Verfassung des Cantons Zug
vom 19. Februar 1803
aufgehoben durch
Übereinkunft vom 29. Dezember 1813
1. Der Canton Zug wird in seinen alten Gränzen hergestellt. Die Gerechtigkeitspflege und die politischen, vormals von der Stadt Zürich und dem Abte zu Einsiedeln über einen Theil des Cantons ausgeübten Rechte, sind abgeschafft.
Die Statz Zug hat weder Grund noch Recht, einen besondern Gesandten zu den außerordentlichen Tagsatzungen zu senden.
2. Die katholische Confession ist die Religion des Cantons.
3. Die Souverainität wohnt der Landsgemeinde bei. Die vormaligen Unterthanen des Cantons Zug können daselbst stimmen, wenn sie die sonst erforderlichen Bedingungen erfüllen.
4. Die Landsgemeinde, bestehend aus allen Bürgern des Cantons über zwanzig Jahr, genehmigt oder verwirft alle ihr von dem Rathe des Cantons mitgetheilt und mit seinem Gutachten begleitet worden ist.
Kein andrer Punct kann daselbst in Berathung gezogen werden, als einen Monat darauf, wenn er schriftlich dem Rathe des Cantons mitgetheilt und mit seinem Gutachten begleitet worden ist.
Die außerordentlichen Landsgemeinden können nur über Gegenstände, weshalb sie berufen worden, berathschlagen.
5. Die Vorsteher des Cantons, nämlich der Amman, der Statthalter, der Landeshauptmann, der Bannerherr, der Landesfähndrich und der Staatssecretair, werden auf dieselbe Weise und mit denselben Obliegenheiten wie früher gewählt; sie bleiben dieselbe Zeit hindurch im Amte. Die abwechselnde Ordnung, rücksichtlich des Amtes des Ammans und der Ernennung der Deputirten zur Tagsatzung bleibt bestehen.
6. Der Stadt- und Amtsrath, welcher fortwährend das Appellationsgericht bildet, die besondern Räthe in der Stadt und in den drei Bezirken, Munzingen, Egeri und Bar; das Achtergericht, das Schuldgericht, das besondere Gericht zu Zug und das Zuchtgericht jeder Gemeinde behalten ihre alten Obliegenheiten, dieselbe Organisation und Art der Wahl. Jedoch wird die Tagsatzung die Organisation der vormals der Stadt unterworfenen Gemeinden bestimmen, so wie den ihrer Bevölkerung gemäßen Antheil, den sie an der Bildung des Rathes des Cantons und an der Ernennung des Achtergerichtes haben sollen.
7. Alle Behörden müssen sich nach den Grundsätzen der Föderalacte richten.
Der Canton Zug kann weder directe noch indirecte Verbindung mit einem andern Canton oder mit fremden Mächten anders, als in Gemäßheit der Formen eidgenössischen Föderalacte unterhalten.
Faktisch ist die Verfassung eine Bestätigung der
ungeschriebenen Verfassung von Zug von vor 1798; allein die Sonderrechte der
Stadt Zug sowie die Rechte der Stadt Zürich und des Abts von Einsiedeln (Kanton
Glarus) innerhalb des Kantons wurden aufgehoben. Nur die Konföderations- oder
Bundesakte wird als höher stehendes Recht bezeichnet.