Bundesvertrag

Verfassungsentwurf 1832

Verfassungsentwurf 1833

Verfassungsentwurf 1848

Verfassung 1848

Verfassungsentwurf 1872

Verfassung 1874

Verfassung 1874
Stand: 31.12.1999

Verfassung 1999

Verfassung Stand 1.1.2024

Bundesvertrag zwischen den XXII Cantonen der Schweiz

vom 7. August 1815.
 

Entwurf zu einer
Bundesurkunde
der schweizerischen Eidgenossenschaft

entworfen von der am 17. Juli 1832 durch die Tagsazung ernannten Revisionscommission.

unterzeichnet durch die Mitglieder der Revisionscommission
am 15. Dezember 1832.
 

Entwurf zu einer
Revidirten Bundesurkunde
der schweizerischen Eidgenossenschaft

umgearbeitet von der am 19. März 1833 durch die Tagsazung niedergesetzte Tagsazungscommission, mit Rücksicht auf die eröffneten Standesinstructionen und am 13., 14. und 15. Mai 1833 berathen.
 

Entwurf zu einer
Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
wie derselbe aus den Berathungen der von der Tagsazung am 16. August 1847 ernannten Revisionscommisison vom 17. Februar bis 8. April 1848 hervorgegangen ist.

vom 8. April 1848.  
 

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

vom 12. Herbstmonat [September] 1848.  

Bundesgesez
betreffend
die Revision der Bundesverfassung
vom 12. September 1848

vom 5. März 1872
 

Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 29. Mai 1874
 

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999
 

geändert durch
Beschluss der Tagsatzung
vom 20. August 1817

aufgehoben durch Bundesverfassung
vom 12. September 1848
 

geändert durch
Revision vom 22. Februar 1866
(Änderungsindex)

durch Totalrevision vom 29. Mai 1874 abgelöst  
 

durch Volksabstimmung
vom 12. Mai 1872
abgelehnt
 

mit Änderungsindex bis 17. Mai 1992

aufgehoben durch
Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 (BBl. 1999 162), II.

 

geändert durch
Änderungsindex
 

  Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Anwendung der Artikel 111, 112 und 114, sowie des Art. 74, Ziffer 1 der Bundesverfassung

beschließt:

Artikel 1. Es wird dem schweizerischen Volke und den Kantonen die Bundesverfassung in nachfolgender veränderter Fassung zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.

es folgt hier jetzt eine Gegenüberstellung der bestehenden Bundesverfassung und der revidirten Bundesverfassung, wobei nur die wirklich veränderten Artikel angeführt wurden; deshalb nachfolgend jetzt die Bundesverfassung, wie sie gelautet hätte, wenn das Bundesgesetz angenommen worden wäre.
 

           
 


Im Namen Gottes des Allmächtigen !


Im Namen Gottes des Allmächtigen !  


Im Namen Gottes des Allmächtigen!
 

 

Im Namen Gottes des Allmächtigen! 

 

Im Namen Gottes des Allmächtigen!
 

Präambel

Im Namen Gottes des Allmächtigen!
 

 

Die zweiundzwanzig souveränen Kantone der Schweiz, als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadttheil und Landtheil, Wiedervereinigung vorbehalten), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, vom Wunsche beseelt, den Bund der Eidgenossen zu befestigen und durch seinen zeitgemäße Entwiklung des Vaterlandes Kraft und Ehre zu erhalten und zu fördern, haben den Bundesvertrag vom 7. August 1815 einer allgemeinen Revision unterworfen und in Folge derselben nachstehende Bundesurkunde als Grundgesez angenommen:

Bundesurkunde der schweizerischen Eidgenossenschaft

 

Die souveränen Kantone der Schweiz, von dem Wunsche beseelt, den Bund der Eidgenossen zu befestigen und durch seinen zeitgemäße Entwiklung des Vaterlandes Kraft und Ehre zu erhalten und zu fördern, haben den Bundesvertrag vom 7. August 1815 einer allgemeinen Revision unterworfen und in Folge derselben nachstehende Bundesurkunde als Grundgesez angenommen:

 

Bundesurkunde der schweizerischen Eidgenossenschaft 

Die schweizerische Nation,

in der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu befestigen, und zeitgemäß zu entwikeln, hat nachstehende Bundesverfassung angenommen:

 

Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft 

Die schweizerische Eidgenossenschaft,

in der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu befestigen, die Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation zu erhalten und zu fördern, hat nachstehende Bundesverfassung angenommen:

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
 

Die schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu befestigen, die Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation zu erhalten und zu fördern, hat nachstehende Bundesverfassung angenommen:

 

Das Schweizervolk und die Kantone,

in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,

im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,

im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,

im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,

gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,

geben sich folgende Verfassung:

 

  Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

 

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

 

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1. Die XXII souveränen Cantone der Schweiz, als Zürich, Bern, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beider Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, vereinigen sich durch den gegenwärtigen Bund zur Behauptung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte, und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihre Verfassungen, sowie dieselben von den obersten Behörden jedes Cantons, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Bundesvertrags, werden angenommen worden sein. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihr Gebiet.

§ 2.

Art 1. Die durch diesen Bund vereinigten Kantone bilden ihn ihrer Gesammtheit einen unauflöslichen Bundesstaat: die schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 2.
 

Art 1. Die durch diesen Bund vereinigten Kantone bilden ihn ihrer Gesammtheit die schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 2.
 

Art. 1. Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der

Art. 1. Schweizerische Eidgenossenschaft  Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

 

zwei und zwanzig (1979)dreiundzwanzig

souveränen Kantone, als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel

(Stadt und Land), (Stadt und Landschaft),
Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis,
Neuenburg und Genf bilden in ihrer Gesammtheit die schweizerische Eidgenossenschaft.

 

Neuenburg(1979), Genf und Jura bilden in ihrer Gesamtheit die schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 2. Art. 3. Der eidgenössische Bund hat zum Zwek: Beförderung der gemeinsamen Wohlfahrt der Eidgenossen, Schuz ihrer Rechte und Freiheiten, Erhaltung der Unabhängigkeit und Neutralität des Vaterlandes.

Art. 4.
 

Art. 2. Art. 3. Der eidgenössische Bund hat zum Zwek: Behauptung der Unabhängigkeit und Erhaltung der Neutralität des Vaterlandes, Schuz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.

Art. 4.
 

Art. 2. Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen Außen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.

 

Art. 2. Zweck 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

 

Art. 2. Die Kantone sind souverän und üben als solche alle Rechte aus, die nicht ausdrüklich der Bundesgewalt übertragen sind. Hinsichtlich dessen, was dem Bund übertragen worden, wird die oberste Gewalt

Art. 3. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränetät nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.

 

Art. 3. Kantone  Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

 

durch die Kantonsmehren oder durch die Bundesbehörden,  

nach Vorschrift der gegenwärtigen Bundesurkunde, ausgeübt.

Art. 3.
 

            siehe hier Art. 116. Art. 4. Landessprachen  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

 

              Art. 5. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

 

                (2008) Art. 5a. Subsidiarität. Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.

 

              Art. 6. Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung  Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

 

             

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
 

             
1. Kapitel: Grundrechte
 
              Art. 7. Menschenwürde  Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

 

     

Art. 4. Alle

Art. 4. 1 Alle Art. 8. Rechtsgleichheit. 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

 

Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Unterthanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.

Art. 5.
 

      (1981) 2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Art. 5.
 

              Art. 9. Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

 

        Art. 53. Art. 54. Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefällt werden.

Art. 55.
 

Art. 60. Art. 61. Die

Art. 64b. Art. 65. Die

(1879) Art. 65. Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurteil gefällt werden.

Körperliche Strafen sind untersagt.

 

Art. 10. Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.

 

Todesstrafe ist abgeschafft.

Die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes bleiben jedoch in Kriegszeiten vorbehalten.

Körperliche Strafen sind untersagt.
 

Art. 62.
 
Art. 66.
 
                (2021) Art. 10a. Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts  1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.

2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.

3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.

siehe auch Artikel 197 Ziffer 12 (Übergangsbestimmung)
 

              Art. 11. Schutz der Kinder und Jugendlichen 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

 

              Art. 12. Recht auf Hilfe in Notlagen  Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

 

        siehe hier auch Art. 33 Ziffer 3. siehe hier auch Art. 34 Abs. 4. siehe hier auch Art. 36 Abs. 4. Art. 13. Schutz der Privatsphäre 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

 

          Art. 49. Art. 50. D

Art. 53. Art. 54. Das

Art. 14. Recht auf Ehe und Familie  Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

 

Recht zur Ehe steht unter dem Schuze des

Bundes.

Dieselbe darf nicht aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten oder wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden

So lange nicht die Bundesgesezgebung (Art. 55) über die Erfordernisse zur Eingehung der Ehe besondere Vorschriften aufgestellt hat, soll die

Bundes. Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus andern polizeilichen Gründen beschränkt werden.

Die

 

in einem Kantone oder im Auslande nach der dort geltenden Gesezgebung abgeschlossene Ehe im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.

Durch den Abschluß der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht des Mannes.
 

Durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehelich geborne Kinder derselben legitimiert.
 
(1983) (4) Aufgehoben.

Jede Erhebung von Brauteinzugsgebühren oder andern ähnlichen Abgaben ist unzulässig.
 

Art. 51.
 
Art. 55.
 
        In der Schweiz wurde auch 1848 noch das Vorrecht der christlichen Religion beibehalten, d. h. andere Religionen waren (auch bei staatsbürgerlichen Rechten) nicht zugelassen.  Die Glaubensfreiheit galt also bis 1874 nur für Christen, außer dass der Kanton dies für die Niedergelassenen in diesem Kanton anders bestimmte. Art. 47. Art. 48. Die

Art. 48. Art. 49. Die

Art. 15. Glaubens- und Gewissensfreiheit 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

siehe hier auch Art. 72.

Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverlezlich.
 
Niemand darf in der Ausübung der bürgerlichen oder politischen Rechte um der Glaubensansichten willen beschränkt oder zur Vornahme einer religiösen Handlung angehalten oder wegen Unterlassung einer solchen mit Strafen belegt werden.

Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszweke einer Konfession oder Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, aufgelegt werden

Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.

 

Niemand darf zur Theilnahme an einer Religionsgenossenschaft, oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgendwelcher Art belegt werden.

Über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsätze der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.

Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.

Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.

Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Die nähere Ausführung dieses Grundsazes ist der Bundesgesezgebung vorbehalten.

 

     

Art. 41. Art. 42. Die freie Ausübung der anerkannten christlichen Confessionen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist gewährleistet.

Den Kantonen, sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Confessionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Art. 43.
 

Art. 43. Art. 44. Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Konfessionen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

Den Kantonen, sowie dem Bunde, bleibt vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Art. 45.
 

Art. 49. Die

Art. 50. Die

freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.

Den Kantonen sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handhabung der

öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen,

Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgesellschaften

sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten Maßnahmen treffen.
 
Art. 50.
 

Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, können auf dem Wege der Beschwerdeführung der Entscheidung der zuständigen Bundesbehörden unterstellt werden.

Die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes.

 

       

Art. 57. Art. 58. Der

Art. 64. Art. 65. Der

Art. 51. Der

(1973) Art. 51. Aufgehoben.
Orden der Jesuiten und die ihm affillirten (=angeschlossenen) Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme
finden. finden, und es ist ihren Gliedern jede Wirksamkeit in Kirche und Schule untersagt.
 
Art. 59.
 
Art. 66.
 
Dieses Verbot kann durch Bundesbeschluß auch auf andere geistliche Orden ausgedehnt werden, deren Wirksamkeit staatsgefährlich ist oder den Frieden der Konfessionen stört.

 

           

Art. 52. Die Errichtung neuer und die Wiederherstellung aufgehobener Klöster oder religiöser Orden ist unzulässig.

 

(1973) Art. 52. Aufgehoben.
           

Art. 53. Die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes ist Sache der bürgerlichen Behörden. Die Bundesgesetzgebung wird hierüber die nähern Bestimmungen treffen.

Die Verfügung über die Begräbnisplätze steht den bürgerlichen Behörden zu. Sie haben dafür zu sorgen, daß jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.

Art. 54.
 

              Art. 16. Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

 

   

Art. 31.  Art. 32. Die Presse steht ausschließlich unter der Kantonalgesezgebung; der Bund kann weder die Preßfreiheit aufheben oder beschränken, noch die Censur einführen.

Art. 33.
 

Art. 42. Art. 43. Die Preßfreiheit ist gewährleistet. Über den Mißbrauch derselben trifft die Kantonalgesezgebung die erforderlichen Strafbestimmungen.

Art. 44.
 

Art. 44. Art. 45. Die

Art. 50. Art. 51. Die

Art. 54. Art. 55. Die

Art. 17. Medienfreiheit 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

2 Zensur ist verboten.

3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

 

Preßfreiheit ist gewährleistet.
 

Über den Mißbrauch derselben trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrathes bedürfen.

Dem Bunde steht das Recht zu, Strafbestimmungen gegen den Mißbrauch der Presse zu erlassen, der gegen die Eidgenossenschaft und ihre Behörden gerichtet ist.
 

(1898) (2) Aufgehoben.

(1898) (3) Aufgehoben.

 

      Art. 55a.
 
              Art. 18. Sprachenfreiheit  Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

 

              Art. 19. Anspruch auf Grundschulunterricht  Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

 

              Art. 20. Wissenschaftsfreiheit  Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

 

              Art. 21. Kunstfreiheit Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

 

           

 

 

Art. 22. Versammlungsfreiheit 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

 

       

Art. 46. Die

Art. 52. Die Art. 55a. Art. 56. Die Art. 23. Vereinigungsfreiheit 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

 

Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden sofern solche weder in ihrem Zweck noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.
 
Art. 47.
 
Art. 53.
 
Art. 57.
 
  Art. 35. Art. 36. Der Bund gewährleistet allen Schweizern das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft. Vorgeschrieben wird zu diesem Ende:
a. Keinem Schweizer kann die Niederlassung in irgend einem Kantone verweigert werden, der einen Heimat- oder Angehörigkeitsschein, ein Zeugniß sittlicher Aufführung und eine Bescheinigung, daß er eigenen Rechtes sei, beibringt.
b. Von der Bundesbehörde wird ein Maximum der zu entrichtenden Kanzleigebühr festgesezt, welche weitere Gebühren oder Bürgschaften ausschließt.
c. Der Niedergelassene tritt in alle Rechte der Bürger des Kantons ein, in welchem er sich niedergelassen hat, die politischen Rechte und den Mitantheil an Gemeinde- und Corporationsgütern ausgenommen. Insbesondere wird ihm freie Gewerbsübung und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften zugesichert, nach Maßgabe der Geseze und Verordnungen der Kantons, die in allen diesen Beziehungen der Niedergelassenen dem eigenen Bürger gleich halten sollen.
d. Den niedergelassenen Bürgern anderer Kantone können von Seite der Gemeinden keine größern Leistungen auferlegt werden, als den niedergelassenen Bürgern des eigenen Kantons.
e. Der Niedergelassene kann in seine Heimat zurükgewiesen werden, wenn er durch gerichtliches Urtheil dazu verfällt wird oder sich erweislich gegen die Geseze und Verordnungen über die Sitten- und Armenpolizei verstoßen hat.

Art. 37.
 

Art. 29. Art. 30. Der Bund gewährleistet unter den nachstehenden Bestimmungen allen Schweizern das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft:
a. Keinem Schweizer kann die Niederlassung in irgend einem Kantone verweigert werden, der folgende Ausweisschriften beibringt:
    1) einen Heimat- oder Angehörigkeitsschein,
    2) ein Zeugniß sittlicher Aufführung;
    3) eine Bescheinigung, daß er in bürgerlichen Ehren und Rechten stehe.
b. Der Niedergelassene darf von Seite des die Niederlassung gestattenden Kantons mit keiner Bürgschaft und keinen andern besondern Lasten behufs der Niederlassung belegt werden.
c. Ein Bundesgesez wird die Dauer der Niederlassungsbewilligung, sowie das Maximum der zu Erlangung derselben an die Kantone zu entrichtenden Kanzleigebühr bestimmen.
d. Der Niedergelassene tritt in alle Rechte der Bürger des Kantons ein, in welchem er sich niedergelassen hat, die politischen Rechte und den Mitantheil an Gemeinde- und Corporationsgütern ausgenommen. Insbesondere wird ihm freie Gewerbsübung und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften zugesichert, nach Maßgabe der Geseze und Verordnungen des Kantons, die in allen diesen Beziehungen den Niedergelassenen dem eigenen Bürger gleich halten sollen.
e. Den Niedergelassenen anderer Kantone können von Seite der Gemeinden keine größern Leistungen an Gemeindelasten auferlegt werden, als den Niedergelassenen des eigenen Kantons.
f. Der Niedergelassene kann in seine Heimat gewiesen werden:
    1) durch gerichtliches Strafurtheil;
    2) durch Verfügung der Polizeibehörden, wenn die Kantonalgesezgebung den leztern eine solche Competenz überträgt; wegen Verlzung der Geseze über die Sitten- und die Armenpolizei, wegen Verurtheilung zu einer nicht rein polizeilichen Strafe und wegen Verlust der bürgerlichen Ehren und Rechte.

Art. 31.
 

Art. 38. Art. 39. Der  Art. 40. Art. 41. Der Art. 43. Art. 44. Jeder

Art. 44. Art. 45. Jeder

(1975) Art. 45. Jeder Schweizer kann sich an jedem Orte des Landes niederlassen.

(1983) Ein Schweizer darf aus der Schweiz nicht ausgewiesen werden.

Art. 45a.
 

Art. 24. Niederlassungsfreiheit 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.

 

Bund gewährleistet allen Schweizern, welche einer der Schweizer hat das Recht, sich innerhalb des schweizerischen Gebietes an jedem Orte niederzulassen, wenn er einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift besitzt.
 
christlichen Konfessionen  
angehören, das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft, nach folgenden nähern Bestimmungen:
1) Keinem Schweizer, der einer der
christlichen Konfessionen  
angehört, kann die Niederlassung in irgend einem Kanton verweigert werden, wenn er folgende Ausweisschriften besizt:
a. einen Heimathschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift;
b. ein Zeugniß sittlicher Aufführung;
c. eine Bescheinigung, daß er in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe;
d. wenn er sich   und wenn er auf Verlangen sich   Ausnahmsweise kann die Niederlassung verweigert werden:
1) Denjenigen, welche in Folge eines strafgerichtlichen Urtheils nicht im Besize der bürgerlichen Rechte und Ehren sind.
2) Denjenigen, welche dauernd der öffentlichen Wohlthätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde, beziehungsweise Heimatkanton eine angemessene Unterstüzung troz amtlicher Aufforderung nicht gewährt.

Der Niedergelassene

Ausnahmsweise kann die Niederlassung denjenigen, welche infolge eines strafgerichtlichen Urteils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sind, verweigert oder entzogen werden.

Weiterhin kann die Niederlassung denjenigen entzogen werden, welche wegen schwerer Vergehen wiederholt gerichtlich bestraft worden sind, sowie denjenigen, welche dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Heimatgemeinde beziehungsweise Heimatkanton eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt.

In Kantonen, wo die örtliche Armenpflege besteht, darf die Gestattung der Niederlassung für Kantonsangehörige an die Bedingung geknüpft werden, daß dieselben arbeitsfähig und an ihrem bisherigen Wohnorte im Heimatkanton nicht bereits in dauernder Weise der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last gefallen seien.

Jede Ausweisung wegen Verarmung muß von seiten der Regierung des Niederlassungskantons genehmigt und der heimatlichen Regierung zum voraus angezeigt werden.

Der niedergelassene Schweizer Bürger

Art. 25. Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

 

ausweisen kann, daß er durch Vermögen, Beruf oder Gewerbe sich und seine Familie zu ernähren im Stande sei.
  Naturalisirte Schweizer müssen überdieß die Bescheinigung beibringen, daß sie wenigstens fünf Jahre lang im Besitze eines Kantonsbürgerrechtes sich befinden.
2) Der Niedergelassene darf von Seite des die Niederlassung gestattenden Kantons mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern besondern Lasten behufs der Niederlassung belegt werden.
3) Ein Bundesgesetz wird die Dauer der Niederlassungsbewilligung, so wie das Maximum der zu Erlangung derselben an den Kanton zu entrichtenden Kanzleigebühren bestimmen.
4) Der Niedergelassene genießt alle Rechte der Bürger des Kantons, in welchem er sich niedergelassen hat,
den Mitantheil an Gemeinde- und Corporationsgütern ausgenommen. Insbesondere wird ihm freie Gewerbsausübung und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften zugesichert, nach Maßgabe der Geseze und Verordnungen des Kantons, die in allen diesen Beziehungen den Niedergelassenen dem eigenen Bürger gleich halten sollen. mit Ausnahme des Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten und des Mitantheiles an Gemeinde- und Korporationsgütern. Insbesondere wird ihm freie Gewerbsausübung und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften zugesichert, nach Maßgabe der Geseze und Verordnungen des Kantons, die in allen diesen Beziehungen den Niedergelassenen dem eigenen Bürger gleich halten sollen.
5) Den Niedergelassenen anderer Kantone können von Seite der Gemeinden keine größern Leistungen an Gemeindelasten auferlegt werden, als den Niedergelassenen des eigenen Kantons.
6. Der Niedergelassene kann in seine Heimat gewiesen werden:
    a. durch gerichtliches Strafurtheil;
    b. durch Verfügung der Polizeibehörden,
wenn er die bürgerlichen Rechte und Ehren verloren hat, oder sich eines unsittlichen Lebenswandels schuldig macht, oder durch Verarmung der Gemeinde oder dem Kanton zur Last fällt, oder schon oft wegen Übertretung polizeilicher Vorschriften bestraft werden mußte.

Art. 40.

 

6) Der Niedergelassene kann aus dem Kanton, in welchem er niedergelassen ist, weggewiesen werden:
a. durch gerichtliches Strafurtheil;
b. durch Verfügung der Polizeibehörden, wenn er die bürgerlichen Rechte und Ehren verloren hat, oder sich eines unsittlichen Lebenswandels schuldig macht, oder durch Verarmung zur Last fällt, oder schon oft wegen Übertretung polizeilicher Vorschriften bestraft werden mußte.

Art. 42.
 

darf von Seiten des die Niederlassung gestattenden Kantons mit keiner Bürgschaft und mit keinen anderen, besondern Lasten behufs der Niederlassung belegt werden. Ebenso darf die Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz nimmt, ihn nicht anders besteuern als den Ortsbürger.

Ein Bundesgesez wird das Maximum der für die Niederlassungsbewilligung zu entrichtenden Kanzleigebühr bestimmen.
 

Art. 45. Art. 46.
 

§ 10. § 11. § 11 Abs. 1+2.

§ 11. Abs. 3.

4 Die Abzugsrechte von Canton zu Canton sind abgeschafft.

§ 11. Abs. 4.

§ 12.
 

Art. 37. Art. 38. Alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz sind abgeschafft.

Art. 39.
 

Art. 32. Art. 33. Alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz, sowie die Zugrechte von Angehörigen eines Kantons als solchen, gegen Angehörige anderer Kantone sind abgeschafft.

Art. 34.
 

Art. 47. Art. 48. Alle

Art. 50. Art. 51. Alle

Art. 57. Art. 58. Alle Art. 61. Art. 62. Alle siehe hier auch Art. 24.
Abzugsrechte im Innern der Schweiz, sowie die Zugrechte von Bürgern des einen Kantons gegen Bürger anderer Kantone sind abgeschafft.
 
Art. 49.
 
Art. 52.
 
Art. 59.
 
Art. 63.
 
              Art. 22a. (1969) Art. 22b. Das Eigentum ist gewährleistet.

Bund und Kantone können im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse auf dem Wege der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse die Enteignung und Eigentumsbeschränkungen vorsehen.

Bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Art. 22c.
 

Art. 26. Eigentumsgarantie 1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

 

              Art. 27. Wirtschaftsfreiheit 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

 

              Art. 28. Koalitionsfreiheit 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

 

              Art. 29. Allgemeine Verfahrensgarantien 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

 

                (2005) Art. 29a. Rechtsweggarantie Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.

 

       

Art. 52. Art. 53. Niemand

Art. 59. Art. 60. Niemand

Art. 57. Art. 58. Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Richter

Art. 30. Gerichtliche Verfahren 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

 

darf seinem verfassungsmäßigen Gerichtsstand
entzogen, und es dürfen daher keine Ausnahmsgerichte eingeführt werden.
 
Art. 54.
 
Auch kann Niemand angehalten werden, sich in Eheangelegenheiten einer geistlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen.
 
Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft.  

 

Art. 61.
 
 
 

Art. 39. Art. 40. Sämmtliche Kantone haben die gegenseitige Verpflichtung:
a) die Angehörigen der andern Kantone den eigenen Angehörigen gleich zu halten in Bezug auf Steuern, Schuld- und Concurssachen, Erbverhältnisse und in Betreff des gerichtlichen Verfahrens überhaupt;
b) den aufrecht stehenden schweizerischen Schuldner einzig vor dem Richter seines Wohnorts belangen zu lassen.

 

Art. 34. Art. 35. Sämmtliche Kantone verpflichten sich, die Angehörigen der andern Kantone in Absicht auf Gesezgebung und gerichtliches Verfahren den Angehörigen des eigenen Kantons gleichzuhalten.

Der seßhafte, aufrechtstehende schweizerische Schuldner muß für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnorts gesucht werden.

 

Art. 46. Art. 47. Der seßhafte, aufrecht stehende schweizerische Schuldner, muß für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht, und es darf daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen kein Arrest gelegt werden.

Art. 48.
 

Art. 49. Art. 50. Der

Art. 56. Art. 57. Der

Art. 59. Der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz

aufrechtstehende schweizerische Schuldner, welcher

einen festen Wohnsitz hat, muß für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht, und es darf daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen außer dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden.
 
    Vorbehalten bleiben mit Bezug auf Ausländer die Bestimmungen bezüglicher Staatsverträge.
 
  Der Schuldverhaft ist abgeschafft.
 
Art. 51.
 
Art. 58.
 
   
 

Art. 44. Art. 45. Sämmtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizerbürger in der Gesezgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.

Art. 46.
 

Art. 47. Art. 48.

(1866) Art. 48. Art. 53. Art. 54.

Art. 60.

Sämmtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizerbürger
christlicher Konfession        
in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.
 
Art. 49.
 
Art. 55.
 
Art. 61.
 
 

Art. 41. Bundesgeseze werden:
a) über Auslieferung der Verbrecher von einem Kanton an den andern allgemein verbindliche Bestimmungen aufzustellen;
b) die Fälle festsezen, in welchen Kantone ihre eigenen Angehörigen in die übrigen Kantone zu verbannen befugt sind.

Art. 42.
 

Art. 36. Ein Bundesgesez wird über die Auslieferung der Verbrecher von einem Kanton an den andern allgemein verbindliche Bestimmungen aufstellen, jedoch kann die Auslieferung weder für politische Vergehen, noch für Preßvergehen verbindlich gemacht werden.

Art. 37.
 

Art. 49. Art. 50. Ein Bundesgesez wird über die Auslieferung der Verbrecher von einem Kanton an den andern allgemein verbindliche Bestimmungen treffen; die Auslieferung kann jedoch für politische Vergehen und für Preßvergehen nicht verbindlich gemacht werden.

Art. 51.
 

Art. 54. Art. 55. Ein

Art. 61. Art. 62. Ein

Art. 66. Art. 67. Die Bundesgesetzgebung trifft die erforderlichen Bestimmungen über die Auslieferung der Angeklagten von einem Kanton an den andern;

Art. 31. Freiheitsentzug 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.

4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

 

Bundesgesetz wird über die Auslieferung der Angeklagten von einem Kanton an den andern Bestimmungen treffen;
die Auslieferung kann jedoch für politische Vergehen und für Preßvergehen nicht verbindlich gemacht werden.
Art. 56.
 
Art. 63.
 
Art. 68.
 
               
                Art. 32. Strafverfahren 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.

 

 

Art. 36. Art. 37. Die Schweizer genießen das Recht zu Petitionen an die Bundesbehörden über alle Gegenstände, welche dem Bund übertragen sind.

Art. 38.
 

Art. 30. Art. 31. Die Schweizer haben das Recht der Petition an die Bundesbehörden über alle Gegenstände, welche dem Bund übertragen sind.

Art. 32.
 

Art. 43. Art. 44. Die Schweizer haben das Recht, an die Bundesbehörden Petitionen zu richten.

Art. 45.
 

Art. 46. Art. 47. Das Art. 52. Art. 53. Das

Art. 56. Art. 57. Das

Art. 33. Petitionsrecht 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.

 

Petitionsrecht ist gewährleistet.
 
Art. 48.
 
Art. 54.
 
Art. 58.
 
                Art. 34. Politische Rechte 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.

2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.

 

                Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

 

                Art. 36. Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

 

               

2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte
 

     

Art. 39. Art. 40. Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger. Als solcher kann er die politischen Rechte in jedem Kanton ausüben, in welchem er seinen Wohnsiz hat.

 

Art. 41. Art. 42. Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger. Als solcher kann er in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten die politischen Rechte in jedem Kanton ausüben, in welchem er niedergelassen ist. Er kann aber diese Rechte nur unter den nämlichen Bedingungen ausüben, wie die Bürger des Kantons und in Beziehung auf die kantonalen Angelegenheiten erst nach einem längern Aufenthalte, dessen Dauer durch die Kantonalgesetzgebung bestimmt wird, jedoch nicht über zwei Jahre ausgedehnt werden darf.
 

Art. 41. Art. 42. Jeder

Art. 42.
Art. 42d. Art. 43. Jeder

Art. 37. Bürgerrechte 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

2 Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

 

Kantonsbürger ist Schweizerbürger.

Als solcher kann er bei allen eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen an seinem Wohnsize Antheil nehmen, nachdem er sich über seine Stimmberechtigung gehörig ausgewiesen hat.
 

Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.
 

          Der Niedergelassene genießt an seinem Wohnsize alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindebürger, mit Ausnahme des Mitantheils an Bürger- und Korporationsgütern.
 
Der niedergelassene Schweizer Bürger genießt an seinem Wohnsitze alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindebürger. Der Mitanteil an Bürger- und Korporationsgütern sowie das Stimmrecht in rein bürgerlichen Angelegenheiten sind jedoch hievon ausgenommen, es wäre denn, daß die Kantonalgesetzgebung etwas anderes bestimmen würde.
In kantonalen und Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei
Monaten. Das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten erstreckt sich jedoch nicht auf die Verwaltung derjenigen Güter, an welchen der Niedergelassene keinen Mitantheil hat.

Die kantonalen Geseze über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen in den Gemeinden sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

 

Monaten.

Die kantonalen Geseze über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen in den Gemeinden unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

 

     

Art. 41. Kein Kanton darf einen Bürger des Bürgerrechtes verlustig erklären.

Art. 42.
 

Art. 43. Kein Kanton darf einen Bürger des Bürgerrechtes verlustig erklären.

Ausländern darf kein Kanton das Bürgerrecht ertheilen, wenn sie nicht aus dem frühern Staatsverband entlassen werden.

Art. 44.
 

Art. 43. Kein

Art. 44. Kein

(1928/1983) Art. 44. Der Bund regelt den Erwerb und den Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung.

Das Schweizer Bürgerrecht kann auch durch Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben werden. Die Einbürgerung erfolgt durch die Kantone, nachdem der Bund die Einbürgerungsbewilligung erteilt hat. Der Bund erläßt Mindestvorschriften.

Wer eingebürgert ist, hat die Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, hat er Anteil an den Bürger- und Korporationsgütern.

 

Art. 38. Erwerb und Verlust der Bürgerrechte 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
 

Kanton darf einen Kantonsbürger aus seinem Gebiete verbannen (verweisen) oder ihn des Bürgerrechtes verlustig erklären.

Die Bedingungen für die Ertheilung des Bürgerrechts an Ausländer sowie diejenigen, unter welchen ein Schweizer zum Zweke der Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten kann, werden durch die Bundesgesezgebung geordnet.

 

Art. 44.
 
Art. 45.
 

3 Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.

 

(2016) 3 Er erleichtert die Einbürgerung von:
 a. Personen der dritten Ausländergeneration;
 b. staatenlosen Kindern.

 

 

Art. 41. Art. 42. Es

Art. 36. Art. 37. Es

Art. 50. Art. 51. Die

Art. 55. Art. 56. Die

Art. 62. Art. 63. Die

Art. 67. Art. 68. Die

wird ein Bundesgesez erlassen zur Ausmittlung von Angehörigkeitsrechten für Heimatlose, die gegenwärtig nicht eingetheilt sind, und zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimatloser.

 

Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimathlose und die Maßregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimathlosen sind Gegenstand der Bundesgesetzgebung.
 

Zweiter Abschnitt. Bundesbehörden.
 

Art. 38.
 
Art. 52.
 
Art. 57.
 
Art. 64.
 
Art. 69.
 

§ 6. § 7. Die Eidgenossenschaft huldigt dem Grundsatz, daß so wie es, nach Anerkennung der XXII Cantone, keine Unterthanenlande mehr in der Schweiz gibt, so könne auch der Genuß der politischen Rechte nie das ausschließliche Privilegium einer Classe der Cantonsbürger sein.

§ 8.
 

          siehe hier auch Art. 43Art. 45 und Art. 46, die jeweils Teile der Bestimmungen über die Ausübung der politischen Rechte enthalten.
 
Art. 39. Ausübung der politischen Rechte 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.

 

        Art. 45. Art. 46. Ein Art. 46. Art. 47. Ein
Bundesgesez wird den Unterschied zwischen Niederlassung und Aufenthalt bestimmen und dabei gleichzeitig über die politischen und bürgerlichen Rechte der
Aufenthalter die nähern Vorschriften aufstellen.

Art. 47.
 

schweizerischen Aufenthalter die nähern Vorschriften aufstellen.

Art. 48.
 

         

Art. 65. Art. 66. Die Bundesgesetzgebung bestimmt die Schranken, innerhalb welcher ein Schweizer Bürger seiner politischen Rechte verlustig erklärt werden kann.

Art. 67.
 

              Art. 45. (1966) Art. 45a. Der Bund ist befugt, die Beziehungen der Auslandsschweizer unter sich und zur Heimat zu fördern sowie den Institutionen beizustehen, welche diesem Ziel dienen.

Er kann in Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Auslandsschweizer die zur Regelung ihrer Rechte und Pflichten erforderlichen Bestimmungen erlassen, namentlich über die Ausübung politischer Rechte, die Erfüllung der Wehrpflicht und die Unterstützung. Vor dem Erlaß dieser Bestimmungen sind die Kantone anzuhören.

Art. 46.
 

Art. 40. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 1 Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.

2 Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

 

 

Art. 76. Art. 77. Die Mitglieder des Bundesraths dürfen vom Ausland weder Pensionen, noch Titel, noch Ordenszeichen annehmen.

Art. 78.
 

Art. 72. Die Mitglieder des Bundesraths dürfen vom Auslande weder Pensionen, noch Gehalt, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen.

Sind sie bereits im Besiz von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie für ihre Amtsdauer auf den Genuß der Pensionen und auf das Tragen der Titel und Orden zu verzichten.

Art. 73.
 

Art. 11. Art. 12. Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Civil- und Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten oder Kommissarien dürfen

Art. 12. Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Zivil- oder Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten oder Kommissarien (1931)sowie die Mitglieder kantonaler Regierungen und gesetzgebender Behörden dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen.  (1931)Handeln sie dem Verbote zuwider, so hat dies das Ausscheiden aus ihrer Stellung zur Folge.

(1931) Wer solche Pensionen, Titel oder Orden besitzt, ist als Mitglied einer Bundesbehörde, als eidgenössischer Zivil- oder Militärbeamter, als eidgenössischer Repräsentant oder Kommissar, oder als Mitglied einer kantonalen Regierung oder gesetzgebenden Behörde nur wählbar, wenn er vor Amtsantritt auf den Genuß der Pension oder das Tragen des Titels ausdrücklich verzichtet oder den Orden zurückgegeben hat.

 

 
vom Auslande von auswärtigen Regierungen

weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen.

Sind sie bereits im Besitze von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie für ihre Amtsdauer auf den Genuß der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu verzichten.

Untergeordneten Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden.

Art. 13.
 

    Im schweizerischen Heere dürfen weder Orden getragen, noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden.

Das Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt.

Art. 13.
 

    (1931) Übergangsbestimmung: Wer vor dem Inkrafttreten des abgeänderten Artikels 12 erlaubterweise einen Orden oder einen Titel erhalten hatte, darf als Mitglied der Bundesbehörden, eidgenössischer Zivil- und Militärbeamter, eidgenössischer Repräsentant oder Kommissar, Mitglied einer kantonalen Regierung oder der gesetzgebenden Behörde eines Kantons gewählt werden, wenn er sich verpflichtet, für seine Amtsdauer auf das Tragen der Titel oder Orden zu verzichten. Die Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zieht den Verlust des Amts nach sich.

Art. 13.
 

               
3. Kapitel: Sozialziele
 
                Art. 41. 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
 
(2022) g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird.
 

2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

 

               

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
 

               

1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen
 

               
1. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen
 
                Art. 42. Aufgaben des Bundes 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

2 Er übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.

 

Art. 42. Aufgaben des Bundes 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

(2008) 2 Aufgehoben.

 

                Art. 43. Aufgaben der Kantone  Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

 

                  (2008) Art. 43a. Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. 1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

4 Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen.

5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden."

 

               
2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen
 
  Art. 3. Art. 4. Die Kantone verheißen sich gegenseitig für diesen Zwek Rath und Beistand, Hülfe und Schuz gegen alle Angriffe von Außen, Einer für Alle und Alle für Einen.

Art. 5.
 

           

§ 4. § 5. Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Cantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidgenössische Recht gewiesen. Der Gang und die Form dieser Rechtshandlung sind folgendermaßen festgesetzt:

Jeder der zwei streitenden Cantone wählt aus den Magistratspersonen anderer Cantone zwei, oder, wenn die Cantone darüber einig fallen, einen Schiedsrichter.

Wenn die Streitsache zwischen mehr als zwei Cantonen obwaltet, so wird die bestimmte Zahl von jeder Partei gewählt.

Diese Schiedsrichter vereint trachten den Streit in der Minne und auf dem Pfad der Vermittlung beizulegen.

Kann dieses nicht erreicht werden, so wählen die Schiedsrichter einen Obmann aus den Magistratspersonen eines in der Sache unpartheiischen Cantons, und aus welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist.

Sollten die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen können und einer der Cantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt, wobei aber die im Streit stehenden Cantone kein Stimmrecht haben; der Obmann und die Schiedsrichter versuchen nochmals, den Streit durch Vermittlung auszugleichen, oder entscheiden, im Fall allseitiger Übergabe, durch Compromißspruch; geschieht aber keines von beiden, so sprechen sie über die Streitsachen, nach den Rechten, endlich ab.

Der Spruch kann nicht weiter gezogen werden und wird erforderlichen Falls durch Verfügung der Tagsatzung in Vollziehung gesetzt.

Zu gleicher Zeit mit der Hauptsache soll auch über die Kosten, bestehend in den Auslagen der Schiedsrichter und des Obmanns, entschieden werden.

Die nach obigen Bestimmungen gewählten Schiedsrichter und Obmänner werden von ihren Regierungen des Eides für ihren Canton, in der obwaltenden Streitsache, entlassen.

Bei allen vorfallenden Streitigkeiten sollen die betreffenden Cantone sich jeder gewaltsamen Maßregel, oder sogar Bewaffnung enthalten, den in diesem Artikel festgesetzten Rechtspfad genau befolgen und dem Spruch in allen Theilen Statt thun.

 

Art. 6. Art. 7. Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthülfe sowie jeder Bewaffnung zu enthalten, dagegen den in gegenwärtiger Bundesurkunde angewiesenen Rechtspfad zu befolgen und dem Spruch in allen Theilen Genüge zu leisten.

 

Art. 13. Art. 14. Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthülfe sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen Entscheidung zu unterziehen.

Art. 15.
 

Art. 44. Grundsätze 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

2 Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

3 Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

 

              Art. 45. Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

 

              Art. 46. Umsetzung des Bundesrechts 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

2 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

3 Der Bund trägt der finanziellen Belastung Rechnung, die mit der Umsetzung des Bundesrechts verbunden ist, indem er den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen belässt und für einen angemessenen Finanzausgleich sorgt.

 

Art. 46. Umsetzung des Bundesrechts 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

(2008) 2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.

(2008) 3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

 

              Art. 47. Eigenständigkeit der Kantone  Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

 

Art. 47. Eigenständigkeit der Kantone 1 Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

(2008) 2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

 

                 

§ 6. Es sollen unter den einzelnen Cantonen keine, dem allgemeinen Bund oder den Rechten anderer Cantone nachtheilige Verbindungen geschlossen werden.

§ 7.
 

Art. 8. Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts unter sich zu schließen ist den Kantonen untersagt. Gehen die Kantone aber Verkommnisse unter einander ein über Gegenstände der Gesezgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung, so haben sie solche der Bundesbehörde vorzulegen. Die benannten Verkommnisse dürfen nur dann vollzogen werden, wenn sie nichts der Bundesurkunde und den Rechten der andern Kantone Zuwiderlaufendes enthalten. In diesem Fall sind die Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung der Bundesbehörde anzusprechen.

Art. 9.
 

Art. 8. Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind untersagt.

Dagegen steht ihnen das Recht zu, Verkommnisse über Gegenstände der Gesezgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung mit einander abzuschließen; jedoch haben sie dieselben der obersten Bundesbehörde zur  Einsicht vorzulegen, welchem wenn diese Verkommnisse etwas der Bundesurkunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten, deren Vollziehung zu hindern befugt ist. Im entgegengesezten Fall sind die betreffenden Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung der Bundesbehörde anzusprechen (Art. 77, c).

Art. 9.
 

Art. 6. Art. 7. Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind untersagt.

Dagegen steht ihnen das Recht zu, Verkommnisse (=Verträge) über Gegenstände der Gesetzgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung unter sich abzuschließen; jedoch haben sie dieselben der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen, welche, wenn diese Verkommnisse etwas dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten, deren Vollziehung zu hindern befugt ist. Im entgegengesetzten Falle sind die betreffenden Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung der Bundesbehörden anzusprechen.

Art. 8.
 

Art. 48. Verträge zwischen Kantonen 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

solche innerschweizer Verträge werden landessprachlich als Konkordate bezeichnet.
 

Art. 48. Verträge zwischen Kantonen 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

(2008) 4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.

(2008) 5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht.

 

             

 

(2008) Art. 48a. Allgemeinverbindlich-keitserklärung und Beteiligungspflicht. 1 (2006) Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:
a. Straf- und Massnahmenvollzug;
(2006) b. Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
(2006) c. kantonale Hochschulen;
d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
e. Abfallbewirtschaftung;
f. Abwasserreinigung;
g. Agglomerationsverkehr;
h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

2 Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

3 Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren."

Hinweis: Die mit der Jahreszahl "2006" gekennzeichneten Teile des Artikels sind bereits vor dem Inkrafttreten des gesamten Artikels zum 1. Januar 2008, am 21. Mai 2006 geändert und in Kraft gesetzt worden; siehe Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005, AS 2006 3033.
 

              Art. 49. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

 

             
3. Abschnitt: Gemeinden
 
              Art. 50. 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

 

             
4. Abschnitt: Bundesgarantien
 
 

Art. 5. Art. 6. Zu diesem Ende sind die Kantone verpflichtet, ihre Verfassungen der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen. Der Bund übernimmt die Gewährleistung unter folgenden Bedingungen:
a) daß sie nichts den Vorschriften der Bundesurkunde Zuwiderlaufendes enthalten;

Art. 5. Art. 6. Zu diesem Ende sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes nachzusuchen.

Der Bund übernimmt diese Gewährleistung insofern:
a. sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten;
b. sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen - repräsentativen oder democratischen - Formen sichern;
c. die Nachweisung erfolgt, daß sie revidirt werden können, wenn die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Bürger es verlangt.

Art. 7.
 

Art. 5. Art. 6. Die Kantone sind verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes nachzusuchen.

Der Bund übernimmt diese Gewährleistung insofern:
a. sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten;
b. sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen -repräsentativen oder demokratischen - Formen sichern;
c. sie vom Volke angenommen worden sind und revidirt werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt.

Art. 7.
 

Art. 51. Kantonsverfassungen 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.

 

b) daß sie die Ausübung der politischen Rechte nach repräsentativen oder demokratischen Formen sichern, dieselbe seiner Bürgerklasse ausschließlich zuwenden und keine Unterthanenverhältnisse zwischen einzelnen Theilen des Kantons dulden;
 
b) daß sie dem Grundsaz der Gleichheit vor dem geseze huldigen und die Ausübung der politischen Rechte nach repräsentativen oder demokratischen Formen sichern, so daß einerseits die Unterthanenverhältnisse jeder Art zwischen einzelnen Theilen des Kantons untersagt, andererseits alle Staatsbürger, welche die durch das Gesez vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, die politischen Rechte auszuüben befugt seien und diese Ausübung nie zu einer unabänderlichen Ortsberechtigung oder zu einem Vorrechte der Geburt von Personen oder Familien werden könne;
 

c) und gegen Nachweisung, daß und wie sie nach verfassungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen revidirt werden können.

Durch die Erfüllung dieser Bedingungen erhält die Gewährleistung noch die besondere Folge, daß die Verfassung eines Kantons einzig auf dem bezeichneten Wege der Revision geändert werden darf.

Art. 7.
 

Art. 52. Verfassungsmässige Ordnung 1 Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.

2 Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.

 

 

Art. 4. Art. 5. Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränetät und Unabhängigkeit innert den Schranken des Art. 2, die Aufrechthhaltung der öffentlichen Ordnung in ihrem Innern, ihre Verfassungen und nach Inhalt derselben die Rechte und Freiheiten des Volkes gleich den Rechten und Befugnissen der Behörden.

Art. 6.
 

Art. 4. Art. 5. Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränität innert den Schranken des Artikels 3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat.

Art. 6.
 

Art. 4. Art. 5. Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränetät inner den Schranken des Artikels 3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat.

Art. 6.
 

Art. 53. Bestand und Gebiet der Kantone 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

2 Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

3 Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.

4 Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

 

             

2. Kapitel: Zuständigkeiten
 

             
1. Abschnitt: Beziehungen zum Ausland
 
siehe hier auch § 8 Abs. 3.
 

Art. 10. Art. 11. Dem Bund allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, worunter auch Zoll- und Handelsverträge verstanden sind, mit dem Ausland einzugehen.

 

Art. 10. Art. 11. Dem Bund allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge verstanden sind, mit dem Ausland einzugehen.

 

Art. 7. Art. 8. Dem Bunde allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande einzugehen.

 

Art. 54. Auswärtige Angelegenheiten 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.

2 Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

3 Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.

 

§ 7. § 8. § 8 Abs. 1.

§ 8 Abs. 2.

§ 8 Abs. 3.

4 Handelsverträge mit auswärtigen Staaten werden von der Tagsatzung geschlossen.

§ 8 Abs. 5.

§ 8 Abs. 6-7.

§ 9.
 

            Art. 55. Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

 

   

 

 

Art. 12. Die Kantone sind berechtigt, alle Verträge mit dem Ausland, deren Abschluß durch den vorhergehenden Artikel dem Bund nicht ausdrüklich vorbehalten ist, von sich aus abzuschließen; jedoch sollen solche Verträge vor der Ratification der Bundesbehörde vorgelegt werden, damit diese zu beurtheilen im Falle sei, ob sie nicht den Rechten des Bundes oder einzelner Kantone Widersprechendes enthalten. Hievon sind die Verträge für Lieferung von Salz und Getreide gegen rein öconomische Leistungen ausgenommen; indessen hat die Bundesbehörde die Befugniß, die Vorlegung derselben im einzelnen Fall zu verlangen.

 

Art. 12. Dagegen bleibt den Kantonen die Befugniß, Verträge über Gegenstände der Öconomie, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei von sich aus mit dem Ausland abzuschließen; jedoch dürfen solche Verträge nichts dem Bunde, den Rechten anderer Kantone oder bestehenden Bündnissen Zuwiderlaufendes enthalten und sind zu diesfälliger Beurtheilung, vor Auswechslung der Ratificationen, der obersten Bundesbehörde vorzulegen. Nur bei Postverträgen und bei Verträgen für Lieferung von Salz und Getreide gegen rein öconomische Leistungen kann die Vorlegung unterbleiben; jedoch hat die Bundesbehörde das Recht, dieselbe im einzelnen Falle zu verlangen.

 

Art. 9. Den Kantonen bleibt die Befugniß, Verträge über Gegenstände der Öconomie, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschließen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten.

 

Art. 9. Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugniß, Verträge über Gegenstände der Staatswirthschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschließen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten.

 

Art. 56. Beziehungen der Kantone mit dem Ausland 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

2 Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

3 Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.

 

 

Art. 13. Sind Kantone im Fall, über eigenthümliche Verhältnisse, innert den Schranken des vorhergehenden Artikels, mit dem Ausland Unterhandlungen zu pflegen, so können sie hierfür die Dazwischenkunft der Bundesbehörde nachsuchen.

Art. 14.
 

Art. 10. Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und

auswärtigen Staatsregierungen auswärtigen Staatsregierungen, sowie ihren Stellvertretern,
findet durch Vermittlung des Bundesrathes statt.

Über die im Art. 9 bezeichneten Gegenstände können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten.
 

§ 7. § 8. § 8 Abs. 1.

§ 8 Abs. 2.

§ 8 Abs. 3.

§ 8 Abs. 4.

5 Militär-Capitulationen und Verträge über öconomische und Polizeigegenstände mögen von einzelnen Cantonen mit auswärtigen Staaten geschlossen werden. Sie sollen aber weder dem Bundesverein, noch bestehenden Bündnissen, noch verfassungsmäßigen Rechten anderer Cantone zuwider sein, und zu diesem Ende zur Kenntniß der Tagsatzung gebracht werden.

§ 8 Abs. 6-7.

§ 9.
 

   

Art. 11. Es dürfen keine Militärkapitulationen mit auswärtigen Staaten abgeschlossen werden.

Art. 12.
 

Art. 11. Es dürfen keine Militärkapitulationen (=Militärbündnisse bzw. Militärabkommen) abgeschlossen werden.

Art. 12.
 

 
           
2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz
 
            Art. 57. Sicherheit 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.

 

 

Art. 8. Art. 9. Kein Kanton darf ohne Bewilligung des Bundes mehr als 300 Mann stehender Truppen halten, die Landjägercorps (gensd'armerie) nicht einbegriffen.

 

Art. 8. Art. 9. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten, jedoch soll durch diese Bestimmung den für die Instruction des Bundesheeres erforderlichen Einrichtungen auf keine Weise vorgegriffen werden.

Ohne Bewilligung der obersten Bundesbehörde darf kein Kanton mehr als 300 Mann und in getheilten Kantonen mehr als 150 Mann stehender Truppen halten, die Landjägercorps (gensd'armerie) nicht einbegriffen.

 

Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten; jedoch soll durch diese Bestimmung den für die Instruction des Bundesheeres erforderlichen Einrichtungen auf keine Weise vorgegriffen sein.

Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps (Gendarmerie) nicht inbegriffen.

Art. 14.
 

Art. 12. Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten.

Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps nicht inbegriffen.

Art. 14.
 

Art. 58. Armee 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. Die Kantone können ihre Formationen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet einsetzen, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.

 

Art. 58. Armee 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

(2008) 3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.

 

§ 3. § 4. Im Fall äußerer oder innerer Gefahr hat jeder Canton das Recht, die Mitstände zu getreuem Aufsehen aufzufordern. Wenn in einem Canton Unruhen ausbrechen, so mag die Regierung andere Cantone zur Hülfe mahnen, doch soll sogleich das Vorort davon benachrichtigt werden; bei fortdauernder Gefahr wird die Tagsatzung, auf Ansuchen der Regierung, die weitern Maßregeln treffen.

Im Fall einer plötzlichen Gefahr von Außen mag zwar der bedrohte Canton andere Cantone zur Hülfe mahnen, doch sogleich soll das Vorort davon in Kenntniß gesetzt werden; diesem liegt ob, die Tagsatzung zu versammeln, welcher alle Verfügungen zur Sicherung der Eidgenossenschaft zustehen.

Der oder die gemahnten Cantone haben die Pflicht, dem mahnenden Hülfe zu leisten.

Im Fall äußerer Gefahr werden die Kosten von der Eidgenossenschaft getragen, bei innern Unruhen liegen dieselben auf dem mahnenden Canton, es wäre denn Sache, daß die Tagsatzung wegen besondern Umständen eine andere Bestimmung treffen würde.

§ 5.
 

Art. 10. Im Falle plözlicher Gefahr von Außen ist die oberste Vollziehungsbehörde jedes Kantons berechtigt, die benachbarten Kantone zur Hülfe zu mahnen, unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde und unvorgreiflich ihrer spätern Verfügungen. Der oder die gemahnten Kantone sind zum Zuzuge verpflichtet. Die Kosten des Zuzugs trägt die Eidgenossenschaft.
 

Art. 14. Art. 15. Wenn einem Kantone vom Ausland plötzlich Gefahr droht, so ist
die oberste Vollziehungsbehörde die Regierung
des bedrohten Kantons verpflichtet, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde und unvorgreiflich den spätem Verfügungen dieser letztern. Die gemahnten Kantone sind zum Zuzuge verpflichtet. Die Kosten trägt die Eidgenossenschaft.

 

Gleiches Recht und gleiche Pflicht haben die Kantone bei gestörter Ordnung in ihrem Innern. Die Kosten des Zuzugs trägt der mahnende Kanton.

Art. 11.
 

Bei gestörter Ordnung im Innern ist die gesezgebende Behörde des betreffenden Kantons und, wenn diese nicht berathen werden konnte, die oberste Vollziehungsbehörde desselben befugt, die nämliche Hülfe anzurufen, und der oder die gemahnten Kantone sind zur Hülfeleistung verpflichtet. Die Kosten trägt der mahnende Kanton, es wäre denn, daß die oberste Bundesbehörde wegen besonderer Umstände eine andere Bestimmung treffen würde.

Art. 11.
 

Art. 16. Bei gestörter Ordnung im Innern, oder wenn von einem andern Kantone Gefahr droht,
ist die Regierung des betreffenden Kantons befugt, andere Kantone zur Hülfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hülfeleistung verpflichtet. Der Bundesrath ist aber sogleich in Kenntniß zu sezen,  damit er hat die Regierung des bedrohten Kantons dem Bundesrathe sogleich Kenntnis zu geben, damit dieser
inner den Schranken seiner Kompetenz
(Art. 90, Nr. 10) (Art. 90, Nr. 3, 10 und 11) (Art. 99, Ziffer 3, 10 und 11) (Art. 102, Ziffer 3, 10 und 11)
die erforderlichen Maßregeln treffen oder die Bundesversammlung einberufen
kann.
 
kann. In dringenden Fällen ist die betreffende Regierung befugt, unter sofortiger Anzeige an den Bundesrath, andere Kantone zur Hülfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
 
Wenn die Kantonsregierung außer Stande ist, Hülfe anzusprechen,
oder wenn die Sicherheit der Schweiz so kann, und wenn die Sicherheit der Schweiz
gefährdet wird, so soll die kompetente Bundesbehörde von sich aus einschreiten.

In Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von Art. 5.

Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Intervention veranlassende Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen besonderer Umstände etwas Anderes beschließt.

 

     

 

 

 

 

 

    Art. 17. In den durch Art. 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen.

 

  Art. 29. Art. 30. Jeder Schweizer ist Soldat.
 

Art. 23. Art. 24. Jeder Schweizer ist Soldat.

 

Art. 18. Jeder Schweizer ist militärpflichtig.

 

Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.
 
Art. 59. Militär- und Ersatzdienst 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

 

  Wehrmänner, welche in Folge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien, im Falle des Bedürfnisses, Anspruch auf Unterstützung des Bundes.
 

Art. 31. Wehrpflichtig sind auch die angesessenen Fremden, mit Ausnahme der anerkannten Angehörigen solcher Staaten, in welchen die Schweizer der Wehrpflicht nicht unterworfen sind.

 

      Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die Waffe bleibt unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmannes.
 
Der Bund wird über den Militärpflichtersaz einheitliche Bestimmungen aufstellen.

 

(1958) Der Militärpflichtersatz wird nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben.

siehe hierzu auch Übergangsbestimmung Art. 6.
 

§ 1.  § 2. Zu Handhabung dieser Gewährleistung und zu Behauptung der Neutralität der Schweiz wird aus der waffenfähigen Mannschaft eines jeden Cantons, nach dem Verhältniß von 2 Mann auf 100 Seelen Bevölkerung, ein Contingent gebildet. Die Truppen werden von den Cantonen geliefert wie folgt:
Zürich  . . . .       3858 Mann
Bern .  . . . .       4584
Lucern  . . .        1734
Uri .    . . . .          236
Schwyz . . .          602
Unterwalden .       382
Glarus  . . . . . .     482
Zug . . . . . . .        250
Freiburg . . . .     1240
Solothurn . . .       904
Basel . . . . . .       818
Schaffhausen  .     466
Appenzell . . . .     972
St. Gallen .  .      2630
Graubünden  .    2000
Aargau . . . . .     2410
Thurgau . . . . .    1670
Tessin . . . . . .     1804
Waadt . . . . . .    2964
Wallis . .  . . . .    1280
Neuenburg . . .   1000
Genf . . . . . . .      600
            Total:  32,886 Mann.

Diese vorläufig angenommene Scala soll von der nächst bevor stehenden ordentlichen  Tagsatzung durchgesehen und nach obigem Grundsatz berichtigt werden.

Durch Tagsatzungsbeschluss vom 20. August 1817 wurden die Zahlen aus § 2 wie folgt geändert:
"Zürich  . . . .       3700 Mann
Bern .  . . . .       5824
Lucern  . . .        1734
Uri .    . . . .          236
Schwyz . . .          602
Unterwalden
ob dem Wald . .   221
nid dem Wald . . . 161
Glarus  . . . . . .     482
Zug . . . . . . .        250
Freiburg . . . .     1240
Solothurn . . .       904
Basel . . . . . .       918
Schaffhausen  .     466
Appenzell
Außer-Rhoden . . 772
Inner-Rhoden . . . 200
St. Gallen .  .      2630
Graubünden  .    1600
Aargau . . . . .     2410
Thurgau . . . . .    1520
Tessin . . . . . .     1804
Waadt . . . . . .    2964
Wallis . .  . . . .    1280
Neuenburg . . .     960
Genf . . . . . . .      880
            Total:  33,758 Mann."

§ 3.
 

Art. 32. Die Bundesmacht, aus den Contingenten der Kantone gebildet, besteht in Auszug, Landwehr und Landsturm.

Die Kantone liefern die Mannschaft nach dem Maßstab der Bevölkerung.

Bis zur Revision der Mannschaftsscale haben zum Auszug aufzustellen:
Zürich  . . . .       7400 Mann
Bern .  . . . .     11648
Lucern  . . .        3468
Uri .    . . . .          472
Schwyz . . .        1204
Unterwalden .       764 Mann, davon aus Unterwalden ob dem Wald 442 und aus Unterwalden nid dem Wald 322
Glarus  . . . . . .     946
Zug . . . . . . .        500
Freiburg . . . .     2480
Solothurn . . .     1808
Basel . . . . . .     1836
Schaffhausen  .     932
Appenzell . . . .   1944 Mann, davon aus Appenzell Außer-Rhoden 1544 und aus  Appenzell-Inner-Rhoden 400
St. Gallen .  .      5260
Graubünden  .    3200
Aargau . . . . .     4820
Thurgau . . . . .    3040
Tessin . . . . . .     3608
Waadt . . . . . .    5928
Wallis . .  . . . .    2560
Neuenburg . . .   1920
Genf . . . . . . .     1760
            Total:   67,516 Mann.

Die Revision dieser Scala ist an der ersten ordentlichen Tagsatzung nach Annahme der gegenwärtigen Bundesurkunde, und zwar nach aufzustellenden gleichförmigen Grundsätzen, einzuleiten; zu dieserm Behuf sollen in allen Kantonen, Gemeinde für Gemeinde, von Staats wegen Bevölkerungstabellen abgefaßt und der Bundesbehörde eingegeben werden.

Die Revision der Scala wird in Zukunft auf ähnliche Weise von zwanzig zu zwanzig Jahren stattfinden. 

Art. 25. Das Bundesheer, aus dem Contingent der Kantone gebildet, besteht:
a) aus dem Bundesauszug von 67,516 Mann (Art. 26);
b) aus der Landwehr, deren Bestand die Hälfte des Bundesauszugs beträgt.

Zu Zeiten von Gefahr kann die Tagsazung auch über die übrigen Streitkräfte eines jeden Kantons zur Vertheidigung des Vaterlandes verfügen.

 

Art. 19. Das Bundesheer, welches aus den Kontingenten der Kantone gebildet wird, besteht:
a. aus dem Bundesauszug, wozu jeder Kanton auf 100 Seelen schweizerischer Bevölkerung 3 Mann zu stellen hat;
b. aus der Reserve, deren Bestand die Hälfte des Bundesauszuges beträgt.

In Zeiten der Gefahr kann der Bund auch über die übrigen Streitkräfte (die Landwehr) eines jeden Kantons verfügen.

Die Mannschaftsskala, welche nach dem bezeichneten Maßstabe das Kontingent für jeden Kanton festsetzt, ist alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen.

 

Art. 19. Das besteht aus der gesammten, nach der eidgenössischen Gesetzgebung dienstpflichtigen Mannschaft.

In Zeiten der Gefahr kann der Bund auch über die nicht zum Bundesheere gehörende Mannschaft und über die übrigen Streitmittel der Kantone verfügen.
 

Art. 19. Das Bundesheer besteht:
a) aus den Truppenkörpern der Kantone;
b) aus allen Schweizern, welche zwar nicht zu diesen Truppenkörpern gehören, aber nichtsdestoweniger militärpflichtig sind.

Die Verfügung über das Bundesheer mit Inbegriff des gesezlich dazugehörigen Kriegsmaterials steht der Eidgenossenschaft zu.

In Zeiten der Gefahr hat der Bund das ausschließliche und unmittelbare Verfügungsrecht auch über die nicht in das Bundesheer eingetheilte Mannschaft und alle übrigen Streitmittel der Kantone.
 

Art. 60. Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

2 Die Kantone sind im Rahmen des Bundesrechts zuständig für die Bildung kantonaler Formationen, für die Ernennung und Beförderung der Offiziere dieser Formationen sowie für die Beschaffung von Teilen der Bekleidung und Ausrüstung.

3 Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

 

Art. 60. Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

(2008) 2 Aufgehoben.

3 Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.

 

Art. 26. Die Kantone stellen die Mannschaft nach dem Maßstab der Bevölkerung.

Bis zur Revision der Mannschaftsscala haben zum Auszug zu stellen:
Zürich  . . . .       7400 Mann
Bern .  . . . .     11648
Lucern  . . .        3468
Uri .    . . . .          472
Schwyz . . .        1204 Mann, davon Schwyz Inneres Land ??? und Schwyz Äußeres Land ???.
Unterwalden .       764 Mann, davon aus Unterwalden ob dem Wald 442 und aus Unterwalden nid dem Wald 322
Glarus  . . . . . .     946
Zug . . . . . . .        500
Freiburg . . . .     2480
Solothurn . . .     1808
Basel . . . . . .     1836  Mann, davon aus Basel-Stadttheil ??? und Basel-Landschaft ???.
Schaffhausen  .     932
Appenzell . . . .   1944 Mann, davon aus Appenzell Außer-Rhoden 1544 und aus  Appenzell-Inner-Rhoden 400
St. Gallen .  .      5260
Graubünden  .    3200
Aargau . . . . .     4820
Thurgau . . . . .    3040
Tessin . . . . . .     3608
Waadt . . . . . .    5928
Wallis . .  . . . .    2560
Neuenburg . . .   1920
Genf . . . . . . .     1760
            Total:   67,516 Mann.

Die Revision dieser Scala soll spätestens zwei Jahre nach Annahme der gegenwärtigen Bundesurkunde durch die Tagsazung vorgenommen werden, und zwar nach aufzustellenden gleichförmigen Grundsäzen.  Zu diesem Behuf sollen in allen Kantonen, Gemeinde für Gemeinde, von Staats wegen namentliche Bevölkerungstabellen abgefaßt und deren Ergebniß der Bundesbehörde eingegeben werden.

Die Revision der Scala wird in Zukunft auf ähnliche Weise von zwanzig zu zwanzig Jahren stattfinden.

 

Die Kantone verfügen über die Wehrkraft ihres Gebietes, so weit sie nicht durch verfassungsmäßige oder gesezliche Anordnungen des Bundes beschränkt sind.

 

  Art. 33. Um in dem Bundesheer die erforderliche Einheit und Dienstfähigkeit zu erzielen, werden folgende Grundsäze festgestellt:
a. Der Bund bestimmt die allgemeine Organisation des Bundesheeres.
b. Er übernimmt ausschließlich für alle Waffengattungen:
    1) den höhern Militärunterricht, wozu er namentlich befugt ist, bleibende Militärschulen zu errichten und Zusammenzüge von Truppencorps in Lagern anzuordnen;
    2) die Instruction der Officiere und Unterofficiere (Cadres) des Bundesheeres;
    3) die erste Instruction der Recruten.
c. Dem Bunde steht die Aufsicht über die Anschaffung und Erhaltung des Kriegszeugs der Kantone zu.
d. Die Militärverordnungen der Kantone sollen der allgemeinen Militärorganisation untergeordnet sein und bedürfen der Genehmigung des Bundesraths.
e. Alle Abtheilungen des Bundesheeres führen ausschließlich die eidgenössische Fahne und eidgenössische Feldzeichen.
f. Für jede Waffengattung des Bundesheeres wird eine einfache, gleichförmige Bekleidung angeordnetn, deren Einführung jedoch nur allmälig und mit Beibehaltung des bereits Angeschafften geschehen soll.

Art. 34.
 

Art. 27. Um in dem Bundesheer die erforderliche Gleichförmigkeit und Dienstfähigkeit zu erzielen, werden folgende Grundsäze festgestellt:
a. Ein Bundesgesez bestimmt die allgemeine Organisation des Bundesheeres.
b. Der Bund übernimmt für alle Waffengattungen:
    1) den höhern Militärunterricht, wozu er namentlich Militärschulen errichtet und Zusammenzüge von Truppencorps angeordnet;
    2) die Instruction der Officiere und Unterofficiere (Cadres) des Bundesauszugs.
c. Der Bund beaufsichtigt:
    1) den Militärunterricht der Contingente in den Kantonen;
    2) die Anschaffung, den Bau und den Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Kantone zum Bundesheer zu liefern haben.
        Durch diese Beaufsichtigung soll der Bund die Gewißheit erlangen, daß den Kriegszeug nach Vorschrift der eidgenössischen Reglemente ausgerüstet ist.
        Zu Erleichterung der reglementarischen Anschaffungen soll von Bundeswegen ein Vorrath von ordonnanzmäßigen Waffen, Munition und anderem Kriegszeug angelegt und unterhalten werden, aus welchem sodann die Kantone ihren Bedarf an solchen gegenständen zu den Ankaufspreisen beziehen können.
d. Die Militärverordnungen der Kantone dürfen hinsichtlich der Contingentstruppen nichts der allgemeinen Organisation des Bundesheeres Widersprechendes enthalten und müssen zu diesfälliger Prüfung dem Bundesrath vorgelegt werden.
    Führt der betreffende Kanton über einen vom Bundesrath in Folge dieser Vorlegung gefaßten Beschluß Beschwerde, so steht der Entscheid der Tagsazung zu.
e. Alle Truppenabtheilungen  im eidgenössischen Dienst führen ausschließlich die eidgenössische Fahne.

Art. 28.
 

Art. 20. Um in dem Bundesheere die erforderliche Gleichmäßigkeit zu erzielen, werden folgende Grundsäze festgesezt:
1) Ein Bundesgesez bestimmt die allgemeine Organisation des Bundesheeres.
2) Der Bund übernimmt:
    a. für alle Waffengattungen den Militärunterricht, wozu er namentlich Militärschulen errichtet und Zusammenzüge von Truppen anordnet;
    b. die Lieferung eines Theiles des Kriegsmaterials.
3) Der Bund beaufsichtigt die Anschaffung, den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Kantone zum Bundesheere zu liefern haben.
4) Die Militärverordnungen dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen Militärorganisation und den den Kantonen obliegenden bundesmäßigen Verpflichtungen entgegen ist, und müssen zu dießfälliger Prüfung dem Bundesrath vorgelegt werden.
5) Alle Truppenabtheilungen im eidgenössischen Dienste führen ausschließlich die eidgenössische Fahne.

Art. 21.
 

Art. 20. Um in dem Bundesheere die erforderliche Gleichmäßigkeit und Dienstfähigkeit zu erzielen, werden folgende Grundsätze festgesetzt:
1) Ein Bundesgesetz bestimmt die allgemeine Organisation des Bundesheeres.
2) Der Bund übernimmt:
a. den Unterricht der Genietruppen, der Artillerie und der Kavallerie, wobei jedoch den Kantonen, welche diese Waffengattungen zu stellen haben, die Lieferung der Pferde obliegt;
b. die Bildung der Instruktoren für die übrigen Waffengattungen;
c. für alle Waffengattungen den höhern Militärunterricht, wozu er namentlich Militärschulen errichtet und Zusammenzüge von Truppen anordnet;
d. die Lieferung eines Theiles des Kriegsmaterials.
   Die Zentralisation des Militärunterrichts kann nöthigenfalls durch die Bundesgesetzgebung weiter entwickelt werden.
3) Der Bund überwacht den Militärunterricht der Infanterie und der Scharfschützen, sowie die Anschaffung, den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Kantone zum Bundesheere zu liefern haben.
4) Die Militärverordnungen der Kantone dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen Militärorganisation und den den Kantonen obliegenden bundesmäßigen Verpflichtungen entgegen ist, und müssen zu dießfälliger Prüfung dem Bundesrathe vorgelegt werden.
5) Alle Truppenabtheilungen im eidgenössischen Dienste führen ausschließlich die eidgenössische Fahne.

Art. 21.
 

Art. 20. Die Organisation des Bundesheeres ist Gegenstand der Bundesgesezgebung.

Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die taktischen Einheiten aus der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden.

Die Kosten des Unterrichts, der Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung des Bundesheeres trägt der Bund.

Das Kriegsmaterial der Kantone in demjenigen Bestande, welcher nach den bisherigen Gesezen vorgeschrieben ist, geht auf den Bund über.

Immerhin bleibt das Verfügungsrecht der Kantone, nach Maßgabe von Art. 19, Lemma 3, vorbehalten.

Der Bund ist berechtigt, die Waffenpläze und die zu militärischen Zweken dienenden Gebäude, welche in den Kantonen vorhanden sind, zur Benuzung oder als Eigenthum zu übernehmen. Die näheren Bedingungen der Übernahme werden durch die Bundesgesezgebung geregelt.

Die Ausführung des Militärgesezes in den Kantonen geschieht durch die Kantonsbehörden in den durch die Bundesgesezgebung festgesezten Grenzen.

Art. 21.
 

Art. 20. Die Gesezgebung über das Heerwesen ist Sache des Bundes. Die Ausführung der bezüglichen Geseze in den Kantonen geschieht innerhalb der durch die Bundesgesezgebung festzusezenden Grenzen und unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden.

Der gesammte Militärunterricht und ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes.

Die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet.

 

 

Art. 52. Art. 53. Die Verrichtungen der Tagsazung in Bezug auf die Wehranstalten sind:
a. Sie bestimmt die Organisation des Bundesheeres, erläßt die Militärgeseze des Bundes und trifft alle weitern zur Vollziehung der Art. 30 bis 33 erforderlichen Maßnahmen.
b. Sie beschließt die Aufstellung des Bundesheeres.
c. Sie ernennt den Oberbefehlshaber, den Oberstkriegskommissär und den Oberstquartiermeister des Bundesheeres.

Art. 54.
 

Art. 47. Art. 48. Die Verrichtungen der Tagsazung in Bezug auf die Wehranstalten sind:
a. Sie bestimmt durch Bundesgeseze sowohl die Organisation des Bundesheeres, als alle weitern zu Vollziehung der Art. 24 bis und mit 27 erforderlichen Maßnahmen.
b. Sie beschließt die Aufstellung des Bundesheeres oder eines Theils desselben und trifft alle zu Behauptung der Unabhängigkeit und Erhaltung der Neutralität der Eidgenossenschaft erforderlichen Maßnahmen..
c. Sie ernennt den Oberbefehlshaber des Bundesheeres und diejenigen höhern Militärbeamten, deren Wahl durch die Bundesgeseze über die Organisation des Bundesheeres der Tagsazung wird vorbehalten sein.

Art. 49.
 

      Art. 21. Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden.

Die Zusammensetzung dieser Truppenkörper, die Fürsorge für die Erhaltung ihres Bestandes und die Ernennung und Beförderung ihrer Offiziere ist, unter Beachtung der durch den Bund aufzustellenden allgemeinen Vorschriften, Sache der Kantone.

 

        Art. 22. Der Bund hat das Recht, die in den Kantonen vorhandenen Waffenplätze und die zu militärischen Zwecken bestimmten Gebäude samt Zugehören gegen billige Entschädigung zur Benutzung oder als Eigentum zu übernehmen.

Die Normen für die daherige Entschädigung werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt.

 

Art. 23.
 
 
  Art. 82. Art. 83. Hinsichtlich des Militärwesens:
a. vollzieht der Bundesrath die Bundesgeseze und Beschlüsse über Leitung und Beaufsichtigung des Militärwesens, und insbesondere über den Unterricht der Truppen (Art. 33).
b. Er beaufsichtigt den Bau und Unterhalt der eidgenössischen Festungswerke.
c. Er prüft die Militärverordnungen der Kantone und verfügt darüber nach Art. 33, d.
d. Er ernennt die Officiere des eidgenössischen Generalstabs mit Ausnahme derjenigen, deren Wahl der Tagsazung vorbehalten worden.

Art. 84.
 

Art. 77. Art. 78. Hinsichtlich des Militärwesens:
a. sorgt der Bundesrath für die Vollziehung aller daherigen die Bundesgeseze und derjenigen insbesondere, welche sich auf die vom Bunde übernommenen zweige des Militärunterrichts und auf die demselben obliegende Beaufsichtigung beziehen (Art. 27. b und c).
b. Er beaufsichtigt in Friedenszeiten den Bau und Unterhalt der auf eidgenössische Kosten angelegten oder anzulegenden Befestigungen jeder Art.
c. Er prüft die Militärverordnungen der Kantone, insoweit sie die Contingentstruppen betreffen und faßt die Beschlüsse, welche dieselben nothwenig machen könnten (Art. 27, d).
d. Er ernennt die Officiere des Generalstabs, deren Wahl der Tagsazung nicht vorbehalten worden (Art. 48, c).

Art. 79.
 

        (1959) Art. 22a. Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz der Personen und Güter gegen die Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen ist Bundessache.

Die Kantone sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören. Ihnen ist der Vollzug unter der Oberaufsicht des Bundes zu übertragen.
Das Gesetz bestimmt die Beiträge des Bundes an die Kosten des Zivilschutzes.

Der Bund ist befugt, die Schutzdienstpflicht für Männer durch Bundesgesetz einzuführen.

Frauen können die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen; das Nähere bestimmt das Gesetz.

Entschädigung, Versicherung und Erwerbsersatz der Schutzdienst Leistenden werden durch Gesetz geregelt.
Das Gesetz ordnet den Einsatz von Organisationen des Zivilschutzes zur Nothilfe.

Art. 22b.
 

Art. 61. Zivilschutz 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

3 Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

 

               
3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur
 
                  (2006) Art. 61a. Bildungsraum Schweiz. 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.

2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.

3 Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.

 

     

Art. 21. Art. 22. Die Eidgenossenschaft wird für Errichtung einer schweizerischen Universität, eine polytechnische Schule und für Lehrerseminarien sorgen.

Die Organisation dieser Anstalten, sowie die Leistungen der Kantone, in welche sie verlegt werden, sind durch Bundesgeseze zu bestimmen.

Art. 23.
 

Art. 21. Art. 22. Der Bund ist befugt, eine Universität und eine polytechnische Schule zu errichten.

Art. 23.
 

Art. 24. Art. 25. Der Bund ist befugt, eine Universität, eine polytechnische Schule und andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten.

Die Kantone sorgen für obligatorischen und unentgeltlichen Primarunterricht.

Der Bund kann über das Minimum der Anforderungen an die Primarschule gesezliche Bestimmungen erlassen.

Art. 26.
 

Art. 26.
Art. 26a.
Art. 27. Der Bund ist befugt, außer der bestehenden polytechnischen Schule eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützen.

Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

(1984) (3a) Für die Zeit des obligatorischen Schulunterrichts beginnt das Schuljahr zwischen Mitte August und Mitte September.

Gegen Kantone, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Bund die nötigen Verfügungen treffen.

siehe zu Abs. 2 Satz 2 auch Übergangsbestimmung Art. 4.

siehe zu Abs. 3a auch Übergangsbestimmung Art. 4 Abs. 2.
 

Art. 62. Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
 
2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte September. (2006) 2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich.

(2008) 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

(2006) 4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

(2006) 5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.

(2006) 6 Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu.

 

            Art. 28.
 

(1902/1985) Art. 27a. Aufgehoben

Art. 27b.
 

Art. 63. Berufsbildung und Hochschulen 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

2 Er betreibt technische Hochschulen; er kann weitere Hochschulen und andere höhere Bildungsanstalten errichten, betreiben oder unterstützen. Er kann die Unterstützung davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.

(2006) Art. 63. Berufsbildung. 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.

 

          Art. 29. Art. 30. Den

Art. 32.
Art. 32c.
Art. 33. Den

(2006) Art. 63a. Hochschulen. 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereiches errichten, übernehmen oder betreiben.

2 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.

3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizer Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.

4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.

5 Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen.

 

Kantonen bleibt anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweise der Befähigung abhängig zu machen.

Auf dem Wege der Bundesgesezgebung ist dafür zu sorgen, daß derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben werden können.
 

Art. 31.
 

siehe auch Übergangsbestimmung Art. 5.

Art. 34.
 

             
              Art. 27d. (1973) Art. 27e. Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung. Seine Leistungen können insbesondere an die Bedingungen geknüpft werden, daß die Koordination sichergestellt ist.

Er ist befugt Forschungsstätten zu errichten und bestehende ganz oder teilweise zu übernehmen.

Art. 28.
 

Art. 64. Forschung 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung.

2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.
 

Art. 64. Forschung (2006) 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.

(2006) 2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.
 

(3) Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

 

             

 

(2006) Art. 64a. Weiterbildung. 1 Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.

2 Er kann die Weiterbildung fördern.

3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

 

              Art. 65. Statistik 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz.

2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.

 

Art. 65. Statistik 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.

2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.

 

              Art. 27b.  (1963) Art. 27c. Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

Er kann ferner, in Ergänzung kantonaler Regelungen, selbst Maßnahmen ergreifen oder unterstützen, die eine Förderung der Ausbildung durch Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen bezwecken.

Die kantonale Schulhoheit ist in allen Fällen zu wahren.

Die Ausführungsbestimmungen sind in der Form von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zu erlassen. Die Kantone sind vorgängig anzuhören.

Art. 27d.
 

Art. 66. Ausbildungsbeihilfen 1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen gewähren.

2 Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.

Fassung durch Bundesbeschluß vom 3. Oktober 2003, die nicht in Kraft trat, weil vor deren Inkrafttreten eine andere Fassung beschlossen wurde:
"
1Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen an Studierende von Hochschulen und anderen höheren Bildungsanstalten gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeihilfen fördern und Grundsätze für die Unterstützung festlegen."
 

Art. 66. Ausbildungsbeiträge 1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen.

2 Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.

 

              Art. 67. Jugend und Erwachsenenbildung 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Erwachsenenbildung unterstützen.

 

Art. 67. (2006) Förderung von Kindern und Jugendlichen 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

(2006) 2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen.

 

                (2012) Art. 67a. Musikalische Bildung 1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.

2 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.

3 Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.

 

              Art. 27c. (1970) Art. 27d. Der Bund ist befugt, Vorschriften über Turnen und Sport der Jugend zu erlassen. Er kann durch Gesetz den Turn- und Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären. Der Vollzug der Bundesvorschriften in den Schulen ist Sache der Kantone.

Der Bund fördert Turnen und Sport der Erwachsenen.
Der Bund unterhält eine Turn- und Sportschule.

Die Kantone und die zuständigen Organisationen sind vor dem Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören.

Art. 27e.
 

Art. 68. Sport 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

2 Er betreibt eine Sportschule.

3 Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

 

              Art. 69. Kultur 1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.

 

        Art. 108. Art. 109. Die Art. 112. Art. 113. Die

Art. 115. Art. 116. Die

(1938) Art. 116. Das Deutsche, Französische, Italienische und Rätoromanische sind die Nationalsprachen der Schweiz.

Als Amtssprachen des Bundes werden das Deutsche, Französische und Italienische erklärt.

Art. 70. Sprachen 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

2 Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

3 Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

4 Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

5 Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.

 

drei Hauptsprachen der Schweiz, die deutsche, französische und italienische, sind Nationalsprachen des Bundes.
 
Art. 110.
 
Art. 114.
 
Art. 117.
 
              Art. 27a. (1958) Art. 27b. Der Bund ist befugt, durch Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse:
a) die einheimische Filmproduktion und filmkulturelle Bestrebungen zu fördern,
b) die Filmeinfuhr, den Filmverleih sowie die Eröffnung und Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung zu regeln; der Bund kann hierbei nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen, wenn allgemeine kultur- oder staatspolitische Interessen dies rechtfertigen.

Die Kantone sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören, ebenso die zuständigen kulturellen und wirtschaftlichen Verbände.

Erläßt der Bund gesetzliche Bestimmungen über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und die Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung, so sind die Kantone für die Erteilung der Bewilligung und für die Ordnung des Verfahrens zuständig.

Im übrigen fallen die Gesetzgebung über das Filmwesen und deren Vollzug in die Zuständigkeit der Kantone.

Art. 27c.
 

Art. 71. Film 1 Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.

2 Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.

 

§ 11.  § 12. Der Fortbestand der Klöster und Capitel und die Sicherheit ihres Eigenthums, so weit es von den Cantonsregierungen abhängt, sind gewährleistet; ihr Vermögen ist, gleich anderm Privatgut, den Steuern und Abgaben unterworfen.

§ 13.
 

      siehe hier Art. 44. siehe hier Art. 49. siehe hier Art. 50. Art. 72. Kirche und Staat 1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

3 Bistümer dürfen nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden.

 

Art. 72. Kirche und Staat 1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

(2001/2009) 3 Der Bau von Minaretten ist verboten.

 

             
4. Abschnitt: Umwelt und Raumplanung
 
              Art. 73. Nachhaltigkeit  Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.

 

             

Art. 24e. (1971) Art. 24f. Der Bund erläßt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. Er bekämpft insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm.

Der Vollzug der Vorschriften wird, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bundes vorbehält, den Kantonen übertragen.

Art. 24g.
 

Art. 74. Umweltschutz 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

 

             

Art. 22b.  (1969) Art. 22c. Der Bund stellt auf dem Wege der Gesetzgebung Grundsätze auf für eine durch die Kantone zu schaffende, der zweckmäßigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung.

Er fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit ihnen zusammen.

Er berücksichtigt in Erfüllung seiner Aufgaben die Erfordernisse der Landes-, Regional- und Ortsplanung.

Art. 23.
 

Art. 75. Raumplanung 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.

2 Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.

3 Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.

 

                (2008) Art. 75a. Vermessung. 1 Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.

3 Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.

 

                (2012) Art. 75b. Zweitwohnungen. 1 Der Anteil der Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.

2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.

 

          Art. 21. Art. 22. Der Bund Art. 23.
Art. 23a.
Art. 24. Der Bund
Art. 76. Wasser 1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

2 Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

3 Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

4 Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

5 Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.

6 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.

 

hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge.
 
hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei (1897) .
Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser sowie die Aufforstung ihrer Quellengebiete unterstüzen und die nöthigen schüzenden Bestimmungen zur Erhaltung dieser Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen.

 

Art. 23.
 
Art. 25.
 
 
              (1908/1975) Art. 24a. Zur haushälterischen Nutzung und zum Schutz der Wasservorkommen sowie zur Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers stellt der Bund unter Berücksichtigung der gesamten Wasserwirtschaft auf dem Wege der Gesetzgebung im Gesamtinteresse liegende Grundsätze auf über:
a) die Erhaltung und Erschließung der Wasservorkommen, insbesondere für die Versorgung mit Trinkwasser, sowie die Anreicherung von Grundwasser;
b) die Benutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke;
c) die Regulierung von Wasserständen und Abflüssen ober- und unterirdischer Gewässer, Wasserableitungen außerhalb des natürlichen Abflusses, Bewässerungen und Entwässerungen sowie weitere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
Zum gleichen Zweck erläßt der Bund Bestimmungen über:
a) den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gegen Verunreinigungen und die Sicherung angemessener Restwassermengen;
b) die Wasserbaupolizei, inbegriffen Gewässerkorrektionen und Sicherheit der Stauanlagen;
c) Eingriffe zur Beeinflussung der Niederschläge;
d) Beschaffung und Auswertung hydrologischer Unterlagen;
e) das Recht des Bundes, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung von Wasservorkommen gegen die Entrichtung der Abgaben und gegen angemessenen Ersatz der Nachteile zu beanspruchen.

Die Verfügung über die Wasservorkommen und die Erhebung von Abgaben für die Wasserbenutzung stehen unter Vorbehalt privater Rechte den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten zu. Die Kantone setzen die Abgaben in den Schranken der Bundesgesetzgebung fest.

Betrifft die Erteilung oder Ausübung von Rechten an Wasservorkommen das internationale Verhältnis, so entscheidet unter Beizug der beteiligten Kantone der Bund. Das gleiche gilt im interkantonalen Verhältnis, wenn sich die beteiligten Kantone nicht einigen können. Im internationalen Verhältnis bestimmt der Bund die Abgaben nach Anhörung der beteiligten Kantone.

Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Bei der Ausübung seiner Kompetenzen beachtet der Bund die Bedürfnisse und wahrt die Entwicklungs-möglichkeiten der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kantone.

Art. 24b.
 

                Art. 77. Wald 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.

2 Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

3 Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.

 

             

Art. 24d. (1962) Art. 24e. Der Natur- und Heimatschutz ist Sache der Kantone.

Der Bund hat in Erfüllung seiner Aufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.

Der Bund kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes durch Beiträge unterstützen sowie Naturreservate, geschichtliche Stätten und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder auf dem Wege der Enteignung erwerben oder sichern.

Er ist befugt, Bestimmungen zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt zu erlassen.

(1987) Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind Schutzobjekte. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen zur Aufrechterhaltung des Schutzzwecks und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung.

(1987) Übergangsbestimmung: Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem 1. Juni 1983 erstellt werden, insbesondere in der Moorlandschaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kantone Schwyz sowie Zug, müssen zu Lasten der Ersteller abgebrochen und rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.

Art. 24f.
 

Art. 78. Natur- und Heimatschutz 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

3 Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

4 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5 Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

 

          Art. 22. Art. 23. Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen zum Schuze der für die Land- und Forstwirthschaft nüzlichen Vögel, sowie über die Ausübung der Fischerei und Jagd, namentlich zur Erhaltung des Hochwildes, zu treffen.

Art. 24.
 

Art. 24h. Art. 25. Der Bund ist befugt, gesezliche Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei und Jagd, namentlich zur Erhaltung des Hochwildes, sowie zum Schuze der für die Land- und Forstwirthschaft nüzlichen Vögel zu treffen.

 

Art. 79. Fischerei und Jagd  Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.

 

             

(1893/1973) Art. 25a. Die Gesetzgebung über den Tierschutz ist Sache des Bundes.

Die Bundesgesetzgebung stellt insbesondere Vorschriften auf über:
a) das Halten und die Pflege von Tieren;
b) die Verwendung von und den Handel mit Tieren;
c) die Tiertransporte;
d) die Eingriffe und Versuche am lebenden Tier;
e) das Schlachten und anderweitige Töten von Tieren;
f) die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Art. 26.
 

Art. 80. Tierschutz 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

2 Er regelt insbesondere:
a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c. die Verwendung von Tieren;
d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
f. das Töten von Tieren.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

 

             
5. Abschnitt: Öffentliche Werke und Verkehr
 
     

Art. 20. Art. 21. Dem Bunde

Art. 20. Art. 21. Dem Bunde

Art. 22.
Art. 22c.
Art. 23. Dem Bunde
Art. 81. Öffentliche Werke  Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.

 

steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen Theiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen.

Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation (=Enteignung) geltend zu machen. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

Die Bundesversammlung kann die Errichtung öffentlicher Werke untersagen, welche die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzen.
 

Art. 22.
 
Art. 22.
 
Art. 22.

 

Art. 23a.
                (2016) Art. 81a. Öffentlicher Verkehr 1 Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

2 Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt.

 

 

Art. 24. Art. 25. Der Bund übt das Recht der Aufsicht über den Zustand aller Straßen aus, auf welchen Zollgebühren bezogen werden.

Art. 26.
 

   

Art. 34.  Art. 35. Der Bund

Art. 35.  Art. 36. Der Bund

Art. 36.
Art. 36b.
Art. 37. Der Bund

Art. 82. Strassenverkehr 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.

2 Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.

3 Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.

 

übt die Oberaufsicht über die Straßen und Brücken, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.

Die nach Artikel 26 und 33 den Kantonen für Zölle und Posten zukommenden Summen werden von der Bundesbehörde zurückbehalten, wenn diese Straßen und Brücken von den betreffenden Kantonen, Korporationen oder Privaten nicht in gehörigem Zustand unterhalten werden.

Art. 36.
 

Die Summen, welche den im Artikel 28

Die Summen, welche den im Artikel 30

(1958) Für den Verkehr auf Straßen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Bundesversammlung kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

 

bezeichneten Kantonen für den Unterhalt der auf ihrem gebiete befindlichen internationalen Alpenstraßen zukommen, werden von der Bundesbehörde zurückbehalten, wenn diese Straßen von den betreffenden Kantonen nicht in gehörigem Zustande unterhalten werden.

Art. 37.
 

bezeichneten Kantonen mit Rücksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen zukommen, werden von der Bundesbehörde zurückbehalten, wenn diese Straßen von den betreffenden Kantonen nicht in gehörigen Zustand unterhalten werden.

Art. 38.
 

             

(1921) Art. 37a. Der Bund ist befugt, Vorschriften über Automobile und Fahrräder aufzustellen.

Den Kantonen bleibt das Recht gewahrt, den Automobil- und Fahrradverkehr zu beschränken oder zu untersagen. Der Bund kann indessen bestimmte, für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendige Straßen in vollem oder beschränktem Umfang offen erklären. Die Benützung der Straßen im Dienste des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 37b.
 

             

Art. 36. (1958) Art. 36a. Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Errichtung und Benützung eines Netzes von Nationalstraßen sicherstellen. Zu solchen können die wichtigsten Straßenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung erklärt werden.

Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstraßen nach den Anordnungen und unter der Oberaufsicht des Bundes. Der Bund kann die einem Kanton obliegende Aufgabe übernehmen, wenn dieser darum nachsucht oder wenn es im Interesse des Werkes notwendig ist.

Der wirtschaftlich nutzbare Boden ist nach Möglichkeit zu schonen. Den durch die Anlage von Nationalstraßen entstehenden Nachteilen in der Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Straßenbaues entgegenzuwirken.

Die Erstellungskosten der Nationalstraßen werden auf Bund und Kantone verteilt, wobei die Belastung der einzelnen Kantone durch die Nationalstraßen sowie ihr Interesse und ihre Finanzkraft zu berücksichtigen sind.
Der Bund kann in besonderen Fällen nach den in Absatz 4 genannten Richtlinien Beiträge an die Kosten des Betriebes und des Unterhaltes der Nationalstraßen leisten.

(1983) (5) Aufgehoben.

Art. 36b.
 

Art. 83. Nationalstrassen 1 Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher.

2 Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstrassen nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes.

3 Bund und Kantone tragen die Kosten der Nationalstrassen gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer Finanzkraft.
 

Die Fassung von 2008-2018 des Art. 83 Abs. 2 und 3 waren:
"
2 Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.
3 Aufgehoben."

(2016) Art. 83. Strasseninfrastruktur 1 Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.

2 Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.

 

              Art. 84. Alpenquerender Transitverkehr 1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.

2 Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.

3 Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 1 (Übergangsbestimmung)

 

              Art. 36a. (1958) Art. 36b. Der Bund verwendet nach Maßgabe der Gesetzgebung drei Fünftel des Reinertrages des Zolles auf Treibstoffen für motorische Zwecke:
a) für seinen Anteil an den Kosten der Nationalstraßen;
b) für Beiträge an die Kosten des Baues der übrigen Hauptstraßen, die zu einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Netz gehören und bestimmten technischen Anforderungen genügen;
c) für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Straßen;
d) für zusätzliche Beiträge an die Straßenlasten der Kantone, die eines Finanzausgleiches bedürfen;
e) für jährliche Beiträge an die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis mit Rücksicht auf ihre dem internationalen Verkehr dienenden Alpenstraßen. Hierbei entfallen auf
Uri 240000 Fr.
Graubünden 600000 Fr.
Tessin 600000 Fr.
Wallis 150000 Fr.

Ergeben die Finanzierungspläne, daß die verfügbaren Mittel zur Deckung des Anteils des Bundes an den Kosten der Nationalstraßen nicht ausreichen, so entscheidet die Bundesversammlung durch allgemein verbindlichen Bundesbeschluß, inwieweit die Fehlbeträge durch Erhebung eines zweckgebundenen Zollzuschlages auf Treibstoffen für motorische Zwecke oder aus allgemeinen Bundesmitteln zu decken sind.

Art. 37.
 

Art. 85. Schwerverkehrsabgabe 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

3 Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 2 (Übergangsbestimmung)

 

Art. 85. Schwerverkehrsabgabe 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

(2016) 2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.

3 Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.

 

  (2018) Art. 85a. Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen  Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

 

Art. 86. Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben 1 Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben.

2 Er erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

3 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge sowie zur Trennung des Verkehrs;
c. Beiträge an die Errichtung von Hauptstrassen;
d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind, und an den Finanzausgleich im Strassenwesen;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen und an Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen.

4 Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.

Die Fassung des Art. 83 Abs. 3 Bst. b, bbis, c, e und f von 2008-2009:
"b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
bbis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen."

Die Fassung des Artikels 83 Abs. 3, 3bis und 4 von 2009-2018:
"Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
bbis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.
3 bis Er verwendet die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:
a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
4 Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer."
 

(2018) Art. 86. Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr  1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.

2 Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:
a. der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
b. der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
c. der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
d. der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
e. ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
f. in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
(2020) g. die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
h. weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

3 Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:
a. Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
b. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
c. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
d. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
e. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
f. Forschung und Verwaltung;
(2020) g. Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g.

4 Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.

5 Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.

 

              Art. 24a. (1919) Art. 24b. Die Gesetzgebung über die Schiffahrt ist Bundessache.

Art. 24c.
 

Art. 87. Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger  Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 3 (Übergangsbestimmung)

 

          Art. 23. Art. 24. Die Art. 25a. Art. 26. Die
Gesezgebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen ist Bundessache.

 

Art. 25.
 
Art. 27.
 
Art. 26a.
 
              Art. 37a. (1921) Art. 37b. Die Gesetzgebung über die Luftschiffahrt ist Sache des Bundes.

 

                (2016) Art. 87a. Eisenbahninfrastruktur 1 Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.

2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:
a. höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85;
b. der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis;
c. 2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;
d. 2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.

3 Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

4 Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 3 (Übergangsbestimmung)
 

                (2018) Art. 87b. Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr  Für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet:
 a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
 b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
 c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.

 

              (1979) Art. 37c. Der Bund stellt Grundsätze auf für Fuß- und Wanderwegnetze.

Anlage und Erhaltung von Fuß- und Wanderwegnetzen sind Sache der Kantone. Der Bund kann ihre Tätigkeiten unterstützen und koordinieren.

In Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund auf Fuß- und Wanderwegnetze Rücksicht und ersetzt Wege, die er aufheben muß.

Bund und Kantone arbeiten mit privaten Organisationen zusammen.

Art. 38.
 

Art. 88. Fuss- und Wanderwege 1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest.

2 Er kann Massnahmen der Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.

 

(2018) Art. 88. Fuss-, Wander- und Velowege  1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest.

2 Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss.

 

             
6. Abschnitt: Energie und Kommunikation
 
              Art. 24f. (1990) Art. 24g. Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breit gefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein.

Der Bund erläßt Grundsätze für:
a) die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien;
b) den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

Der Bund
a) erläßt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;
b) fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere im Bereich des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

Der Bund berücksichtigt in seiner Energiepolitik die Anstrengungen der Kantone und ihrer Gemeinwesen sowie der Wirtschaft. Den unterschiedlichen Verhältnissen der einzelnen Gebiete des Landes und der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist Rechnung zu tragen. Maßnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden werden vor allem von den Kantonen getroffen.

Art. 24h.

Art. 89. Energiepolitik 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2 Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3 Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

4 Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

5 Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.

 

              Art. 24c. (1957) Art. 24d. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Atomenergie ist Bundessache.

Der Bund erläßt Vorschriften über den Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlen.

Art. 24e.
 

Art. 90. Kernenergie  Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 4 (Übergangsbestimmung)

 

              Art. 24b. (1953/1975) Art. 24c. Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Fortleitung und die Abgabe elektrischer Energie zu erlassen.

Energie aus Wasserkraft darf nur mit Einwilligung des Bundes ins Ausland abgegeben werden.

Art. 24d.
 

Art. 91. Transport von Energie 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.

2 Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.

 

Art. 26. (1961) Art. 26a. Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Bundessache.

Art. 27.
 

 

Art. 25. Art. 26. Das Postwesen im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft wird vom Bund übernommen, unter folgenden Vorschriften:
a. Die Postverbindungen dürfen in keinem Kanton im Allgemeinen unter dem jetzigen Bestand herabsinken.
b. Es soll die Unverlzbarkeit des Postgeheimnisses zu jeder Zeit und unter allen Umständen gesichert sein.
c. Die Tarife werden in allen Theilen der Eidgenossenschaft nach den gleichen Grundsäzen bestimmt.
d. Für die Abtretung des Postregals leistet der Bund Entschädigung, und zwar:
    1) Die Kantone erhalten drei Viertheile des reinen Ertrags der Postbedienung im Umfang ihres Gebiets.
    2) Privaten, welche Posteigenthümer sind, erhalten aus der Bundescasse gleichfalls drei Viertheile des reinen Ertrags. Für weitere Forderungen steht ihnen, wo es der Fall sein sollte, der Recurs gegen die Betreffenden zu.
    3) Bei allen nach Ziffer 1 und 2 aus der Bundescasse zu leistenden Entschädigungen werden die Ergebnisse der Verwaltung des Jahres 1832 als Maßstab angenommen.
    4) Die Entschädigung geschieht durch jährliche Leistung der nach vorstehenden Bestimmungen schuldigen Summe, die jedoch mittels des fünfundzwanzigfachen Betrags in theilweisen Raten oder in einer Zahlung losgekauft werden kann.
    5) Die in Ziffer 2 bezeichneten Privaten haben das Recht auf Tilgung in vier Jahresraten.
e. Die allfällige Übernahme von vorhandenem Material und die Benuzung von Gebäulichkeiten ist Sache gütlichen Einverständnisses zwischen der eidgenössischen Postverwaltung und den Eigenthümern.

Art. 27.
 

Art. 19. Art. 20. Dem Bundes steht die Beaufsichtigung des Postwesens in der Eidgenossenschaft zu. Ein Bundesgesez wird deren Umfang bestimmen.

Zu einer allfälligen Centralisation des Postwesens, besonders hinsichtlich der Verbindungen mit dem Ausland, soll auf dem Wege des Concordats das Weitere eingeleitet werden.

Art. 21.
 

Art. 32. Art. 33. Das Postwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft wird vom Bunde übernommen unter folgenden Vorschriften:
1) Die gegenwärtig bestehenden Postverbindungen dürfen im Ganzen ohne Zustimmung der betheiligten Kantone nicht vermindert werden.
2) Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen
Art. 33. Art. 34. Das Post-

Art. 35. Art. 36. Das Post-

Art. 92. Post- und Fernmeldewesen 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.

2 Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.

 

und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache.

Der Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung fällt in  die eidgenössische Kasse.

Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsäzen bestimmt.

Die Unverlezlichkeit des Post- und Telegraphengeheimnisses ist gewährleistet.
 

Grundsäzen bestimmt. möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.   Art. 37. 
 
Art. 36a.
 
  3) Die Unverletzbarkeit des Postgeheimnisses ist gewährleistet.
3) Für Abtretung des Postregals leistet der Bund Entschädigung, und zwar nach folgenden nähern Bestimmungen:
a. Die Kantone erhalten jährlich die Durchschnittssumme des reinen Ertrages, den sie in den drei Jahren, 1845, 1846 und 1847, vom Postwesen bezogen haben.
4) Für Abtretung des Postregals leistet der Bund Entschädigung, und zwar nach folgenden nähern Bestimmungen:
a. Die Kantone erhalten jährlich die Durchschnittssumme des reinen Ertrages, den sie in den drei Jahren, 1844, 1845 und 1846, vom Postwesen auf ihrem Kantonalgebiete bezogen haben.
Wenn jedoch der reine Ertrag, welchen der Bund vom Postwesen bezieht, für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht, so wird den Kantonen das Mangelnde nach Verhältniß der festgesetzten Durchschnittssummen in Abzug gebracht.
b. Wenn in Folge bestehender Verträge ein Kanton vom Postwesen bedeutend weniger bezogen hat, als die Ausübung des Postregals auf seinem Gebiete erweislichermaßen rein ertragen hat, oder wenn durch mit auswärtigen Staaten abgeschlossene Verträge ein bedeutender Wehrertrag für die Zukunft gesichert ist, so soll bei Ausmittlung der Entschädigungssumme auf solche Verhältnisse noch besonders Rüksicht genommen werden. b. Wenn ein Kanton vom Postwesen unmittelbar noch gar nichts, oder in Folge eines mit einem andern Kanton abgeschlossenen Pachtvertrags bedeutend weniger bezogen hat, als die Ausübung des Postregals auf seinem Gebiete demjenigen Kanton, der dasselbe gepachtet hatte, erweislichermaßen rein ertragen hat, so sollen solche Verhältnisse bei Ausmittlung der Entschädigungssumme billige Berücksichtigung finden.  
c. Die Entschädigung geschieht durch jährliche Bezahlung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgemittelten Entschädigungsumme, die jedoch mittelst des fünfundzwanzigfachen Betrags in theilweisen Raten oder in Einer Zahlung losgekauft werden kann. c. Wo die Ausübung des Postregals an Privaten abgetreten worden ist, übernimmt der Bund die dießfällige Entschädigung.  
      d. Der Bund ist berechtigt und verpflichtet, das zum Postwesen gehörige Material, gegen eine den Eigenthümern abzureichende Entschädigung zu übernehmen. d. Der Bund ist berechtigt und verpflichtet, das zum Postwesen gehörige Material, soweit dasselbe zum Gebrauche tauglich und erforderlich ist, gegen eine den Eigenthümern abzureichende billige Entschädigung zu übernehmen.     Art. 55. (1984) Art. 55a. Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über anderen Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

Radio und Fernsehen tragen zur kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung der Zuhörer und Zuschauer bei. Sie berücksichtigen die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie Stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Gestaltung von Programmen sind im Rahmen von Absatz 2 gewährleistet.

Auf Stellung und Aufgabe anderer Kommunikationsmittel, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

Der Bund schafft eine unabhängige Beschwerdeinstanz.

Art. 56.
 

Art. 93. Radio und Fernsehen 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

2 Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

3 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

4 Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

5 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

 

e. Gebäulichkeiten kann die eidgenössische Postverwaltung gegen Entschädigung entweder als Eigenthum oder aber nur miethweise zur Benuzung übernehmen.
f. Wenn sich die eidgenössische Postverwaltung und diejenigen, welche Entschädigung zu fordern berechtigt sind, über die nach vorstehenden Bestimmungen zu leistende Entschädigung nicht verständigen können, so entscheidet das Bundesgericht.

Art. 34.
 

e. Die eidgenössische Verwaltung ist berechtigt, die gegenwärtig für das Postwesen bestimmten Gebäulichkeiten gegen Entschädigung entweder als Eigenthum oder aber nur miethweise zur Benuzung zu übernehmen.

 

 
        Art. 34. Bei der Verwaltung Art. 35. Bei der Verwaltung    
des Zoll- und Postwesens sind die Angestellten größtentheils aus den Einwohnern derjenigen Kantone zu wählen, für welche sie bestimmt sind.
 
Art. 35.
 
Art. 36.
 
             
7. Abschnitt: Wirtschaft
 

§ 10. § 11. Für Lebensmittel, Landeserzeugnisse und Kaufmannswaaren ist der freie Kauf, und für diese Gegenstände, so wie auch für das Vieh, die ungehinderte Aus- und Durchfuhr von einem Canton zum andern gesichert, mit Vorbehalt der erforderlichen Polizeiverfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf.

Diese Polizeiverfügungen sollen für die eigenen Cantonsbürger und die Einwohner anderer Cantone gleich bestimmt werden.

§ 11. Abs. 3.

§ 11. Abs. 4.

§ 12.
 

Art. 13. Art. 14. Für Lebensmittel, Landes- und Industrieerzeugnisse, Vieh und Kaufmannswaaren sind freier Kauf und Verkauf, freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewährleistet. Vorbehalten sind einzig:
a) Polizeiverfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf; diese sollen jedoch für die eigenen Kantonsbürger und die Einwohner anderer Kantone gleich bestimmt werden und dürfen nie in Sperranstalten ausarten;
b) die bundesmäßigen Zölle nach Vorschrift der Art. 15 bis 23;
c) die Verbrauchssteuern der Kantone, insoweit sie durch die Bundesurkunde als zulässig erkannt sind (Art. 24).

Art. 15.
 

Art. 13. Art. 14. Für Lebensmittel, Vieh und Kaufmannswaaren, Landes- und Industrieerzeugnisse jeder Art sind freier Kauf und Verkauf, freie Aus-, Ein- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewährleistet. Vorbehalten sind einzig:
a) Die Kantonalgeseze, welche rein polizeiliche Verfügungen und die Gewerbbesteuerung betreffen; jedoch sollen diese Geseze für die eigenen Kantonsbürger und die Einwohner anderer Kantone die nämlichen sein, und dürfen nie in Sperranstalten oder Beschränkungen des freien Verkehrs ausarten.
    Die Bundesbehörde hat bei sich ergebenden Klagen das Recht, Einsicht der diesfälligen Geseze zu verlangen, sowie Abhülfe gegen Verfügungen, die dem Bunde und den Rechten anderer Kantone zuwiderlaufen würden, zu beschließen.
b) Die schweizerischen Grenzgebühren (Art. 15).
c) Die Zölle, Weg- und Brükengelder (Art. 16 und 17).
d) Die Verbrauchssteuern der Kantone (Art. 18).

Art. 15.
 

Art. 29. Art. 30. Im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft sind freier Kauf und Verkauf, freie Ein-. Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewährleistet.

Vorbehalten sind:
a. Verfügungen der Kantone über die Ausübung von Handel und Gewerbe und über die Benuzung der Straßen.
b. Verfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf.
    Diese in lit. a und b bezeichneten Verfügungen müssen die Kantonsbürger und die Einwohner anderer Kantone gleich behandeln und sind der Bundesbehörde zur Prüfung vorzulegen.
c. Die von der Tagsazung bewilligten oder anerkannten Gebühren, welche der Bund nicht aufgehoben hat (Art. 24).
d. Die Consumogebühren nach Vorschrift von Art. 32.

 

Art. 28. Art. 29. Für Lebensmittel, Vieh und Kaufmannswaaren, Landes- und Gewerbserzeugnisse jeder Art sind freier Kauf und Verkauf, freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewährleistet.

Vorbehalten sind:
a. In Beziehung auf Kauf und Verkauf das Salz- und Pulverregal.
b. Polizeiliche Verfügungen der Kantone über die Ausübung von Handel und Gewerbe und über die Benuzung der Straßen.
c. Verfügungen gegen schädlichen Vorkauf.
d. Vorübergehende sanitätspolizeiliche Maßregeln bei Seuchen.
  Die in Litt. b. und c. bezeichneten Verfügungen müssen die Kantonsbürger und die Schweizerbürger anderer Kantone gleich behandeln. Sie sind dem Bundesrathe zur Prüfung vorzulegen und dürfen nicht vollzogen werden, ehe sie die Genehmigung desselben erhalten haben.
e. Die von der Tagsatzung bewilligten oder anerkannten Gebühren, welche der Bund nicht aufgehoben hat (Art. 24 und 31).
f. Die Konsumgebühren auf Wein und andern geistigen Getränken, nach Vorschrift von Art. 32.

 

Art. 28. Art. 29. Die Art. 30. Art. 31. Die

(1947) Art. 31 Die Handels- und Gewerbefreiheit ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt ist.

Kantonale Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerben und deren Besteuerung bleiben vorbehalten; sie dürfen jedoch, soweit die Bundesverfassung nichts anderes vorsieht, den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen - Vorbehalten bleiben auch die kantonalen Regalrechte.

Art. 31a.
 

Art. 94. Grundsätze der Wirtschaftsordnung 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2 Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4 Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.

 

Freiheit des Handels und der Gewerbe ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

Vorbehalten sind:
a) Das Salz- und Pulverregal, die eidgenössischen Zölle, die Eingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken sowie andere vom Bunde ausdrücklich anerkannte Verbrauchssteuern nach

Maßgabe des Art. 33. Maßgabe des Art. 32.

b) Sanitätspolizeiliche Maßnahmen gegen Epidemien und Viehseuchen.
 

Art. 30.
 

wurde durch Volksabstimmungen von 1885, 1908, 1913 und 1925 geändert.

Art. 32.
 

     
     

Art. 31. Die in Art. 30 lit. c bezeichneten Gebühren steht unter der Aufsicht des Bundesrathes.

Es können ohne Genehmigung der Bundesversammlung weder Zölle unter irgend welchem Namen neu eingeführt, noch die bestehenden erhöht , noch ihr Bezug, wenn er auf bestimmte Jahre beschränkt war, verlängert werden.

 

Art. 30. Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten, hinsichtlich der Abschaffung bestehender Vorrechte in Bezug auf Transport von Personen und Waaren jeder Art zwischen den Kantonen und im Innern derselben auf dem Wasser und auf dem Lande, die nöthigen Verfügungen zu treffen, so weit die Eidgenossenschaft hiebei ein Interesse hat.  

Art. 31.
 

 

Art. 23. Art. 24. Die Kantone sind befugt, auf ihrem Gebiet Verbrauchssteuern zu beziehen. Bei Ausübung dieses Rechts sind sie an folgende Bestimmungen gewiesen:
a. Die Verbrauchssteuern dürfen nur von Getränken, Lebensmitteln und rohen Landesproducten erhoben werden; jedoch steht den Grenzkantonen die Befugniß zu, ausländische Industrieerzeugnisse ebenfalls einer Verbrauchssteuer zu unterwerfen, wenn solche unmittelbar vom Auslande her in den Grenzkanton eingeführt worden sind, um daselbst verbraucht zu werden. Durch diese Bestimmung soll indessen dem Rechte des Bundes, Zoll- und Handelsverträge einzugehen, keinerlei Eintrag geschehen und demselben unbenommen bleiben, durch Verträge der Art die Industrieerzeugnisse eines fremden Staates von der darauf lastenden Verbrauchssteuer zu befreien.
b. Ihr Bezug soll ohne alle Hemmung des Transits geschehen.
c. Von den eigenen Erzeugnissen des Kantons soll die gleiche Gebühr bezogen werden, wie von denjenigen anderer Kantone.
d. Die Abgabe von schweizerischen Erzeugnissen darf drei Viertheile der auf die ausländischen Erzeugnisse gelegten nicht übersteigen.
e. Die Bezugsweise bleibt zwar den Kantonen überlassen, allein dem Bunde kommt die Einsicht der Geseze und Verordnungen über den Bezug der Verbrauchssteuern zu, zur Verhinderung von Widerhandlungen gegen vorstehende Grundsätze.

Art. 25.
 

Art. 17. Art. 18. Den Kantonen steht das Recht zu, auf ihrem Gebiet Verbrauchssteuern zu beziehen, jedoch soll deren Bezug ohne alle Hemmung des Transits geschehen.

 

Art. 32. Die Kantone sind befugt, außer den nach Art. 30 lit. c. vorbehaltenen Berechtigungen, von geistigen Getränken Consumogebühren zu erheben, jedoch unter folgenden Beschränkungen:
a. Beim Bezug derselben soll der Verkehr so wenig als möglich gehemmt und mit keinen andern Gebühren belegt werden.
b. Werden die eingeführten Gegenstände wieder aus dem Kanton ausgeführt, so sind die bezahlten Consumogebühren ohne weitere Belästigung zurükzuerstatten.
c. Die Geseze und Verordnungen der Kantone über den Bezug der Consumogebühren sind der Bundesbehörde vor Vollziehung derselben zur Gutheißung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung vorstehender Grundsäze verhindert werden kann.

Art. 33.
 

Art. 31. Art. 32. Die Kantone sind befugt, außer den nach Art. 29 Litt. e. vorbehaltenen Berechtigungen, von Wein und andern geistigen Getränken Konsumogebühren zu erheben, jedoch unter folgenden Beschränkungen: Art. 32. Art. 33. Die Kantone sind befugt, die im Art. 29 litt. a erwähnten Eingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken unter folgenden Beschränkungen zu erheben:

 

Art. 31.
Art. 31f.
Art. 32. Die Kantone sind befugt, die im Art. 31, Lit. a, erwähnten Eingangsgebühren von Wein und andern geistigen Getränken unter folgenden Beschränkungen zu erheben:
a. Werden die für den Verbrauch eingeführten Gegenstände wieder aus dem Kanton ausgeführt, so sind die bezahlten Eingangsgebühren ohne weitere Belästigung zurückzuerstatten.

  a. Bei dem Bezug b. Bei dem Bezug

(1947) Art. 32. Die in Artikel 31a, 31b Abs. 2, 31c und 31d genannten Bestimmungen dürfen nur durch Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse eingeführt werden, für welche die Volksabstimmung verlangt werden kann. Für Fälle dringlicher Art in Zeiten wirtschaftlicher Störungen bleibt (1949) Artikel 89a, vorbehalten.

Die Kantone sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören. Ihnen ist in der Regel der Vollzug der Bundesvorschriften zu übertragen.

Die zuständigen Organisationen der Wirtschaft sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören und können beim Vollzug der Ausführungs-vorschriften zur Mitwirkung herangezogen werden.

 

 
derselben soll der Transit in keiner Weise belästigt und der Verkehr überhaupt so wenig als möglich gehemmt und mit keinen andern Gebühren belegt werden.
b. Werden die für den Verbrauch eingeführten Gegenstände wieder aus dem Kanton ausgeführt, so sind die bezahlten Konsumogebühren ohne weitere Belästigung zurückzuerstatten. b. Werden die für den Verbrauch eingeführten Gegenstände wieder aus dem Kanton ausgeführt, so sind die bezahlten Eingangsgebühren ohne weitere Belästigung zurükzuerstatten. siehe hier Bst. a
c. Die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind mit niedrigern Gebühren zu belegen als diejenigen des Auslandes.

Art. 19. Die Bundesbehörden werden auf geeignete Weise dahin einwirken, daß dei Kantone durch gegenseitige freiwillige Verkommnisse den Handel überhaupt und vorzüglich den Transit durch die Schweiz möglichst befördern und erleichtern.

Art. 20.
 

d. Konsumogebühren auf Wein und andern geistigen Getränken schweizerischen Ursprungs dürfen da, wo solche schon bestehen, nicht erhöht, und in Kantonen, welche noch keine beziehen, nicht eingeführt werden.
e. Die Gesetze und Verordnungen der Kantone über den Bezug der Konsumogebühren sind der Bundesbehörde vor Vollziehung derselben zur Gutheißung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung vorstehender Grundsätze verhindert werden kann.

Art. 33.
 

d. Eingangsgebühren auf Wein und andern geistigen Getränken schweizerischen Ursprungs dürfen da, wo solche schon bestehen, nicht erhöht, und in Kantonen, welche noch keine beziehen, nicht eingeführt werden.
e. Die Geseze und Verordnungen der Kantone über den Bezug der Eingangsgebühren sind der Bundesbehörde vor Vollziehung derselben zur Gutheißung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung vorstehender Grundsäze verhindert werden kann.
 
Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren sollen alle Eingangsgebühren, welche dermalen von den Kantonen erhoben werden, sowie ähnliche von einzelnen Gemeinden bezogene Gebühren ohne Entschädigung dahinfallen.

Art. 34.
 

Mit Ablauf des Jahres 1890 sollen alle Eingangsgebühren, welche dermalen von den Kantonen erhoben werden, sowie ähnliche, von einzelnen Gemeinden bezogene Gebühren ohne Entschädigung dahinfallen.

 

Art. 33. 
 
(1908) Art. 34b. Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Gewerbewesens einheitliche Bestimmungen aufzustellen.

 

Art. 95. Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

2 Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 5 (Übergangsbestimmung)

 

Art. 95. Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

2 Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.

3 Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhänigigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe oder -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.

siehe auch Artikel 197 Ziffer 10 (Übergangsbestimmung)
 

siehe auch Art. 64, wegen der Befugnisse des Bundes in Handelssachen.
 
       

Art. 30. Art. 31. Der Bezug der im Art. 29 Litt. e. bezeichneten Gebühren steht unter der Aufsicht des Bundesrathes. Sie dürfen nicht erhöht und der Bezug derselben darf ohne Genehmigung der Bundesversammlung, wenn er auf eine bestimmte Zeit beschränkt war, nicht verlängert werden.

Die Kantone dürfen weder Zölle, Weg- noch Brückengelder unter irgend welchem Namen neu einführen. Von der Bundesversammlung können jedoch auf bestimmte Zeit solche Gebühren bewilligt werden, um die Errichtung öffentlicher Werke zu unterstützen, welche im Sinne des Art. 21 von allgemeinem Interesse für den Verkehr sind und ohne solche Bewilligung nicht zu Stande kommen könnten.

Art. 32.
 

   

Art. 31e. (1982) Art. 31f. Zur Verhinderung von Mißbräuchen in der Preisbildung erläßt der Bund Vorschriften für eine Überwachung der Preise und Preisempfehlungen für Waren und Leistungen marktmächtiger Unternehmungen und Organisationen, insbesondere von Kartellen und kartellähnlichen Gebilden, des öffentlichen und privaten Rechts. Soweit es der Zweck erfordert, können solche Preise herabgesetzt werden.

Art. 32.
 

Art. 96. Wettbewerbspolitik 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2 Er trifft Massnahmen
a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
b. gegen den unlauteren Wettbewerb.

 

            Art. 31d. (1981) Art. 31e. Der Bund trifft unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und der Handels- und Gewerbefreiheit Maßnahmen zum Schutze der Konsumenten.

Den Konsumenten-organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

Die Kantone sehen für Streitigkeiten zwischen Letztverbrauchern und Anbietern bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Prozeßverfahren vor.

Art. 31f.
 

Art. 97. Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten 1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

2 Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

3 Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.

 

              Art. 31b. (1947) Art. 31c. Der Bund ist befugt, über das Bankwesen Bestimmungen aufzustellen.

Diese Bestimmungen haben der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung zu tragen.

Art. 31d.
 

Art. 98. Banken und Versicherungen 1 Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.

2 Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.

3 Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.

 

 

Art. 26. Art. 27. Alle im Münzregal begriffenen Rechte übt von nun an der Bund nach folgenden Grundsäzen aus:
a. Es wird ein schweizerischer Münzfuß festgesezt, dessen Einheit derjenigen des französischen Decimalmünzfußes gleichkommt.
b. Die Münzprägung durch die Kantone hört auf und geht einzig von den Bundesbehörden aus.
c. Die auszuprägenden groben Sorten müssen in ihrem wirklichen Werthe die angenommene Münzeinheit genau so oft repräsentiren, als es ihr Nennwerth bezeichnet.
d. Scheidemünze darf nie in größerer Menge geprägt werden, als der tägliche Verkehr es erheischt; ein Bundesgesez wird das Verhältniß ihres wirklichen Werthes zum Nennwerthe bestimmen.
e. Für den Curs der groben Münzsorten von ausländischem und schweizerischem Gepräge wird ein allgemein verbindlicher Tarif festgesezt. Die Tarifirung geschieht nach dem Verhältniß ihres wirklichen Werthes zu der schweizerischen Münzeinheit. Kein Kanton darf diesen Tarif abändern.
f. Der Bund wird den Curs der vorhandenen Kantonalscheidemünzen, in gerechter Berüksichtigung ihres gegenseitigen Verhältnisses, festsezen.
g. Jeder Kanton ist pflichtig, seine Scheidemünzen im Laufe von dreißig Jahren, vom Zeitpunkt obiger Tarifirung an, in gleichmäßigen jährlichen Raten einzulösen und auf eigene Kosten zu tilgen.
h. Nach Verlauf der bezeichneten Frist sind diese Scheidemünzen von Bundes wegen außer Umlauf gesezt.

Art. 28.
 

Art. 20. Art. 21. Alle im Münzregal begriffenen Rechte übt von nun an der Bund nach folgenden Grundsäzen aus:
a. Es wird ein schweizerischer Münzfuß aufgestellt, dessen Einheit der Schweizerfranken ist. Der Schweizerfranken theilt sich in 10 Bazen, der Bazen in 10 Rappen.
    Der innere Gehalt des Schweizerfrankens ist zu 121 französischen Gran feinen Sibers gesetzt.
b. Die Münzprägung durch die Kantone hört auf und geht einzig von dem Bunde aus.
c. Die auszuprägenden Bundesmünzen sind:
    1) Goldmünzen zu             28 Schweizerfranken
        Goldmünzen zu              14 Schweizerfranken
    2) Grobe Silbermünzen zu   4 Schweizerfranken
        Silbermünzen zu              3 Schweizerfranken, 5 Bazen
        Silbermünzen zu              2 Schweizerfranken,
        Silbermünzen zu              1 Schweizerfranken,
        Silbermünzen zu              7 Bazen,
    3) Silberscheidemünzen zu  5 Bazen,
        Silberscheidemünzen zu   3 Bazen, 5 Rappen,
    4) Kupferscheidemünzen zu 1 Bazen,
        Kupferscheidemünzen zu  5 Rappen,
        Kupferscheidemünzen zu  2 1/2 Rappen,
        Kupferscheidemünzen zu  1 Rappen.

d. Die auszuprägenden Goldmünzen sollen genau entweder dem achtfachen oder dem vierfachen innern Werth des 3 1/2-Frankenstüks gleichkommen, und die groben Silbermünzen in ihrem innern Gehalt die angenommene Münzeinheit so oft repräsentiren, als es ihr Nennwerth bezeichnet.
e. Ein Bundesgesez wird theils das Quantum der von Seite des Bundes auszuprägenden Silber- und Kupferscheidemünze im Verhältniß der Bevölkerung bestimmen, wobei die Bedürfnisse des täglichen Verkehrs nicht überschritten werden sollen, theils das Verhältniß des innern Gehalts dieser Scheidemünzen zu ihren Nennwerthe festsezen.
f. Es sollen alle dermaligen schweizerischen Münzsorten unter dem Schweizerfranken eingelöst, außer Curs gesetzt und an deren Statt neue Bundesmünzen ausgeprägt werden.
    Für die erste Einlösung und Umprägung tritt folgendes Verfahren ein:
    Durch das Bundesgesez wird bestimmt, welche Quantum Münze jeder Kanton nach Verhältniß seiner Bevölkerung an die eidgenössische Münzstätte abzuliefern hat.
    Dieses Quantum soll jährlich wenigstens zum zehnten Teheil eingeliefert werden. Das Eingelieferte wird auf Gewinn und Verlust des betreffenden Kantons eingeschmolzen und umgeprägt. Dieser erhält dagegen ein Quantum Bundesmünze, dessen innerer Gehalt dem innern Gehalt des Quantums eingelieferter Kantonsmünze, nach Abzug der Einschmelzungs- und Umprägungskosten, gleichkommt. Die daherige Zahlung geschieht gegen Silberscheidemünze zur einen Hälfte in Silberscheidemünze, zur andern in Kupferscheidemünze; gegen Kupferscheidemünze in Kupferscheidemünze.
    Der Gesammtbetrag der jedem Kanton auf solche Weise zuzustellenden Bundesmünze darf die demselben nach dem Bundesgesez zukommende Rata (lit. e) nicht übersteigen.
    Hat ein Kanton weniger als sein Betreffniß eingeliefert, so geschieht für den Rest der Ausmünzung auf Gewinn und Verlust des Bundes.
g. Während der für die Einlieferung und Umprägung erforderlichen zeit haben die gegenwärtigen Kantonal- oder Concordatsscheidemünzen jeweilen nur in den Kantonen, welche dieselben ausgegeben haben, verbindlichen Curs, und es sind dieselben verpflichtet, die benannten Scheidemünzen bis zu deren Einziehung theils zum Nominalwerth anzunehmen, theils auf ihrem Gebiete circuliren zu lassen.
    Bleibt hingegen einem Kanton, nach Ablieferung des von ihm einzuziehenden Münzquantums (also jedenfalls nach Verfluß von zehn Jahren oder, wenn die Ablieferung in einer kürzern Zeitfrist geschehen ist, nach Verlauf derselben), ein Überschuß eigener Münzen, so werden diese für den Umfang der ganzen Schweiz also auch des eigenen Kantons, außer Curs erklärt und der Kanton hat sie auf seine Kosten einzulösen und zu tilgen.
h. Für den Curs der groben Münzsorten von ausländischem und schweizerischem Gepräge wird ein allgemein verbindlicher Tarif festgesezt. Die Tarifirung geschieht nach dem Verhältniß ihres innern Gehalts zu der schweizerischen Münzeinheit. Kein Kanton darf diesen Tarif abändern.

Art. 22.
 

Art. 33. Art. 34. Dem Bunde

Art. 35. Art. 36. Dem Bunde

Art. 36. Art. 37. Dem Bunde

Art. 37.
Art. 37c. Art. 38. Dem Bunde

Art. 99. Geld- und Währungspolitik 1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

2 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

4 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.

 

steht die Ausübung aller im Münzregale begriffenen Rechte zu.
 

Die Münzprägung durch die Kantone hört auf und geht einzig vom Bunde aus.

Es ist Sache der Bundesgesetzgebung,

Die Münzprägung geht einzig vom Bunde aus.
 
einen schweizerischen Münzfuß den Münzfuß Es ist Sache der Bundesgesezgebung, den Münzfuß zu bestimmen und allfällige Vorschriften hinsichtlich der Tarifirung fremder Münzsorten zu treffen.

 

Er bestimmt den Münzfuß und erläßt allfällige Vorschriften über die Tarifierung fremder Münzsorten.  

festzusetzen, die vorhandenen Münzsorten zu tarifiren und die nähern Bestimmungen zu treffen, nach welchen die Kantone verpflichtet sind, von den von ihnen geprägten Münzen einschmelzen oder umprägen zu lassen.
 
Art. 35.
 
Art. 37.
 
    Art. 38. Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten aufzustellen.

Art. 39.
 

Art. 39. Der Bund ist befugt, im Wege der Gesetzgebung allgemeine Vorschriften über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten zu erlassen.

Er darf jedoch keinerlei Monopol für die Ausgabe von Banknoten ausstellen und ebenso keine Rechtsverbindlichkeit für die Annahme derselben aussprechen.

Art. 40.
 

(1891) Art. 39. Das Recht zur Ausgabe von Banknoten und anderen gleichartigen Geldzeichen steht ausschließlich dem Bunde zu.

Der Bund kann das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Banknoten durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende Staatsbank ausüben oder unter Vorbehalt des Rückkaufsrechts, einer zu errichtenden zentralen Aktienbank übertragen, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.

Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern (1951) und im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine dem Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit- und Währungspolitik zu führen.

(1951) Der Reingewinn der Bank über eine angemessene Verzinsung beziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus kommt wenigstens zu zwei Dritteilen den Kantonen zu.

(1951) Die Bank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.
Der Bund kann die Einlösungspflicht für Banknoten und andere gleichartige Geldzeichen nicht aufheben und die Rechtsverbindlichkeit für ihre Annahme nicht aussprechen, ausgenommen in Kriegszeiten oder in Zeiten gestörter Währungsverhältnisse.

(1951) Die ausgegebenen Banknoten müssen durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein.

Die Bundesgesetzgebung bestimmt das Nähere über die Ausführung dieses Artikels.

Art. 40.
 

           

Art. 31c. (1947/1978) Art. 31d. Der Bund trifft Vorkehren für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

Bei Maßnahmen auf den Gebieten des Geld- und Kreditwesens, der öffentlichen Finanzen und der Außenwirtschaft kann der Bund nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen. Er kann die Unternehmungen zur Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbe-schaffungsreserven verpflichten. Nach dreren Freigabe entscheiden die Unternehmungen frei über den Einsatz innerhalb der gesetzlichen Verwendungszwecke.

Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Aufstellung ihrer Voranschläge die Erfordernisse der Konjunkturlage. Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind so lange stillzulegen, als es die Konjunkturlage erfordert. Direkte Abgaben werden hierauf individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

Der Bund nimmt auf die unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Gebiete des Landes Rücksicht.

Der Bund führt die konjunkturpolitisch erforderlichen Erhebungen durch.

Art. 31e.
 

Art. 100. Konjunkturpolitik 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

2 Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3 Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

4 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5 Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6 Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.

 

            Art. 101. Aussenwirtschaftspolitik 1 Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2 In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

 

            Art. 23. (1929) Art. 23a. Der Bund unterhält die zur Sicherung der Versorgung des Landes nötigen Vorräte von Brotgetreide. Er kann die Müller verpflichten, Brotgetreide zu lagern und seine Vorräte zu übernehmen, um deren Auswechslung zu erleichtern.

(1985) Der Bund fördert den Anbau von Brotgetreide im Inland und begünstigt die Züchtung sowie die Beschaffung hochwertigen inländischen Saatgutes. Er übernimmt gutes, mahlfähiges Inlandgetreide zu einem Preise, der den Getreidebau ermöglicht. Die Müller können verpflichtet werden, dieses Getreide (1980) höchstens zum Selbstkostenpreis des Bundes zu übernehmen.

Der Bund sorgt für die Erhaltung des einheimischen Müllereigewerbes, desgleichen wahrt er die Interessen der Mehl- und Brotkonsumenten. Er beaufsichtigt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben den Verkehr mit Brotgetreide, Backmehl und Brot sowie deren Preis. Der Bund trifft die nötigen Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr des Backmehls; er kann sich das ausschließliche Recht vorbehalten, das Backmehl einzuführen. Der Bund gewährt nötigenfalls den Müllern Erleichterungen auf den Transportkosten im Innern des Landes. Er trifft zugunsten der Gebirgsgegenden Maßnahmen, die geeignet sind, einen Ausgleich der Mehlpreise herbeizuführen.

(1980) Die Einnahmen aus dem Zoll auf Brotgetreide dienen der Deckung der Bundesausgaben für die Getreideversorgung des Landes.

Art. 24.
 

Art. 102. Landesversorgung 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.

2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 6 (Übergangsbestimmung)

 

           

Art. 31. (1947) Art. 31a. Der Bund trifft im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse die zur Mehrung der Wohlfahrt des Volkes und zur wirtschaftlichen Sicherung der Bürger geeigneten Maßnahmen.

Unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft kann der Bund Vorschriften erlassen über die Ausübung von Handel und Gewerben und Maßnahmen treffen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Berufe. Er ist dabei, unter Vorbehalt von Abs. 3, an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden.

Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen:
a) zur Erhaltung wichtiger, in ihren Existenzgrundlagen gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe sowie zur Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Selbständigerwerbenden in solchen Wirtschaftszweigen oder Berufen;
b) zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes;
c) zum Schutze wirtschaftlich bedrohter Landesteile;
d) gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und ähnlichen Organisationen;
(1980) e) über vorsorgliche Maßnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung und auch über Maßnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann.

Der Bund gewährleistet bei der Gesetzgebung auf Grund von Abs. 3, Lit. a und b, die Entwicklung der auf gegenseitiger Hilfe beruhenden Organisationen der Wirtschaft.

 

Art. 103. Strukturpolitik  Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 7 (Übergangsbestimmung)

 

              (1947) Art. 31b. Die Kantone sind befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung die Führung von Betrieben des Gastwirtschaftsgewerbes von der persönlichen Befähigung und die Zahl gleichartiger Betriebe vom Bedürfnis abhängig zu machen, sofern dieses Gewerbe durch übermäßige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht ist. Dabei ist der Bedeutung der verschiedenen Arten von Wirtschaften für das Gemeinwohl angemessen Rechnung zu tragen.

Außerdem kann der Bund die Kantone im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebungs-befugnisse ermächtigen, Vorschriften zu erlassen auf Gebieten, die keiner allgemeinen Regelung durch den Bund bedürfen und für welche die Kantone nicht kraft eigenen Rechts zuständig sind.

Art. 31c.
 

                Art. 104. Landwirtschaft 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c. dezentralen Besiedlung des Landes.

2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

3 Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.

 

                  (2017) Art. 104a. Ernährungssicherheit   Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für:
a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;
b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;
c. eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft;
d. grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;
e. einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln.

 

             

(1885/1930) Art. 32a. Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu erlassen.

Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, daß sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Sie fördert den Tafelobstbau und die Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel. Der Bund wird die Zahl der Brennapparate vermindern, indem er solche auf dem Wege der freiwilligen Übereinkunft erwirbt.

Die gewerbsmäßige Herstellung gebrannter Wasser wird durch Konzession genossenschaftlichen und andern privatwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen. Die erteilten Konzessionen sollen die Verwertung der Abfälle des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaus und der Überschüsse des Obst. und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmäßig verwendet werden können.

Das nicht gewerbsmäßige Herstellen oder Herstellenlassen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen ist in den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet, wenn diese Stoffe ausschließlich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweit er im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten erforderlich ist. Die nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Jahren, vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an, noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist.

Die fiskalische Belastung der Spezialitäten aus Steinobst, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen erfolgt in Form der Besteuerung. Dabei soll ein angemessenes Entgelt für die Rohstoffe inländischer Herkunft gewahrt bleiben.

Mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfs und der Spezialitäten ist der im Inlande hergestellte Branntwein dem Bunde abzuliefern, der ihn zu angemessenen Preisen übernimmt.

Keiner Besteuerung unterliegen die Erzeugnisse, welche ausgeführt oder durchgeführt werden oder denaturiert (für den menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht) sind.

Die Einnahmen aus der Besteuerung des Ausschanks und des Kleinhandels innerhalb des Kantonsgebietes verbleiben den Kantonen. Die Patente für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel werden vom Bunde ausgestellt; die Einnahmen werden auf die Kantone im Verhältnis der Wohnbevölkerung verteilt.
Von den Reineinnahmen des Bundes aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser erhalten die Kantone die Hälfte, die im Verhältnis der Wohnbevölkerung unter sie zu verteilen ist; von seinem Anteil hat jeder Kanton wenigstens zehn Prozent zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu verwenden. Die andere Hälfte der Reineinnahmen verbleibt dem Bunde und ist für die Alters- und Hinterlassenen-versicherung zu verwenden und bis zu deren Einführung in den bezüglichen Fonds zu legen.

 

Art. 105. Alkohol  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.

 

              (1908) Art. 32b. Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liköre sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle Getränke, die unter irgendwelcher Bezeichnung eine Nachahmung dieses Likörs darstellen. Vorbehalten bleiben der Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.

Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme in Kraft. Die Bundesgesetzgebung wird die infolge des Verbotes notwendig werdenden Bestimmungen treffen.

Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung in bezug auf alle andern absinthhaltigen Getränke zu erlassen, welche eine öffentliche Gefahr bilden.

 

             

(1930) Art. 32c. Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen. Als Kleinhandel mit nicht gebrannten geistigen Getränken gilt der Handel mit Mengen von weniger als zwei Litern.
Der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von zwei bis zehn Litern kann innerhalb der Grenzen von (1947) Artikel 31 Abs. 2 von den Kantonen auf dem Wege der Gesetzgebung von einer Bewilligung und der Entrichtung einer mäßigen Gebühr abhängig gemacht und der behördlichen Aufsicht unterstellt werden.

Der Verkauf nicht gebrannter, geistiger Getränke darf von den Kantonen, abgesehen von den Patentgebühren, mit keinen besonderen Steuern belastet werden.
Juristische Personen dürfen von den Kantonen nicht ungünstiger behandelt werden als natürliche. Die Produzenten von Wein, Obstwein und Most können ihr Eigengewächs in Mengen von zwei und mehr Litern ohne Bewilligung und ohne Gebühr verkaufen.

Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften für die Ausübung des Handels mit nicht gebrannten, geistigen Getränken in Mengen von zwei und mehr Litern aufzustellen. Diese Vorschriften dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen.

Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen sind untersagt.

Art. 33.
 

          Art. 30. Art. 31. Die Errichtung von Spielbanken ist untersagt.

Die zur Zeit bestehenden Spielhäuser müssen binnen einer Frist von fünf Jahren vom Tage der Annahme der gegenwärtigen Verfassung an gerechnet, geschlossen werden.

 

Art. 34.
Art. 35. Die Errichtung von Spielbanken ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Spielhäuser müssen am 31. Christmonat 1877 geschlossen werden.

 

Art. 34g. (1921/1929) Art. 35. Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.

Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.

Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf (1958) fünf Franken nicht übersteigen.

Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.

Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.

 

Art. 106. Glücksspiele 1 Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Sache des Bundes.

2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Er berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten und die Gefahren des Glücksspiels.

3 Der Bund erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen. Sie wird zur Deckung des Bundesbeitrags an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.

4 Für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Kantone zuständig.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 8 (Übergangsbestimmung)

 

(2012) Art. 106. Geldspiele 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.

2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

3 Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b. der Sportwetten;
c. der Geschicklichkeitspiele.

4 Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.

5 Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.

6 Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.

7 Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist.

 

Allfällige seit dem Anfange des Jahres 1871 ertheilte Konzessionen werden als ungültig erklärt.
 

Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Maßnahmen treffen.
 

Art. 32.
 
Art. 36.
 
 

Art. 28. Art. 29. Die Fabrikation und der Verkauf des Schießpulvers im Umfange der Eidgenossenschaft stehen ausschließlich dem Bunde zu.

Art. 30.
 

Art. 22. Art. 23. Der Bund ist befugt, Schießpulvers sowohl für seinen eigenen Bedarf als auch zu allfälligem Verkauf an die Pulververwaltungen der Kantone zu verfertigen.

Art. 24.
 

Art. 35. Art. 36. Fabrication

Art. 37. Art. 38. Fabrikation Art. 39. Art. 40. Fabrikation

Art. 40. Art. 41. Fabrikation

(1938) Art. 41. Fabrikation und Verkauf des Schießpulvers stehen ausschließlich dem Bunde zu.

Herstellung, Beschaffung und Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Kriegsmaterial und deren Bestandteilen bedürfen einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung darf nur an Personen und Unternehmungen erteilt werden, die vom Standpunkte der Landesinteressen aus die nötige Gewähr bieten. Die Regiebetriebe des Bundes werden vorbehalten.

Die Einfuhr und Ausfuhr von Wehrmitteln im Sinne dieser Verfassungsbestimmungen darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen. Der Bund ist berechtigt, auch die Durchfuhr von einer Bewilligung abhängig zu machen.

Der Bundesrat erläßt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung in einer Verordnung die zum Vollzug der Abs. 2 und 3 nötigen Vorschriften. Er stellt insbesondere die näheren Bestimmungen über Erteilung, Dauer und Widerruf der Bewilligungen und über die Überwachung der Konzessionäre auf. Er bestimmt ferner, welche Arten von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Material und welche Bestandteile unter diese Verfassungsbestimmung fallen.

Art. 41a.
 

Art. 107. Waffen und Kriegsmaterial 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.

2 Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.

 

und Verkauf des Schießpulvers im Umfange der Eidgenossenschaft stehen ausschließlich dem Bunde zu.
 
Art. 37.
 
Art. 39.
 
Als Schießpulver nicht brauchbare Sprengfabrikate sind im Regal nicht inbegriffen.
 
    Art. 41.
 
Art. 42.
 
             
8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit
 
              Art. 34d. (1972) Art. 34e. Der Bund trifft Maßnahmen zur Förderung, besonders auch zur Verbilligung des Wohnungsbaus sowie des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum. Die Bundesgesetzgebung wird bestimmen, an welche Bedingungen die Hilfe des Bundes zu knüpfen ist.

Der Bund ist insbesondere befugt:
a) die Beschaffung und Erschließung von Land für den Wohnungsbau zu erleichtern;
b) Bestrebungen auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wohnungswesens zugunsten von Familien, Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten sowie Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen zu unterstützen;
c) die Wohnungsmarkt- und Bauforschung sowie die Baurationalisierung zu fördern;
d) die Kapitalbeschaffung für den Wohnungsbau sicherzustellen.

Der Bund ist befugt, die zur Erschließung von Land für den Wohnungsbau sowie für die Baurationalisierung nötigen rechtlichen Vorschriften zu erlassen.
Soweit diese Maßnahmen ihrer Natur nach nicht ausschließlich dem Bund zukommen, sind die Kantone beim Vollzug ihrer Mitwirkung herbeizuziehen.

Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vor Erlaß der Ausführungsgesetze anzuhören.

 

Art. 108. Wohnbau- und Wohneigentumsförderung 1 Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2 Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.

3 Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.

4 Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.

 

             

(1972/1986) Art. 34f. Der Bund ist befugt, Vorschriften gegen Mißbräuche im Mietwesen zu erlassen. Er regelt den Schutz der Mieter vor mißbräuchlichen Mietzinsen und anderen mißbräuchlichen Forderungen der Vermieter, die Anfechtbarkeit mißbräuchlicher Kündigungen sowie die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

Der Bund ist befugt, zur Förderung gemeinsamer Regelungen und zur Verhinderung von Mißbräuchen auf dem Gebiete des Miet- und Wohnungswesens Vorschriften aufzustellen über die Allgemeinverbindlich-keitserklärung von Rahmenmietverträgen und von sonstigen gemeinsamen Vorkehren von Vermieter- und Mieterverbänden oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen. Artikel 34b Absatz 2 der Bundesverfassung ist sinngemäß anwendbar.

Art. 34g.
 

Art. 109. Mietwesen 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

2 Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.

 

          Art. 31. Art. 32. Der Bund ist befugt, zum Schuze der Arbeiter gegen Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb einheitliche Bestimmungen aufzustellen und die Verwendung von Kindern in den Fabriken gesetzlich zu regeln.

Der Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen und von Privatunternehmen im gebiete des Versicherungswesens unterliegt der Aufsicht und Gesezgebung des Bundes.

Art. 33.
 

Art. 33. Art. 34. Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schuze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.

Der Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen und von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens unterliegt der Aufsicht und Gesezgebung des Bundes.

 

Art. 110. Arbeit 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b. das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c. die Arbeitsvermittlung;
d. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2 Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

3 Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 9 (Übergangsbestimmung)

 

Art. 35.
 
Art. 34a.
 
             

Art. 34a. (1947) Art. 34b. Der Bund ist befugt, Vorschriften aufzustellen:
a) über den Schutz der Arbeitnehmer;
b) über das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c) über die Allgemeinverbindlich-erklärung von Gesamtarbeitsverträgen und von andern gemeinsamen Vorkehren von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zur Förderung des Arbeitsfriedens;
d) über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes;
e) über die Arbeitsvermittlung;
(1985) f) aufgehoben
g) über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst.

Die Allgemeinverbindlich-erklärung gemäß Lit. c ist nur für Sachgebiete, welche das Arbeitsverhältnis betreffen, und nur dann zulässig, wenn die Regelung begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung trägt und die Rechtsgleichheit sowie die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigt.

Die Durchführung der Arbeitslosen-versicherung ist Sache öffentlicher und privater, sowohl paritätischer als einseitiger Kassen. Die Befugnis zur Errichtung öffentlicher Arbeitslosen-versicherungskassen sowie zur Einführung eines allgemeinen Obligatoriums der Arbeitslosen-versicherung bleibt den Kantonen vorbehalten.

Die Vorschriften von Artikel 32 finden entsprechende Anwendung.

Art. 34c.
 

              Art. 34. (1890) Art. 34a. Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung einrichten, unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen.

Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären.

Art. 34b.
 

Art. 111. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2 Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

3 Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

4 Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.

 

             

Art. 34b. (1926/1972) Art. 34c. Der Bund trifft Maßnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf einer eidgenössischen Versicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken. Die Höchstrente darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden. Die Versicherung wird finanziert:
a) durch die Beiträge der Versicherten; sind die Versicherten Arbeitnehmer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge;
b) durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der Hälfte der Ausgaben, der vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäß Artikel 32a Absatz 9 zu decken ist;
c) wenn das Ausführungsgesetz dies vorsieht, durch einen Beitrag der Kantone, der den Beitrag des Bundes entsprechend mindert.

Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Maßnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen:
a) Er verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern und mindestens die Hälfte der Beiträge der Arbeitnehmer zu übernehmen.
b) Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorgeeinrichtungen genügen müssen; für die Lösung besonderer Aufgaben können gesamtschweizerische Maßnahmen vorgesehen werden.
c) Er sorgt dafür, daß jeder Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern; er kann eine eidgenössische Kasse errichten.
d) Er sorgt dafür, daß Selbständigerwerbende freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer sich bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern können. Die Versicherung kann für bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklärt werden.
Der Bund sorgt dafür, daß sich sowohl die eidgenössische Versicherung als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck gemäß entwickeln können.
Die Kantone können verpflichtet werden, Einrichtungen der eidgenössischen Versicherung und der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien sowie in bezug auf Beiträge und anwartschaftliche Ansprüche den Versicherten und ihren Arbeitgebern Steuererleichterungen zu gewähren.
Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge, insbesondere durch Maßnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik.
Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der eidgenössischen Versicherung heranziehen.

siehe hierzu auch Art. 11 der Übergangsbestimmungen.

Art. 34d.
 

Art. 112. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung ist obligatorisch.
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3 Die Versicherung wird finanziert:
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b. durch Leistungen des Bundes und, wenn das Gesetz es vorsieht, der Kantone.

4 Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

6 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 10 (Übergangsbestimmung)

 

Art. 112. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung ist obligatorisch.
(2008) abis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3 Die Versicherung wird finanziert:
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
(2008) b. durch Leistungen des Bundes.

(2008) 4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

(2008) 6 Aufgehoben.  

  (2008) Art. 112a. Ergänzungsleistungen. 1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.

2 Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.

  (2008) Art. 112b. Förderung der Eingliederung Invalider. 1 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.

2 Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.

3 Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest."

 

  (2008) Art. 112c. Betagten- und Behindertenhilfe. 1 Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.

2 Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.

 

                Art. 113. Berufliche Vorsorge 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e. Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.

3 Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

4 Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 11 (Übergangsbestimmung)

 

              Art. 34f. (1976) Art. 34g. Der Bund regelt auf dem Wege der Gesetzgebung die Arbeitslosenversicherung. Er kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge aufstellen.

Die Arbeitslosenversicherung ist für die Arbeitnehmer obligatorisch. Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen. Der Bund sorgt dafür, daß Selbständigerwerbende sich unter bestimmten Voraussetzungen versichern können.

Die Arbeitslosenversicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und fördert durch finanzielle Leistungen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit.

Die Arbeitslosenversicherung wird durch Beiträge der Versicherten finanziert; sind die Versicherten Arbeitnehmer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Das Gesetz begrenzt die Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens sowie des Beitragssatzes. Der Bund und die Kantone erbringen bei außerordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

Die Kantone und die Organisationen der Wirtschaft wirken beim Erlaß und Vollzug der Vorschriften mit.

Art. 35.
 

Art. 114. Arbeitslosenversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b. Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

3 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.

4 Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

5 Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.

 

          Art. 46. Art. 47. Ein

Art. 47. Art. 48. Ein

(1975) Art. 48. Bedürftige werden von dem Kanton unterstützt, in dem sie sich aufhalten. Die Kosten der Unterstützung trägt der Wohnkanton.

Der Bund kann den Rückgriff auf einen früheren Wohnkanton oder den Heimatkanton regeln.

 

Art. 115. Unterstützung Bedürftiger  Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.

 

Bundesgesez wird über die Kosten der Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger eines Kantons, welche in einem andern Kanton krank werden oder sterben, die nöthigen Bestimmungen treffen.
 
Art. 48.
 
Art. 49.
 
              Art. 34c. (1945) Art. 34d. Der Bund berücksichtigt in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie.

Der Bund ist zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen befugt. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Er berücksichtigt die bestehenden Kassen, fördert die Bestrebungen der Kantone und der Berufsverbände zur Gründung neuer Kassen und ist befugt, eine zentrale Ausgleichskasse zu errichten. Die finanziellen Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.

Der Bund ist befugt, auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wohnungswesens Bestrebungen zugunsten der Familie zu unterstützen. Ein Bundesgesetz wird bestimmen, an welche Bedingungen die Bundesbeiträge geknüpft werden können; es wird die baupolizeilichen Bestimmungen der Kantone vorbehalten.

Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Mutterschafts-versicherung einrichten. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären, und es dürfen auch Personen, die nicht in den Genuß der Versicherungsleistungen kommen können, zu Beiträgen verpflichtet werden. Die finanziellen Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.
Der Vollzug der auf Grund dieses Artikels ergehenden Gesetze erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; private und öffentliche Vereinigungen können beigezogen werden.

Art. 34e.
 

Art. 116. Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.

2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

 

              Art. 117. Kranken- und Unfallversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

2 Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.

 

                (2014) Art. 117a  Medizinische Grundversorgung  1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über:
a. die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;
b. die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.

 

                (2021) Art. 117b  Pflege  1 Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität.

2 Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für den zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden.

siehe auch Artikel 197 Ziffer 13 (Übergangsbestimmung)
 

      Art. 53. Die

Art. 58. Art. 59. Die

Art. 65. Art. 66. Dem

Art. 68. Art. 69. Dem

(1913) Art. 69. Der Bund ist befugt, zur Bekämpfung übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren gesetzliche Bestimmungen zu treffen.

 

Art. 118. Schutz der Gesundheit 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

2 Er erlässt Vorschriften über:
a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;

Bundesbehörden sind befugt, bei gemeingefährlichen Seuchen gesundheitspolizeiliche Verfügungen zu erlassen. Bunde steht die Gesezgebung über die gegen gemeingefährliche Epidemien und Viehseuchen zu treffenden gesundheitspolizeilichen Verfügungen zu.
 
Art. 54.
 
Zweiter Abschnitt. Bundesbehörden.
 
Art. 70.
 
             

(1897) Art. 69a. Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen:
a) über den Verkehr mit Nahrungs- und Genußmitteln;
b) über den Verkehr mit anderen Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen, soweit solche das Leben oder die Gesundheit gefährden können.

(1985) Die Kantone vollziehen diese Bestimmungen.

Dagegen liegt die Kontrolle der Einfuhr an der Landesgrenze dem Bunde ob.

Art. 69b.
 

b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren;

(2022) b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;

c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
 

 

siehe auch Artikel 197 Ziffer 14 (Übergangsbestimmung)
 

                  (2009) Art. 118a.   Komplementärmedizin  Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin.

 

                  (2010) Art. 118b  Forschung am Menschen  1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.

2 Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grundsätze:
a. Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
b. Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
c. Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
d. Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.

 

              Art. 24g. (1992) Art. 24h. Der Mensch und seine Umwelt sind gegen Mißbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie geschützt.

Der Bund erläßt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und läßt sich insbesondere von den folgenden Grundsätzen leiten:
a) Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b) Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c) Die Verfahren der Fortpflanzungshilfe dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben. Die Befruchtung menschlicher Eizellen außerhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festzulegenden Bedingungen erlaubt. Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen außerhalb des Körpers der Frau entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.
d) Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaften sind unzulässig.
e) Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f) Das Erbgut einer Person darf nur mit ihrer Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden.
g) Der Zugang einer Person zu den Daten über seine Abstimmung ist zu gewährleisten.

Der Bund erläßt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

Art. 25.
 

Art. 119. Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich 1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:
a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.
d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.

 

Art. 119. Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich 1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:
a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
(2015) c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.

 

                Art. 119a. Transplantationsmedizin  1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

2 Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

3 Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.

Gemäß Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 als Artikel 24j in die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingefügt und gemäß Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 (über eine neue Bundesverfassung) in die neue Verfassung eingefügt.

 

                Art. 120. Gentechnologie im Ausserhumanbereich 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

siehe auch Übergangsbestimmung Art. 197 Ziffer7 (nachträglich zum 27.11.2005 erlassen)

 

               
9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern
 
 

Art. 38. Art. 39. Gegen die auswärtigen Staaten besteht allgemeine Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechts.

Art. 40.
 

Art. 33. Art. 34. Gegen die auswärtigen Staaten besteht Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechts.

Art. 35.
 

Art. 48. Art. 49. Gegen

Art. 51. Art. 52. Gegen Art. 58. Art. 59. Gegen Art. 62. Art. 63. Gegen  
die auswärtigen Staaten besteht Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechtes.
 
Art. 50.
 
Art. 53.
 
Art. 60.
 
Art. 64.
 
              Art. 69a. (1925) Art. 69b. Die Gesetzgebung über Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer steht dem Bunde zu.

Die Entscheidung über Aufenthalt und Niederlassung treffen nach Maßgabe des Bundesrechtes die Kantone. Dem Bunde steht jedoch das endgültige Entscheidungsrecht zu gegenüber:
a) kantonalen Bewilligungen für länger dauernden Aufenthalt, für Niederlassung und gegenüber Toleranzbewilligungen;
b) Verletzung von Niederlassungsverträgen;
c) kantonalen Ausweisungen aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft;
d) Verweigerung des Asyls.

 

Art. 121. 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

 

Art. 121. (2014) Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

(2010) 3 Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.

(2010) 4 Der Gesetzgebung umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.

(2010) 5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.

(2010) 6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.

siehe auch Übergangsbestimmung Art. 197 Ziffer 8.
 

     

Art. 51. Art. 52. Dem

Art. 56. Art. 57. Dem

Art. 63. Art. 64. Dem Art. 69.  Art. 70. Dem
Bunde steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.
 
Art. 53.
 
Art. 58.
 
Art. 65.
 
Zweiter Abschnitt. Bundesbehörden.
 
                (2014) Art. 121a. Steuerung der Einwanderung 1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.

2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.

3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.

4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

siehe auch Übergangsbestimmung Art. 197 Ziffer 11.

Der Art. 121a ist aufgrund der negativen Volksabstimmung vom 27. September 2020 teilweise obsolet, da  die begehrte  Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union abgelehnt wurde, deren hauptsächlichen Bestimmungen den Bestimmungen des Art. 121a (gemeinsam mit Art. 197 Ziffer 11 (Übergangsbestimmungen) offensichtlich widersprechen.
 

             
10. Abschnitt: Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen
 
          Art. 54. Art. 55. Die Gesezgebung über das Civilrecht, mit Inbegriff des Verfahrens, ist Bundessache; jedoch bleibt bis zum Erlaß bezüglicher Bundesgeseze, das Gesetzgebungsrecht der Kantone vorbehalten.

Der Bund ist überdieß befugt, seine Gesezgebung auch auf das Strafrecht und den Prozeß auszudehnen. Dabei kann jedoch das Institut der Schwurgerichte (Jury) in denjenigen Kantonen, in welchen dasselbe bereits besteht, durch die Bundesgesezgebung nicht abgeschafft werden.

Die Rechtsprechung selbst verbleibt den Kantonen, mit Vorbehalt der dem Bundesgerichte eingeräumten Kompetenzen.

 

Art. 64. Dem Bunde

Art. 64. Dem Bunde

Art. 122 Zivilrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes.

2 Für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig.

3 Rechtskräftige Zivilurteile sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

 

(2005) Art. 122 Zivilrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.

2 Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

3 Aufgehoben

 

steht die Gesetzgebung zu:
- über die persönliche Handlungsfähigkeit;
- über alle auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse (Obligationenrecht, mit Inbegriff des Handels- und Wechselrechts);
steht die Gesetzgebung zu:
- über die persönliche Handlungsfähigkeit;
- über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst;
  (1887/1905) - über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindungen, mit Einschluß der Muster und Modelle;

- über das Beitreibungsverfahren und das Konkursrecht.
 

          Die Rechtsprechung selbst verbleibt den Kantonen, mit Vorbehalt der dem Bundesgerichte eingeräumten Kompetenzen.
 

(1898) (1a) Der Bund ist zur Gesetzgebung auch in den übrigen Gebieten des Zivilrechts befugt.

(1898) (2) Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen.
 

die Zuständigkeiten des Bundes gehören auch in den Bereich der privaten Gewerbetätigkeit; siehe bei Art. 95 BV 1999)
 
      Art. 45. Art. 46. Den rechtskräftigen Civilurtheilen eines Kantons ist in jedem andern Kanton Vollziehung zu geben.

Art. 47.
 

Art. 48. Art. 49. Die

Art. 56. Die Art. 60. Art. 61. Die
rechtskräftigen Civilurtheile, die in einem Kanton gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz vollzogen werden können.
 
Art. 50.
 
Art. 57.
 
Art. 62.
 
          siehe hier auch Art. 55 Abs. 2.   (1898) Art. 64a. Der Bund ist zur Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts befugt.

Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen.

Der Bund ist befugt, den Kantonen zur Errichtung von Straf-, Arbeite- und Besserungsanstalten und für Verbesserungen im Strafvollzuge Beiträge zu gewähren. Er ist auch befugt, sich an Einrichtungen zum Schutze verwahrloster Kinder zu beteiligen.

Art. 64b.
 

Art. 123 Strafrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts ist Sache des Bundes.

2 Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.

3 Für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Strafsachen sind die Kantone zuständig.

 

(2003) Art. 123 Strafrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.

2 Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

(2008) 3 Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.

 

                  (2004) Art. 123a. 1 Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.

2 Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat.

3 Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen.

 

                  (2008) Art. 123b. Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät  Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubvertät und die Strafe für solche Taten ist unverjährbar.

 

                  (2014) Art. 123c  Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben.

 

              Art. 64a. (1984) Art. 64b. Der Bund und die Kantone sorgen dafür, daß die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Hilfe erhalten. Dazu gehört eine angemessene Entschädigung, wenn die Opfer infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Art. 65.
 

Art. 124. Opferhilfe  Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

 

 

Art. 27. Art. 28. Dem

Art. 21. Art. 22. Dem

Art. 34. Art. 35. Der Bund ist berechtigt, für die ganze Eidgenossenschaft gleiches Maß und Gewicht einführen.

Art. 36.
 

Art. 36. Art. 37. Der Bund wird auf die Grundlagen des bestehenden eidgenössischen Konkordates für die ganze Eidgenossenschaft gleiches Maß und Gewicht einführen.

Art. 38.
 

Art. 38. Art. 39. Die

Art. 39. Art. 40. Die

Art. 125. Messwesen  Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.

 

Bunde steht das Recht zu, für den Umfang der Eidgenossenschaft gleiches Maß und Gewicht einzuführen.

Die schweizerischen Maße und Gewichte sollen nach einem Decimalsystem

Festsezung von Maß und Gewicht ist Bundessache.
 

bestimmt werden, das mit den durch andere Staaten eingeführten Decimalsystemen in genauem und leicht anwendbarem Verhältniß steht.

Den Kantonen liegt ob, die neuen schweizerischen Maße und Gewichte, nach vollzogener Anwendung, derselben in der Bundesverwaltung, auch in ihrem Innern einzuführen.

Art. 29. 
 

angeordnet und ihrer Größe so bestimmt werden, daß sie mit den durch andere Staaten eingeführten Decimalsystemen in möglichst einfachem Verhältnisse steht.

Ein Bundesgesez wird bestimmen, in welcher Zeit die neuen schweizerischen Maße und Gewichte jeder Art im Innern der Kantone eingeführt werden sollen.

 

Die Ausführung der bezüglichen Geseze geschieht durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes.

Art. 40.
 

Art. 41.
 
               
3. Kapitel: Finanzordnung
 
 

Art. 33. Art. 34. Zur

Art. 27. Art. 28. Zur          
 
Bestreitung der Bedürfnisse des Bundes wird eine Bundescasse errichtet. Die dermaligen eidgenössischen Kriegsgelder werden als Capitalfond dieser Bundescasse einverleibt; es darf aber derselbe nur im Fall eines Krieges angegriffen werden. Die jährlichen Ausgaben werden durch ein allgemeines Büdget zum Voraus bestimmt.

 

§ 2. § 3. Die Geldbeiträge, zu Bestreitung der Kriegskosten und anderer Ausgaben des Bundes,  werden von den Cantonen nach folgendem Verhältniß entrichtet:
Zürich . . . . .   77,153 Franken
Bern . . . . . .    91,695
Lucern . . . . .  26,016
Uri . . . . . .        1,184
Schwyz  . . . .    3,012
Unterwalden  . .1,907
Glarus . . . . . .   4,823
Zug . . . . . .       2,497
Freiburg .  . . . 18,591
Solothurn . . . .18,097
Basel . . . . . .   20,450
Schaffhausen   . 9,327
Appenzell . . . .  9,728
St. Gallen . . . .39,451
Graubünden  . 12,000
Aargau . . . .    52,212
Thurgau . . . . .25,052
Tessin . . . .     18,039
Waadt . . . .     59,273
Wallis . . . . .      9,600
Neuenburg . ..  25,000
Genf . .  . . .     15,000
           Total: 540,107 Franken.

Diese Vertheilung der Geldbeiträge soll ebenfalls durch die nächst bevorstehende ordentliche Tagsatzung durchgesehen, und mit Rücksicht auf die Beschwerden einiger Cantone berichtigt werden. Eine ähnliche Revision soll späterhin, wie für die Mannschaftscontingente, von 20 zu 20 Jahren statthaben.

Zu Bestreitung der Kriegskosten soll überdieß eine gemeineidgenössische Kriegscasse  errichtet werden, deren Gehalt bis auf den Betrag eines doppelten Geldcontingents  anwachsen soll.

Diese Kriegscasse soll ausschließlich nur zu Militärkosten bei eidgenössischen Auszügen angewendet und in sich ergebenden Fällen die eine Hälfte der Ausgaben durch Einziehung eines Geldcontingents nach der Scala bestritten und die andere Hälfte aus der Kriegscasse bezahlt werden.

Zu Bildung dieser Kriegscasse soll eine Eingangsgebühr auf Waaren gelegt werden, die nicht zu den nothwendigsten Bedürfnissen gehören.

Diese Gebühren werden die Grenzcantone beziehen und der Tagsatzung alljährlich darüber Rechnung ablegen.

Der Tagsatzung wird überlassen, sowohl den Tarif dieser Eingangsgebühr festzusetzen, als auch die Art der Rechnungsführung darüber, und die Maßnahmen zur Verwahrung der bezogenen Gelder zu bestimmen.

Durch Beschluss der Tagsatzung vom 20. August 1817 wurden die Kriegskosten auf die Kantone nach § 3 Abs. 1 wie folgt festgelegt:
"Zürich . . . . . 74,000 Franken
Bern . . . . . . 104,080
Lucern . . . . .  26,000
Uri . . . . . .      1,180
Schwyz . . . .   3,010
Unterwalden
ob dem Wald .1,105
nid dem Wald .   805
Glarus . . . . . .  3,615
Zug . . . . . .      1,250
Freiburg . . . . 18,600
Solothurn . . .  13,560
Basel . . . . . .   22,950
Schaffhausen . .  9,370
Appenzell . . . . . 9,728
St. Gallen . . . . 39,450
Graubünden . . 12,000
Aargau . . . .     48,200
Thurgau . . . . . 22,800
Tessin . . . .      18,040
Waadt . . . .     59,280
Wallis . . . . .      9,600
Neuenburg . . .19,200
Genf . . . . .     22,000
      Total: 539,275 Franken."

§ 4.
 

Art. 35. Die

Art. 29. Die

Art. 36. Art. 37. Die Ausgaben

Art. 38. Art. 39. Die Ausgaben

Art. 40. Art. 41. Die Ausgaben

Art. 41. Art. 42. Die Ausgaben

Art. 41b. (1958) Art. 42. Zur Bestreitung der Bundesausgaben stehen zur Verfügung:
a. der Ertrag des Bundesvermögens;
b. der Reinertrag der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung (Art. 36) sowie der Pulververwaltung (Art. 41);
c. der Reinertrag des Militärpflichtersatzes (Art. 18, Abs. 4);
d. der Ertrag der Zölle (Art. 30);
e. der Bundesanteil am Reinertrag der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser (Art. 32a, 34c Abs. 7) sowie an den Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb der Spielbanken (Art. 35, Abs. 5);
f. der Bundesanteil am Reinertrag der mit dem Notenmonopol ausgestatteten Bank (Art. 39, Abs. 4);
g. der Ertrag der Bundessteuern (Art. 41bis ff.);
h. der Ertrag der Gebühren sowie die sonstigen in der Gesetzgebung begründeten Einnahmen.

 

Art. 126. Haushaltführung 1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2 Er trägt einen allfälligen Fehlbetrag seiner Bilanz ab; dabei nimmt er Rücksicht auf die Wirtschaftslage.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 12 (Übergangsbestimmung)
 

(2001) Art. 126. Haushaltführung 1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.

3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.

4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.

5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

 

Ausgaben des Bundes werden ordentlicher Weise bestritten:
a) aus den Zinsen des Capitalfonds;
b) aus dem Ertrag der schweizerischen Grenzgebühren;
des Bundes werden bestritten:
a. aus den Zinsen der eidgenössischen Kriegsfonds;
des Bundes werden bestritten:
a. aus dem Ertrag des Bundesvermögens;
c) aus dem Ertrag der Postverwaltung;
d) aus den Einkünften der Pulververwaltung.
 
c) aus dem Ertrag der Pulververwaltung;
d) aus den unmittelbaren Beiträgen der Kantone bis auf einen sechsten Theil des scalamäßigen Geldcontingents.
 
b. aus dem Ertrag der schweizerischen Grenzzölle und Grenzgebühren;
c. aus dem Ertrag der Postverwaltung;
d. aus dem Ertrag des Münzregals;
e. aus dem Ertrag der Pulververwaltung.
 
b. aus dem Ertrag der schweizerischen Grenzzölle;
c. aus dem Ertrag der Postverwaltung; c. aus dem Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung;
d. aus dem Ertrag der Pulververwaltung;
  e. aus dem Ertrag der Militärpflichtersazsteuern; e. aus der Hälfte des Bruttoertrages der von den Kantonen bezogenen Militärpflichtersatzsteuern;
 

Insofern die ordentlichen Einnahmen nicht zureichen, sind die Kantone, bei welchen die Postverwaltung ein Postregal bildet, gehalten, aus dem Ertrag derselben einen Beitrag zu leisten, der jedoch den vierten Theil des reinen Ertrags des Postregals vom vorhergehenden Jahr nicht übersteigen darf.

Reichen die Einnahmen auch dann nicht hin, so treten die fernern unmittelbaren Beiträge der Kantone ein.
 

Unmittelbare Beiträge der Kantone können nur in Folge von Beschlüssen der Bundesversammlung erhoben werden können. Solche Beiträge sind von den Kantonen nach Verhältniß der Geldscala zu leisten, welche alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen ist. 

e. aus Beiträgen der Kantone, welche jedoch nur in Folge von Beschlüssen der Bundesversammlung erhoben werden können.

Solche Beiträge sind von den Kantonen nach Verhältniß der Geldskala zu leisten, welche alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen ist. Bei einer solchen Revision sollen theils die Bevölkerung, theils die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Kantone zur Grundlage dienen.

 

f. aus den Beiträgen der Kantone, deren nähere Regulirung vorzugsweise nach Maßgabe der Steuerkraft
  der leztern, der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt.

Art. 42.
 

derselben, der Bundesgesetzgebung vorbehalten ist.

Der Artikel wurde durch die Volksabstimmung von 1917 geändert.

Art. 43.
 

Sofern die ordentlichen Einnahmen nicht zureichen, treten die unmittelbarein Beiträge der Stände nach folgender Scala: Die Kantonalbeiträge geschehen nach folgender Scala:
Zürich . . . . .     74,000 Franken
Bern . . . . . .   100,080
Luzern . . . . .    26,010
Uri . . . . . .          1,180
Schwyz  . . . .      3,010 Schwyz  . . . .   3,010 Franken,
  davon aus Schwyz Inneres Land ????
  und Schwyz Äußeres Land ???? Franken
Unterwalden  . . .1,910 Franken,
  davon aus Unterwalden ob dem Wald 1,105
             und Unterwalden nid dem Wald 805 Franken
Glarus . . . . . .     3,615
Zug . . . . . .         1,250
Freiburg .  . . .   18,600
Solothurn . . . .  13,560
Basel . . . . . .     22,950 Basel . . . . . .   22,950 Franken,
     davon Basel-Stadttheil ???     und Basel-Landschaft ??? Franken
Schaffhausen  . .  9,320
Appenzell . . . . .  9,220 Franken,
  davon aus Appenzell Außer-Rhoden 7,720
      und aus Appenzell Inner-Rhoden 1,500 Franken
St. Gallen . . . .  39,450
Graubünden  . . 12,000
Aargau . . . .      48,200
Thurgau . . . . .   22,800
Tessin . . . .        18,040
Waadt . . . .       59,280
Wallis . . . . .        9,600
Neuenburg . . .  19,200
Genf . .  . . .       22,000
       Total:    539,275 Franken.
 

Durch die erste ordentliche Tagsazung, nach Annahme der gegenwärtigen Bundesurkunde, soll eine Revision dieser Geldscala eingeleitet werden.

Eine ähnliche Revision wird in Zukunft von zwanzig zu zwanzig Jahren stattfinden.

Art. 36.
 

Die Revision dieser Scala soll spätestens zwei Jahre nach Annahme der gegenwärtigen Bundesurkunde, und zwar mit gerechter Berüksichtigung der öconomischen Verhältnisse der Kantone, durch die Tagsazung vorgenommen werden.

Auf ähnliche Weise wird sie in Zukunft von zwanzig zu zwanzig Jahren stattfinden.

Art. 30.
 

   

Art. 38. Es

Art. 40. Es     (1958) Art. 42a. Der Fehlbetrag der Bilanz des Bundes ist abzutragen. Dabei ist auf die Lage der Wirtschaft Rücksicht zu nehmen.

Art. 42b.
 

soll jederzeit wenigstens der Betrag des doppelten Geldkontingentes für Bestreitung von Militärkosten bei eidgenössischen Aufgeboten baar in der Bundeskasse liegen.
 
    Art. 39.
 
Art. 41.
 
   

 

Art. 127. Grundsätze der Besteuerung 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.

 

        Art. 44. Art. 45. In Beziehung

Art. 45.
Art. 45a.
Art. 46. In Beziehung

auf die civilrechtlichen Verhältnisse stehen die Niedergelassenen in der Regel unter dem Rechte und der Gesezgebung des Wohnsizes.

Die Bundesgesezgebung wird über die Anwendung dieses Grundsazes, sowie gegen Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestimmungen treffen.
 

Art. 46.
 
Art. 47.
 

§ 12. § 13. Die helvetische Nationalschuld, deren Betrag den ersten November 1804 auf drei Millionen einmal hundert achtzehntausend dreihundert sechs und dreißig Franken festgesezt worden, bleibt anerkannt.

§ 14.
 

            Art. 128. Direkte Steuern 1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:
a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
b. von höchstens 9,8 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
c. von höchstens 0,825 Promille auf dem Kapital und auf den Reserven der juristischen Personen.

2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

3 Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon wird mindestens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 13 (Übergangsbestimmung)

 

Art. 128. Direkte Steuern 1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:
a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
(2007) b. von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen.
(2007) c. aufgehoben.

2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

3 Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

(2008) 4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 13 (Übergangsbestimmung)

              Art. 42c. (1977) Art. 42d. Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Zu diesem Zweck erläßt er auf dem Wege der Bundesgesetzgebung Grundsätze für die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht und überwacht ihre Einhaltung. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.

Bei der Grundsatzgesetzgebung für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie bei der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer hat der Bund auf die Bestrebungen der Kantone zur Steuerharmonisierung Rücksicht zu nehmen. Den Kantonen ist eine angemessene Frist für die Anpassung ihrer Steuerrechts einzuräumen.

Die Kantone wirken bei der Vorbereitung der Bundesgesetze mit.

Art. 43.
 

Art. 129. Steuerharmonisierung 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.

2 Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.

3 Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.

 

               

(2024) Art. 129a.  Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen  1 Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.

2 Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.

3 Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:
a. den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;
b. den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;
c. den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;
d. den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz.

siehe auch Artikel 197 Ziffer 15 (Übergangsbestimmung)
 

 

Art. 53. Art. 54. Die Tagsazung ordnet und beaufsichtigt das Finanzwesen des Bundes:
a. Sie wacht über die Erhaltung des Capitalienfonds der Bundescasse.
b. Sie bestimmt den jährlichen Voranschlag (Büdget) der Einnahmen und Ausgaben des Bundes.
c. Sie nimmt die Rechnungen ab über Einnahmen und Ausgaben der Bundescasse und über deren Capitalfond und erläßt die daherigen Regulative.
d. Sie bestimmt den Tarif der schweizerischen Grenzgebühren und ihre Bezugsweise (nach Art. 17).
e,  Sie trifft die erforderlichen Anstalten zu zwekmäßiger Verwaltung des Postregals und erläßt die daherigen Bundesgeseze (Art. 26).
f. Sie verfügt über Ausübung des Münzregals nach Anleitung von Art. 27.
g. Sie verordnet über die Fabircation und den Verkauf des Schießpulvers (Art. 29).

Art. 55.
 

Art. 48. Art. 49. Die Tagsazung ordnet und beaufsichtigt das Finanzwesen des Bundes:
a. Sie wacht über die Erhaltung des Capitalienfonds der Bundescasse und wird in einem Bundesgesez die dießfalls erforderlichen Bestimmungen festsezen.
b. Sie bestimmt den jährlichen Voranschlag (Büdget) der Einnahmen und Ausgaben des Bundes und beschließt die Erhebung der untmittelbaren Geldbeiträge der Kantone.
    In den Voranschlag dürfen nur solche Ausgaben aufgenommen werden, welche sich entweder auf Bundesgeseze oder besondere Beschlüsse der Tagsazung gründen.
c. Sie nimmt die Rechnungen ab über Einnahmen und Ausgaben der Bundescasse und über deren Capitalfond und erläßt die daherigen Regulative.
d. Sie bewilligt ausßerordentliche Credite.
e. Sie bestimmt die Gehalte der Bundesbeamten und Bediensteten.
f. Sie bestimmt den Tarif der schweizerischen Grenzgebühren und ihre Bezugsweise (nach Art. 15).
g. Sie sorgt für die Ausübung des Münzregals nach Anleitung von Art. 21.
h. Sie übt hinsichtlich der Verfertigung und des Verkaufs des Schießpulvers die ihr im Art. 23 vorbehaltenen Befugnisse aus.
i. Sie revidirt die Scala der unmittelbaren Geldbeiträge der Kantone (Art. 29).

Art. 50.
 

        Art. 130. Mehrwertsteuer 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 6,5 Prozent erheben.

2 5 Prozent des Steuerertrags werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet.

3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann der Satz der Mehrwertsteuer in der Form eines Bundesgesetzes um höchstens 1 Prozentpunkt angehoben werden.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 14 (Übergangsbestimmung); von der Ermächtigung nach Artikel 130 Absatz 3 hat der Bund durch Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV (AS 1998 1803) Gebrauch gemacht.
 

(2007) Art. 130. Mehrwertsteuer. 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.

2 Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.

3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkt erhöht werden.

(2016) 3bis Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.

(2024) 3ter Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.

(2024) 3quater Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.

4 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.

 

  Art. 83. Art. 84. Der Geschäftskreis des Bundesrathes in Finanzsachen umfaßt:
a) die Verwaltung des eidgenössischen Kapitalfonds und der Bundescasse;
b) den Bezug der Grenzgebühren;
c) die Verwaltung der Posten;
d) die Fabrikation und den Verkauf des Schießpulvers;
e) die Verwaltung des Münzwesens;
f) die Entwerfung des Büdgets; in das Büdget dürfen nur solche Ausgaben aufgenommen werden, welche sich entweder auf Bundesgeseze oder besondere Beschlüsse der Tagsazung gründen;
g) die Stellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben des Bundes.

Art. 85.
 

Art. 78. Art. 79. Der Geschäftskreis des Bundesrathes in Finanzsachen umfaßt:
a) die Verwaltung des eidgenössischen Capitalfonds und der Bundescasse;
b) den Bezug der Einnahmen des Bundes und insbesondere der eidgenössischen Grenzgebühren;
c) die Verfertigung und den Verkauf des Schießpulvers inner den Schranken des Art. 23;
d) die Verwaltung des Münzwesens;
e) die Entwerfung des Voranschlags (Büdgets);
f) die Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.

Art. 80.
 

        Art. 41bis. (1926/1958/1971) Art. 41ter. 1 Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41bis zustehenden Steuern erheben:
a) eine Warenumsatzsteuer;
b) besondere Verbrauchssteuern auf den Umsatz und die Einfuhr von Waren der in Absatz 4 genannten Art.
c) eine direkte Bundessteuer.
  Die Befugnis zur Erhebung der in den Buchstaben a) und c) genannten Steuern ist bis (1981) Ende 1994 befristet.

2 Umsätze, die der Bund mit einer Steuer nach Absatz 1 Buchstabe a) oder b) belastet oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt werden.

(1981) 3 Die Warenumsatzsteuer nach Absatz 1 Buchstabe a kann erhoben werden auf dem Umsatz von Waren, auf der Wareneinfuhr und auf gewerbsmässige Arbeiten an Fahrnis, Bauwerken und Grundstücken unter Ausschluß der Bebauung des Bodens für die Urproduktion. Das Gesetz bezeichnet die Waren, die von der Steuer ausgenommen oder zu einem tieferen Satz zu besteuern sind. Die Steuer beträgt bei Detaillieferungen höchstens 6.2 Prozent, bei Engroslieferungen höchstens 9.3 Prozent.

4 Besondere Verbrauchssteuern nach Absatz 1 Buchstabe b können erhoben werden:
a) auf Erdöl und Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen für motorische Zwecke aus anderen Ausgangsstoffen. Auf den Ertrag der Steuern auf Treibstoff für motorische Zwecke findet Artikel 36ter sinngemäß Anwendung;
b) auf Bier. Die Gesamtbelastungen des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Warenumsatzsteuer bleibt, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom 31. Dezember 1970.

5 Für die direkte Bundessteuer nach Absatz 1 Buchstabe c. gilt:
a) die Steuer kann erhoben werden vom Einkommen der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen. Die juristischen Personen sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich möglichst gleichmäßig zu belasten;
b) die Steuer wird für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon wenigstens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden.
(1981) c) bei der Festsetzung der Tarife ist auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Steuer beträgt höchstens:
- 11.5 Prozent vom Einkommen der natürlichen Personen; die Steuerpflicht beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen von 9700 Franken, bei verheirateten Personen bei einem solchen von 12200 Franken.
- 9.8 Prozent von Reinertrag der juristischen Personen;
- 0.825 Prozent von Kapital und Reserven der juristischen Personen.
Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen sind periodisch auszugleichen.

6 Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.

siehe hierzu auch Übergangsbestimmung Art. 8,

Art. 42.
 

Art. 131. Besondere Verbrauchssteuern 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a. Tabak und Tabakwaren;
b. gebrannten Wassern;
c. Bier;
d. Automobilen und ihren Bestandteilen;
e. Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
 
2 Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben. (2018) 2 Er kann zudem erheben:
 a. einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
 b. eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.

(2018) 2bis Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer.
 

    3 Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 15 (Übergangsbestimmung)
 

             

Art. 41. (1917/1958) Art. 41a. Der Bund ist befugt, die folgenden Steuern zu erheben:
a) Stempelabgaben auf Wertpapieren, einschließlich Coupons, Wechseln und wechselähnlichen Papieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf andern Urkunden des Handelsverkehrs; diese Besteuerungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. (1985) ;
b) eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen;
(1972) c) Steuern auf dem rohen und verarbeiteten Tabak sowie auf anderen Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden;
d) Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen zur Abwehr von Besteuerungsmaßnahmen des Auslandes.

Was die Gesetzgebung als Gegenstand einer in Absatz 1, Lit. a. angeführten Bundessteuer bezeichnet oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen.

Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.

siehe zu Abs. 1 lit. a) auch Übergangsbestimmung Art. 7.

Art. 41b.
 

Art. 132. Stempelsteuer und Verrechnungssteuer 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.

2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 16 (Übergangsbestimmung)

 

 

Art. 132. Stempelsteuer und Verrechnungssteuer 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.

(2008) 2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.

 

§ 10. § 11. § 11 Abs. 1+2.

3 Die dermalen bestehenden, von der Tagsatzung genehmigten Zölle, Weg- und Brückengelder verbleiben in ihrem Bestand. Es können aber ohne Genehmigung der Tagsazung weder neue errichtet, noch die bestehenden erhöht, noch ihr Bezug, wenn er auf bestimmte Jahre beschränkt war, verlängert werden.

§ 11. Abs. 4.

§ 12.
 

Art. 14. Art. 15. Dem Bund allein steht das Recht der Zollbewilligung zu.

 

Art. 15. Art. 16. Der Bund allein besizt das Recht der Zollbewilligung. Die dermalen bestehenden, von der Tagsazung genehmigten Zölle, Weg- und Brükengelder verbleiben in ihrem Bestand. Es darf aber unter keinem Vorwand ohne Genehmigung der Tagsazung in irgend einem Kanton der Transit durch Einführung neuer oder durch Erhöhung der bestehenden Zölle, Weg- und Brükengelder erschwert, noch deren Bezug, wenn er auf bestimmte Zeit beschränkt war, verlängert werden.

Durch die in diesem und dem vorhergehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen soll dem Rechte des Bundes in Beziehung auf den Abschluß von Zoll- und Handelsverträgen keinerlei Eintrag geschehen. Werden in Folge eines solchen Vertrags Zollberechtigungen einzelner Kantone aufgehoben oder herabgesezt, so hat sich der Bund mit denselben über eine billige Entschädigung zu verständigen.

Art. 17.
 

Art. 22. Art. 23. Das Zollwesen ist Sache des Bundes.

 

Art. 25. Art. 26. Das Zollwesen

Art. 27.
Art. 27e. Art. 28. Das Zollwesen

Art. 133. Zölle  Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.

 

ist Sache des Bundes. Derselbe hat das Recht, Ein- und Ausfuhrzölle zu erheben.

 

Art. 16. Die Zölle sind:
a) die schweizerischen Grenzgebühren;
b) die Straßengelder der Kantone mit Inbegriff der Brükengelder und Niederlagsgebühren;
c) die Zölle auf den Wasserstraßen.

Art. 17.
 

Art. 24. Dem Bunde steht das Recht zu, die von der Tagsatzung bewilligten oder anerkannten Land- und

   
Wasserzölle, Geleit-, Wasserzölle,  
Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus- und andere Gebühren dieser Art, mögen dieselben von Kantonen, Gemeinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, gegen Entschädigung ganz oder theilweise  
 

aufzuheben und dagegen Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle zu beziehen.

Diese Centralisation des Zollwesens soll gleich bei der ersten Einführung eine möglichst große Anzahl von Kantonen umfassen.

Die Entschädigungssumme wird durch den Durchschnitt des Reinertrags der Jahre 1845, 1846 und 1847 berechnet.

 

aufzuheben. Diejenigen Zölle und Weggelder, welche auf dem Transit lasten, sollen jedenfalls im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft und zwar gleichzeitig eingelöst werden.

Die Eidgenossenschaft hat das Recht, an der schweizerischen Grenze Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle zu erheben.

Sie ist berechtigt, gegenwärtig für das Zollwesen bestimmte Gebäulichkeiten an der schweizerischen Grenze gegen Entschädigung entweder als Eigenthum oder miethweise zur Benutzung zu übernehmen.

 

 
 

 

 

 

 

 

 

Art. 18. Art. 19. An der ersten ordentlichen Versammlung der Tagsazung nach Annahme der gegenwärtigen Bundesurkunde soll, mit Beobachtung der vorstehenden Grundlagen, eine allgemeine Revision des Zollwesens in allen Kantonen eingeleitet werden. Hiebei sind folgende Bestimmungen in Anwendung zu bringen:
a. Es wird eine allgemeine Übersicht sämmtlicher schweizerischer Handelsstraßen gefertigt;
b. Die Straßen werden in Stationen abgetheilt. Die Tagsazung bestimmt das Maximum des Straßengelds für die Stationen der verschiedenen Straßenzüge. Für jede Station auf demselben Straßenzuge wird der gleiche Ansaz gemacht. Die Last der Anlage und die Schwierigkeiten des Unterhalts einer Straße werden dadurch ausgeglichen, daß dem betreffenden Kanton eine verhältnißmäßige Vermehrung der Anzahl der Stationen bewilligt wird.
c. Für den Gebrauch der Brülen und der Niederlagsstätten wird eine Zusazgebühr zu den Straßengeldern bewilligt.
d. Außer dem bewilligten Ansaz des Straßengeldes und der Zusazgebühr dürfen unter keinem Titel und Vorwand andere Gebühren irgend einer Art bezogen werden.
e. Für Zollgebühren auf Waaren, die aus dem Ausland durch einen Kanton nach dem Ausland gehen, ohne einen zweiten Kanton zu berühren, finden die auf die Revision bezüglichen Vorschriften keine Anwendung.

Durch diese Bestimmung soll indessen dem Rechte des Bundes, Zoll- und Handelsverträge einzugehen, keinerlei Eintrag geschehen.

Art. 20.
 

 

Art. 25. Bei Erhebung der Zölle sollen folgende Grundsäze beachtet werden:
a. Die für die inländische Industrie erforderlichen Stoffe sind im Zolltarif möglichst gering zu taxiren.
b. Ebenso in der Regel die zum nothwendigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände.
c. Die Gegenstände des Luxus unterliegen der höchsten Taxe.
d. Durchgangsgebühren, und in der Regel auch die Ausgangsgebühren dürfen nur mit den mäßigsten Ansäzen belegt werden.
e. Durch die Zollgesezgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen.

Auf diese Vorschriften gegründet ist der Zolltarif so festzustellen , daß durch die neuen Zölle, ohne Einbuße für die Bundescasse, die Vergütungen nach den Vorschriften des nächstfolgenden Artikels geleistet werden können.

 

Art. 25. Bei

Art. 27. Bei

Art. 29. Bei

Erhebung der Zölle sollen folgende Grundsätze beachtet werden:

1.Eingangsgebühren:
a. Die für die inländische Industrie erforderlichen Stoffe sind im Zolltarif möglichst gering zu taxiren.
b. Ebenso die zum nothwendigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände.
c. Die Gegenstände des Luxus unterliegen der höchsten Taxe.
2) Durchgangsgebühren, und in der Regel auch die Ausgangsgebühren, sind möglichst mäßig festzusetzen.
3) Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen.
 

1) Eingangsgebühren:
a. Die für die inländische Industrie und Landwirthschaft erforderlichen Stoffe sind im Zolltarif möglichst gering zu taxiren.
b. Ebenso die zum nöthigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände.
c. Die Gegenstände des Luxus unterliegen den höchsten Taxen.

  Diese Grundsäze sind auch bei Abschließung von Handelsverträge mit dem Auslande zu befolgen.
 
  Diese Grundsäze sind, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, auch bei Abschließung von Handelsverträgen mit dem Auslande zu befolgen.
 
2)  Die Ausgangsgebühren sind möglichst mäßig festzusezen.
3) Durch die Zollgesezgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Maßnahmen zu treffen.
 
Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter außerordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen, vorübergehend besondere Maßnahmen zu treffen.

 

  Art. 16. Art. 17. Die Art. 14. Art. 15. Die          

schweizerischen Grenzgebühren werden bezogen von den in die Schweiz eingehenden Waaren, welche nicht zu den nothwendigsten Lebensbedürfnissen gehören.

Der gegenwärtige Ansaz der Grenzgebühren darf nicht erhöht werden.
 

Art. 18.
 
Art. 16.
 
   

Art. 16. Art. 17. Um die Gewißheit zu erlangen, daß in den Kantonen keine Zölle, Weg- und Brükengelder, welche nicht von der Tagsazung genehmigt worden sind, bezogen werden, ist von Bundes wegen eine Untersuchung der bestehenden Zölle, Weg- und Brükengelder anzuordnen.

Art. 18.
 

         
     

Art. 26. Der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle wird folgendermaßen verwendet:
a. Jeder Kanton, dessen Gebühren ganz oder theilweise aufgehoben worden sind, erhält drei Bazen per Kopf  nach dem Maßstab der Gesammtbevölkerung, welche nach der Volkszählung vom Jahr 1838 berechnet wird.
b. Wenn ein Kanton hiedurch für die nach Art. 24 aufgehobenen Gebühren noch nicht hinlänglich gedekt wird, so hat er noch so viel aus dem Ertrag der Grenzzölle zu beziehen, als erforderlich ist, um ihn für die aufgehobenen Gebühren vollständig zu entschädigen.

Die Mehreinnahme fällt in die Bundeskasse.

 

Art. 26. Der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle wird folgendermaßen verwendet:
a. Jeder Kanton erhält 4 Bazen auf den Kopf nach dem Maßstab der Gesammtbevölkerung, welche nach der Volkszählung von 1838 berechnet wird.
b. Wenn ein Kanton hierdurch für die nach Art. 24 aufgehobenen Gebühren nicht hinlänglich gedeckt wird, so hat er noch so viel zu beziehen, als erforderlich ist, um ihn für dieselben Gebühren nach dem Durchschnitt des Reinertrages der fünf Jahre, 1842 bis und mit 1846, zu entschädigen.
c. Die Mehreinnahme fällt in die Bundeskasse.

 

Art. 28. Der

Art. 30. Der

Ertrag der Zölle fällt in die Bundeskasse.
 

Die den Kantonen bisher bezahlten Entschädigungen für die losgekauften Zölle, Weg- und Brükengelder, Kaufhaus- und andern Gebühren dieser Art fallen weg.

Ausnahmsweise erhalten die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis, mit Rüksicht auf ihre internationalen Alpenstraßen, eine jährliche Entschädigung, welche, in Würdigung aller Verhältnisse, festgestellt wird, wie folgt:
Für Uri Fr. 80.000
Für Graubünden Fr. 200.000
Für Tessin Fr. 200.000
Für Wallis Fr. 50.000
 

(1958) (2) Aufgehoben.

(1927/1958) (3) Aufgehoben.

 

Für Besorgung des Schneebruches auf dem St. Gotthard erhalten die Kantone Uri und Tessin eine jährliche Entschädigung von zusammen 40000 Franken für so lange, als die Straße über den Bergpaß nicht durch eine Eisenbahn ersetzt sein wird.
 
formal nicht aufgehoben aber infolge der Eröffnung des Eisenbahntunnels durch den St. Gotthard am 1. Juni 1882 seither gegenstandslos.
 
Art. 29.
 
Art. 31.
 
 

Art. 17. Art. 18. Die Straßengelder der Kantone werden bewilligt nach dem Maßstab von Gewicht und Entfernung, Zahl und Bespannung, von Waaren, Wagen, Reisenden und Vieh, die von einem Ort zum andern in dem gleichen Kanton, oder von einem Kanton in den andern oder durch die Schweiz gehen, mit Berüksichtigung der Bau- und Unterhaltungskosten der Straßen, Brüken und Niederlasstätten.

Art. 19.
 

 

Art. 27. Über alle Anstände, die sich zwischen dem Bund und den Betheiligten über die Vergütungen nach Art. 24 und 26 erheben, entscheidet das Bundesgericht.

 

      Art. 134. Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.

 

  Art. 19. Art. 20. Einer gleichen Revision zum Zwek der Erhaltung und Äuffnung des Waarentransits sollen auch die einzelnen Wasserzölle unterworfen werden.

 

   

Art. 27. Wenn Zölle, Weg. und Brückengelder für Tilgung eines Baukapitals oder eines Theiles desselben bewilligt worden sind, so hört der Bezug derselben oder die Entschädigung auf, sobald das Kapital oder der betreffende Theil nebst Zinsen gedeckt ist.

 

   
 

Art. 21. Zollgebühren, die urkundlich Einzelnen oder Corporationen als Privatrechte gehören, dürfen bei dieser Revision nur gegen Entschädigung von Seite des Bundes aufgenommen oder herabgesezt werden. 

 

Art. 28. Den in bereits abgeschlossenen Eisenbahnverträgen über Transitgebühren enthaltenen Verfügungen soll durch gegenwärtige Bestimmungen kein Abbruch geschehen. Dagegen tritt der Bund in die durch solche Verträge den Kantonen in Beziehung auf die Transitgebühren vorbehaltenen Rechte.

 

    Art. 42a.(1958) Art. 42b. Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen. Insbesondere ist bei der Gewährung von Bundesbeiträgen auf die Finanzkraft der Kantone und auf die Berggebiete angemessen Rücksicht zu nehmen.

 

Art. 135. Finanzausgleich 1 Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen.

2 Er berücksichtigt bei der Gewährung von Bundesbeiträgen die Finanzkraft der Kantone und die Berggebiete.

 

(2008) Art. 135. Finanz- und Lastenausgleich. 1 Der Bund erlässt Vorschriften über einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen.

2 Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere:
a. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern;
b. den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten;
c. übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
d. die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern;
e. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten.

3 Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.

 

Art. 22. Ist die Revision auf einem Straßenzug beendigt, so verlieren auf demselben die dermaligen Tarife und die Zollprivilegien jeder Art ihre Gültigkeit.

 

 

Art. 29. Außer den nach vorstehenden Bestimmungen zu erhebenden Zöllen werden schweizerische Grenzgebühren bezogen. Der Bundesgesezgebung bleibt die Festsezung der Tarife, sowie eine allfällige Vereinigung der Grenzgebühren mit den neu einzuführenden Grenzzöllen vorbehalten.

Art. 30.
 

Art. 29.
 

Art. 23. Der Bezug der Zölle ist so anzuordnen, daß keine Ladung ohne Noth aufgehalten werde.

Art. 24.
 

 
              (1958) Art. 42c. Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften zu erlassen gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen.

Art. 42d.
 

 
             

4. Titel: Volk und Stände
 

             
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
 
     

Art. 57. Art. 58. Stimmberechtigt

Art. 62. Art. 63. Stimmberechtigt

Art. 69. Art. 70. Stimmberechtigt

Art. 73. Art. 74. Stimmberechtigt

(1971) Art. 74. Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das (1991) 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind.

Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung über die Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten einheitliche Bestimmungen aufstellen.

Für Abstimmungen und Wahlen der Kantone und Gemeinden bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

 

Art. 136. Politische Rechte  (1) Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

(2) Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.

 

ist jeder Schweizer, der das zwanzigste bei Wahlen und Abstimmungen ist jeder Schweizer, der das 20.

Altersjahr zurückgelegt hat und im Übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist.
 

Art. 59.
 
Art. 64.
 
Art. 71.
 

Es bleibt jedoch der Gesezgebung des Bundes vorbehalten, über diese Stimmberechtigung einheitliche Vorschriften aufzustellen.

Art. 75.
 

              Art. 137. Politische Parteien  Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

 

             
2. Kapitel: Initiative und Referendum
 
            siehe hier Art. 118. Art. 138. Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.
 
Art. 138. Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung   (2003) 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.
 

2 Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.

siehe auch Art. 192 und Art. 193.
 

              Art. 120.. (1891) Art. 121. Die Partialrevision kann sowohl auf dem Wege der Volksanregung (Initiative) als der Bundesgesetzgebung vorgenommen werden.

Die Volksanregung umfaßt das von (1977) 100000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern gestellte Begehren auf Erlaß, Aufhebung oder Abänderung bestimmter Artikel der Bundesverfassung.

Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere verschiedene Materien zur Revision oder zur Aufnahme in die Bundesverfassung vorgeschlagen werden, so hat jede derselben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens zu bilden.

Die Initiativbegehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.

Wenn ein solches Begehren in Form der allgemeinen Anregung gestellt wird und die eidgenössischen Räte mit demselben einverstanden sind, so haben sie die Partialrevision im Sinne der Initianten auszuarbeiten und dieselbe dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Stimmen die eidgenössischen Räte dem Begehren nicht zu, so ist die Frage der Partialrevision dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten und, sofern die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger sich bejahend ausspricht, die Revision von der Bundesversammlung im Sinne des Volksbeschlusses an die Hand zu nehmen.

Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt und stimmt die Bundesversammlung demselben zu, so ist der Entwurf dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Im Falle der Nichtzustimmung kann die Bundesversammlung einen eigenen Entwurf ausarbeiten oder die Verwerfung des Vorschlages beantragen und ihren Entwurf oder Verwerfungsantrag gleichzeitig mit dem Initiativbegehren der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreiten.

 

Art. 139. Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Empfiehlt sie die Ablehnung, so kann sie ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

6 Volk und Stände stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie können angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden; erzielt dabei die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft.

Fassung vom 1.8.2003-26.9.2009:
"
Art. 139. Formulierte Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen. [Abs. 1 nie in Kraft getreten; statt dessen galten die Abs. 1-4 und 6 Abs. 2 der ursprünglichen Fassung]
2 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
3 Die Initiative wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen."
 

(2009) Art. 139. Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Inititative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

 

                 

(2009)Art. 139a. Aufgehoben
 

Nie in Kraft getretene Fassung von 2003
"
Art. 139a. Allgemeine Volksinitiative. 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung die Annahme, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.

2 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

3  Ist die Bundesversammlung mit der Initiative einverstanden, so setzt sie diese durch eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um.

4 Die Bundesversammlung kann der Änderung im Sinne der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. Die Änderung der Bundesverfassung und der Gegenentwurf werden Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet, die Änderung der Bundesgesetzgebung und der Gegenentwurf werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.

5 Lehnt die Bundesversammlung die Initiative ab, so legt sie diese dem Volk zur Abstimmung vor. Wird die Initiative angenommen, so setzt die Bundesversammlung sie durch eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um."
 

              (1987) Art. 121a. Beschließt die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären:
1. ob er das Volksbegehren dem geltenden Recht vorziehe;
2. ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe;
3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.

Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen außer Betracht.

Werden sowohl das Volksbegehren als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen erzielt. Erzielt hingegen in der dritten Frage die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft.

 

  (2003) Art. 139b. Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf. (2009) Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.

2 Sie können beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden.

3 Erzielt bei angenommenen Verfassungsänderungen in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und andere mehr Standesstimmen, so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die größere Summe ergeben.
 

Nie in Kraft getretene Fassung von 2003
"
1 Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig ab über
 a) die Volksinitiative oder die ihr entsprechende Änderung und
 b) den Gegenentwurf der Bundesversammlung. "
 

               (1891) Art. 122. Über das Verfahren bei den Volksbegehren und den Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung wird ein Bundesgesetz das Nähere bestimmen.

Art. 123.
 

   
                Art. 140. Obligatorisches Referendum 1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Änderungen der Bundesverfassung;
b. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.

2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.
 

Nie in Kraft getretene Fassung des Abs. 2 Bst. abis und b von 2003
"
a
bis. die Gesetzesvorlage samt Gegenentwurf der Bundesversammlung zu einer allgemeinen Volksinitiative;
b. die von der Bundesversammlung abgelehnten allgemeinen Volksinitiativen;"
 

Art. 140. Obligatorisches Referendum 1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Änderungen der Bundesverfassung;
b. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.

2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
(2009) abis. Aufgehoben;
(2009) b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.

 

 

Art. 59. Art. 60. Für die Gegenstände der ersten Abtheilung (Art. 57)

Art. 54. Art. 55. Für die Gegenstände der ersten Abtheilung (Art. 52)

Art. 72. Art. 73. Für

Art. 77. Art. 78. Für

Art. 77. Art. 85. Für Art. 88. Art. 89. Für Art. 141. Fakultatives Referendum 1 Auf Verlangen von 50 000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet:
a. Bundesgesetze;
b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d. völkerrechtliche Verträge, die:
    1. unbefristet und unkündbar sind;
    2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen;
    3. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.

2 Die Bundesversammlung kann weitere völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellen.

 

 

Art. 141. Fakultatives Referendum (2003) 1 Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:
(noch nicht in Kraft) a. Bundesgesetze;
(noch nicht in Kraft) b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
(noch nicht in Kraft) c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d. völkerrechtliche Verträge, die:
    1. unbefristet und unkündbar sind;
    2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen;
    (2003) 3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

(2003) 2 Aufgehoben.

 

Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räthe erforderlich.
 
sind die Kantone verpflichtet, den Abgeordneten bestimmte Instructionen oder Vollmachten zu ertheilen. Für jeden Kanton nimmt nur ein Abgeordneter an der Berathung und Abstimmung Antheil.
 
Art. 74.
 
Art. 79.
 
Bundesgeseze, sowie Bundesbeschlüsse, Bundesgeseze, sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, (1939) (2) Bundesgesetze sowie allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von (1977) 50000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird.
 
die nicht dringlicher Natur sind, sollen überdieß dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es

Zwölf Stimmen bilden eine verbindliche Mehrheit.

 

Zu einem verbindlichen Beschlusse ist die absolute Mehrheit der Kantonsstimmen erforderlich.

Ausnahmsweise muß eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Kantonsstimmen vorhanden sein:
a) für Bündnisse und Staatsverträge politischen Inhalts mit dem Auslande;
b) für Kriegserklärungen und Friedensschlüsse;
c) für Auslegung einzelner Artikel der Bundesurkunde;
d) um die Vornahme einer allgemeinen Bundesrevision zu beschließen (Art. 107) und damit eine revidirte Bundesurkunde in Kraft erwachsen könne (Art. 110);
e) für Erlassung und allfällige Abänderung des Bundesgesezes über die Beaufsichtigung des Postwesens in der Eidgenossenschaft (Art. 20).

 

    von 50,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von fünf Kantonen verlangt wird.

Art. 86.
 

von 30,000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.

 

   

(1939/1949/1977) (3) Absatz 2 gilt auch für völkerrechtliche Verträge, die
- unbefristet und unkündbar sind;
- den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen;
- eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.

(1939/1977) Durch Beschluß beider Räte können weitere völkerrechtliche Verträge Absatz 2 unterstellt werden.

(1977) Der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

 

 

Art. 61. Wenn

Art. 56. Wenn     Art. 88. Art. 89. Wenn 50,000 stimmberechtigte Bürger oder fünf Kantone bei Abänderung oder Aufhebung eines bestehenden Bundesgesezes oder eines Bundesbeschlusses, oder über eine bestimmte Materie dei Erlassung eines neuen Bundesgesezes oder Bundesbeschusses anbegehren, und diesem Begehren nicht vertragsrechtliche Verpflichtungen des Bundes entgegenstehen, so haben die beiden Räthe, wenn sie dem Begehren zustimmen, den einschlägigen neuen Gesez- oder Beschlußvorschlag zu vereinbaren und dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

Stimmen nicht beide Räthe dem Begehren zu, so ist dasselbe der Abstimmung des Volkes zu unterstellen und wenn die Mehrheit der stimmenden Bürger dafür sich ausspricht, so haben die Räthe einen entsprechenden Gesez- oder Beschlußvorschlag aufzustellen und dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

 

 

(1949) Art. 89a. Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Räte sofort in Kraft gesetzt werden; ihre Gültigkeitsdauer ist zu befristen.

Wird von (1977) 50000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen eine Volksabstimmung verlangt, treten die sofort in Kraft gesetzten Beschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung außer Kraft, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist vom Volke gutgeheißen wurden; in diesem Falle können sie nicht erneuert werden.

Die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse, welche sich nicht auf die Verfassung stützen, müssen innert Jahresfrist nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung von Volk und Ständen genehmigt werden; andernfalls treten sie nach Ablauf dieses Jahres außer Kraft und können nicht erneuert werden.

 

bei Abstimmung nach vorstehendem Artikel die Stimmen eines oder mehrerer Kantone nicht gezählt werden können, entweder wegen Abwesenheit oder wegen Unterlassung der Stimmgebung, oder wegen Nichtübereinstimmung zweier halben

(2003) Art. 141a. Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen. 1 Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

2 Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.

 

Kantone, der Beschluß jedoch die Mehrheit Kantonsstimmen, und der Beschluß zwar nicht die zu einer verbindlichen Mehrheit
  der Stimmenden erhält, so wird derselbe in gleicher Weise zur Annahme oder Verwerfung an die Stände gebracht, wie die Beschlüsse über Gegenstände der
zweiten Abtheilung (Art. 62). dritten Abtheilung (Art. 58).

Art. 57.
 

 

Art. 62. An der Berathung und Abstimmung über Gegenstände der zweiten Abtheilung (Art. 58)

Art. 57. Art. 58. An der Berathung und Abstimmung über Gegenstände der zweiten Abtheilung (Art. 54)

nehmen sämmtliche Abgeordnete der Kantone nach eigener Überzeugung Antheil. Die Entscheidung in der Tagsazung geschieht durch die
Mehrheit der Stimmenden. Der Beschluß erhält jedoch erst Gültigkeit, nachdem er durch zwölf absolute Mehrheit der Stimmenden. Der Beschluß erhält jedoch erst Gültigkeit, nachdem er durch die absolute Mehrheit der

Kantone genehmigt worden.

Jeder Kanton ist pflichtig, binnen sechs Monaten

nach erhaltener amtlicher nach der amtlichen
Mittheilung des Beschlusses sich einfach über Annahme oder Verwerfung desselben auszusprechen. In dringenden Fällen kann die Tagsazung ausnahmsweise einen kürzeren Termin ansezen.

Die Kantone, welche sich binnen der festgesetzten Frist nicht ablehnend aussprechen, werden zu den annehmenden gezählt.
 

  Art. 59.
 

Art. 63. Bei

Art. 56. Art. 57. Bei          
Gegenständen, welche weder der Instructionsertheilung noch der Genehmigung der Kantone unterliegen
(Art. 59), (Art. 53),
nehmen sämmtliche Abgeordnete an der Berathung und Abstimmung nach eigener Überzeugung Antheil. Zur Gültigkeit des Beschlüsses ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich.

 

Art. 64. Bei Gegenständen, die der Instructionsertheilung oder der Genehmigung der Kantone (Art. 60 und 62) bedürfen, werden die halben Stimmen eines getheilten Kantons nur dann gezählt, wann sie übereinstimmen.

Art. 65. 
 

Art. 58. Art. 59. Bei Beschlüssen, die vermöge Instructionen oder Vollmachten gefaßt werden, oder bei Genehmigung der über Gegenstände der dritten Abtheilung gefaßten Beschlüsse, zählen die halben Stimmen eines getheilten Kantons nur dann, wenn sie übereinstimmen. Sollte jedoch der eine Kantonstheil sich den eidgenössischen Verhandlungen entziehen, so hat der andere Kantonstheil so lange eine ganze Stimme, bis beide wieder an denselben Theil nehmen.

Art. 60. 
 

         

Art. 90. Die Bundesgesezgebung wird bezüglich der Formen und Fristen der Volksabstimmung das Erforderliche feststellen.
 

Art. 142. Erforderliche Mehrheiten 1 Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

2 Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.

3 Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

4 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

 

Art. 91.
 
Art. 91.
 
 

Art. 42.

Art. 38.

Art. 54.

Art. 59.

Art. 66.

Art. 70

5. Titel: Bundesbehörden
 

Zweiter Abschnitt.
Bundesbehörden

A. Tagsazung.

1. Bundesversammlung.

             
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
 
     

Art. 58. Art. 59. Wahlfähig

Art. 63. Art. 64. Wahlfähig

Art. 70. Art. 71. Wahlfähig

Art. 74. Art. 75. Wahlfähig

Art. 143. Wählbarkeit  In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.

 

als Mitglied des Nationalrathes ist jeder stimmberechtigte

Schweizerbürger weltlichen Standes.

Naturalisirte Schweizerbürger müssen seit wenigstens fünf Jahren das erworbene Bürgerrecht besitzen, um wahlfähig zu sein.

 

Schweizerbürger.

Art. 72.
 

Schweizer Bürger weltlichen Standes.

Art. 76.
 

Art. 60.
 
Art. 65.
 
     

Art. 60. Art. 61. Die

Art. 65. Art. 66. Die Art. 72. Art. 73. Die

Art. 76. Art. 77. Die

Art. 144. Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

2 Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

 

Mitglieder des Ständerathes, des Bundesrathes und von letzterem gewählte Beamte können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrathes sein.
 
Art. 62.
 
Art. 67.
 
Art. 74.
 
Art. 78.
 
     

Art. 64. Art. 65. Die

Art. 69. Art. 70. Die Art. 76. Art. 77. Die

Art. 80. Art. 81. Die

Mitglieder des Nationalrathes und des Bundesrathes können nicht zugleich Mitglieder des Ständerathes sein.
 
Art. 66.
 
Art. 71.
 
Art. 78.
 
Art. 82.
 
 

Art. 75. Art. 76. Kein Mitglied des Bundesraths kann irgend ein Amt in einem Kanton bekleiden.

Art. 77. 
 

Art. 70. Art. 71. Die Mitglieder des Bundesraths dürfen keine andere, weder bürgerliche noch militärische Stelle oder Beamtung, sei es im Dienst der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kanton, bekleiden, noch können sie als Abgeordnete auf die Tagsazung gewählt werden.

Art. 72. 
 

Art. 79. Art. 80. Die

Art. 84. Art. 85. Die Art. 93. Art. 94. Die

Art. 96. Art. 97. Die

Mitglieder des Bundesrathes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.
 
Art. 81.
 
Art. 86.
 
Art. 95.
 
Art. 98.
 
     

Art. 92. Art. 93. In

Art. 96. Art. 97. In

Art. 104. Art. 105. In

Art. 107. Art. 108. In

das Bundesgericht kann jeder Schweizerbürger ernannt werden, der in den Nationalrath wählbar ist.
 

Art. 92. Art. 93. Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: die Mitglieder des Bundesraths, sowie die übrigen Bundesbeamten.

Art. 94.
 

Art. 88. Art. 89. Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: die Mitglieder des Bundesraths, sowie die übrigen Bundesbeamten.

Andere Ausschlußgründe wird ein Bundesgesez bestimmen.

Art. 90.
 

Von der Wählbarkeit sind jedoch ausgeschlossen die Mitglieder des Bundesraths und die von ihm gewählten Beamten.

Art. 94.
 

Die Mitglieder
des Bundesrathes und die von ihm gewählten Beamten können nicht zugleich Mitglieder des Bundesgerichtes sein.

Art. 98.
 

der Bundesversammlung und des Bundesrathes und die von diesen Behörden gewählten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes
sein. Auf dem Wege der Bundesgesezgebung können auch andere Beamtungen und Berufsarten als mit der Stelle eines Bundesrichters unvereinbar erklärt werden.

Art. 106.
 

sein.

Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.

Art. 109.
 

     

Art. 59. Art. 60. Der

Art. 64. Art. 65. Der Art. 71. Art. 72. Der

Art. 75. Art. 76. Der

Art. 145. Amtsdauer  Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.

 

Nationalrath wird auf die Dauer von
drei Jahren (1931) vier Jahren
gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums findet jeweilen Gesammterneuerung statt.

Art. 61.
 

gewählt, und es findet jeweilen Gesammterneuerung statt.
 
Art. 66.
 
Art. 73.
 
Art. 77.
 
     

Art. 62. Art. 63. Die

Art. 67. Art. 68. Die Art. 74. Art. 75. Die Art. 78. Art. 79. Die  
Mitglieder des Nationalrathes werden aus der Bundeskasse entschädigt.

B. Ständerath.
 

 

Art. 65. Art. 66. Ein Bundesgesez wird bestimmen, wie und von wem die Abgeordneten der Kantone entschädigt werden sollen.

Art. 67.
 

 

Art. 66. Art. 67. Die

Art. 71. Art. 72. Die Art. 78. Art. 79. Die

Art. 82. Art. 83. Die

Mitglieder des Ständerates werden von den Kantonen entschädigt.

C. Befugnisse der Bundesversammlung.
 

 

Art. 77. Art. 78. Der

Art. 72. Art. 73. Der

Art. 81. Art. 82. Der

Art. 86. Art. 87. Der Art. 95. Art. 96. Der

Art. 98. Art. 99. Der

Landammann und die Bundesräthe beziehen als solche einen jährlichen Gehalt aus der Bundescasse, welcher durch ein Bundesgesez bestimmt werden soll.
 
Bundespräsident und die übrigen Mitglieder des Bundesrathes beziehen einen jährlichen Gehalt aus der Bundeskasse.
 
Art. 79.
 
Art. 74. Art. 83.
 
Art. 88.
 
Art. 97.
 
Art. 100.
 
 

Art. 104.

Art. 99.

Art. 101.
V. Siz der Bundesbehörden.
 

Art. 107.

Art. 111.

Art. 114a.

 

E. Siz der Bundesbehörden.
 

V. Verschiedene Bestimmungen
 

 

Art. 105. Die

Art. 100. Die

Art. 102. Der Siz der Bundesbehörden wird durch ein Bundesgesez bestimmt.

Über die Leistungen, welche der betreffende Ort zu übernehmen hat, wird die Bundesgesezgebung das Nähere verfügen.

VI. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die verschiedenen Bundesbehörden
 

Art. 108. Alles, Art. 112. Alles,

Art. 115. Alles,

 

Tagsazung versammelt sich in Lucern, als der Bundesstadt. Am gleichen Ort hat der Bundesrath seinen bleibenden Siz.

Bei eintretender Gefährdung kann der Sitz der Bundesbehörden durch einen Beschluß der Tagsazung oder wenn sie nicht versammelt ist, durch den Bundesrath provisorisch verlegt werden.
 

was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, ist Gegenstand der Bundesgesetzgebung.
 
    siehe hierzu auch den Bundesbeschluss betreffend den Amtssiz des Bundesgerichts vom 26. Juni 1874, BBl 1874 442.
  Art. 109.
 
Art. 113.
 
Art. 116.
 
 

Art. 106. In

Art. 101. In
der Bundesstadt Lucern sind nach den diesfalls zu erlassenden reglementarischen Bestimmungen, ohne Kosten für den Bund, anzuweisen und zu
unterhalten: unterhalten sowie gehörig mit Feuerung und Licht zu versehen:
a) ein angemessener Saal für die Sizungen der Tagsazung:
b) ein Local für die Sizungen des Bundesraths und allfällige Commissionen;
c) die erforderlichen Bebäulichkeiten für die eidgenössische Kanzlei und das Bundesarchiv;
d) die Wohnungen der
zwei ersten eidgenössischen Kanzleibeamten und des Archivars. drei höhern eidgenössischen Kanzleibeamten.

Art. 107. Der

Art. 102. Der

Kanton Lucern übernimmt die Verpflichtung, auf seine Kosten das für den Wachdienst oder für feierliche Anlässe erforderliche Militär zur Verfügung des Landammanns, des Bundesraths und der Tagsazung zu stellen. Diese Truppen stehen unter dem Befehl der Bundesbehörde.
 
  Das Nähere wird ein Reglement bestimmen.

 

Art. 108. Das Bundesgericht darf nicht im nämlichen Kanton Siz halten, wo die übrigen Behörden sich befinden.

 

Art. 103. Das Bundesgericht darf nicht im nämlichen Kanton Siz halten, wo die übrigen Bundesbehörden sich befinden.

Der betreffende Kanton hat auf seine Kosten für Anweisung, Unterhalt, Heizung und Beleuchtung der dem Bundesgericht nothwendigen Locale zu sorgen.

 

Dritter Abschnitt. Revision der Bundesurkunde.
 

 

Art. 84.  Art. 85. Die Mitglieder des Bundesrathes sind für ihre Verrichtungen verantwortlich.

Art. 86.
 

Art. 80. Art. 81. Die Mitglieder des Bundesrathes sind für ihre Verrichtungen verantwortlich. Ein Bundesgesez wird alles, was auf diese Verantwortlichkeit Bezug hat, näher bestimmen.

Art. 82.
 

Art. 87. Art. 88. Die Mitglieder des Bundesraths sind für ihre Verrichtungen verantwortlich. Ein Bundesgesez wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.

III. Bundeskanzlei.
 

Art. 109. Art. 110. Die Art. 113. Art. 114. Die

Art. 116. Art. 117. Die

Art. 146. Staatshaftung  Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.

 

Beamten der Eidgenossenschaft sind für ihre Geschäftsführung verantwortlich. Ein Bundesgesetz wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.

Dritter Abschnitt. Revision der Bundesverfassung.
 

              Art. 147. Vernehmlassungsverfahren  Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.

Vernehmlassung = Anhörung
 

 

Zweiter Abschnitt. Bundesbehörden.
A. Tagsazung

Zweiter Abschnitt. Bundesbehörden.
1. Bundesversammlung 

2. Kapitel: Bundesversammlung
 

             
1. Abschnitt: Organisation
 
 

Art. 43. Die

Art. 39. Die Art. 55. Die Art. 60. Die Art. 67. Unter

Art. 71. Unter

Art. 148. Stellung 1 Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.

2 Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.

 

oberste Bundesbehörde ist die Tagsazung, in welcher die Kantone gleiches Stimmrecht ausüben.

 

oberste Gewalt des Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abtheilungen besteht:
A. aus dem Nationalrath,
B. aus dem Ständerath.

 

Vorbehalt der Rechte des Volkes und der Kantone
(Art. 85, 89, 118) (Artikel 89 und 121)
wird die oberste Gewalt des Bundes durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abtheilungen besteht:
A. aus dem Nationalrath,
B. aus dem Ständerath.
 
  Durch die verschiedene Verfassungsänderungen sind die Bezugnahmen auf die "Artikel 89 und 121" faktisch ersetzt durch "Artikel 89, 89a, 120, 121 und 123" ersetzt.  
 
     

A. Nationalrath
 

 
     

Art. 56. Der

Art. 61. Der

Art. 68. Der

Art. 72. Der

(1962) Art. 72. Der Nationalrat wird aus 200 Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet.

Die Sitze werden unter die Kantone und Halbkantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton und Halbkanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.

Die Einzelheiten werden durch ein Bundesgesetz geregelt.

 

Art. 149. Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates 1 Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.

2 Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.

3 Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

4 Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.

 

Nationalrath wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 20,000 Seelen der Gesammtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt.

Eine Bruchzahl über 10,000 Seelen wird für 20,000 Seelen berechnet.

Jeder Kanton und bei getheilten Kantonen jeder der beiden Landestheile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.
 

      Durch Volksabstimmungen von 1931 und 1950 jeweils geändert.
 
     

Art. 57. Die Wahlen für den Nationalrath finden in eidgenössischen Wahlkreisen statt, welche in den Kantonen gebildet werden.

Art. 58.
 

Art. 62. Die Art. 69. Die

Art. 73. Die

(1918) Art. 73. Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.

Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Grundsatzes die näheren Bestimmungen.

 

Wahlen für den Nationalrath sind direkte. Sie finden in eidgenössischen Wahlkreisen statt, welche jedoch nicht aus Theilen verschiedener Kantone gebildet werden können.
 
Art. 63.
 
Art. 70.
 
Art. 74.
 
     

Art. 63.

Art. 68.

Art. 75.

Art. 79.

 

B. Ständerat
 

 

Art. 44. Die Tagsazung besteht aus vierundvierzig Mitgliedern.

Art. 45.
 

Art. 40. Die Tagsazung besteht aus den Abgeordneten der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete, in den getheilten Kantonen jeder Landestheil einen Abgeordneten.

Art. 41.
 

Art. 64. Der

Art. 69. Der Art. 76. Der

Art. 80. Der

Art. 150. Zusammensetzung und Wahl des Ständerates 1 Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.

2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

3 Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.

 

Ständerath besteht aus
44 Abgeordneten (1979) 46 Abgeordneten

Art. 45. Art. 46. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete, in den getheilten Kantonen jeder Landestheil einen Abgeordneten.

 

der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete; in den getheilten Kantonen jeder Landestheil einen Abgeordneten.
 
Art. 65.
 
Art. 70.
 
Art. 77.
 
Art. 81.
 

Art. 47. Den Kantonen steht es frei, den Abgeordneten Ersazmänner beizugeben. Diese treten jedoch nur im  Falle der Verhinderung eines Abgeordneten ein, unter vorläufiger Anzeige an den Präsidenten der Tagsazung.

 

Art. 41. Art. 42. Den Kantonen steht es frei, den Abgeordneten Ersazmänner beizugeben. Diese treten jedoch nur im  Falle der Verhinderung eines Abgeordneten ein, unter vorläufiger Anzeige an den Präsidenten der Tagsazung.

 

         
 

Art. 48. Die

Art. 43. Die

Art. 69. Art. 70. Die

Art. 74. Art. 75. Die Art. 81. Art. 82. Die

Art. 85. Art. 86. Die

Art. 151. Sessionen 1 Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.

2 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.

 

Tagsazung versammelt sich ordentlicher Weise jährlich am ersten Montag im Heumonat, außerordentlich auf Einladung des Bundesraths oder auf Begehren von fünf Kantonen.

Jeder Kanton ist pflichtig, durch Abgeordente an der Tagsazung Theil zu nehmen, sie mag ordentlich oder außerordentlich einberufen sein.

 

beiden Räthe versammeln sich jährlich ein Mal zur ordentlichen Sitzung an einem durch das Reglement festzusetzenden Tage.

Sie werden außerordentlich einberufen durch Beschluß des Bundesrathes oder wenn ein Viertheil der Mitglieder des Nationalrathes oder fünf Kantone es verlangen.  
 

Art. 49.
 
Art. 44. 
 
Art. 71.
 
Art. 76.
 
Art. 83.
 
Art. 87.
 
     

Art. 61. Art. 62. Der

Art. 66. Art. 67. Der Art. 73. Art. 74. Der

Art. 77. Art. 78. Der

Art. 152. Vorsitz  Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

 

Nationalrath wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung einen Präsidenten und Vicepräsidenten.
 

Dasjenige Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden ordentlichen Sizungen die gleiche Stelle bekleiden.

Der Präsident hat bei gleich getheilten Stimmen die entscheidende Stimme; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus, wie jedes Mitglied.

Art. 63.
 

Dasjenige Mitglied, welches während einer ordentlichen Sitzung die Stelle eines Präsidenten bekleidete, ist für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder als Präsident noch als Vicepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden ordentlichen Sitzungen Vicepräsident sein.

Der Präsident hat bei gleich getheilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.
 

Art. 68.
 
Art. 75.
 
Art. 79.
 

Art. 44. Art. 45. Sie

Art. 40. Art. 41. Sie

Art. 65. Art. 66. Der

Art. 70. Art. 71. Der Art. 77. Art. 78. Der

Art. 81. Art. 82. Der

wird durch den Landammann der Schweiz und im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter im Bundesrath präsidirt.

 

Ständerath wählt für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vicepräsidenten.
 

Gesandte des gleichen  Kantons können während zwei untmittelbar auf einander folgenden ordentlichen Sizungen die gleiche Stelle bekleiden.

Der Präsident hat bei gleich getheilten Stimmen die entscheidende Stimme; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.

Art. 67.
 

Aus den
Art. 46.
 
Art. 42.
 
Gesandten Abgeordneten
desjenigen Kantons, aus welchem für eine ordentliche Sitzung der Präsident gewählt worden ist, kann für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder der Präsident noch der Vicepräsident gewählt werden.
 
Gesandte Abgeordnete

des gleichen Kantons können nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen die Stelle eines Vicepräsidenten bekleiden.

Der Präsident hat bei gleich getheilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.
 

Art. 72.
 
Art. 79.
 
Art. 83.
 
 

Art. 64. Art. 65. Die Abgeordneten leisten den Eid auf treue Handhabung der Bundesurkunde. Sie sind für ihre Verrichtungen gegen ihre Kantone nur in dem Fall verantwortlich, wo sie nach Instructionen zu stimmen haben.

Art. 66.
 

Art. 60. Art. 61. Die Abgeordneten leisten den Eid auf treue Handhabung der Bundesurkunde.

 

        Art. 153. Parlamentarische Kommissionen 1 Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.

2 Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.

3 Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.

4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.

 

 

Art. 66. Art. 67. Die Tagsazung wird sich selbst ihr Reglement geben.

Art. 62. Das Reglement der Tagsazung wird auf dem Wege der Bundesgesezgebung erlassen werden.
 

        Art. 154. Fraktionen  Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.

 

 

Dasselbe wird über den Zuzug der Mitglieder des Bundesraths zu den Sizungen der Tagsazung das Angemessene festsezen.

B. Bundesrath.

        Art. 155. Parlamentsdienste  Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

 

             
2. Abschnitt: Verfahren
 
        siehe für das Zustandekommen von Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen siehe hier Art. 78.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

siehe für das Zustandekommen von Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen siehe hier Art. 85. siehe für das Zustandekommen von Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen siehe hier Art. 89. Art. 156. Getrennte Verhandlung 1 Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

 

Art. 156. Getrennte Verhandlung 1 Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

(2003) 3 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:
a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
(2009) b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung;
(2009) c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
d. den Voranschlag oder einen Nachtrag.
 

Nie in Kraft getretene Fassung von Abs. 3 Bst. b und c von 2003
"
b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen allgemeinen Volksinitiative;
c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
 

     

Art. 74. Art. 75. Jeder

Art. 79. Art. 80. Jeder

Art. 86. Art. 87. Jeder

Art. 91. Art. 92. Jeder

Rath verhandelt abgesondert. Bei
Wahlen (Art. 69, Nr. 3), Wahlen (Art. 74, Nr. 3), Wahlen (Art. 81, Ziffer 4), Wahlen (Artikel 85, Ziffer 4),
bei Ausübung des Begnadigungsrechtes und für Entscheidung von
  Kompetenzstreitigkeiten Kompetenzstreitigkeiten (Art. 81, Ziffer 13) Kompetenzstreitigkeiten (Artikel 85, Ziffer 13) Art. 157. Gemeinsame Verhandlung 1 Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:
a. Wahlen vorzunehmen;
b. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
c. Begnadigungen auszusprechen.

2 Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.

 

vereinigen sich jedoch beide Räthe unter der Leitung des Präsidenten des Nationalrathes zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung, so daß die absolute Mehrheit der stimmenden Mitglieder beider Räthe entscheidet.
 
Art. 76.
 
Art. 81.
 
Art. 88.
 
Art. 93.
 
 

Art. 48. Art. 49. Die

Art. 43. Art. 44. Die

Art. 76. Art. 77. Die

Art. 81. Art. 82. Die

Art. 90. Art. 91. Die Art. 93. Art. 94. Die Art. 158. Öffentlichkeit der Sitzungen  Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

 

Sitzungen der Tagsazung sind öffentlich. Wie in einzelnen Fällen eine Ausnahme stattfinden kann, ist in dem Reglement anzugeben vorbehalten.
 
Sitzungen der beiden Räthe sind in der Regel öffentlich.
 
Art. 50.
 
Art. 45.
 

II. Bundesrath.
 

§ 7. § 8. § 8 Abs. 1.

§ 8 Abs. 2.

3 Die Tagsatzung erklärt Krieg und schließt Frieden (siehe auch hier); sie allein errichtet Bündnisse mit auswärtigen Staaten; doch sind für diese wichtigen Verhandlungen drei Viertheile der Cantonsstimmen erforderlich. In allen übrigen Verfügungen, die durch den gegenwärtigen Bund der Tagsatzung übertragen sind, entscheidet die absolute Mehrheit.

§ 8 Abs. 4.

§ 8 Abs. 5.

§ 8 Abs. 5.

§ 8 Abs. 6-7.

§ 9.
 

 

Art. 59. Art. 60. Um über Gegenstände der zweiten und dritten Abtheilung berathen und abstimmen zu können, muß wenigstens sowohl die absolute Mehrheit der Kantone vertreten, als die absolute Mehrheit der Abgeordneten anwesend sein.

Art. 61.
 

Art. 70. Art. 71. Um

Art. 75. Art. 76. Um Art. 82. Art. 83. Um

Art. 86. Art. 87. Um

Art. 159 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr 1 Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2 In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

 

 

gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rathes erforderlich.

 

   

Art. 72. Im

Art. 77. Im Art. 84. Im Art. 88. Im
Nationalrath und Ständerath entscheidet die
Mehrheit der Stimmenden.
 
Mehrheit der Stimmenden.
 
absolute Mehrheit der Stimmenden.

Art. 89.
 

Art. 73.
 
Art. 78.
 
Art. 85.
 
         

 

  3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:
a. die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
b. Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken
         

nach sich ziehen.

4 Die Bundesversammlung kann diese Beträge mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

 

nach sich ziehen;
(2001) c. die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

(2001) 4 Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

 

  Art. 54. Art. 55. Für die Anbahnung der Geschäfte der Tagsazung üben das Vorschlagsrecht aus:
a) der Bundesrath;
b) die Kantone;
c) die Mitglieder der Tagsazung.

Das Reglement hat das Verfahren zu bestimmen.

 

Art. 49. Art. 50. Für die Anbahnung der Geschäfte der Tagsazung üben das Vorschlagsrecht aus:
a) die Kantone;
b) der Bundesrath.

Das Reglement hat das Verfahren zu bestimmen.

 

Art. 75. Art. 76. Jedem

Art. 80. Art. 81. Jedem

Art. 87. Art. 88. Jedem

Art. 92. Art. 93. Jedem

Art. 160. Initiativrecht und Antragsrecht 1 Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.

2 Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.

 

der beiden Räthe und jedem Mitglied derselben steht das Vorschlagsrecht (die Initiative) zu.

Das gleiche Recht können die Kantone durch Korrespondenz ausüben.
 

Art. 77.
 
Art. 82.
 
Art. 89.
 
Art. 94.
 
     

Art. 83. Art. 84. Die

Art. 88. Art. 89. Die Art. 97. Art. 98. Die

Art. 100. Art. 101. Die

Mitglieder des Bundesrathes haben bei den Verhandlungen der beiden Abtheilungen der Bundesversammlung berathende Stimme und auch das Recht, über einen in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.
 
Art. 85.
 
Art. 90.
 
Art. 99.
 
Art. 102.
 
 

Art. 56. Die

Art. 51. Die

Art. 73. Art. 74. Die

Art. 78. Art. 79. Die

Art. 85. Art. 86. Die

Art. 90. Art. 91. Die

Art. 161. Instruktionsverbot 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.

2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.

 

Geschäfte der Tagsazung zerfallen in Bezug auf die Berathung und Abstimmung in drei Abtheilungen:
a) Die erste Abtheilung begreift solche Geschäfte, für welche die Kantone Instructionen ertheilen

Mitglieder beider Räthe stimmen ohne Instruktionen.
 
  Art. 75.
 
Art. 80.
 
Art. 87.
 
Art. 92.
 
  b) die zweite Abtheilung diejenigen, für welche keine Instruction gegeben werden, aber nach erfolgter Schlußnahme die Genehmigung der Kantone erforderlich ist;
c) die dritte Abtheilung solche, die weder der Instructionsertheilung, noch der Genehmigung der Kantone unterliegen.

 

b) die zweite Abtheilung diejenigen, welche ohne Instructionen berathen werden, und worüber die Tagsazung von sich aus erledigende Beschlüsse faßt;
c) die dritte Abtheilung solche, worüber zwar ohne Instructionen berathen, aber bloß mit Vorbehalt der Genehmigung der Kantone verfügt wird.

 

        Art. 162. Immunität 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

 

  Art. 57. In die erste Abtheilung gehören:
a) Bündnisse und Verträge über politische Gegenstände mit dem Ausland;
b) Kriegserklärungen und Friedensschlüsse;
c) Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen;
 
Art. 52. In die erste Abtheilung gehören:
a) Bündnisse und Verträge mit dem Ausland (Art. 11);
b) Kriegserklärungen und Friedensschlüsse;
c) Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen;
d) Aufstellung des Bundesheeres oder eines Theils desselben und alle zu Behauptung der Unabhängigkeit und Erhaltung der Neutralität der Eidgenossenschaft erforderlichen Maßnahmen;
             
d) bewaffnetes Einschreiten ohne Begehren des betreffenden Kantons (Art. 52, m);
e) Schlußnahmen über die Competenz der Bundesbehörden, wenn diese bestritten wird, und Erläuterungen über einzelne Artikel der Bundesurkunde;
f) Bestimmung und Revision der Mannschafts- und Geldcontingente;
e) bewaffnetes Einschreiten ohne Begehren des betreffenden Kantons (Art. 47, k)m wenn nicht der im Art. 77, a vorgesehene Fall eingetreten ist;
f) Nachlaß von Interventionskosten, wo ein solcher nach Art. 47, k zulässig ist;
g) Entscheid von Competenzstreitigkeiten sowohl zwischen den verschiedenen Bundesbehörden als zwischen einzelnen Bundesbehörden und Kantonen;
h) Auslegung einzelner Artikel der Bundesurkunde;
g) Revision der Bundesurkunde (nach Art. 111 und 116).

 

i) Revision der Bundesurkunde (nach Art. 106 und 109);
k) Revision der Scala der Mannschafts- und Geldcontingente;
l) die Erlassung und allfällige Abänderung des Bundesgesezes über die Beaufsichtigung des Postwesens in der Eidgenossenschaft (Art. 20);
m) Errichtung oder Aufhebung bleibender Bundesbeamtungen im Innern;
n) Entscheid und Beschwerden über Veränderung gewährleisteter Verfassungen, wenn eine solche auf anderm als auf dem bezeichneten Weg der Revision stattgefunden hat (Art. 47, i).

 

  Art. 58. In die zweite Abtheilung fallen:
a) alle Verträge mit dem Auslande, die unter Artikel 57, a nicht begriffen sind;
b) die Gewährleistung der Kantonsverfassungen;
c) die zu Ausführung der Bundesurkunde erforderlichen Bundesgeseze, ihre Abänderung und Aufhebung;
d) die Errichtung und Aufhebung bleibender Beamtungen des Bundes im Innern und diplomatischen Agentschaften im Ausland;
e) der Nachlaß von Interventionskosten, wo ein solcher nach Art. 52, m zulässig ist.

 

Art. 53. Zur zweiten Abtheilung werden gerechnet:
a) die in Anwendung bestehender Bundesgeseze erforderlichen speciellen Verfügungen, welche durch jene Geseze der Tagsazung ausdrüklich vorbehalten sind;
b) Aufstellung des Bundesheeres oder eines Theils desselben und alle zu Behauptung der Unabhängigkeit und Erhaltung der Neutralität der Eidgenossenschaft erforderlichen Maßnahmen, wenn im Falle polizeilicher Gefahr von Außen die Dringlichkeit von Seite der Tagsazung erklärt worden war.
c) Überweisung an das Bundesgericht von Streitigkeiten zwischen dem Bundesrath und einem Kanton (Art. 97, b);
d) eidgenössisches Einschreiten auf Begehren des betreffenden Kantons, sowie alle Maßnahmen, die als Folge eines ohne ein solches Begehren durch die Tagsazung beschlossenen Einschreitens (Artikel 52, e) nothwendig werden könnten;
e) allfällige Verhinderung der Vollziehung von Verkommnissen, welche Kantone unter einander abgeschlossen haben (Art. 8);
f) Prüfung der von Kantonen mit dem Ausland abgeschlossenen Verträge und allfälliges Begehren um Vorlegung selbst solcher Verträge, welche ohne dieß der Vorlegung enthoben wären (Art. 12);
g) Bestimmung des jährlichen Voranschlags (Büdget);
h) Untersuchung und Passation der Bundesrechnungen und alle damit verbundenen Verfügungen;
i) Bestimmung der Gehalte aller nicht durch die Bundesurkunde oder durch Bundesgeseze aufgestellten Beamten und Bediensteten;
k) alle Wahlen, die der Tagsazung zustehen;
l) Schlußnahmen, um Bundesbeamte in Anklagestand zu versezen;
m) Ausübung des Rechts der Amnestie und der Begnadigung in den durch Art. 98 und 99, d vorgesehenen Fällen;
n) Behandlung der an die Tagsatzung gerichteten Bittschriften.

 

             
  Art. 59. Alle in den vorstehenden zwei Artikeln nicht bezeichneten Geschäfte werden zur dritten Abteilung gerechnet.

Art. 60.
 

Art. 54. In die dritte Abtheilung gehören:
a) Gewährleistung der Kantonsverfassungen;
b) die zu Ausführung der Bundesurkunde erforderlichen Bundesgeseze, ihre Auslegung, Abänderung und Aufhebung;
c) Errichtung und Aufhebung diplomatischer Agentschaften im Ausland;
d) Bewilligung außerordentlicher Credite;
e) Bestimmung der Gehalte aller durch die Bundesurkunde oder durch Bundesgeseze aufgestellten Beamten;
f) alle übrigen weder in der ersten noch in der zweiten Abtheilung (Art. 52 und 52) begriffenen Geschäfte.

Art. 55.
 

             
     

Art. 67.

Art. 72.

Art. 79.

Art. 83.

3. Abschnitt: Zuständigkeiten
 

C. Befugnisse der Bundesversammlung
 

     

Art. 68. Der

Art. 73. Der Art. 80. Der Art. 84. Der  
Nationalrath und der Ständerath haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz des Bundes gehören und nicht einer andern Bundesbehörde zugeschieden sind.

 

              Art. 163. Form der Erlasse der Bundesversammlung 1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.

2 Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.

 

§ 7. § 8. Die Tagsatzung besorgt, nach den Vorschriften des Bundesvertrags, die ihr von den souveränen Ständen übertragenen Angelegenheiten des Bundes. Sie besteht aus den Gesandten der XXII Cantone, welche nach ihren Instructionen stimmen. Jeder Canton hat eine Stimme, welche von einem Gesandten eröffnet wird. Sie versammelt sich in der Hauptstadt des jeweiligen Vororts, ordentlicher Weise alle Jahre am ersten Montag im Heumonat, außerordenthlicher Weise, wenn das Vorort dieselbe ausschreibt, oder auf das Begehren von fünf Cantonen.

§ 8 Abs. 2.

§ 8 Abs. 3.

§ 8 Abs. 4.

§ 8 Abs. 5.

§ 8 Abs. 6-7.

6 Eidgenössische Gesandte, wenn deren Abordnung nothwendig erachtet wird, werden von der Tagsatzung ernannt und abberufen.

Die Tagsatzung trifft alle erforderlichen Maßregeln für die äußere und innere Sicherheit der Eidgenossenschaft. Sie bestimmt die Organisation der Contingentstruppen, verfügt über derselben Aufstellung und Gebrauch, ernennt den General, den Generalstab und die eidgenössischen Obersten. Sie ordnet, im Einverständniß mit den Cantonsregierungen, die Aufsicht über die Bildung und Ausrüstung des Militärcontingents an.

§ 9.
 

Art. 49. Art. 50. In

Art. 44. Art. 45. In

Art. 69. Die Art. 74. Die Art. 81. Die Art. 85. Die Art. 164. Gesetzgebung 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a. die Ausübung der politischen Rechte;
b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c. die Rechte und Pflichten von Personen;
d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

 

allgemeiner Beziehung sind die Verrichtungen der Tagsatzung folgende:
a. Sie hat, in Übereinstimmung mit der Bundesurkunde, die zu ihrer Vollziehung erforderlichen Bundesgeseze zu erlassen.
Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räthe fallen, sind insbesondere folgende:
1. Geseze und Beschlüsse zur Ausführung der Bundesverfassung. 1) Gesetze und Beschlüsse zur Ausführung der Bundesverfassung, wie namentlich Gesetze über Bildung der Wahlkreise, über Wahlart, über Organisation und Geschäftsgang der Bundesbehörden und Bildung der Schwurgerichte. 1) Geseze über die Organisation und die Wahlart der Bundesbehörden.
2) Gesete und Beschlüsse über diejenigen Gegenstände, zu deren Regelung der Bund nach Maßgabe der Bundesverfassung befugt ist.
      Dringlichkeitsfälle ausgenommen, soll kein gesezesentwurf ohne dessen vorherige Mittheilung an die Kantone in Berathung genommen werden.
2. Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehalte. 2) Besoldung 3) Besoldung
und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der Bundeskanzlei; Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehalte.
b. Sie erläßt insbesondere ein Bundesgesez, wie bei Vollziehung rechtskräftiger Beschlüsse zu verfahren ist, wenn ein oder mehrere Bundesglieder denselben Folge zu leisten sich weigern. 3. Wahl 3) Wahl 4) Wahl
des Bundesrathes, des Bundesgerichtes, des
Kanzlers, des Generals, des Chefs des Stabes und eidgenössischer Repräsentanten. Kanzlers, des Generals, des Chefs des Stabes und eidgenössischer Repräsentanten. Kanzlers und seines Stellvertreters, sowie des Generals der eidgenössischen Armee. Kanzlers sowie des Generals der eidgenössischen Armee.
Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten, auch die Vornahme oder Bestätigung weiterer Wahlen der Bundesversammlung zu übertragen.
  c. Sie entscheidet Competenzstreitigkeiten zwischen den verschiedenen der Bundesbehörden als zwischen einzelnen Bundesbehörden und Kantonen.
d. Sie ist befugt, Streitigkeiten zwischen dem Bundesrath und einem Kanton an das Bundesgericht zu überweisen (Art. 97, b).
4) Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen.   Art. 165. Gesetzgebung bei Dringlichkeit 1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.

2 Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

3 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.

4 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.

 

5) Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, sowie die Gutheißung von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem
Auslande. Auslande. Solche Verträge der Kantone gelangen jedoch nur dann an die Bundesversammlung, wenn vom Bundesrath oder einem andern Kanton Einsprache erhoben wird.
6) Maßregeln für die äußere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.
7) Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone; Intervention in Folge der Garantie; Maßregeln für die innere Sicherheit, für Handhabung von Ruhe und Ordnung; Amnestie und Begnadigung.
8) Maßregeln, welche die Handhabung der Bundesverfassung, die Garantie der Kantonalverfassungen, die Erfüllung der bundesmäßigen Verpflichtungen
und den Schutz der durch den Bund gewährleisteten Rechte zum Zwecke haben. zum Zwecke haben.
c. Sie entscheidet über die Competenz der Bundesbehörden, wenn diese bestritten wird, und erläutert die Bestimmungen der Bundesurkunde, wo es nöthig. e. Sie gibt nöthigenfalls die Auslegung einzelner Artikel der Bundesurkunde.
f. Sie verfährt bei einer allfälligen Bundesrevision nach Vorschrift der Art. 106 bis und mit 110.
9. Gesezliche Bestimmungen über Organisation des eidgenössischen Militärwesens, über Unterricht der Truppen und über Leistungen der Kantone; Verfügungen über das Bundesheer. 9) Gesetzliche Bestimmungen über Organisation des eidgenössischen Militärwesens, über Unterricht der Truppen und über Leistungen der Kantone; Verfügungen über das Bundesheer. 9) Verfügungen über das Bundesheer.
d. Sie g. Sie 10. Festsezung der eidgenössischen Mannschafts- und Geldscala; gesezliche Bestimmungen über Verwaltung und Verwendung der eidgenössischen Kriegsfonds; Erhebung directer Beiträge der Kantone; Anleihen; Büdgets und Rechnungen. 10) Festsetzung der eidgenössischen Mannschafts- und Geldskala; gesetzliche Bestimmungen über Verwaltung und Verwendung der eidgenössischen Kriegsfonds; Erhebung direkter Beiträge der Kantone; Anleihen; Voranschlag und Rechnungen. 10) Aufstellung des jährlichen Voranschlages und Abnahme der Staatsrechnung sowie Beschlüsse über Aufnahme von Anlehen. Allgemeine Bestimmungen über Verwaltung des Staatsvermögens. 10) Aufstellung des jährlichen Voranschlages und Abnahme der Staatsrechnung sowie Beschlüsse über Aufnahme von Anlehen. Art. 166. Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge  1 Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.

2 Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.

 

wacht über die Erfüllung der Verbindlichkeiten, welche die Bundesglieder gegenseitig übernehmen. wacht über die Erfüllung der Verbindlichkeiten, welche die Bundesglieder gegenseitig übernehmen.
e. Sie h. Sie
wählt die Bundesbeamten gemäß der Bundesurkunde und den einschlagenden Gesezen oder Beschlüssen. 11. Gesezliche Verfügungen 11) Gesetze und Beschlüsse     Art. 167. Finanzen  Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.

 

f. Sie hat das Recht der Aufsicht über die Pflichterfüllung der Bundesbeamten und kann solche für Verlezung ihrer Pflichten in Anklagestand erkennen, nach den Bestimmungen und Formen eines diesfalls zu erlassenden Bundesgesezes.

 

i. Sie hat die Aufsicht über die Pflichterfüllung der Bundesbeamten und kann solche für Verlezung ihrer Pflichten in Anklagestand erkennen, nach den Bestimmungen und Formen eines diesfalls zu erlassenden Bundesgesezes.

 

über Zölle, Postwesen, Münzen, Maß und Gewicht, Fabrikation und Verkauf von Schießpulver, Waffen und Munition.
12) Errichtung öffentlicher Anstalten und Werke und hierauf bezügliche Expropriationen.
13) Gesetzliche Verfügungen über Niederlassungsverhältnisse; über Heimathlose, Fremdenpolizei und Sanitätswesen.
    Art. 168. Wahlen 1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

2 Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.

 

14) Die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege. 11) Die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege. Art. 169. Oberaufsicht 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

2 Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.

 

Art. 51. Die

Art. 46. Die   15) Beschwerden von Kantonen oder Bürgern über Verfügungen des Bundesrathes. 12) Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesrathes in den ihm nach Art. 110 zugewiesenen Administrativstreitigkeiten. 12) Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesrathes über Administrativstreitigkeiten (Artikel 113).
Pflichten und Befugnisse der Tagsazung in besonderer Hinsicht auf auswärtige Verhältnisse sind:
a. Als Organ des Bundes wahrt sie die Interessen der Eidgenossenschaft nach Außen.
b. Sie hat für Erhaltung der friedlichen und freundlichen Verhältnisse mit auswärtigen Staaten und für gegenseitige Erfüllung bestehender Tractate zu sorgen.   16) Streitigkeiten unter den Kantonen, welche staatsrechtlicher Natur sind.    
c. Sie trifft die erforderlichen Verfügungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Neutralität der Eidgenossenschaft im Sinne ihrer unbedingten Handhabung und mit Vermeidung alles dessen, was dieser Grundlage des Bundes Eintrag thun könnte. c. Sie trifft die erforderlichen Maßnahmen zu Behauptung der Unabhängigkeit und Erhaltung der Neutralität der Eidgenossenschaft. 15. Competenzstreitigkeiten insbesondere darüber:
a) ob ein Gegenstand in den Bereich des Bundes oder der Kantonalsouveränität gehöre;
b) ob eine Frage in die Competenz des Bundesrathes oder des Bundesgerichtes falle.
16. Revision der Bundesverfassung.

Art. 70.
 

17) Kompetenzstreitigkeiten insbesondere darüber:
a. ob ein Gegenstand in den Bereich des Bundes oder der Kantonalsouveränetät gehöre;
b. ob eine Frage in die Kompetenz des Bundesrathes oder des Bundesgerichtes falle.
18) Revision der Bundesverfassung.

Art. 75.
 

13) Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bundesbehörden.
14) Revision der Bundesverfassung.
 
Art. 170. Überprüfung der Wirksamkeit  Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

 

§ 9. Bei außerordentlichen Umständen, und wenn sie nicht fortdauernd versammelt bleiben kann, hat die Tagsatzung die Befugniß, dem Vorort besondere Vollmachten zu ertheilen. Sie kann auch derjenigen Behörde des Vororts, welche mit der eidgenössischen Geschäftsführung beauftragt ist, zu Besorgung wichtiger Bundesangelegenheiten eidgenössische Repräsentanten beiordnen; in beiden Fällen sind zwei Drittheile der Stimmen erforderlich.

Die eidgenössischen Repräsentanten werden von den Cantonen gewählt, welche hiefür unter sich in folgenden sechs Classen wechseln:

Den ersten eidgenössischen Repräsentant geben abwechselnd die zwei Directorial-Orte, die nicht im Amt stehen.
Den zweiten Uri, Schwyz, Unterwalden.
Den dritten Glarus, Zug, Appenzell, Schaffhausen.
Den vierten Freiburg, Basel, Solothurn, Wallis.
Den fünften Graubünden, St. Gallen, Aargau, Neuenburg.
Den sechsten Waadt, Thurgau, Tessin, Genf.

Die Tagsatzung ertheilt den eidgenössischen Repräsentanten die erforderlichen Instructionen und bestimmt die Dauer ihrer Verrichtungen. In jedem Fall hören letztere mit dem Wiederzusammentritt der Tagsatzung auf.

Die eidgenössischen Repräsentanten werden aus der Bundescasse entschädigt.

§ 10.
 

d. Sie beschließt Krieg und Frieden. Art. 82.
 
Art. 86.
 
Art. 171. Aufträge an den Bundesrat  Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.

 

e. Sie schließt Bündnisse und Verträge nach Maßgabe des Art. 11.
f. Sie hat das Recht, die Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen Namens der Eidgenossenschaft auszusprechen.
e. Sie geht Namens des Bundes Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Ausland ein (Art. 11).
f. Sie spricht die Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen Namens der Eidgenossenschaft aus.
g. Sie erwählt die diplomatischen Agenten der Eidgenossenschaft und deren Handelsconsuln im Ausland. Art. 172. Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1 Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.

2 Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.

3 Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.

 

h. Sie prüft und genehmigt die Verträge, welche die Kantone nach Art. 12 von sich aus mit dem Auslande zu schließen berechtigt sind.

 

h. Sie prüft, ob die Verträge, welche die Kantone nach Art. 12 von sich aus mit dem Auslande abzuschließen befugt sind, nichts dem Bundes, den Rechten anderer Kantone oder bestehenden Bündnissen Zuwiderlaufendes enthalten, und verlangt, wenn sie es nothwendig erachtet, die Vorlegung selbst solcher Verträge, welche ohnedies der Vorlegung enthoben wären.

 

Art. 173. Weitere Aufgaben und Befugnisse 1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
e. Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f. Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g. Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h. Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
i. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
k. Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

2 Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

3 Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

 

Art. 52. In Bezug auf das Innere der Tagsazung:
a) den freien Verkehr nach den Bestimmungen der Bundesurkunde zu schüzen;
b) die Straßengelder, Brükengelder, Niederlagsgebühren und Wasserzölle nach Vorschrift der Artikel 18 bis 23 zu bestimmen;
c) zu wachen, daß die Verbrauchssteuern einzig innert den Schranken des Art. 24 bezogen werden;
d) das Recht der Aufsicht über die Polizeiverfügungen, welche die Kantone gegen Wucher und Vorkauf erlassen, und das Recht der Verhinderung, wo solche den freien Verkehr hemmen und in Sperranstalten ausarten würden.
e) Sie erläßt die erforderlichen Verfügungen zur Beaufsichtigung der Straßen (Art. 25).
f) Sie erläßt Bundesgeseze über Maß und Gewicht (Art. 28).
g) Sie bestimmt die Kanzleigebühr bei Niederlassungen (Art. 36 b).
h) Sie hat das Recht, gesundheitspolitische Verordnungen gegen allgemeine Seuchen zu treffen.
i) Sie unterstüzt, nach Maßgabe der vorhandenen ordentlichen Einnahmen des Bundes, Unternehmungen der Gemeinnützigkeit, Wissenschaft und Kunst, deren Ausführung den einzelnen Kantonen nicht möglich wäre.
k) Der Tagsazung spricht nach genommener Einsicht die Gutheißung über Verträge aus, welche die Kantone unter sich schließen (Art. 8).
l) Sie prüft die Verfassungen der Kantone und spricht ihre Gewährleistung aus (ARt. 5 und 6); sie verfügt bei Beschwerden über Veränderungen dieser Verfassungen auf anderm als dem gesezlichen Wege.
m) Die Tagsazung handhabt die Ordnung im Innern.
    Zu diesem Ende schreitet sie unbedingt ein auf das Begehren der obersten Vollziehungsbehörde des betreffenden Kantons.
    Sie schreitet aber auch ohne Begehren derselben ein in folgenden Fällen:
    1) bei gemeingefährlichen Unruhen, die der Kanton nicht selbst zu heben vermag;
    2) bei gewaltthätigem Umsturz einer Kantonsregierung, oder wenn diese überhaupt außer Stande ist, die Hülfe des Bundes anzusprechen;
    3) wenn sich die Unruhen über zwei oder mehrere Kantone verbreiten.
    Im Fall bewaffneten Einschreitens in die Angelegenheiten eines Kantons soll die oberste Behörde desselben sofort einberufen werden.
    Nach vorangegangener Herstellung der gesezlichen Ordnung wird von Seite des Bundes ein Untersuch über Veranlassung und Ursache der Unruhen vorgenommen werden. Kann durch eidgenössische Vermittlung keine gütliche Beilegung der obwaltenden Anstände erzielt werden, so verfügt die Tagsatzung mit Beobachtung der Art. 5 und 6 und weist das nach Art. 102c und 103e in die gerichtliche Competenz Einschlagende zum Entscheid an das Bundesgericht.
    Die Kosten der eidgenössischen Dazwischenkunft bezahl in jedem Fall der betheiligte Kanton. Der Tagsazung steht aber das Recht zu, wenn sie die Intervention unangerufen angeordnet hat, einen Nachlaß zu bewilligen.
n) Die Tagsazung übt nach einem zu erlassenen Bundesgesez das Recht der Begnadigung bei Strafurtheilen aus, welche das Bundesgericht gefällt hat.

Art. 53.
 

Art. 47. In Bezug auf das Innere hat die Tagsazung folgende Pflichten und Befugnisse:
a. Sie schützt den freien Verkehr nach Art. 14 und wacht darüber, daß die Kantonalgeseze, welche rein polizeiliche Verfügungen in Bezug auf freien Kauf und Verkauf, auf freie Aus-, Ein- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern, sowie die Gewerbbeesteuerung betreffen, für den eigenen Kantonsbürger und die Einwohner der andern Kantone die nämlichen seien und nicht in Sperranstalten oder Beschränkungen des freien Verkehrs ausarten. Bei sich ergebenden Klagen verfährt die Tagsazung nach Art. 14, a.
b. Sie bewilligt die Zölle, Weg- und Brükengelder (Art. 16) und hat zu verhüten, daß in den Kantonen keine von der Tagsazung nicht genehmigten Zölle, Weg- und Brükengelder bezogen werden, zu welchem Ende sie dei im Art. 17 vorgeschriebene Untersuchung.
c. Sie wacht darüber, daß der Bezug der den Kantonen zustehenden Verbrauchssteuern ohne alle Hemmung des Transits geschehe (Art. 18).
d. Sie beaufsichtigt das Postwesen in der Eidgenossenschaft nach dem dießfalls zu erlassenden Bundesgesez (Art. 20).
e. Sie erläßt Bundesgeseze über Maß und Gewicht (Art. 22).
f. Sie bestimmt die Dauer der Niederlassungsbewilligung, sowie das Maximum der zu entrichtenden Kanzleigebühr (Art. 30, c).
g. Sie hat das Recht, gesundheitspolitische Verordnungen gegen allgemeine Seuchen zu erlassen.
h. Sie ist befugt, die Vollziehung von Verkommnissen, welche Kantone unter deinander abgeschlossen haben, zu verhindern, wenn dieselben etwas der Bundesurkunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten (Art. 8).
i. Sie spricht die Gewährleistung der Kantonsverfassungen aus (Art. 5 und 6) und verfügt bei Beschwerden über Veränderung dieser Verfassungen, wenn eine solche auf anderm als dem bezeichneten Wege der Revision stattgefunden hat.
k. Sie behandelt die Ordnung im Innern.
    Zu diesem Ende schreitet die Tagsazung unbedingt ein auf Begehren der gesezgebenden Behörde des betreffenden Kantons, und wenn diese nicht berathen werden konnte, auf Begehren der obersten Vollziehungsbehörde.
    Sie schreitet aber auch ohne Begehren derselben ein in folgenden Fällen:
        1) bei gemeingefährlichen Unruhen, die der Kanton nicht selbst zu heben vermag;
        2) bei gewaltthätigem Umsturz einer Kantonsregierung, oder wenn diese überhaupt außer Stande ist, die Hülfe des Bundes anzusprechen;
        3) wenn sich die Unruhen über zwei oder mehrere Kantone verbreiten.
    Im Fall bewaffneten Einschreitens in die Angelegenheiten eines Kantons soll die oberste Behörde desselben sofort einberufen werden.
    Nach vorangegangener Herstellung der öffentlichen Ruhe und Ordnung wird von Seite des Bundes eine Untersuchung über Veranlassung und Ursache der Unruhen vorgenommen und eine Ausgleichung sucht. Kann keine gütliche Beilegung der obwaltenden Anstände erzielt werden, so verfügt die Tagsatzung mit Beachtung der Art. 5, 6 und 7 und weist das nach Art. 97 c und 98 e in die gerichtliche Competenz Einschlagende zum Entscheid an das Bundesgericht.
    Die Kosten der eidgenössischen Einschreitens trägt der betheiligte Kanton, es wäre denn, daß die Tagsazung wegen besonderer Umstände eine andere Bestimmung treffen würde.
l. Sie übt, unbeschadet der ihr durch Art. 98 e vorbehaltenen Befugniß der Amnestirung, das Recht der Begnadigung bei Strafurtheilen aus, welche das Bundesgericht gefällt hat.
m. Sie behandelt die an sie gerichteten Bittschriften nach Anleitung eines hiezu festzusezenden Reglements.

Art. 48.
 

 
   
 

Art. 67. 

Art. 62.

Art. 77.

Art. 82.

Art. 91.

Art. 94.

3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung
 

B. Bundesrath.
 

II. Der Bundesrath
 

             
1. Abschnitt: Organisation und Verfahren
 

§ 9. § 10. Die Leitung der Bundesangelegenheiten, wenn die Tagsatzung nicht versammelt ist, wird einem Vorort, mit den bis zum Jahr 1798 ausgeübten Befugnissen, übertragen.

Das Vorort wechselt unter den Cantonen Zürich. Bern und Lucern, je zu zwei Jahren um, welche Kehrordnung mit dem ersten Januar 1815 ihren Anfang genommen hat.

§ 10. Abs. 3.

§ 11.
 

Art. 68. Ein

Art. 63. Ein

Art. 78. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrath, welcher aus fünf Mitgliedern besteht.

 

Art. 83. Die Art. 92. Die

Art. 95. Die

Art. 174. Bundesrat  Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.

 

Bundesrath ist die

oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrath, welcher aus sieben Mitgliedern besteht.

 

leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft. oberste vollziehende und, in Abwesenheit der Tagsazung, die leitende Behörde der Eidgenossenschaft.

 

Art. 69. Der

Art. 64. Der
Bundesrath besteht aus dem Landammann der Schweiz und vier Bundesräthen.

 

Art. 70. 
 
Art. 65. 
 

Art. 72. Die

Art. 67. Die

Art. 79. Die Mitglieder des Bundesrathes werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrathes wählbar sind, auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
 

Art. 84. Die Art. 93. Die

Art. 96. Die

Art. 175. Zusammensetzung und Wahl 1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3 Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
 

Bundesräthe werden, unter Bezeichnung des jedem derselben Mitglieder des Bundesrathes werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrathes wählbar sind, auf  die Dauer von
nach Art. 79 nach Art. 74
anzuweisenden Departements, frei aus allen Schweizern von der Tagsazung ernannt; jedoch darf von den Mitgliedern des Bundesraths, den Landammann einbegriffen, nie mehr als eines aus dem nämlichen Kanton genommen werden.
 
drei Jahren (1931) vier Jahren
ernannt. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden.
 
 

Ein Bundesgesetz wird bestimmen, in welchen Verwandtschaftsverhältnissen die fünf Mitglieder des Bundesraths unter sich nicht stehen dürfen.

 

Nach jeder Gesammterneuerung des Nationalrathes findet auch eine Gesammterneuerung des Bundesrathes statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
 

§ 7. § 8. § 8 Abs. 1.

2 Der im Amt stehende Bürgermeister oder Schultheiß des Vororts führt den Vorsiz.

§ 8 Abs. 3.

§ 8 Abs. 4.

§ 8 Abs. 5.

§ 8 Abs. 6-7.

§ 9.
 

Art. 73. Die Amtsdauer des Landammans und der Bundesräthe ist auf vier Jahre angesezt, der Amtsantritt auf den 1. October. Nach erfüllter Amtsdauer findet eine Gesammterneuerung statt. Die Bundesräthe sind stets wieder wählbar, der Landammann aber nach einer Amtsdauer nur noch für die zweite. Nach Abfluß derselben ist er für eine Amtsdauer von der Wahl ausgeschlossen.

 

Art. 68. Die Amtsdauer des Landammanns und der Bundesräthe ist auf vier Jahre, deren Amtsantritt auf den 1. October angesezt.

Nach Erfüllung einer vollen Amtsdauer ist der abtretende Landammann in dieser Eigenschaft für die nächsten vier Jahre nicht wieder wählbar.

Die Bundesräthe werden je zu zwei Jahren zur Hälfte erneuert. Für die erste Erneuerungswahl treten die zwei zulezt ernannten aus. Die austretenden Bundesräthe sind stets wieder wählbar.

 

Die Absätze 3 und 4 des Artikels 175 wurden bei der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 als Änderungen des Artikels 96 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in dieser Fassung angenommen.

 

 
Art. 80.
 
Art. 85.
 
Art. 94.
 
Art. 97.
 
 

Art. 74. Die

Art. 69. Die

in der Zwischenzeit abgehenden Mitglieder des Bundesraths werden nur für ihr noch übrige Amtsdauer ersetzt.
 
Art. 75. 
 
Art. 70. 
 
 

Art. 69. Art. 70. Der Landammann ist Präsident des Bundesrathes.

Sein Stellvertreter wird vom Bundesrath aus seiner Mitte gewählt.

 

Art. 64. Art. 65. Der Landammann führt den Vorsitz im Bundesrath.

Sein Stellvertreter wird durch die Tagsazung aus der Mitte des Bundesraths gewählt.

 

Art. 80. Art. 81. Den

Art. 85. Art. 86. Den Art. 94. Art. 95. Den

Art. 97. Art. 98. Den

Art. 176. Vorsitz 1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.

3 Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.

 

Vorsitz im Bundesrath führt der Bundespräsident, welcher, sowie auch der Vicepräsident, von den vereinigten Räthen aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.
 

Der Präsident und der Vicepräsident des Bundesraths ist für das nächstfolgende Jahr in gleicher Eigenschaft nicht wieder wählbar.

Art. 82.
 

Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident, noch als Vicepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden Jahren die Stelle eines Vicepräsidenten bekleiden.
 
 

Art. 71. Der Landammann wird durch die Kantone erwählt.
 

Art. 66. Für die Wahl des Landammanns tritt folgendes Verfahren ein:
 

Art. 87.
 
Art. 96.
 
Art. 99.
 
 

Jeder Kanton wird zwei Personen aus verschiedenen Kantonen bezeichnen.

Von den Bezeichneten ist derjenige gewählt, welcher die größte Anzahl der Kantonsstimmen, wenigstens aber die absolute Mehrheit derselben, auf sich vereinigt haben wird.

Erhalten mehrere Personen gleichviel Kantonsstimmen, wenigstens aber die absolute Mehrheit derselben, so wählt aus ihnen die Tagsazung den Landammann.
 

 

Hat sich keine absolute Mehrheit ergeben, so wählt die Tagsazung den Landammann unter den fünf Personen, welche die meisten Kantonsstimmen auf sich vereinigt haben, und wenn die Zahl der Bezeichneten unter fünf steht, aus dieser Zahl.

Lehnt der Gewählt ab, so nimmt die Tagsazung die Wahl unter den fünf Personen vor, auf welche nach ihm die meisten Kantonsstimmen gefallen sind, es sei denn, daß bereits eine Person wenigstens die absolute Mehrheit der Kantonsstimmen erlangt hätte, in welchem Fall sie als ernannt zu betrachten ist.

Art. 72. 
 

Hat sich keine absolute Mehrheit ergeben, so ernennt die Tagsazung den Landammann aus den fünf Personen, welche die meisten Kantonsstimmen auf sich vereinigt haben, mit Zuzug derjenigen unter den Bezeichneten, denen allenfalls gleichviel Kantonsstimmen wie der lezten unter jenen fünf Personen zu Theil geworden sind.

Lehnt der Gewählt ab, so wird die Wahl unter denjenigen vorgenommen, auf welche nach ihm die meisten Kantonsstimmen gefallen sind, es sei denn, daß bereits einer der Wahlkandidaten allein wenigstens die absolute Mehrheit der Kantonsstimmen erlangt hätte.

Art. 67. 
 

Art. 74. Art. 75. Wird

Art. 69. Art. 70. Wird

die Stelle des Landammanns vor Ablauf der gesezlichen Amtsdauer erledigt, so kann die Tagsazung zu neuer Wahl, insoweit diese ihr zusteht, außerordentlich einberufen werden, wenn die ordentliche Versammlung erst nach Abfluß von vier Monaten stattfände.
 
Art. 76.
 
Der in einem solchen Fall erwählte Landammann ist, nachdem er die Amtsdauer seines Vorgängers vollendet hat, für die nächste Amtsdauer noch wählbar.

Art. 71.
 

 

Art. 85. Art. 86. Die

Art. 81. Art. 82. Die

Art. 82. Art. 83. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens drei Mitglieder des Bundesrathes anwesend sein.

Art. 84.
 

Art. 87. Art. 88. Um Art. 96. Art. 97. Um Art. 99. Art. 100. Um Art. 177. Kollegial- und Departementalprinzip 1 Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.

2 Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.

3 Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.

 

Tagaszung wird eine Geschäftsordnung für den Bundesrath erlassen.

C. Bundeskanzlei.
 

gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Bundesrathes anwesend sein.
 
Art. 89.
 
Art. 98.
 
Art. 101.
 
 

Art. 78. Art. 79. Die

Art. 78. Art. 74. Die

Art. 85. Art. 86. Die

Art. 90. Art. 91. Die

Art. 99. Art. 100. Die

Art. 103. Die

(1914) Art. 103. Die Geschäfte des Bundesrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Der Entscheid über die Geschäfte geht vom Bundesrat als Behörde aus.

Durch die Bundesgesetzgebung können bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen unter Vorbehalt des Beschwerderechts zur Erledigung überwiesen werden.

Die Bundesgesetzgebung bezeichnet die Fälle, in denen ein eidgenössisches Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

 

  Geschäfte des Bundesraths zerfallen in die vier Departemente des Äußeren, des Innern, des Militärs und der Finanzen.

 

Geschäfte des Bundesrathes werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder vertheilt. Diese Eintheilung hat aber einzig zum Zweck, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht von dem Bundesrathe als Behörde aus.

 

  Art. 178. Bundesverwaltung 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.

2 Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.

3 Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.

 

    Diese Eintheilung hat einzig zum Zweke, die Prüfung und Ausfertigung der Geschäfte zu erleichtern; der jeweilige Entscheid geht von dem Bundesrath als Behörde aus.
 
       
 

Bleibende eidgenössische Commissionen (mit Ausnahme der Linthpolizeicommission, die jedoch unmittelbar dem Bundesrath untergeordnet ist) hören auf; indeß ist der Bundesrath befugt,

  für einzelne Fälle besondere Commissionen oder Sachkundige zu bestellen.

Art. 80.
 

für einzelne Fälle Sachkundige beizuziehen.

Art. 75.
 

Art. 87. Der

Art. 92. Der Art. 101. Der

Art. 104. Der

Bundesrath und seine Departemente sind befugt, für besondere Geschäfte Sachkundige beizuziehen.

 

Art. 88.
 
       
 

Art. 86.

Art. 82.

Art. 88.

 

       

C. Bundeskanzlei.
 

III. Bundeskanzlei
 

§ 9. § 10. § 10 Abs. 1+2.

3 Dem Vorort ist eine eidgenössische Kanzlei beigeordnet; dieselbe besteht aus einem Kanzler und einem Staatsschreiber, die von der Tagsatzung gewählt werden.

§ 11.
 

Art. 87. Eine Art. 83. Eine

Art. 89. Eine

Art. 93. Eine

Art. 102. Eine

Art. 105. Eine

Art. 179. Bundeskanzlei  Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.

 

Bundeskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Tagsazung und dem Bundesrath.
 

Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und beim Bundesrath.
 

Art. 88. Sie besteht aus dem Kanzler, dem Vicekanzler und dem Archivar, die von der Tagsazung gewählt werden.

 

Art. 84. Die höhern Kanzleibeamten, nämlich der Kanzler, der Vicekanzler und der Archivar, werden von der Tagsazung ernannt. Sie dürfen gleichzeitig keine andern Stellen oder Beamtungen im Dienste der Eidgenossenschaft oder in den Kantonen bekleiden.
 

Dieselbe steht unter der besondern Aufsicht des Bundesrathes. Der Kanzler wird von der Bundesversammlung Der Kanzler und sein Stellvertreter werden von der Bundesversammlung Der Kanzler wird von der Bundesversammlung
auf die Dauer von drei Jahren auf die Dauer von (1931) vier Jahren

jeweilen gleichzeitig mit dem Bundesrath gewählt.

Die Bundeskanzlei steht unter der besondern Aufsicht des Bundesrathes.
 

§ 14.  § 15. Sowohl gegenwärtiger Bundesvertrag, als auch die Cantonsverfassungen sollen in das eidgenössische Archiv niedergelegt werden.

Ende.
 

Art. 89. Ein Reglement wird deren Verrichtungen und die Organisation der Kanzlei festsezen.
 

Art. 85. Ein Bundesgesez wird die Verrichtungen und die nähere Organisation der Bundeskanzlei, sowie die Wahlart, Amtsdauer und Verantwortlichkeit der höhern Kanzleibeamten bestimmen.

 

Die nähere Organisation der Bundeskanzlei bleibt der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
 
 

D. Bundesgericht.
 

IV. Bundesgericht.
 

IV. Organisation und Befugnisse des Bundesgerichts.
 

             
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
 
  Art. 79. Art. 80. Die Art. 74. Art. 75. Die Art. 84. Art. 85. Die Befugnisse und Obliegenheiten des Bundesraths innert den Schranken der gegenwärtigen Verfassung sind folgende:

Art. 89. Art. 90. Der

Art. 98. Art. 99. Der

Art. 101. Art. 102. Der

Art. 180. Regierungspolitik 1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2 Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

 

Befugnisse und Obliegenheiten des Bundesraths sind im Allgemeinen folgende: Bundesrath hat inner den Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
a. Er ist Stellvertreter der Tagsazung.
b. Er schlägt der Tagsazung die Bundesgeseze und Beschlüsse vor, die er angemessen hält,
a. Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten in Gemäßheit der bestehenden Bundesgeseze und Tagsazungsbeschlüsse und innerhalb der Schranken, welche ihm die Bundesurkunde angewiesen sind.
b. Er schlägt der Tagsazung die Bundesgeseze und Beschlüsse vor, in Gemäßheit der Art. 45, a und 54, b
1) Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten,
gemäß der Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse. gemäß den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen.
2) Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu
wachen. wachen; er trifft zu Handhabung derselben von sich aus oder auf eingangene
Beschwerde Beschwerde, soweit die Beurtheilung solcher Rekurse nicht nach Art. 110 dem Bundesgerichte übertragen ist, Beschwerde, soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach Artikel 113 dem Bundesgerichte übertragen ist, Art. 181. Initiativrecht  Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.

 

die erforderlichen Verfügungen. Art. 182. Rechtsetzung und Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2 Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.

 

und begutachtet die Anträge, die von der Tagsazung oder den Kantonen an ihn gelangen.
c. Er sorgt für die Vollziehung der Bundesgeseze und der Beschlüsse der Tagsazung.
d. Er vollstrekt Vergleiche,
3) Er wacht für die Garantie der Kantonalverfassungen.
4) Er schlägt der Bundesversammlung Gesetze und Beschlüsse vor und begutachtet die Anträge, welche von den Räthen des Bundes oder von den Kantonen an ihn gelangen.
5) Er vollzieht die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Urtheile des Bundesgerichtes, sowie die Vergleiche oder schiedsrichterlichen Sprüche über Streitigkeiten zwischen Kantonen.
schiedsrichterliche Sprüche und welche unter eidgenössischer Vermittlung stattgefunden haben, schiedsrichterliche Sprüche über Streitigkeiten zwischen den Kantonen sowie
die Urtheile des Bundesgerichts.
e. Er erwählt die eidgenössischen Beamten und Bediensteten, deren Wahl nicht der
6) Er hat diejenigen Wahlen zu treffen, welche nicht durch die Verfassung der Bundesversammlung und dem Bundesgericht oder durch die Gesetzgebung einer andern untergeordneten Behörde übertragen 6) Er hat diejenigen Wahlen zu treffen, welche nicht der Bundesversammlung und dem Bundesgerichte oder andern Behörden übertragen werden. Art. 183. Finanzen 1 Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.

2 Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.

 

  Tagsazung oder eidgenössischen Verwaltung zusteht. Tagsazung, dem Bundesgericht oder eidgenössischen Verwaltung zusteht. werden.
  Er ernennt Kommissarien für Sendungen im Innern oder nach Außen.
werden.
f. Er erstattet der Tagsazung jeweilen bei ihrem ordentlichen Zusammentritte Rechenschaft über seine Verrichtungen, sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft, und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Maßregeln empfehlen, welche er für Erhaltung und Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt dienlich erachtet.
 
  7) Er prüft die Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Auslande und genehmigt dieselben, sofern sie zuläßig
sind. (Art. 74, Nr. 5.). sind. (Art. 81, Ziffer 5). sind (Artikel 85, Ziffer 5). Art. 184. Beziehungen zum Ausland 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.

2 Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.

3 Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.

 

7. Er wahrt 8) Er wahrt
Art. 81. Die Art. 76. Die die Interessen der Eidgenossenschaft nach Außen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt.
Pflichten des Bundesraths in besonderer Hinsicht auf auswärtige Verhältnisse sind: 8. Er wacht 9) Er wacht
für die äußere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.
a. Er ist verbunden, für Aufrechthaltung der schweizerischen Selbständigkeit und Neutralität zu sorgen und berechtigt, wo diese bedroht und Gefahr im Verzuge wäre, von sich aus ein Aufgebot von Truppen zu erlassen und über solche zu verfügen, a. Er ist verbunden, für Behauptung der Unabhängigkeit und Erhaltung der Neutralität der Eidgenossenschaft zu sorgen und befugt, im Fall plözlicher und ringender Gefahr von Außen das Bundesheer oder einen Theil desselben aufzustellen und alle zu dem angegebenen Zwek erforderlichen Maßnahmen zu treffen, 9. Er sorgt 10) Er sorgt
für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung.
10. In Fällen  11) In Fällen
von Dringlichkeit ist der Bundesrath befugt, sofern die Räthe nicht versammelt
  sind, von sich aus die sind, die Art. 185. Äussere und innere Sicherheit 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.

4 In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.

 

erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert.
11. Er besorgt das eidgenössische Militärwesen und alle übrigen Zweige der Verwaltung, welche dem Bunde angehören. 12) Er besorgt das eidgenössische Militärwesen und alle Zweige der Verwaltung, welche dem Bunde angehören.
mit der Verpflichtung unverzüglicher Einberufung der Tagsazung.
b. Er führt die Correspondenz mit dem Ausland und mit den Agenten der Eidgenossenschaft und beglaubigt dieselben.
  13) Er prüft die Gesetze und Verordnungen der Kantone, welche seiner Genehmigung bedürfen; er überwacht diejenigen Zweige der Kantonalverwaltung, welche
  durch den Bund seiner Aufsicht unterstellt sind, wie das Militärwesen, Zölle, Straßen und Brücken. seiner Aufsicht unterstellt sind.
c. Er empfängt die fremden Gesandten, ihre Creditive und Recreditive. c. Er empfängt die fremden Gesandten, ihre Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben. 12. Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranschlages (Büdget) und die Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes. 14) Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranschlages und die Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.
d. Er pflegt Unterhandlungen für einzelne Kantone, wenn sie solches wünschen (Art. 13).
 
13. Er hat 15) Er hat Art. 186. Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

2 Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

3 Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

4 Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

 

die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der eidgenössischen Verwaltung.
  Art. 82. Seine Art. 77. Seine 14. Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen Sizung Rechenschaft über seine Verrichtungen, sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft, und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Maßregeln empfehlen, welche er für Erhaltung und Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für dienlich erachtet.
 
16) Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen Sitzung Rechenschaft über seine Verrichtungen, sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach Außen, und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Maßregeln empfehlen, welche er zur Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für dienlich erachtet.
 
  Verrichtungen in innern Angelegenheiten sind:
a. Er hat für die Aufrechthaltung der Bundesurkunde zu wachen und nöthigenfalls für Handhabung der öffentlichen Ordnung in den Kantonen sowie ihrer gewährleisteten Verfassungen mitzuwirken.
    Sowohl für Aufrechthaltung der Bundesurkunde als in den durch
  Art. 52, m Art. 47, k
  bezeichneten Fällen ist er befugt, wo Gefahr im Verzug wäre, von sich aus die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher
  Einberufung der Tagsazung, sofern Anzeige der Tagsazung, wenn diese bereits versammelt ist, oder unverzüglicher Einberufung derselben, falls Er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder eine Abtheilung derselben es verlangt.
 

Art. 187. Weitere Aufgaben und Befugnisse 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b. Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c. Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d. Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.

2 Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

 

  die aufgebotenen Truppen tausend Mann übersteigen und das Aufgebot länger als vierzehn Tage dauert.
b. Er führt die Correspondenz mit den Kantonen.
c. Er unterstüzt sie nöthigenfalls in Vollziehung
Art. 86.
 

Art. 91.
 

Art. 100.
 

Art. 103.
 

von Verträgen, die sie unter sich geschlossen haben (Art. 8).
d. Er beaufsichtigt, nach Vorschrift der Bundesgeseze, den Zollbezug zur Verhinderung bundeswidriger Belästigung des freien Handels und Verkehrs.
e. Er besorgt die angeordnete Aufsicht der Straßen.
f. Er vollzieht die Bundesgeseze über Maße und Gewichte.

Art. 83.
 

von Verkommnissen, die sie unter sich geschlossen haben (Art. 8).
d. Er wacht darüber:
    1) daß der Bezug der Zölle, Weg- und Brükengelder nicht auf eine bundeswidrige, den freien Verkehr hemmende Weise stattfinde;
    2) daß die Bezugsart der Verbrauchssteuern nicht den Transit hemme (Art. 18).
e. Er beaufsichtigt die von den Kantonsregierungen anzuordnende Vollziehung des Bundesgesezes über Maße und Gewichte (Art. 22).

Art. 78.
 

    Art. 79. Art. 80. Die in den Art. 76 bis und mit 79 aufgestellte Geschäftsabtheilung kann durch ein Bundesgesez abgeändert werden.

Art. 81.
 

             
 

Art. 89.

Art. 85.

Art. 89.

Art. 93.

Art. 102.

Art. 105.

4. Kapitel: Bundesgericht
 

(2005) 4. Kapitel: Bundesgericht und andere richterlichen Behörden
 

D. Bundesgericht.
 

IV. Bundesgericht.
 

IV. Organisation und Befugnisse des Bundesgerichts
 

 

Art. 90. Zur

Art. 86. Zur

Art. 90. Zur

Art. 94. Zur Art. 103. Zur

Art. 106. Zur

Art. 188. Stellung 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

2 Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.

3 Das Bundesgericht bestellt seine Verwaltung.

4 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts nimmt die Bundesversammlung auf eine Vertretung der Amtssprachen Rücksicht.

siehe hierzu auch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, BS 3 531 mit allen Änderungen (siehe Art. 131 SR 173.110)

(2005) Art. 188 Stellung des Bundesgerichts 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

2 Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.

3 Das Gericht verwaltet sich selbst.

siehe hierzu auch das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005, AS 2006 1205, SR 173.110; in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Ausübung der Rechtspflege in Bundessachen wird ein Bundesgericht aufgestellt.

 

Ausübung der Rechtspflege, soweit dieselbe in den Bereich des Bundes fällt, wird ein Bundesgericht aufgestellt.

Für Beurteilung von Straffällen

werden Schwurgerichte (Jury) gebildet. (Artikel 109) werden Schwurgerichte (Jury) gebildet.

 

(Artikel 112) werden Schwurgerichte (Jury) gebildet.

 

  Art. 91. Das Art. 87. Das

Art. 91. Das Bundesgericht besteht aus eilf Mitgliedern mit fünf Ersazmännern.

 

Art. 95. Das Bundesgericht besteht aus eilf Mitgliedern nebst Ersatzmännern, deren Anzahl durch die Bundesgesetzgebung bestimmt wird.

 

 

 

Bundesgericht besteht aus einem Präsidenten, acht Richtern und vier Ersazmännern.

 

 

Art. 92. Für

Art. 88. Für

Art. 92. Die

Art. 96. Die

Art. 104. Die Art. 107. Die

die Wahl des Bundesgerichts hat jeder Kanton zwei Personen, die eine aus dem eigenen, die andere aus einem andern Kanton vorzuschlagen.

Aus den Vorgeschlagenen ernennt die Tagsazung die neun Mitlgieder des Bundesgerichts und die vier Ersazmänner; jedoch darf nie mehr als eine Person aus dem nämlichen Kanton erwählt werden.

 

Mitglieder des Bundesgerichtes und die Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung

gewählt. Ihre Amtsdauer ist drei Jahre. Nach der Gesammterneuerung des Nationalrathes findet auch eine Gesammterneuerung des Bundesgerichtes statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
 

gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Bedacht genommen werden, daß
alle drei Nationalsprachen alle drei (1938) Amtssprachen des Bundes

vertreten seien.

Das Gesez bestimmt die Organisation des Bundesgerichtes und seiner Abtheilungen, die Zahl der Mitglieder und Ersazmänner, deren Amtsdauer und Besoldung.
 

  siehe hierzu das Bundesgesez über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 5. Juni 1849, BBl 1849 II 261, AS 1849 I 65.   siehe hierzu auch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874, BBl 1874 425, AS 1874 I 136, mit allen Änderungen bis 1893. siehe hierzu auch das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, BBl 1893 1107, AS XIII 455, mit allen Änderungen bis 1943.
 
Art. 93.
 
Art. 89.
 
Art. 93.
 
Art. 97.
 
Art. 105.
 
Art. 108.
 

Art. 93. Art. 94. Die

Art. 89. Art. 90. Die
Amtsdauer der Mitglieder und Ersazmänner des Bundesgerichts ist auf sechs Jahre festgesezt.

 

Art. 95. Von sechs zu sechs Jahren findet eine Gesammterneuerung des Bundesgeriches statt. Die austretenden Mitglieder sind stets wieder wählbar.

 

Art. 91. Die Mitglieder des Bundesgerichts werden je zu drei Jahren zur Hälfte erneuert. Die austretenden Mitglieder sind stets wieder wählbar. Für Vorschlag und Wahl ist nach Art. 88 zu verfahren.

 

Art. 96. Die

Art. 92. Die
in der Zwischenzeit abgehenden Mitglieder des Bundesgerichts werden nur für die noch übrige Amtsdauer ersezt. Für Vorschlag und Wahl gelten auch in diesen Fällen die Vorschriften
von Art. 92.

 

von Art. 88.

 

 

Art. 97. Der Präsident des Bundesgerichts wird von der Tagsazung aus dessen Mitgliedern gewählt. Seine Amtsdauer wird auf sechs Jahre bestimmt. Der abtretende Präsident ist stets wieder wählbar.

 

Art. 93. Der Präsident des Bundesgerichts wird von der Tagsazung aus dessen Mitgliedern gewählt. Seine Amtsdauer ist auf drei Jahre bestimmt. Der abtretende Präsident ist stets wieder wählbar.

 

Art. 93. Art. 94. Der Präsident wird von der Bundesversammlung, der Vicepräsident vom Bundesgericht selbst, beide jeweilen für drei Jahre gewählt.

 

Art. 97. Art. 98. Der Präsident und der Vicepräsident des Bundesgerichtes werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern desselben jeweilen auf ein Jahr gewählt.

 

   
 

Art. 99. Art. 100. Die

Art. 95. Art. 96. Die Art. 95. Die

Art. 99. Die

   

Mitglieder des Bundesgerichts beziehen keinen Gehalt, sondern werden für ihre Verrichtungen durch Taggelder aus der Bundescasse entschädigt.
 

Mitglieder des Bundesgerichtes werden aus der Bundeskasse durch Taggelder entschädigt.
Art. 101.
 
Art. 101.
 
 

Art. 98. Das

Art. 94. Das

Art. 96. Das

Art. 100. Das Art. 105. Art. 106. Das

Art. 108. Art. 109. Das

Bundesgericht wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und bestellt die Kanzlei.

 

Bundesgericht bestellt seine Kanzlei.

 

  Art. 99. Das Art. 95. Das          
Bundesgericht versammelt sich zu Erledigung vorhandener Geschäfte ordentlicher Weise jährlich in bestimmten Fristen, außerordentlicher Weise in Folge besonderer Einberufung durch seinen Präsidenten, auf Einladung des
Bundesraths.

Art. 100.
 

Bundesraths oder auf Weisung der Tagsazung.

Art. 96.
 

  Art. 103. Art. 104. Bundesgeseze werden, in Beobachtung vorstehender Grundsäze, bestimmen:
a) die Geschäftsordnung des Bundesgerichts;
b) das gesammte Rechtsverfahren, sowie insbesondere die für den beklagten Theil erforderlichen Garantien;
c) die einzelnen Vergehen und Verbrechen, deren Beurtheilung dem Bundesgericht zusteht, sowie die Strafen;
d) die Gerichtsgebühren, zu Handen der Bundescasse.

 

Art. 98. Art. 99. Bundesgeseze werden, in Ausführung der Art. 95, 97 und 98 bestimmen:
a) die Geschäftsordnung des Bundesgerichts;
b) die Aufstellung eines Staatsanwalts bei eintretenden Fällen und dessen Verrichtungen;
c) das gesammte Rechtsverfahren, sowie insbesondere die für den beklagten Theil erforderlichen Garantien; zu diesen gehören nothwendig das mündliche und öffentliche Verfahren und das Recht freier Vertheidigung;
d) die einzelnen Verbrechen, deren Beurtheilung dem Bundesgericht zusteht, die Strafen und den von Seite der Fehlbaren zu leistenden Schadenersaz;
e) die Gerichtsgebühren, zu Handen der Bundescasse.
 
siehe hier Art. 103 Bst. e. siehe hier Art. 107 Bst. c. siehe hier Art. 104 Abs 3. siehe hier Art. 107 Abs 3. siehe hier Art. 107 Abs 3.

E. Siz der Bundesbehörden
 

  Art. 100. Art. 101. Die Verrichtungen des Staatsanwalts bei dem Bundesgerichte werden im einzelnen Falle vom Bundesrath einem besonders Bevollmächtigten übertragen.

 

               
 

Art. 102. Das

Art. 96. Art. 97. Das

Art. 97. Das Bundesgericht urtheilt als Civilgericht über Streitigkeiten, welche nicht politischer Natur sind:
a. zwischen Kantonen unter sich;
b. zwischen dem Bund einerseits und Kantonen, Corporationen oder Privaten andererseits;
c. über Streitigkeiten in Bezug auf Heimathlosigkeit.

In den unter lit. a. und b.

Art. 101. Das Bundesgericht urtheilt als Civilgericht:
1) über Streitigkeiten, welche nicht staatsrechtlicher Natur sind:
a) zwischen Kantonen unter sich;
b) zwischen dem Bund und einem Kanton;
2) über Streitigkeiten zwischen dem Bund einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits, wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind und der Streitgegenstand von einem beträchtlichen durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Werthe ist;
3) über Streitigkeiten in Bezug auf Heimathlosigkeit.

In den unter Nr. 1, Litt. a. und b.

Art. 107. Das

Art. 110. Das

Art. 189. Verfassungsgerichtsbarkeit 1 Das Bundesgericht beurteilt:
a. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte;
b. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten öffentlichrechtlicher Körperschaften;
c. Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen oder von Verträgen der Kantone;
d. öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

1 Das Gesetz kann bestimmte Fälle anderen Bundesbehörden zur Entscheidung zuweisen.

 

(2005) Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a. von Bundesrecht;
b. von Völkerrecht;
c. von interkantonalem Recht;
d. von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e. der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f. von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.

(2009) 1bis Aufgehoben

2 Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

3 Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.

4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Nie in Kraft getretene Fassung des Abs. 1bis von 2003
"
1bis Er beurteilt Beschwerden wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer allgemeinen Volksinitiative durch die Bundesversammlung."
 

  Bundesgericht entscheidet als Civilgericht:
a. Über Streitigkeiten zwischen den Kantonen.

Bundesgericht beurtheilt zivilrechtliche Streitigkeiten:
1. zwischen dem Bunde und den Kantonen;
2. zwischen dem Bunde einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand eine durch die Bundesgesezgebung zu bestimmende Bedeutung hat, und wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind;
3. zwischen den Kantonen unter sich;
4. zwischen den Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesezgebung zu bestimmenden Bedeutung ist und eine Partei es verlangt.

Das Bundesgericht urtheilt ferner über Anstände betreffend Heimatlosigkeit sowie über Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone.

 

    Dem gerichtlichen Verfahren soll indessen jeder Zeit ein Vermittlungsversuch vorangehen, zu welchem Ende jeder der streitenden Theile einen Vermittler aus einem nicht betheiligten Kanton zu wählen hat; auch steht den streitenden Kantonen immerhin zu, sich über ein Schiedsgericht zu verständigen.
    Wird der Rechtsstreit nicht auf einem der vorgezeichneten Wege erledigt, so folgt Überweisung durch den Bundesrath an das Bundesgericht.
 
      Das Bundesgericht kann von jeder Kantonsregierung bezeichneten Fällen geschieht die Überweisung an das Bundesgericht durch den Bundesrath. Wenn dieser die Frage, ob ein Gegenstand vor das Bundesgericht gehöre,
  auch im Interesse von Privatpersonen und Corporationen auch im Interesse von Privatpersonen und Corporationen des eigenen Kantons
  gegen die Regierung eines andern Kantons wegen Verweigerung oder Verlezung bundesgemäßer Rechte angerufen werden.
b. Über Streitigkeiten zwischen dem Bundesrath und einem Kanton, auf Überweisung der Tagsazung.
zweifelhaft findet oder verneinend beantwortet, so entscheidet hierüber die Bundesversammlung.

 

verneinend beantwortet, so entscheidet hierüber die Bundesversammlung.

 

 
  c. Bei bewaffneter Dazwischenkunft des Bundes (Art. 52, m) und zwar ausschließlich in Folge einer Überweisung durch den Bundesrath mit Ermächtigung der Tagsazung, über Fälle von Mißbrauch der Amtsgewalt, welche mit Verlezung der Kantonsverfssung von Seite der Behörden des betreffenden Kantons stattgefunden haben. c. Bei bewaffnetem Einschreiten des Bundes (Art. 47, 6) und zwar ausschließlich in Folge einer mit Ermächtigung der Tagsazung geschehenen Überweisung des Bundesraths, über Fälle von Verlezung der Kantonsverfssung durch die Behörden des betreffenden Kantons.
  d. Über Streitigkeiten in Bezug auf Heimatlosigkeit
(Art. 42).

 

(Art. 37).

 

     

Art. 98. Das

Art. 102. Das

Art. 108. Das Art. 111. Das Bundesgericht ist verpflichtet, die Beurtheilung auch
Bundesgericht ist verpflichtet, auch die Beurtheilung

anderer Fälle zu übernehmen, wenn dasselbe von den streitenden Parteien angerufen wird, wobei jedoch die Kosten ausschließlich auf Rechnung der Parteien fallen.

 

anderer Fälle zu übernehmen, wenn dasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand
von einem beträchtlichen, durch die Bundesgesetzgebung festzusetzenden Werthe ist. Dabei fallen jedoch die Kosten ausschließlich auf Rechnung der Parteien.

 

von einer durch die Bundesgesezgebung zu bestimmenden Bedeutung ist.
     

Art. 99. Zur Beurtheilung von Straffällen theilt sich das Bundesgericht in Sectionen für Bildung der Anklagekammer, Der Assisen- und des Cassationsgerichts.

 

Art. 103. Die Mitwirkung des Bundesgerichtes bei Beurtheilung von Straffällen wird durch die Bundesgesetzgebung bestimmt, welche über Versetzung in Anklagezustand, über Bildung des Assisen- und Kassationsgericht das Nähere festsetzen wird.

 

   
 

Art. 103. Das

Art. 98. Das

Art. 100. Das

Art. 104. Das

Art. 109. Das Art. 112. Das
Bundesgericht urtheilt als Criminalgericht:
a) in Fällen, wo die Tagsazung Mitglieder des Bundesraths oder andere eidgenössische Beamte in Anklagestand versezt;
b) über Fälle von Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft, von Aufruhr und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden;
c) über
Assisengericht, mit Zuziehung von Geschwornen, welche über die Thatfrage absprechen, urtheilt:
a. in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten Beamten zur strafrechtlichen Beurtheilung überwiesen werden;
b. über Fälle von Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft, von Aufruhr und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden;
c. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;
Bundesgericht urtheilt mit Zuziehung von Geschworenen, welche über die Thatfrage absprechen in Straffällen:
1) über Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft, Aufruhr und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden;
2) über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;
3) über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlaßt wird, und
4) in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten Beamten ihm zur strafrechtlichen Beurteilung überwiesen werden.

 

Verlezungen der völkerrechtlichen Stellung der Schweiz gegen auswärtige Staaten; Verbrechen gegen das Völkerrecht;
d) über Verbrechen von Militärpersonen im Fall von
Krieg und bewaffneter Neutralität, Aufstellung eidgenössischer Truppen,
insofern als die Beurtheilung solcher Verbrechen durch das künftige Strafgesezbuch für das Bundesheer dem Bundesgericht ausdrüklich wird übertragen worden sein;
e) über die während der Unruhen, welche eidgenössische Dazwischenkunft veranlaßt haben, verübten Verbrechen, wenn nämlich die Tagsazung auf den Antrag des Bundesraths erachtet:
    1) daß es nicht der Fall sei, Amnestie eintreten zu lassen;
    2) daß im Interesse des Rechts und der öffentlichen Ordnung, Untersuchung und Beurtheilung den Kantonalgerichten entzogen werden soll.

Art. 104.
 

e) über politische Verbrechen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche das eidgenössische Einschreiten veranlaßt worden ist, insofern nämlich die jener Verbrechen beklagten Individuen die Überweisung an das Bundesgericht verlangen; in diesem Fall wird das Gericht die Strafgeseze des Kantons anwenden, wo die Verbrechen verübt worden sind.Der Tagsazung steht das Recht zu, hinsichtlich aller jener Verbrechen eine Amnestie Namens der Eidgenossenschaft auszusprechen.

Ist indeß die Amnestie eidgenössischer Seits nicht erfolgt, so haben die Behörden des Kantons, wo die Verbrechen verübt worden sind, dennoch und unter allen Umständen das Recht, zu Gunsten der Urheber der erwähnten Verbrechen eine Amnestie zu erlassen und diejenigen unter ihnen zu begnadigen, welche vom Bundesgericht verurtheilt worden sind.

Art. 99.
 

d. über politische Verbrechen, d. über politische Verbrechen und Vergehen,
die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlaßt worden ist.
die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlaßt worden ist.

Der Bundesversammlung steht das Recht zu, hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen Amnestie oder Begnadigung auszusprechen.

 

       

Art. 105. Das Bundesgericht urtheilt im Fernern über Verletzung der durch die Bundesverfassung garantirten Rechte, wenn hierauf bezügliche Klagen von der Bundesversammlung an dasselbe gewiesen werden.

 

Art. 110. Das Bundesgericht urtheilt ferner:
  über Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und Kantonalbehörden andererseits;
  über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen den Kantonen;
  über Beschwerden

Art. 113. Das Bundesgericht urtheilt ferner:
1) über Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und Kantonalbehörden andererseits;
2) über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen;
3) über Beschwerden

betreffend Verlezung verfassungsmäßiger  Rechte der Bürger, sowie über solche von Privaten wegen Verlezung von Konkordaten und Staatsverträgen.

Vorbehalten sind die durch die Bundesgesezgebung näher festzustellenden Administrativstreitigkeiten.

In allen diesen Fällen sind jedoch die von der Bundesversammlung erlassenen Geseze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für das Bundesgericht maßgebend.

 

     

Art. 101. Es

Art. 106. Es

Art. 111. Es Art. 114. Es Art. 190. Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (1) Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen sowie in anderen Bereichen des Rechts.

(2) Die Kantone können dem Bundesgericht mit Zustimmung der Bundesversammlung Streitigkeiten aus dem kantonalen Verwaltungsrecht zur Beurteilung zuweisen.

 

 
bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen, außer den in den
Art. 97 und 100 Art. 101, 104 und 105 Art. 107, 109 und 110 Artikeln 110, 112 und 113
bezeichneten Gegenständen auch noch andere Fälle in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu
legen.

V. Siz der Bundesbehörden
 

legen.

 

legen, insbesondere die Befugnisse festzustellen, welche ihm nach Erlassung der im
Art. 55 Art. 64
vorgesehenen eidgenössischen Gesetze behufs einheitlicher Anwendung derselben zu übertragen sind.

 

V. Verschiedene Bestimmungen
 
 
     

Art. 102.
VI. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die verschiedenen Bundesbehörden.
 

      Art. 191. Massgebendes Recht  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

 

(2005) Art. 190. Massgebendes Recht. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

 

      Art. 103. Die Bundesgesezgebung wird as Nähere bestimmen:
a) über Bildung der Wahlkreise, über Wahlart, über Organisation und Geschäftsgang der Bundesversammlung und des Bundesraths, über Organisation des Bundesgerichts und Bildung der Schwurgerichte;
b) über Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der Bundeskanzlei;
c) über Aufstellung eines Staatsanwalts;
d) über die Verbrechen, welche in die Competenz des Bundesgerichts fallen, und über die Strafgeseze, welche anzuwenden sind;
e) über das Verfahren vor dem Bundesgericht, vor welchem in Civil- uns Straffällen mündlich und öffentlich verhandelt wird;
f) über die Gerichtskosten.

 

Art. 107. Die Bundesgesetzgebung wird das Nähere bestimmen:
a. über Aufstellung eines Staatsanwaltes;
b. über die Verbrechen und Vergehen, welche in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallen und über die Strafgesetze, welche anzuwenden sind;
c. über das Verfahren, welches mündlich und öffentlich sein soll;
d. über die Gerichtskosten.

V. Verschiedene Bestimmungen
 

      (2005) Art. 191. Zugang zum Bundesgericht (1) Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.

(2) Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.

(3) Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.

(4) Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

 

         

 

4a. Eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit
 

 
            (1914) Art. 114a. Das eidgenössische Verwaltungsgericht beurteilt die in den Bereich des Bundes fallenden Administrativstreitigkeiten, die die Bundesgesetzgebung ihm zuweist.

Dem Verwaltungsgericht steht auch die Beurteilung von Disziplinarfällen der Bundesverwaltung zu, die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugewiesen werden, soweit dafür nicht eine besondere Gerichtsbarkeit geschaffen wird.

Die Bundesgesetzgebung und die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge sind für das eidgenössische Verwaltungsgericht maßgebend.

Die Kantone sind mit Genehmigung der Bundesversammlung befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuzuweisen.

Die Organisation der eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit sowie das Verfahren wird durch das Gesetz bestimmt.

V. Verschiedene Bestimmungen
 

 

(2003) Art. 191a. Weitere richterliche Behörden des Bundes (1) Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen.

(2005) (2) Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.

(2005) (3) Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen.

 

                (2005) Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone (1) Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.

(2) Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen.

 

               

 

(2005) Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

 

             

6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen
 

 

Art. 108.

Art. 103.

 

Art. 110.

Art. 114.

Art. 117.

1. Kapitel: Revision
 

Dritter Abschnitt.
Revision der Bundesurkunde

 

Dritter Abschnitt.
Revision der Bundesverfassung

 

 

Art. 109. Die

Art. 104. Die

Art. 104. Die

Art. 111. Die

Art. 115. Die

Art. 118. Die

Art. 192. Grundsatz (1) Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

(2) Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

siehe auch Art. 138.

Bundesurkunde kann einer Revision unterworfen werden. Es ist aber kein Antrag auf Revision vor Ablauf von Bundesverfassung kann jederzeit
12 Jahren, sechs Jahren,     (1891) ganz oder teilweise
von der Annahme der Bundesurkunde an gerechnet, zulässig.

 

von der Annahme der Bundesurkunde an gerechnet, zulässig.

 

revidirt werden.

 

revidirt werden.

 

 

Art. 110. Ein Antrag auf Revision muß von wenigstens fünf Kantonen gestellt sein.

 

Art. 105. Ein Antrag auf Revision kann von einem oder mehrern Kantonen gestellt sein. Um aber in Berathung kommen zu dürfen, müssen sich, wenn der Antrag auf theilweise Revision hingeht, wenigstens fünf Kantone, und wenn er eine allgemeine Revision bezwekt, wenigstens acht Kantone mit Angabe der Gründe für denselben erklären.

 

Art. 105. Die

Art. 112. Die Art. 116. Die

Art. 119. Die

Art. 119. Die (1891) Totalrevision geschieht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.

 

  Revision geschieht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.

 

  Art. 111. Er muß auf einer ordentlichen Tagsazung aufgekündigt, dann an der nächsten ordentlichen Tagsazung behandelt werden. Die letztere soll mit Instructionen versehen sein.

 

Art. 106. Der Antrag muß auf einer ordentlichen Tagsazung gestellt, dann an einer folgenden Tagsazung nach Instructionen behandelt werden.

 

Art. 106. Wenn

Art. 113. Wenn

Art. 117. Wenn

Art. 120. Wenn

Art. 193. Totalrevision (1) Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

(2) Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.

(3) Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.

(4) Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.

 

eine Abtheilung der Bundesversammlung die
Revision (1891) Totalrevision
beschließt und die andere nicht zustimmt, oder wenn fünfzigtausend stimmberechtigte Schweizerbürger die
Revision (1891) Totalrevision
der Bundesverfassung
  Art. 112. Die Vornahme der Revision kann mit der Mehrheit von 12 Kantonsstimmen beschlossen werden.

 

Art. 107. Um die Vornahme einer Revision zu beschließen, sind bei der theilweisen Revision die absolute Mehrheit, bei der allgemeinen Revision zwei Drittheile der Kantonsstimmen erforderlich.

 

verlangen und die beiden Räthe die Revision ablehnen, verlangen,
so muß im einen wie im andern Falle die Frage, ob
eine Revision eine solche
stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.

Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räthe neu zu wählen, um die

Revision zur Hand zu nehmen.

 

(1891) Totalrevision an die Hand zu nehmen.

 

  Art. 113. Ist die Revision ausgesprochen, so wird die Tagsazung die Frage entscheiden, ob sie eine allgemeine oder eine bloß theilweise sein soll.

 

          siehe hier Art. 121 , Art. 121a und Art. 122. Art. 194. Teilrevision (1) Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

(2) Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.

(3) Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.

 

 

Art. 114. Die Vorarbeiten werden einer Commission überweisen, welche die Tagsazung frei, inner oder außer ihrer Mitte, erwählt.

 

Art. 108. Die Vorarbeiten werden einer Commission überweisen, welche die Tagsazung frei, in oder außer ihrer Mitte, erwählt.

Diese Commission soll, falls keine allgemeine Revision beschlossen worden ist, nur die ursprünglich zur Revision vorgeschlagenen und die mit denselben in nothwendiger Verbindung stehenden Artikel untersuchen.

 

         
 

Art. 115. Die Commission wird je nach Anordnung der Tagsazung einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Tagsazung ihrer Bericht erstatten. Diese wird sodann den Entwurf ohne Instructionen in Berathung ziehen.

 

Art. 109. Die Commissionsarbeit wird von einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagsazung ohne Instructionen in Bearthung gezogen, das Ergebniß dieser Verhandlung den Kantonen mitgetheilt und über dasselbe auf einer folgenden Tagsazung nach Instructionen berathen und abgestimmt.

 

           
 

Art. 116. Das Ergebniß dieser freien Tagsazungsverhandlungen ist den Kantonen mitzutheilen. Die Berathung und Abstimmung über dasselbe findet auf einer folgenden Tagsazung nach Instructionen statt.

 

         

 

 
 

Art. 117. Die auf solche Weise revidirte Bundesurkunde wird jedoch erst dann in Kraft treten, wenn sie die Sanction von wenigstens 15 Kantonen erhalten hat.

 

Art. 110. Die auf solche Weise revidirte Bundesurkunde kann für die beitretenden Kantone erst dann in Kraft erwachsen, wenn sie die Sanction von zwei Drittheilen der Kantone erhalten hat.

 

Art. 107. Die

Art. 114. Die

Art. 118. Die

Art. 121. Die

Art. 122. Art. 123 (1891) . Die revidierte Bundesverfassung  (1891) beziehungsweise der revidierte Teil derselben, treten in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der

Art. 195. Inkrafttreten  Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.

 

revidirte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der
stimmenden Schweizerbürger an der Abstimmung theilnehmenden Bürger
und von der Mehrheit der Kantone angenommen
ist. ist.
 
sind.
   

Bei Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons als halbe Stimme gezählt.

Das Ergebnis der Volksabstimmung in jedem Kantone gilt als Standesstimme desselben.

 

        Die nachbenannten XXII Kantone erneuern mittelst gegenwärtiger Urkunde den Bunde schweizerischer Eidgenossenschaft. Sie erklären, denselben nach der Väter Sitte, in steter Erfüllung aller Pflichten gegen das gemeinsame theure Vaterland, in Glük und Unglük, als Brüder und Eidgenossen treu und wahr zu halten.

    Also in Kraft habender Vollmachten unterzeichnet, besiegelt und beschworen ect.

 

           
 

Schlußbestimmungen
 

Übergangsbestimmungen
 

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen
 
              Art. 196. Art. 196. (2002) Übergangs-bestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung.
 

Art. 118. Die Abstimmung über gegenwärtige Bundesurkunde geschieht in den einzelnen Kantonen nach den von den obersten Behörden derselben festzusezenden Bestimmungen.

 

Art. 1. Der Bundesentwurf, wie er von der auf den 11. März 1833 nach Zürich außerordentliche einberufenen Tagsazung revidirt und berathen ist, soll unverweilt, sowie das Protocoll der dießfälligen Verhandlungen, durch den Vorort den Kantonsregierungen zugesendet werden.

 

Art. 1. Über die Annahme gegenwärtiger Bundesverfassung haben sich die Kantone auf die durch die Kantonalverfassungen vorgeschriebene, oder - wo die Verfassung hierüber keine Bestimmung enthält - auf die durch die oberste Behörde des betreffenden Kantons festzusetzende Weise auszusprechen.

 

 

Art. 1. In betreff der Verwendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben die bisherigen Verhältnisse unverändert, bis der Übergang der jetzt von den Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund sich vollzieht.

Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, dass denjenigen Kantonen, für welche die durch die Artikel 20,30,36 Absatz 2 und 42 Buchstabe e) herbeigeführten Veränderungen im Gesamtergebnisse eine fiskalische Einbuße zur Folge haben, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmählich während einer Übergangsperiode von einigen Jahren erwachse.

Diejenigen Kantone, welche sich bis zum Zeitpunkt, in welchem der Artikel 20 in Kraft tritt, mit den ihnen durch die bisherige Bundesverfassung und die Bundesgesetze obliegenden militärischen Leistungen im Rückstande befinden, sind verpflichtet, diese Leistungen auf eigene Kosten nachzuholen.

 

infolge Zeitablaufs der nicht verfassungsmäßig definierten Übergangszeit gegenstandslos. 1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.

 

 

Art. 2. Die Kantone sind eingeladen, ihre Berathung über Annahme und Vollziehung des Bundesentwurfs seinem ganzen Inhalte nach so zu veranstalten, daß ihre endliche Entschließung längstens bis auf den 1. des künftigen Augstmonats erfolge.

 

 

Art. 3. Der Vorort ist beauftragt, die Stände auf geeignete Weise aufmerksam zu machen auf den dermaligen Zustand der Schweiz, sowie auf die dringende Nothwendigkeit, sich so schnell als möglich um einen Grundvertrag zu vereinigen, bei dessen Berathung das allseitige Streben einzig dahin gerichtet war, die Forderungen des gemeinsamen Vaterlandes mit den Rechten, Bedürfnissen und Ansichten der verschiedenen Stände bestmöglich auszugleichen und zu vereinbaren.

 

 

Art. 4. Die Abstimmung über die Annahme des Bundes ist in jedem Kanton nach den von der obersten Behörde desselben selbst festzusezenden Bestimmungen anzuordnen.

 

    Art. 5. Die Stände, die sich nach Art. 3 für die Annahme des Bundes erklären, haben dieses Ergebniß sogleich sowohl dem Vorort als den sämmtlichen Mitständen zur Kenntniß zu bringen und gleichzeitig ihre Abgeordneten mit den erforderlichen Instructionen und Vollmachten zu versehen:
a) um die Bundesurkunde zu unterzeichnen, zu besiegeln und zu beschwören;
b) um als Tagsazung in Kraft und nach Vorschrift des neuen Bundes sich zu constituiren und diesem zufolge sowohl die betreffenden Wahlen vorzunehmen als jene Bundesgeseze, Reglemente und Maßregeln zu beschließen, welche, um den neuen Bund in Vollziehung und Wirksamkeit zu sezen, erforderlich sind;
c) um einstweilen nach Anleitung des in Lucern entworfenen und den Ständen bereits mitgetheilten Tagsazungsreglements bis zur Berathung und Annahme eines neuen zu handeln und zu berathen;
d) um den Vorort Zürich bis zur Einsezung des Bundesraths zur fernern Leitung der Bundesangelegenheiten und zum Vorsiz in der Tagsazung zu ermächtigen.

 

Art. 2. Die Ergebnisse der Abstimmung sind dem Vororte zu Handen der Tagsatzung mitzutheilen, welche entscheidet, ob die neue Bundesverfassung angenommen sei.

 

   

Art. 16 Ü. (1984) Art. 17. Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Straßen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe.

(2) Diese Abgabe beträgt:
a) für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge
von über 3,5 bis 11 Tonnen 500 Franken
von über 11 bis 16 Tonnen 1500 Franken
von über 16 bis 19 Tonnen 2000 Franken
von über 19 Tonnen 3000 Franken
b) für Anhänger
von über 3,5 bis 8 Tonnen 500 Franken
von über 8 bis 10 Tonnen 1000 Franken
von über 10 Tonnen 1500 Franken
c) für Gesellschaftswagen 500 Franken

Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, nach Gültigkeitsdauer abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Durch solche dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht bessergestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bußen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

Die Erhebung dieser Abgabe ist auf zehn Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist kann auf dem Wege der Gesetzgebung ganz oder teilweise auf die Abgabe verzichtet werden.

 

2. Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe) Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.

2 Diese Abgabe beträgt:

a. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
über 3,5 bis 12 t Fr.  650
über 12 bis 18 t Fr. 2000
über 18 bis 26 t Fr. 3000
über 26 t Fr. 4000
b. für Anhänger von
über 3,5 bis 8 t Fr.  650
über 8 bis 10 t Fr. 1500
von über 10 t Fr. 2000
c. für Gesellschaftswagen Fr.  650

3 Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.

4 Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz1 anpassen.

5 Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

6 Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

7 Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.

8 Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997.

 

faktisch gemäss Absatz 8 am 1. Februar 2000 (Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabengesetz)gegenstandslos geworden.

Art. 3. Wenn die Tagsatzung die Bundesverfassung als angenommen erklärt hat, so trifft sie unmittelbar zur Einführung derselben die erforderlichen Bestimmungen.

Die Verrichtungen des eidgenössischen Kriegsrathes und des Verwaltungsrathes für die eidgenössischen Kriegsfonds gehen auf den Bundesrath über.

 

 

Art. 119. Nach erfolgter Annahme beruft der Vorort die Tagsazung, wo dann die vereinten Abgeordneten die Bundesurkunde unterzeichnen, besiegeln und beschwören.

 

 

Art. 4. Die im Eingange und in Litt. c. des Art. 6 der gegenwärtigen Bundesverfassung enthaltenen Bestimmungen finden auf die schon in Kraft bestehenden Verfassungen der Kantone keine Anwendung.

Diejenigen Vorschriften der Kantonalverfassungen, welche mit den übrigen Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche stehen, sind vom Tage an, mit welchem diese letztere als angenommen erklärt wird, aufgehoben.

 

   
       

Art. 5. Der Bezug der schweizerischen Grenzgebühren dauert so lange fort, bis die Tarife der neu einzuführenden Grenzzölle ihre Vollziehung finden.

 

Art. 1. In Betreff der Verwendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben die bisherigen Verhältnisse unverändert, bis der Übergang der bis jezt von en Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund vollzogen sine wird.

Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesezgebung zu bewirken, daß denjenigen Kantonen, für welche die durch die Artikel 20, 28 und 34, zweites Alinea, herbeigeführten Veränderungen im Gesammtergebnisse eine fiskalische Einbuße zur Folge haben, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmälig während einer Übergangsperiode von einigen Jahren erwachse.

 

 

(1984) Art. 18. Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 30 Franken.

Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Durch solche dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht bessergestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.

Die Erhebung dieser Abgabe ist auf zehn Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist kann auf dem Wege der Gesetzgebung ganz oder teilweise auf die Abgabe verzichtet werden.

 

§ 13. § 14. Alle eidgenössischen Concordate und Verkommnisse seit dem Jahr 1803, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Bundes nicht entgegen sind, verbleiben in ihrem bisherigen Bestand; die Sammlung der in dem gleichen Zeitraum erlassenen Tagsatzungsbeschlüsse soll der Tagsatzung des Jahres 1816 zur Revision vorgelegt werden, und diese wird entscheiden, welche von denselben ferner verbindlich sein sollen.

§ 15.
 

Art. 120. Die Beschlüsse der Tagsazung und die einzelnen Concordate, insoweit deren Inhalt nicht der gegenwärtigen Bundesurkunde widerspricht, bleiben bis zu erfolgender Aufhebung oder Abänderung in Kraft.

 

Art. 37.  Art. 38. Die Beschlüsse der Tagsazung und die einzelnen Concordate, insoweit deren Inhalt nicht der gegenwärtigen Bundesurkunde widerspricht, bleiben bis zu erfolgender Aufhebung oder Abänderung in Kraft.

Zweiter Abschnitt. Bundesbehörden.
 

Art. 53. Art. 54. Die

Art. 6. Die

Art. 2. Diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen Gesezgebung, der Konkordate, der kantonalen Verfassungen und Geseze, welche mit der neuen Bundesverfassung im Widerspruch stehen, treten mit Annahme derselben außer Kraft.

 

Art. 2. Diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen Gesezgebung, der Konkordate, der kantonalen Verfassungen und Geseze, welche mit der neuen Bundesverfassung im Widerspruch stehen, treten mit Annahme derselben, beziehungsweise der Erlassung der darin in Aussicht genommenen Bundesgesetze, außer Kraft.

 

 

Beschlüsse der Tagsazung und die Concordate bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft, soweit sie nicht dieser Bundesverfassung widersprechen.

Dagegen verlieren diejenigen Concordate ihre Gültigkeit, deren Inhalt als Gegenstand der Bundesgesezgebung erklärt wurde, und zwar von der Zeit an, in welcher die lezere in's Leben tritt.

 

Beschlüsse der Tagsatzung und die Konkordate bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft, so weit sie nicht dieser Bundesverfassung widersprechen.

Dagegen verlieren diejenigen Konkordate ihre Gültigkeit, deren Inhalt als Gegenstand der Bundesgesetzgebung erklärt wurde, und zwar von der Zeit an, in welcher die leztere in‘s Leben tritt.
 

Zweiter Abschnitt. Bundesbehörden.
 
 
          Art. 3. Bis zur Aufstellung des Organisationsgesezes für das Bundesgericht wird die jezige Zahl der Mitglieder dieser Behörde beibehalten

 

Art. 3. Die neuen Bestimmungen betreffend die Organisation und die Befugnisse des Bundesgerichts treten erst nach Erlassung der bezüglichen Bundesgesetze in Kraft.

 

 
          Art. 4. Den Kantonen wird zur Einführung der Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichts (Art. 25) eine Frist von fünf Jahren eingeräumt.

 

Art. 4. Den Kantonen wird zur Einführung der Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichtes (Art. 27) eine Frist von fünf Jahren eingeräumt. Art. 4. gegenstandslos infolge Zeitablaufs

(1985) (2) Zur Einführung des Schuljahresbeginns nach Artikel 27 Absatz 3bis wird ihnen eine Frist von fünf Jahren eingeräumt. Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 4 trifft der Bundesrat durch Verordnung. Er benachrichtigt die Bundesversammlung darüber.

In Folge Zeitablaufs ab 5. Oktober 1989 gegenstandslos.

 

 
                3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) 1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:
a. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 196 Ziffer 2 bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 100 Prozent erhöhen;
b. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden;
c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe b verwenden, um 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken;
d. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz;
e. sämtliche in Artikel 196 Ziffer 14 sowie nach Artikel 130 festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben;
f. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen.

3 Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz 2 erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form einer Verordnung.

4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.

5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.
 

Fassung des Abs. 2 Bst. e vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2015:
"
e. die in Artikel 130 Absätze 1-3 festgelegten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt erhöhen;"

Fassung des Abs. 2 vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017:
"
2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur bis zum 31. Dezember 2018 und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds gemäss Artikel 87a Absatz 2 9 Prozent des Reinertrages der zweckgebundenen Verbrauchssteuer nach Artikel 86 Absätze 1 und 4 verwenden, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr. Das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags."
 

3. Übergangsbestimmung (2018) zu Art. 86 (Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr), Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) und Art. 87a (Eisenbahninfrastruktur) 1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

(2018) 2 Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e statt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 2 der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben.

(2018) 2bis Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.

(2018) 2ter Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent.

(2016) 3 Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a finanziert.

4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.

5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.

 

          Art. 5. Personen, welche den wissenschaftlichen Berufsarten angehören, und welche bis zum Erlasse der in Art. 30 vorgesehenen Bundesgesezgebung von einem Kantone oder von einer mehrere Kantone repräsentirenden Konkordatsbehörde den Ausweis der Befähigung erlangt haben, sind befugt, ihren Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben.

 

Art. 5. Personen, welche den wissenschaftlichen Berufsarten angehören und welche bis zum Erlasse der im Artikel 33 vorgesehenen Bundesgesetzgebung von einem Kanton oder von einer mehrere Kantone repräsentierenden Konkordatsbehörde den Ausweis der Befähigung erlangt haben, sind befugt, ihren Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben.

Art. 6 Ü.
 

 
     

Art. 4. Sobald die Bundesversammlung und der Bundesrath constituirt sein werden, tritt der Bundesvertrag vom 7. August 1815 außer Kraft.

 

Art. 7. Sobald die Bundesversammlung und der Bundesrath konstituirt sein werden, tritt der Bundesvertrag vom 7. August 1815 außer Kraft.

Die Bundesversammlung (National- und Ständerat) trat zum ersten Mal am 6. November 1848 zusammen; der Bundesrat konstituierte sich am 21. November 1848. Mit diesem Zeitpunkt ist die Bundesverfassung von 1848 in volle Wirksamkeit getreten.
 

      4. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.

 

            5. Übergangsbestimmung zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.

 

            6. Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung) 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.

2 Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.

 

                7. Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik) Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.

 

                8. Übergangsbestimmung zu Art. 106 (Glücksspiele) (1) Artikel 106 tritt mit dem Inkrafttreten eines neuen Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken in Kraft.

(2) Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
a. Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.
b. Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder zur Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zweck dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.
c. Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken nicht übersteigen.
d. Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.
e. Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bund abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.
f. Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen treffen.

 

                9. Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag)  (1) Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.

(2) Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes nicht angerechnet.

 

              Art. 10 Ü. (1972) Art. 11. Solange die Leistungen der eidgenössischen Versicherung den Existenzbedarf im Sinne von Artikel 34quater Absatz 2 nicht decken, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus. Er kann für diesen Zweck die Einnahmen aus den Steuern verwenden, die zur Finanzierung der eidgenössischen Versicherung bestimmt sind. Bei der Berechnung des höchstzulässigen Beitrages der öffentlichen Hand gemäß Artikel 34quater Absatz 2 Buchstaben b und c sind die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für Ergänzungsleistungen voll zu berücksichtigen.

Die Versicherten, die zur Eintrittsgeneration der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäß Artikel 34quater Absatz 3 gehören, sollen je nach der Höhe ihres Einkommens nach 10 bis 20 Jahren seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen. Das Gesetz bestimmt den Kreis der Personen, die zur Eintrittsgeneration gehören, und legt die während der Übergangszeit zu gewährenden Mindestleistungen fest; es trägt durch Sondervorschriften den Verhältnissen derjenigen Versicherten Rechnung, für die ein Arbeitgeber vor Inkrafttreten des Gesetzes Vorsorgemaßnahmen getroffen hatte. Die Beiträge zur Deckung der Leistungen haben spätestens nach 5 Jahren die volle Höhe zu erreichen.

siehe Art. 34quater.

Art. 12 Ü.
 

10. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)  Solange die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf nicht deckt, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus.

 

(2008) 10. Aufgehoben.

 

                11. Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge)  Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.

 

                12. Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Haushaltführung) (1) Die Ausgabenüberschüsse in der Finanzrechnung des Bundes sind durch Einsparungen zu verringern, bis der Rechnungsausgleich im Wesentlichen erreicht ist.

(2) Der Ausgabenüberschuss darf im Rechnungsjahr 1999 5 Milliarden Franken und im Rechnungsjahr 2000 2,5 Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rechnungsjahr 2001 muss er auf höchstens 2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein.

(3) Wenn es die Wirtschaftslage erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte die Fristen nach Absatz 2 durch eine Verordnung um insgesamt höchstens zwei Jahre erstrecken.

(4) Bundesversammlung und Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2 bei der Erstellung des Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.

(5) Der Bundesrat nutzt beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.

(6) Werden die Vorgaben nach Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat fest, welcher Betrag zusätzlich eingespart werden muss. Zu diesem Zweck:
a. beschliesst er zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit;
b. beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Änderungen von Gesetzen.

(7) Der Bundesrat bemisst den Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass die Vorgaben mit höchstens zweijähriger Verspätung erreicht werden können. Die Einsparungen sollen sowohl bei den Leistungen an Dritte als auch im bundeseigenen Bereich vorgenommen werden.

(8) Die eidgenössischen Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates in derselben Session und setzen ihren Erlass nach Artikel 165 der Verfassung in Kraft; sie sind an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden.

(9) Übersteigt der Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut 2 Prozent der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesversammlung die Frist durch eine Verordnung um höchstens zwei Jahre erstrecken. Im Übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4–8.

(10) Diese Bestimmung gilt so lange, bis sie durch verfassungsrechtliche Massnahmen zur Defizit- und Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.

 

                13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung)  Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2006 befristet.

Fassung vom 1.1.2007-31.12.2020:
"
13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung). Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2020 befristet."
 

(2021) 13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung). Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2035 befristet.

 

              Art. 7 Ü.  (1958/1971/1981/1993) Art. 8. 1 In Abweichung von Artikel 41ter Absatz 6 erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur Umsatzsteuer nach Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. 

2 Für die Ausführungsbestimmungen gelten folgende Grundsätze:
a. Der Steuer unterliegen:
  1.  die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschließlich Eigenverbrauch);
  2. die Einfuhrt von Gegenständen.
b. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:
   1. die von den Schweizerischen PTT-Betrieben erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens;
   2. die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens;
   3. die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit;
   4. die Leistungen im bereich der  Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung;
   5. die kulturellen Leistungen;
   6. die Versicherungsumsätze;
   7. die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts;
   8. die Lieferung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von Grundstücken;
   9. Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;
 10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
 11. die Lieferung von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen.
 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug befreit:
  1. die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen;
  2. die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden Dienstleistungen;
d. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen:
  1. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 75000 Franken;
  2. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 250000 Franke, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der Vorsteuer, regelmässig 4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt;
  3. Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse aus dem eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler;
  4. Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich hergestellten Kunstwerke.
  Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
e. Die Steuer beträgt:
  1. 1,9 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände, die der Bundesrat näher umschreiben kann:
     - Wasser in Leitungen,
     - Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke,
     - Vieh, Geflügel, Fische,
     - Getreide,
     - Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden;
     - Futtermittel, Silagesäuren, Streuemittel, Düngemittel und Pflanzenstoffe,
     - Medikamente;
     - Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass;
  2. 1,9 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichen Charakter;
  3. 6,2 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.
f. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts sowie bei der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung massgebend.
g. Die Steuer schuldet:
  1. der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt;
  2. der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10000 Franken übersteigt;
  3. der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand einführt.
h. Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren Umsatz; verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland, so kann er in  seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen:
  1. die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und
  2. die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer;
  3. 1,9 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat.
  Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.
i. Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet.
k. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können abweichende Bestimmungen erlassen werden.
l. Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus weder auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung für andere Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.
m. Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht für die Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen eine Busse von mehr als 5000 Franken in Betracht kommt.
3 Der Bundesrat regelt den Übergang der Warenumsatzsteuer zur neuen Umsatzsteuer. Er kann auch für die erste Zeit nach deren Inkrafttreten den Vorsteuerabzug für Anlagegüter einschränken oder zeitlich vorverlegen.
4 Während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Umsatzsteuer nach Artikel 41ter Absatz 3 werden pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Die eidgenössischen Räte beschliessen, wie dieser zweckgebundene  Anteil der Umsatzsteuer nach Ablauf dieser Frist weiterzuverwenden ist.

siehe Art. 41ter.
 

14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer) (1) Bis zum Inkrafttreten eines Mehrwertsteuergesetzes werden die Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat erlassen. Für die Ausführungsbestimmungen gelten die folgenden Grundsätze:
a. Der Steuer unterliegen:
1. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich Eigenverbrauch);
2. die Einfuhr von Gegenständen.
b. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:
1. die von der Schweizerischen Post im Rahmen der reservierten Dienste erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Personenbeförderung;
2. die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens;
3. die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit;
4. die Leistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung;
5. die kulturellen Leistungen;
6. die Versicherungsumsätze;
7. die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts;
8. die Übertragung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von Grundstücken;
9. Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;
10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
11. die Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit:
1. die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen;
2. die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden Dienstleistungen.
d. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen:
1. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 75 000 Franken;
2. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 250 000 Franken, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der Vorsteuer, regelmässig 4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt;
3. Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse aus dem eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler;
4. Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich hergestellten Kunstwerke.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
e. Die Steuer beträgt:
1. 2,0 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände, die der Bundesrat näher umschreiben kann:
- Wasser in Leitungen,
- Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke,
- Vieh, Geflügel, Fische,
- Getreide,
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden,
- Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel, Düngemittel und Pflanzenschutzstoffe,
- Medikamente,
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass;
2. 2,0 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter;
3. 6,5 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.
f. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts sowie bei der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung massgebend.
g. Die Steuer schuldet:
1. der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt;
2. der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10 000 Franken übersteigt;
3. der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand einführt.
h. Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren Umsatz; verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland, so kann er in seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen:
1. die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und
2. die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer;
3. 2,0 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat.
Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.
i. Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet.
k. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können abweichende Bestimmungen erlassen werden.
l. Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus weder auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung für andere Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.
m. Steuerhinterziehung und Steuergefährdung werden analog dem übrigen Steuerstrafrecht des Bundes bestraft.
n. Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht für die Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen eine Busse von mehr als 5000 Franken in Betracht kommt.

(2) Während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Mehrwertsteuer werden pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Die Bundesversammlung beschliesst, wie dieser zweckgebundene Anteil der Mehrwertsteuer nach Ablauf dieser Frist weiterzuverwenden ist.

(3) Für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund im Gesetz einen tieferen Satz der Mehrwertsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert.

(4) Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2006 befristet.

Fassung vom 1.1.2007-31.12.2010:
"14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Dauer der Steuererhebung). Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2020 befristet."

Fassung vom 1.1.2011-31.12.2020:
"14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer). 1 Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2020 befristet.
2 Zur Sicherung der Finanzierung der Invalienversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an:
a. um 0,4 Prozentpunkte den Normalsatz nach Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Umsatzsteuer (MWSTG);
b. um 0,1 Prozentpunkte den reduzierten Satz nach Artikel 36 Absatz 1 MWSTG;
c. um 0,2 Prozentpunkte den Sondersatz für Beherbergungsleistungen nach Artikel 36 Absatz 2 MWSTG.
3 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen.
"

Zusatz vom 1.1.2016-31.12.2020:
"
4 Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.
5 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen."
 

(2021) 14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer). Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet.

 

(1993) Art. 8ter. Für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung einen tieferen Satz der Umsatzsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert.

 

              (1968) Art. 9. 1 Der Bund ist befugt, während der Jahre 1969 bis 1973 eine einmalige Steueramnestie mit Wirkung für die Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden anzuordnen.

2 Die Bestimmung des Zeitpunktes dieser Amnestie sowie die Umschreibung ihrer Voraussetzungen und Wirkungen sind Sache der Bundesgesetzgebung.

 

 
              (1993) Art. 9. Unter Vorbehalt des Bundesgesetzes im Sinne von Artikel 41ter bleiben die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Biersteuer in Kraft.

 

15. Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer) Die Biersteuer wird bis zum Erlass eines Bundesgesetzes nach dem bisherigen Recht erhoben.

 

(2021) 15. Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer) Aufgehoben.
              (1971) Art. 10. 1 Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen wird ab 1. Januar 1972 die bisherige Provision der Kantone von 6 Prozent durch einen Anteil der Kantone am Reinertrag der Verrechnungssteuer von 12 Prozent ersetzt; die Bundesgesetzgebung bestimmt die Art der Verteilung auf die Kantone.

(1975) 2 In den Jahren, in denen der Satz der Verrechnungssteuer 30 Prozent übersteigt, beträgt der Anteil der Kantone 10 Prozent

Art. 11 Ü.
 

16. Übergangsbestimmung zu  Art. 132 (Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer)  Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen beträgt der Kantonsanteil am Ertrag der Verrechnungssteuer 12 Prozent. Liegt der Satz der Verrechnungssteuer über 30 Prozent, so beträgt der Kantonsanteil 10 Prozent.

 

(2008) 16. Übergangsbestimmung zu  Art. 132 (Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer)  Aufgehoben.
              Art. 5 Ü. (1958) Art. 6. Für die Jahre 1959 und 1960 wird der Anteil der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes, einschließlich Bezugsprovision, auf 31 Prozent des Rohertrages festgesetzt; vom 1 .Januar 1961 an wird dieser Anteil durch eine Bezugsprovision von 20 Prozent des Rohertrages ersetzt. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten außer Kraft.

siehe Art. 18 in der Fassung von 1958.
 

  (2002) Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999.  
1. Beitritt der Schweiz zur UNO (1) Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.

(2) Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen zu richten.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist seit dem 18. Juli 2002 Mitglied der Vereinten Nationen.
 

             

(1958) Art. 7. Die Stempelabgabe auf Frachturkunden wird vom 1. Januar 1959 an nicht mehr erhoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten außer Kraft.

Die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden.

siehe Art. 41ter.

Art. 8 Ü.
 

  (2008) 2. Übergangsbestimmung zu Art. 62 (Schulwesen). Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren.
             

Art. 11 Ü. (1973-1978) Art. 12. Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Artikel 25bis bleibt das Schlachten der Tiere ohne Betäubung vor dem Blutentzug bei jeder Schlachtart und Viehgattung ausnahmslos untersagt.

 

   
             

(1975-1979) Art. 13. Neue Ausgaben, Mehrausgaben im Voranschlag gegenüber dem Vorjahr und Erhöhungen bestehender Ausgaben bedürfen in jedem Rat der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder, wenn dies von einer der vorberatenden Kommissionen, einer der Finanzkommissionen oder einem Viertel der Mitglieder des eines Rates verlangt wird.

Ein allgemeiner Bundesbeschluss regelt die Einzelheiten.

 

 

 

(2008) 3. Übergangsbestimmung zu Art. 83 (Nationalstrassen). Die Kantone erstellen die im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen (Stand bei Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertig. Bund und Kantone tragen die Kosten gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

 

              Art. 14. (aufgehoben)

Art. 15. (aufgehoben)

  (2008) 4. Übergangsbestimmung zu Art. 112b (Förderung der Eingliederung Invalider). Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime, bis sie über genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, welche auch die Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen regeln, mindestens jedoch während drei Jahren.

 

             

(1983) Art. 16. Unter Vorbehalt der Änderung durch die Gesetzgebung beträgt der Zollzuschlag auf Treibstoffen 30 Rappen je Liter.

Art. 17 Ü.
 

  (2008) 5. Übergangsbestimmung zu Art. 112c (Betagten- und Behindertenhilfe). Die bisherigen Leistungen gemäss Artikel 101bis des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Hilfe und Pflege zu Hause für Betagte und Behinderte werden durch die Kantone weiter ausgerichtet bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause.

 

              (1990) Art. 19. Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Übergangsbestimmung durch Volk und Stände werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen gemäß Bundesrecht für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie (Atomkraftwerke oder Atomreaktoren zu Heizzwecken) erteilt. Als neu gelten derartige Einrichtungen, für die bis zum 30. September 1986 die bundesrechtliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist.

 

  (2005) 7. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich). Die schweizerische Landwirtschaft bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung gentechnikfrei. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden:
a. gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind;
b. gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind."

 

                  (2010) 8. Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Der Gesetzgeber hat innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 121 Absätze 3-6 durch Volk und Stände die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 zu definieren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Artikel 121 Absatz 6 zu erlassen.

 

                  (2012) 9. Übergangsbestimmungen zu Art. 75b (Zweitwohnungen)  1 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Artikel 75b nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.

2 Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75b folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig.

 

                  (2013) 10. Übergangsbestimmung zu Art. 95 Abs. 3  Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

 

                  (2014) 11. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)  1 Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.

2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

 

                  (2021) 12. Übergangsbestimmung zu  Art. 10a (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts)  Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.

 

                  (2021) 13. Übergangsbestimmung zu Art. 117b (Pflege)  1 Der Bund erlässt im Rahmen seiner Zuständigkeiten Ausführungsbestimmungen über:
a. die Festlegung der Pflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen zulasten der Sozialversicherungen erbracht werden:
    1. in eigener Verantwortung,
    2. auf ärztliche Anordnung;
b. die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen;
c. anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen für die in der Pflege tätigen Personen;
d. Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung von den in der Pflege tätigen Personen.

2 Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert vier Jahren seit Annahme von Artikel 117b durch Volk und Stände. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen trifft der Bundesrat innerhalb von achtzehn Monaten nach Annahme von Artikel 117b durch Volk und Stände wirksame Massnahmen zur Behebung des Mangels an diplomierten Pflegefachpersonen.

 

                  (2022) 14. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. b (Schutz der Gesundheit)  Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert drei Jahren seit Annahme von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b durch Volk und Stände.

 

                  (2024) 15. Übergangsbestimmung zu Art. 129a (Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)  1 Der Bundesrat kann die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Vorschriften über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen erlassen.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Vorschriften gelten für die Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die einen konsolidierten jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.
b. Unterschreiten die massgebenden Steuern der Geschäftseinheiten in der Schweiz oder einem anderen Steuerhoheitsgebiet gesamthaft die Mindestbesteuerung zum Satz von 15 Prozent der massgebenden Gewinne, so erhebt der Bund zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz und dem Mindeststeuersatz eine Ergänzungssteuer.
c. Massgebende Steuern sind insbesondere die in der Erfolgsrechnung der Geschäftseinheiten verbuchten direkten Steuern.
d. Massgebender Gewinn einer Geschäftseinheit ist der für die konsolidierte Jahresrechnung der Unternehmensgruppe nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard ermittelte Gewinn oder Verlust vor Herausrechnung der Transaktionen zwischen den Geschäftseinheiten und nach Berücksichtigung anderer Korrekturen; nicht berücksichtigt werden Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr.
e. Der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem die Summe der massgebenden Steuern aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet durch die Summe der massgebenden Gewinne dieser Geschäftseinheiten geteilt wird.
f. Die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem der Gewinnüberschuss mit dem Ergänzungssteuersatz multipliziert wird.
g. Der Gewinnüberschuss in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der massgebenden Gewinne aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet nach dem zulässigen Abzug für materielle Vermögenswerte und Lohnkosten.
h. Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet entspricht der positiven Differenz zwischen 15 Prozent und dem effektiven Steuersatz.
i. Bei einer Unterbesteuerung in der Schweiz wird die Ergänzungssteuer den inländischen Geschäftseinheiten im Verhältnis des Ausmasses zugerechnet, in dem sie die Unterbesteuerung mitverursacht haben.
j. Bei einer Unterbesteuerung in einem anderen Steuerhoheitsgebiet wird die Ergänzungssteuer primär der obersten inländischen Geschäftseinheit und sekundär allen inländischen Geschäftseinheiten zugerechnet.

3 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften zur Umsetzung der Mindestbesteuerung erlassen, insbesondere über:
a. die Berücksichtigung besonderer Unternehmensverhältnisse;
b. die Abziehbarkeit der Ergänzungssteuer als Aufwand bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen;
c. das Verfahren und die Rechtsmittel;
d. die Strafbestimmungen nach Massgabe des übrigen Steuerstrafrechts;
e. die Übergangsregelungen.

4 Sofern der Bundesrat es für die Umsetzung der Mindestbesteuerung als erforderlich erachtet, kann er von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen. Er kann internationale Mustervorschriften und zugehörige Regelwerke für anwendbar erklären. Er kann diese Kompetenzen auf das Eidgenössische Finanzdepartement übertragen.

5 Die Vorschriften über die Ergänzungssteuer werden von den Kantonen unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vollzogen. Der Bundesrat kann eine Abgeltung für den administrativen Aufwand vorsehen, der beim Vollzug dieser Vorschriften entsteht.

6 Der Rohertrag der Ergänzungssteuer steht zu 75 Prozent den Kantonen zu, denen die Geschäftseinheiten steuerlich zugehörig sind. Die Kantone berücksichtigen die Gemeinden angemessen. Der Rohertrag der Ergänzungssteuer aus gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.

7 Der Kantonsanteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer wird im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs als zusätzliche Steuereinnahme berücksichtigt.

8 Macht der Bundesrat von seiner Kompetenz in Absatz 1 Gebrauch, unterbreitet er dem Parlament innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung die gesetzlichen Bestimmungen über die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen.

9 Der Bund verwendet seinen Anteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer, nach Abzug seiner durch die Ergänzungssteuer verursachten Mehrausgaben für den Finanz- und Lastenausgleich, zur zusätzlichen Förderung der Standortattraktivität der Schweiz.

 

§ 15. Die XXII Cantone constituiren sich als Schweizerische Eidgenossenschaft; sie erklären, daß sie frei und ungezwungen in diesen Bund treten, denselben im Glück wie im Unglück als Brüder und Eidgenossen getreulich halten, insonders aber, daß sie von nun an alle daraus entstehenden Pflichten und Verbindlichkeiten gegenseitig erfüllen wollen; und damit eine für das Wohl des gesammten Vaterlandes so wichtige Handlung, nach der Sitte der Väter, eine heilige Gewährschaft erhalte, so ist diese Bundesurkunde nicht allein durch die bevollmächtigten Gesandten eines jeden Standes unterzeichnet und mit dem neuen Bundesinsiegel versehen, sondern noch durch einen theuren Eid zu Gott dem Allmächtigen feierlich bekräftiget worden.

Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die nachgenannten Herren Gesandten und Legationsräthe der eidgenössischen Stände, in Zürich den siebenten Augustmonat im Jahr nach Christi Geburt ein Tausend acht Hundert und fünfzehn.

Im Namen des Standes Zürich:
David von Wyß, Bürgermeister.
Paul Usteri, Staatsrath.
Hans Pestalutz, Staatsrath.

Im Namen der Stadt und Republik Bern:
Niklaus Friedrich von Mülinen, Schultheiß.
I. R. von Stürler.
Rudolf Stettler.

Im Namen der Stadt und Republik Lucern:
Vinzenz von Rüttiman, Schultheiß.
Pfyffer von Heidegg, Legationsrath.

Im Namen des Cantons Uri:
Dom Epp, Landamman und Landshauptmann.
Carl Florian Lusser, Landschreiber.

Im Namen des Cantons Schwyz:
F. X. Wäber, regierender Landamman.
Joachim Schmid, Landamman.

Im Namen des Cantons Unterwalden ob dem Wald (als anerkannten eidsgenössischen Stands):
J. Ignaz Stockmann, Landamman.

Im Namen des Cantons Glarus:
Nikolaus Herr, Landamman.
Carl Brugger, Alt-Landamman und Landesstatthalter.

Im Namen des Cantons Zug:
Joseph Anton Heß, Alt Amman.
G. J. Sidler, Statthalter.

Im Namen der Stadt und Republik Freiburg:
Augustin Gasser, Staatsrath.
Tobie de Gottrau, Membre du Grand-Conseil.

Im Namen der Republik Solothurn:
Peter von Glutz-Ruchti, Schultheiß.
Von Glutz von Blotzheim, Appellationsrath.

Im Namen des Cantons Basel:
Joh. Heinr. Wieland, J. U. D. Bürgermeister.
Joh. Jakob Minder, Staatsrath.

Im Namen des Cantons Schafhausen:
B. Pfister, Bürgermeister
J. Ulrich von Waldkirch, des kleinen Raths.

Im Namen des Cantons Appenzell beider Rhoden:
Zellweger, Landamman.
J. A. Fäßler, Landshauptmann.

Im Namen des Cantons St. Gallen:
Zollikofer, Landamman.
J. P. Reutti, Regierungsrath.

Im Namen des Cantons Graubünden:
G. Gengel.

Im Namen des Cantons Aargau:
Joh. Carl Fetzer, Bürgermeister.
Franz Ludwig Hürner, Appellationsrath.

Im Namen des Cantons Thrugau:
Johannes Morell, Landamman.
Joseph Anderwert, Landamman.

Im Namen des Cantons Tessin:
Andrea Caglioni, Consigl. di Stato.
G. B. Maggi, Landammanno.

Im Namen des Cantons Waadt:
Jules Muret, Conseiller d'Etat
Francois Clavel, Conseiller d'Etat.

Im Namen des Cantons Wallis:
Caspar Eugen Stockalper, Alt-Landshauptmann von Wallis.
Michel Dufour, Grand-juge.

Im Namen des Cantons Neuenburg:
De Rougemont, Procureur général et Président du Conseil d'Etat.
Le Comte Louis De Pourtales, Conseiller d'Etat.
F. Aug. de Montmollin, Conseiller d'Etat.

Im Namen der Republik und des Cantons Genf:
Joseph Desarts, Syndic, Député du Canton de Genève.
Jean Pierre Schmidtmeyer, Conseiller d'Etat et Député du Canton Genève.

(allein die Unterschrift des Halbkantons Unterwalden nid dem Wald (Nidwalden), fehlte; dieser nahm den Bundesvertrag erst am 30. August 1815 an, nachdem die Tagsatzung den Halbkanton am 17. August 1815 hatte besetzen lassen).
 

    Die nachbenannten XXII Kantone erneuern mittelst gegenwärtiger Urkunde den Bunde schweizerischer Eidgenossenschaft. Sie erklären, denselben nach der Väter Sitte, in steter Erfüllung aller Pflichten gegen das gemeinsame theure Vaterland, in Glük und Unglük, als Brüder und Eidgenossen treu und wahr zu halten.

    Also in Kraft habender Vollmachten unterzeichnet, besiegelt und beschworen ect.

    Nach Beendigung der artikelweisen Berathung hat die Revisionscommission in der Überzeugung, daß die Wohlfahrt des Vaterlandes den beförderlichen Abscluß des neuen Bundes erheischte, beschlossen: den gegenwärtigen Entwurf, welcher die Kraft der Gesammtheit mit der Selbstständigkeit der Bundesglieder möglichst zu verbinden trachtet, dem Vorort zu Handen der Stände als ihr einmüthiges Gutachten empfehlend vorzulegen.

    Dessen zum Zeugniß haben sich die Mitglieder der Revisionscommission unterzeichnet, wie folgt:

    Lucern, den 15. December 1832.

Eduard Pfyffer, Schultheiß des Kantons Lucern und Präsident der Commission.
M. Hirzel, von Zürich, Bürgermeister.
von Tavel, von Bern, Regierungsrath.
K. Heer, von Glarus, Alt-Landammann.
G. J. Sidler, von Zug, Statthalter und Alt-Landammann.
Karl Schaller, Staatsrath von Freiburg.
Munzinger, Regierungsrath von Solothurn.
von Meyenburg-Stockar, von Schaffhausen, Bürgermeister.
Baumgartner, Mitglied des Kleinen Raths und Alt-Landammann, von St. Gallen.
Ulrich von Planta, Oberstkriegsrath von Graubünden.
Karl Rudolf Tanner, Oberrichter aus Aargau.
Mörikofer, Staatsschreiber des Kantons Thrugau.
Monnard, Proffesseur, du Canton de Vaud.
P. Rossi, du Canton de Gèneve.

(Staatsrath von Chambrier war seit dem 5. December von Lucern abwesend.) 

 

Entworfen durch die am 16. August 1847 von der Tagsazung ernannte Revisionscommission.

  Bern, den 8 April 1848.

Die Mitglieder derselben:
Ochsenbein
Dr. Furrer
J. R Steiger.
Franz Jauch.
Melchior Diethelm.
L. Wyrsch.
Alois Michel.
Caspar Jenny.
Franz Müller.
Dr. Büssard.
J. Munzinger.
Felix Sarrasin.
Karl Spitteler.
J- G. Böschenstein.
Dr. Oertli.
Dr. Raeff.
R. Abys.
F. Frei-Herosé.
Dr. Kern.
J. Luvini-Perseghini.
H. Drüey.
F. G. Zen-Ruffinen.
F. J. L. Rilliet-Constant.
 

Datum des Inkrafttretens: 12. September 1848.

siehe aber auch Übergangsbestimmungen Art. 7, welches die Aufhebung des alten Bundesvertrags auf den 21. November 1848 (als Tag der Kontituierung des Bundesrates) festlegt.
 

  Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 1874.

 

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2000.

Quellen:
Nabholz/Kläui, Quellenbuch zur Verfassungsgeschichte der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone, Verlag H.R.Sauerländer & Co, Aarau 1940
 

Quellen:
Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814 bis 1848, 2. Band, Bern 1876, S. 704

Quellen:
Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814 bis 1848, 2. Band, Bern 1876, S. 704
 

Quellen:
Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814 bis 1848, 2. Band, Bern 1876, S. 747
 

Quellen:
BBl 1849 I 3

AS I 1
 

Quellen:
BBl 1872 I 449_Anhang

AS XII 1

Quellen:
Nabholz/Kläui, Quellenbuch zur Verfassungsgeschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone, Verlag H.R.Sauerländer & Co., Aarau, 1940

Günter Franz, Staatsverfassungen (1960 und 1975), Oldenbourg Verlag
Rehbinder/Zäch, Schweizerische Gesetze, Stämpfli & Cie. AG Bern (Juni 1994)
 

Quellen:
Schweizer Recht herausgegeben von den Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Ähnlich der Deutschen Bundesakte von 1815 die Begründung eines Staatenbundes (in der Schweiz als reformierte Fortsetzung der alten Eidgenossenschaft, die bis 1798 allein durch Bündnisverträge zwischen den einzelnen Kantonen (damals Orte genannt) bestand und rein militärische Zusammenarbeit und gegenseitige militärische Hilfe zur Aufrechterhaltung der inneren und äußeren Sicherheit umfasste.
 
Erster Entwurf von einer, durch die Tagsatzung im Juli 1832 eingesetzten Revisionskommission zu einer, seit 1831 von der Mehrheit der Kantone gewollten Totalrevision des Bundesvertrags von 1815. Dieser wurde jedoch, da er der Tagsazung und den Kantonen, in deren Anhörung, zu weitreichend war, durch eine, im März 1833 eingesetzte Tagsatzungscommission umgearbeitet. Der zweite Entwurf wurde dann am 15. Mai 1833 von der Tagsatzung angenommen und den Kantonen zur Abstimmung vorgelegt.

Hintergrund war, dass die Mehrheit der Kontone nach der Julirevolution von 1830 liberal und hauptsächlich gegen die Sonderrechte von Kirche eintraten.
 

Der vorstehende Entwurf wurde gemäß dem Bundesvertrag von 1815 den Kantonen zur Ratifizierung vorgelegt, scheiterte jedoch bereits im Juli 1833 im Kanton Luzern und war damit versenkt.

Die Mehrheit der Kantone, die 1830 sich liberale Verfassungen gegeben haben, waren jedoch weiterhin bemüht, die Eidgenossenschaft von einem Staatenbund in einen Bundesstaat zu verwandeln, doch haben die konservativen nachbarlichen Monarchien die konservativen klerikalen Kantone in Ihrer Haltung unterstützt. Erst durch die Überspitzung des Streits unter den Kantonen durch die Bildung eines Sonderbundes der konservativen Kantone hat den liberalen Kantonen eine Chance gegeben, durch den Bundesvertrag von 1815 gedeckt, den Sonderbund zu zerschlagen und die konservativen Kantone zur Bildung eines Bundesstaates zu zwingen. Hier hatte der schweizerische Staatenbund eindeutig eine stärkere Kompetenz durch den Bundesvertrag erhalten als der Deutsche Bund, der ebenfalls Staatenbund war.
 

Entwurf einer, von der Tagsatzung (also den Gesandten der einzelnen Kantone der Schweiz) eingesetzten, 23 Mitglieder zählenden Kommission, die jedoch erst nach dem Sonderbundskrieg (als Auflehnung der katholisch-konservativen Kantone als Minderheit) im November 1847, am 17. Februar 1848 zusammen trat, und nach 51 Tagen den vorstehenden Verfassungsentwurf der Tagsatzung vorlegte, die nach einigen Änderungen diesen Entwurf dem Volk und den Ständen zur Annahme vorlegte.

Noch zu erwähnen war, dass der englische Gesandte bei der Eidgenossenschaft diese zur Eile mahnte, da die konservativen nachbarlichen Monarchien um die Schweiz herum gerade mit Revolutionen, ausgelöst durch die Februarrevolution 1848 in Frankreich, beschäftigt waren und den konservativen Kantonen nicht zu Hilfe eilen konnten.
 

Erste (mit einigen in der Demokratie nicht ganz regulären Tricks) zustande gekommene Bundesverfassung.
Vorlage war die Verfassung der Vereinigten Staaten, jedoch mit eindeutig schweizerischen Sonderregeln.

Die Voraussetzungen für die Zustimmung waren jedoch unklar. Der Bundesvertrag von 1815 war von allen Ständen einstimmig angenommen worden (aber mit einer Ausnahme Nidwalden, die in den Bund militärisch gezwungen wurde). So hätte die Revision des Bundesvertrages, und das war die neue Bundesverfassung, eigentlich einstimmig erfolgen müssen und Art. 1 der Übergangsbestimmungen kann auch so interpretiert werden. Die Mehrheit der Kantone jedoch waren der Meinung, dass Volksmehr und Ständemehr anstatt der Einstimmigkeit ausreicht. So hat die Tagsatzung am 12.9.1848 die verfassungsmäßige Zustimmung von Volk und Ständen zur Bundesverfassung durch Mehrheitsbeschluss festgestellt und die Verfassung in Kraft gesetzt.
 

Moderne Verfassung mit bedeutenden, und deshalb im Wesentlichen vom Volk abgelehnten Erweiterung der Bundesgesetzgebung, die jedoch weiterhin auf der Grundverfassung von 1848 fusst.

War für das Bundesvolk und die Stände zu unitarisch, also zentralistisch ausgerichtet.

 

Moderne Verfassung mit wesentlichen Erweiterungen der Bundesgesetzgebung, die weiterhin auf der Grundverfassung von 1848 fusst.

Im Gegensatz zum vom Volk abgelehnten Verfassungsentwurf von 1872 Rücknahme wesentlich erweiterter Rechte des Bundes in der Gesetzgebung und klar erkennbare Verschärfung der als Kulturkampf bekannte Streit zwischen Staat und Katholischer Kirche.
 

Vorstehende Verfassung wurde durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 festgestellt, durch Volksabstimmung am 18. April 1999 angenommen und ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 außer Kraft getreten.

Hinweis: Es wurde
 

Die Bundesverfassung von 1848 ist die Grundlage aller folgenden Bundesverfassungen, einschließlich der aktuell geltenden; auch wenn die Verfassung von 1999 eine vollständig andere Systematik im Aufbau des Verfassungstextes besitzt.
 
Hinweis: Es wurde in der Regel die Rechtschreibung, wie sie in der amtlichen Veröffentlichung verwendet wurde, beibehalten. Zur besseren Vergleichbarkeit mit den Texten wurden die zusammengefassten, über mehrere Verfassungen gleichen Texte in der älteren Schreibweise beibehalten. Da die schweizer Rechtschreibung in den 1870er-Jahren stark von der allgemeinen deutschen Rechtschreibung abgewichen hat, ist manches ungewohnt zu lesen. Z. B. wurde zu diesem Zeitpunkt kein tz und kein ck geschrieben, sondern allein ein z  bzw. ein k (diese Regel galt zwar schon vor 1848, aber wurde bei der offiziellen Verkündung der Bundesverfassung nicht angewendet, allerdings sehr uneinheitlich). Auch wenn die nachfolgenden Veröffentlichungen der Bundesverfassung in der Amtlichen Sammlung der eidgenössischen Gesetze oder in der Einheitlichen Sammlung der Gesetze der Eidgenossenschaft natürlich immer die aktuelle Rechtschreibung enthalten, wurde hier die ursprüngliche Rechtschreibung beibehalten. Bei der heutigen amtlichen Rechtschreibung der Schweiz ist seit 1906 (im Bund, nicht aber in allen Kantonen) kein ß mehr verwendet und grundsätzlich durch ss ersetzt.
 


 


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