Entwurf zu einer
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
wie derselbe aus den Berathungen der von der Tagsazung am 16. August 1947 ernannten Revisionscommisison vom 17. Februar bis 8. April 1848 hervorgegangen ist.

vom 8. April 1848.

 

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Die schweizerische Nation,

in der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu befestigen, und zeitgemäß zu entwikeln, hat nachstehende Bundesverfassung angenommen:

 

Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft

 

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der zweiundzwanzig souveränen Kantone, als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Land), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf bilden in ihrer Gesammtheit die schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 2. Der Bund hat zum Zwek: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen Außen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schuz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.

Art. 3. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.

Art. 4. Alle Schweizer sind vor dem Geseze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Unterthanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.

Art. 5. Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränität innert den Schranken des Artikels 3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 6. Zu diesem Ende sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes nachzusuchen.

Der Bund übernimmt diese Gewährleistung insofern:
a. sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten;
b. sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen - repräsentativen oder democratischen - Formen sichern;
c. die Nachweisung erfolgt, daß sie revidirt werden können, wenn die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Bürger es verlangt.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 7. Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind untersagt.

Dagegen steht ihnen das Recht zu, Verkommnisse über Gegenstände der Gesezgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung unter sich abzuschließen; jedoch haben sie dieselben der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen, welche, wenn diese Verkommnisse etwas dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten, deren Vollziehung zu hindern befugt ist. Im entgegengesezten Falle sind die betreffenden Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung der Bundesbehörden anzusprechen.

Art. 8. Dem Bunde allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande einzugehen.

Art. 9. Den Kantonen bleibt die Befugniß, Verträge über Gegenstände der Öconomie, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschließen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 10. Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen findet durch Vermittlung des Bundesrathes statt.

Über die in Art. 9 bezeichneten Gegenstände können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 11. Es dürfen keine Militärkapitulationen mit auswärtigen Staaten abgeschlossen werden.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 12. Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Civil- und Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten oder Commissarien dürfen vom Auslande weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen.

Sind sie bereits im Besize von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie für ihre Amtsdauer auf den Genuß der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu verzichten.

Untergeordneten Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten; jedoch soll durch diese Bestimmung den für die Instruction des Bundesheeres erforderlichen Einrichtungen auf keine Weise vorgegriffen sein.

Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps (Gendarmerie) nicht inbegriffen.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 14. Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthülfe sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen Entscheidung zu unterziehen.

Art. 15. Wenn einem Kantone vom Auslande plözlich Gefahr droht, so ist die oberste Vollziehungsbehörde des bedrohten Kantons verpflichtet, andere Kantone zur Hülfe zu mahnen, unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde und unvorgreiflich den spätern Verfügungen dieser leztern. Die gemahnten Kantone sind zum Zuzuge verpflichtet. Die Kosten trägt die Eidgenossenschaft.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 16. Bei gestörter Ordnung im Innern, oder wenn von einem andern Kantone Gefahr droht, ist die Regierung des betreffenden Kantons befugt, andere Kantone zur Hülfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hülfeleistung verpflichtet. Der Bundesrath ist aber sogleich in Kenntniß zu sezen, damit er innert den Schranken seiner Competenz (Art. 90, Nr. 10) die erforderlichen Maßregeln treffen oder die Bundesversammlung einberufen kann.

Wenn die Kantonsregierung außer Stande ist, Hülfe anzusprechen, oder wenn die Sicherheit der Schweiz gefährdet wird, so soll die competente Bundesbehörde von sich aus einschreiten.

In Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von Art. 5.

Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Intervention veranlassende Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen besonderer Umstände etwas Anderes beschließt.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 17. In den durch Art. 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen.

Art. 18. Jeder Schweizer ist militärpflichtig.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 19. Das Bundesheer, welches aus den Contingenten der Kantone gebildet wird, besteht:
a. aus dem Bundesauszug, wozu jeder Kanton auf 100 Seelen schweizerischer Bevölkerung 3 Mann zu stellen hat;
b. aus der Reserve, deren Bestand die Hälfte des Bundesauszuges beträgt.

In Zeiten der Gefahr kann der Bund auch über die übrigen Streitkräfte eines jeden Kantons verfügen (Landwehr).

Die Mannschaftsscala, welche nach dem bezeichneten Maßstabe das Kontingent für jeden Kanton festsezt, ist alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen.

Art. 20. Um in dem Bundesheere die erforderliche Gleichmäßigkeit zu erzielen, werden folgende Grundsäze festgesezt:
1) Ein Bundesgesez bestimmt die allgemeine Organisation des Bundesheeres.
2) Der Bund übernimmt:
    a. für alle Waffengattungen den Militärunterricht, wozu er namentlich Militärschulen errichtet und Zusammenzüge von Truppen anordnet;
    b. die Lieferung eines Theiles des Kriegsmaterials.
3) Der Bund beaufsichtigt die Anschaffung, den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Kantone zum Bundesheere zu liefern haben.
4) Die Militärverordnungen dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen Militärorganisation und den den Kantonen obliegenden bundesmäßigen Verpflichtungen entgegen ist, und müssen zu dießfälliger Prüfung dem Bundesrath vorgelegt werden.
5) Alle Truppenabtheilungen im eidgenössischen Dienste führen ausschließlich die eidgenössische Fahne.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 21. Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen Theiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstüzen.

Zu diesem Zweke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation geltend zu machen. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Bundesgesezgebung vorbehalten.

Die Bundesversammlung kann die Errichtung öffentlicher Werke untersagen, welche die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verlezen.

Art. 22. Die Eidgenossenschaft wird für Errichtung einer schweizerischen Universität, eine polytechnische Schule und für Lehrerseminarien sorgen.

Die Organisation dieser Anstalten, sowie die Leistungen der Kantone, in welche sie verlegt werden, sind durch Bundesgeseze zu bestimmen.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 23. Das Zollwesen ist Sache des Bundes.

Art. 24. Dem Bunde steht das Recht zu, die von der Tagsazung bewilligten oder anerkannten Land- und Wasserzölle, Geleit-, Weg- und Brükengelder, verbindliche Kaufhaus- und andere Gebühren dieser Art, mögen dieselben von Kantonen, Gemeinden, Corporationen oder Privaten bezogen werden, gegen Entschädigung ganz oder theilweise aufzuheben und dagegen Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle zu beziehen.

Diese Centralisation des Zollwesens soll gleich bei der ersten Einführung eine möglichst große Anzahl von Kantonen umfassen.

Die Entschädigungssumme wird durch den Durchschnitt des Reinertrags der Jahre 1845, 1846 und 1847 berechnet.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 25. Bei Erhebung der Zölle sollen folgende Grundsäze beachtet werden:
a. Die für die inländische Industrie erforderlichen Stoffe sind im Zolltarif möglichst gering zu taxiren.
b. Ebenso in der Regel die zum nothwendigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände.
c. Die Gegenstände des Luxus unterliegen der höchsten Taxe.
d. Durchgangsgebühren, und in der Regel auch die Ausgangsgebühren dürfen nur mit den mäßigsten Ansäzen belegt werden.
e. Durch die Zollgesezgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen.

Auf diese Vorschriften gegründet ist der Zolltarif so festzustellen , daß durch die neuen Zölle, ohne Einbuße für die Bundescasse, die Vergütungen nach den Vorschriften des nächstfolgenden Artikels geleistet werden können.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 26. Der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle wird folgendermaßen verwendet:
a. Jeder Kanton, dessen Gebühren ganz oder theilweise aufgehoben worden sind, erhält drei Bazen per Kopf  nach dem Maßstab der Gesammtbevölkerung, welche nach der Volkszählung vom Jahr 1838 berechnet wird.
b. Wenn ein Kanton hiedurch für die nach Art. 24 aufgehobenen Gebühren noch nicht hinlänglich gedekt wird, so hat er noch so viel aus dem Ertrag der Grenzzölle zu beziehen, als erforderlich ist, um ihn für die aufgehobenen Gebühren vollständig zu entschädigen.

Die Mehreinnahme fällt in die Bundeskasse.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 27. Über alle Anstände, die sich zwischen dem Bund und den Betheiligten über die Vergütungen nach Art. 24 und 26 erheben, entscheidet das Bundesgericht.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 28. Den in bereits abgeschlossenen Eisenbahnverträgen über Transitgebühren enthaltenen Verfügungen soll durch gegenwärtige Bestimmungen kein Abbruch geschehen. Dagegen tritt der Bund in die durch solche Verträge den Kantonen in Beziehung auf die Transitgebühren vorbehaltenen Rechte.

Art. 29. Außer den nach vorstehenden Bestimmungen zu erhebenden Zöllen werden schweizerische Grenzgebühren bezogen. Der Bundesgesezgebung bleibt die Festsezung der Tarife, sowie eine allfällige Vereinigung der Grenzgebühren mit den neu einzuführenden Grenzzöllen vorbehalten.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 30. Im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft sind freier Kauf und Verkauf, freie Ein-. Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewährleistet.

Vorbehalten sind:
a. Verfügungen der Kantone über die Ausübung von Handel und Gewerbe und über die Benuzung der Straßen.
b. Verfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf.
    Diese in lit. a und b bezeichneten Verfügungen müssen die Kantonsbürger und die Einwohner anderer Kantone gleich behandeln und sind der Bundesbehörde zur Prüfung vorzulegen.
c. Die von der Tagsazung bewilligten oder anerkannten Gebühren, welche der Bund nicht aufgehoben hat (Art. 24).
d. Die Consumogebühren nach Vorschrift von Art. 32.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 31. Die in Art. 30 lit. c bezeichneten Gebühren steht unter der Aufsicht des Bundesrathes.

Es können ohne Genehmigung der Bundesversammlung weder Zölle unter irgend welchem Namen neu eingeführt, noch die bestehenden erhöht , noch ihr Bezug, wenn er auf bestimmte Jahre beschränkt war, verlängert werden.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 32. Die Kantone sind befugt, außer den nach Art. 30 lit. c. vorbehaltenen Berechtigungen, von geistigen Getränken Consumogebühren zu erheben, jedoch unter folgenden Beschränkungen:
a. Beim Bezug derselben soll der Verkehr so wenig als möglich gehemmt und mit keinen andern Gebühren belegt werden.
b. Werden die eingeführten Gegenstände wieder aus dem Kanton ausgeführt, so sind die bezahlten Consumogebühren ohne weitere Belästigung zurükzuerstatten.
c. Die Geseze und Verordnungen der Kantone über den Bezug der Consumogebühren sind der Bundesbehörde vor Vollziehung derselben zur Gutheißung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung vorstehender Grundsäze verhindert werden kann.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 33. Das Postwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft wird vom Bunde übernommen unter folgenden Vorschriften:
1) Die gegenwärtig bestehenden Postverbindungen dürfen im Ganzen ohne Zustimmung der betheiligten Kantone nicht vermindert werden.
2) Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen Grundsäzen bestimmt.
3) Für Abtretung des Postregals leistet der Bund Entschädigung, und zwar nach folgenden nähern Bestimmungen:
    a. Die Kantone erhalten jährlich die Durchschnittssumme des reinen Ertrages, den sie in den drei Jahren, 1845, 1846 und 1847, vom Postwesen bezogen haben.
    b. Wenn in Folge bestehender Verträge ein Kanton vom Postwesen bedeutend weniger bezogen hat, als die Ausübung des Postregals auf seinem Gebiete erweislichermaßen rein ertragen hat, oder wenn durch mit auswärtigen Staaten abgeschlossene Verträge ein bedeutender Wehrertrag für die Zukunft gesichert ist, so soll bei Ausmittlung der Entschädigungssumme auf solche Verhältnisse noch besonders Rüksicht genommen werden
    c. Die Entschädigung geschieht durch jährliche Bezahlung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgemittelten Entschädigungsumme, die jedoch mittelst des fünfundzwanzigfachen Betrags in theilweisen Raten oder in Einer Zahlung losgekauft werden kann.
    d. Der Bund ist berechtigt und verpflichtet, das zum Postwesen gehörige Material, gegen eine den Eigenthümern abzureichende Entschädigung zu übernehmen.
    e. Gebäulichkeiten kann die eidgenössische Postverwaltung gegen Entschädigung entweder als Eigenthum oder aber nur miethweise zur Benuzung übernehmen.
    f. Wenn sich die eidgenössische Postverwaltung und diejenigen, welche Entschädigung zu fordern berechtigt sind, über die nach vorstehenden Bestimmungen zu leistende Entschädigung nicht verständigen können, so entscheidet das Bundesgericht.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert.

Art. 34. Dem Bunde steht die Ausübung aller im Münzregale begriffenen Rechte zu.

Die Münzprägung durch die Kantone hört auf und geht einzig vom Bunde aus.

Es ist Sache der Bundesgesezgebung, einen schweizerischen Münzfuß festzusezen, die vorhandenen Münzsorten zu tarifiren und die nähern Bestimmungen zu treffen, nach welchen die Kantone verpflichtet sind, von den von ihnen geprägten Münzen einschmelzen oder umprägen zu lassen.

endgültig der Art. 36.

Art. 35. Der Bund ist berechtigt, für die ganze Eidgenossenschaft gleiches Maß und Gewicht einführen.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 37.

Art. 36. Fabrication und Verkauf des Schießpulvers im Umfange der Eidgenossenschaft stehen ausschließlich dem Bunde zu.

endgültig der Art. 38.

Art. 37. Die Ausgaben des Bundes werden bestritten:
a. aus den Zinsen der eidgenössischen Kriegsfonds;
b. aus dem Ertrag der schweizerischen Grenzzölle und Grenzgebühren;
c. aus dem Ertrag der Postverwaltung;
d. aus dem Ertrag des Münzregals;
e. aus dem Ertrag der Pulververwaltung.

Unmittelbare Beiträge der Kantone können nur in Folge von Beschlüssen der Bundesversammlung erhoben werden können. Solche Beiträge sind von den Kantonen nach Verhältniß der Geldscala zu leisten, welche alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen ist.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 39.

Art. 38. Es soll jederzeit wenigstens der Betrag des doppelten Geldcontingentes für Bestreitung von Militärkosten bei eidgenössischen Aufgeboten baar in der Bundeskasse liegen.

endgültig der Art. 40.

Art. 39. Der Bund gewährleistet allen Schweizern, welche einer der christlichen Confessionen angehören, das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft, nach folgenden nähern Bestimmungen:
1. Keinem Schweizer, der einer der christlichen Confessionen angehört, kann die Niederlassung in irgend einem Kanton verweigert werden, wenn er folgende Ausweisschriften besizt:
    a) einen Heimathschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift;
    b) ein Zeugniß sittlicher Aufführung;
    c) eine Bescheinigung, daß er in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe;
    d) wenn er sich ausweisen kann, daß er durch Vermögen, Beruf oder Gewerbe sich und seine Familie zu ernähren im Stande sei.
        Naturalisirte Schweizer müssen überdieß die Bescheinigung beibringen, daß sie wenigstens fünf Jahre lang im Besize eines Kantonsbürgerrechtes sich befinden.
2. Der Niedergelassene darf von Seite des die Niederlassung gestattenden Kantons mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern besondern Lasten behufs der Niederlassung belegt werden.
3. Ein Bundesgesez wird die Dauer der Niederlassungsbewilligung, so wie das Maximum der zu Erlangung derselben an den Kanton zu entrichtenden Kanzleigebühren bestimmen.
4. Der Niedergelassene genießt alle Rechte der Bürger des Kantons, in welchem er sich niedergelassen hat, den Mitantheil an Gemeinde- und Corporationsgütern ausgenommen. Insbesondere wird ihm freie Gewerbsausübung und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften zugesichert, nach Maßgabe der Geseze und Verordnungen des Kantons, die in allen diesen Beziehungen den Niedergelassenen dem eigenen Bürger gleich halten sollen.
5. Den Niedergelassenen anderer Kantone können von Seite der Gemeinden keine größern Leistungen an Gemeindelasten auferlegt werden, als den Niedergelassenen des eigenen Kantons.
6. Der Niedergelassene kann in seine Heimat gewiesen werden:
    a. durch gerichtliches Strafurtheil;
    b. durch Verfügung der Polizeibehörden,
wenn er die bürgerlichen Rechte und Ehren verloren hat, oder sich eines unsittlichen Lebenswandels schuldig macht, oder durch Verarmung der Gemeinde oder dem Kanton zur Last fällt, oder schon oft wegen Übertretung polizeilicher Vorschriften bestraft werden mußte.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 41.

Art. 40. Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger. Als solcher kann er die politischen Rechte in jedem Kanton ausüben, in welchem er seinen Wohnsiz hat.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 42.

Art. 41. Kein Kanton darf einen Bürger des Bürgerrechtes verlustig erklären.

endgültig der Art. 43.

Art. 42. Die freie Ausübung der anerkannten christlichen Confessionen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist gewährleistet.

Den Kantonen, sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Confessionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 44.

Art. 43. Die Preßfreiheit ist gewährleistet. Über den Mißbrauch derselben trifft die Kantonalgesezgebung die erforderlichen Strafbestimmungen.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 45.

Art. 44. Die Schweizer haben das Recht, an die Bundesbehörden Petitionen zu richten.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 47.

Art. 45. Sämmtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizerbürger in der Gesezgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 48.

Art. 46. Den rechtskräftigen Civilurtheilen eines Kantons ist in jedem andern Kanton Vollziehung zu geben.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 49.

Art. 47. Der seßhafte, aufrecht stehende schweizerische Schuldner, muß für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht, und es darf daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen kein Arrest gelegt werden.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 50.

Art. 48. Alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz, sowie die Zugrechte von Bürgern des einen Kantons gegen Bürger anderer Kantone sind abgeschafft.

endgültig der Art. 51.

Art. 49. Gegen die auswärtigen Staaten besteht Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechtes.

endgültig der Art. 52.

Art. 50. Ein Bundesgesez wird über die Auslieferung der Verbrecher von einem Kanton an den andern allgemein verbindliche Bestimmungen treffen; die Auslieferung kann jedoch für politische Vergehen und für Preßvergehen nicht verbindlich gemacht werden.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 55.

Art. 51. Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimathlose und die Maßregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimathlosen sind Gegenstand der Bundesgesezgebung.

endgültig der Art. 56.

Art. 52. Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.

endgültig der Art. 57.

Art. 53. Die Bundesbehörden sind befugt, bei gemeingefährlichen Seuchen gesundheitspolizeiliche Verfügungen zu erlassen.

endgültig der Art. 59.

Art. 54. Die Beschlüsse der Tagsazung und die Concordate bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft, soweit sie nicht dieser Bundesverfassung widersprechen.

Dagegen verlieren diejenigen Concordate ihre Gültigkeit, deren Inhalt als Gegenstand der Bundesgesezgebung erklärt wurde, und zwar von der Zeit an, in welcher die lezere in's Leben tritt.

endgültig der Übergangsbestimmungs-Art. 6.

Zweiter Abschnitt.
Bundesbehörden.

1. Bundesversammlung.

Art. 55. Die oberste Gewalt des Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abtheilungen besteht:
A. aus dem Nationalrath,
B. aus dem Ständerath.

endgültig der Art. 60.

A. Nationalrath

Art. 56. Der Nationalrath wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 20,000 Seelen der Gesammtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt.

Eine Bruchzahl über 10,000 Seelen wird für 20,000 Seelen berechnet.

Jeder Kanton und bei getheilten Kantonen jeder der beiden Landestheile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.

endgültig der Art. 61.

Art. 57. Die Wahlen für den Nationalrath finden in eidgenössischen Wahlkreisen statt, welche in den Kantonen gebildet werden.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 62.

Art. 58. Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurükgelegt hat und im Übrigen nach der Gesezgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsiz hat, nicht vom Activbürgerrecht ausgeschlossen ist.

endgültig der Art. 63.

Art. 59. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrathes ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes.

Naturalisirte Schweizerbürger müssen seit wenigstens fünf Jahren das erworbene Bürgerrecht besizen, um wahlfähig zu sein.

endgültig der Art. 64.

Art. 60. Der Nationalrath wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums findet jeweilen Gesammterneuerung statt.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 65.

Art. 61. Die Mitglieder des Ständerathes, des Bundesrathes und von lezterem gewählte Beamte können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrathes sein.

endgültig der Art. 66.

Art. 62. Der Nationalrath wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder außerordentliche Sizung einen Präsidenten und Vicepräsidenten.

Dasjenige Mitglied kann nicht während zwei unmiottelbar auf einander folgenden ordentlichen Sizungen die gleiche Stelle bekleiden.

Der Präsident hat bei gleich getheilten Stimmen die entscheidende Stimme; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus, wie jedes Mitglied.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 67.

Art. 63. Die Mitglieder des Nationalrathes werden aus der Bundescasse entschädigt.

endgültig der Art. 68.

B. Ständerath

Art. 64. Der Ständerath besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete; in den getheilten Kantonen jeder Landestheil einen Abgeordneten.

endgültig der Art. 69.

Art. 65. Die Mitglieder des Nationalrathes und des Bundesrathes können nicht zugleich Mitglieder des Ständerathes sein.

 endgültig der Art. 70.

Art. 66. Der Ständerath wählt für jede ordentliche oder außerordentliche Sizung aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vicepräsidenten.

Gesandte des gleichen  Kantons können während zwei untmittelbar auf einander folgenden ordentlichen Sizungen die gleiche Stelle bekleiden.

Der Präsident hat bei gleich getheilten Stimmen die entscheidende Stimme;bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 71.

Art. 67. Die Mitglieder des Ständerathes werden von den Kantonen entschädigt.

 endgültig der Art. 72.

C. Befugnisse der Bundesversammlung

Art. 68. Der Nationalrath und der Ständerath haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Competenz des Bundes gehören und nicht einer andern Bundesbehörde zugeschieden sind.

endgültig der Art. 73.

Art. 69. Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räthe fallen, sind insbesondere folgende:
1. Geseze und Beschlüsse zur Ausführung der Bundesverfassung.
2. Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehalte.
3. Wahl des Bundesrathes, des Bundesgerichtes, des Kanzlers, des Generals, des Chefs des Stabes und eidgenössischer Repräsentanten.
4. Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen.
5. Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, sowie die Gutheißung von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Auslande.
6. Maßregeln für die äußere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.
7. Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone; Intervention in Folge der Garantie; Maßregeln für die innere Sicherheit, für Handhabung von Ruhe und Ordnung; Amnestie und Begnadigung.
8. Maßregeln, welche die Handhabung der Bundesverfassung, die Garantie der Kantonalverfassungen, die Erfüllung der bundesmäßigen Verpflichtungen und den Schuz der durch den Bund gewährleisteten Rechte zum Zweke haben.
9. Gesezliche Bestimmungen über Organisation des eidgenössischen Militärwesens, über Unterricht der Truppen und über Leistungen der Kantone; Verfügungen über das Bundesheer.
10. Festsezung der eidgenössischen Mannschafts- und Geldscala; gesezliche Bestimmungen über Verwaltung und Verwendung der eidgenössischen Kriegsfonds; Erhebung directer Beiträge der Kantone; Anleihen; Büdgets und Rechnungen.
11. Gesezliche Verfügungen über Zölle, Postwesen, Münzen, Maß und Gewicht, Fabrication und Verkauf von Schießpulver, Waffen und Munition.
12. Errichtung öffentlicher Anstalten und Werke und hierauf bezügliche Expropriationen.
13. Gesezliche Verfügungen über Niederlassungsverhältnisse; über Heimathlose, Fremdenpolizei und Sanitätswesen.
14. Die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege.
15. Competenzstreitigkeiten insbesondere darüber:
    a) ob ein Gegenstand in den Bereich des Bundes oder der Kantonalsouveränität gehöre;
    b) ob eine Frage in die Competenz des Bundesrathes oder des Bundesgerichtes falle.
16. Revision der Bundesverfassung.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 74.

Art. 70. Die beiden Räthe versammeln sich jährlich ein Mal zur ordentlichen Sizung an einem durch das Reglement festzusezenden Tage.

Sie werden außerordentlich einberufen durch Beschluß des Bundesrathes, oder wenn ein Viertheil der Mitglieder des Nationalrathes oder fünf Kantone es verlangen.

endgültig der Art. 75.

Art. 71. Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rathes erforderlich.

endgültig der Art. 76.

Art. 72. Im Nationalrath und im Ständerath entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

endgültig der Art. 77.

Art. 73. Für Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räthe erforderlich.

endgültig der Art. 78.

Art. 74. Die Mitglieder beider Räthe stimmen ohne Instructionen.

endgültig der Art. 79.

Art. 75. Jeder Rath verhandelt abgesondert. Bei Wahlen (Art. 69, Nr. 3), bei Ausübung des Begnadigungsrechtes und für Entscheidung von Competenzstreitigkeiten vereinigen sich jedoch beide Räthe unter der Leitung des Präsidenten des Nationalrathes zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung, so daß die absolute Mehrheit der stimmenden Mitglieder beider Räthe entscheidet.

endgültig der Art. 80.

Art. 76. Jedem der beiden Räthe und jedem Mitglied derselben steht das Vorschlagsrecht (die Initiative) zu.

Das gleiche Recht können die Kantone durch Correspondenz ausüben.

endgültig der Art. 81.

Art. 77. Die Sizungen der beiden Räthe sind in der Regel öffentlich.

endgültig der Art. 82.

II. Bundesrath.

Art. 78. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrath, welcher aus fünf Mitgliedern besteht.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 83.

Art. 79. Die Mitglieder des Bundesrathes werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrathes wählbar sind, auf die Dauer von drei Jahren ernannt.

Nach jeder Gesammterneuerung des Nationalrathes findet auch eine Gesammterneuerung des Bundesrathes statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sizung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besezt.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 84.

Art. 80. Die Mitglieder des Bundesrathes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben.

endgültig der Art. 85.

Art. 81. Den Vorsiz im Bundesrath führt der Bundespräsident, welcher, sowie auch der Vicepräsident, von den vereinigten Räthen aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.

Der Präsident und der Vicepräsident des Bundesraths ist für das nächstfolgende Jahr in gleicher Eigenschaft nicht wieder wählbar.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 86.

Art. 82. Der Bundespräsident und die übrigen Mitglieder des Bundesrathes beziehen einen jährlichen Gehalt aus der Bundescasse.

endgültig der Art. 87.

Art. 83. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens drei Mitglieder des Bundesrathes anwesend sein.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 88.

Art. 84. Die Mitglieder des Bundesrathes haben bei den Verhandlungen der beiden Ahtheilungen der Bundesversammlung berathende Stimme und auch das Recht, über einen in Berathung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.

endgültig der Art. 89.

Art. 85. Die Befugnisse und Obliegenheiten des Bundesraths innert den Schranken der gegenwärtigen Verfassung sind folgende:
1. Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten, gemäß der Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse.
2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Geseze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer Concordate zu wachen.
3. Er wacht für die Garantie der Kantonalverfassungen.
4. Er schlägt der Bundesversammlung Geseze und Beschlüsse vor und begutachtet die Anträge, welche von den Räthen des Bundes oder von den Kantonen an ihn gelangen.
5. Er vollzieht die Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Urtheile des Bundesgerichtes, sowie die Vergleiche oder schiedsrichterlichen Sprüche über Streitigkeiten zwischen Kantonen.
6. Er hat diejenigen Wahlen zu treffen, welche nicht durch die Verfassung der Bundesversammlung und dem Bundesgericht oder durch die Gesezgebung einer andern untergeordneten Behörde übertragen werden.
    Er ernennt Kommissarien für Sendungen im Innern oder nach Außen.
7. Er wahrt die Interessen der Eidgenossenschaft nach Außen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt.
8. Er wacht für die äußere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.
9. Er sorgt für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung.
10. In Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrath befugt, sofern die Räthe nicht versammelt sind, von sich aus die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert.
11. Er besorgt das eidgenössische Militärwesen und alle übrigen Zweige der Verwaltung, welche dem Bunde angehören.
12. Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranschlages (Büdget) und die Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.
13. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der eidgenössischen Verwaltung.
14. Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen Sizung Rechenschaft über seine Verrichtungen, sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft, und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Maßregeln empfehlen, welche er für Erhaltung und Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für dienlich erachtet.
    Er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder eine Abtheilung derselben es verlangt.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 90.

Art. 86. Die Geschäfte des Bundesrathes werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder vertheilt. Diese Eintheilung hat aber einzig zum Zweke, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht von dem Bundesrathe als Behörde aus.

endgültig der Art. 91.

Art. 87. Der Bundesrath und seine Departemente sind befugt, für besondere Geschäfte Sachkundige beizuziehen.

endgültig der Art. 92.

Art. 88. Die Mitglieder des Bundesraths sind für ihre Verrichtungen verantwortlich. Ein Bundesgesez wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 110.

III. Bundeskanzlei.

Art. 89. Eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und beim Bundesrath.

Dieselbe steht unter der besondern Aufsicht des Bundesrathes.

Die nähere Organisation der Bundeskanzlei bleibt der Bundesgesezgebung vorbehalten.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 93.

IV. Bundesgericht.

Art. 90. Zur Ausübung der Rechtspflege, so weit dieselbe in den Bereich des Bundes fällt, wird ein Bundesgericht aufgestellt.

Für Beurtheilung von Straffällen werden Schwurgerichte (Jury) gebildet.

endgültig der Art. 94.

Art. 91. Das Bundesgericht besteht aus eilf Mitgliedern mit fünf Ersazmännern.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 95.

Art. 92. Die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Ersazmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer ist drei Jahre. Nach der Gesammterneuerung des Nationalrathes findet auch eine Gesammterneuerung des Bundesgerichtes statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sizung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besezt.

endgültig der Art. 96.

Art. 93. In das Bundesgericht kann jeder Schweizerbürger ernannt werden, der in den Nationalrath wählbar ist.

Von der Wählbarkeit sind jedoch ausgeschlossen die Mitglieder des Bundesraths und die von ihm gewählten Beamten.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 97.

Art. 94. Der Präsident wird von der Bundesversammlung, der Vicepräsident vom Bundesgericht selbst, beide jeweilen für drei Jahre gewählt.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 98.

Art. 95. Die Mitglieder des Bundesgerichtes werden aus der Bundescasse durch Taggelder entschädigt.

endgültig der Art. 99.

Art. 96. Das Bundesgericht bestellt seine Kanzlei.

endgültig der Art. 100.

Art. 97. Das Bundesgericht urtheilt als Civilgericht über Streitigkeiten, welche nicht politischer Natur sind:
a. zwischen Kantonen unter sich;
b. zwischen dem Bund einerseits und Kantonen, Corporationen oder Privaten andererseits;
c. über Streitigkeiten in Bezug auf Heimathlosigkeit.

In den unter lit. a. und b. bezeichneten Fällen geschieht die Überweisung an das Bundesgericht durch den Bundesrath. Wenn dieser die Frage, ob ein Gegenstand vor das Bundesgericht gehöre, zweifelhaft findet oder verneinend beantwortet, so entscheidet hierüber die Bundesversammlung.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 101.

Art. 98. Das Bundesgericht ist verpflichtet, auch die Beurtheilung anderer Fälle zu übernehmen, wenn dasselbe von den streitenden Parteien angerufen wird, wobei jedoch die Kosten ausschließlich auf Rechnung der Parteien fallen.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 102.

Art. 99. Zur Beurtheilung von Straffällen theilt sich das Bundesgericht in Sectionen für Bildung der Anklagekammer, Der Assisen- und des Cassationsgerichts.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 103.

Art. 100. Das Assisengericht, mit Zuziehung von Geschwornen, welche über die Thatfrage absprechen, urtheilt:
a. in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten Beamten zur strafrechtlichen Beurtheilung überwiesen werden;
b. über Fälle von Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft, von Aufruhr und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden;
c. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;
d. über politische Verbrechen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlaßt worden ist.

Der Bundesversammlung steht das Recht zu, hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen Amnestie oder Begnadigung auszusprechen.

endgültig der Art. 104.

Art. 101. Es bleibt der Bundesgesezgebung überlassen, außer den in den Art. 97 und 100 bezeichneten Gegenständen auch noch andere Fälle in die Competenz des Bundesgerichtes zu legen.

endgültig der Art. 106.

V. Siz der Bundesbehörden.

Art. 102. Der Siz der Bundesbehörden wird durch ein Bundesgesez bestimmt.

Über die Leistungen, welche der betreffende Ort zu übernehmen hat, wird die Bundesgesezgebung das Nähere verfügen.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 108.

VI. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die verschiedenen Bundesbehörden.

Art. 103. Die Bundesgesezgebung wird as Nähere bestimmen:
a) über Bildung der Wahlkreise, über Wahlart, über Organisation und Geschäftsgang der Bundesversammlung und des Bundesraths, über Organisation des Bundesgerichts und Bildung der Schwurgerichte;
b) über Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der Bundeskanzlei;
c) über Aufstellung eines Staatsanwalts;
d) über die Verbrechen, welche in die Competenz des Bundesgerichts fallen, und über die Strafgeseze, welche anzuwenden sind;
e) über das Verfahren vor dem Bundesgericht, vor welchem in Civil- uns Straffällen mündlich und öffentlich verhandelt wird;
f) über die Gerichtskosten.

Dieser Artikel wurde von der Tagsatzung nochmals geändert; endgültig der Art. 107.

Dritter Abschnitt.
Revision der Bundesverfassung.

Art. 104. Die Bundesverfassung kann jederzeit revidirt werden.

endgültig der Art. 111.

Art. 105. Die Revision geschieht auf dem Wege der Bundesgesezgebung.

endgültig der Art. 112.

Art. 106. Wenn eine Abtheilung der Bundesversammlung die Revision beschließt und die andere nicht zustimmt, oder wenn fünfzigtausend stimmberechtigte Schweizerbürger die Revision der Bundesverfassung verlangen und die beiden Räthe die Revision ablehnen, so muß im einen wie im andern Falle die Frage, ob eine Revision stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.

Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räthe neu zu wählen, um die Revision zur Hand zu nehmen.

endgültig der Art. 113.

Art. 107. Die revidirte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen ist.

endgültig der Art. 114.

Übergangsbestimmungen.

Art. 1. Über die Annahme gegenwärtiger Bundesverfassung haben sich die Kantone auf die durch die Kantonalverfassungen vorgeschriebene, oder - wo die Verfassung hierüber keine Bestimmung enthält - auf die durch die oberste Behörde des betreffenden Kantons festzusezende Weise auszusprechen.

Art. 2. Die Ergebnisse der Abstimmung sind dem Vororte zu Handen der Tagsazung mitzutheilen, welche entscheidet, ob die neue Bundesverfassung angenommen sei.

Art. 3. Wenn die Tagsazung die Bundesverfassung als angenommen erklärt hat, so trifft sie unmittelbar zur Einführung derselben die erforderlichen Bestimmungen.

Die Verrichtungen des eidgenössischen Kriegsrathes und des Verwaltungsrathes für die eidgenössischen Kriegsfonds gehen auf den Bundesrath über.

Art. 4. Sobald die Bundesversammlung und der Bundesrath constituirt sein werden, tritt der Bundesvertrag vom 7. August 1815 außer Kraft.

endgültig der Art. 7.

    Entworfen durch die am 16. August 1847 von der Tagsazung ernannte Revisionscommission.

    Bern, den 8 April 1848.

Die Mitglieder derselben:
Ochsenbein
Dr. Furrer
J. R Steiger.
Franz Jauch.
Melchior Diethelm.
L. Wyrsch.
Alois Michel.
Caspar Jenny.
Franz Müller.
Dr. Büssard.
J. Munzinger.
Felix Sarrasin.
Karl Spitteler.
J- G. Böschenstein.
Dr. Oertli.
Dr. Raeff.
R. Abys.
F. Frei-Herosé.
Dr. Kern.
J. Luvini-Perseghini.
H. Drüey.
F. G. Zen-Ruffinen.
F. J. L. Rilliet-Constant.
 


Quellen: Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814 bis 1848, 2. Band, Bern 1876, S. 747
© 4. Juni 2005

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