Entwurf zu einer
Bundesurkunde der schweizerischen Eidgenossenschaft

entworfen von der am 17. Juli 1832 durch die Tagsazung ernannten Revisionscommission.

unterzeichnet durch die Mitglieder der Revisionscommission am 15. Dezember 1832.

Im Namen Gottes des Allmächtigen !

Die zweiundzwanzig souveränen Kantone der Schweiz, als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadttheil und Landtheil, Wiedervereinigung vorbehalten), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, vom Wunsche beseelt, den Bund der Eidgenossen zu befestigen und durch seinen zeitgemäße Entwiklung des Vaterlandes Kraft und Ehre zu erhalten und zu fördern, haben den Bundesvertrag vom 7. August 1815 einer allgemeinen Revision unterworfen und in Folge derselben nachstehende Bundesurkunde als Grundgesez angenommen:

 

Bundesurkunde der schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Art 1. Die durch diesen Bund vereinigten Kantone bilden ihn ihrer Gesammtheit einen unauflöslichen Bundesstaat: die schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 2. Die Kantone sind souverän und üben als solche alle Rechte aus, die nicht ausdrüklich der Bundesgewalt übertragen sind. Hinsichtlich dessen, was dem Bund übertragen worden, wird die oberste Gewalt durch die Kantonsmehren oder durch die Bundesbehörden, nach Vorschrift der gegenwärtigen Bundesurkunde, ausgeübt.

Art. 3. Der eidgenössische Bund hat zum Zwek: Beförderung der gemeinsamen Wohlfahrt der Eidgenossen, Schuz ihrer Rechte und Freiheiten, Erhaltung der Unabhängigkeit und Neutralität des Vaterlandes.

Art 4. Die Kantone verheißen sich gegenseitig für diesen Zwek Rath und Beistand, Hülfe und Schuz gegen alle Angriffe von Außen, Einer für Alle und Alle für Einen.

Art. 5. Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränetät und Unabhängigkeit innert den Schranken des Art. 2, die Aufrechthhaltung der öffentlichen Ordnung in ihrem Innern, ihre Verfassungen und nach Inhalt derselben die Rechte und Freiheiten des Volkes gleich den Rechten und Befugnissen der Behörden.

Art. 6. Zu diesem Ende sind die Kantone verpflichtet, ihre Verfassungen der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen. Der Bund übernimmt die Gewährleistung unter folgenden Bedingungen:
a) daß sie nichts den Vorschriften der Bundesurkunde Zuwiderlaufendes enthalten;
b) daß sie die Ausübung der politischen Rechte nach repräsentativen oder demokratischen Formen sichern, dieselbe seiner Bürgerklasse ausschließlich zuwenden und keine Unterthanenverhältnisse zwischen einzelnen Theilen des Kantons dulden;
c) und gegen Nachweisung, daß und wie sie nach verfassungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen revidirt werden können.

Durch die Erfüllung dieser Bedingungen erhält die Gewährleistung noch die besondere Folge, daß die Verfassung eines Kantons einzig auf dem bezeichneten Wege der Revision geändert werden darf.

Art. 7. Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthülfe sowie jeder Bewaffnung zu enthalten, dagegen den in gegenwärtiger Bundesurkunde angewiesenen Rechtspfad zu befolgen und dem Spruch in allen Theilen Genüge zu leisten.

Art. 8. Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts unter sich zu schließen ist den Kantonen untersagt. Gehen die Kantone aber Verkommnisse unter einander ein über Gegenstände der Gesezgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung, so haben sie solche der Bundesbehörde vorzulegen. Die benannten Verkommnisse dürfen nur dann vollzogen werden, wenn sie nichts der Bundesurkunde und den Rechten der andern Kantone Zuwiderlaufendes enthalten. In diesem Fall sind die Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung der Bundesbehörde anzusprechen.

Art. 9. Kein Kanton darf ohne Bewilligung des Bundes mehr als 300 Mann stehender Truppen halten, die Landjägercorps (gensd'armerie) nicht einbegriffen.

Art. 10. Im Falle plözlicher Gefahr von Außen ist die oberste Vollziehungsbehörde jedes Kantons berechtigt, die benachbarten Kantone zur Hülfe zu mahnen, unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde und unvorgreiflich ihrer spätern Verfügungen. Der oder die gemahnten Kantone sind zum Zuzuge verpflichtet. Die Kosten des Zuzugs trägt die Eidgenossenschaft.

Gleiches Recht und gleiche Pflicht haben die Kantone bei gestörter Ordnung in ihrem Innern. Die Kosten des Zuzugs trägt der mahnende Kanton.

Art. 11. Dem Bund allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, worunter auch Zoll- und Handelsverträge verstanden sind, mit dem Ausland einzugehen.

Art. 12. Die Kantone sind berechtigt, alle Verträge mit dem Ausland, deren Abschluß durch den vorhergehenden Artikel dem Bund nicht ausdrüklich vorbehalten ist, von sich aus abzuschließen; jedoch sollen solche Verträge vor der Ratification der Bundesbehörde vorgelegt werden, damit diese zu beurtheilen im Falle sei, ob sie nicht den Rechten des Bundes oder einzelner Kantone Widersprechendes enthalten. Hievon sind die Verträge für Lieferung von Salz und Getreide gegen rein öconomische Leistungen ausgenommen; indessen hat die Bundesbehörde die Befugniß, die Vorlegung derselben im einzelnen Fall zu verlangen.

Art. 13. Sind Kantone im Fall, über eigenthümliche Verhältnisse, innert den Schranken des vorhergehenden Artikels, mit dem Ausland Unterhandlungen zu pflegen, so können sie hierfür die Dazwischenkunft der Bundesbehörde nachsuchen.

Art. 14. Für Lebensmittel, Landes- und Industrieerzeugnisse, Vieh und Kaufmannswaaren sind freier Kauf und Verkauf, freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewährleistet. Vorbehalten sind einzig:
a) Polizeiverfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf; diese sollen jedoch für die eigenen Kantonsbürger und die Einwohner anderer Kantone gleich bestimmt werden und dürfen nie in Sperranstalten ausarten;
b) die bundesmäßigen Zölle nach Vorschrift der Art. 15 bis 23;
c) die Verbrauchssteuern der Kantone, insoweit sie durch die Bundesurkunde als zulässig erkannt sind (Art. 24).

Art. 15. Dem Bund allein steht das Recht der Zollbewilligung zu.

Art. 16. Die Zölle sind:
a) die schweizerischen Grenzgebühren;
b) die Straßengelder der Kantone mit Inbegriff der Brükengelder und Niederlagsgebühren;
c) die Zölle auf den Wasserstraßen.

Art. 17. Die schweizerischen Grenzgebühren werden bezogen von den in die Schweiz eingehenden Waaren, welche nicht zu den nothwendigsten Lebensbedürfnissen gehören.

Der gegenwärtige Ansaz der Grenzgebühren darf nicht erhöht werden.

Art. 18. Die Straßengelder der Kantone werden bewilligt nach dem Maßstab von Gewicht und Entfernung, Zahl und Bespannung, von Waaren, Wagen, Reisenden und Vieh, die von einem Ort zum andern in dem gleichen Kanton, oder von einem Kanton in den andern oder durch die Schweiz gehen, mit Berüksictigung der Bau- und Unterhaltungskosten der Straßen, Brüken und Niederlasstätten.

Art. 19. An der ersten ordentlichen Versammlung der Tagsazung nach Annahme der gegenwärtigen Bundesurkunde soll, mit Beobachtung der vorstehenden Grundlagen, eine allgemeine Revision des Zollwesens in allen Kantonen eingeleitet werden. Hiebei sind folgende Bestimmungen in Anwendung zu bringen:
a. Es wird eine allgemeine Übersicht sämmtlicher schweizerischer Handelsstraßen gefertigt;
b. Die Straßen werden in Stationen abgetheilt. Die Tagsazung bestimmt das Maximum des Straßengelds für die Stationen der verschiedenen Straßenzüge. Für jede Station auf demselben Straßenzuge wird der gleiche Ansaz gemacht. Die Last der Anlage und die Schwierigkeiten des Unterhalts einer Straße werden dadurch ausgeglichen, daß dem betreffenden Kanton eine verhältnißmäßige Vermehrung der Anzahl der Stationen bewilligt wird.
c. Für den Gebrauch der Brülen und der Niederlagsstätten wird eine Zusazgebühr zu den Straßengeldern bewilligt.
d. Außer dem bewilligten Ansaz des Straßengeldes und der Zusazgebühr dürfen unter keinem Titel und Vorwand andere Gebühren irgend einer Art bezogen werden.
e. Für Zollgebühren auf Waaren, die aus dem Ausland durch einen Kanton nach dem Ausland gehen, ohne einen zweiten Kanton zu berühren, finden die auf die Revision bezüglichen Vorschriften keine Anwendung.

Durch diese Bestimmung soll indessen dem Rechte des Bundes, Zoll- und Handelsverträge einzugehen, keinerlei Eintrag geschehen.

Art. 20. Einer gleichen Revision zum Zwek der Erhaltung und Äuffnung des Waarentransits sollen auch die einzelnen Wasserzölle unterworfen werden.

Art. 21. Zollgebühren, die urkundlich Einzelnen oder Corporationen als Privatrechte gehören, dürfen bei dieser Revision nur gegen Entschädigung von Seite des Bundes aufgenommen oder herabgesezt werden.

Art. 22. Ist die Revision auf einem Straßenzug beendigt, so verlieren auf demselben die dermaligen Tarife und die Zollprivilegien jeder Art ihre Gültigkeit.

Art. 23. Der Bezug der Zölle ist so anzuordnen, daß keine Ladung ohne Noth aufgehalten werde.

Art. 24. Die Kantone sind befugt, auf ihrem Gebiet Verbrauchssteuern zu beziehen. Bei Ausübung dieses Rechts sind sie an folgende Bestimmungen gewiesen:
a. Die Verbrauchssteuern dürfen nur von Getränken, Lebensmitteln und rohen Landesproducten erhoben werden; jedoch steht den Grenzkantonen die Befugniß zu, ausländische Industrieerzeugnisse ebenfalls einer Verbrauchssteuer zu unterwerfen, wenn solche unmittelbar vom Auslande her in den Grenzkanton eingeführt worden sind, um daselbst verbraucht zu werden. Durch diese Bestimmung soll indessen dem Rechte des Bundes, Zoll- und Handelsverträge einzugehen, keinerlei Eintrag geschehen und demselben unbenommen bleiben, durch Verträge der Art die Industrieerzeugnisse eines fremden Staates von der darauf lastenden Verbrauchssteuer zu befreien.
b. Ihr Bezug soll ohne alle Hemmung des Transits geschehen.
c. Von den eigenen Erzeugnissen des Kantons soll die gleiche Gebühr bezogen werden, wie von denjenigen anderer Kantone.
d. Die Abgabe von schweizerischen Erzeugnissen darf drei Viertheile der auf die ausländischen Erzeugnisse gelegten nicht übersteigen.
e. Die Bezugsweise bleibt zwar den Kantonen überlassen, allein dem Bunde kommt die Einsicht der Geseze und Verordnungen über den Bezug der Verbrauchssteuern zu, zur Verhinderung von Widerhandlungen gegen vorstehende Grundsätze.

Art. 25. Der Bund übt das Recht der Aufsicht über den Zustand aller Straßen aus, auf welchen Zollgebühren bezogen werden.

Art. 26. Das Postwesen im ganzen Umfang der Eidgenossenschaft wird vom Bund übernommen, unter folgenden Vorschriften:
a. Die Postverbindungen dürfen in keinem Kanton im Allgemeinen unter dem jetzigen Bestand herabsinken.
b. Es soll die Unverlzbarkeit des Postgeheimnisses zu jeder Zeit und unter allen Umständen gesichert sein.
c. Die Tarife werden in allen Theilen der Eidgenossenschaft nach den gleichen Grundsäzen bestimmt.
d. Für die Abtretung des Postregals leistet der Bund Entschädigung, und zwar:
    1) Die Kantone erhalten drei Viertheile des reinen Ertrags der Postbedienung im Umfang ihres Gebiets.
    2) Privaten, welche Posteigenthümer sind, erhalten aus der Bundescasse gleichfalls drei Viertheile des reinen Ertrags. Für weitere Forderungen steht ihnen, wo es der Fall sein sollte, der Recurs gegen die Betreffenden zu.
    3) Bei allen nach Ziffer 1 und 2 aus der Bundescasse zu leistenden Entschädigungen werden die Ergebnisse der Verwaltung des Jahres 1832 als Maßstab angenommen.
    4) Die Entschädigung geschieht durch jährliche Leistung der nach vorstehenden Bestimmungen schuldigen Summe, die jedoch mittels des fünfundzwanzigfachen Betrags in theilweisen Raten oder in einer Zahlung losgekauft werden kann.
    5) Die in Ziffer 2 bezeichneten Privaten haben das Recht auf Tilgung in vier Jahresraten.
e. Die allfällige Übernahme von vorhandenem Material und die Benuzung von Gebäulichkeiten ist Sache gütlichen Einverständnisses zwischen der eidgenössischen Postverwaltung und den Eigenthümern.

Art. 27. Alle im Münzregal begriffenen Rechte übt von nun an der Bund nach folgenden Grundsäzen aus:
a. Es wird ein schweizerischer Münzfuß festgesezt, dessen Einheit derjenigen des französischen Decimalmünzfußes gleichkommt.
b. Die Münzprägung durch die Kantone hört auf und geht einzig von den Bundesbehörden aus.
c. Die auszuprägenden groben Sorten müssen in ihrem wirklichen Werthe die angenommene Münzeinheit genau so oft repräsentiren, als es ihr Nennwerth bezeichnet.
d. Scheidemünze darf nie in größerer Menge geprägt werden, als der tägliche Verkehr es erheischt; ein Bundesgesez wird das Verhältniß ihres wirklichen Werthes zum Nennwerthe bestimmen.
e. Für den Curs der groben Münzsorten von ausländischem und schweizerischem Gepräge wird ein allgemein verbindlicher Tarif festgesezt. Die Tarifirung geschieht nach dem Verhältniß ihres wirklichen Werthes zu der schweizerischen Münzeinheit. Kein Kanton darf diesen Tarif abändern.
f. Der Bund wird den Curs der vorhandenen Kantonalscheidemünzen, in gerechter Berüksichtigung ihres gegenseitigen Verhältnisses, festsezen.
g. Jeder Kanton ist pflichtig, seine Scheidemünzen im Laufe von dreißig Jahren, vom Zeitpunkt obiger Tarifirung an, in gleichmäßigen jährlichen Raten einzulösen und auf eigene Kosten zu tilgen.
h. Nach Verlauf der bezeichneten Frist sind diese Scheidemünzen von Bundes wegen außer Umlauf gesezt.

Art. 28. Dem Bunde steht das Recht zu, für den Umfang der Eidgenossenschaft gleiches Maß und Gewicht einzuführen.

Die schweizerischen Maße und Gewichte sollen nach einem Decimalsystem bestimmt werden, das mit den durch andere Staaten eingeführten Decimalsystemen in genauem und leicht anwendbarem Verhältniß steht.

Den Kantonen liegt ob, die neuen schweizerischen Maße und Gewichte, nach vollzogener Anwendung, derselben in der Bundesverwaltung, auch in ihrem Innern einzuführen.

Art. 29. Die Fabrikation und der Verkauf des Schießpulvers im Umfange der Eidgenossenschaft stehen ausschließlich dem Bunde zu.

Art. 30. Jeder Schweizer ist Soldat.

Art. 31. Wehrpflichtig sind auch die angesessenen Fremden, mit Ausnahme der anerkannten Angehörigen solcher Staaten, in welchen die Schweizer der Wehrpflicht nicht unterworfen sind.

Art. 32. Die Bundesmacht, aus den Contingenten der Kantone gebildet, besteht in Auszug, Landwehr und Landsturm.

Die Kantone liefern die Mannschaft nach dem Maßstab der Bevölkerung.

Bis zur Revision der Mannschaftsscale haben zum Auszug aufzustellen:
Zürich  . . . .       7400 Mann
Bern .  . . . .     11648
Lucern  . . .        3468
Uri .    . . . .          472
Schwyz . . .        1204
Unterwalden .       764 Mann, davon aus Unterwalden ob dem Wald 442 und aus Unterwalden nid dem Wald 322
Glarus  . . . . . .     946
Zug . . . . . . .        500
Freiburg . . . .     2480
Solothurn . . .     1808
Basel . . . . . .     1836
Schaffhausen  .     932
Appenzell . . . .   1944 Mann, davon aus Appenzell Außer-Rhoden 1544 und aus  Appenzell-Inner-Rhoden 400
St. Gallen .  .      5260
Graubünden  .    3200
Aargau . . . . .     4820
Thurgau . . . . .    3040
Tessin . . . . . .     3608
Waadt . . . . . .    5928
Wallis . .  . . . .    2560
Neuenburg . . .   1920
Genf . . . . . . .     1760
            Total:   67,516 Mann.

Die Revision dieser Scala ist an der ersten ordentlichen Tagsatzung nach Annahme der gegenwärtigen Bundesurkunde, und zwar nach aufzustellenden gleichförmigen Grundsätzen, einzuleiten; zu dieserm Behuf sollen in allen Kantonen, Gemeinde für Gemeinde, von Staats wegen Bevölkerungstabellen abgefaßt und der Bundesbehörde eingegeben werden.

Die Revision der Scala wird in Zukunft auf ähnliche Weise von zwanzig zu zwanzig Jahren stattfinden.

Art. 33. Um in dem Bundesheer die erforderliche Einheit und Dienstfähigkeit zu erzielen, werden folgende Grundsäze festgestellt:
a. Der Bund bestimmt die allgemeine Organisation des Bundesheeres.
b. Er übernimmt ausschließlich für alle Waffengattungen:
    1) den höhern Militärunterricht, wozu er namentlich befugt ist, bleibende Militärschulen zu errichten und Zusammenzüge von Truppencorps in Lagern anzuordnen;
    2) die Instruction der Officiere und Unterofficiere (Cadres) des Bundesheeres;
    3) die erste Instruction der Recruten.
c. Dem Bunde steht die Aufsicht über die Anschaffung und Erhaltung des Kriegszeugs der Kantone zu.
d. Die Militärverordnungen der Kantone sollen der allgemeinen Militärorganisation untergeordnet sein und bedürfen der Genehmigung des Bundesraths.
e. Alle Abtheilungen des Bundesheeres führen ausschließlich die eidgenössische Fahne und eidgenössische Feldzeichen.
f. Für jede Waffengattung des Bundesheeres wird eine einfache, gleichförmige Bekleidung angeordnetn, deren Einführung jedoch nur allmälig und mit Beibehaltung des bereits Angeschafften geschehen soll.

Art. 34. Zur Bestreitung der Bedürfnisse des Bundes wird eine Bundescasse errichtet. Die dermaligen eidgenössischen Kriegsgelder werden als Capitalfond dieser Bundescasse einverleibt; es darf aber derselbe nur im Fall eines Krieges angegriffen werden. Die jährlichen Ausgaben werden durch ein allgemeines Büdget zum Voraus bestimmt.

Art. 35. Die Ausgaben des Bundes werden ordentlicher Weise bestritten:
a) aus den Zinsen des Capitalfonds;
b) aus dem Ertrag der schweizerischen Grenzgebühren;
c) aus dem Ertrag der Postverwaltung;
d) aus den Einkünften der Pulververwaltung.

Sofern die ordentlichen Einnahmen nicht zureichen, treten die unmittelbarein Beiträge der Stände nach folgender Scala:
Zürich . . . . .     74,000 Franken
Bern . . . . . .   100,080
Luzern . . . . .    26,010
Uri . . . . . .          1,180
Schwyz  . . . .      3,010
Unterwalden  . . .1,910 Franken, davon aus Unterwalden ob dem Wald 1,105 und Unterwalden nid dem Wald 805 Franken
Glarus . . . . . .     3,615
Zug . . . . . .         1,250
Freiburg .  . . .   18,600
Solothurn . . . .  13,560
Basel . . . . . .     22,950
Schaffhausen  . .  9,320
Appenzell . . . . .  9,220 Franken, davon aus Appenzell Außer-Rhoden 7,720 und aus Appenzell Inner-Rhoden 1,500 Franken
St. Gallen . . . .  39,450
Graubünden  . . 12,000
Aargau . . . .      48,200
Thurgau . . . . .   22,800
Tessin . . . .        18,040
Waadt . . . .       59,280
Wallis . . . . .        9,600
Neuenburg . . .  19,200
Genf . .  . . .       22,000
           Total:    539,275 Franken.

Durch die erste ordentliche Tagsazung, nach Annahme der gegenwärtigen Bundesurkunde, soll eine Revision dieser Geldscala eingeleitet werden.

Eine ähnliche Revision wird in Zukunft von zwanzig zu zwanzig Jahren stattfinden.

Art. 36. Der Bund gewährleistet allen Schweizern das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft. Vorgeschrieben wird zu diesem Ende:
a. Keinem Schweizer kann die Niederlassung in irgend einem Kantone verweigert werden, der einen Heimat- oder Angehörigkeitsschein, ein Zeugniß sittlicher Aufführung und eine Bescheinigung, daß er eigenen Rechtes sei, beibringt.
b. Von der Bundesbehörde wird ein Maximum der zu entrichtenden Kanzleigebühr festgesezt, welche weitere Gebühren oder Bürgschaften ausschließt.
c. Der Niedergelassene tritt in alle Rechte der Bürger des Kantons ein, in welchem er sich niedergelassen hat, die politischen Rechte und den Mitantheil an Gemeinde- und Corporationsgütern ausgenommen. Insbesondere wird ihm freie Gewerbsübung und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften zugesichert, nach Maßgabe der Geseze und Verordnungen der Kantons, die in allen diesen Beziehungen der Niedergelassenen dem eigenen Bürger gleich halten sollen.
d. Den niedergelassenen Bürgern anderer Kantone können von Seite der Gemeinden keine größern Leistungen auferlegt werden, als den niedergelassenen Bürgern des eigenen Kantons.
e. Der Niedergelassene kann in seine Heimat zurükgewiesen werden, wenn er durch gerichtliches Urtheil dazu verfällt wird oder sich erweislich gegen die Geseze und Verordnungen über die Sitten- und Armenpolizei verstoßen hat.

Art. 37. Die Schweizer genießen das Recht zu Petitionen an die Bundesbehörden über alle Gegenstände, welche dem Bund übertragen sind.

Art. 38. Alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz sind abgeschafft.

Art. 39. Gegen die auswärtigen Staaten besteht allgemeine Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechts.

Art. 40. Sämmtliche Kantone haben die gegenseitige Verpflichtung:
a) die Angehörigen der andern Kantone den eigenen Angehörigen gleich zu halten in Bezug auf Steuern, Schuld- und Concurssachen, Erbverhältnisse und in Betreff des gerichtlichen Verfahrens überhaupt;
b) den aufrecht stehenden schweizerischen Schuldner einzig vor dem Richter seines Wohnorts belangen zu lassen.

Art. 41. Bundesgeseze werden:
a) über Auslieferung der Verbrecher von einem Kanton an den andern allgemein verbindliche Bestimmungen aufzustellen;
b) die Fälle festsezen, in welchen Kantone ihre eigenen Angehörigen in die übrigen Kantone zu verbannen befugt sind.

Art. 42. Es wird ein Bundesgesez erlassen zur Ausmittlung von Angehörigkeitsrechten für Heimatlose, die gegenwärtig nicht eingetheilt sind, und zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimatloser.

Zweiter Abschnitt
Bundesbehörden.

A. Tagsazung.

Art. 43. Die oberste Bundesbehörde ist die Tagsazung, in welcher die Kantone gleiches Stimmrecht ausüben.

Art. 44. Die Tagsazung besteht aus vierundvierzig Mitgliedern.

Art. 45. Sie wird durch den Landammann der Schweiz und im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter im Bundesrath präsidirt.

Art. 46. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete, in den getheilten Kantonen jeder Landestheil einen Abgeordneten.

Art. 47. Den Kantonen steht es frei, den Abgeordneten Ersazmänner beizugeben. Diese treten jedoch nur im  Falle der Verhinderung eines Abgeordneten ein, unter vorläufiger Anzeige an den Präsidenten der Tagsazung.

Art. 48. Die Tagsazung versammelt sich ordentlicher Weise jährlich am ersten Montag im Heumonat, außerordentlich auf Einladung des Bundesraths oder auf Begehren von fünf Kantonen.

Jeder Kanton ist pflichtig, durch Abgeordente an der Tagsazung Theil zu nehmen, sie mag ordentlich oder außerordentlich einberufen sein.

Art. 49. Die Sitzungen der Tagsazung sind öffentlich. Wie in einzelnen Fällen eine Ausnahme stattfinden kann, ist in dem Reglement anzugeben vorbehalten.

Art. 50. In allgemeiner Beziehung sind die Verrichtungen der Tagsatzung folgende:
a. Sie hat, in Übereinstimmung mit der Bundesurkunde, die zu ihrer Vollziehung erforderlichen Bundesgeseze zu erlassen.
b. Sie erläßt insbesondere ein Bundesgesez, wie bei Vollziehung rechtskräftiger Beschlüsse zu verfahren ist, wenn ein oder bmehrere Bundesglieder denselben Folge zu leisten sich weigern.
c. Sie entscheidet über die Competenz der Bundesbehörden, wenn diese bestritten wird, und erläutert die Bestimmungen der Bundesurkunde, wo es nöthig.
d. Sie wacht über die Erfüllung der Verbindlichkeiten, welche die Bundesglieder gegenseitig übernehmen.
e. Sie wählt die Bundesbeamten gemäß der Bundesurkunde und den einschlagenden Gesezen oder Beschlüssen.
f. Sie hat das Recht der Aufsicht über die Pflichterfüllung der Bundesbeamten und kann solche für Verlezung ihrer Pflichten in Anklagestand erkennen, nach den Bestimmungen und Formen eines diesfalls zu erlassenden Bundesgesezes.

Art. 51. Die Pflichten und Befugnisse der Tagsazung in besonderer Hinsicht auf auswärtige Verhältnisse sind:
a. Als Organ des Bundes wahrt sie die Interessen der Eidgenossenschaft nach Außen.
b. Sie hat für Erhaltung der friedlichen und freundlichen Verhältnisse mit auswärtigen Staaten und für gegenseitige Erfüllung bestehender Tractate zu sorgen.
c. Sie trifft die erforderlichen Verfügungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Neutralität der Eidgenossenschaft im Sinne ihrer unbedingten Handhabung und mit Vermeidung alles dessen, was dieser Grundlage des Bundes Eintrag thun könnte.
d. Sie beschließt Krieg und Frieden.
e. Sie schließt Bündnisse und Verträge nach Maßgabe des Art. 11.
f. Sie hat das Recht, die Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen Namens der Eidgenossenschaft auszusprechen.
g. Sie erwählt die diplomatischen Agenten der Eidgenossenschaft und deren Handelsconsuln im Ausland.
h. Sie prüft und genehmigt die Verträge, welche die Kantone nach Art. 12 von sich aus mit dem Auslande zu schließen berechtigt sind.

Art. 52. In Bezug auf das Innere der Tagsazung:
a) den freien Verkehr nach den Bestimmungen der Bundesurkunde zu schüzen;
b) die Straßengelder, Brükengelder, Niederlagsgebühren und Wasserzölle nach Vorschrift der Artikel 18 bis 23 zu bestimmen;
c) zu wachen, daß die Verbrauchssteuern einzig innert den Schranken des Art. 24 bezogen werden;
d) das Recht der Aufsicht über die Polizeiverfügungen, welche die Kantone gegen Wucher und Vorkauf erlassen, und das Recht der Verhinderung, wo solche den freien Verkehr hemmen und in Sperranstalten ausarten würden.
e) Sie erläßt die erforderlichen Verfügungen zur Beaufsichtigung der Straßen (Art. 25).
f) Sie erläßt Bundesgeseze über Maß und Gewicht (Art. 28).
g) Sie bestimmt die Kanzleigebühr bei Niederlassungen (Art. 36 b).
h) Sie hat das Recht, gesundheitspolitische Verordnungen gegen allgemeine Seuchen zu treffen.
i) Sie unterstüzt, nach Maßgabe der vorhandenen ordentlichen Einnahmen des Bundes, Unternehmungen der Gemeinnützigkeit, Wissenschaft und Kunst, deren Ausführung den einzelnen Kantonen nicht möglich wäre.
k) Der Tagsazung spricht nach genommener Einsicht die Gutheißung über Verträge aus, welche die Kantone unter sich schließen (Art. 8).
l) Sie prüft die Verfassungen der Kantone und spricht ihre Gewährleistung aus (ARt. 5 und 6); sie verfügt bei Beschwerden über Veränderungen dieser Verfassungen auf anderm als dem gesezlichen Wege.
m) Die Tagsazung handhabt die Ordnung im Innern.
    Zu diesem Ende schreitet sie unbedingt ein auf das Begehren der obersten Vollziehungsbehörde des betreffenden Kantons.
    Sie schreitet aber auch ohne Begehren derselben ein in folgenden Fällen:
    1) bei gemeingefährlichen Unruhen, die der Kanton nicht selbst zu heben vermag;
    2) bei gewaltthätigem Umsturz einer Kantonsregierung, oder wenn diese überhaupt außer Stande ist, die Hülfe des Bundes anzusprechen;
    3) wenn sich die Unruhen über zwei oder mehrere Kantone verbreiten.
    Im Fall bewaffneten Einschreitens in die Angelegenheiten eines Kantons soll die oberste Behörde desselben sofort einberufen werden.
    Nach vorangegangener Herstellung der gesezlichen Ordnung wird von Seite des Bundes ein Untersuch über Veranlassung und Ursache der Unruhen vorgenommen werden. Kann durch eidgenössische Vermittlung keine gütliche Beilegung der obwaltenden Anstände erzielt werden, so verfügt die Tagsatzung mit Beobachtung der Art. 5 und 6 und weist das nach Art. 102c und 103e in die gerichtliche Competenz Einschlagende zum Entscheid an das Bundesgericht.
    Die Kosten der eidgenössischen Dazwischenkunft bezahl in jedem Fall der betheiligte Kanton. Der Tagsazung steht aber das Recht zu, wenn sie die Intervention unangerufen angeordnet hat, einen Nachlaß zu bewilligen.
n) Die Tagsazung übt nach einem zu erlassenen Bundesgesez das Recht der Begnadigung bei Strafurtheilen aus, welche das Bundesgericht gefällt hat.

Art. 53. Die Verrichtungen der Tagsazung in Bezug auf die Wehranstalten sind:
a. Sie bestimmt die Organisation des Bundesheeres, erläßt die Militärgeseze des Bundes und trifft alle weitern zur Vollziehung der Art. 30 bis 33 erforderlichen Maßnahmen.
b. Sie beschließt die Aufstellung des Bundesheeres.
c. Sie ernennt den Oberbefehlshaber, den Oberstkriegskommissär und den Oberstquartiermeister des Bundesheeres.

Art. 54. Die Tagsazung ordnet und beaufsichtigt das Finanzwesen des Bundes:
a. Sie wacht über die Erhaltung des Capitalienfonds der Bundescasse.
b. Sie bestimmt den jährlichen Voranschlag (Büdget) der Einnahmen und Ausgaben des Bundes.
c. Sie nimmt die REchnungen ab über Einnahmen und Ausgaben der Bundescasse und über deren Capitalfond und erläßt die daherigen Regulative.
d. Sie bestimmt den Tarif der schweizerischen grenzgebühren und ihre Bezugsweise (nach Art. 17).
e,  Sie trifft die erforderlichen Anstalten zu zwekmäßiger Verwaltung des Postregals und erläßt die daherigen Bundesgeseze (Art. 26).
f. Sie verfügt über Ausübung des Münzregals nach Anleitung von Art. 27.
g. Sie verordnet über die Fabircation und den Verkauf des Schießpulvers (Art. 29).

Art. 55. Für die Anbahnung der Geschäfte der Tagsazung üben das Vorschlagsrecht aus:
a) der Bundesrath;
b) die Kantone;
c) die Mitglieder der Tagsazung.

Das Reglement hat das Verfahren zu bestimmen.

Art. 56. Die Geschäfte der Tagsazung zerfallen in Bezug auf die Berathung und Abstimmung in drei Abtheilungen:
a) Die erste Abtheilung begreift solche Geschäfte, für welche die Kantone Instructionen ertheilen;
b) die zweite Abtheilung diejenigen, für welche keine Instruction gegeben werden, aber nach erfolgter Schlußnahme die Genehmigung der Kantone erforderlich ist;
c) die dritte Abtheilung solche, die weder der Instructionsertheilung, noch der Genehmigung der Kantone unterliegen.

Art. 57. In die erste Abtheilung gehören:
a) Bündnisse und Verträge über politische Gegenstände mit dem Ausland;
b) Kriegserklärungen und Friedensschlüsse;
c) Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen;
d) bewaffnetes Einschreiten ohne Begehren des betreffenden Kantons (Art. 52, m);
e) Schlußnahmen über die Competenz der Bundesbehörden, wenn diese bestritten wird, und Erläuterungen über einzelne Artikel der Bundesurkunde;
f) Bestimmung und Revision der Mannschafts- und Geldcontingente;
g) Revision der Bundesurkunde (nach Art. 111 und 116).

Art. 58. In die zweite Abtheilung fallen:
a) alle Verträge mit dem Auslande, die unter Artikel 57, a nicht begriffen sind;
b) die Gewährleistung der Kantonsverfassungen;
c) die zu Ausführung der Bundesurkunde erforderlichen Bundesgeseze, ihre Abänderung und Aufhebung;
d) die Errichtung und Aufhebung bleibender Beamtungen des Bundes im Innern und diplomatischen Agentschaften im Ausland;
e) der Nachlaß von Interventionskosten, wo ein solcher nach Art. 52, m zulässig ist.

Art. 59. Alle in den vorstehenden zwei Artikeln nicht bezeichneten Geschäfte werden zur dritten Abteilung gerechnet.

Art. 60. Für die Gegenstände der ersten Abtheilung (Art. 57) sind die Kantone verpflichtet, den Abgeordneten bestimmte Instructionen oder Vollmachten zu ertheilen. Für jeden Kanton nimmt nur ein Abgeordneter an der Berathung und Abstimmung Antheil.

Zwölf Stimmen bilden eine verbindliche Mehrheit.

Art. 61. Wenn bei Abstimmung nach vorstehendem Artikel die Stimmen eines oder mehrerer Kantone nicht gezählt werden können, entweder wegen Abwesenheit oder wegen Unterlassung der Stimmgebung, oder wegen Nichtübereinstimmung zweier halben Kantone, der Beschluß jedoch die Mehrheit der Stimmenden erhält, so wird derselbe in gleicher Weise zur Annahme oder Verwerfung an die Stände gebracht, wie die Beschlüsse über Gegenstände der zweiten Abtheilung (Art. 62).

Art. 62. An der Berathung und Abstimmung über Gegenstände der zweiten Abtheilung (Art. 58) nehmen sämmtliche Abgeordnete der Kantone nach eigener Überzeugung Antheil. Die Entscheidung in der Tagsazung geschieht durch die Mehrheit der Stimmenden. Der Beschluß erhält jedoch erst Gültigkeit, nachdem er durch zwölf Kantone genehmigt worden.

Jeder Kanton ist pflichtig, binnen sechs Monaten nach erhaltener amtlicher Mittheilung des Beschlusses sich einfach über Annahme oder Verwerfung desselben auszusprechen. In dringenden Fällen kann die Tagsazung ausnahmsweise einen kürzeren Termin ansezen.

Die Kantone, welche sich binnen der festgesetzten Frist nicht ablehnend aussprechen, werden zu den annehmenden gezählt.

Art. 63. Bei Gegenständen, welche weder der Instructionsertheilung noch der Genehmigung der Kantone unterliegen (Art. 59), nehmen sämmtliche Abgeordnete an der Berathung und Abstimmung nach eigener Überzeugung Antheil. Zur Gültigkeit des Beschlüsses ist die Mehrheit der Stimmenden erforderlich.

Art. 64. Bei Gegenständen, die der Instructionsertheilung oder der Genehmigung der Kantone (Art. 60 und 62) bedürfen, werden die halben Stimmen eines getheilten Kantons nur dann gezählt, wann sie übereinstimmen.

Art. 65. Die Abgeordneten leisten den Eid auf treue Handhabung der Bundesurkunde. Sie sind für ihre Verrichtungen gegen ihre Kantone nur in dem Fall verantwortlich, wo sie nach Instructionen zu stimmen haben.

Art. 66. Ein Bundesgesez wird bestimmen, wie und von wem die Abgeordneten der Kantone entschädigt werden sollen.

Art. 67. Die Tagsazung wird sich selbst ihr Reglement geben.

Dasselbe wird über den Zuzug der Mitglieder des Bundesraths zu den Sizungen der Tagsazung das Angemessene festsezen.

B. Bundesrath.

Art. 68. Ein Bundesrath ist die leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft.

Art. 69. Der Bundesrath besteht aus dem Landammann der Schweiz und vier Bundesräthen.

Art. 70. Der Landammann ist Präsident des Bundesrathes.

Sein Stellvertreter wird vom Bundesrath aus seiner Mitte gewählt.

Art. 71. Der Landammann wird durch die Kantone erwählt.

Jeder Kanton wird zwei Personen aus verschiedenen Kantonen bezeichnen.

Von den Bezeichneten ist derjenige gewählt, welcher die größte Anzahl der Kantonsstimmen, wenigstens aber die absolute Mehrheit derselben, auf sich vereinigt haben wird.

Erhalten mehrere Personen gleichviel Kantonsstimmen, wenigstens aber die absolute Mehrheit derselben, so wählt aus ihnen die Tagsazung den Landammann.

Hat sich keine absolute Mehrheit ergeben, so wählt die Tagsazung den Landammann unter den fünf Personen, welche die meisten Kantonsstimmen auf sich vereinigt haben, und wenn die Zahl der Bezeichneten unter fünf steht, aus dieser Zahl.

Lehnt der Gewählt ab, so nimmt die Tagsazung die Wahl unter den fünf Personen vor, auf welche nach ihm die meisten Kantonsstimmen gefallen sind, es sei denn, daß bereits eine Person wenigstens die absolute Mehrheit der Kantonsstimmen erlangt hätte, in welchem Fall sie als ernannt zu betrachten ist.

Art. 72. Die Bundesräthe werden, unter Bezeichnung des jedem derselben nach Art. 79 anzuweisenden Departements, frei aus allen Schweizern von der Tagsazung ernannt; jedoch darf von den Mitgliedern des Bundesraths, den Landammann einbegriffen, nie mehr als eines aus dem nämlichen Kanton genommen werden.

Art. 73. Die Amtsdauer des Landammans und der Bundesräthe ist auf vier Jahre angesezt, der Amtsantritt auf den 1. October. Nach erfüllter Amtsdauer findet eine Gesammterneuerung statt. Die Bundesräthe sind stets wieder wählbar, der Landammann aber nach einer Amtsdauer nur noch für die zweite. Nach Abfluß derselben ist er für eine Amtsdauer von der Wahl ausgeschlossen.

Art. 74. Die in der Zwischenzeit abgehenden Mitglieder des Bundesraths werden nur für ihr noch übrige Amtsdauer ersetzt.

Art. 75. Wird die Stelle des Landammanns vor Ablauf der gesezlichen Amtsdauer erledigt, so kann die Tagsazung zu neuer Wahl, insoweit diese ihr zusteht, außerordentlich einberufen werden, wenn die ordentliche Versammlung erst nach Abfluß von vier Monaten stattfände.

Art. 76. Kein Mitglied des Bundesraths kann irgend ein Amt in einem Kanton bekleiden.

Art. 77. Die Mitglieder des Bundesraths dürfen vom Ausland weder Pensionen, noch Titel, noch Ordenszeichen annehmen.

Art. 78. Der Landammann und die Bundesräthe beziehen als solche einen jährlichen Gehalt aus der Bundescasse, welcher durch ein Bundesgesez bestimmt werden soll.

Art. 79. Die Geschäfte des Bundesraths zerfallen in die vier Departemente des Äußeren, des Innern, des Militärs und der Finanzen.

Bleibende eidgenössische Commissionen (mit Ausnahme der Linthpolizeicommission, die jedoch unmittelbar dem Bundesrath untergeordnet ist) hören auf; indeß ist der Bundesrath befugt, für einzelne Fälle besondere Commissionen oder Sachkundige zu bestellen.

Art. 80. Die Befugnisse und Obliegenheiten des Bundesraths sind im Allgemeinen folgende:
a. Er ist Stellvertreter der Tagsazung.
b. Er schlägt der Tagsazung dei Bundesgeseze und Beschlüsse vor, die er angemessen hält, und begutachtet die Anträge, die von der Tagsazung oder den Kantonen an ihn gelangen.
c. Er sorgt für die Vollziehung der Bundesgeseze und der Beschlüsse der Tagsazung.
d. Er vollstrekt Vergleiche, schiedsrichterliche Sprüche und die Urtheile des Bundesgerichts.
e. Er erwählt die eidgenössischen Beamten und Bediensteten, deren Wahl nicht der Tagsazung oder eidgenössischen Verwaltung zusteht.
f. Er erstattet der Tagsazung jeweilen bei ihrem ordentlichen Zusammentritte Rechenschaft über seine Verrichtungen, sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft, und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Maßregeln empfehlen, welche er für Erhaltung und Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt dienlich erachtet.

Art. 81. Die Pflichten des Bundesraths in besonderer Hinsicht auf auswärtige Verhältnisse sind:
a. Er ist verbunden, für Aufrechthaltung der schweizerischen Selbständigkeit und Neutralität zu sorgen und berechtigt, wo diese bedroht und Gefahr im Verzuge wäre, von sich aus ein Aufgebot von Truppen zu erlassen und über solche zu verfügen, mit der Verpflichtung unverzüglicher Einberufung der Tagsazung.
b. Er führt die Correspondenz mit dem Ausland und mit den Agenten der Eidgenossenschaft und beglaubigt dieselben.
c. Er empfängt die fremden Gesandten, ihre Creditive und Recreditive.
d. Er pflegt Unterhandlungen für einzelne Kantone, wenn sie solches wünschen (Art. 13).

Art. 82. Seine Verrichtungen in innern Angelegenheiten sind:
a. Er hat für die Aufrechthaltung der Bundesurkunde zu wachen und nöthigenfalls für Handhabung der öffentlichen Ordnung in den Kantonen sowie ihrer gewährleisteten Verfassungen mitzuwirken.
    Sowohl für Aufrechthaltung der Bundesurkunde als in den durch Art. 52, m bezeichneten Fällen ist er befugt, wo Gefahr im Verzug wäre, von sich aus die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Tagsazung, sofern die aufgebotenen Truppen tausend Mann übersteigen und das Aufgebot länger als vierzehn Tage dauert.
b. Er führt die Correspondenz mit den Kantonen.
c. Er unterstüzt sie nöthigenfalls in Vollziehung von Verträgen, die sie unter sich geschlossen haben (Art. 8).
d. Er beaufsichtigt, nach Vorschrift der Bundesgeseze, den Zollbezug zur Verhinderung bundeswidriger Belästigung des freien Handels und Verkehrs.
e. Er besorgt die angeordnete Aufsicht der Straßen.
f. Er vollzieht die Bundesgeseze über Maße und Gewichte.

Art. 83. Hinsichtlich des Militärwesens:
a. vollzieht der Bundesrath die Bundesgeseze und Beschlüsse über Leitung und Beaufsichtigung des Militärwesens, und insbesondere über den Unterricht der Truppen (Art. 33).
b. Er beaufsichtigt den Bau und Unterhalt der eidgenössischen Festungswerke.
c. Er prüft die Militärverordnungen der Kantone und verfügt darüber nach Art. 33, d.
d. Er ernennt die Officiere des eidgenössischen Generalstabs mit Ausnahme derjenigen, deren Wahl der Tagsazung vorbehalten worden.

Art. 84. Der Geschäftskreis des Bundesrathes in Finanzsachen umfaßt:
a) die Verwaltung des eidgenössischen Kapitalfonds und der Bundescasse;
b) den Bezug der Grenzgebühren;
c) die Verwaltung der Posten;
d) die Fabrikation und den Verkauf des Schießpulvers;
e) die Verwaltung des Münzwesens;
f) die Entwerfung des Büdgets; in das Büdget dürfen nur solche Ausgaben aufgenommen werden, welche sich entweder auf Bundesgeseze oder besondere Beschlüsse der Tagsazung gründen;
g) die Stellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben des Bundes.

Art. 85. Die Mitglieder des Bundesrathes sind für ihre Verrichtungen verantwortlich.

Art. 86. Die Tagaszung wird eine Geschäftsordnung für den Bundesrath erlassen.

C. Bundeskanzlei.

Art. 87. Eine Bundeskanzlei besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Tagsazung und dem Bundesrath.

Art. 88. Sie besteht aus dem Kanzler, dem Vicekanzler und dem Archivar, die von der Tagsazung gewählt werden.

Art. 89. Ein Reglement wird deren Verrichtungen und die Organisation der Kanzlei festsezen.

D. Bundesgericht.

Art. 90. Zur Ausübung der Rechtspflege in Bundessachen wird ein Bundesgericht aufgestellt.

Art. 91. Das Bundesgericht besteht aus einem Präsidenten, acht Richtern und vier Ersazmännern.

Art. 92. Für die Wahl des Bundesgerichts hat jeder Kanton zwei Personen, die eine aus dem eigenen, die andere aus einem andern Kanton vorzuschlagen.

Aus den Vorgeschlagenen ernennt die Tagsazung die neun Mitlgieder des Bundesgerichts und die vier Ersazmänner; jedoch darf nie mehr als eine Person aus dem nämlichen Kanton erwählt werden.

Art. 93. Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen: die Mitglieder des Bundesraths, sowie die übrigen Bundesbeamten.

Art. 94. Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersazmänner des Bundesgerichts ist auf sechs Jahre festgesezt.

Art. 95. Von sechs zu sechs Jahren findet eine Gesammterneuerung des Bundesgeriches statt. Die austretenden Mitglieder sind stets wieder wählbar.

Art. 96. Die in der Zwischenzeit abgehenden Mitglieder des Bundesgerichts werden nur für die noch übrige Amtsdauer ersezt. Für Vorschlag und Wahl gelten auch in diesen Fällen die Vorschriften von Art. 92.

Art. 97. Der Präsident des Bundesgerichts wird von der Tagsazung aus dessen Mitgliedern gewählt. Seine Amtsdauer wird auf sechs Jahre bestimmt. Der abtretende Präsident ist stets wieder wählbar.

Art. 98. Das Bundesgericht wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und bestellt die Kanzlei.

Art. 99. Das Bundesgericht versammelt sich zu Erledigung vorhandener Geschäfte ordentlicher Weise jährlich in bestimmten Fristen, außerordentlicher Weise in Folge besonderer Einberufung durch seinen Präsidenten, auf Einladung des Bundesraths.

Art. 100. Die Mitglieder des Bundesgerichts beziehen keinen Gehalt, sondern werden für ihre Verrichtungen durch Taggelder aus der Bundescasse entschädigt.

Art. 101. Die Verrichtungen des Staatsanwalts bei dem Bundesgerichte werden im einzelnen Falle vom Bundesrath einem besonders Bevollmächtigten übertragen.

Art. 102. Das Bundesgericht entscheidet als Civilgericht:
a. Über Streitigkeiten zwischen den Kantonen.
    Dem gerichtlichen Verfahren soll indessen jeder Zeit ein Vermittlungsversuch vorangehen, zu welchem Ende jeder der streitenden Theile einen Vermittler aus einem nicht betheiligten Kanton zu wählen hat; auch steht den streitenden Kantonen immerhin zu, sich über ein Schiedsgericht zu verständigen.
    Wird der Rechtsstreit nicht auf einem der vorgezeichneten Wege erledigt, so folgt Überweisung durch den Bundesrath an das Bundesgericht.
    Das Bundesgericht kann von jeder Kantonsregierung auch im Interesse von Privatpersonen und Corporationen gegen die Regierung eines andern Kantons wegen Verweigerung oder Verlezung bundesgemäßer Rechte angerufen werden.
b. Über Streitigkeiten zwischen dem Bundesrath und einem Kanton, auf Überweisung der Tagsazung.
c. Bei bewaffneter Dazwischenkunft des Bundes (Art. 52, m) und zwar ausschließlich in Folge einer Überweisung durch den Bundesrath mit Ermächtigung der Tagsazung, über Fälle von Mißbrauch der Amtsgewalt, welche mit Verlezung der Kantonsverfssung von Seite der Behörden des betreffenden Kantons stattgefunden haben.
d. Über Streitigkeiten in Bezug auf Heimatlosigkeit (Art. 42).

Art. 103. Das Bundesgericht urtheilt als Criminalgericht:
a) in Fällen, wo die Tagsazung Mitglieder des Bundesraths oder andere eidgenössische Beamte in Anklagestand versezt;
b) über Fälle von Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft, von Aufrihr und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden;
c) über Verlezungen der völkerrechtlichen Stellung der Schweiz gegen auswärtige Staaten;
d) über Verbrechen von Militärpersonen im Fall von Krieg und bewaffneter Neutralität, insofern als die Beurtheilung solcher Verbrechen durch das künftige Strafgesetzbuch für das Bundesheer dem Bundesgericht ausdrüklich wird übertragen worden sein;
e) über die während der Unruhen, welche eidgenössische Dazwischenkunft veranlaßt haben, verübten Verbrechen, wenn nämlich die Tagsazung auf den Antrag des Bundesraths erachtet:
    1) daß es nicht der Fall sei, Amnestie eintreten zu lassen;
    2) daß im Interesse des Rechts und der öffentlichen Ordnung, Untersuchung und Beurtheilung den Kantonalgerichten entzogen werden soll.

Art. 104. Bundesgeseze werden, in Beobachtung vorstehender Grundsäze, bestimmen:
a) die Geschäftsordnung des Bundesgerichts;
b) das gesammte Rechtsverfahren, sowie insbesondere die für den beklagten Theil erforderlichen Garantien;
c) die einzelnen Vergehen und Verbrechen, deren Beurtheilung dem Bundesgericht zusteht, sowie die Strafen;
d) die Gerichtsgebühren, zu Handen der Bundescasse.

E. Sitz der Bundesbehörden.

Art. 105. Die Tagsazung versammelt sich in Lucern, als der Bundesstadt. Am gleichen Ort hat der Bundesrath seinen bleibenden Siz.

Bei eintretender Gefährdung kann der Sitz der Bundesbehörden durch einen Beschluß der Tagsazung oder wenn sie nicht versammelt ist, durch den Bundesrath provisorisch verlegt werden.

Art. 106. In der Bundesstadt Lucern sind nach den diesfalls zu erlassenden reglementarischen Bestimmungen, ohne Kosten für den Bund, anzuweisen und zu unterhalten:
a) ein angemessener Saal für die Sizungen der Tagsazung:
b) ein Local für die Sizungen des Bundesraths und allfällige Commissionen;
c) die erforderlichen Bebäulichkeiten für die eidgenössische Kanzlei und das Bundesarchiv;
d) die Wohnungen der zwei ersten eidgenössischen Kanzleibeamten und des Archivars.

Art. 107. Der Kanton Lucern übernimmt die Verpflichtung, auf seine Kosten das für den Wachdienst oder für feierliche Anlässe erforderliche Militär zur Verfügung des Landammanns, des Bundesraths und der Tagsazung zu stellen. Diese Truppen stehen unter dem befehl der Bundesbehörde.

Art. 108. Das Bundesgericht darf nicht im nämlichen Kanton Siz halten, wo die übrigen Behörden sich befinden.

Dritter Abschnitt.
Revision der Bundesurkunde.

Art. 109. Die Bundesurkunde kann einer Revision unter worfen werden. Es ist aber kein Antrag auf Revision vor Ablauf von 12 Jahren, von der Annahme der Bundesurkunde an gerechnet, zulässig.

Art. 110. Ein Antrag auf Revision muß von wenigstens fünf Kantonen gestellt sein.

Art. 111. Er muß auf einer ordentlichen Tagsazung aufgekündigt, dann an der nächsten ordentlichen Tagsazung behandelt werden. Die letztere soll mit Instructionen versehen sein.

Art. 112. Die Vornahme der Revision kann mit der Mehrheit von 12 Kantonsstimmen beschlossen werden.

Art. 113. Ist die Revision ausgesprochen, so wird die Tagsazung die Frage entscheiden, ob sie eine allgemeine oder eine bloß theilweise sein soll.

Art. 114. Die Vorarbeiten werden einer Commission überweisen, welche die Tagsazung frei, inner oder außer ihrer Mitte, erwählt.

Art. 115. Die Commission wird je nach Anordnung der Tagsazung einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Tagsazung ihrer Bericht erstatten. Diese wird sodann den Entwurf ohne Instructionen in Berathung ziehen.

Art. 116. Das Ergebniß dieser freien Tagsazungsverhandlungen ist den Kantonen mitzutheilen. Die Berathung und Abstimmung über dasselbe findet auf einer folgenden Tagsazung nach Instructionen statt.

Art. 117. Die auf solche Weise revidirte Bundesurkunde wird jedoch erst dann in Kraft treten, wenn sie die Sanction von wenigstens 15 Kantonen erhalten hat.

Schlußbestimmungen.

Art. 118. Die Abstimmung über gegenwärtige Bundesurkunde geschieht in den einzelnen Kantonen nach den von den obersten Behörden derselben festzusezenden Bestimmungen.

Art. 119. Nach erfolgter Annahme beruft der Vorort die Tagsazung, wo dann die vereinten Abgeordneten die Bundesurkunde unterzeichnen, besiegeln und beschwören.

Art. 120. Die Beschlüsse der Tagsazung und die einzelnen Concordate, insoweit deren Inhalt nicht der gegenwärtigen Bundesurkunde widerspricht, bleiben bis zu erfolgender Aufhebung oder Abänderung in Kraft.

 

    Die nachbenannten XXII Kantone erneuern mittelst gegenwärtiger Urkunde den Bunde schweizerischer Eidgenossenschaft. Sie erklären, denselben nach der Väter Sitte, in steter Erfüllung aller Pflichten gegen das gemeinsame theure Vaterland, in Glük und Unglük, als Brüder und Eidgenossen treu und wahr zu halten.

    Also in Kraft habender Vollmachten unterzeichnet, besiegelt und beschworen ect.

    Nach Beendigung der artikelweisen Berathung hat die Revisionscommission in der Überzeugung, daß die Wohlfahrt des Vaterlandes den beförderlichen Abscluß des neuen Bundes erheischte, beschlossen: den gegenwärtigen Entwurf, welcher die Kraft der Gesammtheit mit der Selbstständigkeit der Bundesglieder möglichst zu verbinden trachtet, dem Vorort zu Handen der Stände als ihr einmüthiges Gutachten empfehlend vorzulegen.

    Dessen zum Zeugniß haben sich die Mitglieder der Revisionscommission unterzeichnet, wie folgt:

    Lucern, den 15. December 1832.

Eduard Pfyffer, Schultheiß des Kantons Lucern und Präsident der Commission.
M. Hirzel, von Zürich, Bürgermeister.
von Tavel, von Bern, Regierungsrath.
K. Heer, von Glarus, Alt-Landammann.
G. J. Sidler, von Zug, Statthalter und Alt-Landammann.
Karl Schaller, Staatsrath von Freiburg.
Munzinger, Regierungsrath von Solothurn.
von Meyenburg-Stockar, von Schaffhausen, Bürgermeister.
Baumgartner, Mitglied des Kleinen Raths und Alt-Landammann, von St. Gallen.
Ulrich von Planta, Oberstkriegsrath von Graubünden.
Karl Rudolf Tanner, Oberrichter aus Aargau.
Mörikofer, Staatsschreiber des Kantons Thrugau.
Monnard, Proffesseur, du Canton de Vaud.
P. Rossi, du Canton de Gèneve.

(Staatsrath von Chambrier war seit dem 5. December von Lucern abwesend.)

 

Erster Entwurf von einer, durch die Tagsatzung im Juli 1832 eingesetzten Revisionskommission zu einer, seit 1831 von der Mehrheit der Kantone gewollten Totalrevision des Bundesvertrags von 1815. Dieser wurde jedoch, da er der Tagsazung und den Kantonen, in deren Anhörung, zu weitreichend war, durch eine, im März 1833 eingesetzte Tagsatzungscommission umgearbeitet. Der zweite Entwurf wurde dann am 15. Mai 1833 von der Tagsatzung angenommen und den Kantonen zur Abstimmung vorgelegt.
 


Quellen: Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814 bis 1848, 2. Band, Bern 1876, S. 704
© 29. Mai 2005 - 31. Mai 2005
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