vom 18. April 1999
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Stand: 01.01.2024
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone,
in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,
im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,
gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,
geben sich folgende Verfassung:
Art. 1. Schweizerische Eidgenossenschaft Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Art. 2. Zweck 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Art. 3. Kantone Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
Art. 4. Landessprachen Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Art. 5. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 15. Juni 2018 wurde vorgeschlagen: - im Art. 5 sollten die Absätze 1 und 4 folgende Fassung erhalten: "1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft. ... 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Die Bundesverfassung steht über dem Völkerrecht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts." |
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 5a. Subsidiarität Bei der
Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität
zu beachten."
Art. 6. Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
Art. 7. Menschenwürde Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 8. Rechtsgleichheit. 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen
der Behinderten vor.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 8 wurde folgender Abs. 3a eingefügt: "3a Das Gesetz sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Frauen in den Verwaltungen, insbesondere in der allgemeinen Bundesverwaltung, in den Regiebetrieben und an den Hochschulen" |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen: - der Artikel 8 Abs. 4 sollte folgende Fassung erhalten: "4 Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung behinderter Menschen. Es sieht Massnahmen zur Beseitigung und zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen vor. Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist soweit wirtschaftlich zumutbar gewährleistet." |
Art. 9. Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 10. Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
14. Dezember 2001 wurde vorgeschlagen: |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss
vom 19. Juni 2020 wurde an dieser Stelle folgender Artikel 10a mit
Wirkung vom 7. März 2021 eingefügt: "Art. 10a. Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts 1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten. 2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen. 3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums." siehe auch
Artikel 197 Ziffer
12 (Übergangsbestimmung)
|
Ablehnung |
Art. 11. Schutz der Kinder und Jugendlichen 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Art. 12. Recht auf Hilfe in Notlagen Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
Art. 13. Schutz der Privatsphäre 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 14. Recht auf Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und
Familie ist gewährleistet.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte, vom Bundesgericht für rechtswididg erklärte und deshalb zurückgezogene Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
19. Juni 2015 wurde vorgeschlagen: |
Art. 15. Glaubens- und Gewissensfreiheit 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Art. 16. Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.
3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 17. Medienfreiheit 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.
3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Art. 18. Sprachenfreiheit Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 19. Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Art. 20. Wissenschaftsfreiheit Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 21. Kunstfreiheit Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
Art. 22. Versammlungsfreiheit 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
Art. 23. Vereinigungsfreiheit 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Art. 24. Niederlassungsfreiheit 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Art. 25. Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Art. 26. Eigentumsgarantie 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
Art. 27. Wirtschaftsfreiheit 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 28. Koalitionsfreiheit 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Art. 29. Allgemeine Verfahrensgarantien 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde nach
dem Artikel 29 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 29a. Rechtsweggarantie
Jede Person
hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche
Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche
Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen."
Art. 30. Gerichtliche Verfahren 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich.
Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 20. März
2008 wurde vorgeschlagen: |
Art. 31. Freiheitsentzug 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Art. 32. Strafverfahren 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
Art. 33. Petitionsrecht 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Art. 34. Politische Rechte 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung
und die unverfälschte Stimmabgabe.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
21. Dezember 2007 wurde vorgeschlagen: |
Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Art. 36. Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Art. 37. Bürgerrechte 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.
2 Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.
Art. 38. Erwerb und Verlust der Bürgerrechte 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.
2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.
3 Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.
Durch (in Volksabstimmung abgelehntem)
Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 38 Abs. 2 sollte folgende Fassung erhalten und ein neue Abs. 2bis
sollte eingefügt werden:
"2 Er legt die Grundsätze für die Einbürgerung von Ausländerinnen und
Ausländern durch die Kantone.
2bis Er erleichtert die Einbürgerungen von jungen, in der
Schweiz aufgewachsenen Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone."
Durch (in Volksabstimmung abgelehntem)
Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 38 Abs. 1 sollte folgende Fassung erhalten:
"1 Der Bund regelt den Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung,
Heirat und Adoption sowie durch Geburt in der Schweiz, wenn mindestens ein
Elternteil hier aufgewachsen ist. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer
Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung."
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
5. Oktober 2007 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss
vom 30. September 2016 erhielt der Art. 38 Abs. 3 mit Wirkung vom 12. Februar
2017
folgende Fassung:
"3 Er erleichtert die Einbürgerung von:
a. Personen der dritten Ausländergeneration;
b. staatenlosen Kindern."
Art. 39. Ausübung der politischen Rechte 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.
2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.
3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.
4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.
Art. 40. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 1 Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.
2 Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.
Art. 41. 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu
persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein,
dass:
a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt
und gefördert werden;
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen
Bedingungen bestreiten können;
e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene
Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter
sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen
und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen,
kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.
2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.
3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche
auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss
vom 1. Oktober 2021 erhielt der Art. 41 Abs. 1 Bst. g mit Wirkung vom 13. Februar
2022
folgende Fassung: |
Ablehnung |
3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden
Art. 42. Aufgaben des Bundes 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.
2 Er übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.
Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde der Art. 42 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
Art. 43. Aufgaben der Kantone Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgender Artikel eingefügt:
"Art.
43a. Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben.
1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone
übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt
deren Kosten.
3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über
diese Leistung bestimmen.
4 Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise
offen stehen.
5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt
werden."
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 25.
September 2015 wurde vorgeschlagen: |
Art. 44. Grundsätze 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2 Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3 Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
Art. 45. Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
Art. 46. Umsetzung des Bundesrechts 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.
3 Der Bund trägt der finanziellen Belastung Rechnung, die mit der Umsetzung des Bundesrechts verbunden ist, indem er den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen belässt und für einen angemessenen Finanzausgleich sorgt.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielten der Art. 46 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar
2008 folgende Fassung:
"2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der
Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck
Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.
3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt
den kantonalen Besonderheiten Rechnung."
Art. 47. Eigenständigkeit der Kantone Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde dem Art. 47 mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgender Absatz angefügt:
"2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre
Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende
Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen
finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen."
Art. 48. Verträge zwischen Kantonen 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.
2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.
3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurden dem Art. 48 mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgende Absätze angefügt:
"4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum
Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen
Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden
ist;
b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.
5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht."
solche innerschweizer Verträge werden landessprachlich als Konkordate bezeichnet.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 48a. Allgemeinverbindlichkeitserklärung und Beteiligungspflicht.
1 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden
Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder
Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:
a. Straf- und Massnahmenvollzug;
b. kantonale Universitäten;
c.
Fachhochschulen;
d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
e. Abfallbewirtschaftung;
f. Abwasserreinigung;
g. Agglomerationsverkehr;
h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines
Bundesbeschlusses.
3 Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung
und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren."
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde der (damals noch nicht in Kraft getretene) Artikel 48a mit
Wirkung vom 21. Mai 2006 (in Kraft getreten also eher am 1. Januar 2008) wie folgt
geändert:
- im Abs. 1 erhielt der einleitende Teil sowie die Buchst. b und c folgende
Fassung:
"1 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden
Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder
Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:
...
b. Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
c. kantonale Hochschulen;"
- (Änderung des Abs. 3 im französischen Text)
Art. 49. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Art. 50. 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.
3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.
Art. 51. Kantonsverfassungen 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.
2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.
Art. 52. Verfassungsmässige Ordnung 1 Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.
2 Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.
Art. 53. Bestand und Gebiet der Kantone 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.
2 Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.
3 Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.
4 Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.
Art. 54. Auswärtige Angelegenheiten 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2 Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3 Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
Art. 55. Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
Art. 56. Beziehungen der Kantone mit dem Ausland 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.
2 Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.
3 Mit untergeordneten ausländischen Behörden können
die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der
Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 15. Juni 2018 wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel 56a sollte eingefügt werden: "Art. 56a. Völkerrechtliche Verpflichtungen 1 Bund und Kantone gehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, die der Bundesverfassung widersprechen. 2 Im Fall eines Widerspruchs sorgen sie für eine Anpassung der völkerrechtlichen Verpflichtungen an die Vorgaben der Bundesverfassung, nötigenfalls durch Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge. 3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch 2 Bundesbeschlüsse vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Art. 57. Sicherheit 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.
2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Art. 58. Armee 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. Die Kantone können
ihre Formationen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf
ihrem Gebiet einsetzen, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr
schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 58 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgende Fassung:
"3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes."
Art. 59. Militär- und Ersatzdienst 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei
gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für
sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung
des Bundes.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 22. März 2013 wurde vorgeschlagen: |
Art. 60. Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.
2 Die Kantone sind im Rahmen des Bundesrechts zuständig für die Bildung kantonaler Formationen, für die Ernennung und Beförderung der Offiziere dieser Formationen sowie für die Beschaffung von Teilen der Bekleidung und Ausrüstung.
3 Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen
angemessene Entschädigung übernehmen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde der Art. 60 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
Art. 61. Zivilschutz 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3 Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5 Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 21. Mai 2006
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 61a. Bildungsraum Schweiz.
1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch
gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.
3 Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür ein, dass allgemein
bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche
Anerkennung finden."
Art. 62. Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte September.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 62 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgende Fassung:
"3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten
Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr."
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde der Art. 62 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 wie folgt
geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern
offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht
staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er
unentgeltlich."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im
Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der
Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen
zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.
6 Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der
Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu."
Art. 63. Berufsbildung und Hochschulen 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
2 Er betreibt technische Hochschulen; er kann weitere Hochschulen und andere höhere Bildungsanstalten errichten, betreiben oder unterstützen. Er kann die Unterstützung davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 erhielt der Art. 63 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 folgende
Fassung:
"Art. 63. Berufsbildung.
1 Der
Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der
Berufsbildung."
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. März 2002 wurde vorgeschlagen: |
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 21. Mai 2006
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 63a. Hochschulen. 1 Der
Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere
Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereiches errichten,
übernehmen oder betreiben.
2 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm
anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.
3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die
Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizer Hochschulwesen. Sie nehmen
dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen
Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit
gleichen Aufgaben.
4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und
übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die
Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze
von Organisation und Verfahren der Koordination fest.
5 Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen
Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren
Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und
Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an
einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen
den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen."
Art. 64. Forschung 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung.
2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.
3 Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 erhielt der Art. 64 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 21. Mai
2006 folgende Fassung:
"1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.
2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die
Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind."
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 21. Mai 2006
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 64a. Weiterbildung.
1 Der
Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.
2 Er kann die Weiterbildung fördern.
3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest."
Art. 65. Statistik 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz.
2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 erhielt der Art. 65 Abs. 1 mit Wirkung vom 21. Mai 2006
folgende Fassung:
"1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und
die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung,
Raum und Umwelt in der Schweiz."
Art. 66. Ausbildungsbeihilfen 1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen gewähren.
2 Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 hätte der Art. 66 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgende Fassung erhalten sollen, ist jedoch durch Bundesbeschluss vom 16.
Dezember 2005 mit Wirkung vom 21. Juni 2006 überschrieben worden:
"1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für
Ausbildungsbeihilfen an Studierende von Hochschulen und anderen höheren
Bildungsanstalten gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der
Ausbildungsbeihilfen fördern und Grundsätze für die Unterstützung festlegen."
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde der Art. 66 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 wie folgt
geändert:
- die Sachüberschrift erhielt die Fassung: "Ausbildungsbeiträge. "
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für
Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des
höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der
Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von
Ausbildungsbeiträgen festlegen."
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember
2014 wurde
vorgeschlagen: - der Artikel 66sollte folgende Fassung erhalten: "Art. 66. Ausbildungsbeiträge 1 Die Gesetzgebung über die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens und über die Finanzierung dieser Beiträge ist Sache des Bundes. Der Bund berücksichtigt dabei die Anliegen der Kantone. 2 Die Ausbildungsbeiträge gewährleisten während einer anerkannten tertiären Erstausbildung einen minimalen Lebensstandard. Die anerkannte tertiäre Erstausbildung umfasst bei Studiengängen, die in Bachelor- und Masterstufe gegliedert sind, beide Stufen; diese können an unterschiedlichen Hochschultypen absolviert werden. 3 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Personen auf anderen Bildungsstufen ausrichten. Er kann ergänzend zu kantonalen Massnahmen die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern; dabei wahrt er die kantonale Schulhoheit. 4 Für den Vollzug des Ausbildungsbeitragswesens sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Die Kantone können Ausbildungsbeiträge ausrichten, die über die Beiträge des Bundes hinausgehen." |
Art. 67. Jugend und Erwachsenenbildung 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.
2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Erwachsenenbildung unterstützen.
Durch
Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde der Art. 67 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 wie folgt
geändert:
- die Sachüberschrift erhielt die Fassung: "Förderung von Kindern und
Jugendlichen. "
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen."
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 15. März 2012 wurde an dieser
Stelle mit Wirkung vom 23. September 2012 folgender Artikel eingefügt: "Art. 67a. Musikalische Bildung 1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. 2 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften. 3 Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter. |
Durch Bundesbeschluss vom
16. März 2012 wurde vorgeschlagen: |
Art. 68. Sport 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.
2 Er betreibt eine Sportschule.
3 Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.
Art. 69. Kultur 1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.
2 Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.
3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.
Art. 70. Sprachen 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.
2 Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.
3 Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.
4 Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.
5 Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.
Art. 71. Film 1 Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.
2 Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.
Art. 72. Kirche und Staat 1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.
2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.
3 Bistümer dürfen nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden.
Durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 2000 wurde der Artikel 72 Absatz 3
mit Wirkung vom 1. Juni 2001 aufgehoben.
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch
Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009 erhielt der Artikel 72 Absatz 3 mit Wirkung
vom 29. November 2009 folgende Fassung: "3 Der Bau von Minaretten ist verboten." |
Ablehnung |
Art. 73. Nachhaltigkeit Bund und Kantone streben ein auf
Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit
einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen: |
Art. 74. Umweltschutz 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig,
soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 25. September 2020 (Volksabstimmung vom 13. Juni 2021) wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 22. Juni 2007 wurde vorgeschlagen: |
Art. 75. Raumplanung 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.
2 Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.
3 Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 15. Juni 2018 wurde vorgeschlagen: - im Art. 75 sollten die Absätze 4-7 folgende Fassung erhalten: "4 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für nachhaltige Formen des Wohnens und Arbeitens in kleinräumigen Strukturen mit hoher Lebensqualität und kurzen Verkehrswegen (nachhaltige Quartiere). 5 Anzustreben ist eine Siedlungsentwicklung nach innen, die im Einklang steht mit hoher Lebensqualität und besonderen Schutzbestimmungen. 6 Die Ausscheidung neuer Bauzonen ist nur zulässig, wenn eine andere unversiegelte Fläche von mindestens gleicher Grösse und vergleichbarem potenziellem landwirtschaftlichem Ertragswert aus der Bauzone ausgezont wird. 7 Ausserhalb der Bauzone dürfen ausschliesslich standortgebundene Bauten und Anlagen für die bodenabhängige Landwirtschaft oder standortgebundene Bauten von öffentlichem Interesse bewilligt werden. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Bestehende Bauten geniessen Bestandesgarantie und können geringfügig erweitert und geringfügig umgenutzt werden." |
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 75a. Vermessung.
1 Die
Landesvermessung ist Sache des Bundes.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.
3 Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher
Informationen, welche Grund und Boden betreffen."
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom
11. März 2012 folgender Artikel eingefügt: "Art. 75b. Zweitwohnungen. 1 Der Anteil der Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt. 2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen."
siehe auch
Artikel 197
Ziffer 9 (Übergangsbestimmung) |
Ablehnung |
Art. 76. Wasser 1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.
2 Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.
3 Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.
4 Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.
5 Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.
6 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.
Art. 77. Wald 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.
2 Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.
3 Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.
Art. 78. Natur- und Heimatschutz 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3 Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5 Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
Art. 79. Fischerei und Jagd Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.
Art. 80. Tierschutz 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2 Er regelt insbesondere:
a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c. die Verwendung von Tieren;
d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
f. das Töten von Tieren.
3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig,
soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 25. September 2009 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 13. Februar 2022) wurde vorgeschlagen: |
Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. März 2022 (Volksabstimmung vom 25. September 2022) wurde vorgeschlagen: |
Art. 81. Öffentliche Werke
Der Bund kann im Interesse
des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten
und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 3.
Oktober 2003 wurde vorgeschlagen: - der Artikel 81 Abs. 2 sollte folgende Fassung erhalten: "2 Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei." |
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen: |
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 wurde
an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgender Artikel eingefügt: "Art. 81a. Öffentlicher Verkehr 1 Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt." |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen: |
Art. 82. Strassenverkehr 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.
2 Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.
3 Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei.
Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 6. Oktober 2000 wurde vorgeschlagen: |
abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 3.
Oktober 2003 wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 82 sollte folgender Abs. 4 angefügt werden: "4 Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Einzelheiten und bestimmen die Ausnahmen." |
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen: |
Art. 83. Nationalstrassen 1 Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher.
2 Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstrassen nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes.
3 Bund und Kantone tragen die Kosten der Nationalstrassen gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer Finanzkraft.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 83 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar
2008 folgende Fassung:
"2 Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die
Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten
oder gemischten Trägerschaften übertragen.
3 aufgehoben."
Durch Bundesbeschluss
vom 30. September 2016 erhielt der Art. 83 mit Wirkung vom 1. Januar 2018
folgende Fassung:
"Art. 83. Strasseninfrastruktur
1 Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur
in allen Landesgegenden.
2 Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen
und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die
Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder
teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen."
Art. 84. Alpenquerender Transitverkehr 1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.
2 Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.
3 Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.
siehe auch Artikel 196 Ziffer
1 (Übergangsbestimmung)
abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 3.
Oktober 2003 wurde vorgeschlagen: - er Artikel 84 Abs. 3 zweiter Satz sollte folgende Fassung erhalten und ein neuer dritter Satz sollte angefügt werden: "3 ... Von dieser Beschränkung ausgenommen sind der Bau zusätzlicher Fahrspuren zwischen Amsteg und Airolo sowie Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Gesetz regelt die Einhaltung des Verlagerungsziels." |
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen: |
Art. 85. Schwerverkehrsabgabe 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
3 Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer
2 (Übergangsbestimmung)
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 erhielt der
Art. 85 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgende Fassung: "2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen." |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss
vom 30. September 2016 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2018
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 85a.
Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen Der Bund erhebt eine
Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger,
die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen."
Art. 86. Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben 1 Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben.
2 Er erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.
3 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer
auf Treibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für
folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des
Transports begleiteter Motorfahrzeuge sowie zur Trennung des Verkehrs;
c. Beiträge an die Errichtung von Hauptstrassen;
d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen
des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig
macht;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen,
die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind, und an den Finanzausgleich
im Strassenwesen;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen und an Kantone mit
Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen.
4 Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 83 Abs. 3 Buchst. b, c, e und f mit Wirkung
vom 1. Januar 2008 folgende Fassung und der Buchst. bbis wurde
eingefügt:
"b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports
begleiteter Motorfahrzeuge;
bbis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in
Städten und Agglomerationen;
c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem
Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen."
Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2008 erhielt der Art.
83 Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 3bis und 4 mit Wirkung vom 29.
November 2009 folgende Fassung:
"3 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer
auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für
folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
..."
"3 bis Er verwendet die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer
auf Flugtreibstoffen für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit
dem Luftverkehr:
a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen
gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit
diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen
Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
4 Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt
der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer."
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 ist hier
keine Änderung erfolgt. |
Durch Bundesbeschluss vom
21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni
2015 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss
vom 30. September 2016 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2018
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 86.
Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Strassenverkehr 1 Die Nationalstrassen sowie die
Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und
Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds
finanziert.
2 Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:
a. der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
b. der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1
Buchstabe d;
c. der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
d. der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
e. ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen,
ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil
beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags
der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen,
höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung
dieses Betrags;
f. in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen
Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe
e;
h. weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem
Strassenverkehr stehen.
3 Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:
a. Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des
Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
b. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
c. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt-
und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
d. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem
Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
e. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
f. Forschung und Verwaltung."
4 Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der
Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach
Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e
gutgeschrieben.
5 Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in
der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind
Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt
dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben."
Durch Bundesbeschluss
vom 30. September 2016 wurde dem Art. 86 Abs. 2 und dem Abs. 3 mit Wirkung vom
1. Januar 2020
folgender Buchstabe an- bzw. eingefügt:
"2 ...
g. die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins
Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach
Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
3 ...
g. Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g."
Art. 87. Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 3 (Übergangsbestimmung)
Durch Bundesbeschluss
vom 30. September 2016 erhielt der Artikel 87 mit Wirkung vom 1. Januar 2018
folgende Sachüberschrift:
betrifft nur den französischen Text
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 wurde an dieser
Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgender Artikel eingefügt: "Art. 87a. Eisenbahninfrastruktur 1 Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. 2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen: a. höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85; b. der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis; c. 2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen; d. 2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags. 3 Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten. 4 Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen." siehe auch Artikel 196 Ziffer
3 und Ziffer 14 (Übergangsbestimmung)
|
Durch Bundesbeschluss vom
21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss
vom 30. September 2016 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2018
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87b.
Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Luftverkehr Für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrags der
Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der
Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet:
a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen
gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen,
soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen
Sicherheitsniveaus im Luftverkehr."
Art. 88. Fuss- und Wanderwege 1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest.
2 Er kann Massnahmen der Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.
3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss
vom 13. März 2018 erhielt der Artikel 88 mit Wirkung vom 23. September 2018
folgende Fassung: "Art. 88. Fuss-, Wander- und Velowege 1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest. 2 Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone. 3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss." |
Durch Bundesbeschluss
vom 16. März 2018 wurde vorgeschlagen: |
Art. 89. Energiepolitik 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
2 Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.
3 Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.
4 Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.
5 Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der
Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt
die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche
Tragbarkeit.
abgelehnter Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober
1999 wurde vorgeschlagen: - keine Änderungen bei Art. 89. |
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober
1999 wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 89 sollte folgender Abs. 6 angefügt werden: "6 Der Bund fördert die Sonnenenergienutzung auf überbauten Flächen sowie die effiziente und nachhaltige Energienutzung. a. Zu diesem Zweck erhebt der Bund eine indexierte Abgabe von 0,1 ansteigend auf 05, Rappen pro Kilowattstunde auf dem Endverbrauch der nichterneuerbaren Energieträger. Mindestens die Hälfte des Abgabeertrages wird für die Sonnenernergienutzung verwendet. b. Bei der Förderung berücksichtigt der Bund regionalwirtschaftliche Anliegen. Er kann spezielle Bestimmungen und Anpassungsfristen für besonders energieintensive Betriebe erlassen. Dem bestehenden und berechtigten Denkmal- und Ortsbildschutz wird Rechnung getragen. Nicht zweckgebundene Abgaben auf Energieträgern können an Stelle der Abgabe nach Buchstabe a verwendet werden. c. Das Gesetz regelt das Nähere." |
abgelehnter Vorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober
1999 wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 89 sollte folgender Absatz 7 neu angefügt werden: "7 Der Bund erhebbt auf nichterneuerbaren Energieträgern eine besondere Abgabe. Für diese Abgabe gilt: a. Sie ist Teil der Energie- und Umweltpolitik. Ihr Ertrag wird zur Senkung der obligatorischen Lohnnebenkosten verwendet. b. Der Abgabesatz bemisst sich nach dem Energieinhalt. Dabei wird berücksichtigt, ob und wie hoch die einzelnen Energieträger mit weiteren Abgaben belastet sind. c. Für Produktionsprozesse, die in hohem Masse auf den Einsatz von nichterneuerbaren Energieträgern angewiesen sind, werden besondere Regelungen und Ausnahmen vorgesehen. d. Die Abgabe nimmt Rücksicht auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Sie wird gestaffelt eingeführt. e. Der Höchstsatz der besonderen Energieabgabe beträgt 2,0 Rp./kWh." |
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober
1999 wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 89 sollte folgender Abs. 7 angefügt werden: "7 Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und des Klimas trifft der Bund Massnahmen, damit der Verbrauch der nichterneuerbaren Energieträger stabilisiert und anschliessend schrittweise auf ein verträgliches Mass vermindert wird. Um diese Ziele zu erreichen, erhebt der Bund eine Lenkungsabgabe auf dem Verbrauch aller nichterneuerbaren Energieträger und der Elektrizität von Wasserkraftwerken mit mehr als einem Megawatt elektrischer Leistung. Für diese Abgabe gilt: a. Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest. Er berichtet dem Parlament jährlich über die Erreichung der Lenkungsziele. b. Die Abgabe ist aussenhandelsverträglich zu gestalten. Bei der Gesetzgebung können befristete Sonderregelungen, insbesondere für besonders energieintensive Betriebe, erlassen werden. Indexwirkungen können neutralisiert werden. Regionalwirtschaftliche Anliegen sind zu berücksichtigen, sofern sie den Zielen nach dem ersten und zweiten Satz von Absatz 7 nicht zuwiderlaufen. c. Der Reinertrag wird sozialverträglich und staatsquotenneutral zur Kompensation der Abgabebelastung von Haushalten und Betrieben verwendet. Der Ausgleich begünstigt Haushalte und Betriebe so, dass der sparsame und effiziente Energieeinsatz belohnt wird." |
Art. 90. Kernenergie Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.
siehe auch Artikel 196 Ziffer
4 (Übergangsbestimmung)
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. März 2016 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen: |
Art. 91. Transport von Energie 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
2 Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.
Art. 92. Post- und Fernmeldewesen 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2 Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung
mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden
nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 wurde vorgeschlagen: |
Art. 93. Radio und Fernsehen 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.
2 Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.
3 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
4 Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.
5 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz
vorgelegt werden.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 29. September 2017 wurde vorgeschlagen: |
Art. 94. Grundsätze der Wirtschaftsordnung 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2 Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4 Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere
auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig,
wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte
begründet sind.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. Dezember 2015 wurde vorgeschlagen: |
Art. 95. Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
2 Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.
siehe auch Artikel 196 Ziffer
5 (Übergangsbestimmung)
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Volksabstimmung vom 3. März 2013, die
aufgrund einer am 26. Februar 2008 eingereichten Volksinitiative
durchgeführt wurde, wurde dem Art. 95 mit Wirkung vom 3. März 2013
folgender Absatz angefügt: "3 Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen: a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhänigigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt. b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe oder -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden. c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder. d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft." siehe auch
Artikel 197 Ziffer
10 (Übergangsbestimmung)
|
Keine. Uneinigkeit zwischen
den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss. |
Art. 96. Wettbewerbspolitik 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.
2 Er trifft Massnahmen
a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch
marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des
öffentlichen Rechts;
b. gegen den unlauteren Wettbewerb.
Art. 97. Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten 1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.
2 Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.
3 Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.
Art. 98. Banken und Versicherungen 1 Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.
2 Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.
3 Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 25. September 2015 wurde vorgeschlagen: |
Art. 99. Geld- und Währungspolitik 1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.
2 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.
3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
4 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens
zwei Dritteln an die Kantone.
abgelehnte Volksinitiative |
abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. März 2002 wurde vorgeschlagen: - in Artikel 99 sollte folgender Absatz 3a eingefügt werden: "3a Werden Währungsreserven für die geld- und währungspolitischen zwecke nicht mehr benötigt, so sind diese oder deren Erträge von der Nationalbank auf den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu übertragen. Die Bundesgesetzgebung regelt die Einzelheiten." |
Durch Bundesbeschluss vom
22. März 2002 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 15. Dezember 2017 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 15. Dezember 2017 wurde vorgeschlagen: |
Art. 100. Konjunkturpolitik 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.
2 Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.
3 Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
4 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.
5 Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.
6 Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.
Art. 101. Aussenwirtschaftspolitik 1 Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.
2 In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz
der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz
der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 19. Juni 2020 (Volksabstimmung: 29. November 2020) wurde vorgeschlagen: |
Art. 102. Landesversorgung 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 6 (Übergangsbestimmung)
Art. 103. Strukturpolitik Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 7 (Übergangsbestimmung)
Art. 104. Landwirtschaft
1 Der Bund sorgt dafür, dass
die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete
Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der
Kulturlandschaft;
c. dezentralen Besiedlung des Landes.
2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.
3 Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen
Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen
zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen,
unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen,
die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität,
Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten
Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung
fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes
erlassen.
4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft
und allgemeine Bundesmittel ein.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni
2018 wurde vorgeschlagen: - der Artikel 104 Abs. 3 Bst. b sollte folgende Fassung erhalten: "3 ... b. er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind; dabei sorgt er insbesondere dafür, dass Halterinnen und Halter von Kühen, Zuchtstieren, Ziegen und Zuchtziegenböcken finanziell unterstützt werden, solange die ausgewachsenen Tiere Hörner tragen." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 25.
September 2020 (Volksabstimmung vom 13. Juni 2021) wurde vorgeschlagen: - der Artikel 104 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a, e und 9 sowie Abs. 4 sollten folgende Fassung erhalten: "1 ... a. sicheren Versorgung der Bevölkerung mit gesunden Lebensmitteln und sauberem Trinkwasser; ... 3 ... a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises, der die Erhaltung der Biodiversität, eine pestizidfreie Produktion und einen Tierbestand, der mit dem auf dem Betrieb produzierten Futter ernährt werden kann, umfasst. ... e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern und Investitionshilfen leisten, sofern damit die Landwirtschaft im Hinblick auf die Buchstaben a und g sowie auf Absatz 1 unterstützt wird. ... g. Er schliesst Landwirtschaftsbetriebe von Direktzahlungen aus, die Antibiotika in der Tierhaltung prophylaktisch einsetzen oder deren Produktionssystem einen regelmässigen Einsatz von Antibiotika nötig macht. 4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein, überwacht den Vollzug der Vorschriften sowie die erzielten Wirkungen und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse dieser Überwachung." |
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss
vom 14. März 2017 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 24. September 2017 folgender
Artikel 104a eingefügt: "Art. 104a. Ernährungssicherheit 1 Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für: a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes; b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion; c. eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft; d. grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen; e. einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln." |
Durch die am 8. Juli
2014 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 16. März
2018 wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel 104b sollte an dieser Stelle eingefügt werden: "Art. 104b. Lebensmittel 1 Der Bund stärkt das Angebot an Lebensmitteln, die von guter Qualität und sicher sind und die umwelt- und ressourcenschonend, tierfreundlich und unter fairen Arbeitsbedingungen hergestellt werden. Er legt die Anforderungen an die Produktion und die Verarbeitung fest. 2 Er stellt sicher, dass eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Lebens-mittel verwendet werden, grundsätzlich mindestens den Anforderungen nach Absatz 1 genügen; für stärker verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel sowie für Futtermittel strebt er dieses Ziel an. Er begünstigt eingeführte Erzeugnisse aus fairem Handel und bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben. 3 Er sorgt dafür, dass die negativen Auswirkungen des Transports und der Lagerung von Lebens- und Futtermitteln auf Umwelt und Klima reduziert werden. 4 Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben: a. Er erlässt Vorschriften zur Zulassung von Lebens- und Futtermitteln und zur Deklaration von deren Produktions- und Verarbeitungsweise. b. Er kann die Vergabe von Zollkontingenten regeln und Einfuhrzölle abstufen. c. Er kann verbindliche Zielvereinbarungen mit der Lebensmittelbranche, insbesondere mit Importeuren und dem Detailhandel, abschliessen. d. Er fördert die Verarbeitung und die Vermarktung regional und saisonal produzierter Lebensmittel. e. Er trifft Massnahmen zur Eindämmung der Lebensmittelverschwendung. 5 Der Bundesrat legt mittel- und langfristige Ziele fest und erstattet regelmässig Bericht über den Stand der Zielerreichung. Werden diese Ziele nicht erreicht, so trifft er zusätzliche Massnahmen oder verstärkt die bestehenden." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 16. März
2018 wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel 104b sollte an dieser Stelle eingefügt werden: "Art. 104c. Ernährungssouveränität 1 Zur Umsetzung der Ernährungssouveränität fördert der Bund eine einheimische bäuerliche Landwirtschaft, die einträglich und vielfältig ist, gesunde Lebensmittel produziert und den gesellschaftlichen und ökologischen Erwartungen der Bevölkerung gerecht wird. 2 Er achtet auf eine Versorgung mit überwiegend einheimischen Lebens- und Futtermitteln und darauf, dass bei deren Produktion die natürlichen Ressourcen geschont werden. 3 Er trifft wirksame Massnahmen mit dem Ziel: a. die Erhöhung der Zahl der in der Landwirtschaft tätigen Personen und die Strukturvielfalt zu fördern; b. die Kulturflächen, namentlich die Fruchtfolgeflächen, zu erhalten, und zwar sowohl in Bezug auf ihren Umfang als auch auf ihre Qualität; c. den Bäuerinnen und Bauern das Recht auf Nutzung, Vermehrung, Austausch und Vermarktung von Saatgut zu gewährleisten. 4 Er verbietet in der Landwirtschaft den Einsatz genetisch veränderter Organismen sowie von Pflanzen und Tieren, die mithilfe von neuen Technologien entstanden sind, mit denen das Genom auf nicht natürliche Weise verändert oder neu zusammengesetzt wird. 5 Er nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr: a. Er unterstützt die Schaffung bäuerlicher Organisationen, die darauf ausge-richtet sind sicherzustellen, dass das Angebot von Seiten der Bäuerinnen und Bauern und die Bedürfnisse der Bevölkerung aufeinander abgestimmt sind. b. Er gewährleistet die Transparenz auf dem Markt und wirkt darauf hin, dass in allen Produktionszweigen und -ketten gerechte Preise festgelegt werden. c. Er stärkt den direkten Handel zwischen den Bäuerinnen und Bauern und den Konsumentinnen und Konsumenten sowie die regionalen Verarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungsstrukturen. 6 Er richtet ein besonderes Augenmerk auf die Arbeitsbedingungen der in der Landwirtschaft Angestellten und achtet darauf, dass diese Bedingungen schweizweit einheitlich sind. 7 Zum Erhalt und zur Förderung der einheimischen Produktion erhebt er Zölle auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln und reguliert deren Einfuhrmenge. 8 Zur Förderung einer Produktion unter sozialen und ökologischen Bedingungen, die den schweizerischen Normen entsprechen, erhebt er Zölle auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die diesen Normen nicht entsprechen; er kann deren Einfuhr verbieten. 9 Er richtet keinerlei Subventionen aus für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Lebensmitteln. 10 Er stellt die Information über die Bedingungen für die Produktion und die Verarbeitung von einheimischen und von eingeführten Lebensmitteln und die entsprechende Sensibilisierung sicher. Er kann unabhängig von internationalen Normen eigene Qualitätsnormen festlegen." |
Art. 105. Alkohol Die Gesetzgebung über Herstellung,
Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes.
Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums
Rechnung.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 20. März
2008 wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel 105a sollte an dieser Stelle eingefügt werden: "Art. 105a. Hanf 1 Der Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sowie ihr Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf sind straffrei. 2 Der Anbau von psychoaktivem Hanf für den Eigenbedarf ist straffrei. 3 Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr von sowie Handel mit psychoaktiven Substanzen der Hanfpflanze. 4 Der Bund stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass dem Jugendschutz angemessen Rechnung getragen wird. Werbung für psychoaktive Substanzen der Hanfpflanze sowie Werbung für den Umgang mit diesen Substanzen sind verboten." |
Art. 106. Glücksspiele 1 Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Sache des Bundes.
2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Er berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten und die Gefahren des Glücksspiels.
3 Der Bund erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen. Sie wird zur Deckung des Bundesbeitrags an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.
4 Für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Kantone zuständig.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 8 (Übergangsbestimmung)
Durch (in Volksabstimmung abgelehntem)
Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 106 Abs. 3 zweiter Satz sollte folgende Fassung erhalten:
"3 ... Sie dient als Finanzierungsbeitrag an die Alters- und
Hinterlassenenversicherung."
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 29. September 2011 erhielt
der Art. 106 mit Wirkung vom 11. März 2012 folgende Fassung: "Art. 106. Geldspiele 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung. 2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt. 3 Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung: a. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken; b. der Sportwetten; c. der Geschicklichkeitspiele. 4 Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung. 5 Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots. 6 Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden. 7 Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist." |
Durch Bundesbeschluss vom 20. März
2008 wurde vorgeschlagen:
Art. 106b. Lotterien und Wetten 1
Der Bund legt die Grundsätze für die Lotterien und die gewerbsmässigen
Wetten fest. Im Übrigen sind die Kantone für diese Geldspiele zuständig. |
Art. 107. Waffen und Kriegsmaterial 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.
2 Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung
und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 12. Juni 2009 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 1. Oktober 2010 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
12. Juni 2009 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 19. Juni 2020 (Volksabstimmung: 29. November 2020) wurde vorgeschlagen: |
8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit
Art. 108. Wohnbau- und Wohneigentumsförderung 1 Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
2 Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.
3 Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.
4 Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien,
Betagten, Bedürftigen und Behinderten.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 22. März 2019 wurde vorgeschlagen: - im Art. 108 sollten die Absätze 1 und 5-8 folgende Fassung erhalten: "1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen. Er fördert den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. ... 5 Er stellt sicher, dass Programme der öffentlichen Hand zur Förderung von Sanierungen nicht zum Verlust von preisgünstigen Mietwohnungen führen. 6 Er strebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine stetige Erhöhung des Anteils der Wohnungen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus am Gesamtwohnungsbestand an. Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür, dass gesamtschweizerisch mindestens 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen im Eigentum dieser Träger sind. 7 Er ermächtigt die Kantone und die Gemeinden, zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für geeignete Grundstücke einzuführen. Zudem räumt er ihnen beim Verkauf von Grundstücken, die in seinem Eigentum oder jenem bundesnaher Betriebe sind, ein Vorkaufsrecht ein. 8 Das Gesetz legt die Massnahmen fest, die zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderlich sind." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Keine. Uneinigkeit zwischen den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss. |
Durch die am 23.
Januar 2009 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung. |
Durch Bundesbeschluss
vom 16. März 2012 wurde vorgeschlagen: |
Art. 109. Mietwesen 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.
2 Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich
erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie
regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit
nicht beeinträchtigen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 12. März
2002 wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 109 Abs. 1 sollte folgender zweiter Satz angefügt werden: "1 ... Er regelt den Schutz der Mieter vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen der Vermieter, die Anfechtbarkeit ungerechtfertigter Kü+ndigungen sowie die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen." - dem Artikel 109 sollte folgender Absatz 3 angefügt werden: "3 Die Gesetzgebung nach Absatz 1 richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a, Anfangsmietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf übersetzten Kosten beruhen. Übersetzt sind Kosten, die zu einem Mietzins führen, der die durchschnittlichen statistischen Mietzinse für vergleichbare Mietobjekte übersteigt. Das risikotragende Kapital darf höchstens zum Hypothekarzinssatz nach Buchstabe b verzinst werden. b. Im Laufe des Mietverhältnisses können Mietzinse nur angepasst werden, soweit dies zum Ausgleich der seit Vertragsabschluss nachgewiesenen Kostenentwicklung, zur Abgeltung der Mehrleistungen des Vermieters oder zur Erhaltung der Kaufkraft des risikotragenden Kapitals nötig ist. Die Veränderung des Hypothekarzinssatzes bemisst sich nach dem über fünf Jahre berechneten Durchschnittszinssatz für Hypotheken. c. Bei Handänderung der Liegenschaft können die Mietzinse an das nach Buchstabe a zulässige Niveau für Anfangsmietzinse angepasst werden. Mietzinserhöhungen sind zu staffeln, wenn sie zehn Prozent übersteigen. d. Die Kantone können vorsehen, dass nur Auslagen als Nebenkosten belastet werden dürfen, die verbrauchsabhängig anfallen. e. Anfangsmietzinse, Mietzinserhöhungen sowie andere Forderungen der Vermieter müssen auf amtlich genehmigtem Formular mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit angezeigt und begründet werden. Andernfalls gilt als Anfangsmietzins höchstens der Mietzins des bisherigen Mieters; Mietzinserhöhungen sowie andere Forderungen sind nichtig. f. Die Gesetzgebung kann für Mietzinse gemeinnütziger Wohnträger und für allgemeinverbindlich erklärte Rahmenmietverträge nach Absatz 2 Ausnahmen nach Buchstaben a, b und c vorsehen. Diese Ausnahmen müssen jedoch einen gleichwertigen Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters gewährleisten. Für behördlich kontrollierte Mietzinse können besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen. g. Für die gerechtfertigten Gründe seiner Kündigung ist der Vermieter beweispflichtig. Ungerechtfertigt ist die Kündigung des Vermieters, wenn sie ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder unverhältnismässig ist, insbesondere wenn sie ausgesprochen wird: - weil der Mieter in guten Treuen Recht geltend macht oder um ihn davon abzuhalten; - im Hinblick auf unverhältnismässige Änderungen, Erneuerungen oder Abbruchvorhaben; - um im bestehenden Mietverhältnis oder bei Abschluss eines neuen Mietvertrags einen höheren Mietzins zu erzielen; - zur Überführung einer Liegenschaft in Stockwerkeigentum oder eine analoge Eigentumsform; - um den Mieter zum Erwerb der Mietsache zu veranlassen." |
Art. 110. Arbeit 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b. das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite,
insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher
Angelegenheiten;
c. die Arbeitsvermittlung;
d. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2 Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3 Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
siehe auch Artikel 196 Ziffer
9 (Übergangsbestimmung)
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 17. Juni 2011 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2013 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
13. Dezember 2013 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember
2015 wurde vorgeschlagen: |
Art. 111. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.
2 Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.
3 Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.
4 Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.
Art. 112. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung ist obligatorisch.
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.
3 Die Versicherung wird finanziert:
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte
der Beiträge bezahlen;
b. durch Leistungen des Bundes und, wenn das Gesetz es vorsieht, der
Kantone.
4 Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen höchstens die Hälfte der Ausgaben.
5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.
6 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt
Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für
diesen Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
verwenden.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
18. Dezember 1998 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
18. Dezember 1998 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003
wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 112 Abs. 3 Bst. c und Abs. 5 sollten folgende Fassung erhalten:
"3 Die Versicherung wird finanziert:
...
c. durch die Ertragsanteile der Versicherung aus den Mehrwertsteuerzuschlägen
nach Artikel 130 Absätze 3, 4 und 5.
5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag
der Tabaksteuer, der Steuer aus gebrannten Wassern und den Ertragsanteilen aus
den Mehrwertsteuerzuschlägen gedeckt."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde der Art. 112 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wie
folgt geändert:
- dem Abs. 2 wurde folgender Buchstabe eingefügt:
"abis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen."
- der Abs. 3 Buchstabe b erhielt folgende Fassung:
"b. durch Leistungen des Bundes."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben."
- der Abs. 6 wurde aufgehoben.
siehe auch Artikel 196 Ziffer
10 (Übergangsbestimmung)
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
23. Juni 2008 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
12. Dezember 2014 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 112a. Ergänzungsleistungen.
1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren
Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
2 Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und
Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 112b.
Förderung der Eingliederung Invalider. 1 Der Bund fördert die
Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu
diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
2 Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge
an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten
dienen.
3 Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien
fest."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 112c. Betagten-
und Behindertenhilfe. 1 Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von
Betagten und Behinderten zu Hause.
2 Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter
und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung verwenden."
Art. 113. Berufliche Vorsorge 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten
Lebenshaltung in angemessener Weise.
b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht
ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen
Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer
Vorsorgeeinrichtung versichern.
e. Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann
der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken
obligatorisch erklären.
3 Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4 Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 11 (Übergangsbestimmung)
Art. 114. Arbeitslosenversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt
Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b. Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch;
das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4 Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5 Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
Art. 115. Unterstützung Bedürftiger Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.
Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 2002
wurde vorgeschlagen, aber bei der Volksabstimmung vom 3. März 2013 durch
Ständemehr abgelehnt:
- folgender Artikel 115a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 115a. Familienpolitik 1 Der
Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der
Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
2 Bund und Kantone fördern die Vereinbarkeit von Familie und
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Die Kantone sorgen insbesondere für ein
bedarfsgerechtes Angebot an familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen.
3 Reichen die Bestrebungen der Kantone oder Dritter nicht aus, so
legt der Bund Grundsätze über die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und
Erwerbstätigkeit oder Ausbildung fest."
Art. 116. Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.
3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 2002
wurde vorgeschlagen, aber bei der Volksabstimmung vom 3. März 2013 durch
Ständemehr abgelehnt:
- der Artikel 116 Abs. 1 und 2 sollten folgende Fassung erhalten:
"1 Aufgehoben.
2 Der Bund kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und
eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen."
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
26. September 2014 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: |
Art. 117. Kranken- und Unfallversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
2 Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für
einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 24. März
2000 wurde vorgeschlagen: - der Artikel 117 Absatz 2 sollte folgende Fassung erhalten: "2 Der Abschluss einer Krankenversicherung ist nicht obligatorisch, ausgenommen für Spitalaufenthalte. Die Versicherung für Spitalaufenthalte kann im Rahmen über die Krankenversicherung und unabhängig vom Krankenversicherungsgesetz durch private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, erfolgen. Mit dem Inkrafttreten der privaten Versicherung erlischt die Prämienzahlungsverpflichtung gegenüber der Krankenkasse. Die Kantone sind verpflichtet, notwendigenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, dafür zu sorgen, dass für die Kantonseinwohner die benötigte Bettenzahl in den drei Abteilungen: Allgemein, Halb-Privat und Privat, zur Verfügung steht. Die Versicherten haben keinen Selbstbehalt zu bezahlen. Die Kantone erhalten von der Krankenversicherung oder vom privaten Versicherer für den Aufenthalt des Versicherten in der Allgemeinen Abteilung des Spitals pro Aufenthaltstag und pro Person mit Einschluss aller Leistungen des Spitals wie Operationen, Arzneimittel. Röntenaufnahmen, Transport des Patienten in das Spital usw. indexiert nach dem Index der Konsumentenpreise Fr 250,- Muss die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb des Wohnsitzkantons befindlichen Spitals in Anspruch nehmen, so erhält der Wohnsitzkanton die Entschädigung von Fr. 250,- seitens des Versicherers, wobei es dem Wohnsitzkanton überlassen bleibt, mit dem entsprechenden Spital bzw. Kanton eine andere Abmachung zu treffen. Soweit sich Versicherte in Privat-Spitälern aufhalten, sind die Versicherer verplfichtet, die für die Kantone festgelegten Entschädigungen als Beitrag an die Kosten der Spitalaufenthalte auszurichten." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 8. Juni 2000
wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 117 sollte folgender Absatz 3 angefügt werden: "3 Die in den Nachbarstaaten Frankreich, Italien, Deutschland und Österreich mit Rezept oder rezeptfrei zum Verkauf bei Ärztinnen und Ärzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften zugelassenen Medikamente als Orginalpräparate oder Generika sind in gleicher Weise mit Rezept oder rezeptfrei auch bei Ärztinnen und Ärzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften in der Schweiz zugelassen, ohne dass es für die Schweiz einer besonderen Bewilligung bedarf. Soweit rezeptpflichtige oder rezeptfreie Medikamente zum Verkauf gelangen, sind Generika abzugeben, sofern solche vorhanden sind oder sofern die Patientin oder der Patient das Präparat nicht selbst bezahlt. Soweit Originalpräparate und Generika durch die Krankenkassen zu bezahlen sind, sind an die Patientinnen und Patienten die preisgünstigsten Produkte abzugeben, entsprechend der jedes Jahr veröffentlichten Liste der vom Bund anerkannten Krankenversicherer." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 5. Dezember
2002
wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 23. Juni
2006
wurde vorgeschlagen: |
abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. Dezember 2007 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. Dezember 2007 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 27.
September 2013
wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 21. März
2014 wurde vorgeschlagen: |
angenommener Vorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom
19. September 2013 wurde an
dieser Stelle mit Wirkung vom 18. Mai 2014 folgender Artikel eingefügt: |
Durch Bundesbeschluss vom 27.
September 2013
wurde vorgeschlagen: |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 2021 wurde an dieser Stelle folgender Artikel 117b mit
Wirkung vom 28. November 2021 eingefügt: "Art. 117b Pflege 1 Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität. 2 Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für dn zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden." siehe auch
Artikel 197 Ziffer
13 (Übergangsbestimmung)
|
Ablehnung |
Art. 118. Schutz der Gesundheit 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.
2 Er erlässt Vorschriften über:
a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln,
Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden
können;
b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder
bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren;
c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss
vom 1. Oktober 2021 erhielt der Art. 118 Abs. 2 Bst. b mit Wirkung vom 13. Februar
2022
folgende Fassung: siehe auch
Artikel 197 Ziffer
14 (Übergangsbestimmung)
|
Ablehnung |
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2008 wurde an
dieser Stelle mit Wirkung vom 17. Mai 2009 folgender Artikel eingefügt: |
Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2008 wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel 118a sollte eingefügt werden: "Art. 118a. Komplementärmedizin Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die umfassende Berücksichtigung der Komplementärmedizin." |
Durch Bundesbeschluss vom
25. September 2009 wurde an
dieser Stelle mit Wirkung vom 7. März 2010 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 118b
Forschung am Menschen 1 Der Bund erlässt Vorschriften
über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner
Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der
Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.
2 Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er
folgende Grundsätze:
a. Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss
Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung
erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem
Fall verbindlich.
b. Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in
einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
c. Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt
werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen
gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass
der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
d. Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass
der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist."
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 13. Februar 2022) wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 1. Oktober 2010 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 16. März 2012 wurde vorgeschlagen: |
angenommener Vorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 19.
September 2013 war hier keine Änderung vorgesehen (siehe aber bei Art.
117a). |
Durch Bundesbeschluss vom 27.
September 2013
wurde vorgeschlagen: |
Art. 119. Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich 1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem
Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde,
der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende
Grundsätze:
a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher
Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut
eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen
nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung
einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um
beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung
zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers
der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt;
es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers
der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden
können.
d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf
kein Handel getrieben werden.
f. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart
werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember
1998 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde
vorgeschlagen: - in dem Artikel 119 Abs. 2 sollten die Buchstaben c. und g folgende Fassung erhalten: "2 ... c. Die Zeugung ausserhalb des Körpers der Frau ist unzulässig. g. Die Verwendung von Keimzellen Dritter zur künstlichen Zeugung ist unzulässig." |
Durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember
2014 wurde der Artikel 119 Abs. 2 Bst. c mit Wirkung vom 14. Juni 2015
wie folgt gefasst:
- in dem Artikel 119 Abs. 2 sollten die Buchstaben c. und g folgende
Fassung erhalten:
"2 ...
c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur
angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung
einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim
Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die
Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter
den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele
menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt
werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind."
Art. 119a. Transplantationsmedizin 1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.
2 Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.
3 Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
Gemäß Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 als Artikel 24j in die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingefügt und gemäß Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 (über eine neue Bundesverfassung) in die neue Verfassung eingefügt.
Art. 120. Gentechnologie im Ausserhumanbereich 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
siehe auch Übergangsbestimmung Art. 197 Ziffer7 (nachträglich zum 27.11.2005 erlassen)
9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern
Art. 121. Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern. 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.
2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. März 2002 wurde vorgeschlagen: |
angenommene Volksinitiative |
abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 wurde dem Art. 121 mit Wirkung
vom 28. November 2010 folgende Absätze angefügt: "3 Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie: a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. 4 Der Gesetzgebung umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen. 5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen. 6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen."
siehe auch Übergangsbestimmung
Art. 197 Ziffer 8. |
Durch Bundesbeschluss vom 10. Juni 2010 wurde vorgeschlagen: - der 9. Abschnitt hätte die Überschrift "Ausländer- und Asylrecht" erhalten. - der Art. 121 hätte die Überschrift "Aufenthalt, Niederlassung und Asyl erhalten. - der Art. 121 Abs. 2 wäre aufgehoben worden. - folgende Artikel 121a und Artikel 121b wären eingefügt worden: "Art. 121a. Integration 1 Das Ziel der Integration ist der Zusammenhatl der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung. 2 Die Integration erfordert von allen Beteiligten die Respektierung der Grundwerte der Bundesverfassung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Willen zu eigenverantwortlicher Lebensführung sowie die Verständigung mit der Gesellschaft. 3 Die Förderung der Integration bezweckt die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für die chancengleiche Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben. 4 Bund, Kantone und Gemeinden stellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Berücksichtigung der Anliegen der Integration sicher. 5 Der Bund legt die Grundsätze der Integration fest und fördert Integrationsmassnahmen der Kantone, Gemeinden und von Dritten. 6 Der Bund überprüft die Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden periodisch den Stand der Integration. Werden die Anliegen der Integrationsförderung nicht erfüllt, so kann der Bund nach Anhörung der Kantone die notwendigen Vorschriften erlassen. Art. 121b. Aus- und Wegweisung 1 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden. 2 Ausländerinnen und Ausländer verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden weggewiesen, wenn sie: a. einen Mord, eine vorsätzliche Tätigung, eine Vergewaltigung, eine schwere Körperverletzung, einen qualifizierten Raub, eine Geiselnahme, einen qualifizierten Menschenhandel, einen schweren Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz oder eine andere mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohten Straftat begangen haben und dafür rechtskräftig verurteilt wurden; b. für einen Betrug oder eine andere Straftat im Bereich der Sozialhilfe, der Sozialversicherungen oder der öffentlich-rechtlichen Abgaben oder für einen Betrug im Bereich der Wirtschaft zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurden; oder c. für eine andere Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen von insgesamt mindestens 720 Tagen oder Tagessätzen innerhalb von zehn Jahren rechtskräftig verurteilt wurden. 3 Beim Entscheid über die Aus- und Wegweisung sowie den Entzug des Aufenthaltsrechts sind die Grundrechte und die Grundprinzipien der Bundesverfassung und des Völkerrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu beachten." |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss vom 27.
September 2013
erhielt die Sachüberschrift des Art. 121 mit Wirkung vom 9. Februar 2014
folgende Fassung: |
Ablehnung |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 19. März
1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde
vorgeschlagen: |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss vom 9. Februar 2014
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 9. Februar 2014 folgender Artikel
eingefügt: siehe auch Artikel 197 Ziffer 11 (Übergangsbestimmung) siehe aber auch den, am 27.
September 2020 zur Volksabstimmung gekommene Bundesbeschluss vom 20. Dezember
2019, der aufgrund einer Volksinitiative vom 31. August 2018 den Artikel 121a
durchsetzen wollten, nachdem Bundesversammlung und Bundesrat innerhalb der in
der 11. Übergangsbestimmung gesetzten Frist (9.2.2017) keine
Durchsetzungsmassnahmen ergriffen haben oder es gar explizit abgelehnt haben,
solche Massnahmen zu ergreifen. Bei der Volksabstimmung vom 27. September 2020
wurde durch Volk und Stände (also dem Verfassungsgeber) abgelehnt, dass das
Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union gekündigt wird." |
Ablehnung |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember
2019 wurde
vorgeschlagen: |
Art. 122. Zivilrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes.
2 Für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig.
3 Rechtskräftige Zivilurteile sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
erhielt der Artikel 122 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 122 Zivilrecht 1 Die Gesetzgebung
auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des
Bundes.
2 Für die Organisation der Gerichte
und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig,
soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3 Aufgehoben"
Art. 123. Strafrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts ist Sache des Bundes.
2 Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen vollziehen.
3 Für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Strafsachen sind die Kantone zuständig.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
erhielt der Artikel 123 mit Wirkung vom 1. April 2003 folgende Fassung:
"Art. 123 Strafrecht 1 Die Gesetzgebung
auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des
Bundes.
2 Für die Organisation der Gerichte, die
Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind
die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3 Der Bund kann den Kantonen Beiträge
gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen
an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 123 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"3 Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er
kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen vollziehen."
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch
Bundesbeschluss
vom 20. Juni 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 8. Februar 2004
folgender Artikel eingefügt: "Art. 123a. 1 Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen. 2 Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat. 3 Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen." |
Ablehnung |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch
Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30.
November 2008 folgender Artikel eingefügt: "Art. 123b. Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubvertät und die Strafe für solche Taten ist unverjährbar." |
Ablehnung |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch
die, am 16. Mai 2011 zustande gekommene Volksinitiative wurde an
dieser Stelle mit Wirkung vom 18. Mai 2014 folgender Artikel eingefügt: "Art. 123c Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben." |
Keine; ein Bundesbeschluss ist
nicht zustande gekommen. |
Art. 124. Opferhilfe Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
Art. 125. Messwesen Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.
Art. 126. Haushaltführung 1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
2 Er trägt einen allfälligen Fehlbetrag seiner Bilanz ab; dabei nimmt er Rücksicht auf die Wirtschaftslage.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 12 (Übergangsbestimmung)
Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 erhielt
der Artikel 126 mit Wirkung vom 2. Dezember 2001 folgende Fassung:
"Art. 126. Haushaltführung 1 Der
Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag
zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung
der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.
3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann
der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über
eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz
3 Buchstabe c.
4 Überschreiten die in der Staatsrechnung
ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3,
so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten."
Art. 127. Grundsätze der Besteuerung 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft
die erforderlichen Massnahmen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
19. März 2021 wurde vorgeschlagen: |
Art. 128. Direkte Steuern
1 Der Bund kann eine direkte Steuer
erheben:
a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen
Personen;
b. von höchstens 9,8 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen
Personen;
c. von höchstens 0,825 Promille auf dem Kapital und auf den Reserven
der juristischen Personen.
2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.
3 Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.
4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon wird mindestens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 128 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag
der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15
Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies
erfordern."
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 erhielt der Art. 128 Abs. 1 Buchst. b und c mit Wirkung vom
1. Januar 2007 folgende Fassung:
"b. von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen.
c. aufgehoben"
siehe auch Artikel 196 Ziffer
13 (Übergangsbestimmung)
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Art. 129. Steuerharmonisierung 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.
2 Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.
3 Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen
erlassen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
18. Juni 2010 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Keine. Uneinigkeit zwischen den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss. |
Durch die am 29.
September 2008 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen:
Art. 129b. Besteuerung von Bausparprämien Die
Kantone können Bausparprämien im Zusammenhang mit Bauspareinlagen
für erstmalig entgeltlich erworbenes und selbst genutztes
Wohneigentum in der Schweiz oder für die Finanzierung von
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen für selbst genutztes
Wohneigentum in der Schweiz von der Einkommenssteuer befreien. Die
Kantone sind für die Regelung der Einzelheiten zuständig." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
12. Dezember 2014 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2021 wurde in dem Art. 130 mit Wirkung vom 1.
Januar 2024 folgende Absätze einngefügt:
"Art. 129a.
Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen
1 Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften
über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.
2 Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und
Mustervorschriften.
3 Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen
Gesamtwirtschaft abweichen von:
a. den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung
sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
gemäss Artikel 127 Absatz 2;
b. den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;
c. den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;
d. den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2
zweiter Satz."
siehe auch Artikel 197 Ziffer 15 (Übergangsbestimmung)
Art. 130. Mehrwertsteuer 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 6,5 Prozent erheben.
2 5 Prozent des Steuerertrags werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet.
3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann der Satz der Mehrwertsteuer in der Form eines Bundesgesetzes um höchstens 1 Prozentpunkt angehoben werden.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 14 (Übergangsbestimmung); von der Ermächtigung nach Artikel 130 Absatz 3 hat der Bund durch Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV (AS 1998 1803) Gebrauch gemacht.
Durch (in Volksabstimmung abgelehntem)
Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 130 sollten die Abs. 4 bis 7 angefügt werden:
"4 Sobald dies zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters-
und Hinterlassenenversicherung nötig ist, können die nach den Absätzen 1 und
3 sowie nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Sätze
der Mehrwertsteuer durch das Gesetz um 1,0 Prozentpunkte angehoben werden.
5 Zur Sicherstellung der Finanzierung der Invalidenversicherung
werden sämtliche nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach Artikel 196 Ziffer 3
Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,8
Prozentpunkte erhöht. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens.
6 Der Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze nach den
Absätzen 3 und 4 geht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Ein
Anteil am Ertrag wird laufend den Rückstellungen des Bundes für diese
Versicherung gutgeschrieben. Dieser Anteil entspricht höchstens dem
prozentualen Anteil an den Ausgaben dieser Versicherung.
7 Ein Anteil am Ertrag des Mehrwertsteuerzuschlags für die
Invalidenversicherung wird durch Gesetz dem Bund gutgeschrieben. Er dient
zur Deckung des demografisch bedingten Wachstums seiner Beiträge an die
Ausgaben dieser Versicherung und berücksichtigt zusätzlich die durch die
Invaliditätsrate bedingte Mehrbelastung des Bundes. Der Bundesanteil
entspricht höchstens 15 Prozent des Ertrags aus dem Mehrwertsteuerzuschlag
zu Gunsten der Invalidenversicherung."
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 erhielt der Art. 130 mit Wirkung vom 1. Januar 2007
folgende Fassung:
"Art. 130. Mehrwertsteuer. 1 Der Bund kann auf Lieferungen von
Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf
Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und
einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2 Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz
zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.
3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in
der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der
reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkt erhöht werden.
4 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die
Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer
Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung
zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird."
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 wurde in dem Art. 130 mit Wirkung vom 1.
Januar 2016 folgender Absatz eingefügt: "3bis Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht." |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. März 2014 wurde vorgeschlagen: |
Durch (in Volksabstimmung abgelehntem)
Bundesbeschluss vom 17. März 2017 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 130 sollten die Abs. 3ter und 3quater
eingefügt werden:
"3ter Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und
Hinterlassenenversicherung können die Sätze der Mehrwertsteuer um höchstens 0,6
Prozentpunkte erhöht werden.
3quater Der Ertrag aus den Erhöhungen nach den Absätzen 3 und 3ter
wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und
Hinterlassenenversicherung zugewiesen."
Durch Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2021 wurde in dem Art. 130 mit Wirkung vom 1.
Januar 2024 folgende Absätze einngefügt:
"3ter Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und
Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4
Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für
Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der
Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.
3quater Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird
vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung
zugewiesen."
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 26. September 2014 wurde vorgeschlagen: |
Art. 131. Besondere Verbrauchssteuern
1 Der Bund kann besondere
Verbrauchssteuern erheben auf:
a. Tabak und Tabakwaren;
b. gebrannten Wassern;
c. Bier;
d. Automobilen und ihren Bestandteilen;
e. Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung
gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.
2 Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.
3 Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.
siehe auch Artikel 196 Ziffer
15 (Übergangsbestimmung)
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss
vom 30. September 2016 erhielt der Artikel 131 Absatz 2 mit Wirkung vom 1.
Januar 2018
folgende Fassung und ein neuer Absatz 2bis mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wurde
eingefügt:
"2 Er kann zudem erheben:
a. einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den
Flugtreibstoffen;
b. eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe
nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.
2bis Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b
vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt
der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer."
Art. 132. Stempelsteuer und Verrechnungssteuer 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben.
siehe auch Artikel 196 Ziffer 16 (Übergangsbestimmung)
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 132 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf
Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer
erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu."
Art. 133. Zölle Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.
Art. 134. Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung
Was
die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen
Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet
oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden
nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 26. September 2014 wurde (mit Wirkung von "spätestens am 31.
Dezember des fünften Jahres nach dessen Annahme) vorgeschlagen: |
Art. 135. Finanzausgleich 1 Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen.
2 Er berücksichtigt bei der Gewährung von Bundesbeiträgen die Finanzkraft der Kantone und die Berggebiete.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 135 mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgende Fassung:
"Art. 135. Finanz- und Lastenausgleich. 1 Der Bund erlässt Vorschriften
über einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen
sowie zwischen den Kantonen.
2 Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere:
a. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen
verringern;
b. den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten;
c. übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer
geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
d. die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern;
e. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und
internationalen Verhältnis erhalten.
3 Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die
ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen
der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80
Prozent der Leistungen des Bundes."
Art. 136. Politische Rechte 1 Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
2 Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen
des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten
ergreifen und unterzeichnen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
13. Dezember 2012 wurde vorgeschlagen: |
Art. 137. Politische Parteien Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
Art. 138. Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.
2 Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002
erhielt der Artikel 138 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August 2003 folgende
Fassung:
"1 100 000 Stimmberechtigte können innert
18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine
Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen."
Art. 139. Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Empfiehlt sie die Ablehnung, so kann sie ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.
6 Volk und Stände stimmen gleichzeitig über die Initiative
und den Gegenentwurf ab. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen
zustimmen. Sie können angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben,
falls beide angenommen werden; erzielt dabei die eine Vorlage mehr Volks-
und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober
1999 wurde vorgeschlagen: - der Artikel 139 Abs. 5 sollte folgende Fassung erhalten: "5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen spätestens 12 Monate nach der Einreichung der Initiative zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung kann ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen, der gleichzeitig zur Abstimmung vorgelegt wird. Mit Zustimmung der Mehrheit des Initiativkomitees kann dann, wenn ein Gegenentwurf erfolgen soll, die Frist für die Abstimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden." |
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002
erhielt der Artikel 139 mit Wirkung vom 1. August 2003 folgende Fassung:
"Art. 139. Formulierte Volksinitiative auf
Teilrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können
innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative
in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Teilrevision der Bundesverfassung
verlangen.
2 Verletzt die Initiative die Einheit der Form,
die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts,
so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise
ungültig.
3 Die Initiative wird Volk und Ständen
zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative
zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf
gegenüberstellen."
Durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 erhielt der
Artikel 139 mit Wirkung vom 27. September 2009 folgende Fassung (bis auf Abs. 6
Wiederherstellung der ursprünglichen Fassung):
"Art. 139. Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung
1
100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen
Veröffentlichung ihrer Inititative eine Teilrevision der Bundesverfassung
verlangen.
2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die
Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie
oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die
Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen
Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative
aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie
die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das
Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so
arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk
und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt
die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen
Gegenentwurf gegenüberstellen."
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002
hätte folgender Artikel eingefügt werden sollen, ist jedoch nie in Kraft
gesetzt worden und wurde durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008
überschrieben:
"Art. 139a. Allgemeine Volksinitiative.
1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der
amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative in der Form einer allgemeinen
Anregung die Annahme, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder
Gesetzesbestimmungen verlangen.
2 Verletzt die Initiative die Einheit der
Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts,
so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise
ungültig.
3 Ist die Bundesversammlung mit der Initiative
einverstanden, so setzt sie diese durch eine entsprechende Änderung
der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um.
4 Die Bundesversammlung kann der Änderung
im Sinne der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. Die Änderung
der Bundesverfassung und der Gegenentwurf werden Volk und Ständen
zur Abstimmung unterbreitet, die Änderung der Bundesgesetzgebung und
der Gegenentwurf werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
5 Lehnt die Bundesversammlung die Initiative
ab, so legt sie diese dem Volk zur Abstimmung vor. Wird die Initiative
angenommen, so setzt die Bundesversammlung sie durch eine entsprechende
Änderung der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um."
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003
wurde folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2003 (Abs. 1 sollte
später in Kraft treten, ist er aber nie; siehe bei Art. 139a) eingefügt:
"Art. 139b. Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf.
1 Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig ab über
a) die Volksinitiative oder die ihr entsprechende
Änderung und
b) den Gegenentwurf der Bundesversammlung.
2 Sie können beiden Vorlagen zustimmen.
In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang
geben, falls beide angenommen werden.
3 Erzielt bei angenommenen Verfassungsänderungen
in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und andere mehr Standesstimmen,
so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen
und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die größere
Summe ergeben."
Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 2003
über das Inkrafttreten der direkt anwendbaren Bestimmungen der Änderung der
Volksrechte vom 4. Oktober 2002 wurde in Ziffer II bestimmt:
"Bis zum Inkrafttreten von Artikel 139b Absatz 1 bleibt Artikel 139 Absätze 1-4
und Absatz 6 erster Satz der Bundesverfassung in der Fassung vom 18. April 1999
in Kraft. Diese Bestimmungen lauten wie folgt: [siehe oben]"
Diese Bestimmung ist durch den Bundesbeschluss vom 10. Dezember 2008 ausser
Kraft getreten.
Durch Bundesbeschluss vom 19.
Dezember 2008 erhielt der Artikel 139b Abs. 1 mit Wirkung vom 27. September
2009 folgende Fassung:
"1 Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative
und den Gegenentwurf ab."
Art. 140. Obligatorisches Referendum
1 Volk und Ständen
werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Änderungen der Bundesverfassung;
b. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder
zu supranationalen Gemeinschaften;
c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage
haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze
müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung
zur Abstimmung unterbreitet werden.
2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der
Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt
worden sind;
c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen
ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003
sollte der Artikel 140 Absatz 2
wie folgt geändert werden; diese Änderungen wurden aber nie in Kraft
gesetzt und mit dem Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 überschrieben:
- nach dem Buchstaben a wurde folgender Buchstabe
eingefügt:
"abis. die Gesetzesvorlage
samt Gegenentwurf der Bundesversammlung zu einer allgemeinen Volksinitiative;"
- der Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:
"b. die von der Bundesversammlung abgelehnten
allgemeinen Volksinitiativen;"
Durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 erhielten
der Artikel 139 Abs. 2 Bst. abis und b mit Wirkung vom 27. September
2009 folgende Fassung:
"abis. Aufgehoben;
b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der
allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;"
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 23. Dezember 2011 wurde vorgeschlagen: |
Art. 141. Fakultatives Referendum
1
Auf Verlangen von 50 000
Stimmberechtigten oder acht Kantonen werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet:
a. Bundesgesetze;
b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr
übersteigt;
c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d. völkerrechtliche Verträge, die:
1. unbefristet und unkündbar sind;
2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation
vorsehen;
3. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.
2 Die Bundesversammlung kann weitere völkerrechtliche Verträge
dem fakultativen Referendum unterstellen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
24. März 2000 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003
wurde der Artikel 141 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August 2003 wie folgt
geändert:
- der einleitende Satz erhielt folgende Fassung:
"Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht
Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung
des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:"
- der Buchstabe d. Ziffer 3. erhielt folgende
Fassung:
"3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten
oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert."
- der Absatz 2 wurde aufgehoben.
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003
wurde folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2003 eingefügt:
"Art. 141a. Umsetzung von völkerrechtlichen
Verträgen. 1 Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen
Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung
die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen,
in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.
2 Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines
völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die
Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages
dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen."
Art. 142. Erforderliche Mehrheiten 1 Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.
2 Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.
3 Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.
4 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.
Art. 143. Wählbarkeit In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: |
Art. 144. Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
2 Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.
3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.
Art. 145. Amtsdauer Die Mitglieder des Nationalrates und
des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden
auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und
Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 28. November 2021) wurde vorgeschlagen: |
Art. 146. Staatshaftung Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.
Art. 147. Vernehmlassungsverfahren Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.
Vernehmlassung = Anhörung
Art. 148. Stellung 1 Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.
2 Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.
Art. 149. Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates 1 Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.
2 Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.
3 Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.
4 Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone
verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 149 sollte folgender Absatz 5 angefügt werden: "5 Die Differenz zwischen der weiblichen und der männlichen Vertretung in einem Kanton beträgt nicht mehr als eins. Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Artikels die näheren Bestimmungen." |
Art. 150. Zusammensetzung und Wahl des Ständerates 1 Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.
2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.
3 Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: - der Artikel 150 Abs. 2 sollte folgende Fassung erhalten: "2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je eine Frau und einen Mann." |
Art. 151. Sessionen 1 Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.
2 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.
Art. 152. Vorsitz Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.
Art. 153. Parlamentarische Kommissionen 1 Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.
2 Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.
3 Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.
4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.
Art. 154. Fraktionen Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.
Art. 155. Parlamentsdienste Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
Art. 156. Getrennte Verhandlung 1 Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.
2 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003
wurde dem Artikel 156 mit Wirkung vom 1. August 2003 (Buchstaben b und
c sind nie in Kraft getreten und durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008
überschrieben worden) folgender Absatz angefügt:
"(3) Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen,
dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:
a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit
einer Volksinitiative;
b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen
allgemeinen Volksinitiative;
c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen
Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
d. den Voranschlag oder einen Nachtrag."
Durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 erhielt der
Art. 156 Abs. 3 Bst. b und c mit Wirkung vom 27. September 2009 folgende
Fassung:
"b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in der Form der
allgemeinen Anregung;
c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung
einer Totalrevision der Bundesverfassung;"
Art. 157. Gemeinsame Verhandlung
1 Nationalrat und Ständerat
verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz
der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten,
um:
a. Wahlen vorzunehmen;
b. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden
zu entscheiden;
c. Begnadigungen auszusprechen.
2 Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.
Art. 158. Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Art. 159 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr 1 Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.
3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte
bedürfen jedoch:
a. die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
b. Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen,
die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue
wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.
4 Die Bundesversammlung kann diese Beträge mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.
Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde
der Artikel 159 mit Wirkung vom 2. Dezember 2001 wie folgt geändert:
- dem Absatz 3 wurde folgender Buchstabe angefügt:
"c. die Erhöhung der Gesamtausgaben bei
ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3."
- Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"4 Die Bundesversammlung kann die Beträge
nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen."
Art. 160. Initiativrecht und Antragsrecht 1 Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.
2 Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.
Art. 161. Instruktionsverbot 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.
2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.
Art. 162. Immunität 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.
Art. 163. Form der Erlasse der Bundesversammlung 1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.
2 Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.
Art. 164. Gesetzgebung 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen
sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere
die grundlegenden Bestimmungen über:
a. die Ausübung der politischen Rechte;
b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c. die Rechte und Pflichten von Personen;
d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung
von Abgaben;
e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug
des Bundesrechts;
g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Art. 165. Gesetzgebung bei Dringlichkeit 1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.
2 Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.
3 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.
4 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.
Art. 166. Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge 1 Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.
2 Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.
Art. 167. Finanzen Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.
Art. 168. Wahlen 1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.
2 Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere
Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
13. Dezember 2012 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 28. November 2021) wurde vorgeschlagen: |
Art. 169. Oberaufsicht 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
2 Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.
Art. 170. Überprüfung der Wirksamkeit Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.
Art. 171. Aufträge an den Bundesrat Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.
Art. 172. Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1 Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.
2 Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.
3 Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.
Art. 173. Weitere Aufgaben und Befugnisse
1 Die Bundesversammlung
hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit,
der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur
Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder
einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder
Teile davon auf.
e. Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f. Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener
Volksinitiativen.
g. Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h. Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies
ausdrücklich vorsieht.
i. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten
Bundesbehörden.
k. Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.
2 Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
3 Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse
übertragen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Art. 174. Bundesrat Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
Art. 175. Zusammensetzung und Wahl 1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.
3 Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
Die Absätze 3 und 4 des Artikels 175 wurden
bei der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 als Änderungen des Artikels
96 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in dieser Fassung angenommen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: - der Artikel 175 Abs. 1 sollte folgende Fassung erhalten: "1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern; mindestens drei von ihnen sind Frauen." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
13. Dezember 2012 wurde vorgeschlagen: |
Art. 176. Vorsitz 1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.
2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.
3 Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die
Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin
oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
13. Dezember 2012 wurde vorgeschlagen: |
Art. 177. Kollegial- und Departementalprinzip 1 Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.
2 Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.
3 Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.
Art. 178. Bundesverwaltung 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.
2 Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.
3 Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
Art. 179. Bundeskanzlei Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.
Art. 180. Regierungspolitik 1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 181. Initiativrecht Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.
Art. 182. Rechtsetzung und Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.
2 Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.
Art. 183. Finanzen 1 Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.
2 Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.
Art. 184. Beziehungen zum Ausland 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.
2 Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.
3 Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.
Art. 185. Äussere und innere Sicherheit 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.
4 In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er
mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder
dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist
unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Art. 186. Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.
2 Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.
3 Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.
4 Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.
Art. 187. Weitere Aufgaben und Befugnisse
1 Der Bundesrat hat
zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger
von Aufgaben des Bundes.
b. Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über
seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c. Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d. Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.
2 Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt das 4. Kapitel mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Überschrift:
Art. 188. Stellung 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2 Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
3 Das Bundesgericht bestellt seine Verwaltung.
4 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts nimmt
die Bundesversammlung auf eine Vertretung der Amtssprachen Rücksicht.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 188 Abs. 4 sollte folgender Satz 2 angefügt werden: "4 ... Der Anteil der Frauen unter den haupt- und nebenamtlichen Richtern und Richterinnen beträgt je mindestens 40 Prozent." |
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
erhielt der Artikel 188 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 188 Stellung des Bundesgerichts 1
Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2 Das Gesetz bestimmt die Organisation und
das Verfahren.
3 Das Gericht verwaltet sich selbst."
siehe zu Art. 88 Abs. 2 und 3 auch das
Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni
2005,
AS 2006 1205,
SR
173.110; in Kraft getreten am 1. Januar 2007.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 28. November 2021) wurde
vorgeschlagen: |
Art. 189.
Verfassungsgerichtsbarkeit
1 Das Bundesgericht beurteilt:
a. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte;
b. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien
der Kantone zu Gunsten öffentlichrechtlicher Körperschaften;
c. Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen oder von Verträgen
der Kantone;
d. öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen
oder zwischen Kantonen.
2 Das Gesetz kann bestimmte Fälle anderen Bundesbehörden zur Entscheidung zuweisen.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt der
Artikel 189 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende
Fassung:
"Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts
1
Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a. von Bundesrecht;
b. von Völkerrecht;
c. von interkantonalem Recht;
d. von kantonalen verfassungsmässigen
Rechten;
e. der Gemeindeautonomie und anderer Garantien
der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f. von eidgenössischen und kantonalen
Bestimmungen über die politischen Rechte.
2 Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund
und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3 Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten
des Bundesgerichts begründen.
4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates
können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt
das Gesetz."
Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002
sollte dem Artikel 189 folgender
Absatz angefügt werden, der jedoch nie in Kraft getreten ist und durch
Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 als aufgehoben bezeichnet wurde:
"1 bis Es beurteilt Beschwerden wegen Missachtung
von Inhalt und Zweck einer allgemeinen Volksinitiative durch die Bundesversammlung."
Durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 wurde der (noch nicht in Kraft getretene) Art. 189 Abs. 1bis formal mit Wirkung vom 27. September 2009 wieder aufgehoben.
Art. 190. Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit 1 Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen sowie in anderen Bereichen des Rechts.
2 Die Kantone können dem Bundesgericht mit Zustimmung der Bundesversammlung Streitigkeiten aus dem kantonalen Verwaltungsrecht zur Beurteilung zuweisen.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt der
Artikel 190 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 190. Massgebendes Recht. Bundesgesetze
und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden
Behörden massgebend."
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 15. Juni 2018 wurde vorgeschlagen: - der Artikel 190 sollte folgende Fassung erhalten: "Art. 190. Massgebendes Recht Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend." |
Art. 191. Massgebendes Recht Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
erhielt der Artikel 188 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 191 Zugang zum Bundesgericht 1
Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2 Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze
vorsehen.
3 Für bestimmte Sachgebiete kann das
Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4 Für offensichtlich unbegründete
Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen."
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
wurde nach dem Artikel 191 folgender Artikel mit Wirkung vom 1. April 2003
eingefügt:
"Art. 191a. Weitere richterliche Behörden
des Bundes 1 Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt
erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des
Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts
begründen."
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
lauten die weiteren Absätze des Artikels 191a mit Wirkung vom 1. September
2005 wie folgt:
"2 Der Bund bestellt richterliche Behörden
für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.
3 Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden
des Bundes vorsehen."
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 191b Richterliche Behörden der
Kantone 1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für
die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
sowie von Straffällen.
2 Sie können gemeinsame richterliche
Behörden einsetzen."
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999
wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit
Die
richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit
unabhängig und nur dem Recht verpflichtet."
6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen
Art. 192. Grundsatz 1 Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2 Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.
Art. 193. Totalrevision 1 Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
2 Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.
3 Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.
4 Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.
Art. 194. Teilrevision 1 Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
2 Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.
3 Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.
Art. 195. Inkrafttreten Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.
Jeweils durch Bundesbeschlüsse vom 18. Dezember 1998, 19. März 1999, 18. Juni 1999, 8. Oktober 1999, 24. März 2000, 8. Juni 2000, 23. Juni 2000, 6. Oktober 2000, 22. Juni 2001 sollte der Artikel 196 folgende Sachüberschrift erhalten: "Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung".
Durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 2001 erhielt der Artikel 196 mit Wirkung vom 3. März 2002 die Sachüberschrift "Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung".
1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.
2. Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe) 1 Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.
2 Diese Abgabe beträgt:
a. | für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von | |
über 3,5 bis 12 t | Fr. 650 | |
über 12 bis 18 t | Fr. 2000 | |
über 18 bis 26 t | Fr. 3000 | |
über 26 t | Fr. 4000 | |
b. | für Anhänger von | |
über 3,5 bis 8 t | Fr. 650 | |
über 8 bis 10 t | Fr. 1500 | |
von über 10 t | Fr. 2000 | |
c. | für Gesellschaftswagen | Fr. 650 |
3 Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.
4 Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz1 anpassen.
5 Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.
6 Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
7 Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.
8 Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997.
3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) 1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.
2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:
a. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel
196 Ziffer 2 bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze
bis um höchstens 100 Prozent erhöhen;
b. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen
Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden;
c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe b
verwenden, um 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien
der NEAT zu decken;
d. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent
der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der
Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz;
e. sämtliche in Artikel 196 Ziffer 14 sowie nach Artikel 130 festgesetzten
Sätze der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben;
f. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale
Organisationen vorsehen.
3 Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz 2 erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form einer Verordnung.
4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.
5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 erhielt der Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. e mit Wirkung vom 1.
Januar 2007 folgende Fassung:
"e. die in Artikel 130 Absätze 1-3 festgelegten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,1
Prozentpunkt erhöhen;"
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss
vom 20. Juni 2013 erhielten die Abs. 2 und 3 der Übergangsbestimmung Art. 196
Ziffer 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgende Fassung: "2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur bis zum 31. Dezember 2018 und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds gemäss Artikel 87a Absatz 2 9 Prozent des Reinertrages der zweckgebundenen Verbrauchssteuer nach Artikel 86 Absätze 1 und 4 verwenden, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr. Das Eesetz regelt die Indexierung dieses Betrags. 3 Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a finanziert." |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss
vom 30. September 2016 erhielt der Artikel 196 Ziffer 3 die Sachüberschrift und
der Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018
folgende Fassung und die neuen Absätze 2bis und 2ter mit
Wirkung vom 1. Januar 2018 wurde eingefügt:
"3.
Übergangsbestimmung zu
Art. 86
(Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit
dem Strassenverkehr),
Art. 87
(Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) und
Art. 87a
(Eisenbahninfrastruktur) 1 ...
2 Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung
des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz
2 Buchstabe e statt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 2 der
Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben.
2bis Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31.
Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend
zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel
87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2
Buchstabe e.
2ter Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt
zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5
Prozent."
4. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.
5. Übergangsbestimmung zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.
6. Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung) 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.
2 Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.
7. Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik) Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.
8. Übergangsbestimmung zu Art. 106 (Glücksspiele) 1 Artikel 106 tritt mit dem Inkrafttreten eines neuen Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken in Kraft.
2 Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
a. Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.
b. Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen
Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr
1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten,
sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde
zur Erhaltung oder zur Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig
erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zweck
dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.
c. Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen
wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken
nicht übersteigen.
d. Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.
e. Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bund abzuliefern,
der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern
von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen
zuwenden soll.
f. Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen
treffen.
9. Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag) 1 Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.
2 Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes2 nicht angerechnet.
10. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) Solange die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf nicht deckt, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus.
Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde die Übergangsbestimmung Art. 196 Ziff. 10 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
11. Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge) Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.
12. Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Haushaltführung) 1 Die Ausgabenüberschüsse in der Finanzrechnung des Bundes sind durch Einsparungen zu verringern, bis der Rechnungsausgleich im Wesentlichen erreicht ist.
2 Der Ausgabenüberschuss darf im Rechnungsjahr 1999 5 Milliarden Franken und im Rechnungsjahr 2000 2,5 Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rechnungsjahr 2001 muss er auf höchstens 2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein.
3 Wenn es die Wirtschaftslage erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte die Fristen nach Absatz 2 durch eine Verordnung um insgesamt höchstens zwei Jahre erstrecken.
4 Bundesversammlung und Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2 bei der Erstellung des Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.
5 Der Bundesrat nutzt beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.
6 Werden die Vorgaben nach Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat
fest, welcher Betrag zusätzlich eingespart werden muss. Zu diesem
Zweck:
a. beschliesst er zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit;
b. beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche
Einsparungen notwendigen Änderungen von Gesetzen.
7 Der Bundesrat bemisst den Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass die Vorgaben mit höchstens zweijähriger Verspätung erreicht werden können. Die Einsparungen sollen sowohl bei den Leistungen an Dritte als auch im bundeseigenen Bereich vorgenommen werden.
8 Die eidgenössischen Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates in derselben Session und setzen ihren Erlass nach Artikel 165 der Verfassung in Kraft; sie sind an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden.
9 Übersteigt der Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut 2 Prozent der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesversammlung die Frist durch eine Verordnung um höchstens zwei Jahre erstrecken. Im Übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4–8.
10 Diese Bestimmung gilt so lange, bis sie durch verfassungsrechtliche Massnahmen zur Defizit- und Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.
diese Übergangsbestimmung ist spätestens mit der Neufassung des Art. 126 ("Schuldenbremse") gegenstandslos gemäß Abs. 10.
13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung) Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2006 befristet.
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 erhielt der Art. 196 Ziff. 13 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"13. Übergangsbestimmung zu
Art. 128 (Dauer der Steuererhebung). Die
Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2020 befristet."
Durch Bundesbeschluss vom 16. Juni 2017 erhielt die
Übergangsbestimmung Art. 196 Ziffer 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 folgende
Fassung:
"13. Übergangsbestimmung zu
Art. 128 (Dauer
der Steuererhebung). Die
Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2035 befristet."
14. Übergangsbestimmung zu
Art. 130 (Mehrwertsteuer)
1
Bis zum Inkrafttreten eines Mehrwertsteuergesetzes werden die Ausführungsbestimmungen
durch den Bundesrat erlassen. Für die Ausführungsbestimmungen
gelten die folgenden Grundsätze:
a. Der Steuer unterliegen:
1. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen,
die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich
Eigenverbrauch);
2. die Einfuhr von Gegenständen.
b. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:
1. die von der Schweizerischen Post im Rahmen der reservierten Dienste
erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Personenbeförderung;
2. die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens;
3. die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen
Sicherheit;
4. die Leistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts sowie der
Kinder- und Jugendbetreuung;
5. die kulturellen Leistungen;
6. die Versicherungsumsätze;
7. die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme
der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts;
8. die Übertragung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung
von Grundstücken;
9. Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;
10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern
gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
11. die Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen
Wertzeichen.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung
der Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben
genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit:
1. die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten
Dienstleistungen;
2. die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden
Dienstleistungen.
d. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen:
1. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von
nicht mehr als 75 000 Franken;
2. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von
nicht mehr als 250 000 Franken, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der
Vorsteuer, regelmässig 4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt;
3. Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse
aus dem eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler;
4. Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich
hergestellten Kunstwerke.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung
der Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht
mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
e. Die Steuer beträgt:
1. 2,0 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände,
die der Bundesrat näher umschreiben kann:
- Wasser in Leitungen,
- Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke,
- Vieh, Geflügel, Fische,
- Getreide,
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge,
Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen
und dergleichen gebunden,
- Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel, Düngemittel und
Pflanzenschutzstoffe,
- Medikamente,
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse
in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass;
2. 2,0 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit
Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter;
3. 6,5 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände
sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.
f. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts
sowie bei der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung
massgebend.
g. Die Steuer schuldet:
1. der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt;
2. der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen
werden, sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10 000 Franken übersteigt;
3. der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand
einführt.
h. Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren
Umsatz; verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten
Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland,
so kann er in seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer
als Vorsteuer abziehen:
1. die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und
2. die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von
Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer;
3. 2,0 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen
Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat.
Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben,
besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.
i. Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich
abgerechnet.
k. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie
von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen,
können abweichende Bestimmungen erlassen werden.
l. Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus
weder auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse
in wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung
für andere Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.
m. Steuerhinterziehung und Steuergefährdung werden analog dem
übrigen Steuerstrafrecht des Bundes bestraft.
n. Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht3
für die Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung
kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen eine Busse von mehr
als 5000 Franken in Betracht kommt.
2 Während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Mehrwertsteuer werden pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Die Bundesversammlung beschliesst, wie dieser zweckgebundene Anteil der Mehrwertsteuer nach Ablauf dieser Frist weiterzuverwenden ist.
3 Für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund im Gesetz einen tieferen Satz der Mehrwertsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert.
4 Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2006 befristet.
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 2004 erhielt der Art. 196 Ziff. 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"14. Übergangsbestimmung zu
Art. 130 (Dauer der Steuererhebung). Die
Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2020 befristet."
Durch Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008, geändert durch Bundesbeschluss vom 12.
Juni 2009 wurde der Art. 196 Ziff. 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wie folgt
geändert:
- die Sachüberschrift erhielt die Fassung: "Übergangsbestimmung zu
Art. 130
(Mehrwertsteuer)"
- folgende Absätze 2 und 3 wurden angefügt:
"2 Zur Sicherung der Finanzierung der Invalienversicherung hebt der
Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie
folgt an:
a. um 0,4 Prozentpunkte den Normalsatz nach Artikel 36 Absatz 3 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Umsatzsteuer (MWSTG);
b. um 0,1 Prozentpunkte den reduzierten Satz nach Artikel 36 Absatz 1 MWSTG;
c. um 0,2 Prozentpunkte den Sondersatz für Beherbergungsleistungen nach Artikel
36 Absatz 2 MWSTG.
3 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem
Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen."
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 wurden der
Übergangsbestimmung Art. 196 Ziffer 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgende
Absätze angefügt: "4 Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030. 5 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen." |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen: |
Durch (in Volksabstimmung abgelehntem)
Bundesbeschluss vom 17. März 2017 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 Ziff. 14 sollten die Abs. 6 und 7 angefügt werden:
"6 Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und
Hinterlassenenversicherung hebt der Bundesrat gestützt auf Artikel 130
Absatz 3ter die Mehrwertsteuersätze am 1. Januar 2018 wie folgt an, wenn der
Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Männern und Frauen in
der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der beruflichen Vorsorge im
Gesetz verankert ist:
a. den Normalsatz um 0,3 Prozentpunkte;
b. den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,1 Prozentpunkte.
7 Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und
Hinterlassenenversicherung hebt der Bundesrat gestützt auf Artikel 130
Absatz 3ter den Normalsatz um 0,3 Prozentpunkte an, sobald das Referenzalter
von Männern und Frauen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der
beruflichen Vorsorge vereinheitlicht ist; gleichzeitig passt er den
reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbungsleistungen proportional
an."
Durch Bundesbeschluss vom 16. Juni 2017 erhielt die
Übergangsbestimmung Art. 196 Ziffer 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 folgende
Fassung:
"14. Übergangsbestimmung zu
Art. 130 (Mehrwertsteuer). Die
Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet."
15. Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer) Die Biersteuer wird bis zum Erlass eines Bundesgesetzes nach dem bisherigen Recht erhoben.
Durch Bundesbeschluss vom 16. Juni 2017 erhielt die
Übergangsbestimmung Art. 196 Ziffer 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 folgende
Fassung:
"15. Übergangsbestimmung zu
Art. 131 (Biersteuer).
Aufgehoben"
16. Übergangsbestimmung zu Art. 132 (Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer) Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen beträgt der Kantonsanteil am Ertrag der Verrechnungssteuer 12 Prozent. Liegt der Satz der Verrechnungssteuer über 30 Prozent, so beträgt der Kantonsanteil 10 Prozent.
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde die Übergangsbestimmung Art. 196 Ziff. 16 mit
Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
18. Dezember 1998 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 19. März 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September
1999) wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden: "Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1.Übergangsbestimmung zu Art. 82 Abs. 2c (Strassenverkehr). Ist die Ausführungsgesetzgebung nach Artikel 82 Absatz 2c innerhalb dreier Jahre nach Annahme der Verkehrshalbierungs-Initiative nicht rechtskräftig, erlässt der Bund die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden: "Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1.Übergangsbestimmung zu Art. 139 Abs. 5 (Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung). Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, welche mit der Frist von Artikel 139 Absatz 5 BV nicht zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben. Dies trifft insbesondere für Artikel 26, 27 und 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie für Artikel 74 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu." |
abgelehnter Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom
8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober
1999 wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden: "Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1.Übergangsbestimmung zu Art. 89 Abs. 6 (Förderung der Sonnenernergie). 1 Ist die Gesetzgebung innert drei Jahren nach Annahme des Artikels 89 Absatz 6 der Bundesverfassung nicht rechtswirksam, setzt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg unverzüglich Ausführungsbestimmungen in Kraft. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gilt der volle Abgabesatz. Zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des vollen Abgabesatzes erlischt Artikel 89 Absatz 6 der Bundesverfassung. 2 Angemessene Beiträge nach Artikel 89 Absatz 6 Buchstabe a der Bundesverfassung werden auch für bestehende Solaranlagen ausgerichtet, sofern sie bei Annahme dieser Verfassungsbestimmungen nicht länger als ein Jahr in Betrieb sind." |
abgelehnter Vorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom
8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober
1999 wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden: "Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 2.Übergangsbestimmung zu Art. 89 Abs. 7 (Energielenkungsabgabe). Ist die Gesetzgebung drei Jahre nach Annahme des Artikels 89 Absatz 7 der Bundesverfassung nicht rechtswirksam, setzt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg unverzüglich Ausführungsbestimmungen in Kraft. Der Verbrauch der nichterneuerbaren Energieträger wird innert acht Jahren nach Annahme von Artikel 89 Absatz 7 der Bundesverfassung stabilisiert und anschliessend während 25 Jahren um durchschnittlich ein Prozent pro Jahr vermindert." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 24. März
2000 wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden: "Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1.Übergangsbestimmung zu Art. 57 (Sicherheit). 1 Der Bund kürzt schrittweise die Kredite für die Landesverteidigung, bis die Ausgaben füßr die landesverteidigung spätestens zehn Jahre nach Annahme dieser Übergangsbestimmung auf die Hälfte der Rechnung des Jahres 1987 reduziert sind. Die Teuerung wird dabei ausgeglichen. 2 Die Bundesversammlung legt alle vier Jahre gesetzlich fest, wie die so eingesparten Mittel zu verwenden sind. 3 Ein Drittel der eingesparten Beträge wird dabei eingesetzt für zusätzliche internationale Friedenspolitik (Entwicklungszusammenarbeit, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Konfliktverhütung, friedliche Streitbeilegung, Abrüstung und kollektive Sicherheit). 4 Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen betriebe und Verwaltungen auf zukunftsgerichtete zivile Güter und Dienstleistungsangebote und unterstützt vom Abrüstungsprozess betroffene beschäftigte und Regionen. Der Bund äufnet zur Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen einen Konversionsfonds von 1 Milliarde Franken." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 24. März
2000 wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden: "Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1.Übergangsbestimmung zu Art. 117 (Kranken- und Unfallversicherung). Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Artikel 117 Absatz 2 stehen, sind aufgehoben." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 8. Juni 2000
wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden: "Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1.Übergangsbestimmung zu Art. 117 (Kranken- und Unfallversicherung) Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Artikel 117 Absatz 3 stehen, sind aufgehoben. |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 23. Juni
2000 wurde vorgeschlagen: - folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden: "Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 1.Übergangsbestimmung betreffend den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Union 1 Die Schweiz beteilgt sich am europäischen Integrationsprozess und strebt zu diesem Zweck den Beitritt zur Europäischen Union an. 2 Der Bund nimmt ohne Verzug Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union auf. 3 Der Beitritt zur Europäischen Union wird Volk und Ständen gemäss Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b zur Abstimmung unterbreitet. 4 Bei den Beitrittsverhandlungen und der Anpassung des schweizerischen Rechts an das Recht der Europäischen Union achten alle Behörden darauf, dass insbesondere die demokratischen und förderalistischen Grundwerte sowie die sozialen und ökologischen Errungenschaften durch geeignete Massnahmen gesichert werden. 5 Der Bund berücksichtigt bei der Umsetzung des Beitrittsvertrages und der Weiterentwicklung der Europäischen Union sowie bei anderen Fragen der europäischen Integration die Kompetenzen der Kantone und wahrt ihre Interessen. Er informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend, hört sie an und zieht sie bei der Vorbereitung von Entscheiden bei." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 6. Oktober 2000 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen: |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch
Bundesbeschluss vom 5. Oktober 2001
wurde der Verfassung folgender Artikel mit Wirkung vom 3. März 2002
angefügt:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999. 1. Beitritt der Schweiz zur UNO 1 Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei. 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen zu richten." Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist seit dem 18. Juli 2002 Mitglied der Vereinten Nationen. |
Annahme |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
14. Dezember 2001 wurde vorgeschlagen: |
abgelehnte Volksinitiative |
abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. März 2002 wurde vorgeschlagen: - keine Hinzufügung einer Übergangsbestimmung. [siehe aber Art. 99] |
Durch Bundesbeschluss vom
22. März 2002 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. März 2002 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 12. März
2002 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 22. März 2002 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 5. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen: |
abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 3.
Oktober 2003 wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 197 sollten folgende Ziffern angefügt werden: "2. Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Öffentliche Werke) 1 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung ein Jahr nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 ein befristetes Programm: a. zur Fertigstellung des Nationalstrassennetzes gemäss Stand bei Inkrafttreten dieser Bestimmung; b. zur Erweiterung der Kapazität des Nationalstrassennetzes; c. für Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Agglomerationen. Die Massnahmen betreffen Infrastrukturen von Strasse und Schiene, soweit sie innerhalb dieser Räume liegen, der Verbesserung des Agglomerationsverkehrs dienen und nicht anderweitig durch Bundesmittel mitfinanziert werden können. Die Beiträge berücksichtigen die Bedeutung beider Verkehrsträger und tragen zu einer national ausgewogenen Siedlungsentwicklung bei. 2 Das Programm ist so auszugestalten, dass Projekte erster Dringlichkeit spätestens acht Jahre nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 öffentlich aufgelegt werden. 3 Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung alle vier Jahre über den Stand der Realisierung des Programms. Er beantragt die vorgesehene weitere Realisierung und einen Zahlungsrahmen für die nächste Programmperiode.
3. Übergangsbestimmung zu Art. 86
1 Die Umsetzung des Programms nach Artikel 197 Ziffer 2
(Übergangsbestimmung zu Art. 81) wird durch einen rechtlich
unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung finanziert. Die
Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in Form einer
Verordnung. |
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"2. Übergangsbestimmung zu
Art. 62 (Schulwesen). Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des
Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und
der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der
Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der
heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung), bis sie über kantonal genehmigte
Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"3. Übergangsbestimmung zu
Art. 83 (Nationalstrassen).
Die Kantone erstellen die im Bundesbeschluss vom 21.
Juni 1960 über das Nationalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen (Stand bei
Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) nach den
Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertig. Bund und Kantone
tragen die Kosten gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich
nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen
Strassen und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"4. Übergangsbestimmung zu
Art. 112b (Förderung der Eingliederung Invalider). Die Kantone übernehmen ab
Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die
bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Anstalten, Werkstätten und
Wohnheime, bis sie über genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, welche auch die
Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit
ausserkantonalen Platzierungen regeln, mindestens jedoch während drei Jahren."
Durch Bundesbeschluss
vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008
folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"5. Übergangsbestimmung zu
Art. 112c (Betagten- und Behindertenhilfe). Die bisherigen Leistungen gemäss
Artikel 101bis des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Hilfe und Pflege zu Hause für
Betagte und Behinderte werden durch die Kantone weiter ausgerichtet bis zum
Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu
Hause."
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss
vom 17. Juni 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. November 2005
folgende Übergangsbestimmung eingefügt: "7. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich). Die schweizerische Landwirtschaft bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung gentechnikfrei. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden: a. gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind; b. gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind." |
Ablehnung |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 16. Dezember 2005 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 23. Juni
2006
wurde vorgeschlagen: |
abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. Dezember 2007 wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. Dezember 2007 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 20. März
2008 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
23. Juni 2008 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
12. Juni 2009 wurde vorgeschlagen: |
angenommene Volksinitiative |
abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 wurde an dieser Stelle mit Wirkung
vom 28. November 2010 folgende Übergangsbestimmung eingefügt: |
Durch Bundesbeschluss vom
10. Juni 2010 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
18. Juni 2010 wurde vorgeschlagen:
9. Übergangsbestimmung zu Art. 135 (Finanzausgleich) 1 Nach
Ablauf der Frist, die den Kantonen zur Anpassung ihrer Gesetzgebung an
die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 129 Absatz 2bis
gewährt wird, leisten diejenigen Kantone, die ihre Steuertarife und
Steuersätze aufgrund von Artikel 129 Absatz 2bis anpassen
mussten, von den sich dadurch ergebenden Steuermehreinnahmen während
einer durch Bundesgesetz festzulegenden Dauer zusätzliche Beiträge an
den Finanzausgleich unter den Kantonen. |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom
11. März 2012 folgende Übergangsbestimmung eingefügt: "9. Übergangsbestimmungen zu Art. 75b (Zweitwohnungen) 1 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Artikel 75b nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung. 2 Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75b folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig." |
Ablehnung |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Keine. Uneinigkeit zwischen den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss. |
Durch die am 29.
September 2008 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 17. Juni 2011 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Keine. Uneinigkeit zwischen den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss. |
Durch die am 23.
Januar 2009 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung. |
Durch Bundesbeschluss
vom 16. März 2012 wurde vorgeschlagen: |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch die am 26. Februar 2008 eingereichte
Volksinitiative wurde an dieser
Stelle mit Wirkung vom 3. März 2013 (Tag der Volksabstimmung) folgende Übergangsbestimmung eingefügt: "10. Übergangsbestimmung zu Art. 95 Abs. 3 1 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. |
Keine. Uneinigkeit zwischen
den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss. |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 16. März 2012 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 22. März 2013 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
22. Juni 2013 wurde vorgeschlagen: |
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 war hier keine Änderung
vorgesehen. |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen: |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss vom 27. September 2013 wurde an dieser Stelle
mit Wirkung vom 9. Februar 2014 folgende Übergangsbestimmung
eingefügt: "11. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung) 1 Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen. 2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
siehe aber unten (Bundesbeschluss
vom 20. Dezember 2019, abgelehnte Volksinitiative), mit dem Volk und
Stände die Kündigung des Personenfreizügkeitsabkommens mit der
Europäischen Union abgelehnt hat. Damit hat der Verfassungsgeber
eine Durchsetzung der 11. Übergangsbestimmung abgelehnt, nachdem
zuvor bereits Bundesversammlung und Bundesrat untätig geblieben
waren bzw. Maßnahmen aufgrund dieser Verfassungsbestimmung abgelehnt
hatten. |
Ablehnung |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
13. Dezember 2013 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 21. März 2014 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
21. März 2014 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 26. September 2014 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember
2014 wurde
vorgeschlagen: - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden: "8. Übergangsbestimmung zu Art. 66 (Ausbildungsbeiträge) 1 Treten die Ausführungsgesetze zu Artikel 66 Absätze 1–4 nicht innerhalb von vier Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg. 2 Im Falle einer vorübergehenden Verordnung wird der minimale Lebensstandard berechnet aufgrund: a. der materiellen Grundsicherung gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe; und b. der Ausbildungskosten." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
12. Dezember 2014 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
20. März 2015 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 25. September 2015 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. Dezember 2015 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. Dezember 2015 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. März 2016 wurde vorgeschlagen: |
angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
zurückgezogene Volksinitiative |
Durch Bundesbeschluss
vom 14. März 2017 wurde keine Übergangsbestimmung erlassen. |
Durch die am 8. Juli
2014 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 29. September 2017 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 15. Dezember 2017 wurde vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 16. März
2018 wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden: "12. Übergangsbestimmung zu Art. 104b (Lebensmittel) Tritt innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 104b durch Volk und Stände kein Ausführungsgesetz in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 16. März
2018 wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden: "12. Übergangsbestimmung zu Art. 104c (Ernährungssouveränität) Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Umsetzung von Artikel 104c erforderlich sind, spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 15. Juni 2018 wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden: "12. Übergangsbestimmung zu Art. 5 Abs. 1 und 4 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 56a (Völkerrechtliche Verpflichtungen) und Art. 190 (Massgebendes Recht) Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 5 Absätze 1 und 4, 56a und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Bundesverfas-sung und auf alle bestehenden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes und der Kantone anwendbar." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung | Durch Bundesbeschluss
vom 22. März 2019 wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden: "12. Übergangsbestimmung zu Art. 108 Abs. 1 und 5-8 (Wohnbau- und Wohneigentumsförderung) Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 108 Absätze 1 und 5–8 zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember
2019 wurde
vorgeschlagen:
Durch die deutlich abgelehnte
Volksinitiative vom 21. August 2018, die durch Bundesbeschluss vom 20.
Dezember 2019 Volk und Ständen mit der Empfehlung zur Ablehnung durch
die Bundesversammlung vorgelegt wurde, war eine zwar nicht wortwörtlich,
aber doch auf das gleiche Ziel, nämlich auf die Abschaffung der
Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union gerichtete
Volksinitiative gemäß Bundesbeschluss vom 27. September 2013 (in der
Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommen). Nachdem bei der
Volksabstimmung vom 27. September 2020 jetzt eine deutliche Mehrheit
gegen die Volksinitiative sich ausgesprochen hat, kam es zu einem
Paradox in der Bundesverfassung. Die Volksinitiative von 2013 blieb
gültig, weil in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommen, aber
Volk und Stände haben mit Wirkung vom 27. September 2020 die Kündigung
des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union
abgelehnt, was dazu führt, dass ein Teil der Bundesverfassung (Art. 121a
und 11. Übergangsbestimmung) zwar rechtsgültig ist, aber nicht
ausgeführt wird, weil die Verfassungsbestimmungen in Art. 121a explizit
nur ohne das Personenfreizügigkeitsabkommen ausgeführt werden können. |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 19. Juni 2020 (Volksabstimmung: 29. November 2020) wurde vorgeschlagen: |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss
vom 19. Juni 2020 wurde dem Artikel 197 folgende Ziffer mit Wirkung vom
7. März 2021 angefügt: "12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts) Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten." |
Ablehnung |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom 25.
September 2020 (Volksabstimmung vom 13. Juni 2021) wurde vorgeschlagen: - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden: "12. Übergangsbestimmung zu Art. 104 Abs. 1 Bst. a, 3, Bst. a, e und g sowie 4 Nach Annahme von Artikel 104 Absätze 1 Buchstabe a, 3 Buchstaben a, e und g sowie 4 durch Volk und Stände gilt eine Übergangsfrist von acht Jahren." |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 25. September 2020 (Volksabstimmung vom 13. Juni 2021) wurde vorgeschlagen: |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 2021 wurde dem Artikel 197 folgende Ziffer mit Wirkung vom
28. November 2021 eingefügt: "13. Übergangsbestimmung zu Art. 117b (Pflege) 1 Der Bund erlässt im Rahmen seiner Zuständigkeiten Ausführungsbestimmungen über: a. die Festlegung der Pflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen zulasten der Sozialversicherungen erbracht werden: 1. in eigener Verantwortung, 2. auf ärztliche Anordnung; b. die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen; c. anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen für die in der Pflege tätigen Personen; d. Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung von den in der Pflege tätigen Personen. 2 Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert vier Jahren seit Annahme von Artikel 117b durch Volk und Stände. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen trifft der Bundesrat innerhalb von achtzehn Monaten nach Annahme von Artikel 117b durch Volk und Stände wirksame Massnahmen zur Behebung des Mangels an diplomierten Pflegefachpersonen." |
Ablehnung |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss vom
18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 28. November 2021) wurde
vorgeschlagen: |
Vorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 13. Februar 2022) wurde vorgeschlagen: |
angenommene Volksinitiative |
Vorschlag der Bundesversammlung |
Durch Bundesbeschluss
vom 1. Oktober 2021 wurde dem Artikel 197 folgende Ziffer mit Wirkung vom 13. Februar
2022
folgende Fassung: |
Ablehnung |
Gegenvorschlag der Bundesversammlung |
abgelehnte Volksinitiative |
Ablehnung |
Durch Bundesbeschluss
vom 18. März 2022 (Volksabstimmung vom 25. September 2022) wurde vorgeschlagen: |
Durch Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2021 wurde dem Artikel 197 folgende
Ziffer mit Wirkung vom 1.
Januar 2024 folgende Absätze angefügt:
"15.
Übergangsbestimmung zu
Art.
129a (Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen) 1
Der Bundesrat kann die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen
erforderlichen Vorschriften über die Mindestbesteuerung grosser
Unternehmensgruppen erlassen.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Vorschriften gelten für die Geschäftseinheiten einer multinationalen
Unternehmensgruppe, die einen konsolidierten jährlichen Umsatz von 750 Millionen
Euro erreicht.
b. Unterschreiten die massgebenden Steuern der Geschäftseinheiten in der Schweiz
oder einem anderen Steuerhoheitsgebiet gesamthaft die Mindestbesteuerung zum
Satz von 15 Prozent der massgebenden Gewinne, so erhebt der Bund zum Ausgleich
der Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz und dem Mindeststeuersatz eine
Ergänzungssteuer.
c. Massgebende Steuern sind insbesondere die in der Erfolgsrechnung der
Geschäftseinheiten verbuchten direkten Steuern.
d. Massgebender Gewinn einer Geschäftseinheit ist der für die konsolidierte
Jahresrechnung der Unternehmensgruppe nach einem anerkannten
Rechnungslegungsstandard ermittelte Gewinn oder Verlust vor Herausrechnung der
Transaktionen zwischen den Geschäftseinheiten und nach Berücksichtigung anderer
Korrekturen; nicht berücksichtigt werden Gewinne und Verluste aus dem
internationalen Seeverkehr.
e. Der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem
die Summe der massgebenden Steuern aller Geschäftseinheiten in diesem
Steuerhoheitsgebiet durch die Summe der massgebenden Gewinne dieser
Geschäftseinheiten geteilt wird.
f. Die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem der
Gewinnüberschuss mit dem Ergänzungssteuersatz multipliziert wird.
g. Der Gewinnüberschuss in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der
massgebenden Gewinne aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet nach
dem zulässigen Abzug für materielle Vermögenswerte und Lohnkosten.
h. Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet entspricht der positiven
Differenz zwischen 15 Prozent und dem effektiven Steuersatz.
i. Bei einer Unterbesteuerung in der Schweiz wird die Ergänzungssteuer den
inländischen Geschäftseinheiten im Verhältnis des Ausmasses zugerechnet, in dem
sie die Unterbesteuerung mitverursacht haben.
j. Bei einer Unterbesteuerung in einem anderen Steuerhoheitsgebiet wird die
Ergänzungssteuer primär der obersten inländischen Geschäftseinheit und sekundär
allen inländischen Geschäftseinheiten zugerechnet.
3 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften zur Umsetzung der
Mindestbesteuerung erlassen, insbesondere über:
a. die Berücksichtigung besonderer Unternehmensverhältnisse;
b. die Abziehbarkeit der Ergänzungssteuer als Aufwand bei den Gewinnsteuern von
Bund und Kantonen;
c. das Verfahren und die Rechtsmittel;
d. die Strafbestimmungen nach Massgabe des übrigen Steuerstrafrechts;
e. die Übergangsregelungen.
4 Sofern der Bundesrat es für die Umsetzung der Mindestbesteuerung
als erforderlich erachtet, kann er von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen.
Er kann internationale Mustervorschriften und zugehörige Regelwerke für
anwendbar erklären. Er kann diese Kompetenzen auf das Eidgenössische
Finanzdepartement übertragen.
5 Die Vorschriften über die Ergänzungssteuer werden von den Kantonen
unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vollzogen. Der Bundesrat
kann eine Abgeltung für den administrativen Aufwand vorsehen, der beim Vollzug
dieser Vorschriften entsteht.
6 Der Rohertrag der Ergänzungssteuer steht zu 75 Prozent den Kantonen
zu, denen die Geschäftseinheiten steuerlich zugehörig sind. Die Kantone
berücksichtigen die Gemeinden angemessen. Der Rohertrag der Ergänzungssteuer aus
gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und
Gemeinden steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.
7 Der Kantonsanteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer wird im Rahmen
des Finanz- und Lastenausgleichs als zusätzliche Steuereinnahme berücksichtigt.
8 Macht der Bundesrat von seiner Kompetenz in Absatz 1 Gebrauch,
unterbreitet er dem Parlament innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der
Verordnung die gesetzlichen Bestimmungen über die Mindestbesteuerung grosser
multinationaler Unternehmensgruppen.
9 Der Bund verwendet seinen Anteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer,
nach Abzug seiner durch die Ergänzungssteuer verursachten Mehrausgaben für den
Finanz- und Lastenausgleich, zur zusätzlichen Förderung der
Standortattraktivität der Schweiz."
Vorstehende Verfassung wurde durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 festgestellt, durch Volksabstimmung am 18. April 1999 angenommen und ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 außer Kraft getreten.
Hinweis: Es wurde die amtliche
Rechtschreibung der Schweiz übernommen, die seit 1906 (Bund) kein ß mehr
verwendet und
grundsätzlich durch ss ersetzt. Es wurden nur die Bundesbeschlüsse und
Volksinitiativen erwähnt, die zur Volksabstimmung gekommen sind oder wenn sie
zwar zurückgezogen wurden, aber der Gegenentwurf zur Abstimmung kam und wenn sie
nicht durch einfaches Bundesgesetz umgesetzt wurde.