Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999

geändert durch
Änderungsindex

Stand: 01.01.2024
 

Präambel

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Das Schweizervolk und die Kantone,

in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,

im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,

im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,

im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,

gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,

geben sich folgende Verfassung:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Schweizerische Eidgenossenschaft  Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 2. Zweck 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.

2 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.

3 Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.

4 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.

Art. 3. Kantone  Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

Art. 4. Landessprachen  Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

Art. 5. Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 2018 wurde vorgeschlagen:
- im Art. 5 sollten die Absätze 1 und 4 folgende Fassung erhalten:
"1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
...
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Die Bundesverfassung steht über dem Völkerrecht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts."
 

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 5a. Subsidiarität  Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten."

Art. 6. Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung  Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele

1. Kapitel: Grundrechte

Art. 7. Menschenwürde  Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

Art. 8. Rechtsgleichheit. 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 8 wurde folgender Abs. 3a eingefügt:
"3a Das Gesetz sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Frauen in den Verwaltungen, insbesondere in der allgemeinen Bundesverwaltung, in den Regiebetrieben und an den Hochschulen"
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 8 Abs. 4 sollte folgende Fassung erhalten:
"4 Das Gesetz sorgt für die Gleichstellung behinderter Menschen. Es sieht Massnahmen zur Beseitigung und zum Ausgleich bestehender Benachteiligungen vor. Der Zugang zu Bauten und Anlagen oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist soweit wirtschaftlich zumutbar gewährleistet."
 

Art. 9. Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.

Art. 10. Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.

2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 14. Dezember 2001 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 10a sollte eingefügt werden:
"Art. 10a. Schutz der Kinder vor der Geburt  1 Der Bund schützt das Leben des ungeborenen Kindes und erlässt Richtlinien über die erforderliche Hilfe an seine Mutter.
2 Die Gesetzgebung des Bundes beachtet dabei Folgendes:
a. Wer ein ungeborenes Kind tötet oder massgeblich zur Tötung beiträgt, macht sich strafbar, es sei denn, die Fortsetzung der Schwangerschaft bringt die Mutter in eine akute, nicht anders abwendbare, körperlich begründete Lebensgefahr.
b. Jede Form von Druck zur Tötung eines ungeborenen Kindes ist unzulässig.
c. Ist die Schwangerschaft eine Folge von Gewaltanwendung, kann die Mutter ihre allein notwendige Zustimmung zur Freigabe zur Adoption bereits ab Feststellung der Schwangerschaft erteilen.
d. Im Falle einer Notlage der Mutter auf Grund einer Schwangerschaft gewähren die Kantone die erforderliche Hilfe. Sie können private Institutionen damit betrauen."
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 2020 wurde an dieser Stelle folgender Artikel 10a mit Wirkung vom 7. März 2021 eingefügt:
"Art. 10a. Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts  1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffentlich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten.
2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen.
3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums."

siehe auch Artikel 197 Ziffer 12 (Übergangsbestimmung)
 

Ablehnung

 

Art. 11. Schutz der Kinder und Jugendlichen 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.

2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

Art. 12. Recht auf Hilfe in Notlagen  Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

Art. 13. Schutz der Privatsphäre 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.

2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

Art. 14. Recht auf Ehe und Familie  Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte, vom Bundesgericht für rechtswididg erklärte und deshalb zurückgezogene Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 2015 wurde vorgeschlagen:
- dem Art. 14 sollte folgender Abs. 2 angefügt werden:
"2 Die Ehe ist die auf Dauer angelegte und gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Sie bildet in steuerlicher Hinsicht eine Wirtschaftsgemeinschaft. Sie darf gegenüber andern Lebensformen nicht benachteiligt werden, namentlich nicht bei den Steuern und den Sozialversicherungen."
 

Art. 15. Glaubens- und Gewissensfreiheit 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.

3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.

4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.

Art. 16. Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten.

3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

Art. 17. Medienfreiheit 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.

2 Zensur ist verboten.

3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

Art. 18. Sprachenfreiheit  Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

Art. 19. Anspruch auf Grundschulunterricht  Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Art. 20. Wissenschaftsfreiheit  Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

Art. 21. Kunstfreiheit Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

Art. 22. Versammlungsfreiheit 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

Art. 23. Vereinigungsfreiheit 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.

2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.

3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.

Art. 24. Niederlassungsfreiheit 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.

2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.

Art. 25. Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.

2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.

3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

Art. 26. Eigentumsgarantie 1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.

Art. 27. Wirtschaftsfreiheit 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.

2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

Art. 28. Koalitionsfreiheit 1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.

2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.

3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.

4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

Art. 29. Allgemeine Verfahrensgarantien 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde nach dem Artikel 29 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 29a. Rechtsweggarantie Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen."

Art. 30. Gerichtliche Verfahren 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.

2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 20. März 2008 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 30a sollte an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 30a. Verbandsbeschwerderecht  Das Verbandsbeschwerderecht in Umwelt- und Raumplanungsangelegenheiten nach den Artikeln 74–79 ist ausgeschlossen bei:
a. Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden, die auf Volksabstimmungen in Bund, Kantonen oder Gemeinden beruhen;
b. Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Parlamente des Bundes, der Kantone oder Gemeinden."
 

Art. 31. Freiheitsentzug 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.

2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.

3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.

4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

Art. 32. Strafverfahren 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.

Art. 33. Petitionsrecht 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.

2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.

Art. 34. Politische Rechte 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.

2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 2007 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 34 sollten folgende Absätze 3 und 4 angefügt werden:
"3 Mit Abschluss der parlamentarischen Beratungen werden die freie Willenbildung und die unverfälschte Stimmabgabe insbesondere wie folgt garantiert:
a. Der Bundesrat, die Angehörigen des obersten Kaders der Bundesverwaltung und die Bundesämter enthalten sich der Informations- und Propagandatätigkeit. Sie enthalten sich insbesondere der Medienauftritte sowie der Teilnahme an Informations- und Abstimmungsveranstaltungen. Davon ausgenommen ist eine einmalige kurze Information an die Bevölkerung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des zuständigen Departements.
b. Der Bund enthält sich jeder Finanzierung, Durchführung und Unterstützung von Informationskampagnen und Abstimmungspropaganda sowie der Produktion, Publikation und Finanzierung von Informations- und Propagandamaterial. Davon ausgenommen ist eine sachliche Broschüre mit den Erläuterungen des Bundesrates an die Stimmberechtigten. Darin sind die befürwortenden und ablehnenden Argumente ausgewogen zu berücksichtigen.
c. Der Abstimmungstermin wird mindestens sechs Monate im Voraus publiziert.
d. Den Stimmberechtigten werden die Abstimmungsvorlagen zusammen mit dem geltenden Text unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
4 Das Gesetz ordnet innert zwei Jahren Sanktionen bei Verletzung der politischen Rechte."
 

Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Art. 36. Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte

Art. 37. Bürgerrechte 1 Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

2 Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor.

Art. 38. Erwerb und Verlust der Bürgerrechte 1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

3 Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.

Durch (in Volksabstimmung abgelehntem) Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 38 Abs. 2 sollte folgende Fassung erhalten und ein neue Abs. 2bis sollte eingefügt werden:
"2 Er legt die Grundsätze für die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone.
2bis  Er erleichtert die Einbürgerungen von jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone."

Durch (in Volksabstimmung abgelehntem) Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
 - der Artikel 38 Abs. 1 sollte folgende Fassung erhalten:
 "1 Der Bund regelt den Erwerb der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie durch Geburt in der Schweiz, wenn mindestens ein Elternteil hier aufgewachsen ist. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung."
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 2007 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 38 sollte folgender Abs. angefügt werden:
"4 Die Stimmberechtigten jeder Gemeinde legen in der Gemeindeordnung fest, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilt. Der Entscheid dieses Organs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist endgültig."
 

Durch Bundesbeschluss vom 30. September 2016 erhielt der Art. 38 Abs. 3 mit Wirkung vom 12. Februar 2017 folgende Fassung:
"3 Er erleichtert die Einbürgerung von:
a. Personen der dritten Ausländergeneration;
b. staatenlosen Kindern."

Art. 39. Ausübung der politischen Rechte 1 Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen, die Kantone regeln sie in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten.

2 Die politischen Rechte werden am Wohnsitz ausgeübt. Bund und Kantone können Ausnahmen vorsehen.

3 Niemand darf die politischen Rechte in mehr als einem Kanton ausüben.

4 Die Kantone können vorsehen, dass Neuzugezogene das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten erst nach einer Wartefrist von höchstens drei Monaten nach der Niederlassung ausüben dürfen.

Art. 40. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 1 Der Bund fördert die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen.

2 Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte im Bund, die Erfüllung der Pflicht, Militär- oder Ersatzdienst zu leisten, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen.

3. Kapitel: Sozialziele

Art. 41. 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a. jede Person an der sozialen Sicherheit teilhat;
b. jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält;
c. Familien als Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern geschützt und gefördert werden;
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können;
e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden können;
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können;
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden.

2 Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist.

3 Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.

4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 erhielt der Art. 41 Abs. 1 Bst. g mit Wirkung vom 13. Februar 2022 folgende Fassung:
"1 ...
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden sowie ihre Gesundheit gefördert wird."
 

Ablehnung

3. Titel: Bund, Kantone und Gemeinden

1. Kapitel: Verhältnis von Bund und Kantonen

1. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen

Art. 42. Aufgaben des Bundes 1 Der Bund erfüllt die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist.

2 Er übernimmt die Aufgaben, die einer einheitlichen Regelung bedürfen.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde der Art. 42 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Art. 43. Aufgaben der Kantone  Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 43a. Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben. 1 Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.
2 Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.
3 Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.
4 Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen.
5 Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden."
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 25. September 2015 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 43b sollte an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 43b. Grundsätze für Leistungen der Grundversorgung durch den Bund  1 Im Bereich der Grundversorgung strebt der Bund nicht nach Gewinn, verzichtet auf die Quersubventionierung anderer Verwaltungsbereiche und verfolgt keine fiskalischen Interessen.
2 Die Grundsätze nach Absatz 1 gelten sinngemäss auch für Unternehmen, die im Bereich der Grundversorgung des Bundes einen gesetzlichen Auftrag haben oder vom Bund durch Mehrheitsbeteiligung direkt oder indirekt kontrolliert werden. Der Bund sorgt dafür, dass die Löhne und Honorare der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Unternehmen nicht über denjenigen der Bundesverwaltung liegen.
3 Das Gesetz regelt die Einzelheiten; insbesondere grenzt es die Grundversorgungsleistungen von den übrigen Leistungen ab und stellt sicher, dass Transparenz über die Kosten der Grundversorgung und die Verwendung der entsprechenden Einnahmen besteht."
 

2. Abschnitt: Zusammenwirken von Bund und Kantonen

Art. 44. Grundsätze 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.

2 Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.

3 Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.

Art. 45. Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.

Art. 46. Umsetzung des Bundesrechts 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.

2 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

3 Der Bund trägt der finanziellen Belastung Rechnung, die mit der Umsetzung des Bundesrechts verbunden ist, indem er den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen belässt und für einen angemessenen Finanzausgleich sorgt.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 erhielten der Art. 46 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.
3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung."

Art. 47. Eigenständigkeit der Kantone  Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde dem Art. 47 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Absatz angefügt:
"2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen."

Art. 48. Verträge zwischen Kantonen 1 Die Kantone können miteinander Verträge schliessen sowie gemeinsame Organisationen und Einrichtungen schaffen. Sie können namentlich Aufgaben von regionalem Interesse gemeinsam wahrnehmen.

2 Der Bund kann sich im Rahmen seiner Zuständigkeiten beteiligen.

3 Verträge zwischen Kantonen dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurden dem Art. 48 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Absätze angefügt:
"4 Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:
a. nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;
b. die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.
5 Die Kantone beachten das interkantonale Recht."

solche innerschweizer Verträge werden landessprachlich als Konkordate bezeichnet.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 48a. Allgemeinverbindlichkeitserklärung und Beteiligungspflicht. 1 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:
a. Straf- und Massnahmenvollzug;
b. kantonale Universitäten;
c. Fachhochschulen;
d. Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;
e. Abfallbewirtschaftung;
f. Abwasserreinigung;
g. Agglomerationsverkehr;
h. Spitzenmedizin und Spezialkliniken;
i. Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.
2 Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.
3 Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren."

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 wurde der (damals noch nicht in Kraft getretene) Artikel 48a mit Wirkung vom 21. Mai 2006 (in Kraft getreten also eher am 1. Januar 2008) wie folgt geändert:
- im Abs. 1 erhielt der einleitende Teil sowie die Buchst. b und c folgende Fassung:
"1 Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:
...
b. Schulwesen hinsichtlich der in Artikel 62 Absatz 4 genannten Bereiche;
c. kantonale Hochschulen;"
- (Änderung des Abs. 3 im französischen Text)

Art. 49. Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.

2 Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.

3. Abschnitt: Gemeinden

Art. 50. 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.

2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden.

3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

4. Abschnitt: Bundesgarantien

Art. 51. Kantonsverfassungen 1 Jeder Kanton gibt sich eine demokratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt.

2 Die Kantonsverfassungen bedürfen der Gewährleistung des Bundes. Der Bund gewährleistet sie, wenn sie dem Bundesrecht nicht widersprechen.

Art. 52. Verfassungsmässige Ordnung 1 Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.

2 Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit Hilfe anderer Kantone schützen kann.

Art. 53. Bestand und Gebiet der Kantone 1 Der Bund schützt Bestand und Gebiet der Kantone.

2 Änderungen im Bestand der Kantone bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung, der betroffenen Kantone sowie von Volk und Ständen.

3 Gebietsveränderungen zwischen den Kantonen bedürfen der Zustimmung der betroffenen Bevölkerung und der betroffenen Kantone sowie der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der Form eines Bundesbeschlusses.

4 Grenzbereinigungen können Kantone unter sich durch Vertrag vornehmen.

2. Kapitel: Zuständigkeiten

1. Abschnitt: Beziehungen zum Ausland

Art. 54. Auswärtige Angelegenheiten 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.

2 Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.

3 Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.

Art. 55. Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.

3 Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.

Art. 56. Beziehungen der Kantone mit dem Ausland 1 Die Kantone können in ihren Zuständigkeitsbereichen mit dem Ausland Verträge schliessen.

2 Diese Verträge dürfen dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen. Die Kantone haben den Bund vor Abschluss der Verträge zu informieren.

3 Mit untergeordneten ausländischen Behörden können die Kantone direkt verkehren; in den übrigen Fällen erfolgt der Verkehr der Kantone mit dem Ausland durch Vermittlung des Bundes.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 2018 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 56a sollte eingefügt werden:
"Art. 56a.  Völkerrechtliche Verpflichtungen  1 Bund und Kantone gehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, die der Bundesverfassung widersprechen.
2 Im Fall eines Widerspruchs sorgen sie für eine Anpassung der völkerrechtlichen Verpflichtungen an die Vorgaben der Bundesverfassung, nötigenfalls durch Kündigung der betreffenden völkerrechtlichen Verträge.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts."
 

2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch 2 Bundesbeschlüsse vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- die Überschrift des 2. Abschnitt sollte folgende Fassung erhalten "2. Abschnitt: Friedens- und Sicherheitspolitik, Zivilschutz"
 

Art. 57. Sicherheit 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung.

2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 57a sollte eingefügt werden:
"Art. 57a.  Ziviler Friedensdienst  1 Die Schweiz unterhält einen Zivilen Friedensdienst (ZFD) als Instrument einer aktiven Friedenspolitik.
2 Der Zivile Friedensdienst trägt im In- und Ausland dazu bei, Gewaltverhältnisse abzubauen sowie deren Neuentstehung zu verhindern. Dazu entwickelt er insbesondere Massnahmen zur Früherkennung und Prävention von Gewaltpotentialen, zum Schutz der Lebensgrundlagen, zur friedlichen Beilegung gewalttätiger Auseinandersetzungen und zum sozialen Wiederaufbau.
3 Die Mitarbeit im Zivilen Friedensdienst ist freiwillig. Dienst Leistende werden für Einsätze sowie einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung angemessen entschädigt. Bei den Friedensdienst Leistenden wird eine gleichmässige Vertretung beider Geschlechter angestrebt.
4 Der Zivile Friedensdienst bietet in Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen, Nichtregierungsorganisationen undn Privaten eine Grundausbildung an, die Wissen undn Praktiken gewaltfreier Konfliktbearbeitung vermittelt. Sie bereitet auf ZFD-Einsätze vor und steht allen in der Schweiz wohnhaften Personen kostenlos offen.
5 Der Zivile Friedensdienst sorgt für die einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung von Friedensdienst Leistenden. Er berücksichtigt dabei persönliche Qualifikationen der Dienst Leistenden und Bedarf.
6 Der Zivile Friedensdienst organisiert auf Anfrage von Nichtregierungsorganisationen, staatlichen Institutionen und internationalen Organisationen unbewaffnete Friedenseinsätze. Dabei arbeitet er eng mit lokalen Organisationen zusammen.
7 Der Zivile Friedensdienst wird mit öffentlichen Mitteln finanziert. In der Regel beauftragt er geeignete Nichtregierungsorganisationen mit der Planung und Durchführung von Einsätzen:
8 Eine unabhängige, geschlechterparitätisch zusammengesetzte Kommission begleitet wegweisend und kontrollierend die Ausgestaltung sowie Durchführung der Grundausbildung, der einsatzspezifischen Aus- und Weiterbildung sowie der Einsätze des Zivilen Friedensdienstes. Darin arbeiten insbesondere Organisationen mit, die friedens-, frauen-, umwelt-, migrations- und entwicklungspolitische Anliegen vertreten."
 

Art. 58. Armee 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.

2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.

3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes. Die Kantone können ihre Formationen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet einsetzen, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 58 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 58.  Sicherheitspolitik  Die Sicherheitspolitik des Bundes ist darauf ausgerichtet, konfliktträchtige Ungerechtigkeiten im In- und Ausland abzubauen. Er handelt dabei nach den Grundsätzen der Demokratie, der Menschenrechte und der gewaltfreien Konfliktbearbeitung. Insbesondere fördert er Chancengleichheit und gerechte Beziehungen zwischen den Geschlechtern, zwischen den sozialen Gruppen und zwischen den Völkern sowie eine umweltverträgliche und gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen."
 

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 58 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes."

Art. 59. Militär- und Ersatzdienst 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.

2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.

3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 59 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 59.  Verbot militärischer Streitkräfte  1 Die Schweiz hat keine Armee.
2 Bund, Kantonen, Gemeinden und Privaten ist untersagt, militärische Streitkräfte zu halten. Regelungen, welche die bewaffnete Beteiligung an internationalen Firdensbemühungen ausserhalb der Schweiz betreffen, sind vorbehalten. Diese Regelungen sind obligatorisch dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Beteiligung der Schweiz mit unbewaffneten Verbänden bleibt davon unberührt.
3 Bisher von der Armee wahrgenommene zivile  Aufgaben wie Hilfsleistungen für Katastrophenschutz oder Rettungsdienste werden von den zivilen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übernommen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2013 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 59 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 59. Militär- und Zivildienst  1 Niemand kann verpflichtet werden, Militärdienst zu leisten.
2 Die Schweiz hat einen freiwilligen Zivildienst.
3 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls für Personen, die Dienst leisten.
4 Personen, die Dienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes."
 

Art. 60. Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee 1 Die Militärgesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Armee sind Sache des Bundes.

2 Die Kantone sind im Rahmen des Bundesrechts zuständig für die Bildung kantonaler Formationen, für die Ernennung und Beförderung der Offiziere dieser Formationen sowie für die Beschaffung von Teilen der Bekleidung und Ausrüstung.

3 Der Bund kann militärische Einrichtungen der Kantone gegen angemessene Entschädigung übernehmen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 60 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 60. Aufgehoben."
 

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde der Art. 60 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Art. 61. Zivilschutz 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.

3 Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.

4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.

5 Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

3. Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 21. Mai 2006 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 61a. Bildungsraum Schweiz. 1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.
3
Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden."

Art. 62. Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.

2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte September.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 62 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr."

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 wurde der Art. 62 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich."
- folgende Absätze wurden angefügt:
"4 Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
5 Der Bund regelt den Beginn des Schuljahres.
6 Bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes, welche die Zuständigkeit der Kantone betreffen, kommt der Mitwirkung der Kantone besonderes Gewicht zu."

Art. 63. Berufsbildung und Hochschulen 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

2 Er betreibt technische Hochschulen; er kann weitere Hochschulen und andere höhere Bildungsanstalten errichten, betreiben oder unterstützen. Er kann die Unterstützung davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 erhielt der Art. 63 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 folgende Fassung:
"Art. 63. Berufsbildung. 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung."
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2002 wurde vorgeschlagen:
- an dieser Stelle sollte folgender Artikel 63a eingefügt werden:
"Art. 63a.  Berufsbildung 1 Das Recht auf eine ausreichende berufliche Ausbildung ist gewährleistet.
2 Bund und Kantone sorgen für ein genügendes Angebot im Bereiche der beruflichen Ausbildung. Diese Ausbildung muss Qualitätsansprüchen genügen und kann in Betrieben und Berufsschulen, an Schulen unter staatlicher Leitung oder in entsprechenden Institutionen unter staatlicher Aufsicht erfolgen.
3 Der Bund errichtet einen Berufsbildungsfonds.
4 Die Finanzierung des Fonds erfolgt über eine Berufsbildungsabgabe durch alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Kosten der angebotenen Ausbildungsplätze sind zu berücksichtigen, sofern diese Ausbildungsplätze den qualitativen Anforderungen genügen.
5 Der Bund regelt die Verteilung der Fondsmittel auf die Kantone. Für die Verwendung dieser Mittel sind die Kantone zuständig. Sie ziehen die Sozialpartner bei. Diese wirken namentlich bei der Überprüfung der Qualität der Ausbildungsplätze mit."
 

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 21. Mai 2006 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 63a. Hochschulen. 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereiches errichten, übernehmen oder betreiben.
2 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten.
3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizer Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben.
4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest.
5 Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen."

Art. 64. Forschung 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung.

2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Koordination sichergestellt ist.

3 Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 erhielt der Art. 64 Abs. 1 und 2 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 folgende Fassung:
"1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.
2 Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind."

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 21. Mai 2006 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 64a. Weiterbildung. 1 Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest.
2 Er kann die Weiterbildung fördern.
3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest."

Art. 65. Statistik 1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz.

2 Er kann Vorschriften über die Harmonisierung und Führung amtlicher Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten.

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 erhielt der Art. 65 Abs. 1 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 folgende Fassung:
"1 Der Bund erhebt die notwendigen statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz."

Art. 66. Ausbildungsbeihilfen 1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen gewähren.

2 Er kann zudem in Ergänzung zu den kantonalen Massnahmen und unter Wahrung der kantonalen Schulhoheit eigene Massnahmen zur Förderung der Ausbildung ergreifen.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 hätte der Art. 66 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung erhalten sollen, ist jedoch durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 mit Wirkung vom 21. Juni 2006 überschrieben worden:
"
1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen an Studierende von Hochschulen und anderen höheren Bildungsanstalten gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeihilfen fördern und Grundsätze für die Unterstützung festlegen."

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 wurde der Art. 66 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 wie folgt geändert:
- die Sachüberschrift erhielt die Fassung: "Ausbildungsbeiträge. "
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"1 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern und Grundsätze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen festlegen."
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember 2014 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 66sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 66.  Ausbildungsbeiträge 1 Die Gesetzgebung über die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen an Studierende von Hochschulen und anderen Institutionen des höheren Bildungswesens und über die Finanzierung dieser Beiträge ist Sache des Bundes. Der Bund berücksichtigt dabei die Anliegen der Kantone.
2 Die Ausbildungsbeiträge gewährleisten während einer anerkannten tertiären Erstausbildung einen minimalen Lebensstandard. Die anerkannte tertiäre Erstausbildung umfasst bei Studiengängen, die in Bachelor- und Masterstufe gegliedert sind, beide Stufen; diese können an unterschiedlichen Hochschultypen absolviert werden.
3 Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeiträge an Personen auf anderen Bildungsstufen ausrichten. Er kann ergänzend zu kantonalen Massnahmen die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern; dabei wahrt er die kantonale Schulhoheit.
4 Für den Vollzug des Ausbildungsbeitragswesens sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält. Die Kantone können Ausbildungsbeiträge ausrichten, die über die Beiträge des Bundes hinausgehen."
 

Art. 67. Jugend und Erwachsenenbildung 1 Bund und Kantone tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung.

2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie die Erwachsenenbildung unterstützen.

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 wurde der Art. 67 mit Wirkung vom 21. Mai 2006 wie folgt geändert:
- die Sachüberschrift erhielt die Fassung: "Förderung von Kindern und Jugendlichen. "
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"2 Der Bund kann in Ergänzung zu kantonalen Massnahmen die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unterstützen."
 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 15. März 2012 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 23. September 2012 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 67a. Musikalische Bildung 1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
2 Sie setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für einen hochwertigen Musikunterricht an Schulen ein. Erreichen die Kantone auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung der Ziele des Musikunterrichts an Schulen, so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften.
3 Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone Grundsätze fest für den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter.
 

Durch Bundesbeschluss vom 16. März 2012 wurde vorgeschlagen:
- an dieser Stelle sollte folgender Artikel 67a eingefügt werden:
"Art. 67a.  Musikalische Bildung  1 Bund und Kantone fördern die musikalische Bildung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
2 Der Bund legt Grundsätze fest für den Musikunterricht an Schulen, den Zugang der Jugend zum Musizieren und die Förderung musikalisch Begabter."
 

Art. 68. Sport 1 Der Bund fördert den Sport, insbesondere die Ausbildung.

2 Er betreibt eine Sportschule.

3 Er kann Vorschriften über den Jugendsport erlassen und den Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären.

Art. 69. Kultur 1 Für den Bereich der Kultur sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund kann kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes.

Art. 70. Sprachen 1 Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes.

2 Die Kantone bestimmen ihre Amtssprachen. Um das Einvernehmen zwischen den Sprachgemeinschaften zu wahren, achten sie auf die herkömmliche sprachliche Zusammensetzung der Gebiete und nehmen Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten.

3 Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften.

4 Der Bund unterstützt die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben.

5 Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.

Art. 71. Film 1 Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.

2 Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen.

Art. 72. Kirche und Staat 1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.

3 Bistümer dürfen nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden.

Durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 2000 wurde der Artikel 72 Absatz 3 mit Wirkung vom 1. Juni 2001 aufgehoben.
 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009 erhielt der Artikel 72 Absatz 3 mit Wirkung vom 29. November 2009 folgende Fassung:
"3 Der Bau von Minaretten ist verboten."
 

Ablehnung

4. Abschnitt: Umwelt und Raumplanung

Art. 73. Nachhaltigkeit  Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 73a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 67a.  Musikalische Bildung  1 Der Bund strebt auf dem Gebiet der Schweiz eine Einwohnerzahl auf einem Niveau an, auf dem die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft sichergestellt sind. Er unterstützt dieses Ziel auch in anderen Ländern, namentlich im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit.
2 Die ständige Wohnbevölkerung in der Schweiz darf infolge Zuwanderung im dreijährigen Durchschnitt nicht um mehr als 0,2 Prozent pro Jahr wachsen.
3 Der Bund investiert mindestens 10 Prozent seiner in die internationale Entwicklungszusammenarbeit fliessenden Mittel in Massnahmen zur Förderung der freiwilligen Familienplanung.
4 Er darf keine völkerrechtlichen Verträge abschliessen, die gegen die Bestimmungen dieses Artikels verstossen oder Massnahmen verhindern oder erschweren, die zur Erreichung der Ziele dieses Artikels geeignet sind."
 

Art. 74. Umweltschutz 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 25. September 2020 (Volksabstimmung vom 13. Juni 2021) wurde vorgeschlagen:
- dem Art. 74 sollte folgender Abs. 2bis eingefügt werden:
"2bis Der Einsatz synthetischer Pestizide in der landwirtschaftlichen Produktion, in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in der Boden- und Landschaftspflege ist verboten. Die Einfuhr zu gewerblichen Zwecken von Lebensmitteln, die synthetische Pestizide enthalten oder mithilfe solcher hergestellt worden sind, ist verboten."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2007 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 74a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 74a.   Lärmschutz  In touristisch genutzten Erholungsgebieten dürfen in Friedenszeiten keine militärischen Übungen mit Kampfjets durchgeführt werden."
 

Art. 75. Raumplanung 1 Der Bund legt Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes.

2 Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen.

3 Bund und Kantone berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Erfordernisse der Raumplanung.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 2018 wurde vorgeschlagen:
- im Art. 75 sollten die Absätze 4-7 folgende Fassung erhalten:
"4 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für nachhaltige Formen des Wohnens und Arbeitens in kleinräumigen Strukturen mit hoher Lebensqualität und kurzen Verkehrswegen (nachhaltige Quartiere).
5 Anzustreben ist eine Siedlungsentwicklung nach innen, die im Einklang steht mit hoher Lebensqualität und besonderen Schutzbestimmungen.
6 Die Ausscheidung neuer Bauzonen ist nur zulässig, wenn eine andere unversiegelte Fläche von mindestens gleicher Grösse und vergleichbarem potenziellem landwirtschaftlichem Ertragswert aus der Bauzone ausgezont wird.
7 Ausserhalb der Bauzone dürfen ausschliesslich standortgebundene Bauten und Anlagen für die bodenabhängige Landwirtschaft oder standortgebundene Bauten von öffentlichem Interesse bewilligt werden. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Bestehende Bauten geniessen Bestandesgarantie und können geringfügig erweitert und geringfügig umgenutzt werden."
 

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 75a. Vermessung. 1 Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.
3 Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen."
 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 11. März 2012 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 75b. Zweitwohnungen. 1 Der Anteil der Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen."

siehe auch Artikel 197 Ziffer 9 (Übergangsbestimmung)
 

Ablehnung
 

Art. 76. Wasser 1 Der Bund sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeiten für die haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers.

2 Er legt Grundsätze fest über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

3 Er erlässt Vorschriften über den Gewässerschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen und die Beeinflussung der Niederschläge.

4 Über die Wasservorkommen verfügen die Kantone. Sie können für die Wassernutzung in den Schranken der Bundesgesetzgebung Abgaben erheben. Der Bund hat das Recht, die Gewässer für seine Verkehrsbetriebe zu nutzen; er entrichtet dafür eine Abgabe und eine Entschädigung.

5 Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der Bund unter Beizug der betroffenen Kantone. Können sich Kantone über Rechte an interkantonalen Wasservorkommen nicht einigen, so entscheidet der Bund.

6 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt.

Art. 77. Wald 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann.

2 Er legt Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

3 Er fördert Massnahmen zur Erhaltung des Waldes.

Art. 78. Natur- und Heimatschutz 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.

2 Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

3 Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.

4 Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.

5 Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

Art. 79. Fischerei und Jagd  Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.

Art. 80. Tierschutz 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.

2 Er regelt insbesondere:
a. die Tierhaltung und die Tierpflege;
b. die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c. die Verwendung von Tieren;
d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e. den Tierhandel und die Tiertransporte;
f. das Töten von Tieren.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 25. September 2009 wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 80 sollten die Abs. 4 und 5 angefügt werden:
"4 Der Bund regelt den Rechtsschutz von Tieren als empfindungsfähigen Lebewesen.
5 In Strafverfahren wegen Tierquälerei oder anderen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz vertritt eine Tierschutzanwältin oder ein Tierschutzanwalt die Interessen der misshandelten Tiere. Mehrere Kantone können eine gemeinsame Tierschutzanwältin oder einen gemeinsamen Tierschutzanwalt bestimmen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 13. Februar 2022) wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 80 sollten der Abs. 2 Bst. b aufgehoben, der Abs. 3 folgende Fassung erhalten und der Abs. 4 sollte angefügt werden:
"2 ...
b. Aufgehoben.
3 Tierversuche und Menschenversuche sind verboten. Tierversuche gelten als Tierquälerei bis hin zum Verbrechen. Dies und alles Nachfolgende gelten sinngemäss für Tier- und Menschenversuche:
a. Erstanwendung ist nur zulässig, wenn sie im umfassenden und überwiegenden Interesse der Betroffenen (Tiere wie Menschen) liegt; die Erstanwendung muss zudem erfolgversprechend sein und kontrolliert und vorsichtig vollzogen werden.
b. Nach Inkrafttreten des Tierversuchsverbotes sind Handel, Einfuhr und Ausfuhr von Produkten aller Branchen und Arten verboten, wenn für sie weiterhin Tierversuche direkt oder indirekt durchgeführt werden; bisherige Produkte bleiben vom Verbot ausgenommen, wenn für sie keinerlei Tierversuche mehr direkt oder indirekt durchgeführt werden.
c. Die Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt muss jederzeit gewährleistet sein; falls dazu bei Neuentwicklungen respektive Neueinfuhren keine amtlich anerkannten tierversuchsfreien Verfahren existieren, gilt ein Zulassungsverbot für das Inverkehrbringen respektive ein Verbot der Ausbringung und Freisetzung in der Umwelt.
d. Es muss gewährleistet sein, dass tierversuchsfreie Ersatzansätze mindestens dieselbe staatliche Unterstützung erhalten wie vormals die Tierversuche.
4 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält."
 

 

Gegenvorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung
 

Durch Bundesbeschluss vom 18. März 2022 (Volksabstimmung vom 25. September 2022) wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 80a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 80a.   Landwirtschaftliche Tierhaltung  1 Der Bund schützt die Würde des Tieres in der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Die Tierwürde umfasst den Anspruch, nicht in Massentierhaltung zu leben.
2 Massentierhaltung bezeichnet die industrielle Tierhaltung zur möglichst effizienten Gewinnung tierischer Erzeugnisse, bei der das Tierwohl systematisch verletzt wird.
3 Der Bund legt Kriterien insbesondere für eine tierfreundliche Unterbringung und Pflege, den Zugang ins Freie, die Schlachtung und die maximale Gruppengrösse je Stall fest.
4 Er erlässt Vorschriften über die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen zu Ernährungszwecken, die diesem Artikel Rechnung tragen."
 

5. Abschnitt: Öffentliche Werke und Verkehr

Art. 81. Öffentliche Werke  Der Bund kann im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen.
 

abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 81 Abs. 2 sollte folgende Fassung erhalten:
"2
Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei."
 

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 81 Abs. 2 sollte folgende Fassung erhalten:
"2 Er setzt sich für die angemessene Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastrukturen ein. Er fördert im Rahmen seiner Zuständigkeiten den Ausbau und den baulichen Unterhalt der Infrastrukturen für den Strassen- und Eisenbahnverkehr und trägt zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe bei."
 

 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 81a. Öffentlicher Verkehr 1 Bund und Kantone sorgen für ein ausreichendes Angebot an öffentlichem Verkehr auf Schiene, Strasse, Wasser und mit Seilbahnen in allen Landesgegenden. Die Belange des Schienengüterverkehrs sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Kosten des öffentlichen Verkehrs werden zu einem angemessenen Teil durch die von den Nutzerinnen und Nutzern bezahlten Preise gedeckt."

 

Durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 81a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 81a.   Öffentlicher Verkehr  Bund und Kantone fördern in allen Landesgegenden den öffentlichen Verkehr auf Schiene, Strasse und Wasser sowie die Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene."
 

Art. 82. Strassenverkehr 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Strassenverkehr.

2 Er übt die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus; er kann bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssen.

3 Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 82 sollten folgende Absätze 2a-2c  eingefügt werden:
"2a Bund, Kantone und Gemeinden halbieren den motorisierten Strassenverkehr innerhalb von zehn Jahren nach Annahme der Verkehrshalbierungs-Initiative durch Volk und Stände. Der neue Stand darf nicht mehr überschritten werden. Massgebend ist die in der Schweiz insgesamt erbrachte Fahrleistung. Der öffentliche Verkehr ist von diesen Bestimmungen nicht betroffen und wird nicht mitgerechnet.
2b Die Gemeinden können auf allen Strassen ihres Gebietes, ausgenommen auf den Nationalstrassen, Verkehrsbeschränkungen anordnen, soweit es dem Ziel von Absatz 2a oder der Verbesserung oder Erhaltung von Lebensräumen dient. Die vollständige Sperrung der vom Bund bezeichneten Durchgangsstrassen ist nur in Absprache mit dem Bund zulässig. Die Benützung der Strassen im Dienste der öffentlichen Hand bleibt vorbehalten.
2c Die für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs anzuwendenden Mittel werden durch das Gesetz bestimmt."

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 6. Oktober 2000 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 82 sollte folgender Absatz 4 angefügt werden:
"4 Innerorts beträgt die generelle Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen verfügen. Sie kann insbesondere die Geschwindigkeit auf Hauptstrassen hinaufsetzen, sofern dies die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden udn den Schutz der Anwohnerschaft namentlich vor Lärm zulassen."
 

 

abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 82 sollte folgender Abs. 4 angefügt werden:
"4
Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Einzelheiten und bestimmen die Ausnahmen."
 

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- keine Änderungen von Artikel 82."
 

Art. 83. Nationalstrassen 1 Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicher.

2 Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstrassen nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes.

3 Bund und Kantone tragen die Kosten der Nationalstrassen gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer Finanzkraft.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 83 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"2 Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.
3 aufgehoben."

Durch Bundesbeschluss vom 30. September 2016 erhielt der Art. 83 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgende Fassung:
"Art. 83. Strasseninfrastruktur 1 Bund und Kantone sorgen für eine ausreichende Strasseninfrastruktur in allen Landesgegenden.
2 Der Bund stellt die Errichtung eines Netzes von Nationalstrassen und dessen Benutzbarkeit sicher. Er baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann die Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen."

Art. 84. Alpenquerender Transitverkehr 1 Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensräume nicht schädlich ist.

2 Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat trifft die notwendigen Massnahmen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Sie müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.

3 Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 1 (Übergangsbestimmung)
 

abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- er Artikel 84 Abs. 3 zweiter Satz sollte folgende Fassung erhalten und ein neuer dritter Satz sollte angefügt werden:
"3 ...
Von dieser Beschränkung ausgenommen sind der Bau zusätzlicher Fahrspuren zwischen Amsteg und Airolo sowie Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten. Das Gesetz regelt die Einhaltung des Verlagerungsziels."
 

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 84 Abs. 3 zweiter Satz sollte folgende Fassung erhalten:
"3 ... Von dieser Beschränkung ausgenommen sind:
a. Strassen als Teile internationaler Verbindungen und nationaler Netze, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses;
b. Umfahrungsstrassen, die Ortschaften vom Durchgangsverkehr entlasten."
 

Art. 85. Schwerverkehrsabgabe 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

3 Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 2 (Übergangsbestimmung)
 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 erhielt der Art. 85 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgende Fassung:
"2 Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen."

 

Durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen:
- hier keine Änderung vorgeschlagen"
 

Durch Bundesbeschluss vom 30. September 2016 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 85a. Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen  Der Bund erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen."

Art. 86. Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben 1 Der Bund kann auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben.

2 Er erhebt eine Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen durch Motorfahrzeuge und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen.

3 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge sowie zur Trennung des Verkehrs;
c. Beiträge an die Errichtung von Hauptstrassen;
d. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind, und an den Finanzausgleich im Strassenwesen;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen und an Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen.

4 Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 83 Abs. 3 Buchst. b, c, e und f mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung und der Buchst. bbis wurde eingefügt:
"b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
bbis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
c. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
e. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
f. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen."

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2008 erhielt der Art. 83 Abs. 3 Einleitungssatz, Abs. 3bis und 4 mit Wirkung vom 29. November 2009 folgende Fassung:
"3 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
..."
"3 bis Er verwendet die Hälfte des Reinertrages der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:
a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
4 Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer."
 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 ist hier keine Änderung erfolgt.
 

Durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen:
- im Art. 86 sollten der Absatz 3 folgende Fassung erhalten und die Absätze 3ter, 4 und 5 sollten ein- bzw. angefügt werden:
"3 Er verwendet für den Verkehr die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen des Landverkehrs. Dieser zweckgebundene Anteil verteilt sich wie folgt:
a. die eine Hälfte für die Aufgaben nach Artikel 81a; die Förderung erfolgt hauptsächlich über die Finanzierung der Infrasstruktur;
b. die andere Hälfte für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
  1. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen,
  2. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge,
  3. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen,
  4. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen,
  5. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht,
  6. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten, die für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind,
  7. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.
...
3ter Der Reinertrag der Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen wird für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr nach Absatz 3 Buchstabe b verwendet.
4 Reichen diese Mittel nicht aus, so erhebt der Bund einen nach Treibstoffart differenzierten Zuschlag zur Verbrauchssteuer.
5 Der Reinertrag des Zuschlags zur Verbrauchsteuer auf Treibstoffen des Landverkehrs wird je zur Hälfte für die Aufgaben und Aufwendungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b verwendet."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 2015 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 86 sollte folgender Absatz 2bis eingefügt und die Absätze 4 und 5 angefügt werden sowie  die Abs. 3 und 3bis folgende Fassung erhalten:
"2bis Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe ausschliesslich für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:
a. die Errichtung, den Unterhalt und den Betrieb von Nationalstrassen;
b. Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
c. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
d. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
e. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
f. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
g. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen für die Errichtung, den Unterhalt und de Betrieb der Kantonsstrassen.
3 Aufgehoben
3bis Er verwendet den Reinertrag der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen ausschliesslich für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr:
a. ...
4 Die Einführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder Gebühren im Bereich des Strassenverkehrs untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141.
5 Reichen die Mittel für die Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr oder dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den betreffenden Treibstoffen einen Zuschlag zur Verbrauchssteuer.
6 Jede Zweckentfremdung der Reinerträge nach den Absätzen 2bis und 3bis sowie des Reinertrags des Zuschlags zur Verbrauchssteuer nach Absatz 5 ist untersagt.."
 

Durch Bundesbeschluss vom 30. September 2016 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 86. Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr  1 Die Nationalstrassen sowie die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr werden über einen Fonds finanziert.
2 Dem Fonds werden die folgenden Mittel zugewiesen:
a. der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe nach Artikel 85a;
b. der Reinertrag der besonderen Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
c. der Reinertrag des Zuschlags nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe a;
d. der Reinertrag der Abgabe nach Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b;
e. ein Anteil des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e; der Anteil beträgt je 9 Prozent der Mittel nach Buchstabe c und der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags;
f. in der Regel 10 Prozent des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e;
h. weitere vom Gesetz zugewiesene Mittel, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.
3 Für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr wird eine Spezialfinanzierung geführt:
a. Beiträge an Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;
b. Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;
c. Beiträge an Schutzbauten gegen Naturgewalten und an Massnahmen des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die der Strassenverkehr nötig macht;
d. allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;
e. Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen;
f. Forschung und Verwaltung."
4 Der Spezialfinanzierung wird die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen, nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e abzüglich der Mittel nach Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben.
5 Ist der Bedarf in der Spezialfinanzierung ausgewiesen und soll in der Spezialfinanzierung eine angemessene Rückstellung gebildet werden, so sind Erträge aus der Verbrauchssteuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d, statt dem Fonds zuzuweisen, der Spezialfinanzierung gutzuschreiben."

Durch Bundesbeschluss vom 30. September 2016 wurde dem Art. 86 Abs. 2 und dem Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 folgender Buchstabe an- bzw. eingefügt:
"2 ...
g. die Erträge zur Kompensation von Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken aus der Spezialfinanzierung nach Absatz 3 Buchstabe g und aus Beiträgen der Kantone;
3 ...
g. Beiträge an den Fonds nach Absatz 2 Buchstabe g."

Art. 87. Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger  Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Schifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Bundes.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 3 (Übergangsbestimmung)

Durch Bundesbeschluss vom 30. September 2016 erhielt der Artikel 87 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgende Sachüberschrift:
betrifft nur den französischen Text

 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87a. Eisenbahninfrastruktur 1 Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur.
2 Die Eisenbahninfrastruktur wird über einen Fonds finanziert. Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen:
a. höchstens zwei Drittel des Ertrags der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85;
b. der Ertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 130 Absatz 3bis;
c. 2,0 Prozent der Einnahmen aus der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen;
d. 2300 Millionen Franken pro Jahr aus dem allgemeinen Bundeshaushalt; das Gesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.
3 Die Kantone beteiligen sich angemessen an der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
4 Das Gesetz kann eine ergänzende Finanzierung durch Dritte vorsehen."

siehe auch Artikel 196 Ziffer 3 und Ziffer 14 (Übergangsbestimmung)
 

Durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen:
- hier keine Änderung vorgeschlagen"
 

Durch Bundesbeschluss vom 30. September 2016 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 87b. Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr  Für die folgenden Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr werden die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und der Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen verwendet:
a. Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b. Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c. Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr."

Art. 88. Fuss- und Wanderwege 1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest.

2 Er kann Massnahmen der Kantone zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren.

3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss.
 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 13. März 2018 erhielt der Artikel 88 mit Wirkung vom 23. September 2018 folgende Fassung:
"Art. 88. Fuss-, Wander- und Velowege  1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss-, Wander- und Velowegnetze fest.
2 Er kann Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung solcher Netze sowie zur Information über diese unterstützen und koordinieren. Dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.
3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Er ersetzt Wege, die er aufheben muss."
 

Durch Bundesbeschluss vom 16. März 2018 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 88 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 88. Fuss-, Wander- und Velowege  1 Der Bund legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze und über Netze für den Alltags- und Freizeit-Veloverkehr fest.
2 Er fördert und koordiniert Massnahmen der Kantone und Dritter zur Anlage und Erhaltung attraktiver und sicherer Netze und zur Kommunikation über diese; dabei wahrt er die Zuständigkeiten der Kantone.
3 Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf solche Netze. Muss er dazugehörende Wege aufheben, so ersetzt er sie."
 

6. Abschnitt: Energie und Kommunikation

Art. 89. Energiepolitik 1 Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

2 Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

3 Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

4 Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

5 Der Bund trägt in seiner Energiepolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft Rechnung; er berücksichtigt die Verhältnisse in den einzelnen Landesgegenden und die wirtschaftliche Tragbarkeit.
 

abgelehnter Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen:
- keine Änderungen bei Art. 89.
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 89 sollte folgender Abs. 6 angefügt werden:
"6 Der Bund fördert die Sonnenenergienutzung auf überbauten Flächen sowie die effiziente und nachhaltige Energienutzung.
a. Zu diesem Zweck erhebt der Bund eine indexierte Abgabe von 0,1 ansteigend auf 05, Rappen pro Kilowattstunde auf dem Endverbrauch der nichterneuerbaren Energieträger. Mindestens die Hälfte des Abgabeertrages wird für die Sonnenernergienutzung verwendet.
b. Bei der Förderung berücksichtigt der Bund regionalwirtschaftliche Anliegen. Er kann spezielle Bestimmungen und Anpassungsfristen für besonders energieintensive Betriebe erlassen. Dem bestehenden und berechtigten Denkmal- und Ortsbildschutz wird Rechnung getragen. Nicht zweckgebundene Abgaben auf Energieträgern können an Stelle der Abgabe nach Buchstabe a verwendet werden.
c. Das Gesetz regelt das Nähere."

 

abgelehnter Vorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 89 sollte folgender Absatz 7 neu angefügt werden:
"7 Der Bund erhebbt auf nichterneuerbaren Energieträgern eine besondere Abgabe. Für diese Abgabe gilt:
a. Sie ist Teil der Energie- und Umweltpolitik. Ihr Ertrag wird zur Senkung der obligatorischen Lohnnebenkosten verwendet.
b. Der Abgabesatz bemisst sich nach dem Energieinhalt. Dabei wird berücksichtigt, ob und wie hoch die einzelnen Energieträger mit weiteren Abgaben belastet sind.
c. Für Produktionsprozesse, die in hohem Masse auf den Einsatz von nichterneuerbaren Energieträgern angewiesen sind, werden besondere Regelungen und Ausnahmen vorgesehen.
d. Die Abgabe nimmt Rücksicht auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft. Sie wird gestaffelt eingeführt.
e. Der Höchstsatz der besonderen Energieabgabe beträgt 2,0 Rp./kWh."
 
Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 89 sollte folgender Abs. 7 angefügt werden:
"7 Zum Schutze der Umwelt, der Landschaft und des Klimas trifft der Bund Massnahmen, damit der Verbrauch der nichterneuerbaren Energieträger stabilisiert und anschliessend schrittweise auf ein verträgliches Mass vermindert wird. Um diese Ziele zu erreichen, erhebt der Bund eine Lenkungsabgabe auf dem Verbrauch aller nichterneuerbaren Energieträger und der Elektrizität von Wasserkraftwerken mit mehr als einem Megawatt elektrischer Leistung. Für diese Abgabe gilt:
a. Der Bundesrat legt die Abgabesätze fest. Er berichtet dem Parlament jährlich über die Erreichung der Lenkungsziele.
b. Die Abgabe ist aussenhandelsverträglich zu gestalten. Bei der Gesetzgebung können befristete Sonderregelungen, insbesondere für besonders energieintensive Betriebe, erlassen werden. Indexwirkungen können neutralisiert werden. Regionalwirtschaftliche Anliegen sind zu berücksichtigen, sofern sie den Zielen nach dem ersten und zweiten Satz von Absatz 7 nicht zuwiderlaufen.
c. Der Reinertrag wird sozialverträglich und staatsquotenneutral zur Kompensation der Abgabebelastung von Haushalten und Betrieben verwendet. Der Ausgleich begünstigt Haushalte und Betriebe so, dass der sparsame und effiziente Energieeinsatz belohnt wird."
 

Art. 90. Kernenergie  Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie ist Sache des Bundes.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 4 (Übergangsbestimmung)
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. März 2016 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 90 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 90. Kernenergie  1 Der Betrieb von Kernkraftwerken zur Erzeugung von Strom oder Wärme ist verboten.
2 Die Ausführungsgesetzgebung orientiert sich an Artikel 89 Absätze 2 und 3; sie legt den Schwerpunkt auf Energiesparmassnahmen, effiziente Nutzung von Energie und Erzeugung erneuerbarer Energien."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen:
- an dieser Stelle sollte folgender Artikel 90b eingefügt werden:
"Art. 90a. Betriebszeit von Atomkraftwerken  Soll ein Atomkraftwerk länger als vierzig Jahre in Betrieb bleiben und wird dies nicht durch eine andere Verfassungsvorschrift ausgeschlossen, ist hiefür ein referendumspflichtiger Bundesbeschluss erforderlich. Die Betriebszeit darf um jeweils höchstens zehn Jahre verlängert werden. Das Verlängerungsgesuch des Betreibers hat insbesondere Aufschluss zu geben über:
a. den Alterungszustand der Anlage und die damit zusammenhängenden Sicherheitsprobleme;
b. die Massnahmen und Aufwendungen, um die Anlage dem neuesten internationalen Stand der Sicherheit anzupassen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen:
- an dieser Stelle sollte folgender Artikel 90b eingefügt werden:
"Art. 90b. Stilllegung der Atomkraftwerke und Verbot der Wiederaufbereitung  1 Die Atomkraftwerke werden schrittweise stillgelegt.
2 Die Wiederaufarbeitung von abgebrannten Kernbrennstoffen wird eingestellt.
3 Der Bund erlässt die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch betreffend:
a. die Umstellung der Stromversorgung auf nichtnukleare Energiequellen unter Vermeidung der Substitution durch Strom aus fossil betriebenen Anlagen ohne Abwärmenutzung;
b. die dauerhafte Lagerung der in der Schweiz produzierten radioaktiven Abfälle, die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen und den Mindestumfang der Mitentscheidungsrechte der davon betroffenen Gemeinwesen;
c. die Tragung aller mit dem Betrieb und der Stilllegung der Atomkraftwerke zusammenhängenden Kosten durch die Betreiber sowie ihre Anteilseigner und Partnerwerke."
 

Art. 91. Transport von Energie 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.

2 Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.

Art. 92. Post- und Fernmeldewesen 1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.

2 Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 19. März 2004 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 92 sollten folgende Abs. 3 und 4 angefügt werden:
"3 Der Bund garantiert eine Grundversorgung mit Postdiensten, welche den Bedürfnissen und Erwartungen der Bevölkerung und der Wirtschaft entspricht. Diesem Zweck dient ein flächendeckendes Poststellennetz. Der Bund sorgt dafür, dass die Gemeinden in die Entscheide betreffend das Poststellennetz einbezogen werden.
4 Die Kosten für die Grundversorgung mit Postdiensten, welche weder durch die Einnahmen aus den reservierten Diensten noch durch Konzessionsgebühren gedeckt sind, werden vom Bund getragen."
 

Art. 93. Radio und Fernsehen 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

2 Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

3 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

4 Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

5 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 29. September 2017 wurde vorgeschlagen:
- der Art. 93 Absätze 2 bis 5 sollten ersetzt werden durch folgende Absätze:
"2 Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.
3
Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.
4 Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.
5 Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.
6 D Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen."
 

7. Abschnitt: Wirtschaft

Art. 94. Grundsätze der Wirtschaftsordnung 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.

2 Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.

3 Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.

4 Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2015 wurde vorgeschlagen:
- an dieser Stelle sollte folgender Artikel 94a eingefügt werden:
"Art. 94a. Nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft  1 Bund, Kantone und Gemeinden streben eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft an. Sie fördern geschlossene Stoffkreisläufe und sorgen dafür, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten das Potenzial natürlicher Ressourcen nicht beeinträchtigen und die Umwelt möglichst wenig gefährden und belasten.
2
Zur Verwirklichung der Grundsätze nach Absatz 1 legt der Bund mittel- und langfristige Ziele fest. Er verfasst zu Beginn jeder Legislatur einen Bericht über den Stand der Zielerreichung. Falls die Ziele nicht erreicht werden, ergreifen Bund, Kantone und Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusätzliche Massnahmen oder verstärken die bestehenden.
3 Der Bund kann zur Förderung einer nachhaltigen und ressourceneffizienten Wirtschaft namentlich:
a. Forschung, Innovation und Vermarktung von Gütern und Dienstleistungen sowie Synergien zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten fördern;
b. Vorschriften für Produktionsprozesse, Produkte und Abfälle sowie für das öffentliche Beschaffungswesen erlassen;
c. Steuer- oder Budgetmassnahmen ergreifen; insbesondere kann er positive steuerliche Anreize schaffen und eine zweckgebundene oder haushaltsneutrale Lenkungssteuer auf den Verbrauch natürlicher Ressourcen erheben."
 

Art. 95. Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

2 Er sorgt für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum. Er gewährleistet, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 5 (Übergangsbestimmung)
 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Volksabstimmung vom 3. März 2013, die aufgrund einer am 26. Februar 2008 eingereichten Volksinitiative durchgeführt wurde, wurde dem Art. 95 mit Wirkung vom 3. März 2013 folgender Absatz angefügt:
 "3 Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:
a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhänigigen Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe oder -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft."

siehe auch Artikel 197 Ziffer 10 (Übergangsbestimmung)
 

Keine. Uneinigkeit zwischen den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss.
 

Art. 96. Wettbewerbspolitik 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen.

2 Er trifft Massnahmen
a. zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts;
b. gegen den unlauteren Wettbewerb.

Art. 97. Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten 1 Der Bund trifft Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten.

2 Er erlässt Vorschriften über die Rechtsmittel, welche die Konsumentenorganisationen ergreifen können. Diesen Organisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

3 Die Kantone sehen für Streitigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren vor. Der Bundesrat legt die Streitwertgrenze fest.

Art. 98. Banken und Versicherungen 1 Der Bund erlässt Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen; er trägt dabei der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung.

2 Er kann Vorschriften erlassen über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen.

3 Er erlässt Vorschriften über das Privatversicherungswesen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 25. September 2015 wurde vorgeschlagen:
 - folgender Artikel 99a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 98a.  Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln  1 Der Bund erlässt Vorschriften zur Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln. Dabei beachtet er folgende Grundsätze:
a. Banken, Effektenhändler, Privatversicherungen, kollektive Kapitalanlagen und ihre mit der Geschäftsführung und Vermögensverwaltung befassten Personen, Einrichtungen der Sozialversicherung, andere institutionelle Anleger und unabhängige Vermögensverwalter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz dürfen weder für sich noch für ihre Kundschaft und weder direkt noch indirekt in Finanzinstrumente investieren, die sich auf Agrarrohstoffe und Nahrungsmittel beziehen. Dasselbe gilt für den Verkauf entsprechender strukturierter Produkte.
b. Zulässig sind Verträge mit Produzenten und Händlern von Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln über die terminliche oder preisliche Absicherung bestimmter Liefermengen.
2 Der Bund sorgt für einen wirksamen Vollzug der Vorschriften. Dabei beachtet er folgende Grundsätze:
a. Aufsicht sowie Strafverfolgung und -beurteilung sind Sache des Bundes.
b. Fehlbare Unternehmen können unabhängig von Organisationsmängeln direkt bestraft werden.
3 Der Bund setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln weltweit wirksam bekämpft wird."
 

Art. 99. Geld- und Währungspolitik 1 Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.

2 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet.

3 Die Schweizerische Nationalbank bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.

4 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
 

abgelehnte Volksinitiative

abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2002 wurde vorgeschlagen:
- in Artikel 99 sollte folgender Absatz 3a eingefügt werden:
"3a Werden Währungsreserven für die geld- und währungspolitischen zwecke nicht mehr benötigt, so sind diese oder deren Erträge von der Nationalbank auf den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu übertragen. Die Bundesgesetzgebung regelt die Einzelheiten."
 

Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2002 wurde vorgeschlagen:
- keine Änderung des Artikels 99. [siehe aber über den Übergangsbestimmungen]
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 wurde vorgeschlagen:
 - der Artikel 99 Abs. 4 sollte folgende Fassung erhalten:
 "4 Der Reingewinn der Nationalbank geht an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Vorbehalten bleibt ein Anteil der Kantone von einer Milliarde Franken jährlich; das Gesetz kann diesen Betrag der Preisentwicklung anpassen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 2017 wurde vorgeschlagen:
 - der Art. 99 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 99.  Geld- und Finanzmarktordnung  1 Der Bund gewährleistet die Versorgung der Wirtschaft mit Geld und Finanzdienstleistungen. Er kann dabei vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
2 Der Bund allein schafft Münzen, Banknoten und Buchgeld als gesetzliche Zahlungsmittel.
3 Die Schaffung und Verwendung anderer Zahlungsmittel sind zulässig, soweit dies mit dem gesetzlichen Auftrag der Schweizerischen Nationalbank vereinbar ist.
4 Das Gesetz ordnet den Finanzmarkt im Gesamtinteresse des Landes. Es regelt insbesondere:
a. die Treuhandpflichten der Finanzdienstleister;
b. die Aufsicht über die Geschäftsbedingungen der Finanzdienstleister;
c. die Bewilligung und die Beaufsichtigung von Finanzprodukten;
d. die Anforderungen an die Eigenmittel;
e. die Begrenzung des Eigenhandels.
5 Die Finanzdienstleister führen Zahlungsverkehrskonten der Kundinnen und Kunden ausserhalb ihrer Bilanz. Diese Konten fallen nicht in die Konkursmasse."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen:
 - folgender Artikel 99a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 99a.  Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank  1 Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind unverkäuflich.
2 Die Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank sind in der Schweiz zu lagern.
3 Die Schweizerische Nationalbank hat ihre Aktiven zu einem wesentlichen Teil in Gold zu halten. Der Goldanteil darf zwanzig Prozent nicht unterschreiten."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 2017 wurde vorgeschlagen:
 - folgender Artikel 99a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 99a.  Schweizerische Nationalbank  1 Die Schweizerische Nationalbank führt als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, die dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie steuert die Geldmenge und gewährleistet das Funktionieren des Zahlungsverkehrs sowie die Versorgung der Wirtschaft mit Krediten durch die Finanzdienstleister.
2 Sie kann Mindesthaltefristen für Finanzanlagen setzen.
3 Sie bringt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages neu geschaffenes Geld schuldfrei in Umlauf, und zwar über den Bund oder über die Kantone oder, indem sie es direkt den Bürgerinnen und Bürgern zuteilt. Sie kann den Banken befristete Darlehen gewähren.
4 Sie bildet aus ihren Erträgen ausreichende Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in Gold gehalten.
5 Der Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank geht zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone.
6 Die Schweizerische Nationalbank ist in der Erfüllung ihrer Aufgaben nur dem Gesetz verpflichtet."
 

Art. 100. Konjunkturpolitik 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung.

2 Er berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

3 Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen kann er nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

4 Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen in ihrer Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage.

5 Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden direkte Abgaben individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

6 Der Bund kann die Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten; er gewährt dafür Steuererleichterungen und kann dazu auch die Kantone verpflichten. Nach der Freigabe der Reserven entscheiden die Unternehmen frei über deren Einsatz im Rahmen der gesetzlichen Verwendungszwecke.

Art. 101. Aussenwirtschaftspolitik 1 Der Bund wahrt die Interessen der schweizerischen Wirtschaft im Ausland.

2 In besonderen Fällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 2020 (Volksabstimmung: 29. November 2020) wurde vorgeschlagen:
 - folgender Artikel 101a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 101a.  Verantwortung von Unternehmen  1 Der Bund trifft Massnahmen zur Stärkung der Respektierung der Menschenrechte und der Umwelt durch die Wirtschaft.
2 Das Gesetz regelt die Pflichten der Unternehmen mit satzungsmässigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz nach folgenden Grundsätzen:
a. Die Unternehmen haben auch im Ausland die international anerkannten Menschenrechte sowie die internationalen Umweltstandards zu respektieren; sie haben dafür zu sorgen, dass die international anerkannten Menschenrechte und die internationalen Umweltstandards auch von den durch sie kontrollierten Unternehmen respektiert werden; ob ein Unternehmen ein anderes kontrolliert, bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; eine Kontrolle kann faktisch auch durch wirtschaftliche Machtausübung erfolgen.
b. Die Unternehmen sind zu einer angemessenen Sorgfaltsprüfung verpflichtet; sie sind namentlich verpflichtet, die tatsächlichen und potenziellen Auswirkungen auf die international anerkannten Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, geeignete Massnahmen zur Verhütung von Verletzungen international anerkannter Menschenrechte und internationaler Umweltstandards zu ergreifen, bestehende Verletzungen zu beenden und Rechenschaft über ergriffene Massnahmen abzulegen; diese Pflichten gelten in Bezug auf kontrollierte Unternehmen sowie auf sämtliche Geschäftsbeziehungen; der Umfang dieser Sorgfaltsprüfungen ist abhängig von den Risiken in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt; bei der Regelung der Sorgfaltsprüfungspflicht nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen, die geringe derartige Risiken aufweisen.
c. Die Unternehmen haften auch für den Schaden, den durch sie kontrollierte Unternehmen aufgrund der Verletzung von international anerkannten Menschenrechten oder internationalen Umweltstandards in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtung verursacht haben; sie haften dann nicht nach dieser Bestimmung, wenn sie beweisen, dass sie alle gebotene Sorgfalt gemäss Buchstabe b angewendet haben, um den Schaden zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
d. Die gestützt auf die Grundsätze nach den Buchstaben a–c erlassenen Bestimmungen gelten unabhängig vom durch das internationale Privatrecht bezeichneten Recht."
 

Art. 102. Landesversorgung 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.

2 Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 6 (Übergangsbestimmung)

Art. 103. Strukturpolitik  Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 7 (Übergangsbestimmung)

Art. 104. Landwirtschaft 1 Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. sicheren Versorgung der Bevölkerung;
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft;
c. dezentralen Besiedlung des Landes.

2 Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

3 Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.
b. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.
c. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.
d. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.
e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.
f. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 2018 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 104 Abs. 3 Bst. b sollte folgende Fassung erhalten:
"3 ...
b. er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind; dabei sorgt er insbesondere dafür, dass Halterinnen und Halter von Kühen, Zuchtstieren, Ziegen und Zuchtziegenböcken finanziell unterstützt werden, solange die ausgewachsenen Tiere Hörner tragen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 25. September 2020 (Volksabstimmung vom 13. Juni 2021) wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 104 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a, e und 9 sowie Abs. 4 sollten folgende Fassung erhalten:
"1 ...
a. sicheren Versorgung der Bevölkerung mit gesunden Lebensmitteln und sauberem Trinkwasser;
...
3 ...
a. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises, der die Erhaltung der Biodiversität, eine pestizidfreie Produktion und einen Tierbestand, der mit dem auf dem Betrieb produzierten Futter ernährt werden kann, umfasst.
...
e. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern und Investitionshilfen leisten, sofern damit die Landwirtschaft im Hinblick auf die Buchstaben a und g sowie auf Absatz 1 unterstützt wird.
...
g. Er schliesst Landwirtschaftsbetriebe von Direktzahlungen aus, die Antibiotika in der Tierhaltung prophylaktisch einsetzen oder deren Produktionssystem einen regelmässigen Einsatz von Antibiotika nötig macht.
4 Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein, überwacht den Vollzug der Vorschriften sowie die erzielten Wirkungen und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Ergebnisse dieser Überwachung."
 

 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 14. März 2017 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 24. September 2017 folgender Artikel 104a eingefügt:
"Art. 104a. Ernährungssicherheit 1 Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln schafft der Bund Voraussetzungen für:
a. die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes;
b. eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion;
c. eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft;
d. grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen;
e. einen ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln."
 

Durch die am 8. Juli 2014 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 105a sollte an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 104a. Ernährungssicherheit 1 Der Bund stärkt die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln aus vielfältiger und nachhaltiger einheimischer Produktion; dazu trifft er wirksame Massnahmen insbesondere gegen den Verlust von Kulturland einschliesslich der Sömmerungsfläche und zur Umsetzung einer Qualitätsstrategie.
2
Er sorgt dafür, dass der administrative Aufwand in der Landwirtschaft gering ist und die Rechtssicherheit und eine angemessene Investitionssicherheit gewährleistet sind."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 16. März 2018 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 104b sollte an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 104b. Lebensmittel 1 Der Bund stärkt das Angebot an Lebensmitteln, die von guter Qualität und sicher sind und die umwelt- und ressourcenschonend, tierfreundlich und unter fairen Arbeitsbedingungen hergestellt werden. Er legt die Anforderungen an die Produktion und die Verarbeitung fest.
2 Er stellt sicher, dass eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als Lebens-mittel verwendet werden, grundsätzlich mindestens den Anforderungen nach Absatz 1 genügen; für stärker verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel sowie für Futtermittel strebt er dieses Ziel an. Er begünstigt eingeführte Erzeugnisse aus fairem Handel und bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben.
3
Er sorgt dafür, dass die negativen Auswirkungen des Transports und der Lagerung von Lebens- und Futtermitteln auf Umwelt und Klima reduziert werden.
4 Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:
a. Er erlässt Vorschriften zur Zulassung von Lebens- und Futtermitteln und zur Deklaration von deren Produktions- und Verarbeitungsweise.
b. Er kann die Vergabe von Zollkontingenten regeln und Einfuhrzölle abstufen.
c. Er kann verbindliche Zielvereinbarungen mit der Lebensmittelbranche, insbesondere mit Importeuren und dem Detailhandel, abschliessen.
d. Er fördert die Verarbeitung und die Vermarktung regional und saisonal produzierter Lebensmittel.
e. Er trifft Massnahmen zur Eindämmung der Lebensmittelverschwendung.
5 Der Bundesrat legt mittel- und langfristige Ziele fest und erstattet regelmässig Bericht über den Stand der Zielerreichung. Werden diese Ziele nicht erreicht, so trifft er zusätzliche Massnahmen oder verstärkt die bestehenden."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 16. März 2018 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 104b sollte an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 104c. Ernährungssouveränität  1 Zur Umsetzung der Ernährungssouveränität fördert der Bund eine einheimische bäuerliche Landwirtschaft, die einträglich und vielfältig ist, gesunde Lebensmittel produziert und den gesellschaftlichen und ökologischen Erwartungen der Bevölkerung gerecht wird.
2 Er achtet auf eine Versorgung mit überwiegend einheimischen Lebens- und Futtermitteln und darauf, dass bei deren Produktion die natürlichen Ressourcen geschont werden.
3
Er trifft wirksame Massnahmen mit dem Ziel:
a. die Erhöhung der Zahl der in der Landwirtschaft tätigen Personen und die Strukturvielfalt zu fördern;
b. die Kulturflächen, namentlich die Fruchtfolgeflächen, zu erhalten, und zwar sowohl in Bezug auf ihren Umfang als auch auf ihre Qualität;
c. den Bäuerinnen und Bauern das Recht auf Nutzung, Vermehrung, Austausch und Vermarktung von Saatgut zu gewährleisten.
4 Er verbietet in der Landwirtschaft den Einsatz genetisch veränderter Organismen sowie von Pflanzen und Tieren, die mithilfe von neuen Technologien entstanden sind, mit denen das Genom auf nicht natürliche Weise verändert oder neu zusammengesetzt wird.
5 Er nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:
a. Er unterstützt die Schaffung bäuerlicher Organisationen, die darauf ausge-richtet sind sicherzustellen, dass das Angebot von Seiten der Bäuerinnen und Bauern und die Bedürfnisse der Bevölkerung aufeinander abgestimmt sind.
b. Er gewährleistet die Transparenz auf dem Markt und wirkt darauf hin, dass in allen Produktionszweigen und -ketten gerechte Preise festgelegt werden.
c. Er stärkt den direkten Handel zwischen den Bäuerinnen und Bauern und den Konsumentinnen und Konsumenten sowie die regionalen Verarbeitungs-, Lagerungs- und Vermarktungsstrukturen.
6 Er richtet ein besonderes Augenmerk auf die Arbeitsbedingungen der in der Landwirtschaft Angestellten und achtet darauf, dass diese Bedingungen schweizweit einheitlich sind.
7 Zum Erhalt und zur Förderung der einheimischen Produktion erhebt er Zölle auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln und reguliert deren Einfuhrmenge.
8 Zur Förderung einer Produktion unter sozialen und ökologischen Bedingungen, die den schweizerischen Normen entsprechen, erhebt er Zölle auf der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die diesen Normen nicht entsprechen; er kann deren Einfuhr verbieten.
9 Er richtet keinerlei Subventionen aus für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Lebensmitteln.
10 Er stellt die Information über die Bedingungen für die Produktion und die Verarbeitung von einheimischen und von eingeführten Lebensmitteln und die entsprechende Sensibilisierung sicher. Er kann unabhängig von internationalen Normen eigene Qualitätsnormen festlegen."
 

Art. 105. Alkohol  Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 20. März 2008 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 105a sollte an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 105a. Hanf 1 Der Konsum psychoaktiver Substanzen der Hanfpflanze sowie ihr Besitz und Erwerb für den Eigenbedarf sind straffrei.
2 Der Anbau von psychoaktivem Hanf für den Eigenbedarf ist straffrei.
3
Der Bund erlässt Vorschriften über Anbau, Herstellung, Ein- und Ausfuhr von sowie Handel mit psychoaktiven Substanzen der Hanfpflanze.
4 Der Bund stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass dem Jugendschutz angemessen Rechnung getragen wird. Werbung für psychoaktive Substanzen der Hanfpflanze sowie Werbung für den Umgang mit diesen Substanzen sind verboten."
 

Art. 106. Glücksspiele 1 Die Gesetzgebung über Glücksspiele und Lotterien ist Sache des Bundes.

2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Er berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten und die Gefahren des Glücksspiels.

3 Der Bund erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge aus dem Betrieb der Spielbanken nicht übersteigen. Sie wird zur Deckung des Bundesbeitrags an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.

4 Für die Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit sind die Kantone zuständig.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 8 (Übergangsbestimmung)

Durch (in Volksabstimmung abgelehntem) Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 106 Abs. 3 zweiter Satz sollte folgende Fassung erhalten:
"3 ... Sie dient als Finanzierungsbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung."
 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 29. September 2011 erhielt der Art. 106 mit Wirkung vom 11. März 2012 folgende Fassung:
"Art. 106. Geldspiele 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Geldspiele; er trägt dabei den Interessen der Kantone Rechnung.
2 Für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken ist eine Konzession des Bundes erforderlich. Der Bund berücksichtigt bei der Konzessionserteilung die regionalen Gegebenheiten. Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; diese darf 80 Prozent der Bruttospielerträge nicht übersteigen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.
3 Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung:
a. der Geldspiele, die einer unbegrenzten Zahl Personen offenstehen, an mehreren Orten angeboten werden und derselben Zufallsziehung oder einer ähnlichen Prozedur unterliegen; ausgenommen sind die Jackpotsysteme der Spielbanken;
b. der Sportwetten;
c. der Geschicklichkeitspiele.
4 Die Absätze 2 und 3 finden auch auf die telekommunikationsgestützt durchgeführten Geldspiele Anwendung.
5 Bund und Kantone tragen den Gefahren der Geldspiele Rechnung Sie stellen durch Gesetzgebung und Aufsichtsmassnahmen einen angemessenen Schutz sicher und berücksichtigen dabei die unterschiedlichen Merkmale der Spiele sowie Art und Ort des Spielangebots.
6 Die Kantone stellen sicher, dass die Reinerträge aus den Spielen gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport, verwendet werden.
7 Der Bund und die Kantone koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Das Gesetz schafft zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt ist."
 

Durch Bundesbeschluss vom 20. März 2008 wurde vorgeschlagen:
- der Art. 106 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 106. Geldspiele 1 Die vom Bund und die von den Kantonen bewilligten Geldspiele müssen dem Gemeinwohl dienen.
2 Der Bund und die Kantone sowie die Kantone unter sich koordinieren ihre Geldspielpolitik.
3 Sie sorgen für die Verhütung der Spielsucht."
- folgende Artikel 106a und 106b sollten an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 106a. Spielbanken 1 Die Gesetzgebung über Spielbanken ist Sache des Bundes.
2 Der Bund gewährt die Konzessionen für die Errichtung und für den Betrieb der Spielbanken; dabei trägt er den regionalen Gegebenheiten Rechnung. Er stellt die Aufsicht über die Spielbanken sicher.
3
Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; der Abgabesatz wird vom Gesetz festgelegt und muss den Erfordernissen des Gemeinwohls entsprechen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

Art. 106b. Lotterien und Wetten 1 Der Bund legt die Grundsätze für die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten fest. Im Übrigen sind die Kantone für diese Geldspiele zuständig.
2 Die Kantone bewilligen die Veranstaltung der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sowie die von den Veranstaltern organisierten Spiele. Sie stellen die Aufsicht über die Veranstalter und die Spiele sicher.
3 Die Gewinne der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sind vollumfänglich für die Unterstützung gemeinnütziger Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport bestimmt."
 

Art. 107. Waffen und Kriegsmaterial 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.

2 Er erlässt Vorschriften über die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009 wurde vorgeschlagen:
- dem  Artikel 107 sollte folgender Absatz 3 eingefügt werden:
"3 Er unterstützt und fördert internationale Bestrebungen für Abrüstung und Rüstungskontrolle."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2010 wurde vorgeschlagen:
- Artikel 107 sollte folgende Sachüberschrift erhalten: "Kriegsmaterial" und der Abs. 1 sollte aufgehoben werden.
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 107a sollte angefügt werden:
"Art. 107a.  Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern  1 Die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter sind verboten:
a. Kriegsmaterial einschliesslich Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition;
b. besondere militärische Güter;
c. Immaterialgüter einschliesslich Technologien, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Gütern nach den Buchstaben a und b von wesentlicher Bedeutung sind, sofern sie weder allgemein zugänglich sind noch der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienen.
2 Vom Aus- und vom Durchfuhrverbot ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Sport- und Jagdwaffen, die eindeutig als solche erkennbar und in gleicher Ausführung nicht auch Kampfwaffen sind, sowie die zugehörige Munition.
3 Vom Ausfuhrverbot ausgenommen ist die Ausfuhr von Gütern nach Absatz 1 durch Behörden des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, sofern diese Eigentümer der Güter bleiben, die Güter durch eigene Dienstleistende benutzt und anschliessend wieder eingeführt werden.
4 Die Vermittlung von und der Handel mit Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten, sofern der Empfänger oder die Empfängerin den Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 2020 (Volksabstimmung: 29. November 2020) wurde vorgeschlagen:
 - folgender Artikel 107a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 107a.  Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten  1 Der Schweizerischen Nationalbank, Stiftungen sowie Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge ist die Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten untersagt.
2 Als Kriegsmaterialproduzenten gelten Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erzielen. Davon ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Jagd- und Sportwaffen und deren zugehörige Munition.
3 Als Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten gelten:
a. die Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen an Kriegsmaterialproduzenten;
b. die Beteiligung an Kriegsmaterialproduzenten und der Erwerb von Wertschriften, die durch Kriegsmaterialproduzenten ausgegeben werden;
c. der Erwerb von Anteilen an Finanzprodukten, wie kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten, wenn diese Finanzprodukte Anlageprodukte im Sinne von Buchstabe b enthalten.
4 Der Bund setzt sich auf nationaler und internationaler Ebene dafür ein, dass für Banken und Versicherungen entsprechende Bedingungen gelten."
 

8. Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit

Art. 108. Wohnbau- und Wohneigentumsförderung 1 Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2 Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.

3 Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.

4 Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2019 wurde vorgeschlagen:
- im Art. 108 sollten die Absätze 1 und 5-8 folgende Fassung erhalten:
"1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen das Angebot an preisgünstigen Mietwohnungen. Er fördert den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.
...
5 Er stellt sicher, dass Programme der öffentlichen Hand zur Förderung von Sanierungen nicht zum Verlust von preisgünstigen Mietwohnungen führen.
6 Er strebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine stetige Erhöhung des Anteils der Wohnungen im Eigentum von Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus am Gesamtwohnungsbestand an. Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen dafür, dass gesamtschweizerisch mindestens 10 Prozent der neu gebauten Wohnungen im Eigentum dieser Träger sind.
7 Er ermächtigt die Kantone und die Gemeinden, zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus für sich ein Vorkaufsrecht für geeignete Grundstücke einzuführen. Zudem räumt er ihnen beim Verkauf von Grundstücken, die in seinem Eigentum oder jenem bundesnaher Betriebe sind, ein Vorkaufsrecht ein.
8 Das Gesetz legt die Massnahmen fest, die zur Erreichung der Ziele dieses Artikels erforderlich sind."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Keine. Uneinigkeit zwischen den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss.

Durch die am 23. Januar 2009 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 108a sollte an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 108a.  Wohneigentumsförderung mittels Bausparen  1 Bund und Kantone fördern den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mittels Bausparen.
2 Sie beachten dabei die folgenden Grundsätze:
a. Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens 10 000 Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Bund passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann während höchstens zehn Jahren geltend gemacht werden.
b. Während der Bauspardauer sind das Sparkapital sowie die daraus resultierenden Zinserträge von der Vermögens- und der Einkommenssteuer befreit.
c. Nach Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, wie die Mittel für den Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung.

Durch Bundesbeschluss vom 16. März 2012 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 108b sollte an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 108b.  Steuerpolitische Massnahmen zur Wohneigentumsförderung  1 Bund und Kantone treffen zur Förderung und zum Erhalt des selbstgenutzten Wohneigentums wirksame steuerpolitische Massnahmen.
2 Zu diesem Zweck gestalten sie namentlich die direkten Steuern wie folgt:
a. Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum haben ab Erreichen des Alters, ab dem die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Anspruch auf eine Altersrente vorsieht, das einmalige Wahlrecht, sich dafür zu entscheiden, dass die Eigennutzung des Wohneigentums am Wohnsitz nicht der Einkommenssteuer unterliegt.
b. Wird das Wahlrecht ausgeübt, entfällt die Möglichkeit, die eigenheimbezogenen Schuldzinsen sowie die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Die Unterhaltskosten können bis zu einem Maximalbetrag von 4000 Franken jährlich abgezogen werden, wobei der Bund diesen Betrag periodisch der Teuerung anpasst. Die Kosten für Massnahmen, welche dem Energiesparen, dem Umweltschutz und der Denkmalpflege dienen, können vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden."
 

Art. 109. Mietwesen 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

2 Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 12. März 2002 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 109 Abs. 1 sollte folgender zweiter Satz angefügt werden:
"1 ... Er regelt den Schutz der Mieter vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen der Vermieter, die Anfechtbarkeit ungerechtfertigter Kü+ndigungen sowie die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen."
- dem Artikel 109 sollte folgender Absatz 3 angefügt werden:
"3 Die Gesetzgebung nach Absatz 1 richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a, Anfangsmietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf übersetzten Kosten beruhen. Übersetzt sind Kosten, die zu einem Mietzins führen, der die durchschnittlichen statistischen Mietzinse für vergleichbare Mietobjekte übersteigt. Das risikotragende Kapital darf höchstens zum Hypothekarzinssatz nach Buchstabe b verzinst werden.
b. Im Laufe des Mietverhältnisses können Mietzinse nur angepasst werden, soweit dies zum Ausgleich der seit Vertragsabschluss nachgewiesenen Kostenentwicklung, zur Abgeltung der Mehrleistungen des Vermieters oder zur Erhaltung der Kaufkraft des risikotragenden Kapitals nötig ist. Die Veränderung des Hypothekarzinssatzes bemisst sich nach dem über fünf Jahre berechneten Durchschnittszinssatz für Hypotheken.
c. Bei Handänderung der Liegenschaft können die Mietzinse an das nach Buchstabe a zulässige Niveau für Anfangsmietzinse angepasst werden. Mietzinserhöhungen sind zu staffeln, wenn sie zehn Prozent übersteigen.
d. Die Kantone können vorsehen, dass nur Auslagen als Nebenkosten belastet werden dürfen, die verbrauchsabhängig anfallen.
e. Anfangsmietzinse, Mietzinserhöhungen sowie andere Forderungen der Vermieter müssen auf amtlich genehmigtem Formular mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit angezeigt und begründet werden. Andernfalls gilt als Anfangsmietzins höchstens der Mietzins des bisherigen Mieters; Mietzinserhöhungen sowie andere Forderungen sind nichtig.
f. Die Gesetzgebung kann für Mietzinse gemeinnütziger Wohnträger und für allgemeinverbindlich erklärte Rahmenmietverträge nach Absatz 2 Ausnahmen nach Buchstaben a, b und c vorsehen. Diese Ausnahmen müssen jedoch einen gleichwertigen Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters gewährleisten. Für behördlich kontrollierte Mietzinse können besondere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
g. Für die gerechtfertigten Gründe seiner Kündigung ist der Vermieter beweispflichtig. Ungerechtfertigt ist die Kündigung des Vermieters, wenn sie ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder unverhältnismässig ist, insbesondere wenn sie ausgesprochen wird:
- weil der Mieter in guten Treuen Recht geltend macht oder um ihn davon abzuhalten;
- im Hinblick auf unverhältnismässige Änderungen, Erneuerungen oder Abbruchvorhaben;
- um im bestehenden Mietverhältnis oder bei Abschluss eines neuen Mietvertrags einen höheren Mietzins zu erzielen;
- zur Überführung einer Liegenschaft in Stockwerkeigentum oder eine analoge Eigentumsform;
- um den Mieter zum Erwerb der Mietsache zu veranlassen."
 

Art. 110. Arbeit 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a. den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b. das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c. die Arbeitsvermittlung;
d. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2 Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.

3 Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 9 (Übergangsbestimmung)
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 110 sollte folgender Abs. 4 angefügt werden:
 "4 Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien von jährlich mindestens sechs Wochen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 110a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 110a.  Arbeitszeit  1 Die maximale Jahresarbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt 1872 Stunden. Davon abgezogen werden die gesetzlichen Ferien und Feiertage.
2 Jährlich können darüber hinaus bis zu 100 Stunden zuschlagspflichtige Überzeit gewährleistet werden. Die Überzeit ist in der Regel durch Freizeit auszugleichen. Sie kann am Jahresende übertragen werden.
3 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit, inklusive Überzeit beträgt maximal 48 Stunden. Diese darf nicht überschritten werden. In jedem Arbeitsverhältnis ist die übliche Arbeitszeit festzulegen.
4 Teilzeitarbeitnehmende dürfen gegenüber Vollzeitarbeitnehmenden nicht diskriminiert werden. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gesatltung der Arbeitsbedingungen, berufliche Aus- und Weiterbildung, Beförderung, Entlassung und Sozialversicherungen, inklusive berufliche Vorsorge."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2013 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 110a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 110a.  Lohnpolitik  1 Der höchste von einem Unternehmen bezahlte Lohn darf nicht höher sein als das Zwölffache des tiefsten vom gleichen Unternehmen bezahlten Lohnes. Als Lohn gilt die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden.
2 Der Bund erlässt die notwendigen Vorschriften. Er regelt insbesondere:
a. die Ausnahmen, namentlich betreffend den Lohn für Personen in Ausbildung, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Menschen mit geschützten Arbeitsplätzen;
b. die Anwendung auf Leiharbeits- und Teilzeitarbeitsverhältnisse."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2013 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 110a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 110a. Schutz der Löhne  1 Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Löhne auf dem Arbeitsmarkt.
2 Sie fördern zu diesem Zweck insbesondere die Festlegung von orts-, berufs- und branchenüblichen Mindestlöhnen in Gesamtarbeitsverträgen und deren Einhaltung.
3 Der Bund legt einen gesetzlichen Mindestlohn fest. Dieser gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als zwingende Lohnuntergrenze. Der Bund kann für besondere Arbeitsverhältnisse Ausnahmeregelungen erlassen.
4 Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, mindestens aber im Ausmass des Rentenindexes der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
5 Die Ausnahmeregelungen und die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes an die Lohn- und Preisentwicklung werden unter Mitwirkung der Sozialpartner erlassen.
6 Die Kantone können zwingende Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn festlegen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2015 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 110a sollte an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 110a. Bedingungsloses Grundeinkommen  1 Der Bund sorgt für die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens.
2 Das Grundeinkommen soll der ganzen Bevölkerung ein menschenwürdiges Dasein und die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglichen.
3 Das Gesetz regelt insbesondere die Finanzierung und die Höhe des Grundeinkommens."
 

Art. 111. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 1 Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf drei Säulen, nämlich der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge.

2 Der Bund sorgt dafür, dass die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die berufliche Vorsorge ihren Zweck dauernd erfüllen können.

3 Er kann die Kantone verpflichten, Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien und den Versicherten und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Beiträgen und anwartschaftlichen Ansprüchen Steuererleichterungen zu gewähren.

4 Er fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge namentlich durch Massnahmen der Steuer- und Eigentumspolitik.

Art. 112. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung ist obligatorisch.
b. Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.
c. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.
d. Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3 Die Versicherung wird finanziert:
a. durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;
b. durch Leistungen des Bundes und, wenn das Gesetz es vorsieht, der Kantone.

4 Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

6 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 112 sollte folgender Absatz 2a eingefügt werden:
"2a Der Anspruch auf die Altersrente entsteht nach Vollendung des 62. Altersjahres, wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder wenn das Erwerbseinkommen geringer ist als das Anderthalbfache der Mindestrente. Das Gesetz legt fest, ab welchem Alter der Rentenanspruch bedingungslos gilt."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 112 sollte folgender Absatz 2a eingefügt werden:
"2a Altersrenten werden ab dem vollendeten 62. Altersjahr gewährt. Bei Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 62. Altersjahr legt das Gesetz fest, wann der Anspruch ohne die Bedingung der Erwerbsaufgabe entsteht, und regelt den Teilanspruch auf Renten bei teilweiser Erwerbsaufgabe. Es kann die Altersgrenzen herabsetzen und unter bestimmten Bedingungen einen Vorbezug vorsehen."
 

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 112 Abs. 3 Bst. c und Abs. 5 sollten folgende Fassung erhalten:
"3 Die Versicherung wird finanziert:
...
c. durch die Ertragsanteile der Versicherung aus den Mehrwertsteuerzuschlägen nach Artikel 130 Absätze 3, 4 und 5.
5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer aus gebrannten Wassern und den Ertragsanteilen aus den Mehrwertsteuerzuschlägen gedeckt."

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde der Art. 112 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wie folgt geändert:
- dem Abs. 2 wurde folgender Buchstabe eingefügt:
"abis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen."
- der Abs. 3 Buchstabe b erhielt folgende Fassung:
"b. durch Leistungen des Bundes."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"4 Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben."
- der Abs. 6 wurde aufgehoben.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 10 (Übergangsbestimmung)
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 2008 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 112 Abs. 2 sollte folgender Buchstabe e angefügt:
"e. Wer die Erwerbspruch auf eine Altersrente. Das Gesetz regelt den Anspruch bei teilweiser Erwerbsaufgabe. Es setzt einen Freibetrag für geringe Erwerbseinkommen fest. Bei einem Rentenbezug vor dem bedingungslosen Rentenalter wird die Rente von Versicherten die ein Erwerbseinkommen unter dem Anderthalbfachen des maximalen rentenbildenden AHV-Einkommens erzielt haben, nicht gekürzt. Der bedingungslose Anspruch auf die Altersrente entsteht spätestens mit dem vollendeten 65. Altersjahr."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember 2014 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 112 Abs. 3 sollte ein Bst. abis eingefügt werden:
"3 ...
abis. aus den Erträgen der Erbschafts- und Schenkungssteuer;"
 

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle  mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 112a. Ergänzungsleistungen. 1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.
2 Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest."

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle  mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 112b. Förderung der Eingliederung Invalider. 1 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geld- und Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.
2 Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.
3 Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest."

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle  mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 112c. Betagten- und Behindertenhilfe. 1 Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.
2 Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden."

Art. 113. Berufliche Vorsorge 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b. Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e. Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.

3 Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.

4 Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 11 (Übergangsbestimmung)

Art. 114. Arbeitslosenversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.

2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b. Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

3 Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.

4 Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

5 Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.

Art. 115. Unterstützung Bedürftiger  Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.

Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 2002 wurde vorgeschlagen, aber bei der Volksabstimmung vom 3. März 2013 durch Ständemehr abgelehnt:
- folgender Artikel 115a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 115a.  Familienpolitik  1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.
2 Bund und Kantone fördern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Die Kantone sorgen insbesondere für ein bedarfsgerechtes Angebot an familien- und schulergänzenden Tagesstrukturen.
3 Reichen die Bestrebungen der Kantone oder Dritter nicht aus, so legt der Bund Grundsätze über die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung fest." 

Art. 116. Familienzulagen und Mutterschaftsversicherung 1 Der Bund berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Familie. Er kann Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen.

2 Er kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

3 Er richtet eine Mutterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

4 Der Bund kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse und die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 2002 wurde vorgeschlagen, aber bei der Volksabstimmung vom 3. März 2013 durch Ständemehr abgelehnt:
- der Artikel 116 Abs. 1 und 2 sollten folgende Fassung erhalten:
"1 Aufgehoben.
2 Der Bund kann Vorschriften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen."
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 26. September 2014 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 116 Abs. 2 sollte folgender zweiter Satz angefügt werden:
"2 ... Kinder- und Ausbildungszulagen sind steuerfrei."
 

Art. 117. Kranken- und Unfallversicherung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

2 Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 24. März 2000 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 117 Absatz 2 sollte folgende Fassung erhalten:
"2 Der Abschluss einer Krankenversicherung ist nicht obligatorisch, ausgenommen für Spitalaufenthalte.
Die Versicherung für  Spitalaufenthalte kann im Rahmen über die Krankenversicherung und unabhängig vom Krankenversicherungsgesetz durch private Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehen, erfolgen. Mit dem Inkrafttreten der privaten Versicherung erlischt die Prämienzahlungsverpflichtung gegenüber der Krankenkasse.
Die Kantone sind verpflichtet, notwendigenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen, dafür zu sorgen, dass für die Kantonseinwohner die benötigte Bettenzahl in den drei Abteilungen: Allgemein, Halb-Privat und Privat, zur Verfügung steht.
Die Versicherten haben keinen Selbstbehalt zu bezahlen. Die Kantone erhalten von der Krankenversicherung oder vom privaten Versicherer für den Aufenthalt des Versicherten in der Allgemeinen Abteilung des Spitals pro Aufenthaltstag und pro Person mit Einschluss aller Leistungen des Spitals wie Operationen, Arzneimittel. Röntenaufnahmen, Transport des Patienten in das Spital usw. indexiert nach dem Index der Konsumentenpreise Fr 250,-
Muss die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb des Wohnsitzkantons befindlichen Spitals in Anspruch nehmen, so erhält der Wohnsitzkanton die Entschädigung von Fr. 250,- seitens des Versicherers, wobei es dem Wohnsitzkanton überlassen bleibt, mit dem entsprechenden Spital bzw. Kanton eine andere Abmachung zu treffen.
Soweit sich Versicherte in Privat-Spitälern aufhalten, sind die Versicherer verplfichtet, die für die Kantone festgelegten Entschädigungen als Beitrag an die Kosten der Spitalaufenthalte auszurichten."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 8. Juni 2000 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 117 sollte folgender Absatz 3 angefügt werden:
"3 Die in den Nachbarstaaten Frankreich, Italien, Deutschland und Österreich mit Rezept oder rezeptfrei zum Verkauf bei Ärztinnen und Ärzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften zugelassenen Medikamente als Orginalpräparate oder Generika sind in gleicher Weise mit Rezept oder rezeptfrei auch bei Ärztinnen und Ärzten, Apotheken, Spitälern, Drogerien oder anderen Geschäften in der Schweiz zugelassen, ohne dass es für die Schweiz einer besonderen Bewilligung bedarf. Soweit rezeptpflichtige oder rezeptfreie Medikamente zum Verkauf gelangen, sind Generika abzugeben, sofern solche vorhanden sind oder sofern die Patientin oder der Patient das Präparat nicht selbst bezahlt. Soweit Originalpräparate und Generika durch die Krankenkassen zu bezahlen sind, sind an die Patientinnen und Patienten die preisgünstigsten Produkte abzugeben, entsprechend der jedes Jahr veröffentlichten Liste der vom Bund anerkannten Krankenversicherer."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 5. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 117 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 117. [Kranken- und Unfallversicherung]  1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.
2 Die obligatorische Krankenversicherung erfolgt durch gemeinnützige Krankenversicherer. Sie garantiert allen Versicherten einen qualitativ hoch stehende, bedarfsgerechte und kostengünstige medizinische Versorgung.
3 Die obligatorische Krankenversicherung wird insbesondere finanziert aus:
a. zusätzlichen, zweckgebundenen Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in gesetzlich festgelegtem Umfang;
b. in mindestens gleich hohem Umfang durch Beiträge der Versicherten; diese Beiträge werden im Verhältnis zum Einkommen und zum realen Vermögen sowie unter Berücksichtigung der Familienlasten festgelegt.
4 Die Krankenversicherer erhalten pro versicherte Person Beiträge aus den unter Absatz 3 genannten Mitteln. Dabei werden die unterschiedlichen Risiken der Versicherer ausgeglichen. Überschüsse werden den Versicherten zurückerstattet.
5 Bund und Kantone sorgen für eine wirksame Kostendämpfung im Gesundheitswesen. Der Bund trifft dazu insbesondere folgende Massnahmen:
a. Er regelt die Spitzenmedizin und koordiniert die Gesundheitsplanungen der Kantone.
b. Er bestimmt die Maximalpreise der in der obligatorischen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter Einschluss der Medikamente.
c. Er erlässt Zulassungsbestimmungen für die Leistungserbringer und sorgt für eine wirksame Qualitätskontrolle.
d. Werden übermässige Leistungsmengen erbracht, ergreit er nach Sparten und Regionen differenziert weitere Kostendämpfungsmassnahmen.
Die Kantone können im Bereich der Gesundheitsplanung weiter gehende Massnahmen ergreifen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 2006 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 117 Abs. 3 sollte folgende Fassung erhalten:
"3 Der Bund richtet eine Einheitskasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ein. Im Verwaltungsrat und im Aufsichtsrat sind die Behörden, die Leistungserbringer und die Interessenvertretung der Versicherten mit jeweils gleich vielen Personen vertreten.
Das Gesetz regelt die Finanzierung der Kasse. Es legt die Prämien nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten fest."
 

 

abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 2007 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 117 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 117. [Unfallversicherung]  1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Unfallversicherung.
2 Er kann die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären."
- folgender Artikel 117a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 117a. [Krankenversicherung]  1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Krankenversicherung.
2 Die Krankenversicherung beinhaltet eine Krankenpflegeversicherung; sie kann auch eine Taggeldversicherung beinhalten. Die Krankenpflegeversicherung sieht Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft vor; sie kann auch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Unfall vorsehen.
3 Beim Erlass der Vorschriften beachtet der Bund folgende Grundsätze:
a. Die Leistungen der Krankenpflege müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.
b. Die Krankenversicherung richtet sich nach den Prinzipien des Wettbewerbs und der Transparenz. Die Eigenverantwortung der Versicherten wird gefördert.
c. Versicherer, die im Rahmen der Krankenversicherung tätig sein wollen, bedürfen einer Zulassung.
d. Die Voraussetzungen, unter denen Leistungserbringer zulasten der Krankenpflegeversicherung tätig sein können, werden so festgelegt, das eine qualitativ hochstehende Leistungserbringung und der Wettbewerb gewährleistet wird.
4 Der Bund kann die Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Im Falle einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung können die versicherungspflichtigen Personen frei wählen unter den zugelassenen Krankenversicherern und den Leistungserbringern, die zur Tätigkeit zulasten der Krankenversicherung zugelassen sind.
5 Bund und Kantone sorgen bei der Durchführung der Krankenversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam für eine Gesundheitsversorgung von hoher Qualität und Wirtschaftlichkeit und koordinieren ihre Massnahmen.
6 Die Krankenpflegeversicherung wird finanziert über die Prämien und die Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie über öffentliche Beiträge, die demjenigen Träger ausgerichtet werden, der die Leistungen vergütet. Bund und Kantone sehen Prämienverbilligungen vor; dabei tragen sie der wirtschaftlichen Lage der Versicherten Rechnung."
 

Durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 2007 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 117a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 117a. [Krankenversicherung]  1 Die Krankenversicherung beruht auf:
a. der Grundsicherung nach Sozialversicherungsrecht, welche die Kosten für medizinische und pflegerische Leistungen trägt, die der Schmerzlinderung, Heilung und Reintegration dienen, zweckmässig und wirtschaftlich sind, und deren Wirksamkeit von der Wissenschaft anerkannt ist;
b. der Zusatzversicherung nach Privatversicherungsrecht.
2 Grundversicherer und Leistungserbringer schliessen Leistungsverträge ab, die den Bedürfnissen der Versicherten entsprechen.
3 Grundversicherer dürfen nicht an Leistungserbringern und Leistungserbringer nicht an Grundversicherern beteiligt sein.
4 Die Grundversicherung wird finanziert durch Beiträge des Bundes und der Kantone von zusammen höchstens 50 Prozent sowie durch Beiträge der Versicherten.
5 Bund und Kantone leisten ihre Beiträge an die Grundversicherer."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 27. September 2013 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 117 Abs. 3 sollte folgende Fassung erhalten:
"3 Unter Vorbehalt von seltenen Ausnahmen seitens der Mutter sind Schwangerschaftsabbruch und Mehrlingsreduktion im Obligatorium nicht eingeschlossen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 21. März 2014 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 117 sollten die Abs. 3 und 4 angefügt werden:
 "3 Die soziale Krankenversicherung wird von einer einheitlichen nationalen öffentlich- rechtlichen Einrichtung durchgeführt. Deren Organe werden namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, der Kantone, der Versicherten und der Leistungserbringer gebildet.
 4 Die nationale Einrichtung verfügt über kantonale oder interkantonale Agenturen. Diese legen namentlich die Prämien fest, ziehen sie ein und vergüten die Leistungen. Für jeden Kanton wird eine einheitliche Prämie festgelegt; diese wird aufgrund der Kosten der sozialen Krankenversicherung berechnet."
 

 

angenommener Vorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 19. September 2013 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 18. Mai 2014  folgender Artikel eingefügt:
 "Art. 117a  Medizinische Grundversorgung  1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über:
a. die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;
b. die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin."
 

Durch Bundesbeschluss vom 27. September 2013 wurde vorgeschlagen:
- hier war keine Änderung vorgesehen; siehe aber bei Art. 118c.
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2021 wurde an dieser Stelle folgender Artikel 117b mit Wirkung vom 28. November 2021 eingefügt:
"Art. 117b  Pflege  1 Bund und Kantone anerkennen und fördern die Pflege als wichtigen Bestandteil der Gesundheitsversorgung und sorgen für eine ausreichende, allen zugängliche Pflege von hoher Qualität.
2 Sie stellen sicher, dass eine genügende Anzahl diplomierter Pflegefachpersonen für dn zunehmenden Bedarf zur Verfügung steht und dass die in der Pflege tätigen Personen entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Kompetenzen eingesetzt werden."

siehe auch Artikel 197 Ziffer 13 (Übergangsbestimmung)
 

Ablehnung

Art. 118. Schutz der Gesundheit 1 Der Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der Gesundheit.

2 Er erlässt Vorschriften über:
a. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln, Organismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können;
b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren;
c. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.
 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 erhielt der Art. 118 Abs. 2 Bst. b mit Wirkung vom 13. Februar 2022 folgende Fassung:
"2 ...
b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren; er verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht;"

siehe auch Artikel 197 Ziffer 14 (Übergangsbestimmung)
 

Ablehnung

 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 17. Mai 2009  folgender Artikel eingefügt:
"Art. 118a  Komplementärmedizin  Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin."

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2008 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 118a sollte eingefügt werden:
"Art. 118a. Komplementärmedizin Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die umfassende Berücksichtigung der Komplementärmedizin."
 

Durch Bundesbeschluss vom 25. September 2009 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 7. März 2010  folgender Artikel eingefügt:
 "Art. 118b  Forschung am Menschen  1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.
2 Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grundsätze:
a. Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.
b. Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.
c. Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.
d. Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist."
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 13. Februar 2022) wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 118b sollten der Abs. 2 Bst. c aufgehoben und der Abs. 3 sollte angefügt werden:
"2 ...
c. Aufgehoben.
3 Forschungsvorhaben müssen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a genügen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2010 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 118c sollte hier eingefügt werden:
"Art. 118c. Schutz vor Waffengewalt  1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition. Dazu regelt er den Erwerb, den Besitz, das Tragen, den Gebrauch und das Überlassen von Waffen, Waffenzubehör und Munition.
2 Wer Feuerwaffen und Munition erwerben, besitzen, tragen, gebrauchen oder überlassen will, muss den Bedarf dafür nachweisen und die erforderlichen Fähigkeiten mitbringen. Das Gesetz regelt die Anforderungen und die Einzelheiten, insbesondere für:
a. Berufe, bei denen sich der Bedarf aus der Aufgabe ergibt;
b. den gewerbsmässigen Handel mit Waffen;
c. das Sportschützenwesen;
d. die Jagd;
e. das Sammeln von Waffen.
3 Besonders gefährliche Waffen, namentlich Seriefeuerwaffen und Vorderschaftrepetierflinten (Pump Action), dürfen nicht zu privaten Zwecken erworben und besessen werden.
4 Die Militärgesetzgebung regelt den Gebrauch von Waffen durch die Angehörigen der Armee. Ausserhalb des Militärdienstes werden die Feuerwaffen der Angehörigen der Armee in gesicherten Räumen der Armee aufbewahrt. Angehörigen der Armee dürfen beim Ausscheiden aus der Armee keine Feuerwaffen überlassen werden. Das Gesetz regelt die Ausnahmen, namentlich für lizenzierte Sportschützen.
5 Der Bund führt ein Register für Feuerwaffen.
6 Er unterstützt die Kantone bei Aktionen zum Einsammeln von Feuerwaffen.
7 Er setzt sich auf internationaler Ebene dafür ein, dass die Verfügbarkeit von Kleinwaffen und leichten Waffen eingeschränkt wird."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 16. März 2012 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 118c sollte hier eingefügt werden:
"Art. 118c. Schutz vor dem Passivrauchen  1 Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz des Menschen vor dem Passivrauchen.
2 Nicht geraucht werden darf in allen Innenräumen, die als Arbeitsplatz dienen.
3 In der Regel nicht geraucht werden darf in allen anderen Innenräumen, die öffentlich zugänglich sind; das Gesetz bestimmt die Ausnahmen. Öffentlich zugänglich sind insbesondere Innenräume von:
a. Restaurations- und Hotelbetrieben;
b. Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;
c. Gebäuden, die der Ausbildung, dem Sport, der Kultur oder der Freizeit dienen;
d. Gebäuden des Gesundheits- und des Sozialwesens sowie des Strafvollzugs."
 

 

angenommener Vorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 19. September 2013 war hier keine Änderung vorgesehen (siehe aber bei Art. 117a).
 

Durch Bundesbeschluss vom 27. September 2013 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 118c sollte hier eingefügt werden:
"Art. 118c. Hausarztmedizin 1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche, fachlich umfassende und qualitativ hochstehende medizinische Versorgung der Bevölkerung durch Fachärztinnen und Fachärzte der Hausarztmedizin.
2 Sie erhalten und fördern die Hausarztmedizin als wesentlichen Bestandteil der Grundversorgung und als in der Regel erste Anlaufstelle für die Behandlung von Krankheiten und Unfällen sowie für Fragen der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsvorsorge.
3 Sie streben eine ausgewogene regionale Verteilung an, schaffen günstige Voraussetzungen für die Ausübung der Hausarztmedizin und fördern die Zusammenarbeit mit den übrigen Leistungserbringern und Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens.
4 Der Bund erlässt Vorschriften über:
a. die universitäre Ausbildung, die berufliche Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt sowie die klinische Forschung auf dem gebiet der Hausarztmedizin;
b. den gesicherten Zugang zum Beruf und die Erleichterung der Berufsausübung;
c. die Erweiterung und die angemessene Abgeltung der diagnostischen, therapeutischen udn präventiven Leistungen der Hausarztmedizin;
d. die Anerkennung und die Aufwertung der besonderen beratenden und koordinirenden Tätigkeiten für Patientinnen und Patienten;
e. administrative Vereinfachungen und zeitgemässe Formen der Berufsausübung.
5 Der Bund trägt in seiner Gesundheitspolitik den Anstrengungen der Kantone und Gemeinden sowie der Wirtschaft auf dem Gebiet der Hausarztmedizin Rechnung. Er unterstützt sie in ihren Bestrebungen für einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel und die Sicherung der Qualität der Leistungen."
 

Art. 119. Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich 1 Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und beachtet insbesondere folgende Grundsätze:
a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.
b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.
c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.
d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.
e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.
f. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.
g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- in dem Artikel 119 Abs. 2 sollten die Buchstaben c. und g folgende Fassung erhalten:
"2 ...
c. Die Zeugung ausserhalb des Körpers der Frau ist unzulässig.
g. Die Verwendung von Keimzellen Dritter zur künstlichen Zeugung ist unzulässig."
 

Durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember 2014 wurde der Artikel 119 Abs. 2 Bst. c mit Wirkung vom 14. Juni 2015 wie folgt gefasst:
- in dem Artikel 119 Abs. 2 sollten die Buchstaben c. und g folgende Fassung erhalten:
"2 ...
c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind."
 

Art. 119a. Transplantationsmedizin  1 Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

2 Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

3 Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.

Gemäß Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 als Artikel 24j in die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingefügt und gemäß Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 (über eine neue Bundesverfassung) in die neue Verfassung eingefügt.

Art. 120. Gentechnologie im Ausserhumanbereich 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.

2 Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

siehe auch Übergangsbestimmung Art. 197 Ziffer7 (nachträglich zum 27.11.2005 erlassen)

9. Abschnitt: Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern

Art. 121. Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern. 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2002 wurde vorgeschlagen:
- im Artikel 121 sollte folgender Absatz 1a eingefügt werden:
"1a Zur Verhinderung von Asylrechtsmissbrauch beachtet der Bund unter Vorbehalt der völkerrechtlichen Verpflichtungen insbesondere folgende Grundsätze:
a. Ist der Asylsuchende aus einem sicheren Drittstaat in die Schweiz eingereist, wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende im Drittstaat ein Asylgesuch gestellt hat oder hätte stellen können.
b. Der Bundesrat legt eine Liste sicherer Drittstaaten fest, in denen die Umsetzung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
c. Gegen Fluggesellschaften des konzessionierten Linienverkehrs, welche die Schweiz anfliegen und die geltenden Vorschriften der Mitwirkung bei der Kontrolle der Einreisevorschriften nicht einhalten, werden Sanktionen ergriffen. Einzelheiten regelt das Gesetz.
d. Fürsorgeleistungen an Asylsuchende werden einheitlich für die ganze Schweiz und abweichend von den allgemeinen Normen angesetzt. Sie werden in der Regel durch Sachleistungen erbracht.
e. Die Kantone bestimmen die Leistungserbringer für die ärztliche und zahnärztliche Betreuung von Asylsuchenden.
f. Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt oder auf deren Gesuch nicht eingetreten wurde, und bei denen der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist, sowie vorläufig Aufgenommene, welche ihre Mitwirkungspflicht grob verletzen, erhalten bis zu ihrer Ausreise staatliche Fürsorgeleistungen nur im Werte einfacher Unterkunft und Verpflegung sowie ärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst. Erwerbstätigkeiten sind ihnen nur im Rahmen von staatlichen Beschäftigungsprogrammen erlaubt."
 

 

angenommene Volksinitiative

abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 wurde dem Art. 121 mit Wirkung vom 28. November 2010 folgende Absätze angefügt:
"3 Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.
4 Der Gesetzgebung umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.
5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5-15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.
6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen."

siehe auch Übergangsbestimmung Art. 197 Ziffer 8.
 

Durch Bundesbeschluss vom 10. Juni 2010 wurde vorgeschlagen:
- der 9. Abschnitt hätte die Überschrift "Ausländer- und Asylrecht" erhalten.
- der Art. 121 hätte die Überschrift "Aufenthalt, Niederlassung und Asyl erhalten.
- der Art. 121 Abs. 2 wäre aufgehoben worden.
- folgende Artikel 121a und Artikel 121b wären eingefügt worden:
"Art. 121a. Integration 1 Das Ziel der Integration ist der Zusammenhatl der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung.
2 Die Integration erfordert von allen Beteiligten die Respektierung der Grundwerte der Bundesverfassung und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Willen zu eigenverantwortlicher Lebensführung sowie die Verständigung mit der Gesellschaft.
3 Die Förderung der Integration bezweckt die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für die chancengleiche Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben.
4 Bund, Kantone und Gemeinden stellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Berücksichtigung der Anliegen der Integration sicher.
5 Der Bund legt die Grundsätze der Integration fest und fördert Integrationsmassnahmen der Kantone, Gemeinden und von Dritten.
6 Der Bund überprüft die Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden periodisch den Stand der Integration. Werden die Anliegen der Integrationsförderung nicht erfüllt, so kann der Bund nach Anhörung der Kantone die notwendigen Vorschriften erlassen.
Art. 121b. Aus- und Wegweisung 1 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.
2 Ausländerinnen und Ausländer verlieren ihr Aufenthaltsrecht und werden weggewiesen, wenn sie:
a. einen Mord, eine vorsätzliche Tätigung, eine Vergewaltigung, eine schwere Körperverletzung, einen qualifizierten Raub, eine Geiselnahme, einen qualifizierten Menschenhandel, einen schweren Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz oder eine andere mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohten Straftat begangen haben und dafür rechtskräftig verurteilt wurden;
b. für einen Betrug oder eine andere Straftat im Bereich der Sozialhilfe, der Sozialversicherungen oder der öffentlich-rechtlichen Abgaben oder für einen Betrug im Bereich der Wirtschaft zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten rechtskräftig verurteilt wurden; oder
c. für eine andere Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen von insgesamt mindestens 720 Tagen oder Tagessätzen innerhalb von zehn Jahren rechtskräftig verurteilt wurden.
3 Beim Entscheid über die Aus- und Wegweisung sowie den Entzug des Aufenthaltsrechts sind die Grundrechte und die Grundprinzipien der Bundesverfassung und des Völkerrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, zu beachten."
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 27. September 2013 erhielt die Sachüberschrift des Art. 121 mit Wirkung vom 9. Februar 2014 folgende Fassung:
"Gesetzgebung im Ausländer- und Asylbereich".
 

Ablehnung


 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 19. März 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- beim Artikel 121 sollte die Sachüberschrift folgende Fassung erhalten: "Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung, Asyl".
- folgender Artikel 121a sollte eingefügt werden:
"Art. 121a. Begrenzung der ausländischen Wohnbevölkerung 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Anteil der ausländischen Staatsangehörigen an der Wohnbevölkerung der Schweiz 18 Prozent nicht übersteigt.
2 Bei der Berechnung mitgezählt werden insbesondere Niedergelassene, Jahresaufenthalter, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer mit humanitärer Aufenthaltsbewilligung. Falls sie länger als ein Jahr in der Schweiz verbleiben, werden auch Ausländer gemäss Absatz 4 und weitere Ausländer mit anderer Aufenthaltsbewilligung mitgezählt. Kurzfristige Aufenthalter mit oder ohne Erwerbstätigkeit werden mitgezählt, sofern ihr Aufenthalt mehr als acht Monate dauert, erneuert wird und wenn der Familiennachzug bewilligt ist.
3 Bei der Berechnung nicht mitgezählt werden unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz Grenzgänger, Saissonniers ohne Familiennachzug, Angehörige internationaler Oragnisationen, Angehörige konsularischer und diplomatischer Dienste, qualifizierte Wissenschaftler und Führungskräfte, Künstler, Kurgäste, Stagiaires, Studenten und Schüler sowie Touristen. Ebenso nicht mitgezählt werden Ausländer gemäss Absatz4, sofern ihr Aufenthalt in der Schweiz weniger als zwölf Monate dauert.
4 Für Asylbewerber, Kriegsvertriebene, Schutz suchende Ausländer, vorläufig Aufgenommene, Internierte sowie Ausländer ohne festen Wohnsitz in der Schweiz unterbindet der Bund die finanziellen Anreize für den Verbleib in der Schweiz.
5 In der Schweiz inhaftierte Personen gemäss Absatz 4 dürfen finanziell nicht besser gestellt sein, als dies in ihrem Herkunftsland der Fall wäre.
6 Sind Ausländer gemäss Absatz 4 sowie Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung fremdenpolizeilich oder strafrechtlich weg- respektive auszuweisen und ist der Vollzug möglich, zulässig und zumutbar, so können diese Personen zur Sicherstellung der Ausweisung bis zum Vollzug inhaftiert werden."
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 9. Februar 2014 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 9. Februar 2014 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 121a. Steuerung der Einwanderung 1 Die Schweiz steuert die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Die Zahl der Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz wird durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Die Höchstzahlen gelten für sämtliche Bewilligungen des Ausländerrechts unter Einbezug des Asylwesens. Der Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt, auf Familiennachzug und auf Sozialleistungen kann beschränkt werden.
3 Die jährlichen Höchstzahlen und Kontingente für erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind auf die gesamtwirtschaftlichen Interessen der Schweiz unter Berücksichtigung eines Vorranges für Schweizerinnen und Schweizer auszurichten; die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind einzubeziehen. Massgebende Kriterien für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen sind insbesondere das Gesuch eines Arbeitgebers, die Integrationsfähigkeit und eine ausreichende, eigenständige Existenzgrundlage.
4 Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten."

siehe auch Artikel 197 Ziffer 11 (Übergangsbestimmung)

siehe aber auch den, am 27. September 2020 zur Volksabstimmung gekommene Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2019, der aufgrund einer Volksinitiative vom 31. August 2018 den Artikel 121a durchsetzen wollten, nachdem Bundesversammlung und Bundesrat innerhalb der in der 11. Übergangsbestimmung gesetzten Frist (9.2.2017) keine Durchsetzungsmassnahmen ergriffen haben oder es gar explizit abgelehnt haben, solche Massnahmen zu ergreifen. Bei der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde durch Volk und Stände (also dem Verfassungsgeber) abgelehnt, dass das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union gekündigt wird."
 

Ablehnung


 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2019 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 121b sollte eingefügt werden:
"Art. 121b. Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit 1 Die Schweiz regelt die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2 Es dürfen keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und keine anderen neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren.
3 Bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 angepasst oder erweitert werden."
 

10. Abschnitt: Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen

Art. 122. Zivilrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes.

2 Für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig.

3 Rechtskräftige Zivilurteile sind in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 122 mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 122 Zivilrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
2 Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3 Aufgehoben"

Art. 123. Strafrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts ist Sache des Bundes.

2 Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.

3 Für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Strafsachen sind die Kantone zuständig.

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 123 mit Wirkung vom 1. April 2003 folgende Fassung:
"Art. 123 Strafrecht 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2 Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3 Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;

b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen."

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 123 Abs. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"3 Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a. für die Errichtung von Anstalten;
b. für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c. an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen."
 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 8. Februar 2004 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 123a. 1 Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen.
2 Nur wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse erwiesen wird, dass der Täter geheilt werden kann und somit keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt, können neue Gutachten erstellt werden. Sollte auf Grund dieser neuen Gutachten die Verwahrung aufgehoben werden, so muss die Haftung für einen Rückfall des Täters von der Behörde übernommen werden, die die Verwahrung aufgehoben hat.
3 Alle Gutachten zur Beurteilung der Sexual- und Gewaltstraftäter sind von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu erstellen."
 

Ablehnung
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. November 2008 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 123b. Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe bei sexuellen und bei pornografischen Straftaten an Kindern vor der Pubertät  Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubvertät und die Strafe für solche Taten ist unverjährbar."
 

Ablehnung
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch die, am 16. Mai 2011 zustande gekommene Volksinitiative wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 18. Mai 2014  folgender Artikel eingefügt:
 "Art. 123c  Massnahme nach Sexualdelikten an Kindern oder an zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen  Personen, die verurteilt werden, weil sie die sexuelle Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person beeinträchtigt haben, verlieren endgültig das Recht, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben."
 

Keine; ein Bundesbeschluss ist nicht zustande gekommen.
 

Art. 124. Opferhilfe  Bund und Kantone sorgen dafür, dass Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Art. 125. Messwesen  Die Gesetzgebung über das Messwesen ist Sache des Bundes.

3. Kapitel: Finanzordnung

Art. 126. Haushaltführung 1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.

2 Er trägt einen allfälligen Fehlbetrag seiner Bilanz ab; dabei nimmt er Rücksicht auf die Wirtschaftslage.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 12 (Übergangsbestimmung)

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 erhielt der Artikel 126 mit Wirkung vom 2. Dezember 2001 folgende Fassung:
"Art. 126. Haushaltführung 1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht.
2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen.
3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Absatz 2 angemessen erhöht werden. Über eine Erhöhung beschliesst die Bundesversammlung nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe c.
4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren.
5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten."

Art. 127. Grundsätze der Besteuerung 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.

2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.

3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 127 sollte folgender Abs. 2bis eingefügt werden:
"2bis Steuerprivilegien für natürliche Personen sind unzulässig. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist untersagt."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 19. März 2021 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 127a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 127a.  Besteuerung von Kapitaleinkommen und Arbeitseinkommen  1 Kapitaleinkommensteile über einem durch das Gesetz festgelegten Betrag sind im Umfang von 150 Prozent steuerbar.
2 Der Mehrertrag, der sich aus der Besteuerung der Kapitaleinkommensteile nach Absatz 1 im Umfang von 150 Prozent statt 100 Prozent ergibt, ist für die Ermässigung der Besteuerung von Personen mit tiefen oder mittleren Arbeitseinkommen oder für Transferzahlungen zugunsten der sozialen Wohlfahrt einzusetzen.
3 Das Gesetz regelt die Einzelheiten."
 

Art. 128. Direkte Steuern 1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:
a. von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;
b. von höchstens 9,8 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;
c. von höchstens 0,825 Promille auf dem Kapital und auf den Reserven der juristischen Personen.

2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.

3 Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.

4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon wird mindestens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 128 Abs. 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern."

Durch Bundesbeschluss vom 19. März 2004 erhielt der Art. 128 Abs. 1 Buchst. b und c mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"b. von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen.
c. aufgehoben"

siehe auch Artikel 196 Ziffer 13 (Übergangsbestimmung)
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 128a sollte hier eingefügt werden:
"Art. 128a.  Kapitalgewinnsteuer  1 Der Bund erhebt eine besondere Steuer auf realisierten Kapitalgewinnen auf beweglichem Vermögen, welche von der direkten Bundessteuer befreit sind.
2 Für die Kapitalgewinnsteuer nach Absatz 1 gilt:
a. Kapitalgewinne werden zu einem einheitlichen, proportionalen Satz von mindestens 20 Prozent besteuert.
b. Kapitalverluste können im Steuerjahr und während höchstens zweier weiterer Jahre mit den Kapitalgewinnen verrechnet werden.
c.  Die Gesetzgebung befreit geringfügige Gewinne von der Steuer. Sie kann weiter vorsehen."
 

Art. 129. Steuerharmonisierung 1 Der Bund legt Grundsätze fest über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden; er berücksichtigt die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone.

2 Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben insbesondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge.

3 Der Bund kann Vorschriften gegen ungerechtfertigte steuerliche Vergünstigungen erlassen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 129 sollte folgende Sachüberschrift gegeben werden: "Steuerharmonisierung"
- dem Artikel 129 sollte folgender Abs. 2bis eingefügt werden:
"2bis Für die Steuertarife und Steuersätze der natürlichen Personen gelten jedoch folgende Grundsätze:
a. Für alleinstehende Personen beträgt der Grenzsteuersatz der kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern zusammen mindestens 22 Prozent auf dem Teil des steuerbaren Einkommens, der 250 000 Franken übersteigt. Die Folgen der kalten Progression werden periodisch ausgeglichen.
b. Für alleinstehende Personen beträgt der Grenzsteuersatz der kantonalen und kommunalen Vermögenssteuern zusammen mindestens 5 Promille auf dem Teil des steuerbaren Vermögens, der 2 Millionen Franken übersteigt. Die Folgen der kalten Progression werden periodisch ausgeglichen.
c.  Für gemeinsam veranlagte Paare und für alleinstehende Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, können die gemäss Buchstaben a und b für alleinstehende Personen geltenden Beträge erhöht werden.
d. Der durchschnittliche Steuersatz jeder der vom Bund, von den Kantonen oder den Gemeinden erhobenen direkten Steuern darf weder mit steigendem steuerbarem Einkommen noch mit steigendem steuerbarem Vermögen abnehmen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 129 wurde folgender Abs. 4 angefügt werden:
"4 Eltern, die ihre Kinder selber betreuen, muss für die Kinderbetreuung ein mindestens gleich hoher Steuerabzug gewährt werden wie Eltern, die ihre Kinder fremd betreuen lassen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Keine. Uneinigkeit zwischen den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss.

Durch die am 29. September 2008 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen:
- folgende Artikel 129a und 129b sollten an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 129a.  Besteuerung von Bauspareinlagen  1 Die Kantone können, während einer Spardauer von höchstens zehn aufeinanderfolgenden Jahren, Bauspareinlagen von der Vermögenssteuer und die auf dem Bausparkapital angewachsenen Zinsen von der Einkommenssteuer befreien.
2 Die Kantone können zudem vorsehen, dass Bauspareinlagen zum Zweck nach Absatz 3 Buchstabe a bis zu einem jährlichen Betrag von 15000 Franken und zum Zweck nach Absatz 3 Buchstabe b bis zu einem jährlichen Betrag von 5000 Franken von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können; ein solcher Abzug ist auf höchstens zehn Jahre befristet. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Die Bundesversammlung kann die Höchstbeträge mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.
3
Bauspareinlagen im Sinne dieses Artikels müssen folgenden Zwecken dienen:
a. dem erstmaligen entgeltlichen Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum an einem schweizerischen Wohnsitz; oder
b. der Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen für selbst genutztes Wohneigentum an einem schweizerischen Wohnsitz.
4 Die Bauspareinlagen können je nur einmal, aber nicht gleichzeitig, für die Zwecke nach Absatz 3 und nur von volljährigen, in der Schweiz wohnhaften Personen geäufnet werden.
5 Sie sind bei einer der Aufsicht des Bundes unterstellten Bank anzulegen.
6 Die Bauspareinlagen und die gutgeschriebenen Zinsen dürfen nicht verpfändet werden.
7 Die Kantone können eine Altersbegrenzung für die bausparberechtigten Personen, einen jährlichen Bauspareinlage-Minimalbetrag und eine Minimalspardauer vorsehen.
8 Die geäufneten Bauspareinlagen und die gutgeschriebenen Zinsen werden nach Massgabe der kantonalen Regelungen als Einkommen nachbesteuert, wenn:
a. die Bauspareinlagen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Bezuges zweckgemäss verwendet werden; wird nur ein Teil der Bauspareinlagen und gutgeschriebenen Zinsen innerhalb dieser Frist nicht zweckgemäss verwendet, so wird nur dieser Teil als Einkommen nachbesteuert;
b. die bausparende Person stirbt und deren Bauspareinlagen nicht vom überlebenden Ehegatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bauspareinlagen fortgesetzt werden;
c. in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb gemäss Absatz 3 Buchstabe a die Nutzung des Wohneigentums auf Dauer geändert oder das Wohneigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb eines gleich genutzten Wohneigentums in der Schweiz verwendet wird.
9 Beim Wegzug in einen anderen Kanton wird die Besteuerung der Bauspareinlagen aufgeschoben. Die Kantone treffen eine Regelung, wonach der Steueraufschub entfällt und eine Nachbesteuerung nach Absatz 8 erfolgt, wenn die Bauspareinlagen in dem anderen Kanton nicht zweckgemäss verwendet werden.
10 Die Kantone können Härtefallregelungen vorsehen für Fälle, in denen sich aus Nachbesteuerung der Bauspareinlagen sachlich ungerechtfertigte Belastungen ergeben.
11 Die Kantone erlassen Regelungen, um Missbräuche bei der steuerlichen Begünstigung des Bausparens zu verhindern..

Art. 129b.  Besteuerung von Bausparprämien  Die Kantone können Bausparprämien im Zusammenhang mit Bauspareinlagen für erstmalig entgeltlich erworbenes und selbst genutztes Wohneigentum in der Schweiz oder für die Finanzierung von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen für selbst genutztes Wohneigentum in der Schweiz von der Einkommenssteuer befreien. Die Kantone sind für die Regelung der Einzelheiten zuständig."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember 2014 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 129a sollte an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 129a.  Erbschafts- und Schenkungssteuer  1 Der Bund erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Zwei Drittel des Ertrages erhält der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ein Drittel verbleibt den Kantonen.
2 Die Erbschaftssteuer wird auf dem Nachlass von natürlichen Personen erhoben, die ihren Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes in der Schweiz hatten oder bei denen der Erbgang in der Schweiz eröffnet worden ist. Die Schenkungssteuer wird beim Schenker oder bei der Schenkerin erhoben.
3 Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Nicht besteuert werden:
a. ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken auf der Summe des Nachlasses und aller steuerpflichtigen Schenkungen;
b. die Teile des Nachlasses und die Schenkungen, die dem Ehegatten, der Ehegattin, dem registrierten Partner oder der registrierten Partnerin zugewendet werden;
c. die Teile der Nachlasses und die Schenkungen, die einer von der Steuer befreiten juristischen Person zugewendet werden;
d. Geschenke von höchstens 20 000 Franken pro Jahr und beschenkte Person.
4 Der Bundesrat passt die Beträge periodisch der Teuerung an.
5 Gehören Unternehmen oder Landwirtschaftsbetriebe zum Nachlass oder zur Schenkung und werden sie von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten mindestens zehn Jahre weitergeführt, so gelten für die Besteuerung besondere Ermässigungen, damit ihr Weiterbestand nicht gefährdet wird und die Arbeitsplätze erhalten bleiben."
 

Durch Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2021 wurde in dem Art. 130 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 folgende Absätze einngefügt:
"Art. 129a.  Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen  1 Der Bund kann für grosse Unternehmensgruppen Vorschriften über eine Besteuerung im Marktstaat und eine Mindestbesteuerung erlassen.
2 Er orientiert sich dabei an internationalen Standards und Mustervorschriften.
3 Er kann zur Wahrung der Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft abweichen von:
a. den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 127 Absatz 2;
b. den maximalen Steuersätzen gemäss Artikel 128 Absatz 1;
c. den Vorschriften über den Vollzug gemäss Artikel 128 Absatz 4 erster Satz;
d. den Ausnahmen von der Steuerharmonisierung gemäss Artikel 129 Absatz 2 zweiter Satz."

siehe auch Artikel 197 Ziffer 15 (Übergangsbestimmung)

Art. 130. Mehrwertsteuer 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Höchstsatz von 6,5 Prozent erheben.

2 5 Prozent des Steuerertrags werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet.

3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann der Satz der Mehrwertsteuer in der Form eines Bundesgesetzes um höchstens 1 Prozentpunkt angehoben werden.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 14 (Übergangsbestimmung); von der Ermächtigung nach Artikel 130 Absatz 3 hat der Bund durch Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV (AS 1998 1803) Gebrauch gemacht.

Durch (in Volksabstimmung abgelehntem) Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 130 sollten die Abs. 4 bis 7 angefügt werden:
"4 Sobald dies zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist, können die nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer durch das Gesetz um 1,0 Prozentpunkte angehoben werden.
5 Zur Sicherstellung der Finanzierung der Invalidenversicherung werden sämtliche nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,8 Prozentpunkte erhöht. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
6 Der Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze nach den Absätzen 3 und 4 geht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Ein Anteil am Ertrag wird laufend den Rückstellungen des Bundes für diese Versicherung gutgeschrieben. Dieser Anteil entspricht höchstens dem prozentualen Anteil an den Ausgaben dieser Versicherung.
7 Ein Anteil am Ertrag des Mehrwertsteuerzuschlags für die Invalidenversicherung wird durch Gesetz dem Bund gutgeschrieben. Er dient zur Deckung des demografisch bedingten Wachstums seiner Beiträge an die Ausgaben dieser Versicherung und berücksichtigt zusätzlich die durch die Invaliditätsrate bedingte Mehrbelastung des Bundes. Der Bundesanteil entspricht höchstens 15 Prozent des Ertrags aus dem Mehrwertsteuerzuschlag zu Gunsten der Invalidenversicherung."

Durch Bundesbeschluss vom 19. März 2004 erhielt der Art. 130 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"Art. 130. Mehrwertsteuer. 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2 Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.
3 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkt erhöht werden.
4 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird."
 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 wurde in dem Art. 130 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgender Absatz eingefügt:
"3bis Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht."
 

Durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen:
- hier keine Änderung vorgeschlagen"
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 21. März 2014 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 130 wurde folgender Abs. 1bis angefügt werden:
"1bis Gastgewerbliche Leistungen unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die Lieferung von Nahrungsmitteln. Dies gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak und andere Raucherwaren, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden."
 

Durch (in Volksabstimmung abgelehntem) Bundesbeschluss vom 17. März 2017 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 130 sollten die Abs. 3ter und 3quater eingefügt werden:
"3ter Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung können die Sätze der Mehrwertsteuer um höchstens 0,6 Prozentpunkte erhöht werden.
3quater Der Ertrag aus den Erhöhungen nach den Absätzen 3 und 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen."

Durch Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2021 wurde in dem Art. 130 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 folgende Absätze einngefügt:
"3ter Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.
3quater Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen."

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 26. September 2014 wurde vorgeschlagen:
"Art. 130a.  Energiesteuer  1 Der Bund kann auf der Einfuhr und der inländischen Erzeugung nicht erneuerbarer Energie eine Steuer erheben. Wird die Energie ausgeführt, so wird die Steuer zurückerstattet. Die Steuer wird pro Kilowattstunde Primärenergie bemessen.
2 Das Gesetz kann zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen die Besteuerung der grauen Energie vorsehen.
3 Der Steuersatz wird so festgelegt, dass der Steuerertrag einem festen Prozentsatz des Bruttoinlandproduktes entspricht.
4 Für die einzelnen Energieträger können aufgrund ihrer ökologischen Gesamtbilanz unterschiedliche Steuersätze festgelegt werden.
5 Das Gesetz kann zur Vermeidung wesentlicher Wettbewerbsverzerrungen und zur Vereinfachung der Steuererhebung Ausnahmen von einer vollumfänglichen Besteuerung festlegen.
6 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so können höchstens 13,1 Prozent des Steuerertrags dafür verwendet werden.
7 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird."
 

Art. 131. Besondere Verbrauchssteuern 1 Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf:
a. Tabak und Tabakwaren;
b. gebrannten Wassern;
c. Bier;
d. Automobilen und ihren Bestandteilen;
e. Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den aus ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen.

2 Er kann auf der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen einen Zuschlag erheben.

3 Die Kantone erhalten 10 Prozent des Reinertrags aus der Besteuerung der gebrannten Wasser. Diese Mittel sind zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen zu verwenden.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 15 (Übergangsbestimmung)
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artiel 131a sollte eingefügt werden:
"Art. 131a.  Energiesteuer  Der Bund erhebt zur teilweisen oder vollständigen Finanzierung der Sozialversicherungen eine Steuer auf nicht erneuerbaren Energieträgern und auf Elektrizität von Wasserkraftwerken mit mehr als einem Megawatt Leistung."
 

Durch Bundesbeschluss vom 30. September 2016 erhielt der Artikel 131 Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgende Fassung und ein neuer Absatz 2bis mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wurde eingefügt:
"2 Er kann zudem erheben:
a. einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser den Flugtreibstoffen;
b. eine Abgabe, wenn für das Motorfahrzeug andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwendet werden.
2bis Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Artikel 87b vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer."

Art. 132. Stempelsteuer und Verrechnungssteuer 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.

2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben.

siehe auch Artikel 196 Ziffer 16 (Übergangsbestimmung)

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 132 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"2 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu."

Art. 133. Zölle  Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes.

Art. 134. Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 26. September 2014 wurde (mit Wirkung von "spätestens am 31. Dezember des fünften Jahres nach dessen Annahme) vorgeschlagen:
- der Artikel 134 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 134.  Ausschluss kantonaler und kommunaler Besteuerung  1 Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichnet oder für steuerfrei erklärt, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten.
2 Der feste Prozentsatz des Bruttoinlandproduktes in Artikel 130a Absatz 3 wird so festgelegt, dass der Ertrag der Energiesteuer dem durchschnittlichen Ertrag der Mehrwertsteuer in den letzten fünf Jahren vor ihrer Aufhebung entspricht.
3 Tritt die Gesetzgebung zu Artikel 130a nicht spätestens am 1. Januar des sechsten Jahres nach dessen Annahme in Kraft, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten."
 

Art. 135. Finanzausgleich 1 Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen.

2 Er berücksichtigt bei der Gewährung von Bundesbeiträgen die Finanzkraft der Kantone und die Berggebiete.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 erhielt der Art. 135 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Fassung:
"Art. 135. Finanz- und Lastenausgleich. 1 Der Bund erlässt Vorschriften über einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen.
2 Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere:
a. die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern;
b. den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten;
c. übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;
d. die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern;
e. die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten.
3 Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes."

4. Titel: Volk und Stände

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 136. Politische Rechte  1 Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

2 Sie können an den Nationalratswahlen und an den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2012 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 136 Abs. 2 sollte folgende Fassung erhalten:
"2 Sie können an den Bundesratswahlen, den Nationalratswahlen und den Abstimmungen des Bundes teilnehmen sowie Volksinitiativen und Referenden in Bundesangelegenheiten ergreifen und unterzeichnen."
 

Art. 137. Politische Parteien  Die politischen Parteien wirken an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

2. Kapitel: Initiative und Referendum

Art. 138. Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen.

2 Dieses Begehren ist dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten.

Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002 erhielt der Artikel 138 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August 2003 folgende Fassung:
"1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision der Bundesverfassung vorschlagen."

Art. 139. Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Empfiehlt sie die Ablehnung, so kann sie ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

6 Volk und Stände stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab. Die Stimmberechtigten können beiden Vorlagen zustimmen. Sie können angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden; erzielt dabei die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 139 Abs. 5 sollte folgende Fassung erhalten:
"5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen spätestens 12 Monate nach der Einreichung der Initiative zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung kann ihr einen Gegenentwurf gegenüberstellen, der gleichzeitig zur Abstimmung vorgelegt wird. Mit Zustimmung der Mehrheit des Initiativkomitees kann dann, wenn ein Gegenentwurf erfolgen soll, die Frist für die Abstimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden."
 

Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002 erhielt der Artikel 139 mit Wirkung vom 1. August 2003 folgende Fassung:
"Art. 139. Formulierte Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
2 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
3 Die Initiative wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen."

Durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 erhielt der Artikel 139 mit Wirkung vom 27. September 2009 folgende Fassung (bis auf Abs. 6 Wiederherstellung der ursprünglichen Fassung):
"Art. 139. Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung 1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Inititative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.
2 Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
3 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
4 Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.
5 Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen."

Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002 hätte folgender Artikel eingefügt werden sollen, ist jedoch nie in Kraft gesetzt worden und wurde durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 überschrieben:
"Art. 139a. Allgemeine Volksinitiative.
1 100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung die Annahme, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen verlangen.
2 Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.
3 Ist die Bundesversammlung mit der Initiative einverstanden, so setzt sie diese durch eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um.
4 Die Bundesversammlung kann der Änderung im Sinne der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. Die Änderung der Bundesverfassung und der Gegenentwurf werden Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet, die Änderung der Bundesgesetzgebung und der Gegenentwurf werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet.
5 Lehnt die Bundesversammlung die Initiative ab, so legt sie diese dem Volk zur Abstimmung vor. Wird die Initiative angenommen, so setzt die Bundesversammlung sie durch eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung oder der Bundesgesetzgebung um."

Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003 wurde folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2003 (Abs. 1 sollte später in Kraft treten, ist er aber nie; siehe bei Art. 139a) eingefügt:
"Art. 139b. Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf. 1 Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig ab über
a) die Volksinitiative oder die ihr entsprechende Änderung und
b) den Gegenentwurf der Bundesversammlung.

2 Sie können beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls beide angenommen werden.
3 Erzielt bei angenommenen Verfassungsänderungen in der Stichfrage die eine Vorlage mehr Volks- und andere mehr Standesstimmen, so tritt die Vorlage in Kraft, bei welcher der prozentuale Anteil der Volksstimmen und der prozentuale Anteil der Standesstimmen in der Stichfrage die größere Summe ergeben."

Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 2003 über das Inkrafttreten der direkt anwendbaren Bestimmungen der Änderung der Volksrechte vom 4. Oktober 2002 wurde in Ziffer II bestimmt:
"Bis zum Inkrafttreten von Artikel 139b Absatz 1 bleibt Artikel 139 Absätze 1-4 und Absatz 6 erster Satz der Bundesverfassung in der Fassung vom 18. April 1999 in Kraft. Diese Bestimmungen lauten wie folgt: [siehe oben]"
Diese Bestimmung ist durch den Bundesbeschluss vom 10. Dezember 2008 ausser Kraft getreten.

Durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 erhielt der Artikel 139b Abs. 1 mit Wirkung vom 27. September 2009 folgende Fassung:
"1 Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab."

Art. 140. Obligatorisches Referendum 1 Volk und Ständen werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Änderungen der Bundesverfassung;
b. der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften;
c. die dringlich erklärten Bundesgesetze, die keine Verfassungsgrundlage haben und deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt; diese Bundesgesetze müssen innerhalb eines Jahres nach Annahme durch die Bundesversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden.

2 Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. die Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung;
b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;
c. die Frage, ob eine Totalrevision der Bundesverfassung durchzuführen ist, bei Uneinigkeit der beiden Räte.

Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003 sollte der Artikel 140 Absatz 2 wie folgt geändert werden; diese Änderungen wurden aber nie in Kraft gesetzt und mit dem Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 überschrieben:
- nach dem Buchstaben a wurde folgender Buchstabe eingefügt:
"abis. die Gesetzesvorlage samt Gegenentwurf der Bundesversammlung zu einer allgemeinen Volksinitiative;"
- der Buchstabe b) erhielt folgende Fassung:
"b. die von der Bundesversammlung abgelehnten allgemeinen Volksinitiativen;"

Durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 erhielten der Artikel 139 Abs. 2 Bst. abis und b mit Wirkung vom 27. September 2009 folgende Fassung:
"abis. Aufgehoben;
b. die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;"
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 2011 wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 140 Abs. 1 sollte folgender Buchstabe angefügt werden:
"d. die völkerrechtlichen Verträge, die:
  1. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung in wichtigen Bereichen herbeiführen,
  2. die Schweiz verpflichten, zukünftige rechtsetzende Bestimmungen in wichtigen bereichen zu übernehmen,
  3. Rechtssprechungszuständigkeiten in wichtigen Bereichen an ausländische oder internationale Institutionen übertragen,
  4. neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 Milliarde Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 100 Millionen Franken nach sich ziehen."
 

Art. 141. Fakultatives Referendum 1 Auf Verlangen von 50 000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen werden dem Volk zur Abstimmung unterbreitet:
a. Bundesgesetze;
b. dringlich erklärte Bundesgesetze, deren Geltungsdauer ein Jahr übersteigt;
c. Bundesbeschlüsse, soweit Verfassung oder Gesetz dies vorsehen;
d. völkerrechtliche Verträge, die:
    1. unbefristet und unkündbar sind;
    2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen;
    3. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.

2 Die Bundesversammlung kann weitere völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum unterstellen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 24. März 2000 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel sollte eingefügt werden:
"Art. 141a. Konstruktives Referendum  1 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone können anstelle des fakultativen Referendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a und b auch eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag zu einem Bundesgesetz verlangen.
2 Eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag kann verlangt werden, wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder eines Rates dem Gegenvorschlag zugestimmt haben.
3 Wird die Volksabstimmung über einen Gegenvorschlag verlangt, so können die Stimmberechtigten erklären, ob sie dem Bundesgesetz oder dem Gegenvorschlag zustimmen.
4 Wird zugleich nach ARtikel 141 Absat 1 Buchstaben a oder b die Volksabstimmung über Annahme oder Ablehnung des Bundesgesetzes verlangt, so gilt für das Abstimmungsverfahren Artikel 139 Absatz 6 sinngemäss.
5 Sind mehrere Gegenvorschläge zu unterbreiten, die sich gegenseitig ausschliessen, werden Eventualabstimmungen durchgeführt."
 

Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003 wurde der Artikel 141 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August 2003 wie folgt geändert:
- der einleitende Satz erhielt folgende Fassung:
"Verlangen es 50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone innerhalb von 100 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Erlasses, so werden dem Volk zur Abstimmung vorgelegt:"
- der Buchstabe d. Ziffer 3. erhielt folgende Fassung:
"3. wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert."
- der Absatz 2 wurde aufgehoben.

Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003 wurde folgender Artikel mit Wirkung vom 1. August 2003 eingefügt:
"Art. 141a. Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen. 1 Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem obligatorischen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Verfassungsänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen.
2 Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen."

Art. 142. Erforderliche Mehrheiten 1 Die Vorlagen, die dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden sich dafür ausspricht.

2 Die Vorlagen, die Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden, sind angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und die Mehrheit der Stände sich dafür aussprechen.

3 Das Ergebnis der Volksabstimmung im Kanton gilt als dessen Standesstimme.

4 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden haben je eine halbe Standesstimme.

5. Titel: Bundesbehörden

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 143. Wählbarkeit  In den Nationalrat, in den Bundesrat und in das Bundesgericht sind alle Stimmberechtigten wählbar.

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- an dieser Stelle sollte folgender Artikel eingefügt werden:
"Art. 143a. Vertretung der Frauen in den Bundesbehörden  In allen Bundesbehörden, namentlich im Nationalrat, im Ständerat, im Bundesrat und im Bundesgericht, ist eine angemessene Vertretung der Frauen unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenheiten jeder Behörde gewährleistet."
 

Art. 144. Unvereinbarkeiten 1 Die Mitglieder des Nationalrates, des Ständerates, des Bundesrates sowie die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts können nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.

2 Die Mitglieder des Bundesrates und die vollamtlichen Richterinnen und Richter des Bundesgerichts dürfen kein anderes Amt des Bundes oder eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben.

3 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

Art. 145. Amtsdauer  Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts beträgt die Amtsdauer sechs Jahre.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 28. November 2021) wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 145 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 145. Amtsdauer  1 Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts endet fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
2 Die Vereinigte Bundesversammlung kann auf Antrag des Bundesrates mit einer Mehrheit der Stimmenden eine Richterin oder einen Richter des Bundesgerichts abberufen, wenn diese oder dieser:
a. Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat."
 

Art. 146. Staatshaftung  Der Bund haftet für Schäden, die seine Organe in Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich verursachen.

Art. 147. Vernehmlassungsverfahren  Die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise werden bei der Vorbereitung wichtiger Erlasse und anderer Vorhaben von grosser Tragweite sowie bei wichtigen völkerrechtlichen Verträgen zur Stellungnahme eingeladen.

Vernehmlassung = Anhörung

2. Kapitel: Bundesversammlung

1. Abschnitt: Organisation

Art. 148. Stellung 1 Die Bundesversammlung übt unter Vorbehalt der Rechte von Volk und Ständen die oberste Gewalt im Bund aus.

2 Die Bundesversammlung besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat; beide Kammern sind einander gleichgestellt.

Art. 149. Zusammensetzung und Wahl des Nationalrates 1 Der Nationalrat besteht aus 200 Abgeordneten des Volkes.

2 Die Abgeordneten werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Proporzes bestimmt. Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung statt.

3 Jeder Kanton bildet einen Wahlkreis.

4 Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt. Jeder Kanton hat mindestens einen Sitz.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 149 sollte folgender Absatz 5 angefügt werden:
"5 Die Differenz zwischen der weiblichen und der männlichen Vertretung in einem Kanton beträgt nicht mehr als eins. Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Artikels die näheren Bestimmungen."

Art. 150. Zusammensetzung und Wahl des Ständerates 1 Der Ständerat besteht aus 46 Abgeordneten der Kantone.

2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je zwei Abgeordnete.

3 Die Wahl in den Ständerat wird vom Kanton geregelt.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 150 Abs. 2 sollte folgende Fassung erhalten:
"2 Die Kantone Obwalden, Nidwalden, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden wählen je eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten; die übrigen Kantone wählen je eine Frau und einen Mann."

Art. 151. Sessionen 1 Die Räte versammeln sich regelmässig zu Sessionen. Das Gesetz regelt die Einberufung.

2 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.

Art. 152. Vorsitz  Jeder Rat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten und die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten. Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen.

Art. 153. Parlamentarische Kommissionen 1 Jeder Rat setzt aus seiner Mitte Kommissionen ein.

2 Das Gesetz kann gemeinsame Kommissionen vorsehen.

3 Das Gesetz kann einzelne Befugnisse, die nicht rechtsetzender Natur sind, an Kommissionen übertragen.

4 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen den Kommissionen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Deren Umfang wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 154. Fraktionen  Die Mitglieder der Bundesversammlung können Fraktionen bilden.

Art. 155. Parlamentsdienste  Die Bundesversammlung verfügt über Parlamentsdienste. Sie kann Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 156. Getrennte Verhandlung 1 Nationalrat und Ständerat verhandeln getrennt.

2 Für Beschlüsse der Bundesversammlung ist die Übereinstimmung beider Räte erforderlich.

Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2003 wurde dem Artikel 156 mit Wirkung vom 1. August 2003 (Buchstaben b und c sind nie in Kraft getreten und durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 überschrieben worden) folgender Absatz angefügt:
"(3) Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:
a. die Gültigkeit oder Teilungültigkeit einer Volksinitiative;
b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen allgemeinen Volksinitiative;
c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;
d. den Voranschlag oder einen Nachtrag."

Durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 erhielt der Art. 156 Abs. 3 Bst. b und c mit Wirkung vom 27. September 2009 folgende Fassung:
"b. die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung;
c. die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;"

Art. 157. Gemeinsame Verhandlung 1 Nationalrat und Ständerat verhandeln gemeinsam als Vereinigte Bundesversammlung unter dem Vorsitz der Nationalratspräsidentin oder des Nationalratspräsidenten, um:
a. Wahlen vorzunehmen;
b. Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden zu entscheiden;
c. Begnadigungen auszusprechen.

2 Die Vereinigte Bundesversammlung versammelt sich ausserdem bei besonderen Anlässen und zur Entgegennahme von Erklärungen des Bundesrates.

Art. 158. Öffentlichkeit der Sitzungen  Die Sitzungen der Räte sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 159 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr 1 Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2 In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:
a. die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
b. Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.

4 Die Bundesversammlung kann diese Beträge mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde der Artikel 159 mit Wirkung vom 2. Dezember 2001 wie folgt geändert:
- dem Absatz 3 wurde folgender Buchstabe angefügt:
"c. die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3."
- Absatz 4 erhielt folgende Fassung:
"4 Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen."

Art. 160. Initiativrecht und Antragsrecht 1 Jedem Ratsmitglied, jeder Fraktion, jeder parlamentarischen Kommission und jedem Kanton steht das Recht zu, der Bundesversammlung Initiativen zu unterbreiten.

2 Die Ratsmitglieder und der Bundesrat haben das Recht, zu einem in Beratung stehenden Geschäft Anträge zu stellen.

Art. 161. Instruktionsverbot 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung stimmen ohne Weisungen.

2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen.

Art. 162. Immunität 1 Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler können für ihre Äusserungen in den Räten und in deren Organen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

2 Das Gesetz kann weitere Arten der Immunität vorsehen und diese auf weitere Personen ausdehnen.

3. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 163. Form der Erlasse der Bundesversammlung 1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.

2 Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.

Art. 164. Gesetzgebung 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a. die Ausübung der politischen Rechte;
b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c. die Rechte und Pflichten von Personen;
d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.

2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

Art. 165. Gesetzgebung bei Dringlichkeit 1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.

2 Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.

3 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.

4 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.

Art. 166. Beziehungen zum Ausland und völkerrechtliche Verträge 1 Die Bundesversammlung beteiligt sich an der Gestaltung der Aussenpolitik und beaufsichtigt die Pflege der Beziehungen zum Ausland.

2 Sie genehmigt die völkerrechtlichen Verträge; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist.

Art. 167. Finanzen  Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.

Art. 168. Wahlen 1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General.

2 Das Gesetz kann die Bundesversammlung ermächtigen, weitere Wahlen vorzunehmen oder zu bestätigen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2012 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 168 Abs. 1 sollte folgende Fassung erhalten:
"1 Die Bundesversammlung wählt die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler, die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts sowie den General."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 28. November 2021) wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 168 Abs. 1 sollte folgende Fassung erhalten:
"1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzle-rin oder den Bundeskanzler sowie den General."
 

Art. 169. Oberaufsicht 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.

2 Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden.

Art. 170. Überprüfung der Wirksamkeit  Die Bundesversammlung sorgt dafür, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Art. 171. Aufträge an den Bundesrat  Die Bundesversammlung kann dem Bundesrat Aufträge erteilen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere die Instrumente, mit welchen die Bundesversammlung auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken kann.

Art. 172. Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1 Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.

2 Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.

3 Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.

Art. 173. Weitere Aufgaben und Befugnisse 1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.
b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
c. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.
d. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.
e. Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.
f. Sie befindet über die Gültigkeit zu Stande gekommener Volksinitiativen.
g. Sie wirkt bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit.
h. Sie entscheidet über Einzelakte, soweit ein Bundesgesetz dies ausdrücklich vorsieht.
i. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.
k. Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.

2 Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.

3 Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 173 Abs. 1 Bst. d sollte folgende Fassung erhalten:
"d. aufgehoben."
 

3. Kapitel: Bundesrat und Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Organisation und Verfahren

Art. 174. Bundesrat  Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.

Art. 175. Zusammensetzung und Wahl 1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2 Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt.

3 Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4 Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

Die Absätze 3 und 4 des Artikels 175 wurden bei der Volksabstimmung vom 7. Februar 1999 als Änderungen des Artikels 96 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 in dieser Fassung angenommen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 175 Abs. 1 sollte folgende Fassung erhalten:
"1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern; mindestens drei von ihnen sind Frauen."

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2012 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 175 Absätze 2 bis 7 sollte folgende Fassung erhalten:
"2 Die Mitglieder des Bundesrates werden vom Volk in direkter Wahl nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern gewählt, die als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind.
3 Die Gesamterneuerung des Bundesrates findet alle vier Jahre gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates statt. Bei einer Vakanz findet eine Ersatzwahl statt.
4 Die gesamte Schweiz bildet einen Wahlkreis. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreicht. Dieses berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Kandidatenstimmen wird durch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bundesrates geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Haben nicht genügend Kandidierende im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit wird das Los gezogen.
5 Mindestens zwei Mitglieder des Bundesrates müssen aus den Wahlberechtigten bestimmt werden, die in den Kantonen Tessin, Waadt, Neuenburg, Genf oder Jura, den französischsprachigen Gebieten der Kantone Bern, Freiburg oder Wallis oder den italienischsprachigen Gebieten des Kantons Graubünden wohnhaft sind.
6 Ist nach einer Bundesratswahl die Anforderung nach Absatz 5 nicht erfüllt, so sind diejenigen in den in Absatz 5 bezeichneten Kantonen und Gebieten wohnhaften Kandidierenden gewählt, die das höchste geometrische Mittel aus den Stimmenzahlen der gesamten Schweiz einerseits und den Stimmenzahlen der genannten Kantone und Gebiete andererseits erreicht haben. Als überzählig scheiden jene Gewählten aus, welche ausserhalb der genannten Kantone und Gebiete wohnhaft sind und die tiefsten Stimmenzahlen erreicht haben.
7 Das Gesetz regelt die Einzelheiten."
 

Art. 176. Vorsitz 1 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident führt den Vorsitz im Bundesrat.

2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern des Bundesrates auf die Dauer eines Jahres gewählt.

3 Die Wiederwahl für das folgende Jahr ist ausgeschlossen. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann nicht zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten des folgenden Jahres gewählt werden.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2012 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 176 Abs. 2 sollte folgende Fassung erhalten:
"2 Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Bundesrates werden vom Bundesrat aus dem Kreis seiner Mitglieder auf die Dauer eines Jahres gewählt."
 

Art. 177. Kollegial- und Departementalprinzip 1 Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.

2 Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.

3 Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.

Art. 178. Bundesverwaltung 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.

2 Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor.

3 Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.

Art. 179. Bundeskanzlei  Die Bundeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Bundesrates. Sie wird von einer Bundeskanzlerin oder einem Bundeskanzler geleitet.

2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 180. Regierungspolitik 1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.

2 Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 181. Initiativrecht  Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen.

Art. 182. Rechtsetzung und Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

2 Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes.

Art. 183. Finanzen 1 Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung.

2 Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung.

Art. 184. Beziehungen zum Ausland 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen.

2 Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung.

3 Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen.

Art. 185. Äussere und innere Sicherheit 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz.

2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen.

4 In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 185 Abs. 4 sollte folgende Fassung erhalten:
4 Aufgehoben."
 

Art. 186. Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen.

2 Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt.

3 Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben.

4 Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen.

Art. 187. Weitere Aufgaben und Befugnisse  1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes.
b. Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz.
c. Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen.
d. Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht.

2 Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

4. Kapitel: Bundesgericht

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt das 4. Kapitel mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Überschrift:

"4. Kapitel: Bundesgericht und andere richterlichen Behörden "

Art. 188. Stellung  1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

2 Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.

3 Das Bundesgericht bestellt seine Verwaltung.

4 Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts nimmt die Bundesversammlung auf eine Vertretung der Amtssprachen Rücksicht.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 188 Abs. 4 sollte folgender Satz 2 angefügt werden:
"4 ... Der Anteil der Frauen unter den haupt- und nebenamtlichen Richtern und Richterinnen beträgt je mindestens 40 Prozent."

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 188  mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 188 Stellung des Bundesgerichts 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.
2 Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.
3 Das Gericht verwaltet sich selbst."

siehe zu Art. 88 Abs. 2 und 3 auch das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17. Juni 2005, AS 2006 1205, SR 173.110; in Kraft getreten am 1. Januar 2007.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 28. November 2021) wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel 188a sollte an dieser Stelle eingefügt werden:
"Art. 188a. ´Bestimmung der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts  1 Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts werden im Losverfahren bestimmt. Das Losverfahren ist so auszugestalten, dass die Amtssprachen im Bundesgericht angemessen vertreten sind.
2 Die Zulassung zum Losverfahren richtet sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung für das Amt als Richterin oder Richter des Bundesgerichts.
3 Über die Zulassung zum Losverfahren entscheidet eine Fachkommission. Die Mitglieder der Fachkommission werden vom Bundesrat für eine einmalige Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt. Sie sind in ihrer Tätigkeit von Behörden und politischen Organisationen unabhängig."
 

Art. 189. Verfassungsgerichtsbarkeit 1 Das Bundesgericht beurteilt:
a. Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte;
b. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten öffentlichrechtlicher Körperschaften;
c. Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen oder von Verträgen der Kantone;
d. öffentlichrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

2 Das Gesetz kann bestimmte Fälle anderen Bundesbehörden zur Entscheidung zuweisen.

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 189  mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:
a. von Bundesrecht;
b. von Völkerrecht;
c. von interkantonalem Recht;
d. von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e. der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f. von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.
2 Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.
3 Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.
4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz."

Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 2002 sollte dem Artikel 189 folgender Absatz angefügt werden, der jedoch nie in Kraft getreten ist und durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 als aufgehoben bezeichnet wurde:
"1 bis Es beurteilt Beschwerden wegen Missachtung von Inhalt und Zweck einer allgemeinen Volksinitiative durch die Bundesversammlung."

Durch Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2008 wurde der (noch nicht in Kraft getretene) Art. 189 Abs. 1bis formal mit Wirkung vom 27. September 2009 wieder aufgehoben.

Art. 190. Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit  1 Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeit des Bundesgerichts in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen sowie in anderen Bereichen des Rechts.

2 Die Kantone können dem Bundesgericht mit Zustimmung der Bundesversammlung Streitigkeiten aus dem kantonalen Verwaltungsrecht zur Beurteilung zuweisen.

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 190  mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 190. Massgebendes Recht. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend."
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 2018 wurde vorgeschlagen:
- der Artikel 190 sollte folgende Fassung erhalten:
"Art. 190.  Massgebendes Recht  Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend."
 

Art. 191. Massgebendes Recht  Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 erhielt der Artikel 188  mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgende Fassung:
"Art. 191 Zugang zum Bundesgericht 1 Das Gesetz gewährleistet den Zugang zum Bundesgericht.
2 Für Streitigkeiten, die keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, kann es eine Streitwertgrenze vorsehen.
3 Für bestimmte Sachgebiete kann das Gesetz den Zugang zum Bundesgericht ausschliessen.
4 Für offensichtlich unbegründete Beschwerden kann das Gesetz ein vereinfachtes Verfahren vorsehen."

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde nach dem Artikel 191 folgender Artikel mit Wirkung vom 1. April 2003 eingefügt:
"Art. 191a. Weitere richterliche Behörden des Bundes 1 Der Bund bestellt ein Strafgericht; dieses beurteilt erstinstanzlich Straffälle, die das Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes zuweist. Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesstrafgerichts begründen."

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 lauten die weiteren Absätze des Artikels 191a mit Wirkung vom 1. September 2005 wie folgt:
"2 Der Bund bestellt richterliche Behörden für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung.
3 Das Gesetz kann weitere richterliche Behörden des Bundes vorsehen."

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde an dieser Stelle  mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 191b Richterliche Behörden der Kantone 1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden für die Beurteilung von zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sowie von Straffällen.
2 Sie können gemeinsame richterliche Behörden einsetzen."

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde an dieser Stelle  mit Wirkung vom 17. Juni 2005 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet."

6. Titel: Revision der Bundesverfassung und Übergangsbestimmungen

1. Kapitel: Revision

Art. 192. Grundsatz 1 Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2 Wo die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Revision auf dem Weg der Gesetzgebung.

Art. 193. Totalrevision 1 Eine Totalrevision der Bundesverfassung kann vom Volk oder von einem der beiden Räte vorgeschlagen oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2 Geht die Initiative vom Volk aus oder sind sich die beiden Räte uneinig, so entscheidet das Volk über die Durchführung der Totalrevision.

3 Stimmt das Volk der Totalrevision zu, so werden die beiden Räte neu gewählt.

4 Die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts dürfen nicht verletzt werden.

Art. 194. Teilrevision 1 Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.

2 Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.

3 Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.

Art. 195. Inkrafttreten  Die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 196.

Jeweils durch Bundesbeschlüsse vom 18. Dezember 1998, 19. März 1999, 18. Juni 1999, 8. Oktober 1999, 24. März 2000, 8. Juni 2000, 23. Juni 2000, 6. Oktober 2000, 22. Juni 2001 sollte der Artikel 196 folgende Sachüberschrift erhalten: "Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung".

Durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 2001 erhielt der Artikel 196 mit Wirkung vom 3. März 2002 die Sachüberschrift "Übergangsbestimmungen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 über eine neue Bundesverfassung".

1. Übergangsbestimmung zu Art. 84 (Alpenquerender Transitverkehr) Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach der Annahme der Volksinitiative zum Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr abgeschlossen sein.

2. Übergangsbestimmung zu Art. 85 (Pauschale Schwerverkehrsabgabe) 1 Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 t eine jährliche Abgabe.

2 Diese Abgabe beträgt:
a. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge von
über 3,5 bis 12 t Fr.  650
über 12 bis 18 t Fr. 2000
über 18 bis 26 t Fr. 3000
über 26 t Fr. 4000
b. für Anhänger von
über 3,5 bis 8 t Fr.  650
über 8 bis 10 t Fr. 1500
von über 10 t Fr. 2000
c. für Gesellschaftswagen Fr.  650

3 Die Abgabesätze können in der Form eines Bundesgesetzes angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.

4 Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorie ab 12 t nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz1 anpassen.

5 Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

6 Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

7 Auf dem Weg der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.

8 Diese Bestimmung gilt bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997.

3. Übergangsbestimmung zu Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) 1 Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:
a. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 196 Ziffer 2 bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 100 Prozent erhöhen;
b. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 85 verwenden;
c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe b verwenden, um 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken;
d. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz;
e. sämtliche in Artikel 196 Ziffer 14 sowie nach Artikel 130 festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben;
f. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen.

3 Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz 2 erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form einer Verordnung.

4 Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in der Form von Bundesgesetzen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des Bundesgesetzes. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.

5 Diese Bestimmung gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.

Durch Bundesbeschluss vom 19. März 2004 erhielt der Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Buchst. e mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"e. die in Artikel 130 Absätze 1-3 festgelegten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt erhöhen;"
 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 erhielten die Abs. 2 und 3 der Übergangsbestimmung Art. 196 Ziffer 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgende Fassung:
"2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur bis zum 31. Dezember 2018 und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds gemäss Artikel 87a Absatz 2 9 Prozent des Reinertrages der zweckgebundenen Verbrauchssteuer nach Artikel 86 Absätze 1 und 4 verwenden, höchstens aber 310 Millionen Franken pro Jahr. Das Eesetz regelt die Indexierung dieses Betrags.
3 Die Eisenbahngrossprojekte nach Absatz 1 werden über den Fonds nach Artikel 87a finanziert."
 

Durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen:
- der Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. c sollte folgende Fassung erhalten:
"2 Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:
c. Mineralölsteuermittel nach Artikel 86 Absatz 3 Buchstabe a verwenden;"
 

Durch Bundesbeschluss vom 30. September 2016 erhielt der Artikel 196 Ziffer 3 die Sachüberschrift und der Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 folgende Fassung und die neuen Absätze 2bis und 2ter mit Wirkung vom 1. Januar 2018 wurde eingefügt:
"3. Übergangsbestimmung zu Art. 86 (Verwendung von Abgaben für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr), Art. 87 (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) und Art. 87a (Eisenbahninfrastruktur) 1 ...
2
Bis zum Abschluss von Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 werden die Mittel nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e statt dem Fonds nach Artikel 86 Absatz 2 der Spezialfinanzierung Strassenverkehr nach Artikel 86 Absatz 4 gutgeschrieben.
2bis Der Bundesrat kann die Mittel nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2018 zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur und anschliessend zur Verzinsung und zur Rückzahlung der Bevorschussung des Fonds nach Artikel 87a Absatz 2 verwenden. Die Mittel berechnen sich nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe e.
2ter Der Prozentsatz nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f gilt zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Davor beträgt er 5 Prozent."

4. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie) Bis zum 23. September 2000 werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Kernenergie erteilt.

5. Übergangsbestimmung zu Art. 95 (Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) Bis zum Erlass einer Bundesgesetzgebung sind die Kantone zur gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen verpflichtet.

6. Übergangsbestimmung zu Art. 102 (Landesversorgung) 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl sicher.

2 Diese Übergangsbestimmung bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft.

7. Übergangsbestimmung zu Art. 103 (Strukturpolitik) Die Kantone können während längstens zehn Jahren ab Inkrafttreten der Verfassung bestehende Regelungen beibehalten, welche zur Sicherung der Existenz bedeutender Teile eines bestimmten Zweigs des Gastgewerbes die Eröffnung von Betrieben vom Bedürfnis abhängig machen.

8. Übergangsbestimmung zu Art. 106 (Glücksspiele) 1 Artikel 106 tritt mit dem Inkrafttreten eines neuen Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken in Kraft.

2 Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
a. Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.
b. Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder zur Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zweck dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.
c. Über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken nicht übersteigen.
d. Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.
e. Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bund abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.
f. Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen treffen.

9. Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 3 (Bundesfeiertag)  1 Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten.

2 Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes2 nicht angerechnet.

10. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)  Solange die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf nicht deckt, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde die Übergangsbestimmung Art. 196 Ziff. 10  mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

11. Übergangsbestimmung zu Art. 113 (Berufliche Vorsorge)  Versicherte, die zur Eintrittsgeneration gehören und deswegen nicht über die volle Beitragszeit verfügen, sollen je nach Höhe ihres Einkommens innert 10 bis 20 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutz erhalten.

12. Übergangsbestimmung zu Art. 126 (Haushaltführung) 1 Die Ausgabenüberschüsse in der Finanzrechnung des Bundes sind durch Einsparungen zu verringern, bis der Rechnungsausgleich im Wesentlichen erreicht ist.

2 Der Ausgabenüberschuss darf im Rechnungsjahr 1999 5 Milliarden Franken und im Rechnungsjahr 2000 2,5 Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rechnungsjahr 2001 muss er auf höchstens 2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein.

3 Wenn es die Wirtschaftslage erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte die Fristen nach Absatz 2 durch eine Verordnung um insgesamt höchstens zwei Jahre erstrecken.

4 Bundesversammlung und Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2 bei der Erstellung des Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.

5 Der Bundesrat nutzt beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.

6 Werden die Vorgaben nach Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat fest, welcher Betrag zusätzlich eingespart werden muss. Zu diesem Zweck:
a. beschliesst er zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit;
b. beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Änderungen von Gesetzen.

7 Der Bundesrat bemisst den Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass die Vorgaben mit höchstens zweijähriger Verspätung erreicht werden können. Die Einsparungen sollen sowohl bei den Leistungen an Dritte als auch im bundeseigenen Bereich vorgenommen werden.

8 Die eidgenössischen Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates in derselben Session und setzen ihren Erlass nach Artikel 165 der Verfassung in Kraft; sie sind an den Betrag der Sparvorhaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden.

9 Übersteigt der Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut 2 Prozent der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesversammlung die Frist durch eine Verordnung um höchstens zwei Jahre erstrecken. Im Übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4–8.

10 Diese Bestimmung gilt so lange, bis sie durch verfassungsrechtliche Massnahmen zur Defizit- und Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.

diese Übergangsbestimmung ist spätestens mit der Neufassung des Art. 126 ("Schuldenbremse") gegenstandslos gemäß Abs. 10.

13. Übergangsbestimmung zu Art. 128 (Dauer der Steuererhebung)  Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2006 befristet.

Durch Bundesbeschluss vom 19. März 2004 erhielt der Art. 196 Ziff. 13 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"13. Übergangsbestimmung zu
Art. 128 (Dauer der Steuererhebung). Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2020 befristet."

Durch Bundesbeschluss vom 16. Juni 2017 erhielt die Übergangsbestimmung Art. 196 Ziffer 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 folgende Fassung:
 "13. Übergangsbestimmung zu
Art. 128 (Dauer der Steuererhebung). Die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer ist bis Ende 2035 befristet."

14. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer) 1 Bis zum Inkrafttreten eines Mehrwertsteuergesetzes werden die Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat erlassen. Für die Ausführungsbestimmungen gelten die folgenden Grundsätze:
a. Der Steuer unterliegen:
1. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich Eigenverbrauch);
2. die Einfuhr von Gegenständen.
b. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen:
1. die von der Schweizerischen Post im Rahmen der reservierten Dienste erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Personenbeförderung;
2. die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens;
3. die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit;
4. die Leistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung;
5. die kulturellen Leistungen;
6. die Versicherungsumsätze;
7. die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts;
8. die Übertragung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von Grundstücken;
9. Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele;
10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen;
11. die Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit:
1. die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen;
2. die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden Dienstleistungen.
d. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen:
1. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 75 000 Franken;
2. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 250 000 Franken, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der Vorsteuer, regelmässig 4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt;
3. Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse aus dem eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler;
4. Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich hergestellten Kunstwerke.
Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.
e. Die Steuer beträgt:
1. 2,0 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände, die der Bundesrat näher umschreiben kann:
- Wasser in Leitungen,
- Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke,
- Vieh, Geflügel, Fische,
- Getreide,
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden,
- Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel, Düngemittel und Pflanzenschutzstoffe,
- Medikamente,
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass;
2. 2,0 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter;
3. 6,5 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.
f. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts sowie bei der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung massgebend.
g. Die Steuer schuldet:
1. der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt;
2. der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10 000 Franken übersteigt;
3. der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand einführt.
h. Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren Umsatz; verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland, so kann er in seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen:
1. die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und
2. die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer;
3. 2,0 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat.
Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.
i. Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet.
k. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können abweichende Bestimmungen erlassen werden.
l. Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus weder auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung für andere Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.
m. Steuerhinterziehung und Steuergefährdung werden analog dem übrigen Steuerstrafrecht des Bundes bestraft.
n. Die in Artikel 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht3 für die Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen eine Busse von mehr als 5000 Franken in Betracht kommt.

2 Während der ersten fünf Jahre nach Einführung der Mehrwertsteuer werden pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Die Bundesversammlung beschliesst, wie dieser zweckgebundene Anteil der Mehrwertsteuer nach Ablauf dieser Frist weiterzuverwenden ist.

3 Für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund im Gesetz einen tieferen Satz der Mehrwertsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert.

4 Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2006 befristet.

Durch Bundesbeschluss vom 19. März 2004 erhielt der Art. 196 Ziff. 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 folgende Fassung:
"14. Übergangsbestimmung zu
Art. 130 (Dauer der Steuererhebung). Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2020 befristet."

Durch Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008, geändert durch Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009 wurde der Art. 196 Ziff. 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wie folgt geändert:
- die Sachüberschrift erhielt die Fassung: "Übergangsbestimmung zu
Art. 130 (Mehrwertsteuer)"
- folgende Absätze 2 und 3 wurden angefügt:
"2 Zur Sicherung der Finanzierung der Invalienversicherung hebt der Bundesrat die Mehrwertsteuersätze vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017 wie folgt an:
a. um 0,4 Prozentpunkte den Normalsatz nach Artikel 36 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Umsatzsteuer (MWSTG);
b. um 0,1 Prozentpunkte den reduzierten Satz nach Artikel 36 Absatz 1 MWSTG;
c. um 0,2 Prozentpunkte den Sondersatz für Beherbergungsleistungen nach Artikel 36 Absatz 2 MWSTG.
3 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 2 wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung zugewiesen."
 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 wurden der Übergangsbestimmung Art. 196 Ziffer 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2016 folgende Absätze angefügt:
 "4 Zur Sicherung der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur hebt der Bundesrat die Steuersätze nach Artikel 25 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 ab 1. Januar 2018 um 0,1 Prozentpunkt an, im Fall einer Verlängerung der Frist gemäss Absatz 1 bis längstens 31. Dezember 2030.
5 Der Ertrag aus der Anhebung nach Absatz 4 wird vollumfänglich dem Fonds nach Artikel 87a zugewiesen."
 

Durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen:
- hier war keine Änderung vorgeschlagen.
 

Durch (in Volksabstimmung abgelehntem) Bundesbeschluss vom 17. März 2017 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 Ziff. 14 sollten die Abs. 6 und 7 angefügt werden:
"6 Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung hebt der Bundesrat gestützt auf Artikel 130 Absatz 3ter die Mehrwertsteuersätze am 1. Januar 2018 wie folgt an, wenn der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Männern und Frauen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der beruflichen Vorsorge im Gesetz verankert ist:
a. den Normalsatz um 0,3 Prozentpunkte;
b. den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,1 Prozentpunkte.
7 Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung hebt der Bundesrat gestützt auf Artikel 130 Absatz 3ter den Normalsatz um 0,3 Prozentpunkte an, sobald das Referenzalter von Männern und Frauen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der beruflichen Vorsorge vereinheitlicht ist; gleichzeitig passt er den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbungsleistungen proportional an."

Durch Bundesbeschluss vom 16. Juni 2017 erhielt die Übergangsbestimmung Art. 196 Ziffer 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 folgende Fassung:
 "14. Übergangsbestimmung zu
Art. 130 (Mehrwertsteuer). Die Befugnis zur Erhebung der Mehrwertsteuer ist bis Ende 2035 befristet."

15. Übergangsbestimmung zu Art. 131 (Biersteuer) Die Biersteuer wird bis zum Erlass eines Bundesgesetzes nach dem bisherigen Recht erhoben.

Durch Bundesbeschluss vom 16. Juni 2017 erhielt die Übergangsbestimmung Art. 196 Ziffer 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 folgende Fassung:
 "15. Übergangsbestimmung zu
Art. 131 (Biersteuer). Aufgehoben"

16. Übergangsbestimmung zu Art. 132 (Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer)  Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen beträgt der Kantonsanteil am Ertrag der Verrechnungssteuer 12 Prozent. Liegt der Satz der Verrechnungssteuer über 30 Prozent, so beträgt der Kantonsanteil 10 Prozent.

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde die Übergangsbestimmung Art. 196 Ziff. 16  mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Hat die Bundesversammlung nicht innert 5 Jahren nach Annahme von Artikel 112 Absatz 2a die entsprechende Gesetzgebung erlassen, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 19. März 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Begrenzung der ausländischen Wohnbevölkerung). 1 Sofern bei Inkrafttreten von Artikel 121a  die festgelegte Grenze von 18 Prozent überschritten ist, wird dies so rasch wie möglich durch die freiwillige Auswanderung von Ausländern kompensiert.
2 ´Kann ein allfälliger Geburtenüberschuss auf diese Weise nicht kompensiert werden, so sit ein Überschreiten der 18-Prozent-Grenze befristet möglich, sofern keine neuen Aufenthaltsbewilligungen gemäss Artikel 121a Absatz 2 an Ausländer erteilt werden."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmungen sollten eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 149 Abs. 5 und 150 Abs. 3 (Zusammensetzung und Wahl des National- und Ständerates). Die Ausführungsbestimmungen sind innert fünf Jahren nach Annahme von Artikel 149 Absatz 5 und Artikel 150 Absatz 3 zu erlassen.
2. Übergangsbestimmung zu Art. 175 Abs. 1 und 188 Abs. 4 (Zusammensetzung und Wahl des Bundesrates, Stellung des Bundesgerichtes)  1 Bei der Gesamterneuerungswahl des Bundesrates und bei der Bestätigungswahl des Bundesgerichtes können Mitlgieder, die vor der Annahme der geänderten Bestimmungen von Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 188 Absatz 4 in diese Behörden gewählt worden sind, wieder gewählt werden, auch wenn die Anforderungen dieser Artikel nicht erfüllt sind.
2 Bei Ersatzwahlen in den Bundesrat und ins Bundesgericht sind ausschliesslich Frauen wählbar, wenn sie nicht nach Artikel 175 beziehungsweise Artikel 188 vertreten sind."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1999 (angepasst durch Bundesbeschluss vom 18. September 1999) wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 82 Abs. 2c (Strassenverkehr). Ist die Ausführungsgesetzgebung nach Artikel 82 Absatz 2c innerhalb dreier Jahre nach Annahme der Verkehrshalbierungs-Initiative nicht rechtskräftig, erlässt der Bund die notwendigen Bestimmungen auf dem Verordnungsweg."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 139 Abs. 5 (Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung). Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, welche mit der Frist von Artikel 139 Absatz 5 BV nicht zu vereinbaren sind, gelten als aufgehoben. Dies trifft insbesondere für Artikel 26, 27 und 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie für Artikel 74 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte zu."
 

 

abgelehnter Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 89 (Abgabe zur Förderung erneuerbarer Energien). 1 Der Bund erhebt auf dem Energiegehalt der nichterneuerbaren Energieträge eine zweckgebundene Förderabgabe von 0,3 Rp./kWh.
2 Ihr Ertrag wird als Finanzhilfe gezielt eingesetzt für:
a. die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere der Sonnenenergie auf überbauten Flächen, der geothermischen Energie und der Energie aus Holz und Biomasse;
b. die Förderung der rationellen Energienutzung;
c. die Erhaltung und Erneuerung einheimischer Wasserkraftwerke.
3 Dabei gilt:
a., für jede Massnahme nach Absatz 2 wird je mindestens ein Viertel des Ertrags eingesetzt.
b. Finanzhilfen für die industrielle oder gewerbliche Produktion werden in erster Linie für Massnahmen ausgerichtet, welche die Wirksamkeit des Energieeinsatzes erhöhen und den Einsatz erneuerbarer Energien fördern.
c. Finanzhilfen nach Absatz 2 Buchstaben a und b können zur Erfüllung von schweizerischen Verpflichtungen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen auch im Ausland ausgerichtet werden.
d. Finanzhilfen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass den Anliegen des Landschafts- und Ortsbildschutzes Rechnung getragen wird und die Vorschriften über den Umweltschutz eingehalten werden.
4 Für Produtkonsprozesse, die in hohem Masse auf den Einsatz von nichterneuerbaren Energieträgern angewiesen sind, werden besondere Regelungen und Ausnahmen vorgesehen. In Härtefällen können auch für andere energieträgerintensiven Unternehmen Erleichterungen vorgesehen werden.
5 Die Befugnis zur Erhebung der Förderabgabe endet zehn Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung. Sie kann durch Bundesgesetz um höchstens fünf Jahre verlängert werden.
6 Wird gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Bundesverfassung eine besondere Energieabgabe erhoben, so fällt die Förderabgabe dahin. Für diesen Fall gilt, dass bis zum Wegfallen der Befugnis zur Erhebung der Förderabgabe gemäss Absatz 5 im Mittel 450 Millionen Franken pro Jahr aus dem Ertrag der besonderen Energieabgabe für die Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 verwendet werden.
7 Der Bundesrat kann die Förderabgabe vorzeitig aufheben oder senken, wenn die Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 auf grund der Verhältnisse auf dem Energiemarkt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang nötig sind."
 

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 89 Abs. 6 (Förderung der Sonnenernergie). 1 Ist die Gesetzgebung innert drei Jahren nach Annahme des Artikels 89 Absatz 6 der Bundesverfassung nicht rechtswirksam, setzt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg unverzüglich Ausführungsbestimmungen in Kraft. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen gilt der volle Abgabesatz. Zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des vollen Abgabesatzes erlischt Artikel 89 Absatz 6 der Bundesverfassung.
2 Angemessene Beiträge nach Artikel 89 Absatz 6 Buchstabe a der Bundesverfassung werden auch für bestehende Solaranlagen ausgerichtet, sofern sie bei Annahme dieser Verfassungsbestimmungen nicht länger als ein Jahr in Betrieb sind."
 

 

abgelehnter Vorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen:
- keine Übergangsbestimmungen.

Durch Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1999 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
2.Übergangsbestimmung zu Art. 89 Abs. 7 (Energielenkungsabgabe). Ist die Gesetzgebung drei Jahre nach Annahme des Artikels 89 Absatz 7 der Bundesverfassung nicht rechtswirksam, setzt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg unverzüglich Ausführungsbestimmungen in Kraft. Der Verbrauch der nichterneuerbaren Energieträger wird innert acht Jahren nach Annahme von Artikel 89 Absatz 7 der Bundesverfassung stabilisiert und anschliessend während 25 Jahren um durchschnittlich ein Prozent pro Jahr vermindert."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 24. März 2000 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 57 (Sicherheit). 1 Der Bund  kürzt schrittweise die Kredite für die Landesverteidigung, bis die Ausgaben füßr die landesverteidigung spätestens zehn Jahre nach Annahme dieser Übergangsbestimmung auf die Hälfte der Rechnung des Jahres 1987 reduziert sind. Die Teuerung wird dabei ausgeglichen.
2 Die Bundesversammlung legt alle vier Jahre gesetzlich fest, wie die so eingesparten Mittel zu verwenden sind.
3 Ein Drittel der eingesparten Beträge wird dabei eingesetzt für zusätzliche internationale Friedenspolitik (Entwicklungszusammenarbeit, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Konfliktverhütung, friedliche Streitbeilegung, Abrüstung und kollektive Sicherheit).
4 Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen betriebe und Verwaltungen auf zukunftsgerichtete zivile Güter und Dienstleistungsangebote und unterstützt vom Abrüstungsprozess betroffene beschäftigte und Regionen. Der Bund äufnet zur Schaffung von Ersatzarbeitsplätzen einen Konversionsfonds von 1 Milliarde Franken."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 24. März 2000 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 117 (Kranken- und Unfallversicherung). Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Artikel 117 Absatz 2 stehen, sind aufgehoben."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 8. Juni 2000 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 117 (Kranken- und Unfallversicherung) Gesetzliche oder Verordnungsbestimmungen, die im Widerspruch zu Artikel 117 Absatz 3 stehen, sind aufgehoben.
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 2000 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung betreffend den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Union  1 Die Schweiz beteilgt sich am europäischen Integrationsprozess und strebt zu diesem Zweck den Beitritt zur Europäischen Union an.
2 Der Bund nimmt ohne Verzug Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union auf.
3 Der Beitritt zur Europäischen Union wird Volk und Ständen gemäss Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b zur Abstimmung unterbreitet.
4 Bei den Beitrittsverhandlungen und der Anpassung des schweizerischen Rechts an das Recht der Europäischen Union achten alle Behörden darauf, dass insbesondere die demokratischen und förderalistischen Grundwerte sowie die sozialen und ökologischen Errungenschaften durch geeignete Massnahmen gesichert werden.
5 Der Bund berücksichtigt bei der Umsetzung des Beitrittsvertrages und der Weiterentwicklung der Europäischen Union sowie bei anderen Fragen der europäischen Integration die Kompetenzen der Kantone und wahrt ihre Interessen. Er informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend, hört sie an und zieht sie bei der Vorbereitung von Entscheiden bei."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 6. Oktober 2000 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Strassenverkehr) Binnen Jahresfrist nach Annahme des Artikels 82 Absatz 4 durch  Volk und Stände erlassen die zuständigen Behörden die notwendigen Ausführungsbestimmungen und ordnen die entsprechenden Höchstgeschwindigkeiten innerorts an."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 131a (Energiesteuer) 1 Bei der Herabsetzung des Rentenalters werden mit dem Erlös der Energiesteuer nach Artikel 131a die entstehenden Mehrkosten gedeckt.
2 Der Erlös der Energiesteuer wird darüber hinaus zur sozialverträglichen Reduktion der Beiträge der Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen für AHV, IV, EO und ALV sowie der Beiträge der Selbstständigerwerbenden für AHV, IV und EO verwendet. Nichterwerbstätige, die ein im Gesetz bestimmtes Mindesteinkommen nicht erreichen, erhalten im Umfange der durchschnittlichen energiesteuerbedingten Mehrbelastung eine Steuerrückerstattung.
3 Die Energiesteuer wird in regelmässigen, voraussehbaren Schritten eingeführt. Das Gesetz kann für Härtefälle befristete Steuererleichterungen vorsehen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 59 (Verbot militärischer Streitkräfte) 1 Nach der Annahme der Verfassungsbestimmungen von Artikel 89 und 59 durch Volk und Stände werden keine Rekrutenschulen, Wiederholungskurse und militärische Ausbildungskurse mehr durchgeführt.
2 Innerhalb von zehn Jahren sind die Bestände der Armee aufzulösen, ihre Geräte und Einrichtungen einer zivilen Nutzung zuzuführen oder zu vernichten.
3 Der Bund fördert die Umstrukturierung der von der Abrüstung betroffenen Betriebe und Verwaltungen auf zivile Güter und Dienstleistungen. Er unterstützt betroffene Beschäftigte und Regionen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 57a (Ziviler Friedensdienst) 1 Einsätze sowie einsatzspezifische Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Zivilen Friedensdienstes (ZFD) gemäss Artikel 57a der Bundesverfassung gelten als unverschuldete Verhinderung der Arbeitsleistung. Der Kündigungsschutz richtet sich nach den Bestimmungen über den Zivildienst.
2 Der Zivile Friedensdienst darf keine bestehenden Arbeitsplätze gefährden oder geltende Arbeitsbedingungen verschlechtern.
3 Solange in der Schweiz ein Zivildienst besteht, werden die im Rahmen der Grundausbildung, der einsatzspezifischen Aus- und Weiterbildung und der Einsätze des Zivilen Friedensdienstes geleisteten Tage als Zivildiensttage angerechnet.
4 Soweit binnen fünf Jahren kein Ausführungsgesetz zu Artikel 57a der Bundesverfassung in Kraft gesetzt worden ist, regelt der Bundesrat die Einzelheiten des Zivilen Friedensdienstes mittels Verordnung."
 


 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 128a (Kapitalgewinnsteuer) 1 Falls innert dreier Jahre nach Annahme des Verfassungsartikels über die Kapitalgewinnsteuer nach Artikel 128a Absatz 1 und Absatz 2 kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.
2 Dabei gelten folgende Grundsätze:
a. Der Steuer unterliegen Kapitalgewinne, insbesondere auf Devisen, Wertpapieren und Beteiligungen, einschliesslich Gewinne auf Optionen, Termingeschäften und anderen derivaten Anlageinstrumenten sowie auf Anteilen von Anlagefonds.
b. Steuerpflichtig ist, wer in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Wer nach ARtikel 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer von der Steuerpflicht befreit ist, ist dies auch für die Kapitalgewinne.
c. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent.
d. Pro Jahr sind pro Steuerpflichtigen die ersten 5000 Franken Kapitalgewinne steuerfrei.
e. Der Bundesrat kann zur Steuersicherung die Kapitalgewinnsteuer soweit möglich an der Quelle erheben.
3 Der Bundesrat kann zur Gewährleistung der familiären Nachfolgeregelung bei kleinen und mittleren Unternehmungen langjährige Zahlungsfristen vorsehen.
4 Der Bundesrat erlässt im Weiteren die notwendigen Normen zur Erhebung der Steuer namentlich solche über die Haftung, das Verfahren, die Amts- und Rechtshilfe, die Rechtsmittel, die Fälligkeit, die Verjährung und die Strafnormen. Er kann dabei Bussen bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer und Gefängnis bis zu drei Jahren vorsehen. Den gleichen Strafen unterstehen professionelle Wertpapierhändler, welche den Pflichten zur Steuersicherung nicht genügen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2001 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Arbeitszeit) 1 Die maximale Arbeitszeit wird im ersten Jahr nach Annahme der Initiative auf 2184 Stunden pro Jahr, abzüglich die gesetzlichen Ferien und Feiertage, reduziert. Anschliessend wird die maximale Arbeitszeit um jährlich weitere 52 Stunden verringert, bis die Jahresarbeitszeit von 1872 Stunden erreicht ist. Teilzeitpensen werden pro rata verkürzt oder der Stundenlohn anteilsmässig erhöht.
2 Die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Arbeitszeitverkürzungen dürfen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttolohn das Eineinhalbfache des Durchschnitts der in der Schweiz bezahlten Löhne nicht überschreitet, keine Lohnkürzungen zur Folge haben..
3 Der Bund gewährt Unternehmen, welche die Arbeitszeit in einem Jahr um zehn Prozent oder mehr redizieren und in einem Vertrag mit Bund und der zuständigen Arbeitnehmerorganisation vereinbaren, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten, zeitlich befristete finanzielle Unterstützung."
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 2001 wurde der Verfassung folgender Artikel mit Wirkung vom 3. März 2002 angefügt:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999.  
1. Beitritt der Schweiz zur UNO 1 Die Schweiz tritt der Organisation der Vereinten Nationen bei.
1 Der Bundesrat wird ermächtigt, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) ein Gesuch der Schweiz um Aufnahme in diese Organisation und eine Erklärung zur Erfüllung der in der UN-Charta enthaltenen Verpflichtungen zu richten."

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist seit dem 18. Juli 2002 Mitglied der Vereinten Nationen. 

Annahme
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 14. Dezember 2001 wurde vorgeschlagen:
- folgender Artikel und Übergangsbestimmung sollte eingefügt werden:
"Art. 197. Übergangsbestimmungen nach Annahme der Bundesverfassung vom 18. April 1999 
1.Übergangsbestimmung zu Art. 10a (Schutz der Kinder vor der Geburt)  Für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung wird jede Bestimmung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), die den straflosen Schwangerschaftsabbruch vorsieht, durch die Regelung von Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a der Budnesverfassung ersetzt."
 

 

abgelehnte Volksinitiative

abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2002 wurde vorgeschlagen:
- keine Hinzufügung einer Übergangsbestimmung. [siehe aber Art. 99]
 

Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2002 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer 2 angefügt werden:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 99 (Geld- und Währungspolitik)  1 Der Erlös aus dem Verkauf von 1300 Tonnen Gold der Schweizerischen Nationalbank wird einem rechtlich selbstständigen, vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg zu errichtenden Fonds übertragen.
2 Das Fondsvermögen muss in seinem realen Wert erhalten bleiben. Seine Ausschüttzungen gehen während 30 Jahren je zu einem Drittel an die AHV, an die Kantone und an eine durch Gesetz zu errichtende Stiftung. Zweck der Stiftung ist es, humanitäre Aufgaben zu erfüllen und die jungen Generationen zu befähigen, verantwortungsbewusst die Herausforderungen der Zukunft anzugehen und zu meistern.
3 Sofern Volk und Stände keine Weiterführung oder Änderung beschliessen, geht das Fondsvermögen zu je einem Drittel an die AHV, die Kantone und den Bund.
4 Die Kantone teilen untereinander ihren Teil der Ausschüttungen und des Vermögens des Fonds nach den gleichen Vorschriften wie ihren Anteil am Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank (Art. 99 Abs. 4)."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2002 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer 2 angefügt werden:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 121 Abs. 1a (Asylrecht)   Die Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 1 a treten drei Monate nach ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Der Bundesrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen auf dem Verordnungswege, bis sie durch die ordentliche Gesetzgebung abgelöst werden."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 12. März 2002 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 109 (Mietwesen)  1 Innert eines Jahres nach Annahe von Artikel 109 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 3 in der Volksabstimmung erlässt der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die bis zum Inkrafttreten de Gesetzgebung erforderlichen Vollzugsbestimmungen. Er kann dabei den neuen Verfassungsbestimmungen widersprechene Gesetzesartikel im achten Titel des Obligationenrechts derogieren. Er sieht vor, dass sich der nach Artikel 109  Absatz 3 Buchstabe b massgebende Durchschnittszinssatz für Hypotheken in den ersten fünf Jahren nach dem Durchschnitt der seit Inkrafttreten der Vollzugsbestimmungen vergangenen Jahre berechnet. Mietzinsanpassungen an veränderte Hypothekarzinssätze können frühestens vorgenommen werden, wenn der massgebende Durchschnittszinssatz für Hypotheken um wenigstens ein halbes Prozent von der Hypothekarzinsbasis der letzten Mietzinsfestlegung abweicht.
2 Der Bund erhebt in Zusammenarbeit mit den Kantonen innert zweier Jahre nach Annahme von Artikel 109 Absatz 3 in der Volksabstimmung die statistischen Mietzinse von nach Lage, Grösse, Ausstattung, Zustand und Bauperiode vergleichbaren Mietobjekten."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2002 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 63a (Berufsbildung)  Falls das Ausführungsgesetz zu Artikel 63a der Bundesverfassung nicht innerhalb von drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels in Kraft tritt, trifft der Bundesrat auf den gleichen Zeitpunkt hin die erforderlichen Massnahmen auf dem Verordnungsweg."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 5. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 117 (Kranken- und Unfallversicherung)  1 Die Leistungen des Bundes und der Kantone für das Gesundheitswesen haben mindestens dem teuerungsbereinigten Stand des Jahres 1997 zu entsprechen.
2 Der Ertrag nach Artikel 117 Absatz 3 der Bundesverfassung entspricht mindestens dem gesamten Prämienvolumen der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr vor Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung.
3 Falls das Ausführungsgesetz zu Artikel 117 nicht innert drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels in Kraft gesetzt werden kann, erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 3 und 5 von Artikel 117 auf dem Verordnungsweg.
4 Er berücksichtigt dabei insbesondere folgende Grundsätze:
a. Für die Beiträge der Versicherten gemäss Artikel 117 Absatz 3 Buchstabe b gilt ein Freibetrag von 20 000 Franken für das Einkommen und von 1 000 000 Franken für das reale Vermögen.
b. Die in Artikel 117 Absatz 3 Buchstabe b vorgegebenen Beiträge der Versicherten im Verhältnis des realen Vermögens belaufen sich auf mindestens ein Viertel der gesamten Beiträge der Versicherten gemäss Artikel 117 Absatz 3 Buchstabe b."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 82 (Strassenverkehr)  1 An einem Sonntag pro Jahreszeit sind alle öffentlichen Plätze und Strassen inklusive Nationalstrassen von 04.00 bis 24.00 Uhr der Bevölkerung zum freien Gemeingebrauch ohne privaten Motorfahrzeugverkehr gewidmet. Der öffentliche Verkehr bleibt gewährleistet.
2 Der Bundesrat legt innert neun Monaten die Ausführungsbestimmungen und die im öffentlichen Interesse liegenden Ausnahmen in einer Verordnung fest.
3 Diese Übergangsbestimmung ist ab dem ersten autofreien Sonntag vier Jahre gültig. Volk und Stände stimmen im vierten Jahr nach dem ersten autofreien Sonntag darüber ab, ob die Absätze 1 und 2 als Artikel 82a der Bundesverfassung unbefristet weiter gelten sollen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 90a (Betriebszeit von Atomkraftwerken)  Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Übergangsbestimmung werden keine bundesrechtlichen Bewilligungen erteilt für
a. neue Atomenergieanlagen;
b. die Erhöhung der nuklearen Wärmeleistung bei bestehenden Atomkraftwerken;
c. Reaktoren der nukleartechnischen Forschung und Entwicklung, soweit sie nicht der Medizin dienen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2002 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 90b (Stilllegung der Atomkraftwerke und Verbot der Wiederaufbereitung)  1 Die Atomkraftwerke Beznau 1, Beznau 2 und Mühleberg sind spätestens zwei Jahre nach der Annahme dieser Übergangsbestimmung ausser Betrieb zu nehmen, die Atomkraftwerke Gösgen und Leibstadt spätestens nach jeweils dreissig Betriebsjahren.
2 Nach der Annahme dieser Übergangsbestimmung ist es nicht mehr gestattet, abgebrannte Kernbrennstoffe zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen. Früher ausgeführte, bis zur Annahme dieser Übergangsbestimmung noch nicht wiederaufgearbeitete Kernbrennstoffe sind soweit als möglich unbehandelt zurückzunehmen. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
3 Der Bundesrat erlässt innert eines Jahres nach der Annahme dieser Übergangsbestimmung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen."
 

 

abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollten folgende Ziffern angefügt werden:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Öffentliche Werke)  1 Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung ein Jahr nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 ein befristetes Programm:
a. zur Fertigstellung des Nationalstrassennetzes gemäss Stand bei Inkrafttreten dieser Bestimmung;
b. zur
Erweiterung der Kapazität des Nationalstrassennetzes;
c. für Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Agglomerationen. Die Massnahmen betreffen Infrastrukturen von Strasse und Schiene, soweit sie innerhalb dieser Räume liegen, der Verbesserung des Agglomerationsverkehrs dienen und nicht anderweitig durch Bundesmittel mitfinanziert werden können. Die Beiträge berücksichtigen die Bedeutung beider Verkehrsträger und tragen zu einer national ausgewogenen Siedlungsentwicklung bei.
2 Das Programm ist so auszugestalten, dass Projekte erster Dringlichkeit spätestens acht Jahre nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 öffentlich aufgelegt werden.
3 Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung alle vier Jahre über den Stand der Realisierung des Programms. Er beantragt die vorgesehene weitere Realisierung und einen Zahlungsrahmen für die nächste Programmperiode.

3. Übergangsbestimmung zu Art. 86  1 Die Umsetzung des Programms nach Artikel 197 Ziffer 2 (Übergangsbestimmung zu Art. 81) wird durch einen rechtlich unselbständigen Fonds mit eigener Rechnung finanziert. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in Form einer Verordnung.
2 Der Fonds wird wie folgt gespeist:
a. durch die Übertragung der Hälfte des Standes der Spezialfinanzierung Strassenverkehr bei Inkrafttreten von Artikel 81 Absatz 2 als Ersteinlage:
b. aus einem von der Bundesversammlung festgelegten Teil der Reinerträge nach Artikel 86.
3 Die Einlagen in den Fonds sind so festzulegen, dass sowohl die über den Fonds finanzierten Aufgaben wie auch die übrigen Aufgaben nach Artikel 86 über genügend Mittel verfügen.
4 Der Fonds darf sich nicht verschulden. Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.
5 Bei der Auflösung des Fonds wird der Saldo der Fondsrechnung auf die Spezialfinanzierung übertragen.
"
 

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 81 Abs. 2 (Öffentliche Werke)  Spätestens zehn Jahre nach Annahme von Artikel 81 Absatz 2 müssen die Bauarbeiten zur Beseitigung der Kapazitätsengpässe auf den folgenden Nationalstrassenabschnitten in Angriff genommen sein:
a. zwischen Genf und Lausanne;
b. zwischen Bern und Zürich;
c. zwischen Erstfeld und Airolo."
 

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 62 (Schulwesen). Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren."

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"3. Übergangsbestimmung zu Art. 83 (Nationalstrassen). Die Kantone erstellen die im Bundesbeschluss vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen (Stand bei Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertig. Bund und Kantone tragen die Kosten gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit."

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"4. Übergangsbestimmung zu Art. 112b (Förderung der Eingliederung Invalider). Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime, bis sie über genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, welche auch die Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen regeln, mindestens jedoch während drei Jahren."

Durch Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 1. Januar 2008 folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"5. Übergangsbestimmung zu Art. 112c (Betagten- und Behindertenhilfe). Die bisherigen Leistungen gemäss Artikel 101bis des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Hilfe und Pflege zu Hause für Betagte und Behinderte werden durch die Kantone weiter ausgerichtet bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause."
 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 2005 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 27. November 2005 folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"7. Übergangsbestimmung zu Art. 120 (Gentechnologie im Ausserhumanbereich). Die schweizerische Landwirtschaft bleibt für die Dauer von fünf Jahren nach Annahme dieser Verfassungsbestimmung gentechnikfrei. Insbesondere dürfen weder eingeführt noch in Verkehr gebracht werden:
a. gentechnisch veränderte vermehrungsfähige Pflanzen, Pflanzenteile und Saatgut, welche für die landwirtschaftliche, gartenbauliche oder forstwirtschaftliche Anwendung in der Umwelt bestimmt sind;
b. gentechnisch veränderte Tiere, welche für die Produktion von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt sind."
 
Ablehnung
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 16. Dezember 2005 wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
 "8. Übergangsbestimmung zu Art. 99 (Geld- und Währungspolitik)  Artikel 99 Absatz 4 ist spätestens zwei Jahre nach der Annahme durch Volk und Stände in Kraft zu setzen. Falls die notwendigen Gesetzesanpassungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sind, erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 2006 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
 "8. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 (Obligatorische Krankenpflegeversicherung)  Die Einheitskasse nimmt ihre Arbeit spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 117 Absatz 3 auf. Sie übernimmt die Aktiven und Passiven der bestehenden Einrichtungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung."
 

 

abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 2007 wurde vorgeschlagen:
- keine Übergangsbestimmung.
 

Durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 2007 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"2. Übergangsbestimmung zu Art. 117a (Krankenversicherung)  Die Bestimmungen des neuen Artikels 117a treten 3 Jahre nach ihrer Annahme durch Volk und Stände in Kraft. Der Bundesrat erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen auf dem Verordnungswege, bis sie durch die Gesetzgebung abgelöst werden. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 117a können die Versicherten bei ihrem Grundversicherer die Differenz zum bisherigen Leistungsumfang im Rahmen der Zusatzversicherung ohne Vorbehalte versichern."
 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 20. März 2008 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 30a (Verbandsbeschwerderecht)  1 Artikel 30a tritt spätestens auf Ende des der Volksabstimmung folgenden Jahres in Kraft.
2 Der Bundesrat kann einen früheren Zeitpunkt anssetzen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 2008 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 2 Bst. e  Hat die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme des Artikels 112 Absatz 2 Buchstabe e die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern) 1 Der Bund unterstützt während zehn Jahren nach der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «Für ein Verbot von Kriegsmaterial-Exporten» durch Volk und Stände Regionen und Beschäftigte, die von den Verboten nach Artikel 107a betroffen sind.
2 Nach Annahme der Artikel 107 Absatz 3 und 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Bewilligungen für Tätigkeiten nach Artikel 107a erteilt werden."
 

 

angenommene Volksinitiative

abgelehnter Gegenvorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 28. November 2010 folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern). Der Gesetzgeber hat innert fünf Jahren seit Annahme von Artikel 121 Absätze 3-6 durch Volk und Stände die Tatbestände nach Artikel 121 Absatz 3 zu definieren und zu ergänzen und die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise nach Artikel 121 Absatz 6 zu erlassen."
 

Durch Bundesbeschluss vom 10. Juni 2010 wurde vorgeschlagen:
- keine Übergangsbestimmung.
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollten folgende Ziffern angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 129 Abs. 2bis (Steuerharmonisierung) 1 Der Bund erlässt innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 129 Absatz 2bis die Ausführungsgesetzgebung.
2 Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.
3. Den Kantonen ist eine angemessene Frist zur Anpassung ihrer Gesetzgebung einzuräumen.

9. Übergangsbestimmung zu Art. 135 (Finanzausgleich) 1 Nach Ablauf der Frist, die den Kantonen zur Anpassung ihrer Gesetzgebung an die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 129 Absatz 2bis gewährt wird, leisten diejenigen Kantone, die ihre Steuertarife und Steuersätze aufgrund von Artikel 129 Absatz 2bis anpassen mussten, von den sich dadurch ergebenden Steuermehreinnahmen während einer durch Bundesgesetz festzulegenden Dauer zusätzliche Beiträge an den Finanzausgleich unter den Kantonen.
2 Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung."
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 11. März 2012 folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"9. Übergangsbestimmungen zu Art. 75b (Zweitwohnungen)  1 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Artikel 75b nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.
2 Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75b folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig."
 

Ablehnung
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Keine. Uneinigkeit zwischen den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss.

Durch die am 29. September 2008 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu den Artikeln 129a und 129b (Steuerharmonisierung) Bis zum Inkrafttreten der an die Artikel 129a und 129b angepassten Bundesgesetzgebung können die Kantone Bestimmungen unmittelbar gestützt auf die Artikel 129a und 129b erlassen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 2011 wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 110 Abs. 4  1 Im Kalenderjahr, das der Annahme von Artikel 110 Absatz 4 durch Volk und Stände folgt, haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens fünf Wochen Ferien. In den darauffolgenden fünf Kalenderjahren steigt der Anspruch jährlich um einen Tag."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Keine. Uneinigkeit zwischen den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss.

Durch die am 23. Januar 2009 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 108a (Wohneigentumsförderung mittels Bausparen)   Bund und Kantone führen das Bausparen spätestens fünf Jahre nach der Annahme von Artikel 108a durch Volk und Stände ein. Sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft getreten, so ist Artikel 108a unmittelbar anwendbar."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung.

Durch Bundesbeschluss vom 16. März 2012 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 108b (Steuerpolitische Massnahmen zur Wohneigentumsförderung)   Bund und Kantone erlassen die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen. Sind diese nicht spätestens fünf Jahre nach der Annahme von Artikel 108b durch Volk und Stände in Kraft getreten, so ist Artikel 108b unmittelbar anwendbar."
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch die am 26. Februar 2008 eingereichte Volksinitiative wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 3. März 2013 (Tag der Volksabstimmung) folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"10. Übergangsbestimmung zu Art. 95 Abs. 3  1 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

 

Keine. Uneinigkeit zwischen den Räten verhinderte einen Bundesbeschluss.
 


 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 16. März 2012 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 108c (Schutz vor dem Passivrauchen)  Spätestens sechs Monate nach Annahme von Artikel 118c durch Volk und Stände erlässt der Bundesrat die Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 118c8 Absätze 2 und 3 auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze."
 


 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2013 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 59 (Militär- und Zivildienst)  Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von fünf Jahren nach Annahme der Aufhebung der Militärdienstpflicht und der Einführung des freiwilligen Zivildienstes im Sinne von Artikel 59 Absätze 1 und 2 durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 2013 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Lohnpolitik)  Tritt die Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 110a durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung auf dem Verordnungsweg."
 

 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2013 war hier keine Änderung vorgesehen.
 

Durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 2013 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 86 (Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben)  Die Zuweisung der Mittel nach Artikel 86 Absatz 3 erfolgt spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 81a durch Volk und Stände."
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 27. September 2013 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 9. Februar 2014 folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
"11. Übergangsbestimmung zu Art. 121a (Steuerung der Zuwanderung)  1 Völkerrechtliche Verträge, die Artikel 121a widersprechen, sind innerhalb von drei Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände neu zu verhandeln und anzupassen.
2 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 121a drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

siehe aber unten (Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2019, abgelehnte Volksinitiative), mit dem Volk und Stände die Kündigung des Personenfreizügkeitsabkommens mit der Europäischen Union abgelehnt hat. Damit hat der Verfassungsgeber eine Durchsetzung der 11. Übergangsbestimmung abgelehnt, nachdem zuvor bereits Bundesversammlung und Bundesrat untätig geblieben waren bzw. Maßnahmen aufgrund dieser Verfassungsbestimmung abgelehnt hatten.
 

Ablehnung

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 13. Dezember 2013 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
8. Übergangsbestimmung zu Art. 110a (Schutz der Löhne) 1 Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 22 Franken pro Stunde. Bei der Inkraftsetzung von Artikel 110a wird die seit dem Jahr 2011 aufgelaufene Lohn- und Preisentwicklung nach Artikel 110a Absatz 4 hinzugerechnet.
2 Die Kantone bezeichnen die Behörde, die für den Vollzug des gesetzlichen Mindestlohnes verantwortlich ist.
3 Der Bundesrat setzt Artikel 110a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
4 Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat unter Mitwirkung der Sozialpartner die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 21. März 2014 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
8. Übergangsbestimmung zu Art. 130 Abs. 1bis (Mehrwertsteuersatz für ) Bis zum Inkrafttreten der geänderten Mehrwertsteuergesetzgebung aufgrund von Artikel 130 Absatz 1bis erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsvorschriften auf dem Verordnungsweg."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 21. März 2014 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 117 Abs. 3 und 4 (nationale öffentlich-rechtliche Krankenkasse) 1 Nach der Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 durch Volk und Stände erlässt die Bundesversammlung die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen, damit die Reserven, die Rückstellungen und die Vermögen aus dem Bereich der sozialen Krankenversicherung auf die Einrichtung nach Artikel 117 Absätze 3 und 4 übertragen werden.
2 Erlässt die Bundesversammlung nicht innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 117 Absätze 3 und 4 ein entsprechendes Bundesgesetz, so können die Kantone auf ihrem Gebiet eine einheitliche öffentliche Einrichtung der sozialen Krankenversicherung schaffen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"9. Übergangsbestimmung zu Art. 127 Abs. 2bis (Grundsätze der Besteuerung) 1 Der Bund erlässt innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 127 Absatz 2bis die Ausführungsgesetzgebung.
2 Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, findet Artikel 127 Absatz 2bis direkt Anwendung."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"9. Übergangsbestimmung zu Art. 73a (Bevölkerungszahl) 1 Nach Annahme von Artikel 73a durch Volk und Stände müssen völkerrechtliche Verträge, die den Zielen dieses Artikels widersprechen, schnellstmöglich angepasst werden, spätestens aber innert vier Jahren. Nötigenfalls sind die betreffenden Verträge zu kündigen.
2 Nach Annahme von Artikel 73a durch Volk und Stände darf die ständige Wohnbevölkerung in der Schweiz infolge Zuwanderung im ersten Kalenderjahr nicht um mehr als 0,6 Prozent und im zweiten Kalenderjahr nicht um mehr als 0,4 Prozent zunehmen. Ab diesem Zeitpunkt, und bis die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 73a in Kraft gesetzt wird, darf die ständige Wohnbevölkerung nicht um mehr als 0,2 Prozent pro Jahr zunehmen. Eine höhere Zunahme in den Jahren bis zur Inkraftsetzung der Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 73a muss innerhalb von fünf Jahren nach Inkraftsetzung dieser Ausführungsgesetzgebung ausgeglichen werden."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 2014 wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"9. Übergangsbestimmung zu Art. 99a  (Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank) 1 Für die Erfüllung von Absatz 2 gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 99a durch Volk und Stände.
2 Für die Erfüllung von Absatz 3 gilt eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Annahme von Artikel 99a durch Volk und Stände."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 26. September 2014 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"9. Übergangsbestimmung zu Art. 130a  (Energiesteuer) 1 Mit Inkrafttreten der Gesetzgebung zu Artikel 130a, spätestens jedoch am 31. Dezember des fünften Jahres nach dessen Annahme:
a. werden die Artikel 130, 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e und 196 Ziffer 14 aufgehoben;
b. wird Artikel 134 wie folgt geändert:
... siehe dort."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember 2014 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 66 (Ausbildungsbeiträge) 1 Treten die Ausführungsgesetze zu Artikel 66 Absätze 1–4 nicht innerhalb von vier Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
2 Im Falle einer vorübergehenden Verordnung wird der minimale Lebensstandard berechnet aufgrund:
a. der materiellen Grundsicherung gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe; und
b. der Ausbildungskosten."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember 2014 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"9. Übergangsbestimmung zu Art. 112 Abs. 3 Bst abis und 129a (Erbschafts- und Schenkungssteuer) 1 Die Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe abis und 129a treten am 1. Januar des zweiten Jahres nach ihrer Annahme als direkt anwendbares Recht in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die kantonalen Erlasse über die Erbschafts- und Schenkungssteuer aufgehoben. Schenkungen werden rückwirkend ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet.
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes. Dabei beachtet er folgende Vorgaben:
a. Der steuerpflichtige Nachlass setzt sich zusammen aus:
  1. dem Verkehrswert der Aktiven und Passiven im Zeitpunkt des Todes;
  2. den steuerpflichtigen Schenkungen, die der Erblasser oder die Erblasserin ausgerichtet hat;
  3. den Vermögenswerten, die zur Umgehung der Steuer in Familienstiftungen, Versicherungen und dergleichen investiert worden sind.
b. Die Schenkungssteuer wird erhoben, sobald der Betrag nach Artikel 129a Absatz 3 Buchstabe a überschritten wird. Bezahlte Schenkungssteuern werden der Erbschaftssteuer angerechnet.
c. Bei Unternehmen wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem auf dem Gesamtwert der Unternehmen ein Freibetrag gewährt und der Steuersatz auf dem steuerbaren Restwert reduziert wird. Ausserdem kann für höchstens zehn Jahre eine Ratenzahlung bewilligt werden.
d. Bei Landwirtschaftsbetrieben wird die Ermässigung nach Artikel 129a Absatz 5 durchgeführt, indem ihr Wert unberücksichtigt bleibt, sofern sie nach den Vorschriften über das bäuerliche Bodenrecht von den Erben, Erbinnen oder Beschenkten selbst bewirtschaftet werden. Werden sie vor Ablauf der Frist von zehn Jahren aufgegeben oder veräussert, so wird die Steuer anteilmässig nachverlangt."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 20. März 2015 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"9. Direkt anwendbare Übergangsbestimmung zur Art. 121 (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern) 1 Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
I, Landesverweisung
1. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:
  a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 des Strafgesetzbuchs, StGB6), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB);
  b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);
  c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);
  d. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2, 3 und 4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);
  e. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.1);
  f. Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);
  g. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);
  h. Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264b–264j StGB);
  i. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19517 (BetmG).
2. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, aus dem Gebiet der Schweiz, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre seit dem Entscheid bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind:
  a. einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);
  b, Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB);
  c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB);
  d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB);
  e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB);
  f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB);
  g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB);
  h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);
  i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB);
  j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB);
  k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005;
  l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetmG.
3. Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt des Entscheids gemäss Ziffer 2 noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung ausgesprochen, sobald die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.
4. Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 StGB) begangen wird.
5. Die Person, gegen die rechtskräftig eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, verliert, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, das Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz.
II. Ausreisefrist und Einreiseverbot
1. Mit Aussprache einer Landesverweisung setzt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person eine Ausreisefrist und belegt sie gleichzeitig für die Dauer von 5 bis 15 Jahren mit einem Einreiseverbot.
2. Bei einer Verurteilung nach Ziffer I.1 ist die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 10 Jahre anzusetzen.
3. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre.
III. Vollzug
1. Die Landesverweisung ist durch die zuständige kantonale Behörde im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen.
2. Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung entgegenstehen.
3. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung verstösst.
4. Werden Gründe nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 30 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels; der Entscheid ist endgültig.
IV. Verhältnis zum Völkerrecht
Die Bestimmungen über die Landesverweisung und deren Vollzugsmodalitäten gehen dem nicht zwingenden Völkerrecht vor.
V. Sozialmissbrauch
1. Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden."
2 Absatz 1 ist direkt anwendbar."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 25. September 2015 wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"10. Übergangsbestimmung zu Art. 98a (Bekämpfung der Spekulation mit Agrarrohstoffen und Nahrungsmitteln)  Treten innerhalb von drei Jahren nach Annahme von Artikel 98a durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2015 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"8. Übergangsbestimmung zu Art. 94a (Nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft)  Bis ins Jahr 2050 wird der «ökologische Fussabdruck» der Schweiz so reduziert, dass er auf die Weltbevölkerung hochgerechnet eine Erde nicht überschreitet.."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2015 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"10. Übergangsbestimmung zu Art. 112 (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung)  1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf einen Zuschlag von 10 Prozent zu ihrer Rente.
2 Der Zuschlag wird spätestens ab Beginn des zweiten Kalenderjahres ausgerichtet, das der Annahme dieser Bestimmung durch Volk und Stände folgt."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. März 2016 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"9. Übergangsbestimmung zu Art. 90 (Kernenergie)  1 Die bestehenden Kernkraftwerke sind wie folgt endgültig ausser Betrieb zu nehmen:
a. Beznau 1: ein Jahr nach Annahme von Artikel 90 durch Volk und Stände;
b. Mühleberg, Beznau 2, Gösgen und Leibstadt: fünfundvierzig Jahre nach deren Inbetriebnahme.
2 Die vorzeitige Ausserbetriebnahme zur Wahrung der nuklearen Sicherheit bleibt vorbehalten."
 

 

angenommener Gegenvorschlag der Bundesversammlung

zurückgezogene Volksinitiative

Durch Bundesbeschluss vom 14. März 2017 wurde keine Übergangsbestimmung erlassen.
 

Durch die am 8. Juli 2014 eingereichte Volksinitiative wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"11. Übergangsbestimmung zu Art. 104a (Ernährungssicherheit)  Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung spätestens zwei Jahre nach Annahme von Artikel 104a durch Volk und Stände entsprechende Gesetzesbestimmungen."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 29. September 2017 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 3-6 1 Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1. Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2
Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze 3–6 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.
3 Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 2017 wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 99 (Geld- und Finanzmarktordnung) und 99a (Schweizerische Nationalbank) 1 Die Ausführungsbestimmungen sehen vor, dass am Stichtag ihres Inkrafttretens alles Buchgeld auf Zahlungsverkehrskonten zu einem gesetzlichen Zahlungsmittel wird. Damit werden entsprechende Verbindlichkeiten der Finanzdienstleister gegenüber der Schweizerischen Nationalbank begründet. Diese sorgt dafür, dass die Verbindlichkeiten aus der Buchgeld-Umstellung innerhalb einer zumutbaren Übergangsphase getilgt werden. Bestehende Kreditverträge bleiben unberührt.
2 Insbesondere in der Übergangsphase sorgt die Schweizerische Nationalbank dafür, dass weder Geldknappheit noch Geldschwemme entsteht. Während dieser Zeit kann sie den Finanzdienstleistern erleichterten Zugang zu Darlehen gewähren.
3 Tritt die entsprechende Bundesgesetzgebung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Artikel 99 und 99a in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen innerhalb eines Jahres auf dem Verordnungsweg."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 16. März 2018 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 104b (Lebensmittel) Tritt innert drei Jahren nach Annahme von Artikel 104b durch Volk und Stände kein Ausführungsgesetz in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 16. März 2018 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 104c (Ernährungssouveränität) Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die gesetzlichen Bestimmungen, die für die Umsetzung von Artikel 104c erforderlich sind, spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 15. Juni 2018 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 5 Abs. 1 und 4 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 56a (Völkerrechtliche Verpflichtungen) und Art. 190 (Massgebendes Recht)  Mit ihrer Annahme durch Volk und Stände werden die Artikel 5 Absätze 1 und 4, 56a und 190 auf alle bestehenden und künftigen Bestimmungen der Bundesverfas-sung und auf alle bestehenden und künftigen völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes und der Kantone anwendbar."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 22. März 2019 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 108 Abs. 1 und 5-8 (Wohnbau- und Wohneigentumsförderung)  Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 108 Absätze 1 und 5–8 zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg."
 


 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2019 wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 121b (Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit)  1 Auf dem Verhandlungsweg ist anzustreben, dass das Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme von Artikel 121b durch Volk und Stände ausser Kraft ist.
2 Gelingt dies nicht, so kündigt der Bundesrat das Abkommen nach Absatz 1 innert weiteren 30 Tagen."

 

Durch die deutlich abgelehnte Volksinitiative vom 21. August 2018, die durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2019 Volk und Ständen mit der Empfehlung zur Ablehnung durch die Bundesversammlung vorgelegt wurde, war eine zwar nicht wortwörtlich, aber doch auf das gleiche Ziel, nämlich auf die Abschaffung der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union gerichtete Volksinitiative gemäß Bundesbeschluss vom 27. September 2013 (in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommen). Nachdem bei der Volksabstimmung vom 27. September 2020 jetzt eine deutliche Mehrheit gegen die Volksinitiative sich ausgesprochen hat, kam es zu einem Paradox in der Bundesverfassung. Die Volksinitiative von 2013 blieb gültig, weil in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommen, aber Volk und Stände haben mit Wirkung vom 27. September 2020 die Kündigung des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union abgelehnt, was dazu führt, dass ein Teil der Bundesverfassung (Art. 121a und 11. Übergangsbestimmung) zwar rechtsgültig ist, aber nicht ausgeführt wird, weil die Verfassungsbestimmungen in Art. 121a explizit nur ohne das Personenfreizügigkeitsabkommen ausgeführt werden können.
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 2020 (Volksabstimmung: 29. November 2020) wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten)  1 Treten innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.
2 Nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Finanzierungen gemäss Artikel 107a mehr getätigt werden. Bestehende Finanzie-rungen müssen innerhalb von vier Jahren abgestossen werden."
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 2020 wurde dem Artikel 197 folgende Ziffer mit Wirkung vom 7. März 2021 angefügt:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a (Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts)  Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände zu erarbeiten."
 
Ablehnung
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung Durch Bundesbeschluss vom 25. September 2020 (Volksabstimmung vom 13. Juni 2021) wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 104 Abs. 1 Bst. a, 3, Bst. a, e und g sowie 4   Nach Annahme von Artikel 104 Absätze 1 Buchstabe a, 3 Buchstaben a, e und g sowie 4 durch Volk und Stände gilt eine Übergangsfrist von acht Jahren."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 25. September 2020 (Volksabstimmung vom 13. Juni 2021) wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 74 Abs. 2bis  1 Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 74 Absatz 2bis tritt spätestens zehn Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
2 Der Bundesrat erlässt vorübergehend auf dem Verordnungsweg die notwendigen Ausführungsbestimmungen und achtet dabei auf eine schrittweise Umsetzung von Artikel 74 Absatz 2bis.
3 Solange Artikel 74 Absatz 2bis nicht vollständig umgesetzt ist, darf der Bundesrat vorübergehend unverarbeitete Lebensmittel, die synthetische Pestizide enthalten oder mithilfe solcher hergestellt worden sind, nur dann bewilligen, wenn sie zur Abwehr einer gravierenden Bedrohung von Mensch oder Natur unverzichtbar sind, namentlich einer schweren Mangellage oder einer ausserordentlichen Bedrohung von Landwirtschaft, Natur oder Mensch."
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2021 wurde dem Artikel 197 folgende Ziffer mit Wirkung vom 28. November 2021 eingefügt:
"13. Übergangsbestimmung zu Art. 117b (Pflege)  1 Der Bund erlässt im Rahmen seiner Zuständigkeiten Ausführungsbestimmungen über:
a. die Festlegung der Pflegeleistungen, die von Pflegefachpersonen zulasten der Sozialversicherungen erbracht werden:
    1. in eigener Verantwortung,
    2. auf ärztliche Anordnung;
b. die angemessene Abgeltung der Pflegeleistungen;
c. anforderungsgerechte Arbeitsbedingungen für die in der Pflege tätigen Personen;
d. Möglichkeiten der beruflichen Entwicklung von den in der Pflege tätigen Personen.
2 Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert vier Jahren seit Annahme von Artikel 117b durch Volk und Stände. Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Ausführungsbestimmungen trifft der Bundesrat innerhalb von achtzehn Monaten nach Annahme von Artikel 117b durch Volk und Stände wirksame Massnahmen zur Behebung des Mangels an diplomierten Pflegefachpersonen."
 
Ablehnung

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 28. November 2021) wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 145 (Amtsdauer), 168 Abs. 1 und 188a (Bestimmung der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts) Abs. 2bis  Ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts, die bei Inkrafttreten der Artikel 145, 168 Absatz 1 und 188a im Amt sind, können noch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden, im Amt bleiben."
 

 

Vorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung

Durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 2021 (Volksabstimmung vom 13. Februar 2022) wurde vorgeschlagen:
 - dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"12. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4 sowie Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3 (Tierversuchsverbot und Menschenversuchsverbot)  Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 80 Absätze 2 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 118b Absätze 2 Buchstabe c und 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen."
 

 

angenommene Volksinitiative

Vorschlag der Bundesversammlung

Durch Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 wurde dem Artikel 197 folgende Ziffer mit Wirkung vom 13. Februar 2022 folgende Fassung:
"14. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. b (Schutz der Gesundheit)  Die Bundesversammlung verabschiedet die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen innert drei Jahren seit Annahme von Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b durch Volk und Stände."
 

Ablehnung

 

Gegenvorschlag der Bundesversammlung

abgelehnte Volksinitiative

Ablehnung
 

Durch Bundesbeschluss vom 18. März 2022 (Volksabstimmung vom 25. September 2022) wurde vorgeschlagen:
- dem Artikel 197 sollte folgende Ziffer angefügt werden:
"13. Übergangsbestimmung zu Art. 80a (Landwirtschaftliche Tierhaltung)  1 Die Ausführungsbestimmungen zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gemäss Artikel 80a können Übergangsfristen von maximal 25 Jahren vorsehen.
2 Die Ausführungsgesetzgebung muss bezüglich Würde des Tiers Anforderungen festlegen, die mindestens den Anforderungen der Bio-Suisse-Richtlinien 2018 entsprechen.
3 Ist die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 80a nach dessen Annahme nicht innert drei Jahren in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg."
 

Durch Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2021 wurde dem Artikel 197 folgende Ziffer mit Wirkung vom 1. Januar 2024 folgende Absätze angefügt:
"15. Übergangsbestimmung zu Art. 129a (Besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen)  1 Der Bundesrat kann die bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Vorschriften über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen erlassen.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a. Die Vorschriften gelten für die Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die einen konsolidierten jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro erreicht.
b. Unterschreiten die massgebenden Steuern der Geschäftseinheiten in der Schweiz oder einem anderen Steuerhoheitsgebiet gesamthaft die Mindestbesteuerung zum Satz von 15 Prozent der massgebenden Gewinne, so erhebt der Bund zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz und dem Mindeststeuersatz eine Ergänzungssteuer.
c. Massgebende Steuern sind insbesondere die in der Erfolgsrechnung der Geschäftseinheiten verbuchten direkten Steuern.
d. Massgebender Gewinn einer Geschäftseinheit ist der für die konsolidierte Jahresrechnung der Unternehmensgruppe nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard ermittelte Gewinn oder Verlust vor Herausrechnung der Transaktionen zwischen den Geschäftseinheiten und nach Berücksichtigung anderer Korrekturen; nicht berücksichtigt werden Gewinne und Verluste aus dem internationalen Seeverkehr.
e. Der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem die Summe der massgebenden Steuern aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet durch die Summe der massgebenden Gewinne dieser Geschäftseinheiten geteilt wird.
f. Die Ergänzungssteuer für ein Steuerhoheitsgebiet berechnet sich, indem der Gewinnüberschuss mit dem Ergänzungssteuersatz multipliziert wird.
g. Der Gewinnüberschuss in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der massgebenden Gewinne aller Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet nach dem zulässigen Abzug für materielle Vermögenswerte und Lohnkosten.
h. Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet entspricht der positiven Differenz zwischen 15 Prozent und dem effektiven Steuersatz.
i. Bei einer Unterbesteuerung in der Schweiz wird die Ergänzungssteuer den inländischen Geschäftseinheiten im Verhältnis des Ausmasses zugerechnet, in dem sie die Unterbesteuerung mitverursacht haben.
j. Bei einer Unterbesteuerung in einem anderen Steuerhoheitsgebiet wird die Ergänzungssteuer primär der obersten inländischen Geschäftseinheit und sekundär allen inländischen Geschäftseinheiten zugerechnet.
3 Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften zur Umsetzung der Mindestbesteuerung erlassen, insbesondere über:
a. die Berücksichtigung besonderer Unternehmensverhältnisse;
b. die Abziehbarkeit der Ergänzungssteuer als Aufwand bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen;
c. das Verfahren und die Rechtsmittel;
d. die Strafbestimmungen nach Massgabe des übrigen Steuerstrafrechts;
e. die Übergangsregelungen.
4 Sofern der Bundesrat es für die Umsetzung der Mindestbesteuerung als erforderlich erachtet, kann er von den Grundsätzen nach Absatz 2 abweichen. Er kann internationale Mustervorschriften und zugehörige Regelwerke für anwendbar erklären. Er kann diese Kompetenzen auf das Eidgenössische Finanzdepartement übertragen.
5 Die Vorschriften über die Ergänzungssteuer werden von den Kantonen unter Aufsicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung vollzogen. Der Bundesrat kann eine Abgeltung für den administrativen Aufwand vorsehen, der beim Vollzug dieser Vorschriften entsteht.
6 Der Rohertrag der Ergänzungssteuer steht zu 75 Prozent den Kantonen zu, denen die Geschäftseinheiten steuerlich zugehörig sind. Die Kantone berücksichtigen die Gemeinden angemessen. Der Rohertrag der Ergänzungssteuer aus gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.
7 Der Kantonsanteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer wird im Rahmen des Finanz- und Lastenausgleichs als zusätzliche Steuereinnahme berücksichtigt.
8 Macht der Bundesrat von seiner Kompetenz in Absatz 1 Gebrauch, unterbreitet er dem Parlament innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung die gesetzlichen Bestimmungen über die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen.
9 Der Bund verwendet seinen Anteil am Rohertrag der Ergänzungssteuer, nach Abzug seiner durch die Ergänzungssteuer verursachten Mehrausgaben für den Finanz- und Lastenausgleich, zur zusätzlichen Förderung der Standortattraktivität der Schweiz."

Vorstehende Verfassung wurde durch Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1998 festgestellt, durch Volksabstimmung am 18. April 1999 angenommen und ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 außer Kraft getreten.

Hinweis: Es wurde die amtliche Rechtschreibung der Schweiz übernommen, die seit 1906 (Bund) kein ß mehr verwendet und grundsätzlich durch ss ersetzt. Es wurden nur die Bundesbeschlüsse und Volksinitiativen erwähnt, die zur Volksabstimmung gekommen sind oder wenn sie zwar zurückgezogen wurden, aber der Gegenentwurf zur Abstimmung kam und wenn sie nicht durch einfaches Bundesgesetz umgesetzt wurde.
 


Quellen: Schweizer Recht herausgegeben von den Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
© 8. Dezember  2002 - 26. Januar 2024
Home            Zurück              Top