Art. 71. Unter Vorbehalt der Rechte des Volkes
und der Kantone (Artikel 89 und 121) wird die oberste Gewalt des Bundes
durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abteilungen
besteht:
A. aus dem Nationalrat,
B. aus dem Ständerat.
Durch die verschiedene Verfassungsänderungen sind die Bezugnahmen auf die "Artikel 89 und 121" faktisch ersetzt durch "Artikel 89, 89a, 120, 121 und 123" ersetzt.
Art. 72. Der Nationalrat wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 20000 Seelen der Gesamtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt. Eine Bruchzahl über 10000 Seelen wird für 20000 Seelen berechnet.
Jeder Kanton und bei geteilten Kantonen jeder der beiden Landesteile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurden die Zahlen "20000" und "10000" ersetzt durch "22000" und "11000".
Durch Volksabstimmung vom 3. Februar 1950 wurden die Zahlen "22000" und "11000" ersetzt durch "24000" und "12000".
Durch Volksabstimmung vom 4. November 1962 erhielt
der Artikel 72 folgende Fassung:
"Art. 72. Der Nationalrat wird aus 200
Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet.
Die Sitze werden unter die Kantone und Halbkantone
im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder
Kanton und Halbkanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.
Die Einzelheiten werden durch ein Bundesgesetz
geregelt."
Art. 73. Die Wahlen für den Nationalrat sind direkte. Sie finden in eidgenössischen Wahlkreisen statt, welche jedoch nicht aus Teilen verschiedener Kantone gebildet werden können.
Durch Volksabstimmung vom 11. Dezember 1918 erhielt
der Artikel 73 folgende Fassung:
"Art. 73. Die Wahlen in den Nationalrat
sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität
statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.
Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung
dieses Grundsatzes die näheren Bestimmungen."
Art. 74. Stimmberechtigt bei Wahlen und Abstimmungen ist jeder Schweizer, der das 20. Altersjahr zurückgelegt hat und im übrigen nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsitz hat, nicht vom Aktivbürgerrechte ausgeschlossen ist.
Es bleibt jedoch der Gesetzgebung des Bundes vorbehalten, über diese Stimmberechtigung einheitliche Vorschriften aufzustellen.
Durch Volksabstimmung vom 7. Februar 1971 erhielt
der Artikel 74 folgende Fassung:
"Art. 74. Bei eidgenössischen Abstimmungen
und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen
Rechte und Pflichten.
Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen
und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 20. Altersjahr
zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht
ausgeschlossen sind.
Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung über
die Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten
einheitliche Bestimmungen aufstellen.
Für Abstimmungen und Wahlen der Kantone
und Gemeinden bleibt das kantonale Recht vorbehalten."
Durch Volksabstimmung vom 3. März 1991 wurde im Absatz 2 die Zahl "20" ersetzt durch: "18".
Art. 75. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrates ist jeder stimmberechtigte Schweizer Bürger weltlichen Standes.
Art. 76. Der Nationalrat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und es findet jeweilen Gesamterneuerung statt.
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurde im Artikel 76 die Zahl "drei" ersetzt durch: "vier".
Art. 77. Die Mitglieder des Ständerates, des Bundesrates und von letzterem gewählte Beamte können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrates sein.
Art. 78. Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
Dasjenige Mitglied, welches während einer ordentlichen Sitzung die Stelle eines Präsidenten bekleidete, ist für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder als Präsident noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen Vizepräsident sein.
Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.
Art. 79. Die Mitglieder des Nationalrates werden aus der Bundeskasse entschädigt.
Art. 80. Der Ständerat besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete, in den geteilten Kantonen jeder Landesteil einen Abgeordneten.
Durch Volksabstimmung vom 24. September 1978 wurde im Artikel 80 die Zahl "44" ersetzt durch: "46".
Art. 81. Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates können nicht zugleich Mitglieder des Ständerates sein.
Art. 82. Der Ständerat wählt für jede ordentliche oder außerordentliche Sitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vizepräsidenten.
Aus den Abgeordneten desjenigen Kantons, aus welchem für eine ordentliche Sitzung der Präsident gewählt worden ist, kann für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder der Präsident noch der Vizepräsident gewählt werden.
Abgeordnete des gleichen Kantons können nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.
Art. 83. Die Mitglieder des Ständerates werden von den Kantonen entschädigt.
Art. 84. Der Nationalrat und der Ständerat haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz des Bundes gehören und nicht einer anderen Bundesbehörde zugeschieden sind.
Art. 85. Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis
beider Räte fallen, sind insbesondere folgende:
1. Gesetze über die Organisation und die Wahlart der Bundesbehörden.
2. Gesetze und Beschlüsse über diejenigen Gegenstände,
zu deren Regelung der Bund nach Maßgabe der Bundesverfassung befugt
ist.
3. Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden
und der Bundeskanzlei; Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung
ihrer Gehalte.
4. Wahl des Bundesrates, des Bundesgerichtes, des Kanzlers sowie des
Generals der eidgenössischen Armee.
Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten, auch die Vornahme oder Bestätigung
weiterer Wahlen der Bundesversammlung zu übertragen.
5. Bündnisse und Verträge mit dem Auslande sowie die Gutheißung
von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Auslande. Solche
Verträge der Kantone gelangen jedoch nur dann an die Bundesversammlung,
wenn vom Bundesrat oder einem anderen Kanton Einsprache erhoben wird.
6. Maßregeln für die äußere Sicherheit, für
Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen
und Friedensschlüsse.
7. Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone; Intervention
infolge der Garantie; Maßregeln für die innere Sicherheit, für
Handhabung von Ruhe und Ordnung; Amnestie und Begnadigung.
8. Maßregeln, welche die Handhabung der Bundesverfassung, die
Garantie der Kantonalverfassungen, die Erfüllung der bundesmäßigen
Verpflichtungen zum Zwecke haben.
9. Verfügungen über das Bundesheer.
10. Aufstellung des jährlichen Voranschlages und Abnahme der Staatsrechnung
sowie Beschlüsse über Aufnahme von Anlehen.
11. Die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und
Rechtspflege.
12. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesrates über Administrativstreitigkeiten
(Artikel 113).
13. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bundesbehörden.
14. Revision der Bundesverfassung.
Art. 86. Die beiden Räte versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen Sitzung an einem durch das Reglement festzusetzenden Tage.
Sie werden außerordentlich einberufen durch Beschluß des Bundesrates oder wenn ein Vierteil der Mitglieder des Nationalrates oder fünf Kantone es verlangen.
Art. 87. Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates erforderlich.
Art. 88. Im Nationalrat und Ständerat entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.
Art. 89. Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räte erforderlich.
Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, sollen überdies dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird.
Durch Volksabstimmung vom 3. Februar 1939 wurde
der Artikel 89 wie folgt geändert:
- Absatz 2 erhielt folgende Fassung:
"Bundesgesetze sowie allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse
sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 30000
stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen verlangt wird.
- folgenden Absätze wurden angefügt:
"Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse,
deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die
Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Räte als dringlich erklärt
werden. In diesen Fällen kann die Volksabstimmung nicht verlangt werden.
Die Geltungsdauer von dringlichen Bundesbeschlüssen ist zu befristen.
Staatsverträge mit dem Auslande, welche
unbefristet oder für eine Dauer von mehr als 15 Jahren abgeschlossen
sind, sind ebenfalls dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen,
wenn es von 30000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von 8 Kantonen
verlangt wird".
Durch Volksabstimmung vom 11. September 1949 wurde der Absatz 3 gestrichen.
Durch Volksabstimmung vom 13. März 1977 wurde
der Absatz 2 des Artikels 89 durch folgende Absätze ersetzt:
"Absatz 2 gilt auch für völkerrechtliche
Verträge, die
- unbefristet und unkündbar sind;
- den Beitritt zu einer internationalen Organisation
vorsehen;
- eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung
herbeiführen.
Durch Beschluß beider Räte können
weitere völkerrechtliche Verträge Absatz 2 unterstellt werden.
Der Beitritt zu Organisationen für kollektive
Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften untersteht der Abstimmung
des Volkes und der Stände."
Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 wurde in Absatz 2 die Zahl "30000" ersetzt durch: "50000".
Durch Volksabstimmung vom 11. September 1949 wurde
nach dem Artikel 89 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 89a. Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse,
deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die
Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Räte sofort in Kraft
gesetzt werden; ihre Gültigkeitsdauer ist zu befristen.
Wird von 30000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern
oder von 8 Kantonen eine Volksabstimmung verlangt, treten die sofort in
Kraft gesetzten Beschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung
außer Kraft, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist vom Volke gutgeheißen
wurden; in diesem Falle können sie nicht erneuert werden.
Die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse,
welche sich nicht auf die Verfassung stützen, müssen innert Jahresfrist
nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung von Volk und Ständen
genehmigt werden; andernfalls treten sie nach Ablauf dieses Jahres außer
Kraft und können nicht erneuert werden."
Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 wurde in Absatz 2 die Zahl "30000" ersetzt durch: "50000".
Art. 90. Die Bundesgesetzgebung wird bezüglich der Formen und Fristen der Volksabstimmung das Erforderliche feststellen.
Art. 91. Die Mitglieder beider Räte stimmen ohne Instruktionen.
Art. 92. Jeder Rat verhandelt abgesondert. Bei Wahlen (Artikel 85, Ziffer 4), bei Ausübung des Begnadigungsrechtes und für Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten (Artikel 85, Ziffer 13) vereinigen sich jedoch beide Räte unter der Leitung des Präsidenten des Nationalrates zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung, so daß die absolute Mehrheit der stimmenden Mitglieder beider Räte entscheidet.
Art. 93. Jedem der beiden Räte und jedem Mitgliede derselben steht das Vorschlagsrecht (die Initiative) zu.
Das gleiche Recht können die Kantone durch Korrespondenz ausüben.
Art. 94. Die Sitzungen der beiden Räte sind in der Regel öffentlich.
Art. 95. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus sieben Mitgliedern besteht.
Art. 96. Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizer Bürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden.
Nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates findet auch eine Gesamterneuerung des Bundesrates statt.
Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurde in Absatz 1 die Zahl "drei" ersetzt durch: "vier".
Art. 97. Die Mitglieder des Bundesrates dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.
Art. 98. Den Vorsitz im Bundesrat führt der Bundespräsident, welcher, sowie auch der Vizepräsident, von den vereinigten Räten aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.
Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahren die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.
Art. 99. Der Bundespräsident und die übrigen Mitglieder des Bundesrates beziehen einen jährlichen Gehalt aus der Bundeskasse.
Art. 100. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.
Art. 101. Die Mitglieder des Bundesrates haben bei den Verhandlungen der beiden Abteilungen der Bundesversammlung beratende Stimme und auch das Recht, über einen in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.
Art. 102. Der Bundesrat hat innert den Schranken der gegenwärtigen
Verfassung vorzüglich folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
1. Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten, gemäß
den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen.
2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse
des Bundes sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen;
er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde,
soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach Artikel 113 dem Bundesgerichte
übertragen ist, die erforderlichen Verfügungen.
3. Er wacht für die Garantie der Kantonalverfassungen.
4. Er schlägt der Bundesversammlung Gesetze und Beschlüsse
vor und begutachtet die Anträge, welche von den Räten des Bundes
oder von den Kantonen an ihn gelangen.
5. Er vollzieht die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Urteile
des Bundesgerichts sowie die Vergleiche oder schiedsrichterlichen Sprüche
über Streitigkeiten zwischen Kantonen.
6. Er hat diejenigen Wahlen zu treffen, welche nicht der Bundesversammlung
und dem Bundesgerichte oder einer andern Behörde übertragen werden.
7. Er prüft die Verträge der Kantone unter sich oder mit
dem Auslande und genehmigt dieselben, sofern sie zulässig sind (Artikel
85, Ziffer 5).
8. Er wahrt die Interessen der Eidgenossenschaft nach außen,
wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die
auswärtigen Angelegenheiten überhaupt.
9. Er wacht für die äußere Sicherheit, für die
Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.
10. Er sorgt für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft,
für Handhabung von Ruhe und Ordnung.
11. In Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrat befugt, sofern
die Räte nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl aufzubieten
und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher
Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend
Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert.
12. Er besorgt das eidgenössische Militärwesen und alle Zweige
der Verwaltung, welche dem Bunde angehören.
13. Er prüft die Gesetze und Verordnungen der Kantone, welche
seiner Genehmigung bedürfen; er überwacht diejenigen Zweige der
Kantonalverwaltung, welche seiner Aufsicht unterstellt sind.
14. Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für
die Entwerfung des Voranschlages und die Stellung der Rechnungen über
die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.
15. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller
Beamten und Angestellten der eidgenössischen Verwaltung.
16. Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen
Sitzung Rechenschaft über seine Verrichtungen sowie Bericht über
den Zustand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach außen
und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Maßregeln empfehlen, welcher
er zur Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für dienlich erachtet.
Er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder eine Abteilung derselben es verlangt.
Art. 103. Die Geschäfte des Bundesrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Diese Einteilung hat aber einzig zum Zweck, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht von dem Bundesrate als Behörde aus.
Durch Volksabstimmung vom 23. Dezember 1914 erhielt
der Artikel 103 folgende Fassung:
"Art. 103. Die Geschäfte des Bundesrates
werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Der
Entscheid über die Geschäfte geht vom Bundesrat als Behörde
aus.
Durch die Bundesgesetzgebung können bestimmte
Geschäfte den Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen
unter Vorbehalt des Beschwerderechts zur Erledigung überwiesen werden.
Die Bundesgesetzgebung bezeichnet die Fälle,
in denen ein eidgenössisches Verwaltungsgericht für die Behandlung
der Beschwerde zuständig ist."
Art. 104. Der Bundesrat und seine Departemente sind befugt, für besondere Geschäfte Sachkundige beizuziehen.
Art. 105. Eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und beim Bundesrat.
Der Kanzler wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von drei Jahren jeweilen gleichzeitig mit dem Bundesrat gewählt.
Die Bundeskanzlei steht unter der besonderen Aufsicht des Bundesrates.
Die nähere Organisation der Bundeskanzlei bleibt der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
Durch Volksabstimmung vom 20. Juni 1931 wurde in Absatz 2 die Zahl "drei" ersetzt durch: "vier".
Art. 106. Zur Ausübung der Rechtspflege, soweit dieselbe in den Bereich des Bundes fällt, wird ein Bundesgericht aufgestellt.
Für Beurteilung von Straffällen (Artikel 112) werden Schwurgerichte (Jury) gebildet.
Art. 107. Die Mitglieder des Bundesgerichts und die Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Bedacht genommen werden, daß alle drei Nationalsprachen des Bundes vertreten seien.
Das Gesetz bestimmt die Organisation des Bundesgerichtes und seiner Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und Ersatzmänner, deren Amtsdauer und Besoldung.
Durch Volksabstimmung vom 29. April 1938 wurde das Wort "Nationalsprachen" ersetzt durch: "Amtssprachen".
Art. 108. In das Bundesgericht kann jeder Schweizer Bürger ernannt werden, der in den Nationalrat wählbar ist.
Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates und die von diesen Behörden gewählten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes sein.
Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.
Art. 109. Das Bundesgericht bestellt seine Kanzlei.
Art. 110. Das Bundesgericht beurteilt zivilrechtliche Streitigkeiten:
1. zwischen dem Bunde und den Kantonen;
2. zwischen dem Bunde einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits,
wenn der Streitgegenstand eine durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmende
Bedeutung hat, und wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind;
3. zwischen den Kantonen unter sich;
4. zwischen den Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten
andererseits, wenn der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung
zu bestimmenden Bedeutung ist und eine Partei es verlangt.
Das Bundesgericht urteilt ferner über Anstände betreffend Heimatlosigkeit sowie über Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone.
Art. 111. Das Bundesgericht ist verpflichtet, die Beurteilung auch anderer Fälle zu übernehmen, wenn dasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist.
Art. 112. Das Bundesgericht urteilt mit Zuziehung von Geschworenen,
welche über die Tatfrage absprechen in Straffällen:
1. über Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft, Aufruhr und Gewalttat
gegen die Bundesbehörden;
2. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;
3. über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge
derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische
Intervention veranlaßt wird, und
4. in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten
Beamten ihm zur strafrechtlichen Beurteilung überwiesen werden.
Art. 113. Das Bundesgericht urteilt ferner:
1. über Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits
und Kantonalbehörden andererseits;
2. über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen;
3. über Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte der Bürger sowie über solche von Privaten wegen Verletzung
von Konkordaten und Staatsverträgen.
Vorbehalten sind die durch die Bundesgesetzgebung näher festzustellenden Administrativstreitigkeiten.
In allen diesen Fällen sind jedoch die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für das Bundesgericht maßgebend.
Art. 114. Es bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen, außer den in den Artikeln 110, 112 und 113 bezeichneten Gegenständen auch noch andere Fälle in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu legen, insbesondere die Befugnisse festzustellen, welche ihm nach Erlassung der im Artikel 64 vorgesehenen eidgenössischen Gesetze behufs einheitlicher Anwendung derselben zu übertragen sind.
Durch Volksabstimmung vom 23. Dezember 1914 wurde nach dem Artikel 114 folgender Abschnitt mit folgendem Artikel eingefügt:
Art. 114a. Das eidgenössische Verwaltungsgericht
beurteilt die in den Bereich des Bundes fallenden Administrativstreitigkeiten,
die die Bundesgesetzgebung ihm zuweist.
Dem Verwaltungsgericht steht auch die Beurteilung
von Disziplinarfällen der Bundesverwaltung zu, die ihm durch die Bundesgesetzgebung
zugewiesen werden, soweit dafür nicht eine besondere Gerichtsbarkeit
geschaffen wird.
Die Bundesgesetzgebung und die von der Bundesversammlung
genehmigten Staatsverträge sind für das eidgenössische Verwaltungsgericht
maßgebend.
Die Kantone sind mit Genehmigung der Bundesversammlung
befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuzuweisen.
Die Organisation der eidgenössischen Verwaltungs-
und Disziplinargerichtsbarkeit sowie das Verfahren wird durch das Gesetz
bestimmt."
Art. 115. Alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, ist Gegenstand der Bundesgesetzgebung.
Art. 116. Die drei Hauptsprachen der Schweiz, die deutsche, französische und italienische, sind Nationalsprachen des Bundes.
Durch Volksabstimmung vom 29. April 1938 erhielt
der Artikel 116 folgende Fassung:
"Art. 116. Das Deutsche, Französische,
Italienische und Rätoromanische sind die Nationalsprachen der Schweiz.
Als Amtssprachen des Bundes werden das Deutsche,
Französische und Italienische erklärt."
Art. 117. Die Beamten der Eidgenossenschaft sind für ihre Geschäftsführung verantwortlich. Ein Bundesgesetz wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.
Art. 118. Die Bundesverfassung kann jederzeit revidiert werden.
Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde nach dem Wort "jederzeit" die Worte "ganz oder teilweise" eingefügt.
Art. 119. Die Revision geschieht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.
Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde das Wort "Revision" ersetzt durch: "Totalrevision".
Art. 120. Wenn eine Abteilung der Bundesversammlung die Revision beschließt und die andere nicht zustimmt, oder wenn fünfzigtausend stimmberechtigte Schweizer Bürger die Revision der Bundesverfassung verlangen, so muß im einen wie im andern Falle die Frage, ob eine solche stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.
Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räte neu zu wählen, um die Totalrevision an die Hand zu nehmen.
Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde im ganzen Artikel 120 das Wort "Revision" ersetzt durch: "Totalrevision".
Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde
nach dem Artikel 120 die folgenden Artikel eingefügt:
"Art. 121. Die Partialrevision kann sowohl
auf dem Wege der Volksanregung (Initiative) als der Bundesgesetzgebung
vorgenommen werden.
Die Volksanregung umfaßt das von fünfzigtausend
stimmberechtigten Schweizer Bürgern gestellte Begehren auf Erlaß,
Aufhebung oder Abänderung bestimmter Artikel der Bundesverfassung.
Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere verschiedene
Materien zur Revision oder zur Aufnahme in die Bundesverfassung vorgeschlagen
werden, so hat jede derselben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens
zu bilden.
Die Initiativbegehren können in der Form
der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.
Wenn ein solches Begehren in Form der allgemeinen
Anregung gestellt wird und die eidgenössischen Räte mit demselben
einverstanden sind, so haben sie die Partialrevision im Sinne der Initianten
auszuarbeiten und dieselbe dem Volke und den Ständen zur Annahme oder
Verwerfung vorzulegen. Stimmen die eidgenössischen Räte dem Begehren
nicht zu, so ist die Frage der Partialrevision dem Volke zur Abstimmung
zu unterbreiten und, sofern die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger
sich bejahend ausspricht, die Revision von der Bundesversammlung im Sinne
des Volksbeschlusses an die Hand zu nehmen.
Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten
Entwurfs gestellt und stimmt die Bundesversammlung demselben zu, so ist
der Entwurf dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung
vorzulegen. Im Falle der Nichtzustimmung kann die Bundesversammlung einen
eigenen Entwurf ausarbeiten oder die Verwerfung des Vorschlages beantragen
und ihren Entwurf oder Verwerfungsantrag gleichzeitig mit dem Initiativbegehren
der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreiten.
Art. 122. Über das Verfahren bei den Volksbegehren und den Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung wird ein Bundesgesetz das Nähere bestimmen."
Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 wurde in Artikel 121 Absatz 2 die Zahl "fünfzigtausend" ersetzt durch: "100000".
Durch Volksabstimmung vom 5. April 1987 wurde
nach dem Artikel 121 folgender Artikel eingefügt:
"Art. 121a. Beschließt die Bundesversammlung
einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel
drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt
erklären:
1. ob er das Volksbegehren dem geltenden Recht
vorziehe;
2. ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht
vorziehe;
3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten
soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen
sollten.
Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt
ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen außer Betracht.
Werden sowohl das Volksbegehren als auch der
Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage.
In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks- und mehr Standesstimmen
erzielt. Erzielt hingegen in der dritten Frage die eine Vorlage mehr Volks-
und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft."
Art. 121. Die revidierte Bundesverfassung, treten in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen sind.
Bei Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons als halbe Stimme gezählt.
Das Ergebnis der Volksabstimmung in jedem Kantone gilt als Standesstimme desselben.
Durch Volksabstimmung vom 29. Juli 1891 wurde
der Artikel wie folgt geändert:
- der Artikel 121 zum Artikel 123.
- nach den Worten "revidierte Bundesverfassung,"
wurden folgende Worte "beziehungsweise der revidierte Teil derselben" eingefügt.
Art. 1. In betreff der Verwendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben die bisherigen Verhältnisse unverändert, bis der Übergang der jetzt von den Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund sich vollzieht.
Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, dass denjenigen Kantonen, für welche die durch die Artikel 20,30,36 Absatz 2 und 42 Buchstabe e) herbeigeführten Veränderungen im Gesamtergebnisse eine fiskalische Einbuße zur Folge haben, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmählich während einer Übergangsperiode von einigen Jahren erwachse.
Diejenigen Kantone, welche sich bis zum Zeitpunkt, in welchem der Artikel 20 in Kraft tritt, mit den ihnen durch die bisherige Bundesverfassung und die Bundesgesetze obliegenden militärischen Leistungen im Rückstande befinden, sind verpflichtet, diese Leistungen auf eigene Kosten nachzuholen.
Art. 2. Diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung, der Konkordate, der kantonalen Verfassungen und Gesetze, welche mit der neuen Bundesverfassung im Widerspruch stehen, treten mit Annahme derselben, beziehungsweise der Erlassung der darin in Aussicht genommenen Bundesgesetze, außer Kraft.
Art. 3. Die neuen Bestimmungen betreffend die Organisation und die Befugnisse des Bundesgerichts treten erst nach Erlassung der bezüglichen Bundesgesetze in Kraft.
Art. 4. Den Kantonen wird zur Einführung der Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichtes (Art. 27) eine Frist von fünf Jahren eingeräumt.
Durch Volksabstimmung vom 22. September 1985 wurde
der Absatz 2 eingefügt.
"(2) Zur Einführung des Schuljahresbeginns
nach Artikel 27 Absatz 3bis wird ihnen eine Frist von fünf Jahren
eingeräumt. Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 4 trifft der Bundesrat
durch Verordnung. Er benachrichtigt die Bundesversammlung darüber."
Art. 5. Personen, welche den wissenschaftlichen Berufsarten angehören und welche bis zum Erlasse der im Artikel 33 vorgesehenen Bundesgesetzgebung von einem Kanton oder von einer mehrere Kantone repräsentierenden Konkordatsbehörde den Ausweis der Befähigung erlangt haben, sind befugt, ihren Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben.
Art. 6. Für die Jahre 1959 und 1960 wird der Anteil der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes, einschließlich Bezugsprovision, auf 31 Prozent des Rohertrages festgesetzt; vom 1 .Januar 1961 an wird dieser Anteil durch eine Bezugsprovision von 20 Prozent des Rohertrages ersetzt. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten außer Kraft.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958.
Art. 7. Die Stempelabgabe auf Frachturkunden wird vom 1. Januar 1959 an nicht mehr erhoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten außer Kraft.
Die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958.
Art. 8. Unter Vorbehalt von Bundesgesetzen im Sinne von Artikel 41b bleiben die am 31. Dezember 1981 geltenden Bestimmungen über die Warenumsatzsteuer, die direkte Bundessteuer (bisher Wehrsteuer) und die Biersteuer mit den nachstehenden Änderungen in Kraft.
Mit Wirkung ab 1. Oktober 1982 gelten für die Warenumsatzsteuer
folgende Bestimmungen:
a) der Steuersatz beträgt bei Detaillieferungen 6,2 und bei Engroslieferungen
9,3 Prozent des Entgelts;
b) Kunstmaler und Bildhauer sind für die selbst hergestellten
Kunstwerke von der Steuerpflicht befreit.
Bei der direkten Bundessteuer gelten für die nach dem 31. Dezember
1982 beginnenden Steuerjahre folgende Bestimmungen:
a) Die Abzüge vom Einkommen der natürlichen Personen betragen:
- für Verheiratete 4000 Franken;
- für jedes Kind 2000 Franken;
- für jede unterstützungsbedürftige Person 2000 Franken;
- für verwitwete, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige, die
zusammen mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen
einen Haushalt führen, 3000 Franken;
- für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
zusammen:
- für Verwitwete, Geschiedene oder Ledige 2500 Franken;
- für Verheiratete 3000 Franken;
- vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten 4000 Franken;
b) auf der von natürlichen Personen geschuldeten Steuer wird eine
Ermäßigung gewährt; diese beträgt:
- 30 Prozent auf den ersten 100 Franken Jahressteuer,
- 20 Prozent auf den nächsten 300 Franken Jahressteuer,
- 10 Prozent auf den nächsten 500 Franken Jahressteuer;
c) die bis Ende 1982 den Verheirateten gewährte Ermäßigung
auf dem Steuerbetrag wird aufgehoben;
d) der Eidgenössischen Erlaßkommission für die direkte
Bundessteuer wird ein Vizepräsident beigegeben. Gesuche um Erlass
der direkten Bundessteuer werden bis zu einem Steuerbetrag von 1000 Franken
von der zuständigen kantonalen Amtsstelle entschieden.
Der Bundesrat paßt die Beschlüsse über die Warenumsatzsteuerund
die Wehrsteuer den Änderungen in den Absätzen 2 und
3 an. Bei der Warenumsatzsteuer wird er für die Übergangszeit
auch die Auswirkungen hinsichtlich der Überwälzung ordnen. Die
Bezeichnung "Wehrsteuer" wird in allen Erlassen durch "direkte Bundessteuer"
ersetzt.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. Mai 1958; letzte Fassung angenommen in der Volksabstimmung vom 29. November 1981
In der Fassung der Volksabstimmung vom 8. Juni
1975 betrug die Warenumsatzsteuer bei Detaillieferungen 5,6 Prozent und
bei Engroslieferungen 8,4 Prozent des Entgelts und für die Wehrsteuer
(direkte Bundessteuer galten folgende Bestimmungen:
a) Auf den von Verheirateten geschuldeten Wehrsteuern
wird eine Ermäßigung gewährt; diese beträgt
20 Prozent auf den ersten 200 Franken Jahressteuer,
10 Prozent auf den nächsten 200 Franken
Jahressteuer,
5 Prozent auf den nächsten 200 Franken Jahressteuer;
b) der Höchstsatz der Steuer vom Einkommen
natürlicher Personen beträgt 11,5 Prozent;
c) Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
entrichten auf der Steuer vom Reinertrag einen
Zuschlag von 10 Prozent; die Gesamtbelastung
des Reinertrages beträgt höchstens 9,8 Prozent.
Art. 9. (gegenstandslos)
Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. Februar 1968 (Steueramnestie); dieser Artikel betraf die Jahre 1969 bis 1973 und ist heute gegenstandslos.
Art. 10. Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen wird ab 1. Januar 1972 die bisherige Provision der Kantone von 6 Prozent durch einen Anteil der Kantone am Reinertrag der Verrechnungssteuer von 12 Prozent ersetzt; die Bundesgesetzgebung bestimmt die Art der Verteilung auf die Kantone.
In den Jahren, in denen der Satz der Verrechnungssteuer 30 Prozent übersteigt, beträgt der Anteil der Kantone 10 Prozent.
Absatz 1 angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971.
Absatz 2 angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1975.
Art. 11. Solange die Leistungen der eidgenössischen Versicherung den Existenzbedarf im Sinne von Artikel 34c Absatz 2 nicht decken, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus. Er kann für diesen Zweck die Einnahmen aus den Steuern verwenden, die zur Finanzierung der eidgenössischen Versicherung bestimmt sind. Bei der Berechnung des höchstzulässigen Beitrages der öffentlichen Hand gemäß Artikel 34c Absatz 2 Buchstaben b und c sind die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für Ergänzungsleistungen voll zu berücksichtigen.
Die Versicherten, die zur Eintrittsgeneration der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäß Artikel 34c Absatz 3 gehören, sollen je nach der Höhe ihres Einkommens nach 10 bis 20 Jahren seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen. Das Gesetz bestimmt den Kreis der Personen, die zur Eintrittsgeneration gehören, und legt die während der Übergangszeit zu gewährenden Mindestleistungen fest; es trägt durch Sondervorschriften den Verhältnissen derjenigen Versicherten Rechnung, für die ein Arbeitgeber vor Inkrafttreten des Gesetzes Vorsorgemaßnahmen getroffen hatte. Die Beiträge zur Deckung der Leistungen haben spätestens nach 5 Jahren die volle Höhe zu erreichen.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dez. 1972.
Art. 12. (gegenstandslos)
Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1973; mit dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 ist dieser Artikel gegenstandslos geworden.
Art. 13. (gegenstandslos)
Geltungsdauer abgelaufen am 31. Dezember 1979.
Art. 14. (aufgehoben)
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985.
Art. 15. (aufgehoben)
Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 9. Juni 1985.
Art. 16. Unter Vorbehalt der Änderung durch die Gesetzgebung beträgt der Zollzuschlag auf Treibstoffen 30 Rappen je Liter.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. Februar 1983.
Art. 17. Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Straßen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe.
(2) Diese Abgabe beträgt:
a) für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge
von über 3,5 bis 11 Tonnen 500 Franken
von über 11 bis 16 Tonnen 1500 Franken
von über 16 bis 19 Tonnen 2000 Franken
von über 19 Tonnen 3000 Franken
b) für Anhänger
von über 3,5 bis 8 Tonnen 500 Franken
von über 8 bis 10 Tonnen 1000 Franken
von über 10 Tonnen 1500 Franken
c) für Gesellschaftswagen 500 Franken
Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, nach Gültigkeitsdauer abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.
Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Durch solche dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht bessergestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bußen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.
Die Erhebung dieser Abgabe ist auf zehn Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist kann auf dem Wege der Gesetzgebung ganz oder teilweise auf die Abgabe verzichtet werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Febr. 1984.
Art. 18. Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 30 Franken.
Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Durch solche dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht bessergestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.
Die Erhebung dieser Abgabe ist auf zehn Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist kann auf dem Wege der Gesetzgebung ganz oder teilweise auf die Abgabe verzichtet werden.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 26. Febr. 1984.
Art. 19. Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Übergangsbestimmung durch Volk und Stände werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen gemäß Bundesrecht für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie (Atomkraftwerke oder Atomreaktoren zu Heizzwecken) erteilt. Als neu gelten derartige Einrichtungen, für die bis zum 30. September 1986 die bundesrechtliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist.
Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Sept. 1990.
Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 1874.
Bundesbeschluss vom 29. Mai 1874.