Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

vom 12. September 1848.

Inkrafttreten: 21. November 1848

geändert durch
Bundesbeschluss vom 22. Februar 1866
(Änderungsindex)

durch Totalrevision vom 29. Mai 1874 abgelöst

 

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Die schweizerische Eidgenossenschaft,

in der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu befestigen, die Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation zu erhalten und zu fördern, hat nachstehende Bundesverfassung angenommen:

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der zwei und zwanzig souveränen Kantone, als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Land), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf bilden in ihrer Gesammtheit die schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 2. Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen Außen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.

Art. 3. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränetät nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.

Art. 4. Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Unterthanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.

Art. 5. Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränität inner den Schranken des Artikels 3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat.

Art. 6. Die Kantone sind verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes nachzusuchen.

Der Bund übernimmt diese Gewährleistung insofern:
a. sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten;
b. sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen - repräsentativen oder demokratischen - Formen sichern;
c. sie vom Volke angenommen worden sind und revidirt werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt.

Art. 7. Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind untersagt.

Dagegen steht ihnen das Recht zu, Verkommnisse über Gegenstände der Gesetzgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung unter sich abzuschließen; jedoch haben sie dieselben der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen, welche, wenn diese Verkommnisse etwas dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten, deren Vollziehung zu hindern befugt ist. Im entgegengesetzten Falle sind die betreffenden Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung der Bundesbehörden anzusprechen.

Art. 8. Dem Bunde allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande einzugehen.

Art. 9. Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugniß, Verträge über Gegenstände der Staatswirthschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschließen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten.

Art. 10. Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen, sowie ihren Stellvertretern, findet durch Vermittlung des Bundesrathes statt.

Über die im Art. 9 bezeichneten Gegenstände können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten.

Art. 11. Es dürfen keine Militärkapitulationen abgeschlossen werden.

Art. 12. Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Civil- und Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten oder Kommissarien dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte, noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen.

Sind sie bereits im Besize von Pensionen, Titeln oder Orden, so haben sie für ihre Amtsdauer auf den Genuß der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu verzichten.

Untergeordneten Beamten und Angestellten kann jedoch vom Bundesrath der Fortbezug von Pensionen bewilligt werden.

Art. 13. Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten.

Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in getheilten Kantonen kein Landestheil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps nicht inbegriffen.

Art. 14. Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthülfe, sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmäßigen Entscheidung zu unterziehen.

Art. 15. Wenn einem Kantone vom Auslande plözlich Gefahr droht, so ist die Regierung des bedrohten Kantons verpflichtet, andere Kantone zur Hülfe zu mahnen, unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde und unvorgreiflich den spätern Verfügungen dieser leztern. Die gemahnten Kantone sind zum Zuzuge verpflichtet. Die Kosten trägt die Eidgenossenschaft.

Art. 16. Bei gestörter Ordnung im Innern, oder wenn von einem andern Kantone Gefahr droht, hat die Regierung des bedrohten Kantons dem Bundesrathe sogleich Kenntniß zu geben, damit dieser inner den Schranken seiner Kompetenz (Art. 90, Nr. 3, 10 und 11) die erforderlichen Maßregeln treffen oder die Bundesversammlung einberufen kann. In dringenden Fällen ist die betreffende Regierung befugt, unter sofortiger Anzeige an den Bundesrath, andere Kantone zur Hülfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hülfeleistung verpflichtet.

Wenn die Kantonsregierung außer Stande ist, Hülfe anzusprechen, so kann, und wenn die Sicherheit der Schweiz gefährdet wird, so soll die kompetente Bundesbehörde von sich aus einschreiten.

In Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von Art. 5.

Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Intervention veranlassende Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen besonderer Umstände etwas Anderes beschließt.

Art. 17. In den durch Art. 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen.

Art. 18. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

siehe hierzu das Bundesgesetz über die Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 8. Mai 1850.

Art. 19. Das Bundesheer, welches aus den Kontingenten der Kantone gebildet wird, besteht:
a. aus dem Bundesauszug, wozu jeder Kanton auf 100 Seelen schweizerischer Bevölkerung 3 Mann zu stellen hat;
b. aus der Reserve, deren Bestand die Hälfte des Bundesauszuges beträgt.

In Zeiten der Gefahr kann der Bund auch über die übrigen Streitkräfte (die Landwehr) eines jeden Kantons verfügen.

Die Mannschaftsskala, welche nach dem bezeichneten Maßstabe das Kontingent für jeden Kanton festsezt, ist alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen.

siehe hierzu auch den Hinweis zu Art. 18.

Art. 20. Um in dem Bundesheere die erforderliche Gleichmäßigkeit und Dienstfähigkeit zu erzielen, werden folgende Grundsäze festgesezt:
1) Ein Bundesgesez bestimmt die allgemeine Organisation des Bundesheeres.
2) Der Bund übernimmt:
a. den Unterricht der Genietruppen, der Artillerie und der Kavallerie, wobei jedoch den Kantonen, welche diese Waffengattungen zu stellen haben, die Lieferung der Pferde obliegt;
b. die Bildung der Instruktoren für die übrigen Waffengattungen;
c. für alle Waffengattungen den höhern Militärunterricht, wozu er namentlich Militärschulen errichtet und Zusammenzüge von Truppen anordnet;
d. die Lieferung eines Theiles des Kriegsmaterials.
Die Zentralisation des Militärunterrichts kann nöthigenfalls durch die Bundesgesezgebung weiter entwikelt werden.
3) Der Bund überwacht den Militärunterricht der Infanterie und der Scharfschüzen, sowie die Anschaffung, den Bau und Unterhalt des Kriegszeugs, welches die Kantone zum Bundesheere zu liefern haben.
4) Die Militärverordnungen der Kantone dürfen nichts enthalten, was der eidgenössischen Militärorganisation und den den Kantonen obliegenden bundesmäßigen Verpflichtungen entgegen ist, und müssen zu dießfälliger Prüfung dem Bundesrathe vorgelegt werden.
5) Alle Truppenabtheilungen im eidgenössischen Dienste führen ausschließlich die eidgenössische Fahne.

siehe hierzu das Dekret der Bundesversammlung, bezüglich auf die Abhaltung der Militärschule für Genie und Artillerie und auf den Unterricht in Spezialwaffen vom 16. Juni 1849 sowie auch den Hinweis zu Art. 18.

.Art. 21. Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines großen Theiles derselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstüzen.

Zu diesem Zweke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation geltend zu machen. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Bundesgesezgebung vorbehalten.

Die Bundesversammlung kann die Errichtung öffentlicher Werke untersagen, welche die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verlezen.

siehe hierzu das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850.

Art. 22. Der Bund ist befugt, eine Universität und eine polytechnische Schule zu errichten.

Art. 23. Das Zollwesen ist Sache des Bundes.

siehe hierzu das Bundesgesetz über das Zollwesen vom 30. Juni 1849.

Art. 24. Dem Bunde steht das Recht zu, die von der Tagsazung bewilligten oder anerkannten Land- und Wasserzölle, Weg- und Brükengelder, verbindliche Kaufhaus- und andere Gebühren dieser Art, mögen dieselben von Kantonen, Gemeinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, gegen Entschädigung ganz oder theilweise aufzuheben. Diejenigen Zölle und Weggelder, welche auf dem Transit lasten, sollen jedenfalls im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft und zwar gleichzeitig eingelöst werden.

Die Eidgenossenschaft hat das Recht, an der schweizerischen Grenze Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle zu erheben.

Sie ist berechtigt, gegenwärtig für das Zollwesen bestimmte Gebäulichkeiten an der schweizerischen Grenze gegen Entschädigung entweder als Eigenthum oder miethweise zur Benuzung zu übernehmen.

Art. 25. Bei Erhebung der Zölle sollen folgende Grundsäze beachtet werden:
1) Eingangsgebühren:
a. Die für die inländische Industrie erforderlichen Stoffe sind im Zolltarif möglichst gering zu taxiren.
b. Ebenso die zum nothwendigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände.
c. Die Gegenstände des Luxus unterliegen der höchsten Taxe.
2) Durchgangsgebühren, und in der Regel auch die Ausgangsgebühren, sind möglichst mäßig festzusezen.
3) Durch die Zollgesezgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen.

Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter außerordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen, vorübergehend besondere Maßnahmen zu treffen.

Art. 26. Der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszölle wird folgendermaßen verwendet:
a. Jeder Kanton erhält 4 Bazen auf den Kopf nach dem Maßstab der Gesammtbevölkerung, welche nach der Volkszählung von 1838 berechnet wird.
b. Wenn ein Kanton hierdurch für die nach Art. 24 aufgehobenen Gebühren nicht hinlänglich gedekt wird, so hat er noch so viel zu beziehen, als erforderlich ist, um ihn für dieselben Gebühren nach dem Durchschnitt des Reinertrages der fünf Jahre, 1842 bis und mit 1846, zu entschädigen.
c. Die Mehreinnahme fällt in die Bundeskasse.

Art. 27. Wenn Zölle, Weg. und Brükengelder für Tilgung eines Bau-Kapitals oder eines Theiles desselben bewilligt worden sind, so hört der Bezug derselben oder die Entschädigung auf, sobald das Kapital oder der betreffende Theil nebst Zinsen gedekt ist.

Art. 28. Den in bereits abgeschlossenen Eisenbahnverträgen über Transitgebühren enthaltenen Verfügungen soll durch gegenwärtige Bestimmungen kein Abbruch geschehen. Dagegen tritt der Bund in die durch solche Verträge den Kantonen in Beziehung auf die Transitgebühren vorbehaltenen Rechte.

siehe hierzu auch den Beschluß der Bundesversammlung, die schweizerische Eisenbahnangelegenheit betreffend vom 18. Christmonat (= Dezember) 1849.

Art. 29. Für Lebensmittel, Vieh und Kaufmannswaaren, Landes- und Gewerbserzeugnisse jeder Art sind freier Kauf und Verkauf, freie Ein-, Aus- und Durchfuhr von einem Kanton in den andern gewährleistet.

Vorbehalten sind:
a. In Beziehung auf Kauf und Verkauf das Salz- und Pulverregal.
b. Polizeiliche Verfügungen der Kantone über die Ausübung von Handel und Gewerbe und über die Benuzung der Straßen.
c. Verfügungen gegen schädlichen Vorkauf.
d. Vorübergehende sanitätspolizeiliche Maßregeln bei Seuchen.
Die in Litt. b. und c. bezeichneten Verfügungen müssen die Kantonsbürger und die Schweizerbürger anderer Kantone gleich behandeln. Sie sind dem Bundesrathe zur Prüfung vorzulegen und dürfen nicht vollzogen werden, ehe sie die Genehmigung desselben erhalten haben.
e. Die von der Tagsazung bewilligten oder anerkannten Gebühren, welche der Bund nicht aufgehoben hat (Art. 24 und 31).
f. Die Konsumgebühren auf Wein und andern geistigen Getränken, nach Vorschrift von Art. 32.

Art. 30. Der Bundesgesezgebung bleibt vorbehalten, hinsichtlich der Abschaffung bestehender Vorrechte in Bezug auf Transport von Personen und Waaren jeder Art zwischen den Kantonen und im Innern derselben auf dem Wasser und auf dem Lande, die nöthigen Verfügungen zu treffen, so weit die Eidgenossenschaft hiebei ein Interesse hat.

siehe hierzu das Bundesgesetz betreffend den freien Verkehr an der Wasserstraße von Luzern nach Flüelen vom 22. Mai 1849.

Art. 31. Der Bezug der im Art. 29 Litt. e. bezeichneten Gebühren steht unter der Aufsicht des Bundesrathes. Sie dürfen nicht erhöht und der Bezug derselben darf ohne Genehmigung der Bundesversammlung, wenn er auf eine bestimmte Zeit beschränkt war, nicht verlängert werden.

Die Kantone dürfen weder Zölle, Weg- noch Brükengelder unter irgend welchem Namen neu einführen. Von der Bundesversammlung können jedoch auf bestimmte Zeit solche Gebühren bewilligt werden, um die Errichtung öffentlicher Werke zu unterstüzen, welche im Sinne des Art. 21 von allgemeinem Interesse für den Verkehr sind und ohne solche Bewilligung nicht zu Stande kommen könnten.

Art. 32. Die Kantone sind befugt, außer den nach Art. 29 Litt. e. vorbehaltenen Berechtigungen, von Wein und andern geistigen Getränken Konsumogebühren zu erheben, jedoch unter folgenden Beschränkungen:
a. Bei dem Bezug derselben soll der Transit in keiner Weise belästigt und der Verkehr überhaupt so wenig als möglich gehemmt und mit keinen andern Gebühren belegt werden.
b. Werden die für den Verbrauch eingeführten Gegenstände wieder aus dem Kanton ausgeführt, so sind die bezahlten Konsumogebühren ohne weitere Belästigung zurükzuerstatten.
c. Die Erzeugnisse schweizerischen Ursprungs sind mit niedrigem Gebühren zu belegen als diejenigen des Auslandes.
d. Konsumogebühren auf Wein und andern geistigen Getränken schweizerischen Ursprungs dürfen da, wo solche schon bestehen, nicht erhöht, und in Kantonen, welche noch keine beziehen, nicht eingeführt werden.
e. Die Geseze und Verordnungen der Kantone über den Bezug der Konsumogebühren sind der Bundesbehörde vor Vollziehung derselben zur Gutheißung vorzulegen, damit die Nichtbeachtung vorstehender Grundsäze verhindert werden kann.

Art. 33. Das Postwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft wird vom Bunde übernommen unter folgenden Vorschriften:
1) Die gegenwärtig bestehenden Postverbindungen dürfen im Ganzen ohne Zustimmung der betheiligten Kantone nicht vermindert werden.
2) Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen möglichst billigen Grundsäzen bestimmt.
3) Die Unverlezbarkeit des Postgeheimnisses ist gewährleistet.
4) Für Abtretung des Postregals leistet der Bund Entschädigung, und zwar nach folgenden nähern Bestimmungen:
a. Die Kantone erhalten jährlich die Durchschnittssumme des reinen Ertrages, den sie in den drei Jahren, 1844, 1845 und 1846, vom Postwesen auf ihrem Kantonalgebiete bezogen haben.
Wenn jedoch der reine Ertrag, welchen der Bund vom Postwesen bezieht, für Bestreitung dieser Entschädigung nicht hinreicht, so wird den Kantonen das Mangelnde nach Verhältniß der festgesezten Durchschnittssummen in Abzug gebracht.
b. Wenn ein Kanton vom Postwesen unmittelbar noch gar nichts, oder in Folge eines mit einem andern Kanton abgeschlossenen Pachtvertrags bedeutend weniger bezogen hat, als die Ausübung des Postregals auf seinem Gebiete demjenigen Kanton, der dasselbe gepachtet hatte, erweislichermaßen rein ertragen hat, so sollen solche Verhältnisse bei Ausmittlung der Entschädigungssumme billige Berüksichtigung finden.
c. Wo die Ausübung des Postregals an Privaten abgetreten worden ist, übernimmt der Bund die dießfällige Entschädigung.
d. Der Bund ist berechtigt und verpflichtet, das zum Postwesen gehörige Material, soweit dasselbe zum Gebrauche tauglich und erforderlich ist, gegen eine den Eigenthümern abzureichende billige Entschädigung zu übernehmen.
e. Die eidgenössische Verwaltung ist berechtigt, die gegenwärtig für das Postwesen bestimmten Gebäulichkeiten gegen Entschädigung entweder als Eigenthum oder aber nur miethweise zur Benuzung zu übernehmen.

siehe hierzu den Beschluß der Bundesversammlung, betreffend die Übernahme der Posten für Rechnung der Eidgenossenschaft vom 1. Jänner 1849 an, vom 28. Wintermonat 1848; das Bundesgesetz über das Postregale vom 2. Brachmonat (=Juni) 1849; das Bundesgesetz über die Organisation der Postverwaltung vom 25. Mai 1849; das Bundesgesetz über die Posttaxen vom 4. Brachmonat 1849; der Postvertrag zwischen der Schweiz und Österreich vom 2. Heumonat (=Juli) 1849; der Postvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich vom 25. Wintermonat 1849; Postvertrag zwischen der Schweiz und Belgien vom 12. November 1849.

Art. 34. Bei der Verwaltung des Zoll- und Postwesens sind die Angestellten größtentheils aus den Einwohnern derjenigen Kantone zu wählen, für welche sie bestimmt sind.

Art. 35. Der Bund übt die Oberaufsicht über die Straßen und Brüken, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.

Die nach Artikel 26 und 33 den Kantonen für Zölle und Posten zukommenden Summen werden von der Bundesbehörde zurükbehalten, wenn diese Straßen und Brüken von den betreffenden Kantonen, Korporationen oder Privaten nicht in gehörigem Zustand unterhalten werden.

Art. 36. Dem Bunde steht die Ausübung aller im Münzregale begriffenen Rechte zu.

Die Münzprägung durch die Kantone hört auf und geht einzig vom Bunde aus.

Es ist Sache der Bundesgesezgebung, den Münzfuß festzusezen, die vorhandenen Münzsorten zu tarifiren und die nähern Bestimmungen zu treffen, nach welchen die Kantone verpflichtet sind, von den von ihnen geprägten Münzen einschmelzen oder umprägen zu lassen.

siehe hierzu das Dekret der Bundesversammlung über den Tarif, zu welchem die Kantonsmünzen an den Kassen der eidgenössischen Administrationen anzunehmen sind vom 30. Brachmonat 1849; das Bundesgesetz über das eidgenössische Münzwesen vom 7. Mai 1850; das Bundesgesetz betreffend die Ausführung der schweizerischen Münzreform vom 7. Mai 1850.

Art. 37. Der Bund wird auf die Grundlagen des bestehenden eidgenössischen Konkordates für die ganze Eidgenossenschaft gleiches Maß und Gewicht einführen.

Art. 38. Fabrikation und Verkauf des Schießpulvers im Umfange der Eidgenossenschaft stehen ausschließlich dem Bunde zu.

siehe hierzu das Bundesgesetz über das Pulverregale vom 30. April 1849..

Art. 39. Die Ausgaben des Bundes werden bestritten:
a. aus den Zinsen der eidgenössischen Kriegsfonds;
b. aus dem Ertrag der schweizerischen Grenzzölle;
c. aus dem Ertrag der Postverwaltung;
d. aus dem Ertrag der Pulververwaltung;
e. aus Beiträgen der Kantone, welche jedoch nur in Folge von Beschlüssen der Bundesversammlung erhoben werden können.

Solche Beiträge sind von den Kantonen nach Verhältniß der Geldskala zu leisten, welche alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen ist. Bei einer solchen Revision sollen theils die Bevölkerung, theils die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der Kantone zur Grundlage dienen.

Art. 40. Es soll jederzeit wenigstens der Betrag des doppelten Geldkontingentes für Bestreitung von Militärkosten bei eidgenössischen Aufgeboten baar in der Bundeskasse liegen.

Art. 41. Der Bund gewährleistet allen Schweizern, welche einer der christlichen Konfessionen angehören, das Recht der freien Niederlassung im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft, nach folgenden nähern Bestimmungen:
1) Keinem Schweizer, der einer der christlichen Konfessionen angehört, kann die Niederlassung in irgend einem Kanton verweigert werden, wenn er folgende Ausweisschriften besizt:
a. einen Heimathschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift;
b. ein Zeugniß sittlicher Aufführung;
c. eine Bescheinigung, daß er in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe;
und wenn er auf Verlangen sich ausweisen kann, daß er durch Vermögen, Beruf oder Gewerbe sich und seine Familie zu ernähren im Stande sei.
Naturalisirte Schweizer müssen überdieß die Bescheinigung beibringen, daß sie wenigstens fünf Jahre lang im Besize eines Kantonsbürgerrechtes sich befinden.
2) Der Niedergelassene darf von Seite des die Niederlassung gestattenden Kantons mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern besondern Lasten behufs der Niederlassung belegt werden.
3) Ein Bundesgesez wird die Dauer der Niederlassungsbewilligung, so wie das Maximum der zu Erlangung derselben an den Kanton zu entrichtenden Kanzleigebühren bestimmen.
4) Der Niedergelassene genießt alle Rechte der Bürger des Kantons, in welchem er sich niedergelassen hat, mit Ausnahme des Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten und des Mitantheiles an Gemeinde- und Korporationsgütern. Insbesondere wird ihm freie Gewerbsausübung und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften zugesichert, nach Maßgabe der Geseze und Verordnungen des Kantons, die in allen diesen Beziehungen den Niedergelassenen dem eigenen Bürger gleich halten sollen.
5) Den Niedergelassenen anderer Kantone können von Seite der Gemeinden keine größern Leistungen an Gemeindelasten auferlegt werden, als den Niedergelassenen des eigenen Kantons.
6) Der Niedergelassene kann aus dem Kanton, in welchem er niedergelassen ist, weggewiesen werden:
a. durch gerichtliches Strafurtheil;
b. durch Verfügung der Polizeibehörden, wenn er die bürgerlichen Rechte und Ehren verloren hat, oder sich eines unsittlichen Lebenswandels schuldig macht, oder durch Verarmung zur Last fällt, oder schon oft wegen Übertretung polizeilicher Vorschriften bestraft werden mußte.

siehe hierzu das Bundesgesetz über die Dauer und die Kosten der Niederlassungsbewilligung vom 10. Dezember 1849.

Bei der Revision vom 22. Februar 1866 erhielt der Artikel 41 folgende Fassung:
"Art. 41. Der Bund gewährleistet allen Schweizern das Recht der freien Niederlaßung im ganzen Umfange der Eidgenoßenschaft nach folgenden nähern Bestimmungen:
1. Keinem Schweizer kann die Niederlaßung in irgend einem Kantone verweigert werden, wenn er folgende Ausweisschriften besizt:
a. einen Heimatschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift;
b. ein Zeugniß sittlicher Aufführung;
c. eine Bescheinigung, daß er in bürgerlichen Rechten und Ehren stehe.
2. Der Niedergelaßene darf von Seite des die Niederlaßung gestattenden Kantons mit keiner Bürgschaft und mit keinen andern besondern Lasten behufs der Niederlaßung belegt werden.
3. Ein Bundesgesez wird die Dauer der Niederlaßungsbewilligung, so wie das Maximum der zur Erlangung derselben an den Kanton zu entrichtenden Kanzleigebühren bestimmen.
4. Der Niedergelaßene genießt alle Rechte der Bürger des Kantons, in welchem er sich niedergelaßen hat, mit Ausnahme des Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten und des Mitantheiles an Gemeinde- und Korporationsgütern. Insbesondere wird ihm freie Gewerbsausübung und das Recht der Erwerbung und Veräußerung von Liegenschaften zugesichert, nach Maßgabe der Geseze und Verordnungen der Kantone, welche in allen diesen Beziehungen den Niedergelaßenen den eigenen Bürgern gleich halten sollen.
5. Den Niedergelaßenen anderer Kantone können von Seite der Gemeinde keine größern Leistungen an Gemeindelasten auferlegt werden als den Niedergelaßenen des eigenen Kantons.
6. Der Niedergelaßene kann aus dem Kanton, in welchem er niedergelaßen ist, weggewiesen werden:
a. durch gerichtliches Strafurtheil.
b. durch Verfügung der Polizeibehörden, wenn er die bürgerlichen Rechte und Ehren verloren hat, oder sich eines unsittlichen Lebenswandels schuldig macht, oder durch Verarmung zur Last fällt, oder schon oft wegen Übertretung polizeilicher Vorschriften bestraft werden mußte.

Art. 42. Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger. Als solcher kann er in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten die politischen Rechte in jedem Kanton ausüben, in welchem er niedergelassen ist. Er kann aber diese Rechte nur unter den nämlichen Bedingungen ausüben, wie die Bürger des Kantons und in Beziehung auf die kantonalen Angelegenheiten erst nach einem längern Aufenthalte, dessen Dauer durch die Kantonalgesezgebung bestimmt wird, jedoch nicht über zwei Jahre ausgedehnt werden darf.

Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.

Art. 43. Kein Kanton darf einen Bürger des Bürgerrechtes verlustig erklären.

Ausländern darf kein Kanton das Bürgerrecht ertheilen, wenn sie nicht aus dem frühern Staatsverband entlassen werden.

Art. 44. Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Konfessionen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet.

Den Kantonen, sowie dem Bunde, bleibt vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen.

Art. 45. Die Preßfreiheit ist gewährleistet.

Über den Mißbrauch derselben trifft die Kantonalgesezgebung die erforderlichen Bestimmungen, welche jedoch der Genehmigung des Bundesrathes bedürfen.

Dem Bunde steht das Recht zu, Strafbestimmungen gegen den Mißbrauch der Presse zu erlassen, der gegen die Eidgenossenschaft und ihre Behörden gerichtet ist.

Art. 46. Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden sofern solche weder in ihrem Zwek noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesezgebung die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 47. Das Petitionsrecht ist gewährleistet.

Art. 48. Sämmtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizerbürger christlicher Konfession in der Gesezgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.

Bei der Revision vom 22. Februar 1866 erhielt der Artikel 41 folgende Fassung:
"Art. 48. Sämmtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizerbürger in der Gesezgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten."

Art. 49. Die rechtskräftigen Civilurtheile, die in einem Kanton gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz vollzogen werden können.

Art. 50. Der aufrechtstehende schweizerische Schuldner, welcher einen festen Wohnsiz hat, muß für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht, und es darf daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen außer dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden.

Art. 51. Alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz, sowie die Zugrechte von Bürgern des einen Kantons gegen Bürger anderer Kantone sind abgeschafft.

Art. 52. Gegen die auswärtigen Staaten besteht Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechtes.

Art. 53. Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Gerichtsstand entzogen, und es dürfen daher keine Ausnahmsgerichte eingeführt werden.

Art. 54. Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurtheil gefällt werden.

Art. 55. Ein Bundesgesez wird über die Auslieferung der Angeklagten von einem Kanton an den andern Bestimmungen treffen; die Auslieferung kann jedoch für politische Vergehen und für Preßvergehen nicht verbindlich gemacht werden.

Art. 56. Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimathlose und die Maßregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimathlosen sind Gegenstand der Bundesgesezgebung.

siehe hierzu den Beschluß der schweizerischen Bundesversammlung vom 21. Dezember 1849, bezüglich der Angelegenheit der Heimathlosen.

Art. 57. Dem Bunde steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.

Art. 58. Der Orden der Jesuiten und die ihm affiliirten Gesellschaften dürfen in keinem Theile der Schweiz Aufnahme finden.

Art. 59. Die Bundesbehörden sind befugt, bei gemeingefährlichen Seuchen gesundheitspolizeiliche Verfügungen zu erlassen.

Zweiter Abschnitt.
Bundesbehörden.

1. Bundesversammlung.

Art. 60. Die oberste Gewalt des Bundes wird durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abtheilungen besteht:
A. aus dem Nationalrath,
B. aus dem Ständerath.

A. Nationalrath

Art. 61. Der Nationalrath wird aus Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet. Auf je 20,000 Seelen der Gesammtbevölkerung wird ein Mitglied gewählt.

Eine Bruchzahl über 10,000 Seelen wird für 20,000 Seelen berechnet.

Jeder Kanton und bei getheilten Kantonen jeder der beiden Landestheile hat wenigstens ein Mitglied zu wählen.

Art. 62. Die Wahlen für den Nationalrath sind direkte. Sie finden in eidgenössischen Wahlkreisen statt, welche jedoch nicht aus Theilen verschiedener Kantone gebildet werden können.

Art. 63. Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der das zwanzigste Altersjahr zurükgelegt hat und im Übrigen nach der Gesezgebung des Kantons, in welchem er seinen Wohnsiz hat, nicht vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist.

Art. 64. Wahlfähig als Mitglied des Nationalrathes ist jeder stimmberechtigte Schweizerbürger weltlichen Standes.

Naturalisirte Schweizerbürger müssen seit wenigstens fünf Jahren das erworbene Bürgerrecht besizen, um wahlfähig zu sein.

Art. 65. Der Nationalrath wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, und es findet jeweilen Gesammterneuerung statt.

Art. 66. Die Mitglieder des Ständerathes, des Bundesrathes und von lezterem gewählte Beamte können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrathes sein.

Art. 67. Der Nationalrath wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder außerordentliche Sizung einen Präsidenten und Vicepräsidenten.

Dasjenige Mitglied, welches während einer ordentlichen Sizung die Stelle eines Präsidenten bekleidete, ist für die nächstfolgende ordentliche Sizung weder als Präsident, noch als Vicepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden ordentlichen Sizungen Vicepräsident sein.

Der Präsident hat bei gleich getheilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus, wie jedes Mitglied.

Art. 68. Die Mitglieder des Nationalrathes werden aus der Bundeskasse entschädigt.

B. Ständerath

Art. 69. Der Ständerath besteht aus 44 Abgeordneten der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete; in den getheilten Kantonen jeder Landestheil einen Abgeordneten.

Art. 70. Die Mitglieder des Nationalrathes und des Bundesrathes können nicht zugleich Mitglieder des Ständerathes sein.

Art. 71. Der Ständerath wählt für jede ordentliche oder außerordentliche Sizung aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vicepräsidenten.

Aus den Gesandten desjenigen Kantons, aus welchen für eine ordentliche Sizung der Präsident gewählt worden ist, kann für die nächstfolgende ordentliche Sizung weder der Präsident, noch der Vicepräsident gewählt werden.

Gesandte des gleichen Kantons können nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden ordentlichen Sizungen die Stelle eines Vicepräsidenten bekleiden.

Der Präsident hat bei gleich getheilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.

Art. 72. Die Mitglieder des Ständerathes werden von den Kantonen entschädigt.

C. Befugnisse der Bundesversammlung

Art. 73. Der Nationalrath und der Ständerath haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz des Bundes gehören und nicht einer andern Bundesbehörde zugeschieden sind.

Art. 74. Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räthe fallen, sind insbesondere folgende:
1) Geseze und Beschlüsse zur Ausführung der Bundesverfassung, wie namentlich Geseze über Bildung der Wahlkreise, über Wahlart, über Organisation und Geschäftsgang der Bundesbehörden und Bildung der Schwurgerichte.
2) Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der Bundeskanzlei; Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehalte.
3) Wahl des Bundesrathes, des Bundesgerichtes, des Kanzlers, des Generals, des Chefs des Stabes und eidgenössischer Repräsentanten.
4) Anerkennung auswärtiger Staaten und Regierungen.
5) Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, sowie die Gutheißung von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Auslande. Solche Verträge der Kantone gelangen jedoch nur dann an die Bundesversammlung, wenn vom Bundesrath oder einem andern Kanton Einsprache erhoben wird.
6) Maßregeln für die äußere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse.
7) Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone; Intervention in Folge der Garantie; Maßregeln für die innere Sicherheit, für Handhabung von Ruhe und Ordnung; Amnestie und Begnadigung.
8) Maßregeln, welche die Handhabung der Bundesverfassung, die Garantie der Kantonalverfassungen, die Erfüllung der bundesmäßigen Verpflichtungen und den Schuz der durch den Bund gewährleisteten Rechte zum Zweke haben.
9) Gesezliche Bestimmungen über Organisation des eidgenössischen Militärwesens, über Unterricht der Truppen und über Leistungen der Kantone; Verfügungen über das Bundesheer.
10) Festsezung der eidgenössischen Mannschafts- und Geldskala; gesezliche Bestimmungen über Verwaltung und Verwendung der eidgenössischen Kriegsfonds; Erhebung direkter Beiträge der Kantone; Anleihen; Voranschlag und Rechnungen.
11) Geseze und Beschlüsse über Zölle, Postwesen, Münzen, Maß und Gewicht, Fabrikation und Verkauf von Schießpulver, Waffen und Munition.
12) Errichtung öffentlicher Anstalten und Werke und hierauf bezügliche Expropriationen.
13) Gesezliche Verfügungen über Niederlassungsverhältnisse; über Heimathlose, Fremdenpolizei und Sanitätswesen.
14) Die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege.
15) Beschwerden von Kantonen oder Bürgern über Verfügungen des Bundesrathes.
16) Streitigkeiten unter den Kantonen, welche staatsrechtlicher Natur sind.
17) Kompetenzstreitigkeiten insbesondere darüber:
a) ob ein Gegenstand in den Bereich des Bundes oder der Kantonalsouveränetät gehöre;
b) ob eine Frage in die Kompetenz des Bundesrathes oder des Bundesgerichtes falle.
18) Revision der Bundesverfassung.

Art. 75. Die beiden Räthe versammeln sich jährlich ein Mal zur ordentlichen Sizung an einem durch das Reglement festzusezenden Tage.

Sie werden außerordentlich einberufen durch Beschluß des Bundesrathes, oder wenn ein Viertheil der Mitglieder des Nationalrathes oder fünf Kantone es verlangen.

Art. 76. Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rathes erforderlich.

Art. 77. Im Nationalrath und im Ständerath entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

Art. 78. Für Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räthe erforderlich.

siehe hierzu auch die Verordnung betreffend die Herausgabe eines Bundesblattes vom 5. März 1849 (BBl. S. 1).

Art. 79. Die Mitglieder beider Räthe stimmen ohne Instruktionen.

Art. 80. Jeder Rath verhandelt abgesondert. Bei Wahlen (Art. 74, Nr. 3), bei Ausübung des Begnadigungsrechtes und für Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten vereinigen sich jedoch beide Räthe unter der Leitung des Präsidenten des Nationalrathes zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung, so daß die absolute Mehrheit der stimmenden Mitglieder beider Räthe entscheidet.

siehe hierzu das Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrath, Ständerath sowie über die Form der Erlassung und Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen vom 22. Dezember 1849.

Art. 81. Jedem der beiden Räthe und jedem Mitglied derselben steht das Vorschlagsrecht (die Initiative) zu.

Das gleiche Recht können die Kantone durch Korrespondenz ausüben.

Art. 82. Die Sizungen der beiden Räthe sind in der Regel öffentlich.

II. Bundesrath.

Art. 83. Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrath, welcher aus sieben Mitgliedern besteht.

Art. 84. Die Mitglieder des Bundesrathes werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrathes wählbar sind, auf die Dauer von drei Jahren ernannt. Es darf jedoch nicht mehr als ein Mitglied aus dem nämlichen Kanton gewählt werden.

Nach jeder Gesammterneuerung des Nationalrathes findet auch eine Gesammterneuerung des Bundesrathes statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sizung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besezt.

Art. 85. Die Mitglieder des Bundesrathes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden, noch irgend einen andern Beruf oder Gewerbe treiben.

Art. 86. Den Vorsiz im Bundesrath führt der Bundespräsident, welcher, sowie auch der Vicepräsident, von den vereinigten Räthen aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.

Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident, noch als Vicepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar auf einander folgenden Jahren die Stelle eines Vicepräsidenten bekleiden.

Art. 87. Der Bundespräsident und die übrigen Mitglieder des Bundesrathes beziehen einen jährlichen Gehalt aus der Bundeskasse.

siehe hierzu u. a. das Dekret der Bundesversammlung, betreffend den Gehalt der Mitglieder des Bundesrathes und des Kanzlers der Eidgenossenschaft, vom 15. Wintermonat (=Dezember) 1848.

Art. 88. Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Bundesrathes anwesend sein.

Art. 89. Die Mitglieder des Bundesrathes haben bei den Verhandlungen der beiden Ahtheilungen der Bundesversammlung berathende Stimme und auch das Recht, über einen in Berathung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.

siehe hierzu auch das Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrath, Ständerath sowie über die Form der Erlassung und Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen vom 22. Dezember 1849.

Art. 90. Der Bundesrath hat inner den Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
1) Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten, gemäß der Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse.
2) Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Geseze und Beschlüsse des Bundes, sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trifft zu Handhabung derselben von sich aus oder auf eingangene Beschwerde die erforderlichen Verfügungen.
3) Er wacht für die Garantie der Kantonalverfassungen.
4) Er schlägt der Bundesversammlung Geseze und Beschlüsse vor und begutachtet die Anträge, welche von den Räthen des Bundes oder von den Kantonen an ihn gelangen.
5) Er vollzieht die Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Urtheile des Bundesgerichtes, sowie die Vergleiche oder schiedsrichterlichen Sprüche über Streitigkeiten zwischen Kantonen.
6) Er hat diejenigen Wahlen zu treffen, welche nicht durch die Verfassung der Bundesversammlung und dem Bundesgericht oder durch die Gesezgebung einer andern untergeordneten Behörde übertragen werden.
Er ernennt Kommissarien für Sendungen im Innern oder nach Außen.
7) Er prüft die Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Auslande und genehmigt dieselben, sofern sie zuläßig sind. (Art. 74, Nr. 5.)
8) Er wahrt die Interessen der Eidgenossenschaft nach Außen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt.
9) Er wacht für die äußere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz.
10) Er sorgt für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung.
11) In Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrath befugt, sofern die Räthe nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen zweitausend Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert.
12) Er besorgt das eidgenössische Militärwesen und alle Zweige der Verwaltung, welche dem Bunde angehören.
13) Er prüft die Geseze und Verordnungen der Kantone, welche seiner Genehmigung bedürfen; er überwacht diejenigen Zweige der Kantonalverwaltung, welche durch den Bund seiner Aufsicht unterstellt sind, wie das Militärwesen, Zölle, Straßen und Brüken.
14) Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranschlages und die Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes.
15) Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der eidgenössischen Verwaltung.
16) Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen Sizung Rechenschaft über seine Verrichtungen, sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach Außen, und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Maßregeln empfehlen, welche er zur Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für dienlich erachtet.

Er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder eine Abtheilung derselben es verlangt.

Art. 91. Die Geschäfte des Bundesrathes werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder vertheilt. Diese Eintheilung hat aber einzig zum Zwek, die Prüfung und Besorgung der Geschäfte zu fördern; der jeweilige Entscheid geht von dem Bundesrathe als Behörde aus.

siehe hierzu das Bundesgesetz über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes vom 16. Mai 1849.

Art. 92. Der Bundesrath und seine Departemente sind befugt, für besondere Geschäfte Sachkundige beizuziehen.

III. Bundeskanzlei.

Art. 93. Eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und beim Bundesrath.

Der Kanzler wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von drei Jahren jeweilen gleichzeitig mit dem Bundesrath gewählt.

Die Bundeskanzlei steht unter der besondern Aufsicht des Bundesrathes.

Die nähere Organisation der Bundeskanzlei bleibt der Bundesgesezgebung vorbehalten.

siehe hierzu das Bundesgesetz über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes vom 16. Mai 1849.

IV. Bundesgericht.

Art. 94. Zur Ausübung der Rechtspflege, so weit dieselbe in den Bereich des Bundes fällt, wird ein Bundesgericht aufgestellt.

Für Beurtheilung von Straffällen werden Schwurgerichte (Jury) gebildet.

Art. 95. Das Bundesgericht besteht aus eilf Mitgliedern nebst Ersazmännern, deren Anzahl durch die Bundesgesezgebung bestimmt wird.

Art. 96. Die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Ersazmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer ist drei Jahre. Nach der Gesammterneuerung des Nationalrathes findet auch eine Gesammterneuerung des Bundesgerichtes statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sizung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besezt.

Art. 97. In das Bundesgericht kann jeder Schweizerbürger ernannt werden, der in den Nationalrath wählbar ist.

Die Mitglieder des Bundesrathes und die von ihm gewählten Beamten können nicht zugleich Mitglieder des Bundesgerichtes sein.

Art. 98. Der Präsident und der Vicepräsident des Bundesgerichtes werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern desselben jeweilen auf ein Jahr gewählt.

Art. 99. Die Mitglieder des Bundesgerichtes werden aus der Bundeskasse durch Taggelder entschädigt.

Art. 100. Das Bundesgericht bestellt seine Kanzlei.

Art. 101. Das Bundesgericht urtheilt als Civilgericht:
1) über Streitigkeiten, welche nicht staatsrechtlicher Natur sind:
a) zwischen Kantonen unter sich;
b) zwischen dem Bund und einem Kanton;
2) über Streitigkeiten zwischen dem Bund einerseits und Korporationen oder Privaten anderseits, wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind und der Streitgegenstand von einem beträchtlichen durch die Bundesgesezgebung zu bestimmenden Werthe ist;
3) über Streitigkeiten in Bezug auf Heimathlosigkeit.

In den unter Nr. 1, Litt. a. und b. bezeichneten Fällen geschieht die Überweisung an das Bundesgericht durch den Bundesrath. Wenn dieser die Frage, ob ein Gegenstand vor das Bundesgericht gehöre, verneinend beantwortet, so entscheidet hierüber die Bundesversammlung.

Art. 102. Das Bundesgericht ist verpflichtet, auch die Beurtheilung anderer Fälle zu übernehmen, wenn dasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand von einem beträchtlichen, durch die Bundesgesezgebung festzusezenden Werthe ist. Dabei fallen jedoch die Kosten ausschließlich auf Rechnung der Parteien.

Art. 103. Die Mitwirkung des Bundesgerichtes bei Beurtheilung von Straffällen wird durch die Bundesgesezgebung bestimmt, welche über Versezung in Anklagezustand, über Bildung des Assisen- und Kassationsgericht das Nähere festsezen wird.

Art. 104. Das Assisengericht, mit Zuziehung von Geschwornen, welche über die Thatfrage absprechen, urtheilt:
a. in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten Beamten zur strafrechtlichen Beurtheilung überwiesen werden;
b. über Fälle von Hochverrath gegen die Eidgenossenschaft, von Aufruhr und Gewaltthat gegen die Bundesbehörden;
c. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht;
d. über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlaßt worden ist.

Der Bundesversammlung steht das Recht zu, hinsichtlich solcher Verbrechen und Vergehen Amnestie oder Begnadigung auszusprechen.

Art. 105. Das Bundesgericht urtheilt im Fernern über Verlezung der durch die Bundesverfassung garantirten Rechte, wenn hierauf bezügliche Klagen von der Bundesversammlung an dasselbe gewiesen werden.

Art. 106. Es bleibt der Bundesgesezgebung überlassen, außer den in den Art. 101, 104 und 105 bezeichneten Gegenständen auch noch andere Fälle in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu legen.

Art. 107. Die Bundesgesezgebung wird das Nähere bestimmen:
a. über Aufstellung eines Staatsanwaltes;
b. über die Verbrechen und Vergehen, welche in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallen und über die Strafgeseze, welche anzuwenden sind;
c. über das Verfahren, welches mündlich und öffentlich sein soll;
d. über die Gerichtskosten.

siehe hierzu das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege  vom 5. Juni 1849; das Bundesgesetz betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849.

V. Verschiedene Bestimmungen.

Art. 108. Alles, was sich auf den Siz der Bundesbehörden bezieht, ist Gegenstand der Bundesgesezgebung.

siehe hierzu den Beschluss der Bundesversammlung, betreffend die Leistungen des Bundesortes udn die Art der Bezeichnung desselben, vom 27. Wintermonat 1848; aufgrund dieses Beschlusses wurde am 28. Dezember 1848 in offener Abstimmung mit Namensaufruf vom Nationalrat und vom Ständerat die Stadt Bern als Bundessitz bestimmt.

Art. 109. Die drei Hauptsprachen der Schweiz, die deutsche, französische und italienische, sind Nationalsprachen des Bundes.

Art. 110. Die Beamten der Eidgenossenschaft sind für ihre Geschäftsführung verantwortlich. Ein Bundesgesez wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.

Dritter Abschnitt.
Revision der Bundesverfassung.

Art. 111. Die Bundesverfassung kann jederzeit revidirt werden.

Art. 112. Die Revision geschieht auf dem Wege der Bundesgesezgebung.

Art. 113. Wenn eine Abtheilung der Bundesversammlung die Revision beschließt und die andere nicht zustimmt, oder wenn fünfzigtausend stimmberechtigte Schweizerbürger die Revision der Bundesverfassung verlangen, so muß im einen wie im andern Falle die Frage, ob eine Revision stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.

Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räthe neu zu wählen, um die Revision zur Hand zu nehmen.

Art. 114. Die revidirte Bundesverfassung tritt in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen ist.

Übergangsbestimmungen.

Art. 1. Über die Annahme gegenwärtiger Bundesverfassung haben sich die Kantone auf die durch die Kantonalverfassungen vorgeschriebene, oder - wo die Verfassung hierüber keine Bestimmung enthält - auf die durch die oberste Behörde des betreffenden Kantons festzusezende Weise auszusprechen.

Art. 2. Die Ergebnisse der Abstimmung sind dem Vororte zu Handen der Tagsazung mitzutheilen, welche entscheidet, ob die neue Bundesverfassung angenommen sei.

siehe hierzu den Beschluß der Tagsatzung, betreffend die feierliche Erklärung über die Annahme der neuen Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. Herbstmonat 1848.

Art. 3. Wenn die Tagsazung die Bundesverfassung als angenommen erklärt hat, so trifft sie unmittelbar zur Einführung derselben die erforderlichen Bestimmungen.

Die Verrichtungen des eidgenössischen Kriegsrathes und des Verwaltungsrathes für die eidgenössischen Kriegsfonds gehen auf den Bundesrath über.

siehe hierzu den Beschluß der Tagsatzung über die Einführung der neuen Bundesverfassung vom 12. Herbstmonat (=September) 1848.

Art. 4. Die im Eingange und in Litt. c. des Art. 6 der gegenwärtigen Bundesverfassung enthaltenen Bestimmungen finden auf die schon in Kraft bestehenden Verfassungen der Kantone keine Anwendung.

Diejenigen Vorschriften der Kantonalverfassungen, welche mit den übrigen Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruche stehen, sind vom Tage an, mit welchem diese leztere als angenommen erklärt wird, aufgehoben.

Art. 5. Der Bezug der schweizerischen Grenzgebühren dauert so lange fort, bis die Tarife der neu einzuführenden Grenzzölle ihre Vollziehung finden.

Art. 6. Die Beschlüsse der Tagsazung und die Konkordate bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft, so weit sie nicht dieser Bundesverfassung widersprechen.

Dagegen verlieren diejenigen Konkordate ihre Gültigkeit, deren Inhalt als Gegenstand der Bundesgesezgebung erklärt wurde, und zwar von der Zeit an, in welcher die leztere in‘s Leben tritt.

Art. 7. Sobald die Bundesversammlung und der Bundesrath konstituirt sein werden, tritt der Bundesvertrag vom 7. August 1815 außer Kraft.

Die Bundesversammlung (National- und Ständerat) trat zum ersten Mal am 6. November 1848 zusammen; der Bundesrat konstituierte sich am 21. November 1848. Mit diesem Zeitpunkt ist die Bundesverfassung von 1848 in volle Wirksamkeit getreten.

 


Quellen: Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814 bis 1848, 2. Band, Bern 1876, S. 764
Bundesblatt 1849 S. 3
Nabholz/Kläui, Quellenbuch zur Verfassungsgeschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone, Verlag H.R.Sauerländer & Co., Aarau, 1940
© 12. Januar  2002 - 25. Dezember 2023

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