Cantonsverfassung des eidsgenössischen Standes Unterwalden ob dem Wald

vom 28. April 1816

geändert durch
...?

aufgehoben durch
Verfassung vom 1. April 1850

 

I. Allgemeine Bestimmungen.

Der Kanton Unterwalden nid dem Wald bekennt sich ungetheilt zur römisch-katholischen Religion.

Seine Verfassung ist rein demokratisch.

Die höchste Gewalt des Cantons beruht auf dem Volke.

Jeder Landmann, der die gesetzlichen Jahre erreicht hat, ist Soldat, und nach den bestehenden Einrichtungen zum vaterländischen Dienst verpflichtete. Über die übrigen Einsassen verfügt das Gesetz.

II. Landeseintheilung.

Der Canton Unterwalden nid dem Wald besteht aus sechs Pfarreien, und diese bilden dreizehn Irtenen.

Die Pfarrei Stanz begreift in sich: 1) Die Irty Stanz; 2) Ennemoos; 3) Thallenwyl und Wysenberg; 4) Standsstadt, Obbürgen und Kirsiten; 5) Oberdorf und Waltersperg; 6) Büren unter dem Bach; dann folge 7) die Irty Buochs; 8) Ennetbürgen; 9) Wolfenschießen, Boden Allzeilen und Oberrickenbach; 10) Büren ob dem Bach; 11) Beckenried; 12) Hergiswyl und 13) Emmeten.

III. Öffentliche Gewalten.

Diese bestehen in der Landgemeinde, Nachgemeinde, Räthen und Landleuten; in dem dreifachen, zweifachen und einfachen Landrath; in dem Wochen- und Extrarath; in dem Blutgericht und Geschwornengericht, und in dem Siebener- und Friedensgerichten.

A. Die Landsgemeinde ist die höchste Cantonsbehörde. Sie besteht aus allen Landleuten, die das Gesetz nicht unfähig erklärt. Sie besetzt die Landeseherenämter als die vier Landammänner und bestimmt denjenigen, der in s Amt treten soll. Sie ernennt den Statthalter, Pannerherrn, den Seckelmeister, Landshauptmann, Obervoigt, Zeugherren, Bau- und Straßenherrn, den Landsfähndrich und den Polizeidirector, beide Landschreiber, Landwaibel und den Standesläufer.

Von obigen Ämtern sind allein der jährlichen Bestätigung unterworfen der Landesstatthalter und Landsseckelmeister; hingegen beide Landschreiber, Landwaibel und Läufer müssen alle sechs Jahre für Bestätigung ihrer Ämtern sich melden.

Sie ernennt die Ehrengesandten auf die jährlichen gewohnten Tagsatzungen, den Landsfähndrich außer dem Rath und die drei Landmajoren. Sie nimmt neue Landleute an, und zwar auf den Ammansatz.

Sie berathet sich und schließt ab über Militaircapitulationen; sie ertheilt Instructionen über Krieg, Frieden und Bündnisse, und erkennt auf den Vorschlag des Landraths Landessteuern.

B. Die Nachgemeinde errichtet oder ändert Gesetze ab, und macht andere nothwendige Verordnungen. Sie ernennt die Landschätzer, Rechnungsherren, Aawasservoigte beim Frauenstift St. Clara, bestätet die Proviantschätzer, ertheilt Schützengaben und nimmt Hintersassen auf Wohlverhalten an.

An der Nachgemeinde, den 12. Mai 1816, ist erkannt und zu einem verbindlichen Landesgesetz gemacht worden, wie folgt: es solle fürohin an Lands- oder Nachgemeinden kein Vorschlag oder Anzug geschehen, wenn nicht derselbe in bestimmter Zeit vorher einer hochweisen Obrigkeit zur Prüfung vorgelegt worden ist, Herentgegen ist auch der Landrath nicht befugt, den ihm vorgelegten Anzug oder Vorschlag zurückzuweisen, wenn derselben nichts wider die Ehre und Glorie Gottes, nichts wider die Ehre und Wohlfahrt des Vaterlandes, und nichts gegen die Landesverfassung oder geschwornen Bünde und Verträge enthält. Mit dem Beisatze, daß dann alle von der hochweisen Obrigkeit und nach dem Sinne dieses Gesetzes geprüfte und vorzubringen bewilligte Vorschläge acht Tage vorher in allen Pfarreien durch öffentliche Vorlesung zu jedermanns Kenntniß gebracht werden sollen, damit jeder freie Landmann in Stand gesetzt sey, vorläufig über das Schädliche udn Nützliche des Vorschlags seine Überlegungen zu machen.

C. An Räthen und Landsleuten kann jeder wahlfähige Landmann erscheinen. Die Competenz derselben ist, den Ehrengesandten auf die Tagsatzung Instructionen zu ertheilen. Sie hört ihre Verrichtungen an und beurtheilt dieselben.

Wenn die Regierung es für nothwendig erachtet, Vieh in das Land zu verbieten, so ist diese Befugniß den Räthen und Landleuten eingeräumt.

D. Der dreifache Landrath besteht aus dem ein- und zweifachen Landrath, und dann wird auf jedes Rathsglied aus jeden Irty annoch ein verständiger Mann beigegeben.

Der dreifache Landrath behandelt alles dasjenige, was ihm von der Lands- und Nachgemeinde aufgetragen wird.

E. Der zweifache Landrath besteht aus dem einfachen Landrath, und dann wird auf jeden Irtyrath noch ein verständiger Mann beigegeben.

Dieser ernennt alle sechs Jahre das Salzdirectorium, ratificirt die abzuschließende Salztractate, und bestimmt den Preis des Salzes.

F. Der einfache Landrath besteht aus allen Herren Vorgesetzten und acht und fünfzig Irty-Rathsherren, in welchen nach folgendem Maaßstabe von den Irtenen ernannt werden:
1. Stanz    6 Rathsglieder.
2. Ennemoos    6 Rathsglieder.
3. Thallenwyl und Wysenberg    4 Rathsglieder.
4. Stansstadt, Obbürgen und Kirsiten    4 Rathsglieder.
5. Oberdorf und Waltersperg    4 Rathsglieder.
6. Büren unter dem Bach    2 Rathsglieder.
7. Buochs    6 Rathsglieder.
8. Ennetbürgen    6 Rathsglieder.
9. Wolfenschießen, Boden, Allzellen und Oberrickenbach    6 Rathsglieder.
10. Büren ob dem Bach    2 Rathsglieder.
11. Beckenried    3 Rathsglieder.
12. Hergiswyl    6 Rathsglieder.
13. Emmeten    3 Rathsglieder.

Sämmtlich    58 Rathsglieder.

Ferner sind des Raths die zwei Herren Landschreiber und der Landwaibel, wenn sie ihre Beamtungen aufgeben.

Der einfache Landrath ernennt die Zoller im Lande, den Sustmann zu Stansstadt und den Boten, und behandelt alle übrige im Gesetzbuche ihm übertragene Verwaltungsgegenstände. Er hat auch die Befugniß, sich in einen Malefizlandrath zu constituiren.

G. Der Wochenrath besteht aus dem jeweiligen regierenden Landamman, oder an dessen Statt dem Amtsstatthalter, und aus jeder der dreizehn Irtenen wenigstens einem Rathsglied; jedoch mögen die Tit. Herren Vorgesetzten, wie auch andere Rathsglieder, sich dabei nach Willkühr einfinden.

Derselbe behandelt minder wichtige Civil-, Polizei- und Provisionalgegenstände, erlaubt Steuern anzulegen, unter dem vierten Grad vaterhalb, entläßt die Voigteinen, die nicht vom Vater bestimmt sind; er bevoigtet und ernennt Voigte bis auf das nächste Geschwornengericht; er setzt Commissionen, beantwortet die eingekommenen hoheitlichen Schreiben, und hat beinebens Gewalt, in gefährlichen zeiten Spiel und Tanz einzustellen und zu verbieten.

H. Der Ectrarath soll wenigstens aus sieben Mitgliedern bestehen, und kann von dem regierenden Landamman in dirngenden Fällen, die keinen Verschub leiden, zusammenberufen werden.

Des Rathsplatzes sind unfähig erklärt: die Falliten und die ihre Schulden nicht bezahlen können; diejenigen welche unter Vogt- oder Freundschaft stehen; und endlich alle diejenigen, die laut Übung und Gesetz zu einer solchen Stelle untauglich erklärt sind.

I. Der Kriegsrath besteht aus allen Herren Vorgesetzten, den Staabsofficieren und den auf dem Piket stehenden Officieren.

Dieser versammelt sich, wenn das Vaterland von außen bedroht, oder im Innern durch schwere Gährung in Gefahr gesetzt werden sollte. Er trifft die erforderlichen Militairanstalten, und ordnet alles dasjenige an, was zum Abmarsch der Truppen auf jede allfällige Aufforderung erforderlich seyn wird, um die Gefahr des Vaterlandes von außen oder im Innern mit Bundeshülfe abwenden zu helfen.

K. Den Sanitätsrath bilden alle Herren Landammänner, der Statthalter, zwei Herren Doctoren und zwei Chirurgi, die das Wartgelt beziehen, wenn dieselben schon nicht des Raths sind.

Dieser versammelt sich, wenn Anzeigen von anstreckenden Krankheiten unter Menschen oder Vieh einlangen. Er trifft bei solchen Umständen diejenigen Anstalten, die geeignet seyn mögen, diesen Krankheiten oder Viehseuchen den Eingang zu verwehren, oder, wenn diese im Landes selbst Wurzel gefaßt hätten, durch die möglichsten Versorgungsmittel zu dämmen.

IV. Richterliche Behörden.

1. Das Blutgericht besteht aus dem einfachen Landrath und aus allen Landleuten, die das dreißigste Jahr erreicht haben, mit Ausnahme folgender:
a) die einen geistlichen Stand anzutreten gedenken;
b) welche des Eides unfähig erklärt, und endlich
c) diejenigen, welche den Beklagten unter dem vierten Grade blutsverwandt sind.

Die Anwesenden sollen dann bei Eiden verbunden seyn, das Urtheil über den Delinquenten auszufüllen.

2. Das Geschwornengericht besteht aus dem regierenden Landamman als Präsident, in dessen Abwesenheit aus dem Amtsstatthalter, oder aus dem ältesten Landamman in Abwesenheit des zweiten, und aus eilf Mitrichtern.

Dasselbe spricht ab über alle Streitgegenstände, die Ehr oder Gut betreffen, udn zwar ohne weitere Appellation.

Dahin gehören auch alle bußfällige Sachen, auf welche Geldstrafeh gesetzt sind.

Dasselbe ernennt Voigte und bestätet die vorgelegten Testamente.

3. Die Siebenergerichte von Stanz, Buochs und Wolfenschießen bestehen aus sieben Mitgliedern. Dieselben sprechen ab über Civilmißfälle, die unter dem Werthe von dreißig Gulden zu stehen kommen, inappellabel.

4. Die Friedensgerichte jeder Pfarrei bestehten aus drei Mitgliedern. Alle Streitgegenstände müssen bei denselben vorwalten, ehe sie vor eine höhere Gerichtsinstanz gezogen werden können. Ihre Weisung ist, mit der möglichsten Wirksamkeit den Parteien zuzureden, und die vorwaltenden Umstände, wo möglich, in Güte beizulegen.

Die Friedensgerichte sprechen innappellabel, was unter dem Werthe von zwölf Gulden ist.

    Wir Landstatthalter und Rath des Cantons Unterwalden nid dem Wald verordnen hiermit, daß die Verfassug des Cantons aus dem gesetzbuche erhoben, und mit Ausstreichung des Gebiets und der ehemaligen Verhältnisse Engelbergs in das eidsgenössische Archiv niedergelegt werden soll.

    Kraft Erkenntniß eines hochweisen Landraths vom 4. März dieses Jahres.

    Stanz, den 12. August 1816

Der regierende Amtsstatthelter,
Franz Joseph Businger.

Im Namen des Raths,
Der erste Landschreiber,
Käslin.

Typische Landsgemeindeverfassung, die grundsätzlich demokratisch ist; einzig die Gewaltenteilung geht, mal mehr, mal weniger, verloren.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
© 29. Mai 2005
Home             Zurück          Top