Verfassung des Kantons Thurgau

vom 16. März 1987
angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1988
in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

geändert durch
Volksabstimmung vom 2. Juni 1991,
Volksabstimmung vom 16. Februar 1992,
Volksabstimmung vom 13. Juni 1999,
Volksabstimmung vom 28. November 1999,
Volksabstimmung vom 10. Juni 2001.

 

I. Stellung des Kantons

§ 1. Verhältnis zu Bund und Kantonen. 1 Der Thurgau ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.

3 Er strebt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland an.

II. Rechtsstaatliche Grundsätze

A. Grundlagen

§ 2. Anforderungen an staatliches Handeln. 1 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die rechtsstaatliehen Grundsätze dieser Verfassung gebunden.

2 Alles staatliche Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

§ 3. Rechtsgleichheit. Die Gleichheit vor dem Recht ist gewährleistet.

§ 4. Rückwirkung. Rückwirkende Erlasse dürfen den Einzelnen nicht zusätzlich belasten.

B. Grundrechte

§ 5. Menschenwürde. Der Staat achtet und schützt Würde und Freiheit des Einzelnen.

§ 6. Freiheitsrechte. Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere:
1. die persönliche Freiheit;
2. die Freiheit und der Schutz des Privat- und Geheimbereiches;
3. die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
4. die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
5. die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
6. die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung;
7. die Freiheit der Berufswahl und der wirtschaftlichen Betätigung;
8. die Niederlassungsfreiheit.

§ 7. Eigentumsgarantie. 1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Jedermann hat Anspruch auf volle Entschädigung bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen.

§ 8. Schranken. 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und erfordern ein überwiegendes öffentliches Interesse.

2 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, dürfen nur soweit zusätzlich eingeschränkt werden, als es der besondere Zweck des Abhängigkeitsverhältnisses erfordert.

§ 9. Drittwirkung. Die Grundrechte gelten sinngemäss auch unter Privaten.

C. Kontrolle staatlicher Macht

§ 10. Gewaltenteilung. Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

§ 11. Öffentlichkeit. 1 Rechtssetzende Erlasse müssen veröffentlicht werden.

2 Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.

§ 12. Petitionsrecht. Jedermann kann Eingaben an die Behörden richten. Die Behörden sind zur Antwort verpflichtet.

§ 13. Rechtsschutz. Jedermann hat Anspruch auf Schutz seiner Rechte.

§ 14. Verfahrensgarantien. 1 Im Verfahren vor Behörden hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Schutz von Treu und Glauben.

2 Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in Akten, die ihn betreffen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

§ 15. Amtsgeheimnis. Im Verhältnis zu Privaten sowie bei der Verwendung personenbezogener Daten sind die Behörden im Rahmen des Gesetzes an das Amtsgeheimnis gebunden.

§ 16. Verantwortlichkeit. Der Staat haftet nach dem Gesetz für den Schaden, der durch seine Organe verursacht wird.

III. Volk und Staatsgewalt

§ 17. Grundsatz. Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.

§ 18. Stimm- und Wahlrecht. 1 Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer Bürger ist stimm- und wahlberechtigt, wenn er mindestens zwanzig Jahre alt ist und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist. Das Gesetz regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts.

2 Jeder Stimm- und Wahlberechtigte ist in die Behörden wählbar. Das Gesetz kann fachliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit vorsehen.

Durch Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 erhielt der § 18 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
"Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer Bürger ist stimm- und wahlberechtigt, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist."

§ 19. Mitwirkung von Ausländern. Ausländer können nach dem Gesetz in Gemeindeangelegenheiten beratend mitwirken.

§ 20. Volkswahlen. 1 Das Volk wählt:
1. die Mitglieder des Grossen Rates;
2. die Mitglieder des Regierungsrates;
3. die Ständeräte;
4. die Präsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte;
5. die Bezirksstatthalter und Vizestatthalter;
6. die Friedensrichter, Grundbuchverwalter und Notare.

2 Das Gesetz kann weitere Wahlen durch das Volk vorsehen.

3 Wahlkreis ist:
1. der Bezirk für die Mitglieder des Grossen Rates;
2. der Kanton für die Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates;
3. das Amtsgebiet in den übrigen Fällen.

4 Der Grosse Rat wird nach dem Verhältnisverfahren gewählt. Bei allen anderen Wahlen gilt das Mehrheitsverfahren.

§ 21. Mehrheitsprinzip. Bei Volksabstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen.

§ 22. Volksabstimmung über Gesetze. Gesetze sowie Beschlüsse des Grossen Rates über Staatsverträge und Konkordate unterliegen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder des Grossen Rates dafür aussprechen oder 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.

§ 23. Volksabstimmung über Finanzbeschlüsse. 1 Beschlüsse des Grossen Rates, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 600 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung.

2 Beschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung, wenn 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.

3 Beschlüsse über Ausgaben, die durch Bundesrecht oder durch Gesetz in Zweck und Umfang notwendig vorbestimmt sind, unterliegen nicht der Volksabstimmung.

§ 24. Volksabstimmung über weitere Beschlüsse. 1 Durch Gesetz können weitere Beschlüsse des Grossen Rates der fakultativen Volksabstimmung unterstellt werden.

2 Der Grosse Rat kann seine Beschlüsse von sich aus der Volksabstimmung unterstellen.

§ 25. Abberufung. 1 20 000 Stimmberechtigte können die Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen.

2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt drei Monate. Das Begehren ist innert weiteren drei Monaten der Volksabstimmung zu unterbreiten.

3 Entscheidet sich das Volk für die Abberufung, finden innert drei Monaten Neuwahlen statt.

§ 26. Volksinitiative. 1 4000 Stimmberechtigte können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzgebungsbestimmungen verlangen.

2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt sechs Monate.

3 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

4 Eine Volksinitiative kann bis zur Ansetzung der Volksabstimmung zurückgezogen werden. Jede Volksinitiative ist mit einer Rückzugsklausel zu versehen.

§ 27. Verfahren bei Volksinitiativen. 1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Volksinitiative zustande gekommen ist.

2 Der Grosse Rat befindet über ihre Gültigkeit.

3 Der Grosse Rat entscheidet, ob er der Volksinitiative Folge geben will. Lehnt er sie ab, ist sie der Volksabstimmung zu unterbreiten.

4 Stellt er der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüber, ist jene Vorlage angenommen, für die sich die Mehrheit ausgesprochen hat. Der Volksinitiative und dem Gegenvorschlag kann nicht gleichzeitig zugestimmt werden.

5 Werden Volksinitiative und Gegenvorschlag abgelehnt, hat sich jedoch die Mehrheit gegen das bisherige Recht ausgesprochen, ist die Vorlage, welche mehr Zustimmung gefunden hat, erneut der Volksabstimmung zu unterbreiten.

§ 28. Vorschlagsrecht an den Bund. Auf dem Weg der Volksinitiative kann das Vorschlagsrecht an die Bundesversammlung ausgeübt werden.

IV. Behörden

A. Organisatorische Grundsätze

§ 29. Unvereinbarkeit. 1 Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören.

2 2Die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber, die vom Grossen Rat gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes, des Kriminalgerichtes und des Verwaltungsgerichtes sowie die nicht vom Volk gewählten Beamten und Angestellten der Gerichte und der Verwaltungen des Kantons und seiner Anstalten dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.

3 Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Gerichtes oder einer Gemeindebehörde dürfen nicht dem Regierungsrat angehören.

4 Weitere Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz.

Durch Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999 erhielt der § 29 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichtes, der Anklagekammer und der Rekurskommissionen sowie die nicht vom Volk gewählten Mitarbeiter der Bezirksgerichte und der Gerichte und Verwaltungen des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten dürfen nicht dem Grossen Rat angehören."

§ 30. Verwandtschaft. 1 Dem Grossen Rat dürfen Verwandte in gerader Linie und Ehegatten nicht gleichzeitig angehören.

2 Den übrigen Behörden dürfen ausserdem Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad der Seitenlinie nicht gleichzeitig angehören.

§ 31. Ausstand. Mitglieder einer Behörde haben den Ausstand zu wahren, wenn sie in einer Angelegenheit ein unmittelbares oder ein erhebliches mittelbares Interesse haben.

§ 32. Amtsdauer. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Behörden und Beamte werden auf Amtsdauer gewählt.

Durch Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 erhielt der § 32 folgende Fassung:
"§ 32. Amtsdauer. Die Amtsdauer der Personen und Behördenmitglieder, die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählt werden oder für die das Gesetz Wahl auf Amtsdauer vorsieht, beträgt vier Jahre."

§ 33. Hauptort, Tagungsort, Sitz. 1 Der Hauptort des Kantons ist Frauenfeld.

2 Der Grosse Rat tagt im Sommer in Frauenfeld, im Winter in Weinfelden.

3 Der Regierungsrat hat seinen Sitz in Frauenfeld.

4 Der Sitz der kantonalen Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.

B. Grosser Rat

§ 34. Mitglieder, Stellung. 1 Der Grosse Rat besteht aus 130 Mitgliedern.

2 Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

3 Die Mitglieder üben ihr Mandat frei aus. Sie können für Äusserungen im Rat und in dessen Kommissionen nicht belangt werden.

§ 35. Öffentlichkeit. Die Verhandlungen des Grossen Rates sind öffentlich.

§ 36. Rechtssetzung. 1 Der Grosse Rat erlässt in Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze, namentlich über Rechte und Pflichten des Einzelnen, über die Organisation des Kantons, dessen Anstalten und Körperschaften sowie über das Verfahren vor den Behörden. Gesetze sind zweimal zu beraten.

2 Er beschliesst über Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. Staatsverträge und Konkordate sind in ihrer Wirkung Gesetzen gleichgestellt.

3 Er kann Verordnungen erlassen, soweit ihn die Verfassung dazu ermächtigt.

§ 37. Aufsicht. 1 Der Grosse Rat übt die oberste Aufsicht im Kanton aus.

2 Er genehmigt jährlich die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte sowie die Geschäftsberichte der selbständigen kantonalen Anstalten.

§ 38. Wahlen. 1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Regierungsrates. Der Präsident ist für das folgende Jahr nicht wiederwählbar.

2 Er wählt den Staatsschreiber, die Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der kantonalen Gerichte und der Anklagekammer, die Staats- und die Jugendanwalte sowie die Verhörrichter.

Durch Volksabstimmung vom 28. November 1999 erhielt der § 38 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Er wählt den Staatsschreiber, die Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der kantonalen Gerichte und der Anklagekammer sowie die Jugendanwälte."

§ 39. Finanzbefugnisse. 1 Der Grosse Rat beschliesst über Voranschlag und Staatsrechnung. Er setzt den Steuerfuss fest.

2 Er beschliesst über die Aufnahme neuer Anleihen.

3 Er beschliesst über neue Ausgaben unter Vorbehalt der Volksrechte sowie über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

§ 40. Weitere Befugnisse. 1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die Mitwirkungsrechte aus, welche die Bundesverfassung6 den Kantonen einräumt.

2 Er nimmt Stellung zu den grundlegenden Planungen des Kantons, soweit nicht das Gesetz die Genehmigung vorsieht. Er kann dem Regierungsrat Aufträge zu solchen Planungen erteilen.

3 Er regelt die Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter.

4 Er regelt die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt.

5 Er verleiht das Kantonsbürgerrecht.

6 Er übt das Begnadigungsrecht aus.

7 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.

C. Regierungsrat

§ 41. Mitglieder, Kollegialprinzip. 1 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

2 Er handelt als Kollegialbehörde. Seine Beschlüsse bedürfen der Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern.

3 Nur ein Mitglied darf der Bundesversammlung angehören.

§ 42. Verhältnis zum Grossen Rat. 1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.

2 Der Regierungsrat kann Anträge stellen.

3 Er unterbreitet dem Grossen Rat in dessen Auftrag oder von sich aus den Entwurf zu Erlassen oder Beschlüssen.

4 Für Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen können die Mitglieder des Regierungsrates nicht belangt werden.

§ 43. Rechtssetzung. 1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von Bund und Kanton notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Gesetz ermächtigt.

2 Er schliesst mit Bund, Kantonen oder Staaten Vereinbarungen, die zum Gesetzesvollzug notwendig sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.

3 Inhalt und Umfang der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.

§ 44. Notstand. 1 Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann der Regierungsrat von Verfassung und Gesetz abweichen. Er hat dem Grossen Rat darüber unverzüglich Rechenschaft abzulegen.

2 Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Spätestens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.

§ 45. Finanzbefugnisse. 1 Der Regierungsrat unterbreitet den Voranschlag und führt die Staatsrechnung. Er verwaltet die Staatsfinanzen.

2 Er beschliesst über die Aufnahme Von Krediten oder Darlehen und über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken bis zu 500 000 Franken.

3 Er beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis zu 100 000 Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 20 000 Franken.

§ 46. Vertretung, Leitung, Aufsicht. 1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton und leitet die Verwaltung. Er sorgt im Rahmen des Gesetzes für eine wirksame und wirtschaftliche Organisation sowie für ein einfaches Verfahren.

2 Er beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht andere Aufsichtsorgane vorsieht.

3 Beim Entscheid über Verwaltungsbeschwerden überprüft er auch, ob die angewendeten Erlasse mit Verfassung und Gesetz übereinstimmen.

§ 47. Gliederung der Verwaltung. 1 Die Verwaltung ist in fünf Departemente und die Staatskanzlei gegliedert.

2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor.

3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Diese steht dem Grossen Rat und dem Regierungsrat zur Verfügung.

4 Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Privaten übertragen.

§ 48. Vollzugsdelegation. 1 Der Regierungsrat kann bestimmte Geschäfte den Departementen, der Staatskanzlei oder untergeordneten Verwaltungsstellen zur selbständigen Erledigung übertragen, sofern nicht das Gesetz die Zuständigkeit zum Vollzug ausdrücklich regelt.

2 Die Weiterübertragung ist unzulässig.

§ 49. Staatspersonal. 1 Der Regierungsrat wählt die Beamten des Kantons, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht.

2 Er kann den Departementen, der Staatskanzlei und den Anstalten die Befugnis übertragen, weiteres Personal anzustellen.

Durch Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 erhielt der § 49 folgende Fassung:
"§ 49. Personal. Der Regierungsrat regelt das Dienstverhältnis des Staatspersonals und die Lehrkräfte, soweit die Verfassung nichts anderes vorsieht."

§ 50. Kommissionen. 1 Durch Gesetz, Verordnung oder durch Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder einzelne Departemente in besonderen Fragen beraten.

2 Diese Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnisse.

3 Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden.

Durch Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 wurde dem § 50 folgender Absatz angefügt:
"3 Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden."

D. Richterliche Behörden

§ 51. Unabhängigkeit. 1 Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig.

2 Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl- und Rechtsetzungsbefugnisse der Gerichte fest.

Durch Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 erhielt der § 50 Abs. 3 folgende Fassung:
"2 Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl-, Anstellungs- und Rechtsetzungsbefugnisse der Gerichte fest."

§ 52. Zivilrechtspflege. 1 Die Zivilrechtspflege üben aus:
1. das Obergericht und die Rekurskommission des Obergerichtes;
2. die Bezirksgerichte, die Bezirksgerichtlichen Kommissionen und die Bezirksgerichtspräsidenten;
3. die Friedensrichter.

2 Das Gesetz kann besondere Gerichte vorsehen und die Schiedsgerichtsbarkeit anerkennen.

Durch Volksabstimmung vom 28. November 1999 erhielt der § 52 Abs. 1 Ziff. 1 folgende Fassung:
"1. das Obergericht;"

§ 53. Strafrechtspflege. 1 Die Strafgerichtsbarkeit üben aus:
1. das Kassationsgericht;
2. das Kriminalgericht und die Kriminalkammer;
3. das Obergericht und die Rekurskommission des Obergerichtes;
4. die Bezirksgerichte und die Bezirksgerichtlichen Kommissionen;
5. die Jugendanwaltschaft;
6. die Bezirksämter.

2 Die Strafverfolgung üben aus:
1. die Anklagekammer;
2. die Staatsanwaltschaft;
3. die Jugendanwaltschaft;
4. die Untersuchungsrichter.

Durch Volksabstimmung vom 16. Februar 1992 erhielt der § 53 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Die Strafgerichtsbarkeit üben aus:
1. das Obergericht und die Rekurskommission des Obergerichts,
2. die Bezirksgerichte und die Bezirksgerichtlichen Kommissionen;
3. die Jugensanwaltschaft,
4. die Bezirksämter."

Durch Volksabstimmung vom 28. November 1999 erhielt der § 53 Abs.1 Ziff. 1 folgende Fassung:
"1. das Obergericht;"

§ 54. Verwaltungsrechtspflege. Das Verwaltungsgericht übt letztinstanzlich die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit nicht das Gesetz eine Sache in die endgültige Zuständigkeit des Grossen Rates, des Regierungsrates, eines seiner Departemente oder einer anderen Behörde legt.

§ 55. Aufsicht. 1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafgerichtsbarkeit aus, das Verwaltungsgericht diejenige über die Verwaltungsrechtspflege ausserhalb der Verwaltung.

2 Die Anklagekammer übt die Aufsicht über die Strafverfolgung aus.

V. Kantonsgebiet

A. Bezirke und Kreise

§ 56. Einteilung des Kantons. 1 Das Kantonsgebiet ist in acht Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bestimmt deren Umfang und die Aufgaben der Behörden.

2 Das Gesetz sieht für bestimmte Aufgaben die Einteilung in Kreise vor.

B. Gemeinden

§ 57. Stellung, Arten, Aufgaben. 1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

2 Die politischen Gemeinden erfüllen die örtlichen Aufgaben, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit anderen Gemeinwesen überträgt. Sie sind Träger des Bürgerrechtes.

3 Die Schulgemeinden erfüllen die Aufgaben des Schul- und Bildungswesens. Das Gesetz regelt Stellung, Organisation und Einzugsgebiet.

4 Die Bürgergemeinden verwalten das Bürgergut.

§ 58. Bestand, Gebiet. 1 Der Bestand der politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.

2 Änderungen im Bestand politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Grossen Rat.

3 Änderungen im Gebiet politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

4 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Änderungen in Bestand oder Gebiet politischer Gemeinden beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Gemeinden zustimmt.

§ 59. Gemeindeautonomie. 1 Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz frei.

2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden und Beamten, führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig.

Durch Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 erhielt der § 59 Abs. 2 folgende Fassung:
"3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden, regeln das Dienstverhältnis ihres Personals, führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig."

§ 60. Zusammenarbeit. Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.

§ 61. Zweckverbände. 1 Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände bilden.

2 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.

3 Das Gesetz bestimmt den notwendigen Inhalt der Verbandssatzungen. Es gewährleistet den Stimmberechtigten ausreichende Mitwirkungsrechte. Die Verbandssatzungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

VI. Staatsaufgaben

A. Grundsätze

§ 62. Staatszweck. Der Staat schützt die Freiheit und fördert das Wohlergehen des Volkes, der Familie und des Einzelnen.

§ 63. Zuständigkeit. 1 Der Kanton darf nur Aufgaben erfüllen, die ihm das Bundesrecht oder diese Verfassung zuweisen.

2 Weist die Verfassung eine Aufgabe Kanton und Gemeinden zu, sind vorab die Gemeinden Verantwortlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

B. Aufgaben

1. Öffentliche Ordnung

§ 64. Gewährleistung. Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

2. Soziale Sicherheit und Gesundheit

§ 65. Soziale Sicherheit. Kanton und Gemeinden fördern die soziale Sicherheit. Sie können Vorsorge-, Fürsorge- oder Nachsorgeeinrichtungen führen.

§ 66. Humanitäre Hilfe. Kanton und Gemeinden können innerhalb und ausserhalb des Kantons humanitäre Hilfe leisten.

§ 67. Arbeit, sozialer Friede. 1 Der Kanton trifft Vorkehren zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und sorgt für die Linderung ihrer Folgen.

2 Er sorgt für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Er fördert die berufliche Weiterbildung und hilft bei der Umschulung mit.

3 Er kann zwischen den Sozialpartnern vermitteln.

§ 68. Gesundheit. 1 Kanton und Gemeinden fördern die Gesundheit der Bevölkerung.

2 Sie fördern die sportliche Betätigung.

3 Der Kanton beaufsichtigt und koordiniert das Gesundheitswesen. Er sorgt für ausreichende medizinische Versorgung.

§ 69. Spitäler, Pflegeheime, Eingliederung. Kanton und Gemeinden führen oder fördern Einrichtungen zur Pflege von Kranken, Betagten oder Behinderten. Sie fördern die Eingliederung.

3. Bildung und Kultur

§ 70. Schulwesen. 1 Kanton und Schulgemeinden unterstützen die Eltern bei der Bildung und Erziehung der Kinder.

2 Die Volksschule ist obligatorisch.

3 Der Kanton beaufsichtigt das gesamte Schulwesen.

§ 71. Schulen. 1 Kanton und Schulgemeinden führen:
1. Kindergärten;
2. Volksschulen;
3. Berufsschulen;
4. Mittelschulen.

2 Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich.

3 Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.

§ 72. Hochschulen, Fachschulen. 1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu schweizerischen Hochschulen und  höheren Fachschulen.

2 Er kann weitere Schulen führen oder unterstützen.

Durch Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 erhielt der § 72 folgende Fassung:
"§ 72. Hochschulen, Fachschulen. 1 Der Kanton sorgt für den Zugang zu Universitäten, Fachhochschulen, weiteren Hochschulen, höheren Fachschulen und Fachschulen.
2 Er kann solche Schulen führen oder unterstützen."

§ 73. Stipendien. Der Kanton gewährt Beiträge oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbildung.

§ 74. Erwachsenenbildung. Kanton und Gemeinden fördern die Erwachsenenbildung.

§ 75. Kulturpflege. 1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen.

2 Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kulturpflege führen.

4. Umwelt, Raumordnung und Verkehr

§ 76. Umwelt, Natur- und Heimatschutz. 1 Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Landschaft ein.

3 Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.

§ 77. Raumplanung, Bauwesen. 1 Kanton und Gemeinden ordnen Nutzung und Überbauung des Bodens.

2 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen.

§ 78. Öffentliche Sachen, Wasserbau, Strassen. Kanton und Gemeinden regeln Gebrauch und Nutzung der öffentlichen Sachen, Unterhalt und Korrektion der Gewässer sowie das Strassenwesen.

§ 79. Verkehr. 1 Kanton und Gemeinden sorgen für die verkehrsmässige Erschliessung ihres Gebietes.

2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und können Verkehrsunternehmen führen.

5. Wirtschaft

§ 80. Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolizei. 1 Kanton und Gemeinden fördern eine gesunde Entwicklung der thurgauischen Wirtschaft.

2 Sie können die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten polizeilich regeln, soweit es die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordert.

§ 81. Land- und Forstwirtschaft. 1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung von Land- und Forstwirtschaft.

2 Er kann eigene Betriebe führen.

§ 82. Wasser, Energie. 1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Wasser und Energie. Sie fördern Massnahmen zur sparsamen Verwendung.

2 Sie können Versorgungs- oder Kraftwerke führen.

§ 83. Kantonalbank, Gebäudeversicherung. Der Kanton unterhält eine Kantonalbank und eine Anstalt zur obligatorischen Versicherung der Gebäude.

6. Regalien

§ 84. Inhalt. 1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung zu:
1. Jagd;
2. Fischerei;
3. Bergbau und Lagerung von Stoffen im Erdinnern;
4. Erdwärme;
5. Salzhandel.

2 Er kann die Nutzung übertragen.

3 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

VII. Finanzordnung

§ 85. Steuerhoheit. 1 Der Kanton erhebt Steuern zur Erfüllung seiner Aufgaben.

2 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden haben das Recht, Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern zu erheben.

§ 86. Hauptsteuern. 1 Gegenstand der Hauptsteuern sind Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie Ertrag und Kapital der juristischen Personen.

2 Massgebend ist namentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen.

§ 87. Nebensteuern. Das Gesetz regelt die weiteren Steuern.

§ 88. Weitere Abgaben. Kanton und Gemeinden können für Leistungen, die sie unmittelbar dem Einzelnen erbringen, weitere Abgaben erheben.

§ 89. Finanzhaushalt. 1 Kanton und Gemeinden haben ihren Haushalt sparsam, wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen. Die Wirtschaftslage ist angemessen zu berücksichtigen.

2 Für Voranschlag und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.

§ 90. Finanzausgleich. Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung.

VIII. Staat und Kirche

§ 91. Landeskirchen. Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Religionsgemeinschaft sind anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechtes.

§ 92. Organisation. 1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten selbständig.

2 Sie regeln Angelegenheiten, die sowohl den staatlichen als auch den kirchlichen Bereich betreffen, in einem Erlass, der die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze zu wahren hat. Dieser unterliegt der Volksabstimmung in der Landeskirche und bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat.

3 Oberste Behörde jeder Landeskirche ist ein Parlament. Dieses erlässt das Organisationsgesetz und wählt die vollziehenden Organe.

§ 93. Kirchgemeinden. 1 Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Die Kirchgemeinden können für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der konfessionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erheben.

IX. Revision der Verfassung

§ 94. Teilrevision, Totalrevision. 1 Die Verfassung kann jederzeit in Teilen oder als Ganzes revidiert werden.

2 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere zusammenhängende Bestimmungen betreffen.

§ 95. Verfahren. 1 Die Revision wird im Verfahren der Gesetzgebung durchgeführt.

2 Sie unterliegt der Volksabstimmung.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 96.Weitergeltung bisherigen Rechtes. 1 Vor Inkrafttreten dieser Verfassung erlassenes Recht gilt weiter, soweit es ihr nicht widerspricht.

2 Recht, das von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem anderen Verfahren erlassen wurde, gilt bis zu seiner Änderung nach den von dieser Verfassung vorgeschriebenen Formen.

3 Aufgaben, die der Kanton bei Inkrafttreten dieser Verfassung aufgrund eines Gesetzes erfüllt, bedürfen keiner Grundlage in der Verfassung, solange sie nicht erweitert werden.

§ 97. Volksabstimmung über hängige Vorlagen. Die bei Inkrafttreten dieser Verfassung vom Grossen Rat verabschiedeten Vorlagen unterstehen der Volksabstimmung nach altem Recht.

§ 98. Bezirke, Gemeinden. 1 Die Bezirksräte bestehen bis zum Ende derjenigen Amtsdauer weiter, in der diese Verfassung in Kraft tritt. Bis zur gesetzlichen Neuordnung regelt der Regierungsrat die notwendigen Zuständigkeiten.

2 Die Bildung der politischen Gemeinden hat innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen. Danach bezeichnet das Gesetz die politischen Gemeinden, deren Bestand diese Verfassung gewährleistet.

3 Die Neuordnungen gemäss den Absätzen 1 und 2 haben innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen.

§ 99. Behörden, Beamte. 1 Die Behörden und Beamten des Kantons und der Gemeinden bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.

2 Bei Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Vorschriften dieser Verfassung.

Durch Volksabstimmung vom 10. Juni 2001 wurde der § 99 aufgehoben

§ 100. Inkrafttreten. 1 Diese Verfassung ersetzt die Verfassung des eidgenössischen Standes Thurgau vom 28. Februar 1869.

2 Sie tritt nach Annahme durch das Volk und nach Gewährleistung durch die eidgenössischen Räte auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

 


Quellen: Schweizerisches Bundesblatt
Thurgauer Rechtsbuch

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