Verfassung des eidgenössischen Standes Thurgau

vom 28. Februar 1869

geändert durch
Volksabstimmung vom 2. Oktober 1904,
Volksabstimmung vom 17. Dezember 1911,
Volksabstimmung vom 2. März 1919,
Volksabstimmungen vom 19. März 1933,
Volksabstimmung vom 31. Oktober 1937,
Volksabstimmung vom 18. März 1945,
Volksabstimmung vom 22. März 1953,
Volksabstimmung vom 27. September 1964,
Volksabstimmung vom 28. Dezember 1964,
Volksabstimmung vom 10. Juli 1966,
Volksabstimmung vom 12. November 1968,
Volksabstimmung vom 7. Februar 1971,
Volksabstimmung vom 12. Dezember 1971,
Volksabstimmung vom 26. August 1973,
Volksabstimmungen vom 24. Juni 1979,
Volksabstimmung vom 29. November 1981,
Volksabstimmung vom 29. Januar 1984.

aufgehoben durch
Verfassung vom 16. März 1987

 

Erster Abschnitt.
Rechte des gesammten Volkes.

§ 1. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesammtheit des Volkes und wird ausgeübt theilt unmittelbar durch die Stimmberechtigten, theils mittelbar durch seine Behörden und Beamten.

§ 2. Das thurgauische Volk gibt sich selbst seine Verfassung. Bei Veränderungen der schweizerischen Bundesverfassung gilt das Ergebniß der Volksabstimmung als Standesstimme.

§ 3. Wenn wenigstens 2500 Stimmberechtigte den Erlaß eines neuen oder die Aufhebung oder Abänderung eines bestehenden Gesetzes oder endlich einen in die Kompetenz des Großen Rathes fallenden Beschluß verlangen, so ist derselbe gehalten, den ein gereichten Vorschlag in Berathung zu ziehen und das Ergebniß der Volksabstimmung zu unterbreiten (Vorschlagsrecht).

In gleicher Weise übt das Volk in Bundesangelegenheiten das Vorschlagsrecht neben den Staatsbehörden und nach Maßgabe des Art. 81 der Bundesverfassung aus.

§ 4. Der Volksabstimmung, welche in der Regel alljährlich zwei Mal, im Frühjahr und im Herbst, stattfinden soll, unterliegen:
a) alle Gesetze und Konkordate;
b) alle Großrathsbeschlüsse, welche eine neue einmalige Gesammtausgabe von wenigstens Fr. 50,000 oder eine neue jährlich wiederkehrende Verwendung von mehr als Fr. 10,000 zur Folge haben;
c) Schlußnahmen, welche der Große Rath von sich aus der Volksabstimmung unterbreiten will.

Die Abstimmung ist obligatorisch und geschieht in den Munizipalgemeindeversammlungen - nach allfällig vorausgegangener Berathung der Vorlage - durch geheime Stimmabgabe.

Durch Volksabstimmung vom 2. Oktober 1904 erhielt der § 4 Abs. 2 ("Schlußsatz") folgende Fassung:
"Die Abstimmung ist obligatorisch und geschieht in den Munizipalgemeinden mittelst der Stimmurne."

Durch Volksabstimmung vom 17. Dezember 1911 wurde zum § 4 Abs. 1 lit. b folgende Ausnahmebestimmung (§ 10 des Gesetzes vom 10. November 1911 betreffend Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes) erlassen:
"§ 10. Der für Erstellung, Ausbau und Betrieb des Werkes nötige Kredit wird vom Grossen Rate bewilligt. § 4, lit. b der Staatsverfassung tritt, soweit das kantonale Elektrizitätswerk in Frage kommt, außer Kraft."

Durch Volksabstimmung vom 19. März 1933 erhielt der § 4 Abs. 1 lit. b folgende Fassung:
"b. alle Grossratsbeschlüsse, welche eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als 200,000 Fr. oder eine neue jährlich wiederkehrende Verwendung von mehr als 20,000 Fr. zur Folge haben;"

Durch Volksabstimmung vom 28. Dezember 1964 erhielt der § 4 folgende Fassung:
"§ 4. Der Volksabstimmung unterliegen:
a. alle Gesetze und Konkordate;
b. Beschlüsse, die der Grosse Rat von sich aus der Volksabstimmung unterbreiten will;
c. alle Grossratsbeschlüsse, welche eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als 800000 Franken oder eine neue jährlich wiederkehrende Verwendung von mehr als 80 000 Franken zur Folge haben;"
d. alle Grossratsbeschlüsse, welche eine neue einmalige Gesamtausgabe von mehr als 400000 Franken oder eine neue jährlich wiederkehrende Verwendung von mehr als 40 000 Franken zur Folge haben, wenn 2000 Stimmberechtigte innert 6 Wochen seit der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt es verlangen.
Die Abstimmung erfolgt in den Munizipalgemeinden durch die Urne."

§ 5. Das Volk kann jederzeit den Großen Rath oder den Regierungsrath oder beide Behörden abberufen. Sobald ein solches Begehren von 5000 Stimmberechtigten dem Regierungsrathe eingereicht wird, ist derselbe verpflichtet, ohne Verzug eine allgemeine Volksabstimmung anzuordnen. Fällt die Stimmenmehrheit für die Abberufung aus, so tritt für die betreffende Behörde eine Erneuerungswahl ein.

Durch Volksabstimmung vom 22. Februar 1953 erhielt der § 5 folgende Fassung:
"§ 5. Das Volk kann jederzeit den Grossen Rat oder den Regierungsrat oder beide Behörden abberufen. Sobald ein solches Begehren von einem Fünftel der Stimmberechtigten dem Regierungsrat eingereicht wird, ist derselbe verpflichtet, ohne Verzug eine allgemeine Volksabstimmung anzuordnen. Fällt die Stimmenmehrheit für die Abberufung aus, so tritt für die betreffende Behörde eine Erneuerungswahl ein."

§ 6. Die Abgeordneten in den Ständerath werden, gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrathes, vom Volke in den Munizipalgemeinden auf drei Jahre gewählt.

Durch Volksabstimmung vom 19. März 1933 erhielt der § 6 folgende Fassung:
"§ 6. Die Abgeordneten in den Ständerat werden, gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates und auf die nämlicher Dauer, vom Volke gewählt."

Zweiter Abschnitt.
Rechte und Freiheiten der Einzelnen.

§ 7, Das Stimmrecht in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten besitzen und üben am Orte ihres Wohnsitzes aus: alle niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger, welche das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben, im Genusse der bürgerlichen Ehren stehen und auf dem Staatsgebiet wohnhaft sind.

Es bleibt der Gesetzgebung vorbehalten, zu bestimmen, inwiefern Aufenthalter und niedergelassene Ausländer an der Berathung von politischen und Gemeindeangelegenheiten Antheil nehmen können.

Von der Stimmberechtigung und von der Wahlfähigkeit zu Beamtungen werden ausgeschlossen:
1. die wegen entehrender Verbrechen und Vergehen gerichtlich zum Verluste des Aktivbürgerrechts Verurtheilten;
2. die durch gerichtliches Urtheil wegen Verschwendung unter Vormundschaft Gestellten;
3. die Falliten und die gerichtlich Akkordirten, so lange sie nicht rehabilitirt werden; die Gerichte sind ermächtigt, auf das Gesuch des Konkursiten den Entzug des Aktivbürgerrechtes ganz oder theilweüise aufzuheben;
4. die Almosensgenössigen während der Dauer der Almosensgenlssigkeit.

Durch Volksabstimmung vom 2. Oktober 1904 erhielt der § 7 Abs. 3 folgende Fassung:
"Von der Stimmberechtigung und von der Wahlfähigkeit zu Beamtungen sind ausgeschlossen :
1. die strafgerichtlich zum Verluste des Aktivbürgerrechts Verurteilten;
2. die infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung gerichtlich im Aktivbürgerrecht Eingestellten;
3. die unter Vormundschaft Gestellten;
4. diejenigen, welche aus eigenem Verschulden öffentliche Armenunterstützung genießen."

Durch Volksabstimmung vom 12. November 1968 erhielt der § 7 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"Das Stimmrecht in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten besitzen und üben am Orte ihres Wohnsitzes aus: Alle niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger, in Angelegenheiten der Schulgemeinden und Schulkreise auch die niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürgerinnen, welche das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, im Genusse der bürgerlichen Ehren stehen und auf dem Staatsgebiet wohnhaft sind.
Es bleibt der Gesetzgebung vorbehalten, zu bestimmen, inwiefern Aufenthalter und niedergelassene Ausländer, in Angelegenheiten der Schulgemeinden und Schulkreise auch diejenigen weiblichen Geschlechts, an der Beratung von politischen und Gemeindeangelegenheiten Anteil nehmen können."

Durch Volksabstimmung vom 12. Dezember 1971 erhielt der § 7 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"Das Stimmrecht in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten besitzen und üben am Orte des Wohnsitzes aus: alle niedergelassenen Kantons- und Schweizer Bürger beiderlei Geschlechts, welche das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, im Genüsse der bürgerlichen Ehren stehen und auf dem Staatsgebiet wohnhaft sind.
Es bleibt der Gesetzgebung vorbehalten, zu bestimmen, inwiefern Aufenthalter und niedergelassene Ausländer beiderlei Geschlechts an der Beratung von politischen und Gemeindeangelegenheiten Anteil nehmen können."

§ 8. Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich.

§ 9. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

Niemand darf seinem ordentlichen, durch die Verfassung aufgestellten Richter entzogen, Niemand verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden, als in Kraft der Gesetze.

Innerhalb vierundzwanzig Stunden soll jeder Verhaftete einvernommen werden.

Die gesetzwidrige Verhaftung eines Bürgers, Mißhandlung von Angeklagten und Zeugen und Anwendung von Zwangsmitteln zur Abnöthigung von Geständnissen geben Anspruch auf Genugthuung und Entschädigung. Der fehlbare Beamte soll wegen Verletzung der Amtspflicht bestraft werden.

Durch Volksabstimmung vom 7. Februar 1971 erhielt der § 9 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Jeder Verhaftete ist spätestens am Tage nach der Zuführung einzuvernehmen."

§ 10. Die Wohnung ist unverletzlich. Hausuntersuchungen dürfen nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und unter Beobachtung der vorgeschriebenen Formen durch die zuständigen Beamten vorgenommen werden.

§ 11. Das Eigenthum ist unverletzlich. Ausnahmsweise ist Jeder nach den Vorschriften des Gesetzes verpflichtet, insofern die öffentliche Wohlfahrt es erfordert, Grundeigenthum oder andere Privatrechte an den Staat oder an eine Gemeinde oder an Privatunternehmen an letztere jedoch nur zufolge Beschlusses des Großen Rathes, gegen volle Entschädigung abzutreten.

Der Kanton gewährleistet, soweit es von ihm abhängt, den Schutz des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthums.

§ 12. Die Freiheit der Presse und der Meinungsäußerung ist gewährleistet. Der Mißbrauch unterliegt den Bestimmungen des Strafgesetzes. Die Gesetzgebung darf gegen die Presse grundsätzlich weder vorbeugende Maßnahmen noch anderweitige Ausnahmsbestimmungen treffen.

§ 13. Das Petitions-, das Vereins- und Versammlungsrecht sind gewährleistet. Ihre Ausübung unterliegt nur den Beschränkungen des allgemeinen Rechtes und der Sittlichkeit.

§ 14. Das Recht des Aufenthalts, der Niederlassung und der Einbürgerung ist jedem Kantons- und Schweizerbürger, welcher die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, zugesichert.

§ 15. Die Ausübung jeder Berufsart in Kunst und Wissenschaft, Handel und Gewerbe ist frei. Vorbehalten sind die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, welche das allgemeine Wohl erfordert.

§ 16. Keine Liegenschaft darf mit einer Leistung beschwert sein, die nicht nach den nähern Bestimmungen des Gesetzes ablösbar wäre.

§ 17. Die Glaubens- und Kultusfreiheit ist gewährleistet. Jeder ist unbeschränkt in der häuslichen und öffentlichen Übung seines religiösen Bekenntnisses, soweit dadurch nicht staatliche Verpflichtungen verletzt werden.

Es darf Niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.

Außer der evangelischen und katholischen Landeskirche wird auch andern Religionsgenossenschaften innerhalb der Schranken der staatlichen Ordnung das freie Selbstkonstituirungsrecht zugestanden.

Die politischen und bürgerlichen Rechte sind unabhängig vom Glaubensbekenntnisse.

§ 18. Die Ehe ist in Beziehung auf alle Kantonseinwohner den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzes unterworfen. Für deren gültige Abschließung kann die bürgerliche Form oder die kirchliche Trauung gewählt werden.

siehe aber das Bundesgesetz betr. Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom 24. Dezember 1875  bzw. das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember  1907.

Dritter Abschnitt.
Staatsrechtliche Grundsätze.

§ 19. Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt werden grundsätzlich getrennt.

Die Gesetzgebung ordnet die nähere Ausscheidung sowie die Disziplinarstrafbefugniß der Aufsichtsbehörden.

§ 20. Alle Behörden und Beamten sind für ihre Verrichtungen dem Staate, beziehungsweise den Gemeinden und den Privaten nach den nähern Bestimmungen des Gesetzes verantwortlich.

Durch Volksabstimmung vom 24. Juni 1979 erhielt der § 20 folgende Fassung:
"§ 20. Der Staat, die Gemeinden und die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit haften für ihre Behörden und die in ihren Diensten stehenden Personen nach den Bestimmungen des Gesetzes."

§ 21. Die Mitglieder des Großen Rathes und alle Beamten werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die definitive Anstellung der Geistlichen und Lehrer geschieht in der Regel auf Lebenszeit. Die Wahlgemeinden sind jedoch berechtigt, dieselben jederzeit und ohne Rücksicht auf  das Alter abzuberufen. Zu diesem Zwecke soll nach Umfluß von drei Monaten vom Zeitpunkt des Abberufungsbegehrens an, welches von einem Viertheil der Stimmberechtigten gestellt sein muß, die Gemeindeversammlung angeordnet werden.

Für besondere Lehrstellen kann die Gesetzgebung Erneuerungswahlen einführen. Derselben bleibt ferner überlassen, die Abberufungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden zu regeln.

Durch Volksabstimmung vom 10. Juli 1966 erhielt der § 21 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Mitglieder des Grossen Rates, sowie die übrigen Behörden und alle Beamten des Kantons, der Bezirke, der Kreise und der Gemeinden werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt."

Durch Volksabstimmung vom 24. Juni 1979 erhielt der § 21 Abs. 2  folgende Fassung:
"2 Die definitive Anstellung der Geistlichen geschieht in der Regel auf Lebenszeit. Die Wahlgemeinden sind jedoch berechtigt, dieselben jederzeit und ohne Rücksicht auf das Alter abzuberufen. Zu diesem Zwecke soll nach Umfluss von drei Monaten vom Zeitpunkt des Abberufungsbegehrens an, welches von einem Viertel der Stimmberechtigten gestellt sein muss, die Gemeindeversammlung angeordnet werden."

§ 22. Für die Besetzung der Behörden gelten folgende Grundsätze:
a) mit Ausnahme des Großen Rathes dürfen in keiner Behörde als Mitglieder gleichzeitig sitzen Vater und Sohn, Brüder, Schwäger, Schwiegervater und Tochtermann, Oheime und Neffen, Geschwisterkinder.
    Die Trennung der Ehe durch den Tod hebt den Ausschließungsgrund der Schwägerschaft nicht auf;
b) kein Angestellter des Regierungsrathes und kein unmittelbar unter demselben stehender Vollziehungsbeamter kann eine Richterstelle bekleiden;
c) die Mitglieder des Regierungsrathes und die von demselben gewählten und fix besoldeten Beamten, sowie die Staatsbankangestellten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Großen Rathes sein;
d) mit der Stelle eines Regierungsrathes, der drei ersten Mitglieder des Obergerichts, des Staatsanwaltes und des Verhörrichters ist die Bekleidung eines andern kantonalen Amtes oder einer Stelle im Verwaltungsrathe der Staatsbank oder einer besoldeten Anstellung in einer Aktiengesellschaft unvereinbar. Mit Ausnahme der drei ersten Mitglieder des Obergerichts ist den genannten Beamten die Betreibung eines Privatberufes untersagt.

Durch Volksabstimmung vom 12. November 1968 wurde dem § 22 lit. a folgender Absatz angefügt:
"    Den Behörden der Schulgemeinden und Schulkreise dürfen nicht gleichzeitig angehören: Ehegatten, Eltern und Kinder, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Tante oder Onkel und Nichte oder Neffe, Geschwisterkinder."

Durch Volksabstimmung vom 12. Dezember 1971 erhielt der § 22 lit. a  folgende Fassung:
"a. mit Ausnahme des Grossen Rates dürfen einer Behörde nicht gleichzeitig als Mitglieder angehören: Ehegatten, Eltern und Kinder, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Tante oder Onkel und Nichte oder Neffe, Geschwisterkinder. Die Trennung der Ehe durch den Tod hebt den Ausschliessungsgrund der Schwägerschaft nicht auf."

Durch Volksabstimmung vom 12. Dezember 1971 wurde an dieser Stelle folgender § neu eingefügt:
"§ 22bis. Die gesetzlichen Ausstandsgründe gelten auch für Frauen in Angelegenheiten ihres Ehemannes und ihrer Pflegekinder."

§ 23. Die Stiftung geistlicher Körperschaften ist untersagt. Das Kloster st. Katharinenthal wird aufgehoben und es soll das Vermögen desselben nach vorausgegangener Aushingabe eines Viertheils an die katholische Konfession und Bildung des erforderlichen Pensionsfondes hauptsächlich für Armen- und Erziehungszwecke (§§ 24 und 27) Verwendung finden.

Vierter Abschnitt.
Volkswirthschaftliche Aufgaben des Staates.

§ 24. Der Staat hat für die Vervollkommnung des Schulunterrichtes in allen seinen Beziehungen zu sorgen, den niedern und höhern Schulanstalten seine kräftige Unterstützung angedeihen zu lassen und die Benützung derselben den Unbemittelten möglichst zu erleichtern.

Auf die Vermehrung der Klassen- und Fortbildungsschulen soll ein vorzügliches Augenmerk gerichtet werden, in der Meinung, daß dabei die Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses keinen Hinderungsgrund bilde.

Durch Volksabstimmung vom 24. Juni 1979 erhielt der § 24 Abs. 2  folgende Fassung:
"2 Das Nähere bleibt der Gesetzgebung vorbehalten."

Durch Volksabstimmung vom 26. August 1973 wurde an dieser Stelle folgender § neu eingefügt:
"§ 24bis. Der Staat setzt sich für die Erhaltung der natürlichen See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein ein. Er wendet sich deshalb gegen alle Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und Gleichgewichte beeinträchtigen, insbesondere gegen die künstliche Abflussregulierung, die Hochrheinschiffahrt und die Ableitung von Wasser in andere hydrologische Einzugsgebiete, soweit sie nicht der Trinkwasserversorgung dient."

Durch Volksabstimmung vom 29. Januar 1984 wurde an dieser Stelle folgender § neu eingefügt:
"§ 24ter. Der Staat setzt sich ein für die Abschaffung der gemeinschaftlichen Wasserjagd auf dem Untersee und Rhein."

§ 25. Jeder Kantonsbürger und jeder im Kanton wohnende Schweizerbürger ist militärpflichtig. Stellvertretung findet nicht statt.

Der Staat übernimmt die erste militärische Ausrüstung der Wehrpflichtigen, mit Ausnahme der zum Privatgebrauche verwendbaren Gegenstände, und nach einheitlichem Maßstabe, so daß den Offizieren und den Spezialwaffen ein Staatsbeitrag verabreicht wird, der die Ausrüstungskosten für einen Infantriesten nicht übersteigen darf.

Die Gesetzgebung soll die Militärpflichtersatzsteuer der Dienstuntauglichen - unter angemessener Berücksichtigung des Vermögens und der Erwerbsfähigkeit - in ein billiges Verhältniß zu den Vortheilen der Dienstbefreiung bringen.

siehe aber die Art. 18 bis 20 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und die auf dieser fußenden Bundesgesetze.

§ 26. Der Staat ist verpflichtet, das Kreditwesen zu heben und zu schützen. Es wird unter Garantie des Staates eine Kantonalbank errichtet. Dieselbe hat den Zweck, gegen genügende Sicherheit der Landwirtschaft und dem Gewerbe die für die Deckung ihrer Bedürfnisse erforderlichen Kapitalien soweit möglich herbeizuschaffen, und wird unter die unmittelbare Leitung einer durch den Großen Rath zu wählenden und zu beaufsichtigenden Bankvorsteherschaft gestellt.

Durch Volksabstimmung vom 27. September 1964 wurde der § 26 Satz 3 (letzter Satz) durch folgende Sätze ersetzt:
"Sie hat den Zweck, dem Staat, den Gemeinden, der Landwirtschaft, dem Gewerbe und der Industrie die für ihre Bedürfnisse erforderlichen Mittel soweit möglich zur Verfügung zu stellen. Die Kantonalbank wird unter die Leitung einer durch den Grossen Rat zu wählenden und zu beaufsichtigenden Bankvorsteherschaft gestellt."

§ 27. Es ist Aufgabe der Gesetzgebung: Landwirtschaft, Handel und Gewerbe zu heben, sowie das Wohl und die Gesundheit der arbeitenden Klassen zu schützen und zu fördern.

§ 28. Unternehmungen, welche den Ausbau des thurgauischen Eisenbahnnetzes zum Zwecke haben, wird der Staat nach Maßgabe seiner Kräfte die erforderliche Unterstützung zu Theil werden lassen.

§ 29. Die Steuern zu den allgemeinen Bedürfnissen werden durch die Gesetzgebung festgesetzt. Die steuerpflichtigen Kantonseinwohner, Korporationen und Gesellschaften tragen zu denselben nach Verhältniß ihrer ökonomischen Hülfsmittel bei.

Die Gesetzgebung ist gehalten, für genaue Ermittlung des gesammten steuerpflichtigen Vermögens wirksame Maßregeln, als: Inventarisation und Bestrafung der Vermögensverheimlichung, anzuordnen.

Ebenso regelt das Gesetz den Bezug der indirekten Abgaben.

Fünfter Abschnitt.
Gebietseintheilung.

§ 30. Der Kanton Thurgau bleibt einstweilen, in 8 Bezirke und 32 Kreise eingetheilt. Veränderungen sind Gegenstand der Gesetzgebung. Frauenfeld ist des Hauptort des Kantons.

Sechster Abschnitt.
Gesetzgebende und aufsehende Behörde.

§ 31. Die höchste Behörde des Kantons ist der Große Rath. In denselben wählen die Kreisversammlungen auf je 250 Stimmberechtigte einen Abgeordneten; eine Bruchzahl von mehr als 125 ermächtigt ebenfalls zur Wahl.

Während einer Amtsdauer darf die Gesammtzahl der Mitglieder nicht verändert werden.

Durch Volksabstimmung vom 2. Oktober 1904 erhielt der § 31 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die höchste Behörde des Kantons ist der Große Rat. In denselben wählt jeder Kreis mittelst der Stimmurne auf je 250 Stimmberechtigte einen Abgeordneten; eine Bruchzahl von mehr als 125 ermächtigt ebenfalls zu einer Wahl."

Durch Volksabstimmung vom 2. März 1919 erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Die höchste Behörde des Kantons ist der Grosse Rat. In denselben wählen die Bezirke nach dem proportionalen Wahlverfahren auf je 250 Stimmberechtigte einen Abgeordneten; eine Bruchzahl von mehr als 125 ermächtigt ebenfalls zu einer Wahl.
Während einer Amtsdauer darf die Gesamtzahl der Mitglieder nicht verändert werden.
Die Ausführungsbestimmungen über die Proportionalwahlen des Grossen Rates werden auf dem Verordnungswege durch den Grossen Rat erlassen."

Durch Volksabstimmung vom 31. Oktober 1937 erhielt der § 31 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die höchste Behörde des Kantons ist der Grosse Rat. In denselben wählen die Bezirke nach dem proportionalen Wahlverfahren auf je 350 Stimmberechtigte einen Abgeordneten; eine Bruchzahl von mehr als 175 ermächtigt ebenfalls zu einer Wahl."

Durch Volksabstimmung vom 12. Dezember 1971 erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Die höchste Behörde des Kantons ist der Grosse Rat. Er besteht aus 130 Mitgliedern, die von den Bezirken entsprechend der Zahl der Stimmberechtigten abgeordnet werden. Die Wahl erfolgt im Proporzverfahren.
Die Ausführungsbestimmungen über die Proportionalwahlen des Grossen Rates werden auf dem Verordnungswege durch den Grossen Rat erlassen."

§ 32. Der Große Rath hat ordentlicher Weise eine Sommer- und eine Wintersitzung. Außerordentlich kann er zusammenberufen werden, wenn nach der Ansicht seines Präsidenten oder des Regierungsrathes besondere Verhältnisse es erheischen, oder wenn ein Viertheil der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Präsidenten verlangt. Sitzungsort ist in den Sommermonaten Weinfelden, in den Wintermonaten Frauenfeld.

Die Sitzungen sind öffentlich; Verhandlungen bei geschlossenen Thüren kann nur verfügt werden, sofern die Mehrheit der Stimmenden aus Gründen der Staatswohlfahrt es für nothwendig erachtet, Berathungen über Gesetze dürfen nie geheim sein.

§ 33. Der Große Rath prüft die Wahlakten seiner Mitglieder selbst und entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen. Er ernennt den Präsidenten, Vizepräsidenten, zwei Sekretäre und vier Stimmenzähler aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres. Die nämliche Person kann während einer Amtsdauer nur ein Mal die Stelle eines Präsidenten und eines Vizepräsidenten bekleiden.

Zur Gültigkeit der Verhandlungen wird die Anwesenheit von mindestens drei Viertheilen sämmtlicher Mitglieder erfordert. In allen Fällen entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden. Fünfzehn Mitglieder sind jedoch berechtigt, Abstimmung durch Namensaufruf zu begehren.

Im Übrigen gibt sich der Große Rath seine Geschäftsordnung selbst.

§ 34. Die Mitglieder des Großen Rathes beziehen für ihre amtlichen Verrichtungen eine tägliche Entschädigung von drei Franken aus der Staatskasse und überdieß ein einmaliges Reisegeld von 50 Rp. für die Wegstunde, sofern sie über eine Stunde vom Sitzungsorte entfernt wohnen.

Sie können wegen der in Ausübung ihres Amtes gemachten Äußerungen gerichtlich nicht zu Verantwortung gezogen werden.

Endlich sind sie befugt, im Wege des Anzuges Gesetze oder Beschlüsse in Vorschlag zu bringen. Besondere Dringlichkeitsfälle vorbehalten, ist die Anregung jedoch stets dem Regierungsrathe zur Begutachtung zu überweisen, bevor einläßlich in die Berathung über dieselbe eingetreten wird.

Durch Volksabstimmung vom 2. März 1919, mit der das Gesetz vom 16. Januar 1919 betreffend das kantonale Besoldungs- und Gebührenwesen angenommen wurde, wurden zum § 34 Abs. 1 widerstreitende Bestimmungen erlassen:
"§ 1. Der Grosse Rat ist ermächtigt, auf Antrag des Regierungsrates die sämtlichen aus der Staatskasse zu entrichtenden Besoldungen und die in die Staatskasse fallenden Gebühren festzusetzen.
§ 2. Unter Besoldungen im Sinne von § l sind verstanden alle Entschädigungen für die im Dienste der öffentlichen Verwaltung des Kantons geleistete Arbeit und die zu gleichem Zwecke gemachten Aufwendungen, nämlich:
a. Barbesoldungen;
b. Naturalleistungen, wie freie Wohnung, Holz, Licht, Pflanzland Verpflegung.
§ 3. Die auf Antrag des Regierungsrates vom Grossen Rat festzusetzenden Gebühren, Beschlussestaxen und Gerichtsgelder, .welche von den administrativen und gerichtlichen Behörden und Beamten des Kantons, der Bezirke und Kreise für besondere Verrichtungen zu beziehen sind, fallen in die Staatskasse.
§ 4. Mit dem Zeitpunkt der Neuordnung des Besoldungs- und Gebuhrenwesens gemäss diesem Gesetze treten die demselben widersprechenden Bestimmungen des § 34, Absatz l, der Kantonsverfassung, der Besoldungsgesetze, sowie alle widersprechenden Bestimmungen anderer Gesetze und Verordnungen ausser Kraft.
...";
damit war der § 34 Abs. 1 faktisch aufgehoben.

§ 35. Die Mitglieder des Regierungsrathes wohnen den Sitzungen des Großen Rathes mit berathender Stimme und mit dem Rechte der Antragstellung bei.

§ 36. Dem Großen Rathe, als der gesetzgebenden und aufsehenden Behörde, sind unter Vorbehalt der Volksrechte insbesondere folgende Befugnisse übertragen:
a) Der Erlaß aller Gesetze und Dekrete, die Erläuterung, Einstellung und Aufhebung derselben; - Gesetzesvorschöäge sollen in der Regel vier Wochen vor ihrer Beratzung veröffentlicht werden -
b) die Aufstellung öffentlicher Beamtungen, die Festsetzung der Besoldung und die Wahl der Beamten nach den Bestimmungen der Verfassung oder besonderer Gesetze;
c) die Gewährung von Amnestie bei politischen Vergehen, die Begnadigung und Rehabilitation von gemeinen Verbrechern;
d) die Ertheilung des Landrechts (Naturalisation);
e) der Abschluß von Verträgen mit andern Kantonen und Staaten unter Vorbehalt der Bundeskompetenzen;
f) die Verfügung über Wehrkraft des Kantons;
g) die Bewilligung der Aufnahme von Staatsanleihen, welche nicht als bloße Vorschüsse, durch Abrechnung im gleichen Jahre getilgt werden;
h) der Entscheid über den Ankauf, Verkauf und Verpfändung von Staatsgütern, insofern dieselben den Betrag von Fr. 1500 übersteigen;
i) die Gewährung außerordentlicher Beiträge in Nothfällen;
k) die Festsetzung des Voranschlages über Einnahmen und Ausgaben des Staates für das folgende Jahr (Büdget);
l) die Überwachung des Geschäftsganges aller Behörden und Gerichte; die alljährliche Prüfung der Staatsrechnungen und der Geschäftsberichte sämmtlicher Behörden;
m) das Vorschlagsrecht nach Art. 81 der Bundesverfassung.

siehe zu § 36 lit. m die Bundesverfassung vom 12. September 1848, entspricht dem Art. 93 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.

Durch Volksabstimmung vom 19. März 1933 erhielt der § 36 lit. h folgende Fassung:
"h. der Entscheid über Staatsbauten, über Ankauf, Verkauf und Verpfändung von Staatsgütern, insofern dieselben den Betrag von 5000 Fr. übersteigen;"

Durch Volksabstimmung vom 28. Dezember 1964 erhielt der § 36 lit. h folgende Fassung:
"h. der Entscheid über Staatsbauten, über Ankauf, Verkauf und Verpfändung von Staatsgütern, sofern sie den Betrag von 10000 Franken übersteigen;"

Siebenter Abschnitt.
Vollziehung und Verwaltung.

A. Regierungsrath.

§ 37. Der Regierungsrath als oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde besteht aus fünf Mitgliedern, welche vom Volke in einem Wahlkreise in den Munizipalgemeinden gewählten werden.

Dem Regierungsrathe wird ein vom Großen Rathe gewählter Staatsschreiber beigegeben.

Der Präsident und der Vizepräsident des Regierungsrathes werden vom Großen Rathe auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die nämlichen Person kann nicht in zwei aufeinander folgenden Jahren die Stelle eines Präsidenten bekleiden.

§ 38. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Regierungsrathes ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich.

In die eidgenössischen Räthe kann nur ein Mitglied des Regierungsrathes abgeordnet werden.

§ 39. Der Regierungsrath übt folgende amtliche Verrichtungen:
1. er bearbeitet diejenigen Gesetzesvorlagen, welche er selbst als nothwendig erachtet, oder deren Entwerfung ihm vom Großen Rathe übertragen wird, und begutachtet diesfällige Anträge, welche vom Großen Rathe als erheblich erklärt wurden;
2. er veröffentlicht rechtzeitig die in Kraft erwachsenen Gesetze und Beschlüsse und sorgt für die Vollziehung derselben, sowie der strafgerichtlichen Urtheile;
3. er verwaltet das Staatsvermögen und hat die Oberaufsicht über die Kirchen-, Schul-, Armen- und Gemeindegüter;
4. er beaufsichtigt und leitet das Schulwesen;
5. er führt die Oberaufsicht über das Vormundschafts-, Kirchen- und Armenwesen, über die kantonalen Anstalten, über die Amtsthätigkeit aller untergeordneten Verwaltungsbehörden und Beamten, und beurtheilt in letzter Instanz die Streitigkeiten im Verwaltungsfache gemäß der durch das Gesetz zu treffenden Kompetenzausmittlung;
6. er handhabt die Polizei, leitet das Sanitäts-, das Militärwesen und die öffentlichen Bauten.
    In letzterer Beziehung, sowie für Ankauf und Verkauf und für Hülfeleistungen ist er berechtigt, über Ausgaben bis auf Fr. 1500 zu verfügen;
7. er ernennt die Beamten und Angestellten, deren Wahl ihm die Verfassung oder die Gesetze zuweisen;
8. er entwirft alljährlich für das künftige Rechnungsjahr den Voranschlag über den Staatshaushalt, untersucht sämmtliche darauf bezüglichen Jahresrechnungen und Inventarien, und ordnet den Bezug der Staatssteuern und Abgaben an;
9. er hat die Befugniß zu außerordentlichen Maßnahmen, sofern die Zeitumstände solche zur Nothwendigkeit machen und Gefahr im Verzug sein würde; er ist jedoch verpflichte, dem Großen Rathe bei dessen nächstem Zusammentritte hievon Rechenschaft abzulegen, und die Maßnahmen dauern nur insofern fort, als der Große Rath seine Zustimmung hiefür ertheilt.

Wenn der Regierungsrath zur Handhabung der öffentlichen Ordnung im Innern Truppen aufbietet, so ist der Große Rath unverzüglich einzuberufen.

Der Regierungsrath ist ermächtigt, ausnahmsweise für besondere Geschäfte Sachkundige in Anspruch zu nehmen.

Durch Volksabstimmung vom 19. März 1933
- erhielt der § 39 Ziff. 6 folgende Fassung:
"6. Er handhabt die Polizei, leitet das Sanitäts-, das Militärwesen und die öffentlichen Bauten."
- erhielt der § 39 letzter Absatz folgende Fassung:
"Der Regierungsrat ist befugt, in unvorhergesehenen Fallen Ausgaben bis zu 5000 Fr. zu beschliessen. Er ist ferner ermächtigt, für besondere Geschäfte ausnahmsweise Sachkundige in Anspruch zu nehmen."

Durch Volksabstimmung vom 28. Dezember 1964 wurde der § 39 letzter Absatz durch folgende Absätze ersetzt:
"Der Regierungsrat ist befugt, in unvorhergesehenen Fällen Ausgaben bis zu 10000 Franken zu beschliessen.
Er ist ferner ermächtigt, für besondere Geschäfte Sachkundige in Anspruch zu nehmen."

Durch Volksabstimmung vom 29. November 1981 erhielt der § 39 Abs. 1 Ziff. 5 folgende Fassung:
"5. er führt die Oberaufsicht über das Vormundschafts-, Kirchen- und Fürsorgewesen, über die kantonalen Anstalten sowie über die Amtstätigkeit aller untergeordneten Verwaltungsbehörden und Beamten."

§ 40. Einer aus der gesammten Lehrerschaft gebildeten Schulsynode steht bei Festsetzung des Lehrplanes und der Lehrmittel für die allgemeine Volksschule, sowie beim Erlasse der dieselbe betreffenden Organisationsgesetze das Recht der Begutachtung und Antragstellung zu.

Die Form der Schulinspektion bestimmt nach eingeholtem Gutachten der Synode das Gesetz.

Durch Volksabstimmung vom 24. Juni 1979 wurde der § 40 aufgehoben.

B. Bezirksbehörden.

§ 41. In unmittelbarer Volkswahl werden für jeden Bezirk ein Bezirksstatthalter und ein Stellvertreter desselben ernannt. Dem Bezirksamte liegt die Vollziehung der Gesetze, die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Handhabung der polizeilichen Ordnung ob.

Die Wahlen geschehen in den Munizipalgemeinden.

§ 42. Für jeden Bezirk wird ein Bezirksrath aufgestellt. Derselbe besteht aus dem Statthalter als Präsident und zwei Mitgliedern, welche, sowie zwei Ersatzmänner auf die in § 41 bezeichnete Weise gewählt werden.

Der Bezirksrath ernennt den Schreiber aus seiner Mitte.

§ 43. Der Bezirksrath übt die nächste Aufsicht über die Besorgung des Notariats-, des Vormundschafts- und Armenwesens und über die Verrichtungen des Gemeindebehörden. In allen diesen Geschäftszweigen ist er Rekursbehörde nach Maßgabe der nähern Bestimmungen des Gesetzes.

C. Die Gemeinden.

§ 44. Die Gemeinden als staatliche Organe beruhen auf dem Grundsatze der Einwohnerschaft und zerfallen:
1. in Munizipalgemeinden,
2. in Ortsgemeinden,
3. in Schulgemeinden.

Die Bürgergemeinden verbleiben die Trägerinnen des Bürgerrechts und genießen als solche der Garantie von öffentlichen Korporationen.

Durch Volksabstimmung vom 18. März 1945 erhielt der § 44 Abs. 2 folgende Fassung:
"Den Bürgergemeinden bleibt der Besitz, die Verwaltung und Nutzniessung ihres Bürgergutes nach den Bestimmungen der Gesetzgebung gewährleistet."

§ 45. Im Allgemeinen bilden die gegenwärtig bestehenden Ortsgemeinden die Grundlage für die Gemeindegebietseintheilung.

Wo die Munizipalgemeinde und die Ortsgemeinde über das nämliche Gebiet sich erstrecken, da soll die Vereinigung ihrer bisher getrennten Verwaltungen stattfinden.

Die Gesetzgebung wird weitere, durch die betheiligten Einwohnerschaften angeregte Vereinfachungen unterstützen.

§ 46. Der Ortseinwohnergemeinde liegt die gesammte Ortsverwaltung ob.

Zu diesem Behufe ist zu untersuchen, welche Theile der bestehenden Gemeindegüter rein bürgerlichen, welche Theile der bestehenden Gemeindegüter rein bürgerlichen, welche Theile rein örtlichen Zwecken gewidmet seien, und es soll die Ausscheidung des reinen Bürgergutes vom Ortsgute stattfinden.

Das Gesetz stellt die leitenden Grundsätze und das zu beobachtende Verfahren fest.

Den Bürgergemeinden bleibt der Besitz die Verwaltung und Nutznießung ihres rein bürgerlichen Eigenthums gewährleistet.

Durch Volksabstimmung vom 18. März 1945 wurde der § 46 Abs. 4 aufgehoben.

§ 47. Die sämmtlichen Gemeinde- und Korporationsgüter behalten diejenigen Bestimmung, welcher sie gewidmet sind, bei; innerhalb der Schranken dieser Zweckbestimmung genießen die Gemeinden und Korporationen des Rechtes freier Verfügung, und es soll die Oberaufsicht der Staatsbehörden auf diejenigen Maßnahmen sich beschränken, welche die Erhaltung der Gemeindegüter und die Obsorge für das öffentliche Wohl der Gemeinden und Korporationen mit Nothwendigkeit erheischen.

Veränderungen in der Zweckbestimmung der Gemeindefonds sind an die Zustimmung des Regierungsrathes gebunden.

§ 48. Die gesammte Verwaltung des für das Unterrichtswesen gewidmeten Gemeindevermögens und die Bestreitung der Schulbedürfnisse geht, unter Vorbehalt der Staatsunterstützung, auf die Schuleinwohnergemeinden über.

§ 49. Alles, was mit der Bestimmung des Geschäftskreises der verschiedenen Gemeinden, mit der Einrichtung ihrer Behörden und mit der Ausscheidung der Befugnisse der letztern zusammenhängt, ist Gegenstand der Gesetzgebung.

Achter Abschnitt.
Rechtspflege.

§ 50. Für jeden Kreis wird durch die Kreisversammlung ein Friedensrichter gewählt. Seine Aufgabe ist, in den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine gütliche Ausgleichung anzustreben. Außerdem besorgt er den Rechtstrieb.

Durch Volksabstimmung vom 2. Oktober 1904 erhielt der § 50 erster Satz folgende Fassung:
"Für jeden Kreis wird mittelst der Stimmurne ein Friedensrichter gewählt."

§ 51. Die Civilrechtspflege liegt ob:
a) in den kleinern Fällen den Friedensrichtern, den Gerichtspräsidenten und den je aus drei Mitgliedern bestehenden acht Kommissionen der Bezirksgerichte, nach der nähern Kompetenzausscheidung des Gesetzes.
b) in den wichtigern Fällen erstinstanzlich acht Bezirksgerichten, welche aus fünf Mitgliedern sammt einer verhältnißmäßigen Anzahl von Ersatzmännern zusammengesetzt werden.
    Die Wahl der Bezirksgerichte geschieht in den Munizipalgemeinden.
    Ihre Vorstände und Schreiber bezeichnen die Bezirksgerichte selbst;
c) letztinstanzlich einem durch den Großen Rath zu wählenden Obergerichte von sieben Mitgliedern sammt einer verhältnißmäßigen Anzahl von Ersatzmännern.
    Dem Obergerichte steht das Vorschlagsrecht für die Civil- und Strafgesetzgebung, sowie die Oberaufsicht über die untern gerichtlichen Beamten und Behörden, über die Rechtsanwälte, über den Rechtstrieb und das Vermittlungsverfahren zu.
    Das Gesetz ordnet das Nähere, in wie weit die diesfälligen Befugnisse von dem gesammten Obergerichte oder von einer Abtheilung ausgeübt werden.
    Ein Mitglied des Obergerichts ist gleichzeitig Schreiber desselben.

Durch Volksabstimmung vom 7. Februar 1971 wurde der § 51 lit. c Abs. 4 aufgehoben.

§ 52. Veränderungen betreffend die Zahl und Organisationen der Gerichte, sowie die Bildung eines oder mehrerer Handels- und Fachgerichte bleiben der Gesetzgebung vorbehalten. Dieselbe ist angewiesen, auf ein die materielle Rechtssicherheit, Wohlfeilheit und rasche Erledigung garantirendes Prozeßverfahren hinzuarbeiten.

§ 53. Die Beurtheilung von Strafprozessen wird nach der nähern Ausscheidung des Gesetzes übertragen:
a) in Fällen von Polizei- und korrektionellen Vergehen den bezirksgerichtlichen Kommissionen und den Bezirksgerichten, beziehungsweise dem Obergerichte;
b) in Fällen von Verbrechen dem Geschwornengerichte.

Durch Volksabstimmung vom 7. Februar 1971 erhielt der § 53 folgende Fassung:
"§ 53. Die Beurteilung in Strafsachen wird nach der näheren Ausscheidung des Gesetzes dem Kriminalgericht, der Kriminalkammer, dem Obergericht, den Bezirksgerichten und ihren Kommissionen, der Jugendanwaltschaft und den Bezirksämtern übertragen."

§ 54. Betreffend die Besorgung der Verrichtungen des Staatsanwaltes, des Verhörrichteramtes, der Anklagekammer und des Kassationsgerichtes bleiben die nähern Bestimmungen dem Gesetze vorbehalten.

Durch Volksabstimmung vom 29. November 1981 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 54bis. 1 Die Rechtsprechung in Verwaltungsstreitigkeiten obliegt letztinstanzlich einem Verwaltungsgericht, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Grossen Rates, des Regierungsrates, eines seiner Departemente oder einer anderen Behörde legt.
2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren werden durch Gesetz geregelt."

§ 55. Zur Besorgung der Notariatsgeschäfte wird in jedem Kreise ein Notar gewählt.

Es ist jedoch ein Notar für mehr als einen Kreis wählbar.

Das Gesetz wird für Vereinfachung des Fertigungswesens besorgt sein.

Neunter Abschnitt.
Kirchenwesen.

§ 56. Die evangelische und die katholische Landeskirche ordnen ihre Kultusverhältnisse selbstständig, in gemischt staatlich-kirchlichen Dingen jedoch unter der Oberaufsicht und mit Vorbehalt der Genehmigung des Staates. Beide Konfessionstheile wählen in den Kirchgemeinden Räthe (Synoden), welche aus Geistlichen und Laien gemischt sind, und deren bezügliche Ausgaben durch die betreffende Konfession zu decken sind.

Erlasse und Verordnungen gesetzgeberischer Natur unterliegen der konfessionellen Volksabstimmung.

Die konfessionellen Räthe ernennen ihre besondern kirchlichen Aufsichts-, Verwaltungs- und Vollziehungsbehörden. Das Gesetz bestimmt, inwiefern die Beschlüsse der letztern der Zustimmung des Regierungsrathes unterliegen oder über dieselben der Rekurs zulässig ist.

Gegen kirchliche Erlasse und Verordnungen, sowie gegen Handlungen einzelner Geistlichen, welche die öffentliche Ordnung, oder die Rechte der Bürger, oder den Frieden unter den Konfessionen beeinträchtigen, können die Staatsbehörden einschreiten und die geeigneten Maßnahmen zur Abhülfe treffen.

§ 57. Der Staat gewährleistet beiden Konfessionen die Unverletzlichkeit der für fromme Zwecke gewidmeten Güter und Stiftungen, und es kann deren Zweckbestimmung ohne die Genehmigung des Regierungsrathes nicht abgeändert werden.

§ 58. Die Obsorge für den kirchlichen Gemeindehaushalt, insbesondere die Fondsverwaltung und die Herbeischaffung der für die Besoldung der Geistlichen, für die Bedürfnisse des Gottesdienstes und für kirchliche Bauzwecke erforderlichen Hülfsmittel, beruht nach den nähern Vorschriften der vom Staate zu genehmigenden Kirchenordnungen auf den konfessionellen Kircheinwohnergemeinden, beziehungsweise den Kirchenvorsteherschaften als Vollziehungs- und Verwaltungsbehörden derselben.

Zehnter Abschnitt.
Revision der Verfassung.

§ 59. Die Verfassung kann jederzeit im Ganzen oder theilweise auf dem Wege der Gesetzgebung revidirt werden.

Sollte kraft des dem Volke zustehenden Vorschlagsrechtes (§ 3) entweder die Revision der Gesammtverfassung oder theilweise Abänderung beschlossen werden, so hat das Volk gleichzeitig den Entscheid abzugeben, ob die Revision dem Großen Rathe oder einem Verfassungsrathe übertragen werden soll.

Die beauftragte Behörde, sowie der Große Rath, wenn er von sich aus einen Revisionsvorschlag an das Volk beschließt, sollen die hierauf bezüglichen Berathungen doppelt vornehmen, in der Weise, daß zwischen der ersten und zweiten eine Unterbrechung von wenigstens einem Monat einzutreten hat.

Jede Abänderung der Verfassung muß dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

Die Revision der Gesammtverfassung hat die neue Besetzung des Großen Rathes und sämmtlicher Staatsbeamtungen ur Folge.

    Gegeben in Frauenfeld den 27. Januar 1869.

Im Namen des Verfassungsrathes.
Der Präsident:
F. Anderwert.

Die Sekretäre:
C. Haffter.
S. Stoffel.


Quellen: Bundeskanzlei, Sammlung der Bundesverfassung und die in Kraft bestehenden Kantonsverfassungen, Bern 1891
© 27. November  2005 - 3. Dezember  2005
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