vom 9. November 1849
aufgehoben durch
Verfassung vom 28. Februar 1869
§ 1. Der Kanton Thurgau ist ein demokratischer Freistaat und ein Bundesglied der schweizerischen Eidgenossenschaft.
§ 2. Die Souveränetät beruht auf der Gesammtheit des Volkes und wird ausgeübt theilt unmittelbar durch die stimmberechtigten Kantonseinwohner, theils mittelbar durch die von denselben gewählten Stellvertreter.
§ 3. Das thurgauische Volk gibt sich selbst seine Verfassung. Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung muß demselben zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
Alle Gesetze des Kantons unterliegen dem Veto des Volkes.
§ 4. Das Volk übt seine Souveränetätsrechte in den verfassungsmäßigen Gemeinden aus.
Stimmberechtigt sind:
1) Alle Kantonsbürger, welche das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben, im
Genusse der bürgerlichen Ehren und auf dem Staatsgebiete wohnhaft sind;
2) Alle Schweizerbürger, welche seit wenigstens einem Jahre mit festem Wohnsitze
im Kanton angesiedelt sind und den in Ziffer 1 bezeichneten Erfordernissen
Genüge leisten.
Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung sind:
a. Diejenigen, welche durch richterliches Urtheil in der Ausübung des
Aktivbürgerrechts eingestellt wurden, oder denen dasselbe gänzlich entzogen ist;
b. die in Spezialuntersuchung Befindlichen;
c. die unter Vormundschaft Stehenden;
d. die Falliten oder gerichtlich Akkordirten, welche nicht rehabilitirt worden
sind;
e. die Almosensgenössigen.
§ 5. Die politische Stimmberechtigung wird von den Stimmfähigen am Orte ihres Wohnsitzes ausgeübt.
§ 6. Alle thurgauischen Kantonseinwohner sind vor dem Gesetze gleich. Es gelten daher keine Vorrechte der Geburt, der Personen, der Familien, des Ortes und des Vermögens. Die öffentlichen Ämter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. - Naturalisirte Schweizerbürger müssen jedoch seit wenigstens fünf Jahren das Schweizerbürgerrecht besitzen, um zu Beamtungen wählbar zu sein. Die Titulaturen sind abgeschafft.
Kein Staatsbeamteter darf von auswärtigen Regierungen Pensionen, Gehalte, Titel, Geschenke oder Orden annehmen. Ist er bereits im Besitze von Pensionen, Titeln oder Orden, so hat er für seine Amtsdauer auf den Genuß der Pensionen und das Tragen der Titel und Orden zu verzichten, es sei denn, daß ihm der Große Rath deren Beibehaltung bewillige.
§ 7, Jeder Kantonsbürger und jeder im Kanton wohnenden Schweizerbürger ist militärpflichtig. Stellvertretung findet nicht statt.
Erleichterung und ausgleichende Vertheilung der Militärlast ist gewährleistet, und es hat hiefür die Gesetzgebung beförderlich zu sorgen.
§ 8. Die Freiheit der Person ist gewährleistet.
Niemand darf seinem ordentlichen, durch die Verfassung aufgestellten Richter entzogen, Niemand verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden, als nur in Kraft der Gesetze.
Innerhalb vierundzwanzig Stunden muß die betreffende Behörde jeden Verhafteten einvernehmen.
Eine gesetzwidrig verfügte Gefangenschaft gibt dem Verhafteten Anspruch auf Genugthuung und Entschädigung.
§ 9. Die Wohnung ist unverletzlich. Es dürfen keine Hausuntersuchungen vorgenommen werden, außer in den Fällen, welche das Gesetz bestimmt, unter den von demselben vorgeschriebenen Formen und durch die hiezu berechtigten Beamten.
§ 10. Das Eigenthum ist unverletzlich. Die Entäußerung desselben kann nur aus Rücksichten der allgemeinen Wohlfahrt für öffentliche Zwecke sowohl des Staates als der Gemeinden und gegen gerechte Entschädigung verlangt werden.
§ 11. Jedem steht frei, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung zu äußern. Das Gesetz bestimmt die Strafen des Mißbrauchs dieses Rechts. Die Preßfreiheit darf nie durch Censur oder Staatsauflagen beschränkt oder aufgehoben werden..
§ 12. Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die Ausübung desselben liegt sowohl in der Befugniß des Einzelnen, als in derjenigen der Corporationen und Vereine.
§ 13. Das Recht, Vereine zu bilden und öffentliche Versammlungen zu halten, sofern solche weder nach ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig sind, ist gewährleistet.
§ 14. Jedem Kantons- und Schweizerbürger, welcher die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, ist das Recht der freien Niederlassung in jedem ihm beliebigen Gemeinde des Kantons gesichert.
§ 15. Dem Kantonsbürger steht zu jedem ihm beliebigen Gemeidnebürgerrechte der Weg offen, sofern er in bürgerlichen Ehren und Rechten steht; er muß sich aber Antheil an den vorhandenen Gemeinds- und den betreffenden konfessionellen Kirchen-, Schul- und Armengütern verschaffen und hiefür die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.
§ 16. Der Kanton Thurgau huldigt dem Grundsatze der Handels- und Gewerbsfreiheit. Es ist Aufgabe der Gesetzgebung, diejenigen Bestimmungen zu treffen, welche zur Hebung der Industrie und der Landwirtschaft geeignet sind, und zwar unter Berücksichtigung der Interessen aller Kantonseinwohner, im Einklange mit den bestehenden Bundesvorschriften, und zur Verhinderung allfälligen Mißbrauchs der Handels- und Gewerbsfreiheit.
§ 17. Der Staat ist verpflichtet, das Kreditwesen zu heben und zu schützen, und namentlich zur Gründung einer Hypothekarleihbank, soviel in seiner Stellung liegen, beförderlichst mitzuwirken.
§ 18. Alle auf Grund und Boden haftenden Abgaben und Leistungen sind nach den nähern Vorschriften des Gesetzes ablösbar. Auch darf fortan kein Grundstück mit einer unablösbar. Auch darf fortan kein Grundstück mit einer unablösbaren Abgabe oder Leistung beschwert werden.
§ 19. Die Steuern zu den allgemeinen Bedürfnissen können nur unter Einwilligung der Stellvertreter des Volkes bestimmt und ausgeschrieben werden. Die Einwohner des Kantons tragen zu denselben nach Verhältniß ihres Vermögens und Einkommens bei.
Indirekte Abgaben sollen, soweit es mit den Bedürfnissen und Interessen des Staatshaushaltes vereinbar ist, ermäßigt und die Handänderungsgebühr von Käufen und Täuschen nach Annahme der gegenwärtigen Verfassung durch ein Gesetz sofort auf die Hälfte des bisherigen Ansatzes herabgesetzt werden.
§ 20. Der Staat ist verpflichtet, für die Vervollkommnung des öffentlichen Unterrichts zu sorgen und die niedern und höhern Schulanstalten kräftig zu unterstützen, sowie die Benutzung derselben den Unbemittelten möglichst zu erleichtern. Es sollen die für die Bildung der Jugend erforderlichen Schulen überall vorhanden sein. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
§ 21. Für die Angehörigen der christlichen Konfessionen im Kanton ist volle Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Jeder ist unbeschränkt in der häuslichen und gemeinsamen Übung seines religiösen Bekenntnisses, soweit dasselbe mit den staatsbürgerlichen Verpflichtungen sich verträgt.
Die evangelisch-reformirte und die katholische Konfession genießen des besondern Staatsschutzes.
§ 22. Weder die gesetzgebende, noch die vollziehende Gewalt dürfen richterlichen Funktionen ausüben; die Ausscheidung der Streitigkeiten im Verwaltungsfache von den Civilstreitigkeiten, sowie die Bestimmung der Disciplinarstrafbefugniß der Behörden bleibt vorbehalten.
Die Rechtspflege und die Verwaltung sollen ebenfalls getrennt und von einander unabhängig sein. Kein vom Regierungsrath Angestellter und kein unmittelbar unter demselben stehender Vollziehungsbeamteter kann eine Richterstelle bekleiden.
Das Gesetz ordnet das Verfahren, welches bei Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu beobachten sein wird.
§ 23. Die ganze Staatsverwaltung ist öffentlich. Auch das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein. Ausnahmen von der Öffentlichkeit, soweit sie durch die Interessen des Staates und der Sittlichkeit geboten sind, bestimmt das Gesetz.
§ 24. Die obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden haben innerhalb der durch Verfassung und Gesetz ihnen angewiesenen Kompetenz ihren selbstständigen Wirkungskreis. Doch sind alle Behörden und Beamten für ihre Verrichtungen verantwortlich; ein besonders Gesetz bezeichnet den Umfang und die Wirkungen dieser Verantwortlichkeit.
§ 25. Die bürgerlichen Beamtungen sind Aufträge der Gesellschaft für eine bestimmte Zeit. Es kann demnach kein bürgerlicher Beamter während der Amtsdauer seiner Stelle entsetzt werden, außer durch Urtheil des kompetenten Gerichtes. Die definitive Besetze der geistlichen Pfründen, mit Ausnahme derer, in welchen das Kollaturrecht dem Staat und den Gemeinden nicht zusteht, und jene der Lehrerstellen findet durch die Kirch- und Schulgemeinden auf Lebensdauer statt. Es sind jedoch einerseits die vorgesetzten Behörden, anderseits die Wahlgemeinden befugt, die Geistlichen und Lehrer abzuberufen. Die Erfordernisse dießfälliger Schlußnahmen werden durch das Gesetz näher bestimmt.
Die von den Wahlgemeinden beschlossenen Abberufungen sind als definitiv zu betrachten, wenn den Vorschriften des Gesetzes Genüge geleistet sein wird.
Ebenso wird das Gesetz die Fälle bezeichnen, in welchen, und die Behörden, durch welche ein Beamteter in seinen Funktionen eingestellt werden kann.
§ 26. Es dürfen mit Ausnahme des Großen Rathes in keiner Behörde als Mitglieder derselben gleichzeitig sitzen: Vater und Sohn, Brüder, Schwäger, Schwiegervater und Tochtermann, Oheime und Neffen, Geschwisterkinder.
Die Trennung der Ehe durch Tod hebt den Ausschließungsgrund der Schwägerschaft nicht auf.
§ 27. Die Stiftung neuer geistlicher Körperschaften im Kanton ist untersagt.
§ 28. Im Gemeindeverwaltungswesen sind folgende
allgemeine Grundsätze zu beobachten:
a. Wahl der Vorsteher durch die Gemeinden;
b. selbstständige Verwaltung des Gemeindewesens durch die Gemeinden unter
gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staates;
c. Öffentlichkeit des Gemeindehaushaltes und der dießfälligen Verhandlungen.
Zweiter Abschnitt.
Gebietseintheilung.
§ 29. Der Kanton Thurgau bleibt einstweilen, in 8 Bezirke und 32 Kreise eingetheilt; Veränderungen in der bisherigen Abgränzung dieser Territorialabtheilungen sind Gegenstände der Gesetzgebung. Frauenfeld ist des Hauptort des Kantons.
Dritter Abschnitt.
Öffentliche Gewalten.
A. Gesetzgebende und aufsehende Gewalt.
§ 30. Die oberste Behörde des Kantons ist der Große Rath. Er besteht aus den Abgeordneten des Volkes, welches dieselben, als seine Stellvertreter, unmittelbar von sich aus wählt. Auf je zweihundert und zwanzig stimmberechtigte Kantonseinwohner ist ein Mitglied des Großen Rathes zu ernennen; eine Bruchzahl über einhundert und zehn wird gleich zweihundert und zwanzig Stimmberechtigten gezählt.
§ 31. Die Wahl der Mitglieder des Großen Rathes geschieht in Kreisversammlungen. Wählbar ist jeder stimmberechtigte Kantonseinwohner, der das 25. Altersjahr angetreten hat.
§ 32. Alle drei Jahre findet eine Gesammterneuerung des Großen Rathes statt. - Die Amtsdauer beginnt mit dem 1. Juni eines Jahres und endigt mit dem 31. Mai des dritten darauffolgenden. Die erste Amtsdauer geht mit dem 31. Mai 1852 zu Ende. Die Erneuerungswahlen sind jeweilen auf den ersten Sonntag des Monats Mai anzuordnen.
§ 33. Der Große Rath versammelt sich ordentlicher Weise alljährlich zwei Male, für die Sommersitzung zu Weinfelden und für die Wintersitzung in Frauenfeld. Außerordentlicher Weise kann er zusammenberufen werden, wenn nach der Ansicht seines Präsidenten oder des Regierungsrathes besondere Verhältnisse es erheischen, oder wenn ein Viertheil der Mitglieder schriftlich unter bestimmter Angabe der Gründe die Einberufung vom Präsidenten verlangt. Für außerordentliche Sitzungen wechselt der Versammlungsort zwischen Frauenfeld und Weinfelden.
§ 34. Der Große Rath prüft die Wahlakten seiner Mitglieder selbst und entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen. Er ernennt in seiner ersten Sitzung, nach stattgehabter Konstituirung und vorangegangener Eidesleistung, den Präsidenten, Vicepräsidenten und vier Stimmenzähler aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres und bestellt sich sein Sekretariat. Die nämliche Person kann nicht zwei Jahre nacheinander die Stelle eines Präsidenten bekleiden. Mitglieder des Regierungsrathes sind weder für die Stelle des Präsidenten, noch für diejenige des Vicepräsidenten des Großen Rathes wählbar.
§ 35. Ohne Bewilligung des Großen Rathes kann während der Dauer der Sitzungen kein Mitglied verhaftet werden, es sei denn dasselbe auf frischer That des Verbrechens ertappt worden.
§ 36. Die Mitglieder des Großen Rathes beziehen für ihre amtlichen verrichtungen eine Entschädigung von täglich zwei Schweizerfranken aus der Staatskasse.
§ 37. Die Sitzungen des Großen Rathes sind öffentlich; es können jedoch dieselben bei geschlossenen Thüren abgehalten werden, sofern die Mehrheit der Stimmenden aus Gründen der Staatswohlfahrt es für nothwendig erachtet; Berathungen über Gesetze dürfen nie geheim sein.
§ 38. Zu Gültigkeit der Verhandlungen wird die Anwesenheit von mindestens drei Viertheilen sämmtlicher Mitglieder erfordert; bei Gesetzen, Dekreten, Beschlüssen und Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der Anwesenden.
Bei allen Gegenständen der Berathung muß die Abstimmung durch Namensaufruf geschehen, sobald ein Viertheil der Mitglieder solches verlangt.
§ 39. Dem Großen Rathe, als
gesetzgebenden und obersten Landesbehörde, sind insbesondere folgende Befugnisse
übertragen:
a. Der Erlaß aller Gesetze und Dekrete, die Erläuterung, Einstellung und
Aufhebung derselben;
b. die Organisation der Behörden innerhalb der Schranken der Verfassung;
c. die Aufstellung öffentlicher Beamtungen, die Festsetzung der Besoldung der
Beamten und die Wahl der letztern nach deren Bestimmungen der Verfassung oder
besonderer Gesetze;
d. die Festsetzung der Tarife für die amtlichen Gebühren;
e. die Ertheilung von Amnestie bei politischen Vergehen und die Begnadigung von
gemeinen Verbrechern, nach den einschränkenden Vorschriften des Gesetzes;
f. die Ertheilung des Landrechts (Naturalisation);
g. der Abschluß von Verträgen mit andern Kantonen und Staaten unter Vorbehalt
der Bestimmungen der Bundesverfassung;
h. die Verfügung über die bewaffnete Macht des Kantons;
i. die Bewilligung der Aufnahme von Staatsanleihen, welche nicht als bloße
Vorschüsse, durch Abrechnung im gleichen Jahre getilgt werden;
k. der Entscheid über den Ankauf, Verkauf und die Verpfändung von Staatsgütern,
insofern dieselben den Betrag von Fr. 1000 übersteigen;
l. die Bewilligung von Staatsbauten.
§ 40. Jedem Mitglied des Großen Rathes steht das Recht zu, im Wege des Anzugs Gesetze oder Beschlüsse in Vorschlag zu bringen. Besondere Dringlichkeitsfälle ausgenommen, sind dieselben jedoch stets dem Regierungsrathe zur Begutachtung zu überweisen, bevor einläßlich in die Berathung derselben eingetreten wird.
§ 41. Die Gesetzesvorschläge müssen in der Regel vier Wochen vor ihrer Berathung dem Volke zur Kenntniß gebracht worden sein.
§ 42. Alle Gesetze unterliegen dem Veto des souveränen Volkes während einer Frist von vierzig Tagen, vom Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet.
Sowie der vierte Theil der stimmfähigen Einwohner eines Kreises die Abhaltung einer Vetogemeinde schriftlich verlangt hat, ist der Friedensrichter pflichtig, die Kreisversammlung vor Ablauf jener Frist zusammen zu berufen, und es kann jeder stimmberechtigte Kreisangehörige in geheimer Abstimmung sich für Verwerfung des erlassenen Gesetzes erklären.
Wenn die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Kantonseinwohner in gesetzlich abgehaltenen Vetogemeinden sich gegen ein Gesetz ausgesprochen hat, so ist dasselbe als verworfen anzusehen.
Das Nähere über die Abhaltung der Vetogemeinden bestimmt das Gesetz.
§ 43. Als Oberaufsichtsbehörde hat
der Große Rath vorzugsweise folgende Kompetenzen:
a. Er bestimmt den Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben des Staats für jedes
Jahr (Büdget);
b. er läßt sich alljährlich die Staatsrechnungen vorlegen, und von sämmtlichen
Behörden über ihre Amtsthätigkeit Bericht erstatten;
c. ihm sind die Geschäftsreglemente des Regierungsrathes und des Obergerichts
zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen;
d. er untersucht durch Abordnungen aus seiner Mitte den Geschäftsgang der
kantonalen Behörden und Beamteten, und zwar ordentlicher Weise alle zwei Jahre,
außerordentlich so oft ihm eine besondere Veranlassung hiefür sich darbietet;
e. er theilt den betreffenden Behörden und Beamten die über deren Geschäftsgang
von den Untersuchungskommissionen gemachten Bemerkungen zu dem Zwecke mit, damit
letztere entweder sofortige Berücksichtigung oder die ihrer Anwendbarkeit
entgegenstehenden Gründe, jedenfalls bei Gelegenheit des nächtsen Jahresberichts
einläßliche Erörterung finden;
f. er übt in Fragen, welche den ökonomischen Theil des Staatshaushalts
beschlagen, das Recht der allgemeinen Weisung;
g. er kann den Regierungsrath verpflichten, ihm in Gemäßheit von ertheilten
Direktionen einen Gesetzes- oder Dekretsvorschlag einzureichen;
h. in Fällen wahrgenommener Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung steht ihm
gegenüber den fehlbaren Beamten und Behörden die Befugniß der Mahnung und
Mißbilligung zu; er kann dieselben nach den nähern Bestimmungen des
Verantwortlichkeitsgesetzes für den von ihnen verursachten Schaden
civilrechtlich belangen, und sie auch unter den Bedingungen des Strafgesetzes in
Anklagezustand versetzen.
§ 44. Die Mitglieder des Regierungsrathes, welche nicht zugleich Mitglieder des Großen Rathes sind, wohnen der Berathung derjenigen Gegenstände, bei welchen die Vorbereitung und der ursprüngliche Entwurf von ihnen ausging, mit dem Rechte der Antragstellung bei. Sie können auch durch Beschluß des Großen Rathes zu Theilnahme an den Verhandlungen über andere Gegenstände eingeladen werden.
§ 45. Mitglieder des Regierungsrathes und des Obergerichts dürfen an Kommissionsberathungen über die Gescäftsführung der Behörde, deren Mitglieder sie sind, keinen Antheil nehmen.
Es sollen jedoch weder die Kommissionen des Großen Rathes Anträge zu sachbezüglichen Schlußnahmen stellen, noch der Große Rath selbst dießfällige Verfügungen treffen, bevor den Betheiligten Behörden oder ihren Vertretern hinreichende Gelegenheit zur Berichterstattung, beziehungsweise Verantwortung, gegeben worden ist.
Sowie im Großen Rathe über Anträge von Kommissionen oder einzelnen Mitgliedern, welche die Genehmigung der Amtsthätigkeit des Regierungsrathes und des Obergerichts, oder irgend eine im Sinne des § 43 Lit. h. zu treffende Maßnahme erzwecken, abgestimmt werden soll, haben die Mitglieder der der betheiligten Behörde den Sitzungssaal zu verlassen.
§ 46. Der Große Rath gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
Kein Mitglied desselben kann wegen der in Ausübung seines Amtes gemachten Äußerungen gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden.
B. Vollziehungs- und Verwaltungsbehörden.
§ 47. Ein Regierungsrath ist die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons. Der Große Rath bestellt denselben frei aus allen Aktivbürgern und stimmfähigen Kantonseinwohnern, welche das fünfundzwanzigste Altersjahr angetreten haben. Der Regierungsrath besteht aus sieben Mitgliedern, inbegriffen den Direktor der Staatskanzlei, welcher als solcher vom Großen Rathe ernannt wird.
§ 48. Mit jeder Gesammterneuerung des Großen Rathes ist auch eine solche des Regierungsrathes verbunden. Die in der Zwischenzeit erledigten Stellen werden vom Großen Rathe sogleich wieder besetzt.
§ 49. Der Präsident des Regierungsrathes wird vom Großen Rathe je für die Dauer eines Jahres ernannt. Den Vicepräsidenten bezeichnet der Regierungsrath selbst. Die nämliche Person kann nicht zwei auf einander folgende Jahre hindurch die Stelle des Präsidenten bekleiden.
§ 50. Zur Gültigkeit von Beschlüssen des Regierungsrathes ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.
§ 51. Der Regierungsrath übt folgende
amtliche Verrichtungen:
1) Die Bearbeitung derjenigen Gesetzes- und Dekretsvorschläge, welche er selbst
als nothwendig erachtet, oder deren Entwerfung ihm vom Großen Rathe übertragen
wird, und die Begutachtung von Anträgen, welche den Erlaß von Gesetzen bezwecken
und durch den Großen Rath als erheblich erklärt worden sind;
2) die Promulgation und Vollziehung der vom Großen Rathe ausgegangenen und in
Kraft erwachsenen Gesetze und Dekrete, sowie die Vollstreckung der sonstigen
Beschlüsse desselben, zu welchem Zwecke vom Regierungsrath die erforderlichen
Verfügungen und Kundmachungen veranstaltet werden;
3) die Anordnung der Vollziehung der in Rechtskraft übergegangenen
Straferkenntnisse;
4) die Verwaltung des eigentlichen Staatsvermögens und die Oberaufsicht über die
Kirchen-, Schul-, Armen- und andern Gemeindegüter;
5) die Oberaufsicht über das Erziehungs-, Vormundschafts-, Sanitäts-, Armen und
Kirchenwesen und die kantonalen Anstalten im Allgemeinen, so wie über die
Amtsthätigkeit aller untergeordneten Administrativ- und Vollziehungsbehörden und
Beamten insbesondere, verbunden mit der Befugniß, denselben innerhalb der
Schranken der Gesetze die benöthigten Weisungen zu ertheilen;
6) die Leitung des gesammten Militärwesens und die Anordnung der
Truppenaufgebote;
7) die Wahl von Beamten und die Einstellung derselben in ihren Funktionen nach
den nähern Vorschriften des Gesetzes;
8) das Recht der letztinstanzlichen Entscheidung der Verwaltungsstreitigkeiten
gemäß der durch das Gesetz zu treffenden Kompetenzausmittlung;
9) die Handhabung der Polizei zur Wahrung der gesetzlichen Ordnung und
Sicherheit im Kanton;
10) die Vertheilung und den Bezug der Staatssteuern und Abgaben;
11) die Leitung des gesammten öffentlichen Bauwesens;
12) die alljährliche Bearbeitung des Budgets für das künftige Rechnungsjahr, die
Untersuchung sämmtlicher auf den Staatshaushalt Bezug habenden Jahresrechnungen
und die Abfassung eines Inventars über das Staatsvermögen auf Grundlage
derselben.
§ 52. Der Regierungsrath hat die Befugniß zu außerordentlichen Maßnahmen, sofern die Zeitumstände solche zur Nothwendigkeit machen und Gefahr im Verzug sein würde; er ist jedoch pflichtig, dem Großen Rathe bei dessen nächstem Zusammentritte hievon Rechenschaft abzulegen, und die Maßnahmen dauern nur insofern fort, als der Große Rath seine Zustimmung hiefür ertheilt.
Wenn der Regierungsrath zu Handhabung der öffentlichen Ordnung im Innern Truppen aufbietet, so ist der Große Rath unverzüglich einzuberufen.
§ 53. Der Regierungsrath ist befugt, für besondere Geschäfte Sachkundige in Anspruch zu nehmen.
§ 54. Der Regierungsrath hat dem Großen Rathe alljährlich und in der Zwischenzeit, so oft letzterer es verlangt, Bericht über seine Amtsführung und derjenige der ihm untergeordneten Behörden und Beamten zu erstatten.
§ 55. Ein Erziehungsrath von fünf, durch den Großen Rath gewählten Mitgliedern, beaufsichtigt und leitet die sämmtlichen Schulanstalten des Kantons. Die Förderung des Volksunterrichts im Allgemeinen, sowie der gewerblichen und wissenschaftlichen Bildung ist seine Aufgabe.
Den Lehrern soll durch gesetzliche Bestimmung eine begutachtende Mitwirkung bei der Aufstellung des allgemeinen Lehrplans und bei der Auswahl der Lehrmittel eingeräumt werden.
§ 56. Die Mitglieder des Erziehungsraths nebst zwei Ersatzmännern werden vom Großen Rathe auf die Dauer von drei Jahren ernannt; den Präsidenten wählt die Behörde selbst aus ihrer Mitte.
§ 57. Das Gesetz ertheilt die nähern Vorschriften über die Organisation der Behörde, ihre Befugnisse, und bestimmt, inwiefern ihre Schlußnahmen der Gutheißung des Regierungsrathes unterliegen, oder über dieselben an den letztern der Rekurs ergriffen werden kann.
§ 58. Ein reformirter und ein
katholischer Kirchenrath üben, jeder für seinen Konfessionstheil, wesentlich
folgende Kompetenzen:
a. Die Aufsicht über alle Gegenstände des kirchlichen Kultus;
b. die Aufsicht über die Bildung der Geistlichkeit, sowie über die Amtsführung
und den sittlichen Lebenswandel der angestellten Geistlichen;
c. die Aufsicht über den Religionsunterricht der Jugend;
d. die Aufsicht über die konfessionellen Kirchenvorsteherschaften;
e. die Prüfung der Kandidaten für das Predigtamt und die Erklärung ihrer
Wahlfähigkeit;
f. die Obfolge für eine den Erfordernissen entsprechende Seelsorge in den
Kirchgemeinden.
§ 59. Jeder der beiden Kirchenräthe besteht aus fünf, nämlich zwei geistlichen und drei weltlichen Mitgliedern nebst zwei Suppleanten, welche von den konfessionellen Großrathskollegien auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Die Kirchenräthe bestellen sich selbst ihre Präsidenten. Die nähere Organisation der Behörden und die Bestimmung, in wie weit ihre Beschlüsse der Bestätigung des Regierungsrathes bedürfen oder über dieselben rekurrirt werden kann, bleiben einem vom Großen Rathe zu erlassenden Gesetze vorbehalten.
§ 60. Ein Sanitätsrath von fünf Mitgliedern übt die oberste Aufsicht über das Gesundheitswesen im Kanton. Der Große Rath ernennt die Mitglieder des Sanitätsrathes, nebst zwei Ersatzmännern für die Dauer von drei Jahren. Der Präsident wird von der Behörde selbst bestellt. Es ist Sache des Gesetzes, die Organisation des Sanitätsrathes zu bewerkstelligen, seine Befugnisse und seine Stellung gegenüber dem Regierungsrathe genau zu reguliren.
§ 61. Für jeden Bezirk wird ein Bezirksstatthalter aus den stimmfähigen Kantonseinwohnern für die Dauer von drei Jahren erwählt. Derselbe hat als solcher die Verpflichtung zu Vollziehung der Gesetze und Dekrete, zu Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und zu Handhabung der polizeilichen Ordnung. Dem Bezirksstatthalter wird durch die Bezirkswahlversammlung ein Stellvertreter beigegeben.
Die Wahl geschieht in Bezirkswahlversammlungen, zu welchen jede Munizipalgemeinde durch offenes absolutes Stimmenmehr auf je hundert Stimmberechtigte zehn Ausschüsse für drei Jahre ernennt.
Dem Gesetze bleiben die über die Amtsverrichtungen des Bezirksstatthalter erforderlichen organisatorischen Vorschriften vorbehalten.
§ 62, Für jeden Bezirk wird ein Bezirksrath aufgestellt. Derselbe besteht aus dem Statthalter als Präsident und zwei Mitgliedern, welche sowie zwei Ersatzmänner von der Bezirksversammlung gewählt werden.
Der Bezirksrath bezeichnet den Sekretär aus seiner Mitte.
§ 63. Der Bezirksrath übt die nächste Aufsicht über die Besorgung des Notariats-, des Vormundschafts- und Armenwesens und über die Verrichtungen des Gemeindeverwaltungen. Das Gesetz wird die Befugniß der Bezirksräthe des Nähern bestimmen.
§ 64. Ein Obergericht ist die oberste richterliche Behörde des Kantons. Der Große Rath bestellt dieselbe aus allen Aktivbürgern und stimmfähigen Kantonseinwohnern, welche das 25. Altersjahr angetreten haben. Das Obergericht besteht aus sieben Mitgliedern, inbegriffen den Sekretär, welcher als solcher vom Großen Rath ernennt wird, sammt einer entsprechenden Anzahl Ersatzmänner. Jede Gesammterneuerung des Großen Rathes zieht auch eine solche des Obergerichts nach sich.
§ 65. Der Präsident des Obergerichts wird vom Großen Rathe jeweilen auf die Dauer eines Jahres gewählt. Den Vicepräsidenten bezeichnet das Obergericht selbst aus seiner Mitte.
§ 66. An das Obergericht gelangen diejenigen Appellationen und Rekurse, welche das Gesetz als zulässig erklären wird. Dem Obergericht steht die Oberaufsicht über die untern gerichtlichen Behörden und Beamten, sowie über die untern gerichtlichen Behörden und Beamten, sowie über die Rechtsanwälte, und insbesondere auch diejenige über den Rechtstrieb und über das Vermittlungsverfahren zu. Das Gesetz bestimmt das Nähere, in wie weit die dießfälligen Befugnisse von dem gesammten Obergericht oder in Spezialfällen von einer Abtheilung desselben ausgeübt werden.
§ 67. Alles, was auf die Organisation der Strafrechtspflege Bezug hat, ist Sache der Gesetzgebung. Es ist jedoch dabei der Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit zu beobachten, und zunächst auf Centralisation der Kriminalrechtspflege mit Einführung von Schwurgerichten, sei es durch den Bund oder auf dem Wege eines Konkordats mit andern Kantonen hinzuwirken.
Sollte eine solche Centralisation nicht erzielt werden können, so sind durch die Gesetzgebung die Schwurgerichte für den Kanton Thurgau einzuführen.
Bis zur definitiven Organisation der Strafrechtspflege wird das Gesetz die geeigneten Bestimmungen treffen.
Eine vom Großen Rathe zu ernennende Kommission, bestehend aus einem Mitglied des Regierungsrathes und zwei Mitgliedern des Obergerichts, übt einstweilen das Weisungsrecht im Strafprozesse aus. Die der aufgehobenen Justizkommission weiter obgelegten Funktionen gehen indessen an dieselben zwei Mitglieder des Obergerichts und den Sekretär des letztern über.
§ 68. Für jeden Bezirk wird ein Bezirksgericht aufgestellt, welches theils mit, theils ohne Appellabilität diejenigen Civil- und Strafrechtsfälle, welche ihm durch die Gesetzgebung zugewiesen werden, beurtheilt. Ein jedes Bezirksgericht besteht aus fünf Mitgliedern, sammt einer verhältnißmäßigen Anzahl Ersatzmänner. Die Bezirksrichter und deren Ersatzmänner werden durch die Bezirkswahlversammlung auf die Dauer von drei Jahren erwählt.
Ihren Präsidenten, Vicepräsidenten und Sekretär bezeichnen die Bezirksgerichte selbst.
§ 69. Die Beurtheilung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sachwerthe bis auf dreißig Gulden und der Polizeistraffälle von geringerer Bedeutung ist mit summsarischem Verfahren und ohne Zulassung von Rechtsanwälten durch das Gesetz einer Kommission des Bezirksgerichts zuzuscheiden.
Bei Lokalstreitigkeiten soll der Sachwerth durch Experte ausgemittelt werden.
§ 70. Die Präsidenten der Bezirksgerichte haben die Aufsicht über Rechtstriebsbeamten und Vermittler ihres Gerichtsbezirks.
§ 71. Für jeden Kreis wird durch die Kreisversammlung ein Friedensrichter auf die Dauer von drei Jahren ernennt. An ihn gelangen alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zum Versuche gütlicher Erledigung. - Ihm ist die Handhabung des Rechtstriebs übertragen.
D. Notariats- und Fertigungswesen.
§ 72. Zur Besorgung der Notariatsgeschäfte wird in jedem Kreise ein Notar durch die Kreisversammlung auf die Dauer von drei Jahren aus den stimmberechtigten Kantonseinwohnern gewählt.
Es ist durch ein Notar für mehr als einen Kreis wählbar.
Durch den Notar geschehen die Fertigungen von Handänderungen und Schuldverschreibungen.
Das Gesetz wird über das Notariats- und Fertigungswesen die näheren Bestimmungen treffen und für Herabsetzung der Sporteln sorgen.
Vierter Abschnitt.
Von den
Gemeinden und ihren Behörden.
§ 73. Folgende Gemeindewesen stehen
im Kanton unter verfassungsmäßiger Garantie:
1) Die Munizipalgemeinden,
2) die Ortsgemeinden,
3) die Bürgergemeinden,
4) die Kirchgemeinden,
5) die Schulgemeinden.
Jedes dieser Gemeinwesen hat eine besondere Vorsteherschaft.
§ 74. Die Munizipalgemeinden bestehen aus den stimmfähigen Bewohnern eines jeden der dreiundsiebenzig Munizipalbezirke.
§ 75. Jeder Munizipalgemeinde ist ein Gemeinderath vorgesetzt, bestehend aus wenigstens fünf Mitgliedern. In denselben treten zunächst die Vorsteher der Ortsgemeinden im Munizipalbezirke. Die übrigen Mitglieder, sowie den Gemeindeammann, als Präsidenten des Gemeinderaths, wählt die Munizipalgemeinde aus ihren stimmfähigen angehörigen, welche das 25. Altersjahr angetreten haben, für die Dauer von drei Jahren.
§ 76. Dem Gemeinderath und dessen
Abtheilungen sind vorzugsweise folgende Verrichtungen übertragen:
1) Die Besorgung des Vormundschaftswesens unter Beizug der Notariatsbeamten;
2) der Bezug der Steuern und Abgaben zu Handen der Staatskasse;
3) die für Handhabung der niedern Polizei im Umfange der Munizipalgemeinde
erforderlichen Verfügungen;
4) die Bestrafung von Polizeiübertretungen.
§ 77. Die Ortsgemeinden bestehen aus den stimmberechtigten Einwohnern derjenigen Ortschaften, welche nach den Vorschriften des Gesetzes einzeln eine politische Einheit bilden oder durch Zusammensetzung zu einer solchen Vereinigung sind.
§ 78. In der Befugniß der Ortsgemeinden liegt vorzugsweise die Berathung über die Ausführung von Straßenbauten und anderweitiger Unternehmungen, die Prüfung der Rechnungen über die Gemeindeausgaben und die Bestimmung der Verlegung der zu erhebenden Steuern oder der zu leistenden Frohndienste.
§ 79. Die Ortsgemeinden wählen ihren Vorsteher aus den stimmfähigen Bewohnern, die das 25. Altersjahr angetreten haben, für die Dauer von drei Jahren.
Dem Ortsvorsteher ist nach den näheren Vorschriften des Gesetzes
namentlich übertragen:
a. die Überwachung des Vollzugs der Gesetzes;
b. die Führung der Bürgerregister;
c. der Inkasso der Einnahmen, die Bestreitung der Ausgaben der Gemeinde und die
dießfällige Rechnungsstellung;
d. die Handhabung der niedern Polizei in der Ortsgemeinde;
e. die Vollziehung der von der Ortsgemeinde gefaßten Schlußnahmen.
§ 80. Die Bürgergemeinden bestehen aus denjenigen stimmberechtigten Angehörigen einer Ortsgemeinde, welche in dieser wirklich verbürgert sind.
§ 81. Die Bürgergemeinden üben
insbesondere folgende Kompetenzen:
a. alle Arten von Verfügungen über das Bürgergut;
b. die Bewilligung der Aufnahme in's Bürgerrecht;
c. die Ertheilung des Niederlassungsrechts an Fremde;
d. den Entscheid über Bauten, Anschaffungen und über die Erhebung der damit im
Zusammenhang stehenden Anleihen und Steuern.
§ 82. Die Bürgergemeinden übertragen die Verwaltung, Beaufsichtigung und Rechnungsführung über ihre Vermögen einer Verwaltungsbehörde, welche wenigstens aus drei Mitgliedern bestehen soll, und welche je für die Dauer von drei Jahren aus der Zahl der stimmberechtigten Korporationsgenossen gewählt wird.
§ 83. Keine bestehende Gemeinde kann aufgelöst und keine neue gebildet werden, außer im Wege der Gesetzgebung.
§ 84. Ohne die Zustimmung des Großen Rathes kann die Vertheilung von Korporationsgut unter die einzelnen Genossen einer Bürgergemeinde nicht stattfinden.
§ 85. Folgende Handlungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrathes:
a. Alle Veräußerungen und Verpfändungen des unbeweglichen Gemeidnevermöägens;
b. alle Verwendung ders Grundstockvermögens zu laufenden Bedürfnissen;
c. die Kapitalaufnahmen, welche nicht zur Tilgung abgekündigter Kapitalien
stattfinden.
Ebenso unterliegen alle Gemeidereglemente, welche die Gemeinde aufzustellen verpflichtet sind, der Zustimmung des Regierungsrathes.
§ 86. Die Kirchgemeinden bestehen aus den stimmberechtigten Einwohnern eines Kirchsprengels, die Schulgemeinden aus denjenigen eines Schulkreises. Im allgemeinen treten die Bürger und schweizerischen Ansassen in den Kirch- und Schulgemeinden mit Bezug auf die vorzunehmenden Wahlen einerseits, und hinsichtlich der Vermögensverwaltung anderseits in die nämlichen Verhältnisse, wie gegenüber den Orts- und Bürgergemeinden. Die nähern Vorschriften bleiben dem Gesetze anheimgestellt.
§ 87. Das Gesetz bestimmt, in wiefern und an welche Behörden von Minderheiten über gefaßte Gemeindsbeschlüsse der Rekurs ergriffen werden kann.
§ 88. Wenn ein Viertheil der Bürger schriftlich unter bestimmter Angabe der Gründe die Einberufung der Gemeinde bei dem betreffenden Gemeindsvorstande verlangt, so ist derselbe verpflichtet, diesem Begehren Genüge zu leisten.
Fünfter
Abschnitt.
Verhältnisse der beiden Konfessionstheile.
§ 89. Die beiden Konfessionstheile werden im Großen Rathe nach Verhältniß ihrer Seelenzahl repräsentirt.
In den Regierungsrath sollen fünf evangelische und zwei katholische Mitglieder erwählt werden.
Bei Bestellung der übrigen Verwaltungsbehörden sind im Allgemeinen die Grundsätze der Parität nach einem billigen Maßstabe zu beobachten.
§ 90. Eine Synode ordnet die innern Angelegenheiten der evangelisch-reformirten Kirche, unter Vorbehalt des Rechtes der Genehmigung des Staates.
Die Organisation dieser Synode und des Kirchenwesens überhaupt ist einem auf eingeholtes Gutachten der erstern zu erlassenden Gesetze vorbehalten.
§ 91. Die Organisation des katholischen Kirchenwesens überhaupt ist einem auf eingeholtes Gutachten des katholischen Kirchenrathes zu erlassendes Gesetzes.
Die Staatsbehörden werden die Verbindung der katholischen Geistlichkeit und des katholischen Kirchenrathes mit den Vorstehern der katholischen Kirche, namentlich mit dem Bischofe, in religiösen und kirchlichen Dingen nicht hemmen.
§ 92. Es unterliegen alle kirchlichen Erlasse und Verordnungen, die veröffentlicht werden wollen, vor ihrer Bekanntmachung und Vollziehung der Zustimmung des Regierungsrathes (placetum).
§ 93. Der Staat gewährleistet beiden Konfessionen die Unverletzlichkeit der zu frommen Zwecken bestehenden Güter und Stiftungen, und es kann deren Zweckbestimmung nicht abgeändert werden, ohne Genehmigung des Großen Rathes.
Die Verwaltung dieser Fonds kömmt unter die Oberaufsicht der Staatsbehörden den konfessionellen Behörden zu.
Die nähere Regulirung der Verwaltung dieser konfessionellen Fundationen bleibt aber dem Gesetze anheimgestellt.
§ 94. In Beziehung auf Beurtheilung von Eheversprechen und Ehestreitigkeiten wird die Gesetzgebung die nähern Bestimmungen feststellen, wobei jedoch das Sakramentalische des Ehebandes der katholischen Glaubensgenossen anerkannt bleiben soll.
§ 95. Für die Wahl der beiden Kirchenräthe söndern sich die Mitglieder des Großen Rathes nach den Konfessionen in besondere Rathskollegien ab.
Sechster Abschnitt.
Revision der Verfassung.
§ 96. Die Verfassung kann jederzeit im Ganzen oder theilweise revidirt werden. Die Revision derselben geschieht auf dem Wege der Gesetzgebung oder durch einen Verfassungsrath.
Jeder die Revision der Verfassung bezweckende Vorschlag unterliegt einer zweimaligen Berathung durch den Großen Rath. Ist die Frage der Revision bei der ersten Berathung bejahend entschieden worden, so darf die zweite Berathung des Vorschlags erst nach Umfluß von sechs Monaten vorgenommen werden.
Sofern die Mehrheit von acht Kreisgemeidnen eine Revision der Verfassung verlangt, so ist der Entscheid hierüber von sämmtlichen Kreisversammlungen des Kantons einzuholen.
Jedenfalls soll nach neun Jahren dem Volke die Frage über Revision der Verfassung, und für den Fall der Bejahung auch diejenige, ob es diese Revision dem Großen Rathe oder einem Verfassungsrathe übertragen wolle, vorgelegt werden.
Sollte die Mehrheit der stimmberechtigten Kantonseinwohner im Widerspruche mit dem Großen Rathe die Revision der Verfassung beschließen, so findet alsdann außerordentlicher Weise eine Integralerneuerung des Großen Rathes statt.
Jede Abänderung der Verfassung muß dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
§ 97. Wenn die revidirte Verfassung von der Mehrheit der stimmenden Kantonseinwohner angenommen worden ist, tritt dieselbe in Kraft, und hat die Erledigung und neue Besetzung sämmtlicher Staatsbeamtungen zur Folge.
§ 98. Alle Gesetze und Verordnungen, die mit den Bestimmungen der revidirten Verfassung nicht im Widerspurch stehen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft.
Also angenommen und beschlossen von dem Verfassungsrathe des Kantons Thurgau.
Weinfelden, den 9. November 1849.
Unterschriften.