vom 17. Juni 1837
aufgehoben durch
Verfassung vom 9. November 1849
§ 1. Der Thurgau ist ein Freistaat und bildet einen Theil der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
§ 2. Die Gesammtheit der Bürger des Kantons ist der einzige Souverain, von dem alle Staatsgewalt ausgeht.
§ 3. Das Thurgauische Volk giebt sich selbst die Verfassung, die es für die zweckmäßigste hält, dem Eidgenössischen Verbande unbeschadet, und huldigt dem Grundsaze, daß es eben so dem Volke jedes anderen Kantons frey stehe, sich eine ihm beliebige Verfassung zu geben.
§ 4. Das Thurgauische Volk regiert sich selbst, durch von ihm gewählte Stellvertreter. Diese haben keine weitere Gewalt, als die ihnen dasselbe in Folge der von ihm angenommenen Staatsverfassung übertragen hat.
§ 5. Die Staatsgewalten, die gesetzgebende, richterliche und vollziehende, dürfen nie vereinigt, besonders soll die gesetzgebende von der vollziehenden, und diese von der richterlichen strenge gesöndert und die Gränze dieser Gewalten durch das Gesetz sorgfältig geschieden werden.
§ 6. Die ganze Staatsverwaltung ist öffentlich, und alle Beamten sind für ihre Verrichtungen verantwortlich.
§ 7. Alle bürgerliche Beamtungen sind Aufträge der Gesellschaft für eine bestimmte Zeit, und daher nicht lebenslänglich. Sie können weder erblich, noch zum besondern Vorrechte derer gemacht werden, die sie verwalten. Die Besoldungen derselben müssen im Verhältniße mit ihren gesetzlichen Befugnissen und Pflichten stehen.
§ 8. In der Ausübung der übertragenen Staatsgewalten soll das Gesetz, das Recht und das Wohl des Volkes den Beamten einzig zur Richtschnur dienen.
§ 9. Alle Bürger des Kantons genießen die gleichen politischen Rechte und Freyheiten. Es bestehen sonach keine Vorrechte der Geburt, der Personen, der Familien, des Ortes, des Amtes und des Vermögens. - Der Bürger ist einzig dem Gesetze unterthan, welches für Alle dasselbe ist.
§ 10. Jedermann, einzelne Bürger und jede Anzahl von Bürgern, Gemeinden, Corporationen und Behörden haben das Recht, mit Bitte und Zuschrift sich an die obersten Behörden zu wenden.
§ 11. Jedem steht frey, seine Gedanken mündlich, schriftlich oder gedruckt Andern mitzutheilen, unter der Bedingung jedoch, für den Mißbrauch dieses Rechts in den durch das Gesetz bestimmten Fällen verantwortlich zu seyn. Die Censur ist daher für immer abgeschafft.
§ 12. Alle Bürger des Kantons genießen volle Arbeits-, Erwerbs- und Handelsfreyheit. Nur der Mißbrauch dieser Freyheit ist durch weise Polizeigesetze zu verhüten. - Es gibt keine Ehehaften mehr.
§ 13. Der Verkehr im Innern soll keinerlei Hemmung unterliegen.
§ 14. Das Eigenthum ist heilig. Es kann Niemand gezwungen werden, sich seines Eigenthums, weder im Ganzen, noch theilweise zu begeben, außer in dem Falle eines gesetzlich anerkannten allgemeinen Bedürfnisses, und auch dann nur gegen gerechte Entschädigung.
§ 15. Der Boden soll mit keiner nicht loskäuflichen Beschwerden belegt seyn oder belegt werden, er ist durchgehendes veräußerlich. Alle ewige Lasten sind ablösbar. Die nähern Bestimmungen sind dem Gesetze vorbehalten.
§ 16. Die Steuern zu den allgemeinen Bedürfnissen können nur unter Einwilligung der Stellvertreter des Volkes bestimmt und ausgeschrieben werden. Alle Bürger und Einwohner tragen zu denselben nach Verhältniß ihres Vermögens und Einkommens bei. Betrügerische Versteuerung zu verhüten, ist dem Gesetze vorbehalten.
§ 17. Niemand darf seinem ordentlichen, durch die Verfassung aufgestellten Richter entzogen, Niemand verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden, als in Kraft der Gesetze. Inner 24 Stunden muß die betreffende Behörde jeden Verhafteten verhören. Auch darf im Kanton keine geheime Polizey bestehen.
§ 18. Der Kantonsbürger kann sich überall im Kanton haushäblich niederlassen, sofern er in bürgerlichen Rechten und Ehren steht, - und mit völliger Gleichheit der Rechte sein Gewerbe treiben. Auch den Bürgern anderer Kantone ist dieses Recht eingeräumt, insofern solches den Bürgern des Kantons Thurgau in diesen Kantonen ebenfalls zugestanden wird.
§ 19. Die Vertheidigung des Vaterlandes ist Pflicht eines jeden Bürgers. Jeder Thurgauer und jeder im Kantone wohnende Schweizer kann daher zu Militärdiensten angehalten werden. Alle Militär-Capitulationen mit auswärtigen Staaten sind für immer untersagt.
§ 20. Die Sorge für Vervollkommnung des öffentlichen Unterrichts ist Pflicht des Staates.
§ 21. Alle christliche Confessionen sind im Kantone geduldet; es herrscht für dieselben volle Glaubens- und Gewissensfreyheit, jedoch stehen die Evangelisch-Reformirte und die Katholische Confession unter dem besondern Schutze des Staates.
§ 22. Der Kanton Thurgau bleibt in 8 Bezirke, in 32 Kreise und in Munizipalgemeinden eingetheilt; Veränderungen in der bisherigen Abgränzung dieser Territorial-Abtheilungen sind Gegenstand der Gesetzgebung.
§ 23. Frauenfeld ist der Hauptort des Kantons.
B. Politischer Zustand der Bürger.
§ 24. Jeder, der bey Annahme dieser Verfassung in einer Gemeinde des Kantons auf gesetzliche Weise das Bürgerrecht genießt, ist Kantonsbürger.
§ 25. Um Kantonsbürger zu werden, muß der Bewerber von einer Gemeinde des Kantons das Gemeinde-Bürgerrecht, und von dem Großen Rathe das Kantons-Bürgerrecht erhalten, der Ausländer aber zugleich auf sein ausländisches Bürgerrecht verzichtet haben; dasselbe gilt auch für den Schweizer, insofern die Verzichtleistung in seinem Kantone auch von dem Thurgauer gefordert wird.
§ 26. Um zu einer öffentlichen Stelle im Kanton
wählbar zu seyn, wird erfordert, nebst dem Besitz des Activ-Bürgerrechts:
a) Der feste Wohnsitz im Kantone;
b) Der Besitz des Kantonsbürgerrechts seit fünf Jahren;
c) Für den naturalisirten Schweizer die Verzichtleistung auf sein früheres
Bürgerrecht, insofern diese in seinem Kantone auch von dem Thurgauer gefordert
wird; und
d) Die Verzichtleistung auf jeden Adelstitel, jede Pension und jeden Orden,
außer die gesetzgebende Behörde habe die beiden letztern beizubehalten erlaubt.
§ 27. Von der Ausübung des Aktivbürgerrechtes sind
ausgeschlossen:
a) Diejenigen, welche zu entehrenden Strafen verurtheilt worden;
b) Diejenigen; welche durch gerichtliches Urtheil in demselben eingestellt sind;
c) Diejenigen, gegen welche eine Spezial-Untersuchung verhängt ist;
d) Die Bevogteten;
e) Die Falliten, oder gerichtlich Accordirten, welche nicht rehabilitirt worden
sind; und
f) Die Almosengenößigkeit.
§ 28. Alle Bürger, die das 20ste Altersjahr zurückgelegt haben, und denen die Ausübung des Activ-Bürgerrechtes durch Art. 27 nicht untersagt ist, sind stimmfähig.
§ 29. Das Activ-Bürgerrecht kann jeder da ausüben, wo er angesessen ist, oder auch, wo er ein Gemeinds-Bürgerrecht besitzt; ist er in mehreren Gemeinden verbürgert, so darf er es nur in einer derselben ausüben.
§ 30. Bei Bürgerversammlungen, von welchen über Besteuerung und andere Gegenstände der inneren Administration, die nicht das ausschließliche Eigenthum der Gemeindbürger oder einer abgesönderten Corporation betreffen, entschieden wird; ferner bei Wahlen der Gemeindeammänner und der Gemeinderäthe hat jeder seit einem Jahre gesetzlich angesessene Steuerbare Stimmrecht.
§ 31. Dem Kantonsbürger steht zu jedem ihm beliebigen Gemeinsbürgerrechte der Weg offen, sofern er in bürgerlichen Ehren und Rechten steht; er muß sich aber Antheil an den vorhandenen Gemeinds- und den betreffenden confessionellen Kirchen-, Schul- und Armengütern verschaffen und hierfür die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.
§ 32. Ein jeder Kreis bildet eine Urversammlung. Sie besteht aus den im Kreise verbürgerten, oder dort wohnenden Kantonsbürgern, welche das 20ste Altersjahr zurückgelegt haben, und in der Ausübung des Activ-Bürgerrechts nicht eingestellt sind.
§ 33. Die Urversammlungen kommen
zusammen:
a) Zur Annahme oder Verwerfung der Verfassung;
b) Zur Annahme oder Verwerfung der Verfassungs-Abänderungen, welche ihnen nach
den durch die Verfassung selbst vorgeschriebenen Formen vorgelegt werden;
c) Zur Ernennung der Mitglieder des Großen Rathes;
d) Zur Erwählung der durch Austritt abgehenden Mitglieder dieser
Behörde;
e) Zur Vornahme der für die Stellen der Friedensrichter und für die
Kreisgerichte erforderlichen Wahlen;
f) Außerordentlich, wenn eine Munizipalgemeinde des Kreises es verlangt.
§ 34. Die Versammlungen werden durch den Friedensrichter eröffnet, und sie bestimmen durch offenes absolutes Stimmenmehr ihren Präsidenten, Secretair und die Stimmenzähler.
§ 35. Zur Wahl der Bezirksbehörden, nämlich: der Bezirksstatthalter, Bezirksrichter und Bezirksschreiber, wird in jedem Bezirke eine Wahlversammlung gebildet, zu welcher jede Munizipalgemeinde durch offenes absolutes Stimmenmehr auf 100 Activbürger 10 Ausschüsse für 3 Jahre wählt. Diese versammeln sich am Bezirkshauptorte und erwählen durch geheimes, absolutes Mehr, die in ihre Wahl gegebenen Beamten, in oder außer ihrer Mitte, aus den Activbürgern des Kantons.
§ 36. Die Versammlung wird vom Bezirksstatthalter eröffnet, und bestimmt selbst ihren Präsidenten, Secretair und die Stimmenzähler.
III. Abschnitt.
Öffentliche Gewalten.
A. Gesetzgebende und aufsehende Gewalt.
§ 37. Die Ausübung der höchsten Gewalt, nach Vorschrift der Verfassung, ist einem Großen Rathe von 100 Mitgliedern übertragen. Denselben steht im Nahmen und als Stellvertreter des Volkes die Gesetzgebung und die Oberaufsicht über die gesammte Staatsverwaltung zu.
§ 38. Jeder der 32 Kreise ernennt durch die Versammlung seiner Aktivbürger unmittelbar die ihm zugetheilten Mitglieder des Großen Rathes in oder außer dem Kreise.
In Beobachtung der Parität und der Bevölkerung haben die Kreise sich nach folgender Scala zu richten.
|
|
Seelenzahl |
Repräsentation |
||||
|
Kreise |
Evang. |
Kath. |
Total. |
Evang. |
Kath. |
Total. |
| Egnach |
3482 |
240 |
3722 |
4 |
1 |
5 |
| Frauenfeld | 3138 | 394 | 3532 | 3 | 1 | 4 |
| Eschenz | 2777 | 666 | 3443 | 3 | 1 | 4 |
| Sirnach | 1497 | 1936 | 3433 | 2 | 2 | 4 |
| Fischingen | 802 | 2372 | 3174 | 1 | 3 | 4 |
| Steckborn | 1760 | 1322 | 3082 | 2 | 2 | 4 |
| Bußnang | 2559 | 480 | 3039 | 3 | 1 | 4 |
| Mazingen | 1785 | 1173 | 2958 | 2 | 2 | 4 |
| Dießenhofen | 2346 | 531 | 2877 | 3 | 1 | 4 |
| Altnau | 2555 | 252 | 2807 | 3 | - | 3 |
| Mühlheim | 2167 | 452 | 2619 | 2 | 1 | 3 |
| Tobel | 1393 | 1199 | 2592 | 2 | 1 | 3 |
| Uttweil | 2077 | 511 | 2588 | 2 | 1 | 3 |
| Zihlschlacht | 2299 | 272 | 2571 | 3 | - | 3 |
| Lommis | 1417 | 1121 | 2538 | 2 | 1 | 3 |
| Üßlingen | 1840 | 629 | 2469 | 2 | 1 | 3 |
| Gottlieben | 2023 | 413 | 2436 | 2 | 1 | 3 |
| Märstetten | 2434 | - | 2434 | 3 | - | 3 |
| Bürglen | 2395 | 13 | 2408 | 3 | - | 3 |
| Arbon | 1720 | 555 | 2275 | 2 | 1 | 3 |
| Thundorf | 2205 | 32 | 2237 | 3 | - | 3 |
| Weinfelden | 2065 | 65 | 2130 | 3 | - | 3 |
| Berlingen | 2021 | 114 | 2135 | 3 | - | 3 |
| Romanshorn | 1933 | 147 | 2080 | 3 | - | 3 |
| Sulgen | 1894 | 168 | 2062 | 3 | - | 3 |
| Egelshofen | 1787 | 263 | 2050 | 3 | - | 3 |
| Altersweilen | 1891 | 84 | 1975 | 2 | - | 2 |
| Schönholzersweilen | 1048 | 926 | 1974 | 1 | 1 | 2 |
| Berg | 1774 | 180 | 1954 | 2 | - | 2 |
| Bischofszell | 1370 | 535 | 1905 | 1 | 1 | 2 |
| Neukirch | 1555 | 340 | 1895 | 2 | - | 2 |
| Ermatingen | 1430 | 113 | 1543 | 2 | - | 2 |
|
Summa |
63439 | 17498 | 80937 | 77 | 23 | 100 |
§ 39. Zur Wählbarkeit wird nebst den im 26ten Artikel vorgeschriebenen Eigenschaften noch das angetretene 25te Altersjahr, und für einen Geistlichen die Bedingniß erfordert, daß er nicht von demjenigen Kreise gewählt werde, in welchem er auf einer Pfründe angelegt ist.
§ 40. Die Amtsdauer der Mitglieder ist auf zwei Jahre festgesezt. Alljährlich kömmt die Hälfte zum Austritt. Die Austretenden können nicht bestätigt, wohl aber wieder gewählt werden. Sie werden durch die Kreise durch welche sie gewählt worden sind, besezt.
§ 41. Der Große Rath versammelt sich ordentlicher Weise alljährlich zweimahl, nähmlich im Brachmonate zu Weinfelden, und im Christmonat zu Frauenfeld. Die Dauer der Sitzungen hängt von der Zahl und Wichtigkeit der Geschäfte ab. Jedoch kann der Präsident des Großen Rathes oder der Kleine Rath auch eine außerordentliche Versammlung des Großen Rathes veranstalten, wenn besondere Fälle es nothwendig machen. Für außerordentliche Sitzungen wechselt der Versammlungsort jedesmahl zwischen Frauenfeld und Weinfelden.
§ 42. Wenn ein Viertheil der Kantonsräthe oder der Kreise unter bestimmter Anzeige der Gründe vom Präsidenten die außerordentliche Einberufung des Großen Rathes verlangt; so muß er denselben innert 8 Tagen versammeln.
§ 43. An dem Orte, wo der große Rath seine Versammlungen hält, darf ohne seine Einwilligung während seinen Sitzungen kein Militair zusammengezogen werden. Dagegen hat er das Recht, zur Erhaltung der Verfassung nach Gutfinden von sich aus die bewaffnete Macht zu versammeln.
§ 44. Die Mitglieder des Großen Rathes sind für ihre, bey den Verhandlungen dieser Behörde gemachten Äußerungen und Anträge vor keinem Richterstuhle verantwortlich; auch kömmt dem Großen Rathe allein die Polizey in seinem Innern zu.
§ 45. In ihren amtlichen Verrichtungen sind die Mitglieder des Großen Rathes persönlich unverlezlich, und jeder Angriff gegen sie während denselben ist ein Staatsverbrechen. Keiner kann während der Dauer der Sitzungen ohne Bewilligung des Großen Rathes, verfolgt oder verhaftet werden.
§ 46. Der Große Rath wählt alljährlich in seiner lezten Sitzung den Präsidenten und Vize-Präsidenten aus seiner Mitte, mit billiger Berüksichtigung der Parität. Die nähmlichen Personen können nicht zwei Jahre nach einander dieselben Stellen bekleiden.
§ 47. Die Mitglieder des Großen Rathes schwören folgenden Eid:
"Wir, die Mitglieder des Großen Rathes, geloben und schwören,
die uns durch die Kantonsverfassung übertragenen besondern und allgemeinen
Verrichtungen getreu und gewissenhaft inner der dafür angewiesenen Gränzen zum
Besten des Kantons und der Eidgenossenschaft nach unsern Kräften und Fähigkeiten
auszuüben, deren Nutzen zu befördern, und allen Schaden nach unserm Vermögen
abzuwenden; uns aller Mieth und Gaben zu enthalten, und nahmentlich bei
verkommenden Wahlen nur demjenigen die Stimme zu geben, den wir mit strengster
Gewissenhaftigkeit für den Rechtschaffensten und Tauglichsten halten.
Alles getreulich und ohne Gefährde"
§ 48. Die Abstimmung geschieht durch Nahmensaufruf, wenn ein Viertheil der Mitglieder solches verlangen.
§ 49. Die Berathungen des Großen Rathes sind öffentlich.
§ 50. Krieg und Frieden betreffende Gegenstände, so wie die Verträge mit andern Eidgenössischen Ständen und mit dem Auslande, und Gesandtschafts-Instruktionen, können auch in geschlossener Sitzung berathen werden, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder solches verlangt.
In geheimer Sitzung können aber keine Gesetze abgefaßt werden.
§ 51. Zur Gültigkeit der Beschlüsse wird die Anwesenheit von wenigstens 3/4 sämmtlicher Mitglieder erfordert. Zum Abschlusse von Gesetzen und Dekreten ist die Zustimmung von wenigstens 51 Mitgliedern erforderlich; bei Beschlüssen und Wahlen hingegen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden.
§ 52. Der Große Rath ordnet die umfassende Bekanntmachung seiner Verhandlungen an.
§ 53. Die Mitglieder des Großen Rathes beziehen für ihre amtlichen Verrichtungen eine Entschädigung von täglich fl. 21 kr., welche die Staats-Kasse bezahlt.
§ 54. Der Große Rath entscheidet über Annahme, Abänderung oder Verwerfung aller Gesetzes-Vorschläge, sei es, daß dieselbe vom Kleinen Rathe, oder von einzelnen Mitgliedern oder Kommissionen der gesetzgebenden Behörde vorgelegt werden, so wie über die zu erhebenden Steuern und Anlagen.
§ 55. Ihm steht die Aufstellung und Aufhebung der öffentlichen Ämter im Sinne der Verfassung zu.
§ 56. Er bestimmt die Organisation aller Behörden innerhalb der Verfassung.
§ 57. Über Anstände, welche sich zwischen den obersten Verwaltungs-Behörden und Gerichtsbehörden erheben, kömmt das Recht zuentscheiden dem Großen Rathe zu.
§ 58. Er bestimmt die Besoldung der öffentlichen Beamten und überhaupt aller derer, die vom Staate einen Jahresgehalt beziehen.
§ 59. Er berathschlagt über die Zusammenberufung ausserordentlicher Tagsatzungen; ernennt die Abgeordneten des Kantons zu den Tagsatzungen überhaupt in oder außer seiner Mitte, und ertheilt ihnen Instructionen.
§ 60. Er beschließt über den Ankauf und die Veräußerung von Kantonalgütern und über zu machende Staatsanleihen.
§ 61. Er empfängt die an ihn gerichteten Petitionen durch seinen Präsidenten.
§ 62. Er bestimmt den Gehalt, der Gepräge und die Benennung der Münzen.
§ 63. Im steht das Recht der Begnadigung zu, in derjenigen Weise, welche das Gesetz näher bestimmen wird.
§ 64. Er läßt sich über die Vollziehung der Gesetze und Verordnungen, und über den Zustand der verschiedenen Zweige der Staatsverwaltung alljährlich genaue Rechenschaft ablegen.
Kraft des Oberaufsichtsrechtes steht ihm die Befugniß zu, in allen den Fällen einzuschreiten, wo die betreffenden obersten Vollziehungs- oder Gerichtsbehörden in ihren Amtsverrichtungen die Schranken der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Competenz übertreten haben. Wegen Verletzung der Verfassung, Gesetze oder Amtspflichten, kann er die Mitglieder dieser Behörden in Anklagezustand versetzen, oder Mahnungen für die Zukunft an sie erlassen. Die nähern Bestimmungen hierüber trifft das Gesetz.
§ 65. Er nimmt dem Kleinen Rath alljährlich über die Verwaltung der öffentlichen Gelder Rechnung ab. Die Hauptrechnungen werden nach ihrer Genehmigung möglichst specificirt durch den Druk bekannt gemacht.
§ 66. Ihm kömmt die höchste Sanction der Verordnungen der Kirchenräthe beider Confessionen, so wie des Erziehungsrathes zu.
§ 67. Er ordnet die periodische Untersuchung (Visitation) der Geschäftsführung aller Behörden und sämmtlicher Kanzleien an. Die nähere Bestimmung bleibt dem Gesetze vorbehalten.
§ 68. Er stimmt im Nahmen des Kantons über Krieg und Frieden, über Bündnisse und Handelsverträge, so wie über alle Bundesangelegenheiten.
§ 69. Er verfügt über die bewaffnete Macht zur Handhabung der äußern Sicherheit und innere Ruhe.
§ 70. Der Große Rath ernennt:
a. die Mitglieder des Kleinen Raths, des Obergerichtes, des Criminalgerichtes
erster Instanz, und des Erziehungsrathes in oder außer seiner Mitte; und zwar für
den letztern nach Vorschrift des § 177;
b. die zwey Verhörrichter aus dem Doppelvorschlage des Obergerichts;
c. Die aus drey Mitgliedern bestehende Militär-Behörde in oder außer seiner Mitte;
d. Die Mitglieder der Sanitäts-Behörde;
e. Den Staatssschreiber, der zugleich Secretair des Großen Rathes ist, nach jedesmaligem freien Concurse.
Dem Gesetze ist vorbehalten, auch die Besetzung anderer
Stellen dem Großen Rathe zu übertragen.
§ 71. Der Große Rath ist verpflichtet, bei zu befürchtenden oder eingetretenen gefahrvollen Ereignissen aus seiner Mitte einen Ausschuß zu bestellen, zu Festhaltung der Verfassung, der Freyheit und der Rechte des Volkes.
§ 72. Der Kleine Rath theilt dem Präsidenten des Großen Rathes alle wichtigen Vorkommnisse mit, die sich in der Zwischenzeit der Großraths-Sitzungen ereignen.
§ 73. Der Präsident des Großen Rathes nimmt alle Gesetzesvorschläge, alle Begehren und Klagen ab, über welche der Große Rath zu entscheiden hat. Er bereitet die Geschäfte vor, die gewöhnlicher Weise in der nächsten Versammlung des Großen Raths behandelt werden sollen.
§ 74. In der Regel geschieht die Einberufung des Großen Raths durch den Kleinen Rath. In außerordentlichen Fällen kann aber auch der Präsident des Großen Rathes die Einladung erlassen. Jedesmahl gibt die ausschreibende Stelle der andern hiervon Kenntniß.
§ 75. Vier Wochen vor der Eröffnung des Großen Rathes wird jedem Mitgliede gedrukt eine genaue Übersicht über alle zur Verhandlung gelangenden Gegenstände und der Gesetzesvorschläge in ihrem ganzen Entwurfe mitgetheilt, und letztere sind zugleich allgemein bekannt zu machen.
§ 76. Ein Kleiner Rath, aus 6 Mitgliedern bestehend, die vom Großen Rathe in oder außer seiner Mitte gewählt werden, ist die höchste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons.
§ 77. Er kann nie einen Bestandtheil des Großen Rathes ausmachen; darum hören die in den Kleinen Rath gewählten Großräthe auf, Mitglieder des Großen Rathes zu seyn, und für die erledigten Stellen tritt eine neue Wahl ein.
§ 78. Um wählbar zu seyn, wird nebst dem Activ-Bürgerrecht und den im § 26 bezeichneten Eigenschaften das Alter von 30 Jahren erfordert.
§ 79. Die Amtsdauer ist auch 3 Jahre festgesetzt. Alljährlich treten 2 Mitglieder aus, sind aber wieder wählbar. Der Austritt erfolgt in der umgekehrten Ordnung der Wahlen.
§ 80. Der Präsident des Kleinen Rathes wird vom Großen Rathe je für die Dauer eines Jahres ernannt. Das Vize-Präsidium bezeichnet der Kleine Rath selbst. Dieselbe Person kann nicht zwey Jahre nacheinander die nähmliche Stelle bekeiden.
§ 81. Der Kleine Rath erwählt nach jedesmaligem freiem Concurs seine Kanzleybeamten. Die Amtsdauer derselben ist auf 6 Jahre festgesetzt; sie sind jedoch wieder wählbar. - Diese beiden letztern Bestimmungen gelten auch für Staatsschreiber.
§ 82. Zur Gültigkeit der Berathungen des Kleinen Rathes wird die Anwesenheit von wenigstens 4 Mitgliedern erfordert.
§ 83. Er trifft alle die Verfügungen, welche die Vollziehung der Gesetze nothwendig macht, und faßt zu dem Ende die angemessenen Beschlüsse.
§ 84. Die Vorschläge zu Gesetzen und Verordnungen bildet den einen wesentlichen Bestandtheil seiner Verrichtungen.
§ 85. Er verfügt über die bewaffnete Macht zur Erfüllung der Bundespflichten, zur Vertheidigung des Kantons gegen Angriffe von Außen, und zur Handhabung der öffentlichen Ordnung im Innern. Wenn der Kleine Rath im leztern Falle Truppen aufbiethet, so soll der Große Rath unverzüglich außerordentlich versammelt werden.
§ 86. Er führt die Correspondenz mit den andern Kantonen und mit dem Auslande, die er zu Handen des Großen Rathes dem Präsidenten desselben von Zeit zu Zeit mittheilt.
§ 87. Im kömmt die Handhabung der öffentlichen Ruhe und der Polizey in ihrem ganzen Umfange zu; er sorgt für die deshalb erforderlichen Polizei-Anstalten.
§ 88. Er hat die Oberaufsicht über die Zucht- und Arbeitshaus-Anstalt.
§ 89. Die Besorgung und Verwaltung der Staatsgüter und aller Finanz- und Cameralsachen, so wie die Oberaufsicht über das Militär-, Sanitäts-, das Erziehungs- und Kirchenwesen ist ihm übertragen.
§ 90. Er hat die Oberaufsicht im Allgemeinen über die Verwaltung der Kirchen-, Schul- und Armengüter, der Gemeindegüter, des Vermögens der Klöster und anderer geistlichen Gemeinheiten. Auch steht ihm dieselbe über das Vormundschaftswesen zu. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben dem Gesetze vorbehalten.
§ 91. Er legt dem Großen Rathe über alle ihm anvertrauten Zweige der Staatsverwaltung alljährlich Rechenschaft ab.
§ 92. Das Rechnungswesen steht unter dem Kleinen Rathe; er ist dafür nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes verantwortlich.
§ 93. Von ihm geht die Vertheilung der Steuern aus, und er leitet den Bezug der Abgaben überhaupt.
§ 94. Er legt alle Jahre bei der ordentlichen Versammlung im Brachmonat dem Großen Rathe über die Verwaltung der öffentlichen Einkünfte, über die Einnahmen und Ausgaben des Staates, genaue und mit förmlichen Belegen versehene Rechnung ab, die der Große Rath, im Falle er sie richtig findet, genehmigt und möglichst specificirt durch den Druck bekannt macht.
§ 95. Er legt im eilften Monat jeden Jahres, zu Handen des Großen Raths, dem Präsidenten desselben die Übersicht der Bedürfnisse jedes Hauptfaches der Staatsausgaben für das nächstfolgende Jahr vor. Ohne diese Übersicht kann das Auflagengesetz für das bevorstehende Jahr nicht abgefaßt werden.
§ 96. Die Mitglieder des Kleinen Rathes sind zu den Verhandlungen des Großen Rathes sammelhaft oder durch Ausschüsse jedesmahl beizuziehen, wenn Gesetzes-Vorschläge in Berathung fallen, welche vom Kleinen Rathe selbst ausgegangen sind; ebenso bey Berathung der Gesandtschafts-Instruktionen. Dieselben haben ferner in andern Fällen, wo der Große Rath dies erforderlich findet, an seinen Verhandlungen Antheil zu nehmen, immerhin aber nur mit berathender Stimme.
§ 97. Die Mitglieder des Kleinen Rathes legen in der Versammlung des Großen Rathes den durch das Gesetz zu bestimmenden Eid ab.
§ 98. Ein Obergericht von neun Mitgliedern spricht selbstständig und in letzter Instanz über Civil- und peinliche Rechtsfälle ab.
§ 99. Um gültige Urtheile oder Beschlüsse fassen zu können, müssen nebst dem vorsitzenden Präsidenten wenigstens 6 Mitglieder zu Gerichte sitzen. In Fällen, welche Todesstrafe, oder mehr als fünfjährige Zuchthausstrafe nach sich ziehen können, muß das Gericht vollzählig sein.
§ 100. Der Große Rath wählt die Mitglieder des Obergerichts in oder außer seiner Mitte. Die aus seiner Mitte Gewählten bleiben Mitglieder des Großen Rathes.
§ 101. Sie müssen das 30te Altersjahr angetreten, schon vorher in gerichtlichen Funktionen gestanden, oder Mitglieder der obern Behörde gewesen, oder Rechtsgelehrte seyn.
§ 102. Der Präsident des Obergerichtes wird vom Großen Rathe jeweils auf die Dauer eines Jahres ernennt. Das Vize-Präsidium wählt das Obergericht selbst. Diese Person kann nicht zwei Jahre nach einander die nämliche Stelle bekleiden.
§ 103. Die Mitglieder des Obergerichtes werden für 6 Jahre ernannt. Alle zwey Jahre kommen drey zum Austritt, und zwar in der umgekehrten Ordnung der Wahlen. Die Austretenden sind wieder wählbar.
§ 104. Das Obergericht wählt selbst seine Kanzley für die Dauer von 6 Jahren, mit Wiederwählbarkeit.
§ 105. Die Mitglieder des Obergerichtes, so wie die Suppleanten, legen in der Versammlung des Großen Rathes den durch das Gesetz zu bestimmenden Eid ab.
§ 106. Für die Fälle, in denen wegen Abwesenheit, Krankheit, Verwandtschaft, Betheiligung, oder aus irgend einer andern Ursache, das Gericht nicht vollzählig wäre, bestimmt der Große Rath in oder außer seiner Mitte drey Suppleanten für 6 Jahre. Alle 2 Jahre kömmt einer derselben zum Austritt, sie sind nachher wieder wählbar.
§ 107. Eine aus der Mitte des Obergerichtes vom Großen Rathe zu wählende Justiz-Komission von drey Mitgliedern beaufsichtigt den Geschäftsgang der untern Gerichts-Behörden und der Verhör-Kommission. Sie urtheilt als Rekurs-Behörde in denjenigen Rechtsfällen, in welchen die Gesetzgebung gegen die Erkenntniße der untern Gerichts-Behörden den Rekurs an dieselbe gestattet. - Sie entscheidet in Strafsachen über Spezial-Untersuchung und überweist die Prozeduren an das zuständige Gericht. Ihr ist im Fernern zur Aufgabe gemacht die Bearbeitung von Gesetzes-Entwürfen im Gebiethe der Civil- und Strafrechtspflege.
§ 108.Die weitere Organisation und Competenz des Obergerichtes, sowie der Justiz-Kommission bleiben dem Gesetze vorbehalten.
2. Criminalgericht erster Instanz.
§ 109. Für die peinliche Rechtspflege im Kanton besteht ein Criminalgericht erster Instanz aus einem Präsidenten und 6 Beysitzern.
§ 110. Die Mitglieder desselben, sammt 3 Suppleanten, ernennt der Große Rath in oder außer seiner Mitte. Dieselbe müssen das 25te Altersjahr angetreten haben.
§ 111. Das Gericht wählt seinen Präsidenten aus seiner Mitte.
§ 112. Die Mitglieder dieses Gerichts bleiben 6 Jahre im Amte; alle 2 Jahre treten zwey aus, nebst einem Suppleanten. Der Austritt geschieht in der umgekehrten Ordnung der Wahlen. Die Austretenden sind wieder wählbar.
§ 113. Das Secretariat wird durch die Kanzley des Obergerichtes versehen.
Die weitere Organisation und Competenz dieser Behörde ist dem Gesetze vorbehalten.
§ 114. Im Kanton besteht ein Verhörrichteramt aus 2 Mitgliedern, zur Aufnahme und Leitung der Criminal-Proceduren.
§ 115. Die Verhörrichter werden vom Großen Rathe aus dem Doppel-Vorschlag des Obergerichtes aus denjenigen rechtskundigen Männern gewählt, welche das25te Altersjahr angetreten haben.
§ 116. Ihre Amtsdauer ist 6 Jahre. Sie sind aber wieder wählbar.
§ 117. Das Gesetz bestimmt die Verrichtungen dieser Behörde, die ihren eigenen Sekretär hat, welcher vom Obergerichte auf 6 Jahre, mit Wiederwählbarkeit, zu ernennen ist.
IV.
Abschnitt.
Bezirks-Behörden.
§ 118. Ein Bezirks-Statthalter, als erster Vollziehungs-Beamter in jedem Bezirke, wird von der Bezirkswahlversammlung frey aus allen stimmfähigen Bürgern des Kantons gewählt. Derselbe bleibt 3 Jahre im Amte und ist wieder wählbar.
§ 119. Seine Pflichten im Allgemeinen sind: über Ordnung und Ruhe in seinem Bezirke zu wachen, die Verrichtungen der Gemeinderäthe zu beaufsichtigen, und durch sie die Gesetze, allgemeinen Verordnungen und besondern Aufträge der obern Behörden in Vollziehung zu setzen. Ihm kömmt nach gesetzlichen Bestimmungen die nächste Aufsicht über die Waisenämter zu.
§ 120. Die Handhabung der Landespolizey, und die Einleitung, daß Übertreter der Gesetze zur Strafe gezogen werden, liegt ihm besonders ob, so wie die Vollziehung richterlicher Urtheile.
§ 121. Er ist für alle seine amtlichen Verrichtungen verantwortlich, und wird vom Staate besoldet.
§ 122. Für die Fälle der Abwesenheit und Krankheit wird ihm von der Bezirkswahlversammlung ein Stellvertreter bestimmt.
Die weitern Befugnisse bestimmt das Gesetz.
§ 123. Für jeden Bezirk ist ein Bezirksgericht aufgestellt, welches als erste Instanz alle außer der Competenz der Kreisgerichte liegenden bürgerlichen Streitgegenstände und Polizey-Vergehen, theils mit, theils ohne Appellabilität beurtheilt.
§ 124. Es spricht ferner erstinstanzlich über Unzuchtvergehen und Alimentationsklagen. Es entscheidet über Bevogtigungen, so wie über die Zulässigkeit von Falliments-Begehren, und führt die diesfälligen Verhandlungen. Vor demselben sind ebenfalls die Waisenämter und Vormünder für ihre Handlungen und die den Bevormundeten daraus entstehenden nachtheiligen Folgen, zu belangen, nachdem dafür die Hinweisung des Falles von dem Kleinen Rathe, als vormundschaftlicher Ober-Aufsichtsbehörde, in Gemäßheit der nähern Bestimmungen des Gesetzes, erfolgt seyn wird. Die genauere Ausscheidung der Competenz des Gerichtes ist ebenfalls dem Gesetze vorbehalten.
§ 125. Das Bezirksgericht besteht aus einem Präsidenten und sechs Richtern, und wird, so wie die vier Suppleanten desselben, von der Bezirkswahlversammlung gewählt.
§ 126. Der Präsident und Vice-Präsident wird vom Gerichte selbst aus seiner Mitte ernannt.
§ 127. Die Mittglieder des Bezirksgerichtes bleiben 6 Jahre an ihrer Stelle; alle 3 Jahre tritt die Hälfte nebst zwey Suppleanten aus, und im 6ten Jahre vier Mitglieder und zwey Suppleanten. Der Austritt geschieht in der umgekehrten Ordnung der Wahlen. Die Austretenden sind wieder wählbar.
§ 128. Das Secretariat wird von der Bezirkskanzley versehen.
§ 129. Jeder Bezirk hat für das Notariatswesen eine Bezirkskanzley, welche von einem Bezirksschreiber besorgt wird.
§ 130. Die Bezirksschreiber werden von den Bezirkswahlversammlungen für 6 Jahre ernannt, und sind wieder wählbar.
§ 131. Sie sind für ihre amtlichen Verrichtungen verantwortlich, und verpflichtet, für ihre Stelle genügende Bürgschaft zu leisten.
Das Gesetz wird die Befugnisse, so wie die Entschädigung derselben näher bestimmen.
§ 132. In jedem Kreise ist ein Friedensrichter, der von der Kreisversammlung gewählt wird.
§ 133. Er wird für 3 Jahre ernannt, und ist wieder wählbar.
§ 134. Er ist Vermittler in allen bürgerlichen Streitigkeiten.
§ 135. Er führt mit Zuzug der Bezirkskanzley und des betreffenden Ortsvorstehers, die Noth- und Fallimentsganten.
§ 136. Ebenfalls mit Zuzug des betreffenden Ortsvorstehers nimmt er Besiegelungen (Obsignaturen), und mit Zuzug der Bezirkskanzley Vermögens-Beschreibungen und Theilungen in allen den Fällen vor, für welche solche gesetzlich angeordnet sind.
§ 137. Ihm ist der Rechtstrieb für Schulden übertragen, nach gesetzlichen Vorschriften.
§ 138. Er ist für seine Verrichtungen verantwortlich, und hat genügende Bürgschaften zu leisten.
§ 139. Die weitere Competenz und das von ihm zu beobachtende Verfahren, so wie die ihm an Besoldungs-Statt anzuweisenden Emolumenten, wird das Gesetzbestimmen.
§ 140. In Fällen von Krankheit, Abwesenheit, Verwandtschaft oder Betheiligung des Friedensrichters, ist der Gemeindeammann des Kreishauptortes dessen Stellvertreter.
§ 141. In jedem Kreise wird ein Kreisgericht aus fünf Richtern. Dieselben werden sammt drei Suppleanten für die Dauer von 3 Jahren von der Kreisversammlung aus den Aktivbürgern des Kreises gewählt, in der Weise, daß zum Voraus aus jeder Munizipalgemeinde ein Mitglied zu ernennen ist. Im ersten und zweiten Jahre treten zwey Mitglieder und ein Suppleant, und im dritten Jahre aber ein Mitglied und ein Suppleant, in der umgekehrten Ordnung der Wahlen aus. Die Austretenden sind wieder wählbar.
§ 142. Das Kreisgericht beurtheilt Civil-Streitigkeiten von geringerm Betrage und minder wichtige Polizey-Vergehen. Die nähere Organisation und Competenz-Bestimmung bleibt dem Gesetze vorbehalten.
§ 143. Das Gericht wählt den Präsidenten aus seiner Mitte, und den Schreiber in oder außer seiner Mitte, auf die Dauer von drey Jahren, nach deren Umfluß sie aber wieder wählbar sind.
§ 144. Dasselbe bildet mit Zuzug des Friedensrichters, als Präsident, und des Bezirksschreibers als Sekretär und Mitglied, die Waisen- und Fertigungs-Behörde des Kreises. Die weitere Organisation ist Sache des Gesetzes.
VI. Abschnitt.
Gemeinden und Gemeindsbehörden.
§ 145. Jede Ortsgemeinde des Kantons bildet einen abgesönderten Verein der Bürger und Einwohner, wodurch sich diese wechselseitige Unterstützung in Fällen, welche der öffentlichen Fürsorge bedürfen, gewährleisten.
§ 146. Die bestehenden Gemeinden sind gesetzlich anerkannt. Dieselben können keiner Abänderung unterworfen werden, als durch einen Beschluß des Großen Rathes.
§ 147. Sie bestellen durch die Versammlung der Orts-Activbürger die Verwalter ihrer Gemeindefonds, und lassen sich von ihnen alljährlich genaue Rechnung ablegen. Betreffend die Kirchen-, Schul-, Armen- und anderer Korporationsgüter; so soll über die Verwaltung derselben den Antheilhabern an solchen ebenfalls alljährlich Rechnung gestellt werden.
§ 148. Der Entscheidung der Gemeinde steht zu: Ansäß-Bewilligungen für Fremde und Aufnahme in's Bürgerrecht nach gesetzlichen Bestimmungen; Verfügungen über das Gemeindegut; die Bestimmung der Besoldung der Gemeinde-Beamten und Angestellten, Verwendung der Einkünfte, Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben; Käufe, Verkäufe und Täusche; neue Anleihen; Aufnahme von Anleihen, Bauten und andere Unternehmungen in Kosten der Gemeinde; Anhebung von Processen; alle Steuern für die Gemeinde und ihre Verwendung.
§ 149. Jede Veräußerung, Verpfändung oder Vertheilung von Gemeindegütern kann nicht anders, als mit Genehmigung des Kleinen Raths geschehen. Gleiche Bewanntniß hat es mit den Geldaufnahmen auf den Namen der Gemeinde, unter Solidar-Verpflichtung der Bürgerschaft.
§ 150. Den nicht zustimmenden Bürgern in den §§ 148 und 149 genannten Fällen ist der Recurs an den Kleinen Rath gestattet.
§ 151. Jede Gemeinde hat einen Vorsteher, der die Bürgerversammlungen zusammenberuft, in denselben präsidirt, das Bürgerregister führt, zur Besorgung der Gemeinds-Armen auf gesetzlichem Wege einwirkt, Ruhe, Ordnung und Gesetze unter den Ortsbewohnern handhabt und die vorfallenden Waisenfälle dem Friedensrichter, die Frevel dagegen dem Gemeindeammann leitet.
§ 152. Dieser wird von der Ortsbürgerschaft und den seit einem Jahr gesetzlich angesessenen Steuerbaren, sowohl Schweizern als Fremden, aus den Ortsbürgern gewählt, welche das Activbürgerrecht genießen, und das 25te Alterjahr erreicht haben.
§ 153. Er ist zugleich Mitglied des Gemeinderathes, und in Absicht auf Amtsdauer und Austritt der für den Letzteren bestehenden Vorschrift unterworfen.
§ 154. Die Ortsgemeinden stehen unter sich in einem Munizipal-Verbande nach der bisherigen Eintheilung; diese abzuändern kömmt einzig dem Großen Rathe zu.
§ 155. Jeder Munizipal-Gemeinde ist ein Gemeinderath vorgesetzt, bestehend aus wenigstens 5 Mitgliedern. Voraus treten in den Gemeinderath: Die Vorsteher der einfachen Gemeinden des Munizipal-Bezirks. Hierauf werden die übrigen Glieder zur Ergänzung der von der Munizipalgemeinde verordneten Zahl frey aus der Gesammtheit der Activ-, Orts- und Kantons-Bürger ernannt, die das 25te Altersjahr erreicht haben.
In denjenigen Munizipal-Gemeinden jedoch, wo die gesetzlich angesessenen Kantonsbürger an Zahl den Ortsbürgern gleich sind, oder dieselbe übersteigen, soll der Gemeindeammann als Präsident des Gemeinderathes und wenigstens die Hälfte der Mitglieder desselben aus den Ortsbürgern gewählt, die übrigen Mitglieder aber können aus gesetzlich angesessenen Kantonsbürgern genommen werden.
§ 156. Die Gemeinderäthe bleiben 3 Jahre im Amte. Alljährlich werden dieselben zum Drittheil erneuert. Über die Ordnung des Austrittes entscheidet unter den Mitgliedern das Loos. Die Austretenden sind wieder wählbar.
§ 157. Der Gemeinderath steht, als unterste Vollziehungs- und Polizeybehörde, unter der Aufsicht des Bezirks-Statthalters, und ist für seine Verrichtungen verantwortlich.
§ 158. Er vollzieht die allgemeinen Gesetze und Verordnungen, so wie die ihm zugehenden Aufträge höherer Behörden, und sorgt für die Erfüllung derselben in dem Munizipalbezirke.
§ 159. Er vertheilt die vom Staate eingeforderten Steuern und Anlagen nach vorgeschriebenem Fuße auf die Steuerpflichtigen, und besorgt den Bezug und die Ablieferung der Gelder an die Kantons-Kasse.
§ 160. Vorzüglich liegt ihm ob: Über Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wachen, und daher die niedere Polizey zu handhaben.
§ 161. Ihm steht gegen Fehlbare in Sachen der niedern Polizey das Strafrecht bis und mit 8 Franken, oder zweymal 24stündigen Arrest zu.
§ 162. Polizey-Vergehen, über welche die Strafcompetenz den Kreisgerichten zusteht, weiset er unmittelbar an dieselben. Wenn aber das Gesetz eine höhere Strafe verhängt, oder die Competenz zweifelhaft ist, leitet er den Fall an den Bezirks-Statthalter.
§ 163. Er hat alljährlich die für die Munizipal-Ausgaben bestimmten Einkünfte zu erheben, und über deren Verwendung genaue und mit förmlichen Belegen unterstützte Rechnung der General-Versammlung vorzulegen.
§ 164. Der Gemeinderath bestellt in oder außer seiner Mitte seinen Schreiber, auf die Dauer von 3 Jahren. Derselbe ist wieder wählbar.
§ 165. So oft es nothwendig ist, versammelt der Gemeinderath die Munizipal-Gemeinde.
§ 166. Ausserdem sind die Vorsteherschaften der Munizipal- und Ortsgemeinden bey Verantwortlichkeit gehalten, die Gemeinde zu versammeln, so bald ein Viertheil der stimmfähigen Bürger es verlangt.
§ 167. Jeder in dem Munizipalbezirke wohnende Activbürger, der in der Ausübung des Activ-Bürgerrechts nicht eingestellt ist, und jeder seit einem Jahre gesetzlich angesessene Steuerbare, ist befugt, in der Versammlung der Munizipalgemeinde zu stimmen.
§ 168. Die Munizipalversammlung hat das Recht, die Zahl der Mitglieder des Gemeinderathes zu bestimmen, und dieselben, so wie den Gemeindeammann zu wählen.
§ 169. Sie setzt die Dienst-Entschädigung der von ihr gewählten Gemeinderäthe fest.
§ 170. Sie beschließt über die Mittel zur Dekung der Munizipal-Verwaltungskosten, und nimmt dem Gemeinderathe über die Verwendung derselben alljährlich gehörig belegte Rechnung ab, die nach ihrer Genehmigung durch den Gemeindeammann, dem Bezirksstatthalter zur Einsicht vorzulegen ist.
§ 171. Sie beschließt ferner auf den Vorschlag des Gemeinderathes, über Errichtung öffentlicher Anstalten für die Munizipalgemeinde, und über die Veräußerung und Verpfändung gemeinschaftlicher Güter, mit Genehmigung des Kleinen Rathes.
§ 172. Ebenso beschließt sie über Geldaufnahmen, für welche die gesammte Munizipalgemeinde haften soll.
§ 173. Bey allen, in andern Dingen von Seite des Gemeinderathes an sie gelangenden Vorschlägen, dergleichen zu machen den Munizipalitätsbürgern ebenfals die Befugniß zukömmt, hat sie das Recht der Annahme, Abänderung oder Verwerfung.
§ 174. In den Munizipalversammlungen hat der Gemeindeammann den Vorsitz.
VII.
Abschnitt.
Erziehungswesen.
§ 175. Die Sorge und Aufsicht über den öffentlichen Unterricht im Kanton wird einem, aus 9 Mitgliedern beyder Confessionen zusammengesetzten Erziehungsrath übertragen, in welchen 4 Geistliche, nähmlich 2 aus jeder Confession, wählbar sind.
§ 176. Der Erziehungsrath ernennt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und Vicepräsidenten; der Actuar dagegen in oder außer seiner Mitte.
§ 177. Der Große Rath wählt die sämmtlichen Mitglieder des Erziehungsraths aus einem doppelten Vorschlage des Kleinen Rathes, oder auch frei außer demselben.
§ 178. Die Amtsdauer ist auf 6 Jahre festgesetzt; alle 2 Jahre treten 3 aus; der Austritt geschieht in der umgekehrten Ordnung der Wahlen. Die Austretenden können stets wieder vorgeschlagen und gewählt werden.
Der Actuar wird ebenfalls für die Dauer von 6 Jahren ernannt, und ist jedesmahl wieder wählbar.
§ 179. Der Erziehungsrath bildet und entwikelt das Erziehungswesen selbstständig nach den Gesetzen des Großen Rathes, er steht unter der Oberaufsicht des Kleinen Rathes, dem er zu dem Ende seine Beschlüße und Verordnungen mittheilt.
Die genauere Organisation dieser Behörde nebst ihren Befugnissen bestimmt das Gesetz.
§ 180. In jeder Schulgemeinde ist eine Schulvorsteherschaft, die außer dem Präsidenten aus 4 bis 8 Mitgliedern besteht, und von der Schulgemeinde gewählt wird.
§ 181. Die Verwaltung der jeder Schulgemeinde zukommenden Schulgüter bleibt, wie bis dahin, den bestehenden besondern Pflegschaften anheim gestellt.
§ 182. Jeder Schulgemeinde steht von nun an, bei eintretenden Erledigungsfällen, die Erwählung der Schullehrer an ihren Elementarschulen aus den von dem Erziehungsrathe geprüften und für wahlfähig erklärten Schulmännern, über welche die gedachte Behörde jedesmal der Gemeinde noch ein besonderes Gutachten zu geben hat, zu.
VIII.
Abschnitt.
Kirchenwesen.
§ 183. Um die Befugnisse und Geschäfte zu besorgen, die jedem Confessionstheil besonders zukommen, stellt jeder derselben einen besondern Kirchenrath auf.
§ 184. Die beiderseitigen Kirchenräthe, die von einander unabhängig bestehen, haben im Allgemeinen die Oberaufsicht und Leitung alles dessen, was die Erhaltung einer guten Ordnung im Kirchen- und auch im Armenwesen betrifft, in so weit dieser letztere Confessionssache ist.
§ 185. Ihnen kömmt ferner zu: Die Aufsicht über die Verwaltung der, jedem Confessionstheil eigenthümlich und ausschließlich zugehörigen Kirchen-, Schul- und Armengüter, und die übrigen Fonds.
§ 186. Dabei haben sie noch als besondern Zweck zu betrachten und zu befördern: Die Religiosität und Sittlichkeit des Volkes, und die Verbreitung christlicher Toleranz. - Zudem liegt ihnen die Prüfung der Wahlfähigkeit der Aspiranten auf Pfarrstellen ob.
§ 187. Jeder der beiden Kirchenräthe besteht aus 7, nämlich 3 geistlichen und 4 weltlichen Mitgliedern.
§ 188. Die Mitglieder der Kirchenräthe werden von den betreffenden Groß-Raths-Collegien gewählt.
§ 189. Über die Einrichtung, Befugniß und Geschäftsführung des eint- und andern Kirchenrathes, so wie über die Organisation des Kirchenwesens im Allgemeinen, haben die betreffenden Großraths-Collegien durch ein besonderes Dekret nähere Anordnung zu treffen.
§ 190. In jeder Kirchgemeinde besteht ein Kirchenstillstand oder Sittengericht aus wenigstens 5 Mitgliedern.
Die nähere Einrichtung und Befugniß dieser Behörde zu bestimmen, ist den betreffenden Groß-Raths-Collegien überlassen.
§ 191. Die geistlichen Pfründen werden bey künftiger Erledigung von den Kirchengemeinden selbst aus den von den betreffenden Kirchenräthen für wahlfähig erkannten Geistlichen besetzt. Die Bestimmung der diesfälligen Wahlart, so wie der Verhältnisse derjenigen Gemeinden, wo das Collatur-Recht nicht dem Staate oder den Gemeinden zusteht, ist dem Gesetze vorbehalten.
IX. Abschnitt.
Verhältnisse zwischen den beiden Konfessionstheilen.
§ 192. Die beiden Confessionstheile nehmen an der Staats-
und Justizverwaltung in folgendem Verhältnisse neben einander Antheil:
a. Im Großen Rathe wird nach seiner Bevölkerung der Evangelische Theil mit 77,
und der Katholische mit 23 Mitgliedern repräsentiert, laut der im § 38
aufgestellten Scala.
b. In den Kleinen Rath werden 4 Evangelische und 2 Katholische Mitglieder
ernennt; und in das
Obergericht 5 Evangelische und 2 Katholische Mitglieder, und 2 in freyer Wahl.
c. Bey Bestellung der übrigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und Beamtungen
soll im Allgemeinen ein billiges Paritäts-Verhältniß beobachtet werden.
d. Jedem Confessiontstheile kömmt, unter der höhern Aufsicht des Kleinen Rathes
die eigene Besorgung seines Kirchenwesens, und überhaupt alles dessen, was
confessioneller und kirchlicher Natur ist, und die daherige Organisation zu; -
so wie die Aufsicht und Verwaltung über die ihm wirklich eigenthümlich und
ausschließlich zugehörigen Kirchen-, Schul- und Armengüter.
e. In dieser Beziehung söndern sich die Mitglieder des Großen Rathes nach den Confessionen in besondere Raths-Kollegien ab.
f. Die Beschlüsse und Verordnungen des einen und des andern Raths-Collegiums sind
der Sanktion des Großen Rathes unterworfen.
g. Bey Streitigkeiten zwischen paritätischen Gemeinden oder paritätischen
Gemeindstheilen, welche ihren Grund in der Religionsverschiedenheit haben, tritt
ein schiedsrichterliches Verfahren ein. Zu diesem Ende wählt jede Partey 2
Schiedsrichter, und wenn diesen nicht gelingt, sie zu vereinigen, noch ferner 1
Mitglied des Obergerichtes ihrer Confession; wo sodann die beyden Mitglieder
erwähnter Behörde in Verbindung mit den 4 Schiedsrichtern den Streitgegenstand
zu gütlicher Beseitigung zu bringen Bedacht nehmen. Fruchtlos bleibenden Falls
wird von ihnen unter dem Vorsitze eines Obmanns, welcher von den Parteyen selbst,
und wenn sie sich darüber nicht verständigen können, von dem Obergerichte in
oder außer dem Kantone zu wählen ist, über die Streitsache endlich abgesprochen.
X. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 193. Die Klöster, Kapitel und Stiftungen mit ihrem Vermögen stehen unter der Oberaufsicht des Staates. Ihr Eigenthum kann nicht mit Liegenschaften vermehrt werden, ohne Bewilligung des Großen Rathes.
§ 194. Neue geistliche Körperschaften außer den bereits bestehenden, sollen im Kanton nicht errichtet werden.
§ 195. Die Bestimmungen über die Aufnahme der Novizen ist dem Gesetze überlassen.
§ 196. Mit Ausnahme des Großen Rathes dürfen in keiner Behörde zu gleicher Zeit sich befinden: Vater und Sohn, Bruder, Schwager, Schwäher und Tochtermann und in Blutsverwandtschaft stehende Oheime und Neffen und Geschisterkinder.
§ 197. Die sämmtlichen Behörden und Beamten, so wie die Bezirks- und Kreis-Wahlversammlungen, haben den durch das Gesetz zu bestimmenden Eid zu leisten.
§ 198. Die sämmtlichen Gerichtsbehörden und Friedensrichter, so wie der Erziehungsrath, übergeben alljährlich die Übersicht ihrer Verrichtungen, so wie einen umfassenden Bericht über den Zustand des Justiz- und Erziehungswesens, dem Kleinen Rathe, zu Handen des Großen Rathes.
§ 199. Die Verhandlungen der sämmtlichen gerichtlichen Behörden sind in der Regel öffentlich, und ihre Urtheile müssen mit Motiven begleitet seyn. Bey der Abstimmung wird abgetreten. Die nothwendigen Ausnahmen von der Öffentlichkeit bestimmt das Gesetz.
§ 200. Die obersten Verwaltungs- und Gerichts-Behörden haben innert der durch Verfassung und Gesetze ihnen angewiesenen Competenz ihren selbstständigen Wirkungskreis. Das Gesetz wird über die Verantwortlichkeit derselben das Nähere bestimmen.
§ 201. Kein Beamter oder Angestellter kann seiner Stelle entsetzt werden, als durch ein Urtheil des competenten Richters. Keiner kann abgerufen oder eingestellt werden, als durch einen motivirten Beschluß der competenten Behörde.
§ 202. Kein vom Kleinen Rathe Angestellter und kein unter demselben unmittelbar stehender Vollziehungsbeamter kann eine Richterstelle bekleiden.
§ 203. Alle Wahlen, sowohl der Behörden als der Kreis- und Bezirkswahl-Versammlungen, geschehen durch geheimes und absolutes Stimmenmehr.
§ 204. Für die Aufstellung eines Kriminal-, Civil- und Polizey-Gesetzbuches wird die Gesetzgebung beförderlich sorgen.
§ 205. Den beyden Confessions-Collegien bleibt vorbehalten, die Behörden zu bestimmen, von welchen klagbare Eheversprechen und Scheidungsklagen zu behandeln sind.
§ 206. Das Gesetz wird bestimmen, welche Verwaltungs-Streitigkeiten von den betreffenden Verwaltungsbehörden zu entscheiden sind, und zugleich das bey Behandlung derselben zu beobachtende Verfahren, festsetzen.
§ 207. Alle Titulaturen sind abgeschafft.
§ 208. Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, welche nicht mit dieser Kantonal-Verfassung im Widerspruche stehen, bleiben in Kraft, sollen aber beförderlicher Revision unterworfen werden.
§ 209. Während der nächsten 6 Jahre, vonder Annahme der Verfassung an gerechnet, soll dieselbe unverändert fortbestehen. Nach Verfluß dieses Zeitraumes - und später, wenn ein Viertheil der Kreise in ordentlichen Versammlungen es verlangt, oder der Große Rath mit 51 Stimmen sich hiefür ausspricht, - muß die Revisionsfrage durch den Großen Rath vermittelst einer angemessenen Kundmachung in Bezug auf die allfälligen Revisionspunkte, den Kreisversammlungen zum Entscheide vorgelegt werden; und wenn sich eine Mehrheit der stimmenden Bürger des Kantons für Revision erklärt, findet dieselbe Statt. Gleichzeitig haben die Kreisversammlungen auch darüber abzustimmen, ob sie das Revisionsgeschäft dem Großen Rathe, oder einem hiefür nach der für die Wahl des Großen Rathes festgesetzten Weise zu wählenden Verfassungsrathe von 100 Mitgliedern übertragen wollen.
In jedem Falle sind die im Wege der Revision getroffenen Abänderungen nachher dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.
§ 210. Die revidirte Verfassung wird den Kreisversammlungen zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.
Wenn die Mehrheit der Stimmenden aller Kreise sichfür die Annahme derselben erklärt, so tritt sie sofort in Kraft.
Also angenommen und beschlossen von dem Verfassungs-Rathe des Kantons Thurgau.
Frauenfeld, den 17. Brachmonat 1837.
Im Namen des Verfassungsrathes unterzeichnet:
Der Präsident desselben,
Anderwert.
Der Staatsschreiber,
Sekretär des Verfassungsrathes,
Gräflein.
Der Große Rath des Kantons Thurgau,
nach Einsicht des von dem Kleinen Rathe mit Bericht vom 10. November mitgetheilten Ergebnisses der in sämmtlichen Kreisen des Kantons Statt gefundenen Abstimmung über die revidirte Verfassung, nach welchem dieselbe von der Mehrheit der anwesenden stimmfähigen Bürger in der Zahl von 11,437 Zustimmenden gegen 2900 Verwerfenden angenommen worden ist,
erklärt:
Es seye die revidirte Verfassung zum Staatsgrundgesetz für den Kanton Thurgau förmlich erhoben.
Gegeben in Weinfelden den 10. November 1837.
Der Präsident des Großen Rathes,
Dr. Kern.
Der Staatsschreiber,
Sekretär des Großen Rathes,
Gräflein.