vom 14. April 1831
aufgehoben durch
Verfassung vom 17. Juni 1837
1. Der Thurgau ist ein Freistaat und bildet einen Theil der schweizerischen Eidgenossenschaft.
2. Die Gesammtheit der Bürger des Cantons ist der einzige Souverain, von dem alle Staatsgewalt ausgeht.
3. Das thurgauische Volk giebt sich selbst die Verfassung, die es für die zweckmäßigste hält, dem eidsgenössischen Verbande unbeschadet, und huldigt dem Grundsatze, daß es eben so dem Volke jedes anderen Cantons frei stehe, sich eine ihm beliebige Verfassung zu geben.
4. Das thurgauische Volk regiert sich selbst durch von ihm gewählte Stellvertreter. Diese haben keine weitere Gewalt, als die ihnen dasselbe in Folge der von ihm angenommenen Staatsverfassung übertragen hat.
5. Die Staatsgewalten, die gesetzgebende, richterliche und vollziehende, dürfen nie vereinigt, besonders soll die gesetzgebende von der vollziehenden, und diese von der richterlichen strenge gesöndert und die Gränze dieser Gewalten durch das Gesetz sorgfältig geschieden werden.
6. Die ganze Staatsverwaltung ist öffentlich und alle Beamten sind für ihre Verrichtungen verantwortlich.
7. Alle bürgerliche Beamtungen sind Aufträge der Gesellschaft für eine bestimmte Zeit und daher nicht lebenslänglich. Sie können weder erblich, noch zum besondern Vorrechte Derer gemacht werden, die sie verwalten. Die Besoldungen derselben müssen im Verhältnisse mit ihren gesetzlichen Befugnissen und Pflichten stehen.
8. In der Ausübung der übertragenen Staatsgewalten soll das Gesetz, das Recht und das Wohl des Volkes den Beamten einzig zur Richtschnur dienen.
9. Alle Bürger des Cantons genießen die gleichen politischen Rechte und Freiheiten. Es bestehen sonach keine Vorrechte der Geburt, der Personen, der Familien, des Ortes, des Amtes und des Vermögens. Der Bürger ist einzig dem Gesetze unterthan, welches für Alle dasselbe ist.
10. Jedermann, einzelne Bürger und jede Anzahl von Bürgern, Gemeinden, Corporationen und Behörden haben das Recht, mit Bitte um Zuschrift sich an die obersten Behörden zu wenden.
11. Jedem steht frei, seine Gedanken mündlich, schriftlich oder gedruckt Andern mitzutheilen, unter der Bedingung jedoch, für den Mißbrauch dieses Rechts in den durch das Gesetz bestimmten Fällen verantwortlich zu seyn. Die Censur ist daher für immer abgeschafft.
12. Alle Bürger des Cantons genießen volle Arbeits-, Erwerbs- und Handelsfreiheit. Nur der Mißbrauch dieser Freiheit ist durch weise Polizeigesetze zu verhüten. Es giebt keine Ehehaften mehr.
13. Der Verkehr im Innern soll keinerlei Hemmung unterliegen.
14. Das Eigenthum ist heilig. Es kann Niemand gezwungen werden, sich seines Eigenthums, weder im Ganzen, noch theilweise zu begeben, außer in dem Falle eines gesetzlich anerkannten allgemeinen Bedürfnisses, und auch dann nur gegen gerechte Entschädigung.
15. Der Boden soll mit keiner nicht loskäuflichen Beschwerden belegt seyn oder belegt werden, er ist durchgehendes veräußerlich. Alle ewige Lasten sind ablösbar. Die nähern Bestimmungen sind dem Gesetze vorbehalten.
16. Die Steuern zu den allgemeinen Bedürfnissen können nur unter Einwilligung der Stellvertreter des Volkes bestimmt und ausgeschrieben werden. Alle Bürger und Einwohner tragen zu denselben nach Verhältniß ihres Vermögens und Einkommens bei. Betrügerische Versteuerung zu verhüten, ist dem Gesetze vorbehalten.
17. Niemand darf seinem ordentlichen, durch die Verfassung aufgestellten Richter entzogen, Niemand verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden, als in Kraft der Gesetze. Innert 24 Stunden muß die betreffende Behörde jeden Verhafteten verhören. Auch darf im Cantone keine geheime Polizei bestehen.
18. Der Cantonsbürger kann sich überall im Cantone haushäblich niederlassen, sofern er in bürgerlichen Rechten und Ehren steht, und mit völliger Gleichheit der Rechte sein Gewerbe treiben. Auch den Bürgern anderer Cantone ist dieses Recht eingeräumt, sofern solches den Bürgern des Cantons Thurgau in diesen Cantonen ebenfalls zugestanden wird.
19. Die Vertheidigung des Vaterlandes ist Pflicht eines jeden Bürgers. Jeder Thurgauer und jeder im Cantone wohnende Schweizer kann daher zu Militairdiensten angehalten werden. Alle Militaircapitulationen mit auswärtigen Staaten sind für immer untersagt.
20. Die Sorge für Vervollkommnung des öffentlichen Unterrichts ist Pflicht des Staates.
21. Alle christliche Confessionen sind im Cantone geduldet; es herrscht für dieselben volle Glaubens- und Gewissensfreiheit, jedoch stehen die evangelisch-reformirte und die katholische Confession unter dem besondern Schutze des Staates.
22. Der Canton Thurgau bleibt einstweilen, wie bisanhin, in 8 Bezirke, diese in 32 Kreise, und die Kreise in Municipalgemeinden eingetheilt. Es soll jedoch diese Gebietseintheilung einer beförderlichen Revision durch den großen Rath unterliegen, und dabei auf möglichst gleichmäßigen Umfang, auf die Bevölkerung und örtliche Lage der Bezirke, Kreise und Municipalgemeinden Rücksicht genommen werden.
23. Frauenfeld ist der Hauptort des Cantons.
B. Politischer Zustand der Bürger.
24. Jeder, der bei Annahme dieser Verfassung in einer Gemeinde des Cantons auf gesetzliche Weise das Bürgerrecht genießt, ist Cantonsbürger.
25. Um Cantonsbürger zu werden, muß der Bewerber von einer Gemeinde des Cantons das Gemeindsbürgerrecht und von dem großen Rathe das Cantonsbürgerrecht erhalten, der Ausländer aber zugleich auf sein ausländisches Bürgerrecht verzichtet haben; dasselbe gilt auch für den Schweizer, in so fern die Verzichtleistung in seinem Cantone auch von dem Thurgauer gefordert wird.
26. Um zu einer öffentlichen Stelle im Cantone
wählbar zu seyn, wird erfordert, nebst dem Besitze des Activbürgerrechts:
a) der feste Wohnsitz im Cantone;
b) der Besitz des Cantonsbürgerrechts seit fünf Jahren;
c) für den naturalisirten Schweizer die Verzichtleistung auf sein früheres
Bürgerrecht, in so fern diese in seinem Cantone auch von dem Thurgauer gefordert
wird; und
d) die Verzichtleistung auf jeden Adelstitel, jede Pension und jeden Orden,
außer die gesetzgebende Behörde habe die beiden letztern beizubehalten erlaubt.
27. Die Ausübung des Activbürgerrechts wird
eingestellt:
a) durch die erlittene Verurtheilung zu entehrenden Strafen;
b) durch ein Urtheil, welches in den vom Gesetze bestimmten Fällen die
Einstellung des Bürgerrechts verhängt;
c) durch gerichtliche Bevogtigung;
d) durch den Zustand eines Falliten oder eiens gerichtlich Accordirten, ohne
wieder rehabilitirt zu seyn;
e) durch die Almosengenössigkeit; und
f) durch vor Behörde rechtsgenüglich erwiesene unerlaubte Umtriebe, um zu irgend
einer öffentlichen Stelle zu wählen oder gewählt zu werden..
28. Die Einstellung des Activbürgerrechts kann den Kindern Dessen, den sie betroffen, an der Ausübung ihres Activbürgerrechtes nicht schaden.
29. Alle Bürger, die das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben und denen die Ausübung des Activbürgerrechtes durch Art. 27 nicht untersagt ist, sind stimmfähig.
30. Das Activbürgerrecht kann Jeder da ausüben, wo er angesessen ist, oder auch, wo er ein Gemeindsbürgerrecht besitzt. Ist er in mehreren Gemeinden verbürgert, so darf er es nur in einer derselben ausüben.
31. Bei Bürgerversammlungen, von welchen über Besteuerung und andere Gegenstände der inneren Administration, die nicht das ausschließliche Eigenthum der Gemeindbürger oder einer abgesönderten Corporation betreffen; entschieden wird; ferner bei Wahlen der Gemeindeammänner und der Gemeinderäthe hat jeder seit einem Jahre gesetzlich angesessene Steuerbare Stimmrecht.
32. Dem Cantonsbürger steht zu jedem ihm beliebigen Gemeinsbürgerrechte der Weg offen, so fern er in bürgerlichen Ehren und Rechten steht; er muß sich aber Antheil an den vorhandenen Gemeinds- und den betreffenden confessionellen Kirchen-, Schul- und Armengütern verschaffen und hierfür die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.
33. Ein jeder Kreis bildet eine Urversammlung. Sie besteht aus den im Kreis verbürgerten oder dort wohnenden Cantonsbürgern, welche das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt haben, und in der Ausübung des Activbürgerrechts nicht eingestellt sind.
34. Die Urversammlungen kommen
zusammen:
a) zur Annahme oder Verwerfung der Verfassung;
b) zur Annahme oder Verwerfung der Verfassungsabänderungen, welche ihnen nach
den durch die Verfassung selbst vorgeschriebenen Formen vorgelegt werden;
c) zur Ernennung der Mitglieder des großen Raths;
d) alljährlich zur Erwählung der durch Austritt abgehenden Mitglieder dieser
Behörde;
e) zur Vornahme der für die Stellen der Friedensrichter und für die
Kreisgerichte erforderlichen Wahlen;
f) außerordentlich, wenn eine Municipalgemeinde des Kreises es verlangt..
35. Die Versammlungen werden durch den Friedensrichter eröffnet, und sie bestimmen durch offenes absolutes Stimmenmehr ihren Präsidenten, Secretair und die Stimmenzähler.
36. Zur Wahl der Bezirksbehörden, nämlich der Bezirksstatthalter, Bezirksrichter und Bezirksschreiber, wird in jedem Bezirke eine Wahlversammlung gebildet, zu welcher jede Municipalgemeinde durch offenes absolutes Stimmenmehr auf 100 Activbürger 10 Ausschüsse für drei Jahre wählt. Diese versammeln sich am Bezirkshauptorte und ernennen durch geheimes absolutes Mehr die in ihre Wahl gegebenen Beamten, in oder außer ihrer Mitte, aus den Activbürgern des Cantons.
37. Die Versammlung wird vom Bezirksstatthalter eröffnet, und bestimmt selbst ihren Präsidenten, Secretair und die Stimmenzähler.
Abschnitt 3
Öffentliche Gewalten.
A. Gesetzgebende und aufsehende Gewalt.
38. Ein großer Rath von 100 Mitgliedern übt, im Namen und als Stellvertreter des Volks, die gesetzgebende und aufsehende Gewalt aus.
39. Jeder der 32 Kreise ernennt durch die Versammlung seiner Activbürger unmittelbar die ihm zugetheilten Mitglieder des großen Raths in oder außer dem Kreise.
In Beobachtung der Parität und der Bevölkerung haben die Kreise sich nach folgender Scala zu richten.
|
|
Seelenzahl |
Repräsentation |
||||
|
Kreise |
Evang. |
Kath. |
Total. |
Evang. |
Kath. |
Total. |
| Egnach |
3482 |
240 |
3722 |
4 |
1 |
5 |
| Frauenfeld | 3138 | 394 | 3532 | 3 | 1 | 4 |
| Eschenz | 2777 | 666 | 3443 | 3 | 1 | 4 |
| Sirnach | 1497 | 1936 | 3433 | 2 | 2 | 4 |
| Fischingen | 802 | 2372 | 3174 | 1 | 3 | 4 |
| Steckborn | 1760 | 1322 | 3082 | 2 | 2 | 4 |
| Bußnang | 2559 | 480 | 3039 | 3 | 1 | 4 |
| Mazingen | 1785 | 1173 | 2958 | 2 | 2 | 4 |
| Dießenhofen | 2346 | 531 | 2877 | 3 | 1 | 4 |
| Altnau | 2555 | 252 | 2807 | 3 | - | 3 |
| Mühlheim | 2167 | 452 | 2619 | 2 | 1 | 3 |
| Tobel | 1393 | 1199 | 2592 | 2 | 1 | 3 |
| Uttweil | 2077 | 511 | 2588 | 2 | 1 | 3 |
| Zihlschlacht | 2299 | 272 | 2571 | 3 | - | 3 |
| Lommis | 1417 | 1121 | 2538 | 2 | 1 | 3 |
| Üßlingen | 1840 | 629 | 2469 | 2 | 1 | 3 |
| Gottlieben | 2023 | 413 | 2436 | 2 | 1 | 3 |
| Märstetten | 2434 | - | 2434 | 3 | - | 3 |
| Bürglen | 2395 | 13 | 2408 | 3 | - | 3 |
| Arbon | 1720 | 555 | 2275 | 2 | 1 | 3 |
| Thundorf | 2205 | 32 | 2237 | 3 | - | 3 |
| Weinfelden | 2065 | 65 | 2130 | 3 | - | 3 |
| Berlingen | 2021 | 114 | 2135 | 3 | - | 3 |
| Romanshorn | 1933 | 147 | 2080 | 3 | - | 3 |
| Sulgen | 1894 | 168 | 2062 | 3 | - | 3 |
| Egelshofen | 1787 | 263 | 2050 | 3 | - | 3 |
| Altersweilen | 1891 | 84 | 1975 | 2 | - | 2 |
| Schönholzersweilen | 1048 | 926 | 1974 | 1 | 1 | 2 |
| Berg | 1774 | 180 | 1954 | 2 | - | 2 |
| Bischofszell | 1370 | 535 | 1905 | 1 | 1 | 2 |
| Neukirch | 1555 | 340 | 1895 | 2 | - | 2 |
| Ermatingen | 1430 | 113 | 1543 | 2 | - | 2 |
|
Summa |
63439 | 17498 | 80937 | 77 | 23 | 100 |
40. Zur Wählbarkeit wird nebst den im 26. Artikel vorgeschriebenen Eigenschaften noch das 25ste Altersjahr, und für einen Geistlichen die Bedingniß erfordert, daß er nicht von demjenigen Kreise gewählt werde, in welchem er auf einer Pfründe angelegt ist
41. Die Amtsdauer der Mitglieder ist auf zwei Jahre festgesetzt. Alljährlich kommt die Hälfte zum Austritt. Die erste Hälfte wird durch das Loos bestimmt. Die Austretenden können nicht bestätigt, wohl aber wieder gewählt werden. Sie werden durch die Kreise durch welche sie gewählt worden sind, besetzt.
42. Der große Rath versammelt sich ordentlicher Weise alljährlich zweimal, nämlich im Brachmonat zu Weinfelden, und im Christmonat zu Frauenfeld. Die Dauer der Sitzungen hängt von der Zahl und Wichtigkeit der Geschäfte ab. Jedoch kann der Präsident des großen Rathes oder der kleine Rath auch eine außerordentliche Versammlung des großen Rathes veranstalten, wenn besondere Fälle es nothwendig machen. Für außerordentliche Sitzungen wechselt der Versammlungsort jedesmal zwischen Frauenfeld und Weinfelden.
43. Wenn ein Viertheil der Cantonsräthe oder der Kreise unter bestimmter Anzeige der Gründe vom Präsidenten die außerordentliche Einberufung des großen Rathes verlangt; so muß er denselben innert 8 Tagen versammeln.
44. An dem Orte, wo der große Rath seine Versammlungen hält, darf ohne seine Einwilligung während seiner Sitzungen kein Militair zusammengezogen werden. Dagegen hat er das Recht, zur Erhaltung der Verfassung nach Gutfinden von sich aus die bewaffnete Macht zu versammeln.
45. Die Mitglieder des großen Rathes sind für ihre bei den Verhandlungen dieser Behörde gemachten Äußerungen und Anträge vor keinem Richterstuhle verantwortlich; auch kommt dem großen Rathe allein die Polizei in seinem Innern zu.
46. In ihren amtlichen Verrichtungen sind die Mitglieder des großen Rathes persönlich unverletzlich, und jeder Angriff gegen sie während derselben ist ein Staatsverbrechen. Keiner kann während der Dauer der Sitzungen, ohne Bewilligung des großen Rathes, verfolgt oder verhaftet werden.
47. Der große Rath wählt alljährlich aus seiner Mitte, mit billiger Berücksichtigung der Parität. Die nämlichen Personen können nicht zwei Jahre nach einander dieselben Stellen bekleiden.
48. Die Mitglieder des großen Rathes schwören folgenden Eid:
"Wir, die Mitglieder des großen Rathes, geloben und schwören,
die uns durch die Cantonsverfassung übertragenen besondern und allgemeinen
Verrichtungen getreu und gewissenhaft innert der dafür angewiesenen Gränzen zum
Besten des Cantons und der Eidgenossenschaft nach unsern Kräften und Fähigkeiten
auszuüben, deren Nutzen zu befördern, und allen Schaden nach unserm Vermögen
abzuwenden; uns aller Mieth und Gaben zu enthalten, und namentlich bei
verkommenden Wahlen nur Demjenigen die Stimme zu geben, den wir mit strengster
Gewissenhaftigkeit für den Rechtschaffensten und Tauglichsten halten.
Alles getreulich und ohne Gefährde"
49. Die Abstimmung geschieht durch Namensaufruf, wenn ein Viertheil der Mitglieder solches verlangen.
50. Die Berathungen des großen Rathes sind öffentlich.
51. Krieg und Frieden betreffende Gegenstände, so wie die Verträge mit andern eidgenössischen Ständen und mit dem Auslande, und Gesandtschaftsinstructionen, können auch in geschlossener Sitzung berathen werden, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder solches verlangt.
In geheimer Sitzung können aber keine Gesetze abgefaßt werden.
52. Zur Gültigkeit der Beschlüsse wird die Anwesenheit von wenigstens drei Viertheilen sämmtlicher Mitglieder erfordert.
Gesetzliche Beschlüsse erheischen 51 Stimmen; Wahlen hingegen das absolute Mehr.
53. Der große Rath ordnet die umfassende Bekanntmachung seiner Verhandlungen an.
54. Die Mitglieder des großen Rathes beziehen für ihre amtlichen Verrichtungen eine Entschädigung von täglich 1 fl. 21 kr., welche die Staatscasse bezahlt.
55. Der große Rath entscheidet über Annahme, Abänderung oder Verwerfung aller Gesetzesvorschläge, die ihm gemacht werden, so wie über die zu erhebenden Steuern und Anlagen.
56. Der große Rath, so wie jedes einzelne Mitglied desselben, hat das Recht, Gesetzesvorschläge zu machen; er kann dieselben der betreffenden Behörde, oder einer Commission zur Prüfung zuweisen, und nach erklärter Dringlichkeit sich noch in gleicher Sitzungsperiode einen Bericht abstatten lassen und darüber beschließen.
57. Ihm steht die Aufstellung und Aufhebung der öffentlichen Ämter im Sinne der Verfassung zu.
58. Er bestimmt die Organisation aller Behörden innerhalb der Verfassung.
59. Er bestimmt die Besoldung der öffentlichen Beamten und überhaupt aller derer, die vom Staate einen Jahresgehalt beziehen.
60. Er berathschlagt über die Zusammenberufung außerordentlicher Tagsatzungen, ernennt die Abgeordneten des Cantons zu den Tagsatzungen überhaupt in oder außer seiner Mitte, und ertheilt ihnen Instructionen.
61. Er beschließt über den Ankauf und die Veräußerung von Cantonalgütern und über zu machende Staatsanleihen.
62. Er empfängt die an ihn gerichteten Petitionen durch seinen Präsidenten.
63. Er bestimmt den Gehalt der Gepräge und die Benennung der Münzen, falls dieses Recht nicht der eidgenössischen Bundesbehörde abgetreten wird.
64. Im steht das Recht der Begnadigung
zu. Einem Begnadigungsact aber muß:
a) ein vom Verhörrichteramt ausgefertigter Actenauszug vorangehen;
b) von wenigstens drei Viertheilen der anwesenden Mitglieder des großen Raths
für die Begnadigung gestimmt werden;
c) der Begnadigung Nachsuchende die verfassungsmäßigen Gerichtsinstanzen
durchlaufen haben.
Die weiteren Bestimmungen sind dem Gesetze vorbehalten.
65. Er läßt sich über die Vollziehung der Gesetze und Verordnungen, und über den Zustand der verschiedenen Zweige der Staatsverwaltung alljährlich genaue Rechenschaft ablegen.
66. Er nimmt dem kleinen Rath alljährlich über die Verwaltung der öffentlichen Gelder Rechnung ab. Die Hauptrechnungen werden nach ihrer Genehmigung möglichst specificirt durch den Druck bekannt gemacht.
67. Ihm kömmt die höchste Sanction der Verordnungen der Kirchenräthe beider Confessionen, so wie des Erziehungsrathes beider Confessionen zu.
68. Er ordnet die jährliche Untersuchung (Visitation) der Geschäftsführung aller Behörden und sämmtlicher Canzleien an. Die nähere Bestimmung bleibt dem Gesetze vorbehalten.
69. Er stimmt im Namen des Cantons über Krieg und Frieden, über Bündnisse und Handelsverträge, so wie über alle Bundesangelegenheiten.
70. Die bewaffnete Macht steht unter dem großen Rathe. Wenn Gefahren von Innen oder Außen außerordentliche Truppenzusammenziehungen erfordern; so hat der kleine Rath den großen Rath außergewöhnlich zusammenzuberufen.
71. Der große Rath ernennt:
a) die Mitglieder des kleinen Raths, des Obergerichts, des Criminalgerichts
erster Instanz, und des Erziehungsraths in oder außer seiner Mitte; und zwar für
den letzten nach Vorschrift des § 184.
b) die zwei Verhörrichter aus dem Doppelvorschlag des Obergerichts;
c) die obersten Militairbehörden in oder außer seiner Mitte;
d) den Chef der Polizei aus dem Doppelvorschlag des kleinen Raths;
e) den Staatssschreiber, der zugleich Secretair des großen Raths ist, nach
jedesmaligem freien Concurs;
f) er bestätigt die vom kleinen Rathe zu wählenden Canzleibeamten, so wie die
von dem Obergerichte zu wählende Obergerichts- und Verhörrichteramts-Canzlei.
72. Der große Rath ist verpflichtet, bei zu befürchtenden oder eingetretenen gefahrvollen Ereignissen aus seiner Mitte einen Ausschuß zu bestellen, zu Festhaltung der Verfassung, der Freiheit und der Rechte des Volkes.
73. Der kleine Rath theilt dem Präsidenten des großen Raths zu Handen des Ausschusses alle wichtigen Vorkommnisse mit, die sich in der Zwischenzeit der Großrathssitzungen ereignen.
74. Der Präsident des großen Raths nimmt alle Gesetzesvorschläge, alle Begehren und Klagen ab, über welche der große Rath zu entscheiden hat. Er bereitet die Geschäfte vor, die gewöhnlicher Weise in der nächsten Versammlung des großen Raths behandelt werden sollen.
75. In der Regel geschieht die Einberufung des großen Raths durch den kleinen Rath. In außerordentlichen Fällen kann aber auch der Präsident des großen Raths die Einladung erlassen. Jedesmal giebt die ausschreibende Stelle der andern hiervon Kenntniß.
76. Vier Wochen vor der Eröffnung des großen RAths wird jedem Mitgliede gedruckt eine genaue Übersicht über alle zur Verhandlung gelangenden Gegenstände und der Gesetzesvorschläge in ihrem ganzen Entwurfe mitgetheilt, und letztere sind zugleich zur allgemeinen Bekanntmachung in die öffentlichen Blätter einzurücken.
77. Ein kleiner Rath, aus 6 Mitgliedern bestehend, die vom großen Rathe in oder außer seiner Mitte gewählt werden, ist die höchste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Cantons.
78. Er kann nie einen Bestandtheil des großen Rathes ausmachen; darum hören die in den kleinen Rath gewählten Großräthe auf, Mitglieder des großen Rathes zu seyn, und für die erledigten Stellen tritt eine neue Wahl ein.
79. Um wählbar zu seyn, wird nebst dem Activbürgerrecht und den im § 26 bezeichneten Eigenschaften das Alter von 30 Jahren erfordert.
80. Die Amtsdauer ist auch 3 Jahre festgesetzt. Alljährlich treten zwei Mitlgieder aus, sind aber wieder wählbar. Der Austritt erfolgt in der umgekehrten Ordnung der Wahlen.
81. Wenn eine Stelle im kleinen Rathe durch Tod oder Entlassung ledig wird; so ersetzt der Neugewählte den Abgehenden in Beziehung auf Amtsdauer und periodische Erneuerungswahl.
82. Der kleine Rath ernennt seinen Präsidenten selbst, je für die Dauer eines halben Jahres. Ein jeweiliger Präsident hat nur berathende Stimme, außer im Falle gleichgetheilter Stimmen, in welchem die seinige entscheidet.
83. Der kleine Rath erwählt nach jedesmaligem freien Concurs seine Canzleibeamten, die der Bestätigung des großen Rathes bedürfen. Die Amtsdauer derselben ist auf 6 Jahre festgesetzt; sie sind jedoch wieder wählbar. - Diese beiden letztern Bestimmungen gelten auch für Staatsschreiber.
84. Zur Gültigkeit der Berathungen des kleinen Raths wird die Anwesenheit von wenigstens 4 Mitgliedern erfordert.
85. Er trifft alle die Verfügungen, welche die Vollziehung der Gesetze nothwendig macht, und faßt zu dem Ende die angemessenen Beschlüsse.
86. Die Vorschläge zu Gesetzen und Verordnungen bildet den einen wesentlichen Bestandtheil seiner Verrichtungen.
87. Er besorgt das Militärwesen, dessen Organisation vom Gesetze abhängt; er verfügt zur Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung über die bewaffnete Macht, mit Bewilligung des großen Raths.
88. Er führt die Correspondenz mit den andern Cantonen und mit dem Auslande, die er zu Handen des großen Raths dem Präsidenten desselben von Zeit zu Zeit mittheilt.
89. Im kommt die Handhabung der öffentlichen Ruhe und der Polizei in ihrem ganzen Umfange zu; er sorgt für die deshalb erforderlichen Polizeianstalten.
Die Polizeibehörden aber sind durch ihre Instructionen genau an die Beobachtung der Gesetze zu verweisen. Für jede Verletzung derselben und der Rechte der Bürger sind sie verantwortlich.
90. Er hat die Oberaufsicht über die Zucht-, Arbeits- und Correctionshäuser.
91. Die Besorgung und Verwaltung der Staatsgüter und aller Finanz- und Cameralsachen, sowie die Oberaufsicht über das Kriegs-, Sanitäts-, das Erziehungs- und Kirchenwesen ist ihm anvertraut.
92. Er hat die Oberaufsicht im Allgemeinen über die Verwaltung der Kirchen-, Schul- und Armengüter, der Gemeindegüter, des Vermögens der Klöster und anderer geistlichen Gemeinheiten. Auch steht ihm dieselbe über das Vormundschaftswesen zu.
93. Er legt dem großen Rathe über alle ihm anvertrauten Zweige der Staatsverwaltung alljährlich Rechenschaft ab.
94. Das Rechnungswesen (Comptabilität) steht unter dem kleinen Rath; er ist dafür verantwortlich.
95. Von ihm geht die Vertheilung der Steuern aus, und er leitet den Bezug der Abgaben überhaupt.
96. Er legt alle Jahre bei der ordentlichen Versammlung im Brachmonat dem großen Rathe über die Verwaltung der öffentlichen Einkünfte, über die Einnahmen und Ausgaben des Staats genaue und mit förmlichen Belegen versehene Rechnung ab, die der große Rath, im Falle er sie richtig findet, genehmigt und möglichst specificirt durch den Druck bekannt macht.
97. Er legt im eilften Monat jeden Jahres, zu Handen des großen Raths, dem Präsidenten desselben die Übersicht der Bedürfnisse jedes Hauptfaches der Staatsausgaben für das nächstfolgende Jahr vor. Ohne diese Übersicht kann das Auflagengesetz für das bevorstehende Jahr nicht abgefaßt werden.
98. Er ist für alle seine Verrichtungen dem großen Rathe verantwortlich. Daher kann er durch Beschluß des großen Raths , wegen Staatsverbrechen, wohin Verletzung der Staatsverfassung, Hochverrath und Veruntreuung des Staatsvermögens gehören, vor den Richter gezogen werden. Die nähere Bestimmung hierüber und das Verfahren stellt das Gesetz auf.
99. Er hat auf das Gutfinden und die Einladung des großen Raths hin, den Verhandlungen desselben sammthaft, oder durch Ausschüsse beizuwohnen, und an solchen berathungsweise, ohne Stimmrecht, Theil zu nehmen.
100. Die Mitglieder des kleinen Raths legen in der Versammlung des großen Raths den durch das Gesetz zu bestimmenden Eid ab.
101. Ein Obergericht von 11 Mitgliedern spricht selbstständig und von jeder andern Gewalt unabhängig in letzter Instanz über Civil-, administrative und peinliche Rechtsfälle ab.
102. Um gültige Urtheile oder Beschlüsse fassen zu können, müssen nebst dem vorsitzenden Präsidenten wenigstens 8 Mitglieder zu Gerichte sitzen. In Fällen, welche Todesstrafe, oder mehr als fünfjährige Zuchthausstrafe nach sich ziehen können, muß das Gericht vollzählig seyn.
103. Das Obergericht ist zugleich Cassationsgericht über die von den Bezirksgerichten inappellabel ausgesprochenen Urtheile, in soweit in solchen die Verletzung eines Gesetzes oder der bestehenden Rechtsformen nachgewiesen werden kann.
104. Der große Rath wählt die Mitglieder des Obergerichts in oder außer seiner Mitte. Die aus seiner Mitte Gewählten bleiben Mitglieder des großen Raths.
105. Sie müssen das 30ste Altersjahr angetreten, schon vorher in gerichtlichen Functionen gestanden, oder Mitglieder der obern Behörde gewesen, oder Rechtsgelehrte seyn.
106. Die zwei Präsidenten aus beiden Confessionen werden, von dem Gerichte selbst, aus seiner Mitte für 3 Jahre ernannt, und sind wieder wählbar.
107. Die Mitglieder des Obergerichts werden für 6 Jahre ernannt. Alljährlich kommen zwei, und im sechsten Jahre eines zum Austritt. Dieser geschieht in der umgekehrten Ordnung der Wahl. Die Abtretenden sind wieder wählbar.
108. Das Obergericht wählt selbst seinen Secretair, welche der Bestätigung des großen Rathes unterworfen sind. Seine Amtsdauer ist auf 6 Jahre festgesetzt; er ist wieder wählbar.
109. Die Mitglieder des Obergerichts, so wie die Suppleanten, legen in der Versammlung des großen Raths den durch das Gesetz zu bestimmenden Eid ab.
110. Für die Fälle, in denen wegen Abwesenheit, Krankheit, Verwandtschaft, Betheiligung, oder aus irgend einer andern Ursache das Gericht nicht vollzählig wäre, bestimmt der große Rath in oder außer seiner Mitte 4 Suppleanten für 6 Jahre; sie sind wieder wählbar.
Die weitere Organisation und Competenz dieser Behörde ist dem Gesetze vorbehalten.
2. Criminalgericht erster Instanz.
111. Für die peinliche Rechtspflege im Canton besteht ein Criminalgericht ester Instanz aus einem Präsidenten und 6 Beisitzern.
112. Die Mitglieder desselben, sammt 3 Suppleanten, ernennt der große Rath in oder außer seiner Mitte aus den Friedensrichtern, Bezirksrichtern, oder aus andern in gerichtlichen Functionen gestandenen, oder sonst rechtskundigen Bürgern, welche das Alter von 25 Jahren erreicht haben.
113. Das Gericht wählt seinen Präsidenten aus seiner Mitte.
114. Die Mitglieder dieses Gerichts bleiben 6 Jahre im Amte; alle zwei Jahre treten 2, und im sechsen Jahre 3 aus. Der Austritt geschieht in der umgekehrten Ordnung der Wahl; die Austretenden sind wieder wählbar.
115. Das Secretairiat wird durch die Canzlei des Obergerichts versehen.
116. Im Canton besteht ein Verhörrichteramt aus 2 Mitgliedern, zur Aufnahme und Leitung der Criminalproceduren.
117. Die Verhörrichter werden vom großen Rath aus dem Doppelvorschlag des Obergerichts aus denjenigen Bürgern gewählt, die das 25ste Altersjahr zurückgelegt haben, und in der Rechtswissenschaft bewandert sind.
118. Die Verhörrichter sind in das Obergericht wählbar, treten aber bei Beurtheilung von Polizei- und Criminalfällen aus, und werden durch Suppleanten ersetzt.
119. Die Amtsdauer ist 8 Jahre. Alle 4 Jahre tritt einer aus; dieses geschieht in der umgekehrten Ordnung der Wahl. Der Austretende ist wieder wählbar.
120. Das Gesetz bestimmt die Verrichtungen dieser Behörde, die ihren eigenen Secretair hat, welcher vom Obergerichte auf 6 Jahre, mit Wiederwählbarkeit, zu ernennen, und vom großen Rathe zu bestätigen ist. Das Gesetz trifft über die Art der Hinweisung der Untersuchungsfälle an das Verhörrichteramt, und die Verrichtungen dieser Behörde, die nähern Bestimmungen.
121. Ein Bezirksstatthalter, als erster Vollziehungsbeamter in jedem Bezirk, wird von der Bezirkswahlversammlung frei aus allen stimmfähigen Bürgern des Cantons gewählt. Derselbe bleibt 3 Jahre im Amte und ist wieder wählbar.
122. Seine Pflichten im Allgemeinen sind; über Ordnung und Ruhe in seinem Bezirke zu wachen, die Verrichtungen der Gemeinderäthe zu beaufsichtigen, und durch sie die Gesetze, allgemeinen Verordnungen und besondern Aufträge der obern Behörden in Vollziehung zu setzen. Ihm kommt besonders die nächste Aufsicht über die Waisenämter zu.
123. Die Handhabung der Landespolizei, und die Einleitung, daß Übertreter der Gesetze zur Strafe gezogen werden, liegt ihm besonders ob, so wie die Vollziehung richterlicher Urtheile.
124. Er ist für alle seine amtlichen Verrichtungen verantwortlich, und wird vom Staate besoldet.
125. Für die Fälle der Abwesenheit und Krankheit wird ihm von der Bezirkswahlversammlung ein Stellvertreter bestimmt. - Die weitern Befugnisse bestimmt das Gesetz.
126. Für jeden Bezirk ist ein Gericht aufgestellt, welches als Cassationsgericht über die von den Kreisgerichten beurtheilten Civil- und Polizeifälle entscheidet, und als erste Instanz alle außer der Competenz der Kreisgerichte liegenden bürgerlichen und administrativen Streitgegenstände und Polizeivergehen, theils mit, theils ohne Appellabilität, beurhteilt.
127. Es spricht ferner erstinstanzlich über Unzuchtvergehen und Alimentationsklagen. Es entscheidet über Bevogtigungen, so wie über die Zulässigkeit von Fallimentsbegehren, und führt die diesfälligen Verhandlungen. Vor demselben sind ebenfalls die Waisenämter und Vormünder für ihre Handlungen und die den Begormundeten daraus entstehenden nachtheiligen Folgen, zu belangen, nachdem dafür die Hinweisung des Falls von dem kleinen Rath, als vormundschaftlicher Oberaufsichtsbehörde, in Gemäßheit der nähern Bestimmungen des Gesetzes, erfolgt seyn wird.
Die genauere Ausscheidung der Competenz des Gerichts ist ebenfalls dem Gesetze vorbehalten.
128. Das Bezirksgericht besteht aus einem Präsidenten und 6 Richtern, und wird so wie die 4 Suppleanten desselben, von der Bezirkswahlversammlung gewählt.
129. Der Präsident und Vicepräsident wird vom Gerichte selbst aus seiner Mitte ernannt.
130. Die Mitglieder des Bezirksgerichtes bleiben 6 Jahre an ihrer Stelle; alle drei Jahre tritt die Hälfte derselben, nämlich nach Umfluß der ersten 3 Jahre drei, und im sechsen Jahre vier Mitglieder aus. Der Austritt geschieht in der umgekehrten Ordnung der Wahl. Die Austretenden sind wieder wählbar.
131. Das Secretariat wird von der Bezirkscanzlei versehen.
132. Jeder Bezirk hat eine Bezirkscanzlei, welche von einem Bezirksschreiber besorgt wird.
133. Die Bezirksschreiber werden von den Bezirkswahlversammlungen für 6 Jahre ernannt, und sind wieder wählbar.
134. Sie sind für ihre amtlichen Verrichtungen verantwortlich, und verpflichtet, für ihre Stelle genügende Bürgschaft zu leisten.
Das Gesetz wird die Befugnisse, so wie die Entschädigung derselben näher bestimmen.
135. In jedem Kreise ist ein Friedensrichter, der von der Kreisversammlung gewählt wird.
136. Er wird für 3 Jahre ernannt, und ist wieder wählbar.
137. Er ist Vermittler in allen bürgerlichen Streitigkeiten.
138. Er führt, mit Zuzug der Bezirkscanzlei und des betreffenden Ortsvorstehers, die Noth- und Fallimentsganten.
139. Ebenfalls mit Zuzug des betreffenden Ortsvorstehers nimmt er Besiegelungen (Obsignaturen), und mit Zuzug der Bezirkscanzlei Vermögensbeschreibungen und Theilungen in allen den Fällen vor, für welche solche gesetzlich angeordnet sind.
140. Ihm ist der Rechtstrieb für Schulden übertragen, nach gesetzlichen Vorschriften.
141. Die Käufe, Täusche, Schuldverschreibungen, Heirathscontracte und Letztewillenserklärungen werden bei dem Friedensrichter eingelegt, und von ihm, vereinigt mit dem betreffenden Ortsvorsteher und der Bezirkscanzlei, gefertigt und einprotocollirt. Die zu Handen der Betheiligten darüber auszustellenden urkundlichen Acten sind ebenfalls von der Canzlei auszufertigen, und vom Bezirksstatthalter zu besiegeln.
142. Der Friedensrichter steht unter der Aufsicht des Bezirksstatthalters, und legt demselben jährlich einen Bericht über seine Verrichtungen ab.
143. Er ist für alle seine Verrichtungen verantwortlich, und für die Fälle seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, annehmbare Bürgschaft zu stellen.
144. Die weitere Competenz und das von ihm zu beobachtende Verfahren, so wie die ihm an Besoldungssstatt anzuweisenden Emolumente, wird das Gesetz bestimmen.
145. In Fällen von Krankheit, Abwesenheit, Verwandtschaft oder Vertheiligung des Friedensrichters ist der Gemeindeamman des Kreishauptortes dessen Stellvertreter.
146. In jedem Kreise wird ein Gericht unter der Benennung Kreisgericht aufgestellt, das aus 5 Richtern besteht, welche sammt 3 Suppleanten von der Kreisversammlung aus den Activbürgern des Kreises auf eine Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Im ersten Jahre aber 1 Mitglied und 1 Suppleant in der umgekehrten Ordnung der Wahl aus. Die Austretenden sind wieder wählbar.
147. Diesem Gerichte steht:
a) über alle außer der Competenz des Gemeinderaths liegenden Frevelsachen;
b) über die nicht ausgeglichenen wörtlichen Beschimpfungen; und
c) über Rauf- und Schlaghändel, über welche keine Criminalklage stattfindet, und
die keine Entschädigungsforderung, die 25 fl. übersteigt, so wie keine höhere
Strafe als 15 fl. oder dreimal 24stündlige Gefangenschaft nach sich ziehen,
das Strafrecht zu.
148. Es spricht ferner:
d) in bürgerlichen nicht vermittelten Rechtshändeln ab, welche, ohne Inbegriff
der Unkosten, den Sachwerth von 25 fl. nicht übersteigen.
Die nähere Bestimmung der Competenz ist dem Gesetze vorbehalten.
149. Für alle in den oben bezeichneten Fällen ausgesprochenen Urtheile steht Recurs um Cassation an das Bezirksgericht offen.
150. Dem Kreisgericht ist auch, mit Zuzug der Bezirkscanzlei, das Vormundschaftswesen übertragen.
151. Das Gericht wählt seinen Präsidenten aus seiner Mitte, und den Schreiber in oder außer seiner Mitte; - den Letztern je auf 3 Jahre, nach deren Umfluß er aber wieder ernannt werden kann.
Abschnitt 6
Gemeinden und Gemeindsbehörden.
152. Jede Ortsgemeinde des Cantons bildet einen abgesonderten Verein der Bürger und Einwohner, wodurch sich diese wechselseitige Unterstützung in allen Fällen, welche der öffentlichen Fürsorge bedürfen, gewährleistet.
153. Die bestehenden Gemeinden sind gesetzlich anerkannt. Dieselben können keiner Abänderung unterworfen werden, als durch einen Beschluß des großen Rathes.
154. Sie bestellen durch die Versammlung der Ortsactivbürger die Verwalter ihrer Gemeindsfonds, und lassen sich von ihnen alljährlich genaue Rechnung ablegen. Betreffend die Kirchen-, Schul-, Armen- und anderer Corporationsgüter; so soll über die Verwaltung derselben den Antheilhabern an solchen ebenfalls alljährlich Rechnung gestellt werden.
155. Der Entscheidung der Gemeinde steht zu: Ansäßbewilligungen für Fremde und Aufnahme ins Bürgerrecht nach den bestehenden Gesetzen; Verfügungen über das Gemeindegut; die Bestimmung der Besoldung der Gemeindeamten und Angestellten, Verwendung der Einkünfte, Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben; Käufe, Verkäufe und Täusche; neue Anleihen; Aufnahme von Anleihen, Bauten und andere Unternehmungen in Kosten der Gemeinde; Anhebung von Processen; alle Steuern für die gemeinde und ihre Verwendung.
156. Jede Veräußerung, Verpfändung oder Vertheilung von Gemeindegütern kann nicht anders, als mit Genehmigung des kleinen Raths geschehen. Gleiche Bewanntniß hat es mit den Geldaufnahmen auf den Namen der Gemeinde, unter Solidarverpflichtung der Bürgerschaft.
157. Den nicht zustimmenden Bürgern in den §§ 155 und 156 genannten Fällen ist der Recurs an den kleinen Rath gestattet.
158. Jede Gemeinde hat einen Vorsteher, der die Bürgerversammlungen zusammenberuft, in denselben präsidirt, das Bürgerregister führt, zur Besorgung der Gemeindsarmen auf gesetzlichem Wege einwirkt, Ruhe, Ordnung und Gesetze unter den Ortsbewohnern handhabt und die vorfallenden Frevel dem Gemeindeamman leitet.
159. Dieser wird von der Ortsbürgerschaft und den seit einem Jahr gesetzlich angesessenen Steuerbaren, sowohl Schweizern als Fremden, aus den Ortsbürgern gewählt, welche das Activbürgerrecht genießen, und das 25ste Alterjahr erreicht haben.
160. Er ist zugleich Mitglied des Gemeinderaths, und in Absicht auf Amtsdauer und Austritt der für den Letztern bestehenden Vorschrift unterworfen.
161. Die Ortsgemeinden stehen unter sich in einem Municipalverbande nach der bisherigen Eintheilung; diese abzuändern kommt einzig dem großen Rathe zu.
162. Jeder Municipalgemeinde ist ein Gemeinderath vorgesetzt, bestehend aus wenigstens 5 Mitgliedern. Voraus treten in den Gemeinderath: die Vorsteher der einfachen Gemeinden des Municipalbezirks. Hierauf werden die übrigen Glieder zur Ergänzung der von der Municipalgemeinde verordneten Zahl frei aus der Gesammtheit der Activ-, Orts- und Cantonsbürger ernannt, die das 25ste Altersjahr erreicht haben.
In denjenigen Municipalgemeinden jedoch, wo die gesetzlich angesessenen Cantonsbürger an Anzahl den Ortsbürgern gleich oder überlegen sind, soll der Gemeindeamman als Präsident des Gemeinderaths und wenigstens die Hälfte der Mitglieder desselben aus den Ortsbürgern gewählt, die übrigen Mitglieder aber können aus gesetzlich angesessenen Cantonsbürgern genommen werden.
163. Die Gemeinderäthe bleiben 3 Jahre im Amte. Alljährlich werden dieselben zum Drittheil erneuert. Über die Ordnung des Austritts entscheidet unter den Mitgliedern das Loos. Die Austretenden sind wieder wählbar.
164. Der Gemeinderath steht als unterste Vollziehungs- und Polizeibehörde unter der Aufsicht des Bezirksstatthalters, und ist für seine Verrichtungen verantwortlich.
165. Er vollzieht die allgemeinen Gesetze und Verordnungen, so wie die ihm zugehenden Aufträge höherer Behörden, und sorgt für die Erfüllung derselben in dem Municipalbezirk.
166. Er vertheilt die vom Staate eingeforderten Steuern und Anlagen nach vorgeschriebenem Fuße auf die Steuerpflichtigen, und besorgt den Bezug und die Ablieferung der Gelder an die Cantonscasse.
167. Vorzüglich liegt ihm ob: über Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wachen, und daher die niedere Polizei zu handhaben.
168. Ihm steht gegen Fehlbare in Sachen der niederen Polizei das Strafrecht bis und mit 8 Fr. oder zweimal 24stündiger Arrest zu.
169. Polizeivergehen, über welche die Strafcompetenz den Kreisgerichten zusteht, weiset er unmittelbar an dieselben. Wenn aber das Gesetz eine höhere Strafe verhängt, oder die Competenz zweifelhaft ist, leitet er den Fall an den Bezirksstatthalter.
170. Er hat alljährlich die für die Municipalausgaben bestimmten Einkünfte zu erheben, und über deren Verwendung genaue und mit förmlichen Belegen unterstützte Rechnung der Generalversammlung vorzulegen.
171. Der Gemeinderath bestellt in oder außer seiner Mitte seinen Schreiber auf die Dauer von 3 Jahren. Derselbe ist wieder wählbar.
172. So oft es nothwendig ist, versammelt der Gemeinderath die Municipalgemeinde.
173. Außerdem sind die Vorherrschaften der Municipal- und Ortsgemeinden bei Verantwortlichkeit gehalten, die Gemeinde zu versammeln, sobald ein Viertheil der stimmfähigen Bürger es verlangt.
174. Jeder in dem Municipalbezirk wohnende Activbürger, der in der Ausübung des Activbürgerrechts nicht eingestellt ist, und jeder seit einem Jahre gesetzlich angesessene Steuerbare ist befugt, in der Generalversammlung der Municipalgemeinde zu stimmen.
175. Die Generalversammlung hat das Recht, die Zahl der Mitglieder des Gemeinderaths zu bestimmen, und dieselben, so wie den Gemeindeamman zu wählen.
176. Sie setzt die Dienstentschädigung der von ihr gewählten Gemeinderäthe fest.
177. Sie beschließt über die Mittel zur Deckung der Municipalverwaltungskosten, und nimmt dem Gemeinderath über die Verwendung derselben alljährlich gehörig belegte Rechnung ab, die nach ihrer Genehmigung durch den Gemeindeamman dem Bezirksstatthalter zur Einsicht vorzulegen ist.
178. Sie beschließt ferner auf den Vorschlag des Gemeinderaths über Errichtung öffentlicher Anstalten für die Municipalgemeinde, und über die Verpfändung gemeinschaftlicher Güter, mit Genehmigung des kleinen Raths.
179. Eben so beschließt sie über Geldaufnahmen, für welche dei gesammte Municipalitätsbürgerschaft haften soll.
180. Bei allen in andern Dingen von Seite des Gemeinderaths an sie gelangenden Vorschlägen, dergleichen zu machen den Municipalitätsbürgern ebenfalls zukommt, hat sie das Recht der Annahme, Abänderung oder Verwerfung.
181. In den Generalversammlungen hat der Gemeindeamman den Vorsitz.
182. Die Sorge und Aufsicht über den öffentlichen Unterricht im Canton wird einem, aus 9 Mitgliedern beider Confessionen zusammengesetzten, Erziehungsrath übertragen, in welchen 4 Geistliche, nämlich 2 aus jeder Confession, wählbar sind.
183. Der Erziehungsrath ernennt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und Vicepräsidenten; der Actuar dagegen in oder außer seiner Mitte.
184. Der große Rath wählt die sämmtlichen Mitglieder des Erziehungsraths aus einem doppelten Vorschlag des kleinen Raths, oder auch frei außer demselben.
185. Die Amtsdauer ist auf 6 Jahre festgesetzt; alle 2 Jahre treten 3 aus; der Austritt geschieht in der umgekehrten Ordnung der Wahlen. Die Austretenden können stets wieder vorgeschlagen und gewählt werden.
Der Actuar wird ebenfalls für die Dauer von 6 Jahren ernannt, und ist jedesmal wieder wählbar.
186. Der Erziehungsrath bildet und entwickelt das Erziehungswesen selbstständig nach den Gesetzen des großen Raths, dem er zu dem Ende seine Beschlüsse und Verordnungen mittheilt.
Die genauere Organisation dieser Behörde nebst ihren Befugnissen bestimmt das Gesetz.
187. In jeder Schulgemeinde ist eine Schulvorsteherschaft, die außer dem Präsidenten aus 4 bis 8 Mitgliedern besteht, und von der Schulgemeinde gewählt wird.
188. Die Verwaltung der, jeder Schulgemeinde zukommenden, Schulgüter bleibt, wie bis dahin, den bestehenden besondern Pflegschaften anheimgestellt.
189. Jeder Schulgemeinde steht von nun an, bei eintretenden Erledigungsfällen, die Erwählung der Schullehrer an ihren Elementarschulen aus den von dem Erziehungsrath geprüften und für wahlfähig erklärten Schulmännern, über welche die gedachte Behörde jedesmal der Gemeinde noch ein besonderes Gutachten zu geben hat, zu.
190. Um die Befugnisse und Geschäfte zu besorgen, die jedem Confessionstheil besonders zukommen, stellt jeder derselben einen besondern Kirchenrath auf.
191. Die beiderseitigen Kirchenräthe, die von einander unabhängig bestehen, haben im Allgemeinen die Oberaufsicht und Leitung alles dessen, was die Erhaltung einer guten Ordnung im Kirchen- und auch im Armenwesen betrifft, in so weit dieser Letztere Confessionssache ist.
192. Ihnen kommt ferner zu: die Aufsicht über die Verwaltung der jedem Confessionstheile eigenthümlich und ausschließlich zugehörigen Kirchen-, Schul- und Armengüter, und die übrigen Fonds.
193. Dabei haben sie noch als besondern Zweck zu betrachten und zu befördern: die Religiosität und Sittlichkeit des Volkes, und die Verbreitung christlicher Toleranz. - Zudem liegt ihnen die Prüfung der Wahlfähigkeit der Aspiranten auf Pfarrstellen ob.
194. Jeder der beiden Kirchenräthe besteht aus 7, nämlich 3 geistlichen und 4 weltlichen Mitgliedern.
195. Die Mitglieder der Kirchenräthe werden von den betreffenden Großrathscollegien gewählt.
196. Über die Einrichtung, Befugniß und Geschäftsführung des einen und andern Kirchenraths, so wie über die Organisation des Kirchenwesens im Allgemeinen, haben die betreffenden Großrathscollegien durch ein besonderes Decret nähere Anordnung zu treffen.
197. In jeder Kirchengemeinde besteht ein Kirchenstillstand oder Sittengericht aus wenigstens 5 Mitgliedern.
Die nähere Einrichtung und Befugniß dieser Behörde zu bestimmen, ist den betreffenden Großrathscollegien überlassen.
198. Die geistlichen Pfründen werden bei künftigen Erledigung von den Kirchengemeinden selbst aus den, von den betreffenden Kirchenräthen für wahlfähig erkannten, Geistlichen besetzt. Die Bestimmung der diesfälligen Wahlart, so wie der Verhältnisse derjenigen Gemeinden, wo das Collaturrecht nicht dem Staate oder den Gemeinden zusteht, ist dem Gesetze vorbehalten.
Abschnitt 9
Verhältnisse zwischen den beiden Confessionstheilen.
199. Die beiden Confessionstheile nehmen an der Staats-
und Justizverwaltung in folgendem Verhältnisse neben einander Antheil:
a) Im großen Rathe wird nach seiner Bevölkerung der evangelische Theil mit 77,
und der katholische mit 23 Mitgliedern repräsentiert, laut der im § 39
aufgestellten Scala.
b) In den kleinen Rath werden 4 evangelische und 2 katholische und in das
Obergericht 8 evangelische und 3 katholische Mitglieder gewählt. - Der Vorsitz
wechselt in diesem letztern unter beiden Confessionen.
c) Bei Bestellung der übrigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und Beamtungen
soll im Allgemeinen ein billiges Paritätsverhältniß beobachtet werden.
d) Jedem Confessiontstheil kommt, unter der höhern Aufsicht des kleinen Raths,
die eigene Besorgung seines Kirchenwesens, und überhaupt alles dessen, weas
confessioneller und kirchlicher Natur ist, und die daherige Organisation zu; -
so wie die Aufsicht und Verwaltung über die ihm wirklich eigenthümlich und
ausschließlich zugehörigen Kirchen-, Schul- und Armengüter.
e) In dieser Beziehung sondern sich die Mitglieder des großen Raths nach den
Confessionen in besondere Rathscollegien ab.
f) Die Beschlüsse und Verordnungen des einen und des andern Rathscollegiums sind
der Sanction des großen Raths unterworfen.
g) Bei Streitigkeiten zwischen paritätischen Gemeinden oder paritätischen
Gemeindstheilen, welche ihren Grund in der Religionsverschiedenheit haben, tritt
ein schiedsrichterliches Verfahren ein. Zu diesem Ende wählt jede Partei 2
Schiedsrichter, und wenn diesen nicht gelingt sie zu vereinigen, noch ferner 1
Mitglied des Obergerichts ihrer Confession; wo sodann die beiden Mitglieder
erwähnter Behörde in Verbindung mit den 4 Schiedsrichtern den Streitgegenstand
zu gütlicher Beseitigung zu bringen Bedacht nehmen. Fruchtlos bleibenden Falls
wird von ihnen unter dem Vorsitz eines Obmanns, welcher von den Parteien selbst,
und wenn sie sich darüber nicht verständigen können, von dem Obergerichte in
oder außer dem Canton zu wählen ist, über die Streitsache endlich abgesprochen.
Abschnitt 10
Allgemeine Bestimmungen.
200. Die Klöster, Capitel und Stiftungen mit ihrem Vermögen stehen unter der Oberaufsicht des Staats. Ihr Eigenthum kann nicht mit Liegenschaften vermehrt werden, ohne Bewilligung des großen Raths.
201. Neue geistliche Körperschaften außer den bereits bestehenden sollen im Canton nicht errichtet werden.
202. Die Bestimmungen über die Aufnahme der Novizen ist dem Gesetze überlassen.
203. Mit Ausnahme des großen Raths dürfen in keiner Behörde zu gleicher Zeit sich befinden: Vater und Sohn, Bruder, Schwager, Schwäher und Geschisterkinder.
204. Die sämmtlichen Behörden und Beamten, so wie die Bezirks- und Kreiswahlversammlungen, haben den durch das Gesetz zu bestimmenden Eid zu leisten.
205. Die sämmtlichen Gerichtsbehörden und Friedensrichter, so wie der Erziehungsrath, übergeben alljährlich die Übersicht ihrer Verrichtungen, so wie einen umfassenden bericht über den Zustand des Justiz- und Erziehungswesens, dem kleinen Rathe zu Handen des großen Raths.
206. Die Verhandlungen der sämmtlichen gerichtlichen Behörden sind in der Regel öffentlich, und ihre Urtheile müssen mit Motiven begleitet seyn. Bei der Abstimmung wird abgetreten. Die nothwendigen Ausnahmen von der Öffentlichkeit bestimmt das Gesetz.
207. Kein Verwaltungsbeamter und kein Richter kann ohne ein richterliches Urtheil sienes Amtes entsetzt werden.
208. Kein vom kleinen Rathe Angestellter und kein unter demselben unmittelbar stehender Vollziehungsbeamter kann eine Richterstelle bekleiden.
Kein vom kleinen Rathe gewählter Beamter kann Mitglied des großen Rathes seyn.
Dasselbe gilt auch von dem Staatssschreiber.
209. Alle Wahlen, sowohl der Behörden als der Kreis- und Bezirkswahlversammlungen, geschehen durch geheimes und absolutes Stimmenmehr.
210. Im Canton wird nur ein Gewicht und ein Maaß eingeführt werden, falls nicht von der eidsgenössischen Bundesbehörde ein gleichförmiges aufgestellt wird.
211. Für die Aufstellung eines Criminal-, Civil- und Polizeigesetzbuches, so wie eines Gesetzes über die bürgerliche Prozeßform, wird die Gesetzgebung beförderlich sorgen.
212. Den beiden Confessionscollegien bleibt vorbehalten, die Behörden zu bestimmen, von welchen klagbare Eheversprechen und Scheidungsklagen zu behandeln sind.
213. Die ganze administrative Justiz des kleinen Raths ist aufgehoben.
214. Alle Titulaturen sind abgeschafft.
215. Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen, welche nicht mit dieser Cantonalverfassung im Widerspruche stehen, bleiben in Kraft, sollen aber beförderlicher Revision unterworfen werden.
216. Der Canton erklärt sich gegen die schweizerischen
Mitstände geneigt:
a) für gemeinschaftliche Aufstellung eines obersten Gerichtshofes;
b) für Errichtung gemeinschaftlicher Corrections- und Arbeitshäuser;
c) für Centralisirung alles politischen Verkehrs mit dem Auslande;
d) der Posten;
e) der Münzen, des Gewichts und des Maaßes;
f) des Militärwesens;
g) der Zölle und Weggelder.
217. Die Verfassung steht unter der Garantie aller Bürger.
218. Jeder Bürger ist bei seinem Bürgereide aufgefordert, jede wahrgenommene Verletzung der Verfassung, oder jedes dieselbe bedrohende Ereigniß, bei dem Präsidenten des großen oder des kleinen Raths, oder bei einem andern Mitgliede dieser Behörden, anzuzeigen.
219. Nach sechs Jahren, und später alle zwölf Jahre, findet eine Revision der Verfassung statt, wenn solche von der Mehrheit der stimmfähigen Bürger des Cantons gefordert wird; wobei jedoch jedoch die der Verfassung vorangestellten Grundsätze unverändert bleiben sollen.
220. In diesem Falle wählen nach der, für die Wahl des großen Raths festgesetzten, Weise die Kreise eine Commission von 100 Mitgliedern, welcher die Revision übertragen wird.
221. Die getroffenen Abänderungen werden den Kreisen zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.
Über die Annahme der Verfassung.
222. Diese Verfassung wird den Kreisversammlungen, die ihren Präsidenten selbst wählen, zur Genehmigung vorgelegt. Alle Cantonsbürger, die das 20ste Altersjahr zurückgelegt haben, und die nach der neuen Verfassung in der Ausübung des Activbürgerrechts nicht eingestellt werden, sind dabei stimmfähig.
223. Wenn die Mehrheit der Stimmenden aller Kreise sich für die Annahme der Verfassung erklärt; so tritt dieselbe in Kraft.
Also einstimmig angenommen und beschlossen von dem großen Rathe des Standes Thurgau.
Frauenfeld, den 14. April 1831.
Im Namen des großen Rathes unterzeichnet:
Der Präsident desselben,
Anderwert.
Die Secretairs-Stimmzähler:
Keßelring.
Bachmann.
Die vorstehende Verfassung des Kantons Thurgau war eine
der liberalen Verfassungen in der Eidgenossenschaft von 1831, aber auch eine der
längsten.