Verfassung des Cantons Thurgau

vom 28. Juli 1814

aufgehoben durch
Verfassung vom 14. April 1831

 

Erster Abschnitt
Eintheilung des Gebiets.

1. Der Canton Thurgau ist in acht Amtsbezirke, diese sind in zwei und dreißig Kreise, und die Kreise in Municipalgemeinden eingetheilt. Die nähere Regulirung dieser Eintheilung bleibt dem Gesetze vorbehalten.

2. Frauenfeld ist der Hauptort des Cantons.

Zweiter Abschnitt
Politischer Zustand der Bürger.

3. Alle Bürger des Cantons Thrugau genießen der gleichen politischen Rechte, unter den in gegenwärtigem Abschnitt enthaltenen nähern Bestimmungen.

4. Wer Cantonsbürger ist und ein Gemeindbürgerrecht im Canton besitzt, hat als Activbürger Zutritt und Stimme in den Gemeind- und Kreisversammlungen, insofern er das Alter der gesetzlichen Majorennität erreicht hat, und wenigstens zweihundert Gulden Vermögen versteuert.

Jedoch sind davon ausgeschlossen diejenigen,
a) welche wegen begangener Verbrechen und darauf gefolgter infamirender Strafe der bürgerlichen Ehre verlustig geworden;
b) welche ein Falliment erlitten, oder gerichtlich accordirt haben, ohne wieder rehabilitirt zu seyn;
c) welche unter Vormundschaft stehen;
d) welche almosengenössig sind.

5. Das Activbürgerrecht kann Jeder nur da ausüben, wo er ein Gemeindbürgerrecht besitzt; ist er in mehrern Gemeinden verbürgert, so darf er es nur in einer derselben ausüben.

6. Bei Bürgerversammlungen, von welchen über Besteuerung und andere Gegenstände der innern Administration, die nicht das ausschließliche Eigenthum der Gemeindbürger oder einer abgesonderten Corporation betreffen, entschieden wird, hat jeder gesetzlich Angesessene Stimmrecht, auch wenn er in der Gemeinde selbst nicht verbürgert ist.

7. Der Cantonsbürger kann sich überall im Canton haushäblich ansiedeln, und mit völliger Gleichheit der Rechte sein Gewerbe treiben. Auch den Angehörigen anderer schweizerische Cantone ist das Recht der haushäblichen Niederlassung im Canton eingeräumt, insofern solches den Bürgern des Cantons Thurgau in diesen Cantonen ebenfalls zugestanden wird. Beides unter Beobachtung diesfälliger gesetzlichen Bestimmungen.

8. Ferner steht dem Cantonsbürger zu jedem ihm beliebigen Gemeindbürgerrecht der Weg offen; er muß sich aber Antheil an den vorhandenen Gemeindgütern verschaffen, und hierfür die Bedingungen erfüllen, welche das Gesetz vorschreiben wird.

9. Man erlangt das Cantonsbürgerrecht durch einen Beschluß des großen Raths, und indem man sich dann zugleich ein Gemeindbürgerrecht im Canton verschafft.

Dritter Abschnitt
Oberste Gewalten.

A. Großer Rath.

10. Ein großer Rath von hundert Mitgliedern übt die höchste Gewalt aus.

11. Er versammelt sich ordentlicher Weise alljährlich zweimal, nämlich in der ersten Woche des Jänners und in der ersten Woche des Brachmonats, am Cantonshauptort; die jedesmalige Sitzungszeit ist auf vierzehn Tage beschränkt. Jedoch kann der kleine Rath ihre Dauer verlängern, so wie auch außerordentliche Versammlungen des großen Raths veranstalten, wenn besondere Fälle es nothwendig machen.

12. Der große Rath entscheidet über die Annahme oder Verwerfung der Gesetzesvorschläge, die ihm vom kleinen Rathe vorgelegt werden, so wie über die zu erhebenden Steuern und Anlagen. Er kann den kleinen Rath für Einrichtung neuer oder Abänderung schon bestehender Gesetze und Decrete einladen, in welchem Fall der kleine Rath ihm in der nächsten Ordinarisitzung sein Befinden über die Zulässigkeit mittheilen wird. Er läßt sich über die Vollziehung der Geschäfte und Verordnungen, und über den Zustand der verschiedenen Zweige der Staatsverwaltung Rechenschaft ablegen. Er nimmt dem kleinen Rath über die Verwaltung der öffentlichen Gelder Rechnung ab. Er bestimmt die Besoldung der öffentlichen Beamten. Er beschließt über den Ankauf und die Veräußerung von Cantonalgütern. Ihm steht das Recht der Begnadigung zu. Er berathschlagt über die Zusammenberufung außerordentlicher Tagsatzungen, wenn solche begehrt wird; ernennt die Abgeordneten des Cantons zu den Tagsatzungen, und ertheilt ihnen Instruction. Er stimmt im Namen des Cantons.

13. Der jedes Mal im Amte stehende Landamman ist Präsident des großen Raths.

14. Der große Rath wird auf folgende Weise besetzt.
1) ernennt jeder der zwei und dreißig Kreise durch die Versammlung seiner Activbürger und aus der Mitte derselben ein directes Mitglied. Jede Kreisversammlung wählt ferner drei  Candidaten, nämlich einen unter den Bürgern des Kreises selbst, und zwei außer demselben;
2) kommt einem besondern Wahlcollegium die Wahl von ebenfalls zwei und dreißig Mitgliedern zu. Es kann dieselben frei in und außer seiner Mitte ernennein, in seiner Mitte jedoch höchstens die Hälfte.
Das Wahlcollegium besteht
    a) aus den sämmtlichen Mitgliedern des kleinen Raths;
    b) aus neun Mitgliedern des Obergerichts, von ihm selbst dazu verordnet;
    c) aus neun von achtzehn Mitgliedern des großen Raths, welche letztere er selbst dazu namset, und unter denen sodann das Loos die Hälfte als wirkliche Wahlmänner bezeichnet;
    d) aus sechzehn der reichsten, von der Classe der weltlichen, große Güter besitzenden Cantonsbürger, nach der Anleitung, welche das Einführungsreglement hierüber enthalten wird;
3) endlich ernennt der große Rath selbst die übrigen sechs und dreißig Mitglieder, nämlich vier und zwanzig aus der Zahl der von den Kreisen gegebenen Candidaten, und zwölf unter den Candidaten oder andern wahlfähigen Bürgern, auf den Doppelvorschlag eines von ihm aus drei Mitgliedern des kleinen Raths und sechs Mitgliedern des großen Raths zusammengesetzten Vorschlagscommission.

15. Um wählbar zu seyn, ist erforderlich, daß der betreffende Cantonsbürger das fünf und zwanzigste Jahr angetreten habe, und ein Vermögen von wenigstens drei tausend Gulden, und wenn er als Candidat soll ernannt werden können, ein Vermögen von wenigstens fünftausend Gulden versteuert.

16. Die erste Erneuerung des großen Raths nach der vorgezeichneten Wahlart geht zur Hälfte sogleich bei Einführung der gegenwärtigen revidirten Verfassung vor sich, und wird nach Ablauf eines Jahres vollendet. Die nähern Anordnungen hierüber trifft das Einführungsreglement.

17. Die Amtsdauer der Mitglieder ist auf acht Jahre festgesetzt; abwechselnd kommt alle vier Jahre die Hälfte derselben, und zwar von jeder der aus der Verschiedenheit der Wahlart hervorgehenden drei Abtheilungen besonders, zum Austritt. Die Austretenden sind jedes Mal wieder wählbar. Die Candidatenliste wird ebenfalls von vier zu vier Jahren zur Hälfte erneuert.

18. Die Ergänzungswahlen für Stellen, welche in der Zwischenzeit der Erneuerungsepochen im großen Rath erledigt werden, sind, wenn sie den Kreisversammlungen zukommen, innerhalb zweier Monate, und wenn sie vom großen Rath abhangen, bei der nächsten ordentlichen Versammlung desselben vorzunehmen; diejenigen aber, welche das Wahlcollegium zu treffen hat, werden bis zur nächstfolgenden Erneuerungsepoche verschoben, sofern nicht die Zahl der erledigten Stellen den vierten Theil der sämmtlichen Plätze von dieser Classe übersteigt. Ergänzungswahlen für abgegangene Candidaten finden keine Statt.

19. Die Mitglieder des großen Raths (Cantonsräthe) beziehen für ihre amtlichen Verrichtungen keine Entschädigung.

B. Kleiner Rath.

20. Ein kleiner Rath von neun Mitgliedern ist die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde. Von ihm gegen die Vorschläge der Gesetze und Steuerverordnungen aus. Er trifft alle die Verfügungen, welche die Vollziehung der Gesetze nothwendig macht, und faßt zu dem Ende die angemessenen Beschlüsse. Er hat die Aufsicht über das Justizwesen, und die Leitung aller Zweige der Administration. Er hat ferner die Oberaufsicht im Allgemeinen über die Verwaltung der Kirchen-, Schul- und Armengüter, der Gemeindgüter und des Vermögens der Klöster und anderer geistlichen Gemeinheiten. Ihm kommt der Entscheid in Streitsachen über Verwaltungsgegenstände zu. Er legt über alle Theile der Staatsverwaltung dem großen Rathe Rechenschaft ab, und wenn darüber und über seine Amtsführung berathschlagt wird, zieht er sich aus der Versammlung zurück. Er verfügt über die bewaffnete Macht zur Handhabung der öffentlichen Ordnung.

21. Der kleine Rath wird von dem großen Rath aus seiner Mitte gewählt, und macht fortwährend einen Theil desselben aus.

22. Die Amtsdauer der Mitglieder (Regierungsräthe) ist auf neun Jahre festgesetzt; die Erneuerung des kleinen Raths geschieht drittheilsweise von drei zu drei Jahren. Der Austritt erfolgt in der umgekehrten Ordnung der Wahl; die Austretenden sind jedes Mal wieder wählbar.

23. Zwei Landammänner führen abwechselnd von halb zu halb Jahr, den Vorsitz beim kleinen, so wie beim großen Rathe. Wenn sie beide daran gehindert sind, versieht ein Landsstatthalter ihre Amtsverrichtungen. Zu diesen Stellen ernennt der große Rath aus der Mitte des kleinen Raths. Die Wahlen unterliegen alljährlich der Erneuerung..

Vierter Abschnitt
Gerichte und untere Verwaltungsbehörden.

A. Gemeindebehörden.

24. Jede Municipalgemeinde hat einen Gemeinderath, bestehend aus einem Amman und wenigstens vier Mitgliedern (Gemeinderäthen), welche durch die Versammlung der Acitvbürger aus denjenigen von ihnen gewählt werden, die ein Vermögen von wenigstens fünfhundert Gulden versteuern.

25. Der Amman und die Mitglieder bleiben dire Jahre im Amte; alljährlich wird der Gemeinderath zum dritten Theil erneuert. Das Gesetz bestimmt die Verrichtungen und die Competenz dieser Gemeindbehörde.

B. Kreisbehörden.

26. Jedem Kreise steht ein Kreisamtmann als Vollziehungsbeamter der Regierung vor, den sie aus den Bürgern des Kreises, welche wenigstens tausend Gulden Vermögen versteuern, ernennt. Er hat die Aufsicht über die niedere Polizei, und wacht über ihre Handhabung. Bei den Wahlversammlungen der Kreise führt er den Vorsitz. Er ist Vermittler in Streitigkeiten der Bürger.

27. Ein Kreisgericht, bei welchem der Kreisamtmann den Vorsitz führt, spricht über Civilstreitigkeiten von geringerm Belang und über minder wichtige Polizeivergehen ab. Die Einrichtung desselben ordnet das Gesetz an, welches auch seine Competenz bestimmt.

C. Bezirksbehörden.

28. Ein Oberamtmann, als erster Vollziehungsbeamter der Regierung in jedem Amtsbezirke, wird von dem kleinen Rath aus denjenigen Bürgern des Amtsbezirks gewählt, welche das fünf und zwanzigste Altersjahr erreicht haben, und wenigstens zweitausend Gulden Vermögen versteuern. Die Kreisamtmänner, in ihren Verrichtungen als untere Vollziehungsbeamte, und die Gemeinderäthe stehen unter seiner Leitung.

29. Jeder Amtsbezirk hat ein Gericht, welches in erster Instanz bürgerliche Rechtshändel und geringere Criminalfälle beurtheilt. Dasselbe besteht unter dem Vorsitze des Oberamtmanns aus sechs Richtern, die auf einen Dreiervorschlag des Obergerichts der kleine Rath aus den Bürgern des Amtsbezirks ernennt, welche wenigstens fünfzehnhundert Gulden versteuern. Ihre Amtsdauer und die Competenz des Gerichts bestimmt das Gesetz.

D. Criminalgericht erster Instanz.

30. Für die peinliche Rechtspflege im Canton wird ein Criminalgericht erster Instanz aufgestellt. Seine Organisation und Competenz ist dem Gesetz vorbehalten.

E. Obergericht.

31. Ein Obergericht von dreizehn Mitgliedern spricht in letzter Instanz über bürgerliche und peinliche Rechtsfälle ab. Um in Fällen, welche Todesstrafe nach sich ziehen können, ein gültiges Urtheil auszufällen, muß dasselbe vollzählig versammelt seyn.

32. Die Wahl der Mitglieder steht bei dem großen Rath. Sie müssen das fünf und zwanzigste Alterjahr erreicht und ein Vermögen von wenigstens dreitausend Gulden zu versteuern haben, schon vorher in gerichtlichen Functionen gestanden, oder Mitglieder der obern Behörden gewesen, oder Rechtsgelehrte seyn. Die weitern Bestimmungen über die Organisation des Obergerichts trifft das Gesetz.

Fünfter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen.

33. Die freie Ausübung des evangelischen-reformirten und des katholischen Gottedienstes ist gesichert.

34. Der Fortbestand der Klöster und Capitel, und die Sicherheit ihres Eigenthums, ist gewährleistet; ihr Vermögen ist gleich anderm Privatgut den Steuern und Abgaben unterworfen.

35. Jeder im Canton Thurgau wohnende Schweizer kann zu Militairdiensten angehalten werden.

36. Die Fortdauer der Loskäuflichkeit von Zehnten und Bodenzinsen nach bestehenden Gesetzen ist durch die Verfassung garantirt.

37. Alle bisherige Gesetze und Verordnungen, welche nicht mit der Cantonsverfassung im Widerspruch stehen, bleiben in Kraft, sollen aber beförderlicher Revision unterworfen werden.

Sechster Abschnitt
Verhältnisse zwischen den beiden Confessionstheilen.

38. Die beiden Confessionstheile nehmen an der Staats- und Justizverwaltung in folgendem Verhältnisse neben einander Antheil:
a) im großen Rathe wird der katholische, als in der Volkszahl kleinere Theil der Cantonsbürger, im Verhältnisse von einem Viertheil repräsentirt; so zwar, daß bei der Besetzung des großen Raths wenigstens fünf und zwanzig Stellen in demselben an katholische Confessionsverwandte übertragen, und auch nie eine geringere als diese Zahl in den Erneuerungswahlen beibehalten werden soll.
b) Der kleine Rath wird neben zwei Drittheilen reformierter und einem Drittheil katholischer Glaubensgenossen besetzt. Der Vorsitz wechselt nach beiden Confessionen so, daß jeweilen einer der Landammänner aus den reformirten und einer aus den katholischen Mitgliedern gewählt werden soll.
c) In das Obergericht werden vier katholische Mitglieder gewählt. Der Vorsitz wechselt, wie bei dem kleinen Rathe, unter beiden Confessionen.
d) Bei Bestellung der übrigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und Beamtungen soll im Allgemeinen ein billiges Paritätsverhältniß beobachtet werden.

39. Jedem Confessionstheile kommt, unter der höhern Aufsicht der Regierung, die eigene Besorgung seines Kirchen-, Schul- und Matrimonialwesens, und die daherige Organisation zu, so wie die Aufsicht und Verwaltung über die ihm wirklich eigenthümlich und ausschließlich zugehörigen Kirchen-, Schul- und Armengüter.

40. Bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden und paritätischen Gemeindetheilen, welche ihren Grund in der Religionsverschiedenheit haben, tritt ein schiedsrichterliches Verfahren ein. Zu dem Ende wählt jede Partei zwei Schiedsrichter, und wenn es beiden nicht gelingt, sie zu vereinigen, noch ferner ein Mitglied des kleinen Raths ihrer Confession, wo sodann die beiden Regierungsglieder, in Verbindung mit den vier Schiedsrichtern, den Streitgegenstand zu gütlicher Beseitigung zu bringen Bedacht nehmen. Fruchtlos bleibenden Falls wird von ihnen, unter dem Vorsitze eines Obmanns, den der kleine Rath frei wählt, über die Streitsache endlich abgesprochen.

    Also im versammelten Rathe abgeschlossen und gegeben.

    Frauenfeld, den 28. Heumonat 1814.

Der Präsident des großen Raths,
Anderwert.

Für den großen Rath,
Die Secretaire, Mitglieder desselben,
Locher.
Vogler.

Der Kanton Thurgau galt 1814 als einer der neuen Kantone, da er erst 1803 gleichberechtigter Kanton wurde. Die vorstehende Verfassung war eher den konservativen Verfassungen anderer Kantone nachgebildet, allein der letzte Abschnitt über den Religionsfrieden war 1814 in anderen Kantonsverfassungen nicht zu finden.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
© 21. Mai 2005 - 22. Mai 2005
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