vom 12. September 1848
Die eidgenössische Tagsatzung,
Nach Prüfung der Verbalprozesse und der übrigen Akten, welche in Betreff der Abstimmung über die Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, wie dieselbe aus den Berathungen der Tagsatzung vom 15. Mai bis und mit dem 27. Brachmonat 1848 hervorging, - aus sämmtlichen Lantonen an den Vorort eingesandt worden sind; -
Erwägend, daß zufolge dieser amtlichen Mittheilungen sich sämmtliche Kantone über die Annahme oder Verwerfung der erwähnten Bundesverfassung in der Weise ausgesprochen haben, wie solches im Art. 1 der ihr angehängten Übergangsbestimmungen ausdrücklich vorgeschrieben erscheint;
Erwägend, daß aus der vorgenommenen genauen Prüfung sämmtlicher Verbalprozesse über die in allen Kantonen stattgehabte Abstimmung hervorgeht, es sei denn in Frage liegende Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft von fünfzehn ganzen Kantonen und einem halben Kanton, welche zusammen eine Bevölkerung von 1,897,887 Seelen, also die überwiegende Mehrhehti der schweizerischen Bevölkerung und der Kantone repräsentiren, angenommen worden;
In Vollziehung des Art. 2 der erwähnten Übergangsbestimmungen, kraft welchen der Tagsatzung obliegt, nach Prüfung der Abstimmungsergebnisse zu entscheiden, ob die neue Bundesverfassung angenommen sei, oder nicht -
beschließt:
Art. 1. Die Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, wie solche aus den Berathungen der Tagsatzung vom 15. Mai bis und mit dem 27. Brachmonat 1848 hervorgegangen und nach Maßgabe des Art. 1 der ihr angehängten Übergangsbestimmungen in sämmtlichen Kantonen der Abstimmung unterstellt worden ist, - ist anmit feierlich angenommen und wird als Grundgesetz der schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt.
Art. 2. Gegenwärtige urkundliche Erklärung soll in Verbindung mit der angenommenen Bundesverfassung in urschriftlicher Fertigung in das eidgenössische Archiv niedergelegt, überdieß in einer hinreichenden Anzahl von Exemplaren gedruckt und durch den Vorort sämmtlicher Kantonsregierungen zu allgemeiner Bekanntmachung unverzüglich mitgetheilt werden.
Art. 3. Die Tagsatzung wird die zu Einführung der Bundesverfassung erforderlichen Bestimmungen sofort von sich aus treffen.
Also gegeben in Bern, den zwölften Herbstmonat des Jahre achtzehn hundert vierzig und acht.
Die eidgenössische Tagsatzung;
Namens derselben,
Der Präsident des Regierungsrathes des
Kantons Bern,
als eidgenössischer Vorort,
Präsident der Tagsatzung:
Alex. Funk.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Schieß.
Quellen:
Bundesgesetzblatt der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1849 S. 34
Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814
bis 1848, 2. Band, Bern 1876, S. 783
Offizielle Sammlung der das schweizerische Staatsrecht betreffenden Aktenstücke,
Bundesgesetze, Verträge und Verordnung seit der Einführung der neuen
Bundesverfassung; Stämpflischen Buchdruckerei, Bern 1849
©
4. Juni 2005