Staatsverfassung des Standes Solothurn

vom 17. August 1814

aufgehoben durch
Verfassung vom 29. Dezember 1830
 

Wir Schultheiß, klein und große Räthe der Republik Solothurn, nachdem Wir den Verfassungsentwurf vom 8. Juli abhin einer nähern Revisions unterworfen, und nach genauer und sorgfältiger Prüfung gesucht haben, sowohl die verschiedenen Interessen der Stadt und des Landes in nähere Verbindung und bessern Einklang zu setzen, als auch durch Darbringung großer Opfer die Ruhe und Eintracht im Canton gänzlich herzustellen, -

haben diese endliche Redaction der Staatsverfassung für den Canton Solothurn einmüthig angenommen und genehmigt, erklären anmit und beschließen:

Folgendes ist die Staatsverfassung des Cantons Solothurn.

Erster Abschnitt
Gesetzgebende Gewalt.

1. Die höchste Gewalt des souverainen Standes Solothurn wird von einem aus hundert und einem Gliede bestehenden großen Rathe ausgeübt. Er nennt sich Schultheiß, klein und große Räthe der Republik Solothurn.

2. Dem großen Rathe steht die Gesetzgebung zu. Er erläßt demnach nicht nur die Gesetze, welche ihm vom kleinen Rathe vorgeschlagen werden, sondern er hat auch die Befugniß. diese Behörde zu Einreichung eines Gesetzesvorschlags über einen bestimmten Gegenstand aufzufordern.

3. Der große Rath besitzt das ausschließliche Recht, Steuern und Abgaben zu erkennen, und die Veräußerung von Staatsgütern zu bewilligen. Die alljährliche Staatsrechnung ist seiner Prüfung und Genehmigung unterworfen.

4. Der große Rath ertheilt die Instructionen des Standes Solothurn auf die eidsgenössischen Tagsatzungen; er ernennt die Gesandten, und läßt sich von ihnen Bericht abstatten. Verträge, Capitulationen und Bündnisse werden von ihm abgeschlossen.

5. Der große Rath übt während seiner Versammlungszeit das Begnadigungsrecht bei Todesstrafen aus.

6. Der große Rath erwählt seine Mitglieder theils unmittelbar, theils aus einem dreifachen Vorschlage. Er ernennt aus seiner Mitte die Glieder des kleinen Rathes, so wie jene des Appellations- und Cantonsgerichtes. Unter den Gliedern des kleinen Rathes bezeichnet er die zwei Schultheißen. Die Wahlen geschehen durch geheimes und absolutes Stimmenmehr.

7. Der große Rath versammelt sich ordentlicher Weise zweimal des Jahrs, im Frühling und im Herbst. Jede dieser Versammlungen ist auf die Dauer von acht Tagen eingeschränkt.

8. Der große Rath wird folgendermaßen zusammengesetzt:

Jede der eilf Zünfte der Stadt Solothurn zählt vier, jede der Amteien Löbern und Olten drei, die Amtei Ballstall vier, die Bürgerschaft von Olten aber, so wie jede der fünf Amteien Bucheggberg, Kriestetten, Gößgen, Dorneck und Thierstein, zählen zwei Mitglieder aus ihrer Mitte im großen Rathe. Diese werden aus einem von ihnen ausgehenden dreifachen Vorschlage genommen. Die übrigen fünf und dreißig Stellen im großen Rathe werden durch eine freie, an keine Zunft oder Amtei gebundene Wahl dergestalt vergeben, daß vier und zwanzig davon der Stadt Solothurn und eilf der Landschaft zu Theil werden.

9. Die Zünfte der Stadt Solothurn sowohl als die Bürgerschaft von Olten, so wie die betreffenden Amteien, üben ihr Vorschlagsrecht durch ein aus ihrer Mitte genommenes Wahlcollegium.

10. Jedes Wahlcollegium besteht aus fünfzehn Männern; fünf aus den zehn Ältesten, fünf aus den zehn Meistbegüterten, fünf aus der Gesammtheit der anwesenden Zunftgenossen oder Ortsbürger des Wahlkreises, werden durch das Loos zu Wahlmännern bestimmt.

11. Um von einem Wahlcollegium zu einem Gliede des großen Raths vorgeschlagen werden zu können, muß man
a) das vier und zwanzigste Jahr zurückgelegt haben;
b) eigenen Rechtens seyn;
c) in Niemands Kost und Lohn stehen;
d) ein Vermögen von zweitausend Franken in Liegenschaften oder unterpfändlichen Gültschriften besitzen, und endlich
e) ein ererbtes oder seiet zehn Jahren erworbenes Ortsbürgerrecht im Wahlkreise genießen.

12. Die nämlichen Eigenschaften müssen auch jene Männer in sich vereinigen, welche vom großen Rathe ohne Vorschlag erwählt werden.

Zweiter Abschnitt
Vollziehende Gewalt.

13. Ein kleiner Rath von ein und zwanzig Gliedern des großen Raths, von dem sie fortwährend einen Theil ausmachen, ist mit der Vorschlagung sowohl als Vollziehung der von der höchsten Gewalt ausgehenden Gesetze beauftragt. Er erläßt die zu diesem Ende sowohl als zur Handhabung der Polizei und zum Behuf der übrigen zweige der Staatsverwaltung erforderlichen Beschlüsse und Verordnungen. Er verfügt über über die bewaffnete Macht. Er entwirft die Standesinstructionen auf die Tagsatzungen. Er urtheilt in letzter Instanz über alle Streitigkeiten in Verwaltungswesen, und legt alljährlich dem großen Rathe über alle Theile der Verwaltung die Staatsrechnung ab.

14. Der kleine Rath hat das Recht, den großen Rath außerordentlich zu versammeln, und die ordentliche Sitzungszeit desselben zu verlängern.

15. Der kleine Rath, mit Zuziehung des Appellationsgerichts, vergiebt die der höchsten Gewalt nicht ausdrücklich vorbehaltenen Stellen, und übt in der Abwesenheit des großen Rathes das Begnadigungsrecht aus.

16. Jede der eilf Zünfte hat von Rechtswegen eins, die Landschaft aber vier Glieder im kleinen Rathe. Die übrigen sechs Glieder werden ohne irgend einen Unterschied aus dem großen Rathe gezogen.

17. Zwei aus der Mitte des kleinen Rathes genommene Schultheißen führen abwechselnd, jeder ein Jahr lang, den Vorsitz im kleinen und großen Rathe.

18. Weder im kleinen Rathe noch in irgend einer Gerichtsbehörde dürfen Vater und Sohn oder zwei Brüder zu gleicher Zeit Mitglieder seyn.

19. Der kleine RAth versammelt sich regelmäßig auf den Ruf des Schultheißen, so oft es die Geschäfte erfordern.

Dritter Abschnitt
Richterliche Gewalt.

20. Die Stadt Solothurn sowohl als die übrigen Oberämter haben für bürgerliche Streitigkeiten eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde, welche Amtsgerichte benannt wird. Dasselbe besteht aus dem Oberamtmann und zwei Beisitzern. Der kleine Rath erwählt die letztern aus den im Amtskreise gesessenen Ortsbürgern. In Polizeirechtsfällen ist der Oberamtmann allein der Richter erster Instanz.

21. Ein Cantonsgericht, bestehend aus acht Gliedern, beurtheilt in zweiter Instanz alle Civil- und Polizeifälle, die einer Appellation fähig sind. Dasselbe ertheilt die neue Rechtsübung, und bildet das Schuldengericht. Es wird von einem Mitgliede des kleinen Raths präsidirt, welches nur dann eine Stimme hat, wenn die Meinungen gleich getheilt sind. Bei dem Spruche des Cantonsgerichts ist die Gegenwart von sieben Richtern erforderlich. Bei Schuldbetreibungen sind fünf Richter hinlänglich.

22. Vierzehn Richter, worunter jede der eilf Zünfte wenigstens einen ihrer Großräthe zählt, unter dem Vorsitze des Alt-Schultheißen oder seines, aus dem kleinen Rathe genommenen, Statthalter, bilden das Appellationsgericht, welche in letzter Instanz alle recursfähige Sprüche des Cantonsgerichts beurtheilt. Zur Gültigkeit seiner Sprüche wird das Beiseyn von eilf Richtern erfordert. Die Meinung des Präsidenten zählt nur, wenn die Richter in ihren Stimmen gleich getheilt sind.

23. Das vollzählig versammelte Appellationsgericht übt in erster und letzter Instanz die Criminalgerichtsbarkeit aus. In allen Fällen, wo eine Todesstrafe eintreten könnte, wird dieser Gerichtshof, vermittelst des Looses, mit vier Gliedern des kleinen Raths verstärkt. Sind die Stimmen gleich getheilt; so kann keine Todesstrafe Statt finden.

24. Für die Streitigkeiten im Verwaltungsfache sind ebenfalls drei Instanzen aufgestellt. Die erste Instanz ist der betreffende Oberamtmann; die zweite bildet ein aus vier Appellationsrichtern bestehendes und von einem Rathsgliede präsidirtes Verwaltungsgericht, von welchem (ganz wie im Civil-Rechtsgange) die neue Rechtsübung ertheilt wird; die dritte und letzte Instanz ist der kleine Rath.

Vierter Abschnitt
Censur.

25. Alle acht Jahre, während der ordentlichen Herbstsitzung des großen Raths bezeichnet das Loos fünfzehn Glieder, nämlich fünf aus dem kleinen Rathe, fünf unter den Großräthen der Landschaft. Diese vereinigen sich auf der Stelle, um die Frage zu entscheiden: ob eine Wiedererwählung des kleinen Raths Statt finden solle. Wird die Frage mit der absoluten Stimmenmehrheit bejahet; so wird dieser Antrag sogliech dem  versammelten großen Rathe kund gethan. Wird dieser Antrag vom großen Rathe durch die Mehrheit von zwei Drittel Stimmen genehmigt; so wird unmittelbar darauf zur Wiedererwählung des gesammten kleinen Raths geschritten.

Fünfter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen.

26. Die römisch-katholische Religion ist die Religion des Cantons Solothurn, mit Ausnahme des Oberamts Bucheggberg, wo die evangelisch-reformirte gewährleistet wird.

27. Jeder Gemeindsbürger des Cantons, der die erforderlichen Eigenschaften besitzt, hat das Recht, zu allen Stellen und Ämtern zu erlangen.

28. Der freie Gewerb- und Handelsverkehr zu Stadt und Land ist förmlich anerkannt. Die deshalb nöthigen Polizeiverordnungen sollen nur von diesem Grundsatze ausgehen.

29. In der Stadt Solothurn soll nur ein und das gleiche Bürgerrecht bestehen, und somit der Unterschied zwischen alten und neuen Bürgern abgeschafft verbleiben.

30. Keine Gemeinde des Cantons darf einem Ortsbürger von STadt oder Land, wenn dieser die durch das Gesetz vorzuschreibenden Bedingnisse wird erfüllt haben, die Aufnahme in ihr Orstbürgerrecht verweigern.

31. Eben so darf keine Zunft eingeschrieben ist, aufzunehmen, wenn er die durch das Gesetz zu bestimmenden Bedingnisse wird erfüllt haben.

32. Jeder Einwohner des Cantons, der das sechszehnte Jahre zurückgelegt hat, kann zu Milizdiensten angehalten werden.

Sechster Abschnitt
Einführung der Verfassung.

33. Der wirkliche große Rath, sobald er die festgesetzte Anzahl der Großräthe vom Lande in seinen Schoos wird aufgenommen, und auf diese Weise sich des Endlichen wird constituirt haben, wird ohne Verzug zur Ernahmsung des kleinen Raths, des Appellations- und Cantonsgerichts und der beiden Schultheißen schreiten.

34. Gegenwärtige Cantonsverfassung soll von Unsern Amtsschultheiß und Staatsschreiber unterzeichnet, mit dem Staatssiegel versehen und in das eidsgenössische und Cantonsarchiv niedergelegt werden.

    Gegeben, den 17. August 1814

Der Amts-Schultheiß,
Hermenegild von Arregger.

Der Staatsschreiber,
Friedrich von Roll.

Der Kanton Solothurn als ehemaliger Städteort der alten Eidgenossenschaft mit langer Tradition als Patrizierrepublik. Deshalb war die vorstehende Verfassung von 1814 auch streng konservativ und restaurativ ausgerichtet.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
© 23. Mai 2005
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