Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz

vom 23. Oktober 1898

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 11. März 1900,
Verfassungsgesetz vom 21. April 1907,
Verfassungsgesetz vom 13. September 1908,
Verfassungsgesetz vom 11. März 1917,
Verfassungsgesetz vom 25. November 1917,
Verfassungsgesetz vom 5. Februar 1922,
Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1936,
Verfassungsgesetz vom 22. August 1943,
Verfassungsgesetz vom 10. November 1946,
Verfassungsgesetz vom 29. Januar 1950,
Verfassungsgesetz vom 13. Mai 1956,
Verfassungsgesetz vom 30. September 1956,
Verfassungsgesetz vom 7. September 1958,
Verfassungsgesetz vom 1. September 1963,
Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970,
Verfassungsgesetz vom 5. März 1972,
Verfassungsgesetz vom 24. September 1972,
Verfassungsgesetz vom 27. September 1992.

 

I. Titel
Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Der Kanton Schwyz ist ein demokratischer Freistaat und als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung nicht beschränkt ist, ein souveräner Stand der schweizerischen Eidgenossenschaft.

§ 2. Die römisch-katholische Religion sowie die freie und uneingeschränkte Ausübung ihres Glaubensbekenntnisses und Gottesdienstes sind gewährleistet.

Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innert den Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung ist auch allen andern Konfessionen und Religionsgenossenschaften gewährleistet.

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 erhielt der § 2 folgende Fassung:
"§ 2. 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
2 Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung und den konfessionellen Frieden ernsthaft stören."

§ 3. Die Souveränität beruht im Volke. Dasselbe übt sie aus:
a) durch die Sanktion der Verfassung;
b) durch die Annahme oder Verwerfung der vorberatenden Gesetze;
c) durch Vollmachtserteilung an den Kantonsrat für einzelne gesetzgeberische Arbeiten;
d) durch Abstimmung über die Beschlüsse und Dekrete des Kantonsrates, welche der Volksabstimmung bedingungsweise unterliegen;
e) durch die verfassungsmäßigen Wahlen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der der § 3 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 3. 1 Aktivbürger ist jeder Schweizerbürger männlichen Geschlechts, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und nicht nach Massgabe des Gesetzes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen ist.
2 Der Aktivbürger kann im Kanton, im Bezirk und in der Gemeinde nach Massgabe des Gesetzes an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen.
3 Die Wahlfähigkeit als Mitglied einer Behörde oder als Beamter regelt das Gesetz, soweit die Verfassung keine Vorschriften enthält."

Durch Verfassungsgesetz vom 5. März 1972 erhielt der § 3 Abs. 1 mit Wirkung vom 16. März 1972 folgende Fassung:
"1 Die politischen Rechte haben alle Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach Maßgabe des Gesetzes davon ausgeschlossen sind."

§ 4. Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich und genießen gleiche staatsbürgerliche Rechte.

§ 5. Die persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. Niemand unterliegt der Verhaftung und gegen Niemand kann die Hausdurchsuchung verfügt werden, außer nach den Bestimmungen des Gesetzes; ebenso kann Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden.

§ 6. Ohne gerichtliches Urteil kann kein Beamter entsetzt werden. Einstellung im Amte findet nur dann statt, wenn wegen schwerer Pflichtverletzung von der zuständigen Amtsstelle der Antrag auf Bestrafung gestellt ist.

Ausnahmsweise können Betreibungs- und Konkursbeamte von der zuständigen Aufsichtsbehörde, nach Maßgabe des Gesetzes, ihres Amtes enthoben werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde der § 6 aufgehoben.

§ 7. In allen Zivilrechtsfragen soll Jeder ohne Hinderung an die Gerichte gelassen werden. Schiedsgerichte in Folge Vertrags sind gestattet.

§ 8. Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte, mit Ausnahme ihrer Beratung über das Urteil, sind in der Regel öffentlich. Ausnahmen können nur in öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt der § 8 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Fassung:
"§ 8. 1 Die Verhandlungen des Kantonsrates, der Bezirksgemeinde, der Gemeindeversammlung und der Gerichte sind öffentlich.
2 Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen."

§ 9. Der Kanton sorgt unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 27 der Bundesverfassung für genügend Primarunterricht, inbegriffen die Wiederholungsschulen, und unterstützt die Sekundarschulen.

Der Primarunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

§ 10. Die freie Meinungsäußerung in Wort und Schrift ist gewährleistet. Die Strafe des Mißbrauchs derselben wird das Gesetz bestimmen; daherige Klagen beurteilen die Gerichte.

§ 11. Jedermann besitzt das Recht, auf dem Wege der Petition Wünsche und Beschwerden an den Kantonsrat zu bringen.

§ 12. Das Recht zur Bildung von Vereinen, welche weder in ihren Zwecken, noch in den dazu bestimmten Mitteln rechtswidrig sind, ist garantiert.

§ 13. Die Verfassung gewährleistet die Unverletzlichkeit des Eigentums. Jedem Bezirk, jeder Gemeinde, sowie jeder geistlichen und weltlichen Korporation bleibt auch die Verwaltung und die Befugnis, die Art und Weise der Benützung und der Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen, gesichert.

Für Abtretungen zu öffentlichen Zwecken hat der Staat nach den Bestimmungen des Gesetzes gerechte Entschädigung zu leisten.

Durch Verfassungsgesetz vom 13. September 1908  wurde dem § 13 mit Wirkung vom 1. Oktober 1908 folgender Absatz angefügt:
"3 Sofern für die Erstellung von öffentlichen oder privaten Wasserwerkanlagen, welche im allgemeinen Interesse oder in demjenigen eines großen Teiles des Kantons liegen, die Erwerbung von Grundeigentum oder Rechten notwendig ist, so kann diese Erwerbung auf dem Wege der Expropriation erfolgen. Das Nähere bestimmt das Gesetz."

§ 14. Die Handels- und Gewerbefreiheit, sowie das Recht der freien Niederlassung sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen Rechtes und des darauf fußenden kantonalen Gesetzes garantiert.

Die Gesetzgebung trifft innert den Grenzen der Bundesverfassung diejenigen Einschränkungen, welche das allgemeine Wohl erfordert, insbesondere mit Rücksicht auf den Hausierhandel und das staatliche Submissionswesen.

§ 15. Jeder Kantonsbürger und jeder im Kanton wohnende Schweizer hat die allgemeine Wehrpflicht zu erfüllen, oder im Falle der Unfähigkeit den gesetzlichen Ersatz zu leisten.

§ 16, Alle Einwohner des Kantons, sowie alle Korporationen, Handels- und Erwerbsgesellschaften unterliegen nach Anleitung des Gesetzes der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt. Jeder entrichtet die Steuern da, wo er säßhaft ist.

Steuerfreiheit genießen das Kirchen- und Pfrundvermögen, sowie das Schul- und Armengut.

Durch Steuergesetz vom 23. August 1946 / Verfassungsgesetz vom 10. November 1946 erhielt der § 16 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1947 folgende Fassung:
"1 Alle Einwohner des Kantons, sowie alle Korporationen, Handels- und Erwerbsgesellschaften unterliegen nach Anleitung des Gesetzes der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt."

§ 17. Jede Behörde ist für ihre Verrichtungen verantwortlich, und ebenso jeder Beamte und Angestellte für die Erfüllung seiner Pflichten. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 17 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 17. 1 Behördenmitglieder und Beamte üben ihre Funktionen während einer durch Rechtssatz zu bestimmenden Amtsdauer aus.
2 Das Gesetz regelt die vermögensrechtliche, die disziplinarische und die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder und der Funktionäre der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten."

§ 18. Jeder verfassungsmäßig Gewählte ist pflichtig, eine durch unmittelbare Volkswahl ihm übertragene Beamtung auf eine Amtsdauer anzunehmen. Das Nähere über den Amtszwang bestimmt das Gesetz.

Die Geldbuße wegen Amtsverweigerung darf das Maximum von Fr. 300 nicht übersteigen.

Für Annahme der Wahlen in den Kantonsrat und Regierungsrat besteht kein Amtszwang.

§ 19. Wahlbestechungen sind untersagt. Die Strafe wird das Gesetz bestimmen.

§ 20. Die bestehenden Klöster genießen den Schutz des Staates. Sie unterliegen als Korporationen dem allgemeinen Steuergesetze, bezahlen aber ihre Steuer am Orte ihrer Niederlassung und da, wo sie Vermögen besitzen.

§ 21. Keine Liegenschaft kann mit einer nichtloskäuflichen Last, gemäß welcher der Grundeigenthümer zu einer Leistung verpflichtet ist, belegt werden, und ies ist die fortdauernde Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse garantirt.

Auch besonders schädliche Dienstbarkeiten, wie das Weide- und Beholzungsrecht in Wäldern, das Farren- und Streuesammeln und dergleichen, können nach den Bestimmungen und unter den Vorbehalten des Gesetzes von den Eigenthümern der dienenden Grundstücke losgekauft werden.

siehe jetzt aber die Art 736, 788, 840 und 850 des Schweizer Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907.

II. Titel
Gebietseinteilung.

§ 22. Der Kanton ist in sechs Bezirke eingeteilt, nämlich:
1. Schwyz;
2. Gersau;
3. March;
4. Einsiedeln;
5. Küßnacht,
6. Höfe.

§ 23. Der Bezirk Schwyz begreift die Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muoratal, Steinen, Sattel, Rotenturm, Oberiberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alptal, Illgau, Riemenstalden.
Hauptort: Schwyz.

Der Bezirk Gersau begreift die Gemeinde Gersau.
Hauptort: Gersau.

Der Bezirk March begreift die Gemeinden  Lachen, Altendorf, Galgenen, Vordertal, Innertal, Schübelbach, Tuggen, Wangen, Reichenburg.
Hauptort: Lachen.

Der Bezirk Einsiedeln begreift die Gemeinde Einsiedeln.
Hauptort: Einsiedeln.

Der Bezirk Küßnacht umfaßt die Gemeinde Küßnacht.
Hauptort: Küßnacht.

Der Bezirk Höfe begreift die Gemeinden Wollerau, Freienbach, Feusisberg.
Hauptort: Wollerau je zu vier Jahren und Pfäffikon je zu zwei Jahren.

Durch Verfassungsgesetz vom 25. November 1917 wurde im § 23 Abs. 3 das Wort "Wangen, " ersetzt durch: "Wangen (mit Inbegriff der selbständigen Pfarr- und Schulgemeinde Nuolen, welcher das Recht der Steuererhebung zusteht), "

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde die Klammer "(mit Inbegriff der selbständigen Pfarr- und Schulgemeinde Nuolen, welcher das Recht der Steuererhebung zusteht)".

III. Titel
Abgeordnete in die schweizerische Bundesversammlung.

§ 24. Die Wahlen in den Nationalrat findet nach Maßgabe der diesbezüglichen eidgenössischen Bestimmungen in den Gemeinden statt. Die zwei schwyzerischen Abgeordneten in den Ständerat werden in geheimer Abstimmung in den Gemeinden gleichzeitig und auf gleiche Amtsdauer wie die Mitglieder des Nationalrates frei aus den stimmfähigen Bürgern gewählt.

Staatsbehörden.

§ 25. I. Kantonsbehörden.
a) Der Kantonsrat.
b) Der Regierungsrat.
c) Das Kantonsgericht.
d) Das. Kriminalgericht.

Schwyz ist als Hauptort der Sitz aller Kantonsbehörden.

II. Bezirksbehörden.
a) Bezirksgemeinde.
b) Bezirksrat.
c) Bezirksgericht und dessen Kommission.
d) Gerichtspräsident.

III. Gemeindebehörden.
a) Gemeindeversammlung (Kirchgemeinde);
b) Gemeinderat;
c) Vermittleramt

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt der § 25 folgende Fassung:
"§ 25. I. Kantonale Organe
a. Aktivbürgerschaft
b. Kantonsrat
c. Regierungsrat
d. Kantonsgericht
e. Verwaltungsgericht
f. Kantonales Strafgericht.
Schwyz ist als Hauptort der Sitz aller Kantonsbehörden.

II. Bezirksorgane
a. Bezirksgemeinde
b. Bezirksrat
c. Bezirksgericht.

III. Gemeindeorgane
a. Gemeindeversammlung
b. Gemeinderat
c. Vermittler."

I. Kantonsbehörden.

a. Kantonsrat.

§ 26, Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden nach dem Verhältnis der Wohnbevölkerung gewählt. Die Wohnbevölkerung bestimmt sich jeweilen nach der amtlich publizierten letzten eidgenössischen Volkszählung.

Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis für sich und hat auf je 600 Einwohner einen Abgeordneten zu wählen, wobei ein Bruchteil über 300 zu einem ferneren Mitgliede berechtigt.

Jede Gemeinde hat wenigstens ein Mitgliede berechtigt. In denjenigen Gemeinden, in welchen drei oder mehr Kantonsräte zu wählen sind, erfolgen die Wahlen nach dem Proportionalsystem.

Ein Gesetz wird die näheren Bestimmungen hiefür aufstellen.

Durch Verfassungsgesetz vom 21. August 1907 erhielt der § 26 folgende Fassung:
"§ 26. Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden nach dem Verhältnis der Wohnbevölkerung gewählt. Die Wohnbevölkerung bestimmt sich jeweilen nach der amtlich publizierten letzten eidgenössischen Volkszählung.
Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis für sich und hat auf je 600 Einwohner einen Abgeordneten zu wählen, wobei ein Bruchteil über 300 zu einem ferneren Mitgliede berechtigt. Jede Gemeinde hat wenigstens ein Mitgliede berechtigt.
Die Wahlen erfolgen nach dem Grundsatze der Verhältniswahlen. Ein Gesetz wird die näheren Bestimmungen hiefür aufstellen.
"

Durch Verfassungsgesetz vom 22. August 1943 erhielt der § 26 Abs. 2 folgende Fassung:
"Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis für sich und hat auf je 600 Einwohner einen Abgeordneten zu wählen, wobei ein Bruchteil über 300 zu einem ferneren Mitgliede berechtigt. Jede Gemeinde hat wenigstens ein Mitgliede berechtigt."

Durch Verfassungsgesetz vom 1. September 1963 erhielt der § 26 mit Wirkung vom 14. Januar 1964 folgende Fassung:
"§ 26. 1 Der Kantonsrat wird in geheimer Abstimmung in den Gemeinden nach dem Verhältnis der Wohnbevölkerung gewählt. Die Wohnbevölkerung bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung.
2 Der Kantonsrat wird aus 100 Abgeordneten gebildet. Jede Gemeinde bildet einen Wahlkreis. Die Sitze werden unter die Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.
3 Der Teilungsquotient wird ermittelt, indem die Wohnbevölkerung des Kantons, abgerundet auf das nächste 1000, durch 100 geteilt wird. Jede Gemeinde erhält vorerst soviel Mandate, als sich ihre Wohnbevölkerung durch die Quotienten teilen lässt. Nachher erhalten diejenigen Gemeinden je ein Mandat, die den Quotienten nicht erreichen. Die verbleibenden Mandate werden den Gemeinden zugeteilt, die bei der ersten Teilung den grössten Rest aufweisen.
4 Der Kantonsrat wird nach dem Grundsatz der Verhältniswahlen bestellt. Ein Gesetz stellt dafür die nähern Vorschriften auf."

§ 27. Der Kantonsrat unterliegt alle vier Jahre der Gesamterneuerung. Während der Amtsdauer notwendig werdende Ersatzwahlen werden vom Regierungsrate angeordnet. Der Ersatz von Mitgliedern aus denjenigen Gemeinden, welche nach dem Proportionalsystem wählen, erfolgt gemäss den Bestimmungen über dieses proportionale Wahlverfahren.

Durch Verfassungsgesetz vom 21. August 1907 erhielt der § 27 folgende Fassung:
"§ 27. Der Kantonsrat unterliegt alle vier Jahre der Gesamterneuerung. Während der Amtsdauer notwendig werdende Ersatzwahlen werden vom Regierungsrate, gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen des Kantonsrates nach Verhältniszahl angeordnet."

§ 28. Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.

Der Landammann und der Statthalter dürfen hiefür nicht gewählt werden.

§ 29. Der Kantonsrat wird vom Präsidenten unter Mitteilung der Traktanden an sämtliche Mitglieder einberufen. Ordentlicher Weise besammelt er sich zwei Mal im Jahr zu einer Sommersitzung und zu einer Wintersitzung. Ausserordentlicherweise:
a. so oft der Präsident es für nötig findet;
b. wenn der Regierungsrat es verlangt;
c. wenn fünfzehn Mitglieder gemeinsam unter Angabe des Grundes hiefür beim Präsident das Verlangen stellen.

§ 30. Gesetzentwürfe werden vom Kantonsrate in ein- oder zweimaliger Beratung vorbereitet und sodann der Volksabstimmung nach Maßgabe der §§ 3 und 91 unterstellt.

Dieser Abstimmung unterliegen auch alle Finanzdekrete, welche eine einmalige außerordentliche Ausgabe von mehr als Fr. 50 000 bedingen, oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 10 000 zur Folge haben.

Wird vom Kantonsrate auf gewichtige Gründe hin und auf Antrag des Regierungsrates in der Form eines Gesetzesvorschlages die Trennung einer Gemeinde vorgenommen, so ist darüber ebenfalls die Genehmigung des Volkes einzuholen.

Auf dem Wege der Gesetzgebung können neue Gemeinden gebildet werden, sei es durch Trennung oder Vereinigung schon bestehender Gemeinden.

Durch Verfassungsgesetz vom 7. September 1958 erhielt der § 30 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Dieser Abstimmung unterliegen auch alle Beschlüsse des Kantonsrates, die für den gleichen Zweck entweder eine einmalige neue Ausgabe von mehr als 250 000 Franken oder eine wiederkehrende neue Ausgabe von jährlich mehr als 50 000 Franken zur Folge haben."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurden im § 30 Abs. 1 die Worte "nach Maßgabe der §§ 3 und 91" gestrichen.

§ 31. Bedingterweise unterliegen der gleichen Volksabstimmung alle vom Kantonsrate ratifizierten Verträge mit andern Staaten, sowie alle Dekrete und Verordnungen des Kantonsrates, sofern innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung derselben im Amtsblatte beim Regierungsrate von 2000 Bürgern ein schriftliches Begehren dafür gestellt wird.

Der Abstimmung des Volkes muss ferner unterstellt werden die Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes oder die Erlassung eines neuen Gesetzes, wenn 2000 stimmberechtigte Bürger ein daheriges Verlangen stellen.

§ 32. Auch ohne diese verfassungsmäßige Verpflichtung kann der Kantonsrat bei Gutfinden jeden seiner Beschlüsse der Volksgenehmigung unterbreiten, und umgekehrt, für die definitive Erlassung eines Gesetzes sich von vornherein durch Volksabstimmung ermächtigen lassen.

§ 33. Jedes Mitglied besitzt das Recht, irgend einen Gesetzeserlaß in Anregung zu bringen. Vorgelegte Entwürfe unterliegen in diesem Falle stets der vorangehenden Prüfung durch eine Kommission.

§ 34. Die Auslegung zweifelhafter Gesetzesstellen gibt der Kantonsrat, jedoch nicht in Anwendung auf einen einzelnen vor den Gerichten schwebenden Fall.

§ 35. Er erteilt das Kantonsbürgerrecht, sofern die Erwerbung oder Zuteilung eines Gemeindebürgerrechts bereits erfolgt ist. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

§ 36. Der Kantonsrat wählt
a. aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Landammann und den Statthalter;
b. aus seiner Mitte fünf Mitglieder, welche in Verbindung mit dem Regierungsrate die Kassationsbehörde bilden zur Behandlung von Kassationsfragen;
c. aus den Mitgliedern des Kantonsgerichtes den Präsidenten dieser Behörde;
d. aus seiner Mitte die Prüfungskommission für die Geschäftsführung und Rechnung der Kantonalbank;
ferner frei aus allen Bürgern:
e. den Erziehungsrat, der mit Zuziehung des Departementschefs aus 5 Mitgliedern besteht;
f. die Mitglieder des Bankrates und der Bankkommission;
g. die 5 Mitglieder und Ersatzmänner des Kriminalgerichtes, sowie den Präsidenten desselben; das Kantonsverhöramt, den Staatsanwalt und dessen Stellvertreter;
h. den Kantonskriegskommissär;
i. nach vorangegangener Ausschreibung und beziehungsweise Prüfung die zwei Kantonsschreiber, ferner den Kanzleisekretär, den Kantonsweibel und den Kantonsläufer. Die Pflichten dieser Angestellten und das Erforderliche über weitere Aushülfe auf der Kanzlei werden durch die Kanzleiverordnung bestimmt.

Bei Wahl der unter b, d, e, f, g genannten Behörden ist auf Vertretung der Minderheit Rücksicht zu nehmen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt der § 36 folgende Fassung:
"§ 36. 1 Der Kantonsrat wählt:
a. den Landammann und den Statthalter aus der Mitte des Regierungsrates;
b. den Präsidenten und die vom Kantonsrat zu wählenden Mitglieder des Kantonsgerichtes;
c. den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes und die weiteren Mitglieder;
d. den Präsidenten des kantonalen Strafgerichts und die weiteren Mitglieder;
e. den Staatsanwalt und dessen Vertreter;
f. den Erziehungsrat;
g. den Bankrat, die Bankkommission und aus seiner Mitte die Prüfungskommission für die Rechnungs- und Geschäftsführung der Kantonalbank;
h. den Staatsschreiber und den Standesweibel;
i. die Behörden und Beamten, deren Wahl durch Gesetz dem Kantonsrat übertragen wird.
2 Bei der Wahl der unter den Buchstaben f und g bezeichneten Behörden ist auf die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen."

§ 37. Die Amtsdauer der in § 36 lit. b bis und mit i erwähnten Behörden, Beamten und Angestellten wird auf vier Jahre festgestellt. Alle sind nach Ablauf einer Amtsdauer wieder wählbar. Landammann und Statthalter sind alle zwei Jahre neu zu wählen und in dieser Eigenschaft für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt der § 37 folgende Fassung:
"§ 37. 1 Die Amtsdauer der vom Kantonsrat gewählten Behörden und Beamten beträgt vier Jahre. Sie sind wieder wählbar.
2 Landammann und Statthalter werden auf zwei Jahre gewählt; sie sind für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar."

§ 38. Dem Kantonsrat steht das Recht zu, bei politischen Verbrechen und Vergehen Amnestie zu erteilen.

§ 39. Über Kompetenzkonflikte der administrativen und richterlichen Gewalt entscheidet der Kantonsrat bei Austritt der allfälligen Mitglieder der streitenden Behörden.

§ 40. Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Kantonsverwaltung, mit Inbegriff der Kantonalbank:
a. er bestimmt jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kantons;
b. er bewilligt die Erhebung der zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse nötigen Steuern;
c. er bewilligt die Aufnahme und die Konversion von von Darleihen für den Staat;
d. er bestimmt die Gehalte der Beamten und Angestellten des Kantons;
e. er ordnet das Erziehungs-, Polizei-, Gesundheits-, Militär- und Straßenwesen, sowie die Salzverwaltung;
f. er läßt sich jährlich vom Regierungsrate über alle Teile der Kantonsverwaltung und über Einnahmen und Ausgaben Bericht und Rechnung ablegen, genehmigt diese oder verfügt das Nötige darüber. Die Mitglieder des Regierungsrates haben bei daheriger Verhandlung nur beratende Stimme. Eine Übersicht der Jahresrechnung und des ökonomischen Zustandes des Kantons, sowie der Jahresbericht über die Verrichtungen des Regierungsrates werden dem Volke durch den Druck bekanntgemacht;
g. er nimmt jährlich vom Bankrat die Rechnung und den Geschäftsbericht der Kantonalbank entgegen. Die Mitglieder des Bankrates haben bei den daherigen Verhandlungen nur beratende Stimme.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 wurde dem § 40 mit Wirkung vom 22. April 1974 folgender Buchstabe angefügt:
"h. er erlässt Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, über die Organisation, die Kompetenzen und das Verfahren für sämtliche Gerichte. Diese Erlasse werden dem fakultativen Referendum unterstellt."

§ 41. Der Kantonsrat wahrt die Rechte des Staates in gemischt staatlich-kirchlichen Angelegenheiten.

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 wurde der § 41 aufgehoben.

§ 42. Er prüft alle Verkommnisse und Verträge mit andern Kantonen und Staaten und verwirft oder genehmigt dieselben.

§ 43. Er sorgt für Ruhe und Sicherheit im Kanton. Im Falle eines daherigen Truppenaufgebots hat er sich unverzüglich zur Beratung der notwendigen Maßnahmen zu versammeln.

§ 44. Dem Kantonsrat steht die Prüfung und Anerkennung der Gesetzmäßigkeit aller Wahlen in die Kantonsbehörden zu.

Er entscheidet desgleichen über Entlassungsgesuche aus kantonalen Beamtungen.

§ 45. Wegen Verletzung der Amtspflichten kann der Kantonsrat den Regierungsrat oder dessen Mitglieder und wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung das Kantonsgericht oder einzelne Mitglieder desselben zur Verantwortung ziehen und in Anklagezustand versetzen.

Dem Kantonsrat sind auch alle von ihm gewählten Beamten und Angestellten für ihre Verrichtungen verantwortlich.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 45 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 45. Wegen Verletzung der Amtspflichten kann der Kantonsrat seine Mitglieder sowie die Mitglieder der von ihm gewählten Kommissionen, des Regierungsrates, des Kantons- und des Kriminalgerichtes nach Massgabe des Gesetzes zur Verantwortung ziehen."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt der § 45 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Fassung:
"§ 45. Wegen Verletzung der Amtspflicht kann der Kantonsrat seine Mitglieder sowie die Mitglieder der von ihm gewählten Kommissionen, des Regierungsrates und der kantonalen Gerichte nach Massgabe des Gesetzes zur Verantwortung ziehen."

b. Regierungsrat.

§ 46. Der Regierungsrat ist die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons.

Er besteht aus sieben Mitgliedern und wird in geheimer Abstimmung in den Gemeindeversammlungen frei aus den Stimmberechtigten des Kantons gewählt. Sämtliche Gemeinden bilden für die Regierungsratswahlen einen einzigen Wahlkreis.

Alle vier Jahre findet die Gesamterneuerung statt. Die Austretenden sind wieder wählbar.

Notwendig werdende Ersatzwahlen werden vom Regierungsrate angeordnet.

Zur Wahl in den Regierungsrat ist das Alter von erfüllten 25 Jahren erforderlich.

Kein Mitglied des Regierungsrates darf zugleich Mitglied eines Gerichtes oder eines Bezirks- oder Gemeinderates sein.

Diejenigen Mitglieder des Regierungsrates, welche nicht zugleich dem Kantonsrat angehören, haben in demselben beratende Stimme und das Recht der Antragstellung.

§ 47. Es können nicht gleichzeitig Mitglieder des Regierungsrates sein: Blutsverwandte bis und mit dem zweiten Grade, Schwiegervater und Tochtermann, leibliche Schwäger oder Mitväter.

Durch Verfassungsgesetz vom 5. März 1972 erhielt der § 47 mit Wirkung vom 16. März 1972 folgende Fassung:
"§ 47. Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Regierungsrat als Mitglieder angehören."

§ 48. Der Regierungsrat besorgt:
a. die Kantonsverwaltung; zu diesem Behufe verteilt er die Geschäftszweige unter seine Mitglieder, welche Gutachten und Anträge an den Regierungsrat entwerfen, dessen Beschlüsse vollziehen und ihm für ihre Verrichtungen verantwortlich sind;
b. die Vollziehung der Urteile des Kantons- und Kriminalgerichtes, der Schiedsgerichte, der Beschlüsse des Kantons- und Erziehungsrates, sowie der Militärkommission und der Kassationsbehörde.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt der § 48 mit Wirkung vom 1. Juni 1975 folgende Fassung:
"b. den Vollzug der Beschlüsse des Kantonsrates und der Entscheidungen kantonaler Gerichte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen."

§ 49. Er erstattet dem Kantonsrat über seine Geschäftsführung jährlich vollständigen Bericht, und über besondere Teile, so oft der Kantonsrat es fordert. Er entwirft den Voranschlag des künftigen Rechnungsjahres und verbindet mit der Ablage der Jahresrechnung ein Inventar über die Staatsgüter.

§ 50. Bei Gefährdung der Sicherheit im Innern oder von außen ist er berechtigt, Truppen aufzubieten, hat aber gleichzeitig den Kantonsrat zur Festsetzung der weitern Maßregeln einzuberufen.

§ 51. Zur Wahrung der staatlichen Rechte in gemischt staatlich-kirchlichen Angelegenheiten stellt er an den Kantonsrat die nötigen Anträge.

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 wurde der § 51 aufgehoben.

§ 52. Dem Regierungsrat steht die Prüfung und Anerkennung der Gesetzmäßigkeit aller Wahlen in die Bezirks- und Gemeindsbehörden zu. Wenn über dieselben, oder andere Verhandlungen der Bezirks- und Kirchgemeinden sich Anstände erheben, so entscheidet er darüber mit Zuzug der ihm beigegebenen Kantonsräte.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt der § 52 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Fassung:
"§ 52. 1 Der Regierungsrat prüft die Ergebnisse kantonaler Abstimmungen und die von der Bezirksgemeinde oder Gemeindeversammlung getroffenen Wahlen.
2 Beschwerden gegen die Ergebnisse kantonaler Abstimmungen und von Wahlen und Abstimmungen in Bezirken und Gemeinden werden von der durch das Gesetz bestimmten Behörde beurteilt."

§ 53. Er übt die Aufsicht über die Verwaltung der Bezirke und Gemeinden aus und wacht über die Erhaltung des Vermögens derselben.

§ 54. Der Regierungsrat entscheidet letztinstanzlich die Rekurse im Administrativprozeß nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt der § 54 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Fassung:
"§ 54. Der Regierungsrat entscheidet über verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht nach dem Gesetz eine andere Behörde zuständig ist."

§ 55. Er bewilligt die Entlassungsbegehren aus dem Staatsverband.

§ 56. Der Regierungsrat ernennt auf Grund erwiesener Fähigkeit sämtliche Offiziere, soweit deren Wahl dem Kantone zusteht. Er wählt ferner die Kreiskommandanten und Sektionschefs, den Zeugwart und die Verwalter der kantonalen Depots für Militäreffekten.

§ 57. Der Regierungsrat wählt den Archivar, die Steuereinzüger für den Kanton, die Salzauswäger, die Eichmeister, die Gebäudeschätzer und die kantonalen Polizeidiener.

§ 58. Gesetze, welche dem Volksentscheide unterliegen, und ebenso die bedingten Vorlagen, hinsichtlich welcher nach § 31 die Volksabstimmung begehrt worden ist, müssen wenigstens vierzehn Tage vor der Volksabstimmung im Drucke und in abgemessener Zahl unter dem Volke verbreitet werden.

§ 59. Bei den Beratungen und Beschlüssen des Regierungsrates müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein.

c. Kantonsgericht.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt die Überschrift zum Unterabschnitt c mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Fassung:

"c. Kantonale Gerichte."

§ 60. Das Kantonsgericht besteht aus neun Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern, welche von den Bezirksgemeinden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.

Der Bezirk Schwyz wählt drei Mitglieder, der Bezirk March zwei und jeder andere Bezirk ein Mitglied und die Ersatzmänner. Der periodische Austritt erfolgt zum Drittheil je nach zwei Jahren.

Wahlfähig ist jeder im Kanton wohnenden Schweizerbürger, der das 25. Altersjahr zurückgelegt hat.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt der § 60 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Fassung:
"§ 60. 1 Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern.
2 Die Bezirke Schwyz, March und Höfe wählen auf die Dauer von vier Jahren je zwei und die übrigen Bezirke je einen Kantonsrichter.
3 Der Kantonsrat wählt drei Kantonsrichter."

§ 61. Das Kantonsgericht wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und die Justizkommission. Diese besteht aus dem Präsidenten des Kantonsgerichts und zwei Richtern. Für die Fälle von Verhinderung einzelner Mitglieder bezeichnet es auch zwei Ersatzmänner.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt der § 61 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Fassung:
"§ 61. Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Richtern."

§ 62. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Kantonsgerichts dürfen nicht Mitglieder eines untergeordneten Gerichts sein, das Amt eines Betreibungs- oder Konkursbeamten oder den Beruf eines Rechtsanwaltes ausüben.

Bei der Beurteilung von Zivil- und Strafprozessen und Kriminalfällen muß die volle Zahl des Kantonsgerichtes anwesend sein.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 erhielt der § 62 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 folgende Fassung:
"§ 62. Das kantonale Strafgericht besteht aus dem Präsidenten und vier weiteren Richtern und ebensovielen Ersatzrichtern."

§ 63. Dem Kantonsgericht, sowie auch allen übrigen Gerichtsstellen dürfen nicht gleichzeitig als Mitglieder und Ersatzmänner angehören: Blutsverwandte bis und mit dem zweiten Grade, Schwiegervater und Tochtermann, leibliche Schwäger und Mitväter.

Durch Verfassungsgesetz vom 5. März 1972 erhielt der § 63 folgende Fassung:
"§ 63. Ehegatten und Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Kantonsgericht oder einem andern Gericht als Mitglieder oder Ersatzrichter angehören."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 wurde der § 63 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben.

§ 64. Das Kantonsgericht ist die oberste zivil-, kriminal- und polizeirichterliche Behörde.

Dasselbe besammelt sich regelmäßig alle zwei Monate; außerordentlich, so oft es der Präsident für nötig findet.

Die untern Gerichtsstellen stehen unter seiner Oberaufsicht und sind ihm für Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung verantwortlich.

Alljährlich erstattet es dem Kantonsrate Bericht über das Gerichts- und Notariatswesen, sowie die Tätigkeit der untern Gerichtsbehörden, des Verhöramts, der Staatsanwaltschaft und der Bezirksammannämter, soweit diese Gerichtssachen behandeln.

In Zivilrechtsfällen, welche an das Bundesgericht gezogen werden können, steht es den Parteien frei, auf die Unterinstanz des Bezirksgerichts zu verzichten. In diesem Falle urteilt das Kantonsgericht als erste und letzte kantonale Instanz.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 wurde der § 64 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben.

§ 65. Das Kantonsgericht erteilt über seine Urteile Revision und Interpretation. Ihm steht laut Gesetz die Befugniß der Strafumwandlung zu, und es entscheidet über Stellungs- und Auslieferungsbegehren von anderen Kantonen und auswärtigen Staaten.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 wurde der § 65 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben.

§ 66. Bei Streitfällen, wo wegen Beteiligung die volle Mitgliederzahl nicht erhältlich ist, urteilt in letzter Instanz ein Schiedsgericht. Jede der streitenden Parteien wählt sich zwei Schiedsrichter; diese wählen den Obmann und sofern sie sich darüber nicht einigen können, wird derselbe von den unbeteiligten Richtern des Kantonsgerichts bezeichnet.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 wurde der § 66 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben.

§ 67. Die Justizkommission führt die Oberaufsicht über das Betreibungs- und Konkurswesen.

Sie ist die Gerichtsbehörde zweiter Instanz bei Entscheiden des Gerichtspräsidenten, soweit eine Weiterziehung zulässig ist.

Sie ist die Rekurs- und Kassationsbehörde in Zivil- und Strafrechtsfällen nach Maßgabe der hierüber erlassenen Prozeßvorschriften.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 wurde der § 67 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben.

d. Kriminalgericht.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 wurde die Überschrift zum Unterabschnitt d mit Wirkung vom 1. Januar 1975 gestrichen.

§ 68. Das Kriminalgericht besteht aus fünf Mitgliedern und eben so vielen Ersatzmännern. Seine Befugnisse wird das Gesetz näher bestimmen.

Kein Mitglied des Kriminalgerichts darf zugleich auch Mitglied einer andern Gerichtsbehörde sein.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 wurde der § 68 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben.

§ 69. Das Kriminalgericht ist für alle Kriminalfälle erste Instanz. Zur Gültigkeit eines Urteils ist die Anwesenheit der vollen Mitgliederzahl nötig.

Es erteilt über seine Urteile Revision und Interpretation.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 wurde der § 69 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben.

II. Bezirksbehörden.

a. Bezirksgemeinden.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der Abschnitt II und der Unterabschnitt a mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:

"II. Bezirke und Gemeinden.

A. Gemeinsame Vorschriften."

Hinweis: Durch das Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurden die bisherigen Abschnitt II und III des III. Titels der Kantonsverfassung (mit den §§ 70 bis 101) aufgehoben und durch neue Bestimmungen ersetzt. Nachfolgend wurden aber die Änderungshinweise so gefasst, als ob jeder einzelne Paragraf geändert wurde.

§ 70. Jeder Bezirk hat eine Bezirksgemeinde. Diese besteht aus allen Stimmfähigen, welche das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben.

Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen:
a. Geisteskranke und Blödsinnige;
b. Personen, welche durch Gerichtsurteil im politischen Bürgerrecht eingestellt sind;
c. Armengenössige, welche aus öffentlichen Armenanstalten Unterstützungen beziehen;
d. Personen, welche wegen Verschwendung oder geistiger Gebrechen bevormundet sind;
e. Ausländer;
f. niedergelassene Schweizerbürger, welche die Niederlassung im Bezirk nicht schon mindestens 3 Monate besitzen, und Aufenthälter-Schweizerbürger, welche nicht schon während der Dauer eines Jahres im Bezirk gewohnt haben;
g. außerhalb des Kantons wohnhafte Kantonsbürger, die in die Heimatgemeinde zurückkehren, solange sie nicht daselbst behufs dauernder Wohnsitznahme ihre Heimatschriften zurückgeben oder todgerufen haben;
h. diejenigen, welche mit der Bezahlung der direkten Steuern mehr als 4 Monate nach Ablauf des Zahlungstermins im Rückstande sind und auf erfolgte schriftliche Mahnung innert 30 Tagen ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 70 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 70. Bezirke und Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts."

§ 71. Die Bezirksgemeinde versammelt sich ordentlicherweise jährlich am ersten Sonntag im Mai, außerordentlicherweise, so oft sie vom Bezirksrat zusammenberufen wird, oder so oft es ein Fünfteil der stimmfähigen Bürger unter Angabe des Grundes vom Bezirksrat verlangt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. März 1900 wurde dem § 71 folgender Absatz angefügt:
"Die Abstimmungen und Wahlen der Bezirksgemeinden erfolgen in der Regel durch offenes Handmehr; es bleibt aber den Bezirken freigestellt, für die ihnen zustehenden Wahlen das Urnensystem einzuführen. Die Beschlussesfassung hierüber hat durch geheime Abstimmung zu erfolgen und bleibt so lange in Kraft, als durch geheime Abstimmung mit Mehrheit der Stimmenden nicht das Gegenteil beschlossen wird. Eine solche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Fünfteil der Stimmfähigen schriftlich beim Regierungsrat ein daheriges Begehren stellt. Die geheimen Abstimmungen finden in analoger Weise wie für die Kantonsratswahlen statt. Die diesfalls nötigen weitern Anordnungen erfolgen durch den Regierungsrat."

Durch Verfassungsgesetz vom 30. September 1956 erhielt der § 71 folgende Fassung:
"§ 71. Die Bezirksgemeinde besammelt sich ordentlicherweise einmal jährlich, spätestens am ersten Sonntag im Mai, ausserordentlicherweise so oft sie vom Bezirksrat zusasmmenberufen wird, oder so oft es ein Zehntel der Stimmberechtigten unter Angabe des Grundes vom Bezirksrat verlangt.
An der Bezirksgemeinde wird durch offenes Handmehr gestimmt und gewählt. Es steht den Bezirken aber frei, für die Wahlen das Urnensystem einzuführen. Hierüber ist geheim abzustimmen , wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten es beim Regierungsrat schriftlich verlangt. Der Beschluss bleibt so lange in Kraft, bis im gleichen Verfahren das Gegenteil beschlossen wird.
Die Bezirke können unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Verfahren auch für ein Sachgeschäft der Bezirksgemeinde die Urnenabstimmung einführen. Hievon ausgenommen sind die Abnahme der Rechnung und die Genehmigung des Voranschlages. Der Urnenabstimmung geht eine Beratung der Geschäfte an der Bezirksgemeinde voraus.
In Bezirken, welche die Urnenabstimmung für Sachgeschäfte nicht allgemein einführen, hat der Bezirksrat für ein bestimmtes an der Bezirksgemeinde zur Behandlung gelangendes Sachgeschäfte eine Urnenabstimmung anzuordnen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten sie spätestens fünf Tage vor der Bezirksgemeinde schriftlich verlangt, oder wenn die Bezirksgemeinde sie durch Mehrheitsbeschluss verfügt. Die Abstimmung ist innert zwei Wochen nach der Bezirksgemeinde durchzuführen. Über das der Urnenabstimmung unterstellte Geschäft ist vorher an der Bezirksgemeinde zu beraten.
"

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 71 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 71. 1 Bezirke und Gemeinden können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben zu einem öffentlichrechtlichen Zweckverband zusammenschliessen oder eine gemeinsame Anstalt betreiben.
2 Das Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Aufsicht über die Zweckverbände."

§ 72. Die Bezirksgemeinde wählt:
a. die dem Bezirke zugeteilten Mitglieder und Ersatzmänner des Kantonsgerichts;
b. den Bezirksammann, Statthalter und Säckelmeister;
c. die Mitglieder in den Bezirksrat;
d. die Mitglieder und Ersatzmänner in das Bezirksgericht und den Präsidenten desselben;
e. die Bezirksschreiber und den Bezirksweibel.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 72 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 72. 1 Wahlen und Abstimmungen werden an der Bezirksgemeinde und an der Gemeindeversammlung mit offenem Handmehr vorgenommen.
2 Den Bezirken und Gemeinden steht es frei, für die Wahlen das Urnensytem einzuführen.
3 Für die Sachgeschäfte der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung, ausgenommen Voranschlag und Rechung sowie Erteilung des Ehrenbürgerrechts durch die Gemeindeversammlung, kann das Urnensystem allgemein oder für besondere Fälle eingeführt werden.
4 Das Gesetz regelt das Verfahren für die Urnenabstimmungen.

§ 73. Über die Amtsdauer, den Austritt und die Wiederwählbarkeit der Bezirksbehörden, Beamten und Angestellten gelten im Allgemeinen die gleichen Bestimmungen, wie bei den kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten.

Alle zwei Jahre tritt indessen je eine Hälfte des Bezirksrates aus.

Die Amtsdauer der Bezirksammänner, Statthalter und Säckelmeister ist auf 2 Jahre festgesetzt.

Entlassungen von Bezirksbeamtungen können einzig von der betreffenden Wahlbehörde ausgesprochen werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 73 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 73. 1 Jeder Stimmberechtigte ist befugt, beim Bezirksrat oder Gemeinderat ein schriftliches Initiativbegehren einzureichen, welches sich auf einen Gegenstand bezieht, der in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder die Gemeindeversammlung fällt.
2 Das Initiativbegehren kann sich auf den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verordnung oder eines Verwaltungsaktes beziehen. Wird der Erlass oder die Abänderung einer Verordnung angebehrt, so kann das Begehren nur in der Form der allgemeine Anregung gestellt werden.
3 Im übrigen regelt das Gesetz die Voraussetzungen des Initiativrechts."

§ 74. Die Bezirksgemeinde allein kann die Erhebung von Bezirkssteuern oder Abgaben beschließen. Die allgemeinen Vorschriften über die zulässigen direkten und indirekten Steuern bestimmt das Gesetz.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 74 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 74. 1 Die stimmberechtigten Einwohner eines Bezirkes bilden die Bezirksgemeinde, die stimmberechtigten Einwohner einer Gemeinde die Gemeindeversammlung.
2 Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlung werden ordentlicherweise jährlich bis spätestens am ersten Sonntag im Mai einberufen. Aus wichtigen Gründen kann
der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.
3 Ausserordentliche Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlung werden in den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen einberufen."

§ 75. Ihr werden jährlich die Rechnungen für das abgeflossene Jahr und die Voranschläge des laufenden Rechnungsjahres zur Genehmigung vorgelegt. Sie bestellt zur Prüfung zum voraus eine Rechnungskommission, welche ihr darüber einen schriftlichen Bericht einzureichen hat. Dieser Bericht, nebst Antrag und einer Übersicht der Jahresrechnung und des ökonomischen Zustandes des Bezirks, soll dem Volke acht Tage vor dem Zusammentritt der Bezirksgemeinde durch den Druck bekannt gemacht werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 75 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 75. 1 Bezirke und Gemeinden mit mehr als 1500 Stimmberechtigen können durch die Bezirks- oder Gemeindeordnung eine ausserordentliche Bezirks- oder Gemeindeorganisation einführen.
2 Dabei können einzelne Aufgabe der Bezirksgemeinde und des Bezirksrates oder der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates einem Bezirks- oder Gemeindeparlament zur vorläufigen oder endgültigen Erledigung übertragen werden.
3 Die Bezirks- oder Gemeindeordnung regelt die Bestellung, die Befugnisse und das Verfahren des Bezirks- oder Gemeindeparlaments.
4 Für die Wahlen in das Bezirksparlament bildet jede Gemeinde des Bezirkes einen Wahlkreis und hat Anspruch auf mindesten eine Sitz; im übrigen gelten § 26 Absätze 1 und 4 dieser Verfassung sinngemäss."

§ 76. Der Bezirksgemeinde müssen alle für den Bezirk abgeschlossenen Verträge, insoweit sie nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, zur Genehmigung vorgelegt werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 76 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 76. Die übrigen Behörden und die Beamten der Bezirke und Gemeinden werden nach dem Mehrheitssystem gewählt."

§ 77. Mit jeder gesetzlichen Einbürgerung in einer Gemeinde ist auch der Erwerb des betreffenden Bezirksbürgerrechts ohne weiteres verbunden.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 77 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 77. 1 Die Bezirks- und Gemeinderäte werden alle zwei Jahre je zur Hälfte erneuert.
2 Die Amtsdauer des Bezirksammanns, des Bezirksstatthalters, des Bezirkssäckelmeisters, des Gemeindepräsidenten, des Gemeindevizepräsidenten und des Gemeindesäckelmeisters beträgt zwei Jahre.
3 Die Amtsdauer aller übrigen Behördemitglieder und Beamten beträgt vier Jahre, sofern das Gesetz keine andere Regelung trifft."

b. Bezirksrat.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde die Überschrift zum Unterabschnitt b mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 an dieser Stelle gestrichen.

§ 78. Jeder Bezirk hat einen Bezirksrat von sieben bis fünfzehn Mitgliedern, mit Einschluß der drei Vorsteher.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 78 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 78. Die Mitglieder der Behörden und die Beamten der Bezirke und Gemeinden sind wieder wählbar, ausgenommen der Bezirksammann und der Bezirksstatthalter, die nur für eine weitere Amtsdauer wieder wählbar sind."

§ 79. Blutsverwandte des ersten Grades dürfen nicht zugleich in den Bezirksrat gewählt werden.

Die Mitglieder des Bezirksrates dürfen keine Richterstellen bekleiden, sind aber, mit Ausnahme des Bezirksammanns, Statthaltes und Säckelmeisters, für alle Gemeindebeamtungen wählbar.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 79 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 79. 1 Die Bezirks- und Gemeindebehörden sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Bezirksgerichte und deren Kammern sind nur beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 wurde der § 79 Abs. 2 aufgehoben.

§ 80. Der Bezirksrat vollzieht die Beschlüsse der Bezirksgemeinde und bildet die erste Instanz in Steuersachen.

Er wählt die Notare und deren Stellvertreter, den Amtsschreiber und den den Läufer.

Durch Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1936 erhielt der § 80 folgende Fassung:
"§ 80. Der Bezirksrat vollzieht die Beschlüsse der Bezirksgemeinde.
Er wählt die Notare und deren Stellvertreter, den Amtsschreiber und den Läufer.
"

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 80 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 80. Das Verfahren für die Verhandlungen der Bezirks- und Gemeindeorgane regelt das Gesetz."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"B. Bezirke."

§ 81. Er ist die Verwaltungsbehörde über die Bezirksgüter, besorgt die öffentlichen Bauten des Bezirks und beaufsichtigt den Wasserbau in demselben.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 81 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 81. 1 Die Bezirke erfüllen die ihnen durch das kantonale Recht übertragenen Aufgaben.
2 Bezirke, welche mehrere Gemeinden umfassen, können zudem Aufgaben übernehmen, die den örtlichen Aufgabenbereich der Gemeinde überschreiten."

§ 82. Der Bezirksammann ist der Stellvertreter des Regierungsrates und als solcher ihm für seine Verrichtungen verantwortlich. Er vollzieht in seinem Bezirke alle Verordnungen, Beschlüsse und Urteile der Kantonsbehörden. Er hat die Pflicht  der Überweisung und der Klage bei Verbrechen und Vergehen. Er vollzieht ferner die Beschlüsse des Bezirksrates und die Urteile des Bezirksgerichts. Seine Amtsbefugnisse und Pflichten sind in besonderer Verordnung bestimmt.

Sein Stellvertreter ist der Statthalter.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 82 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 82. In den Bezirken Gersau, Küssnacht und Einsiedeln erfüllen die Bezirksorgane gleichzeitig die der politischen oder Einheitsgemeinde obliegenden Aufgaben."

c. Bezirksgericht.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde die Überschrift zum Unterabschnitt c mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 an dieser Stelle gestrichen.

§ 83. Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht von 7 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Dieselben dürfen nicht Mitglied eines andern Gerichts und auch nicht des Bezirksrates sein.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 83 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 83. Der Bezirksgemeinde obliegen:
a. Erlass von Rechtssätzen im Bereich der dem Bezirk zukommenden Aufgaben, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist;
b. Wahl des Bezirksammanns, des Bezirksstatthalters, des Bezirkssäckelmeisters und der übrigen Mitglieder des Bezirksrates;
c. Wahl der Rechnungsprüfungskommission und des Bezirksratsschreibers;
d. Wahl der dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter und Ersatzmänner;
e. Wahl der Bezirksrichter und der Ersatzmänner sowie des Bezirksgerichtspräsidenten;
f. Genehmigung der Jahresrechnung;
g. Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Bezirkssteuern;
h. Beschlussfassung über weitere durch das Gesetz vorgesehene Verwaltungsgeschäfte."

§ 84. Das Bezirksgericht wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und eine Gerichtskommission von 2 Mitgliedern mit Zuzug des Präsidenten. Für die Fälle von Verhinderung bezeichnet das Gericht zum voraus 2 Ersatzmänner.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 84 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 84. 1 Der Bezirksrat besteht aus dem Bezirksammann, dem Bezirksstatthalter, dem Bezirkssäckelmeister und weiteren vier bis zwölf Mitgliedern.
2 Er ist vollziehendes und verwaltendes Organ des Bezirkes.
3 Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem andern Bezirksorgan zugewiesen sind."

§ 85. Es beurteilt alle Zivil- und Injurienfälle, Prozesse in Ehesachen, Vaterschaftsklagen, Polizeivergehen und Klagen über Einstellung im Aktivbürgerrecht infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 85 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 85. 1 Das Bezirksgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern sowie sieben Ersatzmännern.
2 Organisation, Kompetenzen und Verfahren werden für das Bezirksgericht durch das Gesetz geregelt."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. September 1972 wurde der § 85 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"C. Gemeinden."

§ 86. Soweit besondere Gesetze und Verordnungen eine Weiterziehung nicht unbedingt vorschreiben oder unzulässig erklären, werden erst- und letztinstanzlich beurteilt:
    von der Gerichtskommission Forderungen im Werte von 30 bis 200 Fr.;
    von den Bezirksgeriichten Forderungen im Werte von 200 bis 400 Fr.

Prozesse, welche den Wert von 400 Fr. übersteigen, ferner Injurienprozesse, Vaterschaftsklagen und Prozesse in Ehesachen, Klagen betreffend die Einstellung im Aktivbürgerrecht wegen Konkurs und fruchtloser Pfändung, sowie Streitfragen über Rechte und Gegenstände, deren Wert nicht ausgemittelt werden kann, sind appellabel.

Gegenstände, deren Wert nicht bestimmt ist, jedoch ausgemittelt werden kann, sind durch Schatzung zu werten.

Die Appellationsfälle in Strafsachen bestimmt das Gesetz.

Durch Verfassungsgesetz vom 29. Januar 1950 erhielt der § 86 folgende Fassung:
"§ 86. Die Zuständigkeit der Bezirksgerichte und ihrer Kommissionen und die Zulässigkeit der Berufung gegen Bezirksgerichtsurteile bestimmt das Gesetz."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 86 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 86. Als Gemeinden gelten:
a. die politische Gemeinde,
b. die Einheitsgemeinde,
c. die selbständige Kirchgemeinde.
"

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 wurde der § 86 aufgehoben.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"a. Politische Gemeinde."

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 wurde die Überschrift wieder gestrichen.

§ 87. Zu einem gültigen Rechtsspruche ist die Anwesenheit der festgesetzten vollen Mitgliederzahl erforderlich.

Das Bezirksgericht, eventuell die Gerichtskommission erteilt über die in Rechtskraft erwachsenen Urteile und Erkenntnisse Revision und Interpretation.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 87 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 87. Die politische Gemeinde erfüllt die sich aus ihrer Autonomie ergebenden örtlichen Obliegenheiten sowie die Aufgaben, die ihr durch Rechtssatz übertragen sind."

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 erhielt der § 87 folgende Fassung:
"§ 87. Die Gemeinde erfüllt die sich aus ihrer Autonomie ergebenden örtlichen Obliegenheiten sowie die Aufgaben, die ihr durch Rechtssatz übertragen sind."

§ 88. Bei Streitfragen, wo das Bezirksgericht selbst im Falle der Substituierung beteiligt erscheint, bezeichnet die Justizkommission ein unbeteiligtes Bezirksgericht.

Bei Fällen, wo die Gerichtskommission beteiligt ist, ernennt das Bezirksgericht aus seiner Mitte nichtbeteiligte Kommissionsmitglieder.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 88 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 88. Der Gemeindeversammlung obliegen:
a. Erlass von Rechtssätzen im Bereich der den Gemeinden zukommenden Aufgaben, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist;
b. Wahl des Gemeindepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates;
c. Wahl des Säckelmeisters, sofern die Gemeindeversammlung den Gemeinderat nicht ermächtigt, die Finanzverwaltung einem andern Mitglied des Gemeinderates zu übertragen;
d. Wahl des Gemeindeschreibers, des Vermittlers und seines Stellvertreters sowie der Rechnungsprüfungskommission;
e. Genehmigung der Gemeinderechnung;
f. Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Gemeindesteuern;
g. Beschlussfassung über weitere durch das Gesetz vorgesehene Verwaltungsgeschäfte."

d. Gerichtspräsident.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde die Überschrift zum Unterabschnitt d mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 an dieser Stelle gestrichen.

§ 89. Der Gerichtspräsident ist die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen in seinem Bezirke.

Bei ihm müssen die Begehren im summarischen Verfahren nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung, sowie im summarischen und beschleunigten Verfahren bei Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten gestellt werden.

Der Gerichtspräsident setzt sofort nach Prüfung der Akten den fatalen Termin fest, wogegen aber das Rechtsmittel der Kassation an die Justizkommission ergriffen werden kann.

Durch Verfassungsgesetz vom 29. Januar 1950 erhielt der § 89 Abs. 3 folgende Fassung:
"Der Bezirksgerichtspräsident ist als Einzelrichter in den vom Gesetz bezeichneten Fällen zuständig."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 88 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 89. 1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten, dem Säckelmeister und aus drei bis zehn weiteren Mitgliedern.
2 Er ist vollziehendes und verwaltendes Organ der Gemeinde.
3 Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem andern Gemeindeorgan zugewiesen sind."

III. Gemeindebehörden.

a. Gemeindeversammlung (Kirchgemeinde).

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurden die Überschriften zum Abschnitt III und Unterabschnitt a mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 an dieser Stelle gestrichen.

§ 90. Alle stimmfähigen Einwohner einer Gemeinde, welche das 18. Altersjahr erfüllt haben, bilden die Gemeindeversammlung.

Bezüglich des Ausschlusses vom Stimmrechte an der Gemeindeversammlung gelten in analoger Weise die Bestimmungen des § 70.

Für die Gemeinden, welche aus mehreren Ortschaften oder Filialen bestehen, ist als Gemeindeversammlungs- und Abstimmungsort der Hauptort vorgeschrieben.

Es bleibt den Gemeinden freigestellt, für die ihnen zustehenden Wahlen das Urnensystem einzuführen. Die Beschlussesfassung hierüber hat durch geheime Abstimmung zu erfolgen und bleibt solange in Kraft, als durch geheime Abstimmung mit Mehrheit der Stimmenden nicht das Gegenteil beschlossen wird. Eine solche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Fünftel der Stimmfähigen schriftlich beim Regierungsrat ein daheriges Begehren stellt. Die geheimen Abstimmungen finden in analoger Weise wie für die Kantonsratswahlen statt. Die diesfalls nötigen weitern Anordnungen erfolgen durch den Regierungsrat.

Bei geheimen Abstimmungen dürfen in den einsiedeln'schen Vierteln Eutal, Groß, Willerzell, Egg, Trachslau und Bennau besondere Urnen aufgestellt werden. Die Öffnung derselben und die Ausmittlung des Abstimmungsergebnisses haben jedoch in allen Fällen auf dem Hauptbureau in Einsiedeln zu erfolgen.

Auf dem Gesetzeswege kann auch in andern Gemeinden oder Bezirken, wo ein Bedürfnis sich zeigt, die Aufstellung fernerer Urnen eingeführt werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 5. Februar 1922 erhielt der letzte Abs. des § 90 folgende Fassung:
"Auf dem Verordnungswege im Sinne von § 31 Abs. 1 kann auch in andern Gemeinden oder Bezirken, wo ein Bedürfnis sich zeigt, die Aufstellung von Stimmurnen bei geheimen Abstimmungen eingeführt werden. Zum Erlass einer solchen Verordnung wird die Kompetenz dem Kantonsrate nach Anhörung des betreffenden Gemeinde- oder Bezirksrates endgültig übertragen."

Durch Verfassungsgesetz vom 30. September 1956 erhielt der § 90 folgende Fassung:
"§ 90. Die stimmberechtigten Einwohner einer Gemeinde bilden die Gemeindeversammlung. Sie findet am Hauptort der Gemeinde statt. Für den Ausschluss vom Stimmrecht gilt sinngemäss § 70.
An der Gemeindeversammlung wird durch offenes Handmehr gestimmt und gewählt. Den Gemeinden steht es aber frei, für die Wahlen das Urnensystem einzuführen. Hierüber ist geheim abzustimmen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten es beim Begierungsrat schriftlich verlangt. Der Beschluss bleibt so lange in Kraft, bis im gleichen Verfahren das Gegenteil beschlossen wird.
Die Gemeinden können unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Verfahren auch für die Sachgeschäfte der Gemeindeversammlung die Urnenabstimmung einführen. Hievon ausgenommen sind die Abnahme der Rechnung und die Genehmigung des Voranschlages. Der Urnenabstimmung geht eine Beratung der Geschäfte an der Gemeindeversammlung voraus.
In Gemeinden, welche die .Urnenabstimmung für Sachgeschäfte nicht allgemein einführen, hat der Gemeinderat für ein bestimmtes, an der Gemeindeversammlung zur Behandlung gelangendes Sachgeschäft eine Urnenabstimmung anzuordnen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten sie spätestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung schriftlich vorlangt, oder wenn die Gemeindeversammlung sie durch Mehrheitsbeschluss verfügt. Die Abstimmung ist innert zwei Wochen nach der Gemeindeversammlung durchzuführen. Über das der Urnenabstimmung unterstellte Geschäft ist vorher an der Gemeindeversammlung zu beraten.
Die Urnen werden am Hauptort der Gemeinde aufgestellt. Durch Kantonsratsbeschluss kann überall dort, wo ein Bedürfnis sich zeigt, die Aufstellung weiterer Urnen gestattet werden.
Die Öffnung der in den Filialen aufgestellten Urnen und die Ausmittlung des Abstimmungsergebnisses sind auf dem Abstimmungsbureau am Hauptort der Gemeinde vorzunehmen.
"

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 90 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 90. Der Vermittler ist Sühnebeamter in den vom Gesetz bezeichneten Streitigkeiten.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"b. Einheitsgemeinde."

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 wurde die Überschrift wieder gestrichen und durch folgende Titelüberschrift ersetzt:

"IV. Titel
Staat und Kirchen.
"

§ 91. Die stimmfähigen Einwohner der Gemeinde betätigen ihr verfassungsmäßiges Stimmrecht in folgenden Fällen:
a. bei den Wahlen in den Ständerat;
b. bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, wobei für die Stimmfähigkeit die eidgenössischen Vorschriften maßgebend sind;
c. bei den Wahlen in den Kantons- und Regierungsrat und bei Abstimmungen über alle Vorlagen, welche gemäß Verfassung dem Volke zu unterbreiten sind;
d. sie erkennen über die Genehmigung der Rechnungen aller Gemeindebehörden, Beamten und Angestellten auf den Bericht einer alljährlich zum voraus aufgestellten Rechnungskommission;
e. sie verhandeln über die Bewilligung von Gemeindesteuern und die Genehmigung des jährlichen Voranschlags;
f. sie ernennen den Gemeinderat, den Gemeindspräsidenten, Säckelmeister, Gemeindeschreiber, die Verwalter der Gemeindegüter, den Vermittler und dessen Stellvertreter und die andern für die Gemeinde  erforderlichen Angestellten;
g. sie erteilen das Gemeindebürgerrecht nach den Bestimmungen eines hiefür zu erlassenden Gesetzes;
h. sie fassen Beschluß über die Anlage neuer und die Abänderung bestehender Straßen.

Feststehende Wahltage sind alle vier Jahre: Der letzte Sonntag im April zur Neuwahl des Kantons- und Regierungsrates und alle drei Jahre der letzte Sonntag des Iktobers zur Wahl der schwyzerischen Mitglieder des National- und Ständerates.

Außerdem tritt die Gemeindeversammlung zusammen, so oft der Gemeinderat es für nötig findet, wie für die Ablegung der Jahresrechnung. Ferner so oft die Abstimmung über eidgenössische und kantonale Gesetze und Wahlen oder andere Vorlagen des Kantonsrates es erfordern; endlich so oft ein Fünftel der Stimmfähigen, unter Angabe des Grundes, von dem Gemeinderat die Einberufung verlangt.

Die römisch-katholischen stimmfähigen Einwohner einer Gemeinde wählen nebstdem die Verwalter derjenigen kirchlichen Güter und Stiftungen, deren Verwaltung bisher von der Gemeinde ausgeübt wurde. Sie betätigen das Wahlrecht (Präsentationsrecht) für diejenigen geistlichen Pfründen, für welche es ihnen nach bisheriger Übung zukommt. Ohne Genehmigungen der kirchlichen Oberbehörden dürfen kirchliche Güter und Stiftungen nicht veräußert oder geschmälert, noch zweckwidrig verwendet, und keine neue kirchliche Stiftungen mit Verpflichtungen angenommen werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 30. September 1956 erhielt der § 91 Abs. 3  folgende Fassung:
"Ausserdem tritt die Gemeindeversammlung zusammen, so oft der Gemeinderat es nötig findet und so oft ein Zehntel der Stimmberechtigten es unter Angabe des Grundes vom Gemeinderat verlangt."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 91 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 91. 1 In der Einheitsgemeinde besorgen die Organe der politischen Gemeinde auch das örtliche Kirchenwesen nach Massgabe des Gesetzes.
2 Dabei sind nur Konfessionsangehörige stimmberechtigt"

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 erhielt der § 91 folgende Fassung:
"§ 91. 1 Die römisch katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Kantonalkirchen anerkannt. Sie sind öffentlichrechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:

"c. Selbständige Kirchgemeinde."

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 wurde die Überschrift wieder gestrichen.

§ 92. Da wo ein Bedürfnis sich geltend macht, können von den politischen Gemeinden getrennte, öffentlich-rechtliche, römisch-katholische Kirchgemeinden (Pfarr- oder Filialgemeinden) mit eigenen Behörden und mit dem Rechte der Steuererhebung, von den daherigen Kirchgenossen gebildet werden. Die Genehmigung zur Bildung solcher selbständiger Kirchgemeinden und deren Statuten und Organisationen unterliegt dem Kantonsrate. Dieselbe ist zu erteilen, wenn das Einverständnis der zuständigen kirchlichen Organe nachgewiesen und für eine sichere finanzielle Grundlage Gewähr geleistet wird.

Durch Verfassungsgesetz vom 9. Juni 1956 erhielt der § 92 folgende Fassung:
"§ 92. Es können von den politischen Gemeinden getrennte öffentlich-rechtliche römisch-katholische Kirchgemeinden (Pfarr- und Filialgemeinden) sowie öffentlich-rechtliche evangelisch-reformierte Kirchgemeinden errichtet werden. Sie können sich über eine oder mehrere politische Gemeinden oder über Teile davon erstrecken.
Der Errichtungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der auf dem Gebiete der neuen Kirchgemeinde wohnhaften stimmfähigen, an der Abstimmung teilnehmenden Konfessionsangehörigen. Er ist neben den Statuten, die sich den gesetzlichen Vorschriften über die Organisation der Gemeinden anzupassen haben, dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und wenn für eine sichere finanzielle Grundlage Gewähr geleistet ist. Bei den römisch-katholischen Kirchgemeinden ist überdies das Einverständnis des bischöflichen Ordinariates erforderlich.
Mit der kantonsrätlichen Genehmigung wird die Kirchgemeinde zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft; sie erlangt damit auch das Recht der Steuererhebung.
"

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 92 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 92. Es können von den politischen Gemeinden getrennte öffentlichrechtliche römisch-katholische Kirchgemeinden (Pfarr- oder Filialgemeinden) sowie öffentlichrechtliche evangelisch-reformierte Kirchgemeinden errichtet werden. Sie können sich über eine oder mehrere politischen Gemeinden oder über Teile davon erstrecken."

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 erhielt der § 92 folgende Fassung:
"§ 92. 1 Die Kantonalkirchen organisieren sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach demokratischen Grundsätzen selbständig.
2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht.
3 Die Kantonalkirchen unterstehen der Oberaufsicht des Kantons."

§ 93. Die Wahl der Lehrer bleibt den bisherigen Wahlbehörden überlassen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 93 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 93. 1 Der Errichtungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der auf dem Gebiet der neuen Kirchgemeinden wohnhaften, an der Abstimmung teilnehmenden Konfessionsangehörigen. Er ist neben den Statuten, die den gesetzlichen Vorschriften über die Organisation der politischen Gemeinde anzupassen sind, dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.
2 Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und wenn für eine sichere finanzielle Grundlage Gewähr geleistet ist. Bei den römisch-katholischen Kirchgemeinden ist überdies das Einverständnis des zuständigen bischöflichen Ordinariates erforderlich.
3 Mit der kantonsrätlichen Genehmigung erlangt die Kirchgemeinde das Recht zur Steuererhebung."

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 erhielt der § 93 folgende Fassung:
"§ 93. 1 Kantonseinwohner gehören der Kantonalkirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an die zuständige Kirchgemeinde erfolgen.
3 Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt."

§ 94. Die Gemeindspräsidenten, Säckelmeister, Kirchen-, Pfrund- und ähnliche Verwalter werden auf zwei Jahre, die Gemeinderäte, der Vermittler und dessen Stellvertreter und der Gemeindeschreiber auf vier Jahre gewählt.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 erhielt der § 94 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 94. 1 Durch Gesetz können weitere Vorschriften über die Organisation und die Aufgaben der Kirchgemeinde erlassen werden.
2 Diese Bestimmungen bilden einerseits ein neues grundlegendes Statut über die Gemeinde- und Bezirksorganisation und anderseits die verfassungsrechtliche Grundlage für ein vom Volk gleichzeitig angenommenes Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke, in welchem die Einzelheiten geregelt sind. Die umfassende, wenn auch zur Hauptsache lediglich formelle Revision der Abschnitte II und III im III. Titel der Kantonsverfassung berücksichtigt die bisherige Ordnung, soweit sie sich bewährt hat, und enthält Neuerungen, wo es Gründe der Zweckmässigkeit, der Bewältigung gegenwärtiger und der vorausschauenden Planung zukünftiger Aufgaben als geboten erscheinen liessen. Das neue Verfassungsrecht unterscheidet sich vom bisherigen sowohl in gesetzestechnisch-systematischer als auch in materieller Hinsicht.
3 Im Gegensatz zur bisherigen werden in der neuen Systematik für Bezirke und Gemeinden gemeinsam geltende Normen in einem ersten Abschnitt (A) zusammengefasst. Ihm folgen zwei weitere Abschnitte (B und C), in welchen die speziell für die Bezirke bzw. für die Gemeinden geltenden Bestimmungen untergebracht sind. Die Vorschriften über die Organisation der Bezirke und Gemeinden und über die Kompetenzen ihrer Organe werden, soweit sich ihre Aufnahme in die  Verfassung mit Rücksicht auf ihre Tragweite rechtfertigte, kurz und prägnant formuliert ; die nähere Ausgestaltung wird der Gesetzgebung überlassen. Die bisher lediglich dem Grundsatz nach vorhandene Einteilung der Gemeinden in politische Gemeinden, Einheitsgemeinden (in denen die Organe der politischen Gemeinden auch das örtliche Kirchenwesen besorgen) und selbständige Kirchgemeinden wird nun im Rahmen einer neuen Systematik der Verfassungsbestimmungen über die Gemeinden ausdrücklich verankert (§ 86). Die Umschreibung des Aktivbürgerrechts, die bisher-systematisch unrichtig - im Abschnitt über die Bezirksbehörden enthalten war (§ 70) wird in den § 3 der Kantonsverfassung verlegt.
4 Was die materiellen Änderungen anbetrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich nach dem neuen § 71 Bezirke und Gemeinden für die gemeinsame Erfüllung irgendwelcher Aufgaben aus ihrem Bereich zu öffentlich-rechtlichen Zweckverbänden zusammenschliessen oder gemeinsame Anstalten betreiben können. Bisher war die Bildung vori Zweckverbänden nur für Abwasserreinigungsanlagen und Fürsorgeanstalten zulässig. Den grösseren Bezirken und Gemeinden wird sodann die Möglichkeit eingeräumt, eine ausserordentliche Bezirks- oder Gemeindeorganisation durch Wahl eines Bezirks- oder Gemeindeparlamentes einzuführen. Dabei ist es ihnen nicht nur freigestellt, diese institutionelle Änderung vorzusehen, sondern auch in voller Autonomie die Kompetenzen, die Organisation und das Verfahren der Parlamente zu regeln (§ 75). Schliesslich wird im neuen § 73 die Volksinitiative in Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten im Grundsatz verankert."

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 erhielt der § 94 folgende Fassung:
"§ 94. 1 Die Kantonalkirchen gliedern sich für den ganzen Kanton nach den Bestimmungen des Organisationsstatuts in Kirchgemeinden.
2 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Die Kirchgemeinden wählen nach demokratischen Grundsätzen ihre Organe; ausserdem obliegen mindestens der Erlass von Rechtssätzen, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und der Kirchgemeindesteuern den Stimmberechtigten."

§ 95. In denjenigen Bezirken, welche nicht in Gemeinden eingeteilt sind, gelten die obigen Bestimmungen in analoger Weise für die Bezirksgemeindeversammlung.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde der § 95 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 aufgehoben.

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 erhielt der § 95 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 95. 1 Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden Steuern erheben.
2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und -veranlagung.
3 Den Kantonalkirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge zu beziehen.
4 Die Kantonalkirchen sind für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt.
5 Die Kantonalkirchen und die Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltführung."

b. Gemeinderat.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde die Überschrift zum Unterabschnitt b mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 an dieser Stelle gestrichen.

§ 96. Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten und aus sechs bis zwölf Mitgliedern.

Er wird alle zwei Jahre je zur Hälfe erneuert. Sowohl der Präsident als die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Blutsverwandte des ersten Grades dürfen nicht zugleich in den Gemeinderat gewählt werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde der § 96 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 aufgehoben.

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1992 erhielt der § 96 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 folgende Fassung:
"§ 96. 1 Die Kantonalkirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt.
2 Letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden sind nach Massgabe des kantonalen Rechts an das Verwaltungsgericht weiterziehbar. Diesem steht die Rechtskontrolle zu."

§ 97. Dem Gemeinderate steht zu:
a. die Vorbereitung und Vollziehung der Gemeindebeschlüsse;
b. die Verwaltung der Gemeindegüter;
c. die Besorgung der Waisengüter nach Inhalt der Vormundschaftsverordnung;
d. die Armenpflege nach den Bestimmungen der Armenverordnung, und die Wahl des Armenpflegerates aus allen Bürgern;
e. die Handhabung der Polizei innerhalb der Gemeinde nach den Polizeiverordnungen;
f. die Besorgung des Schulwesens und die Wahl des Gemeindeschulrates frei aus allen Bürgern;
g. die Einquartierung des Militärs; ferner die Anweisung der durch die eidgenössische Militärorganisaiton geforderten Schießplätze, innerhalb des von der Gemeindeversammlung hiefür bewilligten Kredits, nötigenfalls auf dem Wege der Expropriation;
h. die Leitung und Durchführung des Gemeindestraßenwesens; die Aufsicht über die zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Verbindungs- und Nebenstraßen, sowie die öffentlichen Fuß- und Winterwege;
i. die Wahl des Zivilstandsbeamten und seines Stellvertreters und die Überwachung der richtigen Führung der Zivilstandsregister;
k. die Wahl des Betreibungsbeamten und seines Stellvertreters, sofern die Gemeinde einen eigenen Betreibungskreis bildet und endlich die Wahl der übrigen Beamten und Angestellten, gemäß den bezüglichen Gesetzesvorschriften;
l) die Abnahme der Rechnungen von den durch die Gemeindeversammlung aufgestellten Verwaltern und von andern Gemeindeangestellten;
m) in denjenigen Gemeinden, in welchen die in Art. 92 vorgesehene Trennung der politischen und der kirchlichen Gemeinde nicht besteht, haben die gemäß Art. 91, letzter Absatz, gewählten Vertreter der kirchlichen Güter und Stiftungen jährlich dem Gemeinderate Rechnung abzulegen. Diese Rechnungen sind als eigener Abschnitt der Gemeinderechnung beizufügen. Bei Prüfung dieser Rechnungen, wie überhaupt bei Behandlung kirchlicher Fragen, sind nur Konfessionsangehörige stimmberechtigt und ist das betreffende Pfarramt, als Vertreter der Kirche, beizuziehen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde der § 97 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 aufgehoben.

§ 98. Der Gemeinderat ist für die Verwaltung der Gemeindegüter der Gemeindeversammlung und für seine übrigen Verrichtungen der ihm übergeordneten Behörde verantwortlich.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde der § 98 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 aufgehoben.

§ 99. Zur Führung seiner Geschäfte wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte die nötigen Kommissionen.

Die Bestimmung des § 90, Absatz 3, gilt in analogem Sinn auch für die Versammlung des Gemeinderats uns seiner Kommissionen.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde der § 99 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 aufgehoben.

§ 100. In denjenigen Bezirken, welche nicht in Gemeinden eingeteilt sind, übt der Bezirksrat die Befugnisse des Gemeinderats aus.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde der § 100 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 aufgehoben.

c. Vermittlerämter.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde die Überschrift zum Unterabschnitt c mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 an dieser Stelle gestrichen.

§ 101. Der Vermittler beurteilt Rechtsstreitigkeiten bis auf den Betrag von Fr. 30.

Unvereinbar mit dem Amt des Vermittlers und dessen Stellvertreters ist das Amt eines Richters und die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt oder Geschäftsagent.

Durch Verfassungsgesetz vom 29. Januar 1950 erhielt der § 101 Abs. 1 folgende Fassung:
"Der Vermittler ist Sühnebeamter in den vom Gesetz bezeichneten Rechtsstreitigkeiten."

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde der § 101 mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 aufgehoben.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. März 1917 wurde an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 101a. In Ausführung bundesrechtlicher Erlasse bleibt es dem Kantonsrate vorbehalten, mit Beziehung auf die §§ 7, 64, 67, 85, 86, 87, 89, 101, die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege abweichend festzustellen und demnach Bestand, Wahlart und Befugnisse der erforderlichen Gerichtsbehörden und Beamten zu bestimmen, sowie das Prozessverfahren festzusetzen.
Diese vom Kantonsrate zu erlassenden Bestimmungen unterliegen dem fakultativen Referendum (§ 31 der Verfassung).
"

Durch Verfassungsgesetz vom 27. September 1972 wurde der § 101a  mit Wirkung vom 1. Januar 1975 aufgehoben.

IV. Titel
Revision der Verfassung.

Durch Verfassungsgesetz vom 24. Mai 1970 wurde der Titel IV. zum Titel V.

§ 102. Die Verfassung wird einer Totalrevision unterstellt:
a. so oft 2000 Stimmberechtigte ein solches Verlangen stellen und die Mehrheit des darüber angefragten Volkes es genehmigt;
b. so oft eine solche vom Kantonsrat mit der absoluten Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen und durch die Volksabstimmung genehmigt wird.

§ 103. Die Verfassung unterliegt einer Partialrevision:
a. so oft der Kantonsrat es mit Mehrheit beschließt;
b. so oft 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu revidierenden Artikel ein solches Begehren stellen.

§ 104. Wird die Totalrevision durch die Volksinitiative verlangt und beschlossen, so ist dieselbe einem Verfassungsrate zu übertragen. Derselbe wird nach dem gleichen Wahlverfahren und in gleicher Weise, wie der Kantonsrat, in den Gemeinden gewählt.

§ 105. Jede Partialrevision und die Totalrevision nach § 102 lit. b, geschieht durch den Kantonsrat selbst.

§ 106. Die Total- oder Partialrevision der Verfassung muß im Kantonsrate selbst in einer spätern Versammlung der Behörde einer zweiten Beratung unterstellt werden, bevor sie zur Abstimmung an das Volk gebracht werden kann.

    Also beschlossen vom Kantonsrat.

    Schwyz, 11. August 1898.

Namens des Kantonsrates,
Der Präsident.

 

Übergangsbestimmungen
zur Partialrevision vom 23. Oktober 1898

§ 1. Mit Annahme der vorstehend enthaltenen Abänderungen an der bestehenden Verfassung durch die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigtentreten sie sofort in Kraft und ist der Regierungsrat beauftragt, nach Gewährleistung derselben durch die Bundesversammlung eine Neuausgabe der Verfassung zu veranlassen.

§ 2. Die Neuwahl der zwei schwyzerischen Abgeordneten in den Ständerat erfolgt gleichzeitig mit den Nationalratswahlen im Jahre 1899.

Die Gesamterneuerungswahlen des Kantons- und Regierungsrates finden zum ersten Male am letzten Sonntag im April des Jahres 1900 statt.

 Die Militär- und die Gesetzgebungskommission treten mit Annahme dieser Partialrevision außer Funktion.

§ 3. Bis zum Inkrafttreten des in § 30 (eigentlich § 26) vorgesehenen Gesetzes über das proportionale Verfahren ist dieses durch eine letztinstanzlich vom Kantonsrate zu erlassende Wahlverordnung zu regeln.

§ 4. Diese Partialrevision der Verfassung ist dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen.

§ 5. Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung und Veröffentlichung beauftragt.

Übergangsbestimmungen
zur Partialrevision vom 11. März 1900

Die vorstehend enthaltene Abänderung an der bestehenden Verfassung ist dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Mit Annahme derselben durch die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten tritt sie sofort in Kraft und ist der Regierungsrat mit der Vollziehung und mit der Einholung der eidgenössischen Gewährleistung für diesen revidierten Art. 71 sowohl als für den in der Verfassungsrevision vom 23. Oktober 1898 angenommenen Art. 95 beauftragt.

Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 25. März 1992

1 Die Ausarbeitung des Organisationsstatuts erfolgt durch einen aus Vertretern der Kirch- und Einheitsgemeinden zusammengesetzten Rat. Die Mitglieder werden von den der jeweiligen Konfession angehörigen Stimmberechtigten gewählt. Der Regierungsrat legt das Wahlverfahren sowie die Geschäftsordnung fest.

2 Das Organisationsstatut gilt als angenommen, wenn ihm die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmberechtigten der jeweiligen Konfession zustimmt.

3 Kommt innert fünf Jahren nach der Annahme dieser Verfassungsvorlage die Gründung der Kantonalkirchen nicht zustande, erlässt der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates das erforderliche Organisationsstatut.

4 Mit dem Inkrafttreten des Organisationsstatuts der römisch-katholischen Kantonalkirche gelten die noch vorhandenen Einheitsgemeinden als aufgelöst. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen.
 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Kantonsverfassungen, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizer Bundesblatt

© 14. August 2005 - 18. August 2005
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