Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz

vom 11. Juni 1876

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 23. September 1877,
Verfassungsgesetz vom 10. Januar 1884,
Verfassungsgesetz vom 27. November 1884,
Verfassungsgesetz vom 4. Oktober 1891.

aufgehoben (mittels Partialrevision) durch
Verfassung vom 23. Oktober 1898

 

I. Titel
Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Der Kanton Schwyz ist ein demokratischer Freistaat und als solcher, soweit die Kantonalsouveränität durch die Bundesverfassung nicht beschränkt ist, ein souveräner Stand der schweizerischen Eidgenossenschaft.

§ 2. Die christliche, römisch-katholische Religion ist diejenige der großen Mehrheit des schwyzerischen Volkes.

Es ist auch jedes andere Religionsbekenntniß, die Unverletzlichkeit der Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung nach dem eidgenössischen Grundgesetze gewährleistet.

§ 3. Die Souveränetät beruht im Volke. Dasselbe übt sie aus:
a. durch die Sanktion der Verfassung;
b. durch die Annahme oder Verwerfung der vorberathenden Gesetze;
c. durch Vollmachtsertheilung an den Kantonsrath für einzelne gesetzgeberische Arbeiten;
d. durch Abstimmung über die Beschlüsse und Dekrete des Kantonsraths, welche der Volksabstimmung bedingungsweise unterliegen;
e. durch die verfassungsmäßigen Wahlen.

§ 4. Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich und genießen gleiche staatsbürgerliche Rechte.

§ 5. Die persönliche Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. Niemand unterliegt der Verhaftung und gegen Niemand kann die Hausdurchsuchung verfügt werden, außer nach den Bestimmungen des Gesetzes; ebenso kann Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden.

§ 6. Ohne gerichtliches Urtheil kann kein Beamter entsetzt werden. Einstellung im Amte findet nur dann statt, wenn wegen schwerer Pflichtverletzung von der zuständigen Amtsstelle der Antrag auf Bestrafung gestellt ist.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Oktober 1891 wurde dem § 6 folgender Absatz angefügt:
"Ausnahmsweise können Betreibungs- und Konkursbeamte von der zuständigen Aufsichtsbehörde, nach Maßgabe des Gesetzes, ihres Amtes enthoben werden."

§ 7. In allen Civilrechtsfragen soll Jeder ohne Hinderung an die Gerichte gelassen werden. Schiedsgerichte in Folge Vertrags sind gestattet.

§ 8. Die Verhandlungen des Kantonsrathes und der Gerichte, mit Ausnahme ihrer Berathung über das Urtheil, sind in der Regel öffentlich. Ausnahmen können nur in öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

§ 9. Der Kanton sorgt unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 27 der Bundesverfassung für genügend Primarunterricht, inbegriffen die Wiederholungsschulen, und unterstützt die Sekundarschulen.

Der Primarunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

§ 10. Die freie Meinungsäußerung in Wort und Schrift ist gewährleistet. Die Strafe des Mißbrauchs derselben wird das Gesetz bestimmen; daherige Klagen beurtheilen die Gerichte.

§ 11. Jedermann besitzt das Recht, auf dem Wege der Petition Wünsche und Beschwerden an den Kantonsrath zu bringen.

§ 12. Das Recht zur Bildung von Vereinen, welche weder in ihren Zwecken, noch in den dazu bestimmten Mitteln rechtswidrig sind, ist garantirt.

§ 13. Die Verfassung gewährleistet die Unverletzlichkeit des Eigenthums. Jedem Bezirk, jeder Gemeinde, sowie jeder geistlichen und weltlichen Korporation bleibt auch die Verwaltung und die Befugniß, die Art und Weise der Benützung und der Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen, gesichert.

Für Abtretungen zu öffentlichen Zwecken hat der Staat nach den Bestimmungen des Gesetzes gerechte Entschädigung zu leisten.

§ 14. Die Handels- und Gewerbefreiheit, sowie das Recht der freien Niederlassung sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen Rechtes und des darauf fußenden kantonalen Gesetzes garantirt.

§ 15. Jeder Kantonsbürger und jeder im Kanton wohnende Schweizer hat die allgemeine Wehrpflicht zu erfüllen, oder im Falle der Unfähigkeit den gesetzlichen Ersatz zu leisten.

§ 16, Alle Einwohner des Kantons, sowie alle Korporationen, Handels- und Erwerbsgesellschaften unterliegen nach Anleitung des Gesetzes der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt. Jeder entrichtet die Steuern da, wo er seßhaft ist.

Steuerfreiheit genießen das Kirchen- und Pfrundvermögen, sowie das Schul- und Armengut.

§ 17. Jede Behörde ist für ihre Verrichtungen verantwortlich, und ebenso jeder Beamte und Angestellte für die Erfüllung seiner Pflichten. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

§ 18. Jeder verfassungsmäßig Gewählte ist pflichtig, eine durch unmittelbare Volkswahl ihm übertragene Beamtung auf eine Amtsdauer anzunehmen. Das Nähere über den Amtszwang bestimmt das Gesetz.

Die Geldbuße wegen Amtsverweigerung darf das Maximum von Fr. 400 nicht übersteigen.

§ 19. Wahlbestechungen sind untersagt. Die Strafe wird das Gesetz bestimmen.

§ 20. Die bestehenden Klöster genießen den Schutz des Staates. Ausländer bedürfen zur Aufnahme in die Klöster der Bewilligung des Kantonsrathes, welcher auch den allfällig hiefür zu entrichtenden Beitrag an den Staat bestimmt. Gegen Schweizer findet das Gegenrecht statt.

§ 21. Die Klöster stehen unter der Aufsicht des Staates. Das nähere Verhältniß derselben zum Kanton, zum Bezirk und zur Gemeinde, in denen sie sich befinden, so wie die Art, wie der Staat seine Aufsicht über sie ausübt, wird vom Gesetze bestimmt.

§ 22. Den Klöstern ist der Ankauf, die Erpachtung und der Erwerb von Liegenschaften, unter was immer für einen Titel, ohne Bewilligung des Kantonsrathes untersagt.

§ 23. In Handel und Gewerbe sind die Klöster auf die Erzeugnisse ihrer Güter und auf den damit verbundenen Viehstand beschränkt.

§ 24. Die Klöster sind am Orte ihrer Niederlassung und da, wo sie Vermögen besitzen, wie jeder andere Bürger zu allen Steuern verpflichtet, und auch zu den bisherigen Beiträgen für die Bestreitung der staatlichen Bedürfnisse und den Unterhalt öffentlicher Anstalten verbunden.

§ 25. Keine Liegenschaft kann mit einer nichtloskäuflichen Last, gemäß welcher der Grundeigenthümer zu einer Leistung verpflichtet ist, belegt werden, und ies ist die fortdauernde Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse garantirt.

Auch besonders schädliche Dienstbarkeiten, wie das Weide- und Beholzungsrecht in Wäldern, das Farren- und Streuesammeln und dergleichen, können nach den Bestimmungen und unter den Vorbehalten des Gesetzes von den Eigenthümern der dienenden Grundstücke losgekauft werden.

2. Titel
Gebietseintheilung.

§ 26. Der Kanton ist in sechs Bezirke eingetheilt, nämlich:
1) Schwyz;
2) Gersau;
3) March;
4) Einsiedeln;
5) Küßnacht,
6) Höfe.

§ 27. Der Bezirk Schwyz begreift die Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muorathal, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Iberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau, Riemmenstalden.
Hauptort: Schwyz.

Der Bezirk Gersau.
Hauptort: Gersau.

Der Bezirk March begreift die Gemeinden  Lachen, Altendorf, Galgenen, Vorderthal, Innerthal, Schübelbach, Tuggen, Wangen, Reichenburg.
Hauptort: Lachen.

Der Bezirk Einsiedeln besteht aus der Gemeinde Einsiedeln.
Hauptort: Einsiedeln.

Der Bezirk Küßnacht umfaßt die Gemeinde Küßnacht.
Hauptort: Küßnacht.

Der Bezirk Höfe begreift die Gemeinden Wollerau, Freienbach, Feusisberg.
Hauptort: Wollerau je zu vier Jahren und Pfäffikon je zu zwei Jahren.

Durch Verfassungsgesetz vom 10. Januar 1884 wurden im § 27 Abs. 1 das Wort "Iberg" ersetzt durch: "Oberiberg, Unteriberg"; Trennung der Gemeinde Iberg in Oberiberg und Unteriberg.

§ 28. Der Kanton ist ferners in dreizehn Kreise eingetheilt, nämlich:
1) Schwyz, bestehend aus den Gemeinden Schwyz, Iberg und Alpthal.
2) Arth, bestehend aus den Gemeinden Arth, Lauerz und Steinerberg.
3) Steinen, bestehend aus den Gemeinden Steinen, Sattel und Rothenthurm.
4) Ingenbohl, bestehend aus den Gemeinden Ingenbohl, Morschach und Riemenstalden.
5) Muotathal, bestehend aus den Gemeinden Muotathal und Illgau.
6) Gersau, bestehend aus der Gemeinde Gersau.
7) Lachen, bestehend aus den Gemeinden Lachen, Altendorf und Galgenen.
8) Schübelbach, bestehend aus den Gemeinden Schübelbach, Wangen, Tuggen und Reichenburg.
9) Wägithal, bestehend aus den Gemeinden Vorder- und Innerwägithal.
10) Einsiedeln, bestehend aus der Gemeinde Einsiedeln.
11) Küßnacht, bestehend aus der Gemeinde Küßnacht.
12) Wollerau, bestehend aus den vier ehevorigen Vierteln: Wilen, Bergen, Erlen und Wollerau.
13) Pfäffikon, bestehend aus den Ortschaften: Pfäffikon, Freienbach, Vorderberg, Schwändi, Thal und Hurden.

Die Abstimmungen für die Kreise finden in den Kirchgemeinden, resp. am Wohnort statt und zwar in geheimer Abstimmung mit Stimmkarten.

Durch Verfassungsgesetz vom 10. Januar 1884 wurde der § 28 Abs. 1 wie folgt (durch die Trennung der Gemeide Iberg) geändert:
- im Eingangssatz wurde das Wort "dreizehn" ersetzt durch: "vierzehn".
- die Ziffer 1 erhielt folgende Fassung:
1) Schwyz, bestehend aus den Gemeinden Schwyz, Oberiberg und Alpthal."
- nach der Ziffer 5 wurde folgende Ziffer neu eingefügt:
"6) Unter-Iberg, bestehend aus der Gemeinde Unteriberg."
- die nachfolgenden Ziffern 6) bis 13) wurden zu den Ziffern 7) bis 14).

3. Titel
Staatsbehörden.

§ 29. I. Kantonsbehörden.
a) Der Kantonsrath.
b) Der Regierungsrath.
c) Das Kantonsgericht.
d) Das. Kriminalgericht.

Schwyz ist als Hauptort der Sitz aller Kantonsbehörden.

II. Bezirksbehörden.
a) Bezirksgemeinde.
b) Bezirksrath.
c) Bezirksgericht und dessen Kommission.
d) Gerichtspräsidenten.

III. Gemeindebehörden.
a) Kirchgemeinde;
b) Gemeinderath;
c) Vermittleramt

I. Kantonsbehörden.

a. Kantonsrath.

§ 30, Die Mitglieder des Kantonsrathes werden in den Kreisen nach dem Verhältniß der Zahl der Wohnbevölkerung gewählt, und zwar je ein Mitglied auf 600 Seelen und einen letzten Bruchtheil von mehr als 200 Seelen. In der Wohnbevölkerung sind die am Zählungstage vorübergehend Anwesenden mitbegriffen, wogegen die blos Durchreisenden in Abzug fallen. Als Grundlage gilt jeweilen das Ergebniß der periodisch stattfindenden eidgenössischen Volkszählungen.

§ 31. Der Kantonsrath wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten, den Vizepräsidenten, zwei Sekretäre und zwei Stimmenzähler. Der Präsident und Vizepräsident sind als solche für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar. Die Stellen des Landammanns und des Statthalters sind mit diesen Würden nicht vereinbar.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Oktober 1891 erhielt der § 31 folgende Fassung:
"§ 31. Der  Kantonsrath wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Stimmenzähler.
Der Landammann und der Statthalter dürfen hiefür nicht gewählt werden."

§ 32. Die Amtsdauer der Kantonsräthe ist auf 4 Jahre festgesetzt; je zu zwei Jahren tritt die Hälfte derselben aus. Die Ausgetretenen sind wieder wählbar.

§ 33. Der Kantonsrath wird vom Präsidenten unter Mittheilung der Traktanden an sämmtliche Mitglieder einberufen. Ordentlicher Weise besammelt er sich zwei Mal im Jahr zu einer Sommersitzung und zu einer Wintersitzung. Außerordentlicherweise:
a) so oft der Präsident es für nöthig findet;
b) wenn der Regierungsrath es verlangt;
c) wenn fünfzehn Mitglieder gemeinsam unter Angabe des Grundes hiefür beim Präsident das Verlangen stellen.

§ 34. Ausschließlich vom Kantonsrath gehen aus polizeiliche Dekrete mit Strafbestimmungen, Reglemente und Geschäftsordnungen für die Behörden, die Verordnungen über das Schul- und Militärwesen, und über das Verfahren im Verwaltungs-, Civil- und Strafprozeß.

§ 35. Gesetzentwürfe werden vom Kantonsrathe in ein- oder zweimaliger Berathung vorbereitet und sodann der Volksabstimmung nach Maßgabe der §§ 3 und 28 unterstellt.

Dieser Abstimmung unterliegen auch alle Finanzdekrete, welche eine einmalige außerordentliche Ausgabe von mehr als Fr. 50000 bedingen, oder eine neue wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 10000 zur folge haben.

Wird vom Kantonsrathe auf gewichtige Gründe hin und auf Antrag des Regierungsrathes in der Form eines Gesetzesvorschlages die Trennung einer Gemeinde vorgenommen, so ist darüber ebenfalls die Genehmigung des Volkes einzuholen.

Auf dem Wege der Gesetzgebung können neue Gemeinden gebildet werden, sei es durch Trennung oder Vereinigung schon bestehender Gemeinden.

§ 36. Bedingterweise unterliegen der gleichen Volksabstimmung alle vom Kantonsrath ratifizierten Verträge mit andern Staaten, sowie alle Dekrete und Verordnungen des Kantonsrathes, welche in der kantonalen Befugniß liegen und nicht durch die eidgenössische Gesetzgebung gefordert sind, sofern innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Veröffentlichung derselben im Amtsblatt beim Regierungsrath von 2000 Bürgern ein schriftliches Begehren dafür gestellt wird.

§ 37. Auch ohne diese verfassungsmäßige Verpflichtung kann der Kantonsrath bei Gutfinden jeden seiner Beschlüsse der Volksgenehmigung unterbreiten, und umgekehrt, für die definitive Erlassung eines Gesetzes sich von vornherein durch Volksabstimmung ermächtigen lassen.

§ 38. Jedes Mitglied besitzt das Recht, irgend einen Gesetzeserlaß in Anregung zu bringen. Vorgelegte Entwürfe unterliegen in diesem Falle stets der vorangehenden Prüfung durch eine Kommission.

§ 39. Die Auslegung zweifelhafter Gesetzesstellen gibt der Kantonsrath, jedoch nicht in Anwendung auf einen einzelnen vor den Gerichten schwebenden Fall.

§ 40. Er ertheilt das Kantonsbürgerrecht, sofern die Erwerbung oder Zutheilung eines Gemeindebürgerrechts bereits erfolgt ist. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

§ 41. Der Kantonsrath wählt aus seiner Mitte den Regierungsrath, bestehend aus 7 Mitgliedern, von denen drei aus dem Bezirke Schwyz und vier aus den übrigen Bezirken genommen werden müssen. Er bezeichnet aus dem Schooße des Regierungsrathes den Landammann und den Statthalter. Wird der Landammann aus den Mitgliedern des Bezirkes Schwyz gewählt, so muß der Statthalter aus einem andern Bezirke genommen werden, und umgekehrt.

Der § 41 Satz 1 wurde bei der Gewährleistung durch die schweizerische Bundesversammlung bemängelt, da er den Bezirk Schwyz gegenüber den anderen Bezirken bevorzugte, wenn man von der Zahl der Stimmberechtigten ausgeht. Der Satz 1 war eine Folge der Teilung des Kantons in zwei Halbkantone in den Jahren 1832 und 1833 und die Wiedervereinigung durch den Grundvertrag vom 28. August 1833, der Grundlage für die "Vereinigungs-" Verfassung vom 3. Oktober 1833 war, in dem die Sitze in den Kantonsbehörden zwischen dem Bezirk Schwyz (das war bis 1798 der eigentliche Kanton (oder Länderort) Schwyz, während die anderen Bezirke sog. "Untertanenlande" waren, proportional zugeteilt wurden. Diese Übung wurde 1848 auch fortgeführt. Der § 41 Satz 1 entsprach wörtlich dem § 52 Satz 1 der Verfassung von 1848. Jetzt jedoch, nach über 40 Jahren Grundvertrag hat der Bundesrat diese proportionale Zuteilung der Sitze in den Kantonsbehörden auf die Bezirke als "Vorrecht eines Ortes" ausgelegt, was dem Art. 4 der Bundesverfassung widersprach. Der Kanton Schwyz ist den Bedenken des Kantons durch die Streichung der Zuteilung der Sitze in den Kantonsbehörden auf die Bezirke durch das Verfassungsgesetz vom 23. September 1877 nachgekommen.

Durch Verfassungsgesetz vom 23. September 1877 erhielt der § 41 folgende Fassung:
"§ 41. Der Kantonsrath wählt aus seiner Mitte den Regierungsrath, bestehend aus 7 Mitgliedern. Er bezeichnet aus dem Schooße des Regierungsrathes den Landammann und den Statthalter."

§ 42. Zur Behandlung von Cassationsfragen wählt der Kantonsrath aus seiner Mitte fünf Mitglieder, welche vom Regierungsrath bei solchen Verhandlungen beizuziehen sind.

§ 43. Der Kantonsrath wählt ferner:
a. die zwei Standesabgeordneten in den schweizerischen Ständerath, und zwar aus der ganzen Bürgerschaft; das eine Mitglied muß aus dem Bezirk Schwyz, das andere aus einem der übrigen Bezirke genommen werden;
b. aus den Mitgliedern des Kantonsgerichts den Präsidenten dieser Behörde;
c. den Erziehungsrath, der mit Zuziehung des Departementschefs aus 5 Mitgliedern besteht;
d. die Gesetzgebungskommission von 7 Mitgliedern;
e. frei aus allen Bürgern fünf Mitglieder und Ersatzmänner des Kriminalgerichts, sowie den Präsidenten desselben; das Kantonsverhöramt, den Staatsanwalt und dessen Stellvertreter und den Zuchthausinspektor;
f. den Zeugherrn und den Kantonskriegskommissär;
g. die Militärkommission, welche mit Zuzug des Departementschefs aus 5 Mitgliedern besteht.

Durch Verfassungsgesetz vom 23. September 1877 wurden im § 43 lit. a die Worte "; das eine Mitglied muß aus dem Bezirk Schwyz, das andere aus einem der übrigen Bezirke genommen werden" gestrichen.

§ 44. Der Kantonsrath wählt nach vorhergegangener Ausschreibung und beziehungsweise Prüfung die zwei Kantonsschreiber, von denen einer aus dem Bezirke Schwyz, der zweite aus einem der anderen Bezirke genommen werden muß; ferner den Kanzleisekretär, den Kantonsweibel und den Kantonsläufer. Die Pflichten dieser Angestellten und das Erforderliche übe weitere Aushülfe auf der Kanzlei werden durch die Kanzleiordnung bestimmt.

Durch Verfassungsgesetz vom 23. September 1877 wurden im § 44 die Worte " von denen einer aus dem Bezirk Schwyz, der zweite aus einem der andern Bezirke genommen werden muß;" gestrichen.

§ 45. Die Amtsdauer der Mitglieder des schweizerischen Ständerathes ist auf drei Jahre festgestellt; die übrigen Behörden, Beamten und Angestellten, deren die §§ 42 - 44 erwähnen, werden auf vier Jahre gewählt. Alle sind nach Ablauf einer Amtsperiode wieder wählbar.

§ 46. Dem Kantonsrath steht das Recht zu, bei politischen Verbrechen und Vergehen Amnestie zu ertheilen.

§ 47. Über Kompetenzkonflikte der administrativen und richterlichen Gewalt entscheidet der Kantonsrath bei Austritt der allfälligen Mitglieder der streitenden Behörden.

§ 48. Der Kantonsrath übt die Oberaufsicht über die Kantonsverwaltung:
a. Er bestimmt jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kantons;
b. er bewilligt die Erhebung der zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse nöthigen Steuern;
c. er bewilligt die Aufnahme und die Conversion von von Darleihen für den Staat;
d. er bestimmt die Gehalte der Beamten und Angestellten des Kantons;
e. er ordnet das Erziehungs-, Polizei-, Gesundheits-, Militär- und Straßenwesen, sowie die Salzverwaltung;
f. er läßt sich jährlich vom Regierungsrathe über alle Theile der Kantonsverwaltung und über Einnahmen und Ausgaben Bericht und Rechnung ablegen, genehmigt diese oder verfügt das Nöthige darüber. Die Mitglieder des Regierungsrathes haben bei daheriger Verhandlung nur berathende Stimme. Eine Übersicht der Jahresrechnung und des ökonomischen Zustandes des Kantons, so wie der Jahresbericht über die Verrichtungen des Regierungsrathes werden dem Volke durch den Druck bekannt gemacht.

§ 49. Der Kantonsrath wahrt die Rechte des Staates in gemischt staatlich-kirchlichen Angelegenheiten.

§ 50. Er prüft alle Verkommnisse und Verträge mit andern Kantonen und Staaten und verwirft oder genehmigt dieselben.

§ 51. Er sorgt für Ruhe und Sicherheit im Kanton. Im Falle eines daherigen Truppenaufgebots hat er sich unverzüglich zur Berathung der nothwendigen Maßnahmen zu versammeln.

§ 52. Dem Kantonsrathe steht die Prüfung und Anerkennung der Gesetzmäßigkeit aller Wahlen in die Kantonsbehörden zu.

Er entscheidet desgleichen über Entlassungsgesuche aus kantonalen Beamtungen.

§ 53. Wegen Verletzung der Amtspflichten kann der Kantonsrath den Regierungsrath oder dessen Mitglieder und wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung das Kantonsgericht oder einzelne Mitglieder desselben zur Verantwortung ziehen und in Anklagezustand versetzen.

Dem Kantonsrath sind auch alle von ihm gewählten Beamten und Angestellten für ihre Verrichtungen verantwortlich.

b. Regierungsrath.

§ 54. Der Regierungsrath ist die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons.

Die Amtsdauer der Regierungsräthe ist auf vier Jahre festgesetzt. Landammann und Statthalter werden auf zwei Jahre gewählt und sind in dieser Eigenschaft für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar.

Zur Wahl in den Regierungsrath ist das Alter von erfüllten 25 Jahren erforderlich.

Kein Mitglied des Regierungsrathes darf zugleich Mitglied eines Gerichtes oder eines Bezirks- oder Gemeinderathes, inbegriffen dessen Kommissionen, sein.

§ 55. Es können nicht gleichzeitig Mitglieder des Regierungsrathes sein: Blutsverwandte bis und mit dem zweiten Grade, Schwiegervater und Tochtermann, leibliche Schwäger oder Mitväter.

§ 56. Der Regierungsrath besorgt:
a. die Kantonsverwaltung. Zu diesem Behufe vertheilt er die Geschäftszweige unter seine Mitglieder, welche Gutachten und Anträge an den Regierungsrath entwerfen, dessen Beschlüsse vollziehen und ihm für ihre Verrichtungen verantwortlich sind;
b. die Vollziehung der Urtheile des Kantons- und Kriminalgerichtes, der Schiedsgerichte, der Beschlüsse des Kantons- und Erziehungsrathes, sowie der Militärkommission und der Kassationsbehörde.

§ 57. Er erstattet dem Kantonsrath über seine Geschäftsführung jährlich vollständigen Bericht, und über die besondern Theile, so oft der Kantonsrath es fordert. Er entwirft den Voranschlag des künftigen Rechnungsjahres und verbindet mit der Ablage der Jahresrechnung ein Inventar über die Staatsgüter.

§ 58. Bei Gefährdung der Ruhe im Innern oder von Außen ist er berechtigt, Truppen aufzubieten, hat aber gleichzeitig den Kantonsrath zur Festsetzung der weitern Maßregeln einzuberufen.

§ 59. Zur Wahrung der staatlichen Rechte in gemischt staatlich-kirchlichen Angelegenheiten stellt er an den Kantonsrath die nöthigen Anträge.

§ 60. Dem Regierungsrath steht die Prüfung und Anerkennung der Gesetzmäßigkeit aller Wahlen in die Bezirks- und Gemeindsbehörden zu. Wenn über dieselben, oder andere Verhandlungen der Bezirks- und Kirchgemeinden sich Anstände erheben, so entscheidet er darüber mit Zuzug der ihm beigegebenen Kantonsräthe.

§ 61. Er übt die Aufsicht über die Verwaltung der Bezirke und Gemeinden aus und wacht über die Erhaltung des Vermögens derselben.

§ 62. Der Regierungsrath entscheidet letztinstanzlich die Rekurse im Administrativprozeß nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 63. Er bewilligt die Entlassungsbegehren aus dem Staatsverband.

§ 64. Der Regierungsrath ernennt auf Grund erwiesener Fähigkeit sämmtliche Offiziere, soweit deren Wahl dem Kantone zusteht. Er wählt ferner die Kreiskommandanten und Sektionschefs, den Zeugwart und die Verwalter der kantonalen Depots für Militäreffekten.

§ 65. Er bestellt wählt den Archivar, die erforderlichen Steuereinzüger für den Kanton, ernennt die Salzauswäger in den Bezirken und Gemeinden und bestellt die im Solde des Kantons stehenden Polizeidiener.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Oktober 1891 erhielt der § 65 folgende Fassung:
"§ 65. Der Regierungsrath wählt den Archivar, die Steuereinzüger für den Kanton, die Salzauswäger, die Eichmeister, die Gebäudeschätzer und die kantonalen Polizeidiener."

§ 66. Gesetze, welche dem Volksentscheide unterliegen, und ebenso die bedingten Vorlagen, hinsichtlich welcher nach § 36 die Volksabstimmung begehrt worden ist, müssen wenigstens 14 Tage vor der Volksabstimmung im Drucke und in abgemessener Zahl unter dem Volke verbreitet werden.

§ 67. Bei den Berathungen und Beschlüssen des Regierungsrathes müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein.

c. Kantonsgericht.

§ 68. Das Kantonsgericht besteht aus neun Mitgliedern und ebensoviel Ersatzmännern, welche von den Bezirksgemeinden auf die Dauer von 6 Jahren gewählt werden.

Der Bezirk Schwyz wählt drei Mitglieder, der Bezirk March zwei und jeder andere Bezirk ein Mitglied und die Ersatzmänner. Der periodische Austritt erfolgt zum Drittheil je nach 2 Jahren.

Wahlfähig ist jeder im Kanton wohnenden Schweizerbürger, der das 25. Altersjahr zurückgelegt hat.

§ 69. Das Kantonsgericht wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und die Justizkommission. Diese besteht aus dem Präsidenten des Kantonsgerichts und zwei Richtern. Für die Fälle von Verhinderung einzelner Mitglieder bezeichnet es auch zwei Ersatzmänner.

§ 70. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Kantonsgerichts dürfen nicht Mitglied eines untergeordneten Gerichts sein, oder den Beruf eines Rechtsanwaltes ausüben.

Bei der Beurtheilung von Civil- und Strafprozessen und Kriminalfällen muß die volle Zahl des Kantonsgerichtes anwesend sein.

§ 71. Dem Kantonsgericht, sowie auch allen übrigen Gerichtsstellen dürfen nicht gleichzeitig als Mitglieder und Ersatzmänner angehören Blutsverwandte bis und mit dem zweiten Grade, Schwiegervater und Tochtermann, leibliche Schwäger und Mitväter.

§ 72. Das Kantonsgericht ist die oberste civil-, kriminal- und polizeirichterliche Behörde.

Dasselbe besammelt sich regelmäßig alle zwei Monate; außerordentlich, so oft es der Präsident für nöthig findet.

Die untern Gerichtsstellen stehen unter seiner Oberaufsicht und sind ihm für Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung verantwortlich.

Alljährlich erstattet es dem Kantonsrathe Bericht über das Gerichts- und Notariatswesen, sowie die Thätigkeit der untern Gerichtsbehörden, des Verhöramts, der Staatsanwaltschaft und der Bezirksammannämter, soweit diese Gerichtssachen behandeln.

§ 73. Das Kantonsgericht ertheilt über seine Urtheile Revision und Interpretation. Ihm steht laut Gesetz die Befugniß der Strafumwandlung zu, und es entscheidet über Stellungs- und Auslieferungsbegehren von anderen Kantonen und auswärtigen Staaaten..

§ 74. Bei Streitfällen, wo wegen Betheiligung die volle Mitgliederzahl nicht erhältlich ist, urtheilt in letzter Instanz ein Schiedsgericht. Jede der streitenden Parteien wählt sich zwei Schiedsrichter; diese wählen den Obmann und sofern sie sich darüber nicht einigen können, wird derselbe von den unbetheiligten Richtern des Kantonsgerichts bezeichnet.

§ 75. Die Justizkommission ist die Rekursbehörde in Civil- und Strafrechtsfällen und Kassationsbehörde bei Verfügungen des Gerichtspräsidenten.

Das Rechtsmittel des Rekurses ist nur bei Verletzungen von Prozeßformen zulässig.

Die Kassation kann gegen Verfügungen der Bezirksgerichtspräsidenten, da wo sie fatale Fristen ausgesprochen, ergriffen werden.

Beide Rechtsmitte müssen schriftlich angewendet werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Oktober 1891 erhielt der § 75 folgende Fassung:
"§ 75. Die Justizkommission führt die Oberaufsicht über das Betreibungs- und Konkurswesen.
Sie ist die Gerichtsbehörde zweiter Instanz bei Entscheiden der Gerichtspräsidenten, soweit eien Weiterziehung zuläßig ist. Sie ist die Rekurs- und Kassationsbehörde in Zivil- und Strafrechtsfällen nach Maßgabe der hierüber erlassenen Prozeßvorschriften."

d. Kriminalgericht.

§ 76. Das Kriminalgericht besteht aus fünf Mitgliedern und eben so vielen Ersatzmännern. Seine Befugnisse wird das Gesetz näher bestimmen.

Kein Mitglied des Kriminalgerichts darf zugleich auch Mitglied einer andern Gerichtsbehörde sein.

§ 77. Das Kriminalgericht ist für alle Kriminalfälle erste Instanz. Zur Gültigkeit eines Urtheils ist die Anwesenheit der vollen Mitgliederzahl nöthig.

Es ertheilt über seine Urtheile Revision und Interpretation.

II. Bezirksbehörden.

a. Bezirksgemeinden.

§ 78. Jeder Bezirk hat eine Bezirksgemeinde. Diese besteht aus allen Stimmfähigen, welche das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben.

Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen:
a. Geisteskranke und Blödsinnige;
b. durch Kriminalurtheil im politischen Bürgerrecht Eingestellte;
c. Falliten;
d. Armengenössige, welche aus öffentlichen Armenanstalten Unterstützungen beziehen;
e. Bevogtete, welche aus einem andern Grunde, als aus dem der Minderjährigkeit bevormundet sind;
f. Ausländer;
g. Niedergelassene Schweizerbürger, welche die Niederlassung im Bezirk nicht schon mindestens 3 Monate besitzen, und Aufenthalter-Schweizerbürger, welche nicht schon während der Dauer eines Jahres im Bezirk gewohnt haben.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Oktober 1891 erhielt der § 78 Abs. 2 folgende Fassung:
"Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen:
a. Geisteskranke und Blödsinnige;
b. Personen, welche durch Gerichtsurtheil im politischen Bürgerrecht eingestellt sind;
c. Armengenössige, welche aus öffentlichen Armenanstalten Unterstützungen beziehen;
d. Personen, welche wegen Verschwendung oder geistiger Gebrechen bevormundet sind;
e. Ausländer;
f. Niedergelassene Schweizerbürger, welche die Niederlassung im Bezirk nicht schon mindestens 3 Monate besitzen, und Aufenthälter-Schweizerbürger, welche nicht schon während der Dauer eines Jahres im Bezirk gewohnt haben."

§ 79. Die Bezirksgemeinde versammelt sich ordentlicherweise jährlich am ersten Sonntag im Mai, außerordentlicherweise, so oft sie vom Bezirksrath zusammenberufen wird, oder so oft es ein Fünftheil der stimmfähigen Bürger unter Angabe des Grundes vom Bezirksrath verlangt.

§ 80. Die Bezirksgemeinde wählt:
a. die dem Bezirke zugetheilten Mitglieder und Ersatzmänner des Kantonsgerichts;
b. den Bezirksammann, Statthalter und Seckelmeister;
c. die Mitglieder in den Bezirksrath;
d. die Mitglieder und Ersatzmänner in das Bezirksgericht und den Präsidenten desselben;
e. die Bezirksschreiber und den Bezirksweibel.

§ 81. Über die Amtsdauer, den Austritt und die Wiederwählbarkeit der Bezirksbehörden, Beamten und Angestellten gelten im Allgemeinen die gleichen Bestimmungen, wie bei den kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten.

Eine Ausnahme findet statt bezüglich der Bezirksammänner und Statthalter, deren Amtsdauer auf zwei Jahre festgesetzt ist, die aber auch für eine einmalige nächstfolgende Amtsdauer wieder wählbar sind.

Entlassungen von Bezirksbeamtungen können einzig von der betreffenden Wahlbehörde ausgesprochen werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Oktober 1891 wurde der § 81 Abs. 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Eine Ausnahme findet statt bezüglich der Bezirksammänner, Statthalter und Säckelmeister, deren Amtsdauer auf zwei Jahre festgesetzt ist.
Bezirksammann und Statthalter sind nur auf eine einmalige Amtsdauer wieder wählbar."

§ 82. Die Bezirksgemeinde allein kann die Erhebung von Bezirkssteuern oder Abgaben beschließen. Die allgemeinen Vorschriften über die zulässigen direkten und indirekten Steuern bestimmt das Gesetz.

§ 83. Ihr werden jährlich die Rechnungen für das abgeflossene Jahr und die Voranschläge des laufenden Rechnungsjahres zur Genehmigung vorgelegt. Sie bestellt zur Prüfung zum voraus eine Rechnungskommission, welche ihr darüber einen schriftlichen Bericht einzureichen hat. Dieser Bericht, nebst Antrag und einer Übersicht der Jahresrechnung und des ökonomischen Zustandes des Bezirks, soll dem Volke acht Tage vor dem Zusammentritt der Bezirksgemeinde durch den Druck bekannt gemacht werden.

§ 84. Der Bezirksgemeinde müssen alle für den Bezirk abgeschlossenen Verträge, insoweit sie nicht zur ordentlichen Verwaltung gehören, zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 85. Mit jeder gesetzlichen Einbürgerung in einer Gemeinde ist auch der Erwerb des betreffenden Bezirksbürgerrechts ohne weiteres verbunden.

b. Bezirksrath.

§ 86. Jeder Bezirk hat einen Bezirksrath von sieben bis fünfzehn Mitgliedern, mit Einschluß der drei Vorsteher.

§ 87. Blutsverwandte des ersten Grades dürfen nicht zugleich in den Bezirksrath gewählt werden.

Die Mitglieder des Bezirksrathes dürfen keine Richterstellen bekleiden, sind aber, mit Ausnahme des Bezirksammanns, Statthaltes und Seckelmeisters, für alle Gemeindebeamtungen wählbar.

§ 88. Der Bezirksrath vollzieht die Beschlüsse der Bezirksgemeinde und bildet die erste Instanz in Steuersachen.

Er wählt die Notare und deren Stellvertreter, den Amtsschreiber, die Läufer, die Eichmeister, Überschätzer und Gebäudeschätzer.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Oktober 1891 erhielt der § 88 Abs. 2 folgende Fassung:
"Er wählt die Notare und deren Stellvertreter, den Amtsschreiber und den Läufer."

§ 89. Er ist die Verwaltungsbehörde über die Bezirksgüter, besorgt die öffentlichen Bauten des Bezirks und beaufsichtigt den Wasserbau in demselben.

§ 90. Der Bezirksammann ist der Stellvertreter des Regierungsrathes und als solcher ihm für seine Verrichtungen verantwortlich. Er vollzieht in seinem Bezirke alle Verordnungen, Beschlüsse und Urtheile der Kantonsbehörden. Er hat die Pflicht  der Überweisung und der Klage bei Verbrechen und Vergehen. Er vollzieht ferner die Beschlüsse des Bezirksrathes und die Urtheile des Bezirksgerichts. Seine Amtsbefugnisse und Pflichten sind in besonderer Verordnung bestimmt.

Sein Stellvertreter ist der Statthalter.

c. Bezirksgericht.

§ 91. Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht von 7 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Dieselben dürfen nicht Mitglied eines andern Gerichts und auch nicht des Bezirksrathes sein.

§ 92. Das Bezirksgericht wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und eine Gerichtskommission von 2 Mitgliedern mit Zuzug des Präsidenten. Für die Fälle von Verhinderung bezeichnet das Gericht zum voraus 2 Ersatzmänner.

§ 93. Es beurtheilt alle Civil- und Injurienfälle, Vaterschaftsklagen und Polizeivergehen.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Oktober 1891 erhielt der § 93 folgende Fassung:
"§ 93. Es beurtheilt Civil- und Injurienfälle, Prozesse in Ehesachen, Vaterschaftsklagen, Polizeivergehen und Klagen über Einstellung im Aktivbürgerrecht in Folge Konkurses oder fruchtloser Pfändung."

§ 94. Injurienprozesse, Vaterschaftsklagen und Prozesse, welche den Werth von Fr. 300 oder mehr beziffern, endlich Streiftragen über Rechtsamen und über Gegenstände, deren Werth nicht ausgemittelt werden kann, sind appellabel.

Gegenstände, deren Wert nicht bestimmt ist, aber ausgemittelt werden kann, sollen durch Schatzung gewerthet werden.

Über Forderungen von Fr. 150 bis hinunter zum Betrag von Fr. 30 urtheilt die Gerichtskommission erst- und letztinstanzlich.

Die Appellationsfälle in Strafsachen bestimmt das Gesetz.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Oktober 1891 erhielt der § 94 folgende Fassung:
"§ 94. Soweit besondere Gesetze und Verordnungen eine Weiterziehung nicht unbedingt vorschreiben oder unzuläßig erklären, werden erst- und letztinstanzlich beurtheilt:
    Von der Gerichtskommission Forderungen im Werthe von Fr. 30-200;
    von den Bezirksgerichten Forderungen im Werthe von Fr. 200-400.
Prozesse, welche den Werth von Fr. 400 übersteigen, ferner Injurienprozesse, Vaterschaftsklagen und Prozesse in Ehesachen, sowie Streifragen über Rechte und Gegenstände, deren Werth nicht ausgemittelt werden kann, sind appellabel.
Gegenstände, deren Werth nicht bestimmt ist, jedoch ausgemittelt werden kann, sind durch Schatzung zu ermitteln.
 Die Appellationsfälle in Strafsachen bestimmt das Gesetz."

§ 95. Zu einem gültigen Rechtsspruche ist die Anwesenheit der festgesetzten vollen Mitgliederzahl erforderlich.

Das Bezirksgericht, eventuell die Gerichtskommission ertheilt über die in Rechtskraft erwachsenen Urtheile und Erkenntnisse Revision und Interpretation.

§ 96. Bei Streitfragen, wo das Bezirksgericht selbst im Falle der Substituirung betheiligt erscheint, bezeichnet die Justizkommisison ein unbetheiligtes Bezirksgericht.

Bei Fällen, wo die Gerichtskommission betheiligt ist, ernennt das Bezirksgericht aus seiner Mitte nichtbetheiligte Kommissionsmitglieder.

d. Gerichtspräsident.

§ 97. Bei dem Gerichtspräsidenten müssen die Falliments- und Versilberungsbegehren, Benefizien Inventarii und Kapitalbereinigungen nachgesucht werden; ebenso Rechtsbote, Provokationen, Amortisationen und Verschollenheitserklärungen.

Durch Verfassungsgesetz vom 4. Oktober 1891 erhielt der § 97 folgende Fassung:
"§ 97. Der Gerichtspräsident ist die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen in seinem Bezirke.
Bei ihm müssen die Begehren im summarischen Verfahren nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung, sowie im summarischen und beschleunigten Verfahren bei Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten gestellt werden."

III. Gemeindebehörden.

a. Kirchgemeinde.

§ 98. Jede politische Gemeinde hat eine Kirchgemeinde, die aus allen Stimmfähigen, welche das 18. Altersjahr erfüllt haben, besteht.

Bezüglich des Ausschlusses von dem politischen Stimmrecht an den Kirchgemeinden gelten in analoger Weise die Bestimmungen des § 78.

Für die Gemeinden, welche aus mehreren Ortschaften oder Filialen bestehen, ist für die Kirchgemeinden als Versammlungs- und Abstimmungsort der Hauptort vorgeschrieben.

Eine Ausnahme bilden die Kreise Wollerau und Pfäffikon, welchen in den getrennten Gemeinden eine entsprechende Urnenaufstellung gestattet ist.

Durch Verfassungsgesetz vom 10. Januar 1884 wurde dem § 98 folgender Absatz angefügt:
"Außerdem dürfen bei geheimen Abstimmungen in den Einsiedeln'schen Vierteln Euthal, Groß, Willerzell, Egg, Trachslau und Bennau besondere Urnen aufgestellt werden. Die Öffnung derselben und die Ausmittlung des Abstimmungsergebnisses haben jedoch in allen Fällen auf dem Hauptbüreau in Einsiedeln zu erfolgen."

§ 99. Die stimmfähigen Einwohner der Kirchgemeinde bethätigen ihr verfassungsmäßiges Stimmrecht in folgenden Fällen:
a. bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen;
b. bei den Wahlen in den Kantonsrath und über die verfassungsmäßigen Vorlagen dieser Behörde;
c. bei den Wahlen derjenigen Geistlichen, deren Anstellung der Gemeinde zukommt;
d. sie erkennen über die Genehmigung der Rechnungen aller Gemeindebehörden, Beamten und Angestellten auf den Bericht einer alljährlich zum voraus aufgestellten Rechnungskommission;
e. sie verhandeln über die Bewilligung von Gemeindesteuern und die Genehmigung des jährlichen Voranschlags;
f. sie ernennen den Gemeinderath, den Gemeindspräsidenten, Seckelmeister und Gemeindeschreiber, die Verwalter der Kirchen-, Pfrund- und Gemeindegüter, den Vermittler und dessen Stellvertreter und die andern für die Gemeinden erforderlichen Angestellten;
g. sie ertheilen das Gemeindebürgerrecht nach den Bestimmungen eines hiefür zu erlassenden Gesetzes.

Feststehende Wahltage sind alle zwei Jahre der letzte Sonntag im April zur Abgabe der Stimmen für die kreiseweisen Erneuerungswahlen in den Kantonsrath, und alle drei Jahre der letzte Sonntag des Oktobers zur Wahl der schwyzerischen Mitglieder in den Nationalrath.

Außerdem tritt die Kirchgemeinde zusammen, so oft der Gemeinderath es für nöthig findet, wie für die Ablegung der Jahresrechnung; ferner so oft die Abstimmung über eidgenössische und kantonale Gesetze und Wahlen oder andere Vorlagen des Kantonsrathes es erfordern; endlich so oft ein Fünftel der Stimmfähigen unter Angabe des Grundes von dem Gemeinderath die Einberufung verlangt.

§ 100. Die Wahl der Lehrer bleibt den bisherigen Wahlbehörden überlassen.

§ 101. Die Gemeindspräsidenten, Seckelmeister, Kirchen-, Pfrund- und ähnliche Verwalter werden auf zwei Jahre, die Gemeidneräthe der Vermittler und dessen Stellvertreter und der Gemeindeschreiber auf vier Jahre gewählt.

§ 102. In denjenigen Bezirken, welche nicht in Gemeinden eingetheilt sind, übt die Bezirksgemeinde die Befugnisse der Kirchgemeinde aus.

b. Gemeinderath.

§ 103. Der Gemeinderath besteht aus dem Präsidenten und aus sechs bis zwölf Mitgliedern.

Er wird alle zwei Jahre je zur Hälfe erneuert. Sowohl der Präsident als die Mitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Blutsverwandte des ersten Grades dürfen nicht zugleich in den Gemeinderath gewählt werden.

§ 104. Dem Gemeinderath steht zu:
a. die Vorberathung und Vollziehung der Gemeindebeschlüsse;
b. die Verwaltung der Gemeindegüter;
c. die Besorgung der Waisengüter nach Inhalt der Vormundschaftsverordnung;
d. die Armenpflege nach den Bestimmungen der Armenverordnung;
e. die Handhabung der Polizei innerhalb der Gemeinde nach den Polizeiverordnungen;
f. die Besorgung des Schulwesens und die Wahl des Gemeindeschulrathes aus allen Bürgern;
g. die Einquartirung des Militärs;
h. die Leitung und Durchführung des Gemeindestraßenwesens; die Aufsicht über die zum öffentlichen Gebrauche bestimmten Verbindungs- und Nebenstraßen, sowie die öffentlichen Fuß- und Winterwege;
i. die Wahl des Civilstandsbeamten und seines Stellvertreters und die Überwachung der richtigen Führung der Civilstandsregister;
k. die Wahl der Pfandschätzer;
l. die Abnahme der Rechnungen von den durch die Kirchgemeinden aufgestellten Verwaltern und von andern Gemeindeangestellten.

§ 105. Der Gemeinderath ist für die Verwaltung der Gemeindegüter der Kirchgemeinde und für seine übrigen Verrichtungen den ihm übergeordneten Behörden verantwortlich.

§ 106. Zur Führung seiner Geschäfte wählt der Gemeinderath aus seiner Mitte die nöthigen Kommissionen.

Die Bestimmung des § 98, Absatz 3, gilt in analogem Sinn auch für die Versammlung des Gemeinderaths uns seiner Kommissionen.

§ 107. In denjenigen Bezirken, welche nicht in Gemeinden eingetheilt sind, übt der Bezirksrath die Befugnisse des Gemeinderaths aus.

c. Vermittlerämter.

§ 108. Der Vermittler beurtheilt Rechtsstreitigkeiten bis auf den Betrag von Fr. 30.

Unvereinbar mit dem Amt des Vermittlers und dessen Stellvertreters ist das Amt eines Richters und die Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt oder Geschäftsagent.

IV. Titel
Revision der Verfassung.

§ 109. Die Verfassung wird einer Totalrevision unterstellt:
a. so oft 2000 Stimmberechtigte ein solches Verlangen stellen und die Mehrheit des darüber angefragten Volkes es genehmigt;
b. so oft eine solche vom Kantonsrath mit der absoluten Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen und durch die Volksabstimmung genehmigt wird.

§ 110. Die Verfassung unterliegt einer Partialrevision:
a. so oft der Kantonsrath es mit Mehrheit beschließt;
b. so oft 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu revidirenden Artikel ein solches Begehren stellen.

§ 111. Wird die Totalrevision durch die Volksinitiative verlangt und beschlossen, so ist dieselbe einem Verfassungsrathe zu übertragen, der in den Kirchgemeinden von den Wahlkreisen nach dem Verhältniß der Bevölkerung zu erwählen ist.

§ 112. Jede Partialrevision und die Totalrevision nach § 109 lit. b, geschieht durch den Kantonsrath selbst.

§ 113. Die Total- oder Partialrevision der Verfassung muß im Kantonsrathe selbst in einer spätern Versammlung der Behörde einer zweiten Berathung unterstellt werden, bevor sie zur Abstimmung an das Volk gebracht werden kann.

    Also beschlossen vom Kantonsrath.

    Schwyz, 7. April 1876.

Namens des Kantonsrathes,
Der Präsident:
K. Styger.

Die Sekretäre, Mitglieder:
M. Marty.
F. Hediger.

 

Der Regierungsrath des Kantons Schwyz,

in Vollziehung der vom h. Kantonsrath den 7. April 1876 erhaltenen Vollmachten

beschließt:

Übergangsbestimmungen
zu der revidirten Verfassung vom 7. April 1876

§ 1. Dieser Verfassungsentwurf soll dem Volke durch den Druck mitgetheilt und den Kreisgemeinden am 11. Juni d. J. zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden. Von den an den Gemeinden Antheil Nehmenden werden sowohl die Annehmenden wie die Verwerfenden abgezählt; die Entscheidung richtet sich nach dem absoluten Mehr der an der Abstimmung sich betheiligenden Stimmberechtigten. Die Abwesenden bleiben sonach ganz außer Berechnung.

§ 2. Das Ergebniß der Abstimmung wird vom Regierungsrath sofort veröffentlicht. Hat die Mehrheit der Stimmenden die revidirte Verfassung angenommen, so erläßt der Regierungsrath diejenigen Anordnungen, welche durch die veränderten Bestimmungen hinsichtlich der Behörden, Beamten und Angestellten sich als nothwendig ergeben.

§ 3. Die Verordnung über den künftigen Abstimmungsmodus bei der Wahl der Kantonsräthe wird auf Antrag des Regierungsrathes nothwendig ergeben.

    Schwyz, den 20. April 1876

Namens des Regierungsrathes,
Der Landammann:
P. Suter.

Der Kanzleidirektor:
Kälin.

Durch das Verfassungsgesetz vom 10. Januar 1884 wurden folgende Übergangsbestimmungen erlassen:

"III. Übergangsbestimmungen.

§ 1. Die Ausführung der Trennung der Gemeinde Iberg erfolgt endgültig durch den Kantonsrath.

§ 2. In Betreff der Repräsentanz der Kreise Schwyz und Unter-Iberg wird festgesetzt, daß bei der Partialerneuerung des Kantonsrathes im Jahre 1884 im Kreise Schwyz 6 Mitglieder und im Kreise Unter-Iberg 1 Mitglied, und im Jahre 1886 im Kreise Schwyz 7 Mitglieder und im Kreise Unter-Iberg 1 Mitlgied gewählt werden.

§ 3. Der Regierungsrath hat dieses Verfassungsgesetz dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen und hiefür im Falle der Annahme die eidgenössische Gewährleistung nachzusuchen."

Durch Verfassungsgesetz vom 27. November 1884 erhielt der § 2 der Übergangsbestimmungen (weil er bei der Gewährleistung durch die schweizerische Bundesversammlung ausgenommen wurde) folgende Fassung:
"§ 2. Der Kreis Schwyz wählt dreizehn und der Kreis Unter-Iberg dire Mitlgieder in den Kantonsrath.
Diese Wahlen haben bei der ordentlichen Partialerneuerung des Kantonsrathes vom Jahre 1886 zu erfolgen, wobei sechs Wahlen des Kreises Schwyz und eine Wahl des Kreises Unter-Iberg nur für eine Amtsdauer von zwei Jahren Gültigkeit haben; diese letztern Wahlen sind vom Regierungsrath durch das Loos auszumitteln und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mit der Ausführung dieser Wahlen erlischt das Mandat der gegenwärtigen Repräsentanz des Kreises Schwyz im Kantonsrathe."

 

Der Kantonsrath des Kantons Schwyz,

in Betracht:

daß die revidirte Verfassung, datirt vom 7. April 1876, an den Kreisgemeinden vom 11. Juni 1876 mit 2063 gegen 1009 Stimmen angenommen worden ist,

beschließt:

1. Diese Verfassung bildet nunmehr das in Anwendung zu bringende Grundgesetz des Kantons und die Gesetzgebung ist, soweit dies erforderlich, damit in Einklang zu bringen.

2. Die Beschlüsse der eidgenössischen Räthe betreffend die Garantie dieser Verfassung bleiben vorbehalten.

    Schwyz, 12. Juli 1876.

Namens des Kantonsrathes,
Der Präsident:
R. Benziger.

Die Sekretäre, Mitglieder:
F. Hediger, K. Knobel.

 

Der Regierungsrath des Kantons Schwyz

beschließt:

Aufnahme in die Gesetzessammlung.

    Schwyz, den 26. Oktober 1877.

Namens des Regierungsrathes,
Der Landesstatthalter:
C. Reichlin.

Der Kanzleidirektor:
Kälin.

 

Die schwyzer Verfassung vom 1848 wurde nach der Totalrevision der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 grundlegend revidiert. Insbesondere wurden die Kreisgemeinden abgeschafft und damit zu geheimen und schriftlichen Wahlen und Abstimmungen übergegangen.

Karte von Schwyz; der Bezirk Pfeffikon ist heute ein Teil des Bezirks Höfe.
 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Kantonsverfassungen, Bern 1891
© 13. August 2005 - 14. August 2005
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