Staatsverfassung des Kantons Schwyz

vom 11. März 1848

geändert durch
Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855,
...?

aufgehoben durch
Verfassung vom 11. Juni 1876

 

Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Der Kanton Schwyz ist ein Freistaat und als solcher ein Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

§ 2. Die christliche, römisch-katholische Religion ist die einzige Religion des Staates, und die freie Ausübung derselben ist garantirt.

siehe hierzu aber den Art. 44 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 3. Die Souveränetät beruht im Volke. Dasselbe gibt sich die Verfassung selbst, und die Gesetze müssen ihm zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

siehe hierzu auch die Art. 3 und 5  der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 4. Kantonsbürger oder Landleute sind diejenigen, welche in der Verfassung von 1803 als solche anerkannt worden sind, und welche das Kantonsbürgerrecht seither rechtlich erworben haben.

§ 5. Alle Kantonsbürger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte.

§ 6. Alle Einwohner des Kantons sind vor dem Gesetze gleich.

§ 7. Der freie Handel und Verkehr im Kanton ist gesichert. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

siehe hierzu auch die  Art. 29 bis 32 und 41 Ziff. 4 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 8. Jeder rechtliche Kantonsbürger kann sich nach den Bestimmungen des Gesetzes im Kanton überall niederlassen, und da, wie der Eingeborne, Handel und Gewerbe treiben.

siehe hierzu auch den Art. 41 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 9. Jeder Kantonsbürger übt da sein politisches Bürgerrecht aus und ist den Steuern unterworfen, wo er säßhaft ist.

§ 10. Die freie Meinungsäußerung in Wort und Schrift ist gewährleistet. Die Strafe des Mißbrauchs derselben wird das Gesetz bestimmen; daherige Klagen beurtheilen die Gerichte.

siehe hierzu auch den Art. 45 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 11. Jeder Bürger, jede Gemeinde oder Korporation, so wie jede Behörde, hat das Recht, auf dem Wege der Petition Ansichten, Wünsche und Beschwerden an den Kantonsrath zu bringen. Das Gesetz wird hierüber das Nähere bestimmen.

§ 12. Die Trennung der richterlichen und vollziehenden Gewalt ist anerkannt. Kein Mitglied einer vollziehenden Behörde kann zugleich Mitglied einer richterlichen Behörde sein, und umgekehrt. Weger die gesetzgebende noch die vollziehende Gewalt dürfen richterliche Verrichtungen ausüben oder sich aneignen.

§ 13. Niemand kann seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden. Die Aufstellung verfassungswidriger Gerichte ist unter keinen Umständen zulässig. Vertragsgemäße Schiedsgerichte sind statthaft.

siehe hierzu auch die Art. 50 und 53 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 14. In allen Civilrechtsfragen soll Jeder ohne Einmischung und Hinderung irgend einer Behörde vor die Gerichte gelassen werden.

§ 15. Die persönliche Freiheit jedes Kantonsbewohners ist gewährleistet.

§ 16, Niemand kann verhaftet oder in Verhaft gehalten werden, außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen und auf die vom Gesetz bestimmte Art.

§ 17. Ohne gerichtlicher Urtheil kann kein Beamteter vor Ablauf seiner Amtsdauer seiner Stelle entsetzt werden. Einstellung in amtlichen Verrichtungen findet nur dann statt, wenn gegen einen Beamten durch die zuständige Gerichtsbehörde Kriminalanklage erkennt worden ist.

§ 18. Der Staat  sorgt für die Bildung der Jugend. Der Geistlichkeit des Kantons wird auf das Erziehungswesen der gebührende Einfluß zuerkannt..

§ 19. Jeder Kantonsbürger und jeder im Kanton wohnende Schweizer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet.

siehe hierzu auch die Art. 18 bis 20  der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 20. Die Verfassung sichert die Unverletzlichkeit des Eigenthums. Jedem Bezirk, jeder Gemeinde, sowie jeder geistlichen und weltlichen Korporation bleibt auch die Verwaltung desselben und die Befugniß. die Art und Weise der Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen, gesichert. Für Abtretungen, die das öffentliche Wohl erfordert, hat der Staat gerechte Entschädigung zu leisten; wenn sie streitig wird, entscheiden die Gerichte.

siehe hierzu auch den Art. 21 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 21. Keine Liegenschaft kann mit einer nicht loskäuflichen Last, gemäß welcher der Grundeigenthümer etwas leisten muß, belegt werden. Die Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse nach dem wahren Werthe derselben ist den Gemeinden, Korporationen und Privaten garantirt, so daß jeder Einzelne sein Besitzthum hievon ledigen kann. Es soll das hierüber bestehende Gesetz einer beförderlichen Revision unterworfen werden.

§ 22. Alle Einwohner des Kantons, sowie alle Korporationen desselben, sollen nach den Bestimmungen des Gesetzes möglichst gleichmäßig an die Staatslasten beitragen. Kirchen- und Pfrunden-Vermögen, Schul- und Armengut sind steuerfrei.

§ 23. Die Mitglieder der Behörden, die Beamteten und Angestellten des Kantons werden vom Kanton bezahlt; dagegen fallen die Sporteln, welche an Behörden, Beamtete und Angestellte des Kantons zu entrichten sind, in die Kantonskasse.

§ 24. Jede Behörde, jeder Beamtete und Angestellte ist für seine Amtsverrichtungen verantwortlich. Das Gesetz wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.

§ 25. Jeder Landammann ist verpflichtet, an den Bezirks-, Kreis- und Kirchengemeinden zu erscheinen, und an allen Verhandlungen derselben Theil zu nehmen. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

§ 26. Alle Wahlumtriebe und Wahlbestechungen sind untersagt; die Strafe wird das Gesetz bestimmen.

§ 27. Jeder Landmann ist pflichtig, die ihm auf verfassungsmäßige Weise durch unmittelbare Volkswahlen übertragenen Beamtungen auf eine Amtsdauer anzunehmen; die Ausnahmen von dieser Regel bestimmt das Gesetz.

§ 28. Die Verhandlungen des Kantonsrathes und der Gerichte, mit Ausnahme ihrer Berathung über das Urtheil und der Verrichtungen der Bezirksgerichte in Strafpolizeifällen, sind in der Regel öffentlich. Ausnahmen können nur in öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

§ 29. Die Verwaltung des Staatshaushaltes ist öffentlich.

§ 30. Keine Beamtung im Kanton ist lebenslänglich.

§ 31. Es soll eine beförderliche Revision der gesammten Gesetzgebung vorgenommen werden. Mit der Aufstellung von Kantonsgesetzbüchern erlöschen die bisherigen Bezirksgesetze.

§ 32. Die Präsidenten und Mitglieder sämmtlicher Behörden beeidigen sich gegenseitig.

§ 33. Der Fortbestand der durch den Bundesvertrag von 1815 garantirten Klöster ist gewährleistet; sie stehen unter dem Schutze des Staates.

§ 34. Novizen, welche nicht Schweizer sind, wenn sie in wissenschaftlicher und moralischer Beziehung tüchtig erfunden werden, dürfen mit Bewilligung des Kantonsrathes, gegen einen von ihm zu bestimmenden Beitrag an den Staat, in die Klöster aufgenommen werden; gegen Eidgenossen findet das Gegenrecht statt.

§ 35. Die Klöster stehen unter der Aufsicht des Staates. Das nähere Verhältniß derselben zum Kanton, zum Bezirk und zur Gemeinde, in denen sie sich befinden, so wie die Art, wie der Staat seine Aufsicht über sie ausübt, wird vom Gesetze bestimmt.

§ 36. Den Klöstern ist der Ankauf, die Erpachtung und der Erwerb von Liegenschaften unter was immer für einen Titel untersagt. Liegenschaften, die denselben durch freiwilligen Geldruf oder durch Falliment zufallen, müssen sie innert Jahresfrist entäußern.

§ 37, In Handel und Gewerbe sind die Klöster auf die Erzeugnisse ihrer Güter und auf den damit verbundenen Viehstand beschränkt.

§ 38. Die Klöster sind in dem Bezirke ihrer Niederlassung und in denjenigen, wo sie Vermögen besitzen, wie jeder andere Bürger des Bezirks, zu allen Steuern verpflichtet, und daher zu verhältnißmäßigen Beiträgen für die Bestreitung von Bezirks- und Gemeindelasten und den Unterhalt öffentliche Anstalten verbunden. Auch sind sie den Verfügungen der Ortspolizei in allen Beziehungen gleich dem Landmann unterworfen.

Zweiter Titel
Gebietseintheilung.

§ 39. Der Kanton ist in sechs Bezirke eingetheilt, nämlich:
1) Schwyz;
2) Gersau;
3) March;
4) Einsiedeln;
5) Küßnacht,
6) Höfe.

§ 40. Der Bezirk Schwyz begreift die Gemeinden: Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muorathal, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Iberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau, Riemmenstalden.
Hauptort: Schwyz.

Der Bezirk Gersau: Gersau innert seiner Grenzen.
Hauptort: Gersau.

Der Bezirk March:  Lachen, Altendorf, Galgenen, Vorder-Wäggithal, Hinter-Wäggithal, Schübelbach, Tuggen, mit Inbegriff von Grinau, Wangen mit Nuolen, Reichenburg.
Hauptort: Lachen.

Der Bezirk Einsiedeln begreift den Flecken Einsiedeln mit seinen ehevorigen sieben Vierteln: Binzen, Groß, Willerszell, Euthal, Etzel und Egg, Bennau und Trachslau.
Hauptort: Einsiedeln.

Der Bezirk Küßnacht: die vier ehevorigen Zehnten: Küßnacht, Immensee, Haltiken und Merlischachen.
Hauptort: Küßnacht.

Der Bezirk Höfe: die Gemeinden: Wollerau, Freienbach, Feusisberg.
Hauptort: Wollerau je zu vier Jahren und Pfäffikon je zu zwei Jahren.

§ 41. Der Kanton ist ferners in dreizehn Kreise eingetheilt, nämlich:
1) Schwyz, Iberg und Alpthal.
    Besammlungsort: Schwyz.
2) Arth, Lauerz und Steinerberg.
    Besammlungsort: Arth.
3) Steinen, Sattel und Rothenthurm.
    Besammlungsort: Steinen.
4) Ingenbohl, Morschach und Riemenstalden.
    Besammlungsort: Ingenbohl.
5) Muotathal und Illgau.
    Besammlungsort: Muotathal.
6) Gersau.
    Besammlungsort: Gersau,
7) Lachen, Altendorf und Galgenen.
    Besammlungsort: Lachen.
8) Schübelbach, Wangen, Tuggen und Reichenburg.
    Besammlungsort: Schübelbach.
9) Vorder- und Hinter-Wäggithal.
    Besammlungsort: Vorder-Wäggithal.
10) Einsiedeln.
    Besammlungsort: Einsiedeln.
11) Küßnacht.
    Besammlungsort: Küßnacht.
12) Wollerau; die vier ehevorigen Viertel: Wilen, Bergen, Erlen und Wollerau.
    Besammlungsort: Wollerau.
13) Pfäffikon; die Ortschaften: Pfäffikon, Freienbach, Vorderberg, Schwändi, Thal und Hurden.
    Besammlungsort: Pfäffikon.

§ 42. Schwyz ist als Hauptort der Sitz aller Kantonsbehörden.

Dritter Titel
Staatsbehörden.

I. Kantonsbehörden.

a. Kantonsrath.
b. Regierungsrath.
c. Kantonsgericht.
d. Kriminalgericht.

II. Bezirksbehörden.

a. Bezirksgemeinde.
b. Bezirksrath.
c. Bezirksgericht.

III. Kreisbehörden.

a. Kreisgemeinde.
b. Kreisgericht.

IV. Gemeindebehörden.

a. Kirchgemeinde;
b. Gemeinderath.

I. Kantonsbehörden.

A. Kantonsrath.

§ 43, Der Kantonsrath besteht aus 81 Mitglieder und wählt aus seiner Mitte auf ein Jahr den Präsidenten, den Vicepräsidenten, zwei Sekretäre und zwei Stimmenzähler; der Präsident und Vicepräsident sind aus solche für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar. Die Stellen des Landammanns und des Statthalters sind mit diesen Würden nicht vereinbar.

§ 44. Die Mitglieder des Kantonsrathes werden von den Kreisgemeinden nach dem Verhältniß der im Kanton anwesenden Aktivbürger aus allen wahlfähigen Kantonsbürgern gewählt. In Folge dessen tritt es nach der Zählung der Aktivbürger von 1848 bis zu einer neuen Zählrung, nahc deren Ergebniß der Kantonsrath die Stellvertretung der Kreise wieder festzusetzen hat, dem Kreise:
    Schwyz mit 2077 Aktivbürgern: 14 Mitglieder.
    Arth mit 906 Aktivbürgern: 6 Mitglieder.
    Steinen mit 952 Aktivbürgern: 6 Mitglieder.
    Ingenbohl mit 608 Aktivbürgern: 4 Mitglieder.
    Muotathal mit 549 Aktivbürgern: 4 Mitglieder.
    Gersau mit 433 Aktivbürgern: 3 Mitglieder.
    Lachen mit 1187 Aktivbürgern: 8 Mitglieder.
    Schübelbach mit 1524 Aktivbürgern: 10 Mitglieder.
    Wäggithal mit 295 Aktivbürgern: 2 Mitglieder.
    Einsiedeln mit 1711 Aktivbürgern: 11 Mitglieder.
    Küßnacht mit 719 Aktivbürgern: 5 Mitglieder.
    Wollerau mit 718 Aktivbürgern: 5 Mitglieder.
    Pfäffikon mit 415 Aktivbürgern: 3 Mitglieder.

§ 45. Die Amtsdauer der Kantonsräthe ist auf 4 Jahre festgesetzt; je zu zwei Jahren tritt die Hälfte derselben aus. Der erste periodische Austritt findet durch das Loos statt; die Ausgetretenen sind wieder wählbar.

§ 46. Der Kantonsrath wird vom Präsidenten unter Mittheilung der Traktanden an sämmtliche Mitglieder einberufen. Ordentlicher Weise besammelt er sich zwei Mal im Jahre und zwar im Juni und November; außerordentlicher Weise:
a) so oft der Präsident es für nöthig findet;
b) wenn der Kantonsrath es verlangt;
c) wenn fünfzehn Mitglieder gemeinsam unter Angabe der Gründe beim Präsidenten dafür das Begehren stellen.

§ 47. Ausschließlich vom Kantonsrath gehen aus: die organischen Gesetze und die Prozeßordnungen über das Verfahren in Civil- und Strafrechtsfällen.

§ 48. Er erläßt die übrigen Gesetze und bringt sie zur Genehmigung an die Kreisgemeinden.

§ 49. Jedem einzelnen Mitgliede steht das Recht zu, Vorschläge zu machen oder Gesetze und Beschlüsse in Antrag zu bringen. Solche Vorschläge sind vor ihrer endlichen Annahme der Gesetzgebungskommission zur Begutachtung zu überweisen.

§ 50. Der Kantonsrath erläutert die Gesetze, jedoch nie in Anwendung auf einen einzelnen vor den Gerichten schwebenden Rechtsfall.

§ 51. Er ertheilt das Kantonsbürgerrecht. Keinem jedoch kann dasselbe ertheilt werden, der nicht zuvor Bürger eines Bezirkes geworden ist. Die Zusicherung des Bezirksbürgerrechts bleibt ohne wirkliche Ertheilung des Kantonsbürgerrechts bleibt ohne wirkliche Ertheilung des Kantonsbürgerrechts ohne alle rechtlichen Folgen. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

§ 52. Er wählt aus seiner Mitte den Regierungsrath, bestehend aus 7 Mitgliedern, von denen 3 aus dem Bezirke Schwyz und 4 aus den übrigen Bezirken genommen werden müssen.

§ 53. Aus der Mitte des Regierungsrathes bezeichnet der Kantonsrath den Landammann, den Statthalter und den Seckelmeister. Wenn der Landammann aus dem Bezirke Schwyz genommen wird, so muß der Statthalter aus einem der übrigen Bezirke genommen werden, und umgekehrt. Der Landammann muß am Hauptorte Schwyz wohnen.

§ 54. Der Kantonsrath wählt aus allen wahlfähigen Kantonsbürgern je auf zwei Jahre ein Kriminalgericht von fünf Mitgliedern und eben so vielen Ersatzmännern und aus den erstern den Präsidenten desselben; desgleichen ernennt er den Präsidenten des Kantonsgerichts. Zur Wählbarkeit in das Kriminalgericht wird das zurückgelegte fünfundzwanzigste Altersjahr erfordert.

siehe zum Begriff "Kantonsbürger"  auch den Art. 42 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 55. Er bestellt das Kantonal-Verhöramt, den Kriegs-, Sanitäts- und Erziehungsrath und eine Gesetzgebungs-Kommission aus allen Kantonsbürgern.

Der Kriegsrath, als kantonale Vollziehungsbehörde resp. Organ des Regierungsrath, bestand auch 1863 noch.

siehe hierzu auch den Art. 42 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 56. Er wählt frei aus allen wahlfähigen Landleuten zwei Gesandte an die eidgenössische Tagsatzung, von denen der eine aus dem Bezirke Schwyz, der andere aus einem der übrigen Bezirke genommen werden muß. Er gibt ihnen die Instruktion und nimmt ihre Berichterstattung ab. Er ernennt auch gegebenen Falls das Mitglied in den eidgenössischen Verwaltungs- und in den eidgenössischen Repräsentantenrath.

siehe hierzu auch die Art. 69 und 79 der Bundesverfassung vom 12. September 1848; an die Stelle der Tagsatzung ist der Ständerat getreten, und deren Mitglieder stimmen ohne Instruktionen ab.

§ 57. Er ernennt ferners aus allen Kantonsbürgern den Zeugherrn, den Salzdirektor, den Archivar, die Bataillons-Kommandanten, den Kantons-Kriegskommissär, den Schulinspektor, den Staatsanwalt und dessen Subsituten und den Zuchthausdirektor.

§ 58. Er wählt aus seiner Mitte fünf Mitglieder, welche bei Kassationsfragen vom Regierungsrath zuzuziehen sind.

§ 59. Er bestellt nach vorhergegangener öffentlicher Ausschreibung die Kantonsschreiber, von denen einer aus dem Bezirke Schwyz und einer aus einem der übrigen Bezirke ernennt werden muß, den Kantonsweibel und den oder die Kantonsläufer. Die Anzahl dieser Angestellten und ihre Pflichten wird eine eigene Verordnung bestimmen.

§ 60. Die Amtsdauer der in den §§ 55, 57, 58 und 59 genannten Behörden, Beamteten und Angestellten, mit Ausnahme der Bataillons-Kommandanten, ist auf vier Jahre festgesetzt; die Ausgetretenen sind wieder wählbar.

§ 61. Der Kantonsrath übt das Recht der Begnadigung aus. Das Nähere wird das Gesetz bestimmen.

§ 62. Bei politischen Vergehen und Verbrechen steht ihm das Recht der Ertheilung von Amnestie zu.

§ 63. Er entscheidet über Kompetenzstreitigkeiten der vollziehenden und richterlichen Gewalt der Kantons- und Bezirksbehörden, mit jedesmaligem Austritt der Mitglieder der streitenden Behörden.

§ 64. Er übt die Oberaufsicht über die Kantonsverwaltung:
a. er bestimmt jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kantons;
b. er bewilligt die Erhebung der zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse nöthigen Steuern;
c. er entscheidet über die Aufnahme von Darleihen für den Staat;
d. er setzt die Gehalte der Beamteten und Angestellten des Kantons fest;
e. er ordnet das Sanitäts- und Erziehungs-, das Münz-, Straßen-, Post-, Zoll- und Militärwesen, so wie die Salzverwaltung;
    Denjenigen Bezirken, welche neue Landstraßen erstellt haben, ist nach dem Grundsatze des Rechts und der Billigkeit und mit Rücksicht auf die Zweckmäßigkeit der Anlegung und den gegenwärtigen Zustand dieser Straßen eine Entschädigung zu leisten.
f. er bestimmt die ordentlichen und außerordentlichern Leistungen der Klöster an den Staat und veranstaltet daher die nöthigen Untersuchungen des Vermögens derselben;
g. er läßt sich jährlich vom Regierungsrathe über alle Theile der Kantonsverwaltung und über Einnahmen und Ausgaben Bericht und Rechnung ablegen, genehmigt diese oder verfügt das Nöthige darüber. Die Mitglieder des Regierungsrathes haben bei daheriger Verhandlung nur berathende Stimme. Eine Übersicht der Jahresrechnung und des ökonomischen Zustandes des Kantons, so wie der Jahresbericht über die Verrichtungen des Regierungsrathes werden dem Volke durch den Druck bekannt gemacht.

siehe zu lit. e  aber die Art. 23ff., 33 und 36 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 65. Wegen Verletzung der Amtspflichten kann der Kantonsrath den Regierungsrath oder dessen Mitglieder, und wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung das Kantonsgericht oder einzelne Mitglieder desselben zur Verantwortung ziehen und in Anklagezustand versetzen.

§ 66. Auch die übrigen vom Kantonsrathe gewählten Beamteten und Angestellten sind demselben für ihre Verrichtungen verantwortlich.

§ 67. Er sorgt für die Ruhe und Sicherheit im Kanton und erläßt daher:
a. Polizeiverordnungen;
b. die nöthigen Militärverordnungen. Bei jedem Aufgabot von Truppen hat er sich unverzüglich zu besammeln und über dieselben zu verfügen.

siehe zu lit. b  aber die Art. 15 bis 20 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 68. Er wahret die Rechte des Staates in kirchlichen Angelegenheiten.

§ 69. Er berathet alle Verkommnisse und Verträge mit andern Kantonen und Staaten; die minderwichtigen unterliegen seiner Genehmigung, die wichtigern aber bringt er zur Genehmigung an die Kreisgemeinden.

siehe hierzu auch die Art. 7 bis 10 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 70. Dem Kantonsrathe steht die Prüfung und Anerkennung der Gesetzmäßigkeit aller Wahlen in die Kantonsbehörden zu.

§ 71. Er entscheidet über Entlassungsgesuche der Kantonsbeamteten.

§ 72. Er gibt sich selbst das Reglement über seine Verhandlungen und erläßt für alle übrigen Behörden die Geschäftsordnung.

B. Regierungsrath.

§ 73. Der Regierungsrath ist die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons und besteht mit Einschluß des Landammanns, des Statthalters und des Seckelmeisters, aus sieben Mitgliedern.

§ 74. Die Amtsdauer der Regierungsräthe ist auf vier Jahre festgesetzt; drei Mitglieder treten nach zwei und die übrigen vier nach vier Jahren aus; der erste Austritt wird durch das Loos bestimmt. Landammann und Statthalter werden auf zwei Jahre gewählt und sind in dieser Eigenschaft für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar.

§ 75. Zur Wahl in den Regierungsrath ist das Alter von 25 Jahren erforderlich. Kein Mitglied desselben darf zugleich Mitglied eines Bezirksrathes sein.

§ 76. Im Regierungsrathe dürfen nicht zugleich sitzen: Vater und Sohn, Schwiegervater und Tochtermann, zwei Brüder, zwei Schwäger, zwei Mitväter und Blutsverwandte im zweiten oder einem nähern Grade.

§ 77. Den Vorsitz im Regierungsrathe führt der Landammann und in dessen Abwesenheit der Statthalter.

§ 78. Er besorgt die Kantonsverwaltung und vertheilt die Geschäftszweige derselben unter seine Mitglieder. Diese entwerfen Gutachten und Anträge an den Regierungsrath, vollziehen seine Verordnungen und Beschlüsse und sind ihm in Allem verantwortlich.

§ 79. Er sorgt für die Vollziehung der Urtheile des Kantonsgerichts und des Kriminalgerichts, sowie der schiedsrichterlichen Urtheile und der Beschlüsse des Kriegs-, Erziehungs- und Sanitätsrathes.

siehe zum "Kriegsrath"  aber den Hinweis zu § 55.

§ 80. Er erstattet dem Kantonsrathe jährlich über seine Geschäftsführung einen vollständigen Bericht, und über die besondern Theile derselben, so oft der Kantonsrath es fordert. Er entwirft den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des künftigen Rechnungsjahres, legt dem Kantonsrathe jährlich über die ganze Kantonsverwaltung und den Bestand des Staatsvermögens Rechnung ab und fügt über die Staatsgüter ein Inventar bei.

§ 81. Bei Gefährdung der Ruhe im Innern oder von Außen kann er vorläufig die bewaffnete Mannschaft aufbieten, beruft aber gleichzeitig den Kantonsrath zu Anordnungen weiterer Maßregeln ein.

siehe hierzu auch die Art. 15 bis 17 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 82. Er hat die Aufsicht über die Rechte des Staates in kirchlichen Angelegenheiten und stellt hierin die nöthigen Anträge an den Kantonsrath.

§ 83. Dem Regierungsrathe steht die Prüfung und Anerkennung der Gesetzmäßigkeit aller Wahlen in die Bezirks- und Kreisbehörden zu. Wenn über die von Bezirks- und Kreisgemeinden getroffenen Wahlen oder über andere Verhandlungen dieser Gemeinden sich Anstände erheben, so entscheidet hierüber der Regierungsrath mit Zuzug der ihm beigegebenen fünf Kantonsräthe.

§ 84. Er übt die Aufsicht über die Verwaltung der Bezirksräthe aus. Die Fälle, in welchen Privaten oder Korporationen Rekurs an den Regierungsrath gestattet ist, wird das Gesetz bestimmen.

§ 85. Er bewilligt Entlassungsbegehren aus dem bürgerlichen Verbande.

§ 86. Er ernennt auf den Vorschlag des Kriegsrathes sämmtliche Offiziere des Kantons mit Ausnahme der Bataillons-Kommandanten, nach den Bestimmungen des Gesetzes.

siehe zum "Kriegsrath"  aber den Hinweis zu § 55.

§ 87. Er bestellt die im Solde des Kantons stehenden Polizeidiener.

§ 88. Bei den Berathungen des Regierungsrathes müssen wenigstens fünf Mitglieder anwesend sein.

§ 89. Der Regierungsrath ist für alle seine Geschäfte dem Kantonsrathe verantwortlich.

§ 90. Die Bekanntmachung und Vollziehung aller Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrathes geschieht durch die Bezirksammänner.

C. Kantonsgericht.

§ 91. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 91 folgende Fassung:
"§ 91. Das Kantonsgericht besteht aus neun Mitgliedern, welche, sowie ihre Ersatzmänner, von den Bezirksgemeinden aus allen wahlfähigen Kantons- und Schweizerbürgern, die das 25ste Altersjahr zurückgelegt haben, gewählt werden, und zwar vom Bezirk Schwyz 3, vom Bezirk March 2 Mitglieder und von jedem der übrigen Bezirke 1 Mitglied."

§ 92. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 92 folgende Fassung:
"§ 92. Die Amtsdauer der Mitglieder des Kantonsgerichtes ist auf sechs Jahre festgesetzt, je das zweite Jahr tritt ein Drittheil derselben aus; die Ausgetretenen sind wieder wählbar. Der erste und zweite Austritt findet durch das Loos statt."

§ 93. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 93 folgende Fassung:
"§ 93. Das Kantonsgericht wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und die Justizkommission, welche in Civil- und Strafrechtsfällen die Rekursbehörde bildet."

§ 94. Im Kantonsgerichte, und ebenso in allen übrigen Gerichtsstellen im Kanton, dürfen nicht zugleich sitzen; Vater und Sohn, Schwiegervater und Tochtermann, zwei Brüder, zwei Schwäger, zwei Mitväter und Blutsverwandte im zweiten oder einem nähern Grade.

§ 95. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 95 folgende Fassung:
"§ 95. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Kantonsgerichts dürfen nicht Mitglied eines untergeordneten Gerichts sein.
Unvereinbarlich mit dem Amt eines Richters ist auch der Beruf eines Rechtsanwaltes."

§ 96. Das Kantonsgerichts versammelt sich ordentlicher Weise alle zwei Monate, außerordentlich, so oft es durch den Präsidenten zusammenberufen wird.

§ 97. Dasselbe ist die oberste Civil-, Kriminal- und polizeirichterliche Behörde. Die Bezirksgerichte, Kreisgerichte und Vermittler stehen unter seiner Oberaufsicht und sind ihm für Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung verantwortlich.

§ 98. Das Rechtsmittel des Rekurses ist einzig bei Verletzungen von Prozeßformen in Civil- und Strafsachen zuläßig; die Beschwerdeführung soll schriftlich stattfinden.

§ 99. Das Kantonsgericht ertheilt über alle Rechtssprüche, die von ihm ausgegangen sind, Revision. Ihm steht auch die Befugniß der Strafumwandlung nach den Bestimmungen des Gesetzes zu.

§ 100. Dem Kantonsgerichte kömmt die Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Ehren zu.

§ 101. Es entscheidet nach den Bestimmungen des Gesetzes über Stellungs- oder Auslieferungsbegehren anderer Kantone und auswärtiger Staaten.

siehe hierzu auch die Art. 10 bis 55 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 102. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 102 folgende Fassung:
"§ 102. Bei der Beurtheilung von Civil-, Strafpolizei- und Kriminalfällen muß die volle Mitgliederzahl des Kantonsgerichts anwesend sein. Wegen politischen Vergehen darf kein Todesurtheil gefällt werden (Art. 54 der Bundesverfassung)."

§ 103. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 103 folgende Fassung:
"§ 103. Das Kantonsgericht erstattet alljährlich dem Kantonsrathe einen Bericht über den Zustand des Gerichtswesens und die Geschäftsführung sämmtlicher Gerichtsstellen.
Ein Auszug aus den Jahresberichten des Kantonsgerichts wird alle zwei Jahre in Verbindung mit einem Auszug aus den Amtsberichten des Regierungsrathes dem Volke durch den Druck bekannt gemacht."

§ 104. Es steht in Würde und Rang neben dem Regierungsrathe.

§ 105. Bei Streitfällen um Eigenthumsrechte, wobei wegen Betheilugung der volle Mitgliederzahl des Kantonsgerichts nicht erhältlich ist, spricht in letzter Instanz ein Schiedsgericht ab. Jeder der streitenden Theile wählt sich zwei Schiedsrichter; diese wählen den Obmann; falls sie sich darüber nicht vereinigen könnten, wird derselbe von den unbetheiligten Mitgliedern des Kantonsgerichts bezeichnet.

D. Kriminalgericht.

§ 106. Das Kriminalgericht besteht aus fünf Mitgliedern und eben so vielen Ersatzmännern. Dasselbe ist für alle Kriminalfälle als erste Instanz aufgestellt; seine Befugnisse wird das Gesetz näher bestimmen.

§ 107. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 107 folgende Fassung:
"§ 107. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Kriminalgerichts dürfen nicht zugleich Mitglieder eines Bezirksgerichts sein."

§ 108. Es bestellt für Angeklagte einen Vertheidiger, wenn sie sich nicht selbst einen solchen wählen.

§ 109. Zur Gültigkeit eines Urtheils ist die Anwesenheit der vollen Mitgliederzahl erforderlich.

§ 110. Es ertheilt über die von ihm ausgegangenen Urtheile Revision.

II. Bezirksbehörden.

A. Bezirksgemeinden.

§ 111. Jeder Bezirk hat eine Bezirksgemeinde. Dieselbe besteht aus den im Bezirke wohnenden Kantonsbürgern, welche das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben.

Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen:
a. Falliten;
b. durch Urtheile Entehrte;
c. im Aktivbürgerrecht Eingestellte;
d. Allmosengenössige, welche aus öffentlichen Armenanstalten unterstützt werden;
e. Geisteskranke und Blödsinnige;
f. jene, welchen der Besuch der Wirtshäuser untersagt ist.

§ 112. Die Bezirksgemeinde versammelt sich ordentlicher Weise jährlich am ersten Sonntage im Mai, außerordentlicher Weise, so oft sie vom Bezirksrathe zusammenberufen wird, oder so oft es ein Sechstheil der stimmfähigen Bürger unter Angabe des Grundes vom Bezirksrathe verlangt.

§ 113. Sie wählt:
a. die dem Bezirke zugetheilten Mitglieder und Ersatzmänner in das Kantonsgericht;
b. den Bezirksammann, Statthalter und Seckelmeister;
c. die Mitglieder in den Bezirksrath;
d. die Mitglieder und Ersatzmänner in das Bezirksgericht und den Präsidenten desselben;
e. die Bezirksschreiber und den Bezirksweibel.

§ 114. Bei ihrer ersten Besammlung kann sie nach örtlichen Verhältnissen die verfassungsmäßigen wahlen in den Bezirksrath und in das Bezirksgericht an die Kreisgemeinden auf die Dauer der Verfassung übertragen.

§ 115. Über die Amtsdauer, den Austritt und die Wiederwählbarkeit der Bezirksbehörden, Beamteten und Angestellten gelten die gleichen Bestimmungen, wie bei den Kantonsbehörden, Beamteten und Angestellten.

§ 116. Die Bezirksgemeinde allein kann die Erhebung von Bezirkssteuern oder Abgaben beschließen. Das Verhältniß zwischen den direkten und indirekten Steuern wird das Gesetz bestimmen.

§ 117. Ihr werden jährlich die Rechnungen des Bezirks zur Genehmigung vorgelegt. Sie bestellt zur Prüfung zum Voraus eine Rechnungskommission, welche ihr darüber einen schriftlichen Bericht einzugeben hat. Dieser Bericht, nebst Gutachten und einer Übersicht der Jahresrechnung und des ökonomischen Zustandes des Bezirks, soll dem Volke acht Tage vor dem Zusammentritt der Bezirksgemeinde durch den Druck bekannt gemacht werden.

§ 118. Ihr müssen alle Verträge, die für den Bezirk abgeschlossen werden, zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 119. Sie allein ertheilt das Bezirksbürgerrecht nach den Bestimmungen des Gesetzes.

§ 120. Entlassungen von Bezirksbeamtungen können einzig von der betreffenden Wahlbehörde ertheilt werden.

B. Bezirksrath.

§ 121. Jeder Bezirk hat einen Bezirksrath von sieben bis fünfzehn Mitgliedern, mit Einschluß des Bezirksammanns, Statthalters und Seckelmeisters. Sein Präsident ist der Bezirksammann.

§ 122. Der Bezirksammann ist der Stellvertreter des Regierungsrathes und als solcher ihm für seine Verrichtungen verantwortlich. Er vollzieht in seinem Bezirke alle Verordnungen, Beschlüsse und Urtheile der Kantonsbehörden. Er hat die Pflicht  der Überweisung oder der Klage bei Verbrechen und Vergehen. Er vollzieht ferner die Beschlüsse des Bezirksrathes und die Urtheile des Bezirksgerichts und der Kreisgerichte. Das Gesetz wird seine Amtsbefugnisse und Pflichten näher bestimmen. Im Verhinderungsfalle vertritt ihn der Statthalter des Bezirks.

§ 123. Im Bezirksrathe dürfen nicht zugleich sitzen: Vater und Sohn und zwei Brüder.

§ 124. Die Mitglieder des Bezirksrathes dürfen nicht zugleich Mitglieder eines Gemeinderaths sein.

§ 125. Der Bezirksrath vollzieht im Bezirke:
a. die Beschlüsse der Bezirksgemeinde;
b. die durch das Bezirksgericht ausgesprochenen Fallimentserkenntnisse.

§ 126. Der Bezirksrath wählt nach den Bestimmungen des Gesetzes den Schulrath, die Militär- und Fallimentskommission, so wie den Zeugherrn und den Kriegskommissär des Bezirks.

§ 127. Er wählt ferner die Pfandschätzer, die Läufer und die Salzwäger im Bezirke, die Pfandschätzer auf zwei Jahre.

§ 128. Er wacht für Erhaltung der öffentlichen Ruhe in seinem Bezirke.

§ 129. Er ist die Verwaltungsbehörde über die Bezirksgüter, besorgt die öffentlichen Bauten des Bezirks und beaufsichtigt den Wasserbau in demselben.

§ 130. Er übt die Aufsicht über die zu öffentlichem Gebrauche bestimmten Verbindungs- und Nebenstraßen, Fuß- und Winterwege im Bezirke.

§ 131. Unter seiner Aufsicht und Leitung steht das Sustwesen.

§ 132. Er beaufsichtigt das Vormundschafts-, Polizei- und Armenwesen in den Gemeinden.

§ 133. Er hat die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden und ihrer Güter und wacht für Erhaltung dieser letztern.

§ 134. Ihm steht das Recht der Kassation der Verhandlungen der Kirchgemeinden zu.

C. Bezirksgericht.

§ 135. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 135 folgende Fassung:
"§ 135. Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht von 7 Mitgliedern und eben so vielen Ersatzmännern."

§ 136. Die Mitglieder und Ersatzmänner des Bezirksgerichts dürfen nicht zugleich Mitglieder eines Kreisgerichts sein.

§ 137. Das Bezirksgericht spricht über alle Civil- und Injurien-Rechtsfälle ab und bestraft die Injurianten nach den Bestimmungen des Gesetzes. Die daherigen Strafgelder fallen in die Bezirkskasse.

§ 138. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 138 folgende Fassung:
"§ 138. Injurienprozesse und Prozesse, welche den Werth von 400 Franken oder mehr betreffen, sowie Streiftragen über Rechtsamen und Gegenstände, deren Werth nicht ausgemittelt werden kann, sind appellabel. Gegenstände aber, deren Wert nicht bestimmt ist, aber ausgemittelt werden kann, sollen durch Schatzung gewerthet werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz. Über Forderungen unter 400 aber über 60 Franken urtheilt das Bezirksgericht erst- und letztinstanzlich."

§ 139. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 wurde der § 139 aufgehoben.

§ 140. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 140 folgende Fassung:
"§ 140. Es beurtheilt in erster Instanz die Polizeistraffälle. Dem Angeklagten kann ein Vertheidiger nicht verweigert werden. Die daherigen Strafgelder fallen in die Bezirkskasse. Die Appellationsfälle bestimmt das Gesetz.
Bei Übertretungen von Polizeiverordnungen oder bei geringen Polizeivergehen, sowie im Fall von Nichtbeachtung anderweitiger, durch kompetente Behörden erlassenen Befehle, Verbote und Anordnungen, für deren Bestrafung Geldbußen ausgesetzt sind, hat der zuständige Polizei- oder Vollziehungsbeamte innerhalb acht Tagen nach erfolgter Klage die Buße und die Kosten zu bestimmen und dem Schuldigen zur Kenntníß zu bringen. Unterwirft sich der Bestrafte freiwillig, so soll die Buße sammt den Kosten sofort entrichtet oder eingezogen werden; will derselbe sich dagegen dem Entscheide nicht unterziehen, so wird der Fall unverweilt zur Bestrafung an das Bezirksgericht gewiesen."

§ 141. Es beurtheilt die Vaterschaftsklagen.

§ 142. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 142 folgende Fassung:
"§ 142. Es bewilligt Falliments- und Versilberungsbegehren, Benefizien Inventarii und Kapitalbereinigungen und gibt seinen daherigen Erkenntnissen Vollziehung."

§ 143. Es ertheilt über die von ihm ausgesprochenen und ohne Weiterziehung in Rechtskraft erwachsenen Urtheile Revision.

§ 144. Es bewilliget Rechtsbote und ertheilt peremptorische Fristen.

§ 145. Es spricht die Amortisirung von Schuldtiteln und die Verschollenheitserklärungen aus.

§ 146. Zu einem gültigen Rechtsspruche ist die Anwesenheit der vollen Mitgliederzahl erforderlich.

§ 147. Bei Streitfällen, wo das Bezirksgericht selbst im Falle der Substituirung als betheiligt erscheint, bezeichnet das Kantonsgericht ein unbetheiligtes Bezirksgericht, welches an die Stelle des rekusirten Bezirksgerichts treten soll.

III. Kreisbehörden.

A. Kreisgemeinde.

 § 148. Jeder Kreis hat eine Kreisgemeinde, woran alle in dem betreffenden Kreise wohnenden Kantonsbürger Antheil nehmen, welche nach § 111 stimmfähig sind.

§ 149. Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Kreisgemeinde, welche zum ersten Mal durch den Gemeindspräsidenten des Versammlungsorts eröffnet wird, durch offenes Handmehr einen Präsidenten, drei Stimmenzähler und einen Schreiber auf eine Dauer von zwei Jahren.

§ 150. Die Kreisgemeinde wählt aus allen wahlfähigen Kantonsbürgern die dem Kreise zugetheilten Mitglieder des Kantonsraths und bei einer Verfassungsrevision den Verfassungsrath, so wie den Vermittler und die Mitglieder und Ersatzmänner des Kreisgerichts.

§ 151. Sie genehmigt oder verwirft die Gesetze, welche ihr vom Kantonsrathe vorgelegt werden.

§ 152. Der Genehmigung der Kreisgemeinde unterliegen ferners alle wichtigern Verträge mit dem Auslande und den Kantonen der Eidgenossenschaft, so wie Instruktionen auf die Tagsatzung über Krieg und Frieden oder für Bündnisse.

siehe hierzu aber die Art. 7 bis 10 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.

§ 153. Den Kreisgemeinden werden die Verfassung und zur verfassungsmäßigen Zeit allfällige Vorschläge für Abänderung derselben zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.

§ 154. Die Kreisgemeinde versammelt sich ordentlicher Weise alle zwei Jahre am letzten Sonntage im April, außerordentlicher Weise:
a. so oft sie über Annahme oder Verwerfung von Gesetzen und ähnlichen Gegenständen abzustimmen hat;
b. wenn ihr von einem durch sie gewählten Bezirksbeamteten ein Entlassungsgesuch eingereiicht wird;
c. wenn eine von ihr besetzte Stelle auf andere Weise vor Abfluß der verfassungsmäßigen Amtsdauer erledigt wird, in welchem Falle die Kreisgemeinde sich innerhalb Monatsfirst, vom Eintritt des Erledigungsfalls an gerechnet, zu versammeln hat;
d. so oft Fragen über Verfassungsrevision und Wahlen in den Verfassungsrath es nothwendig machen.

§ 155. Die der Genehmigung der Kreisgemeinden unterliegenden Gegenstände müssen 14 Tage vor Besammlung derselben dem Volke durch den Druck bekannt gemacht werden.

§ 156. Die Genehmigung der in den §§ 151, 152 und 153 bemerkten Gegenstände findet in den Kreisgemeinden durch Abzählung der Annehmenden und Verwerfenden statt. Abwesende werden gar nicht gezählt. Zur Genehmigung ist die absolute Mehrheit der in sämmtlichen Kreisen stimmenden Kantonsbürger erforderlich.

§ 157. In denjenigen Bezirken, welche nur einen Kreis bilden, übt die Bezirksgemeinde die Befugnisse der Kreisgemeinde aus.

B. Kreisgericht.

§ 158. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 158 folgende Fassung:
"§ 158. In jedem Kreise besteht ein Kreisgericht, im Kreise Schwyz ein zweites für die Gemeinde Iberg."

§ 159. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 159 folgende Fassung:
"§ 159. Jedes Kreisgericht wird aus dem Vermittler, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmännern zusammengesetzt, welche auf zwei Jahre gewählt werden und mit Ausnahme des Kriminalgerichts keiner andern richterlichen Behörde angehören dürfen. Die Verhandlungen des Vermittleramtes und des Kreisgerichtes dürfen nicht in einem Wirthshause stattfinden."

§ 160. Der Vermittler sucht von sich aus alle Rechtsfälle gütlich zu erledigen.

§ 161. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 161 folgende Fassung:
"§ 161. Rechtsstreitigkeiten und Provokationsklagen, deren Werth 60 Franken nicht übersteigt, beurtheilt das Kreisgericht in erster und letzter Instanz.
Bei Streitfällen, wo das Kreisgericht selbst im Falle der Substituirung als betheiligt erscheint, bezeichnet die Justizkommission ein unbetheiligtes Kreisgericht, welches an die Stelle des rekusirten tritt."

§ 162. Fassung unbekannt.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 162 folgende Fassung:
"§ 162. Das Kreisgericht ertheilt über seine Urtheile Revision. Gegen Urtheile des Kreisgerichtes kann nach den Bestimmungen des Gesetzes auch das Rechtsmittel der Kassation ergriffen werden."

IV. Gemeindebehörden.

A. Kirchgemeinde.

§ 163. Jede Gemeinde hat eine Kirchgemeinde, bestehend aus allen stimmfähigen Kantonsbürgern, welche in der Gemeinde wohnen.

§ 164. Die Kirchgemeinde wird abgehalten ordentlicher Weise ein Mal des Jahres, außerordentlicher Weise, so oft der Gemeinderath es nothwenidig findet oder ein Viertheil der stimmfähigen Gemeindebürger mit Angabe des Grundes es begehrt.

§ 165. Die Kirchgemeinde übt innerhalb der Schranken des Gesetzes folgende Befugnisse aus:
a. die Aufsicht über den ganzen Gemeindehaushalt;
b. die Genehmigung eines jährlichen Voranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde;
c. die Bewilligung von Gemeindesteuern;
d. die Genehmigung der Rechnungen aller Gemeindebehörden, Beamteten und Angestellten auf den Bericht einer von ihr zur Begutachtung dieser Rechnungen alljährlich zum Voraus aufgestellten Rechnungskommission;
e. die Wahl derjenigen Geistlichen, deren Anstellung der Gemeinde zukömmt;
f. die Erwählung des Gemeinderathes, des Gemeindepräsidenten und des Gemeindeschreibers, von welchen zwei letztern die Amtsdauer auf zwei Jahre festgesetzt ist;
g. die Ernennung der Verwalter des Kirchen- und Pfrund-Gutes und anderer für die Gemeinde erforderlichen Angestellten.

§ 166. In denjenigen Bezirken, welche nicht in Gemeinden eingetheilt sind, übt die Bezirksgemeinde die Befugnisse der Kirchgemeinde aus.

B. Gemeinderath.

§ 167. Der Gemeinderath besteht aus dem Präsidenten und aus sechs bis zwölf Mitgliedern.

§ 168. Er wird auf vier Jahre gewählt und je von zwei zu zwei Jahren zur Hälfte erneuert; den ersten Austritt bestimmt das Loos.

§ 169. Dem Gemeinderath steht zu:
a. die Vorberathung und Vollziehung de rGemeindebeschlüsse;
b. die Verwaltung der Gemeindegüter;
c. die Besorgung der Waisensachen nach Inhalt des Vormundschaftsgesetzes;
d. die Armenpflege nach den Bestimmungen des Armengesetzes;
e. die Handhabung der Polizei innerhalb der Gemeinde nach den Polizeiverordnungen;
f. die Besorgung des Schulwesens und die Wahl des Gemeindeschulrathes aus allen stimmberechtigten Bürgern;
g. die Einquartirung des Militärs;
h. die Abnahme der Rechnungen von den durch die Kirchgemeinden aufgestellten Verwaltern und von andern Gemeindeangestellten.

§ 170. Die Wahl der Lehrer bleibt den bisherigen Wahlbehörden nach Vorschriften der Schulorganisation überlassen.

§ 171. Der Gemeinderath ist für die Verwaltung der Gemeindegüter der Kirchgemeinde und für seine übrigen Verrichtungen den ihm übergeordneten Behörden verantwortlich.

§ 172. Alljährlich soll über die Verwaltung des Gemeinde-, Kirchen-, Armen- und Schulgutes der Kirchgemeinde Rechnung abgelegt werden.

§ 173. Zur Führung seiner Geschäfte wählt der Gemeinderath aus seiner Mitte die nöthigen Kommissionen. In die Armenpflege kann er auch auch Mitglieder außer seiner Mitte bezeichnen.

§ 174. In denjenigen Bezirken, welche nicht in Gemeinden eingetheilt sind, übt der Bezirksrath die Befugnisse des Gemeinderaths aus.

Vierter Titel
Dauer und Revision der Verfassung.

§ 175. Diese Verfassung bleibt sechs Jahre unabänderlich in Kraft. Nach Verlauf dieser Zeit mag vom Volke oder vom Kantonsrathe Revision verlangt werden. Beim Verlangen einer Partialrevision müssen die zu revidirenden Artikel bezeichnet werden.

Durch Verfassungsgesetz vom 11. Februar 1855 erhielt der § 175 folgende Fassung:
"§ 175. Die Revision der Verfassung kann jederzeit vom Volke oder vom Kantonsrath verlangt werden. Beim Verlangen einer Partialrevision müssen die zu revidirenden Artikel bezeichnet werden."

§ 176. Wenn 2000 Kantonsbürger das Verlangen einer Total- oder Partialrevision beim Kantonsrathe stellen, so muß er dasselbe den Kreisgemeinden zur Abstimmung vorlegen.

§ 177. Es mag der Kantonsrath von sich aus die Revision einzelner Artikel unter folgenden Bestimmungen verlangen:
a. in derjenigen Sitzung, in welcher ein daheriger Antrag gestellt wird, darf nur über dessen Erheblichkeit entschieden werden;
b. erst in einer zweiten, nach einem Vierteljahre folgenden Sitzung mag über den Antrag selbst abgestimmt werden, und es bedarf zu einem gültigen Beschlusse 41 Stimmen;
c. dieser vom Kantonsrathe beschlossene Revisionsanstrag wird sodann den Kreisgemeinden vorgelegt.

§ 178. Eine Total- oder Partialrevision kann mit absoluter Mehrheit der stimmenden Kantonsbürger beschlossen werden. Die Zählung geschieht nach § 156.

§ 179. Wird nach § 176 eine Revision vom Volke verlangt und beschlossen, so geschieht dieselbe durch einen Verfassungsrath, der in einer vom Kantonsrathe zu bestimmenden Anzahl von den Kreisgemeinden nach dem Verhältnisse der Bevölkerung gewählt wird. Wird aber nach § 177 vom Kantonsrathe eine Revision beantragt, so geschieht dieselbe durch den Kantonsrath selbst. In beiden Fällen jedoch wird die total- oder partiell-revidirte Verfassung dem Volke zur Annahme oder Verwerfung der Kreisgemeinden vorgelegt.

(Es folgen die Unterschriften)

Die Verfassung wurde aufgrund des Sonderbundkrieges, den Schwyz mit den anderen Sonderbundkantonen verloren hat, erlassen, bevor die Bundesverfassung von 1848 weitergehende Beschränkungen für die Verfassunggebung auferlegte. Neu ist insbesondere die Abschaffung der einheitlichen Landsgemeinde (in Schwyz als Kantonsgemeinde bezeichnet) zugunsten von 13 Kreisgemeinden.

Karte von Schwyz; der Bezirk Pfeffikon ist heute ein Teil des Bezirks Höfe.
 


Quellen: Heimann, Bundesverfassung und Staatsverfasungen der Kantone, Nidau 1864
© 13. August 2005
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