Verfassung des Cantons Schwyz

vom 13. Oktober 1833

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aufgehoben durch
Verfassung vom 18. Februar 1848

 

Titel I
Allgemeine Bestimmungen.

1. Der Kanton Schwyz ist ein Freistaat und als solcher ein Bundesglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2. Die Souveränität beruht im Volke, d. h. in der Gesammtheit der Kantonsbürger. Das Volk gibt sich die Verfassung selbst, und jeder Gesetzesvorschlag muß ihm zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

3. Kantonsbürger oder Landleute sind diejenigen, welche in der Verfassung von 1803 als solche anerkannt worden sidn, oder welche sich ausweisen können, daß sie das Kantonsbürgerrecht seither rechtlich erworben und ausgeübt haben.

4. Alle Kantonsbürger haben gleiche staatsbürgerliche Rechte.

5. Alle Einwohner des Kantons sind vor dem Gesetze gleich.

6. Der freie Verkehr im Kanton ist gesichert.

7. Jeder rechtliche Kantonsbürger kann sich nach den Bestimmungen des Gesetzes im Kanton überall niederlassen, und da, wie der Eingeborne, Handel und Gewerbe treiben.

8. Jeder Kantonsbürger übt da sein politisches Bürgerrecht aus, und ist den Steuern unterworfen, wo er seßhaft ist.

9. Die persönliche Freiheit jedes Kantonsbewohners ist gewährleistet.

10. Die christkatholische Religion ist die einzige Religion des Staates, und als solche garantirt.

11. Die freie Meinungsäußerung in Wort und Schrift ist gewährleistet. Die Strafe des Mißbrauchs derselben wird das Gesetz bestimmen; daherige Klagen beurtheilen die Gerichte.

12. Die Verfassung sichert jeder Korporation, jeder Gemeinde, und jedem rechtlichen Landmann das Recht, dem Großen Rathe Wünsche und Anträge für Gesetze und Verordnungen, und Beschwerden über Verletzung von Verfassung und Gesetz schriftlich vorzutragen.

13. Jeder soll ungebunden, d. h. ohne Einmischung und Hinderung irgend einer Behörde, vor die Gerichte gelassen werden.

14. Niemand kann seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden. Die Aufstellung verfassungswidriger Gerichte ist unter keinen Umständen zulässig.

15. Niemand kann verhaftet oder in Verhaft gehalten werden, außer in den vom Gesetz bestimmten Fällen und auf die vom Gesetz bestimmte Art.

16. Der Staat sorgt für die Bildung des Volkes.

17. Jeder Kantonsbürger und jeder im Kanton wohnende Schweizer ist zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet; das Nähere bestimmt das Gesetz.

18. Die Verfassung sichert die Unverletzlichkeit des Eigenthums. Jedem Bezirk, jeder Gemeinde, sowie jeder geistlichen und weltlichen Korporation bleibt auch die Verwaltung desselben und die Befugniß. die Art und Weise dieser Verwaltung zu bestimmen, gesichert. Für Abtretungen, die das öffentliche unumgänglich erfordert, hat der Stat gerechte Entschädigung zu leisten; wenn sie streitig wird, entscheiden die Gerichte.

19. Keine Liegenschaft kann mit einer nicht loskäuflichen Last belegt werden. Die Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse nach dem wahren Werthe derselben ist den Gemeinden, Korporationen und Privaten garantirt, so daß jeder Einzelne sein Besitzthum hievon ledigen kann. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

20. Jeder Bezirk trägt nach Verhältniß seiner Bevölkerung zur Bestreitung der Staatslasten bei.

21. Die Klöster stehen in jeder Beziehung unter der Aufsicht des Staates. Das nähere Verhältniß derselben zum Kanton, und zum Bezirk, in dem sie sich befinden, sowie die Art, wie der Staat seine Aufsicht über sie ausübt, wird vom Gesetz bestimmt.

22. Den Klöstern ist der Ankauf, die Erpachtung und der Erwerb von Liegenschaften, unter was immer für einem Titel, untersagt. Liegenschaften, die denselben durch freiwilligen Geldruf oder durch Falliment zufallen, müssen sie innert Jahresfrist entäußern.

23. Novizen, welche nicht Schweizer sind, wenn sie in wissenschaftlicher und moralischer Beziehung tüchtig erfunden werden, dürfen mit Bewilligung des Kantonsrathes, gegen einen von ihm zu bestimmenden Beitrag an den Staat, in die Klöster aufgenommen werden; gegen Eidgenossen findet das Gegenrecht statt.

24. In Handel und Gewerbe sind die Klöster auf die Erzeugnisse ihrer Güter und auf den damit verbundenen Vierstand beschränkt.

25. Die Klöster sind in dem Bezirke ihrer Niederlassung und in denjenigen, wo sie Vermögen besitzen, wie jeder andere Bürger des Bezirks, zu Bezirkssteuern verpflichtet, und daher zu verhältnißmäßigen Beiträgen für die Bestreitung von Bezirkslasten und den Unterhalt öffentliche Anstalten verbunden.

Auch sind sie den Verfügungen der Ortspolizei in allen Beziehungen gleich dem Landmann unterworfen.

26. Es soll eine beförderliche Revision der gesammten Gesetzgebung vorgenommen werden. Mit der Aufstellung von Kantonsgesetzbüchern erlöschen die bisherigen Bezirksgesetze.

Titel II
Gebietseintheilung.

27. Der Kanton ist in sieben Bezirke eingetheilt, nämlich:
1) Schwyz;
2) Gersau;
3) March;
4) Einsiedeln;
5) Küßnacht,
6) Wollerau;
7) Pfeffikon.

28. Der Bezirk Schwyz begreift die Gemeinden: Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muorathal, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Iberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau, Riemmenstalden. Hauptort: der Flecken Schwyz.

Der Bezirk Gersau: Gersau inner seiner Gränzen. Hauptort: Gersau.

Der Bezirk March:  Lachen, Altendorf, Galgenen, Vorder-Wäggithal, Hinter-Wäggithal, Schübelbach, Tuggen, mit Inbegriff des Schlosses Grinau, Wangen mit Nuolen, Reichenburg. Hauptort Lachen.

Der Bezirk Einsiedeln begreift seine ehevorigen sieben Viertel: Das Dorf Einsiedeln, Binzen, Groß, Willerszell, Euthal, Etzel und Egg, Bennau und Trachslau; Hauptort: Einsiedeln.

Der Bezirk Küßnacht: die vier ehevorigen Zehnten, Küßnacht, Immensee, Haltiken und Merlischachen; Hauptort Küßnacht.

Der Bezirk Wollerau: Die vier ehevorigen Viertel: Wilen, Berg, Erlen, Wollerau. Hauptort Wollerau.

Der Bezirk Pfeffikon: Pfeffikon inner seinen Grenzen. Hauptort: Pfeffikon.

29. Der Flecken Schwyz ist der Hauptort des Kantons, und der Sitz aller Kantonsbehörden, mit Ausnahme der Kantonsgemeinde.

Titel III
Staatsgewalten.

1. Kantonsbehörden.

A. Kantonsgemeinde;
B. Großer Rath;
c. Kantonsrath;
D. Regierungskommission;
E. Kantonsgericht;
F. Schiedsgericht.

2. Bezirksbehörden.

A. Bezirksgemeinde;
B. Dreifacher Bezirksrath;
C. Bezirksrath;
D. Bezirksgericht;
E. Friedensgericht.

3. Gemeindsbehörden.

A. Kirchgemeinde;
B. Gemeinderath.

30. Die Trennung der richterlichen und vollziehenden Gewalt ist anerkannt. Kein Mitglied einer richterlichen Behörde kann zugleich Mitglied einer vollziehenden Behörde sein, und umgekehrt, mit Ausnahme der vom Großen Rath dem Kantonsgericht in Kriminalfällen allfällig beigegebenen Mitglieder des Kantonsrathes. Weder die gesetzgebende noch die vollziehende Gewalt dürfen richterliche Verrichtungen ausüben oder sich aneignen.

31. Die Verhandlungen des Großen Rathes, der dreifachen Bezirksräthe und der Gerichte, mit Ausnahme ihrer Berathung über das Urtheil sind in der Regel öffentlich. Ausnahmen können nur in öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

32. Die Verwaltung des Staatshaushalts ist öffentlich.

33.  Keine Beamtung im Kanton ist lebenslänglich.

34. Ohne gerichtliches Urtheil kann kein Beamter vor Ablauf seiner Amtsdauer seiner Stelle entsetzt werden.

35. Der Landammann, der Statthalter und der Säckelmeister des Kantons dürfen nicht zugleich Landammann, Statthalter und Säckelmeister eines Bezirks sein.

36. Die Mitglieder der Regierungskommission werden vom Kanton, diejenigen des Großen- und des Kantonsrathes, sowie des Kantonsgerichts von den betreffenden Bezirken bezahlt. Die Gerichtssporteln des Kantonsgerichts werden zu Reiseentschädigungen, nach dem in der Verfassung von 1803 bestimmten Verhältniß, verwendet.

37. Der Große Rath und dessen Präsident beeidigen sich gegenseitig. Die Beeidigung der übrigen Behörden wird vom Großen Rath angeordnet.

1. Kantonsbehörden.

A. Kantonsgemeinde.

38. Die Kantonsgemeinde besteht in der Versammlung derhenigen Kantonsbürger, welche das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Ausgenommen sind:
a) Falliten;
b) durch Urtheil Entehrte;
c) im Aktivbürgerrecht Eingestellte.

39. Sie besammelt sich am Rothenthurm, ordentlicherweise alle zwei Jahre am ersten Sonntag im Mai, oder, wenn das Wetter ungünstig ist, an nächstfolgenden Sonntag, an dem das Wetter günstig ist; außerordentlicherweise, so oft der Kanthonsrath sie einberuft. Ihr Präsident ist der Landammann.

40. Sie übt ihr Souveränitätsrecht folgendermaßen aus:
a) Alle Gesetzesvorschläge und Gesetzeserläuterungen müssen ihr vom Großen Rathe vorgelegt werden, und sie genehmigt oder verwirft dieselben;
b) ihrer Genehmigungunterliegen alle wichtigern Verträge mit dem Ausland und den Kantonen der Eidgenossenschaft;
c) Instruktionen auf die Tagsatzung über Krieg und Frieden, oder für Bündnisse werden ihr zur Genehmigung oder Verwerfung vorgelegt;
d) Sie allein ertheilt das Kantonsbürgerrecht. Keinem kann dasselbe ertheilt werden, der nicht zuvor Bürger eines Bezirkes ist. Die Zusicherung des Bezirksbürgerrechtes bleibt ohne wirkliche Ertheilung des Kantonsbürgerrechts ohne alle rechtlichen Folgen;
e) Sie wählt den Landammann, den Statthalter und den Säckelmeister aus allen wahlfähigen Kantonsbürgern auf zwei Jahre; die beiden erstern sind für die nächste Amtsdauer als solche nicht wieder wählbar. Wenn der Landammann aus dem Bezirk Schwyz gewählt wird, so muß der Statthalter aus einem der übrigen Bezirke gewählt werden, und umgekehrt. Der Landammann und der Säckelmeister müssen innerhalb der Grenzen der Kirchgemeinde Schwyz wohnen.

41. Über alle Gegenstände, welche an die Kantonsgemeinde gebracht werden wollen, muß das Volk vorher in Kenntniß gesetzt werden. Deßhalb sollen
a) Alle Vorschläge für Gesetze und Gesetzeserläuterungen, sowie alle übrigen Anträge des Großen Rathes vor Wochen vor Besammlung der Gemeinde gedruckt unter die Landleute vertheilt werden;
b) Ebenso hat jeder Landmann seine Vorschläge, die er an die Kantonsgemeinde bringen will, sechs Wochen vor ihrer Besammlung dem Großen Rathe einzureichen, welcher verpflichtet ist, dieselben mit seinen eigenen Vorschlägen durch den Druck dem Volke bekannt zu machen und sie der Kantonsgemeinde vorzulegen.

42. Ihr wird der ökonomische Zustand des Kantons zur Kenntniß gebracht.

43. Außerordentlich zusammenberufen kann sie nur diejenigen Gegenstände behandeln, für deren Berathung sie besammelt wird. Bei der Auskündung müssen diese Gegenstände jedesmal bezeichnet werden.

44. Sie kann über das Eigenthum der Bezirke, Gemeinden, Korporationen und Privaten nicht entscheiden, und überhaupt keine Befugnisse der richterlichen und vollziehenden Gewalt ausüben.

45. Alle Abstimmungen geschehen durch das Handmehr; die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

46. Volk und Regierung beeidigen sich gegenseitig bei jeder ordentlichen Versammlung derselben.

B. Großer Rath.

47. Der Große Rath besteht mit Einschluß des Kantonsraths aus hundert und acht Mitgliedern, und wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, welcher nicht zugleich Landammann sein kann, und den Vizepräsidenten auf ein Jahr, die beide für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar sind.

48. Die Mitglieder des Großen Rathes werden von den Bezirksgemeinden nach dem Verhältniß der Bevölkerung aus allen wahlfähigen Kantonsbürgern gewählt.

49. Die Amtsdauer der Großräthe ist auf sechs Jahre festgesetzt; je zu zwei Jahren tritt ein Drittheil derselben aus. Der erste und zweite periodische Austritt findet durch das Loos statt; die Ausgetretenen sind wieder wählbar.

50. Der Große Rath wird vom Präsidenten einberufen. Ordentlicher Weise besammelt er sich zwei Mal im Jahr: am ersten Montage im Brachmonat und am zweiten Montag im Wintermonat; außerordentlicher Weise:
a) so oft der Präsident es für nöthig findet;
b) wenn der Kantonsrath es verlangt;
c) wenn 15 Mitglieder beim Präsidenten dafür das Begehren stellen.

51. Er erläßt die organischen Gesetze.

52. Er entwirft selbst Gesetze und berathet die ihm vom Kantonsrath zur Prüfung vorgelegten Gesetzesvorschläge.

53. Er erläutert die Gesetze, jedoch nie die Anwendung  auf einen einzelnen vor den Gerichten schwebenden Rechtsfall. Die Erläuterungen müssen, wie die Gesetzesvorschläge, der Kantonsgemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

54. Er wählt aus allen rechtlichen Landleuten zwei Gesandte an dei eidgenössische Tagsatzung, von denen der eine aus dem Bezirke Schwyz, der andere aus einem der übrigen Bezirke genommen werden muß. Der Vorsitz derselben an der Tagsatzung wechselt mit jedem Jahr. Er gibt ihnen die geeignete Instruktion, und nimmt ihre Berichterstattung ab.

55. Er wählt aus dem Kantonsrath mit Einschluß des Landammanns fünf Mitglieder in die Regierungskommission, von denen zwei aus den Bezirken Schwyz oder Wollerau, drei aus den übrigen Bezirken genommen werden, und aus seiner Mitte auf sechs Jahre den Pannerherrn, welcher wieder wählbar ist.

56. Er bestellt das Verhörrichteramt, und wählt den öffentlichen Ankläger, den Zeugherrn, den Archivar, den Salzdirektor, den Kantonswaibel, zwei Kantonsschreiber, von denen der eine aus dem Bezirke Schwyz, der andere aus einem der übrigen Bezirke ernannt werden muß, und zwei Kantonsläufer; die fünf letztern Angestellten nach vorhergegangener öffentlicher Ausschreibung ihrer Stellen.

57. Er übt das Recht der Begnadigung nach den Bestimmungen des Gesetzes aus.

58. Er entscheidet über Kompetenz-Streitigkeiten der vollziehenden und richterlichen Gewalt der Kantons- und Bezirksbehörden, mit jedesmaligem Austritt der Mitglieder der streitenden Behörden.

59. Er beaufsichtigt die Kantonsverwaltung:
a) er bestimmt jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kantons;
b) er bewilligt die Erhebung der zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse nöthigen Steuern;
c) er setzt die Gehalte der öffentlichen Beamten udn Angestellten fest;
d) er ordnet und beaufsichtigt das Münz- und Postwesen, und die Salzverwaltung;
e) er beaufsichtigt die im Kanton bestehenden Zölle und Weggelder; ohnse seine Bewilligung können keine neuen Gesuche der Tagsatzung vorgelegt werden;
f) er bestimmt die ordentlichen und außerordentlichen Leistungen der Klöster an den Staat, und veranstaltet daher die nöthigen Untersuchungen des Vermögens derselben;
g) er läßt sich jährlich vom Kantonsrath über alle Theile der Kantonsverwaltung, und über Einnahmen und Ausgaben Bericht und Rechnung ablegen, genehmigt diese oder verfügt das Nöthige darüber. Die Mitglieder des Kantonsrathes sind bei daheriger Berathung im Ausstande. Eine rubrizirte Übersicht der Jahresrechnung wird dem Volks durch den Druck bekannt gemacht.

60. Er handhabt die Ruhe und Sicherheit im Kanton; er erläßt:
a) Polizeiverordnugnen;
b) die nöthigen Militärverordnungen für das eidgenössische Bundeskontingent, und verfügt darüber;
c) bei jedem Truppenaufgebot hat er sich unverzüglich zu besammeln.

61. Er wahret die Rechte des Staates in kirchlichen Angelegenheiten.

62. Er erläßt die Verordnungen über das Sanitäts- und Erziehungswesen, und übt über die daherigen Behörden die Oberaufsicht aus.

63. Alle minderwichtigen Verkommnisse und Verträge mit andern Kantonen und Staaten unterliegen seiner Genehmigung.

64. Er gibt sich selbst die Geschäftsordnung.

C. Kantonsrath.

65. Der Kantonsrath ist die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons und besteht mit Einschluß des Landammanns, des Statthalter und des Säckelmeisters aus sechs und dreißig Mitgliedern, welche von den Bezirksgemeinden aus allen wahlfähigen Kantonsbürgern nach dem Verhältniß der Bevölkerung gewählt werden. Diejenigen Bezirke, an denen die Kantonsgemeinde den Landammann, den Statthalter und den Säckelmeister wählt, haben um so weniger Mitglieder in den Kantonsrath zu geben.

66. Die Ersatzmänner in den Kantonsrath werden aus dem Großen Rath genommen.

67. Die Amtsdauer, der Austritt und die Wiederwählbarkeit der Kantonsräthe finden wie beim Großen Rathe statt.

68. Im Kantonsrath dürfen nicht zugleich sitzen: Vater und Sohn oder zwei Brüder.

69. Der Kantonsrath versammelt sich jährlich ordentlicherweise viermal, außerordentlicherweise, so oft die Regierungskommission oder der Landammann ihn einberufen. Den Vorsitz führt der Landammann, und in dessen Abwesenheit der Statthalter.

70. Er entwirft Vorschläge zu Gesetzen und Verordnungen des Großen Rathes, und begutachtet diejenigen, welche ihm von diesem überwiesen werden.

71. Er besorgt die Kantonsverwaltung, und bestellt dafür die nöthigen Kommissionen. Diese entwerfen Gutachten und Anträge an den Kantonsrath, vollziehen seine Verordnungen und Beschlüsse, und sind ihm in Allem verantwortlich.

72. Er bestellt die Schul- und Sanitätsbehörden frei aus den hiezu fähigen Kantonsbürgern, und sorgt für die Vollziehung der daherigen Verordnungen.

73. Er erstattet dem Großen Rath jährlich über seine Geschäftsführung einen vollständigen Bericht, und über die besondern Theile derselben, so oft der Große Rath es fordern. Er entwirft den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des künftigen Rechnungsjahres, legt dem Großen Rath jährlich über die ganze Kantonsverwaltung und den Bestand des Staatsvermögens Rechnung ab, und fügt über Staatsgüter ein Inventar bei.

74. Bei Gefährdung der Ruhe im Innern oder von Außen kann er vorläufig die bewaffnete Mannschaft aufbieten, beruft aber sofort den Großen Rath zu Anordnung weiterer Maßregeln ein.

75. Er hat die Aufsicht über die Rechte des Staates in kirchlichen Angelegenheiten, und stellt hierin die nöthigen Anträge an den Großen Rath.

76. Er übt die Oberaufsicht über die Bezirksräthe in vollziehender, vormundschaftlicher und polizeilicher Beziehung aus. Die Fälle, in welchen Privaten oder Korporationen Rekurs an den Kantonsrath gestattet ist, wird das Gesetz bestimmen.

77. Ihm steht die Oberaufsicht über das Straßenwesen des Kantons zu.

78. Er entwirft seine Geschäftsordnung und unterlegt sie der Genehmigung des Großen Rathes.

D. Regierungskommission.

79. Die Regierungskommission besteht mit Inbegriff des Landammanns aus fünf Mitgliedern, die zugleich Mitglieder des Kantonsrathes sein müssen, und nach Art. 55 gewählt werden. Die Amtsdauer ist auf vier Jahre festgesetzt. Je zu zwei Jahren treten zwei Mitglieder aus, und sind für die nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar.

80. Ihr liegt die Vollziehung und Bekanntmachung aller Beschlüsse des Kantonsrathes ob.

81. Sie vollstreckt die Urtheile der gerichtlichen Kantonsbehörden.

82. Sie besorgt, wenn der Kantonsrath nicht besammelt, den Briefwechsel; sie kann aber durch denselben keine Verpflichtungen für den Kanton zuziehen, die nicht schon durch bestehende Verträge auf ihm lasten.

83. Sie wacht über die Fremdenpolizei des Kantons.

84. Sie ertheilt über allfällige Einfragen von Bezirksbehörden Weisung. Sie kann sich aber mit Einfragen und Beschwerden von Privaten oder Korporationen gegen Bezirksbehörden nie befassen, indem diese Befugniß einzig dem Kantonsrath oder dem Kantonsgericht zusteht.

85. Sie führt über alle ihre Verhandlungen eigenes Protokoll, welches, so wie der von ihr besorgte Briefwechsel, dem Kantonsrath und jedem einzelnen Mitglied desselben jederzeit zur Einsicht offen steht.

86. Bei ihren Berathungen müssen wenigstens vier Mitglieder anwesend sein.

87. Sie ist für alle ihre Geschäfte dem Kantonsrath verantwortlich.

88. Die Geschäftsordnung schreibt ihre der Kantonsrath vor.

E. Kantonsgericht.

89. Das Kantonsgericht besteht aus vierzehn Mitgliedern, welche, so wie ihre Ersatzmänner, nach dem Verhältniß der Bevölkerung die Bezirksgemeinden aus allen wahlfähigen Kantonsbürgern wählen.

90. Die Amtsdauer der Mitglieder ist auf sechs Jahre festgesetzt; je das zweite Jahr tritt ein Drittheil derselben aus; die Austretenden sind wieder wählbar. Beim ersten periodischen Austritt, welcher, so wie der zweite, durch das Loos statt findet, treten vier, beim zweiten und dritten jedesmal fünf Mitglieder aus.

91. Sein Präsident wird aus seiner Mitte vom Großen Rathe gewählt; den Vizepräsidenten wählt es sich selbst.

92. Im Kantonsgericht, und eben so in allen übrigen Gerichtsstellen im Kanton, dürfen nicht zugleich sitzen: Vater und Sohn, Schwiegervater und Tochtermann, zwei Brüder, zwei wirkliche Schwäger oder zwei Mitväter.

93. Er versammelt sich, so oft der Präsident dasselbe einberuft.

94. Das Kantonsgericht ist die oberste Civil-, Kriminal- und Polizeirichterliche Behörde. Bei Fragen über Leben und Tod zieht es seine Ersatzmänner bei, denen der Große Rath aus seiner Mitte noch vierzehn Mitglieder beigibt. Zu einem Todesurtheil werden zwei Drittheile der Stimmen erfordert. Bei Beurtheilung von Civil- und Strafpolizei-Sachen müssen eilf, bei Kriminalfällen vierzehn, und bei Fragen über Leben und Tod wenigstens sechs und dreißig Mitglieder anwesend sein.

95. Es allein ertheilt über Rechtssprüche, die von ihm ausgegangen sind, Revision.

96. Ihm kömmt die Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Ehren zu.

97. Es bestellt für Angeklagte, welche sich nicht selbst einen Vertheidiger wählen, einen solchen.

98. Es steht in Würde und Rang neben dem Kantonsrathe.

99. Bei Streitfällen um Eigenthumsrechte zwischen Privaten und Bezirken, zwischen Korporationen und Privaten, zwischen Korporationen und Bezirken, oder zwischen Korporationen treten die betheiligten Richter aus, und werden durch Ersatzmänner des Kantonsgerichtes aus unbetheiligten Bezirken ersetzt.

100. Es gibt sich die Geschäftsordnung selbt.

F. Schiedsgericht.

101. In Streitfällen um Eigenthumsrechte zwischen zwei Bezirken spricht in erster und letzter Instanz ein Schiedsgericht ab, welches folgendermaßen zusammengesetzt wird:
a) jeder der streitenden Bezirke wählt sich aus den übrigen Bezirken zwei Schiedsrichter;
b) aus jedem der unbetheiligten Bezirke wird das erstgewählte Mitglied des Kantonsgerichts beigezogen.

Das so zusammengesetzte Gericht wählt aus seiner Mitte den Präsidenten. Stehen die Stimmen ein, so entscheidet derselbe.

2. Bezirksbehörden.

A. Bezirksgemeinde.

102. Jeder Bezirk hat eine Bezirksgemeinde, welche aus den im Bezirke wohnenden stimmfähigen Kantonsbürgern zusammengesetzt ist. Ausgenommen sind die in Art. 38 Bezeichneten.

103. Die Bezirksgemeinde versammelt sich ordentlicherweise je das eine Jahr am letzten Sonntag im April; je das zweite Jahr aber, wo die ordentliche Kantonsgemeinde statt findet, am ersten Sonntag nach Abhaltung derselben; außerordentlicher Weise so oft sie vom Bezirksrath zusammen berufen wird.

104. Sie wählt die ihr zukommenden Mitglieder in die Kantonsbehörden; sie wählt ferners:
a) den Bezirkslandammann, Statthalter und Säckelmeister;
b) die Mitglieder in den einfachen und dreifachen Bezirksrath;
c) die Mitglieder und Ersatzmänner in das Bezirksgericht und den Präsidenten desselben;
d) den Landwaibel und die Landschreiber.

105. Bei ihrer ersten Besammlung kann sie nach örtlichen Verhältnissen die verfassungsmäßigen Wahlen in die Bezirksbehörden an andere Wahlbehörden auf die Dauer der Verfassung übertragen.

106. Über die Amtsdauer, den Austritt und die Wiederwählbarkeit der Bezirksbeamten gelten die gleichen Bestimmungen, wie bei den Kantonsbehörden.

107. Ihr werden die Verfassung, und zur verfassungsmäßigen Zeit allfällige Vorschläge für Abänderung derselben zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt. Für die Annahme der Verfassung, oder für die Beschließung einer REvision derselben sind zwei Drittheile der Gesammtzahl der stimmfähigen Kantonsbürger erforderlich. um dieses Ergebniß zu erheben, werden alle stimmfähigen Bürger jener Bezirke, deren Bezirksgemeinden einen Vorschlag angenommen haben, gezählt.

108. Sie allein kann die Erhebung von Bezirkssteuern oder Abgaben beschließen.

109. Ihr wird jährlich genaue Kenntniß vom ökonomischen Zustande des Bezirks gegeben.

110. Ihr müssen alle Verträge, die im Namen des Bezirks abgeschlossen werden, zur Genehmigung vorgelegt werden.

111. Sie allein ertheilt das Bezirksbürgerrecht nach den Bestimmungen des Gesetzes.

B. Dreifacher Bezirksrath.

112. Der dreifache Bezirksrath besteht aus den Mitgliedern des Bezirksrathes, sowie aus zwei Beigegebenen auf jedes Mitglied. Sein Präsident ist der Bezirkslandammann.

113. Alle wichtigen Geschäfte des Bezirks müssen ihm, bevor sie an die Bezirksgemeinde gebracht werden, zur Vorberathung vorgelegt werden.

114. Ihm werden jährlich die Rechnungen des Bezirkes zur Einsicht und zur Genehmigung oder Verwerfung vorgelegt.

115. Er besetzt alle vor Ablauf der Amtsdauer erledigten Beamtungen und Anstellungen bis zur nächsten Bezirksgemeinde.

116. Er wird vom Bezirksrath zusammenberufen.

C. Bezirksrath.

117. Jeder Bezirk hat einen Bezirksrath, wovon der Bezirkslandammann, Statthalter und Säckelmeister Mitglieder sind.

118. Jeder Bezirksgemeinde ist die Zahl der Mitglieder des Bezirksrathes nach dem örtlichen Bedürfnisse zu bestimmen, überlassen.

119. Im Bezirksrath dürfen nicht zugleich sitzen: Vater und Sohn, und zwei Brüder.

120. Der Bezirksrath vollzieht im Bezirke
a) alle Beschlüsse, Verordnungen und Urtheile der Kantonsbehörden;
b) die Beschlüsse der Bezirksgemeinde und die Urtheile des Bezirksgerichts;
c) seine eigenen Erkenntnisse.

121. Er hat nach den Bestimmungen der Kantonsschulbehörde die Aufsicht über die Bezirksschulen und vollzieht ihre Verordnungen.

122. Er wacht für Erhaltung der öffentlichen Ruhe in seinem Bezirke.

123. Er nimmt in den vom Gesetz bestimmten Fällen die Verhaftungen vor.

124. Er bestellt die Verhörkommission des Bezirks. Dieser stehen bei Kriminalfällen, welche im Bezirk statt gefunden, die Präkognitionsverhöre zu.

125. Er beurtheilt in erster Instanz die Polizeistraffälle. Dem Angeklagten kann ein Vertheidiger nicht verweigert werden. Die daherigen Strafgelder fallen in die Bezirkskasse. Die Appellationsfälle bestimmt das Gesetz.

126. Er entscheidet über Fallimentsgesuche.

127. Er untersucht und beurtheilt Vaterschafts- und die damit verbundenen Verpflegungs-Klagen.

128. Er ist die Verwaltungsbehörde über die Bezirksgüter und besorgt die öffentlichen Bauten und den Straßenbau im Bezirk.

129. Unter seiner Aufsicht und Leitung steht das Sustwesen.

130. Er ist die oberste Vormundschaftsbehörde im Bezirke.

131. Er ordnet und beaufsichtiget das Bezirksarmenwesen.

132. Über die an ihn gelangenden Stellungs- oder Auslieferungsgesuche aus andern Kantonen entscheidet er nach den Bestimmungen des Gesetzes.

133. Er wählt die Salzwäger, die Läufer und Landjäger des Bezirks.

134. Er unterlegt seine Geschäftsordnung der Genehmigung des Kantonsraths.

D. Bezirksgericht.

135. Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht. Die Bestimmung der Anzahl seiner Mitglieder ist jeder Bezirksgemeinde überlassen; sie darf aber nicht mehr als neun, und nicht weniger als sieben in sich begreifen.

136. Das Bezirksgericht spricht über alle Civil- und Injurienprozesse ab, und bestraft die Injuranten nach den Bestimmungen des Gesetzes. Die daherigen Strafgelder fallen in die Bezirkskasse.

137. Streitfälle, welche den Werth von 200 Münzgulden oder mehr betreffen, sowie Injurien und Rechtsfragen von unbestimmtem Werth können appellirt werden. Über Forderungen unter 200 Münzgulden aber über einem Louisd'or urtheilt das Bezirksgericht erst- und letztinstanzlich.

138. Zu einem gültigen REchtsspruch ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich.

139. Es ertheilt über die von ihm ausgesprochenen Urtheile Revision.

140. Es allein bewilliget Rechtsgebote und bestimmt fatale Termine.

141. Keine Rechtsfrage, die nicht zuerst vor den Friedensrichter gebracht worden, und durch einen Weisungsschein desselben begleitet ist, kann vor dem Bezirksgericht verhandelt werden.

142. Es entwirft seine Gerichtsordnung und unterlegt sie der Genehmigung des Kantonsgerichts.

143. Bei Streitfällen um Eigenthumsrechte zwischen Privaten und Bezirken, zwischen Korporationen und Privaten, zwischen Korporationen und Bezirken, oder zwischen Korporationen, wo das Bezirksgericht, selbst im Falle der Substituirung, als betheiligt erscheint, bilden die Präsidenten der unbetheiligten Bezirksgerichte des Kantons, vereint mit den frei erstgewählten Bezirksrichtern der drei größten unbetheiligten Bezirke die erste Instanz, und treten an die Stelle des rekusirten Bezirksgerichts. Der Präsident dieses Gerichts ist der älteste der anwesenden Bezirksgerichts-Präsidenten.

E. Friedensgericht.

144. In jedem Bezirke werden durch den Bezirksrath die erforderlichen Friedensrichter erwählt.

145. Jedes Friedensgericht besteht aus einem Friedensrichter und zwei Beisitzern, welche auf zwei Jahre gewählt werden, aber nicht zugleich Mitglied einer andern richterlichen Behörde sein dürfen.

146. Der Friedensrichter sucht ohne Beisitzer alle Rechtsfälle vermittelnd zu erledigen.

147. Rechtsfragen, deren  Werth einen Louisd'or nicht übersteigt, und die vom Friedensrichter nicht vermittelt werden konnten, beurtheilt derselbe mit Zuzug der Beisitzer in erster und letzter Instanz.

148. Ihm wird die Geschäftsordnung vom Großen Rathe gegeben, welcher auch die Gerichtssporteln. festsetzt.

3. Gemeindsbehörden.

149. Die Organisation der Gemeindsbehörden, sowie die Befugnisse derselben wird das Gesetz bestimmen.

Titel IV
Dauer und Revision der Verfassung.

150. Diese Verfassung bleibt 8 Jahre lang in voller Kraft. Vor Ablauf dieser Zeit ist kein Antrag auf Revision derselben zulässig.

151. Nach Verlauf dieser verfassungsmäßigen Zeit kann vom Großen Rathe oder von eienr ordentlichen Bezirksgemeinde ein Antrag zu theilweiser oder ganzer Revision gestellt werden.

152. Wenn zwei Drittheile der Gesammtheit der Kantonsbürger nach Art. 107 in acht Jahren für theilweise oder ganze Revision der Verfassung sich erklären, so wird ein Verfassungsrath nach dem Verhältniß der Bevölkerung von den Bezirksgemeinden gewählt.

153. Der Verfassungsrath revidirt nach Auftrag die Verfassung, und legt sie den Bezirksgemeinden zur Annahme oder Verwerfung vor.

    Also beschlossen vom Verfassungsrathe des Kantons Schwyz.

    Schwyz, den 5. Weinmonat 1833.

Im Namen des Verfassungsraths,
Der Präsident:
Joachim Schmid.

Die Mitglieder, Sekretäre desselben:
Nazar Reding.
Melchior Diethelm.

 

Übergangsbestimmungen.

§ 1. Der vorliegende Verfassungsentwurf soll dem Volke unverweilt durch den Druck bekannt gemacht, und am 11. Weinmonat den Bezirksgemeinden zur unbedingten Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

§ 2. Die Bezirksräthe senden die Beschlüsse der Bezirksgemeinden dem Präsidenten des Verfassungsrathes zu Handen desselben ungesäumt nach Schwyz ein.

§ 3. Am 12. Weinmonat besammelt sich der Verfassungsrath zu Schwyz, untersucht die Beschlüsse der Bezirksgemeinden, und macht das Ergebniß der Abstimmung dem Volke bekannt.

§ 4. Wenn die Verfassung nach Art. 107 derselben angenommen ist, so bezeichnet der Verfassungsrath die nöthigen Bestimmungen, um sie in's Leben einzuführen.

§ 5. Es soll vor Konstituirung jeder andern Behörde die Kantons-Gemeinde und zwar auf den 13. dieß am Rothenthurm einberufen werden, um die ihr zustehenden Wahlen vorzunehmen, und den ihr lauf Verfassung obliegenden Eid zu leisten.

    Schwyz, den 10. Weinmonat 1833.

Im Namen des Verfassungsrathes:
Das Sekretariat.

 

    Wir Präsident und Mitglieder des Verfassungsrathes des eidgenössischen Standes Schwyz, heute besammelt laut Vorschrift des § 3 der Übergangsbestimmungen, haben uns die Landsgemeindbeschlüsse der sämmtlichen Bezirke, enthaltend das Ergebniß der Abstimmung über den am 5. Weinmonat vom Verfassungsrath abgeschlossenen Verfassungsentwurf vorlegen lassen, dieselben genau geprüft und beschlossen:

1) Der so eben erwähnte Verfassungsentwurf, datirt Schwyz den 5. Weinmonat 1833 ist durch die Bezirksgemeinden von Schwyz, Gersau, Einsiedeln, Küßnacht, Wollerau und Pfäffikon unbedingt angenommen, und also durch die im Art. 107 der Verfassung erforderliche Mehrheit der stimmfähigen Kantonsbürger zum wirklichen Grundgesetz des Kantons aufgestellt worden.

2) Es wird daher nach den Übergangsbestimmungen den 13. dieß die Kantonsgemeinde am Rothenthurm abgehalten, und des werden da die ihr zustehenden Wahlen vorgenommen werden.

3) Die Bezirksgemeinden haben sich am 20. dieß zu besammeln und die Mitglieder in die Kantonsbehörden zu wählen.

4) Am 22. wird sich der Große Rath konstituiren.

5) Den Tag, an welchem die Bezirksgemeinden die Mitglieder in die Bezirksbehörden zu wählen und diese sich zu konstituiren haben, wird der Große Rath bestimmen.

6) Diese vorliegende Verfassungsurkunde soll unverzüglich ausgefertigt, vom Präsidenten und den Sekretarien des Verfassungsrathes unterzeichnet und durch die Tit. eidgenössischen Kommissarien des Kantons Schwyz der hohen Tagsatzung zur Gewährleistung vorgelegt werden.

    Gegeben zu Schwyz, den 13. Weinmonat 1833.

Im Namen des Verfassungsrathes,
Der Präsident:
In dessen Abwesenheit
Der Vizepräsident desselben:
Alois Küttel,
Amtsstatthalter von Gersau.

Die Mitglieder, Sekretäre desselben:
Nazar Reding.
Melchior Diethelm.

 

Proklamation des Großen Rathes
betreffend Annahme der Verfassung vom 5. Okt. 1833.

vom 25. Oktober 1833.

Der Große Rath des Kantons Schwyz

an das Volk desselben.

    Getreue liebe Landleute !

    Der Zwist in unserm Kanton hat aufgehört. Eintracht und Friede wohnen unter uns.

    An der Kantonsgemeinde den 13. Weinmonat habt Ihr beim Rothenthurm - an der Stätte, wo vor fünf hundert und achtzehn Jahren unsere Väter den ersten Sieg für die Freiheit erfochten haben - in zahlreicher Versammlung die Verfassung feierlich beschworen.

    Unser öffentliches Leben ist durch die Verfassung geordnet. Die Freiheit und das Recht der Landleute sind gesichert. Wir sind alle gleich vor dem Gesetze, gleich an Rechten. Kein Unterschied trennt die Brüder mehr.

    Die von der Verfassung aufgestellten, von Euch gewählten Behörden haben ihr verfassungsmäßiges Wirken begonnen. Sie werden ihre Gewalt nie über die Schranken ausdehnen, welche die Verfassung ihnen gesetzt hat. Innert diesen Schranken werden sie unermüdet und unerschrocken die Wohlfahrt des Landes zu befördern trachten.

    Allein der Erfolg der Bemügungen Eurer Behörden hängt von Eurer Mitwirkung ab, Getreue liebe Landleute !

    Ihr gebt Euch selbst die Gesetze. Dieses kostbare Recht, das Ihr von Euern edeln Vätern ererbt habt, legt Euch die ernste Pflicht auf, den Gesetzen willig zu gehorchen.

    Ihr wählt Euere Beamtete. So schenkt ihnen auch Liebe und Zutrauen. Unterstützt sie in ihren Bemühungen für Euer Wohl.

    Ihr erwartet von Euern Beamteten Beförderung des Wohlstandes, Schirm der Freiheit, unpartheiische Gerechtigkeit, wachsame Sorge für Friede und Ordnung, Schutz der Religion und Sittlichkeit. Ihr fordert von ihnen, daß sie diesen Gütern alle Augenblicke ihren eigenen Vortheil zu opfern bereit seien.

    Diese Pflichten sind schwer. Ihr sollt und werdet ihren die Erfüllung derselben erleichtern und möglich machen, wenn Ihr ihnen entgegenkommet mit gemeinnützigem Sinne, mit treuem Muthe, mit festem Entschlusse für Ordnung und Recht, mit dem freien Geiste und mit dem frommen Gemüthe unserer Väter.

    Wenn Volk und Behörden Hand in Hand gehen in gemeinsamer Sorge für das Heil des lieben Vaterlandes, so werden Freiheit und Friede, Wohlstand und Zufriedenheit uns beglücken.

    Der Gott unserer Väter, unter dessen waltender Obhut wir stehen, wird uns fort und fort schützen und segnen.

    Gegeben im Namen und aus Auftrag des Großen Rathes des Kantons Schwyz.

    Schwyz, den 25. Weinmonat 1833.

Die Regierungskommission;
in deren Namen
Der Landammann des Kantons:
Nazar Reding.

Der Kantonsschreiber:
Pius Knobel.

 

Verfassung, aufgrund der die Wiedervereinigung der vorläufig seit April 1832 getrennten Kantonsteile Innerschwyz (der bis 1848 bestehende Bezirk Schwyz sowie der Bezirk Wollerau) sowie Außerschwyz (die restlichen Bezirke).

Karte von Schwyz; der Bezirk Pfeffikon ist heute ein Teil des Bezirks Höfe.
 


Quellen: Sammlung der Verfassungen und Gesetze des Kantons Schwyz von 1833 bis 1848, Bucdruckerei A. Eberle, Schwyz 1864.
© 10. Juni 2005 - 18. August 2005
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