Verfassung des Cantons Schwyz
vom 19. Februar 1803
aufgehoben durch
Übereinkunft vom 29. Dezember 1813
1. Der Canton Schwyz umfaßt die Gemeinden des alten Cantons und außerdem: Gersau, Küßnacht, das Gebiet von Einsiedeln, den Hof, die Mark, Reichenburg. Schwyz ist Hauptort, und die katholische Confession Religion des Cantons. Die Bürger des vereinigten Gebietes haben dieselben Rechte, als die des frühern Gebietes.
2. Die höchste Gewalt wohnt der Landgemeinde bei; allein sie kann über die besonderen Besitzungen der Gemeinden nicht verfügen.
3. Die Landsgemeinde, bestehend aus den Bürgern vom zwanzigsten Jahre an, genehmigt oder verwirft die ihr von dem kleinen Rathe vorgelegten Gesetzesvorschläge.
Kein andrer Punct wird darin in Berathung gezgen werden, als nachdem er einen Monat zuvor schriftlich dem kleinen Rathe mitgetheilt und mit den Gutachten dieses Rathes begleitet worden. Die außerordentlichen Landsgemeinden können nur über Gegenstände, weshalb sie zusammenberufen worden, berathschlagen.
4. Die Verwaltungs- und Gerichtsorganisation von Gersau,
Küßnacht, des Gebietes von Einsiedeln, Hof, der Mark und Reichenburg, so wie
auch der verhältnißmäßige Antheil nach der Bevölkerung, welchen die Bürger
dieser verschiedenen Gebiete an der Bildung der allgemeinen Rähe oder der
allgemeinen Behörden des Cantons haben mpssen, wird in der im sechsten Artikel
vorgeschriebenen Form bestimmt. Während de0 haben
1) die Quartier-, Parochial- und Gemeindeversammlungen die früher ausgeübten
Rechte;
2) der Landamman, der Bannerherr, Statthalter, SEckelmeister und Landeshauptmann
werden nach derselben Weise, mit denselben Rechten und Vorrechten wie sonst
gewählt, und bleiben eben so lange im Amte;
3) der kleine Rath, der dreifache und doppelte Rath, behalten ihre frühern
Geschäfte, dieselbe Organisation und dieselbe Form der Wahl, Die Mitglieder
dieser drei Räthe verwalten, wie früher, die besondern Angelegenheiten ihres
Bezirkes;
4) es behalten bei dieselbe Weise der Wahl, dieselbe Organisation und dieselben
Geschäfte wie sonst die vormaligen Civilgerichte, nämlich: das
Correctionstribunal, das Neunergericht, das Siebnergericht und das Cassengericht;
5) die Civilverordnung und Municipalgesetze von Gersau, Küßnacht, dem Gebiete
von Einsiedeln, des Hofes, der Mark und Reichenburg bleiben einstweilen
bestehen.
5. Alle Behörden müssen sich nach den Grundsätzen der Föderalacte richten.
Der Canton Schwyz kann keine directe noch indirecte Verbindung mit einem andern Canton, noch mit fremden Mächten eingehen, als in Gemäßheit der Föderalformen der helvetischen Republik.
6. Eine durch die Landesgemeinde ernannte Commission von 13 Mitgliedern bereitet eine Arbeit über die Mittel der Ausführung des vierten Artikels vor. Diese Arbeit wird, wenn sie von der Tagsatzung genehmigt wird, Gesetzeskraft haben; alleine die Abänderungen werden in nichts weder die Grundsätze noch Verordnungen der Föderalacte verletzen.
Faktisch ist die Verfassung eine Bestätigung der
ungeschriebenen Verfassung der Schwyz von vor 1798; allein die Gleichheit der
Untertanenlande, die bis 1798 bestanden haben, wurde verfassungsrechtlich
festgestellt. Der Kanton wurde aus folgenden Gebieten gebildet:
- der Länderort (Kanton) Schwyz, das ist der südliche Teil des heutigen Kantons;
- das Gebiet von Einsiedeln, das erstmals 1386, zuletzt 1526 Herrschaft oder
Landvogtei des Kantons Schwyz wurde;
- die Stadt Küßnacht und nähere Umgebung, die seit 1424 zu Schwyz gehört, aber
zuletzt Untertanenland war; hatte aber einen eigenen Rat und Gemeindeverwaltung;
- der Ort Gersau und vier dazugehörige Weiler, die sich 1332 der
Eidgenossenschaft als erster Zugewandter Ort angeschlossen hatte und dem der
deutsche Kaiser 1390 die Reichsunmittelbarkeit verlieh. Das Gebiet war bis 1798
eine eigenständige Republik und als Zugewandter Ort nur mit der
Eidgenossenschaft verbündet, aber nicht vollberechtigtes Mitglied (nach Angaben
des Meyers Conversationslexikons 1869 die "kleinste Republik Europas"). Das
Gebiet bildet heute noch einen eigenständigen politischen Bezirk des Kantons
Schwyz.