vom 27. April 1832
aufgehoben durch
gesamtschwyzerische Verfassung vom 13. Oktober 1833
Titel 1
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die vier Bezirke March, Einsiedeln, Küßnacht und Pfeffikon vereinigen sich, unter Anerkennung nachfolgender Grundsäthe, zu einem unabhängigen und selbstständigen Staat unter dem Namen Canton Schwyz äußeres Land.
2. Dieser Canton Schwyz äußeres Land bekennt sich zu einer rein demokratischen Verfassung, und bildet in dieser Eigenschaft in Bezug auf die Eidsgenossenschaft ein unabhängiger Theil des seit Anno 1803 bestandenen Cantons Schwyz, und ist dadurch ein Bundesglied der schweizerischen Eidsgenossenschaft.
3. Die christkatholische Religion ist die einzige Religion des Staates, und ist als solche durch die Verfassung garantirt.
4. Das Volk ist der einzige Souverain, von dem alle Gewalt des Cantons ausgeht. Es giebt sich die Verfassung und alle Gesetze mittel- oder unmittelbar selbst, so daß jedes Gesetz der Genehmigung des Volkes unterliegt.
5. Rechtsgleichheit sämmtlicher Cantonstheile und Cantonsbürger ist als unverletzlich anerkannt, und durch die Verfassung und verfassungsmäßigen Gesetze gewährleistet.
6. Handels- und Gewerbsfreiheit sind in der Regel gewährleistet. Beschränkungen, die das Gesammtwohl gebietet, wird das Gesetz bestimmen, das aber nie den Verkehr zwischen den Bezirken hemmen darf.
7. Sicherheit der Person wird gewährleistet, und ein Jeder, der in Untersuchungsverhaft gesetzt wird, soll innerhalb einer durch das Gesetz zu stimmenden Zeitfrist vernommen und vor seinen ordentlichen Richter gestellt werden.
8. Die Verfassung sichert gleichfalls die Unverletztlichkeit des Eigenthums, so wie die gerechte Entschädigung für solche Güter, welche der Staat für das öffentliche Interesse zu benutzen genöthigt wird.
9. Die Wahl der Cantons- und Bezirksbeamten kann nicht auf lebenslängliche Dauer geschehen. Ein jeder Beamter wird nur auf bestimmte Zeit erwählt, ist jedoch nach Verlauf seiner Amtsdauer wieder wählbar; so wie er umgekehrt unmittelbar nach zurückgelegter Amtsdauer die gleiche Wahl abzulehnen berechtigt ist.
10. Die Gewalten im Canton, als die gesetzgebende, richterliche und vollziehende, dürfen nie vereiniget werden, udn ihr Wirkungskreis soll eine genaue Bestimmung und Abgrenzung erhalten.
11. Jeder Gemeinde, so wie auch jeder geistlichen und weltlichen Corporation, bleibt ihr rechtlich erworbenes Eigenthum und die Verwaltung desselben gesichert.
12. Die Klöster stehen unter der Oberaufsicht des Staates, und die Aufnahme von solchen Novizen, die nicht eidsgenössische Bürger sind, kann nur mit Genehmigung des Cantonsraths und gegen Erlegung einer durch das Gesetz zu bestimmenden Niederlassungsgebühr geschehen. In Bezug der Aufnahme von Novizen aus anderen Cantonen wird das Gegenrecht ausgeübt.
13. Die Klöster sind, wie jeder andere Bürger, in vorkommenden Streitigkeiten dem verfassungsmäßigen Richter unterworfen, und nicht anders als der Bürger selbst zu beachten. Das Gesetz wird den jährlichen, ordentlichen Beitrag bestimmen, den sie an den Canton zu entrichten haben; so wie durch ein Gesetz die übrigen Verhältnisse ihrer Wirksamkeit geregelt und bestimmt werden. In dem Bezirk ihrer Niederlassung und in denjenigen, in denen sie Vermögen besitzen, sind sie zu Bezirkssteuern, wie jeder andere Bürger, verbunden, und daher auch am erstern Orte zu Beiträgen an Bezirkslasten und öffentlichen Anstalten verpflichtet, und den Verfügungen der Ortspolizei unterworfen, in allen Stücken gleich dem Landmann.
14. Den Klöstern ist der Ankauf, die Erpachtung und der Erwerb von Liegenschaften, so wie der Ankauf von Capitalien, unter was immer für einem Titel, untersagt. Im Handel und Gewerbe sind sie auf ihren Hausbedarf und die Erzeugnisse ihrer eigenthümlichen Güter beschränkt.
15. Jeder Cantonsbürger kann sich überall im Canton niederlassen und mit völliger Gleichheit der politischen Rechte sein Gewerbe treiben, hat aber keinen Anspruch auf die Gemeinds- und Bezirksgüter und ihre Verwaltung, wenn er nicht wahrer Genoß oder Antheilshaber derselben ist.
16. Die Verfassung gewährleistet die fortdauernde Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse, wie solche immer heißen mögen; und Jeder kann für sich selbst sein Besitzthum hievon ledigen. Die WEise und Art des Loskaufs nach billigem Maaßstabe wird das Gesetz beförderlichst bestimmen.
17. Jeder Bürger ist zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet, und auch jeder im Canton wohnende Schweizer kann zum Militairdienst angehalten werden.
18. Es soll ein Civil- und Criminal-Gesetzbuch errichtet werden.
19. Schul- und Erziehungsanstalten liegen in der Pflicht und stehen unter unmittelbarem Schutze des Staates.
20. Das Sanitätswesen steht unter dem Schutze und der Leitung des Staates.
21. Münz, Gewicht und Maaß sollen in möglichster Bälde durch den ganzen Canton auf ein und denselben Fuß gestellt werden; der Bezirk Küßnacht kann sich hierin nach seiner örtlichen Lage richten.
22. Jeder Bezirk steuert an den Canton nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der Bezirke. Die Weise und Art, wie die Steuern in den Bezirken erhoben werden sollen, wird der gerechten Anordnung jedes Bezirks überlassen.
23. Jeder Bezirk besoldet die ihm zustehenden Cantonsbeamten, Der Bezirk Küßnacht aber hat seiner großen Entfernung wegen jährlich auf eine billige Entschädigung Anspruch zu machen, die gesetzlich durch den großen Rath bestimmt werden soll.
24. Alle Beschlüsse, die in Gesetzeskraft erwachsen, müssen den Bezirken mitgetheilt werden. Der große Rath wird die Weise und Art dieser Mittheilung bestimmen.
1. Der Canton ist in folgende vier Bezirke eingetheilt:
a) der Bezirk March begreift die Gemeinden Lachen, Altendorf, Galgenen, Hinter-
und Vorderwäggithal, Schüberbach, Tuggen mit Einbegriff des Schlosses Grynau,
Wangen nebst Nuolen, und Reichenburg; Hauptort Lachen.
b) Bezirk Einsiedeln begreift seine ehevorigen sieben Viertel, als Dorf
Einsiedeln, Binzen, Groß, Willerszell, Euthal, Etzel und Egg, Bennau und
Trachslau; Hauptort Einsiedeln.
c) Bezirk Küßnacht begreift die vier Zehnden, Küßnacht, Immensee, Haltiken und
Meerlischachen; Hauptort Küßnacht.
d) Bezirk Pfeffikon inner seinen ehevorigen Grenzen; Hauptort Pfeffikon.
2. Hauptort des Kantons. Dieser wechselt von zwei zu zwei Jahren zwischen Lachen und Einsiedeln.
3. Da, wo sich der Reihe nach der Hauptort befindet, ist der Sitz aller Cantonsautoritäten.
Titel 3
Politischer Zustand der Bürger.
1. Politischer Bürger ist jeder, welcher in irgend einem Bezirke des nun bestehenden Cantons Anno 1803 anerkannt worden, oder nachher auf gesetzlichem Wege das Bürgerrecht erlangt hat.
2. Das Cantonsbürgerrecht kann nur von der Cantonsgemeinde und nur Solchen ertheilt werden, die schon in rgend einem Bezirke des Cantons das Landrecht erworben haben. Dei Art und Weise, wie bei Ertheilung des Bürgerrechts verfahren werden soll, wird das Gesetz im Besondern bestimmen.
3. Die Bedingungen, unter welchen das Niederlassungsrecht gestattet werden mag, wird ebenfalls das Gesetz bestimmen.
4. Jeder Bürger übt an jenem Orte sein politisches Recht aus, wo er wohnt oder haushäblich ist, und an diesem Orte ist er auch Steuerpflicht. Keiner aber kann sein politisches Recht an zwei Orten ausüben.
5. Jeder Bürger, der das sechszehnte Jahr zurückgelegt und in bürgerlichen Ehren steht, mag das Acitvbürgerrecht ausüben.
1. Die Cantonsgemeinde besteht in der Versammlung aller stimmfähigen Cantonsbürger und ist die höchste Cantonsbehörde.
2. Sie versammelt sich alle zwei Jahre am letzten Sonntage im Monat April am jeweiligen Hauptort des Cantons. Außerordentlich wird sie nur vom Cantonsrath berufen.
3. Sie wählt auf zwei Jahre hin die ersten Cantonsbeamten, als Landamman, Statthalter und Seckelmeister, mit freier Wahl aus sämmtlichen rechtlichen Landleuten.
4. Der Landammann und Statthalter dürfen nicht aus dem gleichen Bezirke gewählt werden; eben so wenig darf Einer Cantonslandamman und Bezirkslandamman, Cantonsseckelmeister und Bezirksseckelmeister zugleich seyn.
5. Das Volk leistet allda den Eid der Treue und des Gehorsams dem Vaterlande, der Verfassung und verfassungsmäßigen Regierung.
6. Der Landsgemeinde werden die Instructionen für die Gesandtschaft, über Krieg und Bündnisse, zur Genehmigung oder Verwerfung vorgelegt.
7. Sie ist die höchste gesetzgebende Behörde,
ohne ihre Genehmigung darf kein Gesetzesvorschlag gesetzliche Kraft erhalten.
Jeder Landmann hat das Recht, Gesetzesvorschläge zu machen, unter folgenden
Bedingungen:
a) Jeder Vorschlag soll sechs Wochen vor der Landsgemeinde dem Präsidium des
Cantonsraths eingegeben werden.
b) Sämmtlich eingereichte Vorschläge, so wie die des großen Raths selbst, werden
vier Wochen vor der Landsgemeinde, auf Kosten des Cantons gedruckt, und
verhältnißmäßig unter die Landleute sämmtlicher Bezirke vertheilt.
c) Nach Verlauf dieser angesetzten Zeitfrist werden keine neuen Vorschläge mehr
angenommen, und an der Landsgemeinde dürfen keine andere Gegenstände berathen
werden, als die sich auf dem Landsgemeindbogen befinden und somit allen
Landleuten vorläufig bekannt sind.
d) Über das besondere Eigenthum der Bezirke, Corporationen, Gemeinden und
Privaten darf an der Landsgemeinde nicht entschieden werden, und eben so wenig
über richterliche Gegenstände.
8. Die Landsgemeinde soll jedesmal acht Tage vor ihrer Versammlung in allen Pfarrkirchen des Cantons publicirt, und bei der Publication der außerordentlichen Landsgemeinden die Gegenstände der Berathungen bekannt gemacht werden.
9. Die Wahlen sowohl, als die Beschlüsse der Landsgemeinden, geschehen durch offenes Mehr. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Als Stimmenzähler überhaupt wird der regierende Landammann jedes Bezirkes aufgerufen.
2. Dreifacher oder großer Rath.
1. Der große Rath ist nächst der Landsgemeinde die oberste Behörde des Cantons. Er besteht aus 54 Mitgliedern, wozu jeder Bezirk die ihm nach dem Verhältniß seiner Bevölkerung treffende Anzahl giebt. Er versammelt sich jährlich zweimal; außerordentlich, so oft es der Cantonsrath nöthig findet. Sein Präsident ist der Landammann.
2. Die Mitglieder des dreifachen Raths sind zugleich Substituten für die Mitglieder des Cantonsraths.
3. Er erwählt alljährlich aus allen rechtlichen Landleuten des Cantons die gesandtschaft an die ordentliche und außerordentliche Tagsatzung, und ertheilt ihr die nöthigen Instructionen.
4. Er wählt den Zeugherrn, bestellt das Salzamt, das Polizeiamt, Münzamt und Postamt.
5. Er bestellt die Verhörcommission und den öffentlichen Ankläger mit freier Wahl aus sämmtlichen Landleuten, mit Ausnahme der Appellations- und Criminalrichter.
6. Er wählt den Landschreiber, Landwaibel und Landesläufer, jedoch unter freier Concurrenz sämmtlicher Landleuten, mit Ausnahme der Appellations- und Criminalrichter.
7. Er prüft diejenigen Gesetzesvorschläge, die an ihn gelangen, und entwirft selbst Gesetzesvorschläge, legt aber sowohl die letzten als erstern der Landsgemeinde zur Annahme oder Verwerfung vor.
8. Der große Rath übt die Oberaufsicht über die allgemeine Landesverwaltung, so wie über Vollziehung der Cantonalgesetze und Verordnungen und anderer von ihm ausgegangenen Beschlüsse aus.
9. Seiner Prüfung unterliegen auch die im Canton bereits bestehenden Zölle und Weggelder; ohne seine Bewilligung können keine neuen eingeführt, oder der Tagsatzung empfohlen werden.
10. Er untersucht die jährlich vom Cantonsrath abzulegende Staatsrechnung und ertheilt derselben nach Richtigbefinden die Genehmigung. Eine rubricirte Übersicht dieser Rechnung wird jährlich durch den Druck bekannt gemacht und unter die Landleute verbreitet.
11. Er läßt sich den Voranschlag der Staatsausgaben und Einnahmen aufs kommende Jahr vorlegen, und ertheilt demselben Billigung oder Mißbilligung. Er bewilligt Erhebungen von Steuern zur Bestreitung allgemeiner Cantonalausgaben.
12. Wenn eines der drei ersten Cantonsämter im Laufe des Jahres durch Todfall, oder sonst ledig werden sollte; so wird dasselbe bis zur ordentlichen Cantonsgemeinde vom dreifachen oder großen Rath besetzt.
13. Er übt die oberste Aufsicht über die Klöster und alle daher nöthigen Verordnungen aus.
14. Er schließt die Salzerträge ab und begutachtet auch andere, mit dem In- und Auslande abzuschließende, Verträge.
15. In Competenzstreitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Bezirksbehörden, oder zwischen Bezirksbehörden und dem Cantonsrath entscheidet der große Rath mit jedesmaligem Austritt der Mitglieder der im Streite begriffenen Bezirke.
16. Der große Rath beeidigt sich selbst, den Cantonsrath, und den Präsidenten des Cantonsgerichts, und alle von ihm unmittelbar ausgehende Beamteten werden durch ihn in Eid genommen.
17. Er entwirft eine Eidesformel für sämmtliche Behörden des Cantons.
18. Er entwirft ein Gutachten über die Besoldung der dire ersten Cantonsbeamteten und der Amtsdiener, und legt solches der Landesgemeinde zur Annahme oder Verwerfung vor.
19. Er trifft in außerordentlichen Fällennöthig werdende polizeiliche Verordnungen, und setzt sie in Vollziehung; sie bedürfen aber zu ihrem gesetzlichen Fortbestand der Ratification der nächst folgenden Landsgemeinde.
20. Die Amtsdauer des großen Rathes ist auf sechs Jahre festgesetzt, nach Ablauf der ersten zwei Jahre tritt ein Drittheil, und im sechsen Jahre der letzte Drittheil der Mitglieder aus.
21. Die Verhandlungen des großen Rathes sind öffentlich und nur eine Mehrheit von zwei Drittheil der Anwesenden mag geheime Sitzungen, jedoch auch diese nur durch öffentliche Discussion, beschließen. Wahlen von Bediensteten gehén durch geheimes Stimmenmehr von sich.
22. Er entwirft ein Reglement für seine Verhandlungen.
1. Er besteht nebst dem Landamman, Statthalter und Seckelmeister aus 18 Mitgliedern, die annähernd dem Verhältniß der Bevölkerung folgendermaßen zusammengesetzt sind: March 9 Mitglieder, Einsiedeln 5, Küßnacht 3 und Pfeffikon 1 Mitglied. In der Zwischenzeit soll beförderlich eine genaue Volkszählung vorgenommen, und je nach dem Ergebniß das Weitere bestimmt werden.
2. Wenn bei dieser Volkszählung ein Bezirk einen Überschuß von 500 Seelen, über die als Maaßstab angenommene Anzahl, hat; so mag ein solcher Bezirk auf diese Überzahl noch ein Mitglied wählen.
3. Der Cantonsrath ist die höchste vollziehende Behörde, und hat als solche für die Aufrechthaltung der Verfassung und Vollziehung der verfassungsmäßigen Gesetze und Verordnungen, der Landesgemeinde sowohl, als des großen Rathes zu sorgen, und ist hiefür dem letztern verantwortlich.
4. Er ist auch die Verwaltungsbehörde des Cantons, und ihm liegt die Besorgung aller Cantonalfonds, Cantonalgüter und Einkünfte ob, und leitet daher die vom großen Rathe für diese Fächer aufgestellten Behörden, so wie er die daher nöthigen Verträge auf Ratification des großen Rathes mit andern Cantonen abschließt.
5. Ihm kömmt die Handhabung der öffentlichen Ruhe und der Polizei in ihrem ganzen Umfange zu; er sorgt für die deshalb erforderlichen Polizeianstalten.
6. Er besorgt das Militairwesen, dessen Organisation unverzüglich vom Gesetze bestimmt werden soll.
7. Er übt die Oberaufsicht über die Flüsse und alle Hauptstraßen im Canton aus, trifft für die gute Unterhaltung derselben die erforderlichen Veranstaltungen, und ertheilt hierüber den Bezirksräthen die nothwendigen Weisungen.
8. Die Oberaufsicht über das Erziehungswesen im allgemeinen steht ihm zu, so wie er für Verbesserung der Unterrichts- und Lehranstalten besorgt seyn soll.
9. Das Sanitätswesen, im Allgemeinen sowohl als im Besondern, steht unter unmittelbarer Aufsicht des Cantonsraths. Das Gesetz wird für die Organisation von Sanitätsbehörden deas Nähere bestimmen.
10. Er besorgt die Correspondenz mit dem In- und Auslande; insofern Verbindlichkeiten daraus entstehen sollten, legt er sie dem großen Rathe vor.
11. Ihm liegt es ob, dem großen Rathe jährlich über die Cantonalverwaltung Rechenschaft abzulegen, einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben fürs nächste Jahr zu entwerfen, und darüber die Genehmigung des großen Rathes einzuholen; er ist demselben für seine Verwaltung verantwortlich.
12. In kirchlichen Angelegenheiten sorgt der Cantonsrath für die Rechte des Staats, berichtet in wichtigern Fällen deshalb an den großen Rath und legt ihm die zweckdienlichen Vorschläge zur Genehmigung vor.
13. Er übt die Oberaufsicht über das Armenwesen im Canton aus, und schlägt dem großen Rathe alle zur Hebung und Verhütung von Verarmung zweckmäßige Verordnungen vor.
14. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von zwei Drittheil Mitglieder erforderlich.
15. Die Amtsdauer ist auf sechs Jahre festgesetzt, und die Ausloosung geschieht, wie beim großen Rath.
16. Er entwirft ein Reglement über seine Verrichtungen, und die Art und Weise, wie zwischen den Versammlungen des Cantonsraths die minderwichtigen laufenden Geschäfte besorgt werden sollen. Das ganze Reglement soll dem großen Rathe zur Genehmigung vorgelegt werden.
1. Das Cantonsgericht besteht aus 11 Mitgliledern, wozu jeder Bezirk die ihm nach dem Verhältniß der Bevölkerung zukommenden Mitglieder zu wählen hat. Mitglieder des Cantonsraths dürfen nicht zugleich Mitglieder des Cantonsgerichts seyn.
Dazu giebt March 5 Mitglieder, Einsiedeln 3, Küßnacht 2 und Pfeffikon 1 Mitglied.
2. Auf jedes Mitglied kömmt jedem Bezirke die Befugniß zu, eienn Substituten zu wählen, welcher in Krankheits- oder Exceptionsfällen die Stelle des Richters einnimmt.
3. Der Präsident und Vicepräsident wird aus den Mitgliedern desselben durch den großen Rath ernannt; der Präsident wird vom großen Rathe in Eid genommen, und das Cantonsgericht durch seinen Präsidenten beeidigt.
4. Das Cantonsgericht beurhteilt in höchster Instanz alle bürgerliche Rechtsfälle, die gemäß der Gesetzgebung der Appellation fähig sind.
5. Es ist auch die höchste Criminalbehörde. Für Fälle, wo über Leben und Tod geurtheilt werden muß, bilden alle Cantonsrichter und Substituten, welche gesetzlich sitzen mögen, und eilf Mitglieder des großen Raths die von dem letztern von zwei zu zwei Jahren gewählt werden, das Criminalgericht.
6. Das Cantonsgericht versammelt sich, so oft Criminalfälle zu beurtheilen sind, oder wenn sich zwei Parteien in bürgerlichen Streitigkeiten bei dem Präsidium um Rechtstag gemeldet haben.
7. Es ertheilt Revision über seine civil-richterlichen Urtheile; das Nähere wird das Gesetz bestimmen.
8. Die Amtsdauer des Cantonsgerichts ist auf sechs Jahre festgesetzt; der Austritt ist wie beim Cantonsrath bestimmt.
9. Zu einem gültigen Urtheil ist die Anwesenheit der verfassungsmäßig bestimmten Anzahl nothwendig.
10. Die Verhandlungen des Cantonsgerichts sind, mit Ausnahme der Aburtheilung selbst, öffentlich.
11. Das Cantonsgericht wählt den Vertheidiger für solche Inquisiten, die sich nicht selbst einen Vertheidiger erbeten wollen.
12. Das Appellationsgericht hat im Staate gleiche Würde und Rang, wie der Cantonsrath.
13. Das Cantonsgericht wird ein Reglement über die Art und Weise seiner Verrichtungen, über das Verhalten der appellirenden Parteien, die Gerichtssporteln und durch Verwandtschaftsgrade nöthig werdenden Austritte der Richter entwerfen, und solches dem großen Rathe zur Discussion und Ratification beförderlich vorlegen; inzwischen bleibt es bei der bisherigen Gerichtsordnung.
In Streitigkeiten um Eigenthumsrechte zwischen zwei Bezirken spricht erst- und
letztinstanzlich ein Schiedsgericht ab, das folgendermaaßen zusammengesetzt sti:
a) Jeder der streitenden Bezirke wählt sich aus den übrigen Bezirken zwei
Mitglieder.
b) Die Bezirksräthe aller Bezirke geben jeder ein Mitglied.
c) Der Cantonsrath giebt ein Mitglied, welches das so zusammengesetzte Gericht
präsidirt, und aus einem der nicht betheiligten Bezirke gezogen werden muß.
1. Diese ist die höchste Behörde des Bezirks und besteht in der Versammlung aller politischen Landsleute, welche das sechszehnte Jahr zurückgelegt haben, und in bürgerlichen Ehren stehen.
2. Die Bezirksgemeinde eines jeden Bezirks soll sich, nach abgehaltener Cantonsgemeinde, und zwar am ersten Sonntag des Maimonats alljährlich versammeln; außerordentlich so oft und zur Zeit, da der Bezirksrath es bestimmt und nothwendig erachtet.
3. Sie wählt:
a) die ersten Landesvorsteher, Landammann, Statthalter und Seckelmeister; diese
bleiben zwei Jahre ikm Amte;
b) die dem Bezirke zukommenden Mitglieder in alle Cantonalbehörden;
c) in denjenigen Bezirken, die nur aus einer Pfarrei bestehen, werden die
Mitglieder aller Bezirksbehörden ebenfalls von der Landsgemeinde gewählt,
hingegen in jenen Bezirken, die aus verschiedenen Pfarreien bestehen, steht dies
Recht den Kirchengemeinden zu.
4. Sie ernennt Bezirkslandschreiber und Landwaibel.
5. Ihr werden alle Vorschläge für Abänderung der Verfassung zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt.
6. Ihr wird alljährlich genaue Kenntniß über den ökonomischen Zustand des Landes gegeben.
7. Sie verfügt über Erhebung von Bezirkssteuern oder sonstigen für den Bezirk zu entrichtenden Abgaben.
8. Sie verfügt über Veräußerungen von Bezirksgütern, sie kann aber über das besondere Eigenthum der Gemeinden, Corporationen und Privaten, weder in Bezug auf Veräußerung, noch sonst irgend etwas, beschließen.
9. Ihr müssen alle Verträge, die im Namen des Bezirks abgeschlossen werden, zur Ratification vorgelegt werden.
10. Jedem Landmann steht es frei, an dieser Versammlung alles dasjenige vorzubringen und in Berathung setzen zu lassen, was er zur Erzweckung und Förderung des allgemeienn besten für nützlich und zweckmäßig erachtet, insofern es nicht den Bestimmungen der von sämmtlichen Bezirken angenommenen Verfassung, oder einem bestehenden Cantonalgesetz oder Verordnung zuwider läuft.
11. Die Bezirksgemeinde einzig ertheilt das Bezirksbürgerrecht; über die Weise und Art, wie man sich hiefür bewerben könne, wird das Gesetz bestimmen; bis zum Erscheinen desselben bleibt es bei den bis jetzt in jedem Bezirke bestandenen Vorschriften.
1. Dieser besteht aus den Mitgliedern des Bezirksraths, nebst zwei Zuzüglern auf jedes Rathsmitglied, welche letztere wie die Bezirksräthe gewählt werden. Ihre Amtsdauer und Austritt ist wie beim Bezirksrath. Er beeidigt sich selbst.
2. Demselben werden alljährlich die Rechnungen des Bezirks zur Einsicht und zur Genehmigung oder Verwerfung vorgelegt.
3. Alle wichtige Landesgeschäfte, die vom Bezirksrath an die Landesgemeinde gebracht werden wollen, müssen vorher dem dreifachen Rathe zur Vorberathung vorgelegt werden.
4. Er wird vom Bezirksrath zusammenberufen.
1. In jedem Bezirk besteht ein Bezirksrath; die Anzahl seiner Mitglieder wird von jeder Bezirksgemeinde bestimmt. Der regierende Landamman ist Präsident desselben; Amtsstatthalter und Seckelmeister sind Amtswegen Rathsglieder. Der Landamman schwört den Eid an der Landsgemeinde.
2. Er vollzieht im Bezirke:
a) alle Cantonalgesetze und Verordnungen;
b) die Verordnungen des Cantonalraths und die Urtheile und Verfügungen aller
höhern Behörden;
c) ihm liegt auch die Vollziehung der Verordnungen der Bezirksgemeinden und der
Urtheile des Bezirksgerichts ob.
3. Er ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks, und verwaltet als solche die Bezirksgüter und dessen Einkünfte. Er besorgt die öffentlichen Bauten, so wie den Straßenbau. ER trifft überhaupt alle zur Beförderung des Bezirks nöthigen Vorkehrungen, worüber jedoch in wichtigen Fällen die Genehmigung de Landsgemeinde eingeholt werden muß.
4. Er ist die höchste Polizeibehörde des Bezirks, und hat die Verordnungen der Cantonspolizei zu vollziehen, und eigene örtliche polizeiliche Verordnungen zu treffen.
5. Er übt die Oebraufsicht über das Bezirks-Postamt, so wie über die Schiffahrt aus, und vergiebt die dahin einschlagenden Bedienstungen.
6. Das Sustwesen steht unter der Aufsicht und Leitung des Bezirksraths. Er erwählt die Salzwäger, Läufer und Landjäger.
7. Er besorgt die vormundschaftliche Polizei, erläßt die daherigen nothwendigen Verordnungen, hat die Oberaufsicht über die m Bezirk bestehenden Armenanstalten, läßt sich die Verbesserung derselben, so wie die Abschaffung des Gassenbettelns ganz besonders angelegen seyn, und im steht auch die Prüfung der von den Armenanstalten ihren Committenten jährlich abzulegenden Rechnungen zu.
8. Erziehungs- und Lehranstalten stehen uner seiner besondern Aufsicht und Leitung.
9. Nur von ihm werden Bewilligungen für Rechtsbote ertheilt, und sein Canzlei besorgt die Ausfertigung der Kaufbriefe, Gült- und Vertragsverschreibungen, Zeugnißscheine u. s. w.
10. Er bewilliget die Fallimente, und besorgt die Rechnungen durch die von ihm hiefür aufgestellten Beamten.
11. Er ist correctioneller Strafrichter, und beurtheilt Frevel, welche an Holz und Feld, auf Allmeinden-, Gemeinds- oder Corporationsgütern verübt worden; so wie alle Vergehen, die gegen Person oder Eigenthum, oder sonstige bestehende obrigkeitliche Verordnungen Statt finden, und nicht als Criminalverbrechen nach den zu entwerfenden Gesetzen anzusehen sind. Der Ertrag aller Strafen fällt in die Bezirkscasse.
12. Wie über die Strafwürdigkeit des Vergehens, entscheidet der Bezirksrath auch über die Entschädigungsforderung der lädirten Personen; der an dem Eigenthum zugefügte Schaden wird durch beeidigte Schatzung erhoben, und ist der Maaßstab der festzusetzenden Entschädigung.
13. Der Bezirksrath untersucht und beurtheilt allfällig sich ergebenden Zwischenfragen , und bestraft die als fehlbar zum Vorschein kommenden Personen. Die allgemeinen Gesetze und Concordate der Cantone dienen ihm zur Richtschnur; dieselben werden zu mehrerer Vollständigkeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen anderer Cantone gebracht werden.
14. Derselbe erwählt aus seiner Mitte eine Verhörcommission, welche die in seiner Competenz liegenden Gegenstände, so wie diejenigen, die ihr von höhern Behörden zugewiesen werden, zu untersuchen hat. Derselben stehen auch bei Criminalfällen, welche im Bezirk Statt gefunden, die Recognitionsverhöre zu.
15. Über die an den Bezirksrath gelangenden Stellungs- oder Auslieferungsgesuche entscheidet der Bezirksrath, nachdem er den von ihm requirirten Bürger oder Einwohner vor sich beschieden, und seine Verantwortung vernommen haben wird.
16. Im Bezirksrath sitzen nicht zugleich Vater und Sohn und leibliche Brüder.
17. Die Amtsdauer ist auf sechs Jahre festgesetzt. Alle zwei Jahre kömmt ein Drittheil in Austritt, die Austretenden sind wieder wählbar.
18. Er entwirft ein Reglement, worin seine Geschäftsführung, die Befugnisse das Landammanns und anderer vom Rath aus gewählten Beamten festgesetzt werden. Das Reglement wird dem dreifachen Bezirksrath zur Genehmigung vorgelegt.
1. Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht, die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder ist jeder Bezirksgemeinde überlassen; sie darf aber nicht über 9 und nicht unter 7 bestehen. Der Präsident wird von der Bezirkslandsgemeinde, und die Mitglieder, wie die des Bezirksraths, frei aus allen Landleuten gewählt. Nur dürfen die Richter nicht zugleich Mitglieder des Bezirksraths seyn.
2. Das Bezirksgericht spricht über alle Civil- und Injurienhändel ab.
3. In allen diesen Fällen, soll jeder, der vor dem Friedensrichter gestanden und einen Leitungsschein an das Gericht erhalten, ungebunden ans Recht gelassen werden.
4. Streitfälle, welche den Werth von hundert Kronen oder mehr betreffen, so wie Injurienhändel und Streitigkeiten von unbestimmtem Werthe, können appellirt werden. Über Forderungen unter hundert Kronen urtheilt das Bezirksgericht erst- und letztinstanzlich.
5. In den größern Bezirken werden 4 bis 5, in den kleinern 3 bis 4 Suppleanten für das Bezirksgericht von der Landsgemeinde gewählt, die zugleich Gerichtsfürsprecher sind.
6. Zu einem gültigen Urtheilsspruch ist die Anwesenheit der vollen Anzahl der Richter nothwendig.
7. Es ertheilt über die von ihm ausgesprochenen Urhtiele, auf dargethane neue Gründe, Revision.
8. Die Amtsdauer der Richter und Suppleanten ist wie beim Bezirksrath angenommen.
9. Den Verwandschaftsgrad des Austritts von Richtern und Kundschaften, die Gerichtssporteln, die Art und Weise der Ertheilung von Revision und alle dahin einschlagende Bestimmungen wird ein Organisationsgesetz der Bezirke festsetzen; inzwischen fahren die Gerichte nach den jetzt bestehenden Landrechten, Verordnungen und Übungen fort.
1. In jedem Bezirk werden durch den Bezirksrath Friedensrichter auf zwei Jahre erwählt.
Als für den Bezirk March 2, 1 in der Untermarch und 1 in der Obermarch. Für den Bezirk Einsiedeln 1, für Küßnacht 1 und für Pfeffikon 1.
2. Kein Friedensrichter darf zugleich Mitglied einer andern richterlichen Behörde seyn.
3. Er wird vom Bezirksrath in Eid genommen.
4. Die Verrichtungen des Friedensrichters, das Verhalten der Parteien, Sporteln und andere dahin bezügliche Bestimmungen werden durch das Gesetz festgesetzt werden.
Die Organisation der Gemeindsbehörden, so wie die Befugnisse derselben und der Gemeinden selbst, wird ebenfalls das Gesetz bestimmen. Inzwischen fahren dieselben in ihrer bisherigen Competenz fort.
I. Über die Annahme der Verfassung.
1. Die Verfassung wird den Bezirksgemeinden des ganzen Cantons am ersten Sonntag des kommenden Mai zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt. In jedem Bezirke gilt die Mehrheit der Gemeinde für die Anzahl aller stimmfähigen Bürger des Bezirks.
2. Es muß die Verfassung in ihrem ganzen Inhalte entweder angenommen oder verworfen werden.
3. Unmittelbar nach erfolgtem Entscheid sendet jeder Bezirk das Resultat seiner Gemeinde dem Präsidenten des Verfassungsrathes zu.
4. Auf den zweiten Tag nach dem Entscheide über die Verfassung soll sich der Landrath am Hauptorte des Cantons versammeln, und, im Fall erfolgter Annahme der Verfassung, Anstalten treffen, damit die verfassungsmäßigen Behörden eingeführt werden.
1. Die Verfassung dauert vier volle Jahre unabänderlich fort, und kann erst nach dieser festgesetzten Zeit ganz oder theilweise, und nur von der Mehrheit des Volkes an den Bezirksgemeinden, abzuändern oder zu revidiren beschlossen werden.
2. Wenn nach Verfluß der festgesetzten vier Jahre von dem großen Rathe, oder einer Bezirksgemeinde den Antrag zur Revision der Verfassung gestellt wird; so soll dieser Antrag im darauf folgenden Jahre sämmtlichen Bezirksgemeinden zum Entscheid vorgelegt werden.
3. Im Fall sich die Mehrheit der Bezirke für die Revision der Verfassung entscheidet; so wird ein Verfassungsrath von den Bezirksgemeinden nach dem Verhältnisse der Bevölkerung aufgestellt, welcher die Revision bearbeitet, und sie dann den Bezirksgemeinden zur Annahme oder Verwerfung vorlegt.
Also, laut Landesgemeindschluß, den 26. Juni 1831 und 15. April 1832 vom Verfassungsrathe der sämmtlich vereinigten Bezirke gutächtlich entworfen.
Lachen, den 27. April 1832.
Im Namen des Verfassungsrathes:
Der Präsident,
Melchior Diethelm.
Der Secretair:
J. J. Marty, Landschreiber.
Von abgehaltener Landsgemeinde, den 6. Mai 1832, wurde vorliegende Verfassung in ihrem ganzen Inhalt angenommen und als Grundgesetz aufgestellt, und die Annahme gegenwärtig durch eigends ausgestellte Urkunden jedes Bezirks bekräftigt.
Im Namen des Bezirks March:
Der regierende Landamman: Jos. Gregor Bammert.
Für die Canzlei: Jos. Marti, Landschreiber.
Im Namen des Bezirks Einsiedeln:
Der regierende Landamman: Jos. Carl Benziger.
Für die Canzlei: Konrad Kälin, Landschreiber.
Im Namen des Bezirks Küßnacht:
Der Regierende Landamman: Aloys Truttmann.
Für die Canzlei: Peter Ant. Truttmann, Landschreiber.
Im Namen des Bezirks Pfeffikon:
Der regierende Landamman: Karl Stocker
Für die Canzlei: Xaver Brunner, Landschreiber.
Nach der Julirevolution im Jahr 1830 in Frankreich begann es in Schwyz zu gären und die seit 1815 unterrepräsentierten Bezirke verlangten eine Gleichbehandlung zwischen der Innerschwyz und Außerschwyz. Es kam zu einer Art Bürgerkrieg, in der sich die Bezirke der Außerschwyz vom Rest des Kantons trennten, was durch die Verfassung vom 27. April 1832 konstituiert, und durch Beschluß der Tagsatzung vom 29. April 1833 anerkannt wurde. Entgegen der Trennung Basels in Basel-Stadt und Basel-Land, die insbesondere dauerhaft wurde durch die Sturheit der Stadt Basel, später dann der Landschaft, hat der Kanton Schwyz sich, nach einem Waffengang mit der Besetzung Küßnachts durch innerschwyzer Truppen und einem energischen Eingreifen der eidgenössischen Tagsatzung doch geschafft, dass durch die erste Verfassung des Kantons Schwyz vom 13. Oktober 1833, die aus Verhandlungen zwischen den beiden Halbkantonen hervorging, die Trennung doch nur eine vorläufige blieb.
Karte von Schwyz; der Bezirk Pfeffikon ist heute ein Teil des Bezirks Höfe.