Verfassung des Cantons Schafhausen
vom 19. Februar 1803
aufgehoben durch
Übereinkunft vom 29. Dezember 1813
Erster Titel
Eintheilung des Gebietes und politischer Stand der Bürger.
1. Der Canton Schafhausen wird in drei Bezirke getheilt, nämlich: die Stadt Schafhausen, Klettgau , Stein und Reyet.
2. Der Stadtbezirk ist in sechs Gemeinden, deren jede aus zwei Zünften besteht, die sich möglichst der Anzahl nach gleichen, getheilt. Außer der Stadt wird jeder Bezirk in sechs Zünfte, die aus den in der Bevölkerung am meisten gleichen, und möglichst nahe an einander gelegenen Theilen bestehen, ohne Unterschied des Gewerbes, Standes oder Betriebes getheilt.
3. Jeder schweizerische Einwohner des Cantons von 16 Jahren ist Soldat.
4. Mitglieder der Zünfte sind Bürger oder Bürgersöhne einer Cantongemeinde, welche ein Jahr land auf dem Gebiete der Zunft gewohnt haben, in unabhängigem Stande, eingeschrieben in der Soldatenliste, und 30 Jahr alt sind, wofern sie nicht verheirathet sind, oder gewesen sind, und 20, wenn sie verheirathet sind oder gewesen sind, und endlich, welche einen Grundbesitz, oder eine hypothekarische Schuld von 500 Schweizerfranken haben. Jeder Bürger des Cantons kann zu Schaffhausen das Bürgerrecht erlangen.
Zweiter
Titel
Von den politischen Gewalten.
5. Ein großer Rath von 54 Mitgliedern macht die Gesetze und Verordnungen und übt die andern Acte der höchsten souveränen Gewalt aus. Er berathschlagt über die Anfragen wegen Zusammenberufung außerordentlicher Tagsatzungen; ernennt die Abgesandten des Cantons auf die ordentlichen und außerordentlichen Tagsatzungen; bestimmt den Auftrag dieser Abgesandten; besetzt alle Stellen, deren Amtsverrichtungen sich über den ganzen Canton erstrecken, und läßt sich über die Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und andern von ihm ausgehenden Beschlüsse Rechenschaft geben.
6. Ein kleiner Rath, bestehend aus 15 Mitgliedern des großen Raths, die ihre Stellen noch ferner in demselben beibehalten, und von welchen wenigstens einer aus jedem Bezirk genommen werden muß, ist mit der Vollziehung der von der höchsten Gewalt ausgegangenen Gesetze, Verordnungen und andern Beschlüsse beauftragt. Er schlägt die ihm nöthig scheinenden Gesetze, Verordnungen und andern Beschlüsse vor; er leitet die untern Behörden und hat die Aufsicht über dieselben; er urtheilt in letzter Instanz über alle Streitigkeiten in Verwaltungssachen; er ernennt zu allen Stellen, deren Amtsverrichtungen sich auf einen ganzen Bezirk erstrecken; endlich legt er dem großen Rathe über alle Theile der Verwaltung Rechenschaft ab.
7. Zwei Bürgermeister führen abwechselnd, jeder ein Jahr, den Vorsitz im großen und kleinen Rathe. Derjenige, welcher nicht im Amt ist, versieht nöthigenfalls die Stelle des andern; er ist Mitglied des kleinen Raths.
8. Ein Appellationsgericht von 13 Mitgliedern des großen Raths, unter dem Vorsitz desjenigen Bürgermeisters, welcher nicht im Amte ist, urtheilt in höchster Instanz über alle bürgerlichen und peinlichen Rechtsfälle. Wenn es über die Anklage eines Verbrechens zu urtheilen hat, das Todesstrafe nach sich zieht, so werden ihm zur Urtheilfällung vier durch das Loos bezeichnete Mitglieder des kleinen Raths beigeordnet.
9. Der große Rath versammelt sich alle sechs Monate auf vierzehn Tage in Schaffhausen. Der kleine Rath versammelt sich nach Übung. Er kann die Sitzungen des großen Raths verlängern und denselben auch außerordentlicher Weise zusammenberufen.
10. Die zwei Bürgermeister werden von dem großen Rathe aus den Mitgliedern des kleinen Raths erwählt.
Die Mitglieder des kleinen Raths werden von dem großen Rathe erwählt.
Die Mitglieder des großen Raths werden erwählt: Ein Drittheil unmittelbar durch die Zunftgesellschaften oder durch die Zünfte und aus ihrer Mitte; die zwei andern Drittheile durch das Loos aus der Zahl derjenigen Candidaten, welche die Zunftgesellschaften und Zünfte frei aus denjenigen Bezirken genommen haben, zu welchen sie nicht selbst gehören.
11. Die Mitglieder des kleinen Raths werden alle zwei Jahre zu einem Drittheil erneuert; die austretenden sind aber stets wieder wählbar. Die Mitglieder des großen Raths, diejenigen ausgenommen, welche zugleich Mitglieder des kleinen Raths sind, können durch ein Stimmgericht der Zunftgenossenschaft, oder durch Zünfte, wie es im 18. Artikel bestimmt ist, abgesetzt werden.
12. Die Zunftgesellschaften und Zünfte können demjenigen Mitgliede des großen Raths, welches sie unmittelbar erwählt haben, eine Besoldung festsetzen. Die Verrichtungen der übrigen Mitglieder sind unentgeldlich.
Dritter Titel.
Von den Wahlen und Absetzungen.
13. Für die Bildung des großen Raths nimmt jede der sechs Zunftgesellschaften und der zwölf Zünfte die folgenden zwei Ernennungen vor.
Vorerst ernennt sie dasjenige Mitglied des großen Raths, das sie aus ihrer eigenen Mitte zu erwählen hat.
Sodann erwählt sie vier Candidaten aus den Bezirken, zu denen sie selbst nicht gehört; jedoch so, daß sie aus dem gleichen Bezirke nicht mehr als drei nehmen kann. Von den auf diese Weise in allen Bezirken ernannten 72 Candidaten werden 36 durch das Loos bezeichnet, die alsdann Mitglieder des großen Raths sind, und mit den 18 unmittelbar von den Zunftgesellschaften und Zünften ernannten Mitgliedern denselben vollzählig machen.
14. Wenn in dem großen Rathe Stellen erledigt werden, so ergänzen die Zunftgesellschaften und Zünfte alle zwei Jahre diejenigen Stellen wieder, welche sie unmittelbar besetzt hatten. Die andern Stellen hingegen werden, so wie sie erledigt sind, nach und nach wieder durch das Loos und aus der Zahl derjenigen Candidaten ergänzt, welche auf dem Verzeichnisse stehen geblieben sind.
15. Fünf Jahre nach der ersten Zusammensetzung des großen Raths, und nachher je von neun zu neun Jahren, wird das Verzeichniß der Candidaten erneuert; und wenn von denjenigen Stellen, die durch das Loos besetzt worden sind, welche erledigt werden, so werden sie aus denen auf dem Verzeichnisse stehenden Candidaten wieder durch das Loos ersetzt.
16. Die Wahlen geschehen in geheimer Abstimmung durch die absolute Mehrheit der Stimmen. Wenn jedoch keine absolute Stimmenmehrheit, weder bei der ersten noch bei einer zweiten Abstimmung herauskommt, so entscheidet das Loos zwischen den zwei Candidaten, welche die meisten Stimmen gehabt haben.
17. Niemand kann auf das Verzeichniß der Candidaten gesetzt werden, der nicht Bürger, 30 Jahr alt und Eigenthümer von Grundstücken oder einer hypothekarischen Schul von 12000 Schweizerfranken im Werthe ist. Um hingegen unmittelbar von seiner eigenen Zunftgesellschaft oder Zunft gewählt zu werden, ist es hinreichend, daß man Bürger, 25 Jahr alt und Eigenthümer von Grundstücken, oder einer hypothekarischen Schuld von dem Werthe von 3000 Schweizerfranken sei.
18. Alle zwei Jahre, auf Ostern, entscheidet eine Commission von 15 Mitgliedern, welche durch das Loos auf jeder Zunftgesellschaft oder Zunft aus fünf der zehn Ältesten, aus fünf der zehn beträchtlichsten Eigenthümern und aus fünf aus allen Mitgliedern der Zunftgesellschaft oder Zunft, ohne Unterschied, zusammengesetzt ist, ob über ein Mitglied des großen Raths, das nicht zugleich auch Mitglied des kleinen ist, das Stimmgericht gehalten werden soll. Wenn die Mehrheit der Commission entscheidet, daß das Stimmgericht statthaben soll, so bezeichnet sie das Mitglied, über welches die Zunftgesellschaft oder Zunft abstimmen soll.
Die Zunftgesellschaft oder Zunft entscheidet sodann geheim für oder wider die Abberufung des dem Gerichte unterworfenen Mitglieds. Um die Abberufung zur Folge zu haben, wird eine Mehrheit der Stimmen erfordert, das größer ist als die Hälfte aller stimmfähigen Zunftgesellschafts- oder Zunftgenossen.
Diejenigen Mitglieder des großen Raths, die von mehr als einer Zunftgesellschaft oder Zunft auf das Verzeichniß der Candidaten gebracht worden sind, können nur durch die Stimmenmehrheit der stimmfähigen Bürger einer gleichen Anzahl von Zunftgesellschaften oder Zünften abberufen werden.
Die von ihren Zunftgesellschaften oder Zünften unmittelbar erwählten Mitglieder können nur von ihrer eigenen Zunftgesellschaft oder Zunft wieder abberufen werden.
Vierter Titel.
Nachweisung und Garantie der Verfassung.
19. Das Gesetz wird die nähern Bestimmungen über die Einrichtung der Gewalten und die Einführung der untergeordneten Behörden festsetzen.
20. Die Verfassung garantirt die Confession, die im Canton ausgeübt wird.
21. Die Verfassung sichert die Befugniß, Zehnten und Bodenzinse loszukaufen. Das Gesetz wird die Art und Weise dieses Loskaufs nach dem wahren Werthe bestimmen.
Der Kanton Schaffhausen wurde gebildet aus der Stadt Schaffhausen (Städteort bzw. Kanton) sowie deren Untertanenlande. Die Verfassung ist ähnlich derjenigen von Basel, Bern, Freiburg und Luzern.