Verfassung des Kantons Sankt Gallen

vom 16. November 1890

geändert durch:
Beschluss des Großen Rates vom 24. November 1910 (bestätigt durch Volksabstimmung vom 5. Februar 1911,  GS X 1908-11, S. 178),
Beschluss des Großen Rates vom 24. November 1911 (bestätigt durch Volksabstimmung  vom 4. Februar 1912, GS XI 1912-15, S. 1),
Beschluss des Großen Rates vom 13. Januar 1921 (bestätigt durch Volksabstimmung vom 20. Februar 1921, GS XIII 1921-23, S. 30),
Beschluss des Großen Rates vom 1. Juni 1921 (bestätigt durch Volksabstimmung  vom 4. September 1921, GS XIII 1921-23, S. 88),
Beschluss des Großen Rates vom 17. November 1923 (bestätigt durch Volksabstimmung vom 20. Januar 1924,  GS XIV 1924-29, S. 27),
Beschluss des Großen Rates vom 19. Mai 1926 (bestätigt durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926, GS XIV 1924-29, S. 288),
Beschluss des Großen Rates vom 10. Mai 1949 (bestätigt durch Volksabstimmung vom 1. Oktober 1949, GS XIX 1947-50, S. 359),
Beschluss des Großen Rates vom 28. Oktober 1952 (bestätigt durch Volksabstimmung vom 23. November 1952, GS XX 1951-55, S. 285),
Volksabstimmung  vom 29. November 1959 (GS 1 1956-60, S. 357),
Volksabstimmung  vom 16. April 1961 (GS 2 1961-63, S. 101),
Volksabstimmung  vom 16. Mai 1965 (GS 3 1964-65, S. 475),
Volksabstimmung  vom 16. April 1967 (GS 5 1967-68, S. 201),
Volksabstimmung  vom 28. Mai 1967 (GS 5 1967-68, S. 204),
Volksabstimmung  vom 1. Februar 1970 (GS 7 1970-71, S. 169),
Volksabstimmung  vom 23. Januar 1972 (GS 8, S. 107),
Volksabstimmung  vom 17. Mai 1992 (GS 27 Nr. 53, S. 1),
Volksabstimmung  vom 7. März 1993 (GS 29 Nr. 29, S. 1),
Volksabstimmung  vom 12. Juni 1994 (GS 29 Nr. 75, S. 1),
Volksabstimmung  vom 25. Juni 1995 (GS 30 Nr. 88, S. 1),
Volksabstimmung  vom 22. September 1996 (GS 31 Nr. 112, S. 1),
Volksabstimmung  vom 22. September 1996 (GS 32 Nr. 2, S. 1).

aufgehoben durch
Verfassung vom 10. Juni 2001.

 

Der Kanton St. allen, als demokratischer Freistaat und Bundesglied der schweizerischen Eidgenossenschaft, gibt sich nachstehende Verfassung:

I. Abschnitt.
Aufgaben des Staates.

Art. 1. Der Staat setzt sich zur Aufgabe die Förderung der gesamten Volkswirtschaft.

Art. 2. Die Aufsicht, Leitung und Hebung des öffentlichen Unterrichtes ist Sache des Staates.

Art. 3. Der Kanton sorgt für genügenden Primarunterricht, welcher ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können (Art. 27. B.-V.).

Der Religionsunterricht wird durch die von den betreffenden Konfessionen zu bestellenden Organe erteilt. Es sind für denselben die öffentlichen Schullokale zur Verfügung zu stellen und ist im Schulplane die hiefür geeignete Zeit offen zu lassen.

Die Freiheit des Privatunterrichtes ist unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet.

Art. 4. Die oberste Leitung des Erziehungswesens steht beim Regierungsrathe; demselben ist ein Erziehungsrat von 11 Mitgliedern untergeordnet, dessen Wahlart durch das Gesetz bestimmt wird.

Art. 5. Die Organisation der Schulgemeinden soll durch die Gesetzgebung näher bestimmt werden. Dieselbe soll, wo immer die örtlichen Verhältnisse es gestatten (soweit erforderlich unter Beiziehung der ökonomischen Mithilfe des Staates), eine Kräftigung der Schulverbände durch Vereinigung kleinerer Schulgemeinden ermöglichen und zum Zwecke der Vereinigung konfessionell organisierter Schulgemeinden die nötigen Bestimmungen treffen.

Inzwischen gelten bezüglich der Vereinigung konfessionell organisierter Schulgemeinden folgende Bestimmungen:
a) wenn im Gebiete einer politischen Gemeinde konfessionell organisierte Schulgemeinden bestehen und die Mehrheit der politischen Gemeinde oder die betreffenden Schulgemeinden selbst die Schulvereinigung beschließen, so ist dieselbe sofort durchzuführen;
b) die zu einer Gemeindeversammlung einzuberufenden Schulgenossen konstituieren sich als bürgerliche Schulgemeinde und wählen den Schulrat gemäß Art. 75;
c) der Schulrat verwaltet das Schulgut; die Schulgemeinde und die von ihr ernannten Behörden treten in alle durch das bestehende Erziehungsgesetz und die Schulordnung den Schulgemeinden und dem Schulrate zugewiesenen Verrichtungen ein.
    Dem Großen Rate steht das Recht zu, allzu kleine Schulgemeinden, die in ökonomischer und pädagogischer Beziehung unfähig sind, als Träger des Schulwesens zu funktionieren, unter angemessener Unterstützung durch den Staat mit benachbarten Schulgemeinden zu vereinigen. Über alle Anstände, die sich aus einer solchen Vereinigung ergeben könnten, entscheidet der Große Rat.

Art. 6. Der Staat leistet Beiträge an das Primarschulwesen.

Er liefert unentgeltlich die obligatorischen gedruckten Lehrmittel.

Er sorgt für die Beschulung von Kindern, denen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen der Besuch der Volksschule verschlossen ist, und leistet hiefür geeignete ökonomische Beihilfe.

Er beteiligt sich an der Sorge für die gesönderte Erziehung verwahrloster Kinder.

Er gründet die notwendigen Besserungsanstalten für jugendliche Verbreche oder beteiligt sich an der Errichtung oder dem Betriebe solcher.

Art. 7. Der Staat unterstützt das Fortbildungsschulwesen, dessen Organisation das Gesetz näher bestimmt.

Bis zum Erlaß dieses Gesetzes kann der Besuch der Fortbildungsschulen von den politischen Gemeinden, eventuell auch von den Schulgemeinden obligatorisch erklärt werden.

Art. 8. Der Staat unterstützt und fördert die bestehenden Sekundarschulen, sowie die Gründung neuer Sekundarschulen.

Art. 9. Der Fortbestand der Kantonsschule und des Lehrerseminars ist gewährleistet; sie werden ausschließlich aus Staatsmitteln unterhalten.

Durch Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 erhielt der Art. 9 folgende Fassung:
"Art. 9. Der Fortbestand der Kantonsschule und des Lehrerseminars ist gewährleistet; sie werden mit Ausnahme eines Untergymnasiums aus Staatsmitteln unterhalten."

Art. 10. Um den Besuch der Kantonsschule und des Lehrerseminars armen, aber fähigen Schülern zu erleichtern, werden diesen angemessene Stipendien erteilt. Der Staat unterstützt auch die höhere Ausbildung talentvoller, aber unbemittelter Schüler auf Fach- und Hochschulen durch Stipendien.

Durch Volksabstimmung vom 16. April 1961 erhielt der Art. 10 folgende Fassung:
"Art. 10. Der Staat fördert und erleichtert die Ausbildung und Weiterbildung in Berufslehren, an Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten sowie an Berufs-,
Fach- und Hochschulen.
Soweit die vollen Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten einem Bewerber oder seinen Eltern nicht zugemutet werden können, gewählt der Staat, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Stipendien und Studiendarlehen, in ausreichendem Masse:
a. Stipendien an Lehrlinge;
b. Stipendien und Studiendarlehen an Besucher von Berufs- und Fachschulen:
c. Stipendien an Schüler der Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten des Kantons sowie an Schüler, die wegen weiten oder sonst ungünstigen Schulweges zu den kantonseigenen Schulen, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Familienverhältnissen, welche die Schulung erschweren, andere Schulen dieser Stufe besuchen;
d. Stipendien und Studiendarlehen an Hochschulstudenten.
Die Gesetzgebung trifft hierüber die näheren Bestimmungen."

Durch Volksabstimmung vom 28. Mai 1967 erhielt der Art. 10 Abs. 2 Buchst. c folgende Fassung:
"c. Stipendien an Schüler der Mittelschulen und Lehrerbildungsanstalten des Kantons sowie im Rahmen gleicher Mindest- und Höchstansätze an Schüler nichtkantonseigener Schulen derselben Stufe;"

Art. 11. Die öffentliche Gesundheitspflege bildet einen Zwei der Staatsverwaltung.

Der Staat unterstützt die öffentliche Krankenpflege; er beteiligt sich an der Gründung von Krankenhäusern und deren Betriebe.

Art. 12. Der Staat hat das Recht, unter Mitwirkung der Gemeinden für die Unterbringung von Trinkern in zweckentsprechenden Anstalten zu sorgen.

Er gründet entweder die notwendigen Asyle oder beteiligt sich an der Errichtung oder dem Betriebe solcher.

Art. 13. Der Staat schützt die Arbeitskraft, insbesondere auch diejenigen von Frauen und Kindern, welche in solchen Gewerben und Industrien beschäftigt sind, die nicht der Bundesgesetzgebung unterstehen.

Der Sonntag, sowie die gemeinsamen Feiertage sind als öffentliche Ruhetage gewährleistet.

Art. 14. Das öffentliche Armenwesen ist Sache der Gemeinden nach Maßgabe bestehender gesetzlicher Bestimmungen. Es kann hiefür die finanzielle Beihilfe des Staates in Anspruch genommen werden, insbesondere zu möglichst zu zweckmäßiger Versorgung von Waisen, Geisteskranken, Unheilbaren und Altersschwachen.

Art. 15. Zur Hebung der Erwerbsfähigkeit des Volkes fördert und unterstützt der Staat Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe, und zwar im Besondern:
a) durch Gründung oder Unterstützung von Fachschulen oder durch Beteiligung an solchen;
b) durch Förderung und Unterstützung des landwirtschaftlichen, industriellen und gewerblichen Genossenschaftswesens; das Gesetz kann solchen Genossenschaften besondere Befugnisse einräumen;
c) durch Förderung der Versicherung gegen Schäden, welche die Landwirtschaft bedrohen, sowie durch Anordnung von Maßregeln zur Bekämpfung solcher Schäden.

Art. 16. Der Staat leistet Beiträge an der Korrektion von Gewässern, an Entsumpfungen, Aufforstungen und Güterzusammenlegungen.

Er sorgt für die kunstverständige Leitung und Beaufsichtigung notwendiger Schutzbauten gegen gemeinschädliche Gewässer und anderweitige Elementargewalten.

Für die Ausführung und den Unterhalt notwendiger Schutzbauten kann der Staat den Beteiligten angemessene Unterstützung gewähren; ausnahmsweise kann er auch den Bau und den Unterhalt solcher Schutzbauten unter angemessener Inanspruchnahme der Beteiligten übernehmen.

Art. 17. Bau und Unterhalt der Hauptstraßen bleiben Obliegenheiten des Staates.

Über den Bau und Unterhalt sämtlicher öffentlicher Straßen führt der Staat die Oberaufsicht.

Denjenigen politischen Gemeinden, in welchen die Kosten der Erstellung und des Unterhalts der öffentlichen Verkehrsstraßen eine ausnahmsweise Höhe erreichen, leistet der Staat angemessene Beiträge.

Der Staat gewährt Verkehrsverbesserungen  diejenige Unterstützung, welche im Interesse des Kantons oder eines Teiles desselben jeweilen begründet erscheint.

Art. 18. Dem Staate steht das Hoheitsrecht über die Gewässer zu. Die Benutzung derselben soll auf dem Wege der Gesetzgebung geregelt und gefördert werden. Hiebei kann die elektrische Weiterleitung von Wasserkräften als Sache des Staates erklärt werden.

Die Vorschriften des Bundes, sowie allfällige Privatrechte bleiben vorbehalten.

Art. 19. Der Staat führt die Oberaufsicht über die Verwaltung der Sparkassen und Krankenkassen.

Die Gesetzgebung wird hierüber die näheren Bestimmungen treffen.

Art. 20. Es ist Aufgabe der Gesetzgebung, ein möglichst rasches, das materielle Recht schützendes und nur mit den notwenigsten Formen ungebendes Zivilprozeßverfahren beförderlich einzuführen.

Art. 21. Der Staat führt die Aufsicht über die Ausübung des Anwaltsberufes und den Geschäftsbetrieb der Rechtsagenten und Kommissionäre; die Gesetzgebung wird hierüber die näheren Bestimmungen treffen.

II. Abschnitt.
Garantierte Rechte der Bürger.

Art. 22. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.

Niemand darf wegen seiner religiösen Überzeugung in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt werden.

Art. 23. Die katholische und die evangelische Kirche, sowie die freie und uneingeschränkte Ausübung des katholischen und evangelischen Glaubensbekenntnisses und Gottesdienstes sind gewährleistet.

Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen  innert den Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung ist auch allen andern Konfessionen und Religionsgenossenschaften gewährleistet.

Art. 24. Die religiösen und rein kirchlichen Angelegenheiten besorgen die kirchlichen Behörden.

Der katholische und der evangelische Religionsteil geben sich ihre konfessionellen Organisationen selbst, unter Sanktion des Großen Rates, und zwar:
a) der katholische Konfessionsteil für Besorgung der katholischen, konfessionellen und klösterlichen Angelegenheiten, welche nicht rein kirchlicher Natur sind, sowie für Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der katholischen Konfession;
b) der evangelische Konfessionsteil für Besorgung der rein kirchlichen, sowie der übrigen evangelischen konfessionellen Angelegenheiten und für Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der evangelischen Konfession.

Die von jeder Konfession aufzustellenden Behörden besorgen die konfessionellen Angelegenheiten gemischter Natur, sowie die Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der Konfessionen, unter Aufsicht und Sanktion des Staates.

Art. 25. Das Petitionsrecht ist gewährleistet.

Art. 26. Die Preßfreiheit ist gewährleistet; gegen Mißbräuche schützt das Gesetz.

Art. 27. Die Freiheit des Handels und der Gewerbe ist gewährleistet; Beschränkungen trifft die Gesetzgebung innert den Schranken der Bundesverfassung; insbesondere werden gesetzliche Maßnahmen getroffen, einem unreellen und gemeinschädlichen Geschäftsverkehre wirksam zu begegnen.

Art. 28. Die Verfassung gewährleistet das Vereinsrecht. Erforderliche Bestimmungen gegen Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Gesetzgebung.

Art. 29. Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Gerichtsstand entzogen und es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.

Art. 30. Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet.

Niemand darf verhaftet oder in Haft gehalten, und keine Hausuntersuchung darf vorgenommen werden, außer in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und auf die von dem Gesetze bestimmte Art.

Ungesetzliche oder unverschuldete Haft gibt dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung.

In allen Straffällen ist dem Angeschuldigten das Recht der Verteidigung gewährleistet.

Art. 31. Das Privateigenthum ist unverletzlich.

Wo es das öffentliche Wohl unumgänglich erheischt, kann die Abtretung oder Belastung jeder Art unbeweglichen Gutes gegen volle, streitigen Falles durch den Richter festzusetzende Entschädigung gefordert werden.

Nähere Bestimmungen hierüber trifft die Gesetzgebung.

Art. 32. Den Gemeinden und allen öffentlichen Genossenschaften und Korporationen ist ihr Eigentum, die gesetzliche Verwaltung desselben und die rechtmäßige, beziehungsweise stiftungsgemäße Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet.

Ihr Vermögen darf nie als Privateigentum unter die Anteilhaber verteilt werden.

Gleich dem Gute der Gemeinden und der öffentlichen Genossenschaften und Korporationen sind Stiftungsgüter zu halten, deren Verwaltung unter amtliche Aufsicht gestellt ist.

Art. 33. Keine Liegenschaft kann unveräußerlich erklärt werden oder darf mit einer Leistung beschwert sein, die nicht nach den nähern Bestimmungen des Gesetzes ablösbar wäre.

Ebenso ist auch fürderhin unzulässig Vermögen als bleibendes Erbgut einer Familie zu verschreiben.

Art. 34. Wer nach bisherigen Gesetzen das Bürgerrecht in einer Ortsgemeinde des Kantons  besitzt, ist auch Bürger des Kantons.

Art. 35. Das Ortsbürgerrecht und damit das Kantonsbürgerrecht wird erworben:
a) durch eheliche Abstammung von einem Bürger;
b) durch außereheliche Abstammung von einer Bürgerin;
c) durch Legitimation.

Art. 36. Das Ortsbürgerrecht wird durch freien Beschluß der betreffenden Genossenversammlung nach erfolgter Bestätigung durch die politische Gemeinde, das Kantonsbürgerrecht durch Beschluß des Großen Rates erworben.

Die Zusicherung des Ortsbürgerrechtes fällt als wirkungslos dahin, sofern das Kantonsbürgerrecht nicht erworben wird.

Ausländern darf das Kantonsbürgerrecht nur auf Grund einer Bewilligung des Bundesrates zum Erwerb des schweizerischen Bürgerrechtes erteilt werden.

Für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Schweizerbürger darf außer einer Kanzleitaxe keine Staatsgebühr bezogen werden.

Ausländern kann das Kantonsbürgerrecht entweder gegen eine billige Einkaufstaxe oder, wenn bestimmte Verhältnisse es rechtfertigen, gegen eine Kanzleitaxe erteilt werden.

Art. 37. Wer zugleich in einem andern Kantone Bürger ist, kann auf das St. Gallische Bürgerrecht verzichten.

Wer im Kantone mehrere Ortsbürgerrechte besitzt, kann mit Beibehaltung eines derselben auf die andern verzichten; hinsichtlich der unter Vormundschaft stehenden oder Armenunterstützung genießenden Personen bestimmt das Nähere das Gesetz.

Die Wirkungen eines solchen Verzichtes erstrecken sich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder.

Für den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht und den damit verbundenen Verzicht auf das kantonale und das Ortsbürgerrecht gelten die jeweiligen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.

Art. 38. Die Stimmfähigkeit beginnt mit dem zurückgelegten zwanzigsten Altersjahr. Ausgeschlossen von der Stimmfähigkeit sind:
a) diejenigen, welche nach Art. 5, Ziff. 1, des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit unter staatlicher Vormundschaft stehen;
b) die Armenunterstützunggenössigen im Sinne der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen;
c) diejenige, welche in Folge Straferkenntnisses im Aktivbürgerrecht eingestellt sind.

Durch Volksabstimmung vom 1. Oktober 1949 erhielt der Art. 38 Satz 2 als Abs. 2 folgende Fassung:
"Ausgeschlossen von der Stimmfähigkeit sind:
a) nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Bevormundeten und die aus eigenem Verschulden Armengenössigen;
b) die durch Strafurteil im Aktivbürgerrecht eingestellten Personen."

Durch Volksabstimmung vom 23. Januar 1972 erhielt der Art. 38 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Männer und Frauen werden mit dem zurückgelegten 20. Altersjahr stimmfähig."

Durch Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 erhielt der Art. 38 folgende Fassung:
"Art. 38. Stimmfähig ist, wer
a. das 18. Altersjahr zurückgelegt hat;
b. nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist."

Art. 39. Das Stimmrecht wird am Wohnorte ausgeübt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

An allen kantonalen Abstimmungen und Wahlen nehmen neben den ortsanwesenden Bürgern der Gemeinde auch die in derselben niedergelassenen oder als Aufenthalter wohnenden Kantons- und Schweizerbürger teil, die schweizersichen Aufenthalter jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung.

Die niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger und die kantonsbürgerlichen Aufenthalter erhalten das Stimmrecht in der Wohnsitzgemeinde erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Niederlassungs-, beziehungsweise Aufenthaltsbewilligung.

In Angelegenheiten der Gemeinde nehmen nur die ortsanwesenden Gemeindebürger und die niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger an den Verhandlungen teil.

In ortsbürgerlichen Angelegenheiten sind nur die dem betreffenden Ortsbürgerverbande angehörigen Genossen stimmberechtigt. Der außer der Ortsgemeinde als Aufenthalter wohnende Ortsbürger kann sein Stimmrecht in der Heimatgemeinde ausüben.

Durch Volksabstimmung vom 1. Oktober 1949 erhielt der Art. 39 folgende Fassung:
"Art. 39. An den Abstimmungen und Wahlen des Kantons und der politischen Gemeinden nehmen die im Kanton St. Gallen wohnhaften Schweizerbürger in der Gemeinde ihres Wohnsitzes teil.
Die Stimmberechtigung beginnt
1. für die in der Heimatgemeinde wohnhaften Bürger nach Eingang der Ausweise über die Heimatangehörigkeit und das Stimmrecht;
2. für die Niedergelassenen 14 Tage nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung;
3. für die Aufenthalter drei Monate nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung."

Durch  Volksabstimmung vom 23. November 1952 erhielt der Art. 39 Abs. 2 Ziff. 2 folgende Fassung und die Ziffer 3 wurde aufgehoben:
"2. für die übrigen Schweizerbürger 14 Tage nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung."

Art. 40. Stimm- und wahlfähig in den Schulgemeinden sind alle Schulgenossen (Orts- und niedergelassene Kantons- und Schweizerbürger), welche auch in den politischen Gemeinden die Stimm- und Wahlfähigkeit besitzen.

Durch Volksabstimmung vom 1. Oktober 1949 erhielt der Art. 40 folgende Fassung:
"Art. 40. In ortsbürgerlichen Angelegenheiten sind stimmberechtigt die Ortsbürger, welche in der politischen Gemeinde, zu der ihre Ortsgemeinde gehört, das Stimmrecht besitzen."

Art. 41.Stimm- und wahlfähig in den Kirchgemeinden sind alle Kirchgenossen (Orts- und niedergelassene Kantons- und Schweizerbürger) welche auch in den politischen Gemeinden die Stimm- und Wahlfähigkeit besitzen.

Durch Volksabstimmung vom 1. Oktober 1949 erhielt der Art. 41 folgende Fassung:
"Art. 41. In den Schul- und Kirchgemeinden sind die Mitglieder stimmberechtigt, welche in Angelegenheiten der politischen Gemeinde das Stimmrecht besitzen."

Durch  Volksabstimmung vom 23. November 1952 wurde dem Art. 41 folgender Absatz angefügt:
"Die Konfessionsteile können in ihrer Organisation das Stimmrecht abweichend von Absatz 1 regeln, jedoch weder einschränken noch auf Ausländer oder Minderjährige ausdehnen."

Durch Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 wurde der Art. 41 Abs. 2 wieder aufgehoben.

Art. 42. Das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes.

Art. 43. Jeder stimmfähige Bürger ist pflichtig, an den verfassungsmäßigen Wahlen und Abstimmungen, sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen. Diese Pflicht hört mit dem Antritte des 60. Altersjahres auf.

Art. 44. Mit Bezug auf das Niederlassungsrecht gelten die Vorschriften der Bundesverfassung.

III. Abschnitt.
Rechte des gesamten Volkes.

Art. 45. Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volkes und wird ausgeübt teils unmittelbar durch die Stimmberechtigten, teils mittelbar durch die Behörden und Beamten.

Art. 46. Die Stimmberechtigten üben ihre verfassungsmäßigen Rechte aus:
a) durch Annahme oder Verwerfung der Verfassung und ihrer Abänderungen:
b) durch Begehren einer Revision der Verfassung;
c) durch die Bezeichnung und Wahl der die Verfassung revidierenden Behörde;
d) durch die Wahl der gesetzgebenden Behörde, des Regierungsrates, sowie der übrigen Behörden und Beamten, deren Wahl die Verfassung dem Volke überträgt;
e) durch Genehmigung oder Verwerfung der Gesetze;
f) durch die Initiative.

Durch Volksabstimmung vom 20. Januar 1924 wurde der Art. 46 lit. e hinsichtlich der Schaffung der Möglichkeit zur Einführung des Finanzreferendums erweitert; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 17. November 1923.

Durch Volksabstimmung vom 16. April 1967 wurde dem Art. 46 nach lit. d folgender Buchstabe eingefügt:
"dbis. durch die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat;"

Art. 47. Alle Gesetze, sowie diejenigen allgemein verbindlichen Beschlüsse des Großen Rates, die nicht dringlicher Natur sind, oder nicht gemäß Art. 55 ausschließlich in die Kompetenz des Großen Rates fallen, unterliegen der Abstimmung des Volkes, wenn 30 Tage nach Erlaß des Gesetzes oder Beschlusses 4000 Bürger, deren Stimmberechtigung beglaubigt ist, unterschriftlich die Abstimmung verlangen, oder mindestens der dritte Teil der Mitglieder des Großen Rates bei Erlaß des betreffenden Gesetzes oder Beschlusses dies begehren.

Im letzteren Falle steht es dem Großen Rate zu, die Abstimmung in der Weise anzuordnen, daß über einzelne Teile eines Gesetzes oder Beschlusses getrennt abgestimmt wird.

Durch Volksabstimmung vom 20. Januar 1924 wurde der Art. 47 Abs.1 hinsichtlich der Schaffung der Möglichkeit zur Einführung des Finanzreferendums (Widerspruch zu Art. 55) erweitert; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 17. November 1923.

Art. 48. Der Große Rat ist befugt, über Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz eine Volksabstimmung ergehen zu lassen.

Art. 49. Das Recht der Initiative ist den Stimmberechtigten gewährleistet. Dasselbe umfaßt das Begehren auf Erlaß oder Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes oder verfassungsgemäß nicht ausschließlich in die Kompetenzen des Großen Rates fallenden Beschlusses.

Derartige Begehren können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes gestellt und im einen wie im andern Falle begründet werden. Initiativbegehren auf Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes können erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben gestellt werden.

Ein Initiativbegehren muß zur Volksabstimmung gebracht werden, wenn es von mindestens 4000 Bürgern, deren Stimmberechtigung beglaubigt ist, unterschriftlich gestellt wird.

Dem Großen Rate steht das Recht zu, neben dem von den Initianten gemachten Vorschlage gleichzeitig eigene Anträge auf Verwerfung des Vorschlages oder auf eine abgeänderte Fassung desselben zu stellen.

Art. 50. Die Volksabstimmungen über Verfassung, Gesetze und Initiativvorschläge und über Beschlüsse des Großen Rates finden geheim und mittelst der Wahlurnen in den politischen Gemeinden statt.

Bei allen Volksabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.

IV. Abschnitt.
Bestand, Wahl und Befugnisse der Behörden.

A. Großer Rat.

Art. 51. Die oberste Behörde des Kantons ist der Große Rat.

Jede politische Gemeinde ist befugt, wenigstens ein Mitglied in den Großen Rat zu wählen. Den Gemeinden von mehr als 1500 Seelen steht für je weitere 1500 Seelen die Wahl eines ferneren Mitgliedes zu. Ein Bruchzahl von mehr als 750 Seelen berechtigt zu noch einer Wahl.

Als Grundlage der Berechnung gilt jeweilen die amtlich publizierte letzte eidgenössische Volkszählung.

Bei der Gesamterneuerung des Großen Rates finden die Wahlen in allen Wahlkreisen am gleichen Tage statt.

Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, das Proportionalwahlverfahren einzuführen.

Durch Volksabstimmung vom 5. Februar 1911 erhielt der Art. 51 faktisch folgende Fassung:
"Art. 51. (Verfassungsnovelle vom 5. Februar 1911). Die oberste Behörde des Kantons ist der Grosse Rat.
Jeder der 15 Bezirke hat auf je 1500 Einwohner ein Mitglied in den Grossen Rat zu wählen; ein Bruchteil von mehr als 750 Einwohnern berechtigt zur Wahl eines weiteren Mitgliedes.
Als Grundlage der Berechnung gilt jeweilen das amtlich publizierte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung.
Die Wahlen finden nach dem proportionalen Wahlverfahren mittelst der Urne statt. Die näheren Vorschriften hierüber trifft die Gesetzgebung.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes setzt der Grosse Rat auf dem Beschlusseswege die näheren Ausführungsbestimmungen fest."

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 51 Abs. 2 (formal Abs. 2 der Verfassungsnovelle vom 5. Februar 1911) hinsichtlich der Anzahl der Bezirke faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

Durch Volksabstimmung vom 20. Februar 1921 erhielt der Art. 51 Abs. 2 folgende Fassung:
"Jeder Bezirk hat auf je 1500 Einwohner, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, ein Mitglied in den Grossen Rat  zu wählen; ein Bruchteil von mehr als 750 berechtigt zur Wahl eines weiteren Mitgliedes."

Durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1970 erhielt der Art. 51 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"2 Der Grosse Rat besteht aus 180 Mitgliedern.
3 Jeder Bezirk wählt so viele Mitglieder, als es seinen Anteil an der Zahl der Kantonseinwohner, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, entspricht. Grundlage der Berechnung ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Volkszählung."

Durch Volksabstimmung vom 7. März 1993 erhielt der Art. 51 Abs. 3 Satz 2 folgende Fassung:
"Das Gesetz bezeichnet die Grundlagen der Berechnung."

Art. 52.  Der Große Rat versammelt sich ordentlicherweise zwei Mal im Jahre, und zwar im Frühjahr und im Spätjahr an einem durch sein Reglement festzusetzenden Tage.

Außerordentliche Versammlungen finden statt:
a) so oft der Präsident des Großen Rates es notwendig erachtet;
b) wenn 25 Mitglieder bei dem Präsidenten es verlangen;
c) wenn der Regierungsrat sich zur Einberufung bewogen findet.

Die Einberufung zu den ordentlichen Versammlungen und zu den außerordentlichen nach lit. c erfolgt durch den Regierungsrat, zu den übrigen außerordentlichen Versammlungen dagegen durch das Büreau des Großen Rates.

Art. 53. Der Große Rat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder.

Er gibt sich selbst das Reglement für Behandlung seiner Geschäfte und kann ausnahmsweise die Abhaltung geschlossener Sitzungen beschließen.

Art. 54. Als oberste Behörde des Kantons erläßt und erläutern er die Gesetze, unter Vorbehalt des verfassungsmäßigen Souveränitätsrechtes des Volkes.

Als Gesetz werden alle Erlasse angesehen, welche die Rechte und Pflichten der Privaten, der öffentlichen Genossenschaften, der Gemeinden und des Staates, sowie die organischen Einrichtungen des Staates, des Gerichts- und Verwaltungswesens allgemein und bleibend bestimmen.

Art. 55. Der Große Rat übt alle andern Hoheitsrecht des Staates aus; er ordnet und beaufsichtigt die gesamte Landesverwaltung, und trifft die darauf bezüglichen Verfügungen. Es stehen ihm namentlich auch folgende Befugnisse zu:
1. er entscheidet über Errichtung oder Aufhebung aller öffentlichen Anstellungen, die nicht durch die Verfassung oder durch Gesetz festgesetzt sind;
2. er bestimmt die an den Staat, an die Gemeinden und an die Beamten zu entrichtenden Amtsgebühren und Sporteln;
3. er trifft die ihm nach Verfassung und Gesetz zustehenden Wahlen und bestimmt die Gehalte aller Beamten und Angestellten, die vom Staate besoldet sind;
4. er verfügt innert den Schranken der Bundesverfassung über die bewaffnete Macht zur Handhabung der äußern Sicherheit und innern Ruhe;
5. er übt nach den Vorschriften des Bundes, im Namen des Kantons das Vorschlagsrecht und das Recht, die außerordentliche Einberufung der Bundesversammlung zu verlangen;
6. er schließt Verkommnisse und Verträge mit andern Kantonen und Staaten, innert den Schranken der Bundesverfassung;
7. er bestimmt alljährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates und beschließt nach jeweiligen Gesetzen und Verordnungen die Erhebung der erforderlichen Abgaben und Steuern;
8. er beschließt Kredite, Bürgschaften oder Anleihen im Namen des Staates;
9. er entscheidet über Ankauf und Verkauf von Staatsgütern und über Staatsbauten;
10. er gewährt außerordentliche Beiträge, sowie Unterstützungen in Notfällen;
11. er läßt sich alljährlich vom Regierungsrate über die gesamte Staatsverwaltung Bericht und Rechnung vorlegen, genehmigt dieselben oder verfügt darüber nach Gutfinden;
12. wegen Verletzung der Verfassung oder der Gesetze, desgleichen wegen Veruntreuung oder pflichtwidriger Verwaltung des Staatsvermögens kann der Große Rat den Regierungsrat oder einzelne Mitglieder desselben nach den Bestimmungen des Gesetzes in Anklagestand versetzen;
13. ihm kommt in Kriminalfällen das Begnadigungsrecht zu, ebenso das Recht der Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Ehren;
14. er trifft endlich verfassungsmäßige Maßregeln jeder Art, deren unverzügliche Ergreifung wegen drohender Gefahr oder hohen Staatsinteresses notwendig ist.

Durch Volksabstimmung vom 20. Januar 1924 wurde der Art. 55 Ziff. 2, 7, 8, 9 und 10 hinsichtlich der Schaffung der Möglichkeit zur Einführung des Finanzreferendums geändert; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 17. November 1923.

Art. 56. Die Mitglieder des Großen Rates stimmen einzig nach Eid und eigener Überzeugung.

Sie sind für ihre in den Beratungen geäußerten Meinungen und Ansichten nur dem Großen Rate verantwortlich.

Art. 57. Die Mitglieder des Großen Rathes erhalten angemessene Entschädigung aus der Staatskasse.

B. Regierungsrat.

Art. 58. Ein Regierungsrat von sieben Mitgliedern übt die vollziehende Gewalt aus.

Art. 59. Er wird in den politischen Gemeinden frei aus der Zahl der Stimmberechtigten des Kantons gewählt.

Sämtliche politische Gemeinden bilden für die Wahl des Regierungsrates einen Wahlkörper.

Die Wahl findet in allen Gemeinden am nämlichen Tage statt.

Art. 60. Der Regierungsrat besorgt mit Verantwortlichkeit gegen den Großen Rat die gesamte Landesverwaltung, und ist demnach die oberste Verwaltungs-, Erziehungs-, Polizei- und Vormundschaftsbehörde.

Art. 61. Er ernennt die untergeordneten Behörden, Beamten und Angestellten, deren Wahl nach Verfassung und Gesetz nicht andern Behörden oder dem Volke zusteht.

Art. 62. Er entwirft Vorschläge zu Gesetzen oder Beschlüssen des Großen Rates und begutachtet diejenigen, welche ihm vom Großen Rate überwiesen werden.

Art. 63. Er legt dem Großen Rate jährlich in der zweiten ordentlichen Versammlung einen Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des folgenden Rechnungsjahres vor.

Art. 64. Er ist gehalten, dem Großen Rate jährlich in der ersten ordentlichen Versammlung Bericht, Rechnung und Ausweis über die gesamte Staatsverwaltung unter Beifügung eines Inventars des Staatsvermögens vorzulegen.

Über besondere Zweige der Staatsverwaltung erstattet der Regierungsrat Bericht, so oft der Große Rat es fordert.

Art. 65. Er hat alle Gesetze und Beschlüsse des Großen Rates, sowie dessen besondere Aufträge zu vollziehen. Nie dürfen Maßregeln zu Vollziehung der Gesetze veränderte oder neue Bestimmungen über die Hauptsache enthalten.

Art. 66. Er hat die Aufsicht und Leitung über alle untergeordneten Behörden und Beamten nach den Vorschriften der Gesetze.

Art. 67. Dem Regierungsrate steht Namens des Kantons auch das bundesgemäße Vorschlagsrecht (Art. 93 B.-V.) zu, wenn es nicht vom Großen Rate selbst ausgeübt wird.

Art. 68. Zur Handhabung der äußern Sicherheit und innern Ruhe kann er vorläufig über die bewaffnete Macht verfügen, hat aber in wichtigeren Fällen den Großen Rat einzuberufen, welchem die weitern Anordnungen zustehen.

Art. 69. Ein Mitglied des Regierungsrates kann nicht zugleich Mitglied des Großen Rates sein.

Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Großen Rate beratende Stimme und das Recht der Antragstellung.

C. Bezirksammänner.

Art. 70. In jedem Bezirke übt ein Bezirksammann die Verrichtungen der vollziehenden Gewalt aus.

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 70 faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

Art. 71. Die Wahl der Bezirksammänner wird in den politischen gemeinden eines jeden Bezirkes vorgenommen.

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 71 faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

D. Gemeindebehörden.

Art. 72. In jeder politischen Gemeinde wird ein Gemeinderat von wenigstens fünf Mitgliedern bestellt, den Vorsteher, welcher den Titel "Gemeindeammann" führt, inbegriffen.

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 72 faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

Art. 73. Der Gemeinderat ist örtliche Vollziehungs- und Polizeibehörde, auch Verwaltungsbehörde. Das Gesetz bestimmt seine Verrichtungen und Befugnisse.

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 73 Satz 2 faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

Art. 74. Jede Ortsgemeinde oder öffentliche Genossenschaft wählt zur Besorgung ihrer Angelegenheiten einen Verwaltungsrat von wenigstens drei Mitgliedern. Die Ortsgemeinden können statt dessen die Verrichtungen des Verwaltungsrates dem Gemeinderate übertragen.

Art. 75. Die Schulgemeinden bestellen zur Leitung des Gemeindeschulwesens und zur Verwaltung des Schulfonds einen Schulrat von mindestens drei Mitgliedern.

Dem entsprechend wählen auch die Sekundarschulgemeinden ihre Schulräte oder übertragen deren Funktionen dem Primarschulrate.

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 75 faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

Art. 76. Die Kirchgemeinden wählen zur Besorgung ihrer ökonomischen Angelegenheiten einen Kirchenverwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern.

Durch Volksabstimmung vom 4. September 1921 wurde dem Art. 76 faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 1921.

Durch  Volksabstimmung vom 23. November 1952 erhielt der Art. 76 folgende Fassung und der Beschluss des Großen Rates vom 1. Juni 1921 wurde aufgehoben:
"Art. 76. Die Kirchgemeinden wählen zur Besorgung, ihrer ökonomischen Angelegenheiten einen oder mehrere Kirchenverwaltungsräte von mindestens drei Mitgliedern."

E. Richterliche Behörden.

Art. 77. Jede politische Gemeinde hat einen Vermittler und dessen Stellvertreter.

Art. 78. In jedem Bezirke wird ein Bezirksgericht gewählt; dasselbe besteht aus sieben Mitgliedern und vier Ersatzrichtern.

Für den Gesamtkanton wird ein Kantonsgericht auf neun Mitgliedern und sechs Ersatzrichtern und eine Kassationsbehörde aus fünf Mitgliedern und vier Ersatzrichtern bestellt.

Die Verhandlungen vor den Gerichten sind in der Regel öffentlich.

Die Gerichte dürfen nur in vollzähliger Sitzung Urteile fällen.

Alle Urteile und Bescheide müssen mit Erwägungsgründen versehen sein.

Art. 79. Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, für die gesamte Organisation der bürgerlichen und Strafrechtspflege abweichende oder ergänzende Bestimmungen zu treffen.

Art. 80. Den Bürgern ist freigestellt, den Entscheid ihrer Rechtsstreitigkeiten selbstgewählten Schiedsgerichten zu unterbreiten.

Die Gesetzgebung kann für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern allgemein verbindliche Schiedsgerichte aufstellen. Auch kann sie für solche Rechtsstreitigkeiten, welche zu ihrem Entscheide besondere gewerbliche Kenntnisse erfordert, Fachgerichte einführen.

Durch Volksabstimmung vom 16. Mai 1965 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 80bis. Für den ganzen Kanton wird ein Verwaltungsgericht bestellt.
Die Gesetzgebung bestimmt die Organisation des Verwaltungsgerichtes und bezeichnet die Streitsachen, für die es zuständig ist. Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden werden vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft.
Das Verwaltungsgericht ist in bezug auf Wahlart, Amtsantritt, Amtsdauer, Trennung der Gewalten, Wahlfähigkeit und Ausschliessungsgründe dem Kantonsgericht gleichgestellt."

F. Wahlart der Behörden.

Art. 81. Die Mitglieder des Nationalrates, des Großen Rates und des Regierungsrates, die Bezirksammänner, die Mitglieder der Bezirksgerichte und die Ersatzrichter werden in geheimer Wahl mittelst der Wahlurnen gewählt; ebenso, falls ein Dritteil der Wählerschaft dies verlangt, die Gemeindeammänner, die Gemeinderäte und Vermittler.

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 81 hinsichtlich der Bezirksammänner und der Mitglieder der Bezirksgerichte und die Ersatzrichter (für die Bezirksgerichte) faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

Durch Volksabstimmung vom 1. Oktober 1949 erhielt der Art. 81 folgende Fassung:
"Art. 81. Die Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates, die Bezirksammänner, die Mitglieder der Bezirksgerichte, die Ersatzrichter und die durch das Volk zu bestellenden Behörden der politischen Gemeinden werden nach dem Urnenverfahren gewählt."

Durch Volksabstimmung vom 16. April 1967 wurde dem Art. 81 folgender Absatz angefügt:
"Nach dem Urnenverfahren werden auch die Abgeordneten in den Ständerat gewählt."

Art. 82. Bei Vornahme der übrigen Gemeindewahlen beschließt die Wählerschaft, ob sie die Wahlen in offener oder geheimer Abstimmung vornehmen wolle. Im letzteren Falle hat sie sich zugleich darüber zu entscheiden, ob die Wahlen mittelst der Wahlurnen vorgenommen werden sollen.

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 82 hinsichtlich der Wahlen für die politischen und Schulgemeinden faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

Durch Volksabstimmung vom 4. September 1921 wurde dem Art. 76 hinsichtlich der Wahlen für die Kirchgemeinden faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 1921.

Durch  Volksabstimmung vom 23. November 1952 wurde der Beschluss des Großen Rates vom 1. Juni 1921 aufgehoben.

Art. 83. Bei allen geheimen Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgange das relative Mehr.

Bezüglich der Wahl der Mitglieder des Nationsrates bleiben die Vorschriften der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 83 Abs. 1 hinsichtlich der Wahlen für die Bezirksammänner und in den politischen und Schulgemeinden faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

Art. 84. Zur Verhütung von Mißbräuchen bei Wahlen und Abstimmungen trifft die Gesetzgebung die notwendigsten Maßregeln.

Art. 85. Den Präsidenten des Großen Rates wählt der Große Rat aus seiner Mitte.

Art. 86. Der Große Rat wählt den Präsidenten des Regierungsrates, der den Titel "Landammann" führt.

Art. 87. Die Wahl der Bezirksrichter und Ersatzrichter wird bezirksweise in den politischen Gemeinden vorgenommen. Der Präsident des Bezirksgerichtes wird vom Gerichte selbst unter Zuzug der Ersatzrichter aus dessen Mitte gewählt.

Die Mitglieder und Ersatzrichter des Kantonsgerichtes und der Kassationsbehörde wählt der Große Rat frei aus allen wahlfähigen Bürgern. Aus den Mitgliedern jeder dieser Behörden wählt er den Präsidenten derselben.

Art. 88. Der Große Rat wählt auf je ein Jahr die Abgeordneten in den Ständerat aus der Zahl sämtlicher Stimmberechtigten.

Durch Volksabstimmung vom 16. April 1967 erhielt der Art. 88 folgende Fassung:
"Art. 88. Die Abgeordneten in den Ständerat werden gleichzeitig mit den Mitgliedern des Nationalrates in den politischen Gemeinden frei aus der Zahl der Stimmberechtigten des Kantons gewählt.
Sämtliche politischen Gemeinden bilden für die Wahl der Abgeordneten in den Ständerat einen Wahlkörper."

Art. 89. Der Große Rat wählt den Staatsschreiber, den Staatsanwalt, die Anklagekammer und die Bankkommission.

Art. 90. Die Gemeinderäte und aus ihnen der Gemeindeammann, der Vermittler und dessen Stellvertreter werden von den stimmfähigen Bürgern jeder politischen Gemeinde gewählt.

Die Ortsverwaltungsräte und aus ihnen deren Präsidenten, werden durch die stimmfähigen Ortsbürger, die Kirchenverwaltungsräte und Schulräte und aus ihnen deren Präsidenten durch die stimmfähigen Bürger der Kirch- und Schulgemeinden gewählt.

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 90 (außer die Bestimmungen für die Orts- und Kirchgemeinden) faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

Durch Volksabstimmung vom 4. September 1921 wurde dem Art. 90 Abs. 2 hinsichtlich der Kirchgemeinden faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 1921.

Durch  Volksabstimmung vom 23. November 1952 erhielt der Art. 90 Abs. 2 folgende Fassung und der Beschluss des Großen Rates vom 1. Juni 1921 aufgehoben::
"Die Ortsverwaltungsrate und aus ihnen deren Präsidenten werden durch die stimmfähigen Ortsbürger, die Kirchenverwaltungsräte und Schulräte und aus ihnen deren Präsidenten durch die stimmfähigen Bürger der Kirch-  und Schulgemeinden gewählt. Die Konfessionsteile können in ihrer Organisation für die Kirchgemeinden abweichende Vorschriften aufstellen."

Art. 91. Die Schreiber des Kantonsgerichts, der Kassationsbehörde und der Bezirksgerichte werden, mit Zuzug der Ersatzrichter, von diesen Behörden selbst gewählt.

G. Amtsantritt und Amtsdauer.

Art. 92. Der Amtsantritt der Mitglieder des Großen Rates findet am 1. Mai, derjenige aller andern Behörden am 1. Juli, derjenige der Abgeordneten in den Ständerat mit Beginn der ersten auf ihre Wahl folgenden ordentlichen Session der Bundesversammlung statt.

Durch  Volksabstimmung vom 23. November 1952 erhielt der Art. 92 folgende Fassung:
"Art. 92. Die Amtsdauer beginnt für die Abgeordneten in den Ständerat mit der ersten auf ihre Wahl folgenden Session der Bundesversammlung, für die Mitglieder des Grossen Rates am 1. Mai, für die übrigen Behörden und die Beamten des Kantons am 1. Juli und für jene der Gemeinden am 1. Januar."

Durch Volksabstimmung vom 16. April 1967 erhielt der Art. 92 folgende Fassung:
"Art. 92. Die Amtsdauer beginnt für die Mitglieder des Grossen Rates am 1. Mai, für die übrigen Behörden und die Beamten des Kantons am 1. Juli, für die Behörden und Beamten der Gemeinden am 1. Januar."

Art. 93. Die Amtsdauer der Mitglieder des Kantonsgerichtes und der Kassationsbehörde beträgt 6 Jahre, diejenige der Bezirksgerichte 4 Jahre, diejenige des Großen Rates und aller übrigen Behörden und Beamten 3 Jahre.

Durch  Volksabstimmung vom 29. November 1959 erhielt der Art. 93 folgende Fassung:
"Art. 93. Die Amtsdauer des Kantonsgerichtes und der Kassationsbehörde beträgt sechs Jahre, jene des Grossen Rates, des Regierungsrates, der Bezirksgerichte, der übrigen Behörden und der Beamten vier Jahre.

Durch Volksabstimmung vom 16. April 1967 wurden dem Art. 93 folgende Absätze angefügt:
"Die Amtsdauer der Abgeordneten in den Ständerat entspricht jener des Nationalrates.
Wird das Amt eines Abgeordneten in den Ständerat vor Ablauf der Amtsdauer frei, so ist sofort eine Ersatzwahl anzuordnen. Im Jahr der ordentlichen Wahlerneuerung findet eine Ersatzwahl nur statt, wenn das Amt vor dem 1. April frei wird."

Art. 94. Die Amtsdauer des Präsidenten des Großen Rates geht vom Beginne einer ordentlichen Frühjahrssession bis zur andern. Der abtretende Präsident ist für die nächstfolgenden zwei Amtsdauern nicht wieder wählbar.

Art. 95. Die Amtsdauer des Landammanns beträgt ein Jahr. Der abtretende Landammann ist für die nächstfolgenden zwei Amtsdauern nicht wieder wählbar.

Art. 96. Alle durch die Verfassung aufgestellten Behörden treten nach erfüllter Amtsdauer in ihrer Gesamtheit ab; ihre Mitglieder sind aber wieder wählbar.

Ebenso sind die Bezirksammänner, die Vermittler und die übrigen Beamten und Angestellten nach erfüllter Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 97. Wenn vor erfüllter Amtsdauer die Stelle eines Mitgliedes des Großen Rates erledigt wird, soll eine Wiederbesetzung stattfinden, sofern vor der Erneuerungswahl des Großen Rates noch eine ordentliche oder außerordentliche Sitzung desselben in Aussicht steht.

Art. 98. Die vor erfüllter Amtsdauer erledigten Stellen aller Behörden und Beamten, die vom Großen Rate gewählt werden, werden von diesem in seiner nächsten Versammlung wieder besetzt.

Art. 99. Das Amt eines Regierungsrates, sowie dasjenige eines Bezirksammanns soll nach jeder Erledigung sofort wieder bestellt werden, wenn nicht binnen der nächsten drei Monate eine ordentliche Wahlerneuerung stattfindet.

Art. 100. Der Erneuerung zu allen öffentlichen Anstellungen, mit Ausnahme derjenigen Beamtungen, welche das Volk oder der Große Rat bestellt, soll freie Bewerbung vorangehen.

H. Trennung der Gewalten.

Art. 101. Die gesetzgebende, die richterliche und die vollziehende Gewalt sind als solche grundsätzlich getrennt.

Die Bekleidung von richterlichen oder vollziehenden Stellen schließt jedoch, mit Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 69,  nicht vom Großen Rate aus.

Art. 102. Der Bezirksammann darf zugleich weder Mitglied einer administrativen oder konfessionellen Behörde in seinem Bezirke, noch Mitglied einer richterlichen Behörde sein.

Art. 103. Ein Vermittler darf nicht zugleich Gemeindeammann oder Mitglied des Bezirksgerichts sein.

I. Wahlfähigkeit und Ausschließungsgründe.

Art. 104. Wahlfähig in die Behörden sind im Allgemeinen alle Bürger, welche die für die Stimmfähigkeit geforderten Eigenschaften besitzen.

Durch  Volksabstimmung vom 23. November 1952 erhielt der Art. 104 folgende Fassung:
"Art. 104. Wahlfähig in die Behörden ist, wer die erforderlichen Eigenschaften für die Stimmfähigkeit besitzt."

Art. 105. In den Regierungsrat, das Kantonsgericht, die Kassationsbehörde und die Bezirksgerichte sind nicht zugleich wählbar: Blutverwandte bis zu und mit dem vierten Grade, Schwiegervater und Schwiegersohn, Schwäger und Ehemänner von Schwestern.

In die Gemeindebehörden sind nicht zugleich wählbar folgende Blutsverwandte: Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Brüder; ferner: Schwiegervater und Schwiegersohn, Schwäger und Ehemänner von Schwestern.

Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Brüder, Oheim und Neffe, Schwiegervater und Schwiegersohn, Schwäger und Ehemänner von Schwestern dürfen bei keiner der genannten Behörden zugleich Präsident und Schreiber sein.

Die Auflösung der Ehe hebt den Ausschließungsgrund der Schwägerschaft nicht auf.

Durch Volksabstimmung vom 23. Januar 1972 erhielt der Art. 105 Abs. 4 folgende Fassung und ein Abs. 5 wurde angefügt:
"4 Die Ausschliessungsgründe gelten sinngemäss für Frauen und unter Ehegatten.
5 Der Ausschliessungsgrund, der sich aus einer Ehe ergibt, bleibt nach ihrer Auflösung bestehen."

K. Amtszwang.

Art. 106. Jeder wahlfähige Bürger ist pflichtig, eine von seiner Wohngemeinde oder von seinem Wohnbezirke auf ihn fallende Gemeinde- oder Richterwahl für je ein Amt und eine Amtsdauer anzunehmen. Wer ein in gegenwärtiger Verfassung aufgestelltes Amt früher bekleidet hat, ist von der ferneren Pflicht bei der Annahme desselben befreit.

Jedes Amt, welches ein Bürger nach Maßgabe dieser Bestimmung bekleidet, berechtigt ihn, die gleichzeitige Übernahme jedes anderen Amtes, welches ihm von dem gleichen oder von einem andern Wahlkörper übertragen werden will, abzulehnen. Die Annahme einer Wahl in den Großen Rat entbindet ihn jedoch nicht von der Übernahme einer Amtsstelle in der Gemeinde oder von der Annahme einer Wahl in das Bezirksgericht; ebenso entbindet die Wahl zum eidgenössischen Geschwornen nicht von der Übernahme einer Amtsstelle in der Gemeinde oder im Bezirke.

Bezüglich des Amtszwanges bei Fach- und Gewerbegerichten werden die näheren Bestimmungen der Gesetzgebung vorbehalten.

Die Pflicht zur Annahme eines Amtes hört mit dem Antritte des 60. Altersjahres auf.

Durch Volksabstimmung vom 12. Juni 1995 wurde dem Art. 106 Abs. 2 nach dem Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Keine Pflicht zur Annahme des Amtes besteht, wenn das Amt nach dem proportionalen Wahlverfahren besetzt wird."

L. Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und Angestellten.

Art. 107. Sämtliche Behörden und Beamten haben für genaue Handhabung der Verfassung und der Gesetze den Pflichteid zu schwören, oder, wenn die Ablegung desselben verweigert wird, das Handgelübde zu leisten.

Art. 108. Die Behörden, Beamten und Angestellten sind für ihre Amtsverrichtungen verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ist rein persönlich und erstreckt sich nicht auf die Amtsführung von Vorgängern oder Kollegen.

Art. 109. Beamte und Angestellte, welche Geld oder Geldeswert zu verwahren oder zu verwalten haben, sind zur Bürgerschaftsleistung anzuhalten.

Mit Bezug auf die Verantwortlichkeit von Wahlkörpern für die von ihnen ernannten Beamten und Angestellten kann die Gesetzgebung besondere Bestimmungen treffen.

V. Abschnitt.
Gebietseinteilung.

Art. 110. Der Kanton ist in 15 Bezirke eingeteilt, nämlich:
1. St. Gallen, 2. Tablat, 3. Rorschach, 4. Unterrheintal, 5. Oberrheintal, 6. Werdenberg, 7. Sargans, 8. Gaster, 9. Seebezirk, 10. Obertoggenburg, 11. Neutoggenburg, 12. Alttoggenburg, 13. Untertoggenburg, 14. Wil, 15. Goßau.

Die Stadt St. Gallen ist der Hauptort des Kantons und der ordentliche Gerichtsstand der Staatsverwaltung

Die Bezirke sind zugleich Amts- und Gerichtsbezirke.

Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, die Zahl und den Umfang der Gerichtsbezirke nach waltendem Bedürfnisse zu ändern.

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 110 faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

Art. 111. Jeder Bezirk wird in politische Gemeinden eingeteilt.

Der Gesetzgebung bleiben Änderungen am Gebietsumfange der politischen Gemeinden, sowie Änderungen mit Bezug auf die Anzahl der politischen Gemeinden eines Bezirkes vorbehalten.

In solchen Fällen sind für die durch die Verhältnisse geforderten Abkurungen durch den Regierungsrat zu treffen, mit dem Rechte der Weiterziehung an den Großen Rat.

Art. 112. Eine politische Gemeinde kann aus mehreren Ortsgemeinden bestehen. Die Ortsgemeinden bezeichnet das Gesetz.

Art. 113. Der Bezirk St. Gallen besteht in der politischen Gemeinde St. Gallen.

Zum Bezirk Tablat gehören die politischen Gemeinden Tablat, Wittenbach, Häggenschwil und Muhlen.

Zum Bezirk Rorschach: Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Eggerstriet, Rorschacherberg und Rorschach.

Zum Bezirk Unterrheintal: Thal, Rheineck, St. Margarethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau und Widnau.

Zum Bezirk Oberrheintal: Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet und Rüthi.

Zum Bezirk Werdenberg: Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau.

Zum Bezirk Sargans: Sargans, Vilters, Ragatz, Pfäfers, Mels, Flums, Wallenstadt und Quarten.

Zum Bezirk Gaster: Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn und Rieden.

Zum Seebezirk: Gommiswald, Ernetschwil, Utznach, Schmerikon, Rapperschwil, Jona, Eschenbach, Goldingen und St. Gallenkappel.

Zum Bezirk Obertoggenburg: Wildhaus, Alt St. Johann, Neßlau, Krummenau, Ebnat und Kappel.

Zum Bezirk Neutoggenburg: Wattwil, Lichtensteig, Oberhelfenschwil, Brunnadern, Hemberg, St. Peterzell und Krinau.

Zum Bezirk Alttoggenburg: Bütschwil, Lütisburg, Mosnang und Kirchberg.

Zum Bezirk Untertoggenburg: Mogelsberg, Ganterschwil, Jonschweil, Oberuzwil, Henau, Flawil und Degersheim.

Zum Bezirk Wil: Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren und Niederhelfenschwil.

Zum Bezirk Goßau: Goßau, Andwil, Waldkirch, Gaiserwald und Straubenzell.

Durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912 wurde dem Art. 113 faktisch der Verfassungsrang entzogen; siehe Beschluss des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 24. November 1911.

VI. Abschnitt.
Revision der Verfassung.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 wurde der gesamte VI. Abschnitt neu gefasst; nachfolgend sind die Neufassungen bei den bisherigen Artikeln gleicher Nummer erwähnt.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift zu einem neuen Unterabschnitt eingefügt:

"A. Allgemeine Bestimmungen."

Art. 114. Die Verfassung kann revidirt werden, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 erhielt der Art. 114 folgende Fassung:
"Art. 114. Der Antrag auf Gesamt- oder Teilrevision der Verfassung kann gestellt werden:
1. vom Grossen Rate,
2. von 8000 stimmberechtigten Bürgern (Initiativbegehren)."

Art. 115. Wenn von einer ordentlichen Versammlung des Großen Rates bis zur andern 10000 Bürger, deren Stimmberechtigung beglaubigt ist, beim Großen Rate unterschriftlich das Begehren stellen, daß über die Vornahme einer Verfassungsrevision abgestimmt werde, so hat derselbe ohne Verzug diese Volksabstimmung in den politischen Gemeinden auf einen und denselben Tag zu veranstalten. Der Große Rat selbst kann auch von sich aus die Frage über Vornahme einer Verfasssungsrevision an die Abstimmung des Volkes bringen.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 erhielt der Art. 115 folgende Fassung:
"Art. 115. Das Initiativbegehren muss durch eigenhändige Unterschrift gestellt werden.
Es ist vor Beginn der Unterschriftensammlung bei der Staatskanzlei anzumelden und von dieser ohne Verzug im Amtsblatte zu veröffentlichen. Unterschriften, die vor der Anmeldung gesammelt wurden, sind ungültig.
Das Initiativbegehren ist zustande gekommen, wenn die erforderliche Anzahl von Unterschriften binnen sechs Monaten seit der Anmeldung bei der Staatskanzlei eingereicht worden ist.
Der Grosse Rat stellt auf Grund eines vom Regierungsrat zu erstattenden Berichtes fest, ob das Initiativbegehren richtig zustande gekommen ist. Diese Feststellung muss in der nächstfolgenden Session erfolgen, sofern die Unterschriften wenigstens 14 Tage vor deren Beginn eingereicht worden sind."

Durch Volksabstimmung vom 22. September 1996 erhielt der Art. 115 folgende Fassung:
"Art. 115. 1 Das Initiativbegehren ist innert sechs Monaten seit Veröffentlichung einzureichen.
2 Das Gesetz regelt das Verfahren."

Art. 116. In gleicher Weise, wie die Totalrevision der Verfassung, kann auch die Revision einzelner Artikel derselben vom Volke verlangt werden.

In diesem Falle sind einer Revision nur jene Verfassungsartikel zu unterstellen, rücksichtlich welcher nach den Bestimmungen dieses Abschnittes sowohl die Volksabstimmung über die Revisionsvornahme verlangt, als auch die Revision selbst vom Volke beschlossen worden ist.

Der Große Rat beziehungsweise der Verfassungsrat hat nach dem Inhalte des Initiativbegehrens entsprechende Vorlage auszuarbeiten und der Volksabstimmung zu unterwerfen.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 erhielt der Art. 116 folgende Fassung:
"Art. 116. Jene Unterschriftenbogen eines Initiativbegehrens, auf welchen mit Namen aufgeführten Personen eine entsprechende Ermächtigung eingeräumt ist, können wieder zurückgezogen werden.
Zum Rückzuge bedarf es der unterschriftlichen Zustimmung aller Bevollmächtigten, soweit sie noch im Kanton St. Gallen stimmberechtigt sind.
Sofern nach diesem Rückzuge von Unterschriftenbogen nicht mehr 8000 gültige Unterschriften vorhanden sind, fällt das Initiativbegehren dahin."

Durch Volksabstimmung vom 22. September 1996 wurde der Art. 116 aufgehoben.

Art. 117. Dem Großen Rat steht das Recht zu, Anträge auf partielle Abänderung der Verfassung an die Abstimmung des Volkes zu bringen.

Solche Anträge müssen in einer ordentlichen Versammlung desselben beraten und, insofern sie in erster Beratung angenommen worden sind, n der darauf folgendenordentlichen Versammlung einer zweiten Beratung unterstellt werden.

Zur Annahme derselben ist die absolute Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Großen Rates erforderlich.

Vor Ablauf von zwei Monaten nach Abschluß der zweiten Beratung darf die Volksabstimmung im Volke nicht stattfinden.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 erhielt der Art. 117 folgende Fassung:
"Art. 117. Die revidierten Verfassungsbestimmungen treten mit der Annahme durch die Mehrheit der stimmenden Bürger in Kraft."

Art. 118. Bei den Revisionsabstimmungen gemäß Art. 115 und 116 haben die Bürger über folgende Fragen zu entscheiden:
a. ob eine Revision der Verfassung vorgenommen werden solle oder nicht;
b. ob im ersten Falle die Revision einem Verfassungsrathe oder aber dem Großen Rate übertragen werden soll.

Das Ergebnis der Abstimmung ist durch ein Protokoll festzustellen und sofort dem Bezirksammann zu Handen des Regierungsrates zu übermitteln.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 erhielt der Art. 118 folgende Fassung:
"Art. 118. Wird die Vorlage nicht von der Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen, so fällt das Revisionsbegehren dahin."

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift zu einem neuen Unterabschnitt eingefügt:

"B. Gesamtrevision."

Art. 119. Hat die absolute Mehrheit der Stimmenden die Revision dem Großen Rate übertragen, so hat der Regierungsrat denselben einzuberufen.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 erhielt der Art. 119 folgende Fassung:
"Art. 119. Lautet der Antrag des Grossen Rates, welchen er mit der Mehrheit sämtlicher Mitglieder gefasst haben muss, oder das gültig zustande gekommene Initiativ begehren auf Gesamtrevision der Verfassung, so hat der Grosse Rat den Regierungsrat mit der Anordnung der Volksabstimmung zu beauftragen.
Bei dieser sind den Bürgern folgende Fragen zum Entscheide vorzulegen:
1. ob eine Gesamtrevision der Verfassung stattfinden soll oder nicht;
2. ob die Revision durch den Grossen Rat oder aber durch einen Verfassungsrat vorzunehmen sei.
Die Revision der Verfassung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der stimmenden Bürger dies bejaht."

Art. 120. Hat die bezeichnete Mehrheit die Revision einem Verfassungsrate übertragen, so ist durch den Regierungsrat dessen Wahl zu veranstalten.

Die Wahl der Mitglieder des Verfassungsrates hat auf Grund der amtlich publizieren letzten eidgenössischen Volkszählung in den politischen Gemeinden auf die gleiche Weise und in der gleichen Anzahl zu geschehen, wie die Wahl der Mitglieder des Großen Rates.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 erhielt der Art. 120 folgende Fassung:
"Art. 120. Ist die Revision dem Grossen Rate übertragen worden, so wird dieser vom Regierungsrate einberufen."

Art. 121. Nach der Wahl des Verfassungsrates hat der Regierungsrat denselben zur Vornahme der Revision einzuladen und dessen Versammlung durch eine Abordnung zu eröffnen.

Der Verfassungsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder und gibt sich selbst sein Reglement.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 erhielt der Art. 121 folgende Fassung:
"Art. 121. Ist die Revision einem Verfassungsrate übertragen worden, so ordnet der Regierungsrat dessen Wahl an.
Der Verfassungsrat zählt gleichviel Mitglieder wie der Grosse Rat und wird nach dem gleichen Verfahren gewählt. Die Mitglieder des Regierungsrates sind in den Verfassungsrat wählbar.
Der Regierungsrat beruft den Verfassungsrat ein und eröffnet ihn durch eine Abordnung.
Der Verfassungsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder und gibt sich selbst sein Reglement; bis ein solches vorliegt, kommt das Reglement für den Grossen Rat sachgemäss zur Anwendung."

Art. 122. Der Entwurf einer neuen Verfassung, sowie einzelne Abänderungsanträge sind öffentlich bekannt zu machen und an einem und demselben Tage dem Volke zur Annahme oder Verwerfung zu unterstellen.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 erhielt der Art. 122 folgende Fassung:
"Art. 122. Der Entwurf einer neuen Verfassung ist einer zweimaligen Beratung zu unterstellen; die zweite Beratung darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten, nachdem das Ergebnis der ersten Beratung im Amtsblatte veröffentlicht worden ist, stattfinden.
Der nach der zweiten Beratung angenommene Entwurf einer neuen Verfassung soll in seiner Gesamtheit dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden."

Durch Volksabstimmung vom 22. September 1996 erhielt der Art. 122 Abs. 2 folgende Fassung und ein neuer Abs. wurde angefügt:
"2 Der nach der zweiten Beratung angenommene Entwurf einer neuen Verfassung wird in seiner Gesamtheit oder in Teilen dem Volk zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt. Teile können gleichzeitig oder zeitlich gestaffelt vorgelegt werden. Sie werden gemeinsam rechtsgültig.
3 Wird ein Teil der neuen Verfassung abgelehnt, ist dem Volk eine zweite Vorlage über den abgelehnten Teil oder über den gesamten Entwurf der neuen Verfassung zu unterbreiten. Wird auch diese abgelehnt, ist die Gesamtrevision gescheitert."

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift zu einem neuen Unterabschnitt eingefügt:

"C. Teilrevision."

Art. 123. Der Entwurf einer neuen Verfassung soll in seiner Gesamtheit, bloße Abänderungsanträge dagegen sollen einzeln, nach Abschnitten oder Artikeln, in Abstimmung gebracht werden

Eine revidierte Verfassung oder ein Abänderungsantrag ist angenommen und tritt sofort in Kraft, wenn die absolute Mehrheit der Stimmenden für Annahme gestimmt hat.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 erhielt der Art. 123 folgende Fassung:
"Art. 123. Die teilweise Revision hat die Abänderung oder Aufhebung einer oder mehrerer Vorschriften der Verfassung oder die Aufnahme neuer Bestimmungen zum Gegenstande."

Art. 124. In Hinsicht auf Stimmfähigkeit, Stimmabgabe und Verfahren bei Abstimmungen über Revisionsfragen gelten im Übrigen die Bestimmugnen der Verfassung und der jeweiligen Gesetze.

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 erhielt der Art. 124 folgende Fassung:
"Art. 124. Geht der Antrag vom Grossen Rate aus, so bedarf es bei der Schlussabstimmung über den Revisionsentwurf in der ersten und in der zweiten Beratung jeweilen der Zustimmung der Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Grossen Rates.
Die zweite Beratung darf nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Schluss der ersten Beratung stattfinden."

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 125. Ein Initiativbegehren auf teilweise Revision der Verfassung kann in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes oder der einfachen Anregung gestellt werden.
Wird das Begehren in Form der einfachen Anregung gestellt, so ist darin anzugeben, in welcher Hinsicht eine Änderung der Verfassung verlangt wird."

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 126. Stimmt der Grosse Rat dem in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereichten Initiativbegehren zu, so ist ohne weiteres die Volksabstimmung anzuordnen.
Lehnt der Grosse Rat das Begehren ab, so steht es ihm frei, einen Gegenvorschlag gleichzeitig der Volksabstimmung zu unterstellen.
Der Entscheid über Zustimmung oder Ablehnung erfolgt durch die Mehrheit der stimmenden Mitglieder des Grossen Rates.
Für die Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenvorschlag gelten die Vorschriften des Art. 124."

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 127. Stimmt der Grosse Rat dem in Form einer einfachen Anregung eingereichten Initiativ begehren zu, so hat er eine dem Inhalte des Begehrens entsprechende Vorlage unter Beobachtung der für eine Gesetzesvorlage geltenden Vorschriften auszuarbeiten und der Volksabstimmung zu unterbreiten.
Lehnt er das Begehren ab, so hat er ohne Verzug die Volksabstimmung über das Initiativbegehren zu veranlassen. Spricht sich in diesem Falle die Mehrheit der stimmenden Bürger für das Initiativbegehren aus, so hat der Grosse Rat ungesäumt nach Massgabe von Absatz l eine Vorlage auszuarbeiten, die wiederum der Volksabstimmung zu unterstellen ist."

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 128. Kommt bei einem in Form des ausgearbeiteten Entwurfes eingereichten Initiativbegehren binnen Jahresfrist nach der gemäss Art. 115, Abs. 4, erfolgten Feststellung kein Beschluss des Grossen Rates über seine Stellungnahme zustande, so ordnet der Regierungsrat ohne weiteres die Volksabstimmung an."

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 129. Umfasst die Vorlage des Grossen Rates oder das Initiativbegehren mehrere verschiedenartige, nicht miteinander im Zusammenhang stehende Gegenstände, so ist über jeden Gegenstand eine gesonderte Volksabstimmung anzuordnen; diese Abstimmungen können am gleichen Tage stattfinden."

Durch Volksabstimmung vom 10. Oktober 1926 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 130. Sofern gleichzeitig mehr als ein Initiativbegehren über den nämlichen Gegenstand oder ein Initiativbegehren und ein Vorschlag des Grossen Rates vorliegen, so hat das Volk in einer ersten Abstimmung, bei welcher das relative Mehr massgebend ist, darüber zu entscheiden, welcher Vorlage es allfällig den Vorzug geben will.
Frühestens einen und spätestens drei Monate nach dieser Abstimmung hat das Volk in einer zweiten Abstimmung darüber zu entscheiden, ob es die vorgezogene Vorlage endgültig annehmen oder verwerfen will."

Durch Volksabstimmung vom 22. September 1996 erhielt der Art. 130 folgende Fassung:
"Art. 130. 1 Beschliesst der Grosse Rat einen Gegenvorschlag, entscheiden die Stimmberechtigten, ob sie:
a. das Initiativbegehren dem geltenden Recht vorziehen;
b. den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehen;
c. das Initiativbegehren oder den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorziehen, wenn beide Vorlagen eine Ja-Mehrheit erhalten,
2 Dieses Verfahren wird sachgemäss durchgeführt, wenn zum gleichen Gegenstand mehrere Initiativbegehren und allenfalls ein Gegenvorschlag des Grossen Rates vorliegen.
3 Das Gesetz regelt das Abstimmungsverfahren."

Übergangsbestimmungen.

Die bestehenden Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft, soweit sie der Verfassung nicht widersprechen. Die Bestimmung des Art. 38 al. 1, hat jedoch keine rückwirkende Kraft.

Nach Annahme der gegenwärtigen Verfassung findet gemäß ihren Vorschriften neue Wahl sämtlicher Behörden, Beamten und Angestellten statt. Bis zu deren Amtsantritt (Art. 92) bleiben die bisherigen Behörden und Beamten in Funktion. Die neugewählten Mitglieder des Kantonsgerichtes und der Kassationsbehörde bleiben bis 30. Juni 1897, diejenigen des Bezirksgerichte bis 30. Juni 1895, diejenigen des Großen Rates bis 30. April 1894 und die übrigen Behörden und Beamteten bis 30. Juni 1894 im Amte.

Mit Annahme der neuen Verfassung tritt diejenige vom 17. November 1861 außer Kraft.

    Also beschlossen,

    St. Gallen, den 30. August 1890.

Der Präsident des Verfassungsrates,
J. U. Hafner.

Die Schriftführer, Mitglieder desselben:
Dr. A. Hoffmann.
Dr. Th. Holenstein.


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1890, 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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