vom
17. November 1923
bestätigt durch Volksabstimmung vom 20. Januar 1924
aufgehoben durch
Verfassung vom 10. Juni 2001.
Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und welche Beschlüsse des Grossen Rates von finanzieller Tragweite nach Massgabe von Artikel 47 der Kantonsverfassung dem Referendum und ob und welche Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates von finanzieller Tragweite ohne Referendumsbegehren der Volksabstimmung zu unterstellen sind.
Also beschlossen,
St. Gallen, den 17. November 1923
(Unterschriften)