vom
1. Juni 1921
bestätigt durch Volksabstimmung vom 4. September 1921
aufgehoben durch
Beschluss des Großen Rates vom 28. Oktober 1952 (bestätigt durch Volksabstimmung
vom 23. November 1952)
Der katholische und der evangelische Konfessionsteil können in ihrer Organisation, unter Sanktion des Grossen Rates, für die Wahl der Beamten und Behörden, sowie für die Organisation grösserer Kirchgemeinden Bestimmungen aufstellen, die von den Vorschriften der Art. 76, 82 und 90, Abs. 2, der Kantonsverfassung abweichen.
Also beschlossen,
St. Gallen, den 1. Juni 1921
(Unterschriften)