vom
24. November 1911
bestätigt durch Volksabstimmung vom 4. Februar 1912
geändert durch:
Beschluss des Rates vom 10. Mai 1949 (bestätigt durch
Volksabstimmung vom 1. Oktober 1949)
aufgehoben durch
Verfassung vom 10. Juni 2001.
Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, die Zahl und den Umfang der Amts- und Gerichtsbezirke nach waltendem Bedürfnis zu ändern.
Der Gesetzgebung bleibt weiterhin vorbehalten, für alle, oder soweit dies durch besondere Verhältnisse gerechtfertigt ist, auch nur für einzelne Bezirke politische und Schulgemeinden, über deren Organisation, sowie über das Verfahren bei der Wahl ihrer Beamten und Behörden, Bestimmungen zu erlassen, die von den Vorschriften der Verfassung vom 16. November 1890 abweichen.
Also beschlossen,
St. Gallen, den 24. November 1911
(Unterschriften)