Staatsverfassung des Kantons Sankt Gallen

vom 17. November 1861

geändert durch:
Verfassungsdekret vom 10. Juni 1875, bestätigt durch Volksabstimmung  vom 12. September 1875,
Beschluss des Großen Rates vom 18. November 1880, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. Februar 1881.

aufgehoben durch
Verfassung vom 16. November 1890

 

Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen und Gewährleistungen.

Art. 1. Der Kanton St. Gallen ist ein demokratischer Freistaat und Bundesglied der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2. Die Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Verfassung des Kantons St. Gallen sind die Grundgesetze des St. Gallischen Volkes.

Art. 3. Das Volk des Kantons St. Gallen ist souverän. Die Souveränetät, als Inbegriff der Staatshoheit und der obersten Gewalt, ruht in der Gesammtheit der Bürger.

Art. 4. Das Volk übt die Souveränetät aus:
a. durch Annahme oder Verwerfung der Verfassung und ihrer Abänderungen:
b. durch Begehren einer Revision der Verfassung;
c. durch die Bezeichnung und Wahl der die Verfassung revidirenden Behörde;
d. durch die Wahl der gesetzgebenden Behörde, sowie der übrigen Behörden und Beamteten, deren Wahl die Verfassung dem Volke überträgt;
e. durch Genehmigung oder Verwerfung der Gesetze.

Art. 5. Die Verfassung anerkennt weder Vorrechte des Ortes, noch der Geburt, noch der Personen, noch der Familien, noch des Vermögens.

Art. 6. Konfessionelle Angelegenheiten:
1) Die persönliche Glaubensfreiheit ist unverletzlich; Niemand darf wegen seiner religiösen Überzeugung in seinen bürgerlichen und verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtiget werden.
2) Die katholische und die evangelische Kirche, sowie die freie und uneingeschränkte Ausübung des katholischen und evangelischen Glaubensbekenntnisses und Gottesdienstes sind gewährleistet.
3) Auch andern christlichen Konfessionen und andern Religionsgenossenschaften kann, innert den Schranken der Sittlichkeit und der staatlichen Ordnung, vom Großen Rathe die freie Ausübung des Gottesdienstes gestattet werden.
4) Die religiösen und rein kirchlichen Angelegenheiten beider Konfessionen besorgen die kirchlichen Behörden derselben.
5) Beide Konfessionstheile geben sich ihre konfessionellen Organisationen selbst unter Sanktion des Großen Rathes; - der katholische Konfessionstheil für Besorgung der katholischen konfessionellen und klösterlichen Angelegenheiten, welche nicht rein kirchlicher Natur sind, sowie für Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der katholischen Konfession; - der evangelische Konfessionstheil für Besorgung der rein kirchlichen, sowie der übrigen evangelischen konfessionellen Angelegenheiten und für die Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der evangelischen Konfession.
    Die von beiden Konfessionstheilen aufzustellenden Behörden besorgen die konfessionellen Angelegenheiten gemischter Natur, sowie die Verwaltung der Fonde und Stiftungsgüter der Konfessionen, unter der Aufsicht und Sanktion des Staates.
6) Die matrimoniellen Angelegenheiten werden von den Konfessionen besorgt wie bis anhin; Abänderungen bestimmt das Gesetz, immerhin jedoch unter dem Vorbehalte, daß das Sakramentalische des Ehebandes der katholischen Glaubensgenossen anerkannt sein soll.

Art. 7. Erziehungswesen:
1) Die Aufsicht, Leitung und Hebung des öffentlichen Erziehungswesens ist Sache des Staates.
2) Für Ertheilung des Religionsunterrichtes haben die kirchlichen Behörden beider Konfessionen zu sorgen.
3) Es soll eine höhere Kantonallehranstalt errichtet werden; dieselbe soll bis zum Ablauf des bestehenden Vertrages über die gemeinsame Kantonsschule erstellt sein.
4) Der Fortbestand der katholischen und evangelischen Primarschulen in den Gemeinden, sowie der bestehenden Realschulen bleibt gewährleistet; ebenso werden den Genossenschaften und den Antheilhabern an den Realschulen die Schulfonde, die Verwaltung und die Verwendung der Erträgnisse derselben garantirt.
5) Die oberste Leitung des Erziehungswesens steht beim Regierungsrathe. Demselben ist zur Vollziehung ein Erziehungsrath von eilf Mitgliedern untergeordnet, welcher vom Regierungsrathe gewählt wird und aus sechs Mitgliedern katholischer und fünf Mitgliedern evangelischer Konfession bestehen soll. Den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Erziehungsrates wählt der Regierungsrath mit Berücksichtigung der Parität.
6) Die Wahl der Religionslehrer steht den kirchlichen Behörden der Konfessionen, die der Primarlehrer den betreffenden Schulgenossenschaften, und die der Lehrer an Realschulen den Antheilhabern derselben zu.
7) Die Freiheit des Unterrichtes ist unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet.
8) Das Weitere über das Erziehungswesen bestimmt das Gesetz.

Art. 8. Die Verfassung gewährleistet das Recht der Eingehung gemischter Ehen.

Art. 9. Das Petitionsrecht ist gewährleistet.

Art. 10. Die Verfassung gewährleistet die Freiheit der Presse. Gegen den Mißbrauch schützt das Gesetz.

Art. 11. Die Verfassung gewährleistet das Vereinsrecht. Erforderliche Bestimmungen gegen Mißbrauch dieses Rechtes trifft die Gesetzgebung.

Art. 12. Die Verfassung setzt als Grundsatz fest: die Öffentlichkeit des gesammten Staatshaushaltes und der Verhandlungen der obersten Behörde des Kantons.

Auch die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen wird als Grundsatz aufgestellt. Die nähere Bestimmung ist Sache des Gesetzes.

Art. 13. Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Gerichtsstand entzogen, und es dürfen keine Ausnahmsgerichte eingeführt werden.

Schiedsgerichte sind zulässig.

Art. 14. Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet.

Niemand darf verhaftet oder in Haft gehalten, und keine Hausuntersuchung darf vorgenommen werden, außer in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und auf die von dem Gesetze bestimmte Art.

Ungesetzliche oder unverschuldete Haft gibt dem Betroffenen Anspruch auf Entschädigung.

Jedem Urtheile der Kriminalgerichte müssen Anklage und Vertheidigung vorangehen.

Art. 15. Die Gerichte dürfen nur in vollzähliger Sitzung Urtheile fällen.

Alle Urtheile und Bescheide müssen mit Erwägungsgründen versehen sein.

Art. 16. Das Privateigenthum ist unverletzlich.

Art. 17. Den Gemeinden und allen öffentlichen Genossenschaften und Korporationen ist ihr Eigenthum, die gesetzliche Verwaltung desselben und die rechtmäßige, beziehungsweise stiftungsgemäße Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet.

Ihr Vermögen darf nie als Privateigenthum unter die Antheilhaber vertheilt werden.

Gleich dem Gute der Gemeinden und der öffentlichen Genossenschaften und Korporationen sind Stiftungsgüter zu halten, deren Verwaltung unter amtliche Aufsicht gestellt ist.

Art. 18. Keine Liegenschaft kann unveräußerlich erklärt werden oder darf mit einer Leistung beschwert sein, die nicht nach den nähern Bestimmungen des Gesetzes ablösbar wäre.

Ebenso ist auch fürderhin unzulässig Vermögen als bleibendes Erbgut einer Familie zu verschreiben.

Art. 19. Wo es das öffentliche Wohl unumgänglich erheischt, kann die Abtretung jeder Art unbeweglichen Gutes gegen volle, streitigen Falles durch den Richter festzusetzende Entschädigung gefordert werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 20. Jeder stimmfähige Bürger ist pflichtig, die verfassungsmäßigen Gemeindeversammlungen zu besuchen.

Jeder wahlfähige Bürger ist pflichtig, Wahlen der Gemeindeversammlungen für je ein Amt und eine Amtsdauer anzunehmen.

Wer ein in gegenwärtiger Verfassung aufgestelltes Amt unter der Herrschaft der Verfassung vom 1. März 1831 bekleidet hat, ist von der fernern Pflicht der Annahme desselben befreit.

Die Pflicht zum Besuche der Gemeindeversammlungen, sowie die Pflicht zur Annahme von Beamtungen hört mit dem Antritt des sechszigsten Altersjahres auf.

Weitere Vorschriften und Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Art. 21. Der Ernennung zu allen öffentlichen Anstellungen, mit Ausnahme derjenigen Beamtungen, welche das Volk oder der Große Rath bestellt, soll freie Bewerbung vorangehen.

Art. 22. Die Kantonsbürger und die im Kanton niedergelassenen Schweizer genießen volle Gewerbsfreiheit.

Beschränkungen, insoweit sie im Interesse der Gesammtheit und des einheimischen Gewerbsfleißes erforderlich und zulässig sind, hat die Gesetzgebung auszusprechen.

Die Ausübung von Handel und Gewerben der Ausländer im Kanton zu regeln, ist Sache der Gesetzgebung und der Staatsverträge.

Art. 23. Jeder Kantonsbürger und jeder im Kanton niedergelassene Schweizer ist wehrpflichtig.

Dienstbefreiung kann nur nach gesetzlicher Bestimmung stattfinden.

Die vom Dienste Befreiten haben für die Dauer der Befreiung einer verhältnißmäßigen Geldbeitrag als Militärsteuer zu entrichten.

Nähere Vorschriften, in Übereinstimmung mit denjenigen des Bundes, trifft das Gesetz.

Art. 24. Die Verfassung gewährleistet die möglichst gleichmäßige Vertheilung der Militärlasten.

Die Leistungen des Staates an die Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung und an die Verpflegung der dienstpflichtigen Mannschaft dürfen niemals weniger betragen als die Leistungen, welche durch das Militärgesetz vom 30. Mai 1861 gewährt worden sind.

Art. 25. Bau und Unterhalt der Hauptstraßen bleiben Obliegenheit des Staates.

Über Bau und Unterhalt der Gemeindestraßen führt er die Oberaufsicht.

Er hat ferner für kunstverständige Leitung und Beaufsichtigung des Wasserbau- und Wuhrwesens im Kanton zu sorgen.

Für wichtige Unternehmungen der Entsumpfung, des Uferbaues und der Verkehrsverbindungen gewährt er den zunächst Betheiligten zu den ihnen obliegenden Leistungen von Staatswegen diejenige Unterstützung, welche im Interesse des Kantons oder eines großen Theiles desselben jeweilen begründet und zulässig erscheint.

Zweiter Abschnitt.
Politischer Stand der Bürger.

Art. 26. Wer nach bisherigen Gesetzen das Bürgerrecht in einer Ortsgemeinde des Kantons St. Gallen besitzt, ist auch Bürger des Kantons.

Art. 27. Durch eheliche Abstammung von einem Bürger oder durch außereheliche von einer Bürgerin wird man Bürger der betreffenden Ortsgemeinde und des Kantons.

Art. 28. Das Ortsbürgerrecht wird durch Beschluß der betreffenden Genossenversammlung, das Kantonsbürgerrecht durch Beschluß des Großen Rathes erworben.

Der Bewerber um das Kantonsbürgerrecht hat sich vorläufig ausweisen, daß ihm auf den Fall der Ertheilung desselben ein Ortsbürgerrecht zugesichert sei. Die Zusicherung des Ortsbürgerrechtes bleibt jedoch, sofern nicht das Kantonsbürgerrecht wirklich ertheilt wird, ohne rechtliche Folgen.

Ausländern darf das Kantonsbürgerrecht nur ertheilt werden, wenn sie aus dem früheren Staatsverbande entlassen werden.

Das Nähere, sowohl über die Aufnahme in das Ortsbürgerrecht und die Mitwirkung der politischen Gemeinden, als über die Ertheilung des Kantonsbürgerrechtes, bestimmt das Gesetz.

Art. 29. Das Kantonsbürgerrecht kann nur aufgegeben werden in Folge Aufnahme in einen andern Staatsverband durch Verzichtleistung.

Die Verzichtleistung kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen.

Sie geschieht stillschweigend, wenn der Betreffende nach seiner Aufnahme in einen andern Staatsverband das herwärtige Bürgerrecht während dreißig Jahren nicht mehr erneuert.

In der Verzichtleistung auf das Kantonsbürgerrecht ist auch diejenige auf das Ortsbürgerrecht inbegriffen.

Die Verzichtleistung gilt jedoch nicht für jene Kinder, welche vor derselben schon erzeugt waren.

Verzichtleistung bei dem Besitze mehrerer Ortsbürgerrechte auf eines oder mehrere derselben mit Beibehaltung des Kantons- und eines Ortsbürgerrechtes im Kanton ist zulässig.

Über alle Arten von Verzichtleistung auf das Orts- und Kantonsbürgerrecht trifft das Gesetz die nähern Vorschriften.

Art. 30. Stimmfähig in politischen Angelegenheiten sind alle Kantonsbürger, welche das zwanzigste Altersjahr angetreten haben.

Ausgeschlossen von der Stimmfähigkeit sind:
a. die gerichtlich Bevogteten;
b. die Armenunterstützunggenössigen;
c. die Falliten, Accorditen, und ausgeschätzten Schuldner;
d. die als sittenlos erklärten Bürger;
e. die in einen Kriminaluntersuch verflochtenen Bürger;
f. Diejenigen, welche des Aktivbürgerrechtes gesetzlich als verlustig erklärt, oder darin eingestellt sind;
alles nach den näheren Bestimmungen des Gesetzes.

Art. 31. Die stimmfähigen Bürger können ihr Stimmrecht nur da ausüben, wo sie haushäblich angesessen sind.

Als haushäblich angesessen gelten sie da. wo sie wenigstens während vierzehn Tagen vor und bis zu Ausübung des Stimmrechts entweder:
a. als Ortsgemeindebürger in ihrer Heimathgemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben, oder
b. als Niedergelassene mit gesetzlicher Bewilligung wirklich niedergelassen sind, das heißt, eine eigene Haushaltung führen, oder einen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben.

Ortsgemeindebürger, welche ohne wirkliche Niederlassung, blos als Aufenthalter außer ihrer Heimathgemeinde sich befinden, sind als in ihrer Heimathgemeinde wohnhaft zu betrachten.

Ebenso gelten Söhne, welche mit ihren Eltern in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, da als haushäblich angesessen, wo es ihre Eltern sind.

Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 32. Die niedergelassenen Schweizerbürger sind in Angelegenheiten des Kantons und der politischen Gemeinden, gleich den Kantonsbürgern, stimmfähig; immerhin unter den nämlichen Beidngungen, welche in Beziehung auf persönliche Eigenschaften, sowie auf haushäbliche Ansäßigkeit für die Kantonsbürger festgesetzt sind, und nach einem längeren Aufenthalte, dessen Dauer die Gesetzgebung bestimmt, jedoch nicht über ein Jahr ausdehnen darf.

Das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.

Art. 33. Stimmfähig in den Genossenversammlungen der Ortsgemeinden sind alle jene Ortsbürger und Antheilhaber am Gemeindegut, welche in der Ortsgemeinde selbst wohnen, sofern sie auch die für Ausübung der politischen Rechte erforderlichen Eigenschaften besitzen.

Den in der Ortsgemeinde Wohnenden sind rücksichtlich der Stimmfähigkeit diejenigen Ortsbürger gleich zu halten, welche ohne wirkliche Niederlassung, bloß als Aufenthalter außer ihrer Heimathgemeinde sich befinden.

Stimm- und wahlfähig in den Schul- und Kirchgemeinden sind alle Schul- und Kirchgenossen (Orts- und niedergelassene Kantons- und Schweizerbürger) der betreffenden Konfession, welche auch in den politischen Gemeinden die Stimm- und Wahlfähigkeit besitzen.

Nähere Bestimmungen trifft das Gesetz.

Art. 34. Jeder Kantonsbürger, welcher, abgesehen von Geschlecht und Alter, im Übrigen die persönlichen Eigenschaften der Stimmfähigkeit besitzt, ist berechtigt, selbst und mit seinen Familiengliedern in jeder Gemeinde des Kantons sich niederzulassen.

Das Niederlassungsrecht kann ihm jedoch wieder entzogen werden, sobald er die dafür erforderlichen Eigenschaften zu besitzen aufhört, oder außer Stande ist, sich und die Seinigen selbstständig zu ernähren.

Das Niederlassungsrecht der Schweizer richtet sich zunächst nach den Vorschriften des Bundes.

Weitere erforderliche Bestimmungen trifft das Gesetz, welche auch, Staatsverträge vorbehalten, die Bedingungen festsetzt, unter denen Ausländer die Niederlassung im Kanton erwerben und verlieren.

Dritter Abschnitt.
Gebietseintheilung.

Art. 35. Der Kanton ist in 15 Bezirke abgetheilt, nämlich:
1) St. Gallen,
2) Tablat,
3) Rorschach,
4) Unterrheinthal,
5) Oberrheinthal,
6) Werdenberg,
7) Sargans,
8) Gaster,
9) Seebezirk,
10) Obertoggenburg,
11) Neutoggenburg,
12) Alttoggenburg,
13) Untertoggenburg,
14) Wyl,
15) Goßau.

Die Stadt St. Gallen ist der Hauptort des Kantons. Ihr Gerichtsstand ist der ordentliche Gerichtsstand der Staatsverwaltung

Die Bezirke sind zugleich Amts- und Gerichtsbezirke.

Art. 36. Jeder Bezirk wird in politische Gemeinden eingetheilt. Dem Gesetze bleibt vorbehalten, den Umfang dieser Gemeinden nach Bedürfniß zu bestimmen.

Art. 37. Eine politische Gemeinde kann aus mehreren Ortsgemeinden bestehen. Die Ortsgemeinden bezeichnet das Gesetz.

Art. 38. Der Bezirk St. Gallen besteht in der politischen Gemeinde St. Gallen in ihren bisherigen Grenzen (als mit Ausschluß des ehemaligen Stiftseinfanges). Versammlungsort für das Bezirks- und Untergericht: St. Gallen.

Zum Bezirke Tablat gehören die politischen Gemeinden Tablat (mit Einschluß des ehemaligen Stiftseinfanges), Wittenbach, Häggenschwyl und Muhlen. Versammlungsort für das Bezirksgericht: Tablat; für das Untergericht: abwechselnd St. Fiden und Häggenschwyl.

Zum Bezirke Rorschach: Mörschwyl, Goldach, Steinach, Berg, Tüblach, Untereggen, Eggerstriet, Rorschacherberg und Rorschach. Versammlungsort für das Bezirks- und Untergericht: Rorschach.

Zum Bezirke Unterrheinthal: Thal, Rheineck, St. Margarethen, Au, Berneck, Balgach und Diepoldsau. Versammlungsorte für das Bezirksgericht: abwechselnd Rheineck und Berneck; für das Untergericht: abwechselnd Thal, Rheineck, Berneck und Balgach.

Zum Bezirke Oberrheinthal: Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet und Rüthi. Versammlungsort für das Bezirksgericht: Altstätten; für das Untergericht: abwechselnd Marbach, Altstätten und Oberriet.

Zum Bezirke Werdenberg: Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau. Versammlungsort für das Bezirksgericht: Buchs; für das Untergericht: abwechselnd Gams und Sevelen.

Zum Bezirke Sargans: Sargans, Vilters, Ragatz, Pfäfers, Mels, Flums, Wallenstadt und Quarten. Versammlungsort für das Bezirksgericht: Sargans; für das Untergericht: abwechselnd Ragatz, Mels, Flums und Wallenstadt.

Zum Bezirke Gaster: Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn und Rieden. Versammlungsort für das Bezirksgericht: Schänis; für das Untergericht: abwechselnd Weesen und Kaltbrunn.

Zum Seebezirke: Gommiswald, Ernetschwyl, Utznach, Schmerikon, Rapperschwyl, Jona, Eschenbach, Goldingen und St. Gallenkappel. Versammlungsort für das Bezirks- und Untergericht: abwechselnd Utznach und Rapperschwyl.

Zum Bezirke Obertoggenburg: Wildhaus, Alt St. Johann, Neßlau, Krummenau, Ebnat und Kappel. Versammlungsort für das Bezirksgericht: Neu St. Johann; für das Untergericht: abwechselnd Alt St. Johann und Ebnat.

Zum Bezirke Neutoggenburg: Wattwyl, Lichtensteig, Oberhelfenschwyl, Brunnadern, Hemberg, St. Peterzell und Krinau. Versammlungsort für das Bezirksgericht: Lichtensteig; für das Untergericht: abwechselnd Wattwyl und St. Peterzell.

Zum Bezirke Alttoggenburg: Bütschwyl, Lütisburg, Mosnang und Kirchberg. Versammlungsort für das Bezirksgericht: Mosnang; für das Untergericht: abwechselnd Bütschwyl und Kirchberg.

Zum Bezirk Untertoggenburg: Mogelsberg, Ganterschwyl, Jonschwyl, Oberutzwyl, Henau, Flawyl und Degersheim. Versammlungsort für das Bezirksgericht: Flawyl; für das Untergericht: abwechselnd Mogelsberg und Oberutzwyl.

Zum Bezirke Wyl: Wyl, Bronschhofen, Zutzwyl, Oberbüren, Niederbüren und Niederhelfenschwyl. Versammlungsort für das Bezirksgericht: Wyl; für das Untergericht: abwechselnd Zutzwyl und Niederhelfenschwyl.

Zum Bezirke Goßau: Goßau, Andwyl, Waldkirch, Gaiserwald und Straubenzell. Versammlungsort für das Bezirksgericht: Goßau; für das Untergericht: abwechselnd Waldkirch und Abtwyl.

Dem Gesetze bleibt vorbehalten, Abänderungen in Rücksicht auf die Versammlungsorte der Untergerichte zu treffen.

Vierter Abschnitt.
Bestand und Befugnisse der Behörden.

A. Großer Rath.

Art. 39. Die oberste Behörde des Kantons ist der Große Rath. Er besteht aus den Abgeordneten des Volkes, welches dieselben, als seine Stellvertreter, unmittelbar von sich aus wählt.

Art. 40. Jede politische Gemeinde ist befugt, wenigstens ein Mitglied in den Großen Rath zu wählen. Den Gemeinden von mehr als zwölfhundert Seelen steht für je weitere zwölfhundert die Wahl eines fernern Mitgliedes zu. Eine Bruchzahl von mehr als sechshundert Seelen berechtigtet zu noch einer Wahl.

Als Grundlage der Berechnung gilt jeweilen die letzte eidgenössische Volkszählung.

Bis zur Vornahme einer neuen eidgenössischen Volkszählung hat zu wählen:
Die politische Gemeinde
    St. Gallen 12 Mitglieder.
    Tablat 5 Mitglieder.
    Wittenbach 1 Mitglied.
    Häggenschwyl 1  Mitglied.
    Muhlen 1 Mitglied.
    Mörschwyl 1  Mitglied.
    Goldach 1 Mitglied.
    Steinach 1 Mitglied.
    Berg 1 Mitglied.
    Tübach 1 Mitglied.
    Untereggen 1 Mitglied.
    Eggersriet 1 Mitglied.
    Rorschacherberg 1 Mitglied.
    Rorschach 2 Mitglieder.
    Thal 2 Mitglieder.
    Rheineck 1 Mitglied.
    St. Margarethen 1 Mitglied.
    Au 1 Mitglied.
    Berneck 2 Mitglieder.
    Balgach 1 Mitglied.
    Diepoldsau 2 Mitglieder.
    Rebstein 1 Mitglied.
    Marbach 1 Mitglied.
    Altstätten 6 Mitglieder.
    Eichberg 1 Mitglied.
    Oberriet 3 Mitglieder.
    Rüthi 1 Mitglied.
    Sennwald 2 Mitglieder.
    Gams 2 Mitglieder.
    Grabs 3  Mitglieder.
    Buchs 2 Mitglieder.
    Sevelen 1 Mitglied.
    Wartau 2 Mitglieder.
    Sargans 1 Mitglied.
    Vilters 1 Mitglied.
    Ragatz 1 Mitglied.
    Pfäfers 1 Mitglied.
    Mels 3 Mitglieder.
    Flums 2 Mitglieder.
    Wallenstadt 2 Mitglieder.
    Quarten 2 Mitglieder.
    Amden 1 Mitglied.
    Weesen 1 Mitglied.
    Schänis 2 Mitglieder.
    Benken 1 Mitglied.
    Kaltbrunn 1 Mitglied.
    Rieden 1 Mitglied.
    Gommiswald 1 Mitglied.
    Ernetschwyl 1 Mitglied.
    Utznach 1 Mitglied.
    Schmerikon 1 Mitglied.
    Rapperschwyl 2 Mitglieder.
    Jona 2 Mitglieder.
    Eschenbach 2 Mitglieder.
    Goldingen 1 Mitglied.
    St. Gallenkappel 1 Mitglied.
    Wildhaus 1 Mitglied.
    Alt. St. Johann 1 Mitglied.
    Stein 1 Mitglied.
    Neßlau 2 Mitglieder.
    Krummenau 1 Mitglied.
    Ebnat 2 Mitglieder.
    Kappel 2 Mitglieder.
    Wattwyl 4 Mitglieder.
    Lichtensteig 1 Mitglied.
    Oberhelfenschwyl 2 Mitglieder.
    Brunnadern 1 Mitglied.
    Hemberg 1 Mitglied.
    St. Peterzell 1 Mitglied.
    Krinau 1 Mitglied.
    Bütschwyl 2 Mitglieder.
    Lütisburg 1 Mitglied.
    Mosnang 3 Mitglieder.
    Kirchberg 3 Mitglieder.
    Mogelsberg 2 Mitglieder.
    Ganterschwyl 1 Mitglied.
    Jonschwyl 1 Mitglied.
    Oberutzwyl 2 Mitglieder.
    Henau 2 Mitglieder.
    Flawyl 2 Mitglieder.
    Degersheim 1 Mitglied.
    Wyl 2 Mitglieder.
    Bronschhofen 1 Mitglied.
    Zutzwyl 1 Mitglied.
    Oberbüren 1 Mitglied.
    Niederbüren 1 Mitglied.
    Niederhelfenschwyl 1 Mitglied.
    Goßau 2 Mitglieder.
    Andwyl 1 Mitglied.
    Waldkirch 2 Mitglieder.
    Gaiserwald 1 Mitglied.
    Straubenzell 2 Mitglieder.

Art. 41. Der Große Rath versammelt sich ordentlicherweise zwei Mal im Jahre, nämlich am ersten Montage im Brachmonat und am dritten Montag im Wintermonat.

Außerordentliche Versammlungen finden statt:
a. so oft der Präsident des Großen Rathes es nothwendig erachtet;
b. wenn fünfundzwanzig Mitglieder bei dem Präsidenten es verlangen;
c. wenn der Regierungsrath sich zur Einberufung bewogen findet.

Die Einberufung zu den ordentlichen Versammlungen und zu den außerordentlichen nach lit. c erfolgt durch den Regierungsrath, zu den übrigen außerordentlichen Versammlungen dagegen durch das Bureau des Großen Rathes.

Jeder Einladung ist ein Verzeichniß der zu behandelnden Gegenstände beizugeben.

Von Einberufung außerordentlicher Versammlungen haben der Präsident des Großen Rathes und der Regierungsrat sich gegenseitig in Kenntniß zu setzen.

Durch Volksabstimmung vom 6. Februar 1881 erhielt der Art. 41 Abs. 1 folgende Fassung:
"Der Große Rath versammelt sich ordentlicherweise zwei Mal im Jahre, und zwar im Frühjahr und im Spätjahr, an einem durch sein Reglement festzusezenden Tage."

Art. 42. Der Große Rath entscheidet über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder.

Er gibt sich selbst das Reglement für Behandlung seiner Geschäfte und über die Polizeiordnung in seinen Sitzungen.

Er kann ausnahmsweise, im allgemeinen Interesse, die Abhaltung geschlossener Sitzungen beschließen.

Art. 43. Als oberste Behörde des Kantons erläßt und erläutern er die Gesetze, unter Vorbehalt des verfassungsmäßigen Souveränetätsrechtes des Volkes.

Als Gesetz werden alle Erlasse angesehen, welche die Rechte und Pflichten der Privaten, der öffentlichen Genossenschaften, der Gemeinden und des Staates, sowie die organischen Einrichtungen des Staates, des Gerichts- und Verwaltungswesens allgemein und bleibend bestimmen.

Die Vorschläge können ausgehen vom Regierungsrathe, von den Mitgliedern des Großen Rathes und aus dem Volke auf dem Petitionswege.

Art. 44. Der Große Rath übt alle andern Hoheitsrecht des Staates aus; er ordnet und beaufsichtigt die gesammte Landesverwaltung, und trifft die darauf bezüglichen Verfügungen. Es stehen ihm namentlich auch folgende Befugnisse zu:
1) Er entscheidet über Errichtung oder Aufhebung aller öffentlichen Anstellungen, die nicht durch die Verfassung selbst festgesetzt sind.
2) Er bestimmt die an den Staat, an die Gemeinden und an die Beamteten zu entrichtenden Amtsgebühren und Sporteln.
3) Er trifft die ihm nach Verfassung und Gesetz zustehenden Wahlen und bestimmt die Gehalte aller Beamteten und Angestellten, die vom Staate besoldet sind.
4) Er verfügt innert den Schranken der Bundesverfassung über die bewaffnete Macht zur Handhabung der äußern Sicherheit und innern Ruhe.
5) Er übt nach den Vorschriften des Bundes, im Namen des Kantons, das Vorschlagsrecht und das Recht, die außerordentliche Einberufung der Bundesversammlung zu verlangen.
6) Er schließt Verkommnisse und Verträge mit andern Kantonen und Staaten, innert den Schranken der Bundesverfassung.
7) Er bestimmt alljährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates, und beschließt nach jeweiligen Gesetzen und Verordnungen die Erhebung der erforderlichen Abgaben und Steuern.
8) Er beschließt Kredite, Bürgschaften oder Anleihen im Namen des Staates.
9) Er entscheidet über Ankauf und Verkauf von Staatsgütern und über Staatsbauten.
10) Er gewährt außerordentliche Beiträge, sowie Unterstützungen in Nothfällen.
11) Er läßt sich alljährlich vom Regierungsrathe über die gesammte Staatsverwaltung Bericht und Rechnung vorlegen, genehmigt dieselben oder verfügt darüber nach Gutfinden.
12) Wegen Verletzung der Verfassung oder der Gesetze, desgleichen wegen Veruntreuung oder pflichtwidriger Verwaltung des Staatsvermögens kann der Große Rath den Regierungsrath oder einzelne Mitglieder desselben nach den Bestimmungen des Gesetzes in Anklagestand versetzen.
13) Er ertheilt das Kantonsbürgerrecht.
14) Er hat das Recht, nach den Bestimmungen des Gesetzes die Legitimation unehelicher Kinder und die Bewilligung zur Adoption auszusprechen.
15) Ihm kommt in Kriminalfällen das Begnadigungsrecht zu und das Recht der Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Ehren.
16) Er trifft endlich verfassungsmäßige Maßregeln jeder Art, deren unverzügliche Ergreifung wegen drohender Gefahr oder hohen Staatsinteresses nothwendig ist.

Art. 45. Die Mitglieder des Großen Rathes stimmen einzig nach Eid und eigener Überzeugung.

Sie sind für ihre in den Berathungen geäußerten Meinungen und Ansichten nur dem Großen Rathe verantwortlich.

Art. 46. Die Mitglieder des Großen Rathes erhalten angemessene Entschädigung aus der Staatskasse.

B. Regierungsrath.

Art. 47. Ein Regierungsrath von sieben Mitgliedern übt die vollziehende Gewalt aus.

Art. 48. Er besorgt, mit Verantwortlichkeit gegen den Großen Rath, die gesammte Landesverwaltung, und ist demnach die oberste Verwaltungs-, Erziehungs-, Polizei- und Vormundschaftsbehörde.

Art. 49. Er ernennt die untergeordneten Behörden, Beamteten und Angestellten, deren Wahl nach der Verfassung und Gesetz nicht andern Behörden oder dem Volke zusteht.

Art. 50. Er entwirft Vorschläge zu Gesetzen oder Beschlüssen des Großen Rathes und begutachtet diejenigen, welche ihm vom Großen Rathe überwiesen werden.

Art. 51. Sämmtliche Vorschläge zu Gesetzen, so wie das Verzeichniß der zu behandelnden Gegenstände, übersendet er ordentlicher Weise vierzehn Tage vor der Versammlung des Großen Rathes an alle Mitglieder desselben.

Art. 52. Der Regierungsrath legt dem Großen Rathe jährlich in der zweiten ordentlichen Versammlung einen Voranschlag über die Einnahmen und Ausgaben des folgenden Rechnungsjahres vor.

Art. 53. Er ist gehalten, dem Großen Rathe jährlich in der ersten ordentlichen Versammlung Bericht, Rechnung und Ausweis über die gesammte Staatsverwaltung unter Beifügung eines Inventars des Staatsvermögens vorzulegen.

Bericht und Rechnungen sind durch den Druck amtlich bekannt zu machen.

Über besondere Zweige der Staatsverwaltung erstattet der Regierungsrath Bericht, so oft der Große Rath es fordert.

Art. 54. Er hat unbedingt alle Gesetze und Beschlüsse des Großen Rathes, sowie dessen besondere Aufträge zu vollziehen. Nie dürfen Maßregeln zu Vollziehung der Gesetze veränderte oder neue Bestimmungen über die Hauptsache enthalten.

Art. 55. Er vollzieht die in Rechtskraft erwachsenen Urtheile.

Art. 56. Er hat die Aufsicht und Leitung über alle untergeordneten Behörden und Beamteten nach den Vorschriften der Gesetze.

Art. 57. Dem Regierungsrathe steht Namens des Kantons auch das bundesgemäße Vorschlagsrecht zu, wenn es nicht vom Großen Rathe selbst ausgeübt wird.

Art. 58. Zu Handhabung der äußern Sicherheit und innern Ruhe kann er vorläufig über die bewaffnete Macht verfügen, hat aber sofort den Großen Rath einzuberufen, welchem die weitern Anordnungen zustehen.

C. Bezirksammänner.

Art. 59. In jedem Bezirke übt ein Bezirksammann die Verrichtungen der vollziehenden Gewalt aus.

D. Gemeinde- und Ortsbehörden.

Art. 60. In jeder politischen Gemeinde ist ein Gemeinderath bestellt von wenigstens fünf Mitgliedern, den Vorsteher inbegriffen, der den Titel Gemeindamman führt.

Der Gemeinderath ist örtliche Vollziehungs- und Polizeibehörde, auch Verwaltungsbehörde, insofern er gleichfalls als Verwaltungsrath bezeichnet wird. Das Gesetz bestimmt seine Verrichtungen und Befugnisse.

Art. 61. Jede Ortsgemeinde, Kirchen-, Schul- oder andere öffentliche Genossenschaft, bestellt zu Besorgung ihrer Angelegenheiten einen Verwaltungsrath von wenigstens drei Mitgliedern.

Das Nähere bestimmt das Gesetz.

E. Richterliche Behörden.

Art. 62. Jede politische Gemeinde hat einen Vermittler und einen Stellvertreter desselben.

Das Gesetz bestimmt die Verrichtungen und Befugnisse derselben.

Art. 63. In jedem Bezirke besteht ein Bezirksgericht von eilf Mitgliedern und ein Unterricht von neun Mitgliedern.

Die Mitglieder der Bezirks- und Untergerichte werden von den politischen Gemeinden gewählt und zwar in dem Verhältniß, daß in jeder Gemeinde wenigstens ein Mitglied in das Bezirksgericht und ein Mitglied in das Untergericht, und die übrigen Mitglieder nach dem Maßstabe der Bevölkerung des ganzen Bezirkes gewählt werden; es wählen daher:

Im Bezirk St. Gallen:
    die Gemeinde St. Gallen 11 Bezirksrichter und 9 Unterrichter.

Im Bezirk Tablat:
    die Gemeinde Tablat 7 Bezirksrichter und 6 Unterrichter.
    die Gemeinde Wittenbach 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Häggenschwyl 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Muhlen 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.

Im Bezirk Rorschach:
    die Gemeinde Mörschwyl 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Goldach 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Steinach 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Berg 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Tübach 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Untereggen 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Eggertsriet 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Rorschacherberg 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Rorschach 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.

Im Bezirk Unterrheinthal:
    die Gemeinde Thal 3 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Rheineck 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde St. Margareten 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Au 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Berneck 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Balgach 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Diepoldsau 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.

Im Bezirk Oberrheinthal:
    die Gemeinde Rebstein 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Marbach 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Altstätten 5 Bezirksrichter und 3 Unterrichter.
    die Gemeinde Eichberg 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Oberriet 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Rüthi 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.

Im Bezirk Werdenberg:
    die Gemeinde Sennwald 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Gams 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Grabs 3 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Buchs 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Sevelen 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Wartau 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.

Im Bezirk Sargans:
    die Gemeinde Sargans 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Vilters 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Ragatz 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Pfäfers 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Mels 3 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Flums 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Wallenstadt 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Quarten 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.

Im Bezirk Gaster:
    die Gemeinde Amden 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Weesen 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Schänis 3 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Benken 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Kaltbrunn 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Rieden 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.

Im Seebezirk:
    die Gemeinde Gommiswald 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Ernetschwyl 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Utznach 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Schmerikon 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Rapperschwyl 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Jona 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Eschenbach 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Goldingen 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde St. Gallenkappel 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.

Im Bezirk Obertoggenburg:
    die Gemeinde Wildhaus 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Alt St. Johann 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Stein 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Neßlau 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Krummenau 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Ebnat 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Kappel 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.

Im Bezirk Neutoggenburg:
    die Gemeinde Wattwyl 4 Bezirksrichter und 3 Unterrichter.
    die Gemeinde Lichtensteig 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Oberhelfenschwyl 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Brunnadern 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Hemberg 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde St. Peterzell 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde KRinau 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.

Im Bezirk Alttoggenburg:
    die Gemeinde Bütschwyl 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Lütisburg 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Mosnang 3 Bezirksrichter und 3 Unterrichter.
    die Gemeinde Kirchberg 5 Bezirksrichter und 3 Unterrichter.

Im Bezirk Untertoggenburg:
    die Gemeinde Mogelsberg 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Ganterschwyl 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Jonschwyl 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Oberutzwyl 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Henau 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Flawyl 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Degersheim 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.

Im Bezirk Wyl:
    die Gemeinde Wyl 3 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Bronschhofen 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Zutzwyl 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Oberbüren 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Niederbüren 2 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Niederhelfenschwyl 2 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.

Im Bezirk Großau:
    die Gemeinde Großau 3 Bezirksrichter und 3 Unterrichter.
    die Gemeinde Andwyl 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Waldkirch 3 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.
    die Gemeinde Gaiserwald 1 Bezirksrichter und 1 Unterrichter.
    die Gemeinde Straubenzell 3 Bezirksrichter und 2 Unterrichter.

Für jedes Bezirksgericht werden der Präsident, der Vizepräsident und ein drittes Mitglied für die ganze Amtsdauer von allen Mitgliedern des Gerichtes frei gewählt.

Für jedes Untergericht wird der Präsident für die ganze Amtsdauer von allen Mitgliedern des Gerichtes frei gewählt.

Von den übrigen acht Mitgliedern jedes Bezirks- und Untergerichtes haben je vier Mitglieder zwei Jahre zu funktioniren. Diese acht Mitglieder eines jeden Gerichtes verständigen sich über die Reihenfolge, oder bezeichnen dieselbe durch das Loos. Die vier nicht in ordentlicher Funktion stehenden Mitglieder sind Ersatzrichter.

Art. 64. Ein Kantonsgericht von neun Mitgliedern und sechs Ersatzrichtern ist die höchste Instanz in bürgerlichen, administrativen und Strafrechtsfällen.

Art. 65. Die erforderlichen Bestimmungen über die Befugnisse und den Instanzenzug der Gerichte, so wie über die gesammte Organisation der Rechtspflege trifft die Gesetzgebung.

Ihr bleibt auch vorbehalten, für Entscheidung unbedeutender Streitfälle, so wie für Abwandlung von geringen Vergehen und Polizeiübertretungen andere Behörden, Ausschüsse von solchen, oder einzelne Beamtete in den gemeinden und Bezirken zu bezeichnen.

Art. 66. Für die kriminelle Strafrechtspflege wird ein Kriminalgericht für fünf Mitgliedern und vier Ersatzrichtern als erster Instanz aufgestellt.

Der Gesetzgebung bleibt jedoch vorbehalten, die Organisation der gesammten Strafrechtspflege zu revidiren, und darnach Bestand, Wahlart und Befugnisse der erforderlichen Gerichtsbehörden und Beamteten festzusetzen.

Art. 67. Eine Kassationsbehörde von fünf Mitgliedern und vier Ersatzrichtern besteht zur Entscheidung von Klagen über Umgehung oder Verletzung von Gesetzen oder gesetzlichen Formen durch letztinstanzliche Urtheile.

Die Organisation der Kassationsbehörde und des betreffenden Verfahrens wird durch das Gesetz bestimmt.

Art. 68. Die Militärgerichte und die gesammte militärische Strafrechtspflege werden durch die Militärgesetze des Bundes und des Kantons bestimmt.

Fünfter Abschnitt.
Wahlart der Behörden.

Art. 69. Die Mitglieder des Großen Rathes werden in den politischen Gemeinden vollkommen frei gewählt. Die Wahlen können in geheimer oder offener Abstimmung vorgenommen werden.

Art. 70. Den Präsidenten des Großen Rathes wählt der große Rath frei aus seinen Mitgliedern.

Art. 71. Die Mitglieder des Regierungsraths wählt der Große Rath aus seiner eigenen Mitte, ebenso den Präsidenten desselben, der den Titel Landammann führt.

Art. 72. Die Mitglieder des Kantonsgerichtes, des Kriminalgerichtes und der Kassationsbehörde wählt der Große Rath frei aus allen wahlfähigen Bürgern. Aus den Mitgliedern jeder dieser Behörden wählt er den Präsidenten derselben.

Art. 73. Die Abgeordneten des Kantons in den schweizerischen Ständerath werden vom Großen Rathe gewählt, frei aus seiner eigenen Mitte oder außer derselben.

Art. 74. Der Große Rath ernennt den Staatsschreiber und den Kantonskassier, und bestellt (so lange die Gesetzgebung über die Strafrechtspflege nichts Anderes verfügt) das Verhörrichteramt.

Art. 75. Die Wahl des Bezirksammanns wird in den Bürgerversammlungen der politischen Gemeinden eines jeden Bezirkes in offener oder geheimen Abstimmung vorgenommen.

Hat sich beim ersten Wahlgang aller Gemeinden des Bezirkes keine absolute Mehrheit der Stimmenden für einen Kandidaten ergeben, so wird ein zweiter Wahlgang angeordnet, bei welchem das relative Mehr entscheidet.

Art. 76. Die Bürgerversammlungen der politischen Gemeinden zur Wahl der Mitglieder des Großen Rathes, des Bezirksammanns, der Bezirks- und Untergerichte werden in den eintreffenden Wahljahren am ersten Sonntag im Mai gehalten.

Art. 77. Die Gemeinderäthe und aus ihnen der Gemeindeammann, der Vermittler und dessen Stellvertreter werden von der Versammlung der stimmfähigen Bürger jeder politischen Gemeinde erwählt; die Ortsverwaltungsräthe, und aus ihnen deren Präsidenten, werden durch die stimmfähigen Ortsbürger an den Genossensversammlungen, die Schul- und Kirchenverwaltungsräthe, und aus ihnen deren Präsidenten, durch die stimmfähigen Bürger der Schul- und Kirchgemeinden gewählt.

Art. 78. Die Wahlen der Gemeinderäthe, der Vermittler und ihrer Stellvertreter werden am ersten oder aber gutfindendenfalls am zweiten Sonntag im Mai vorgenommen; die Wahlen der Verwaltungsräthe, eo möglich, ebenfalls. Wo dieß nicht geschehen kann, findet die Wahl der Verwaltungsräthe am nächsten darauf folgenden Sonntag statt.

Art. 79. Die Schreiber des Kantonsgerichts, der Bezirksgerichte, der Untergerichte und der Kassationsbehörde werden, mit Zuzug der Ersatzrichter, von diesen Behörden selbst gewählt.

Art. 80. Die Ersatzrichter sollen auf gleiche Weise erwählt werden, wie die Richter selbst.

Sechster Abschnitt.
Amtsantritt und Amtsdauer der Behörden.

Art. 81. Der Amtsantritt der Mitglieder des Großen Rathes findet, nach den jedesmaligen Wahlen, am ersten Brachmonat statt; der Amtsantritt aller übrigen Behörden am ersten Heumonat.

Durch Volksabstimmung vom 6. Februar 1881 erhielt der Art. 81 folgende Fassung:
"Art. 81. Der Amtsantritt der Mitglieder des Großen Rathes fällt mit dem Tage der Wahl zusammen; der Amtsantritt aller übrigen Behörden findet am ersten Heumonat statt."

Art. 82. Die Amtsdauer der Mitglieder des Kantonsgerichtes, des Kriminalgerichtes und der Kassationsbehörde beträgt sechs Jahre, diejenige der Bezirks- und der Untergerichte vier Jahre, diejenige des Großen Rathes und aller übrigen Behörden und Beamteten drei Jahre.

Art. 83. Die Amtsdauer des Präsidenten des Großen Raths geht vom Beginn einer ordentlichen Versammlung bis zur andern. Der abtretende Präsident ist für die nächstfolgenden zwei Amtsdauern nicht wieder wählbar.

Art. 84. Die Amtsdauer des Landammanns beträgt sechs Monate. Der abtretende Landammann ist für die nächstfolgenden zwei Amtsdauern nicht wieder wählbar.

Art. 85. Alle durch die Verfassung aufgestellten Behörden treten nach erfüllter Amtsdauer in ihrer Gesammtheit ab; ihre Mitglieder sind aber wieder wählbar.

Ebenso sind die Bezirksammänner, die Vermittler und die übrigen Beamteten und Angestellten nach erfüllter Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 86. Wenn vor erfüllter Amtsdauer die Stelle eines Mitgliedes des Großen Rathes erledigt wird, soll eine Wiederbesetzung stattfinden, sofern vor der Erneuerungswahl des Großen Rathes noch eine ordentliche oder außerordentliche Sitzung desselben in Aussicht steht.

Art. 87. Die vor erfüllter Amtsdauer erledigten Stellen von Mitgliedern des Regierungsrathes, des Kantonsgerichtes, des Kriminalgerichtes und der Kassationsbehörde werden vom Großen Rathe in seiner nächsten Versammlung wieder besetzt.

Zu Ersatzwahlen von Mitgliedern des Regierungsrathes muß der Große Rath längstens binnen Monatsfrist einberufen werden, sofern nicht im Laufe des zweiten folgenden Monats ohnehin eine ordentliche Versammlung stattfindet.

Art. 88. Das Amt eine Bezirksammanns soll nach jeder Erledigung sofort wieder bestellt werden, wenn nicht binnen der nächsten zwei Monate eine ordentliche Wahlerneuerung stattfindet.

Siebenter Abschnitt.
Grundsätze über Parität in den Behörden.

Art. 89. Im Regierungsrath soll diejenige Konfessionsgenossenschaft, welche die Mehrzahl der Bevölkerung besitzt, ein Mitglied mehr erhalten, als die andere Konfessionsgenossenschaft.

In den politischen und in den Ortsgemeinden werden die Gemeinderäthe und die Verwaltungsräthe im Verhältnisse der gesammten, beziehungsweise der ortsüblichen Bevölkerung jeder Konfession gewählt.

Die Wahl der Präsidenten und der Schreiber, so wie einzelner Beamteter, bleibt frei.

Achter Abschnitt.
Wählbarkeitsbedingnisse und Ausschließungsgründe.

Art. 90. Wahlfähig in die Behörden sind im Allgemeinen alle Bürger, welche die für die Stimmfähigkeit geforderten Eigenschaften besitzen und das fünfundzwanzigste Altersjahr angetreten haben.

Für Ausländer, welche in das Bürgerrecht des Kantons aufgenommen werden, beginnt, unter den gleichen Bedingungen, die Wahlfähigkeit erst ein Jahre nach Erwerbung des Kantonsbürgerrechts.

Art. 91. In den Regierungsrath, in das Kantonsgericht, in das Kriminalgericht, in die Bezirks- und Untergerichte und in die Kassationsbehörde sind nicht zugleich wählbar: Blutverwandte bis zu und mit dem vierten Grade, nämlich: Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Brüder, Oheim und Neffe, Geschwisterkinder; ferner: wirkliche Schwäher und Tochtermann, und wirkliche Schwäger.

Art. 92. In die Gemeinderäthe und in die Verwaltungsräthe sind nicht neben einander wählbar folgende Blutsverwandte: Vater und Sohn, Großvater und Enkel, und Brüder; ferner: wirkliche Schwäher und Tochtermann, und wirkliche Schwäger.

Art. 93. Vater und Sohn, zwei Brüder, Oheim und Neffe, wirkliche Schwäher und Tochtermann, und wirkliche Schwäger dürfen bei keiner der in den Artikeln 91 und 92 benannten Behörden zugleich Präsident und Schreiber sein.

Art. 94. In Kommissionen, welche für Prüfung der Staatsverwaltung im Allgemeinen und des Rechnungswesens im Besondern bestellt werden, können diejenigen Mitglieder des Großen Rathes nicht gewählt werden, die mit einem der Mitglieder des Regierungsrathes in solchen graden verwandt oder verschwägert sind, welche von der gleichzeitigen Wahl in den Regierungsrath ausschließen.

Neunter Abschnitt.
Trennung der Gewalten.

Art. 95. Die gesetzgebende, die richterliche und die vollziehende Gewalt sind als solche grundsätzlich getrennt.

Die Bekleidung von richterlichen oder vollziehenden Stellen schließt jedoch nicht vom Großen Rathe aus.

Art. 96. Sämmtliche Mitglieder des Regierungsrathes verlassen die Versammlung, wenn über dessen Amtsverwaltung abgestimmt wird.

Art. 97. Kein Mitglied des Regierungsraths darf zugleich Präsident des Großen Rathes oder Mitglied einer andern administrativen, vollziehenden oder richterlichen Behörde sein. Administrative Behörden der Konfessionsgenossenschaften sind darunter mitbegriffen.

Art. 98. Der Bezirksammann darf zugleich weder Mitglied einer administrativen oder konfessionellen Behörde in seinem Bezirke, noch Mitglied einer richterlichen Behörde sein.

Art. 99. Ein Vermittler darf nicht zugleich Gemeindeammann oder Mitglied eines der im Art. 63 genannten Gerichte sein.

Art. 100. Mitglieder der Bezirks- und Untergerichte können auch gleichzeitig Mitglieder und Ersatzrichter des Kriminalgerichtes sein.

Zehnter Abschnitt.
Pflichteid und Verantwortlichkeit der Behörden und Beamteten.

Art. 101. Sämmtliche Behörden und Beamteten haben für genaue Handhabung der Verfassung und der Gesetze den Pflichteid zu schwören.

Art. 102. Der Große Rath leistet in seiner Gesammtheit den Pflichteid zu Anfang seiner ersten Versammlung nach jeder allgemeinen Erneuerungswahl..

Art. 103. Die Mitglieder des Regierungsrathes, des Kantonsgerichtes, des Kriminalgerichtes und der Kassationsbehörde leisten vor dem Großen Rathe den Eid.

Die Bezirksammänner werden vom Regierungsrathe beeidigt.

Die übrigen Beamteten der Bezirke und Gemeinden werden vom Bezirksammann gemeinschaftlich und öffentlich beeidiget.

Art. 104. Die untergeordneten Kantonalbehörden und Beamten beeidigt der Regierungsrath.

Art. 105. Alle Mitglieder von Behörden, mit Ausnahme der Mitglieder des Großen Rathes, so wie alle Beamteten und Angestellten leisten den Pflichteid jeweilen, wann sie zum ersten Male oder nach Unterbruch die betreffende Beamtung oder Anstellung antreten; nicht aber nach bloßen Bestätigungswahlen.

Art. 106. Die Behörden sind für ihre Amtsverwaltung verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder ist rein persönlich und erstreckt sich nicht auf die Amtsführung von Vorgängern oder Kollegen.

Art. 107. Beamtete und Angestellte, welche Geld oder Geldeswerth für Staat oder Gemeinden zu verwalten haben, sind zur Bürgerschaftsleistung anzuhalten.

Eilfter Abschnitt.
Anerkennung der Gesetze durch das Volk.

Durch Volksabstimmung vom 12. September 1875 wurde der bisherige Elfte Abschnitt der Verfassung vollständig neu gefasst, und umfasste nur einen Artikel.

Art. 108. Nach Schluß jeder Versammlung des Großen Rathes sind sämmtliche während derselben erlassenen Gesetze öffentlich bekannt zu machen und während fünfundvierzig Tagen in den Gemeindrathskanzleien zu Jedermanns Einsicht aufzulegen.

Durch Volksabstimmung vom 12. September 1875 erhielt der Art. 108 faktisch folgende Fassung:
"Neuer Artikel. Alle Geseze, sowie diejenigen allgemein verbindlichen Beschlüsse des Großen Rathes, die nicht dringlicher Natur sind, sollen dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn dies dreißig Tage nach der Bekanntmachung des Gesezes oder Beschlusses von sechstausend stimmfähigen Bürgern durch schriftliches oder mündliches Begehren bei dem zuständigen Gemeindeamte oder durch Abzählung an einer Bürgerversammlung verlangt wird.
In diesem Falle soll nach Ablauf einer weitern Frist von dreißig Tagen inner den nächstfolgenden fünfzehn Tagen die Abstimmung über die betreffende Vorlage an einem und demselben Tage in obligatorischen Bürgerversammlungen der politischen Gemeinden stattfinden.
Die nähern Bestimmungen über das hiebei zu beobachtende Verfahren trifft die Gesezgebung."

Art. 109. In jeder politischen Gemeinde muß innert jenen fünfundvierzig Tagen eine Bürgerversammlung abgehalten werden, um über Annahme oder Verwerfung eines oder mehrerer der bekannt gemachten Gesetze abzustimmen, wenn wenigstens ein Sechstheil aller stimmfähigen Bürger der betreffenden Gemeinde beim Gemeindeammann schriftlich oder mündlich die Abhaltung einer solchen Bürgerversammlung verlangt.

Durch Volksabstimmung vom 12. September 1875 wurde der Art. 109 faktisch aufgehoben.

Art. 110. Der Besuch dieser Bürgerversammlung ist für alle stimmfähigen Bürger der betreffenden Gemeinde verbindlich.

Durch Volksabstimmung vom 12. September 1875 wurde der Art. 110 faktisch aufgehoben.

Art. 111. Über die in Frage gestellten Gesetze kann in der Bürgerversammlung freie Diskussion walten.

Hierauf wird über Annahme oder Verwerfung derselben abgestimmt.

Über jedes Gesetz, worüber die Abstimmung verlangt wird, hat sie einzeln zu erfolgen, und zwar nicht artikelweise, sondern über jedes Gesetz in dessen Gesammtheit.

Die Annehmenden sowohl als die Verwerfenden sind abzuzählen, deren Anzahl der Versammlung zu eröffnen und in ein Protokoll zu verzeichnen.

Das Protokoll ist spätestens folgenden Tages an den Bezirksammann zu Handen des Regierungsrathes einzusenden.

Durch Volksabstimmung vom 12. September 1875 wurde der Art. 111 faktisch aufgehoben.

Art. 112. Diejenigen Gesetze, für deren Verwerfung innert fünfundvierzig Tagen nach ihrer Bekanntmachung nicht wenigstens zehntausend Bürger gestimmt haben, sind angenommen.

Durch Volksabstimmung vom 12. September 1875 wurde der Art. 112 faktisch aufgehoben.

Art. 113. Sobald dagegen innert jenen fünfundvierzig Tagen die Thatsache erhoben ist, daß wenigstens zehntausend Bürger für Verwerfung eines oder mehrerer Gesetze gestimmt haben, so hat der Regierungsrath innert fernern einundzwanzig Tagen und zwar auf einen und denselben Tag auch noch in den übrigen politischen Gemeinden Bürgerversammlungen anzuordnen, um über die Annahme oder Verwerfung des oder der fraglichen Gesetze abstimmen zu lassen.

Der Besuch der Bürgerversammlungen ist ebenfalls verbindlich.

Die Annehmenden und Verwerfenden in jeder Gemeinde sind persönlich abzuzählen, ihre Anzahl der Bürgerversammlung zu eröffnen und im Protokoll zu verzeichnen. Letzteres ist sofort an den Bezirksammann zu Handen des Regierungsrathes einzusenden.

Durch Volksabstimmung vom 12. September 1875 wurde der Art. 113 faktisch aufgehoben.

Art. 114. Die absolute Mehrheit aller Bürger, welche an den Volksabstimmungen für oder gegen ein Gesetz gestimmt haben, entscheidet über dessen Annahme oder Verwerfung.

Durch Volksabstimmung vom 12. September 1875 wurde der Art. 114 faktisch aufgehoben.

Zwölfter Abschnitt.
Revision der Verfassung.

Art. 115. Die Verfassung kann revidirt werden, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt, nach folgenden nähern Bestimmungen.

Art. 116. Wenn von einer ordentlichen Versammlung des Großen Rathes bis zur andern zehntausend Bürger, entweder durch amtlich beglaubigte Unterschriften oder abgezählt an gesetzlich gehaltenen Bürgerversammlungen, bei dem Großen Rathe das Begehren stellen, daß über die Vornahme einer Verfassungsrevision abgestimmt werden, so hat der Große Rath ohne Verzug diese Volksabstimmung in den politischen Gemeinden auf einen und denselben Tag zu veranstalten.

Art. 117. In den für diese Volksabstimmung abzuhaltenden Bürgerversammlungen haben die Bürger über folgende Fragen zu entscheiden:
a. ob eine solche Revision der Verfassung dermal vorgenommen werden solle oder nicht, und
b. ob im ersten Falle die Revision einem Verfassungsrathe oder aber dem Großen Rathe übertragen werden solle.

Die Stimmenden für jede dieser Meinungen sind abzuzählen, der Versammlung zu eröffnen und in ein Protokoll zu verzeichnen, welches sofort an den Bezirksammann zu Handen des Regierungsrathes einzusenden ist.

Art. 118. Entscheidet die absolute Mehrheit aller an den betreffenden Bürgerversammlungen stimmenden Bürger für eine Verfassungsrevision durch den Großen Rath, so hat der Regierungsrath denselben hiezu sofort einzuberufen.

Art. 119. Entscheidet die bezeichnete Mehrheit für eine Verfassungsrevision durch einen Verfassungsrath, so hat der Regierungsrath ohne Verzug dessen Wahl zu veranstalten.

Die Wahl der Mitglieder des Verfassungsrathes hat in den politischen Gemeinden zu geschehen, auf die gleiche Weise und in der gleichen Anzahl, wie die Wahl der jeder politischen Gemeinde gemäß der Verfassung zugeschiedenen Mitglieder des Großen Rathes.

Art. 120. Nach der Wahl des Verfassungsrathes hat der Regierungsrath denselben sofort zur Vornahme der Revision einzuladen, und dessen Versammlung durch eine Abordnung zu eröffnen. Der Verfassungsrath gibt sich selbst sein Reglement.

Art. 121. In gleicher Weise, wie die Revision der Verfassung, kann auch die Revision einzelner Artikel derselben vom Volke beschlossen, und damit ein Verfassungsrath oder der Große Rath beauftragt werden.

In diesem Falle sind einer Revision nur jene Verfassungsartikel zu unterstellen, rücksichtlich welcher nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sowohl die Volksabstimmung über die Revisionsvornahme verlangt, als auch die Revision selbst vom Volke wirklich beschlossen worden ist.

Art. 122. Dem Großen Rathe steht das Recht zu, auch von sich aus Anträge auf Abänderung einzelner Bestimmungen der Verfassung an die Abstimmung des Volkes zu bringen.

Art. 123. Solche Abänderungsanträge des Großen Rathes müssen in einer ordentlichen Versammlung desselben berathen, und, insofern sie in erster Berathung angenommen werden, in der darauf folgenden ordentlichen Versammlung einer zweiten Berathung unterstellt werden.

Zur Annahme derselben in erster und zweiter Berathung ist die absolute Mehrheit sämmtlicher Mitglieder des Großen Rathes erforderlich.

Vor Ablauf von zwei Monaten nach Abschluß der zweiten Berathung darf die Abstimmung im Volke nicht stattfinden.

Art. 124. Der Entwurf einer neuen Verfassung, sowie einzelne Abänderungsanträge sind öffentlich bekannt zu machen, und an einem und demselben Tage der Annahme oder Verwerfung des Volkes durch Abstimmung und Abzählung in den politischen Bürgerversammlungen zu unterstellen.

Der Entwurf einer neuen Verfassung soll in seiner Gesammtheit, bloße Abänderungsanträge dagegen sollen einzeln nach Abschnitten oder Artikeln in Abstimmung gebracht werden.

Eine revidirte Verfassung oder ein Abänderungsantrag ist angenommen und tritt sofort in Kraft, wenn die absolute Mehrheit aller in den politischen Bürgerversammlungen stimmenden Bürger für die Annahme gestimmt hat.

Art. 125. In Hinsicht auf Stimmfähigkeit, Besuch und Verfahren bei den über Revisionsfragen abzuhaltenden Bürgerversammlungen gelten im Übrigen die Vorschriften der Verfassung und der jeweiligen Gesetze.

Schlußartikel.

Die bestehenden Gesetze und Verordnungen bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft, soweit sie der Verfassung nicht widersprechen.

Die Mitglieder des ersten, nach Inkrafttretung gegenwärtiger Verfassung neu gewählten Großen Rathes söndern sich je nach ihrer Konfession in zwei Kommissionen, welche die ersten konfessionellen Organisationen zu entwerfen und dem Großen Rathe zur Sanktion zu unterstellen haben.

Nach definitiver Festsetzung der Organisation lösen sich diese Kommissionen auf: es dürfen dieselben nicht als konfessionelle Behörden fortbestehen.

Nach Annahme gegenwärtiger Verfassung findet gemäß ihren Vorschriften neue Wahl sämmtlicher Behörden, Beamteten und Angestellten statt. Die neugewählten Mitglieder des Kantonsgerichtes, des Kriminalgerichtes und der Kassationsbehörde bleiben bis Ende Juni 1867, diejenigen des Bezirks- und der Untergerichte bis Ende Juni 1865, diejenigen des Großen Rathes bis Ende Mai 1864 und die übrigen Behörden und Beamteten bis Ende Juni 1864 im Amte.

Mit Einführung der neuen Verfassung treten die Verfassung vom 1. März 1831 und der Beschluß über das Verfahren bei der Vornahme einer Revision der Verfassung vom 30. Juni 1861 außer Kraft.

    Also beschlossen, St. Gallen, den 11. Oktober 1861.

Im Namen des Verfassungsrathes,
(Unterschriften)

 

Wir Landammann und Kleiner Rath des Kantons St. Gallen,

nachdem uns das Departement des Innern in unserer heutigen Sitzung die Protokolle der Bürgerversammlungen sämmtlicher politischer Gemeinden vom 17. l. M., betreffend die Volksabstimmung über den Verfassungsentwurf vom 11. Oktober l.(aufenden) J.(ahres) sammt einer daraus gebildeten Abstimmungsliste vorgelegt, und nachdem wir diese mit jenen verifizirt und richtig befunden haben;

in Erwägung, daß nach Art. 39 des Beschlusses des Großen Rathes über das Verfahren bei Vornahme einer Revision der Verfassung vom 4./30. Juni. l. J. die Revisionsanträge als angenommen zu betrachten sind, wenn die absolute Mehrheit aller in den politischen Bürgerversammlungen stimmenden Bürger sich für die Annahme derselben ausgesprochen haben wird;

in Erwägung, daß an der Volksabstimmung vom 17. l. M. von 28175 stimmenden Bürgern 27181, also 13103 über die absolute Mehrheit für Annahme des Verfassungsentwurfes vom 11. Oktober l. J. sich ausgesprochen haben,

erklären hiemit feierlich

die neue Verfassung laut dem Entwurfe vom 11. Oktober d. J. in Folge der Volksabstimmung vom 17. l. M. als angenommen.

Die Verfassung mit dem Datum vom 17. November 1861, sowie der gegenwärtige Beschluß sollen der Sammlung der Gesetze und Beschlüsse einverleibt und der Bundesversammlung zur bundesgemäßen Gewährleistung übergeben werden.

    St. Gallen, den 22. November 1861.

(Unterschriften)


Quellen: Heimann, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Nidau 1864
Schweizerisches Bundesblatt

© 2. November  2005 - 4. November 2005
Home             Zurück          Top