vom 1. März 1831
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Verfassung vom 17. November 1861
1. Die Bürger des Cantons St. Gallen bilden einen Staatsverein zu Behauptung der Freiheit und Selbstständigkeit des eigenen Cantons, und um als Glied der Eidgenossenschaft auch die Freiheit und Selbstständigkeit des gesammten schweizerischen Vaterlandes nach Pflicht zu schützen und zu vertheidigen.
2. Das Volk des Cantons ist souverain. Die Souverainetät, als Inbegriff der Staatshoheit und der obersten Gewalt, ruht in der Gesammtheit der Bürger.
3. Das Volk übt in Folge dessen das Gesetzgebungsrecht selbst aus, und jedes Gesetz unterliegt seiner Genehmigung. Das Recht der Genehmigung übt das Volk dadurch aus, daß es nach Erlassung eines Gesetzes die Anerkennung und Vollziehung desselben vermöge seiner souverainen Gewalt, verweigern kann.
4. Die Verfassung anerkennt weder Vorrechte des Ortes, noch der Geburt, noch der Personen, noch der Familien, noch des Vermögens. Daher ist aller Gebrauch von adeligen Titeln und Bezeichnungen in öffentlichen Acten und Verhandlungen unzuläßig.
Das Tragen von Orden oder anderen Auszeichnungen vom Auslande, bei amtlichen Verrichtungen, in amtlicher Stellung und in gesetzlichen Bürger- oder Militairversammlungen, ist ebenfalls untersagt.
5. Keine Liegenschaft kann unveräußerlich erklärt werden, weder für Gemeinheiten oder Körperschaften, noch für eine Familie. Eben so wenig kann Vermögen an Liegendem oder Fahrendem zum Zweck erblicher Übertragung als bleibendes Erbgut einer Familie verschrieben werden.
Milde Stiftungen, insoweit sie nach diesem Artikel zuläßig sind, unterliegen jederzeit, gleich anderm Vermögen, der Besteuerung, sofern sie nicht, vermöge besonderer Zwecke, durch das Gesetz ausdrücklich davon ausgenommen werden.
Sämmtlich vorstehende Bestimmungen haben keine rückwirkende Kraft.
6. Die Verfassung sichert den Zehnt- und Grundzinsloskauf nach den Gesetzen des Cantons.
7. Die Verfassung gewährleistet den Gemeinden das Recht des Loskaufs und den Collatoren das Recht der Abtretungen der Collaturen. Das Gesetz wird über die Bedingungen des Loskaufs und der Abtretung, mit Berücksichtigung der Rechte und Pflichten beider Theile, der Gemeinden sowohl als der Collatoren, das Nähere festsetzen.
8. Die Verfassung sichert die freie und uneingeschränkte Ausübung des katholischen und evangelischen Glaubensbekenntnisses und Gottesdienstes.
9. Die Verfassung gewährleistet das Recht der Eingehung gemischter Ehen.
10. Die Verfassung gewährleistet die Freiheit der Presse; darin ist begriffen, daß nie die Censur eingeführt werden darf. Gegen den Mißbrauch der Presse schützt das Gesetz.
11. Jeder Bürger und jede Gemeinheit des Cantons hat das Recht, der obersten Behörde desselben Wünsche, Anliegen und Beschwerden schriftlich einzugeben (Petitionsrecht).
12. Die Verfassung setzt als Grundsatz fest: die Öffentlichkeit des gesammten Staatshaushaltes und die Öffentlichkeit der Verhandlungen der obersten Behörde des Cantons.
Gleichmäßig wird die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen als Grundsatz aufgestellt; die nähere Bestimmung ist Sache des Gesetzes.
13. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Die ordentlichen Gerichte sind einzig die, welche, sey es für bürgerliche oder militairische Verhältnisse, die Verfassung selbst aufstellt. Andere außerordentliche Gerichtsstände sind unzuläßig.
14. Niemand kann verhaftet oder in Verhaft gehalten werden, außer in den von dem Gesetz bestimmten Fällen und auf die von dem Gesetz bestimmte Art.
15. Das Privateigenthum ist unverletzlich; die Verfassung gewährleistet aber dem Staate das Recht, in Fällen, wo es das Staatswohl unumgänglich erheischt, das Opfer eines unbeweglichen Besitzthums von Privaten oder Gemeinheiten fordern zu können, gegen volle, im streitigen Falle durch den Richter zu bestimmende, Entschädigung, und einzig nach Anleitung des Gesetzes, das auch die einschreitenden Behörden zu bezeichnen hat.
16. Jedem Bürger steht das Recht zu, durch jeden beliebigen Gewerb sich rechtlich zu ernähren. Beschränkungen, in wie weit sie nach diesem Grundsatz und im Interesse der Gesammtheit der Bürger zuläßig und für den Handwerksstand des Cantons wünschbar sind, bestimmt das Gesetz.
Der Niedergelassene genießt am Niederlassungsorte die Gewerbsfreiheit in gleichem Maaße, wie der Gemeindsbürger.
Jeder Cantonsbewohner ist bei seiner Gewerbstreibung außerhalb seines heimathlichen Wohnortes und seines Niederlassungsortes jederzeit den allgemeinen und örtlichen, gesetzlich sanctionirten, Polizeiverordnungen unterworfen.
Ob und in wie weit es Denjenigen, welche ohne gesetzliche Niederlassung sich im Canton aufhalten, erlaubt sey, ein Handwerk oder sonstige Gewerbe zu treiben, bestimmt das Gesetz im Sinne möglichster Beförderung des eigenen Gewerbsfleißes, und, so viel als zuläßig, des Gegenrechtes.
17. Alle Monopole, das heißt, alle Gewerbsbetreibungen, in deren Besitz ausschließlich einzelne Personen, Familien oder Gemeinheiten stehen, sind von nun an aufgehoben. Jedoch bleiben oberpolizeiliche Vorschriften und Verfügungen vorbehalten.
18. Jeder Cantonsbürger, so wie jeder im Canton wohnende Schweizerbürger, ist militairpflichtig. Ob und in welchen Fällen und in wie weit Ersatz durch Andere oder gänzliche Ausnahme Statt finden mag, wird das Gesetz bestimmen.
Die Verfassung gewährleistet Erleichterung und gleichmäßige Vertheilung der Militärlasten. Die Art und Weise dieser Erleichterung und gleichmäßigen Vertheilung wird ebenfalls das Gesetz bestimmen.
19. Die Bürger sind pflichtig, diejenigen Beamtungen, welche durch unmittelbare Volkswahlen bestellt werden, anzunehmen; diese Pflicht beschränkt sich jedoch auf ein Amt und eine Amtsdauer.
Amtsstellen in den Gemeinden müssen aber in jedem Falle, selbst bei Bekleidung anderer Ämter, für eine Amtsdauer angenommen werden.
Mit dem Antritte des sechzigsten Altersjahres hört jede Verpflichtung für Annahme von Ämtern auf.
Eben so fällt die Verpflichtung allgemein von selbst weg für Stellen, welche laut Abschnitt 9 neben andern Ämtern nicht von der gleichen Person bekleidet werden dürfen.
20. Bürger, welche von nun an Titel, Orden, Besoldungen und Jahrgehalte von auswärtigen Mächten annehmen würden, so wir solche, welche politische oder militairische Stelle in ausländischem Dienste bekleiden, sind von öffentlichen Ämtern im Canton ausgeschlossen.
Bürger, welche in öffentlichen Ämtern stehen und entweder politische oder militairische Stellen, oder Titel, Orden, Besoldungen und Jahrgehalten von auswärtigen Mächten annehmen, verzichten durch diese Annahme auf ihre Ämtern und haben von denselben abzutreten.
21. Der Ernennung zu allen öffentlichen Anstellungen und Bedinstungen soll freie Bewerbung vorangehen.
22. Jede Religionspartei besorgt gesondert, unter der höhern Aufsicht und der Sanction des Staates, ihre religiösen, matrimoniellen, kirchlichen und klösterlichen Verwaltungs- und Erziehungsangelegenheiten. Das Gesetz wird diese Aufsicht bestimmen und die Fälle für die Sanction festsetzen.
23. Mit der Aufsicht über die Haupt- und Handelsstraßen übernimmt der Canton auch deren Unterhalt als Obliegenheit des Staats. Das Gesetz, dem die Bezeichnung dieser Straßen anheimgestellt bleibt, wird aber zuvörderst die Vorschriften, nach deren Erfüllung der Staat die Übernahme ausführen kann, die Bedingungen, unter welchen sie geschehen soll, und den Zeitpunct festsetzen, in welchem sie, jenen Vorschriften und Bedingungen gemäß, erfolgen wird. Ausgleichung der Interessen des Staats und der betheiligten einzelnen Gemeinden, nach den Grundsätzen des Rechts, soll Hauptgrundlage des Gesetzes seyn. Bis zu erfolgender Übernahme haben aber sämmtliche Gemeinden ihre bisherigen Straßenpflichten vollständig zu erfüllen.
In Verbindung mit dieser Übernahme und Behufs der Ausgleichung wird der Canton zugleich die Weggeldsberechtigungen der einzelnen Gemeinden an sich ziehen. Auf gleichem Fuße wird er die bisher bestandenen Waarenzölle einlösen.
Für künftige kunstverständige Leitung und Beaufsichtigung des Wasserbau- und Fuhrwesens im Canton hat die Landesverwaltung von Staats wegen zu sorgen.
24. Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, Gleichförmigkeit von Maaß und Gewicht im Canton einzuführen.
25. Der Münzfuß des Cantons St. Gallen ist die Reichswährung im vier und zwanzig Guldenfuß.
26. Ein auf Übergabe zu gebundenen Händen ausgefällter schiedsrichterlicher Spruch hat dieselbe Rechtskraft, wie ein gerichtliches Urtheil der letzten Instanz, und soll gleich einem solchen vollzogen werden.
27. Allen, sowohl erst- als letztinstanzlichen, Urtheilen sollen die Erwägungsgründe beigefügt werden.
28. Vor Gerichten zweiter Instanz dürfen keine Rechtsfragen und Beweismittel angenommen werden, die nicht schon in erster Instanz vorgebracht wurden.
29. Urtheile in Criminalfällen können nur in Folge stattgehabter Anklage und Vertheidigung gefällt werden. Für Aufstellung eines Anklägers und eines Vertheidigers sorgt das Gesetz.
30. Alle und jede Militaircapitulationen des Cantons mit fremden Mächten sind unzulässig.
Abschnitt 2
Politischer Stand der Bürger.
31. Wer nach dem Gesetze das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Cantons St. Gallen besitzt, ist auch Bürger des Cantons.
32. Cantonsbürger wird man durch eheliche Abstammung von einem Bürger, oder außereheliche von einer Bürgerin.
33. Man erwirbt das Cantonsbürgerrecht durch einen Beschluß des großen Raths. Der Verlangende muß sich aber vorläufig ausweisen, daß ihm auf den Fall der Ertheilung ein Gemeindsbürgerrecht zugesichert ist. Hingegen kann keine Gemeinde ihr Bürgerrecht an einen Nichtcantonsbürger schon wirklich erhielten, und die Zusicherung von Gemeindsbürgerrechten bleibt, sofern nicht das Cantonsbürgerrecht wirklich ertheilt wird, ohne alle rechtliche Folge. Das Gesetz hat sowohl über die Aufnahme in das Gemeindsbürgerrecht, als über die Ertheilung des Cantonsbürgerrechts das Erforderliche zu ordnen.
Ausländer dürfen nur alsdann in das Cantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie auf ihr auswärtiges Staatsbürgerrecht verzichten, und ihre Entlassung aus demselben urkundlich nachweisen.
34. Das Cantonsbürgerrecht verliert:
a) wer mit Beurkundung seiner anderwärtigen Aufnahme darauf verzichtet;
b) wer, abwesend, es in einer festzusetzenden Verjährungsfrist nicht erneuert.
Für beide Fälle treten nähere Bestimmungen des Gesetzes ein,
jedoch greift der Verlust nie auf jene Kinder zurück, welche vor der
Verzichtleistung oder Verjährung schon erzeugt waren.
Im Verluste des Cantonsbürgerrechts ist der Verlust des Gemeindsbürgerrechts einbegriffen.
Verzichtleistung bei dem Besitze mehrerer Gemeindsbürgerrechte auf eines derselben, mit Beibehaltung des Cantons- und eines andern Gemeindsbürgerrechtes im Canton, kann nur nach den Vorschriften des Gesetzes statt finden.
35. Die politischen Rechte können ausüben alle
Cantonsbürger, welche
a) das ein und zwanzigste Jahr angetreten haben;
b) in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen;
doch nur da, wo sie haushäblich angesessen sind.
Ausgeschlossen sind dagegen nebst denjenigen, die vorstehende Eigenschaften
nicht haben:
a) jene, die gerichtlich bevogtet sind;
b) welche Armenunterstützung genießen;
c) Falliten und Accorditen, worunter auch künftige außergerichtliche Accorditen
verstanden sind;
d) erwiesen sittenlose Bürger;
e) solche, die in einen Criminaluntersuch verflochten sind.
36. Stimmfähig in den Gemeindsgenossenversammlungen sind alle jene Ortsbürger und Antheilhaber am Gemeindegute, welche in der Ortsgemeinde selbst wohnen, sofern sie auch die für Ausübung der politischen Rechte erforderlichen Eigenschaften besitzen.
37. Die Bürger üben die ihnen zustehenden Wahlrechte, insofern sie nicht auf bloße Gemeindswahlen Bezug haben, in Bezirksgemeinden aus.
38. Jeder Cantonsbürger ist befugt, seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Cantons zu verlegen und dort sich niederzulassen.
Von diesem Rechte sind ausgeschlossen:
a) wer überhaupt nicht in bürgerlichen Ehren steht;
b) Falliten und Accorditen ohne Ausnahme;
c) erweislich sittenlose und berufslose Bürger.
Wer nach vorstehenden Bestimmungen das Recht zur Niederlassung nicht ansprechen kann, darf, wenn er in eine der drei vorstehenden Classen fällt, aus einer Gemeinde, in welcher er niedergelassen ist, weggewiesen werden.
Die Verfügung wegen der Falliten und Accorditen hat aber keine rückwirkende Kraft.
Allfällige Gebühren wird das Gesetz bestimmen.
39. Unter vorstehenden Beschränkungen wird das Recht der freien Niederlassung auch den Bürgern der übrigen Schweizercantone gewährt, doch mit der ausdrücklichen Bedingung, daß die Bürger des Cantons St. Gallen im andern Cantone, sowohl in Bezug auf die Niederlassung im Allgemeinen, als auch in Hinsicht auf damit verbundene unbeschwerte Gewerbstreibung und Güterankauf, und zwar ohne Rücksicht der Confession, alle jene Begünstigungen genießen, die der Schweizer nach den St. Gallischen Gesetzen im Cantone St. Gallen genießen.
Abschnitt 3
Gebietseintheilung.
40. Der Canton ist in 15 Bezirke abgetheilt,
nämlich:
1) St. Gallen,
2) Tablat,
3) Rorschach,
4) Unterrheinthal,
5) Oberrheinthal,
6) Werdenberg,
7) Sargans,
8) Gaster,
9) Seebezirk,
10) Obertoggenburg,
11) Neutoggenburg,
12) Alttoggenburg,
13) Untertoggenburg,
14) Wyl,
15) Goßau.
Die Stadt St. Gallen ist der Hauptort des Cantons.
Die Bezirke sind zugleich Amts-, Wahl- und Gerichtsbezirke.
41. Jeder Bezirk wird in politische Gemeinden getheilt. Dem Gesetze bleibt vorbehalten, die Anzahl und den Umfang dieser Gemeinden nach Bedürfniß zu vermehren oder zu vermindern.
42. Eine politische Gemeinde kann aus mehreren Ortsgemeinden bestehen. Die Ortsgemeinden bezeichnet das Gesetz.
43. Jeder Bezirk hat ein oder mehrere Versammlungsorte für die Bezirksgemeinde und as Bezirksgericht.
44. Der Bezirk St. Gallen besteht in der Stadt und ihren Umgebungen, nach bisheriger Einmarchung, doch mit Ausschluß des ehemaligen Stiftseinfangs. Versammlungsort für Bezirksgemeinde und Bezirksgericht: St. Gallen.
Zum Bezirk Tablat gehören die dermaligen politischen gemeinden Tablat (welcher der ehemalige Stiftseinfang nebst seinen sämmtlichen Bewohnern in jeder Beziehung zugetheilt wird), Wittenbach, Häggenschwyl und Muhlen. Versammlungsort für die Bezirksgemeinde; Wittenbach; für das Bezirksgericht: St. Fiden.
Zum Bezirk Rorschach: Mörschwyl, Goldach, Steinach, Untereggen, Eggerstriet, Rorschacherberg und Rorschach. Versammlungsort für Bezirksgemeinde und Bezirksgericht: Rorschach.
Zum Bezirk Unterrheinthal: Thal, Rheineck, St. Margarethen, Au, Berneck, Balgach und Diepoldsau. Versammlungsorte für Bezirksgemeinde und Bezirksgericht: abwechselnd Rheineck und Berneck.
Zum Bezirk Oberrheinthal: Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet und Rüthi. Versammlungsort für Bezirksgemeinde und Bezirksgericht: Altstätten.
Zum Bezirk Werdenberg: Salez, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Atzmoos. Versammlungsort für Bezirksgemeinde und Bezirksgericht: Altstätten.
Zum Bezirk Sargangs: Sargans, Ragatz, Pfäfers, Vilters, Mels, Flums, Wallenstadt und Quarten. Versammlungsort für die Bezirksgemeinde: Mels; für das Bezirksgericht: Sargans.
Zum Bezirk Gaster: Amden, Wesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn und Rieden. Versammlungsort für Bezirksgemeinde und Bezirksgericht: Schänis.
Zum Seebezirk: Gommiswald, Utznach, Schmerikon, Rapperschwyl, Jona, Eschenbach, Goldingen, St. Gallen-Kappel und Ernetschwyl. Versammlungsort für die Bezirksgemeinde: Eschenbach; Versammlungsort für das Bezirksgericht: abwechselnd Utznach und Rapperschwyl.
Zum Bezirk Obertoggenburg: Wildhaus, Alt St. Johann, Neßlau, Krummenau, Ebnat und Kappel. Versammlungsort für Bezirksgemeinde und Bezirksgericht: Neu St. Johann.
Zum Bezirk Neutoggenburg: Wattwyl, Lichtensteig, Oberhelfenschwyl, Brunnadern, Hemberg, St. Peterzell und Krinau. Versammlungsort für die Bezirksgemeinde: Wattwyl; für das Bezirksgericht: Lichtensteig.
Zum Bezirk Alttoggenburg: Bütschwyl, Lütisburg, Mosnang und Kirchberg. Versammlungsort für die Bezirksgemeinde und Bezirksgericht: Mosnang.
Zum Bezirk Untertoggenburg: Mogelsberg, Ganterschwyl, Jonschwyl, Oberutzwyl, Henau, Flawyl und Deggersheim. Versammlungsort für Bezirksgemeinde und Bezirksgericht: Flawyl.
Zum Bezirk Wyl: Wyl, Bronschhofen, Zutzwyl, Oberbüren, Niederbüren und Niederhelfenschwyl. Versammlungsort für die Bezirksgemeinde: Oberbüren; für das Bezirksgericht: Wyl.
Zum Bezirk Goßau: Goßau, Andwyl, Waldkirch, Gaiserwald und Straubenzell. Versammlungsort für Bezirksgemeinde und Bezirksgericht: Goßau.
Abschnitt 4
Bestand und Befugnisse der Behörden.
45. Die oberste Behörde des Cantons ist der große Rath. Er besteht aus den Abgeordneten des Volkes, welches dieselben, als seine Stellvertreter, unmittelbar von sich aus wählt.
46. Der große Rath wird aus 150 Mitgliedern bestellt.
Hievon ernennt der Bezirk St. Gallen 15; frei von diesen 15 sollen Cantonsbürger seyn, die nicht Gemeindsbürger von St. Gallen sind, und unter diesen dreien ist wenigstens 1 Bürger katholischer Confession zu wählen.
Die übrigen 135 Mitglieder werden in genauem Verhältniß zur Zahl der im übrigen Canton befindlichen Cantonsbürger und der daselbst niedergelassenen Schweizer, mit Beobachtung der Parität nach gleicher Berechnung, auf die andern 14 Bezirke vertheilt.
|
Mitglieder kath. Confession. |
Mitglieder evang. Confession. |
Zusammen. |
||
| Bezirk Tablat | wählt |
6 |
- |
6 |
| Bezirk Rorschach | wählt |
8 |
- |
8 |
| Bezirk Unterrheinthal | wählt |
4 |
7 |
11 |
| Bezirk Oberrheinthal | wählt |
9 |
5 |
14 |
| Bezirk Werdenberg | wählt |
1 |
10 |
11 |
| Bezirk Sargans | wählt |
13 |
- |
13 |
| Bezirk Gaster | wählt |
6 |
- |
6 |
| Seebezirk | wählt |
10 |
- |
10 |
| Bezirk Obertoggenburg | wählt |
2 |
9 |
11 |
| Bezirk Neutoggenburg | wählt |
2 |
9 |
11 |
| Bezirk Alttoggenburg | wählt |
8 |
1 |
9 |
| Bezirk Untertoggenburg | wählt |
5 |
6 |
11 |
| Bezirk Wyl | wählt |
7 |
- |
7 |
| Bezirk Goßau |
wählt |
7 |
- |
7 |
47. Der große Rath versammelt sich ordentlicher Weise zweimal im Jahre; am ersten Montage im Brachmonate und am zweiten Montage im Wintermonat.
48. Er versammelt sich außerordentlicher Weise:
a) so oft es der Präsident des großen Rathes nothwendig erachtet;
b) wenn dreißig Mitglieder des großen Rathes bei dessen Präsidenten es
verlangen;
c) so oft der kleine Rath selbst sich durch Umstände zur Einberufung bewogen
findet.
Die Einberufung geschieht in der Regel durch den kleinen Rath. In den unter a und b bezeichneten Fällen stellt der Präsident des großen Rathes an den kleinen Rath das schriftliche Begehren um Einberufung, welchem der kleine Rath zu entsprechen pflichtig ist. Die Einberufung kann jedoch auch durch den Präsidenten des großen Rathes geschehen, der sich dazu seines Büreaus bedient. - In dem unter c bezeichneten Falle hat der kleine Rath von der geschehenen Einberufung dem Präsidenten des großen Rathes gleichzeitig Anzeige zu machen.
Wenn die Einberufung des großen Rathes durch dessen Präsidenten geschieht, hat dieser ordentlicher Weise der Einladung das Verzeichniß der zu behandelnden Gegenstände beizufügen.
49. Der große Rath giebt sich selbst das Reglement für Behandlung seiner Geschäfte und über die Polizeiordnung in seinen Sitzungen.
50. Die Kanzlei des großen Raths wird von ihm selbst aus seiner eigenen Mitte bestellt.
51. Er entscheidet über die Gültigkeit von Wahlen seiner Mitglieder.
52. Die Sitzungen des großen Rathes sind öffentlich. Die Fälle, in welchen ausnahmsweise für allgemeine Interessen des Cantons oder der Eidsgenossenschaft die Sitzungen geheim gehalten werden müssen, bestimmt das Reglement.
53. Das im Art. 11 gewährleistete Petitionsrecht wird nur in Zuschriften an den Präsidenten des großen Raths, zu Handen desselben, ausgeübt. Wie diese Zuschriften und Begehren zu behandeln und zu berathen sind, bestimmt das Gesetz.
54. Der große Rath vertagt sich oder löset sich auf nach eigenem Gutfinden.
55. Als oberste Behörde des Cantons erläßt und erläutern der große Rath die Gesetze und führt die Oberaufsicht über die Landesverwaltung.
56. Er rathschlagt demnach über die Vorschläge von Gesetzen und Beschlüssen, welche der kleinen Rath vorlegt, und beschließt darüber durch Annahme, beliebige Abänderung oder gänzliche Verwerfung, so wie gleichfalls über diejenigen Vorschläge von Gesetzen und Beschlüssen, welche aus seiner eigenen Mitte hervorgehen.
Jedem einzelnen Mitgliede steht das Recht zu, wirkliche Vorschläge zu machen, oder Gesetze und Beschlüsse in Antrag zu bringen.
Wie in allen diesen Fällen die Vorschläge und Anträge zu berathen sind, bestimmt das Reglement.
57. Dem großen Rathe steht das ausschließliche
Verfügungsrecht über folgende Gegenstände zu:
a) Darleihen für den Staat aufzunehmen und Bürgschaften für denselben
einzugehen.
b) Über Ankauf und Verkauf von Staatsgütern.
c) Über Ausführung von Staatsbauten.
d) Über Gehalt, Gepräge und Benennung eigener, und bleibender Anordnungen über
den Tarif fremder Münzen.
e) Festsetzung oder Abänderung des Gehaltes aller öffentlichen beamteten und
Angestellten, die vom Staate besoldet sind, so wie die Errichtung oder Aufhebung
aller solcher öffentlicher Anstellungen udn Bedienstungen, die nicht durch die
Verfassung selbst aufgestellt sind.
f) Über alle Verkommnisse und Verträge mit andern Cantonen und Staaten. Sie
unterliegen seiner Genehmigung.
58. Er bestimmt alljährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staats, und erläßt gleichzeitig die Gesetze für Erhebung der Abgaben und Steuern, welche zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse erforderlich sind.
59. Er läßt sich jährlich vom kleinen Rathe über die Verwaltung des Staatsvermögens und über Einnahmen und Ausgaben Rechnung ablegen, genehmigt diese oder verfügt darüber nach Gutfinden. Die genehmigten Rechnungen werden amtlich durch den Druck bekannt gemacht. Desgleichen läßt er sich jährlich über alle übrige Theile der Staatsverwaltung und über die Vollziehung der Gesetze treuen und vollständigen Bericht erstatten.
In Commissionen, welche für Prüfung der Staatsverwaltung im Allgemeinen und des Rechnungswesens im Besondern bestellt werden, können diejenigen Mitglieder des großen Rathes nicht gewählt werden, die zu Mitgliedern des kleinen Rathes in Verwandtschaftsgraden stehen, welche von der gleichzeitigen Wahl in den kleinen Rath ausschließen.
60. Wegen Verletzung der Verfassung oder der Gesetze, desgleichen wegen Veruntreuung oder pflichtwidriger Verwaltung des Staatsvermögens kann der große Rath den kleinen Rath oder einzelne Mitglieder desselben in Anklagezustand versetzen. Die nähern Bestimmungen hierüber trifft das Gesetz.
61. Der große Rath bestimmt alle und jede an den Staat, an Gemeinden und an öffentliche Beamtete zu entrichtenden Amtsgebühren (Sporteln).
62. Er ernennt den Staatsschreiber und den Cantonskassirer, und bestellt das Verhörrichteramt.
63. Er wählt die Abgeordneten des Cantonen an die ordentlichen und außerordentlichen Tagsatzungen frei aus allen seinen Mitgliedern, ertheilt ihnen die erforderlichen Aufträge und empfängt Bericht und Rechenschaft über ihre Verrichtungen. Er stimmt im Namen des Cantons.
64. Er berathschlagt über die Zusammenberufung außerordentlicher Tagsatzungen, wo die Bundesverfassung nicht selbst verfügt.
65. Er ertheilt das Cantonsbürgerrecht nach den Bestimmungen des Gesetzes.
66. Er übt das Begnadigungsrecht über letztinstanzlich beurtheilte Verbrecher aus, und das Recht der Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Ehren.
67. Er verfügt über die bewaffnete Macht zur Handhabung der äußern Sicherheit und innern Ruhe.
68. Die Mitglieder des großen Rathes stimmen einzig nach Eid und eigener Überzeugung.
69. Sie sind für ihre in den Berathungen geäußerten Meinungen und Ansichten nur dem großen Rathe selbst verantwortlich.
70. Die Mitglieder des großen Rathes erhalten angemessene Entschädigung aus der Staatscasse.
71. Ein kleiner Rath, von sieben Mitgliedern, übt die vollziehende Gewalt aus.
72. Er besorgt, mit Verantwortlichkeit gegen den großen Rath, die gesammte Landesverwaltung, und ist demnach die oberste Verwaltungs-, Polizei- und Vormundschaftsbehörde.
73. Er ernennt die untergeordneten Behörden, Beamteten und Angestellten, deren Wahl nach der Verfassung oder laut Gesetz nicht andern Behörden oder den Bürgern selbst zusteht.
74. Er entwirft Vorschläge zu Gesetzen oder Beschlüssen des großen Rathes, und begutachtet diejenigen, welche ihm vom großen Rathe überwiesen werden.
75. Er erstattet dem großen Rathe jährlich Bericht und Ausweis über die ganze Staatsverwaltung, so wie über besondere Zweige der Verwaltung, so oft es der große Rath fordert.
76. Sämmtliche Vorschläge zu Gesetzen, so wie das Verzeichniß der zu behandelnden Gegenstände, übersendet er ordentlicher Weise, nachdem er das Präsidium des großen RAthes zuvor davon in Kenntniß gesetzt hat, vierzehn Tage vor Versammlung des großen Rathes an alle Mitglieder desselben.
77. Der kleine Rath legt dem großen Rathe jährlich in der zweiten ordentlichen Versammlung einen annähernden Voranschlag (Budget) über die Einnahmen und Ausgaben des künftigen Rechnungsjahres vor.
78. Er ist gehalten, alljährlich in der ersten ordentlichen Versammlung die Rechnung über die Verwaltung des Staatsvermögens, mit Beifügung des Inventars über letzteres, abzulegen.
79. Er hat unbedingt alle Gesetze und Beschlüsse des großen Rathes, so wie dessen besondere Aufträge zu vollziehen. Nie dürfen aber Maßregeln zu Vollziehung der Gesetze veränderte oder neue Bestimmungen über die Hauptsache enthalten.
80. Er vollzieht unbedingt die in Rechtskraft erwachsenen Urtheile. Andere Einwirkungen in Rechtssachen stehen ihm nicht zu, die Handhabung gesetzlicher Vorschriften über das Organische und Polizeiliche im Gerichtswesen vorzubehalten.
81. Er hat die Aufsicht und Leitung aller untergeordneten Behörden; untersucht ihre Amtsverrichtungen; überweiset Amtsvergehungen an die Gerichte; er versichert sich gesetzlicher Verwaltung des Gemeinds- und Ortsvermögens, das in keinem Falle unter die Antheilhaber zu Eigenthum vertheilt werden kann, und wovon Liegenschaften ohne seine Bewilligung nie veräußert werden dürfen; ihm steht zu die Aufsicht und Sanction über allgemeine Verfügungen der Gemeinden in ihrem Steuerwesen; er genehmiget polizeiliche und ökonomische Ortsreglemente, welche ohne diese Sanction unstatthaft sind; er entscheidet über Competenzsstreitigkeiten zwischen untern verwaltenden und vollziehenden Behörden.
82. Er kann, nach Erforderniß der Umstände, vorübergehende Verfügungen über den Tarif fremder Münzen, auf Bericht hin an den großen Rath, erlassen.
83. Zu Handhabung der äußern Sicherheit und innern Ruhe kann er vorläufig über die bewaffnete Macht verfügen, beruft aber sofort den großen Rath, dem darüber die weitern Anordnungen laut Art. 67 zustehen.
84. In jedem Bezirke übt ein Bezirksamman die Verrichtungen der vollziehenden Gewalt aus.
D. Gemeinds- und Ortsbehörden.
85. In jeder politischen Gemeinde ist ein Gemeinderath von wenigstens fünf, höchstens fünfzehn Mitgliedern, den Vorsteher inbegriffen, der den Titel Amman führt.
Der Gemeinderath ist örtliche Vollziehungs- und Polizeibehörde, auch Verwaltungsbehörde, insofern er gleichfalls als Verwaltungsrath bezeichnet wird. Das Gesetz wird seien Verrichtungen und Befugnisse bestimmen.
86. Jede Pfarrei, Ortsgemeinde oder Genossenschaft, die en besonderes Eigenthum besitzt, bestellt zu Besorgung desselben, unter dem Namen Verwaltungsrath, eine Verwaltungsbehörde von beliebiger Anzahl Mitgliedern.
87. Ein Cantonsgericht von eilf Mitgliedern und sechs Suppleanten ist die höchste Instanz in bürgerlichen, correctionellen, criminellen und administrativen Rechtsfällen.
Um ein Urtheil auszufällen, müssen wenigstens neun Glieder gegenwärtig, und zu Beurtheilung von Verbrechen, die die Todesstrafe nach sich ziehen können, muß das Gericht vollständig seyn.
88. Die criminellen Rechtsfälle behandelt in erster Instanz ein Criminalgericht, bestehend aus fünf Mitgliedern und vier Suppleanten. Um ein Urtheil auszufällen, muß das Gericht vollzählig seyn.
89. In jedem Bezirke besteht ein Bezirksgericht von sieben Mitgliedern und vier Suppleanten, zur Behandlung der bürgerlichen und correctionellen Rechtsfälle.
Die Bezirksgerichte sprechen erstinstanzlich über die Fälle ab, welche die Competenz der Untergerichte übersteigen, und letztinstanzlich über jene, welche von den Untergerichten an die Bezirksgerichte gezogen werden.
Die Bezirksgerichte sind die erste Instanz für die administrativen Streitigkeiten.
90. In jedem Bezirke werden je nach der Größe ein oder zwei Untergerichte von fünf Mitgliedern und drei Suppleanten aufgestellt.
Die Untergerichte sprechen, ohne Weiterziehung, über alle Streitfälle ab, wo der Hauptgegenstand 40 Gulden nicht übersteigt; erstinstanzlich, mit Vorbehalt der Weiterziehung über alle Fälle, wo der Hauptgegenstand den Werth von 400 Gulden nicht übersteigt.
91. Alle übrigen Bestimmungen über die Competenz der Bezirksgerichte und der Untergerichte bleiben dem Gesetze vorbehalten.
Bezirks- und Untergerichte dürfen nur in vollzähliger Versammlung Urtheile fällen.
92. Der Bezirk St. Gallen hat 1 Untergericht; Sitzungsort: Stadt St. Gallen.
Der Bezirk Tablat: 1 Untergericht; Sitzungsorte abwechelnd St. Fiden und Haggenschwyl.
Der Bezirk Rorschach: 1 Untergericht; Sitzungsort: Rorschach.
Der Bezirk Unterrheinthal: 2 Untergerichte, das eine für die politischen Gemeinden Thal, Rheineck und St. Margarethen; Sitzungsorte: abwechselnd Rheineck und Thal; das andere für die politischen gemeinden Au, Berneck, Balgach und Diepoldsau; Sitzungsorte: abwechsend Berneck und Balgach.
Der Bezirk Oberrheinthal: 2 Untergerichte, das eine für die politischen Gemeinden Rebstein, Marbach und Altstätten; Sitzungsorte: abwechelnd Altstätten und Marbach; das andere für Eichberg, Oberriet und Tüthy; Sitzungsort: Oberriet.
Der Bezirk Werdenberg: 2 Untergerichte, das eine für Saletz, Gams und Grabs; Sitzungsort: Gams; das andere für Buchs Sevelen und Atzmoos; Sitzungsort Sevelen.
Der Bezirk Sargans: 2 Untergerichte, das eine für Sargans, Ragatz, Pfäfers, Vilters und Mels; Sitzungsorte: abwechselnd Ragatz und Mels; das andere für Flums, Wallenstadt und Quarten; Sitzungsorte: abwechselnd Flums und Wallenstadt.
Der Bezirk Gaster: 1 Untergericht; Sitzungsorte: abwechselnd Wesen und Kaltbrunn.
Der Seebezirk: 1 Untergericht; Sitzungsorte: abwechselnd Utznach und Rapperschwyl.
Der Bezirk Obertoggenburg: 2 Untergerichte, das eine für Wildhaus, Alt St. Johann und Neßlau; Sitzungsort: Alt St. Johann; das andere für Krummenau, Ebnat und Kappel; Sitzungsort: Ebnat.
Der Bezirk Neutoggenburg: 2 Untergerichte; das eine für Wattwyl, Lichtensteig, Oberhelfenschwyl und Krinau; Sitzungsort: Wattwyl; das andere für Brunnadern, St. Peterzell und Hemberg; Sitzungsort: St. Peterzell.
Der Bezirk Alttoggenburg: 1 Untergericht; Sitzungsorte abwechselnd Bütschwyl und Kirchberg.
Der Bezirk Untertoggenburg: 2 Untergerichte, das eine für Mogelsberg, Degersheim und Ganterschwyl; Sitzungsort: Mogelsberg; das andere für Jonschwyl, Henau und Flawyl; Sitzungsort: Oberutzwyl.
Der Bezirk Wyl: 1 Untergericht; Sitzungsorte: abwechselnd Niederhelfenschwyl und Zutzwyl.
Der Bezirk Goßau: 1 Untergericht; Sitzungsorte: abwechselnd Waldkirch und Abtwyl in St. Josephen.
93. Für letztinstanzlich abgesprochene Fälle, wo über Verletzung gesetzlicher Formen oder eines bestehenden Gesetzes Klage geführt wird, wird jedoch ohne Kosten für den Staat, eine Cassationsbehörde von fünf Mitgliedern und zwei Suppleanten aufgestellt. Die Organisation derselben wird durch ein eigenes Gesetz bestimmt.
94. Jede politische Gemeinde hat einen Vermittler für die bürgerlichen und administrativen Rechtsfälle.
95. In jedem Militairbezirke des Cantons wird ein Militairgericht aufgestellt, welches über geringe Militairvergehen erst- und letztinstanzlich, über schwere Vergehen aber erstinstanzlich abzusprechen hat. Die Bezirksmilitairgerichte bestehen aus sieben Mitgliedern, Offizieren, Unteroffizieren und Gemeinen, nebst drei Suppleanten nach der gleichen Abstufung.
Zur letztinstanzlichen Beurtheilung schwerer Militairvergehen wird ein Cantonsmilitairgericht aufgestellt, bestehend aus neun Mitgliedern, Offizieren, Unteroffizieren und Gemeinen, und vier Suppleanten nach der gleichen Abstufung, nebst einem Berichterstatter.
Die nähere Organisation dieser Militairgerichte, so wie ihre Competenz und Verrichtungen bestimmt das Gesetz.
Abschnitt 5
Wahlart und Behörden.
96. Zur Wahl der Mitglieder des großen Raths treten sämmtliche stimmfähige Bürger am Versammlungsorte des Bezirks in eine Bezirksgemeinde zusammen, und wählen die dem Bezirke angewiesene Zahl der Mitglieder, frei aus allen wählfähigen Bürgern des Cantons, doch mit allseitiger Beobachtung der Bedingungen und Vorschriften des Artikels 46.
97. Den Präsidenten des großen Rathes wählt der große Rath frei aus seinen Mitgliedern; Ausnahme hievon macht bloß die Vorschrift des Art. 125.
98. Die Mitglieder des kleinen Raths wählt der große Rath aus seiner eigenen Mittel, und aus der Mitte des kleinen Rathes wählt er dessen Präsidenten, der den Titel Landamman führt.
99. Die Mitglieder des Cantonsgerichts, die Mitglieder des Criminalgerichts und die Mitglieder der Cassationsbehörde wählt der große Rath frei aus allen wahlfähigen Bürgern. Aus den Mitgliedern jeder dieser Behörden wählt er den Präsidenten derselben.
100. Den Bezirksamman wählt die Bezirksgemeinde frei aus allen wahlfähigen Bewohnern des Bezirks.
101. Dei Mitglieder der Bezirksgerichte und die Mitglieder der Untergerichte werden von der Bezirksgemeinde gewählt. In den Bezirken, welche 2 Untergerichte haben, theilt sich die Bezirksversammlung nach den Gemeinden, die zur nämlichen Gerichtsabtheilung gehören; jede Abtheilung wählt dann gesöndert ihr Untergericht, nach vorheriger Wahl eines Vorstandes zu diesem Geschäfte. Die Präsidenten der Bezirksgerichte und der Untergerichte werden mit Zuziehung der Suppleanten, vom Gerichte selbst gewählt.
102. Die Bezirksgemeinden zur Wahl der Mitglieder des großen Rathes, der Bezirksammänner, der Mitglieder der Bezirksgerichte und der Untergerichte werden in den eintreffenden Wahljahren am ersten Sonntage im Mai gehalten. Der Bezirksamman ist Vorstand an der Bezirksgemeinde.
103. Die Gemeinderäthe (und aus ihnen der Amman) und der Vermittler werden erwählt von der Versammlung der stimmfähigen Bürger jeder politischen Gemeinde, die Verwaltungsräthe durch die stimmfähigen Bürger an den Genossensversammlungen.
104. Die Wahlen der Gemeinderäthe und der Vermittler werden am zweiten Sonntage im Mai, die Wahlen der Verwaltungsräthe am dritten Sonntage im Mai vorgenommen.
105. Die Schreiber des Cantonsgerichts, der Bezirksgerichte und der Untergerichte werden mit Zuzug der Suppleanten von diesen Gerichten selbst gewählt.
106. Das Bezirksmilitairgericht wird von der gesammten militairpflichtigen Mannschaft des Bezirks, das Cantonsmilitairgericht vom großen Rath gewählt.
107. Die Suppleanten der Gerichte werden auf gleiche Weise erwählt, wie die Richter selbst.
Abschnitt 6
Amtsantritt und Amtsdauer der Behörden.
108. Der Amtsantritt der Mitglieder des großen Rathes findet, nach den jedesmaligen Wahlen, am ersten Brachmonate statt; der Amtsantritt aller übrigen Behörden am ersten Heumonate.
109. Die Mitglieder des großen Rathes bleiben zwei Jahre, die Mitglieder des kleinen RAths vier Jahre, die Mitglieder des Cantonsgerichts, des Criminalgerichts und der Cassationsbehörde sechs Jahre, die Mitglieder der Bezirksgerichte und der Untergerichte vier Jahre, die Mitglieder des Cantonsmilitairgerichts und der Bezirksmilitairgerichte zwei Jahre, die Bezirksammänner zwei Jahre, die Mitglieder der Gemeinde- und der Verwaltungsräthe zwei Jahre, die Vermittler ein Jahr im Amte.
110. Die Amtsdauer des Präsidenten des großen Raths geht von einer ordentlichen Versammlung zur andern. Der abtretende Präsident ist für die nächstfolgenden zwei Amtsdauern nicht wieder wählbar.
111. Die Amtsdauer des Landammanns, Präsidenten des kleinen Raths, ist sechs Monate. Der abtretende Landamman ist für die folgenden zwei Amtsdauern nicht wieder wählbar.
112. Wenn ein Mitglied des kleinen Raths bei der periodischen Erneuerung des großen Rathes aufhört, Mitglied dieser Behörde zu seyn; so hat es auch, selbst vor erfüllter Amtsdauer, aus dem kleinen Rathe auszutreten.
113. Alle durch Abschnitt 4 aufgestellte Behörden treten nach erfüllter Amtsdauer in ihrer Gesammtheit ab; ihre Mitglieder sind aber wieder wählbar. Eben so sind die Bezirksmänner und die Vermittler nach erfüllter Amtsdauer stets wieder wählbar.
114. Die vor erfüllter Amtsdauer abgehenden Mitglieder des großen Rathes werden längstens binnen einem Monate an einer außerordentlichen Versammlung des großen Rathes ersetzt, sofern nicht im Laufe des nächsten Monats ohnehin eine ordentliche Versammlung stattfindet.
115. Die vor erfüllter Amtsdauer abgehenden Mitglieder des großen Rathes werden längstens binnen einem Monate an einer außerordentlichen Versammlung des großen Rathes ersetzt, sofern nicht im Laufe des nächsten Monats ohnehin eine ordentliche Versammlung statt findet.
Die vor erfüllter Amtsdauer abgehenden Mitglieder des Cantonsgerichts, des Criminalgerichts und der Cassationsbehörde werden vom großen Rathe, jedoch ohne dessen besondere Einberufung, an seiner nächsten Versammlung ersetzt.
116. Die vor erfüllter Amtsdauer abgehenden Mitglieder der Bezirksgerichte und der Untergerichte werden an der nächsten ordentlichen Bezirksgemeinde ersetzt; abgehende Bezirksammänner aber sollen ohne Verzug ersetzt werden.
Abschnitt 7
Grundsätze über Parität in den Behörden.
117. Im kleinen Rath, im Cantonsgericht, im Criminalgericht und in der Cassationsbehörde soll derjenige Confessionstheil, welcher die Mehrzahl der Bevölkerung besitzt, ein Mitglied mehr erhalten, als der andere Confessionstheil.
118. In den Bezirken Obertoggenburg, Neutoggenburg, Alttoggenburg, Untertoggenburg, Unterrheinthal, Oberrheinthal und Werdenberg werden die Bezirksgerichte, die Untergerichte, die Gemeindräthe und die Verwaltungsräthe im Verhältniß der sich im Bezirke oder in der Gemeinde aufhaltenden Cantonsbürger jeder Confession gewählt. Wenn ein Confessionstheil unter dem Zehnttheil der Bevölkerung, nach obiger Berechnung, steht; so hat er keine Ansprache auf ein Mitglied.
Die Wahl der Präsidenten und der Schreiber dieser Behörden bleibt frei.
Abschnitt 8
Wählbarkeitsbedingnisse und Ausschließungsgründe.
119. Wahlfähig in die Behörden sind alle Bürger ohne Unterschied, welche die für die Stimmfähigkeit geforderten Eigenschaften besitzen; hinsichtlich des Alters jedoch wird für den kleinen Rath, für das Cantonsgericht und für die Cassationsbehörde das angetretene 30ste Jahr, für alle übrige Behörden das angetretene 25ste Jahr gefordert.
Für Ausländer, welche in das Bürgerrecht des Cantons aufgenommen worden, beginnt, unter den gleichen Bedingungen, die Wahlfähigkeit erst fünf Jahre nach Erwerbung des Cantonsbürgerrechts.
120. In den kleinen Rath, in das Cantonsgericht, in die Bezirks- und Untergerichte, in die Cassationsbehörde und in die Militairgerichte sind nicht zugleich wählbar: Blutverwandte bis und mit dem vierten Grade, nämlich: Vater und Sohn, Großvater und Enkel, Brüder, Oheim und Neffe, Geschwisterkinder; ferner: wirkliche Schwäher und Tochtermann, und wirkliche Schwäger.
121. In die Gemeindräthe und in die Verwaltugnsräthe sind nicht neben einander wählbar folgende Blutsverwandte: Vater und Sohn, Großvater und Enkel, und Brüder; ferner: wirkliche Schwäher und Tochtermann, und wirkliche Schwäger.
122. Vater und Sohn, zwei Brüder, Oheim und Neffe, wirkliche Schwäher und Tochtermann, und wirkliche Schwäger dürfen bei keiner der in den Artikeln 120 und 121 benannten Behörden zugleich Präsident und Schreiber seyn.
Abschnitt 9
Vorschriften über Trennung der Gewalten.
123. Die gesetzgebende, die richterliche und die vollziehende Gewalt sind als solche grundsätzlich getrennt.
124. Die Bekleidung von richterlichen oder vollziehenden Stellen schließt jedoch nicht vom großen Rathe aus. Desgleichen haben die Mitglieder des kleinen Rathes Sitz und Stimme im großen Rathe, gleich allen übrigen Mitgliedern des großen Raths, genießen aber keinerlei Auszeichnung oder Vorrechte. Sämmtliche Mitglieder des kleinen Rathes verlassen die Versammlung, wenn über die Verwaltung des kleinen Rathes abgestimmt wird.
125. Kein Mitglied des kleinen Raths kann zum Präsidenten des großen Raths gewählt werden.
126. Kein Mitglied des kleinen Raths darf zugleich Mitglied irgend einer andern administrativen, vollziehenden oder richterlichen Behörde seyn, worunter auch die confessionellen Behörden begriffen sind.
127. Der Bezirksamman darf zugleich weder Mitglied einer administrativen Behörde in seinem Bezirke, noch Mitglied irgend einer richterlichen Behörde seyn.
128. Der Vermittler darf nie zugleich Mitglied einer richterlichen Behörde seyn.
Abschnitt 10
Pflichteid und Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten.
129. Sämmtliche Behörden und Beamten haben für genaue Handhabung der Verfassung und der Gesetze den Pflichteid zu schwören.
130. Der große Rath leistet in seiner Gesammtheit den Pflichteid bei seiner ersten Versammlung, und in der Folge bei jeder ersten Sitzung nach der allgemeinen periodischen Wahl.
131. Der kleine Rath, das Cantonsgericht, das Criminalgericht, die Cassationsbehörde und das Cantonsmilitairgericht leisten dem großen Rathe den Eid für getreue Pflichterfüllung.
132. Die untergeordneten Cantonalbehörden und Beamten beeidigt der kleine Rath. Der Bezirksamman leistet den Eid an der Bezirksgemeinde. Die übrigen Bezirks- und die Gemeindsbehörden werden vom Bezirksamman öffentlich beeidigt.
133. Die Behörden sind für ihre Verwaltung verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder aber ist rein persönlich, und erstreckt sich nie auf die Amtsführung von Vorgängern oder Collegen.
134. Beamte und Angestellte, welche Geld oder Geldeswerth für Staat oder Gemeinden zu verwalten haben, sind zur Bürgerschaftsleistung anzuhalten.
Abschnitt 11
Anerkennung der Gesetze durch das Volk.
135. Das Recht der Gesetzesgenehmigung, welches dem
Volke laut Art. 3 der Verfassung zusteht, beschlägt namentlich die Gesetze über
nachbezeichnete Gegenstände:
a) alle Theile der bürgerlichen und peinlichen Gesetzgebung, und einschlagende
Staatsverträge;
b) allgemeine Abgabengesetze;
c) Gesetze über das Gemeindewesen;
d) Gesetze über das Militairwesen.
136. Sämmtliche Gesetze über die vorbezeichneten Gegenstände treten 45 Tage nach ihrer Erlassung (Promulgation) in Kraft, sofern nicht binnen dieser Frist die Anerkennung verweigert wird.
137. Sobald 50 Bürger einer politischen Gemeinde es verlangen, muß eine Gemeindsversammlung abgehalten werden, um in solcher zu berathen, ob gegen das erlassene Gesetz Einwendung gemacht werden wolle oder nicht.
138. Beschließt die Mehrheit der Versammlung, keine Einwendung zu machen; so ist das Gesetz als von de Gemeinde anerkannt anzusehen. Geht hingegen der Beschluß dahin, daß Einwendung gemacht werden solle; so macht der Gemeindamman mittelst Protocollauszug dem Bezirksamman und dieser dem kleinen Rathe hievon unverweilte Anzeige.
139. In diesem Protocollauszuge muß sowohl die Anzahl der stimmfähige Bürger angegeben seyn, welche gegen Anerkennung des Gesetzes, als die Anzahl derjenigen, welche für Anerkennung gestimmt haben. Die bei der Gemeindsversammlung nicht erschienenen stimmfähigen Bürger werden zu den das erlassene Gesetz Anerkennenden gezählt.
140. Unmittelbar nach Einführung der Verfassung soll ein allgemeines Verzeichniß aller stimmfähigen Bürger im Canton aufgenommen werden. Dieses Verzeichniß gilt als Regel für die ganze Dauer der Verfassung.
141. Beläuft sich die Zahl derjenigen, welche gegen das Gesetz gestimmt haben, auf eine Stimme über die Hälfte aller stimmfähigen Bürger des Cantons; so fällt das Gesetz.
Abschnitt 12
Beschwörung und Revision der Verfassung.
142. Die angenommene Verfassung wird vom Volke in sämmtlichen Bezirken an den nächsten Bezirksgemeinden beschworen. An jeder nachfolgenden ordentlichen Bezirksgemeinde leistet die nachrückende jüngere Bürgerschaft jedes Bezirkes den Eid.
143. Nach sechs Jahren kann eine Revision und Verbesserung dieser Verfassung vorgenommen werden, insofern sich die Mehrheit der Bürger an den politischen Gemeinden dafür ausspricht.
Die bestehenden Gesetze und Verordnungen verbleiben fortan in Kraft. Es soll aber beförderlich eine allgemeine Revision derselben folgen.
Also abgeschlossen vom Verfassungsrathe des Cantons St. Gallen.
St. Gallen, den 1. März 1831.
Im Namen des Verfassungsrathes,
der Präsident:
Hermann Fels, von St. Gallen.
Die Mitglieder, Secretaire desselben:
Jacob Baumgartner, von Altstätten.
Dr. Christian Friedrich Fels, von St. Gallen.
Die vorstehende Verfassung ist eine demokratische,
liberale, aber noch größtenteils repräsentative Verfassung.