Verfassung des Cantons Sanct Gallen

vom 31. August 1814

aufgehoben durch
Verfassung vom 1. März 1831

 

Erster Titel
Allgemeine Bestimmungen und Gewährleistungen.

1. Die Verfassung sichert die freie und uneingeschränkte Ausübung des katholischen und evangelischen Glaubensbekenntnisses und Gottesdienstes.

2. Jede Religionspartei besorgt gesöndert, unter der höhern Aufsicht und der Sanction des Staats, ihre religiösen, matrimoniellen, kirchlichen und klösterlichen Verwaltungs- und Erziehungsangelegenheiten. Das Gesetz wird diese Aufsicht bestimmen und die Fälle für die Sanction festsetzen.

3. Es giebt im Canton keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Personen und der Familien.

4. Die Verfassung sichert den Zehnt- und Grundzinsloskauf nach den bestehenden Gesetzen des Cantons.

5. Nicht nur der Bürger, sondern jeder im Canton St. Gallen wohnende Schweizer, kann zu Militairdiensten angehalten werden.

Zweiter Titel
Eintheilung des Gebiets.

6. Der Canton St. Gallen ist in acht Bezirke abgetheilt, nämlich:
1) Stadt St. Gallen
2) Rorschach,
3) Großau,
4) Ober-Toggenburg,
5) Unter-Toggenburg,
6) Rheinthal,
7) Sargans,
8) Utznach.

St. Gallen ist der Hauptort des Cantons.

Das Gesetz wird die Hautporte der Bezirke bestimmen.

7. Die acht Bezirke sind in vier und zwanzig Kreise, und diese in politische und Ortsgemeinden abgetheilt.

Dritter Titel.
Politischer Stand der Bürger.

8. Wer nach dem gesetze das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Cantons St. Gallen besitzt, ist auch Bürger des Cantons.

9. Man wird Bürger des Cantons durch eheliche Abstammung von einem Bürger. Uneheliche erhalten das Bürgerrecht nur nach den Bestimmungen des Gesetzes.

10. Man erwirbt das Bürgerrecht des Cantons durch ein Decret des großen Raths. Der Verlangende muß sich aber vorläufig ausweisen, daß ihm auf den Ertheilungsfall ein Gemeindebürgerrecht zugesichert sey. Hingegen kann keine Gemeinde ihr Bürgerrecht an einen Nicht-Cantonsbürger schon wirklich ertheilen.

11. Man verleirt das Cantons- und Gemeindsbürgerrecht
1) durch Verzichtleistung;
2) durch Verjährung,
3) durch Urtheile.

Für alle drei Fälle treten nähere Bestimmungen des Gesetzes ein; doch greift der Verlust nie auf jene Kinder zurück, welche vor der Verzichtleistung oder Verwirkung schon erzeugt waren.

12. Jeder Cantonsbürger ist befugt, seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde des Cantons zu verlegen und seinen Erwerb daselbst frei zu treiben, vorbehalten jene besondern persönlichen Ausschließungsgründe, welche durch das Gesetz bestimmt werden.

13. Die politischen Rechte können in Kreis- und Gemeindeversammlungen nur von Cantonsbürgern ausgeübt werden, die in bürgerlichen Ehren stehen, nicht gerichtlich bevoigtet sind, noch Armenunterstützung genießen, wenigstens zweihundert Schweizerfranken steuerbares Vermögen besitzen, und das ein und zwanzigste Jahr angetreten haben, und zwar d, wo sie haushäblich angesessen sind. Eben diese Eigenschaften, mit Ausnahme des Vermögenserfordernisses, werden erfordert, um einer Verwaltungsgemeinde stimmfähig zu seyn, allein nur in jener, in welcher er nach den bestehenden Genossenrechten persönlicher Nutznießer ist.

Vierter Titel.
Öffentliche Gewalten.

Gemeinds- und Verwaltungsbehörden.

14. Jede politische Gemeinde wählt einen Gemeinderath, der aus einem Amtmann und wenigstens vier, höchstens acht, oder wenn die Gemeinde über zweitausend vierhundert Seelen zählt, zwölf Mitgliedern besteht, die sechs Jahre im Amte bleiben, udn von zwei zu zwei Jahren zum Drittheil austreten, aber wieder gewählt werden können.

15. Jede Ortsgemeinde, und in derselben jeder Religionstheil, der ein besonderes Eigenthum besitzt, hat eine eigene Verwaltung, welche nicht weniger als drei, und aus nicht mehr als neun Mitgliedern bestehen soll, mit Inbegriff des Vorstehers, die von den Antheilhabern gewählt wird. Die Mitglieder dieser Verwaltung bleiben sechs Jahre im Amte, und treten von zwei zu zwei Jahren zum Drittheil aus, sind aber wieder wählbar.

16. Die aufzustellenden gesetze bestimmen die Verrichtungen und Befugnisse der Gemeinds- und Verwaltungsräthe, in Bezug auf die örtliche Polizei, Erhebung der Anlagen und alle übrige untergeordnete Gegenstände der allgemeinen und örtlichen Verwaltung, mit welchen sie beauftragt werden können.

17. Die Stadt St. Gallen wird, in Rücksicht ihrer Lage und besondern Verhältnisse, eine eigene Organisatiaon in Verwaltungs- und Gerichtssachen erhalten, und die Competenz ihrer Polizei, so wie jene ihres Civil- und eines Handelstribunals, soll (den allgemeinen Principien der Verfassung unbeschadet) durch ein Gesetz näher bestimmt und auseinander gesetzt werden. Das Gesetz mag auch andern Städten oder bedeutenden Marktflecken, deren besondern Verhältnissen es angemessen wäre, etwelche Ausdehnung der polizeilichen und gerichtlichen Competenz zu gewähren.

Kreisbehörden.

18. Jeder Gerichtskreis hat eine, aus einem Kreisamman und vier Richtern bestehende, Gerichtsstelle, welche über Civilstreitigkeiten und Straffälle, die nicht in eine höhere Competenz einschlagen, mit oder ohne Weiterziehung, urtheilt. Die nähere Bestimmung und Organisation bleibt dem Gesetze vorbehalten.

19. Der Kreisamman führt den Vorsitz und übt die Polizei in den Kreisversammlugnen aus. Er ist der Vermittler in bürgerlichen Rechtsfällen und der Unterbeamte der Regierung im Kreise.

20. In jedem Kreise ist ein Hauptort, in welchem die Sitzungen abgehalten werden müssen, nach der nähern Bestimmung des Gesetzes.

Bezirksstatthalter.

21. In jedem Bezirke wählt die Regierung einen Statthalter, der das Organ derselben ist. Er hat den Voruntersuch in Criminalfällen und die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltungen und Polizeibehörden in seinem Bezirk. Die nähere Bestimmung der Befugnisse dieser beiden Beamten bleibt dem Gesetze überlassen.

Großer Rath.

22. Ein großer Rath von hundert und fünfzig Mitgliedern übt die höchste Gewalt aus. Er versammelt sich ordentlicher Weise alljährlich zweimal, als beiläufig einen Monat vor der eidsgenössischen Tagsatzung und spätestens drei Monate nach derselben, in dem Hauptorte des Cantons. Die Sitzungen dauern nicht über einen Monat; doch kann der kleine Rath dieselben verlängern.

Der große Rath
1) nimmt die Gesetzesvorschläge an, die ihm vom kleinen Rath vorgelegt werden, oder verwirft sie. Wenn der kleine Rath in zwei auf einander folgenden Sitzungen des großen Rathes Anstand genommen hätte, über einen ihm von dem großen Rathe empfohlenen Gegenstand einen Gesetzesentwurf vorzulegen, oder wenn ein von dem kleinen Rathe vorgelegter Gesetzentwurf in zwei auf einander folgenden Sitzungen des großen Rathes verworfen worden wäre; so würde im ersten Fall dem großen Rathe das Recht zustehen, dem kleinen Rathe für die Berathung dieses Gegenstandes eine Commission beizuordnen, die nicht zahlreicher seyn darf, als der kleine Rath, uneinbegriffen seinen Präsidenten, von welcher Vereinigung dann der neue, der Versammlung vorzulegende Entwurf ausgehen würde. In letzterm Fall könnte der kleine Rath einen ähnlichen Ausschuß von dem großen Rathe begehren, um sich mit demselben zu berathen;
2) er läßt sich von dem kleinen Rathe über die Vollziehung der Gesetze und Decrete, so wie überhaupt über den Zustand der öffentlichen Verwaltung, Bericht erstatten;
3) er nimmt dessen Rechnung über die Verwaltung des Staatsvermögens und der Staatseinkünfte ab, und beschließt darüber;
4) er bestimmt die Besoldung und die Zahl der öffentlichen Beamten und von der Regierung Angestellten;
5) er bewilligt die Auflagen, bleibende Geldanleihen und die Veräußerung von Cantonalgütern;
6) er berathschlagt über die Zusammenberufung der außerordentlichen Tagsatzungen, so oft es der Fall ist; ernennt die Abgeordneten des Cantons zu den Tagsatzungen, bestimmt ihre Entschädigungen, und ertheilt ihnen Instructionen. Er stimmt im Namen des Cantons;
7) er übt, auf Vorschlag des kleinen Rathes, das Begnadigungsrecht aus;
8) der große Rath erwählt, von zwei zu zwei Jahren, aus der Mitte des kleinen Rathes zwei Standeshäupter, welche von beiden Religionsbekenntnissen seyn sollen, unter dem Titel Landamman. Jeder führt während eines Jahres bei dem großen und kleinen Rathe den Vorsitz.

Kleiner Rath.

23. 1) Ein kleiner Rath von wenigstens neun Mitglieder des großen Rathes, von denen sie fortwährend einen Theil ausmachen, und die immer wieder wählbar sind, hat den Vorschlag der Gesetze, Decrete und Steuerverordnungen;
2) er ist die oberste Verwaltungs- und Polizeibehörde. Ihm liegt die Vollziehung der Gesetze und Verordnungen ob, zu welchem Ende er die nöthigen Beschlüsse faßt. Er hat die Leitung und Aufsicht über die untergeordneten Behörden, ernennt seine Beamten und Beauftragten, insofern die Verfassung nicht darüber verfügt, und kann sie wieder von ihren Stellen abberufen;
3) er legt dem großen Rathe über alle Theile der öffentlichen Verwaltung REchenschaft ab, und verläßt die Versammlung, wenn über dieselbe abgestimmt wird;
4) der kleine Rath verfügt über die bewaffnete Macht zu Handhabung der öffentlichen Ordnung und innern Ruhe, stattet dem großen Rathe besondere Rechenschaft über diese Verfügung ab, und versammelt ihn bei längerer Andauer derselben;
5) er beruft den großen Rath ordentlicher, und, wenn es der Fall ist, ausßerordentlicher Weise zusammen;
6) er entscheidet über streitige Administrationsfälle nach den Vorschriften des Gesetzes.

Erstinstanzliche Gerichte.

24. Für die bürgerliche Rechtspflege giebt es Gerichte erster Instanz, deren Glieder durch die Parteien entschädigt werden. Die Anzahl dieser Gerichte, ihre Amtsdauer, Einrichtung und Competenz wird das Gesetz bestimmen, insofern nicht die Verfassung bereits Fürsehung gethan hat.

25. Bezirksgerichte sprechen je nach ihrer gesetzlich bestimmten Competenz theils erst-, theils letztinstanzlich ab.

Appellationsgericht.

26. Ein Appellationsgericht von dreizehn Mitgliedern spricht in letzter Instanz ab. Um ein Urtheil auszufällen, müssen eilf Glieder gegenwärtig, und bei Verbrechen, die die Todesstrafe nach sich ziehen, muß das Gericht vollständig seyn. Das Gesetz bestimmt die Civil- und Criminalproceßform.

27. Wie in letztinstanzlich abgesprochenen Fällen gehandelt werden sollte, in welchen Klagen geführt würde, daß die gesetzlichen Formen von dem Gericht überschritten oder das Gesetz beiseite gesetzt sey, oder Erläuterung desselben Statt finden sollte, wird das Gesetz bestimmen.

Fünfter Titel
Grundsätze über Religionsparität.

28. In den paritätischen Bezirksgerichten Obertoggenburg, Untertoggenburg, Rheinthal und Sargans soll diejenige Religionspartei, welche die Mehrzahl der Bevölkerung inne hat, ein Mitglied mehr als die, welche die Minderzahl hat, wählen.

29. In paritätischen Kreisen und Gemeinden der vier obigen Bezirke soll die Besetzung der Kreisgerichte und der Gemeinderäthe und gemeinsamen Verwaltungsräthe zur Hälfte von jedem Religionstheil Statt finden; wo aber ein Religionstheil unter dem Drittheil herabsinken würde, soll ihm noch der Drittheil der Stellen zukommen, insofern derselbe noch einen Sechstheil des Kreises oder der Gemeinde ausmacht, - und diesem Sechstheil aber noch eine Stelle, wenn dieser dreißig stimmfähige Gemeindsbürger zählt, bei einer Bevölkerung, die nicht über dreitausend Seelen geht. Das der Zahl nach ungerade Mitglied fällt immer dem stärkern Religionstheile zu.

30. Im kleinen Rathe und Appellationsgerichte soll diejenige Religionspartei, welche die Mehrzahl der Bevölkerung inne hat, ein Mitglied mehr als die, welche die Minderzahl hat, besitzen.

31. In den Gemeinds- und Verwaltungsbehörden wechselt die Vorsteherstelle nach jeder Amtsdauer, wenn die Behörde von jedem Religionstheil zur Hälfte, nur zur dritten Amtsdauer aber, wenn sie von dem einen Theil nur zum Drittheil besetzt wird.

32. In den Bezirks- und Kreisgerichten, Gemeinds- und Verwaltungsräthen sollen die Secretaire jederzeit in Parität mit dem Präsidenten gestellt werden.

Sechster Titel.
Wahlart und Wählbarkeitsbedingnisse.

33. Um als Gemeinds- und Verwaltungsrath gewählt uzu werden, muß man, nebst den Eigenschaften und Stimmfähigkeit, fünfhundert Schweizerfranken steuerbares Vermögen besitzen und das fünf und zwanzigste Jahr angetreten haben.

34. Die fünf Mitglieder des Kreisgerichts werden von den Kreisversammlungen gewählt, und aus denselben bestellt die Regierung den Kreisamman.

35. Um als Mitglied in das Kreisgericht gewählt zu werden, muß man das dreißigste Jahr angetreten haben, und ein steuerbares Vermögen von achthundert Schweizerfranken besitzen.

36. Die Statthalter der Bezirke werden von dem kleinen Rathe aus Bewohnern und Activbürgern des betreffenden Bezirks gewählt.

37. Der große Rath wird aus directen udn indirecten Wahlen gebildet, durch welche vier und achtzig Plätze auf die Katholiken und sechs und sechzig auf die Reformirten fallen, und zwar in einer dreifachen Reihenfolge, nämlich: für die erste Reihenfolge wählen sämmtliche Wahlkreise unmittelbar ein und fünfzig Mitlgieder. Für die zweite Reihenfolge wählen die Bezirkswahlcorps neun und vierzig Mitglieder. Die dritte Reihenfolge von fünfzig Mitglieder wird von dem großen Rathe selbst ernannt.

Erste Reihenfolge: In jedem Wahlkreise ernennt die Versammlung der die politischen Rechte ausübenden Bürger, aus Bürgern oder wahlfähigen Einwohnern des Kreises, einen Abgeordneten in den großen Rath, die Stadt St. Gallen aber acht. Das Alter von dreißig Jahren ist das einzige Wählbarkeitsbedingniß für diese Ernennung.

Zweite Reihenfolge: Die Mitglieder dieser Classe werden in den sämmtlichen Bezirken aus Bürgern oder wahlfähigen Einwohnern des Bezirks, welche das dreißigste Lebensjahr angetreten haben und viertausend Schweizerfranken steuerbares Vermögen besitzen, durch Wahlcorps, und zwar nach folgenden, auf Bevölkerung und Religionstheile gründenden Verhältnisse erwählt: Bezirk St. Gallen acht Mitglieder; Bezirk Rorschach viere; Bezirk Goßau viere; Bezirk Obertoggenburg von Seite der evangelischen Religion sechs, von der katholischen drei (9); Bezirk Untertoggenburg Kathol. vier, Evangel. drei (7); Bezirk Rheinthal Evang. vier, Kathol. drei (7); Bezirk Sargans Kathol. drei, Evangel. drei (6); Bezirk Uznach vier, zusammen neun und vierzig Mitglieder.

Dritte Reihenfolge: Die fünfzig Mitglieder dieser Classe, wovon der Stadt St. Gallen ebenfalls acht zugetheilt werden müssen, werden von dem großen Rathe aus einer dreifachen Vorschlagsliste ernannt, welche durch ein Wahlcollegium, das der kleine Rath, das Appellationsgericht und die Bezirksstatthalter vereinigt bilden, verfertigt werden. Das Vermögensbedingniß dieser Classe ist ebenfalls viertausend Schweizerfranken. Wenn die angenommene Parität der Religionen von vier und achtzig katholischen und sechs und sechzig reformirten Mitgliedern in den vorigen Classen nicht beobachtet wäre; so müßte dieselbe in dieser dritten Reihenfolge ausgeglichen werden; sonst aber tritt keine  Rücksicht, als die solcher Cantonsbürger ein, welche durch Bildung, Erfahrung und Ansehen vorzüglich geeignet sind, in die oberste Cantonsbehörde einzutreten.

38. Alle Mitglieder des großen Raths treten von drei zu drei Jahren zum Drittheil aus, können aber sogleich wieder gewählt werden. Den ersten und zweiten Austritt bestimmt das Loos.

39. Die austretenden oder sonst abgehenden Mitglieder werden alljährlich von der gleichen Stelle ersetzt, von der sie gewählt wurden, und auf gleiche Art.

40. Die unmittelbaren Mitglieder des großen Raths sollen durch die Kreise entschädigt werden.

41. Jeder Bezirk bildet ein Wahlcorps von Wahlmännern, die durch die Kreisversammlungen gewählt werden; jeder Kreis ernennt deren sechs, nach den im Art. 29 aufgestellten Paritätsgrundsätzen. Die unmittelbar in den großen Rath gewählten Abgeordneten sind zugleich Mitglieder es Bezirkswahlcorps, werden aber dem Kreise an seiner Zahl Wahlmänner abgerechnet, und zwar nach der Religion, von der sie sind. Diese Wahlcorps wählen durch geheimes absolutes Stimmenmehr. Der Statthalter führt den Vorsitz im Wahlcorps, und hat nur eine Stimme in demselben, iinsofern er als Wahlmann gewählt worden ist. Das Wahlcorps der Stadt St. Gallen besteht aus dreißig Mitgliedern. Die immer wieder wählbaren Mitglieder des Wahlcorps werden von drei zu drei Jahren neu gewählt; das Wahlcorps ersetzt die in der Zwischenzeit Abgehenden im Laufe des Jahrs. Um als Mitglied in dieses Wahlcorps gewählt zu werden, muß man die im Art. 35 den Kreisrichtern vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen.

42. Die Glieder des kleinen Rathes werden von dem großen Rathe für neun Jahre ernannt. Die Erneuerung geschieht immer zum Drittheil. Die Austretenden sind sogleich wieder wählbar. Den ersten und zweiten Austritt bestimmt das Loos. Um in den kleinen Rath wählbar zu seyn, muß man sechstausend Schweizerfranken steuerbares Vermögen besitzen.

43. Der große Rath ernennt in oder außer seiner Mitte die Mitglieder des Appellationsgerichts für neun Jahre; die Ernennung geschieht immer zum Drittheil. Die austretenden sind sogleich wieder wählbar; den ersten und zweiten Austritt bestimmt das Loos. Der zu Erwählende muß sechstausend Schweizerfranken steuerbares  Vermögen besitzen, und während fünf Jahren eine gerichtliche Stelle bekleidet haben, oder Mitglied einer obern Behörde gewesen seyn. Den Präsidenten wählt der große Rath aus den Mitgliedern.

44. Die Bezirksgerichte bestehen aus neun Mitgliedern. Dieselben werden aus einem zweifachen Vorschlag der Bezirkswahlmänner (Art. 41) und einem einfachen Vorschlag des Appellationsgerichts von dem kleinen Rathe ernannt. Sie werden aus der Classe von Bürgern genommen, welche ein steuerbares Vermögen von zweitausend Schweizerfranken besitzen. Sie sind auf neun Jahre gewählt, treten von drei zu drei Jahren zum Drittheil aus, und sind nach den vorgeschriebenen Form wieder wählbar. Das Loos bestimmt den ersten und zweiten Austritt. Aus ihrer Mitte wählt der kleine Rath den Präsidenten.

Schlußartikel.

Alle jetzt bestehende Gesetze und Verordnungen, insofern sie nicht durch die gegenwärtige Verfassung als aufgehoben angesehen werden müssen, oder mit derselben im Widerspruch stehen, sind, bis auf  weitere Verfügung und bestimmte Aufhebung, vorläufig sammethaft bestätigt. Sie sollen aber unverzüglich und mit möglichster Bevörderung revidirt werden.

    St. Gallen, den 31. August 1814

Der Präsident des großen Raths,
Laurenz Meßmer.

Im Namen des großen Raths:
Der Secretair desselben,
Xaver Gmür.

 

Der Kanton St. Gallen ist einer der Kantone, die erst 1803 gebildet wurden und 1814/15 erst nochmals um ihre Anerkennung insbesondere mit Bern, Glarus und Graubünden ringen mussten.

Als neuer Kanton hat er sich vorstehende, für die Zeit ziemlich liberale und fortschrittliche Verfassung gegeben. Der Zensus, also die Bedingung, dass für die Wählbarkeit ein Mindestvermögen vorgeschrieben wurde, war in St. Gallen im Vergleich zu anderen Kantonen sehr gering.
 


Quellen: K.H.L. Pölitz, Die europäischen Verfassungen seit dem Jahre 1789, Brockhaus Leipzig 1833
© 27. Mai 2005
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