Anerkennungs- und Gewährleistungsurkunde der immerwährenden Neutralität der Schweiz und der Unverlezbarkeit ihres Gebiets

vom 20. November 1815

geändert durch
Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919; Art. 435

Nachdem der Beitritt der Schweiz zu der in Wien am 20. März 1815 von den Mächten, welche den Pariser Vertrag unterzeichnet haben, ausgestellten Erklärung, den Ministern der kaiserlichen und königlichen Höfe durch die Urkunde der schweizerischen Tagsazung vom 27. darauf folgenden Mai gehörig kund gemacht worden: so stand der Ausfertigung der Urkunde über Anerkennung und Gewährleistung der immerwährenden Neutralität der Schweiz in ihren neuen Grenzen, so wie diese durch obige Erklärung bestimmt sind, nichts im Wege. Inzwischen haben die Mächte es für rathsam erachtet, die Unterzeichnung dieser Urkunde bis auf den heutigen Tag zu verschieben, um die Veränderungen berüksichtigen zu können, welche die Kriegsereignisse und die in Folge derselben zu treffenden Anordnungen in den Grenzen der Schweiz hervorbringen, und die Modificationen, welche ebenfalls rüksichtlich jener Verfügungen eintreten möchten, die das der Wohlthat der Neutralität der Eidgenossenschaft theilhaft gemachte Landesgebiet betreffen.

Nachdem nun diese Veränderungen durch die Bestimmungen des Pariservertrags vom heutigen Tage festgesezt worden sind, so ertheilen die Mächte, welche die Wiener Erklärung vom 20. März unterzeichnet haben, duirch die gegenwärtige Urkunde eine förmliche und rechtskräftige Anerkennung der immerwährenden Neutralität der Schweiz, und sie gewährleisten derselben auch den unverlezten und unverlezbaren Bestand ihres Gebietes in seinen neuen Grenzen , wie solche theils durch die Urkunde des Wiener Congresses theils durch den Pariser Vertrag vom heutigen Tage fesetgesezt sind, und wie sie es ferner noch sein werden, in Folge der Verfügungen des als Beilage auszugsweise mitfolgenden Protokolls vom 3. November, worin zu Gunsten der Eidgenossenschaft ein neuer Gebietszuwachs von Savoyen her für die Ausrundung und Öffnung des Gebiets des Kantons Genf zugesichert wird.

Die Mächte anerkennen und gewährleisten gleichmäßig die Neutralität derjenigen Theile von Savoyen, welchen durch die Urkunde des Wiener Congresses vom 29. März 1815 und durch den Pariser Vertrag vom heutigen Tage der Genuß der schweizerischen Neutralität auf gleiche Weise zugesichert wird, als wären sie Bestandtheile dieses Landes.

Durch Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 wurden die, seit 1860 unter französischer Souveränität stehenden neutralen Teile Savoyens von der Neutralitätsgarantie ausgenommen und damit der vorstehende Absatz gegenstandslos.

Die Mächte, welche die Erklärung vom 20. März unterzeichnet haben, anerkennen durch die gegenwärtige rechtskräftige Urkunde, daß die Neutralität und Unverletzbarkeit der Schweiz, sowie ihre Unabhängigkeit von jedem fremden Einfluß dem wahren Interesse aller europäischen Staaten entspreche.

Sie erklären, daß keinerlei den Rechten der Schweiz hinsichtlich auf ihre Neutralität und die Unverlezbarkeit ihres Gebiets nachtheilige Folgerung auf diejenigen Ereignisse gegründet werden könne noch solle, welche den Durchmarsch der alliirten Truppen über einen Theil des Schweizerbodens veranlaßt haben. Dieser durch die freie Zustimmung der Kantone in dem Vertrag vom 20. Mai bewilligte Durchmarsch war eine natürliche Folge des offenen Beitritts der Schweiz zu den Grundsäzen, welche die Mächte in dem von ihnen unterzeichneten Bundesvertrag vom 25. März zu Tage gelegt hatten.

Es anerkennen die Mächte mit Vergnügen, daß die Bewohner der Schweiz in jenem Zeitpunkt der Prüfung bewiesen haben, daß sie für das gemeine Wohl und zu Unterstüzung einer Sache, für welche alle Mächte sich zu gemeinsamer Anstrengung vereint hatten, große Opfer zu bringen wußten, und daß die Schweiz demnach auch jene Vortheile zu erhalten verdient hat, die ihr theils die Verfügungen des Wiener Congresses, theils der Pariser Vertrag vom heutigen Tage und die gegenwärtige Urkunde zusichern, welcher beizutreten alle europäischen Mächte sollen eingeladen werden.

Zu Bekräftigung des Obstehenden ward gegenwärtige Erklärung ausgestellt und unterzeichnet zu Paris am 20. November des Gnadenjahres 1815.

Österreich
Der Fürst von Metternich.
Der Freiherr von Wessenburg.

Frankreich
Richelieu.

Großbritannien
Castlereagh.
Wellington.

Portugal
Der Graf von Palmella.
D. Joachim Lobo da Solveira.

Preußen
Der Fürst von Hardenberg.
Der Freiherr von Humbold

Rußland
Der Fürst von Rasumoffsky.
Der Graf Capo d'Istria.

Auch wenn die vorstehende Urkunde formal nicht mehr in Kraft zu sein scheint, immer noch ein wichtiges historisches Dokument der Schweiz, das die Grundlage der auch heute noch streng beachteten Neutralität der Schweiz, die mit dieser Urkunde ihren Anfang nahm.


Quellen: Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsazungen aus den Jahren 1814 bis 1848, 2. Band S. 812, Bern 1876
© 26. Mai 2005 - 6. Juni 2005


Home            Zurück          Top