beschlossen vom Verfassungsrat am 26. Oktober 1858,
bestätigt durch die Volksabstimmung
vom 21. November 1858.
geändert durch
Dekret des Verfassungsrates vom 28. Oktober 1873, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 28.-30. November 1873,
Dekret des Grossen Rates vom 29. Mai 1879, bestätigt durch Volksabstimmung vom
28. und 29. Juni 1879,
Dekret des Verfassungsrates vom 3. Dezember 1881, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 21. und 22. Januar 1882,
Dekret des Grossen Rates vom 7. April 1887, bestätigt durch Volksabstimmung vom
14. und 15. Mai 1887,
Dekret des Grossen Rates vom 21. Februar 1889, bestätigt durch Volksabstimmung vom 9.
und 10. März 1889,
Dekret des Grossen Rates vom 19. Mai 1903, bestätigt durch Volksabstimmung vom
27. und 28. Juni 1903,
Dekret des Grossen Rates vom 12. Juli 1906, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 11. August 1906,
Dekret des Grossen Rates vom 31. Mai 1917, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 21. und 22. Juli 1917,
Dekret des Grossen Rates vom 23. Juni 1924, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 26. und 27. Juli 1924,
Dekret des Grossen Rates vom 16. September 1935, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 26. und 27. Oktober 1935,
Dekret des Grossen Rates vom 15. Mai 1939, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 3. und 4.. Juni 1939,
Dekret des Grossen Rates vom 19. Mai 1941, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 5. und 6. Juli 1941,
Dekret des Grossen Rates vom 18. Mai 1948, bestätigt durch Volksabstimmung vom
26. und 27. Juni 1948,
Volksabstimmung vom 11. September 1949,
Volksabstimmung vom 23. November 1952,
Dekrete des Grossen Rates vom 22. Juni 1959, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 26. und 27. September 1959,
Volksabstimmung vom 27. und 28. Februar 1965,
Dekret des Grossen Rates vom 20. November 1968, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 1. und 2. Februar 1969,
Dekret des Grossen Rates vom 18. November 1970, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 6. und 7. Februar 1971,
Dekret des Grossen Rates vom 17. Mai 1972, bestätigt durch Volksabstimmung vom
23. und 24. September 1972,
Volksabstimmung vom 9. September 1979,
Volksabstimmung vom 10. März 1985,
Volksabstimmung vom 8. Dezember 1991.
ergänzt durch
Verfassungsdekret vom 21. Januar 1979, bestätigt durch Volksabstimmung vom
17. und 18. Februar 1979.
aufgehoben durch
Verfassung vom 24. September 2000
Art. 1. Der Kanton Neuenburg ist ein demokratischer Freistaat und Bundesglied der schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 2. Die Souveränetät beruht im Volke, welches dieselbe in der durch die Verfassung bestimmten Form ausübt.
Art. 3. Das Gebiet des Kantons ist unveräußerlich
Art. 4. Der Kanton ist in sechs Bezirke eingetheilt, die eine bestimmte Anzahl Gemeinden oder Munizipalitäten umfassen. Das Gesetz bestimmt die Begrenzung derselben und sorgt für die andern als nothwendig erachteten Gebietseintheilungen.
Die durch die Verfassung bestimmten sechs Bezirke sind: Neuenburg, Boudry, Val-de-Travers, Val-de-Ruz, Locle und Chaux-de-Fonds.
Die Stadt Neuenburg ist der Hauptort des Kantons und Sitz der Kantonalbehörden.
Gemeines Recht der Neuenburger.
Art. 5. Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt im Kanton keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Personen und Familien.
Der Staat anerkennt keine Adelstitel.
Art. 6. Alle Bürger sind gleich fähig öffentliche Stellen zu bekleiden.
Art. 7. Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit des Hausrechts sind gewährleistet: Niemand darf verfolgt oder verhaftet und keine Haussuchung vorgenommen werden, als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und unter den vorgeschriebenen Formen.
Jeder Verhaftete soll innerhalb drei Tagen verhört und innert der gleichen Frist durch die zuständige Richterbehörde entweder Fortdauer oder Aufhören seiner Verhaftung verfügt werden.
Art. 8. Das Eigenthum ist unverletzlich. Der Staat kann jedoch aus Grund des gesetzmäßig konstatiren öffentlichen Nutzens gegenvorherige gerechte Entschädigung eine Eigenthumsabtretung fordern, unbeschadet den Bestimmungen der Bundesgesetze über diesen Gegenstand.
Durch Volksabstimmung vom 9. September 1979 erhielt der
Art. 8 mit Wirkung vom 25. September 1979 folgende Fassung:
"Art. 8. Das Eigentum ist unverletzlich. Der Staat kann jedoch im
öffentlichen Interesse sowie gegen angemessene Entschädigung die Enteignung
durch Gesetz anordnen; das eidgenössische Enteignungsrecht bleibt vorbehalten."
Art. 9. Die Presse ist frei. Kein Gesetz kann den Gebrauch derselben regeln, einstellen und hemmen.
Die Ahndung dießfälliger Mißbräuche erfolgt auf Grund des gemeinen Rechts.
Art. 10. Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die Petitionen müssen durch ein oder mehrere Personen als Individuen unterzeichnet sein. Jedoch können die Gemeinden, Munizipalitäten und andere juristischen Personen, als solche, in Sachen ihrer Verwaltung petitioniren.
Art. 11. Öffentliche Versammlungen und Vereine, welche weder ihrem Zwecke noch ihren Mitteln nachrechtswidrig sind, können weder beschränkt noch untersagt werden.
Art. 12. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Es dürfen niemals zeitweilige Ausnahmsgerichte eingeführt werden.
Art. 13. Jeder bekennt sich zu seiner Religion mit der gleichen Freiheit und genießt für seinen Cultus den gleichen Schutz, wenn er sich den Bestimmungen des zu erlassenden Gesetzes über die äußerliche Ausübung desselben unterzieht
Jede öffentliche Ausübung eines andern Cultus als der christlichen und des jüdischen, ist jedoch nur innerhalb der Grenzen gestattet, welche mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten verträglich sind. Das Gesetz kann hierauf bezügliche besondere Verfügungen treffen.
Art. 14. Der Staat anerkennt in Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß der Bürger keinerlei Unterschiede zwischen denselben.
Art. 15. Die Lehrfreiheit und das Recht der freien Niederlassung und Gewerbsausübung im ganzen Kanton sind allen Neuenburgern gewährleistet, wofern dieselben sich den auf die Ausübung gewisser Gewerbe bezüglichen Polizeigesetzen unterziehen und ihrer Pflicht in Betreff der öffentlichen Lasten ein Genüge leisten.
Jeder Schweizer und Fremde genießt dießfalls unter den durch die Bundesverfassung und der bezüglichen Staatsverträge festgesetzten Bedingungen die gleichen Rechte.
Art. 16. Alle im Kanton ansässigen Personen, - bei den Korporationen gilt dieß von demjenigen Theil ihres Vermögens, welcher nicht für gemeinnützige Anstalten oder wohlthätige Stiftungen bestimmt ist, - tragen nach Verhältniß ihres Vermögens und Erwerbs, alle Personen hinwider, welche nicht im Kanton ansässig sind, aber in demselben ein unbewegliches Gut oder eine Hypothekarforderung besitzen, nach Verhältniß des Werthes dieses Gutes oder dieser Forderung zu allen Staatslasten bei.
Die seit dem Jahr 1848 abgeschafften lehnsherrlichen Gefälle können unter keinerlei Form wieder eingeführt werden.
Der Staat verzichtet in Betreff der unbeweglichen Güter und Kapitalien, welche im Kanton als Lehen besessen wurden, auf jedes Rückfallrecht. Die Vorschriften des gemeinen Rechts sind auf diese Güter und Kapitalien einzig anwendbar.
Die Staatsabgabe von Liegenschafts-Handänderungen soll durch das Gesetz abgeschafft werden. Diese Abschaffung hat mit Rücksicht auf die Schonung des Gleichgewichts der Staatsfinanzen vermittelst stufenweiser Herabsetzung derselben zu geschehen.
Es kann keine Grundsteuer eingeführt werden.
Durch Volksabstimmung vom 21. Juli
1917 erhielt der Art. 16 mit Wirkung vom 23. Oktober 1917 folgende Fassung:
"Art. 16. L'Etat et les communes pourvoient à leurs dépenses par les
revenus de leur fortune, par les subventions et allocations en leur faveur, par
le bénétice net de leurs institutions, régales et entreprises et, pour le
surplus, par le produit des recettes administratives et des contributions
publiques.
Toutes les contributions publiques, directes et indirectes, sont instituées et
déterminées par la législation.
La législation peut prescrire l'application du principe de la progression."
Art. 17. Jeder Neuenburger und im Kanton niedergelassene Schweizerbürger ist nach den Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetze zum Militärdienste verpflichtet.
Keiner kann einen militärischen Grad ablehnen.
Durch Volksabstimmung vom 6. Februar 1971 wurde mit Wirkung vom 10. August 1971 an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
"Die Abgeordneten des Ständerates."
Durch Volksabstimmung vom 6. Februar 1971 wurde mit
Wirkung vom 10. August 1971 an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 17bis. 1 Die
Abgeordneten des Kantons in den Ständerat werden unmittelbar vom Volk für die
Dauer von vier Jahren gleichzeitig mit den Abgeordneten in den Nationalrat
gewählt; sie sind sofort wiederwählbar.
2 Die Wahlart wird durch ein Gesetz bestimmt."
Art. 18. Das Volk übt seine Souveränetät durch
drei verschiedene und von einander getrennte Gewalten aus:
Die gesetzgebende Gewalt;
Die vollziehende und administrative Gewalt;
Die richterliche Gewalt.
Art. 19. Kein Amt kann auf Lebenszeit übertragen werden; jeder Beamte kann aber wieder gewählt oder in seinem Amte bestätigt werden.
Art. 20. Kein Beamter darf ohne Bewilligung der gesetzgebenden Gewalt von einer fremden Macht Titel, Pensionen, Geschenke, Ehrenzeichen und Ämter annehmen, bei Verlust seines Amtes.
Art. 21. Jeder Beamte ist für seine Amtsverrichtungen verantwortlich.
Das Nähere hierüber wird das Gesetz bestimmen.
Art. 22. Das Gesetz bestimmt die Grade der Verwandtschaft, welche es unzulässig machen, in der gleichen Behörde zu sitzen.
Art. 23. Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Großen Rath ausgeübt, bestehend aus Abgeordneten, welche unmittelbar vom Volke, und zwar im Verhältnisse von einem Abgeordneten auf je 1000 Seelen der Bevölkerung, gewählt werden. Jede Bruchzahl über 500 zählt für 1000.
Durch Volksabstimmung vom 28. Juni 1903 erhielt der Art.
23 folgende Fassung:
"Art. 23. Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Großen Rat
ausgeübt, bestehend aus Abgeordneten, welche unmittelbar vom Volke, und zwar im
Verhältnisse von einem Abgeordneten auf 1200 Seelen der Bevölkerung, gewählten
Abgeordneten besteht. Jede Bruchzahl über 600 zählt für 1200."
Durch Volksabstimmung vom 26. September1959 erhielt der
Art. 23 mit Wirkung vom 11. Dezember 1959 folgende Fassung:
"Art. 23. Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Grossen Rat
ausgeübt, der aus 115 direkt vom Volk nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
gewählten Abgeordneten besteht."
Art. 24. Diese Abgeordneten werden auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Ihre Amtsthätigkeit hört indessen erst mit der Erwählung der neuen gesetzgebenden Behörde auf.
Durch Volksabstimmung vom 26. Oktober 1935 erhielt der
Art. 24 mit Wirkung vom 7. Februar 1936 folgende Fassung:
"Art. 24. Diese Abgeordneten werden auf die Dauer von vier Jahren
gewählt und sind wiederwählbar. Sie behalten jedoch ihre Funktionen bei, bis die
neue gesetzgebende Behörde gewählt ist."
Art. 25. Der Präsident des Großen Rathes wird auf ein Jahr ernannt und ist während der gleichen Amtsdauer nicht wieder wählbar.
Art. 26. Die Abgeordneten vertreten den Kanton und nicht die Wahlkreise, welche sie erwählt haben. Sie können keine bindenden Aufträge annehmen.
Art. 27. Jede im Großen Rathe ledig gewordene Stelle soll sogleich wieder besetzt werden.
Art. 28. Kein Mitglied des Großen Rathes kann für seine im Schooße desselben geäußerte Meinung gerichtlich belant werden. Es ist dafür nur dieser Behörde verantwortlich.
Art. 29. Kein Mitglied des Großen Rathes darf ohne Bewilligung des letztern während der Sitzung desselben verhaftet oder in eine peinliche Untersuchung gezogen werden; es sei denn, daß solches auf frischer That ergriffen wird.
Art. 30. Alle Bürger des Kantons, die das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben, und alle Schweizer gleichen Alters, welche im Kanton geboren oder sich seit zwei Jahren in demselben aufgehalten haben, sind stimmfähig. Sie üben ihre Rechte in dem Wahlkreise aus, wo sie ihren Wohnsitz haben.
Die Niederlassungsbedingungen werden durch ein Gesetz geregelt.
Durch Volksabstimmung vom 30. November 1873 erhielt der
Art. 30 folgende Fassung:
"Art. 30. Alle Bürger des Kantons, die das zwanzigste Altersjahr
erfüllt haben, und alle Schweizer gleichen Alters, welche ihren gewöhnlichen
Wohnsitz im Kanton genommen haben und dort seit drei Monaten ihre Papiere
niedergelegt haben, sind stimmberechtigt. Sie üben
ihre Rechte in dem Wahlkreise aus, wo sie diesen Wohnsitz genommen haben. Die
Bedingungen zum Wohnsitz werden durch ein Gesetz geregelt."
Durch Volksabstimmung vom 26. September 1959 erhielt der
Art. 30 mit Wirkung vom 18. Dezember 1959 folgende Fassung:
"Art. 30. Stimmberechtigt sind alle Neuenburger und Neuenburgerinnen
im zurückgelegten 20.Altersjahr sowie alle Schweizer und Schweizerinnen gleichen
Alters, welche im Kanton geboren wurden oder die seit der letzten drei Monate
nach Hinterlage ihrer Papiere daselbst tatsächlich Domizil genommen haben. Sie
üben ihre politischen Rechte an der Wahlversammlung ihres Domizils aus. Die
Voraussetzungen des Domizils werden durch Gesetz geregelt."
Durch Volksabstimmung vom 9. September 1979 erhielt der
Art. 30 mit Wirkung vom 25. September 1979 folgende Fassung:
"Art. 30. 1 Stimmberechtigt sind :
a. Neuenburger und Neuenburgerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet haben;
b. alle gleichaltrigen Schweizer und Schweizerinnen desselben Alters, die im
Kanton geboren wurden oder hier seit wenigstens drei Monaten ihren Wohnsitz
haben.
2 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnort ausgeübt. Das Gesetz
regelt die Voraussetzungen für den Wohnsitz."
Durch Volksabstimmung vom 10. März 1985 erhielt der Art. 30
mit Wirkung vom 25. März 1985 folgende Fassung:
"Art. 30. 1 Die Schweizer und Schweizerinnen, die das 18.
Altersjahr vollendet haben und im Kanton Wohnsitz haben, sind stimmberechtigt.
2 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnort ausgeübt. Das Gesetz
regelt die Voraussetzungen für den Wohnsitz."
Art. 31. Jeder Stimmberechtigte, welcher das fünfundzwanzigste Altersjahr zurückgelegt hat, ist wählbar.
Die Stellen der Geistlichen, der Mitglieder des Staatsrathes und der unmittelbaren Vertreter desselben in den Bezirken sind mit derjenigen eines Mitgliedes des Großen Rathes unvereinbar.
Durch Volksabstimmung vom 9. März 1889 erhielt der Art. 31
mit Wirkung vom 16. April1889 folgende Fassung:
"Art. 31. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25. Altersjahr
zurückgelegt hat.
Die Bekleidung eines geistlichen Amtes, sowie das Amt eines Mitgliedes des
Staatsrathes und eines unmittelbaren Vertreters des Staatsrathes in den Bezirken
sind mit dem Mandate eines Abgeordneten im Großen Rathe unverträglich. Des
Weitern können die Beamten und Angestellten der Staatskanzlei, der Departemente
des Staatsrathes und der Präfekturen nicht Mitglieder des Großen Rathes sein.
Das Gesetz bestimmt die durch die Verfassung nicht vorgesehenen Fälle von
Inkompatibilitäten."
Durch Volksabstimmung vom 1. Februar 1969 erhielt der Art.
31 Abs. 1 mit Wirkung vom 18. April 1969 folgende Fassung:
"Wählbar ist jeder Stimmberechtigte nach dem zurückgelegten 20.
Altersjahr."
Durch Volksabstimmung vom 9. März 1985 erhielt der Art. 31
mit Wirkung vom 25. März 1985 folgende Fassung:
"Art. 31. 1 Jeder Stimmberechtigte ist wählbar.
2 Folgende Funktionen können nicht gleichzeitig mit dem Mandat eines
Mitgliedes des Grossen Rates ausgeübt werden:
Staatsrat, Staatskanzler, Präfekt, ständige richterliche
Funktion, Beamter und Angestellter des Kantons mit Ausnahme der Angehörigen des
Lehrkörpers.
3 Das Gesetz kann andere, von der Verfassung nicht vorgesehene
Unvereinbarkeiten festlegen."
Art. 32. Jedes Mitglied des Großen Rathes, welches zur Zeit seiner Erwählung kein Staatsamt bekleidete, während seiner Amtsdauer aber einbesoldetes administratives oder richterliches Amt annimmt und jedes Mitglied, welches zur Zeit seiner Erwählung ein Staatsamt bekleidete und während seiner Amtsdauer ein anderes besoldetes Amt annimmt, wird angesehen, als habe es damit seine Entlassung aus dem Großen Rathe genommen, ist aber wieder wählbar.
Durch Dekret des Grossen Rates vom 23. Juni 1860 wurde
folgende verbindliche Interpretation zum Artikel 32 gemacht:
"Fassung unbekannt."
Durch Dekret des Grossen Rates vom 21. November 1888 wurde
folgende verbindliche Interpretation zum Artikel 32 gemacht:
"Art. 1. L'artikle 32 de la constitution doit
être interprété dams ce sens que, lorsque un membre
dugrandconseil qui n'était pas juge de paix aumoment de sonélection est appelé à
ces fonctions et qu'il les accepte, il sera réputé démissionnaire en ce qui
toucheson mandat de député, mais il sera rèéligible.
Art. 2. Le décret di 23 juin 1860 est rapportè.
..."
Art. 33.
Vom Stimmrecht und von der Wählbarkeit sind
ausgeschlossen:
diejenigen, welche außerhalb des
Kantons politische Rechte ausüben;
diejenigen, welche im Dienste einer fremden Macht stehen;
die Falliten, welche nicht durch den Fallimentsrichter
entschuldbar erklärt worden sind;
die Steuerpflichtigen, welche die dem Staate schuldigen
Abgaben nicht bezahlt haben;
die Bevogteten;
die zu entehrenden Strafen Verurtheilten;
diejenigen, welche gerichtlich auf vorübergehende Zeit zum
Verluste ihrer bürgerlichen Rechte verurtheilt worden sind, während der Dauer
der Strafe.
Durch Volksabstimmung vom 30. November 1873 erhielt der
Art. 33 folgende Fassung:
"Art. 33. Vom Stimmrecht und von der Wählbarkeit sind
ausgeschlossen:
1. diejenigen, welche außerhalb des Kantons politische Rechte ausüben;
2. diejenigen, welche im Dienste einer fremden Macht stehen;
3. diejenigen, welche wegen einfachem oder betrügerischem Bankerott verurtheilt
worden sind;
4. die Steuerpflichtigen, welche mit der Bezahlung der Staatssteuern mehrals ein
Jahr, außer dem laufenden, im Rückstande sind;
5. die Bevormundeten und diejenigen, welche zu einer entehrenden Strafe
verurtheilt worden sind;
6. diejenigen, welche gerichtlich auf vorübergehende Zeit zum Verluste ihrer
bürgerlichen Rechte verurtheilt worden sind, während der Dauer der Strafe."
Durch Volksabstimmung vom 21. Januar 1882 erhielt der Art.
33 mit Wirkung vom 9. Mai 1882 folgende Fassung:
"Art. 33. Es können weder Wähler noch wahlfähig sein :
1. diejenigen, welche die politischen Rechte außerhalb des Kantons ausüben;
2. diejenigen, welche im Dienste eines auswärtigen Staates stehen;
3. diejenigen, welche wegen einfachen oder betrügerischen Bankerottes
verurtheilt worden sind;
4. die Bevormundeten und diejenigen, welche zu einer entehrenden Strafe
verurtheilt sind;
5. diejenigen, denen gerichtlich die Ausübung der bürgerlichen Rechte zeitweise
entzogen ist, während der Dauer dieser Strafe."
Durch Volksabstimmung vom 9. März 1985 erhielt der Art. 33
mit Wirkung vom 25. März 1985 folgende Fassung:
"Art.33. Die wegen Geistesschwäche oder Geisteskrankheit
Entmündigten sind weder stimm- noch wahlberechtigt."
Art. 34. Das Gesetz regelt die Form, in welcher das Wahlrecht ausgeübt wird, und bestimmt die Zahl und die Eintheilung der Wahlkreise.
Art. 35. Keine Abstimmung des Großen Rathes kann stattfinden, wenn nicht die absolute Mehrheit der sämmtlichen Mitglieder desselben anwesend ist.
In wichtigen Fällen werden alle Mitglieder bei Eiden zur Sitzung eingeladen.
Art. 36. Die Sitzungen sind öffentlich; die Versammlung kann jedoch geheime Sitzung beschließen.
Art. 37. Der Große Rath versammelt sich ordentlicher Weise zwei Mal des Jahres. Er kann außerordentlich einberufen werden durch den Staatsrath, und er soll dieses, sobald ein Drittheil der Mitglieder des Großen Rathes es verlangt.
Art. 38. Jedem Mitgliede des Großen Rathes, sowie dem Staatsrathe, steht das Vorschlagsrecht (die Initiative) zu.
Durch Volksabstimmung vom 21. Januar 1882 erhielt der Art.
33 mit Wirkung vom 9. Mai 1882 folgende Fassung:
"Art. 38. Das Recht der Initiative steht zu:
dem Volke;
allen Mitgliedern des Großen Rathes und
der Regierung.
Die Volksinitiative besteht in dem Rechte, bei dem Großen Rathe die Annahme, die
Ausarbeitung und Abänderung, oder die Aufhebung eines Gesezes oder eines
Dekretes beantragen zu können.
Der Antrag muß von wenigstens 3000 Wählern unterstüzt werden.
Wenn der Große Rath den Antrag ablehnt, oder den Wortlaut eines Entwurfes
abändert, dessen vollständige Annahme verlangt worden ist, so wird der Vorschlag
der Volksabstimmung unterstellt, wobei der Große Rath die Gründe seiner
Ablehnung oder einen besondern Antrag dem Volke vorzulegen berechtigt ist.
Das Gesez wird das Verfahren bei Ausübung des Initiativrechtes ordnen."
Durch Volksabstimmung vom 26. September 1959 erhielt der
Art. 38 Abs. 3 mit Wirkung vom 18. Dezember 1959 folgende Fassung:
"Der Antrag muss von wenigstens 6000 Wählern unterstützt werden."
Art. 39. Der Große Rath erläßt und entkräftet Gesetze, beschließt über die Steuern, Ausgaben, Anleihen, Kauf und Veräußerung von Staatsgütern; er bestimmt den Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben des Staates, setzt die Besoldung der Beamten fest, bestätigt innerhalb der Schranken der Bundesverfassung die Verträge und Konkordate, und ernennt die Abgeordneten in den Ständerath; er ertheilt das Landrecht und setzt die daherigen Bedingungen fest; er übt das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus. Er entscheidet über Streitigkeiten zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt. Er läßt sich alljährlich vom Staatsrathe über dessen Geschäftsführung Rechenschaft erstatten, empfängt und schließt die Staatsrechnungen ab; dieselben werden veröffentlicht.
Durch Volksabstimmung vom 29. Juni 1879 erhielt der Art.
39 mit Wirkung vom 17. November 1879 folgende Fassung:
"Art. 39. Dem Großen Rathe steht das Recht zu, Geseze zu erlassen
und aufzuheben; er beschließt die Steuern, Ausgaben, Anlehen, Käufe und
Veräußerungen von Staatsgütern; er sezt das Budget, sowie die Besoldung der
Beamten fest, genehmigt die Verträge und Konkordate inner den Grenzen der
Bundesverfassung und ernennt die Abgeordneten des Kantons in den Ständerath; er
bewilligt die Naturalisationen und ordnet die Bedingungen derselben; er übt das
Recht der Begnadigung und der Amnestie aus. Er entscheidet in Konfliktfällen
zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt. Er läßt sich
alljährlich über die Geschäftsführung des Staatsrathes Bericht erstatten, prüft
und genehmigt die Staatsrechnungen, welche zu veröffentlichen sind.
Die Geseze sollen dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn
3000 Wähler es verlangen. Das Gleiche ist der Fall bei allgemein verbindlichen
Beschlüssen, die nicht dringlicher Natur sind.
Die Dringlichkeit kann vom Großen Rathe nur beschlossen werden mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der an der Abstimmung theilnehmenden Mitglieder.
Das Gesez wird bezüglich der Formen und Fristen der Volksabstimmung das
Erforderliche festsezen."
Durch Volksabstimmung vom 11. September 1949 wurde im Art.
39 nach dem Abs. 2 folgender Absatz (3) eingefügt:
"Gesetze und Dekrete, die eine einmalige Ausgabe von mehr als 200 000 Franken
oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 80 000 zur Folge
haben, sind obligatorisch der Volksabstimmung zu unterbreiten."
Durch Volksabstimmung vom 26. September 1959 erhielt der
Art. 39 Abs.2 mit Wirkung vom 18. Dezember 1959 folgende Fassung:
"Die Gesetze sollen dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden,
wenn 6000 Stimmberechtigte es verlangen. Das gleich ist der Fall bei
allgemeinverbindlichen Beschlüssen, die nicht dringlicher Natur sind."
Durch Volksabstimmung vom 6. Februar 1971 erhielt der Art.
39 Abs. 1 mit Wirkung vom 10. August 1971 folgende Fassung:
"1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und hebt sie auf; er
beschliesst die Steuern, Ausgaben, Anleihen, Käufe und Veräusserungen von
Staatsgütern; er setzt das Budget und die Besoldungen der Beamten fest,
genehmigt die Verträge und Konkordate innert der Schranken der Bundesverfassung;
er bewilligt die Naturalisationen und ordnet die Bedingungen derselben; er übt
das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus. Er entscheidet in Konfliktfällen
zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt. Er läßt sich
alljährlich über die Geschäftsführung des Staatsrathes Bericht erstatten, prüft
und genehmigt die Staatsrechnungen, welche zu veröffentlichen sind."
Durch Volksabstimmung vom 23. September 1972 erhielt der
Art 39 Abs. 1 (Änderung betraf
nur den französischen Text) und 3
folgende Fassung:
"Art. 39. 1 Der Grosse Rat erlässt Gesetze und hebt sie auf;
er beschliesst die Steuern, Ausgaben, Anleihen, Käufe und Veräusserungen von
Staatsgütern; er setzt das Budget und die Besoldungen der Beamten fest,
genehmigt die Verträge und Konkordate innert der Schranken der Bundesverfassung;
er bewilligt die Naturalisationen und ordnet die Bedingungen derselben; er übt
das Recht der Begnadigung und der Amnestie aus. Er entscheidet in Konfliktfällen
zwischen der vollziehenden und der richterlichen Gewalt. Er läßt sich
alljährlich über die Geschäftsführung des Staatsrathes Bericht erstatten, prüft
und genehmigt die Staatsrechnungen, welche zu veröffentlichen sind.
...
3 Gesetze und Dekrete, die eine einmalige Ausgabe von mehr als drei
Millionen Franken oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als 300000
Franken zur Folge haben, sind obligatorisch der Volksabstimmung zu
unterbreiten."
Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1991 erhielt der
Art. 39 Abs. 2 und 3 mit Wirkung vom 23. Dezember 1991 folgende Fassung:
"2 Gesetze, allgemeinverbindliche Dekrete nicht dringlicher
Natur sowie Beschlüsse, welche eine neue staatliche Ausgabe zur Folge haben,
unterstchen der Volksabstimmung, wenn 6000 Stimmberechtigte dies verlangen.
3 Gesetze und Dekrete, die eine einmalige Ausgabe m der Höhe von mehr
als 1,5 Prozent des gesamten Staatshaushaltes der letzten Rechnungsperiode oder
eine wiederkehrende Ausga.be von jährlich mehr als 1,5 Promille desselben
Betrages zur Folge haben, sind der obligatorischen Volksabstimmung unterstellt."
Art. 40. Der Große Rath
ernennt:
die Mitglieder der vollziehenden Gewalt;
die Mitglieder der Gerichte.
Er ertheilt die über dem Hauptmann stehenden militärischen Grade.
Durch Volksabstimmung vom 11. August 1906 erhielt der Art.
40 mit Wirkung vom 23. Oktober 1906 folgende Fassung:
"Art. 40. Der Große Rat ernennt die Mitglieder der Gerichte."
Art. 41. Die Mitglieder des Großen Rathes erhalten eine Entschädigung, welche das Gesetz bestimmt.
Art. 42. Die vollziehende Gewalt und die allgemeine Staatsverwaltung sind einem Staatsrathe von sieben Mitgliedern anvertraut, welche durch den Großen Rath ernannt werden.
Durch Volksabstimmung vom 21. Januar 1882 erhielt der Art.
42 mit Wirkung vom 9. Mai 1882 folgende Fassung:
"Art. 42. Die Vollziehungsgewalt und die allgemeine Verwaltung des
Kantons sind einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrathe übertragen,
welche durch den Großen Rath ernannt werden."
Durch Volksabstimmung vom 11. August 1906 erhielt der Art.
42 mit Wirkung vom 23. Oktober 1906 folgende Fassung:
"Art. 42. Die Vollziehungsgewalt und die allgemeine Verwaltung des
Kantons sind einem aus fünf Mitgliedern bestehenden Staatsrathe übertragen,
welche direkt durch das Volk gewählt werden.
Wählbar ist jeder Schweizerbürger, der in bürgerlichen Ehren und Rechten steht."
Durch Volksabstimmung vom 26. September 1959 erhielt der
Art. 42 Abs. 2 mit Wirkung vom 18. Dezember 1959 folgende Fassung:
"Wählbar ist jeder Schweizer und jede Schweizerin, die in bürgerlichen
Ehren und Rechten stehen."
Art. 43. Der Staatsrath wird zu Anfang jeder Gesetzgebungsperiode auf drei Jahre gewählt; die austretenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.
Durch Volksabstimmung vom 11. August 1906 erhielt der Art.
43 mit Wirkung vom 23. Oktober 1906 folgende Fassung:
"Art. 43. Die Mitglieder des Staatsrates werden auf die Dauer von
drei Jahren gleichzeitig mit den Abgeordneten in den Grossen Rat gewählt; sie
sind sofort wiederwählbar.
Die Wahlart wird durch ein Gesetz bestimmt."
Durch Volksabstimmung vom 26. Oktober 1935 erhielt der
Art. 43 mit Wirkung vom 7. Februar 1936 folgende Fassung:
"Art. 43. Die Mitglieder des Staatsrates werden auf die Dauer von
vier Jahren gleichzeitig mit den Abgeordneten in den Grossen Rat gewählt; sie
sind sofort wiederwählbar.
Die Wahlart wird durch ein Gesetz bestimmt."
Art. 44. Der Staatsrath ernennt jedes Jahr seinen Präsidenten, welcher während der gleichen Amtsdauer nicht wieder wählbar ist.
Art. 45. Jede ledig gewordene Stelle im Staatsrathe wird in der nächstfolgenden Zusammenkunft des Großen Rathes wieder besetzt. Wenn mehr als zwei Stellen ledig werden, so sind dieselben sofort wieder zu besetzen.
Durch Volksabstimmung vom 11. August 1906 erhielt der Art.
45 mit Wirkung vom 23. Oktober 1906 folgende Fassung:
"Art. 45. Tout siège au Conseil d'Etat devenu
vacant doit être repourvu dans un délai de six mois."
Art. 46. Die Staatsverwaltung ist in Departemente eingetheilt, deren jedes unter der unmittelbaren Leitung eines Mitgliedes des Staatsrathes steht. Die Organisation der Büreaux und ihre Befugnisse, die Zahl und die Beschäftigungen der Angestellten werden durch den Staatsrath bestimmt, welcher auch unter Vorbehalt der Genehmigung des Großen Rathes ihre Gehalte festsetzt.
Art. 47. Die Stelle eines Staatsrathes ist mit jedem andern besoldeten Amte unvereinbar.
Art. 48. Die Mitglieder des Staatsrathes haben im Großen Rathe berathende Stimme und das Recht über die Berathungsgegenstände Anträge zu stellen. Sie können auch zu Mitgliedernder Kommissionen mit berathender Stimme ernannt werden.
Art. 49. Der Staatsrath macht die Gesetze öffentlich bekannt, sorgt für die Vollziehung derselben und der richterlichen Urtheile; er faßt zu diesem Ende die nöthigen Beschlüsse. Er ernennt die Beamten und Angestellten und beruft sie ab, soweit deren Ernennung durch die Verfassung nicht andern Behörden vorbehalten ist.
Art. 50. Der Staatsrath leitet die untern Behörden; er hat die Aufsicht und die Polizei über die Cultussachen und den öffentlichen Unterricht. Er erläßt die Polizeiverordnungen innerhalb der durch das Gesetz gezogenen Schranken und wacht über pünktliche Pflichterfüllung der Gerichte.
Art. 51. Er verfügt zu Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Staates über die bewaffnete Macht. Er kann zu diesem Zwecke nur gesetzlich organisirte Truppenkörper verwenden.
Art. 52. Der Staatsrath besorgt den Geschäftsverkehr mit den eidgenössischen und fremden Behörden innerhalb der Schranken der Bundes- und der Kantonalverfassung.
Art. 53. Er bewilligt den Gemeinden oder Munizipalitäten die Erwerbung oder Veräußerung von unbeweglichen Gütern und übt die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung derselben aus; er kann sich jeder Zeit in ihren Versammlungen mit berathender Stimme vertreten lassen. Er kann nach vorausgehender Untersuchung eine Gemeinde- oder Munizipalverwaltung provisorisch einstellen und ersetzen, hat aber beförderlich dem Großen Rathe darüber Bericht zu erstatten.
Durch Volksabstimmung vom 27. Februar 1965 erhielt der
Art. 53 mit Wirkung vom 24. August 1965 folgende Fassung:
"Art. 53. Der Staatsrat übt die direkte Aufsicht über die Gemeinden
aus."
Art. 54. Die richterliche Gewalt ist von der gesetzgebenden und der administrativen Gewalt getrennt.
Art. 55. Die Rechtspflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen wird durch Friedensgerichte und Gerichte ausgeübt.
Das Gesetz setzt die Zahl, die Organisation, die Gerichtsbarkeit und die Kompetenzen derselben fest.
Durch Volksabstimmung vom 26. Juli 1924 erhielt der Art.
55 mit Wirkung vom 24. Oktober 1924 folgende Fassung:
"Art. 55. Die Rechtspflege in bürgerlichen Streitigkeiten und in
Strafsachen wird durch die Gerichte ausgeübt."
Art. 56. Die Friedensrichter und ihre Beisitzer werden von den Wählern ihrer Kreise ernannt.
Der Staatsrath untersucht die Richtigkeit der Wahlprotokolle; das Recht dagegen, eine Wahl ungültig zu erklären, steht einzig dem Großen Rathe zu.
Durch Volksabstimmung vom 26. Juli 1924 erhielt der Art.
56 mit Wirkung vom 24. Oktober 1924 folgende Fassung:
"Art. 56. Das Gesetz bestimmt die Zahl, die Organisation und die
örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gerichte."
Art. 57. Die Mitglieder der Gerichte werden durch den Großen Rath ernannt. Das Gesetz bestimmt die bei dieser Ernennung zu beobachtenden Formen.
Durch Volksabstimmung vom 26. Juli 1924 erhielt der Art.
57 mit Wirkung vom 24. Oktober 1924 folgende Fassung:
"Art. 57. Die Mitglieder der Gerichte werden vom Grossen Rat
gewählt. Die Voraussetzungen der Wählbarkeit und das Wahlverfahren werden durch
das Gesetz bestimmt."
Art. 58. Die Beamten der richterlichen Gewalt werden zu Anfang jeder Gesetzgebungsperiode auf drei Jahre ernannt und sind wieder wählbar.
Durch Volksabstimmung vom 26. Oktober 1935 erhielt der
Art. 48 mit Wirkung vom 7. Februar 1936 folgende Fassung:
"Art. 58. Die Beamten der richterlichen Gewalt werden zu Anfang
jeder Gesetzgebungsperiode auf vier Jahre ernannt und sind wieder wählbar."
Art. 59. Für Strafsachen können Geschwornengerichte eingesetzt werden, deren Organisation das Gesetz bestimmen wird. In jedem Falle soll das öffentliche Verfahren an die Stelle des dermal bestehenden gesetzt werden.
Art. 60. Die Sitzungen sind öffentlich, ausgenommen in den Fällen wo die Sittlichkeit eine Einschränkung der Öffentlichkeit erheischt.
Art. 61. Die Urtheile aller Gerichte sollen motivirt werden, bei Strafe der Nichtigkeit.
Art. 62. Die Stellen der Richterbeamten sind mit denjenigen der besoldeten Administrativbeamten unvereinbar.
Art. 63. Kein Beamten der richterlichen Gewalt kann anders als durch ein richterliches Urtheil seiner Stelle entsetzt werden.
Gemeinden und Munizipalitäten.
Durch Volksabstimmung vom 15. Mai 1887 erhielt die Überschrift an dieser Stelle folgende Fassung:
Art. 64. Die Verfassung anerkennt keine Gewalten außerhalb oder neben den drei von ihr aufgestellten. Sie ist das allgemeine Gesetz aller Bürger und aller Korporationen des Staates, welche Benennung sie auch haben mögen.
Alle Privilegien, Freiheiten, politischen und polizeilichen Rechte außer den in gegenwärtiger Verfassung anerkannten, sind abgeschafft.
Das Gesetz bestimmt die polizeilichen Befugnisse, welche die Gemeinden und Munizipalitäten auszuüben haben.
Durch Volksabstimmung vom 15. Mai 1887 erhielt der Art. 64
folgende Fassung:
"Art. 64. Unter dem Namen "Gemeinde" sind die Bürgergemeinde oder
eigentliche Gemeinde und die Einwohner-Gemeinde oder Munizipalität zu
einheitlicher Verwaltung vereinigt; die Gemeinde verwaltet die Gesammtheit der
öffentlichen Güter und besorgt die öffentlichen Geschäfte der Ortschaft."
Durch Volksabstimmung vom 27. Februar 1965 erhielt der
Art. 64 mit Wirkung vom 24. August 1965 folgende Fassung:
"Art. 64. Die Gemeinde vereinigt unter diesem Namen alle dort
wohnhaften Einwohner und die Gesamtheit der Güter der Gemeinschaft. Sie
verwaltet ihre Güter und besorgt die öffentlichen Geschäfte der Ortschaft.
Das Gesetz kann die Schaffung von interkommunalen Zweckverbänden vorsehen ;
nötigenfalls kann es den Beitritt zu solchen Zweckverbänden obligatorisch
erklären.
Die Gemeindeautonomie ist in den Schranken der Verfassung und der Gesetze
gewährleistet."
Art. 65. Alle unter den Namen von Bürgerschaften und Gemeinden bekannten Korporationen nehmen künftig die gemeinsame Benennung "Gemeinden" an und sind dem gleichen Gesetze unterworfen.
Durch Volksabstimmung vom 15. Mai 1887 erhielt der Art. 65
folgende Fassung:
"Art. 65. Das Gesetz bestimmt den Gebietsumfang der Gemeinden.
Auf Begehren der Betheiligten, oder im Falle des Bedürfnisses kann der Große
Rath auf dem Wege der Gesetzgebung mehrere Gemeinden und deren Vermögen
verschmelzen oder die Trennung einer Gemeinde in mehrere beschließen.
Das Vermögen der Bürgergemeinde wird mit deren Armengut unter der Benennung
„Bürgerfonds" verbunden.
Es dürfen blos die Erträgnisse der Bürgerfonds verausgabt werden.
Schenkungen und Vermächtnisse, die dem Bürgerfonds zufallen, werden zum
Kapitalstock geschlagen, sofern von den Schenkern nicht anderswie verfügt ist.
Wenn zu Lasten der Bürgergemeinde eine Schuldverbindlichkeit besteht, so wird
das Gesetz zu deren Tilgung das Nöthige verfügen.
Die Gemeinden und ihre Güter, insbesondere diejenigen des Bürgerfonds, werden
unter staatliche Garantie gestellt.
Die Gemeindegüter, die eine besondere Bestimmung haben, sollen dieser Bestimmung
gemäß oder dem Willen der Geber entsprechend verwendet werden.
Die Erträgnisse der Gemeindegüter sind zur Deckung der Ausgaben der Ortschaft
und der im allgemeinen Interesse liegenden, von Gesetzes wegen den Gemeinden
auffallenden Verwendungen bestimmt.
Das Grundeigentum der Gemeinden kann nur in Gemäßheit der gesetzlichen
Vorschriften veräußert, verändert oder verpfändet werden und die Kapitalien
derselben dürfen nur in dieser Weise angelegt werden.
Es ist ein allgemeines Inventar des Gemeindevermögens mit Schätzung aufzunehmen
und dabei das Vermögen des Bürgerfonds genau auszuscheiden."
Durch Volksabstimmung vom 27. Februar 1965 erhielt der
Art. 65 mit Wirkung vom 24. August 1965 folgende Fassung:
"Art. 65. Das Gesetz bestimmt den Gebietsumfang der Gemeinden.
Auf Begehren der Beteiligten oder im Falle des Bedürfnisses können durch Gesetz
Gemeinden und deren Vermögen verschmolzen oder die Trennung einer bestehenden
Gemeinde in mehrere angeordnet werden.
Die Gemeindegüter, die eine besondere Bestimmung haben, sollen dieser Bestimmung
gemäss oder dem Willen des Gebers entsprechend verwendet
werden.
Die Erträgnisse der Gemeindegüter sind zur Deckung der Ausgaben der Ortschaft
und der im allgemeinen Interesse liegenden, von Gesetzes wegen den Gemeinden
auffallenden Verwendungen bestimmt.
Das Grundeigentum der Gemeinden kann nur in Gemässheit der gesetzlichen
Vorschriften veräussert, verändert oder verpfändet werden und die Kapitalien
derselben dürfen nur in dieser Weise angelegt werden.
Das allgemeine Inventar des Gemeindevermögens mit Schätzung ist auf dem
laufenden zu halten."
Art. 66. Die Verfassung gewährleistet den Gemeinden und Korporationen ihre Güter und überläßt ihnen die Verwaltung derselben.
Durch Volksabstimmung vom 15. Mai 1887 erhielt der Art. 66
folgende Fassung:
"Art. 66. Das Gesetz ordnet das Gemeindewesen auf folgender
Grundlage:
1) Das Gemeindebürgerrecht wird aufrecht erhalten; dasselbe wird durch
Eintragung in einem Namens Verzeichnisse beurkundet.
2) In jeder Gemeinde bestehen nachgenannte Behörden:
Ein Generalrath, der von sämmtlichen Stimmfähigen der
Gemeinde zu wählen ist.
Ein Gemeinderath und eine Schulkommission, welche beide vom
Generalrath ernannt werden, und die Spezialkomissionen, deren Wahl das Gesetz
vorschreibt oder zuläßt.
In den Gemeinden, deren Bevölkerung nicht eine gewisse, vom
Gesetze zu bestimmende Mindestzahl erreicht, bildet die Gesammtheit der
Stimmberechtigten den Generalrath. Es können indessen diese Gemeinden mit
Zustimmung des Staatsrathes die Aufstellung eines zu wählenden Generalrathes
beschließen.
3) Das Gemeindestimmrecht besitzen alle Diejenigen, denen das Gesetz dieses
Recht verleiht.
4) Die in der Gemeinde wohnenden , stimmberechtigten Gemeindebürger und
gegenrechtlich die im Gemeindebezirk wohnhaften Burger anderer Gemeinden haben
zu jeder Zeit das Recht, einen Aufsichtsrath zu bestellen, dem die Kontrole der
Verwaltung des Bürgerfonds übertragen wird. In diesem Falle können Ankauf,
Verkauf, Umwandlung, Wiederanlegung beweglicher Güter, gleichwie Veräußerung,
Veränderung oder Verpfändung von Liegenschaften nicht stattfinden, wenn sie
nicht zuvor der Genehmigung dieses Käthes unterbreitet worden sind.
Im Streitfalle ist der Rekurs an den Staatsrath zuläßig."
Durch Volksabstimmung vom 27. Februar 1965 erhielt der
Art. 66 mit Wirkung vom 24. August 1965 folgende Fassung:
"Art. 66. Das Gesetz ordnet das Gemeindewesen auf folgender
Grundlage:
1) Das Gemeindebürgerrecht wird durch Eintragung im Familienregister
festgestellt.
2) Gemeindebehörden sind:
Der Generalrat, dessen Wahl allen Wahlberechtigten der
Gemeinde zusteht,
der Gemeinderat und die Schulkommission, welche durch den
Generalrat gewählt werden,
die anderen Kommissionen, deren Wahl das Gesetz vorschreibt
oder zulässt.
Das Gemeindestimmrecht besitzen alle diejenigenj denen das Gesetz dieses Recht
verleiht."
Art. 67. Der Ertrag dieser Güter soll vor Allem zur Bestreitung der den Gemeinden und Korporationen durch das Gesetz auferlegten örtlichen und allgemeinen Lasten verwendet werden; jedoch sind diejenigen dieser Güter, welche eine besondere Bestimmung hatten, auch ferner dem Willen ihrer Stifter gemäß zu verwenden.
Die in den Gemeinden bezogene Einwohnerabgabe ist abgeschafft.
Durch Volksabstimmung vom 15. Mai 1887 erhielt der Art. 67
folgende Fassung:
"Art. 67. Die Gemeinden stehen unter der unmittelbaren Aufsicht des
Staatsrathes; sie haben ihm alljährlich ihren Voranschlag und ihre Rechnung
vorzulegen.
Die Gemeindereglemente werden erst nach ihrer Genehmigung durch den Staatsrath
vollziehbar."
Durch Volksabstimmung vom 27. Februar 1965 erhielt der
Art. 67 mit Wirkung vom 24. August 1965 folgende Fassung:
"Art. 67. Die Gemeindereglemente werden erst nach ihrer Genehmigung
durch den Staatsrat vollziehbar.
Die Gemeinden müssen ihre Voranschläge und Rechnungen jährlich dem Staatsrat
vorlegen.
Durch die Gemeinden vorgenommene Grundstückgeschäfte unterstehen der Genehmigung
des Staatsrates.
Der Staatsrat kann sich in den Gemeindebehörden mit beratender Stimme vertreten
lassen.
Er kann sich an die Stelle von Gemeindebehörden setzen, welche, nachdem sie dazu
gehörig eingeladen wurden, die ihnen von der Gesetzgebung auferlegten Massnahmen
nicht ergreifen, oder die Wahlberechtigten zu einer vollständigen Erneuerung des
Generalrates auffordern, wenn dieser, infolge von Vakanzen, gleichzeitig die
Mehrheit seiner Mitglieder verloren hat und nicht ohne Vornahme einer Ersatzwahl
wieder vollständig ergänzt werden kann; der Staatsrat verständigt innert kurzer
Frist den Grossen Rat."
Art. 68. Die Güter der Gemeinden und Korporationen sind unter der unmittelbaren Aufsicht des Staates, welcher sich alljährlich über die Verwaltung derselben Rechnung ablegen lassen soll. Diese Aufsicht soll im ganzen Kanton gleichmäßig ausgeübt werden.
Es soll ein Inventarium über die Gemeindegüter aufgenommen und dieselben geschätzt werden; der Staatsrath hat für die dießfällige Ausführung zu sorgen.
Durch Volksabstimmung vom 15. Mai 1887 erhielt der Art. 68
folgende Fassung:
"Art. 68. .Das Gesetz kann den Gemeinden die Unterstützung der
dürftigen Bürger des Kantons Neuenburg übertragen und sie auf gewisse Fälle
beschränken.
Diese Unterstützung fällt zur Last der Wohnsitzgemeinde, inner den vom Gesetze
aufgestellten Schranken.
Sofern außer dem Kanton wohnende dürftige Neuenburger zu unterstützen sind, ist
hiezu die Heimatgemeinde verpflichtet.
Die für Armenunterstützung nothwendigen Ausgaben werden aus dem reinen Ertrag
des Bürgerfonds bestritten.
Falls dieser Ertrag nicht hinreicht, wird das Gesetz die Nachhülfe bestimmen."
Durch Volksabstimmung vom 27. Februar 1965 erhielt der
Art. 68 mit Wirkung vom 24. August 1965 folgende Fassung:
"Art. 68. .Die öffentliche Fürsorge obliegt dem Staat oder den
Gemeinden,
Der Staat ergreift Massnahmen, um die Lasten der Fürsorge gerecht zu verteilen
und um nach Möglichkeit die Ursachen von Bedürftigkeit zu verhindern.
Das Gesetz regelt die Ausführung dieser Grundsätze und die Organisation der
Fürsorge."
Durch Volksabstimmung vom 26. Juni 1948 wurde an dieser Stelle folgender
Artikel eingefügt:
"Art. 68bis. Das Gesetz kann
den Gemeinden die Pflicht auferlegen, mit finanzieller Hilfe des Staates die
Unterstützung der auf ihrem Gebiete wohnhaften Schweizer, die nicht Neuenburger
sind, zu übernehmen, wenn es sich um Angehörige von Kantonen handelt, die
ihrerseits die wohnörtliche Unterstützung bedürftiger Neuenburger vorsehen.
Die Bedingungen dieser gegenseitigen Unterstützung werden durch das Gesetz
bestimmt."
Durch Volksabstimmung vom 27. Februar 1965 wurde der Art. 68bis mit Wirkung vom 24. August 1965 aufgehoben.
Art. 69. Das Gesetz bestimmt die nähere Organisation der Gemeinden und ihrer Befugnisse; es kann, wenn das Bedürfniß es erfordert, Munizipalitäten errichten, hat dabei aber die den Gemeinden in Betreff ihrer Güter gewährleisteten Rechte zu achten.
Durch Volksabstimmung vom 15. Mai 1887 erhielt der Art. 69
folgende Fassung:
"Art. 69. Jeder volljährige Schweizerbürger, welcher während zehn
Jahren im Kanton sieh aufgehalten und seit fünf aufeinanderfolgenden, in dem
zehnjährigen Aufenthalt inbegriffenen Jahren in einer Gemeinde gewohnt hat, ist
berechtigt, die unentgeltliche Aufnahme in das Bürgerrecht dieser Gemeinde zu
verlangen.
Die Aufnahme erstreckt sich auf die Frau und die minderjährigen Kinder des
Bewerbers.
Das Aufnahmegesuch muß mit einem vom Gemeinderathe ausgestellten Leumundszeugniß
und dem Nachweiß begleitet sein, daß der Bewerber während der zehn
vorangegangenen Jahre keinerlei Unterstützung seitens seiner Heimatgemeinde oder
seines Heimatkantons erhalten und auch aus dem Armenfonds seines Wohnortes keine
solche bezogen und daß er die öffentlichen Verpflichtungen regelmäßig erfüllt
hat.
Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn nachgewiesen wird, daß der
Gesuchsteller während der betreffenden Zeit durch die Privatwohlthätigkeit
unterstützt worden ist.
Die Aufnahme erfolgt durch den Generalrath auf Antrag des Gemeinderathes. Sie
unterliegt der Genehmigung des Staatsrathes. Auf Grund derselben erwirbt der
Betreffende das Kantonsbürgerrecht und wird auf Veranlaßung des Gemeinderathes
in den Bürgerrodel der Gemeinde eingetragen.
Die Verweigerung der Aufnahme muß begründet werden; es findet Beschwerde an den
Staatsrath statt.
Das Gesetz regelt die in diesem Artikel nicht vorgesehenen Ausnahmefälle."
Durch Volksabstimmung vom 3. Juni 1939 erhielt der Art. 69
mit Wirkung vom 21. Juni 1939 folgende Fassung:
"Art. 69. Jeder Schweizerbürger, der nicht Neuenburger ist, kann in
das Bürgerrecht der Gemeinde, in der er Wohnsitz hat, aufgenommen werden, wenn
er darum nachsucht und wenn er die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt."
Art. 70. Alle Reglemente der Gemeinden oder Munizipalitäten unterliegen der Genehmigung des Staatsrathes.
Durch Volksabstimmung vom 15. Mai 1887 erhielt der Art. 70
folgende Fassung:
"Art. 70. Wenn nach Inkrafttreten der Artikel 68 und 69 der
Verfassung eine Gemeinde jährlich für die Armenunterstützung mehr als die
während der zehn vorhergegangenen Jahre durchschnittlich hiefür verwendete Summe
auszugeben hat, so soll ihr diesfalls in dem vom Gesetze zu bestimmenden Maße
und mit Inanspruchnahme der vom Gesetze vorzusehenden Mittel Rechnung getragen
werden."
Durch Volksabstimmung vom 23. November 1952 wurde der Art. 70 mit Wirkung vom 6. Januar 1953 aufgehoben.
Art. 71. Das Gesetz regelt die Verhältnisse des Staates zur Kirche.
Dasselbe kann niemals von der souveränen Gewalt unabhängige geistliche Korporationen anerkennen oder einsetzen.
Jede Abänderung in den Grundbestimmungen über die gegenwärtige kirchliche Organisation unterliegt der Genehmigung des Volkes.
Durch Volksabstimmung vom 5. Juli 1941 erhielt der Art. 71
mit Wirkung vom 7. Oktober 1941 folgende Fassung:
"Art. 71. Der Staat anerkennt die Evangelisch-reformierte Kirche des
Kantons Neuenburg und die neuenburgischen Pfarreien der römisch-katholischen und
der christ-katholischen Kirche als Körperschaften von öffentlichem Interesse,
die die christlichen Überlieferungen des Lands bilden und an seiner religiösen
Entwicklung arbeiten.
Der Staat bewilligt der Evangelisch- reformierten Kirche des Kantons Neuenburg
und den neuenburgischen Pfarreien der römisch-katholischen und der
christ-katholischen Kirche jedes Jahr Beiträge bis zur Gesamtsumme von 200 000
Franken. Dem Beitragswesen liegen Konkordate zugrunde.
Die reformierte Kirche und die katholischen Pfarreien sind selbständig; sie
organisieren sich frei als Körperschaften (Art. 60 ZGB).
Sowohl die Kirche wie die protestantischen und katholischen Pfarreien sind von
den Steuern für ihr gesamtes Vermögen befreit, ebenso von allen
Handänderungsgebühren oder Erbschaftssteuern. Ebenso ist das Vermögen solcher
juristischer Personen steuerfrei, welche der Kirche oder der Pfarrei
angeschlossen sind und dessen Nutzung oder Erträgnisse für die Bedürfnisse des
Kultus oder des religiösen Lebens bestimmt sind.
Der Religionsunterricht wird in den öffentlichen Schulen frei erteilt und durch
die anerkannten Kirchen besorgt. Zu diesem Zwecke werden von den Gemeinden die
Schulzimmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt und geeignete Stunden
reserviert."
Art. 72. Keine religiöse Korporation kann sich im Kantone niederlassen, ohne besondere Bewilligung des Großen Rathes, welche zu jeder Zeit zurückgenommen werden kann.
Art. 73. Der Ertrag der Kirchengüter, welche im Jahr 1848 mit dem Staatsvermögen vereinigt worden sind, kann seiner ursprünglichen Bestimmung nicht entfremdet werden.
Durch Volksabstimmung vom 5. Juli 1941 erhielt der Art. 73
mit Wirkung vom 7. Oktober 1941 folgende Fassung:
"Art. 73. Die Einkünfte der Kirchengüter, welche mit dem
Staatsvermögen vereinigt wurden und deren Bestimmung laut Art. 6 des Pariser
Vertrages vom 26. Mai 1857 erhalten bleiben muss, werden den anerkannten Kirchen
gemäss Dekret des Grossen Rates vom 17. Mai 1916 bezahlt. Die Spezialfonds der
Geistlichkeit werden der reformierten Kirche überlassen."
Art. 74. Dem Staate steht die Oberleitung und Oberaufsicht über das öffentliche Unterrichtswesen zu.
Dasselbe begreift alle Erziehungsanstalten in sich, welche unter der Kantonal- oder unter Gemeinde- oder Munizipalverwaltungen stehen.
Art. 75. Der Staat und die Gemeinden und Munizipalitäten haben die Verpflichtung, in ihrem ganzen Gebietsumfange den öffentlichen Unterrichtsanstalten denjenigen Grad der Vollkommenheit zu geben, dessen sie fähig sind.
Art. 76. Diese Anstalten bilden ein Ganzes,
welches umfaßt:
den Primarunterricht;
den Sekundarunterricht (klassisch, industriell und
commerciell);
den höhern Unterricht, mit Rücksicht auf die
Universitätsstudien oder die poytechnischen Schulen.
Die Organisation des öffentlichen Unterrichts ist dem Gesetze vorbehalten.
Art. 77. Der Primarunterricht ist obligatorisch.
Jeder Bürger ist gehalten, darüber zu wachen, daß seine Kinder oder Mündel die öffentlichen Primarschulen besuchen, oder zu sorgen, daß dieselben einen mindestens gleich guten Unterricht erhalten, wie der in gedachten Anstalten ertheilte.
Art. 78. Der öffentliche Primarunterricht ist unentgeltlich. Der Staat, die Gemeinden und Munizipalitäten tragen die daherigen Lasten in dem durch das Gesetz bestimmten Verhältnisse.
Art. 79. Der religiöse Unterricht ist von den andern Theilen des Unterrichts ausgeschieden.
Art. 80. a. Das Gesetz über die Einbürgerung soll
im Sinne einer Erleichterung derselben revidirt werden.
b. Die Heimathlosen und die Neuenburger, welche in keiner Gemeinde das
Bürgerrecht besitzen, werden nach Mitgabe des Bundesgesetzes vom 3. Dezember
1850 in den Gemeinden des Staates eingebürgert.
Art. 81. Die dermalen bestehenden Dekrete, Gesetze, Gewohnheitsrechte, Reglemente, Beschlüsse und Verordnungen, welche mit der gegenwärtigen Verfassung nicht im Widerspruche stehen, bleiben so lange in Kraft bis dieselben durch die kompetenten Behörden aufgehoben oder abgeändert werden.
Art. 82. Die Verfassung kann zu jeder Zeit revidirt werden. Sie muß revidirt werden, wenn die Mehrheit der stimmfähigen Bürger es beschließt.
Art. 83. Wenn der Große Rath oder wenigstens 3,000
stimmfähige Bürger, deren
Unterschriften gehörig beglaubigt sind, eine Total- oder Partialrevision verlangen, so
soll die Frage den zu diesem Zwecke einberufenen Wahlversammlungen dahin zum
Entscheide vorgelegt werden:
1) ob die Revision stattfinden soll;
2) ob sie durch einen Verfassungsrath oder durch den Großen Rath vorzunehmen
sei.
Im Falle einer Partialrevision kann sich die damit beauftragte Behörde nur mit denjenigen Artikeln befassen, deren Revision beschlossen worden ist.
Durch Volksabstimmung vom 11. August 1906 erhielt der Art.
83 mit Wirkung vom 14. Dezember 1906 folgende Fassung:
"Art. 83. Wird die totale Verfassungsrevision vom Grossen Rat oder
von wenigstens 5000 Stimmberechtigten verlangt, so hat das Volk über die Frage
zu entscheiden,
1. ob die Revision vorgenommen werden soll,
2. ob sie von einem Verfassungsrat oder vom Grossen Rat vorgenommen werden soll.
Entscheidet das vol
Wenn das Volk sich für die Vornahme der Revision durch einen Verfassungsrath
ausspricht, so wird derselbe auf der durch die Verfassung für die Wahl der
Abgeordneten in den Großen Rath aufgestellten Grundlage ernannt."
Durch Volksabstimmung vom 26. September 1959 erhielt der
Art. 83 Abs. 1 mit Wirkung vom 18. Dezember 1959 folgende Fassung:
"Wird die totale Verfassungsrevision vom Grossen Rat oder von wenigstens 10
000 Stimmberechtigten verlangt, so hat das Volk über die Frage zu entscheiden,
1. ob die Revision vorgenommen werden soll,
2. ob sie von einem Verfassungsrat oder vom Grossen Rat vorgenommen werden
soll."
Art. 84. Wenn das Volk sich für die Vornahme der Revision durch einen Verfassungsrath ausspricht, so wird derselbe auf der durch die Verfassung für die Wahl der Abgeordneten in den Großen Rath aufgestellten Grundlage ernannt.
Durch Volksabstimmung vom 11. August 1906 erhielt der Art.
84 mit Wirkung vom 14. Dezember 1906 folgende Fassung:
"Art. 84. En matière de revision partielle de la
Constitution, le droit d'initiative appartient:
Au peuple;
A tout membre du Grand Conseil;
Au Conseil d'Etat.
Die Volksinitiative ist das Recht von von wenigstens 3000 Stimmberechtigten, dem
Grossen Rat die Annahme eines neuen Verfassungsartikels sowie die Aufhebung oder
die Abänderung von in Kraft stehenden Artikeln vorzuschlagen.
La demande d'initiative peut revêtir
la forme d'une proposition conçue entermes généraux ou celle d'un project rédigé
de toutes pièces.
Lorsque la demande est conçue en termes généraux, le Grand Conseil, s'il
l'approuve, procédera à la revision partielle dans le sens indiqué eten
soumettra le projet à l'adoption ou au rejet du peuple. Si, au contraire, il ne
l'approuve pas, la question de la revision partielle sera soumise à la votation
du peuple; sie la majorité se prononce pour l'affirmative, le Grand Conseil
procédera à la revision en se conformant à la décision populaire.
Lorsquela demande revêt la forme d'un projet rédigé de toutes pièces et que
leGrand Conseil lui donne son approbation, le projet sera soumis à l'adoption ou
au rejet du peupe. Si le Grand Conseil n'est pas d'accord, il peut èlaborer un
projet distinct ou recommander au peuple le rejet du projet proposé et soumettre
à la votation son contre-projet ou sa proposition de rejet en même temps que le
projet émané de l'initiative populaire.
Toute modification constitutionelle devra faire l'objet de deux votations
au Grand Conseil, la seconde ne pouvant avoir qu'un mois après la première."
Durch Volksabstimmung vom 26. September 1959 erhielt der
Art. 84 Abs. 2. mit Wirkung vom 18. Dezember 1959 folgende Fassung:
"Die Volksinitiative ist das Recht von von wenigstens 6000
Stimmberechtigten, dem Grossen Rat die Annahme eines neuen Verfassungsartikels
sowie die Aufhebung oder die Abänderung von in Kraft stehenden Artikeln
vorzuschlagen."
Art. 85. Die Verfassung wird dem Volke in der durch den Verfassungsrath oder den konstituirenden Großen Rath zu bestimmenden Form zur Genehmigung vorgelegt.
Durch Volksabstimmung vom 11. August 1906 erhielt der Art.
85 mit Wirkung vom 14. Dezember 1906 folgende Fassung:
"Art. 85. La Constitution revisée ou la partie
revisée dela Constitutionsera soumise à la sanction populaire et devra pour
être acceptée réunir le majorité absolue des
électeurs ayant valablement pris part à la votation."
Art. 86. Die Mitglieder des Großen Rathes, des Staatsrathes und der Gerichtsbehörden leisten beim Antritte ihres Amtes folgenden Eid:
"Ich gelobe vor Gott, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten, die Verfassung und verfassungsmäßigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflichten meines Amtes getreu und gewissenhaft zu erfüllen."
a) Nach geschehener Abstimmung des Volkes über die Verfassung und nachdem das Ergebniß derselben bekannt und veröffentlicht sein wird, ist der Verfassungsrath einzuberufen, um ein Wahlgesetz auszuarbeiten, damit sofort zur Wahl des Großen Rathes geschritten werden kann, oder um die Verfassung neuerdings in Arbeit zu nehmen, falls dieselbe die Genehmigung des Volkes nicht erhalten hat.
b) Die Amtsverrichtungen des Großen Rathes und des Staatsrathes hören erst mit der Einsetzung der neuen gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt auf.
c) Nach Neubestellung der Vollziehungsgewalt sind auch die unter ihr stehenden Beamten einer Neuwahl unterworfen.
d) Die Verfassungsbestimmungen über die Gerichtsorganisation sollen innert Jahresfrist, vom Tag der Eröffnung der ersten gesetzgebenden Versammlung an, in Ausführung gebracht werden. Die richterliche Gewalt, wie solche dermalen eingesetzt ist, bleibt bis zur neuen Organisation fortbestehen. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben auch die Beamten derselben in ihren Stellen.
Durch Volksabstimmung vom 6. Februar 1971 wurde zum Art.
17bis mit Wirkung vom 10. August 1971 folgende Übergangsbestimmung
erlassen:
"Das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte ist so zeitig mit dem neuen
Artikel 17bis der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen, dass die
erste Volkswahl der Abgeordneten des Kantons in den Ständerat gleichzeitig mit
den nächsten Nationalratswahlen, d. h. am 30. und 31. Oktober 1971, stattfinden
kann."
Im Namen des Verfassungsrathes:
Der Präsident,
Ed. Robert-Theurer.
Die Sekretäre:
Alf. Dubois.
C.-H. Jeanneret.
Die Schriftführer:
Eugène Borel.
William Paris.
Der Verfassungsrath der Republik und des Kantons Neuenburg
dekretirt:
1) Die Abstimmung des Volkes über die Verfassung findet am 21. November 1858 statt.
2) Diese Abstimmung geschieht nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 5. März 1852.
3) Der Staatsrath ist mit der Vollziehung dieses Dekretes beauftragt.
Neuenburg, den 26. Oktober 1858.
Im Namen des Verfassungsrathes:
Der Präsident,
Ed. Robert-Theurer.
Die Sekretäre:
Alf. Dubois.
C.-H. Jeanneret.
Die Schriftführer:
Eugène Borel.
William Paris.
Der Verfassungsrath der Republik und des Kantons Neuenburg
nach Kenntnißnahme der Protokolle betreffend die am 21. November letzthin stattgefundene Abstimmung des Volkes, aus welchen sich ergibt, daß von neuntausend einhundert und fünfzehn stimmenden Bürgern fünftausend siebenhundert dreißig für Annahme der vom Verfassungsrathe am 26. Oktober 1858 genehmigten Verfassung gestimmt haben;
beschließt:
Die am 21. November 1858 durch das Volk angenommene Verfassung tritt von diesem Tage an in Kraft.
Der Staatsrath wird mit der Promulgation dieses Dekretes beauftragt.
Neuenburg den 26. November 1858
Im Namen des Verfassungsrathes:
Der Präsident,
Ed. Robert-Theurer.
Die Sekretäre:
Alf. Dubois.
C.-H. Jeanneret.