Staatsverfassung für den Eidgenössischen Stand Neuenburg

vom  30. April 1848.

aufgehoben durch
Verfassung vom 21. November 1858

 

Politischer Stand.

Art. 1. Der Kanton Neuenburg ist eine demokratische Republik und einer der Stände der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 2. Die Souveränetät beruht im Volke, welches dieselbe in der durch die Verfassung bestimmten Form ausübt.

Gebietseintheilung.

Art. 3. Das Gebiet des Kantons ist untheilbar. Die Bereinigung der Grenzen sind dem Gesetze vorbehalten.

Art. 4. Der Kanton ist in sechs Verwaltungs- und Gerichtsbezirke eingetheilt, die aus einer bestimmten Anzahl Gemeinden gebildet sind. Das Gesetz bestimmt den Umfang und sorgt für die andern als nothwendig erachten Gebietseintheilungen.

Die durch die Verfassung bestimmten sechs Verwaltungs- und Gerichtsbezirke sind: Neuenburg, Boudry, Val de Travers, Val de Rüz, Locle und Chaux de Fonds.

Staatsschuld.

Art. 5. Die Staatsschuld ist anerkannt und kann versichert werden.

Politische Rechte der Neuenburger.

Art. 6. Alle Bürger sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt im Kanton keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Personen und Familien.

Der Staat anerkennt keine adelichen Benennungen.

Art. 7. Alle Bürger haben gleichen Anspruch auf die öffentlichen Ämter.

Art. 8. Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet: Niemand darf verfolgt noch verhaftet werden, keine Hausuntersuchung stattfinden, als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und in der durch dasselbe vorgeschriebenen Weise.

Jedes verhaftete Individuum soll innert achtundvierzig Stunden, von seiner Verhaftung an gerechnet, verhört werden.

Art. 9. Das Eigenthum ist unverletzlich. Der Staat kann indessen, wenn es das allgemeine Interesse fordert, gegen eine gerechte und vorherige Entschädigung die Abtretung eines Gutes fordern.

Art. 10. Die Presse ist frei. Das Gesetz bestimmt den Gebrauch und bestraft den Mißbrauch derselben; die Bestimmungen dieses Gesetzes dürfen jedoch nicht vorgreiflich sein.

Art. 11. Das Petitionsrecht ist gewährleistet. Die Petitionen müssen durch ein oder mehrere Personen als Individuen unterzeichnet sein. Gemeinden und Korporationen können indessen als solche in Sachen ihrer Verwaltung petitioniren.

Art. 12. Die Gesellschaften oder Volksversammlungen, die, sei es in ihrem Zwecke oder in ihren Mitteln, nichts gesetzwidriges haben, können weder beschränkt noch untersagt werden.

Art. 13. Keiner darf seinem natürlichen Richter entzogen werden. Es dürfen niemals momentane Ausnahms-Gerichte hergestellt werden.

Art. 14. Jeder bekennt sich zu seiner Religion mit der gleichen Freiheit und genießt für seinen Cultus den gleichen Schutz, wenn er sich den Bestimmungen unterzieht, die das Gesetz zur Regulierung des äußern Gottesdienstes aufstellt. Jede öffentliche Ausübung eines andern Cultus als des christlichen und jüdischen ist jedoch nur innerhalb der mit der öffentlichen Ordnung und den Sitten übereinstimmenden Grenzen gestattet.

Das Gesetz kann hierauf bezügliche besondere Verfügungen treffen.

Art. 15. Das Recht der freien Niederlassung und Industrie im ganzen Kanton ist allen Neuenburgern gewährleistet; jeder hat sich aber den auf die Ausübung besonderer Gewerbe bezüglichen Polizeiverordnungen zu unterziehen und an die Gemeindelasten beizutragen.

Alle Schweizer genießen die gleichen Rechte, wenn sie die nöthigen Garantien leisten, die das Gesetz bestimmen wird.

Art. 16. Alle im Kanton niedergelassenen Personen, alle die, welche darin unbewegliches Eigenthum besitzen, sowie die Korporationen, tragen für den Theil ihres Einkommens, der nicht öffentlichen Anstalten oder Wohlthätigkeitszwecken gewidmet ist, zu den Staatslasten nach Verhältniß ihres Vermögens bei.

Es soll in der kürzesten Frist durch ein Gesetz zur Abschaffung der alten Feudallasten geschritten werden, mit geeigneter Berücksichtigung der Staats- hauptsächlich aber der Privatinteressen, um eine billige Vertheilung der öffentlichen Lasten herbeizuführen. Dieses Gesetz wird ebenfalls die Bedingungen zur Abschaffung dieser Lasten wie für Privaten, so auch für Korporationen festsetzen.

Art. 17. Jeder im Kanton wohnende Schweizerbürger ist zum Militärdienst verpflichtet innert durch das Gesetz bestimmten Grenzen.

Keiner kann einen militärischen Grad ablehnen.

Art. 18. Es dürfen mit keinen fremden Mächten Militär-Kapitulationen abgeschlossen werden.

Regierungsform.

Art. 19. Das Volk übt seine Souveränetät durch drei verschiedene und von einander getrennte Gewalten aus:
    Die gesetzgebende Gewalt;
    Die vollziehende und administrative Gewalt;
    Die richterliche Gewalt.

Art. 20. Kein öffentliches Amt kann auf Lebenszeit übertragen werden; jeder Angestellte kann aber wieder gewählt oder in seinem Amte bestätigt werden.

Art. 21. Kein Beamter darf von einem fremden Staate Titel, Pensionen, Geschenke, Ehrenzeichen und Ämter annehmen ohne Bewilligung der gesetzgebenden Behörde, bei Strafe der Entsetzung.

Art. 22. Das Gesetz regulirt die durch die Verfassung nicht vorgesehene Inkompatibilität und bestimmt die Grade der Verwandtschaft, welche vom Sitze in der gleichen Behörde ausschließen.

Großer Rath.

Art. 23. Die gesetzgebende Gewalt wird ausgeübt durch einen Großen Rath, zusammengesetzt aus den vom Volke unmittelbar gewählten Deputirten nach dem Maßstabe von einem Deputirten auf 500 Seelen der neuenburgischen Bevölkerung. Jede Bruchzahl über 300 zählt für 500.

Art. 24. Diese Deputirten sind auf vier Jahre gewählt und wiederwählbar. Ihre Amtsthätigkeit hört indessen erst nach der Wahl der neuen gesetzgebenden Behörde auf.

Art. 25. Die Deputirten vertreten den Kanton und nicht die Lokalität, von der sie ernannt worden. Sie können keine bindende Mandate erhalten.

Art. 26. Jede vakant gewordene Großrathsstelle soll sofort wieder besetzt werden.

Art. 27. Kein Mitglied des Großen Rathes kann für seine in der Versammlung geäußerte Meinung verantwortlich gemacht werden. Es ist hiefür nur gegenüber dieser Versammlung verantwortlich.

Art. 28. Während der Sitzung des Großen Rathes kann ohne Bewilligung desselben keines seiner Mitglieder verhaftet oderkriminalgerichtlich verfolgt werden, außer wenn es auf der That ergriffen wird.

Art. 29. Alle Bürger des Kantons, die das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben, alle Schweizer gleichen Alters, welche im Kanton geboren oder seit zwei Jahren darin niedergelassen sind, sind stimmfähig. Sie üben ihre Rechte in dem Wahlkreise aus, wo sie sich aufhalten.

Art. 30. Jeder Bürger des Kantons, der das zwanzigste Altersjahr zurückgelegt  und im Kanton wohnt, ist wählbar.

Die geistlichen Funktionen sind mit denen eines Mitgliedes des Großen Rathes unvereinbar.

Art. 31. Vom Stimm- und Wahlrecht sind ausgeschlossen:
    diejenigen, welche ihre politischen Rechte außerhalb des Kantons ausüben,
    die, welche im Dienste einer fremden Macht stehen, ferner
    die nichtrehabilitirten Falliten,
    die Bevogteten,
    die Unterstützungsgenössigen in den Gemeinden und
    die zu entehrenden Strafen Verurtheilten.

Art. 32. Das Gesetz setzt die Art und Weise fest, in welcher das Wahlrecht ausgeübt wird, und bestimmt die Zahl und die Eintheilung der Wahlversammlungen.

Art. 33. Keine Abstimmung des Großen Rathes kann stattfinden, wenn nicht die absolute Mehrheit der sämmtlichen Mitglieder desselben anwesend ist.

In dringenden Fällen werden alle Mitglieder bei Eiden zur Sitzung eingeladen.

Art. 34. Die Sitzungen sind öffentlich; die Versammlung kann jedoch in geheimem Comite Sitzungen halten.

Art. 35. Der Große Rath versammelt sich regelmäßig zwei Mal des Jahres. Er kann außerordentlich zusammenberufen werden durch den Staatsrath, und er soll zusammenberufen werden, sobald dieses von einem Drittheile der Mitglieder des Großen Rathes verlangt wird.

Art. 36. Der Große Rath theilt mit dem Staatsrath die Initiative; doch muß jeder durch den Großen Rath gebrachte Antrag oder Gesetzesentwurf vor der Berathung dem Staatsrathe oder einer Kommission zur Prüfung überwiesen werden.

Art. 37. Der Große Rath gibt und schafft Gesetze ab, dekretirt die Steuern, bestimmt die Ausgaben, die Anleihen, den Kauf und die Veräußerung von Staatsgütern; er berathet das Büdget, setzt die Besoldung der Beamten fest, ratifizirt die Verträge und Konkordate innert den Grenzen des Bundesvertrags, ernennt die Deputirten an die Tagsatzung und ertheilt denselben die Instruktionen; er bewilligt die Naturalisation und setzt die daherigen Bedingungen fest; er hat das Recht der Begnadigung und der Amnestie. Er entscheidet in Streitigkeiten zwischen den vollziehenden, administrativen und richterlichen Behörden. Er läßt sich vom Staatsrathe über dessen Geschäftsführung jährlich Rechnung ablegen, empfängt und prüft die Staatsrechnungen, welche zur Öffentlichkeit gebracht werden.

Art. 38. Der Große Rath ernennt:
    Die Mitglieder der vollziehenden und administrativen Behörde.
    Er ernennt den Kommandanten eines in Aktivität tretenden Truppenkorps und ertheilt die höheren militärischen Chargen von und mit dem Grade eines Hauptmanns an gerechnet.
    Er genehmigt die Wahl der Mitglieder des obern Gerichtshofes, der Gerichte erster Instanz und der Kriminalgerichte, so wie derjenige der Friedensgerichte.

Die Friedensrichter und ihre Beisitzer werden von den Wählern ihrer Kreise ernannt.

Art. 39. Die Mitglieder des Großen Rathes können eine Entschädigung erhalten. Die Erheblichkeit dieser Maßnahme und die Größe der Entschädigung werden durch ein Gesetz bestimmt.

Staatsrath.

Art. 40. Die vollziehende und administrative Gewalt des Kantons sind einem Staatsrathe von sieben, durch den Großen Rath gewählten Mitgliedern übertragen.

Art. 41. Der Staatsrath ist auf sechs Jahre gewählt; die austretenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

Art. 42. Jede vakant gewordene Stelle im Staatsrathe wird in der darauf folgenden ersten Sitzung des Großen Rathes wieder besetzt; sollten mehr als zwei Stellen vakant werden , so sollen sie sofort wieder besetzt werden.

Art. 43. Die Staatsverwaltung ist in Departemente eingetheilt, von denen jedes unter die unmittelbare Leitung eines Mitgliedes des Staatsrathes gestellt ist. Die Organisation der Büreaux und ihre Befugnisse, die Zahl und die Beschäftigungen der Angestellten werden durch den Staatsrath bestimmt, welcher auch ihre Gehalte festsetzt unter Vorbehalt der Genehmigung des Großen Rathes.

Art. 44. Die Staatsrathsstelle ist unvereinbar mit derjenigen des Großrathspräsidenten und mit allen salarirten öffentlichen Ämtern.

Die Entschädigung, welche den Mitgliedern des Großen Rathes zuerkannt wird, kann nicht als Besoldung angesehen werden.

Art. 45. Der Staatsrath veröffentlichet die Gesetze, sorgt für deren Vollziehung, so wie für die Vollziehung der richterlichen Urtheile; er faßt zu diesem Ende die nöthigenbeschlüsse. Er hat das Recht zur Ernennung und Abberufung der Beamten und Angestellten, deren Wahl nicht andern Behörden durch die Verfassung vorbehalten ist.

Art. 46. Der Staatsrath führt die Oberaufsicht über die untergeordneten Behörden; er hat die Aufsicht und die Polizei über den Cultus und den öffentlichen Unterricht. Er läßt die Polizeiverordnungen innert den vom Gesetze bestimmten Grenzen und überwacht die Thätigkeit der Gerichte.

Art. 47. Er verfügt über die militärische Macht zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Staates. Er kann zu diesem Zwecke nur die gesetzlich organisirten Truppenkörper verwenden.

Art. 48. Dem Staatsrath ist der Geschäftsverkehr mit eidgenössischen und fremden Behörden innert den Schranken der Bundes- und der Kantonsverfassung übertragen.

Art. 49. Er bewilligt die Erwerbung oder Veräußerung von Gemeindsgütern und überwacht deren Verwaltung; er kann sich jeder Zeit in den Gemeindsversammlungen mit berathender Stimme vertreten lassen. Er kann nach geschehener Voruntersuchung eine Gemeindeverwaltung provisorisch einstellen und eine andere an deren Platz setzen, hat aber hierüber innert kurzer Frist dem Großen Rath Bericht zu erstatten.

Richterliche Gewalt.

Art. 50. Die richterliche Gewalt ist von der gesetzgebenden und administrativen Gewalt getrennt.

Art. 51. Das bürgerliche Recht wird gehandhabt durch Friedensgerichte; durch Gerichte erster Instanz, deren Zahl die der Bezirke nicht übersteigen darf, und endlich durch ein Appellationsgericht; in Kriminalfällen besitzt letzteres die Befugniß eines Kassationshofes. Es hat seine Sitzung in Neuenburg.

Es können Handels- und Schiedsgerichte eingeführt werden.

Art. 52. Das Gesetz wird die Organisation, die Gerichtsbarkeit und die Kompetenz dieser Gerichte, so wie die der Kriminal- und Polizeigerichte bestimmen.

Art. 53. Für Kriminalfälle, Preß- und politische Vergehen ist die Errichtung der Jury gewährleistet. Die Organisation und die Kompetenz dieses Instituts werden durch das Gesetz bestimmt.

Art. 54. Die Verhandlungen sind öffentlich, außer in Fällen, wo im Interesse der Sittlichkeit eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden muß.

Art. 55. Die Urtheile aller Gerichte sollen motivirt sein bei Strafe der Nichtigkeit.

Art. 56. Die richterlichen Funktionen sind mit den salarirten, administrativen Funktionen unvereinbar.

Art. 57. Kein Angestellter des Gerichts kann ohne richterliches Urtheil seiner Stelle entsetzt werden.

Gemeinden.

Art. 58. Die Verfassung anerkennt keine Gewalt außerhalb der drei von ihr aufgestellten. Sie ist das allgemeine Gesetz aller Bürger, aller Korporationen des Staates, welche Benennung sie führen mögen.  Alle Privilegien, Freiheiten, politischen und polizeilichen Rechte außer den in gegenwärtiger Verfassung anerkannten, sind abgeschafft.

Art. 59. Die Verfassung garantirt den Gemeinden und Bürgerschaften ihre Güter und überläßt ihnen deren Verwaltung.

Art. 60. Der Ertrag dieser Güter wird auch fortan vor Allem zur Bestreitung der den Gemeinden und Korporationen vom Gesetze auferlegten Gemeinds- oder allgemeinen Lasten verwendet; indessen machen diejenigen dieser Güter, die eine besondere Bestimmung hatten, hievon eine Ausnahme; diese werden, wie vor, dem Willen ihres Stifters gemäß verwendet.

Art. 61. Die Güter der Gemeinden, Bürgerschaften und Korporationen sind unter der direkten Überwachung des Staates, der über ihre Verwaltung jährlich Rechnung fordern kann. Diese Überwachung wird für den ganzen Kanton auf gleiche Weise ausgeübt.

Art. 62. Das Gesetz wird das Nähere über die Organisation der Gemeinden und ihrer Befugnisse bestimmen; das kann, wenn es die Nothwendigkeit fordert, Munizipalitäten schaffen, hat aber dabei die den Gemeinden garantirten Rechte, bezüglich ihrer Güter, zu respektiren.

Art. 63. Alle Gemeindsreglemente, was sie immer betreffen mögen, sind der Genehmigung des Staatsrathes unterworfen.

Cultus.

Art. 64. Alle Glaubensbekenntnisse sind, soweit sie das Weltliche berühren, unter die Oberhoheit der Regierung gestellt.

Das Gesetz wird das Verhältniß zwischen Kirche und Staat bestimmen.

Die neue Organisation kann niemals geistlichen Körperschaften, die von der souveränen Macht unabhängig sind, anerkennen oder herstellen.

Die Mitglieder der Geistlichkeit werden bei den Berathungen über diese Organisation angehört.

Art. 65. Keine religiöse Korporation darf sich im Kanton ansäßig machen, ohne besondere großräthliche Bewilligung, die zudem jeder Zeit zurückgezogen werden kann.

Art. 66. Die Güter und das Einkommen der Kirche werden mit dem Vermögen des Kantons verschmolzen, welches die Geistlichkeit besoldet.

Erziehungswesen.

Art. 67. Die Verfassung garantirt die Freiheit des Unterrichts unter Vorbehalt verfassungsmäßiger und gesetzlicher Bestimmungen.

Art. 68. Jeder Bürger soll seinen Kinder oder Mündeln den für die öffentlichen Primarschulen vorgeschriebenen Grad des Unterrichts verschaffen.

Der Staat, in Verbindung mit den Gemeinden und den Erziehungsbehörden, hat die Verpflichtung, den Unterrichtsanstalten den Grad der Vollkommenheit, dessen sie fähig sind, zu geben.

Die Organisation des öffentlichen Unterrichts ist dem Gesetze vorbehalten.

Besondere Bestimmung.

Art. 69. Eine Kantonalbank soll geschaffen werden.

Das Hypothekarwesen soll durchgesehen und vervollständigt werden.

Schlußbestimmung.

Art. 70. Die bestehenden Dekrete, Gesetze, Gebräuche, Reglemente und Beschlüsse, die gegenwärtiger Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, solange sie nicht durch die kompetenten Behörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Revision der Verfassung.

Art. 71. Die Verfassung kann vor Ablauf von neun Jahren nicht revidirt werden.

Art. 72. Wenn nach dieser Frist der Große Rath oder wenigstens 3,000 Bürger, deren Unterschriften gehörig legalisirt sind, eine Verfassungsrevision verlangen, so soll diese Frage den zu diesem Zwecke einberufenen Wahlversammlungen vorgelegt werden.

Diese entscheiden:
1) Ob die Revision stattfinden soll;
2) Ob sie durch einen Verfassungsrath oder durch den Großen Rath vorzunehmen sei.

Art. 73. Wenn die Abstimmung des Volkes bejahend ausgefällt, so sorgen der Große Rath und der Staatsrath, jeder nach seiner Kompetenz, für die Vollziehung.

Art. 74. Die Verfassung wird nach einer vom Verfassungsrath zu bestimmenden Form der Genehmigung des Volkes unterworfen.

Art. 75. Die Mitglieder der Staatsbehörden, die Beamten und Angestellten leisten beim Antritt ihres Amtes folgenden Eid:

"Ich gelobe und schwöre, die Rechte und Freiheiten des Volkes und der Bürger zu achten, die Verfassung und die Gesetze pünktlich zu beobachten und die Pflichten meines Amtes treu und gewissenhaft zu erfüllen.
So wahr nur Gott hilft, ohne alle Gefährde."

Übergangsbestimmungen.

a) Der gegenwärtige Verfassungsrath bildet den ersten Großen Rath des Kantons;

b) Diese Bestimmung wird gleichzeitig mit der Verfassung der Abstimmung des Volkes unterworfen in der bestimmten Weise, daß die Nation ihren Willen über die zwei Fragen, ohne daß die eine der andern untergeordnet ist, frei aussprechen kann;

c) Unmittelbar nach der Volksabstimmung und der öffentlichen Bekanntmachung des Resultats dieser Abstimmung, wird der Verfassungsrath zusammenberufen, um die Regierung definitiv zu bilden und die durch die Verfassung gesonderten Einrichtungen zu treffen, oder ein Wahlgesetz zu berathen, sei es, um sofort zur Wahl eines Großen Rathes zu schreiten, oder um eine neue Verfassung zu entwerfen, falls diese die Genehmigung des Volkes nicht erhalten hätte.

Zusatzbestimmung.

Der Große Rath bestimmt in seiner ersten Sitzung die Fristen, innert welchen die verschiedenen durch die Verfassung vorgesehenen Gesetzesentwürfe eingereicht werden sollen.

    Also beschlossen den 25. April 1848.

Im Namen des Verfassungsrathes:
Der Präsident,
Chr. L. Jeanrenaud-Besson.

Die Sekretäre,
Gonzalve Petitpierre.
August Lambelet.

 


Quellen: Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Marchand, Freiburg 1856
© 19. Dezember 2005
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