Verfassung für den Kanton Graubünden

vom 2. Oktober 1892
in Kraft getreten am 1. Januar 1894

geändert durch
Volksabstimmung vom 3. November 1907,
Volksabstimmung vom 23. Juni 1918,
Volksabstimmung vom 2. März 1941,
Volksabstimmung vom 5. März 1944,
Volksabstimmung vom 23. Januar 1949,
Volksabstimmung vom 30. September 1956,
Volksabstimmung vom 8. Juni 1958,
Volksabstimmung vom 26. Oktober 1958,
Volksabstimmung vom 24. Oktober 1965,
Volksabstimmung vom 24. April 1966,
Volksabstimmung vom 9. April 1967,
Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971,

Volksabstimmung vom 5. März 1972,
Volksabstimmung vom 28. Januar 1973,
Volksabstimmung vom 7. April 1974,
Volksabstimmung vom 8. Dezember 1974,
Volksabstimmung vom 26. September 1976,
Volksabstimmung vom 25. September 1977,
Volksabstimmung vom 20. Mai 1979,
Volksabstimmung vom 2. März 1980,
Volksabstimmung vom 27. September 1981,
Volksabstimmung vom 27. Februar 1983,
Volksabstimmung vom 7. Dezember 1986,
Volksabstimmung vom 14. Juni 1987,
Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987,
Volksabstimmung vom 20. März 1988,
Volksabstimmung vom 5. März 1989,
Volksabstimmung vom 4. Juni 1989,
Volksabstimmung vom 26. November 1989,
Volksabstimmung vom 8. Dezember 1991,
Volksabstimmung vom 7. März 1993,
Volksabstimmung vom 6. Juni 1993,
Volksabstimmung vom 10. März 1996,
Volksabstimmung vom 28. September 1997,
Volksabstimmung vom 7. Juni 1998,
Volksabstimmung vom 12. März 2000.

aufgehoben durch
Verfassung vom 18. Mai 2003

 

I. Abschnitt.
Volkssouveränität.

Art. 1. Der Kanton Graubünden ist nach Maßgabe der Bundesverfassung und innert den Schranken derselben ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Souveränität beruht auf der Gesamtheit des Volkes und äußert sich durch gesetzmäßigen Abstimmungen und Wahlen.

Art. 2. Die gesetzgebende Gewalt wird vom Volke ausgeübt.

Der Volksabstimmung unterliegen:
1. Verfassungsänderungen;
2. Staatsverträge und Konkordate;
3. Gesetze:
   a) Organische Gesetze, bürgerliche und Strafgesetze mit Einschluß derjenigen über das gerichtliche Verfahren in Zivilsachen, sowie in Kriminal- und Strafpolizeisachen;
    b) Verwaltungsgesetze, insbesondere im Steuer-, Schul-, Straßen-, Forst-, Jagd- und Fischerei-, im Gesundheits- und Armenwesen, sowie in andern Gebieten der Verwaltung und Volkswirtschaft;
4. Diejenigen Bestimmungen kantonaler Ausführungsverordnungen zu Bundesgesetzen, welche nicht notwendige Folge der letztern sind und ihrer Natur nach im Sinne vorstehender Ziff. 3 in das Gebiet der Volksgesetzgebung fallen;
5. Beschlüsse des Großen Rates, durch welche neue Kantonsbehörden aufgestellt werden sollen;
6. Großratsbeschlüsse, welche eine neue Ausgabe von Fr. 100,000 oder mehr zur Folge haben, oder eine neue, voraussichtlich in fünf aufeinander folgenden Jahren wiederkehrende Ausgabe von mindestens Fr. 20,000 in sich schließen;
7. Anderweitige Beschlüsse des Großen Rates, welche derselbe der Volksabstimmung zu unterstellen für gut findet.

Durch Volksabstimmung vom 24. Oktober 1965 erhielt der Art. 2 Abs. 2 Ziff. 6 folgende Fassung:
"6. a. alle Grossratsbeschlüsse, welche für den gleichen Zweck eine einmalige neue Gesamtausgabe von mehr als 800 000 Franken oder wiederkehrende neue Ausgaben von jährlich mehr als 150000 Franken zur Folge haben;
b. alle Grossratsbeschlüsse, welche für den gleichen Zweck eine einmalige neue Gesamtausgabe von mehr als 300000 Franken, aber höchstens 800000 Franken, oder wiederkehrende neue Ausgaben von jährlich mehr als 60000 Franken, aber höchstens 150000 Franken, zur Folge haben, wenn 2000 stimmberechtigte Kantonseinwohner innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung stellen; das Weitere regelt die Ausführungsgesetzgebung."

Durch Volksabstimmung vom 28. Januar 1973 erhielt der Art. 2 Abs. 2 Ziff. 6 folgende Fassung:
"2 6 a. Grossratsbeschlüsse, welche für den gleichen Zweck eine einmalige neue Gesamtausgabe von mehr als 5 000 000 Franken oder wiederkehrende neue Ausgaben von jährlich mehr als 500000  Franken zur Folge haben;
b. Grossratsbeschlüsse, welche für den gleichen Zweck eine einmalige neue Gesamtausgabe von mehr als l 000 000 Franken, aber höchstens 5 000 000 Franken, oder wiederkehrende neue Ausgaben von jährlich mehr als 300 000 Franken, aber höchstens 500 000 Franken, zur Folge haben, wenn 3000 stimmberechtigte Kantonseinwohner innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung stellen; das Weitere regelt die Ausführungsgesetzgebung;"

Durch Volksabstimmung vom 23. Januar 1949 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 2bis. Der Zustimmung durch das Volk bedürfen Wasserrechtsverleihungen und interkantonale Verträge, nach welchen zum Zwecke der Energiegewinnung Wasser in andere Kantone abgeleitet oder Stauraum für ausserkantonale Werke zur Verfügung gestellt werden soll.
Der Grosse Bat hat solche Verleihungen und Verträge zuhanden der Volksabstimmung zu begutachten."

Art. 3. Außerdem sind vom Großen Rat auf Begehren von wenigstens 3000 stimmberechtigten Kantonseinwohnern der Volksabstimmung zu unterbreiten:
1. Vorschläge zum Erlaß neuer Gesetze, großrätlicher Verordnungen und Beschlüsse;
2. Vorschläge zur Aufhebung oder Abänderung von Gesetzen, welche schon mindestens zwei Jahre in Kraft bestanden haben, sowie großrätlicher Verordnungen und Beschlüsse, seien dieselben bereits in Kraft getreten oder nicht. Ausgenommen sind großrätliche Beschlüsse dringlicher Natur.

Der Große Rath hat solche Vorschläge zu Handen der Volksabstimmung stets mit seinem Gutachten und gutfindenden Falles auch mit Gegenanträgen zu begleichen.

Dem Gesetze bleibt vorbehalten, das Nähere über die Ausübung des Vorschlagsrechtes zu bestimmen.

Überdies hat jeder stimmberechtigte Kantonseinwohner, sowie jeder auswärts wohnende Kantonsbürger, die übrigen Erfordernisse der Stimmberechtigung vorausgesetzt, das Recht, auf dem Wege der Petition Anträge an den Großen Rat zu stellen.

Durch Volksabstimmung vom 2. März 1980 erhielt der Art. 3 folgende Fassung:
"Art. 3. 1 Ausserdem sind vom Grossen Rat auf Begehren, von wenigstens 3000 stimmberechtigten Kantonseinwohnern der Volksabstimmung zu unterbreiten:
1. Vorschläge zum Erlass neuer Gesetze und grossrätlicher Verordnungen;
2. Vorschläge zur Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und grossrätlichen Verordnungen, welche schon mindestens zwei Jahre in Kraft gestanden haben.
2 Der Grosse Rat hat solche Vorschläge zuhanden der Volksabstimmung stets mit seinem Gutachten und gut findenden Falles auch mit Gegenanträgen zu begleiten.
3 Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Ausübung des Vorschlagsrechtes.
4 Überdies hat jeder stimmberechtigte Kantonseinwohner das Recht, Eingaben an den Grossen Rat zu richten. Dieser beschliesst, ob und gegebenenfalls wie er den Eingaben im Rahmen seiner Zuständigkeit Folge geben will."

Art. 4. Die beiden Abgeordneten zum schweizerischen Ständerat werden vom Volke für eine Amtsdauer von drei Jahren, in einem Wahlkreis, frei aus allen gemäß Bundesverfassung stimmberechtigten Schweizerbürgern in oder außer dem Kanton gewählt.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 erhielt der Art. 4 folgende Fassung:
"Art. 4. Die beiden Ständeräte werden vom Volk in einem Wahlkreis für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt."

Art. 5. Über alle Fragen, welche zufolge der Vorschriften von Art. 2 und 3 zur Abstimmung an das Volk gelangen, entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.

Art. 6. Das Ergebnis der zufolge Art. 121 der Bundesverfassung hinsichtlich einer Revision derselben im Kanton erfolgten Volksabstimmung gilt zugleich als Standesstimme im Sinne des nämlichen Artikels.

Die Ausübung des laut Art. 89 der Bundesverfassung den Kantonen zustehenden Referendumsrechtes kann, wenn der Große Rat versammelt ist, durch diesen selbst stattfinden, oder nach dessen Ermessen der Volksabstimmung unterstellt werden.

Ist der Große Rat nicht versammelt, so liegt es im Ermessen des Kleinen Rates, entweder das gleiche Recht Namens des Kantons selbst auszuüben, oder den Großen Rat einzuberufen, oder endlich, mit Übergehung des letztern, einen bezüglichen Rekapitulationspunkt an das Volk auszuschreiben.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 6 Abs. 3 die Worte "Kleinen Rates" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrates".

II. Abschnitt.
Persönliche Rechte.

Art. 7. Das Stimmrecht in kantonalen und Gemeinde-Angelegenheiten beginnt mit dem erfüllten zwanzigsten Altersjahr.

Der Ausschluß vom Stimmrecht richtet sich nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen.

Dem Gesetze bleibt vorbehalten, das Nähere über die Ausübung des Stimmrechtes festzusetzen.

Durch Volksabstimmung vom 4. März 1972 erhielt der Art. 7 folgende Fassung:
"Art. 7. 1 Stimmfähig in Angelegenheiten des Kantons und der Kreise und in ihre Ämter wählbar sind Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das 20. Altersjahr erfüllt haben.
2 Das in Absatz l vorgeschriebene Mindestalter gilt auch für die Stimmfähigkeit in Angelegenheiten der Gemeinden.
3 Die Voraussetzungen und die Ausübung des Stimmrechtes werden durch Gesetz näher geregelt."

Durch Volksabstimmung vom 27. Februar 1983 erhielt der Art. 7 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"1 Stimmfähig in Angelegenheiten des Kantons, der Kreise und der Gemeinden und in ihre Ämter wählbar sind Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das 20. Altersjahr erfüllt haben.
2 aufgehoben"

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1989 erhielt der Art. 7 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Die Gemeinden können bestimmen, dass die Stimm- und Wahlfähigkeit in Gemeindeangelegenheiten bereits mit erfülltem 18. Altersjahr erlangt wird."

Durch Volksabstimmung vom 8. Dezember 1991 erhielt der Art. 7 folgende Fassung:
"Art. 7. 1 Stimmfähig in Angelegenheiten des Kantons, der Kreise und der Gemeinden und in ihre Ämter wählbar sind alle Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das 18. Altersjahr erfüllt haben.
2 Die Voraussetzungen und die Ausübung des Stimmrechts werden durch Gesetz näher geregelt."

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der Art. 7 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Stimmfähig in Angelegenheiten des Kantons, der Bezirke, der Kreise und der Gemeinden und in ihre Ämter wählbar sind Schweizerbürger und Schweizerbürgerinnen, die das 18. Altersjahr erfüllt haben."

Art. 8. Wählbar in kantonale Ämter ist jeder stimmberechtigte Kantonseinwohner.

In Bezug auf die Wahl der Ständeräte gelten die Bestimmungen des Art. 4.

Durch Volksabstimmung vom 4. März 1972 wurde der Art. 8 aufgehoben.

Art. 9. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

Niemand darf seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen, Niemand verhaftet oder gerichtlich verfolgt werden, als in Kraft der Gesetze.

Das Hausrecht ist unverletzlich; Hausuntersuchungen dürfen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen und unter Beobachtung der vorgeschriebenen Formen durch die zuständigen Beamten vorgenommen werden.

Das Eigentum und andere Privatrechte sind, mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, unverletzlich.

Art. 10. Die Ausübung jeder Berufsart in Kunst und Wissenschaft, Handel und Gewerbe ist frei.

Vorbehalten sind die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften innert den Schranken des Art. 31 der Bundesverfassung.

Art. 11. Die Gewissens-, Glaubens- und Kultusfreiheit ist gewährleistet.

Die bisher bestandenen zwei Landeskirchen werden als öffentliche Religionsgemeinschaften anerkannt.

Die Bildung neuer Religionsgesellschaften ist zulässig, insoweit solche nicht der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit widerstreiten. Mit Rücksicht auf dieses Erfordernis kann die Staatsbehörde ihre Genossenschaftsstatuten zur Einsicht und Prüfung abfordern.

Die Religionsgenossenschaften ordnen ihre innern Verhältnisse (Lehre, Kultus, ect.) und verwalten ihr Vermögen selbständig. Das Oberaufsichtsrecht des Staates im Allgemeinen, und namentlich zum Zwecke der Erhaltung und richtigen Verwendung des Vermögens der als öffentlich anerkannten Religionsgenossenschaften bleibt vorbehalten.

Den Kirchgemeinden steht das Recht zu, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen.

Dem Staate bleiben jederzeit die erforderlichen Maßregeln gegen Eingriffe der Kirchgenossenschaften oder ihrer Organe in seine Rechte vorbehalten.

Durch Volksabstimmung vom 26. Oktober 1958 wurden dem Art. 11 nach dem Abs. 4 folgende Absätze eingefügt:
"Die beiden Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind zur Erhebung von Steuern nach den für die politischen Gemeinden gültigen Grundsätzen berechtigt.
Das Gesetz regelt die Besteuerung der juristischen Personen."

Durch Volksabstimmung vom 10. März 1996 erhielt der Art. 11 Abs. 5 folgende Fassung:
"5 Die beiden Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sind zur Erhebung von Steuern nach den für die politischen Gemeinden gültigen Grundsätzen berechtigt. Die Erhebung einer Quellensteuer steht nur dem Kanton zu."

III. Abschnitt.
Gebietseinteilung.

Art. 12. Der Kanton wird in politischer, gerichtlicher und administrativer Beziehung in Bezirke, Kreise und Gemeinden eingeteilt.

IV. Abschnitt.
Politische und Verwaltungsbehörden.

1. Großer Rat.

Art. 13. Der Große Rat ist die oberste politische und administrative Behörde des Kantons.

Derselbe wird direkt von den Kreisen nach Verhältnis ihrer Bevölkerung frei aus den stimmberechtigten Kantonseinwohnern gewählt. Die Mitgliederzahl und deren Verteilung auf die Kreise bestimmt das Gesetz.

Die Mitglieder des Großen Rates bleiben zwei Jahr im Amt und immer wieder wählbar.

Durch Volksabstimmung vom 26. November 1989 erhielt der Art. 13 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Die Mitglieder des Grossen Rates bleiben drei Jahre im Amt und sind immer wieder wählbar."

Art. 14. Der Große Rat wählt jährlich frei aus sämtlichen Abgeordneten einen Präsidenten und Vizepräsidenten und bestellt seine Kanzlei.

Er setzt seine Geschäftsordnung fest.

Die Mitglieder des Kleinen Raths wohnen den Sitzungen des Großen Rats mit beratender Stimme bei.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 14 Abs. 3 die Worte "Kleinen Rats" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrats".

Art. 15. Der Große Rat wacht über die Handhabung der Bundes- und Kantonsverfassung, sowie über die Vollziehung der eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse.

Ihm steht die Vorberatung über alle Gegenstände zu, welche nach Art. 2 und 3 der Volksabstimmung unterstellt werden.

Er erläßt die nötigen Vollziehungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen zu den kantonalen und, soweit es nicht von Bundes wegen geschieht, zu den eidgenössischen Gesetzen.

Dem Großen Rate steht die Oberaufsicht über die ganze Landesverwaltung und die Befugnis zu, in allen Landesangelegenheiten, welche nicht zufolge Art. 2 und 3 der Volksabstimmung unterliegen, gültige Verordnungen zu erlassen und Beschlüsse zu fassen.

Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 erhielt der Art. 15 Abs. 4 folgende Fassung:
"4 Dem Grossen Rat steht die Oberaufsicht über die ganze Landesverwaltung und alle Zweige der Rechtspflege zu. Er ist befugt, in allen Landesangelegenheiten, welche nicht zufolge der Artikel 2 und 3 der Volksabstimmung unterliegen, gültige Verordnungen zu erlassen und Beschlüsse zu fassen."

Art. 16. Der Große Rat erläßt an die Kreise zu Handen der Gemeinden die verfassungsmäßigen (Art. 2 und 3) Vorlagen zur Volksabstimmung, setzt das Ergebnis der letztern fest und veröffentlicht dasselbe.

Bei Dringlichkeit kann er die Klassifikation der Mehren nebst Bekanntmachung dem Kleinen Rat übertragen.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 16 Abs. 2 die Worte "Kleinen Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Art. 17. Soweit die Verfassung nicht bereits verfügt, stellt der Große Rat die für die Landesverfassung erforderlichen Beamtungen auf und bestimmt ihre Befugnisse.

Art. 18. Der Große Rat wählt frei aus allen stimmberechtigten Kantonseinwohnern das Kantonsgericht, den kantonalen Bankrat, sowie die Erziehungs- und Sanitätskommission, und setzt die Geschäftsordnungen dieser Behörden fest.

Durch Volksabstimmung vom 23. Juni 1918 (Kantonales Steuergesetz) wurde im Art. 18 nach dem Wort "Kantonsgericht, " die Worte "die Steuerrekurskommission, "eingefügt.

Durch Volksabstimmung vom 9. April 1967 erhielt der Art. 18 folgende Fassung:
"Art. 18. Der Grosse Rat wählt frei aus allen stimmberechtigten Kantonseinwohnern das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht, den Bankrat der Bündner Kantonalbank sowie die Erziehungs- und Sanitätskommission und setzt die Geschäftsordnungen dieser Behörden fest."

Durch Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 erhielt der Art. 18 folgende Fassung:
"Art. 18. Der Grosse Rat wählt frei aus allen stimmberechtigten Kantonseinwohnern das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht und den Bankrat der Graubündner Kantonalbank. Er setzt die Geschäftsordnung dieser Behörden fest."

Art. 19. Der Große Rat überwacht die ganze Landesverwaltung.

Er prüft jährlich die Staatsrechnung, sowie die Jahresrechnungen der Kantonalbank; er bestimmt (mit Vorbehalt der Beschränkungen in Art. 2, Ziff. 6) den jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushaltes nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Beschlüsse, sowie die zur Deckung des Ausfalles nötige Steuer auf Grund des jeweiligen Steuergesetzes.

Durch Volksabstimmung vom 26. September 1976 wurde dem Art. 19 folgender Absatz angefügt:
"3 Stehen grössere Defizite des Kantons im Zusammenhang mit Massnahmen des Bundes zur Förderung einer ausgeglichenen konjunkturellen Entwicklung und zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, kann der Grosse Rat vorübergehend auf Steuererhöhungen verzichten."

Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 erhielt der Art. 19 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Der Grosse Rat überwacht die ganze Landesverwaltung und alle Zweige der Rechtspflege."

Durch Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 wurde der Art. 19 Abs. 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 4:
"2 Er prüft jährlich die Staatsrechnung sowie die Jahresrechnungen der Kantonalbank.
3 Er bestimmt, wenn die Verfassung (Art. 2 Ziff. 6) oder, ausnahmsweise für Nachtragskredite, das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht, den jährlichen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushaltes nach Massgabe der bestehenden Gesetze und Beschlüsse. Er setzt die zur Deckung des Ausfalles nötige Steuer aufgrund des jeweiligen Steuergesetzes fest."

Durch Volksabstimmung vom 7. Juni 1998 erhielt der Art. 19 folgende Fassung:
"Art. 19. 1 Der Grosse Rat überwacht die ganze Landesverwaltung und alle Zweige der Rechtspflege.
2 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich, wirksam sowie verursachergerecht zu führen. Er ist unter Berücksichtigung der Wirtschaftsentwicklung mittelfristig im Gleichgewicht zu halten.
3 Die Regierung sorgt für eine Aufgaben- und Finanzplanung.
4 Die Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre Tragbarkeit hin zu prüfen.
5 Der Grosse Rat bestimmt, wenn die Verfassung (Artikel 2 Ziffer 6), oder ausnahmsweise für Nachtragskredite das Gesetz, keine andere Zuständigkeit vorsieht, jährlich den Voranschlag des Staatshaushaltes und den Steuerfuss nach Massgabe der bestehenden Gesetze und Beschlüsse.
6 Er prüft und genehmigt jährlich die Staatsrechnung sowie die Jahresrechnung der Kantonalbank."

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der Art. 19 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Der Grosse Rat überwacht die ganze Landesverwaltung."

Art. 20. Der Große Rat beurteilt zweitinstanzlich die vom Kleinen Rat entschiedenen Rekurse politischer und administrativer Natur, wenn nicht durch Spezialgesetze der Weiterzug ausgeschlossen ist oder andere Behörden dafür bestimmt sind (Art. 34).

Rekurse, welche sich auf die Wahl von  Abgeordneten zum Großen Rat beziehen, werden von letzterem, als eigene Legitimationssache, allein entschieden.

Durch Volksabstimmung vom 9. April 1967 erhielt der Art. 20 folgende Fassung:
"Art. 20. Der Grosse Rat beurteilt als einzige Instanz Rekurse, welche sich auf die Wahl seiner Mitglieder beziehen.
Durch Gesetz kann ihm die Beurteilung weiterer öffentlichrechtlicher Streitigkeiten übertragen werden."

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 20 Abs. 1 die Worte "Kleinen Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Art. 21. Dem Großen Rate stehen die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes und die Ausübung des Begnadigungsrechtes nach Maßgabe der betreffenden Gesetze zu.

Durch Volksabstimmung vom 8. Juni 1958 erhielt der Art. 21 folgende Fassung:
"Art. 21. Der Grosse Rat verleiht das Kantonsbürgerrecht, soweit dieses nicht auf Grund des Bundesrechts erworben wird, und übt das Begnadigungsrecht aus, wenn die Hauptstrafe auf Zuchthaus oder Gefängnis von mindestens einem Jahr lautet."

Durch Volksabstimmung vom 7. April 1974 erhielt der Art. 21 folgende Fassung:
"Art. 21. Der Grosse Rat verleiht das Kantonsbürgerrecht, soweit dieses nicht auf Grund des Bundesrechtes erworben wird, und übt nach Massgabe des Gesetzes das Begnadigungsrecht aus."

Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 erhielt der Art. 21 folgende Fassung:
"Art. 21. Der Grosse Rat übt nach Massgabe des Gesetzes das Begnadigungsrecht aus."

Art. 22. Der Große Rat wird vom Kleinen Rate einberufen und versammelt sich jährlich ordentlicherweise ein Mal; außerordentlicherweise so oft er selber oder der Kleine Rat es für notwendig hält, sowie auf Begehren von wenigstens 3000 Stimmberechtigten oder von 20 seiner Mitglieder.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 22 die Worte "Kleinen Rate" bzw. "Kleine Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Art. 23. Nach jedesmaliger Versammlung erteilt der Große Rat den Gemeinden Bericht über seine Verhandlungen und promulgiert die vom Volke angenommenen Gesetze, mit Vorbehalt der Delegation an den Kleinen Rat laut Art. 16, sowie seine eigenen Verordnungen wichtigeren Beschlüsse.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 23 die Worte "Kleinen Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Art. 24. Das den Kantonen zufolge Art. 89 der Bundesverfassung mit Bezug auf die eidgenössische Gesetzgebung zukommende Recht wird vom Großen Rate nach den näheren Bestimmungen des Art. 6 ausgeübt.

Durch Volksabstimmung vom 27. September 1981 erhielt der Art. 24 folgende Fassung:
"Art. 24. 1 Das den Kantonen zufolge Artikel 89 der Bundesverfassung mit Bezug auf die eidgenössische Gesetzgebung zukommende Recht wird vom Grossen Rat nach den näheren Bestimmungen des Artikels 6 ausgeübt.
2 Die den Kantonen gemäss Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung zustehenden Rechte werden vom Grossen Rat oder, wenn er nicht versammelt ist, von der Regierung ausgeübt."

2. Kleiner Rat.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 erhielt die Überschrift vor dem Art. 25 mit Wirkung vom 1. Januar 1972 folgende Fassung:

"2. Regierungsrat."

Art. 25. Der Kleine Rat besteht aus fünf Mitgliedern, welche vom Volke in einem Wahlkreise für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden und zweimal wieder wählbar sind.

Das Amt des Regierungsrates ist unvereinbar mit einer anderen besoldeten Stelle und der Ausübung eines besonderen Berufes oder Gewerbes. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen die Stelle eines Vorstandsmitgliedes oder Verwaltungsrates einer Erwerbsgesellschaft nur von Amtswegen oder als Vertreter des Staates übernehmen.

Mehr als ein Mitglied des Kleinen Rates darf nicht Mitglied der Bundesversammlung sein.

Der Präsident und Vizepräsident des Kleinen Rates wird alljährlich aus dessen Mitgliedern vom Großen Rat für die nächste Amtsdauer gewählt. Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr als Präsident nicht wieder wählbar.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 erhielt der Art. 25 Abs. 1 folgende Fassung:
"Der Kleine Rat besteht aus fünf Mitgliedern, welche vom Volk in einem Wahlkreis für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden und zweimal wieder wählbar sind."

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 25 Abs. 1, 3 und 4 die Worte "Kleine Rat" bzw. "Kleinen Rates" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat" bzw. "Regierungsrates".

Durch Volksabstimmung vom 20. Mai 1979 erhielt der Art. 25 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Mitglieder der Regierung dürfen nicht Mitglieder der Bundesversammlung sein."

Art. 26. Die Regierungsgeschäfte werden nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder in der Weise verteilt, daß der betreffende Departementsvorstand den Gegenstand zu prüfen und begutachtend für den Kleinen Rat vorzuberaten hat. Der jeweilige Entscheid geht von der Regierung als Behörde aus.

Gegen Verfügungen eines Departements ist stets eine Beschwerde an die Gesamtbehörde zulässig.

Durch Volksabstimmung vom 9. April 1967 wurde der Art. 26 Abs. 2 aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 26 die Worte "Kleinen Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Art. 27. Dem Erziehungsdepartement wird als Beihilfe und Beitrat für alle wichtigen Geschäfte des Erziehungs- und Schulwesens eine Kommission von zwei Mitgliedern beigegeben, welche vom Großen Rates auf drei Jahre gewählt wird.

Ebenso wird dem Sanitätsdepartement zum gleichen Zweck eine Kommission von zwei Mitgliedern beigegeben, welche ebenfalls für die gleiche Amtsdauer vom Großen Rat gewählt wird.

Über Befugnisse und Pflichten dieser Kommission wird die Geschäftsordnung nähere Bestimmungen aufstellen.

Durch Volksabstimmung vom 5. März 1946 erhielt der Art. 27 folgende Fassung:
"Art. 27. Dem Erziehungsdepartement wird zur Behandlung aller wichtigen Geschäfte des Erziehungs- und Schulwesens eine Kommission beigegeben.
Diese Erziehungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der jeweilige Vorsteher des Erziehungsdepartementes ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. Die übrigen vier Mitglieder werden vom Grossen Rate auf drei Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar. Amtierende Lehrer der Primar-, Sekundar- und Mittelschulstufe sind nicht wählbar. Für die Aufgaben und den Tätigkeitsbereich der Erziehungskommission stellt der Kleine Rat ein Reglement auf.
Ebenso wird dem Sanitätsdepartement zum gleichen Zwecke eine Kommission von zwei Mitgliedern beigegeben, welche ebenfalls für die gleiche Amtsdauer vom Grossen Räte gewählt wird."

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 erhielt der Art. 27 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 folgende Fassung:
"Diese Erziehungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der jeweilige Vorsteher des Erziehungsdepartementes ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. Die übrigen vier Mitglieder werden vom Grossen Rate auf vier Jahre gewählt."

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 27 Abs. 2 die Worte "Kleine Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Durch Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 erhielt der Art. 27 folgende Fassung:
"Art. 27. 1 Den  Departementen wird zur Behandlung aller wichtigen Fragen des Erziehungs- bzw. Gesundheitswesens je eine von der Regierung gewählte Kommission beigegeben.
2 Die Erziehungskommission besteht aus neun, die Sanitätskommission aus fünf Mitgliedern. Der jeweilige Departementsvorsteher ist von Amtes wegen Präsident der Kommission. Die übrigen Mitglieder der Kommission werden auf vier Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
3 Die Kommissionen nehmen insbesondere Stellung zu Gesetzes- und Verordnungsvorlagen und bereiten alle bedeutenden Wahlgeschäfte vor. Die Erziehungskommission entscheidet über Beschwerden im Mittelschulbereich und äussert sich zu Fragen über Schutz und Pflege der sprachlichen Minderheiten in der Schule.
4 Die Regierung regelt die Aufgaben und den Tätigkeitsbereich der Kommissionen."

Art. 28. Dem Kleinen Rate liegt ob:
    Die Leitung und Beaufsichtigung aller staatlichen Einrichtungen und aller Fächer der Landesverwaltung, insbesondere des Finanz- und Bankwesens, des Straßen- und Bau-, Erziehungs-, Sanitäts-, Polizei-, Forst-, Militär- und Armenwesens.
    Er beaufsichtigt die Verwaltung des kantonalen Straf-, der Korrektionsanstalt Realta, sowie der Irren- und Krankenanstalt Waldhaus.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 28 die Worte "Kleinen Rate" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrate".

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1986 erhielt der Art. 28 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Leitung und Beaufsichtigung aller staatlichen Einrichtungen und aller Fächer der Landesverwaltung, insbesondere des Finanz- und Bankwesens, des Strassen- und Bau-, Erziehungs-, Sanitäts-, Polizei-, Forst- und Militärwesens sowie der Sozialhilfe."

Art. 29. Er sorgt für Handhabung der Kantons- und, soweit es ihm zukommt, der Bundesverfassung, sowie für die Vollziehung der kantonalen und eidgenössischen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse.

Art. 30. Der Kleine Rat sorgt für die Erhaltung öffentlicher Ruhe und Sicherheit. Zu diesem Zwecke ist er in Fällen von Dringlichkeit, und wenn der Große Rat nicht versammelt ist, befugt, innert den Schranken der Bundesverfassung von sich aus nach Bedürfnis Militärmannschaft aufzubieten, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung des Großen Rates.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 30 die Worte "Kleine Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Art. 31. Der Kleine Rat entscheidet, mit Vorbehalt des Weiterzuges an den Großen Rat und mit Ausnahme der letzterm allein unterstellten Legitimationsfragen, alle Streitigkeiten politischer und administrativer Natur (Art. 20).

Durch Volksabstimmung vom 8. Juni 1958 erhielt der Art. 31 folgende Fassung:
"Art. 31. Der Kleine Rat entscheidet öffentlich- rechtliche Streitigkeiten, soweit sie nicht ausdrücklich einer ändern Behörde zugewiesen sind."

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 31 die Worte "Kleine Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Art. 32. Der Kleine Rat wählt alle Beamten und Angestellten des Kantons, deren Ernennung nicht ausdrücklich dem Großen Rat oder anderen Behörden zugeschieden ist. Er stellt für dieselben die nöthigen Reglemente und Instruktionen auf und überwacht die Erfüllung aller Obliegenheiten der ihm unterstellten Beamtungen.

Bei allen Wahlen, welche das Erziehungs- und Sanitätswesen betreffen, müssen bezügliche Vorschläge von der Erziehungs- resp. Sanitätskommission vorliegen.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 32 die Worte "Kleine Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Durch Volksabstimmung vom 6. Dezember 1987 wurde der Art. 32 Abs. 2 aufgehoben.

Art. 33. Er verhandelt mit den eidgenössischen und mit den Behörden der andern Kantone, sowie, innert den Schranken der Bundesverfassung, mit den auswärtigen Behörden. Bei Verträgen, deren definitiver Abschluß außer seiner Kompetenz liegt, hat er die Ratifikation des Großen Rates, beziehungsweise des Volks, vorzubehalten.

Art. 34. Der Kleine Rat überwacht alle Zweige der Rechtspflege und sorgt dafür, daß niemand rechtlos bleibe; er entscheidet auf Beschwerden über Verzögerung, Mißbrauch und Verweigerung der Justiz und ordnet auf Klagen über Nichtvollzug von Zivil- und Kriminalurteilen deren Vollziehung auf Kosten der saumseligen Behörde oder Beamtung an.

Der Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, einzelne Rekursmaterien dem Ausschusse des Kantonsgerichts zu überweisen.

Durch Volksabstimmung vom 3. November 1907 erhielt der Art. 34 folgende Fassung:
"Art. 34. Der Kleine Rat überwacht alle Zweige der Rechtspflege und sorgt dafür, daß niemand rechtlos bleibe; er entscheidet auf Beschwerden über Verzögerung, Mißbrauch und Verweigerung der Justiz, soweit gemäß Spezialgesetzgebung nicht andere Behörden zuständig sind, und ordnet auf Klagen über Nichtvollzug von Zivil- und Kriminalurteilen deren Vollziehung auf Kosten der saumseligen Behörde oder Beamtung an."

Durch Volksabstimmung vom 8. Juni 1958 wurde dem Art. 34 folgender Absatz angefügt:
"Er übt das Begnadigungsrecht aus, soweit dieses nicht dem Grossen Rat vorbehalten ist (Art. 21)."

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 34 die Worte "Kleine Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 erhielt der Art. 34 folgende Fassung:
"Art. 34. Die Regierung übt das Begnadigungsrecht aus, soweit dieses nicht dem Grossen Rat vorbehalten ist (Art. 21)."

Durch Volksabstimmung vom 6. Juni 1993 erhielt der Art. 34 folgende Fassung:
"Art. 34. Die Regierung verleiht das Kantonsbürgerrecht.
Sie übt das Begnadigungsrecht aus, soweit dieses nicht dem Grossen Rat vorbehalten ist (Art. 21)."

Art. 35. Der Kleine Rat führt die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltungen.

Gegen ordnungswidrige Gemeindeverwaltungen hat er, sei es auf Beschwerde, sei es von sich aus, einzuschreiten und kann in dringenden Fällen eine Gemeinde unter zeitweilige Kuratel stellen. Sollte gegen eine solche Verfügung an den Großen Rat rekurriert werden, so wird er bis zur Erledigung die nötig erscheinenden sichernden Maßregeln treffen.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 35 die Worte "Kleine Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Art. 36. Das zufolge Art. 89 der Bundesverfassung den Kantonen zustehende Recht kann, wenn der Große Rat nicht versammelt ist, vom Kleinen Rate nach den Bestimmungen des Art. 6 ausgeübt werden (Art. 6 und 24).

Ihm steht die Ausübung der den Kantonen in Art. 93 der Bundesverfassung eingeräumten Befugnis zu.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 36 Abs. 1 die Worte "Kleinen Rate" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Durch Volksabstimmung vom 27. September 1981 erhielt der Art. 36 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Die den Kantonen gemäss Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung zustehenden Rechte werden vom Grossen Rat oder, wenn er nicht versammelt ist, von der Regierung ausgeübt."

Art. 37. Der Kleine Rat hat dem Großen Rat über seine Amtsführung und die ganze Landesverwaltung alljährlich Bericht zu erstatten.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 37 die Worte "Kleine Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

V. Abschnitt.
Kreise und Gemeinden.

1. Kreise.

Art. 38. Die Kreise haben in gerichtlicher, politischer und administrativer Beziehung diejenigen Obliegenheiten und Befugnisse, welche ihnen durch das Gesetz zugewiesen werden.

Sie sind berechtigt, ihre politischen und administrativen Angelegenheiten durch allgemein verbindliche Verordnungen zu regeln und zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben nach billigen und gerechten Grundsätzen Kreissteuern zu erheben. Allfällige Progressivsteuern dürfen die Ansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten.

Die Kreisverfassungen sind dem Kleinen Rat zur Prüfung vorzulegen.

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 38 Abs. 3 die Worte "Kleinen Rat" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Durch Volksabstimmung vom 10. März 1996 erhielt der Art. 38 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Sie sind berechtigt, ihre politischen und administrativen Angelegenheiten durch allgemein verbindliche Verordnungen zu regeln, und zur Deckung ihrer Verwaltungsaufgaben nach billigen und gerechten Grundsätzen Kreissteuern zu erheben. Die Erhebung einer Quellensteuer steht nur dem Kanton zu. Allfällige Progressivsteuern dürfen die Ansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten."

Art. 39. Die Kreisbehörden (Kreisgerichte bezw. Kreisräte, wo solche bestehen) besorgen die politischen und administrativen Angelegenheiten der Kreise.

Die Kreisämter dienen zugleich als Organe der Regierung.

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der Art. 39 folgende Fassung:
"Art. 39. 1 Kreisbehörden sind der Kreispräsident, sein Stellvertreter, der Kreisrat und allfällige weitere im kantonalen Recht oder in der Kreisverfassung vorgesehene Organe.
2 Der Kreispräsident und sein Stellvertreter werden frei von den stimmberechtigten Einwohnern des Kreises auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und sind wiederwählbar.
3 Der Kreispräsident leitet den Kreisrat.
4 Der Kreisrat besteht aus dem Kreispräsidenten, seinem Stellvertreter und, soweit die Kreisverfassung nicht eine andere Zusammensetzung vorsieht, den Präsidenten der Kreisgemeinden.
5 Die Kreisämter dienen zugleich als Organe der Regierung."

2. Gemeinden.

Art. 40. Politische Gemeinden sind diejenigen staatlichen Korporationen, welche Territorialhoheit mit einem bestimmten Gebiete besitzen und als solche gesetzlich anerkannt sind.

Jeder Gemeinde steht das Recht der selbständigen Gemeindeverwaltung, mit Einschluß der niedern Polizei, zu. Sie ist befugt, die dahin einschlagenden Ordnungen festzusetzen, welche jedoch den Bundes- und Kantonsgesetzen und dem Eigenthumsrechte Dritter nicht zuwider sein dürfen.

Sie hat die Verpflichtung für gute Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten, namentlich auch ihres Schulwesens und ihres Armenwesens, soweit letzteres nicht Sache der bürgerlichen Korporation ist, zu sorgen, und stellt hiefür die erforderlichen Behörden und Beamten auf.

Sie läßt sich wenigstens alle zwei Jahre über die Verwaltung von den damit Beauftragten öffentlich genaue und spezifizierte Rechnung ablegen.

Die in billigem Maße zu taxirenden Erträgnisse des Gemeindevermögens sind in erster Linie dazu bestimmt, die Gemeindebedürfnisse zu decken. Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig. Besondere Auslagen, welche einzelnen Gattungen des Privateigentums zu gute kommen, wie solche für Wuhren und Wasserleitungen, können mit Berücksichtigung des denselben gewährten Nutzens auf diese verlegt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Allfällige Progressivsteuern dürfen die Progressionsansätze des jeweiligen kantonalen Steuergesetzes nicht überschreiten. Die Gemeinden sind nicht befugt, vom Kanton für dessen Liegenschaften, Gebäulichkeiten und staatlichen Einrichtungen jeder Art Steuern zu erheben.

Gemeinden mit ordnungswidriger Verwaltung können in dringenden Fällen vom Kleinen Rate unter Kuratel gestellt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Gemeinde-Ordnungen sind dem Kleinen Rate zur Prüfung vorzulegen.

Die Ausübung der den Bürgergemeinden und bürgerlichen Korporationen allein zustehenden Befugnisse und Rechte bestimmt das Gesetz.

Die Gemeindevorstände sind Organe der Regierung.

Durch Volksabstimmung vom 30. September 1956 erhielt der Art. 40 Abs. 5 folgende Fassung:
"Die in billigem Masse zu taxierenden Erträgnisse des Gemeindevermögens sind in erster Linie dazu bestimmt, die Gemeindebedürfnisse zu decken. Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig. Die Besteuerung juristischer Personen für Vermögen und Einkommen steht nur dem Kant on zu. Besondere Auslagen, welche einzelnen Gattungen des Privateigentums zugute kommen, wie solche für Wuhren und Wasserleitungen, können mit Berücksichtigung des denselben gewährten Nutzens auf diese verlegt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz."

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 40 Abs. 7 und 8 die Worte "Kleinen Rate" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrat".

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1986 erhielt der Art. 40 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Sie hat die Verpflichtung, für gute Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten, namentlich auch für das Schulwesen und die Sozialhilfe zu sorgen, soweit diese nicht Sache der Bürgergemeinde und des Kantons ist. Sie stellt hierfür die erforderlichen Behörden und Beamten auf."

Durch Volksabstimmung vom 10. März 1996 erhielt der Art. 40 Abs. 5 folgende Fassung:
"5 Die in billigem Masse zu taxierenden Erträgnisse, des Gemeindevermögens sind in erster Linie dazu bestimmt, die Gemeindebedürfnisse zu decken. Die Erhebung von Gemeindesteuern ist subsidiär nach billigen und gerechten Grundsätzen zulässig. Die Erhebung einer Quellensteuer und die Besteuerung juristischer Personen für Gewinn und Kapital steht nur dem Kanton zu. Besondere Auslagen, welche einzelnen Gattungen des Privateigentums zugutekommen, wie solche für Wuhren und Wasserleitungen, können mit Berücksichtigung des denselben gewährten Nutzens auf diese verlegt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz."

VI. Abschnitt.

Art. 41. Erziehungswesen. Das Oberaufsichtsrecht über das gesamte Unterrichtswesen steht dem Staate zu.

Dem Staate liegt ob, für Vervollkommnung des Volksschulwesens in allen seinen Beziehungen möglichst zu sorgen, wogegen die Beschaffung der dafür erforderlichen Mittel nach Maßgabe der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, bei angemessener Unterstützung durch den Kanton, zunächst Sache der Gemeinden ist.

Die Volksschule steht unter staatlicher Leitung; der Primarunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

Der Kanton sorgt für den Gymnasial- und höheren Realunterricht, sowie für die Bildung der Volksschullehrer. Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse, ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit, besucht werden können.

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1986 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 41bis. Kanton und Gemeinden sorgen für einen ausreichenden Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen."

Art. 42. Volkswirtschaft. Im Allgemeinen ist es Aufgabe des Kantons, alle Zweige der Volkswirtschaft, insbesondere die Land- und Alpenwirtschaft und das Gewerbewesen, sowie die öffentlichen Verkehrsanstalten (Straßen, Eisenbahnen, ect.) nach Kräften zu unterstützen und zu fördern.

Die Ablösung der Gemeinazung auf Privatgütern ist zugesichert.

Durch Volksabstimmung vom 8. Dezember 1974 erhielt der Art. 42 folgende Fassung:
"Art. 42. Volkswirtschaft. 1 Der Kanton fördert die Volkswirtschaft und die ihr dienenden Einrichtungen und Anlagen in seinem Gebiet nach Massgabe der Gesetzgebung.
2 Er strebt insbesondere eine nach Regionen und Wirtschaftszweigen ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung an."

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1986 erhielt der Art. 42 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Kanton und Gemeinden fördern:
a. eine umweltgerechte, rationelle, ausreichende und wirtschaftliche Energieversorgung sowie
b. eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung."

Durch Volksabstimmung vom 7. März 1993 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 42bis. Kanton und Gemeinden fördern gemeinsam den öffentlichen Verkehr. Näheres bestimmt das Gesetz."

Art. 43. Der Staat führt die Oberaufsicht über alle Zweige der öffentlichen Verwaltung, insbesondere über das Armenwesen und das Sanitätswesen ect.

Durch Volksabstimmung vom 7. Dezember 1986 wurde der Art. 43 aufgehoben.

Durch Volksabstimmung vom 4. Juni 1989 wurde der Art. 43 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"Art. 43. Das Gesetz regelt die Massnahmen zur Bewältigung von Katastrophen."

Art. 44. Verantwortlichkeit. Die Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten sind für ihre Geschäftsführung verantwortlich.

Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 45. Unvereinbarkeit von Ämtern. Über die Unvereinbarkeit von Ämtern und Anstellungen wird, insoweit die gegenwärtige Verfassung nicht bereits verfügt, das Gesetz die nötigen Bestimmungen aufstellen.

Art. 46. Die drei Sprachen des Kantons sind als Landessprachen gewährleistet.

VII. Abschnitt.
Gerichtsbehörden.

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der VII. Abschnitt folgende Überschrift:

"VII. Abschnitt.
Die Gerichte.
"

Art. 47. 1. Vermittleramt. Jeder Kreis bestellt für eine Amtsdauer von zwei Jahren ein oder zwei Vermittler nebst Stellvertretern.

Durch Volksabstimmung vom 26. November 1989 erhielt der Art. 47 folgende Fassung:
"Art. 47. 1. Vermittleramt. Jeder Kreis bestellt für eine Amtsdauer von drei Jahren einen oder zwei Vermittler nebst Stellvertretern."

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der Art. 47 folgende Fassung:
"Art. 47. 1 Die Unabhängigkeit der Gerichte ist gewährleistet. Sie sind in ihrer Rechtsprechung nur an Gesetz und Recht gebunden.
2 Die Justizverwaltung ist unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates Sache der Gerichte."

Art. 48. 2. Kreisgerichte. Jeder Kreis bestellt ein Kreisgericht. Dasselbe besteht aus einem Präsidenten (Landammann) und sechs Beisitzern und hat wenigstens sechs Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter werden direkt von den stimmfähigen Einwohnern eines jeden Kreises frei aus ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählt und sind immer wieder wählbar.

Durch Volksabstimmung vom 3. November 1907 erhielt der Art. 48 folgende Fassung:
"Art. 48. 2. Kreisgerichte. Jeder Kreis bestellt ein Kreisgericht. Dasselbe besteht aus einem Präsidenten (Landammann) und vier Beisitzern und hat wenigstens vier Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter werden direkt von den stimmfähigen Einwohnern eines jeden Kreises frei aus ihrer Mitte auf zwei Jahre gewählt und sind immer wieder wählbar."

Durch Volksabstimmung vom 26. November 1989 erhielt der Art. 47 folgende Fassung:
"Art. 48. 2. Kreisgerichte. Jeder Kreis bestellt ein Kreisgericht. Es besteht aus einem Präsidenten (Landammann) und vier Beisitzern und hat wenigstens vier Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter werden direkt von den stimmfähigen Einwohnern eines jeden Kreises frei aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt und sind immer wieder wählbar."

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der Art. 48 folgende Fassung:
"Art. 48. 1 Jedermann hat Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Schutz von Treu und Glauben.
2 Die Parteiverhandlungen vor Gericht sind unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen öffentlich."

Art. 49. 3. Bezirksgerichte. Jeder Bezirk bestellt ein Bezirksgericht. Dasselbe besteht aus einem Präsidenten und sechs Beisitzern und hat sechs ordentliche Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter werden frei aus den stimmfähigen Einwohnern des Bezirks gewählt. Sie bleiben drei Jahre im Amte und sind immer wieder wählbar.

Durch Volksabstimmung vom 3. November 1907 erhielt der Art. 49 folgende Fassung:
"Art. 49. 3. Bezirksgerichte. Jeder Bezirk bestellt ein Bezirksgericht. Dasselbe besteht aus einem Präsidenten und vier Beisitzern und hat vier ordentliche Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter werden frei aus den stimmfähigen Einwohnern des Bezirks gewählt. Sie bleiben drei Jahre im Amte und sind immer wieder wählbar."

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 erhielt der Art. 49 folgende Fassung:
"Art. 49. 3. Bezirksgericht. Jeder Bezirk bestellt ein Bezirksgericht. Dieses besteht aus einem Präsidenten und vier Beisitzern und hat vier ordentliche Stellvertreter. Die Mitglieder und Stellvertreter werden frei aus den stimmfähigen Einwohnern des Bezirkes gewählt. Sie bleiben vier Jahre im Amt und sind immer wieder wählbar.
Diese Änderungen gelten erstmals für die im Jahre 1974 (Ständeräte) und 1975 (Mitglieder des Kleinen Rates, der Erziehungs- und der Sanitätskommission und der Bezirksgerichte) beginnende Amtsdauer."

Durch Volksabstimmung vom 3. Oktober 1971 wurden im Art. 49 die Worte "Kleinen Rates" mit Wirkung vom 1. Januar 1972 ersetzt durch: "Regierungsrates".

Durch Volksabstimmung vom 4. März 1972 erhielt der Art. 49 folgende Fassung:
"Art. 49. Jeder Bezirk bestellt ein Bezirksgericht. Dasselbe besteht aus einem Präsidenten und vier Beisitzern. Die Mitglieder und Stellvertreter werden frei aus den nach Artikel 7 Absatz l wählbaren Einwohnern des Bezirkes gewählt. Sie bleiben vier Jahre im Amt und sind immer wieder wählbar."

Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 erhielt der Art. 49 folgende Fassung:
"Art. 49. 1 Jeder Bezirk bestellt ein Bezirksgericht, das aus einem Präsidenten, vier Richtern und vier ordentlichen Stellvertretern besteht.
2 Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch eine Wahlmännerversammlung, in welcher die Gemeinden des Bezirkes im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung vertreten sind.
3 Wählbar sind die stimmfähigen Einwohner des Bezirkes. Wiederwahl ist zulässig."

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der Art. 49 folgende Fassung:
"Art. 49. 1 Die Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtsprechung wird ausgeübt durch:
1. das Kantonsgericht;
2. das Verwaltungsgericht;
3. die Bezirksgerichte;
4. die Kreispräsidenten.
2 Vorbehalten bleiben die durch Verfassung und Gesetz dem Grossen Rat und der Regierung oder anderen Instanzen zugewiesenen Befugnisse der Staats- und Verwaltungsrechtspflege sowie die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechtes.
3 Durch Gesetz können besondere richterliche Behörden eingesetzt werden."

Art. 50. 4. Kantonsgericht. Das Kantonsgericht besteht aus einem Präsidenten und acht Beisitzern und hat acht ordentliche Stellvertreter. Die Mitgliedern und Stellvertreter bleiben drei Jahre im Amt und sind immer wieder wählbar.

Den Präsidenten und Vizepräsidenten bezeichnet der Große Rat für die gleiche Amtsdauer frei aus den Mitgliedern des Kantonsgerichts.

Durch Volksabstimmung vom 3. November 1907 erhielt der Art. 34 folgende Fassung:
"Art. 50. 4. Kantonsgericht. Das Kantonsgericht besteht aus einem Präsidenten und vier Beisitzern und hat vier ordentliche Stellvertreter. Den Präsidenten und Vizepräsidenten des Kantonsgerichts bezeichnet der Große Rat frei aus den Mitgliedern des Kantonsgerichts. Der Präsident des Kantonsgerichts ist von Amtswegen auch Präsident des Kantonsgerichtsausschusses. Die übrigen zwei Mitglieder des Kantonsgerichtsausschusses bezeichnet der Große Rat. In Verhinderungsfällen haben die folgenden Richter und Stellvertreter als Ersatzmänner zu funktionieren. Die Obliegenheiten des Kantonsgerichtsausschusses bestimmt das Gesetz.
Dem Kantonsgericht ist eine Anklagekammer beigegeben. Dieselbe besteht aus dem Präsidenten des Kantonsgerichtes und zwei Beisitzern und hat zwei ordentliche Stellvertreter. Die Beisitzer und Stellvertreter werden vom Großen Rat gewählt. Die Beisitzer und Stellvertreter der Anklagekammer dürfen weder Beisitzer noch Stellvertreter des Kantonsgerichts sein.
Die Mitglieder und die Stellvertreter des Kantonsgerichts, des Kantonsgerichtsausschusses und der Anklagekammer bleiben drei Jahre im Amt und sind immer wieder wählbar."

Durch Volksabstimmung vom 2. März 1941 wurde der Art. 50 Abs. 2 aufgehoben und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2 und erhielt folgende Fassung:
"Die Mitglieder und Stellvertreter des Kantonsgerichts und des Kantonsgerichtsausschusses bleiben drei Jahre im Amt und sind wieder wählbar."

Durch Volksabstimmung vom 24. April 1966 erhielt der Art. 50 folgende Fassung:
"Art. 50. 4. Kantonsgericht. Das Kantonsgericht besteht aus einem Präsidenten und vier Beisitzern und hat sechs ordentliche Stellvertreter. Den Präsidenten und Vizepräsidenten des Kantonsgerichts bezeichnet der Große Rat frei aus den Mitgliedern des Kantonsgerichts. Der Präsident des Kantonsgerichts ist von Amtswegen auch Präsident des Kantonsgerichtsausschusses. Die übrigen zwei Mitglieder des Kantonsgerichtsausschusses bezeichnet der Große Rat. In Verhinderungsfällen haben die folgenden Richter und Stellvertreter als Ersatzmänner zu funktionieren. Die Obliegenheiten des Kantonsgerichtsausschusses bestimmt das Gesetz.
Die Mitglieder und Stellvertreter des Kantonsgerichts und des Kantonsgerichtsausschusses bleiben vier Jahre im Amt und sind wieder wählbar."

Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 erhielt der Art. 50 folgende Fassung:
"Art. 50. 4. Kantonsgericht und Verwaltungsgericht. 1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht bestehen je aus einem Präsidenten und der vom Grossen Rat festgesetzten Zahl von Vizepräsidenten und weiteren Richtern.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig."

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der Art. 50 folgende Fassung:
"Art. 50. 1 Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht bestehen je aus einem Präsidenten und der vom Grossen Rat festgesetzten Zahl von Vizepräsidenten und weiteren Richtern.
2 Sie werden vom Grossen Rat frei aus allen stimmberechtigten Kantonseinwohnern für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind wiederwählbar."

Durch Volksabstimmung vom 8. Juni 1958 wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 50bis. 4a. Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht besteht aus drei ständigen und acht nichtständigen Mitgliedern.
Der Grosse Rat kann die Zahl derMitglieder erhöhen. Er wählt den Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten sowie die ständigen und nichtständigen Mitglieder für eine vierjährige Amtsdauer.
Das Gesetz bestimmt die Obliegenheiten des Verwaltungsgerichtes."

Durch Volksabstimmung vom 25. September 1977 erhielt der Art. 50 folgende Fassung:
"Art. 50bis. 4a. Aufsicht über die Gerichtsbehörden. Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Bezirksgerichte, die Jugendgerichte, die Kreisgerichte und die Vermittler aus."

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 wurde der Art. 50bis aufgehoben.

Art. 51. 5. Gantgericht. In jedem Kreis wird auf je zwei Jahre vom Kreisgerichte ein Beitreibungs- und Konkursamt bestellt.

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der Art. 51 folgende Fassung:
"Art. 51. 1 Die Bezirksgerichte bestehen je aus einem Präsidenten und der vom Grossen Rat festgesetzten Zahl von Vizepräsidenten und Mitgliedern.
2 Sie werden frei aus den stimmberechtigten Einwohnern des Bezirks für eine Dauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar."

Art. 52. Das Nähere über die Gerichtsbehörden bestimmt das Gesetz.

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der Art. 52 folgende Fassung:
"Art. 52. 1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über alle Zweige der Rechtspflege aus.
2 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über alle Bereiche der Zivil- und Strafrechtspflege aus.
3 Die Aufsicht über die Gerichte bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung."

Art. 53. Rechtsanstände zwischen dem Kanton und Privaten oder Korporationen werden auf dem gewöhnlichen Zivilwege ausgetragen.

Anstände, welche in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallen, sollen in erster und letzter Instanz von diesem Gerichte beurteilt werden.

Durch Volksabstimmung vom 8. Juni 1958 erhielt der Art. 53 Abs. 1 folgende Fassung:
"Rechtsanstände zwischen dem Kanton und Privaten oder Korporationen werden auf dem gewöhnlichen Zivilwege ausgetragen, soweit sie das Gesetz nicht dem Verwaltungsgericht zuweist."

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der Art. 53 folgende Fassung:
"Art. 53. Im Übrigen regelt das Gesetz Organisation, Zuständigkeit und Verfahren."

VIII. Abschnitt.
Revision der Verfassung.

Art. 54. Die Revision der Verfassung im Ganzen oder in einzelnen Bestimmungen kann jederzeit vorgenommen werden.

Der Große Rat kann eine Revision von sich aus vorschlagen und einen bezüglichen Entwurf zur Volksabstimmung bringen, - oder er kann, falls er seinerseits eine Revision als zeitgemäß erachtet, vorerst, unter Mitgabe eines bezüglichen Gutachtens, das Volk anfragen, ob eine solche stattfinden soll oder nicht.

Die gleiche Frage muß, ebenfalls mit einem großrätlichen Gutachten begleitet, der Volksabstimmung unterstellt werden, wenn 5000 stimmberechtigte Kantonseinwohner es verlangen.

Mit der Frage, ob eine Verfassungsrevision stattfinden soll oder nicht, hat das Volk für den bejahenden Fall gleichzeitig zu entscheiden, ob die Ausarbeitung durch den bestehenden oder aber durch einen neu zu wählenden Großen Rat zu geschehen habe.

Wenn 5000 stimmberechtigte Kantonseinwohner die Abänderung einzelner Verfassungsbestimmungen verlangen, so soll der Große Rat den betreffenden Vorschlag begleitet, vor die Volksabstimmung bringen.

Durch Volksabstimmung vom 2. März 1980 erhielt der Art. 54 folgende Fassung:
"Art. 54. 1 Die Revision der Verfassung im ganzen oder in einzelnen Bestimmungen kann jederzeit vorgenommen werden.
2 Der Grosse Rat kann eine Revision von sich aus vorschlagen und einen Entwurf zur Volksabstimmung bringen, oder er kann, falls er seinerseits eine Revision als zeitgemäss erachtet, vorerst, unter Mitgabe eines Gutachtens, das Volk anfragen, ob eine solche stattfinden soll oder nicht.
3 5000 stimmberechtigte Kantonseinwohner können in der Form der allgemeinen Anregung eine Gesamtrevision der Kantonsverfassung und in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eine Teilrevision der Kantonsverfassung verlangen.
4 Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Ausübung des Vorschlagsrechtes."

Durch Volksabstimmung vom 28. September 1997 wurde dem Art. 54 folgender Absatz angefügt:
"5 Bei einer Gesamtrevision der Kantonsverfassung können vorgängig oder gleichzeitig zu einzelnen Fragen Varianten zur Abstimmung gebracht werden, zu welchen die Stimmberechtigten getrennt Stellung nehmen können, Das Abstimmungsverfahren bei Volksinitiative und Gegenvorschlag kann sinngemäss Anwendung finden."

Schlußartikel. Die Aufstellung von Übergangsbestimmungen bleibt dem Großen Rate vorbehalten.

Durch Volksabstimmung vom 12. März 2000 erhielt der Schlussartikel folgende Fassung:
"Schlussartikel. 1 Die Amtsdauer 1997–2000 der Mitglieder der Kreisgerichte und der Vermittler wird bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verlängert.
2 Bei den Kreiswahlen gemäss Artikel 18 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Mai 2000 sind der Kreispräsident und sein Stellvertreter gemäss Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung für die Amtsdauer von drei Jahren zu wählen.
3 Nach Annahme der Vorlage durch das Volk ordnet die Regierung die Wahl der neuen Bezirksgerichte für die Amtsdauer von vier Jahren an, bezeichnet die für die Durchführung zuständigen Bezirksgerichte und trifft die für die Wahl erforderlichen Massnahmen."

Übergangsbestimmungen

nach dem Beschuß des Großen Rates vom 20. Mai 1893.

Art. 1. Die durch Volksabstimmung vom 2. Oktober 1892 genehmigte Verfassung tritt mit dem 1. Januar 1894 in Kraft.

Art. 2. Die Amtsdauer des am 1. September 1893 zum Austritt gelangenden Mitgliedes des gegenwärtigen Kleinen Rates wird bis 31. Dezember 1893 verlängert.

Die Neuwahl des Kleinen Rates nach Maßgabe der revidierten Verfassung erfolgt am letzten Sonntag des Monats Juni nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlregulativs.

Die Mitglieder des gegenwärtigen Kleinen Rates sind wählbar ohne Rücksichtnahme auf bisherige Amtsdauer.

Die im Jahre 1893 zu treffenden Wahlen in die Erziehungs- und Sanitätskommission, sowie in die Geschäftsprüfungskommission, werden in der Herbstsession des Großen Rates vorgenommen.

Art. 3. Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, soweit solche gegenwärtiger Verfassung nicht widersprechen, bleiben in Kraft, bis sie von den zuständigen Behörden abgeändert werden.

Diejenigen Kompetenzen, welche laut Spezialgesetzen bisher der Standeskommission als Rekursbehörde zustanden, gehen, bis durch Gesetz etwas anderes normiert wird, auf den Großen Rat über, die übrigen Kompetenzen an den Kleinen Rat.

Rekurse in Bezug auf das Kantonsgericht gemäß § 65 der Strafprozeßordnung entscheidet, bis durch Gesetz Weiteres bestimmt wird, der Kleine Rat mit Zuzug von zwei durch das Los zu bezeichnenden Bezirksgerichtspräsidenten.

Übergangsbestimmung.

zu den durch Volksabstimmung vom 3. November 1907 revidierten Artikeln 34 und 48 bis 50.

Diese Verfassungsrevision tritt in Kraft am 1. Januar 1908. Die nach der bisherigen Verfassung gewählten Richter bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt.


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Kantonsverfassungen, Bern 1890
Gesetzsammlung für den Kanton Graubünden Band 5 1897 S. 394-411
Schweizerisches Gesetzblatt
© 13. November 2005 - 16. November 2005

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