vom 1. Mai 1988
geändert durch
Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992,
Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994,
Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995,
Beschuss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1998,
Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 2001,
Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002,
Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003,
Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004
(von der Bundesversammlung noch nicht garantiert),
Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 2005
(aus dem Landsgemeindememorial; kein Vermerk
ob wirklich angenommen !?!).
Das Volk des Landes Glarus,
eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gibt sich folgende Verfassung:
Erstes Kapitel: Allgemeine Grundsätze
Erster Abschnitt: Grundlage der Verfassung
Art. 1. 1 Der Kanton Glarus ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden und Beamten aus.
3 Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unterstehen dem Bundesrecht.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 1 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der
Landsgemeinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die
von ihm gewählten Behörden und Angestellten aus."
Zweiter Abschnitt: Grundrechte und Staatsgrundsätze
Art. 2. Geltung der Grundrechte. 1 Alle Staatsgewalt ist durch die Grundrechte beschränkt.
2 Jedermann soll bei der Ausübung seiner Grundrechte die Rechte anderer achten.
3 Die Grundrechte können nur im Rahmen der Verfassung und aufgrund des Gesetzes eingeschränkt werden. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
4 Kein Eingriff in die Freiheit darf weiter gehen, als es ein zulässiger Zweck und ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordern.
5 In der Ausübung privatrechtlicher Befugnisse haben Kanton und Gemeinden Sinn und Geist der Grundrechte zu wahren.
Art. 3. Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen. Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unantastbar.
Art. 4. Rechtsgleichheit. 1 Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.
2 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner Heimat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 5. Persönliche Freiheit. 1 Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, persönliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit sowie Schutz vor Missbrauch der ihn betreffenden Daten.
2 Das Privatleben und das Hausrecht sind unverletzlich.
Art. 6. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
Art. 7. Kirchen- und Kultusfreiheit. Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.
Art. 8. Meinungsfreiheit. Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die öffentliche Ordnung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen Verhältnisse Dritter gewahrt bleiben.
Art. 9. Medienfreiheit. 1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.
2 Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.
Art. 10. Kultur- und Kunstfreiheit. Die Freiheit der Kultur und der Kunst ist gewährleistet.
Art. 11. Unterrichts- und Lehrfreiheit. Die Unterrichts- und Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie der Ziele der öffentlichen Schul- und Bildungsförderung gewährleistet.
Art. 12. Vereins- und Versammlungsfreiheit. 1 Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Sie dürfen nur verboten oder eingeschränkt werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.
Art. 13. Niederlassungsfreiheit. Die freie Niederlassung ist gewährleistet.
Art. 14. Eigentumsgarantie. 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Das Gesetz kann im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen vorsehen.
3 für Enteignungen sowie für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Art. 15. Wirtschaftsfreiheit. Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Ausübung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.
Art. 16. Rechtsschutz. 1 Niemand darf dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
2 Jede Behörde und Amtsstelle hat den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in ihn betreffende Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.
3 Die staatlichen Organe müssen ihre Entscheide begründen und die dagegen bestehenden Rechtsmittel angeben; vorbehalten bleiben gesetzliche Ausnahmen.
4 für Bedürftige ist die Rechtspflege im Rahmen des Gesetzes unentgeltlich.
5 Die Gesetzgebung bestimmt die für die Betroffenen notwendigen Garantien bei Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Beschlagnahmung sowie während der Strafuntersuchung, des Strafvollzugs oder der Versorgung.
Art. 17. Grundsätze des staatlichen Handelns. Jedes staatliche Handeln muss rechtmässig und verhältnismässig sein sowie Treu und Glauben achten.
Art. 18. Staatshaftung. 1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlichrechtliche Körperschaften haften für den Schaden, den ihre Behördemitglieder, Beamten, Angestellten und Lehrer oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben.
2 Sie können auf die Verantwortlichen nach Gesetz Rückgriff nehmen.
3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 18 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
haften für den Schaden, den ihre Behördenmitglieder, Angestellten und
Lehrpersonen oder andere im öffentlichen Auftrag tätige Personen durch eine
Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben."
Art. 19. Rückwirkungsverbot. Rückwirkende Erlasse dürfen dem einzelnen keine neuen Belastungen auferlegen.
Dritter Abschnitt: Bürgerrecht
Art. 20. 1 Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bürgers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.
2 Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht (Tagwensbürgerrecht) untrennbar verbunden.
3 Das Tagwensbürgerrecht umfasst das Stimmrecht im Tagwen, den Anteil am Tagwensgut und an den bürgerlichen Stiftungen sowie die Pflicht, zum Bestand des Tagwens und an dessen Haushalt beizutragen.
4 Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Tagwensbürgerrechts.
Vierter Abschnitt: Bürgerpflichten
Art. 21. 1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Kantons und der Gemeinden auferlegt.
2 Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und an den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.
Zweites Kapitel: Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung
Erster Abschnitt: Umweltschutz und Raumordnung
Art. 22. Schutz der Umwelt. 1 Jedermann ist verpflichtet, die Umwelt zu schonen.
2 Der Kanton und die Gemeinden erlassen im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften und treffen Massnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt.
3 Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder sowie der Natur- und Kulturdenkmäler.
Art. 23. Raumplanung. Der Kanton und die Gemeinden stellen im Rahmen des Bundesrechts die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher.
Art. 24. Bauwesen, Strassen und Gewässer. 1 Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen der Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen.
2 Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der Strassen und Wege.
3 Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.
4 Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Gebrauch und Nutzung auf.
Zweiter Abschnitt: Öffentliche Ordnung
Art. 25. Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Dritter Abschnitt: Sozialwesen
Art. 26. Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt. 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die allgemeine Wohlfahrt.
2 Die öffentliche Unterstützung soll die persönliche Verantwortung und Selbsthilfe stärken.
3 Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozialwesen aus.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995 erhielt
der Art. 26 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und
Selbsthilfe stärken."
Art. 27. Sozialversicherung. Der Kanton und die Gemeinden können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
Art. 28. Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht. 1 Der Kanton regelt im Rahmen des Bundesrechts die Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsvermittlung.
2 Er kann in Ergänzung des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsverhältnis und den Schutz der Arbeitnehmer erlassen.
3 Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaffung treffen.
Art. 29. Fürsorge und Vormundschaftswesen. 1 Die öffentliche Fürsorge für alle Hilfsbedürftigen, die Altersfürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Fürsorgeeinrichtungen, namentlich über die Altersheime.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1995 erhielt
der Art. 29 folgende Fassung:
"Art. 29. Sozialhilfe
und Vormundschaftswesen. 1 Die öffentliche Sozialhilfe und
das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über
Sozialhilfeeinrichtungen, im Besonderen über stationäre Einrichtungen."
Art. 30. Betreuung von Ausländern. Der Kanton und die Gemeinden sind bei der Eingliederung der Ausländer behilflich.
Art. 31. Wohnbauförderung. Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten.
Vierter Abschnitt: Gesundheitswesen
Art. 32. Allgemeines. 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.
3 Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
4 Er gewährt den im Kanton tätigen, vom Bund anerkannten Krankenversicherungen Beiträge.
Art. 33. Spitäler und Heime. 1 Der Kanton führt ein Kantonsspital.
2 Der Kanton und die Gemeinden können Kranken- und Pflegeheime führen oder unterstützen.
3 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Kranken- und Pflegeheime.
Fünfter Abschnitt: Schutz der Familie
Art. 34. Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinwesens zu schützen und zu festigen.
Sechster Abschnitt: Schul- und Bildungswesen
Art. 35. Schulpflicht. 1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.
2 Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit besuchen können.
3 Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
4 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Art. 36. Privatschulen. 1 Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu führen, ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
2 Die Privatschulen können aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
Art. 37. Öffentliche Aufgaben im Schulwesen. 1 Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kantons.
2 Die Gemeinden führen die Volksschule.
3 Der Kanton nimmt im Schulwesen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. er führt eine Kantonsschule;
b. er führt und fördert Berufsschulen und Fortbildungskurse;
c. er fördert zusammen mit den Gemeinden den Musikunterricht.
4 Der Kanton kann Aufgaben der Berufsbildung privaten Unternehmen, Wirtschafts- und Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.
5 Er erleichtert die Ausbildung durch Stipendien und soziale Massnahmen.
Art. 38. Kindergärten und Kinderhorte. Der Kanton regelt die Führung der Kindergärten und Kinderhorte.
Art. 39. Sonderschulen und Erziehungsheime. 1 Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine angemessene Erziehung und Ausbildung.
2 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen oder führen Sonderschulen und Erziehungsheime.
3 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erziehungsheime.
Art. 40. Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit. 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen.
2 Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.
3 Sie fördern die Jugendarbeit.
Art. 41. Sport. Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport.
Siebenter Abschnitt: Wirtschaft
Art. 42. Wirtschaftsförderung. 1 Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, alle Bereiche der Wirtschaft zu fördern, indem sie insbesondere günstige Rahmenbedingungen schaffen.
2 Der Kanton und die Gemeinden können im öffentlichen Interesse Organisationen, Werke oder Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterstützen, betreiben oder sich daran beteiligen.
3 Der Kanton achtet bei der Wirtschaftsförderung auf eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile.
Art. 43. Wirtschaftspolizei. Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten erlassen.
Art. 44. Landwirtschaft. Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft treffen.
Art. 45. Waldwirtschaft. 1 Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Wälder.
2 Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.
Art. 46. Öffentlicher Verkehr und Energie. 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie können sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.
2 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltgerechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche betreiben.
Art. 47. Regalrechte. 1 Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagd- und das Fischereiregal zu.
2 Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.
Art. 48. Gebäudeversicherung. 1 Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung.
2 Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen.
Art. 49. Kantonalbank. 1 Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
2 Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Sie hat vor allem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen.
Achter Abschnitt: Finanzordnung
Art. 50. Steuern und andere Abgaben. 1 Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öffentlichen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben.
2 Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.
3 Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die übrigen Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erheben können.
4 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Gebühren verlangen.
Art. 51. Steuerpflicht. Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Staats- und Gemeindelasten mitzutragen.
Art. 52. Finanzhaushalt. 1 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit führen und auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft ausrichten.
2 Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.
3 Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen.
4 Der Kanton, die Orts- und Schulgemeinden erstellen Finanzplanungen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 52 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch
unabhängige Organe."
Art. 53. Voranschlag und Rechnung. 1 Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und die bewilligten Ausgaben der Rechnungsperiode.
2 Die Rechnung enthält sämtliche Einnahmen und Ausgaben und gibt den Stand des Vermögens auf Ende der Rechnungsperiode an.
3 Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
Art. 54. Finanzierung. 1 Die Behörden müssen bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen in jedem Fall die finanziellen Auswirkungen beurteilen und, wenn erforderlich, zusätzliche Deckung schaffen.
2 Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen aufnehmen.
Art. 55. Finanzausgleich. 1 Zur Milderung der steuerlichen Belastungsunterschiede zwischen den Gemeinden und zur Unterstützung bei ihren Aufgaben werden nach Gesetz zweckgebundene Staatsbeiträge, abgestuft nach der Finanzkraft der Gemeinden, sowie allgemeine Beiträge zugunsten finanzschwacher Gemeinden ausgerichtet. Diese Beiträge werden aus dem Ertrag der kantonalen Steuern oder direkt zu Lasten finanzstarker Gemeinden erbracht.
2 Die Gemeinden können nach Gesetz zu Beiträgen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.
Drittes Kapitel: Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde
Erster Abschnitt: Politische Rechte
Art. 56. Voraussetzungen des Stimmrechts. 1 Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie hier wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.
2 Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
3 Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im Übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlassung erlangt.
Art. 57. Inhalt des Stimmrechts.
1 Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
a. an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und gewählt zu werden;
b. Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen;
c. an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren;
d. an der Urne über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes über die
Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des Kantons Glarus und der
angrenzenden Kantone abzustimmen.
2 Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
a. an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und gewählt zu werden;
b. Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen;
c. an der Gemeindeversammlung zu raten sowie an der Gemeindeversammlung oder an
der Urne abzustimmen.
Art. 58. Memorialsanträge. 1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, zuhanden der Landsgemeinde selbständig oder gemeinsam mit andern Stimmberechtigten Memorialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ihren Vorsteherschaften zu.
2 Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zuständigkeit der Landsgemeinde fällt; er darf nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, wenn er nicht eine Verfassungsänderung betrifft, der Kantonsverfassung widerspricht.
3 Der Antrag kann in der Form einer allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.
4 Zwischen den einzelnen Teilen des Antrags muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
5 Der Antrag muss genau umschrieben, begründet und von den Antragstellern unterzeichnet sein.
6 Ein Memorialsantrag kann jederzeit dem Regierungsrat eingereicht werden. Er kann bis zum Beschluss über die Erheblichkeit zurückgezogen werden.
Art. 59. Behandlung der Memorialsanträge. 1 Der Regierungsrat übermittelt die eingereichten Memorialsanträge mit seiner Stellungnahme zu ihrer rechtlichen Zulässigkeit innert drei Monaten dem Landrat.
2 Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.
3 Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Erheblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.
4 Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag des Regierungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin.
Art. 60. Petitionsrecht. 1 Jedermann ist berechtigt, an Behörden Petitionen und Eingaben zu richten.
2 Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantworten oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Zweiter Abschnitt: Landsgemeinde
Art. 61. Stellung der Landsgemeinde. Die Landsgemeinde ist die Versammlung der stimmberechtigten Landeseinwohner. Sie ist das oberste Organ des Kantons.
Art. 62. Landsgemeindememorial. 1 Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzes- und Beschlussesentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.
2 Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne Stellungnahme gesondert aufgeführt.
3 Mit dem Memorial werden der Landsgemeinde die Staatsrechnung, der Finanzbericht sowie der Voranschlag zur Kenntnis gebracht.
4 Das Landsgemeindememorial wird in einer ausreichenden Anzahl spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde an die Stimmberechtigten verteilt; für eine ausserordentliche Landsgemeinde kann der Landrat diese Frist verkürzen.
5 In dringenden fällen kann der Landrat der Landsgemeinde auch ein Geschäft vorlegen, das im Memorial nicht enthalten ist; der Antrag des Landrates ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 63. Einberufung. 1 Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im Mai in Glarus.
2 Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung.
3 Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsgemeinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen oder wenn der Landrat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusammenruft.
4 Die Einberufung erfolgt spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch das Amtsblatt.
5 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen, besonders für Stimmberechtigte aus entfernteren Gemeinden.
Art. 64. Leitung und Eröffnung. 1 Der Landammann leitet die Landsgemeinde. Wenn er verhindert ist, tritt an seine Stelle der Landesstatthalter, bei dessen Verhinderung der amtsälteste Regierungsrat.
2 Der Landammann eröffnet die Landsgemeinde mit einer Ansprache. Danach werden die stimmberechtigten Teilnehmer vereidigt.
Art. 65. Verhandlungen. 1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amtsblatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden.
2 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen.
3 Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
4 Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.
5 Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen.
Art. 66. Abstimmungsverfahren. 1 Der Antrag des Landrates ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender Antrag gestellt wird.
2 Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so hat die Landsgemeinde zu mindern oder zu mehren.
3 Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen.
4 Bei Wahlen wird in jedem Fall abgestimmt.
Art. 67. Ermittlung der Mehrheit. 1 Der Landammann ermittelt die Mehrheit durch Abschätzen. In zweifelhaften Fällen kann er vier Mitglieder des Regierungsrates beratend beiziehen.
2 Sein Entscheid ist unanfechtbar.
Art. 68. Wahlbefugnisse. Die
Landsgemeinde ist zuständig für:
a. die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters;
b. die Wahl der Richter;
c. die Wahl des Staatsanwaltes und der Verhörrichter.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 68 Buchst. b folgende Fassung:
"b. die Wahl der Gerichtspräsidenten und der weiteren Richter;"
Art. 69. Gesetzgebung und
Sachbefugnisse. 1 Die Landsgemeinde ist zuständig für:
a. die Änderung der Kantonsverfassung;
b. den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen,
einschliesslich Vollziehungsgesetzen zum Bundesrecht;
c. die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese
einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach
Buchstabe d betreffen;
d. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren
einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 500000
Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den
gleichen Zweck von mehr als 100000 Franken im Jahr;
e. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage
oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 500000
Franken;
f. weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse;
g. die Festsetzung des Steuerfusses.
2 Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 69 folgende Fassung:
"Art. 69. Gesetzgebung
und Sachbefugnisse. 1 Die Landsgemeinde ist zuständig für die
Änderung der Kantonsverfassung. Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle
grundlegenden und wichtigen Bestimmungen.
2 Sie ist im Weiteren zuständig für:
a. die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn diese einen
Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach Buchstabe
b betreffen;
b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen
Zweck von mehr als 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren
wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 200 000 Franken im
Jahr;
c. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von
mehr als 5 000 000 Franken;
d. weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse;
e. die Festsetzung des Steuerfusses.
3 Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem
Regierungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet
beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird."
Dritter Abschnitt: Kantonale Urnenwahlen
Art. 70. Landrat. 1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Landrates an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren.
2 Das Gesetz legt die Wahlkreise und das Verteilungsverfahren fest.
Art. 71. Regierungsrat. Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.
Art. 72. Ständerat. Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.
Viertes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
Art. 73. Gewaltentrennung. Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.
Art. 74. Wählbarkeit. Jeder Stimmberechtigte ist wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied weiterer Behörden des Kantons oder der Gemeinden.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 74 folgende Fassung:
"Art. 74. Wählbarkeit. 1 Jeder Stimmberechtigte ist wählbar
als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der
weiteren Behörden des Kantons oder der Gemeinden.
2 Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche
Wählbarkeitsvoraussetzungen vorsehen.
3 Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden,
ausnahmsweise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu besetzen."
Art. 75. Unvereinbarkeiten. 1 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz bezeichneten kantonalen Beamten können dem Landrat nicht angehören.
2 Ein Regierungsrat kann weder einem Gericht oder einer Gemeindebehörde angehören noch Beamter, Angestellter oder Lehrer des Kantons oder einer Gemeinde sein.
3 Es dürfen nur zwei Mitglieder des Regierungsrates, und nicht gleichzeitig Landammann und Landesstatthalter, den eidgenössischen Räten angehören.
4 Ein Verwaltungsrichter oder ein Mitglied einer Verwaltungsrekurskommission darf weder einer Gemeindebehörde angehören noch Beamter oder Angestellte des Kantons sein.
5 Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 75 Abs. 1, 2 und 4 folgende Fassung:
"1 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im
Gesetz bezeichneten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates können weder einem Gericht oder
einer Gemeindebehörde angehören noch Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons
oder einer Gemeinde sein.
4 Die Verwaltungsrichter und die Mitglieder einer
Verwaltungsrekurskommission dürfen weder einer Gemeindebehörde angehören noch
Angestellte des Kantons sein."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 75 Abs. 2, 3 und 4 folgende Fassung:
"2 Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben.
Sie dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten
angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer
Gemeinde sein. Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit des Regierungsamtes mit
anderweitigen Nebenbeschäftigungen.
3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können weder einer andern
Kantonsbehörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen zudem
keiner Gemeindebehörde angehören.
4 Die Mitglieder von Verwaltungskommissionen dürfen nicht Angestellte
des Kantons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommissionen
weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden."
Art. 76. Verwandtenausschluss. 1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören.
2 Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat.
Art. 77. Ausstand. 1 Mitglieder einer Behörde, die an einer Sache ein unmittelbares persönliches Interesse haben, müssen bei der Beschlussfassung in den Ausstand treten.
2 Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 78. Amtsdauer und Wiederwahl. 1 Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder, Beamten, Angestellten und Lehrer des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung, für den Landammann, den Landesstatthalter, die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie die Richter an der Landsgemeinde, für die Lehrer mit dem neuen Schuljahr. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates.
3 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig. Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landrates.
4 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, scheiden auf die darauf folgende Landsgemeinde aus ihrem Amte aus.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992 erhielt
der Art. 78 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder,
Beamten und Lehrer des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 2001 erhielt
der Art. 78 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"1 Die Amtsdauer für die Behördemitglieder und
Beamten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden
Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung,
für den
Landammann, den Landesstatthalter und die übrigen Mitglieder des Regierungsrates
sowie für die Richter an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Ständeräte beginnt
mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 78 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer
gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 78 folgende Fassung:
"Art. 78. Amtsdauer und Wiederwahl. 1 Die Amtsdauer für die
Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestellten des Kantons
und der Gemeinden beträgt vier Jahre.
2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen:
Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die
Mitglieder des Regierungsrates sowie für die Richter an der Landsgemeinde. Die
Amtsdauer der Ständeräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der
Gesamterneuerungswahl des Nationalrates.
3 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den
Landesstatthalter sowie den Präsidenten und Vizepräsidenten des Landrates.
5 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die
Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben,
scheiden auf die darauf folgende Landsgemeinde aus ihrem Amte aus."
Art. 79. Beschlussfähigkeit. 1 Eine Behörde oder eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.
2 Strengere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 80. Information der Öffentlichkeit. Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstimmungsvorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige Probleme und Vorhaben.
Art. 81. Notrecht. 1 Zum Schutz der Bevölkerung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen können dem Landrat und dem Regierungsrat durch Gesetz für beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt werden, die von den Vorschriften dieser Verfassung abweichen.
2 Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Landrat und dieser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnahmen.
Fünftes Kapitel: Kantonale Behörden
Art. 82. Stellung und Aufgabe des Landrates. 1 Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 80 Mitglieder.
2 Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwaltung und Gerichte.
3 Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüsse der Landsgemeinde vor.
4 Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und entscheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.
Art. 83. Landratsbüro. 1 Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und vier Stimmenzähler; sie bilden das Büro des Landrates.
2 Der Präsident und der Vizepräsident sind als solche im nächstfolgenden Jahr nicht wieder wählbar.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai
2005 erhielt der Art. 83 folgende Fassung:
"Art. 83. Landratsbüro. Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte
den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die weiteren Mitglieder des
Landratsbüros."
Art. 84. Kommissionen und Fraktionen. 1 Der Landrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden.
2 Die Mitglieder des Landrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
Art. 85. Sitzungen. 1 Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern.
2 Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.
3 Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.
Art. 86. Verhandlungen. 1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren sowie die Wahl und Organisation der Kommissionen.
2 Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung.
3 Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai
2005 erhielt der Art. 86 eine neue Überschrift und der Abs. 1 erhielt folgende
Fassung:
"Art. 86. Landratsverordnung. 1 Der Landrat regelt durch
Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die
Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der
Landratsmitglieder."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1994 wurde an dieser Stelle
folgender Artikel eingefügt:
"Art. 86a. Informationsrechte.
1 Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen
Aufgaben von den Direktionen, der
Regierungskanzlei, den kantonalen Anstalten
oder den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem
Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten.
2 Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder
Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In
begründeten Fällen kann der Regierungsrat einen
Direktionsvorsteher oder einen Beamten, Angestellten oder Lehrer des Kantons
vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die
Verwaltungskommission der Gerichte ein Mitglied oder einen
Mitarbeiter eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom
Amtsgeheimnis entbinden.
3 Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser
Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in
Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der
Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche
notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden
und die Beamten, Angestellten und Lehrer des Kantons
und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis
unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege befragt werden."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 86a Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"2 Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder
Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In
begründeten Fällen kann der Regierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale
Angestellte oder kantonale Lehrpersonen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann
in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne Mitglieder
oder Angestellte eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom
Amtsgeheimnis entbinden.
3 Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser
Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in
Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der
Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche
notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden sowie die
Angestellten und Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden müssen auch über
Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private
Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
befragt werden."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 86a Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen
Aufgaben von den Departementen, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von
Verwaltungsaufgaben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder
Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten."
Art. 87. Mitwirkung des Regierungsrates. Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landrates und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.
Art. 88. Wahlbefugnisse.
1 Der Landrat wählt die Behörde- und
Kommissionsmitglieder, Beamten und andern Staatsangestellten, soweit
die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten
der kantonalen Bataillone und wählt die eidgenössische
Geschworenen.
2 Er ist im weitern zuständig für die Wahl der Mitglieder des Jugendgerichtes, des Jugendanwaltes und des öffentlichen Verteidigers.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1998 erhielt
der Art. 88 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Er ist im weitern zuständig für die Wahl der Mitglieder des
Jugendgerichtes, des Jugendanwaltes und der öffentlichen Verteidiger."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 88 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Der Landrat wählt die Behörden- und Kommissionsmitglieder und die
kantonalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er
die Kommandanten
der kantonalen Bataillone."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 88 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Er ist im Weitern zuständig für die Wahl des Jugendanwaltes und der
öffentlichen Verteidiger."
Art. 89. Rechtsetzung. Der Landrat
ist zuständig für:
a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde;
b. den Erlass von Verordnungen;
c. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen
und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat
zuständig ist;
d. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle
der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen
Landsgemeinde.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 89 folgende Fassung:
"Art. 89. Rechtsetzung. Der Landrat
ist zuständig für:
a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde;
b. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfassung;
c. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde;
d. den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von
Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Gegenstand
der Gesetzgebung betreffen;
e. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen und anderer
Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist;
f. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemeinde; solche
Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsgemeinde."
Art. 90. Finanzbefugnisse. Dem
Landrat stehen zu:
a. die Festsetzung des Voranschlags, die Prüfung und Abnahme der Staatsrechnung
und die Genehmigung des Finanzplans;
b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen
Zweck, die 500000 Franken und über alle frei
bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die
100000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von
mehr als 600000 Franken bis zu 5000000 Franken;
d. Beschlüsse über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anleihen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 89 lit. b folgende Fassung:
"b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen
Zweck, die 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden
Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200000 Franken im Jahr nicht übersteigen;"
Art. 91. Sachbefugnisse. Dem
Landrat obliegen:
a. die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde;
b. die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden;
c. die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung und die
Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmigung des Amtsberichts;
d. Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über
Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten;
e. die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f. die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der
Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder, Beamten
und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der
Gemeinden;
g. der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regierungsrat und den
Gerichten;
h. das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz Vorgesehenen fällen;
i. die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im
Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht;
k. die Abnahme der Rechnungen und Geschäftsberichte der Glarner Kantonalbank und
der Kantonalen Sachversicherung.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 91 lit. f folgende Fassung:
"f. die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistungen der
Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons
sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden;"
Art. 92. Mitwirkung im Bund.
Der Landrat kann für den Kanton im Bund mitwirken, indem er insbesondere:
a. eine Standesinitiative einreicht;
b. zusammen mit andern Kantonen ein Standesreferendum ergreift;
c. zusammen mit andern Kantonen die Einberufung der Bundesversammlung verlangt.
Art. 93. Übertragung von
Befugnissen. Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat
übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und
nach Zweck und Umfang
näher umschrieben wird.
Zweiter Abschnitt: Regierungsrat und kantonale Verwaltung
Erster Unterabschnitt: Regierungsrat
Art. 94. Stellung und Aufgabe des Regierungsrates. 1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus sieben hauptamtlichen Mitgliedern. Das Gesetz bestimmt, welche Erwerbstätigkeiten mit dem Regierungsamt unvereinbar sind.
2 Der Regierungsrat führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die andern Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden mit der Öffentlichkeit.
3 Zu seinen Regierungsaufgaben gehört, unter Wahrung der Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates, das staatliche Handeln zu planen, die Verwaltungsarbeiten zu koordinieren, Initiativen zu ergreifen sowie die Beziehungen zum Bund und zu den andern Kantonen zu pflegen und den Kanton nach innen und aussen zu vertreten.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 94 folgende Fassung:
"Art. 94. Stellung und Aufgaben des Regierungsrates. 1 Der
Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
Er besteht aus fünf hauptamtlichen Mitgliedern.
2 Er plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die
Beziehungen zum Bund und zu den anderen Kantonen, koordiniert die
Verwaltungsarbeiten und vertritt den Kanton nach innen und nach aussen.
Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates.
3 Er führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und
eidgenössischen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der
Verwaltungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die
anderen Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Behörden
mit der Öffentlichkeit."
Art. 95. Kollegialsystem. Wichtige und grundsätzliche Entscheide trifft der Regierungsrat in jedem Fall gesamthaft.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 95 folgende Fassung:
"Art. 95. Kollegial-
und Departementalsystem. 1 Die grundsätzlichen und wichtigen
Entscheide trifft der Regierungsrat gesamthaft.
2 Im Übrigen werden die Geschäfte nach Departementen den einzelnen
Mitgliedern zugewiesen.
3 Das Gesetz regelt die Organisation des Regierungsrates in den
Grundzügen."
Art. 96. Stellung und Aufgabe des Landammanns. 1 Der Landammann ist der erste Repräsentant des Landes und der Präsident des Regierungsrates.
2 Er leitet die Planung, Koordination und Information im Regierungsrat.
3 Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.
Art. 97. Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters. 1 Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für eine Amtsdauer gewählt.
2 Erfolgt die Wahl im Lauf einer Amtsdauer, so wird diese nicht angerechnet.
3 Der abtretende Landammann ist in der folgenden Amtsdauer nur als Regierungsrat, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann oder als Regierungsrat wählbar.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 97 folgende Fassung:
"Art. 97. Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters. 1
Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsgemeinde aus dem
Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit
beginnt mit der Landsgemeinde.
2 Erfolgt die Wahl im Laufe der Amtszeit, so wird diese nicht
angerechnet.
3 Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder
als Landammann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter nur
als Landammann wählbar."
Art. 98. Wahlbefugnisse. Der Regierungsrat wählt die Beamten, Angestellten und Lehrer des Kantons sowie die Mitglieder der Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 98 folgende Fassung:
"Art. 98. Wahlbefugnisse. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der
Kommissionen und die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt
er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht
durch Gesetz oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten
Verwaltungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des
Landrates und der Gerichtsbehörden."
Art. 99. Rechtsetzung. Der
Regierungsrat ist zuständig für:
a. den Entwurf von Erlassen und Beschlüssen zuhanden des Landrates und der
Landsgemeinde und die Durchführung von Vernehmlassungen hiezu;
b. den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von
andern Verordnungen nach Massgabe von Verfassung und Gesetz;
c. den Abschluss, die Änderung oder die Kündigung interkantonaler Vereinbarungen
und anderer Verträge, soweit nicht der Landrat oder die Landsgemeinde zuständig
ist;
d. Verordnungen und Verfügungen in Notlagen und andern fällen zeitlicher
Dringlichkeiten, insbesondere zur raschen Einführung von Bundesrecht; diese
Erlasse sind sobald als möglich dem Landrat oder der nächsten Landsgemeinde
vorzulegen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 99 lit. b folgende Fassung:
"b. den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von Verordnungen
aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde oder des Landrates;"
Art. 100. Finanzbefugnisse. Dem
Regierungsrat stehen zu:
a. der Entwurf des Voranschlags, die Führung der Staatsrechnung sowie die
Aufstellung des Finanzplans;
b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen
Zweck, die 100000 Franken, und über alle frei
bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die
20000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag
von 600000 Franken;
d. die Verwaltung des Kantons Vermögens, besonders die Anlage von Staatsgeldern
sowie der ordentliche Unterhalt der kantonalen Gebäude und Einrichtungen;
e. die Aufnahme von Krediten.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 100 lit. b folgende Fassung:
"b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen
Zweck, die 200000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden
Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40000 Franken im Jahr nicht übersteigen;"
Art. 101. Sachbefugnisse. Dem
Regierungsrat obliegt es:
a. Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge durch Verfügungen sowie durch
Weisungen an die Verwaltung zu vollziehen;
b. Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu
vollstrecken, soweit dafür nicht besondere Organe zuständig sind;
c. die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichtigen;
d. Beschwerden gegen Direktionen, Anstalten, Gemeinden und andere
öffentlichrechtliche Körperschaften zu beurteilen, soweit nicht das
Verwaltungsgericht zuständig ist;
e. die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone oder Staaten
wahrzunehmen;
f. zu Vorlagen der Bundesbehörden Stellung zu nehmen, soweit im Einzelfall die
Kompetenz nicht dem Landrat übertragen ist;
g. im Namen des Kantons Beschwerden und Klagen zu erheben;
h. über Begnadigungsgesuche zu entscheiden, soweit nicht der Landrat zuständig
ist.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 101 Buchst. a, b und d folgende Fassung:
"a. Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit dafür
nicht andere Organe zuständig sind;
b. Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu
vollstrecken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
d. über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetzgebung es
vorsieht;"
Zweiter Unterabschnitt: Kantonale Verwaltung
Art. 102. Grundlagen der Verwaltungstätigkeit. 1 Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben im Hinblick auf das Gemeinwohl und unter Beachtung der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
Art. 103. Organisation. 1 Zur Führung der Geschäfte des Regierungsrates werden Direktionen gebildet. Der Regierungsrat verteilt die Direktionen unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
2 Der Ratsschreiber führt die Regierungskanzlei als Stabstelle des Regierungsrates; er untersteht dem Landammann.
3 Für besondere Aufgaben können durch Gesetz selbständige kantonale Anstalten errichtet werden, wobei die Aufsicht von Landrat und Regierungsrat sowie der Rechtsschutz zu regeln sind.
4 Durch Gesetz oder durch Verordnung des Landrates können bestimmte Geschäfte des Regierungsrates den Direktionen, der Regierungskanzlei oder den Anstalten zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern der Rechtsschutz gewährleistet ist.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 103 folgende Fassung:
"Art. 103. Organisation. 1 Die kantonale Verwaltung wird in
Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem
Departement vor. Der Regierungsrat verteilt die Departemente unter seine
Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
2 Der Ratschreiber führt die Staatskanzlei als Stabsstelle des
Regierungsrates; er untersteht dem Landammann.
3 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die ihnen
nachgeordneten Verwaltungseinheiten bereiten die Geschäfte des Regierungsrates
vor und führen sie aus. Durch Gesetz oder Verordnung können ihnen Geschäfte zur
selbständigen Erledigung zugewiesen werden.
4 Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müssen
der Rechtsschutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein."
Art. 104. Kommissionen. 1 Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Direktionen bei der Rechtsetzung, der Planung oder in besondern Fragen beraten.
2 Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz übertragen werden.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 104 folgende Fassung:
"Art. 104. Organisation. 1 Durch Gesetz, Verordnung oder
Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den
Regierungsrat oder die Departemente bei der Vorbereitung der Rechtsetzung, der
Planung oder in besondern Fragen beraten.
2 Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur
durch Gesetz oder landrätliche Verordnung übertragen werden."
Art. 105. Dienstrecht. 1 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördemitglieder, Beamten und der Angestellten des Kantons sowie der Lehrer des Kantons und der Gemeinden.
2 Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkeiten für die kantonalen Beamten und Angestellten sowie für die Lehrer.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 105 folgende Fassung:
"Art. 105. Dienstrecht. 1
Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder und der
Angestellten des Kantons sowie der Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden.
2 Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und
Unvereinbarkeiten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen."
Art. 106. Richterliche Unabhängigkeit. 1 Die Gerichte sind unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
2 Sie dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen.
Art. 107. Vermittlung. Das Gesetz bezeichnet die Zivilstreitigkeiten, welche die Parteien im Hinblick auf eine gütliche Einigung vor den Vermittler bringen müssen. Es bestimmt, wie die Vermittlerkreise festzulegen sind.
Art. 108. Kantonsgericht. 1
Das Kantonsgericht urteilt in Zivil- und Strafsachen als erste oder einzige
Instanz durch:
a. zwei Zivilkammern, bestehend aus je einem Präsidenten und vier Mitgliedern;
b. die Strafkammer, bestehend aus dem Präsidenten und vier Mitgliedern;
c. die Strafgerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten sowie zwei
Mitgliedern der Strafkammer;
d. die Gerichtspräsidenten als Einzelrichter.
2 Das Kantonsgericht hat zwei vollamtliche Präsidenten, die als Vorsitzende der Kammern und der Strafgerichtskommission sowie als Einzelrichter amten.
Art. 109. Schiedsgerichtsbarkeit. 1 Die Schiedsgerichtsbarkeit in Streitigkeiten über Privatrechte wird anerkannt.
2 Schiedsgerichtsurteile können nach Gesetz an ein ordentliches Gericht weitergezogen werden.
Art. 110. Jugendstrafrechtspflege. Das Jugendgericht, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Richtern, das Jugendamt und der Jugendanwalt üben in erster Instanz die Jugendstrafrechtspflege aus.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003 erhielt
der Art. 110 folgende Fassung:
"Art. 110. Jugendstrafrechtspflege. Die Jugendanwaltschaft übt in erster
Instanz die Jugendstrafrechtspflege aus. Rechtsmittelinstanz ist die
Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts."
Art. 111. Strafverfolgungsbehörden. 1 Die Strafverfolgung obliegt den Verhörrichtern und dem Staatsanwalt.
2 Das Gesetz regelt die richterlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden sowie die Befugnisse der kantonalen Behörden und Verwaltungsstellen und der Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.
Art. 112. Obergericht. Das
Obergericht urteilt in Zivil- und Strafsachen und in der
Jugendstrafrechtspflege als letzte, in Zivilsachen auch als einzige
kantonale Instanz durch:
a. das Gesamtgericht, bestehend aus dem Präsidenten und sechs
Mitgliedern;
b. die Obergerichtskommission, bestehend aus dem Präsidenten
und zwei Mitgliedern.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003 erhielt
der Art. 112 folgende Fassung:
"Art. 112. Obergericht. Das
Obergericht urteilt in Zivil- und Strafsachen als letzte, in Zivilsachen auch
als einzige kantonale Instanz. Es besteht aus dem Präsidenten und sechs
Mitgliedern."
Art. 113. Verwaltungsgericht. 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt verwaltungs- und andere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. Es besteht aus dem Präsidenten und acht Richtern; der Präsident und je vier Richter bilden eine Kammer.
2 für besondere Verwaltungsstreitigkeiten können durch Gesetz verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen eingesetzt werden.
Art. 114. Organisation und Verwaltung. 1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht.
2 Es ordnet die Geschäftsverteilung, die Stellvertretung der Präsidenten und die Gerichtsergänzung in Ausstands- und Verhinderungsfällen.
3 Das Obergericht hat die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes, das Verwaltungsgericht über die der Rekurskommissionen, der Regierungsrat über die der Jugendstrafrechtsbehörden. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen der Strafkammer des Kantonsgerichtes.
4 Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten des Ober-, des Verwaltungs- und des Kantonsgerichtes. Sie wählt und beaufsichtigt nach Gesetz die Beamten und Angestellten der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 114 Abs. 4 folgende Fassung:
"4 Die Verwaltungskommission der Gerichte besteht aus den Präsidenten
des Ober-, des Verwaltungs- und des Kantonsgerichtes. Sie wählt und
beaufsichtigt nach Gesetz die Angestellten der Gerichte und der
Strafverfolgungsbehörden."
Sechstes Kapitel: Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen
Erster Abschnitt: Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
Art. 115. Bestand und Selbständigkeit. 1 Die Gemeinden und die Zweckverbände von Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und den Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln, gewährleistet.
Art. 116. Zweckverbände. 1 Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.
2 Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden verpflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Landrat Beschwerde erheben.
4 Das Gesetz regelt die Organisation der Zweckverbände sowie die Rechte der Stimmberechtigten und der Behörden der angeschlossenen Gemeinden.
Art. 117. Zusammenarbeit. 1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden zusammen.
3 Die Ortsgemeinde, der Tagwen, die Schul– und Fürsorgegemeinde sprechen sich bei der Aufstellung des Voranschlags, bei der Finanzplanung sowie bei der Erhebung von Abgaben gegenseitig ab.
Art. 118. Bestandes- und Grenzänderungen. 1 Änderungen im Bestand der Gemeinden oder deren Grenzen müssen von den betroffenen Gemeinden beschlossen und vom Landrat genehmigt werden.
2 Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Landsgemeinde auf Antrag einer der betroffenen Gemeinden oder des Landrates eine solche Änderung beschliessen.
3 Der Kanton kann Gemeinden, die sich zusammenschliessen, Beiträge an die Umstellung und Neuordnung ihrer Verwaltung gewähren.
Art. 119. Gemeindeautonomie. 1 Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton zuständig sind.
2 Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Beamten, Angestellten und Lehrer und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 119 abs. 2 folgende Fassung:
"2 Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes
vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen
ihre Behörden, Angestellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach
eigenem Ermessen."
Art. 120. Aufsicht. 1 Die Gemeinden, die Zweckverbände, ihre Anstalten und Unternehmen stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlassen der Gemeinden.
3 Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwiegenden fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben.
4 Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Art. 121. Rechtsschutz. 1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, innert 30 Tagen beim Regierungsrat oder bei einer Direktion Beschwerde erheben. Beide Parteien können nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weitergelangen.
2 In Wahl- und Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992 erhielt
der Art. 121 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von
Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes
schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat
oder bei einer Direktion Beschwerde erheben. Beide Parteien
können nach Massgabe
des Gesetzes an das Verwaltungsgericht weitergelangen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 121 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von
Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes
schutzwürdiges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat
oder bei einem Departement Beschwerde erheben. Beide Parteien können den
Beschwerdeentscheid nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsgericht
weiterziehen."
Zweiter Abschnitt: Gemeindearten
Art. 122. Ortsgemeinde. 1 Die Ortsgemeinde umfasst die im Gemeindegebiet wohnhaften Personen.
2 Sie besorgt alle kommunalen Angelegenheiten, für die nicht der Bund, der Kanton oder eine andere Gemeinde zuständig ist.
Art. 123. Tagwen. 1 Der Tagwen ist die Bürgergemeinde und umfasst die im Gebiet der Ortsgemeinde wohnhaften Tagwensbürger. Diese finden im Tagwen jederzeit Aufnahme.
2 Das Stimm- und Wahlrecht steht jedem in der Gemeinde wohnhaften Tagwensbürger zu, wenn er in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
3 Der Tagwen kann den übrigen in der Gemeinde wohnhaften stimmberechtigten Personen das Stimm- und Wahlrecht einräumen.
4 Der Tagwen bestellt keine eigenen Organe. Die Behörden, Beamten und Angestellten der Ortsgemeinde besorgen die Aufgaben des Tagwens.
5 Alle Mitglieder des Gemeinderates sind in den Angelegenheiten des Tagwens stimmberechtigt.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 123 Abs. 4 folgende Fassung:
"4 Der Tagwen bestellt keine eigenen Organe. Die Behörden und
Angestellten der Ortsgemeinde besorgen die Aufgaben des Tagwens."
Art. 124. Aufgaben des Tagwens.
1 Der Tagwen besorgt die bürgerlichen Angelegenheiten. Ihm
obliegen insbesondere:
a. die Beschlüsse über das Bürgerrecht;
b. die Verwaltung und die Nutzung der Tagwensgüter, einschliesslich der
bürgerlichen Stiftungen;
c. die Förderung der allgemeinen Gemeindeinteressen.
2 Das Gesetz legt die Grundsätze der Bewirtschaftung und Nutzung der Tagwengüter fest und bestimmt, welche Leistungen der Tagwen und die Ortsgemeinde einander zur Erfüllung der Aufgaben erbringen müssen.
3 Der Tagwen richtet keinen Bürgernutzen aus, soweit damit nicht die Leistung eines Gemeindewerkes abgegolten wird.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003 erhielt
der Art. 124 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Das Gesetz legt die Grundsätze der Bewirtschaftung und Nutzung der
Tagwengüter fest."
Art. 125. Schulgemeinde. 1 Die Schulgemeinde umfasst die im Schulgemeindegebiet wohnhaften Personen.
2 Sie besorgt alle Schulangelegenheiten der Gemeinde.
Art. 126. Fürsorgegemeinde. 1 Die Fürsorgegemeinde umfasst die im Fürsorgegebiet wohnhaften Personen.
2 Sie besorgt die Fürsorgeangelegenheiten der Gemeinde.
3 Sie hat die Pflicht, alle auf dem Gemeindegebiet anwesenden Hilfsbedürftigen zu betreuen und zu unterstützen, soweit nicht andere Gemeinden zuständig sind.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 2003 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 126a.
Gegenseitige Unterstützungspflicht. Das Gesetz regelt die gegenseitige
Unterstützungspflicht von Tagwen, Orts-, Schul- und Fürsorgegemeinde."
Art. 127. Kirchgemeinde. 1 Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Angehörigen der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche.
2 Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den Vorschriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirchgemeindegebiet.
3 Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entsprechen.
Dritter Abschnitt: Organisation der Gemeinden
Art. 128. Gemeindeorgane. 1
Notwendige Gemeindeorgane sind:
a. die Stimmberechtigten;
b. die Vorsteherschaft, bestehend aus dem Präsidenten und mindestens vier
Mitgliedern;
c. mindestens zwei Rechnungsrevisoren oder eine Rechnungsprüfungskommission,
bestehend aus dem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern, die alle nicht
der Vorsteherschaft angehören dürfen.
2 In der Ortsgemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Schulgemeinde der Schulrat, in der Fürsorgegemeinde der Fürsorgerat und in der Kirchgemeinde der Kirchenrat.
3 Die Ortsgemeinde bestellt eine Vormundschaftsbehörde (Waisenamt), bestehend aus dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern. Durch die Gemeindeordnung können die Aufgaben der Vormundschaftsbehörde dem Gemeinderat übertragen werden. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Vormundschaftsbehörde einsetzen.
Art. 129. Antragsrecht. 1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung über Gegenstände einzureichen, die in deren Zuständigkeit fallen.
2 Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Behandlung der Anträge.
Art. 130. Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung. 1 Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht an der Gemeindeversammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens einmal, zusammen.
2 Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vorsteherschaft es beschliesst oder wenn es von einem Zehntel der Stimmberechtigten, mindestens aber von zehn Stimmberechtigten, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird.
3 für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversammlung kann ausnahmsweise auch in andern fällen die Urnenwahl oder die Urnenabstimmung beschliessen.
4 Der Gemeindepräsident und die Mitglieder des Gemeinderates der Ortsgemeinde werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt.
Art. 131. Befugnisse
der Stimmberechtigten. Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig
für:
a. die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder der Vorsteherschaft;
b. die Wahl der Rechnungsrevisoren oder der Rechnungsprüfungskommission;
c. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen,
Beamten und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft
übertragen ist;
d. den Erlass der Gemeindeordnung;
e. den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht in
bestimmten Angelegenheiten der Vorsteherschaft übertragen ist;
f. die Festsetzung des Voranschlags;
g. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der
Revisoren oder der Rechnungsprüfungskommission;
h. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Belastung von
Grundstücken, soweit nach der Gemeindeordnung nicht die Vorsteherschaft
zuständig ist;
i. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses im Rahmen der kantonalen
Steuergesetzgebung;
k. Beschlüsse über die Vereinigung oder Auflösung der Gemeinde und über
Grenzänderungen;
l. Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, über die Genehmigung
und Änderung des Gründungsvertrags und des Organisationsstatuts sowie über den
Abschluss weiterer Verträge;
m. weitere ihnen von der Vorsteherschaft vorgelegte Beschlüsse.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 2002 erhielt
der Art. 131 lit. c folgende Fassung:
"c. die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit
diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;"
Art. 132. Stillschweigende Beschlussfassung. Ein Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft öffentlich bekanntgegeben wird und wenn danach nicht innert 14 Tagen mindestens zehn Stimmberechtigte verlangen, dass der Beschluss als Antrag der nächsten Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992 erhielt
der Art. 132 folgende Fassung:
"Art. 132. Stillschweigende Beschlussfassung. Ein Beschluss der Gemeinde
kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend gefasst werden, wenn
der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft öffentlich bekanntgegeben
wird und wenn danach nicht innert 14 Tagen mindestens zehn Stimmberechtigte in
Gemeinden mit weniger als 1000 Stimmberechtigten oder 20 Stimmberechtigte in
grösseren Gemeinden verlangen, dass der Beschluss als Antrag der nächsten
Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorgelegt wird."
Art. 133. Fakultatives
Referendum. 1 Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung
vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:
a. bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Buchstabe e;
b. Beschlüsse nach Artikel 131 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag.
2 Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum. Es ist zustandegekommen, wenn innert 14 Tagen nach deren Veröffentlichung mindestens ein Zehntel der Stimmberechtigten, jedoch mindestens zehn Stimmberechtigte, verlangen, dass der Erlass oder Beschluss der nächsten Gemeindeversammlung als Antrag zur Abstimmung vorgelegt wird.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1992 wurde
dem Art. 133 Abs. 1 folgender Buchstabe angefügt:
"c. den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Buchstabe 1."
Vierter Abschnitt: Korporationen
Art. 134. 1 Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand der Korporationen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.
2 Die Korporationen können ihr Vermögen selbständig verwalten und nutzen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3 Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 2004 erhielt
der Art. 134 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand
derselben bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes."
Siebentes Kapitel: Kirche und Staat
Art. 135. Kirchen. 1 Die evangelisch–reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkennen.
3 für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gilt das Privatrecht.
Art. 136. Autonomie der Kirchen. 1 Das Verhältnis der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden zum Staat wird durch die Gesetzgebung geregelt.
2 Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung geregelt.
3 Die Verfassung einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Landrates; diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt ist.
4 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse der Kirchenbehörden kann nach Gesetz und kirchlichen Vorschriften Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
5 Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden, die auf historischen Rechtstiteln beruhen, bleiben gewahrt.
Art. 137. Steuern und Beiträge. 1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind berechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben.
2 Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentlichen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen.
Achtes Kapitel: Revision der Kantonsverfassung
Art. 138. Voraussetzungen. 1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
2 Eine Verfassungsrevision darf nicht bundesrechtswidrig oder undurchführbar sein.
3 Jeder Stimmberechtigte sowie die Gemeinden und ihre Vorsteherschaften haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde Memorialsanträge auf Revision der Kantonsverfassung zu stellen.
4 Der Memorialsantrag auf eine Totalrevision ist in der Form der allgemeinen Anregung zu stellen.
Art. 139. Teilrevision. 1 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder einzelne, sachlich zusammenhängende Abschnitte der Verfassung betreffen.
2 Werden mehrere, sachlich verschiedene Materien zur Revision vorgeschlagen, so bildet jede Materie Gegenstand einer besondern Revision.
Art. 140. Totalrevision. 1 Wird ein Antrag auf Totalrevision der Kantonsverfassung gestellt, so muss die Landsgemeinde vor der Durchführung entscheiden, ob darauf eingetreten werden soll oder nicht.
2 Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsgemeinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren. Abänderungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als formulierte Memorialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln. Abänderungsanträge an der Landsgemeinde sind nur zulässig, soweit sie zu einem gestellten Memorialsantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
3 Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist.
Neuntes Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 141. Inkrafttreten. Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Art. 142. Aufhebung bisherigen Rechts. 1 Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben.
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
3 Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.
Art. 143. Beschränkte Weitergeltung. 1 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft.
2 Dasselbe gilt für Vereinbarungen oder Planungen, die nach einem nicht mehr zulässigen Verfahren c der von einer nicht mehr zuständigen Behörde beschlossen worden sind.
Art. 144. Behörden und Beamte. 1 Behörden, Beamte und Angestellte bleiben bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist, im Amt. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gilt die vorliegende Verfassung.
2 Die bisherigen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Wahl des Landrates gelten bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist.
3 Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zusammen mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre 1990. Die Amtsdauer der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1995.
4 Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über die Vermittlung, das Zivil- und das Augenscheingericht sowie über das Kriminal- und das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.
5 Artikel 78 Absatz 4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986–1990.
Art. 145. Gemeinderecht. 1 Die bisherigen Bestimmungen über die Befugnisse der Stimmberechtigten und der Vorsteherschaften sowie über die Finanzordnung der Gemeinden bleiben bis zur gesetzlichen Neuordnung in Kraft.
2 Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Gemeinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.
3 Die bestehenden Tagwen Dorf, Matt und Ennetlinth in Linthal dürfen weiterhin, auch wenn sie sich zusammenschliessen, eigene Tagwensorgane bestellen.
Art. 146. Erforderliche Rechtsetzung. 1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, muss dies ohne Verzug geschehen.
2 Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor.
Verzeichnis der Ortsgemeinden und der Tagwen
Bilten
Mühlehorn
Obstalden
Filzbach
Niederurnen
Oberurnen
Näfels
Mollis
Netstal
Riedern
Glarus
Ennenda
Mitlödi
Sool
Schwändi
Schwanden
Nidfurn
Leuggelbach
Luchsingen
Haslen
Hätzingen
Diesbach
Beschwanden
Rüti
Braunwald
Linthal (bestehend aus den Tagwen Dorf, Matt und Ennetlinth)
Engi
Matt
Elm.
Verzeichnis der Schulgemeinden
Bilten
Mühlehorn
Obstalden
Filzbach
Niederurnen
Oberurnen
Näfels
Näfels-Berg
Mollis
Netstal
Glarus-Riedern
Ennenda
Mitlödi
Sool
Schwändi
Schwanden
Nidfurn
Leuggelbach
Luchsingen
Haslen
Hätzingen
Diesbach
Beschwanden
Rüti
Braunwald
Linthal
Engi
Matt
Elm.
Verzeichnis der Fürsorgegemeinden
Bilten
Mühlehorn
Obstalden
Filzbach
Niederurnen
Oberurnen
Näfels
Mollis
Netstal
Glarus-Riedern
Ennenda
Mitlödi
Sool
Schwändi
Schwanden
Nidfurn
Leuggelbach
Luchsingen
Haslen
Hätzingen
Diesbach
Beschwanden
Rüti-Braunwald
Linthal
Engi
Matt
Elm.
Verzeichnis der Kirchgemeinden
A. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinden
Bilten
Mühlehorn
Obstalden-Filzbach
Niederurnen
Mollis
Netstal
Glarus-Riedern
Ennenda
Mitlödi
Schwanden
Luchsingen
Beschwanden
Braunwald
Linthal
Matt-Engi
Elm.
B. Römisch-katholische Kirchgemeinden
Niederurnen
Oberurnen
Näfels
Netstal
Glarus-Riedern
Schwanden
Luchsingen
Linthal