vom 22. Mai 1887
geändert durch
Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1889,
Beschluss der Landsgemeinde vom 8. Mai 1892,
Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1894,
Beschuss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1895,
Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1896,
Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1898,
Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1899,
Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1906,
Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1907,
Beschluss der Landsgemeinde vom 12. Mai 1912,
Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1916,
Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1919,
Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1920,
Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1921,
Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1923.
Neu bekannt gemacht im Landsbuch Glarus 1923, Band 1, S. 43ff.
geändert durch
Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai
1930 (LB V 1937 S. 9),
Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1932 (LB V 1937 S. 9)
Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1934 (LB V 1937 S. 9),
Beschluss der Landsgemeinde vom 28. April 1935 (LB V 1937 S. 9),
Beschluss der Landsgemeinde vom 8. Mai 1938(LB II 1938 S. 41),
Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1940 (LB IV 1940 S. 105),
Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1942 (LB VI 1942 S. 255),
Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1943 (LB VII 1943 S. 303),
Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1948 (LB XII 1948 S. 667),
Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1956 (LB XX 1956 S. 1053),
Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1957 (LB XXI 1957 S. 1183),
Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1960 (LB XXIV 1960 S. 1477),
Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1962 (LB XXVI 1962 S. 1603),
Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1963 (LB XXVII 1963 S. 1699),
Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1965 (LB XXIX 1965 S. 1847),
Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1966 (LB XXX 1966 S. 2067),
Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1967 (LB XXXI 1967 S. 2147),
Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1968 (LB XXXII 1968 S. 2211),
Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 (LB XXXIV 1970 S. 2303),
Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 (LB XXXV 1971 S. 2459),
Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1972 (LB XXXVI 1972 S. 2601),
Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1975 (LB XXXIX 1975 S. 2875),
Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1976 (LB XL 1976 S. 2925),
Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1979 (SE S. 243),
Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1980 (SE S. 354),
Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1981 (SE S. 31),
Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1985 (SE S. 407),
Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 (SE S. 29, 90),
Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1987 (SE S. 171).
aufgehoben durch
Verfassung vom 1. Mai 1988
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Der Kanton Glarus ist ein Freistaat mit demokratischer Verfassung, und bildet als solcher ein Glied der schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 2. Die Souveränetät beruht im Volke. Es übt dieselbe unmittelbar an der Landsgemeinde, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden und Beamten aus, in der durch die Verfassung vorgeschriebenen Formen.
Art. 3. Die gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt sollen als solche getrennt sein.
Art. 4. Alle Kantons- und Schweizerbürger stehen unter dem gleichen Gesetze und üben die gleichen politischen Rechte aus, vorbehalten die im Art. 23 bestimmten Ausnahmen. Es gibt sonach im Kanton keine Vorrechte der Konfession, des Orts, der Geburt, des Standes, der Familie und des Vermögens.
Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
Niemand soll anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen und in den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden.
Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Ungesetzlich oder unbegründet Verhafteten ist durch den Staat eine angemessene Entschädigung zu leisten.
Die Anwendung peinlicher Mittel zur Erwirkung eines Geständnisses ist untersagt.
Art. 6. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
Niemand darf zur Theilnahme an einer Religionsgenossenschaft oder an einem religiösen Unterricht, oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgend welcher Art belegt werden.
Über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr verfügt, im sinne vorstehender Grundsätze, der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.
Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.
Die Glaubensansichten entbinden kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.
Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.
Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes ist der Bundesgesetzgebung vorbehalten (Bundesverfassung Art. 49).
Art. 7. Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist, innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung, gewährleistet (Bundesverfassung Art. 50, erster Absatz).
Art. 8. Das Eigenthum ist unverletzlich. Das Gesetz bestimmt die Fälle, in denen aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen gerechte und volle Entschädigung dem Staate, Gemeinden oder Korporationen Grundeigenthum oder dazu gehörige Rechte abzutreten sind.
Die Landsgemeinde kann auch Gesellschaften oder Privaten, welche ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk ausführen wollen, das Recht einzuräumen, die Abtretung des hiefür erforderlichen Grundeigenthums zu verlangen.
Vorbehalten bleiben die bezüglichen Bestimmungen der Bundesverfassung und der Bundesgesetzgebung.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 8. Mai 1892 erhielt
der Art. 8 folgende Fassung:
"Art. 8. Das Eigenthum ist unverletzlich. Das Gesetz bestimmt die Fälle,
in denen aus Gründen des öffentlichen Wohls gegen gerechte und volle
Entschädigung dem Staate, Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften oder Privaten
Grundeigenthum oder Rechte abzutreten sind.
Vorbehalten bleiben die bezüglichen Bestimmungen der Bundesverfassung und der
Bundesgesetzgebung."
Art. 9. Die Pressefreiheit ist gewährleistet. Vergehen, welche durch die Presse begangen werden, unterliegen den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts.
Art. 10. Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zwecke noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind.
Über den Mißbrauch dieses Rechtes kann die Gesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen treffen (Bundesverfassung Art. 56).
Art. 11. Die Errichtung von Korporationen für immerwährende Zwecke unterliegen der Genehmigung des Staates.
Art. 12. Handel und Gewerbe sind frei. Vorbehalten bleiben: die Regalien und, innerhalb der Schranken der Bundesverfassung, die durch das Gemeinwohl gebotenen gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 13. Die freie Niederlassung ist nach Maßgabe der Vorschriften der Bundesverfassung gewährleistet.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 14. Jedem Schweizerbürger ist unter den gesetzlichen Bestimmungen die Erwerbung des hiesigen Landrechtes gestattet. Ebenso dem Ausländer, insofern er darthut, daß er den Erfordernissen der bezüglichen Bundesgesetzgebung Genüge geleistet hat.
Ehe jedoch dem Bewerber das Landrecht ertheilt wird, muß er nachweisen, daß ihm auf den Fall der Erlangung desselben ein Tagwens- oder Armenrecht zugesichert ist."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1975 erhielt
der Art. 14 folgende Fassung:
"Art. 14. 1 Das Kantonsbürgerrecht (Landrecht) begründet alle
Rechte und Pflichten eines Bürgers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.
2 Der Besitz des Kantonsbürgerrechts ist mit dem Besitz eines
Gemeindebürgerrechts (Tagwensbürgerrechts) unzertrennlich verbunden.
3 Der Tagwen ist die glarnerische Bürgergemeinde, worin der
Gemeindebürger (Tagwensbürger) jederzeit Aufnahme findet.
4 Das Gemeindebürgerrecht begreift in sich das Stimmrecht im Tagwen
sowie im Rahmen des kantonalen Rechtes, der Tagwensgesetze und der
Tagwensbeschlüsse, den Anteil und Mitgenuss am Tagwensgut und an den
bürgerlichen Stiftungen, und anderseits die Verpflichtung, zum Bestände des
Tagwens und an dessen Haushalt beizutragen.
5 Das Nähere, insbesondere über Erwerb und Verlust des Kantons- und
Gemeindebürgerrechts, bestimmt das Gesetz."
Tagwen ist in Glarus die Bezeichnung für die Bürgergemeinde (als Gegensatz zur Einwohnergemeinde).
Art. 15. Jedem Landmann ist das Recht der Erwerbung des Tagwenrechts in einem andern Tagwen unter den durch das Gesetz festgesetzten Bedingungen gewährleistet. Dagegen darf das Tagwenrecht einem Nichtkantonsbürger erst dann definitiv ertheilt werden, wenn er zuvor das Landrecht erworben hat.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1975 wurde der Art. 15 aufgehoben.
Art. 16. Im Rechnungswesen des Staates und der Gemeinden gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
Das Nähere bestimmt, soweit erforderlich, das Gesetz.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1976 erhielt
der Art. 16 folgende Fassung:
"Art. 16. 1 Der Staatshaushalt ist nach den Grundsätzen der
Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Der
Staatshaushalt ist auf die Bedürfnisse der Volkswirtschaft auszurichten.
2 Zu diesem Zwecke sind insbesondere Finanzplanungen durchzuführen
und Finanzkontrollen zu gewährleisten.
3 Der Regierungsrat unterbreitet den Finanzplan dem Landrat zur
Genehmigung."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1976 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 16bis. 1 Der Landrat setzt auf Grund eines
Entwurfes des Regierungsrates den Voranschlag fest.
2 Der Voranschlag enthält die voraussichtlichen Einnahmen und die
bewilligten Ausgaben der Rechnungsperiode."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1976 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 16ter. 1 Der Landrat prüft die ihm vom
Regierungsrat vorgelegte Staatsrechnung und beschliesst über deren Abnahme.
2 Die Rechnung hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben der
Rechnungsperiode sowie den Stand des Staatsvermögens auf Ende der
Rechnungsperiode zu enthalten.
3 Im Rechnungswesen des Kantons und der Gemeinden gilt der Grundsatz
der Öffentlichkeit.
4 Der Voranschlag und die Staatsrechnung sind der Landsgemeinde mit
dem Memorial zur Kenntnis zu bringen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1976 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 16quarter. 1 Bei der Vorbereitung von
Erlassen und Beschlüssen von grosser Tragweite haben die Behörden in jedem Falle
die finanziellen Auswirkungen zu beurteilen und, wenn erforderlich, zusätzliche
oder besondere Deckung zu beschaffen.
2 In die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat und in das
Memorial für die Landsgemeinde sind die entsprechenden Angaben und Anträge
aufzunehmen."
Art. 17. Alle Einwohner des Kantons, ebenso die Gemeinden, Korporationen und Aktiengesellschaften, sowie auswärts wohnenden Besitzer von im Kanton gelegenen Grundstücken und Gebäulichkeiten, haben zur Deckung der Staatsausgaben, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, beizutragen.
Kirchen-, Schul- und Armengüter, sowie andere gemeinnützige Stiftungen sind steuerfrei.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. August 1934
erhielt der Art. 17 folgende Fassung:
"Art. 17. Zur Deckung der Staatsausgaben haben sämtliche natürlichen und
juristischen Personen des Kantons sowie auswärts domizilierte Eigentümer
herwärtigen Grundbesitzes und auswärtige Inhaber und Teilhaber hiesiger
Geschäfte im Rahmen des Bundesrechts und nach Massgabe der gesetzlichen
Bestimmungen beizutragen.
Kirchen-, Schul- und Armengüter sowie andere Vermögen mit gemeinnütziger
Zweckbestimmung sind steuerfrei."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1966 erhielt
der Art. 17 folgende Fassung:
"Art. 17. Zur Deckung der Staatsausgaben haben sämtliche
natürlichen und juristischen Personen des Kantons sowie auswärts domizilierte
Eigentümer herwärtigen Grundbesitzes und auswärtige Inhaber und Teilhaber
hiesiger Geschäfte im Rahmen des Bundesrechts und nach Massgabe der gesetzlichen
Bestimmungen beizutragen.
Kirchen-, Schul- und Fürsorgegüter sowie andere Vermögen mit gemeinnütziger
Zweckbestimmung sind steuerfrei."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 erhielt
der Art. 17 folgende Fassung:
"Art. 17. Alle Steuerpflichtigen haben im Verhältnis der ihnen zur
Verfügung stehenden Mittel an die Staats- und Gemeindelasten beizutragen.
Die Gesetzgebung bestimmt den Umfang und die Arten der für den Kanton und für
die Gemeinden zu erhebenden Steuern."
Art. 18. Der Staat fördert nach Möglichkeit die Volksbildung.
Das Schulwesen ist, unter der Aufsicht und kräftiger Beihülfe des Staates, Sache der Gemeinden.
Der Primarschulunterricht steht auschließlich unter staatlicher Leitung; er ist obligatorisch und unentgeltlich.
Der Staat übt auch die Oberaufsicht über das höhere Schulwesen aus.
Er unterstützt ferner die Gemeinden bei Errichtung und Erhaltung der in Art. 78 benannten Schulen mit Beiträgen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 wurde der Art. 18 Abs. 5 aufgehoben.
Art. 19. Die Pflicht der Armenunterstützung, einschließlich der Unterbringung Arbeitsscheuer in geeigneten Anstalten, liegt, unter Aufsicht und, soweit nöthig, mit Beihülfe des Staates, den Armenkreisen ob (Art. 79).
Zu Verwandtschaftssteuern können nur Eltern gegenüber ihren Kindern, und umgekehrt, sowie Geschwister herbeigezogen werden.
Der Staat sorgt, unter Mithülfe der Armenkreise, für Unterbringung armer altersschwacher, gebrechlicher und kranker Personen.
Er leistet den Armenpflegen angemessene Beiträge an die Kosten der Versorgung armer Geisteskranker, bildungsfähiger Blinder und Taubstummer, sowie armer, sittlich verwahrloster und geistesschwacher Kinder in geeigneten Anstalten.
Außerdem verabreicht der Staat denjenigen Armenkreisen, in welchen die Erträgnisse des Armengutes in Verbindung mit den übrigen Einnahmsquellen bei Erhebung des gesetzlich zulässigen Maximums der Armensteuer für die Bestreitung ihrer Armenbedürfnisse nicht genügen, Beiträge an die jährlichen Defizite (Art. 83).
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1916
erhielt der Art. 19 folgende Fassung:
"Art. 19. Die Pflicht der Armenunterstützung und der Armenversorgung
liegt unter Aufsicht des Staates den Armenkreisen ob (Art. 79).
Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
Der Staat verabreicht denjenigen Armenkreisen, in welchen die Erträgnisse des
Armengutes in Verbindung mit den übrigen Einnahmequellen bei Erhebung des
gesetzlich zulässigen Maximums der Armensteuer für die Bestreitung ihrer
Armenbedürfnisse nicht genügen, Beiträge an die jährlichen Defizite (Art. 83)."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1966 erhielt
der Art. 19 folgende Fassung:
"Art. 19. Die Pflicht der öffentlichen Fürsorge
liegt unter Aufsicht des Staates den Fürsorgekreisen ob (Art. 79).
Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes wird durch die Gesetzgebung bestimmt.
Der Staat verabreicht denjenigen Fürsorgekreisen, in welchen die Erträgnisse des
Fürsorgegutes in Verbindung mit den übrigen Einnahmequellen bei Erhebung des
gesetzlich zulässigen Maximums der Fürsorgesteuer für die Bestreitung ihrer
Fürsorgebedürfnisse nicht genügen, Beiträge an die jährlichen Defizite (Art. 83)."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 wurde der Art. 19 Abs. 3 aufgehoben.
Art. 20. Der Staat hat die Oberaufsicht über die öffentlichen Gewässer und Verkehrswege.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 21. Es ist Aufgabe der Gesetzgebung, Landwirthschaft, Industrie, Handel und Gewerbe nach Möglichkeit zu heben, sowie die Wohlfahrt des Volkes zu fördern.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1972 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 21bis. Auf dem Wege der Gesetzgebung können zum Schutze
der Bevölkerung für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen dem
Landrat und dem Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt werden,
welche von den Zuständigkeitsvorschriften der Verfassung abweichen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1987 erhielt
der Artikel 21bis folgende Fassung:
"Art. 21bis. 1 Zum Schutz der Bevölkerung bei
Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht
selber begegnen kann, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen können dem
Landrat und dem Regierungsrat durch Gesetz für beschränkte Zeit Befugnisse
eingeräumt werden, die von den Zuständigkeitsvorschriften dieser Verfassung
abweichen.
2 Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem
Landrat und dieser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnahmen."
Zweiter Abschnitt.
Politische Rechte der Bürger und Wahlbestimmungen.
Art. 22. Aktivbürger ist jeder im Kanton wohnhafte Kantons- und Schweizerbürger, sofern er das 20. Altersjahr zurückgelegt hat.
Der schweizerische Aufenthalter ist nach einem Aufenthalte von drei Monaten als Niedergelassener zu behandeln.
Der niedergelassene Schweizerbürger erwirbt in kantonalen und Gemeinde-Angelegenheiten das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten.
Der dreimonatliche Termin für den Erwerb des Stimmrechts durch schweizerische Niedergelassene beginnt mit dem Datum der Ausstellung der Niederlassungsbewilligung.
Die nähern Bestimmungen betreffend Ausübung des Stimmrechts enthalten die Art. 31, 65, 69, 74, 81 und 85.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 erhielt
der Art. 22 folgende Fassung:
"Art. 22. Aktivbürger ist jeder im Kanton wohnhafte Kantons- und
Schweizerbürger, sofern er das 20. Altersjahr zurückgelegt hat.
Der schweizerische Niedergelassene oder Aufenthalter erwirbt das Stimmrecht in
kantonalen und Gemeinde- Angelegenheiten mit der Hinterlegung des Heimatscheines
beim Polizeiamt und nach Abklärung der Stimmberechtigung.
Die näheren Bestimmungen betreffend Ausübung des Stimmrechts enthalten die
Artikel 31, 65, 69, 74, 81 und 85."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1980 erhielt
der Art. 22 Abs. 1 folgende Fassung:
"Aktivbürger ist jeder im Kanton wohnhafte Kantons- und Schweizerbürger, sofern
er das 18. Altersjahr zurückgelegt hat."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1967 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 22bis. Den Frauen steht das Recht zu, in den Schul-,
Fürsorge- und Kirchgemeinden zu stimmen, zu wählen und gewählt zu werden, sofern
sie im übrigen die für Männer geltenden Bedingungen erfüllen. Unter der gleichen
Voraussetzung steht den Frauen das Recht zu, in das Waisenamt gewählt zu werden.
Inkrafttreten. Die Änderung tritt sofort in Kraft."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 erhielt
der Art. 22bis folgende Fassung:
"Art. 22bis. Den Frauen stehen in den Angelegenheiten des
Kantons und der Gemeinden dieselben politischen Rechte wie den Männern zu,
sofern sie im übrigen die für die Männer geltenden Bedingungen erfüllen.
Inkrafttreten. Die Änderung tritt sofort in Kraft."
Art. 23. Ausgeschlossen sind vom
Aktivbürgerrechte:
1. Diejenigen, die wegen Verschwendung, Geisteskrankheit oder Blödsinn unter
Vormundschaft gestellt sind.
2. Diejenigen, welche wegen entehrender Verbrechen oder Vergehen durch
gerichtliches Urtheil im Aktivbürgerrechte eingestellt sind, während der Dauer
de Entzuges, oder bis zu ihrer Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Ehrenrechte.
3. Falliten und Solche, welche unter Mitwirkung der Konkursbehörde einen
Nachlaß- oder Gestündungsvertrag mit ihren Gläubigern abgeschlossen haben, bis
zu ihrer Rehabilitation.
4. Diejenigen, welchen dauernd der öffentlichen Unterstützung anheimgefallen
sind und deren Almosengenössigkeit durch liederlichen Lebenswandel herbeigeführt
worden ist. Über das Zutreffen der letztern Bedingung entscheidet der
Gemeinderath der betreffenden Ortsgemeide unter Vorbehalt des Rekursrechtes an
den Regierungsrath.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 12. Mai 1921 wurde der Art. 23 Ziffer 3 gestrichen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1979 erhielt
der Art. 23 folgende Fassung:
"Art. 23. Ausgeschlossen vom Aktivbürgerrecht ist, wer wegen
Geisteskrankheit öder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB) entmündigt wurde."
Art. 24. Jedem Aktivbürger steht das Recht zu, nach Maßgabe von Art. 45 Anträge an das Landsgemeinde-Memorial zu stellen, an der Landsgemeinde zu rathen, zu mindern und zu mehren, sowie an den Wahlen sowohl an der Landsgemeinde als in den Wahlgemeinden (Art. 65) Theil zu nehmen und gewählt zu werden.
Art. 25. Für alle Beamtungen und Bedienstungen, sowohl im Kanton als in den Gemeinden, besteht eine Amtsdauer von drei Jahren, nach deren Ablauf indessen die Wiederwahl unbedingt freisteht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Art. 39 betreffend den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landrathes.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 erhielt
der Art. 25 folgende Fassung:
"Art. 25. Für die Behörden und Beamten des Kantons und der Gemeinden
besteht eine Amtsdauer von vier Jahren, nach deren Ablauf indessen die
Wiederwahl freisteht. Vorbehalten bleiben die anderslautenden Bestimmungen
betreffend den Landammann, den Landesstatthalter, den Präsidenten und den
Vizepräsidenten des Landrates (Art. 49 und 39)."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1987 erhielt
der Artikel 25 folgende Fassung:
"Art. 25. 1 Die Amtsdauer für die Behördemitglieder. Beamten,
Angestellten und Lehrer des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jahre. Sie
nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat
beginnt die Amtsdauer mit der konstituierenden Sitzung, für den Landammann, den
Landesstatthalter, die Mitglieder des Regierungsrates, die Ständeräte und die
Richter an der Landsgemeinde, für die Lehrer mit dem neuen Schuljahr.
2 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig. Vorbehalten
bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landesstatthalter sowie den
Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landrates."
Art. 26. Die Wahlen und Abstimmungen an der Landsgemeinde geschehen durch das freie Handmehr, ebenso in der Regel in den Gemeindeversammlungen. Ein Gesetz wird bestimmen, inwieweit den Gemeinden überlassen bleibt, für einzelne von ihnen vorzunehmende Wahlen die geheime Abstimmung mittelst Stimmzeddeln einzuführen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1889
erhielt der Art. 26 folgende Fassung:
"Art. 26. Die Wahlen und Abstimmungen an der Landsgemeinde geschehen
durch das freie Handmehr.
Die Wahlen der Mitglieder des Landrathes und des Gemeinderathes sind in allen
Gemeinden durch geheime Abstimmung vorzunehmen.
Den Gemeinden steht die Befugniß zu, durch Mehrheitsbeschluß auch für die
übrigen von ihnen vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen die geheime Stimmabgabe
einzuführen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970
wurde an dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 26bis. Die im Kanton wohnhaften Aktivbürger wählen für
eine verfassungsmässige Amtsdauer von 3 Jahren in geheimer Abstimmung die sieben
Regierungsräte und die zwei Ständeräte. Diese Wahlen finden jeweils mindestens 4
Wochen vor der ordentlichen Landsgemeinde im Mehrheitswahlverfahren statt. Die
Amtsdauer beginnt an der darauffolgenden ordentlichen Landsgemeinde, an welcher
die Gewählten vereidigt werden.
Der Landrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen über das bei diesen Wahlen
zu befolgende Verfahren.
Übergangsbestimmung. Die geheimen Wahlen des Regierungsrates und der
Ständeräte erfolgen erstmals für die Amtsperiode 1971/74."
Art. 27. Entlassungen oder Entsetzungen von Beamtungen oder Bedienstungen können nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen und in den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen stattfinden.
Dagegen steht das Recht zeitweiliger Einstellung (Suspension) gegenüber allen Angestellten und Bediensteten der ihnen unmittelbar übergeordneten Behörde zu.
Das Nähere bestimmt, soweit erforderlich, das Gesetz.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 wurde der Art. 27 aufgehoben.
Art. 28. Vater und Sohn, Schwäher und Tochtermann, Brüder und Schwäger dürfen nicht zu gleicher Zeit Mitglieder derselben Landes- oder Gemeindebehörde sein. Diese Bestimmung findet indessen auf die Mitglieder des Landrathes keine Anwendung.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1898 erhielt
der Art. 28 folgende Fassung:
"Art. 28. Vater und Sohn, Schwäher und Tochtermann, Brüder und Schwäger
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Landesbehörde sein. Diese
Bestimmung findet indessen auf die Mitglieder des Landrates keine Anwendung.
Vater und Sohn, Schwäher und Tochtermann, Brüder und Schwäger, Onkel und Neffe,
sowie Geschwisterkinder können nicht gleichzeitig Mitglieder derselben
Gemeindebehörde sein."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1956 erhielt
der Art. 28 Abs. 2 folgende Fassung:
"Vater und Sohn, Grossvater und Enkel, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder,
Schwäger und Ehemänner von Schwestern, Onkel und Neffe sowie Geschwisterkinder
können nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Gemeindebehörde sein."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1968 erhielt
der Art. 28 Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Vater und Sohn, Grossvater und Enkel, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder,
Schwäger und Ehemänner von Schwestern, Onkel und Neffe sowie Geschwisterkinder
können nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Gemeindebehörde sein. Gehören
Frauen einer dieser Behörden an, so findet diese Bestimmung sinngemässe
Anwendung. Ehegatten können nicht der gleichen Behörde angehören."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1972 erhielt
der Art. 28 folgende Fassung:
"Art. 28. 1 Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn,
Brüder und Schwager dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Landesbehörde
sein. Diese Bestimmung findet indessen auf die Mitglieder des Landrates keine
Anwendung.
2 Vater und Sohn, Grossvater und Enkel, Schwiegervater und
Schwiegersohn, Brüder, Schwäger und Ehemänner von Schwestern, Onkel und Neffe
sowie Geschwisterkinder können nicht gleichzeitig Mitglieder derselben
Gemeindebehörde sein.
3 Die vorgenannten Bestimmungen finden auf Frauen sinngemässe
Anwendung. Ehegatten dürfen nicht gleichzeitig derselben Behörde angehören."
Art 29. Die Mitglieder des Regierungsrathes, der Verhörrichter, der Staatsanwalt und die Vermittler können nicht gleichzeitig Mitglieder einer richterlichen Behörde sein.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 wurde
dem Art. 29 folgender Abs. angefügt:
"2 Der Präsident und die Richter des Verwaltungsgerichtes können
nicht Mitglieder des Landrates sein, noch dürfen sie der kantonalen Verwaltung
angehören."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1987 erhielt
der Art. 29 folgende Fassung:
"2 Der Präsident und die Richter des Verwaltungsgerichtes können
nicht Mitglieder des Landrates oder einer Gemeindebehörde sein, noch dürfen sie
der kantonalen Verwaltung angehören."
Art. 30. Bei kantonalen Beamtungen ist in der Regel die Demission während der Amtsdauer nicht zulässig.
In Ausnahmefällen kann jedoch der Landrath, in Würdigung vorwaltender Verhältnisse, die Entlassung bewilligen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 wurde der Art. 30 aufgehoben.
Dritter Abschnitt.
Organisation und Befugnisse der öffentlichen Gewalt.
Art. 31. Die Landsgemeinde, als die Versammlung aller stimmberechtigten Landesbewohner, ist die souveräne Behörde des Kantons.
Das Erscheinen an derselben ist für jeden Stimmberechtigten Bürgerpflicht.
Art. 32. Sie versammelt sich ordentlicher Weise im Jahre einmal, und zwar wo möglich im Laufe des Monats Mai, in Glarus. Außerordentliche Landsgemeinden finden statt, wenn die Landsgemeinde selbst solche beschließt, oder wenn der Landrath es, dringlicher Geschäfte halber, für erforderlich erachtet, oder endlich, wenn 1500 Aktivbürger es verlangen.
Die Einberufung erfolgt spätestens 8 Tage vor der Versammlung durch das Amtsblatt.
Art. 33. Die Grundlage für die Verhandlungen der Landsgemeinde bildet das vom Landrathe entworfene Memorial (Art. 47). Gegenstände, welche in demselben nicht enthalten sind, dürfen an der Landsgemeinde nicht in Berathung gezogen werden.
Die Landsgemeinde hat das Recht, die ihr vorgelegten Anträge anzunehmen, zu verändern, zu verwerfen oder zu nochmaliger Begutachtung zurückzuweisen.
Die Beschlüsse der Mehrheit sind auch für die Minderheit verbindlich.
Art. 34. Den Vorsitz an der Landsgemeinde führt der im Amte stehende Landammann, in seiner Verhinderung der Landesstatthalter, beziehungsweise das nächstfolgende Mitglied des Regierungsrathes.
Das Protokoll wird von einem durch den Regierungsrath hiefür bezeichneten Rathsschreiber geführt.
Die Erwahrung der Mehrheit geschieht durch Abschätzung Seitens des Vorsitzenden, in zweifelhaften Fällen mit Beiziehung von vier Mitgliedern des Regierungsrathes.
Der von ihnen abgegebene Entscheid ist unanfechtbar.
Art. 35. In die Befugnisse der Landsgemeinde
fallen:
1. Vornahme von Abänderungen an der Kantonsverfassung, nach Maßgabe von Art. 88;
2. die gesammte Gesetzgebung, innerhalb der Schranken der Bundes- und
Kantonsverfassung;
3. die Festsetzung der zu erhebenden direkten und indirekten Steuern;
4. die Errichtung und Aufhebung ständiger Beamtungen und die Festsetzung der
dafür zu gewährenden Besoldungen;
5. Verfügungen über Ankauf und Veräußerungen von Grundeigenthum, sofern der
Werth desselben Fr. 1000 übersteigt;
6. Beschlüsse über Anstalten, Bauten und Anschaffungen, deren voraussichtliche
Totalkosten den Betrag von Fr. 5000 übersteigen;
7. die Wahl der Mitglieder in den schweizerischen Ständerath;
8. die Wahl des Regierungsrathes und der Gerichte, sowie der Raths- und
Gerichtsweibel und des Landeswaagmeister.
Dagegen hat die Landsgemeinde kein Recht, über Urtheile und Beschlüsse einzutreten, welche die verfassungsmäßigen Behörden in Gemäßheit der ihnen eingeräumten Befugniß erlassen haben.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1896 erhielt
der Art. 35 Abs. 1 Ziffer 8 folgende Fassung:
"8. Die Wahl des Regierungsrates und der Gerichte, des Staatsanwaltes und des
Verhörrichters, sowie der Rats- und Gerichtsweibel und des Landeswagmeister."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 12. Mai 1921 erhielt
der Art. 35 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 folgende Fassung:
"5. Verfügung über Ankauf und Veräusserung von Grundeigentum, sofern der Wert
desselben Fr. 5000 übersteigt;
6. Beschlüsse über Anstalten, Bauten und Anschaffungen, deren voraussichtliche
Totalkosten den Betrag von Fr. 10,000 übersteigen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1940 erhielt
der Art. 35 Abs. 1 Ziffer 6 folgende Fassung:
"6. Beschlüsse über Ausgaben, die den Betrag von Fr. 20000 übersteigen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1948 erhielt
der Art. 35 Abs. 1 Ziffer 6 folgende Fassung:
"6. Beschlüsse über Ausgaben, die den Betrag von Fr. 40000 übersteigen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 erhielt
der Art. 35 Ziffern 7 und 8 folgende Fassung:
"7. Die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters aus dem Kreise der
gewählten Mitglieder des Regierungsrates.
8. Die Wahl der Gerichte, des Staatsanwaltes, des Verhörrichters sowie der Rats-
und Gerichtsweibel."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 wurde der Art. 35 Abs. 1 Ziff. 4 aufgehoben.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1976 wurde
der Art. 35 wie folgt geändert:
- die Ziff. 3 erhielt folgende Fassung:
"3. die Regelung der zu erhebenden Steuern und die Festsetzung des Steuerfusses;"
- die Ziff. 5 wurde aufgehoben.
- die Ziff. 6 erhielt folgende Fassung:
"6. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen
Zweck von mehr als 250 000 Franken und über alle frei bestimmbaren
wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 50 000 Franken im
Jahr;"
- folgende Ziffer wurde eingefügt:
"6.bis der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge
im Betrage von mehr als 2500000 Franken;"
Art. 36. Alljährlich wird der Landsgemeinde eine einläßliche Übersicht der Landesrechnung und der Rechnungen der übrigen Landesverwaltungen vorgelegt.
Diese Übersicht, ebenso der Voranschlag für das laufende Jahr, werden dem Memorial beigefügt.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1976 wurde der Art. 36 aufgehoben.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1980 wurde
der Art. 36 mit folgender Fassung wieder eingefügt:
"Art. 36. Der geheimen, Abstimmung unterliegen die Stellungnahmen des
Kantons zuhanden des Bundes über die Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiete
des Kantons Glarus und der angrenzenden Kantone."
Art. 37. Die Mitglieder des Landrathes werden von den Wahlgemeinden (Art. 66) ernannt. Auf je 500 Seelen Bevölkerung, beziehungsweise auf Bruchtheile von über 250 Seelen, ist ein Mitglied zu wählen. Als Grundlage für die daherige Berechnung dient die nächst vorhergegangene eidgenössische Volkszählung.
Wählbar ist jeder Aktivbürger (Art. 22).
Die Mitglieder des Regierungsrathes wohnen den Sitzungen des Landrathes bei; sie haben das Recht, Anträge zu stellen und sich an den Berathungen zu betheiligen, nicht aber an der Abstimmung.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 8. Mai 1938 wurde
dem Art. 37 nach dem Abs. 1 folgender Absatz eingefügt:
"Jede Wahlgemeinde hat wenigstens ein Mitglied zu wählen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1981 erhielt
der Art. 37 folgende Fassung:
"Art. 37. 1 Der Landrat zählt 80 Sitze.
2 Die Stimmberechtigten der Wahlgemeinden bestellen den Landrat an
der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
3 Wählbar ist jeder Aktivbürger (Art. 22).
4 Die Mitglieder des Regierungsrates wohnen den Sitzungen des
Landrates mit beratender Stimme bei."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1981 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 37a. 1 Die Sitze des Landrates werden auf die
Wahlgemeinden nach folgendem Verfahren verteilt:
a. Erste Verteilung. Die Wohnbevölkerung des Kantons wird durch 80 geteilt; das
auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die erste Verteilung
massgebend. Jede Wahlgemeinde, deren Bevölkerung diese Zahl nicht erreicht,
erhält einen Sitz, scheidet aber für die weitere Verteilung aus.
b. Zweite Verteilung: Die Wohnbevölkerung der verbleibenden Wahlgemeinden wird
durch die Zahl der noch nicht zugeteilten Sitze geteilt; das auf die nächste
ganze Zahl aufgerundete Ergebnis ist für die zweite Verteilung massgebend. Jede
Wahlgemeinde erhält nun so viele Sitze, als die neue Verteilungszahl in ihrer
Bevölkerungszahl aufgeht.
c. Restverteilung: Die restlichen Sitze werden auf die Wahlgemeinden mit den
grössten Restzahlen verteilt. Erreichen zwei oder mehrere Wahlgemeinden die
gleiche Restzahl, so wird der letzte Sitz der Wahlgemeinde zugeteilt, die nach
der Teilung ihrer Bevölkerungszahl durch die für die erste Verteilung
massgebende Zahl den grössten Rest aufweist.
2 Für die Verteilung der Landratssitze ist das amtlich
veröffentlichte Ergebnis der letzten eidgenössischen Zählung der Wohnbevölkerung
massgebend.
3 Der Regierungsrat stellt nach jeder Volkszählung fest, wie viele
Sitze den einzelnen Wahlgemeinden zukommen; er veröffentlicht das Ergebnis im
Amtsblatt."
Art. 38. Der Landrath wird jedesmal nach einer Gesammterneuerungswahl durch den im Amte stehenden Landammann eröffnet; derselbe führt den Vorsitz, bis ein Präsident gewählt ist.
Art. 39. Der Landrath wählt seinen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und vier Stimmenzähler aus seiner Mitte. Der Präsident und die Stimmenzähler bilden das Büreau des Landrathes.
Die Wahl des Büreau und des Vizepräsidenten geschieht auf ein Jahr, je in der ersten Sitzung nach der ordentlichen Landsgemeinde.
Das nämliche Mitglied kann nicht während zwei auf einander folgenden Jahren die Stelle des Präsidenten bekleiden, ebenso ist dasjenige Mitglied, welches während eines Jahres Vizepräsident gewesen, im unmittelbar darauf folgenden Jahre zu der gleichen Stelle nicht wählbar.
Die Sekretariatsgeschäfte werden durch die Regierungskanzlei besorgt. Der Landrath bezeichnet dasjenige Mitglied derselben, welches das Protokoll zu führen hat.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1932 erhielt
der Art. 39 Abs. 1 folgende Fassung:
"Der Landrat wählt seinen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und vier
Stimmenzähler aus seiner Mitte. Sie bilden das Bureau des Landrates."
Art. 40. Die Sitzungen des Landrathes sind in der Regel öffentlich. Geheime Sitzungen sind nur zulässig, wenn zwei Dritttheile der anwesenden Mitglieder sich hiefür aussprechen. Der Vorentscheid hat in geheimer Sitzung zu erfolgen.
Art. 41. Der Landrath ist beschlußfähig, sobald die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Im Übrigen regelt er die Form seiner Verhandlungen durch ein von ihm
Art. 42. Die Einberufung des Landrathes geschieht, unter Mittheilung der Verhandlungsgegenstände, durch seinen Präsidenten, in dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Nach einer Gesammterneuerungswahl der Behörde ist jedoch die Einberufung Sache des im Amte stehenden Landammanns.
Art. 43. Die Mitglieder des Landrathes werden durch Tag- und Stundengelder entschädigt, deren Betrag das Gesetz bestimmt.
Art. 44. In die Befugnisse des Landrathes fallen:
1. Die Behandlung derjenigen Geschäfte, welche ihm die Landsgemeinde
überträgt;
2. der Erlaß von Verordnungen zur Vollziehung von verfassungsmäßigen
Vorschriften oder Gesetzen;
3. die Vorberathung aller Verhandlungsgegenstände für die Landsgemeinde (Art.
33);
4. der Entscheid darüber, ob gegenüber einem Budnesegsetze oder
Bundesbeschlusse, nach Maßgabe von Art. 89 der B.-V., eine Volksabstimmung
Namens des Kantons Glarus verlangt werden soll;
5. die Festsetzung des Voranschlages der Landesrechnung; die Prüfung und Abnahme
der letztern, sowie der Rechnungen sämmtlicher zur Rechnungsstellung an
kantonale Behörden gesetzlich verpflichteten Verwaltungen;
6. die Prüfung und Genehmigung der Protokolle der Landsgemeinde, sowie
derjenigen über seine eigenen Verhandlungen;
7. die Abschließung von Verträgen und Verkommnissen mit andern Kantonen oder
auswärtigen Staaten, soweit solche nach Art. 7 und 9 der B.-V. zulässig sind,
und mit der Maßgabe, daß, wenn dadurch eine Abänderung bestehender gesetzlicher
Bestimmungen bewirkt würde, die Vorlage an die Landsgemeinde stattzufinden
hätte;
8. die Beschlußfassung über Anstalten, Bauten und Anschaffungen, sowie über An-
und Verkauf von Liegenschaften, wenn der Kosten- und Werthbetrag die für die
Landsgemeindekompetenz festgestellten Ziffern (Art. 35, Nr. 5 und 6) nicht
erreicht (vorbehalten bleibt die Bestimmung von Art. 52, Schluß);
9. die Beschlußfassung über Staatsanleihen;
10. die Oberaufsicht über die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, zu welchem Ende
ihm alljährlich vom Regierungsrathe sowohl als vom Obergericht ein Amtsbericht
zu erstatten ist;
11. der Entscheid von Rekursen gegenüber von Verfügungen des Regierungsrathes in
den durch die Verfassung oder Gesetzgebung vorgesehenen Fällen;
12. die Erledigung von Kompetenzkonflikten zwischen den administrativen und
richterlichen Behörden;
13. das Recht der Begnadigung und der Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Ehren
und Rechte in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen;
14. die Einberufung außerordentlicher Landsgemeinden (Art. 32);
15. die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, in den Fällen von Art. 16 der
B.-V.; die Einberufung von Truppen bei festlichen Anlässen steht dagegen in der
Befugniß des Regierungsrathes;
16. die Ertheilung und Erneuerung des Landrechtes, sowie die Entlassung aus
demselben;
17. die Ernennung der Kommandanten der kantonalen Truppeneinheiten;
18. die Wahl aller derjenigen Beamten, Angestellten und Bediensteten, deren
Ernennung nicht der Landsgemeinde oder dem Regierungsrathe zugeschieden ist;
19. die Wahl der durch Gesetz vorgesehenen Spezialkommissionen, der
Landessteuer-Kommission, sowie der 4 Zuzüger in den Regierungsrath zur
endgültigen Feststellung der Landessteuerregister.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 erhielt
der Art. 44 Ziffer 19 folgende Fassung:
"19. Die Wahl der durch Gesetz vorgesehenen Spezialkommissionen, sofern das
Gesetz keine andere Wahlbehörde vorsieht."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 wurde der Art. 44 Ziffer 18 aufgehoben.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1975 wurde der Art. 44 Ziffer 16 aufgehoben.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1976 wurde
der Art. 44 wie folgt geändert:
- die Ziff. 5 wurde aufgehoben.
- die Ziff. 8 erhielt folgende Fassung:
"8. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen
Zweck, welche 250 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden
Ausgaben für den gleichen Zweck, welche 50 000 Franken im Jahr nicht
übersteigen;"
- folgende Ziffern wurden eingefügt:
"8.bis der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge
im Betrage von mehr als 500000 bis zu 2 500 000 Franken;
8.ter Beschlüsse über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger
Anleihen;"
- die Ziff. 9 erhielt folgende Fassung:
"9. weitergehende Beschlüsse auf Grund einer ihm durch die Landsgemeinde
erteilten Ermächtigung, sofern diese auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und
nach Zweck und Umfang näher umschrieben ist;"
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1979 erhielt
der Art. 44 Ziff. 18 folgende Fassung:
"18. die Wahl der eidgenössischen Geschworenen;"
c4. Mai 1980 erhielt der Art. 44 Ziff. 3 folgende Fassung:
"3. die Vorberatung aller Verhandlungsgegenstände für die Landsgemeinde (Art.
33) sowie der Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes über die Errichtung
von Atomanlagen (Art. 36)."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 wurde
der Art. 44 wie folgt geändert:
- die Ziff. 10 erhielt folgende Fassung:
"10. die Oberaufsicht über die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, wozu ihm
alljährlich vom Regierungsrat und von den Gerichten ein Amtsbericht erstattet
wird;"
- die Ziff. 12 erhielt folgende Fassung:
"12. die Erledigung von Zuständigkeitskonflikten nach dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege;"
Art. 45. Um dem Landrathe eine rechtzeitige Vorberathung der Landsgemeindegeschäfte zu ermöglichen, ist alljährlich spätestens Mitte Dezember durch den Regierungsrath eine Einladung im Amtsblatte zur Einreichung allfälliger Anträge (Art. 24) zu veröffentlichen, und zwar mit Fristansetzung bis Ende des gleichen Monats. Eingaben, welche nach Ablauf dieser Frist eingehen, dürfen für die nächste ordentliche Landsgemeinde nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Eingaben müssen in Schrift verfaßt werden, den Antrag bestimmt und mit den Erwägungsgründen begleitet enthalten und vom Eingeber unterzeichnet sein.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1923 erhielt
der Art. 45 folgende Fassung:
"Art. 45. Um dem Landrate eine rechtzeitige Vorberatung der
Landsgemeindegeschäfte zu ermöglichen, ist alljährlich spätestens Mitte Oktober
durch den Regierungsrat eine Einladung im Amtsblatte zur Einreichung allfälliger
Anträge (Art. 24) zu veröffentlichen, und zwar mit Fristansetzung bis 1.
November. Eingaben, welche nach Ablauf dieser Frist eingehen, dürfen für die
nächste ordentliche Landsgemeinde nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Eingaben müssen in Schrift verfasst werden, den Antrag bestimmt und mit
Erwägungsgründen begleitet enthalten und vom Eingeber unterzeichnet sein."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1962 erhielt
der Art. 45 Abs. 1 folgende Fassung:
"Um dem Landrate eine rechtzeitige Vorberatung der
Landsgemeindegeschäfte zu ermöglichen, ist alljährlich spätestens Mitte
September
durch den Regierungsrat eine Einladung im Amtsblatt zur Einreichung allfälliger
Anträge (Art. 24) zu veröffentlichen, und zwar mit Fristansetzung bis 1.
Oktober. Eingaben, welche nach Ablauf dieser Frist eingehen, dürfen für die
nächste ordentliche Landsgemeinde nicht mehr berücksichtigt werden."
Art. 46. Alle von Behörden und Privaten eingelangten Anträge werden sofort nach Ablauf der in Art. 45 genannten Frist vom Regierungsrathe dem Präsidenten des Landrathes übermittelt, und dieser beruft den Landrath ungesäumt zur Behandlung derselben ein.
Der Landrath durchgeht die Eingaben vorerst in dem Sinne, ob dieselben nichts den Vorschriften der Bundes- oder Kantonsverfassung Widersprechendes enthalten. Alle Anträge, welche nicht aus solchem Grunde als unzulässig erscheinen und mit wenigstens 10 Stimmen vom Landrathe als erheblich erklärt werden, sind der nächsten Landsgemeinde, von einem Gutachten des Landrathes begleitet, zur Entscheidung vorzulegen.
Der Landrath kann jeden Antrag zur Vorprüfung an den Regierungsrath oder an eine Kommission verweisen. In letztere können auch Personen, die nicht Mitglieder des Landrathes sind, mit voller Stimmberechtigung gewählt werden.
Unter einer eigenen Rubrik, jedoch ohne besonderes Gutachten, werden im Memorial auch diejenigen Anträge aufgenommen, die der Landrath als unerheblich erklärt hat. - Über Anträge der letztern Art wird nur auf speziellen Antrag an der Landsgemeinde eingetreffen, so, daß sie entweder die Ablehnung oder die Begutachtung auf das folgende Jahr beschließt.
Anträge, welche auf Abänderung eines innerhalb der letzten drei Jahre neu angenommenen Gesetzes abzielen, sind als unzulässig von der Hand zu weisen, es wäre denn, daß der Landrath fände, jenes Gesetz habe sich als ein dem Lande offenbar nachtheiliges erwiesen. In diesem Falle liegt dem Landrathe die Pflicht ob, von sich aus der Landsgemeinde die Abänderung eines solchen Gesetzes zu beantragen.
Art. 47. Das Verzeichniß sämmtlicher an der Landsgemeinde zur Behandlung kommender Gegenstände, insbesondere die Gesetzes- und Beschlusses-Entwürfe mit einläßlicher Begründung der landräthlichen Vorschläge, sind als Landsgemeindememorial durch den im Amte stehenden Landammann, auf Grund der Protokolle des Landrathes, abzufassen und spätestens vier Wochen vor dem für die Landsgemeinde in Aussicht genommenen Tage in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren gedruckt zu verbreiten.
III. Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde.
Art. 48. Der Regierungsrath, bestehend aus dem Landammann als Präsidenten, dem Landesstatthalter als Vizepräsidenten und 5 Mitgliedern, wird von der Landsgemeinde gewählt und ist die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons. Ihm liegt ob: die Aufsicht über die Landes- und Gemeindeverwaltungen, die Wahrnehmung der Interessen des Kantons nach Außen, sowie die Führung der Regierungsgeschäfte und die Sorge für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit im Innern.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 erhielt
der Art. 48 folgende Fassung:
"Art. 48. Der Regierungsrat, bestehend aus dem Landammann als
Präsidenten, dem Landesstatthalter als Vizepräsidenten und fünf Mitgliedern, ist
die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons.
Ihm liegt ob: die Aufsicht über die Landes- und Gemeindeverwaltungen, die
Wahrnehmung der Interessen des Kantons nach Außen, sowie die Führung der
Regierungsgeschäfte und die Sorge für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und
Sicherheit im Innern."
Art. 49. Landammann und Landesstatthalter dürfen nicht gleichzeitig, und im Ganzen nicht mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrathes, den eidgenössischen Räthen angehören.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1919 erhielt
der Art. 49 folgende Fassung:
"Art. 49. Landammann und Landesstatthalter sind als solche nicht mehr als
zwei Amtsdauern von je drei Jahren wählbar, hingegen sind sie als Regierungsräte
wieder wählbar.
Der abtretende Landammann kann nicht vor Ablauf von drei Jahren als
Landesstatthalter gewählt werden.
Landammann und Landesstatthalter dürfen nicht gleichzeitig und im ganzen nicht
mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates den eidgenössischen Räten
angehören."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1942 erhielt
der Art. 49 folgende Fassung:
"Art. 49. Landammann und Landesstatthaler sind aus solche nicht mehr als
für zwei aufeinanderfolgende Amtsdauern wählbar. Erfolgt die Wahl im Verlaufe
einer Amtsdauer, so gilt der Rest dieser Amtsdauer als volle Amtsdauer. Der
abtretende Landammann ist als Regierungsrat, der abtretende Landesstatthalter
als Landammann oder Regierungsrat wieder wählbar.
Der abtretende Landammann kann nach Ablauf von drei Jahren als Landesstatthalter
oder als Landammann wieder gewählt werden. Der abtretende Landesstatthalter kann
nach Ablauf von drei Jahren wieder als solcher gewählt werden.
Landammann und Landesstatthalter dürfen nicht gleichzeitig und im ganzen nicht
mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates den eidgenössischen Räten
angehören."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 erhielt
der Art. 49 folgende Fassung:
"Art. 49. 1 Landammann und Landesstatthalter sind als solche
nur für eine Amtsdauer wählbar. Erfolgt die Wahl im Verlaufe einer Amtsdauer, so
wird die angebrochene Zeit nicht angerechnet. Der abtretende Landammann ist als
Regierungsrat, der abtretende Landesstatthalter als Landammann oder als
Regierungsrat wieder wählbar.
2 Der abtretende Landammann kann nach Ablauf einer Amtsdauer als
Landesstatthalter oder als Landammann wieder gewählt werden. Der abtretende
Landesstatthalter kann nach Ablauf einer Amtsdauer wieder als solcher gewählt
werden.
3 Landammann und Landesstatthalter dürfen nicht gleichzeitig und im
ganzen nicht mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates den eidgenössischen
Räten angehören.
Übergangsbestimmung: Diese Verfassungsänderungen treten für die im Jahre
1974 neu beginnende Amtsdauer in Kraft. Sämtliche mit Art. 25 in Widerspruch
stehenden Bestimmungen des kantonalen Rechtes werden auf diesen Zeitpunkt hin
aufgehoben."
Art. 50. Die Geschäfte des Regierungsrathes werden nach Direktionen unter die einzelnen Mitglieder vertheilt. Diese Eintheilung hat vor Allem zum Zwecke, die Prüfung und Erledigung der Geschäfte zu fördern; wichtigere und grundsätzliche Entscheide gehen in allen Fällen vom Regierungsrathe als Behörde aus.
Jedes Mitglied des Regierungsrathes ist verpflichtet, eine dieser Direktionen und die Stellvertretung in einer andern zu übernehmen.
Die Vertheilung geschieht durch den Regierungsrath selbst.
Zur gültigen Beschlußfassung im Regierungsrathe ist die Anwesenheit von mindestens vier und die Stimmabgabe von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich.
Art. 51. Eine vom Landrathe zu erlassende Verordnung wird über die Organisation des Geschäftsganges im Regierungsrathe, die Zutheilung des verschiedenen Verwaltungszweige an die Direktionen, sowie über allfällige Einzelkompetenzen derselben, vorbehältlich das Rekursrecht gegen ihre Entscheide an die Gesammtbehörde, das Nöthige feststellen.
Ebenso wird der Landrath auf dem Verordnungswege bestimmen, welche Arten von Geschäften mittelst Parteivorstandes, vor den Regierungsrath gebracht werden dürfen.
Der Regierungsrath kann den Direktionen für die Vorberathung besonders wichtiger Geschäfte den Beizug von Experten mit berathender Stimme bewilligen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 wurde der Art. 51 Abs. 2 aufgehoben.
Art. 52. Dem Regierungsrathe und seinen Direktionen liegt die gesammte Verwaltung des Kantons in ihren verschiedenen Beziehungen (Art. 50) ob. In die Befugniß des Regierungsrathes fallen alle daherigen Geschäfte, für die durch Verfassung oder Gesetze nicht etwas Anderes bestimmt ist.
Insbesondere steht ihm zu:
1. Der Vollzug der Verträge mit andern Kantonen oder Staaten, der Erlasse der
Bundesbehörden und der Gesetze und Beschlüsse der Landsgemeinde und des
Landrathes;
2. Bearbeitung von Gesetzesvorlagen oder Beschlüsses-Entwürfen zu Handen des
Landrathes, sei es von sich aus oder in Folge erhaltenen Auftrages;
3. Vollzug der Civilurtheile und rechtskräftiger Vergleiche; Vollzug der
strafgerichtlichen Urtheile, einschließlich ordnungsgemäß ausgefällter
gemeinderäthlicher Urtheile (Art. 71); exekutorische Maßregeln überhaupt;
4. Entwerfung des Voranschlages der Landesrechnung zu Handen des Landrathes;
Prüfung der Verwaltungsrechnungen; Anlage von Landesgeldern; Genehmigung von
Kautionen;
5. in Verbindung mit den vom Landrathe gewählten vier Zuzügern: endgültige
Bereinigung der Landessteuerregister und letztinstanzliche Behandlung der auf
dieselben bezüglichen Rekurse;
6. die Leitung des Schulwesens, einschließlich der Festsetzung der Beiträge an
Schulgemeinden zur Defizitsdeckung, sowie an Schulhausbauten, nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen;
7. die Oberaufsicht über das Konkurs- und Beetreibungswesen, über das
Hypothekarwesen, über die Führung der Civilstandsregister, über das Archiv und
die Regierungskanzlei; überhaupt über alle Landesangestellten und Bediensteten,
sofern nicht jene ausdrücklich durch Verfassung oder Gesetz einer andern Stelle
übertragen ist;
8. die Führung der Ober-Vormundschaft und die Oberaufsicht über das Armenwesen
nach Maßgabe der bezüglichen Gesetze;
9. die Oberaufsicht über die Gemeinden; demgemäß die Entscheidungen über
Begehren um Kassation von Gemeindebeschlüssen nach Maßgabe des Gesetzes;
Vorkehrungen gegen üblen Haushalt in den Gemeinden; hiegegen steht den
betroffenen gemeinden das Rekursrecht an den Landrath offen;
10. die Aufsicht übe die Geschäftsführung der einzelnen Direktionen (Art. 51)
und die Entscheidung von Rekursen gegen Verfügungen derselben;
11. alle Wahlen, die nicht andern Stellen durch Verfassung oder Gesetz
zugeschieden sind;
12. die Korrespondenz mit den Behörden des Bundes, anderer Kantone und
auswärtiger Staaten;
13. Verfügungen in dringlichen Fällen, unter Kenntnißgabe derselben an den
Landrath.
Über Anschaffungen, Bauten und Beiträge, welche den Betrag von Fr. 500 nicht übersteigen, ist der Regierungsrath berechtigt, von sich aus zu verfügen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1906 erhielt
der Art. 52 Abs. 2 Ziffer 7 folgende Fassung:
"7. Die Oberaufsicht über das Hypothekarwesen, über die Führung der
Zivilstandsregister, über das Archiv und die Regierungskanzlei; überhaupt über
alle Landesangestellten und Bediensteten, sofern nicht jene ausdrücklich durch
Verfassung oder Gesetz einer ändern Stelle übertragen ist;"
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 12. Mai 1921 erhielt
der Art. 52 Abs. 3 folgende Fassung:
"Über Anschaffungen, Bauten und Beiträge, welche den Betrag von Fr. 2000 nicht
übersteigen, ist der Regierungsrat berechtigt, von sich aus zu verfügen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1930 erhielt
der Art. 52 Abs. 2 Ziffer 3 folgende Fassung:
"3. Vollzug der strafgerichtlichen Urteile, einschliesslich ordnungsgemäss
ausgefällter gemeinderätlicher Urteile (Art. 71); exekutorische Massregeln
überhaupt."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1940 erhielt
der Art. 52 Abs. 3 folgende Fassung:
"Über Ausgaben, die den Betrag von Fr. 4000 nicht
übersteigen, ist der Regierungsrat berechtigt, von sich aus zu verfügen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1948 erhielt
der Art. 52 Abs. 3 folgende Fassung:
"Über Ausgaben, die den Betrag von Fr. 8000 nicht
übersteigen, ist der Regierungsrat berechtigt, von sich aus zu verfügen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 wurde
der Art. 52 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Ziffer 5 wurde aufgehoben.
- der Abs. 2 Ziffer 6 erhielt folgende Fassung:
"6. Die Oberaufsicht über sämtliche Schulen."
- der Abs. 2 Ziffer 8 erhielt folgende Fassung:
"8. Die Oberaufsicht über das Vormundschaftswesen und über die öffentliche
Fürsorge nach Massgabe der bezüglichen Gesetze."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1976 wurde
der Art. 52 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 Ziff. 4 erhielt folgende Fassung:
"4. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen
Zweck, welche 50 000 Franken, und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden
Ausgaben für den gleichen Zweck, welche 10000 Franken im Jahr nicht
übersteigen;"
- folgende Ziffern wurden im Abs. 2 eingefügt:
"4.bis der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge
bis zum Betrage von 500000 Franken;
4.ter die Verwaltung des Kantonsvermögens, besonders die Anlage von
Staatsgeldern, sowie der ordentliche Unterhalt der kantonalen Gebäude und
Einrichtungen;
4.quater die Aufnahme \on Krediten;"
- der Abs. 2 Ziff. 5 erhielt folgende Fassung:
"5. weitergehende Beschlüsse auf Grund einer ihm durch die Landsgemeinde oder
den Landrat erteilten Ermächtigung, sofern diese auf ein bestimmtes Gebiet
beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben ist;"
- der Abs. 3 wurde aufgehoben.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 erhielt
der Art. 52 Abs. 2 Ziff. 9 und 10 folgende Fassung:
"9. die Oberaufsicht über die Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen sowie
deren Anstalten und Betriebe; demgemäss auch die Entscheidung über Begehren um
Aufhebung von Beschlüssen sowie Vorkehrungen gegen üblen Haushalt; hiegegen
steht das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht offen;
10. die Aufsicht über die Geschäftsführung der einzelnen Direktionen (Art. 51)
sowie die Beurteilung von Beschwerden gegen deren Verfügungen und Entscheide;"
Art. 53. Die Entschädigung der Mitglieder des Regierungsrathes wird durch das Besoldungsgesetz bestimmt.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 erhielt
der Art. 53 folgende Fassung:
"Art. 53. 1 Der Regierungsrat wählt die für die Besorgung der
staatlichen Aufgaben erforderlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit
nach Verfassung oder Gesetz die Wahl nicht der Landsgemeinde oder einer ändern
Behörde zusteht. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für das Gerichtswesen und die
Strafrechtspflege, wobei an Stelle des Regierungsrates das Obergericht
Wahlbehörde ist.
2 Das Gesetz kann bestimmen, dass die Schaffung neuer Beamtenstellen
der Zustimmung des Landrates bedarf."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 erhielt
der Art. 53 Abs. 1 folgende Fassung:
"1 Der Regierungsrat wählt die für die Besorgung der staatlichen
Aufgaben erforderlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit nach
Verfassung oder Gesetz die Wahl nicht der Landsgemeinde oder einer andern
Behörde zusteht. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für das Gerichtswesen und die
Strafrechtspflege, wobei anstelle des Regierungsrates die Verwaltungskommission
der Gerichte Wahlbehörde ist."
Art. 54. Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte beim Regierungsrath und seinen Direktionen wird das erforderliche Personal angestellt. Zahl und Besoldung desselben werden durch das Gesetz geregelt.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 erhielt
der Art. 54 folgende Fassung:
"Art. 54. 1 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der
Behördemitglieder, der Staatsbediensteten und Lehrer, soweit es hiefür nicht den
Landrat, den Regierungsrat oder eine andere Behörde als zuständig erklärt.
2 Die Besoldungen sowie die Alters- und Invalidenversicherung für
Behördemitglieder, die Staatsbediensteten und die Lehrer werden durch den
Landrat festgelegt."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 54a. Das Gesetz regelt für die Behörden des Kantons und der
Gemeinden das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheiden und Verträgen in
Verwaltungssachen sowie den Rechtsschutz in anderen öffentlichrechtlichen
Streitigkeiten."
Art. 55. Alle Civilstreitigkeiten, einschließlich der Ehestreitigkeiten, und ebenso die Injurienklagen, müssen, ehe sie an das Gericht gelangen, zum Zwecke der gütlichen Ausgleichung vor Vermittlung gebracht werden.
Für die Civil- und Strafrechtspflege bestehen die in den nachfolgenden Artikeln benannten Behörden und Beamtungen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1895 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 55bis. Der Civilgerichtspräsident entscheidet mit
endgültiger Kompetenz über:
a. die ihm durch das kantonale, Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs zugewiesenen Fälle;
b. Forderungsstreitigkeiten bis auf den Betrag von Fr. 50.
Ferner steht ihm die Bewilligung des Arrestes und die Rechtsbotbewilligung zu."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1940 erhielt
der Art. 55bis folgende Fassung:
"Art. 55bis. Der Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen
entscheidet die ihm durch die Zivilprozessordnung, die kantonalen
Einführungsgesetze zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, zum schweizerischen
Obligationenrecht, zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, durch die
Strafprozessordnung und durch andere Gesetze übertragenen Fälle.".
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 erhielt
der Art. 55bis folgende Fassung:
"Art. 55a. Die durch Gesetz bestimmten Einzelrichter in Zivil- und
Strafsachen entscheiden die ihnen durch die Zivilprozessordnung, die kantonalen
Einführungsgesetze zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, zum Schweizerischen
Obligationenrecht, zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, durch die
Strafprozessordnung und durch andere Gesetze übertragenen Fälle."
Art. 56. Das Civilgericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, beurtheilt alle Civilstreitigkeiten, mit Ausnahme der Augenscheinfälle (Art. 57), in erster Instanz.
Zu seiner Kompetenz gehört ebenso die Beurtheilung von Ehestreitigkeiten und Paternitätsfällen.
Der Gesetzgebung steht es frei, für Civilstreitigkeiten von untergeordnetem Belange, zum Behufe rascher und weniger kostspieliger Erledigung, anderweitige Vorkehr zu treffen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1895 erhielt
der Art. 56 folgende Fassung:
"Art. 56. Das Civilgericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs
Mitgliedern, beurteilt erstinstanzlich die Vaterschaftsklagen und
Ehestreitigkeiten, sowie alle Civilstreitigkeiten, mit Ausnahme der nach Art. 55bis
in die ausschließliche Kompetenz seines Präsidenten gehörigen Fälle und der
dringlichen Klagen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1906 erhielt
der Art. 56 folgende Fassung:
"Art. 56. Das Zivilgericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs
Mitgliedern, beurteilt erstiostanzlich die Vaturschaftbklagen und
Ehestreitigkeiten, sowie alle Zivilstreitigkeiten, mit Ausnahme der nach Art. 55bis
in die ausschliessliche Kompetenz seines Präsidenten gehörigen Fälle und der
dinglichen Klagen.
Das Zivilgericht übt die Oberaufsicht über das Konkurs- und Betreibungswesen
aus."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1940 erhielt
der Art. 56 folgende Fassung:
"Art. 56. Das Zivilgericht, bestehend aus einem Präsidenten und
sechs Mitgliedern, und die aus dem Zivilgericht gebildete Gerichtskommission,
bestehend aus dem Zivilgerichtspräsidenten und zwei Mitgliedern des
Zivilgerichtes, sind zuständig für die Entscheidung über die ihnen durch die
Zivilprozessordnung, durch die kantonalen Einführungsgesetze zum schweizerischen
Zivilgesetzbuch, zum schweizerischen Obligationenrecht, zum Bundesgesetz über
die Schuldbetreibung und Konkurs und durch andere Gesetze übertragenen Fälle.
Dabei beurteilt das Gesamtgericht erstinstanzlich die appellablen Fälle, die
Gerichtskommission endgültig die nicht appellablen Fälle.
Das Zivilgericht ist einzige Instanz in den gesetzlich vorgesehenen Fällen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1965 wurde
der Art. 56 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Das Zivilgericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern, und
die aus dem Zivilgericht gebildete Gerichtskommission, bestehend aus dem
Zivilgerichtspräsidenten und zwei Mitgliedern des Zivilgerichtes, sind zuständig
für die Entscheidung über die ihnen durch die Zivilprozessordnung, durch die
kantonalen Einführungsgesetze zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, zum
schweizerischen Obligationenrecht, zum Bundesgesetz über die Schuldbetreibung
und Konkurs und durch andere Gesetze übertragenen Fälle."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"Auf dem Wege der Gesetzgebung kann das Zivilgericht in zwei Kammern unterteilt
werden. In diesem Falle erhöht sich die Zahl der Richter von sechs auf acht und
jede Kammer besteht aus dem Zivilgerichtspräsidenten und vier Richtern."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1985 wurde
der Art. 56 wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"1 1 Das Zivilgericht ist zuständig für die Entscheidung über: die
ihm durch die Zivilprozessordnung, durch die kantonalen, Einführungsgesetze zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch, zum Schweizerischen Obligationenrecht, zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs und durch andere Gesetze
übertragenen Fälle."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"3 Das Zivilgericht besteht aus dem Zivilgerichtspräsidenten und acht
Richtern. Es bestellt aus seiner Mitte zwei Vizepräsidenten und zwei Kammern,
denen je ein Vizepräsident und je drei Zivilrichter angehören. Beide Kammern
werden vom Zivilgerichtspräsidenten präsidiert. Alle dem Zivilgericht
zugewiesenen Fälle fallen in die Kompetenz einer der beiden Kammern."
Art. 57. Das Augenscheingericht, bestehend aus einem Präsidenten und vier Richtern, beurtheilt in erster Instanz alle Streitsachen über unbewegliches Gut und darauf bezügliche Rechtsame.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1940 erhielt
der Art. 57 folgende Fassung:
"Art. 57. Das Augenscheingericht, bestehend aus dem Präsidenten und
vier Augenscheinrichtern, beurteilt in erster Instanz die ihm durch die
Zivilprozessordnung und in andern Gesetzen übertragenen Fälle."
Art. 58. Das Kriminalgericht, aus einem Präsidenten und sechs Mitgliedern bestehend, beurtheilt alle Verbrechen udn schweren Vergehen in erster Instanz.
Zur Beurtheilung von Ehrverletzungen, leichtern Vergehen und bloßen Polizeiübertretungen treten nur der Präsident und die ersten vier Richter in Thätigkeit.
Das Kriminalgericht ist die vorgesetzte Behörde des Verhöramtes und des Staatsanwaltes.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 12. Mai 1899 erhielt
der Art. 58 folgende Fassung:
"Art. 58. Das Kriminalgericht, aus einem Präsidenten und sechs
Mitgliedern bestehend, beurteilt alle Verbrechen und schweren Vergehen in erster
Instanz.
Zur Beurteilung von Ehrverletzungen, leichten Vergehen und bloßen
Polizeiübertretungen treten nur der Präsident und die zwei erstgewählten
Mitglieder des Kriminalgerichts als Polizeigericht in Thätigkeit.
Dem Präsidenten des Kriminal- und Polizeigerichtes können bestimmte
Einzelkompetenzen in Strafsachen, unter Vorbehalt des Weiterzuges an die
Gerichte, zugewiesen werden. Das Nähere über die Ausscheidung der Kompetenzen
zwischen den bezeichneten Strafbehörden bestimmt das Gesetz.
Das Kriminalgericht ist vorgesetzte Behörde des Verhöramtes und des
Staatsanwaltes."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 15. Mai 1912 erhielt
der Art. 58 Abs. 2 folgende Fassung:
"Zur Beurteilung von Ehrverletzungen, leichten Vergehen und bloßen
Polizeiübertretungen treten nur der Präsident und die vier erstgewählten
Mitglieder des Kriminalgerichts als Polizeigericht in Tätigkeit."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1940 erhielt
der Art. 58 folgende Fassung:
"Art. 58. Das Kriminalgericht, bestehend aus einem Präsidenten und
sechs Mitgliedern, ist zuständig für die Beurteilung der ihm durch die
Strafprozessordnung, das Einführungsgesetz zum schweizerischen Strafgesetzbuch
und durch andere Gesetze übertragenen Fälle.
Das Polizeigericht, bestehend aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern des
Kriminalgerichts, ist zuständig für die Beurteilung der ihm durch die
Strafprozessordnung, das Einführungsgesetz zum schweizerischen Strafgesetzbuch
und durch andere Gesetze übertragenen Fälle.
Die Jugendstrafrechtspflege wird ausgeübt durch das vom Regierungsrat gewählte
Jugendamt und ein von der gleichen Wahlbehörde gewähltes Jugendgericht,
bestehend aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern während der
Obergerichtspräsident und die zwei erstgewählten Mitglieder des Obergerichts
Appellationsinstanz sind.
Das Kriminalgericht ist vorgesetzte Behörde des Verhöramtes und des
Staatsanwaltes."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1981 wurde
der Art. 58 wie folgt geändert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"2 Das Polizeigericht, bestehend aus dem Präsidenten und zwei
Mitgliedern des Kriminalgerichtes, ist zuständig für die Beurteilung der ihm
durch die Strafprozessordnung, das Einführungsgesetz zum Schweizerischen
Strafgesetzbuch und durch andere Gesetze übertragenen Fälle."
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"4 Das Verhöramt führt die Strafuntersuchungen und erledigt die ihm
durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Der Verhörrichter erlässt in den vom
Gesetz vorgesehenen Fällen Strafmandate."
- folgender Absatz wurde angefügt:
"5 Das Kriminalgericht ist vorgesetzte Behörde des Verhöramtes und
des Staatsanwalts."
Art. 59. Das Obergericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs Richtern, beurtheilt in zweiter und letzter Instanz alle durch das Gesetz als appellabel erklärten Straffälle, sowie alle civilgerichtlichen Fälle, sofern dieselben immerwährende Rechte betreffen, oder der Streitgegenstand einen Werth von über Fr. 200 hat.
Die Ehestreitigkeiten und Paternitätsfälle sind immer appellabel.
Das Obergericht ist die Aufsichtsbehörde über die untern Gerichtsstäbe, über die Vermittlerämter und über die Gerichtskanzlei.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1920 erhielt
der Art. 59 folgende Fassung:
"Art. 59. Das Obergericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs
Richtern, beurteilt in zweiter und letzter Instanz alle durch das Gesetz als
appellabel erklärten Straffälle, sowie alle zivilgerichtlichen Fälle, sofern
dieselben immerwährende Rechte betreffen, oder der Streitgegenstand einen Wert
von über Fr. 500 hat.
Die Ehestreitigkeiten und Paternitätsfälle sind immer appellabel.
Das Obergericht ist die Aufsichtsbehörde über die untern Gerichtsstäbe, über die
Vermittlerämter und über die Gerichtskanzlei.'
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1940 erhielt
der Art. 59 folgende Fassung:
"Art. 59. Das Obergericht, bestehend aus einem Präsidenten und sechs
Richtern, ist als Zivilkammer zweite und letzte kantonale Instanz zur
Beurteilung der ihm durch die Zivilprozessordnung und durch andere Gesetze
übertragenen Fälle.
Als Strafkammer ist das Obergericht in zweiter und letzter kantonaler Instanz
zuständig für die Beurteilung der ihm durch die Strafprozessordnung, das
Einführungsgesetz zum schweizerischen Strafgesetzbuch und durch andere Gesetze
übertragenen Fälle.
Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde über die Geschäftsführung des
Einzelrichters und der unter Gerichte und beurteilt Beschwerden gegen deren
Geschäftsführung.
Das Obergericht ist Kassationsinstanz gegenüber dem Einzelrichter und den untern
Gerichte, sowohl in Zivilsachen wie in Strafsachen, nach Massgabe der
Bestimmungen der Zivil- und Strafprozessordnung. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist
nur statthaft, wenn der angefochtene Entscheid nicht mit dem Rechtsmittel der
Appellation angefochten werden kann."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1965 erhielt
der Art. 59 Abs. 1 folgende Fassung:
"Das Obergericht, bestehend aus dem Präsidenten und sechs Richtern und die aus
dem Obergericht gebildete Obergerichtskommission, bestehend aus dem
Obergerichtspräsidenten und zwei Mitgliedern des Obergerichtes, sind als
Zivilkammer zweite und letzte kantonale Instanz zur Beurteilung der ihnen durch
die Zivilprozessordnung und durch andere Gesetze übertragenen Fälle."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 erhielt
der Art. 59 Abs. 3 folgende Fassung:
"3 Das Obergericht ist Aufsichtsbehörde über die Geschäftsführung der
Einzelrichter und der unteren Gerichte in Zivil- und Strafsachen und beurteilt
Beschwerden gegen deren Geschäftsführung."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 wurde an
dieser Stelle folgender Artikel eingefügt:
"Art. 59a. 1 Das Verwaltungsgericht, bestehend aus dem
Präsidenten und acht Richtern, und die aus dem Verwaltungsgericht gebildeten
zwei Kammern, bestehend je aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten und vier
Mitgliedern, beurteilen öffentlichrechtliche Streitigkeiten als erste oder
zweite Instanz.
2 Für besondere Verwaltungsslreitigkeiten können durch Gesetz als
erste Instanzen verwaltungsunabhängige Rekurskommissionen vorgesehen werden. Das
Verwaltungsgericht ist Aufsichtsbehörde über deren Geschäftsführung."
Art. 60. In Ausstandsfällen ergänzen sich die Gerichte wie folgt:
Das Civilgericht aus den Mitgliedern des Augenschein- und
eventuell des Kriminalgerichts;
Das Augenscheingericht aus den Mitgliedern des Civil- und
eventuell des Kriminalgerichts;
Das Kriminalgericht aus den Mitgliedern des Civil- und
eventuell des Augenscheingerichts;
Das Obergericht ergänzt sich, soweit erforderlich, durch die
beim betreffenden Falle in erster Instanz nicht in Funktion gewesenen
Gerichtspräsidenten, eventuell durch die unbetheiligten Mitglieder der
Untergerichte, und zwar im einen wie im andern Falle, nach der im Ingreß dieses
Artikels angegebenen Reihenfolge.
Sofern die in diesem Artikel vorgesehene Ergänzung für die volle Besatzung eines untern oder des Obergerichts nicht ausreichen sollte, hat der Landrath die erforderlichen außerordentlichen Ersatzmänner für den besondern Fall zu wählen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1940 erhielt
der Art. 60 folgende Fassung:
"Art. 60. Die Frage der Stellvertretung der Präsidenten udn der
Gerichtsergänzung in Ausstands- und Verhinderungsfällen ordnet das Gesetz
betreffend die Gerichtsorganisation (Organisationsgesetz)."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 erhielt
der Art. 60 folgende Fassung:
"Art. 60. Das Gesetz ordnet die Frage der Stellvertretung der Präsidenten
und der Gerichtsergänzung in Ausstands- und Verhinderungsfällen."
Art. 61. Die Mitglieder der Gerichte werden in der Regel durch Tag- und Stundengelder entschädigt. Es bleibt der Gesetzgebung überlassen, einzelnen mit besondern Bemühungen verbundenen richterlichen Beamtungen feste Besoldungen zu bestimmen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 wurde der Art. 61 aufgehoben.
Art. 62. Als ständige Beamtungen für die Strafrechtspflege werden ein Verhöramt und eine Staatsanwaltschaft aufgestellt.
Ihre Stellung und Verrichtungen regelt das Gesetz.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 wurde der Art. 62 aufgehoben.
Art. 63. Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte bei den verschiedenen richterlichen Behörden wird das erforderliche Personal angestellt.
Zahl und Besoldung desselben werden durch das Gesetz geregelt.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 wurde der Art. 63 aufgehoben.
V. Gebietseintheilung und Gemeindewesen.
Art. 64. Der Kanton zerfällt in folgende
Wahlgemeinden:
1. Bilten.
2. Kerenzen (Obstalden, Filzbach,Mühlehorn).
3. Niederurnen.
4. Oberurnen.
5. Näfels.
6. Mollis.
7. Netstal.
8. Glarus und Riedern.
9. Ennenda.
10. Mitlödi, Sool und Schwändi.
11. Schwanden.
12. Eschentagwen (Nitfurn, Leuggelbach und Luchsingen).
13. Diesbach, bestehend aus: Haslen, Hätzingen,
Diesbach-Dornhaus und Bettschwanden.
14. Rüti.
15. Linthal.
16. Engi.
17. Matt.
18. Elm.
Sollte sich über die genauere Begrenzung einzelner Wahlgemeinden Streit ergeben, so entscheidet darüber der Regierungsrath, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an den Landrath.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1896 erhielt
der Art. 64 folgende Fassung:
"Art. 64. Der Kanton zerfällt in folgende Wahlgemeinden:
1. Bilten,
2. Kerenzen (Obstalden, Filzbach, Mühlehorn),
3. Niederurnen,
4. Oberurnen,
5. Näfels,
6. Mollis,
7. Netstal,
8. Glarus und Riedern,
9. Ennenda,
10. Mitlödi, Sool und Schwändi,
11. Schwanden,
12. Eschentagwen (Nidfurn, Leuggelbach, und Luchsingen),
13. Haslen,
14. Diesbach, bestehend aus Hätzingen, Diesbach-Dornhaus und Betschwanden,
15. Rüti,
16. Lintthal,
17. Engi,
18. Matt,
19. Elm.
Sollte sich über die genaue Begrenzung einzelner Wahlgemeinden Streit ergeben,
so entscheidet darüber der Regierungsrat, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an
den Landrat."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 8. Mai 1938
erhielten im Art. 64 Abs. 1 die Ziffern 16 bis 19 folgende Fassung und eine neue
Ziffer wurde angefügt:
"16. Braunwald,
17. Linthal,
18. Engi,
19. Matt,
20. Elm."
Art. 65. Die Wahlgemeinde wird aus allen in derselben wohnhaften Aktivbürgern (Art. 22) gebildet. Wo sie aus mehrern Ortsgemeinden (Art. 68) besteht, bilden, sofern die Gemeinde nicht vorzieht, einen eigenen Wahlgemeinderath zu ernennen, die Gemeinderäthe der zugehörigen Ortsgemeinden den Gemeinderath der Wahlgemeinde. Den Vorsitz in demselben, sowie an der Gemeinde selbst, führt der Gemeindepräsidenten derjenigen Ortsgemeinde, wo die Gemeindeversammlung abgehalten zu werden pflegt.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1956 erhielt
der Art. 65 folgende Fassung:
"Art. 65. Die Wahlgemeinde wird aus allen in ihr wohnenden Aktivbürgern
(Art. 22) gebildet. Wo sie aus mehreren Ortsgemeinden besteht, bilden deren
Gemeinderäte den Gemeinderat der Wahlgemeinde, sofern sie nicht vorzieht, einen
eigenen Wahlgemeinderat zu ernennen. Den Vorsitz in diesem sowie an der
Wahlgemeinde führt der Gemeindepräsident jener Ortsgemeinde, in der die
Wahlgemeindeversammlung abgehalten zu werden pflegt.
Der Gemeindeschreiber der nämlichen Ortsgemeinde führt sowohl über die
Verhandlungen der Wahlgemeindeversammlung als über jene des Wahlgemeinderates
das Protokoll."
Art. 66. Die Wahlgemeinde bildet den Wahlkreis für die Ernennung des Landrathes (Art. 37).
Außerdem besteht für jede Wahlgemeinde ein Waisen-, ein Vermittler-, ein Betreibungs- und ein Polizeiamt.
Art. 67. Das Waisenamt, bestehend aus dem Präsidenten und wenigstens vier, höchstens acht Mitgliedern, ebenso das Vermittler-, das Polizei- und das Betreibungsamt werden von der Wahlgemeinde direkt gewählt.
2. Die Tagwen und die Ortsgemeinden.
Art. 68. Die gegenwärtige Eintheilung in Tagwen bleibt fortbestehen. Die Ortsgemeinden bestehen je nach der derzeitigen Eintheilung aus einem oder mehreren Tagwen und umfassen gleichzeitig Bürger und Niedergelassene.
Allfällige Abänderungen unterliegen der Genehmigung des Regierungsrathes, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an den Landrath.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 8. Mai 1938 erhielt
der Art. 68 folgende Fassung:
"Art. 68. Der Kanton zerfällt in folgende Orts- und Tagwensgemeinden:
1. Bilten
2. Mühlehorn
3. Obstalden
4. Filzbach
5. Niederurnen
6. Oberurnen
7. Näfels
8. Mollis
9. Netstal
10. Riedern
11. Glarus
12. Ennenda,
13. Mitlödi
14. Sool
15.Schwändi
16. Schwanden,
17. Nidfurn
18. Leuggelbach
19. Luchsingen
20. Haslen,
21. Hätzingen
22. Diesbach-Dornhaus
23. Betschwanden,
24. Rüti,
25. Braunwald
26. Linthal (bestehend aus den Tagwen Dorf, Matt und Ennetlinth),
27. Engi,
28. Matt,
29. Elm.
Die Ortsgemeinden bestehen je nach der derzeitigen Einteilung aus einem oder
mehreren Tagwen und umfassen gleichzeitig Bürger und Niedergelassene."
Art. 69. Die Gemeindeversammlung besteht für alle rein bürgerlichen Angelegenheiten lediglich aus den ortsanwesenden, nach Art. 22 stimmberechtigten Bürgern (Tagwenleuten).
Als solche rein bürgerliche Angelegenheiten sind namentlich zu betrachten:
1. Alle Verfügungen über die Verwaltung und Benutzung, Ankauf und Verkauf von
zum Tagwens-Eigenthum gehörigen Liegenschaften udn Werthtiteln. Ausgenommen sind
Gebäulichkeiten, Grund und Boden, Einrichtungen und Geräthschaften, welche den
verschiedenen Zweigen der öffentlichen Verwaltung (Lösch-, Brunnen-,
Beleuchtungswesen u. s. f.) zudienen;
2. die Verfügung über die Verwaltung bürgerlicher Stiftungen.
3. die Aufnahme neuer Bürger und Erlassung allgemeiner Bestimmungen hierüber.
Dagegen sind bei allen Angelegenheiten, welche nicht rein bürgerlicher Natur sind, auch die in der Gemeinde niedergelassenen stimmfähigen Schweizerbürger (Art. 22) zur Theilnahme und Stimmgebung in gleicher Weise, wie die Gemeindebürger, berechtigt.
Erhebt sich eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob eine Angelegenheit zu den rein bürgerlichen gehöre oder nicht, so entscheidet darüber der Regierungsrath, unter Vorbehalt des Rekursrechts an den Landrath.
Ein Mitantheil an Bürger- und Korporationsgütern steht den Niedergelassenen und Aufenthaltern nicht zu.
Den Gemeinden ist es unbenommen, den stimmfähigen Niedergelassenen und Aufenthaltern nicht zu.
Den Gemeinden ist es unbenommen, den stimmfähigen Niedergelassenen und Aufenthaltern das Stimmrecht auch in rein bürgerlichen Angelegenheiten einzuräumen. Daherige Schlußnahmen sind von den ortsanwesenden Tagwensbürgern allein zu fassen.
Art. 70. Jede Ortsgemeinde bestellt einen Gemeinderath, bestehend aus einem Präsidenten und mindestens vier, höchstens zwölf Mitgliedern; sie wählt ferner diejenigen Gemeindebeamten und Bediensteten, deren Ernennung nicht andern Behörden übertragen ist.
Der Präsident des Gemeinderathes führt zugleich den Vorsitz an der Gemeindeversammlung; in Ausstands- oder Behinderungsfällen vertritt ihn das erstgewählte Mitglied des Gemeinderathes.
Wer nicht in der Gemeinde wohnt, ist als Mitglied des Gemeinderathes nicht wählbar. Durch den Wegzug aus der Gemeinde wird die Stelle eines Gemeinderathes ohne Weiteres erledigt.
Art. 71. Der Gemeinderath besorgt alle innern Gemeindeangelegenheiten, vollzieht die Beschlüsse der Gemeindeversammlung, sowie die von kantonalen Behörden an ihn gelangenden Verordnungen und Aufträge, handhabt die Sittenpolizei und ist zugleich, nach Maßgabe bestehender Gemeindegesetze, Strafrichter für Frevel in den Gemeindewaltungen, sowie für Übertretungen ortspolizeilicher Vorschriften.
Die Verwaltung der Gemeindegüter steht unter der speziellen Aufsicht des Gemeinderathes.
Bei denjenigen Angelegenheiten, welche rein bürgerlicher Natur sind (Art. 69), einschließlich des Strafamtes über Frevel in den Gemeindewaldungen, haben, sofern der Tagwen nicht etwas Anderes beschließt, diejenigen Mitglieder des Gemeinderathes, die nicht Tagwensbürger sind, kein Stimmrecht.
Art. 72. Das Gesetz bestimmt das Nähere über die Kompetenzen der Gemeindeversammlungen und der Gemeinderäthe; ebenso über das bei den Gemeindeversammlungen und Gemeindebehörden zu beobachtende Verfahren.
Art. 73. Der Haushalt der Gemeinden steht unter der Oberaufsicht der Landesbehörden. Dieselben haben dafür zu sorgen, daß das vorhandene Gemeindevermögen, außerordentliche Bedürfnisse vorbehalten, ungeschmälert erhalten bleibe und seiner bisherigen Zweckbestimmung nicht entfremdet werde.
Den Tagwen wird das Recht garantirt, ihren Bürgern auch fernerhin Nutzungen zukommen zu lassen. Hieran haben, wenn der Tagwen nichts Anderes bestimmt, nur die ortsanwesenden Bürger Antheil. (Bestehende Urtheile oder Abkommnisse bleiben vorbehalten.)
Die Gemeinden sind berechtigt, zur Bestreitung der Bedürfnisse des öffentlichen Haushaltes, soweit derselbe Bürger und Niedergelassene zugleich betrifft, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
Sobald eine Gemeinde von diesem Rechte Gebrauch zu machen im Falle ist, hat der Tagwen vorab einen den Verhältnissen entsprechenden Beitrag an die Deckung der betreffenden Ausgaben beizuschießen.
Erheben sich Meinungsverschiedenheiten über die Nothwendigkeit derartiger Steuern, über deren Höhe, über das Maß des vom Tagwen zu leistenden Beitrages, über das Maß des vom Tagwen zu leistenden Beitrages, über die Frage, ob eine Ausgabe Sache des letztern oder der Gesammtheit der Einwohner sei, so steht der Minderheit das Rekursrecht an den Regierungsrath, eventuell an den Landrath, zu.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1975 wurde der Art. 73 Abs. 2 aufgehoben.
Art. 74. Die Schulgemeinde besteht aus sämmtlichen, innerhalb der Gemeinde wohnenden stimmberechtigten Schulgenossen, einschließlich der dem betreffenden Schulkreise zugeschiedenen stimmfähigen Kantons- und Schweizerbürgern (Art. 22).
Sie beschießt, innerhalb der gesetzlichen Schranken, über die Schulangelegenheiten ihres Kreises, hat die Aufsicht über die Verwaltung des Schulvermögens und trifft die ihr durch das Gesetz zustehenden Wahlen.
Art. 75. Die bestehenden Schulgüter dienen mit ihren Zinserträgen vorab zur Bestreitung der alljährlich wiederkehrenden Ausgaben für die Schule und dürfen weder diesem Zwecke entfremdet noch in ihrem Bestande geschmälert werden.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1894
erhielt der Art. 75 folgende Fassung:
"Art. 75. Die bestehenden Schulgüter dienen mit ihren Zinserträgen vorab
zur Bestreitung der alljährlich wiederkehrenden Ausgaben für die Schule und
dürfen weder diesem Zwecke entfremdet noch in ihrem Bestände geschmälert werden.
Ausnahmsweise wird den Schulgemeinden gestattet, für Neubauten oder
Erweiterungen bestehender Schulhäuser einen Teil ihres Schulvermögens, jedoch
höchstens 20 Prozent, zu verwenden, insofern sie nachweislich in den nächsten
fünf Jahren nach Erstellung des Baues nicht genötigt werden, zur Bestreitung
ihrer laufenden Bedürfnisse Staatsunterstützung anzusprechen.
Macht eine Schulgemeinde von dieser Befugnis Gebrauch, so hat der Tagwen sich
für die Dauer von fünf Jahren zu verpflichten, allfällig dennoch entstehende
Deficite in laufender Rechnung gänzlich aus dem Tagwensgute zu decken."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1919
erhielt der Art. 75 Abs. 2 folgende Fassung:
"Ausnahmsweise wird den Sehulgemeinden gestattet, für Neubauten oder
Erweiterungen bestehender Schulhäuser, sowie für besonders umfangreiche
Reparaturen und Umbauten einen Teil ihres Schulvermögens, jedoch höchstens 20 %,
zu verwenden, insofern sie nachweislich in den nächsten fünf Jahren nach
Vornahme dieser Bauten und Reparaturen nicht genötigt werden, zur Bestreitung
ihrer laufenden Bedürfnisse Staatsunterstützung anzusprechen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970
erhielt der Art. 75 folgende Fassung:
"Art. 75. Die Deckung der laufenden und die Finanzierung der
ausserordentlichen Ausgaben der Schulgemeinden wird im Gesetz über das
Schulwesen geregelt."
Art. 76. Die Schulgemeinde ist nach Maßgabe der bezüglichen Gesetze berechtigt, für ihre Bedürfnisse Vermögens- und Kopfsteuern zu erheben.
Mit Bezug auf Vermögenssteuern für Schulzwecke sollen für industrielle Etablissemente diejenigen ihrer Inhaber, die nicht ohnehin in der Gemeinde steuerpflichtig sind, mit demjenigen Theile ihres steuerbaren Vermögens, welches das betreffende Geschäft oder ihr Antheil an demselben repräsentirt, in das Steuerregister derjenigen Gemeinde eingetragen werden, wo jenes liegt. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Wo es auf Grund der in Art. 74 enthaltenen Bestimmungen zweifelhaft erscheint, in welcher Schulgemeinde ein Niedergelassener sein Stimmrecht auszuüben und die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen hat, entscheidet nach Anhörung aller Betheiligten der Regierungsrath.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970
erhielt der Art. 76 folgende Fassung:
"Art. 76. Die Schulgemeinden sind befugt, nach Massgabe des Gesetzes über
das Steuerwesen Steuern zu erheben.."
Art. 77. Schulgemeinden, welche nicht im Stande sind, mittelst der Zinse des Schulgutes, zuzüglich einer Vermögens- und Kopfsteuer von 1 1/2 Fr. vom Tausend Vermögen und vom Kopf (Art. 76), die laufenden Bedürfnisse der Primarschule, nach Maßgabe der Vorschriften der jeweiligen Gesetzgebung, zu befriedigen, sind berechtigt, zu verlangen, daß der daherige Ausfall zu drei Viertheilen aus der Landeskasse, zu einem Viertheil von dem oder den Tagwen, welche die Schulgemeinde bilden, gedeckt werde.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 28.
April 1935 erhielt der Art. 77 folgende Fassung:
"Art. 77. Wo die Zinsen des Schulgutes und der Ertrag der Schulsteuern
nicht ausreichen, die laufenden Bedürfnisse der Primarschule nach Massgabe der
jeweiligen Gesetzgebung zu decken, sind die Schulgemeinden berechtigt, zu
verlangen, dass der Ausfall zu 3/4 vom Kanton, zu 1/4 von dem oder den Tagwen
gedeckt werde, welche die Schulgemeinde bilden."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5.
Mai 1957 erhielt der Art. 77 folgende Fassung:
"Art. 77. Schulgemeinden, die nicht imstande sind, mit den Zinsen des
Schulgutes, den Beiträgen des Landes und der im Gesetz vorgeschriebenen
maximalen Schulsteuer die laufenden Bedürfnisse der Primarschule und der
allgemeinen Fortbildungsschule nach Massgabe der Vorschriften der jeweiligen
Gesetzgebung zu befriedigen, sind, falls auch die Ortsgemeinde das Maximum an
Steuern erhebt, berechtigt, zu verlangen, dass der daherige Ausfall zu drei
Vierteln vom Land, zu einem Viertel von dem oder den Tagwen, welche die
Schulgemeinde bilden, gedeckt werden."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 wurde der Art. 77 aufgehoben.
Art. 78. An außerordentliche Ausgaben der Schulgemeinden, wie Neubauten oder Erweiterung bestehender Schulhäuser, welche die staatliche Genehmigung erhalten haben, leistet der Kanton, innerhalb des gesetzlichen Rahmens, einen den Verhältnissen angemessenen Beitrag.
Die übrigen daherigen Kosten haben die betreffenden Tagwen zu bestreiten, sofern nachweislich das Maximum der Schulsteuer nicht ausreicht, um innert fünf Jahren die daherigen Kosten abzutragen.
Die Art und Höhe der Beitragsleistung des Staates an die Primar-, Sekundar-, Bezirks-, Fortbildungs- und gewerblichen Schulen regeln sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6.
Mai 1894 erhielt der Art. 78 folgende Fassung:
"Art. 78. An außerordentliche Ausgaben der Schulgemeinden, wie Neubauten
oder Erweiterung bestehender Schulhäuser, welche die staatliche Genehmigung
erhalten haben, leistet der Kanton, innerhalb des gesetzlichen Rahmens, einen
den Verhältnissen angemessenen Beitrag.
Die nach Abzug des Staatsbeitrages und allfälliger Zuschüsse aus dem
Schulvermögen (Art. 75, Alinea 2) verbleibenden Kosten haben die betreffenden
Tagwen eu bestreiten, sofern nachweislich das Maximum der Schulsteuer nicht
ausreicht, um innert fünf Jahren die daherigen Kosten zu übertragen.
Die Art und Höhe der Beitragsleistung des Staates an die Primär-, Sekundär-,
Bezirks-, Fortbildungs- und gewerblichen Schulen regeln sich nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5.
Mai 1907 erhielt der Art. 78 folgende Fassung:
"Art. 78. An ausserordentlichen Ausgaben der Schulgemeinden, wie
Neubauten oder Erweiterung bestehender Schulhäuser, welche die staatliche
Genehmigung erhalten haben, leistet der Kanton innerhalb des gesetzlichen
Rahmens einen den Verhältnissen angemessenen Beitrag.
Die Schulgemeinden sind berechtigt, zur Bildung von Baufonds, sowie für die
Verzinsung und Amortisation der Bauschulden auf die Dauer von 15 Jahren eine
besondere Schulhausbausteuer bis auf 1 ‰
vom Vermögen, Fr. 1 vom Kopf und Fr. 3 von der Haushaltung zu erheben.
Die nach Abzug des Staatsbeitrages, des Ertrages der Schulhausbausteuer und
allfälliger Zuschüsse aus dem Schulvermögen (Art. 75, Alinea 2) verbleibenden
Kosten haben die betreffenden Tagwen zu bestreiten, sofern nachweislich das
Maximum der Sohulsteuer und die Schulhausbausteuer zusammen nicht ausreichen, um
innert 15 Jahren diese Kosten abzutragen.
Die Art und Höhe der Beitragsleistung des Staates an die Primär-, Sekundär-,
Bezirks-, Fortbildungs- und gewerblichen Schulen regeln sich nach den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 28.
April 1935 erhielt der Art. 78 Abs. 2 folgende Fassung:
"Die Schulgemeinden sind berechtigt, zur Bildung von Baufonds, sowie für die
Verzinsung und Amortisation der Bauschulden nach Massgabe der Steuergesetzgebung
besondere Steuern vom Vermögen, vom Kopf und von der Haushaltung zu erheben."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5.
Mai 1957 erhielt der Art. 78 Abs. 2 und 3 folgende Fassung:
"Die Schulgemeinden sind berechtigt, zur Bildung von Baufonds für ihre
Aufwendungen an Liegenschaften, Gebäuden und Mobiliar sowie für die Verzinsung
und Amortisation der Bauschulden eine besondere Bausteuer zu erheben. Das Nähere
bestimmt das Gesetz.
Die nach Abzug des Staatsbeitrages, des Ertrages der Bausteuer und allfälliger
Zuschüsse aus dem Schulvermögen (Art. 75, Alinea 2) verbleibenden Kosten haben
die betreffenden Tagwen zu bestreiten, sofern nachweislich das Maximum der
Schulsteuer und die Bausteuer zusammen nicht ausreichen, um innert 25 Jahren die
Kosten eines einzelnen Bauvorhabens abzutragen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970 wurde der Art. 78 aufgehoben.
Art. 79. Die Pflicht zur Unterstützung im Falle der Verarmung liegt im Sinne von Art. 19 der Heimatgemeinde ob.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1966
erhielt der Art. 79 folgende Fassung:
"Art. 79. Die Pflicht zur Unterstützung im Falle der
Hilfsbedürftigkeit liegt, soweit sie nicht anderen Unterstützungsträgern
zukommt, im Sinne von Artikel 19 der Heimatgemeinde ob."
Art. 80. Die bisherigen Armenkreise bleiben fortbestehen und können ohne Genehmigung des Regierungsrathes nicht abgeändert werden.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1966
erhielt der Art. 80 folgende Fassung:
"Art. 80. Die bisherigen Fürsorgekreise bleiben fortbestehen und
können ohne Genehmigung des Regierungsrates nicht abgeändert werden."
Art. 81. Die Armengemeinde besteht aus der stimmberechtigten, bürgerlichen Einwohnerschaft eines Armenkreises (Tagwenleute).
Ihr steht die Oberaufsicht über die Verwaltung des Armengutes und demgemäß die Abnahme der Rechnungen zu. Sie hat die Armenpflege, sowie den Verwalter des Armengutes und die Armenbediensteten zu wählen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1963
erhielt der Art. 81 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Armengemeinde besteht aus der stimmberechtigten Einwohnerschaft eines
Armenkreises."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1966
erhielt der Art. 81 folgende Fassung:
"Art. 81. Die Fürsorgegemeinde besteht aus der stimmberechtigten
Einwohnerschaft eines Fürsorgekreises.
Ihr steht die Oberaufsicht über die Verwaltung des Fürsorgegutes und demgemäss
die Abnahme der Rechnungen zu. Sie hat den Fürsorgerat, den Verwalter des
Fürsorgegutes und die Fürsorgebediensteten zu wählen."
Art. 82. Die bestehenden Armengüter dienen mit ihren Zinserträgen vorab zur Bestreitung der alljährlich wiederkehrenden Ausgaben für das Armenwesen und dürfen weder diesem Zwecke entfremdet, noch in ihrem Bestande geschmälert werden.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1966
erhielt der Art. 82 folgende Fassung:
"Art. 82. Die bestehenden Fürsorgegüter dienen mit ihren Zinserträge
vorab zur Bestreitung der alljährlich wiederkehrenden Ausgaben für das
Fürsorgewesen und dürfen weder diesem Zwecke entfremdet, noch in ihrem Bestande
geschmälert werden."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970
erhielt der Art. 82 folgende Fassung:
"Art. 82. Die Deckung der laufenden und die Finanzierung der
ausserordentlichen Ausgaben der Fürsorgegemeinden wird im Gesetz über die
öffentliche Fürsorge geregelt."
Art. 83. Die Armengemeinde hat das Recht, soweit die Zinse des Armengutes und die andern verfügbaren Einnahmen nicht ausreichen, Armensteuern nach dem Ansatze von höchstens einem Franken vom Tausend des Vermögens zu erheben. Die hiebe maßgebenden Grundsätze und die Art der Steuererhebung bestimmt das Gesetz.
Wo trotz der Anwendung des Maximalsteueransatzes aus der Bestreitung der laufenden Bedürfnisse einer Armengemeinde ein Defizit entsteht, ist dasselbe zur einen Hälfte aus der Landeskasse, zur andern Hälfte von dem oder den betreffenden Tagwen zu decken.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1916
erhielt der Art. 83 Abs. 2 folgende Fassung:
"Wo trotz der Anwendung des Maximalsteueransatzes aus der Bestreitung der
laufenden Bedürfnisse einer Armengemeinde ein Defizit entsteht, so ist dasselbe
zu drei Vierteilen aus der Landeskasse und zu einem Viertel von den betreffenden
Tagwen zu decken."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1920
erhielt der Art. 83 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Armengemeinde hat das Recht, soweit die Zinsen des Armengutes und die
andern verfügbaren Einnahmen nicht ausreichen, Armensteuern nach dem Ansätze von
höchstens Fr. 1,50 vom Tausend des Vermögens zu erheben, die hierbei
massgebenden Grundsätze und die Art der Steuererhebung bestimmt das Gesetz."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 28. April 1935
erhielt der Art. 83 Abs. 1 folgende Fassung:
"Die Armengemeinden haben das Recht, nach Massgabe der Steuergesetzgebung
Armensteuern zu erheben, soweit die Zinsen des Armengutes und die übrigen
Einnahmen nicht ausreichen, die Bedürfnisse zu decken."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1957
erhielt der Art. 83 Abs. 1 folgende Fassung:
"Den Armengemeinden steht das Recht zu, soweit die Zinsen des Armengutes und die
andern verfügbaren Einnahmen nicht ausreichen, Armensteuern zu erheben. Die
hiebei massgebenden Grundsätze und die Art der Steuererhebung bestimmt das
Gesetz."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1963
erhielt der Art. 83 Abs. 2 folgende Fassung:
"Wo trotz der Anwendung des Maximalsteueransatzes aus der Bestreitung der
laufenden Bedürfnisse einer Armengemeinde ein Defizit entsteht, so ist dasselbe
zu drei Vierteilen aus der Landeskasse und zu je einem Achtel von den
betreffenden Tagwen und der betreffenden Ortsgemeinde zu decken."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1966
erhielt der Art. 83 folgende Fassung:
"Art. 83. Den Fürsorgegemeinden steht das Recht zu, soweit die
Zinsen des Fürsorgegutes und die andern verfügbaren Einnahmen nicht ausreichen,
Fürsorgesteuern zu erheben. Die hiebei massgebenden Grundsätze und die Art der
Steuererhebung bestimmt das Gesetz.
Wo trotz der Anwendung des Maximalsteueransatzes aus der Bestreitung der
laufenden Bedürfnisse einer Fürsorgegemeinde ein Defizit entsteht, ist dasselbe
zu drei Vierteilen aus der Landeskasse und zu je einem Achtel von den
betreffenden Tagwen und Ortsgemeinden zu decken."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1970
erhielt der Art. 83 folgende Fassung:
"Art. 83. Die Fürsorgegemeinden sind befugt, nach Massgabe des Gesetzes
über das Steuerwesen Steuern zu erheben."
Vierter
Abschnitt.
Kirchliche Verhältnisse.
Art. 84. Die im Kanton bestehenden Religionsgenossenschaften haben das Recht, ihre konfessionellen Angelegenheiten selbstständig zu besorgen.
Sie stehen jedoch unter der Oberaufsicht des Staates.
Art. 85. Die Kirchgemeinden bleiben in ihrem bisherigen Bestande; sie umfassen alle innerhalb des betreffenden Kirchgemeindegebietes wohnenden Gemeindebürger und die seit drei Monaten daselbst niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger der betreffenden Konfession, soweit dieselben gemäß Art. 22 zur Ausübung des Stimmrecht befugt erscheinen.
Sie beschließen innerhalb der gesetzlichen Schranken über die kirchlichen Angelegenheiten der Gemeinde, haben die Oberaufsicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens und treffen die ihnen durch das Gesetz zustehenden Wahlen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 10. Mai 1942 erhielt
der Art. 85 folgende Fassung:
"Art. 85. Der Kanton umfasst folgende evangelische Kirchgemeinden:
1. Bilten
2. Mühlehorn
3. Obstalden-Filzbach
4. Niederurnen
5. Mollis
6. Netstal
7. Glarus-Riedern
8. Ennenda
9. Mitlödi
10. Schwanden
11. Luchsingen
12. Betschwanden
13. Braunwald
14. Linthal
15. Matt-Engi
16. Elm.
Die römisch-katholischen Kirchgemeinden bleiben in ihrem bisherigen Bestande.
Die Kirchgemeinden umfassen alle innerhalb des betreffenden
Kirchgemeindegebietes wohnenden Gemeindebürger und die seit drei Monaten
daselbst niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger der betreffenden
Konfession, soweit dieselben gemäss Art. 22 zur Ausübung des Stimmrechts befugt
erscheinen.
Sie beschliessen innerhalb der gesetzlichen Schranken über die
Kirchenangelegenheiten der Gemeinden, haben die Oberaufsicht über die Verwaltung
des Kirchenvermögens und treffen die ihnen durch das Gesetz zustehenden Wahlen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1956 erhielt
der Art. 85 Abs. 2 folgende Fassung:
"Es bestehen folgende römisch-katholische Kirchgemeinden:
1. Niederurnen
2. Oberurnen
3. Näfels
4. Netstal
5. Glarus-Riedern
6. Linthal."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 1. Mai 1960 erhielt
der Art. 85 Abs. 2 folgende Fassung:
"Es bestehen folgende römisch-katholische Kirchgemeinden:
1. Niederurnen
2. Oberurnen
3. Näfels
4. Netstal
5. Glarus-Riedern
6. Schwanden
7. Luchsingen
8. Linthal."
Art. 86. Den Kirchgemeinden steht nach Maßgabe der bezüglichen Gesetze das Recht zu, für ihre Bedürfnisse Steuern zu erheben.
Wo es auf Grundlage der in Art. 85 enthaltenen Bestimmungen zweifelhaft erscheint, in welcher Kirchgemeinde ein Niedergelassener sein Stimmrecht auszuüben und die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen hat, entscheidet nach Anhörung aller Betheiligten der Regierungsrath.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 erhielt
der Art. 86 Abs. 2 folgende Fassung:
"2 Wo es auf Grundlage der in Artikel 85 enthaltenen Bestimmungen
zweifelhaft erscheint, in welcher Kirchgemeinde ein Niedergelassener sein
Stimmrecht auszuüben und die entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen hat,
entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten der Regierungsrat, unter Vorbehalt
des Beschwerderechts an das Verwaltungsgericht."
Fünfter Abschnitt.
Revision der Verfassung.
Art. 87. Die Verfassung kann zu jeder Zeit revidirt werden. Hierauf bezügliche Anträge sind in der für die übrigen Memorialseingaben vorgesehenen Zeit und Form einzureichen und zu behandeln.
Art. 88. Wenn es sich lediglich um Abänderung vorher genau bezeichneter Verfassungsbestimmungen handelt (Partialrevision), so geschieht die Revision ohne Weiteres nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Verfahren.
Wird dagegen ein Antrag auf Total-Revision der Verfassung gestellt, so hat sich die nächstfolgende ordentliche Landsgemeinde lediglich darüber auszusprechen, ob auf denselben eingetreten werden soll oder nicht.
Beschließt die Landsgemeinde grundsätzlich Eintreten, so hat sie sich, sofern nicht ohnehin die verfassungsmäßige Gesammterneuerung aller Behörden bevorsteht, weiterhin darüber auszusprechen, ob der bestehende Landrath den Entwurf zu einer neuen Verfassung auszuarbeiten habe, oder ob mit Rücksicht auf diesen Gegenstand eine Neuwahl des Landrathes für den Rest der Amtsdauer vorgenommen werden solle.
Der Entwurf der revidirten Verfassung ist, wenn immer möglich, der Landsgemeinde in ihrer nächsten ordentlichen Jahresversammlung zur Annahme oder Verwerfung, eventuell Rückweisung an den Landrath behufs Wiedererwägung des ganzen Entwurfes, vorzulegen. Wird derselbe abgelehnt, so bleibt die bisherige Verfassung in Kraft.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 4. Mai 1986 erhielt
der Art. 88 Abs. 4 folgende Fassung:
"4 Über den Entwurf der total revidierten Verfassung befindet die
Landsgemeinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen
Verfahren. Abänderungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als
formulierte Memorialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln.
Abänderungsanträge an der Landsgemeinde sind nur insofern zulässig, als sie zu
einem gestellten Memorialsantrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Wird der
Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die
Revision fortzusetzen ist."
1. Für Durchführung derjenigen Veränderungen in der bestehenden Wahlgemeinde-Eintheilung, welche sich aus Art. 64 der revidirten Verfassung ergeben, wird eine Frist von einem Jahre - bis zur ordentlichen Landsgemeidne 1888 - eingeräumt.
2. Die Bestimmungen des Art. 49 dieses Entwurfes, betreffend die Wahl der Mitglieder des Regierungsrathes in die eidgenössischen Räthe, treten, bezüglich der Mitglieder des schweizerischen Nationarathes, erst mit der auf die Annahme der revidirten Verfassung nächstfolgenden Gesammterneuerung jener Behörde in Kraft.
Übergangsbestimmung zum Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1919:
"Die Amtsdauer 1917/20 und die vorausgegangenen Amtsdauern des Landammanns und
des Landesstatthalters fallen bei der Anwendung von Art. 49, Abs. l und 2, nicht
in Berechnung."
Übergangsbestimmung zum Beschluss der Landsgemeinde vom
2. Mai 1971 (Änderung bzw. Aufhebung der Art. 27, 30, 25 Abs. 1
Ziff. 4, 44 Ziff. 18, 53, 54, 61, 62, 63):
1 Diese Verfassungsänderungen treten am 1. Juli 1971 in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten der in Art. 54 Abs. 2 vorgesehenen Beschlüsse des
Landrates werden die §§ 9, 37, 38, 39, 39bis, 39ter, 40, 45 und 45bis des
Gesetzes über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus vom 5. Mai 1946
aufgehoben, ebenso das Gesetz über die Besoldung der Lehrer vom 6. Mai 1962, der
Beschluss betreffend die Sanierung der Beamtenversicherungskasse vom 7. Mai
1944, das Gesetz über die Lehrerversicherungskasse vom 7. Mai 1961 sowie das
Gesetz über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und
des Staatsanwaltes vom 7. Mai 1967. Bis dahin bleibt die genannte Gesetzgebung
in Kraft.