Verfassung
vom 22. Mai 1887
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
Zweiter Abschnitt. Politische Rechte der Bürger und Wahlbestimmungen.
Dritter
Abschnitt. Organisation und Befugnisse der öffentlichen Gewalt.
I. Die Landsgemeinde.
II. Der Landrath.
III.
Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde.
IV. Richterliche Behörden.
V.
Gebietseintheilung und Gemeindewesen.
1. Die
Wahlgemeinden.
2.
Die Tagwen und die Ortsgemeinden.
3. Die
Schulgemeinde.
4. Der
Armenkreis.
Vierter Abschnitt. Kirchliche Verhältnisse.
Fünfter Abschnitt. Revision der Verfassung.
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