Kanton Glarus

Verfassung
vom 22. Mai 1887

Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt.  Politische Rechte der Bürger und Wahlbestimmungen.

Dritter Abschnitt.  Organisation und Befugnisse der öffentlichen Gewalt.
  I. Die Landsgemeinde.
  II. Der Landrath.
  III. Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde.
  IV. Richterliche Behörden.
  V. Gebietseintheilung und Gemeindewesen.
    1. Die Wahlgemeinden.
    2. Die Tagwen und die Ortsgemeinden.
    3. Die Schulgemeinde.
    4. Der Armenkreis.

Vierter Abschnitt.  Kirchliche Verhältnisse.

Fünfter Abschnitt.  Revision der Verfassung.

Übergangsbestimmungen.

 

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