vom 22. Mai 1842
geändert durch
Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1851,
Beschluss der Landsgemeinde von 1854,
Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1866,
Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873,
Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1874 ,
Beschluss de Landsgemeinde von 1878,
Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1880.
aufgehoben durch
Verfassung vom 22. Mai 1887
Wir Landammann, Räthe, Richter und Landleute
des eidgenössischen Standes Glarus,
am 22. Mai 1842 in ordentlicher Landsgemeinde versammelt,
urkunden anmit:
I. Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Kanton Glarus, als ungetheiltes Ganzes, ist ein Freistaat mit demokratischer Verfassung, und bildet als solcher ein Glied der schweizerischen Eidgenossenschaft.
§ 2. Die Souveränetät beruht im Volke. Es übt dieselbe unmittelbar an der Landsgemeinde, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden aus, in der durch die Verfassung vorgeschriebenen Formen.
siehe hierzu aber die Art.3 und 5 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
§ 3. Alle Landleute stehen unter dem gleichen Gesetze und üben die gleichen politischen Rechte aus, vorbehalten die im § 25 bestimmten Ausnahmen. Es gibt sonach im Kanton keine Vorrechte der Konfession, des Orts, der Geburt, des Standes, der Familie und des Vermögens.
siehe hierzu auch den Art. 4 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
§ 4. Die gänzliche Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
Die freie Ausübung des evangelisch-reformirten und römisch-katholischen Gottesdienstes ist in den Gemeinden, wo der eine oder andere dermalen ausgeübt wird, feierlichst gewährleistet.
siehe hierzu auch den Art. 44 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
§ 5. Die Verfassung sichert das Recht, gemischte Ehen einzugehen. - Weder die Eingehung derselben noch der Übertritt von einer Konfession zur andern haben Nachtheile in Bezug auf politische und Heimatrechte zur Folge.
siehe hierzu auch das Bundesgesetz, die gemischten Ehen betreffend vom 3. Dezember 1850.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 5 aufgehoben (wg. Widerspruchs mit der Bundesverfassung).
§ 6. Niemand kann gerichtlich verfolgt und verhaftet werden, als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen, und in den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen.
Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Die Anwendung peinlicher Mittel zur Bewirkung eines Geständnisses ist untersagt.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 6 zum § 5.
siehe zu Abs. 2 auch die Art. 50 und 53 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
§ 7. Das Privateigenthum ist unverletzlich. - Indessen räumt die Verfassung dem Staate das Recht ein, in Fällen, wo es das Staatswohl erheischt, von Privaten oder Gemeinheiten das Opfer eines unbeweglichen Besitzthums gegen gerechte, nach Anleitung des Gesetzes auszumittelnde Entschädigung zu fordern.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 7 zum § 6.
siehe hierzu auch den Art. 21 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
§ 8. Die Verfassung sichert die Freiheit der Presse und der Meinungsäußerung. - Das Gesetz bestimmt die Strafe gegen deren Mißbrauch.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 8 zum § 7.
siehe hierzu auch den Art. 45 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
§ 9. Handel und Gewerbe sind frei. Die Regalien und gesetzlichen Bestimmungen, welche das Gemeinwohl erforderlich macht, vorbehalten.
Gleiche Gewerbsfreiheit genießen auch die Angehörigen anderer Kantone und auswärtiger Staaten, in welchen dem Glarner das Gegenrecht zugesichert ist.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 erhielt der § 9 Abs. 2 folgende Fassung:
"Gleiche Gewerbsfreiheit genießen auch die niedergelassenen Schweizerbürger,
sowie die Angehörigen auswärtiger Staaten, in welchen dem Glarner das Gegenrecht
zugesichert ist."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 9 zum § 8.
siehe hierzu auch die Art. 29 bis 32 und 41 Ziffer 4 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
§ 10. Jedem Schweizerbürger und Angehörigen auswärtiger Staaten ist unter den gesetzlichen Bestimmungen die Erwerbung des hiesigen Landrechtes gestattet, insofern er darthut, daß in seinem Kanton oder in seiner Heimath dem Glarner das Gegenrecht gehalten wird. - Ehe demselben jedoch das Landrecht ertheilt wird, muß er nachweisen, daß ihm auf den Fall der Erlangung desselben ein Tagwens- oder Gemeinderecht zugesichert ist.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 erhielt der § 10 folgende Fassung:
"§ 10. Jedem Schweizerbürger christlicher Konfession ist unter den
gesetzlichen Bestimmungen die Erwerbung des hiesigen Landrechtes gestattet;
ebenso dem Ausländer, insofern er darthut, daß in seiner Heimath dem Glarner das
Gegenrecht gehalten wird. - Ehe demselben jedoch das Landrecht ertheilt wird,
muß er nachweisen, daß ihm auf den Fall der Erlangung desselben ein Tagwens-
oder Gemeinderecht zugesichert ist."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878
wurde der § 10 zum § 9 und erhielt folgende Fassung:
"§ 9. Jedem Schweizerbürger ist unter den gesetzlichen Bestimmungen die
Erwerbung des hiesigen Landrechts gestattet; ebenso dem Ausländer, insofern er
darthut, daß er den Erfordernissen des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung
des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom 3. Heumonat 1876
Genüge geleistet hat. - Ehe demselben jedoch das Landrecht ertheilt wird, muß er
nachweisen, daß ihm auf den Fall der Erlangung desselben ein Tagwens- oder
Gemeindsrecht zugesichert ist."
Tagwen ist in Glarus die Bezeichnung für die Bürgergemeinde (als Gegensatz zur Einwohnergemeinde).
§ 11. Jedem Landmann ist das Recht der Erwerbung des Gemeinde- und Tagwenrechts in einer andern Gemeinde oder einem andern Tagwen unter den durch das Gesetz festzusetzenden Bedingungen gewährleistet. Dagegen darf kein Tagwen einen Nichtkantonsbürger das Tagwen- oder Gemeindsrecht definitiv ertheilen, ehe ein solcher das Landrecht erworben hat.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 11 zum § 10.
§ 12. Ebenso hat jeder Landmann das Recht, sich unter den durch das Gesetz festzusetzenden Bedingungen in jedem andern Tagwen oder jeder andern Gemeinde niederzulassen, und dort seinen Beruf oder sein Gewerbe ungestört auszuüben.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 12 zum § 11 und das Wort "Landmann" wurde ersetzt durch "Schweizerbürger".
siehe hierzu auch den Art. 41 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
§ 13. Jeder Landmann und jeder im Lande angesessene Schweizer ist zum eidgenössischen Militärdienst nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Das Gesetz bestimmt die näheren Ausnahmen.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 13 zum § 12.
siehe hierzu auch die Art. 18 bis 20 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
§ 14. Die Abschließung von Militärkapitulationen mit fremden Staaten bleibt untersagt.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 14 zum § 13.
siehe hierzu auch den Art. 11 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
§ 15. Jeder Landmann, sowie die Tagwen und Korporationen haben zur Deckung der Staatsausgaben gleichmäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen beizutragen. Kirchen-, Schul- und Armengüter sind steuerfrei.
Niedergelassene haben ihr im Lande befindliches Vermögen, und Fremde ihre Liegenschaften im Kanton gleich den Landleuten zu versteuern.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 15 zum § 14.
§ 16. Der Grundsatz der Öffentlichkeit in Bezug des Rechnungswesens und des Staatshaushaltes ist durch die Verfassung anerkannt. Wie dieser Grundsatz bei den Behörden in Anwendung zu bringen sei, bestimmt das Gesetz.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 16 zum § 15.
§ 17. Die richterliche und vollziehende Gewalt werden unter sich und von der gesetzgebenden getrennt, so daß ihre Verrichtungen besondern Behörden übertragen und diese innerhalb ihrer Schranken als selbstständig anerkannt sind.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 17 zum § 16.
§ 18. Der Unterricht der Jugend und das gesammte Schulwesen stehen unter der Aufsicht des Staates. Er leitet und befördert die öffentlichen Unterrichtsanstalten und wacht darüber, daß jeder Landmann seinen Kindern oder Pflegebefohlenen den gehörigen Schul- und Religionsunterricht zukommen läßt.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 18 zum § 17.
§ 19. Ebenso liegt dem Staate die Pflicht der Oberaufsicht über die Sittenpolizei und das Armenwesen ob.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 19 zum § 18.
§ 20. Die Verwaltung der Tagwens-, Kirchen-, Schul- und Armengüter ist, wie bis dahin, Sache der resp. Tagwen, Gemeinden und Korporationen. Diese Güter stehen unter dem Schutze des Staates.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 20 zum § 19.
§ 21. Die Errichtung von Korporationen für immerwährende Zwecke unterliegt der Genehmigung des Staates.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 21 zum § 20.
§ 22. Die dermalen bestehenden Stiftungen für Kirchen, Schulen und andere gemeinnützige Zwecke bleiben bei ihren statutengemäßen Rechten geschützt.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 22 zum § 21.
§ 23. Kein Mitglied einer Behörde oder Beamteter darf ohne Genehmigung der Landsgemeinde von einer fremden Macht einen Titel, Orden, Geld oder Geldeswerth annehmen.
Das Tragen von Orden oder andern Auszeichnungen vom Ausland in amtlicher Stellung an Versammlungen verfassungsmäßiger Behörden und im Kantonalmilitärdienst ist untersagt.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 23 zum § 22.
§ 24. Alle bestehenden Gesetze, insofern sie nicht durch die Verfassung abgeändert oder aufgehoben werden, bleiben so lange in Kraft, bis neue an deren Stelle treten.
Dem dreifachen Landrathe liegt es ob, mit Beförderung der Landsgemeinde diejenigen Gesetze, denen durch diese Verfassung gerufen wird, vorzuschlagen.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 24 zum § 23.
II. Kapitel.
Politische Rechte der Bürger.
§ 25. Aktivbürger ist jeder Landmann, nachdem er das 18te Altersjahr zurückgelegt hat und in bürgerlichen Ehren steht.
Von der Ausübung des Aktivbürgerrechts sind ausgeschlossen:
a. Falliten und Akkorditen, so lange sie nicht rehabilitirt sind;
b. Ehrlose, d. h. solche, welche wegen Diebstahl abgestraft worden oder zu entehrenden Strafen verurtheilt;
c. diejenigen, welche durch Spruch der kompetenten Behörde in der Ausübung des
Aktivbürgerrechts stille gestellt worden sind, für die Dauer dieser Zeit, und
d. Wahnsinnige und Blödsinnige.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 erhielt der § 25 Abs. 2 lit. b folgende Fassung:
"b. solche, welche wegen Diebstahl abgestraft worden oder zu entehrenden Strafen
verurtheilt;"
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 25 zum § 24.
§ 26. Jedem Aktivbürger steht das Recht zu, in der in § 47 bestimmten Form Vorschläge zu Gesetzen und hoheitlichen Beschlüssen an's Memorial zu geben, an Gemeinds- und Tagwensversammlungen, sowie an der Landsgemeinde zu rathen, zu mindern und zu mehren, an den Wahlen Theil zu nehmen und gewählt zu werden, sofern er die erforderlichen Eigenschaften besitzt.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde im § 26 der Bezug zum § 47 ersetzt durch: "§ 48".
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 26 zum § 25 und der Bezug zum § 48 wurde ersetzt durch: "§ 45".
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 wurde an dieser Stelle folgender § neu eingefügt:
"§ 27. Jeder im hiesigen Kanton niedergelassene Schweizerbürger ist unter
den Voraussetzungen des § 25 befugt, in eidgenössischen und kantonalen
Angelegenheiten die nämlichen politischen Rechte auszuüben, wie der Landmann.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 27 zum § 26 und der Bezug auf den "§ 25" wurde ersetzt durch: "§ 24".
siehe hierzu auch den Art. 42 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
III. Kapitel.
Wahlbestimmungen.
§ 27. Kein politischer Beamteter oder Bediensteter soll auf Lebenszeit gewählt werden; dagegen ist derselbe nach Verfluß seiner Amtsdauer wieder wählbar.
Suspensionen, Entlassungen oder Entsetzungen können nur infolge Spruchs kompetenter Behröde statt haben.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 27 zum § 28.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 28 wieder zum § 27.
§ 28. Sämmtliche Stellen werden durch das freie Handmehr vergeben.
Die Versteigerung und die allgemeine Verloosung von Landesbedienstungen sind abgeschafft.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 28 zum § 29.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 29 wieder zum § 28.
§ 29. Bei Besetzung der Raths- und Gerichtsstellen, so wie der verschiedenen Landesbedienstungen, soll rücksichtlich der Parität ein billiges Verhältniß beobachtet werden, und zwar werden die Gemeinden die Mitglieder des Raths und des dreifachen Landraths nach dem in § 50 festgesetzten Verhältniß erwählen.
Zur Herstellung einer möglichst annähernden Repräsentation beider Konfessionstheile wird der dreifache Landrath überdieß aus der Zahl der katholischen Landleute derjenigen Gemeinden, welche durch die Verfassung kein katholisches Mitglied im Rath haben, ein Mitglied in den Rath und für dieses auch die zwei Mitglieder in den dreifachen Landrath wählen. - In die Standeskommission und in jedes Gericht soll wenigstens ein Mitglied der katholischen Konfession gewählt werden.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 29 zum § 30 und der Bezug auf § 50 wurde zum § 51.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 wurde der § 30 aufgehoben.
§ 30. Bei Besetzung der verschiedenen Kommissionen, der Gerichte, der besondern Verwaltungen und Bedienstungen soll jeweilen auf die verschiedenen Landestheile billige Rücksicht genommen werden.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 30 zum § 31.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 wurde der § 31 aufgehoben.
§ 31. Jeder, das Aktivbürgerrecht ausübende Landmann ist unter den nachfolgenden Bedingungen wählbar.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 wurde der § 31 zum § 32 und erhielt folgende Fassung:
"§ 32. Jeder das Aktivbürgerrecht ausübende Landmann und niedergelassene
Schweizerbürger ist unter den nachfolgenden Bestimmungen wählbar."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 32 zum § 29.
§ 32. Um in die Standeskommission oder in das Appellationsgericht gewählt werden zu können, soll Einer entweder 25 Jahre alt, oder wenigstens drei Jahre lang Mitglied des Rathes, einer Rathskommission oder eines untern Gerichtes gewesen sein.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 32 zum § 33.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 33 zum § 30.
§ 33. Vater und Sohn, Schwäher und Tochtermann, Brüder und Schwäger können zu gleicher Zeit weder Mitglieder der Standeskommission, noch Mitglieder einer und derselben gerichtlichen Behörde sein. Ebenso wenig dürfen von einem Tagwen zwei in oben benannten Verwandtschaftsgraden stehende zu gleicher Zeit, oder solche, welche nicht in dem Tagwen wohnen, in den Rath gewählt werden.
Von einer Person können gleichzeitig nicht bekleidet werden:
a. eine Stelle in der Standeskommission, im Kriminal- und Appellationsgericht;
b. eine Stelle am Verhöramt, im Kriminal- und Appellationsgericht;
c. die Stelle eines Vermittlers, Verhörrichters oder Richters erster und zweiter
Instanz.
Auch sollen nicht mehr als zwei Rathskommissionen von einem und demselben Mitglied des Landrathes präsidirt werden.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 33 zum § 34.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 34 zum § 31.
§ 34. Der Landammann und Landesstatthalter, sowie die Mitglieder des dreifachen Landrathes, des Rathes, der Standeskommission und sämmtlicher Gerichte werden auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar, jedoch ergeht für jede einzelne Stelle eine neue Wahl.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 34 zum § 35.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 35 zum § 32.
§ 35. Über die Amtsdauer der übrigen hievon nicht benannten Beamtungen und Bedienstungen wird das Gesetz das Nähere bestimmen.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 35 zum § 36.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 36 zum § 33.
§ 36. Stellen, welche innerhalb der festgesetzten Amtsdauer ledig fallen, werden bei dem ersten Zusammentritt der kompetenten Wahlbehörde, jedoch nur für diejenige Zeit, für welche der Abgetretene gewählt war, wieder besetzt.
Demissionen können während der Amtsdauer nicht mehr eingereicht werden.
In außerordentlichen Fällen entscheidet der dreifache Landrath.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 36 zum § 37.
Zweiter
Abschnitt.
Gebietseintheilung.
§ 37. Der Kanton Glarus wird in nachfolgende 17 politische Gemeinden
oder Wahltagwen eingetheilt, welche die ihnen nach § 50 zustehende Zahl von
Mitgliedern in den Rath und dreifachen Landrath zu wählen haben:
1) Bilten;
2) Kerenzen und Mühlehorn;
3) Niederurnen;
4) Oberurnen;
5) Näfels;
6) Mollis sammt Beglingen;
7) Netstall;
8) Glarus und Riedern;
9) Ennenda und Ennetbühls;
10) Mitlödi, Sool und Schwändi;
11) Schwanden sammt Thon;
12) der Eschentagwen, bestehend aus: Nitfurn, Läuggelbach, Luchsingen und
Adlenbach;
13) der alte Tagwen Dießbach, bestehend aus: Zusingen, Haßlen, Hätzingen,
Dießbach, Dornhaus und Bettschwanden;
14) Reuti;
15) Lindththal: Dorf, Matt und Ennetlinth;
16) Matt und Engi;
17) Elm.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 37 zum § 38 und der Bezug auf den § 50 wurde ersetzt durch: " § 51".
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 38 zum § 35 und der Bezug auf den § 50 wurde ersetzt durch: "§ 48".
Dritter Abschnitt.
Von den Behörden und ihrer Kompetenz, oder von den öffentlichen Gewalten.
I. Kapitel.
Von der Landsgemeinde.
§ 38. Die Versammlung aller stimmfähigen Landleute an der Landsgemeinde bildet die souveräne Behörde des Kantons.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 wurde der § 38 zum § 39 und erhielt folgende Fassung:
"§ 39. Die Versammlung aller stimmfähigen Landleute und niedergelassenen
Schweizerbürger an der Landsgemeinde bildet die souveräne Behörde des Kantons."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 39 zum § 36.
§ 39. Die Landsgemeinde versammelt sich ordentlicher Weise im Jahr einmal und zwar wo möglich im Laufe des Monats Mai in Glarus.
Außerordentlich nur dann, wenn es die Landsgemeinde selbst oder der dreifache Landrath wichtiger und dringlicher Geschäfte wegen für nöthig findet.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 39 zum § 40.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 40 zum § 37.
§ 40. Jeder stimmfähige Landmannn ist, gesetzliche Ehehaften vorbehalten, verpflichtet, an der Landsgemeinde zu erscheinen, den Eid zu schwören, für Gesetze und Beschlüsse und bei Wahlen so zu stimmen, wie er es vor Gott und dem Vaterlande verantworten kann.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 40 zum § 41.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 41 zum § 38.
§ 41. In die Kompetenz der Landsgemeinde fallen:
a. Alle Bestimmungen hinsichtlich der Verfassung nach Anleitung des §
98.
b. Die Gesetzgebung nach Anleitung der in der Verfassung festgesetzten
Bestimmungen;
c. Hoheitliche Verfügungen über Münz, Maß und Gewicht, das Salz- und Postwesen,
das Forstwesen und die Gewässer, die Jagd
und Fischerei, die Zoll-, Weg- und Brückengelder, die Susten, Märkte und Bergwerke, sowie über Veräußerung und
Ankauf von Landeseigenthümlichkeiten.
d. Die Oberaufsicht über die Landesverwaltung;
e. In Beachtung der Bundespflicht, der Entscheid über Krieg und Frieden,
Bündnisse und alle Verträge und Verabkommnisse mit eidgenössischen Ständen und auswärtigen Staaten,
welche nicht laut Verfassung einer andern Behörde vorbehalten sind.
f. Die Wahlen des Landammans, Landesstatthaltes, der Mitglieder der
Standeskommission, der Gerichte und der Landesbediensteten;
g. Die Errichtung und Aufhebung öffentlicher Beamtungen und ihre Besoldungen;
h. Das Steuerwesen und alle Verfügungen betreffend die zur Bestreitung der
Landesausgaben erforderlichen Mittel;
i. Alle Anstalten, Bauten, Anschaffungen, deren Totalkosten die Summe von 5000
Franken überschreiten, außerordentlich dringende Verumständungen und Bedürfnisse
vorbehalten;
k. Landrechtsertheilung und Landrechtserneuerung.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 wurde der § 41 zum § 42 und wie folgt geändert:
- der lit. c erhielt folgende Fassung:
"c. Hoheitliche Verfügungen über das Salz- und Forstwesen, die Gewässer, die Jagd
und Fischerei, Ohmgeld, Susten, Märkte und Bergwerke, sowie über Veräußerung und
Ankauf von Landeseigenthümlichkeiten."
- der lit. e erhielt folgende Fassung:
"e. Verträge oder Verkommnisse mit andern Kantonen oder auswärtigen Staaten,
soweit solche nach Art. 7 und 9 der Bundesverfassung gestattet und soweit
dieselben nicht durch die kantonale Verfassung andern Behörden vorbehalten sind;"
- nach dem lit. f wurde folgender lit. neu eingefügt:
"g. Die Wahl der Mitglieder des eidgenössischen Rathes;"
- die bisherigen Buchstaben g, h, i und k wurden zu h, i, k und l.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 42 zum § 39 und die Bezugnahme auf die §§ 97 und 98 wurden ersetzt durch: "§§ 95 und 96".
§ 42. Dagegen hat die Landsgemeinde kein Recht, über die von den übrigen Behörden in Gemäßheit ihrer Befugnisse erlassenen Erkenntnisse und Urtheile einzutreten.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 42 zum § 43.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 43 zum § 40.
§ 43, Die Landsgemeinde berathet und entscheidet einzig über die im Memorial enthaltenen Artikel und Gutachten des Landrathes und zwar nach einem festzusetzenden Reglement.
Sie hat das Recht, die an sie gelangenden Anträge anzunehmen, abzuändern, zu verwerfen, oder zur nochmaligen Begutachtung oder Erledigung an den dreifachen Landrath zurückzuweisen. Die Beschlüsse der Mehrheit sind für die Minderheit verbindlich.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 43 zum § 44.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 44 zum § 41.
§ 44. Alljährlich wird der Landsgemeinde eine Übersicht der Landesrechnung und des Standes der übrigen Landesverwaltungen vorgelegt.
Diese Übersicht, sowie die Beschlüsse der Landsgemeinde werden durch den Druck bekannt gemacht.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 44 zum § 45.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 45 zum § 42.
II. Kapitel.
Vom dreifachen Landrathe.
§ 45. Derselbe besteht aus 117 Mitgliedern, und wird gebildet:
a. Aus dem Landammann, Landesstatthalter und den übrigen Mitgliedern der
Standeskommission;
b. aus den 35 von den Tagwen gewählten Mitgliedern des Rathes nach § 50;
c. aus 70, je zwei auf ein von den Tagwen gewählten Rathsglied, gewählten
Landräthen;
d. aus 3 vom Landrathe nach § 29 zu wählenden Mitgliedern.
Das Präsidium führt der jeweilige Amtslandammann.
Sämmtliche Mitglieder des Landraths stehen in gleichen Rechten und Pflichten und haben als solche das Interesse des gesammten Landes und nicht einzelner Theile desselben nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu vertreten.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 45 zum § 46, der Bezug auf § 29 wurde ersetzt durch: "§ 30" und der Bezug auf den § 50 wurde ersetzt durch: " § 51".
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1866 erhielt
der § 46 Abs. 1 folgende Fassung:
"Der dreifache Landrath wird gebildet:
a) aus dem Landammann, Landesstatthalter und den übrigen Mitgliedern der
Standeskommission;
b) aus den von den Tagwen nach § 51 gewählten Mitgliedern des Rathes;
c) aus den von den Tagwen, im Verhältnisse von je zwei auf ein Rathsmitglied,
gewählten Landräthen;
d) aus 3 vom Landrathe nach § 30 zu wählenden Mitgliedern."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 erhielt
der § 46 folgende Fassung:
"§ 46. Der dreifache Landrath wird gebildet:
a. aus dem Landammann, Landesstatthalter und den übrigen Mitgliedern der
Standeskommission;
b. aus den von den Tagwen nach § 51 gewählten Mitgliedern des Rathes;
c. aus den von den Tagwen, im Verhältniß von je zwei auf ein Rathsglied
gewählten Landräthen.
Sämmtliche Mitglieder des Landrathes stehen in gleichen Rechten und Pflichten
und haben als solche das Interesse des gesammten Landes und nicht einzelner
Theile desselben nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu vertreten."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 46 zum § 43 und der Bezug auf den § 51 wurde ersetzt durch: "§ 48".
§ 46. In seiner Kompetenz liegt:
a. Die Formation des Landsgemeindememorials nach den gesetzlichen Bestimmungen;
b. Die Behandlung aller derjenigen Geschäfte, welche ihm von der Landsgemeinde
zugewiesen werden;
c. Die Instruktion und Wahl der Gesandten auf ordentliche und außerordentliche
Tagsatzungen, Abnahme der Relation und Prüfung ihrer Verrichtungen;
d. Anordnungen von Truppenaufstellungen in Gemäßheit des Bundesvertrags oder
in andern dringlichen Fällen;
e. Die Aufsicht über Rath und Gericht, zu welchem Ende ihm alljährlich sowohl
von dem Rath als Appellationsgericht ein Amtsbericht erstattet wird.
Das Wesen und die Anwendung dieser Aufsicht wird das Gesetz
bestimmen.
f. Prüfung und Abnahme der Landesrechnung und der abgesonderten
Verwaltungsrechnungen;
g. Berathung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das
folgende Jahr;
h. Das Begnadigungsrecht von Verbrechen in den durch das Gesetz vorgesehenen
Fällen;
i. Die Abschließung von Verträgen, Verabkommnissen und Konkordaten mit
auswärtigen Staaten und eidgenössischen Kantonen, ökonomischer und polizeilicher
Natur;
k. Die Wahl der Präsidenten der obrigkeitlichen Kommissionen und des Landseckelmeisters aus der Mitte des dreifachen Landrathes. Ferners die Wahl des
nach § 30 und 46 litt. d zu wählenden Mitgliedes des Rathes, der zwei Mitglieder
des Landrathes, des Verhörrichters, der Verwalter von Landskapitalien, des
Kanzleipersonals, des Straßen-, des Polizei-, des Salz-, des Zeughausdirektors,
des Posthalters, des Kantonskriegskommissärs, des Milizinspektors und der Stabsoffiziere;
l. Die Besammlung außerordentlicher Landsgemeinden.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 wurde der § 46 zum § 47 und erhielt folgende Fassung
(Aufhebung des lit. c und Änd. der bisherigen
lit. d und i):
"§ 47. In seiner Kompetenz liegt:
a. Die Formation des Landsgemeindememorials nach den gesetzlichen Bestimmungen;
b. Die Behandlung aller derjenigen Geschäfte, welche ihm von der Landsgemeinde
zugewiesen werden;
c. Anordnungen von Truppenaufstellungen in Gemäßheit der Bundesverfassung oder
in andern dringlichen Fällen;
d. Die Aufsicht über Rath und Gericht, zu welchem Ende ihm alljährlich sowohl
von dem Rath als Appellationsgericht ein Amtsbericht erstattet wird.
Das Wesen und die Anwendung dieser Aufsicht wird das Gesetz
bestimmen.
e. Prüfung und Abnahme der Landesrechnung und der abgesonderten
Verwaltungsrechnungen;
f. Berathung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das
folgende Jahr;
g. Das Begnadigungsrecht von Verbrechen in den durch das Gesetz vorgesehenen
Fällen;
h. Die Abschließung von Verträgen, Verabkommnissen und Konkordaten mit
auswärtigen Staaten und eidgenössischen Kantonen, ökonomischer und polizeilicher
Natur;
i. Die Wahl der Präsidenten der obrigkeitlichen Kommissionen und des
Landseckelmeisters aus der Mitte des dreifachen Landrathes. Ferners die Wahl des
nach § 30 und 46 litt. d zu wählenden Mitgliedes des Rathes, der zwei Mitglieder
des Landrathes, des Verhörrichters, der Verwalter von Landskapitalien, des
Kanzleipersonals, des Straßen-, des Polizei-, des Salz-, des Zeughausdirektors,
des Kantonskriegskommissärs, des Milizinspektors und der Stabsoffiziere;
k. Die Besammlung außerordentlicher Landsgemeinden."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 erhielt
der § 47 lit. i folgende Fassung:
"i. Die Wahl der Präsidenten der obrigkeitlichen Kommissionen und des
Landsekelmeisters aus der Mitte des dreifachen Landrathes; ferner des
Verhörrichters; der Verwalter von Landeskapitalien; des Kanzleipersonals; des
Straßen-, des Polizei-, des Salz-, des Zeughausdirektors, des
Kantons-Kriegskommissärs, des Milizinspektors und der Stabsoffiziere."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 47 zum § 44.
siehe zu lit. h auch die Art. 7 bis 10 der Bundesverfassung vom 12. September 1848.
III. Kapitel.
Vom Landsgemeind-Memorial.
§ 47. Für die von der Landsgemeinde zu behandelnden Gegenstände wird alljährlich vom dreifachen Landrath ein Memorial gebildet, welches vier Wochen vor der Landsgemeinde dem Volke mitgetheilt werden soll.
Den Behörden, sowie jedem stimmfähigen Landmann steht das Recht zu, Vorschläge zu Gesetzen und hoheitlichen Beschlüssen, die sie bei ihrer aufhabenden Landespflicht der Ehre und dem Nutzen des Vaterlandes angemessen erachten, an das Landsgemeindmemorial zu geben. Zu diesem Ende werden Behörden und stimmfähige Landleute alljährlich im Januar durch eine Publikation im Amtsblatt aufgefordert, ihre dießfallsigen Vorschläge binnen einer Frist von 14 Tagen an Behörde einzureichen. Die Eingaben müssen in Schrift verfaßt, den Antrag bestimmt und mit den ERwägungsgründen begleitet werden und vom Eingeber unterzeichnet sein.
Die Anträge werden vom dreifachen Landrath geprüft, nöthigenfalls zur Vorberathung an Kommissionen aus seiner Mitte verweisen, wobei es indessen demselben zusteht, auch sachkundige Männer außer seiner Mitte mit entscheidender Stimme beizuziehen. Die für erheblich und dringlich erachteten Anträge werden mit dem Gutachten des Landrathes dem Memorial einverleibt.
Unter einer eigenen Rubrik, jedoch ohne besonderes Gutachten, werden im Memorial auch diejenigen Anträge aufgenommen, die der dreifache Landrath für unerheblich erklärt hat. Über Anträge der letzten Art wird nur auf speziellen Anzug an der Landsgemeinde eingetreten, so daß sie entweder die Ablehnung oder die Begutachtung auf das folgende Jahr beschließt.
Können an der Landsgemeinde einzelne vom Landrath begutachtete Anträge nicht behandelt werden, so kommen diese bei der künftigen Landsgemeinde in vorzugsweise Behandlung.
In gleiche Klasse gehören die vom Landrath unerheblich, von der Landsgemeinde dagegen als erheblich erklärten Anträge.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1851 wurde
dem § 47 nach dem Abs. 3 folgender Absatz eingefügt:
"Jeder Antrag muß aber für erheblich erklärt werden, wenn sich im Landrath mehr
als 10 Stimmen für dessen Erheblichkeit aussprechen."
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 47 zum § 48.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 48 zum § 45.
§ 48. Gegen ein von nun an neu angenommenes Gesetz sollen vor Ablauf von drei Jahren keine Abänderungsanträge angenommen werden dürfen; es wäre denn, daß sich ein solches Gesetz offenbar dem Lande nachtheilig beweisen würde.
In diesem Falle liegt dem dreifachen Landrathe die Pflicht ob, von sich aus die Landsgemeinde auf die Unstatthaftigkeit eines solchen Gesetzes aufmerksam zu machen und auf Abänderung desselben anzutragen.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 48 zum § 49.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 49 zum § 46.
IV. Kapitel.
Vollziehende Behörden.
§ 49. Der Rath besteht aus 45 Mitgliedern, nämlich:
a. Den 9 Mitgliedern der Standeskommission;
b. Den 35 von den respektiven Tagwen gewählten Mitgliedern;
c. Dem nach § 29 vom Landrathe zu wählenden Mitglied katholischer Konfession.
Derselbe bildet die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 49 zum § 50 und der Bezug auf § 29 wurde zum Bezug auf § 30.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1866 erhielt
der § 50 Abs. 1 folgende Fassung:
"Der Rath besteht:
a.) aus den 9 Mitgliedern der Standeskommission;
b) aus den von den Tagwen nach § 51 gewählten Mitgliedern;
c) aus dem nach § 30 vom Landrathe zu wählenden Mitglied katholischer
Konfession.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1874 wurde der § 50 Abs. 1 lit. c gestrichen.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 50 zum § 47 und der Bezug auf den § 51 wurde ersetzt durch §48.
§ 50. Die 35 von den Tagwen zu wählenden Mitglieder
werden nach Maßgabe der Bevölkerung folgendermaßen auf die verschiedenen Tagwen
vertheilt:
Bilten wählt 1 Rathsglied.
Kerenzen und Mühlehorn 2 Rathsglieder.
Niederurnen 1 Rathsglied.
Oberurnen 1 Rathsglied.
Näfels 2 Rathsglieder.
Mollis samt Beglingen 3 Rathsglieder.
Netstall 2 Rathsglieder.
Glarus und Riedern 4 Rathsglieder.
Ennenda und Ennetbühls 2 Rathsglieder.
Mitlödi, Sool und Schwändi 2 Rathsglieder.
Schwanden sammt Thon 3 Rathsglieder.
Der Eschentagwen, bestehend aus Nitfurn, Länggelbach, Luchsingen und Adlenbach 2
Rathsglieder.
Der alte Tagwen Dießbach, bestehend aus Zusingen, Haßlen, Hätzingen, Dießbach,
Dornhaus und Betschwanden 3 Rathsglieder.
Reuti 1 Rathsglied.
Linththal: Dorf, Matt und Ennetlinth 2 Rathsglieder.
Matt und Engi 2 Rathsglieder.
Elm 2 Rathsglieder.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 50 zum § 51.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 6. Mai 1866 erhielt
der § 51 folgende Fassung:
"§ 51. Die von den Tagwen zu wählenden Mitglieder werden auf die 17
politischen Gemeinden ( § 38), nach Maßgabe ihrer Volkszahl in der Weise
vertheilt, daß
a) auf je 1000 Seelen Bevölkerung ein Mitglied gewählt wird;
b) eine Bruchzahl von mehr als 500 Seelen ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes
berechtiget, während dagegen eine kleinere Bruchzahl außer Berechnung fällt;
c) Tagwen, welche weniger als 1000 Einwohner besizen, gleichwohl ein Mitglied zu
wählen haben.
Für die Ermittlung der Bevölkerungszahlen ist jeweilen die lezte allgemeine
Volkszählung maßgebend. Die Feststellung der Mitgliederzahl, die es nach obigen
Grundsäzen jeder politischen Gemeinde trifft, geschieht durch die
Standeskommission.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 51 zum § 48 und die Bezugnahme auf den § 38 wurde ersetzt durch: "§ 35".
§ 51. Dem Rathe liegt ob: die Sorge für das Interesse des Kantons nach Außen, sowie die Führung der Regierungsgeschäfte und der Landesverwaltung im Innern in allen ihren Theilen.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 51 zum § 52.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 52 zum § 49.
§ 52. Er wacht für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Landsgemeinde und des Landrathes und erläßt die hiefür erforderlichen Verordnungen nach den Grundsätzen und Bestimmungen derselben.
Gleichergestalt ist ihm die Vollziehung der von eidgenössischen Behörden ausgegangenen, für unsern Kanton verbindlichen Verfügungen, sowie die Handhabung der mit andern eidgenössischen Ständen oder auswärtigen Staaten geschlossenen Verträge übertragen.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 52 zum § 53.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 53 zum § 50.
§ 53. Er beaufsichtigt sämmtliche Rathskollegien in Gemäßheit der auf ihre Organisation und Verrichtungen bestehenden oder aufzustellenden Reglemente.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 53 zum § 54.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 54 zum § 51.
§ 54. Er entwirft zu Handen des Landrathes den Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben und übermittelt alljährlich dem Landrath die Landesrechnung und die Rechnungen über die verschiedenen Landesverwaltungen zur endlichen Prüfung und Abnahme.
Ebenso erstattet der Rath dem dreifachen Landrath alljährlich Bericht über alle Zweige der Landesverwaltung.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 54 zum § 55.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 55 zum § 52.
§ 55. Er ernennt alle Landesangestellten, deren Wahl nicht durch die Verfassung der Landsgemeinde oder dem dreifachen Landrath ausdrücklich zugeschieden ist.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 55 zum § 56.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 56 zum § 53.
§ 56. Er führt die Aufsicht über die untergebenen besondern Stellen und Verwaltungen und die Oberaufsicht über das Standesarchiv.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 56 zum § 57.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 57 zum § 54.
§ 57. Er hat erforderlichen Falls das Recht, von der Verwaltung der Tagwen-, Kirchen-, Schul- und Armengüter Einsicht zu nehmen und nach Umständen einzuschreiten.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 57 zum § 58.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 57 zum § 55.
§ 58. Ihm steht, mit Ausnahme des Landammanns, die Beeidigung der neugewählten Mitglieder der Standeskommission, der Räthe, der Gerichte und der übrigen Landesbeamten und Bediensteten zu.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 58 zum § 59.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 59 zum § 56.
§ 59. Theils zur Besorgung der verschiedenen Verwaltungszweige, theils
zur Vorberathung der Geschäfte werden folgende Rathskommissionen bestellt:
1) Die Standes- oder Schrankenkommission.
2) Die Haushaltungskommission.
3) die Militärkommission.
4) Die Schulkommission.
5) Die Sanitätskommission.
6) Die Polizeikommission.
7) Die Straßen- und Baukommission.
8) Die Landesarmenkommission.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 wurde der § 59 zum § 60 und folgende Ziffer wurde angefügt:
"9) Die Handelskommission."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 60 zum § 57.
§ 60. Dieselbe besteht mit Inbegriff des Landammanns und Landesstatthaltes aus 9 von der Landsgemeinde gewählten Mitgliedern.
Sie vertritt für die minder wichtigen Regierungsgeschäfte den Rath.
Zur Vereinfachung des Geschäftsganges theilt sie sich in zwei Sektionen. Die erste Sektion besteht aus sämmtlichen Mitgliedern, die zweite mit Inbegriff des Präsidenten aus 3 Mitgliedern, die sich nach einer unter sämmtlichen Mitgliedern der Standeskommission stattfindenden Kehrordnung bildet.
In den Geschäftskreis der ersten Sektion (Gesammtkommission) gehört:
a. Die laufende Korrespondenz mit auswärtigen Staaten, den Bundesbehörden und
den andern eidgenössischen Ständen, soweit solche bloße Empfangsbescheinigungen
bedürfen.
b. Prüfung der Aspiranten zu Kanzleistellen, Raths- und Gerichtsdiener und
andern Landesbedienstungen.
c. Die Vorberathung und Begutachtung zu Instruktionen auf die Tagsatzungen und
Konferenzen.
d. Die Begutachtung und Erledigung der ihr vom Rath zugewiesenen Gegenstände.
e. Die Handhabung und Besorgung der Linth-, Linthschiffahrts- und
Gränzangelegenheiten, der Wege und Brückengelder.
f. Das Vormundschaftswesen: Entscheid über Bevogteiungsbegehren, gegen welche
Einsprache erhoben wird; Kirchenrufsbegehren, Obsignationen und der Entscheid
über Rekurse in Fallimentsfällen, Erledigung von Parteivorständen; Anordnung der
Alpzählung.
g. Die Aufsicht über die Kanzlei und das Archiv.
h. Die Aufsicht über die Unterangestellten der Kantons- oder Landesbediensteten,
welche nicht unter den Befehlen besonderer Kommissionen stehen, sowie die
Fürsorge für den verfassungsmäßigen Bestand der verschiedenen Stellen und
Behörden.
i. Verfügungen in dringlichen Fällen.
k. Prüfung, Genehmigung und Aufbewahrung der von Landesbeamten zu leistenden
Kautionen oder Bürgschaften.
l. Die unmittelbare Leitung der Postangelegenheiten mit Ausschluß des darauf
bezüglichen Rechnungswesens.
m. Einberufung des Rathes und dreifachen Landrathes für seine ordentlichen und
bei dringlichen Fällen für seine außerordentlichen Sitzungen.
n. Die Appellationserklärungen in Kriminalfällen.
o. Die Bestellung des Staatsanwaltes oder öffentlichen Anklägers.
p. Entscheid über die von den Behörden anderer Kantone oder auswärtigen Staaten
gestellten Begehren um Auslieferung flüchtiger Verbrecher, und
q. alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Rath oder Landrath zugeschieden
sind.
In die Kompetenz der zweiten Sektion (des Ausschusses) fallen:
a. Stellungsbegehren von auswärtigen Behörden in einfachen Polizeifällen,
Anordnung der Einvernahme von Zeugen im Innern des Kantons auf auswärtige
Requisition, Stellung von Zeugen vor auswärtigen Behörden, sowie auch
Gegenrechtsbescheinigungen.
b. Ratifikation von Kaufbriefen und Testamenten, Landrechtsbescheinigungen,
Bewilligung für Verehelichung Fremder im Kanton und Einheimischer im Auslande,
Verfügungen über Begehren um Schadenschatzung, Terminsverlängerungen für
Liquidation von Massen, Beeidigung von Landes- und Gemeindsangestellten,
Anordnung der Exekution in Rechtskraft erwachsenen Kriminalstrafurtheile,
Bestellung von Vögten ohne Einsprache, Vogtsentlassungen,
Rechtsbotsverbriefungen, Ausschreibung und Amortisationserklärung vermißter
Pfandbriefe oder anderer Schuldtitel.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 wurde der § 60 zum § 61 und der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"In den Geschäftskreis der ersten Sektion (Gesammtkommission) gehört:
a. Die laufende Korrespondenz mit auswärtigen Staaten, den Bundesbehörden und
den andern eidgenössischen Ständen.
b. Prüfung der Aspiranten zu Kanzleistellen, Raths- und Gerichtsdiener und
andern Landesbedienstungen.
c. Die Begutachtung und Erledigung der ihr vom Rath zugewiesenen Gegenstände.
d. Die Handhabung und Besorgung der Linth-, Linthschiffahrts- und
Grenzangelegenheiten.
e. Das Vormundschaftswesen: Entscheid über Bevogteiungsbegehren, gegen welche
Einsprache erhoben wird; Kirchenrufsbegehren, Obsignationen und der Entscheid
über Rekruse in Fallimentsfällen, Erledigung von Parteivorständen.
f. Die Aufsicht über die Kanzlei und das Archiv.
g. Die Aufsicht über die Unterangestellten der Kantons- oder Landesbediensteten,
welche nicht unter den Befehlen besonderer Kommissionen stehen, sowie die
Fürsorge für den verfassungsmäßigen Bestand der verschiedenen Stellen und
Behörden.
h. Verfügungen in dringlichen Fällen.
i. Prüfung, Genehmigung und Aufbewahrung der von Landesbeamten zu leistenden
Kautionen oder Bürgschaften.
k. Einberufung des Rathes und dreifachen Landrathes für seine ordentlichen und
bei dringlichen Fällen für seine außerordentlichen Sitzungen.
l. Die Appellationserklärungen in Kriminalfällen.
m. Die Bestellung des Staatsanwaltes oder öffentlichen Anklägers.
n. Entscheid über die von den Behörden anderer Kantone oder auswärtigen Staaten
gestellten Begehren um Auslieferung flüchtiger Verbrecher, und
o. alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Rath oder Landrath zugeschieden
sind."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 61 zum § 58; im Abs. 4 wurde der lit. lit. m gestrichen und die nachfolgenden lit. n und o wurden zu "m)" und "n)".
§ 61. Die Zusammensetzung und Befugnisse der übrigen Kommissionen bestimmt das Gesetz und über ihre Geschäftsführung wird ein Reglement das Nähere festsetzen.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 61 zum § 62.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 62 zum § 59.
§ 62. Der Landammann führt das Präsidium an der Landsgemeinde, im dreifachen Landrath, im Rath und in der Standeskommission. An ihn gelangen alle amtlichen Schreiben, die an die von ihm präsidirten Behörden gerichtet sind; er ist pflichtig, dieselben in erster Sitzung vorzulegen; er verwahrt das Landessiegel und unterzeichnet und besiegelt alle Verträge und Verkommnisse, Instruktionen und Kreditive, sowie alle an auswärtige Regierungen abgehende Schreiben und diejenigen öffentlichen Akten, die ihm durch das Gesetz werden zugewiesen werden.
Er wacht über die Vollziehung der Beschlüsse der Landsgemeinde, der Räthe und der Standeskommission, in so weit dieselbe nicht besondern Behörden übertragen ist.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 62 zum § 63.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 63 zum § 60.
§ 63. In Verhinderungs- oder Ausstandsfällen des Landammanns wird derselbe durch den Landesstatthalter und dieser Letztere durch das nächstfolgende Mitglied der Standeskommission vertreten.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 63 zum § 64.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 64 zum § 61.
VI. Kapitel.
Richterliche Gewalten.
§ 64. Alle Civilstreitigkeiten, mit Inbegriff der Privatinjurien, müssen, ehe sie an's Gericht gelangen zum Zweck der gütlichen Ausgleichung vor Vermittlung gebracht werden. Für die Civil- und Strafgerechtigkeitspflege sind folgende Behörden aufgestellt.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 64 zum § 65.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 65 zum § 62.
§ 65. Dasselbe beseht aus dem Präsidenten und 6 Mitgliedern. Zu
seiner Kompetenz gehören:
a. Alle vorläufigen Verfügungen über die Erledigung aller auf die Einleitung des
Prozesses erforderlichen Vorfragen.
b. Es spricht in erster Instanz über alle Civilfragen und
Verwaltungsstreitigkeiten, und zwar inappellabel über alle Streitsachen, deren
Betrag die Appellationssumme nicht erreicht.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 65 zum § 66.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 66 zum § 63.
§ 66. Es besteht aus dem Präsidenten und 4 Mitgliedern und spricht in erster Instanz über Streitsachen wegen unbeweglichem Gut und darf darauf bezügliche Rechtsame, welche eine Beaugenscheinigung an Ort und Stelle erfordern.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 66 zum § 67.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 67 zum § 64.
§ 67. Das Ehegericht, bestehend aus dem Präsidenten und 6
Mitgliedern, behandeln und beurtheilt erstinstanzlich:
a. Alle Paternitätsfälle;
b. Alle Ehestreitigkeiten, mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo beide Theile der
katholischen Konfession angehören.
Über die Behandlung paritätischer Ehestreitigkeiten bestimmt das Gesetz das Nähere.
In Ehestreitigkeiten zwischen evangelischen Glaubensgenossen wird das katholische Mitglied durch ein evangelisches ersetzt.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 67 zum § 68.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 wurde der § 68 Abs. 3 aufgehoben.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 68 zum § 65 und der Abs. 2 wurde aufgehoben.
§ 68. Das Kriminalgericht besteht aus dem Präsidenten und 6 Richtern, wovon der Präsident und die vier ersten Richter das Polizeigericht bilden.
In die Kompetenz des Kriminalgerichts fällt die erstinstanzliche Behandlung und Beurtheilung aller Verbrechen und schweren Vergehen.
Welche Vergehen unter die schwerern zu zählen sind, wird das Gesetz das Nähere bestimmen.
Das Kriminalgericht leitet und beaufsichtigt das Verhöram.
Das Polizeigericht behandelt und beurtheilt:
a. Leichtere Vergehen und Polizeiübertretungen jeglicher Art;
b. Alle Ehrverletzungen durch Wort und Schrift.
Die unter Lit a bezeichneten Fälle behandelt er inappellabel.
In welchen Fällen von Ehrverletzungen die Appellation ergriffen werden kann, bestimmt das Gesetz.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 68 zum § 69.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 69 zum § 66.
§ 69. Das Appellationsgericht besteht aus dem Präsidenten und 6 Richtern. Für Fälle von Behinderung oder Austritt eines oder mehrerer Mitglieder erhält es 4 Ergänzungsrichter.
Es bildet mit Zuzug der 4 Suppleanten das Appellationsgericht über alle Malefizfälle, in welchen über Leben und Tod abgesprochen werden soll.
Es entscheidet in höchster und letzter Instanz:
a. Über alle Kriminalfälle;
b. Über alle Civilstreitigkeiten, deren Betrag die Summe von 120 Franken
übersteigt, oder welche immerwährende Rechte zum Gegenstand haben;
c. Über die appellablen Injurienfälle;
d. Über alle ehegerichtlichen Fälle.
Ihm liegt die Oberaufsicht über die sämmtlichen übrigen Gerichtsstäbe ob.
Das Gesetz wird das Wesen und die Ausübung dieser Oberaufsicht näher festsetzen.
Es erstattet dem dreifachen Landrath alljährlich einen Amtsbericht.
Bei Ehestreitigkeiten zwischen evangelischen Glaubensgenossen wird das katholische Mitglied durch ein evangelisches ersetzt.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 69 zum § 70.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 wurde der § 70 Abs. 7 aufgehoben.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 70 zum § 67.
§ 70. Bei Ausstandsfällen von Mitgliedern des Civil-, Augenscheins-,
Ehe- und Kriminalgerichts findet die Ergänzung von einem Gericht in das andere
in folgender Reihenfolge statt:
a. In's Civilgericht aus dem Augenscheins-, Ehe- und Criminalgericht;
b. In's Augenscheingericht aus dem Ehe-, Civil- und Kriminalgericht;
c. In's Ehegericht aus dem Civil-, Augenscheins- und Kriminalgericht;
d. In's Kriminalgericht aus dem Civil-, Augenscheins- und Ehegericht;
e. In's Polizeigericht aus dem Kriminal-, Civil-, Augenscheins- und Ehegericht.
Das Appellationsgericht wird sich in Fällen, wo seine Ergänzungsrichter nicht ausreichen, in erster Linie durch die unbetheiligten Herren Gerichtspräsidenten und in sofern auch diese nicht hinreichen, aus denjenigen Gerichten ergänzen, welche in erster Instanz nicht geurtheilt haben und zwar im einen wie im andern Falle nach derjenigen Reihenfolge, wie diese letztern sich in gegenwärtiger Verfassung §§ 65, 66, 67 und 68 aufgezählt befinden.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 70 zum § 71 und die Bezugnahmen auf die §§ 65, 66, 67 und 68 wurden ersetzt durch: "§§ 66, 67, 68 und 69".
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 71 zum § 68 und die Bezugnahmen auf die §§ 66, 67, 68 und 69 wurden ersetzt durch: "§63, 64, 65 und 66".
§ 71. Zur Untersuchung von Kriminal-, Paternitäts- und Polizeistraffällen wird ein Verhöramt aufgestellt. Das Nähere darüber zu bestimmen ist dem Gesetz vorbehalten.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 71 zum § 72.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 72 zum § 69.
§ 72. Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte bei Rath und Gericht wird das nöthige Personal angestellt.
Das Nähere über die Kanzlei, sowie über die Sekretariate der Kommissionen bestimmt das Gesetz.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 72 zum § 73.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 73 zum § 70.
I. Kapitel.
Von den Besoldungen.
§ 73. Die Mitglieder des dreifachen Landrathes erhalten keine Entschädigung vom Staate. Die Mitglieder des Rathes, der Standeskommission und der Gerichte beziehen die gesetzlich festgesetzten Sporteln. Welche weitere Entschädigung der außer dem Versammlungsort wohnenden Mitgliedern der zuletzt bezeichneten Behörden zukommen soll, wird eine zu bearbeitendes Nachtragsgesetz näher bestimmen.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 73 zum § 74.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878
wurde der § 74 zum § 71 und diesem wurde folgender Absatz angefügt:
"Bezüglich der andern verfassungsmäßigen Beamtungen bleibt es bei den
gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen."
§ 74. Sämmtliche Landleute, die Mitglieder aller Behörden und alle Landesangestellten, sowie die Herren Geistlichen beider Konfessionen und auch die Niedergelassenen sollen alljährlich an der Landsgemeinde den ihnen vorgeschriebenen Eid schwören.
Die Nichterscheinenden stehen inzwischen in Allem und durchaus in gleichen Pflichten wie die der Landsgemeinde Beiwohnenden.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 74 zum § 75.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 75 zum § 72.
Fünfter
Abschnitt.
Von dem Kirchenwesen.
§ 75. Nach § 4 genießen die im Lande bestehenden evangelisch-reformirten und römisch-katholischen Kirchen das Recht der freien Ausübung ihres Glaubensbekenntnisses und des öffentlichen Gottesdienstes und es kommt jeder der beiden Konfessionen zu, nach der Verfassung ihrer Kirche und unter der Aufsicht des Staates ihre konfessionellen Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 75 zum § 76.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 76 zum § 73.
§ 76. Es wird zu diesem Ende von jedem Konfessionstheil ein eigener Kirchenrath aufgestellt, über dessen Wahl, Zusammensetzung, Befugnisse und Geschäftsführung das Gesetz das Nähere bestimmen wird.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 76 zum § 77.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 77 zum § 74.
§ 77. Die Geistlichen beider Konfessionen stehen in allen bürgerlichen Beziehungen, in Civil- und Kriminalsachen, unter den Gesetzen und Gerichten des Landes.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 77 zum § 78.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 78 zum § 75.
Sechster
Abschnitt.
Von den Gemeinden und Gemeindsbehörden.
§ 78. Die gegenwärtige Eintheilung in Kirchgemeinden, Tagwen und Dorfschaften bezüglich ihrer innern Verwaltung bleibt unverändert.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 78 zum § 79.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 79 zum § 76.
§ 79. Jedem Tagwen, jeder Dorfschaft, jeder Kirch- und Schulgemeinde steht, wie bis anhin, das Recht zu, ihre innern Angelegenheiten innerhalb der verfassungs- und gesetzmäßigen Schranken selbstständig zu besorgen und zu verwalten, und ihre Verwalter und Angestellten zu erwählen.
Der gleiche Grundsatz gilt auch für alle Korporationen und Stiftungen laut § 22.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 79 zum § 80.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 80 zum § 77 und der Bezug auf den § 22 wurde ersetzt durch: "§ 21".
I. Kapitel.
Von den Gemeindsversammlungen.
§ 80. Die laut § 25 stimmfähigen Gemeindsbürger, welche in der Gemeinde oder Dorfschaft wohnen, bilden die Gemeindsversammlung.
Bei Wahlen von Mitgliedern des Raths und dreifachen Landraths mögen auch diejenigen Mitglieder mitstimmen, welche nicht in der Gemeinde selbst wohnen.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 wurde der § 80 zum § 81 und erhielt folgende Fassung:
"§ 81. Die laut § 25 stimmfähigen Gemeindsbürger, welche in der Gemeinde
oder Dorfschaft wohnen, bilden die Gemeindsversammlung. - Bei Wahlen von
Mitgliedern des Rathes und dreifachen Landrathes sind auch die in der Gemeinde
niedergelassenen Kantons- und Schweizerbürger wahlberechtigt und wählbar."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 81 zum § 78 und die Bezugnahme auf den § 25 wurde ersetzt durch: "§ 24".
§ 81. Sie führt die Aufsicht über den Gemeindehaushalt, verfügt über den Erwerb oder Verlauf von Liegenschaften, Anhebung und Fortsetzung von Prozessen, über Bauten oder andere öffentliche Einrichtungen und die Benutzung der Gemeindsgüter, insofern nicht die Gemeindsgesetze in letzterer Beziehung beschränkende Bestimmungen enthalten. - Ihr stehen ferner zu: alle Verfügungen über rein ortspolizeiliche Gegenstände, die Ertheilung und Erneuerung von Gemeindsrechte laut § 11, sowie endlich die ihr zustehenden Wahlen.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 81 zum § 82.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 82 zum § 79 und die Bezugnahme auf den § 11 wurde ersetzt durch: "§ 10".
§ 82. Alljährlich soll über die Verwaltung der Gemeinde-, Kirchen-, Armen-, Schul- und andern Korporationsgüter den Genossen Rechnung abgelegt werden.
Über die Führung und Prüfung der Rechnungen wird das Gesetz das Nähere bestimmen.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 82 zum § 83.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 83 zum § 80.
II. Kapitel.
Vom Gemeinderath.
§ 83. Es wählt jeder Tagwen einen Gemeinderath. Derselbe besteht aus einem Präsidenten, wenigstens 3 und höchstens 10 Gemeinderäthen, dem Tagwenvogt und dem Tagwensschreiber, letzterer aber ohne Stimme.
Die von der Gemeinde gewählten Mitglieder des Rathes sind als solche Mitglieder des Gemeinderaths.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 wurde der § 83 zum § 84 und der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"Die von der Gemeinde gewählten Mitglieder des Rathes sind als solche, sofern sie
Gemeindsbürger sind, Mitglieder des Gemeinderaths."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 84 zum § 81.
§ 84. Das Präsidium bei Tagwensversammlungen und beim Gemeinderath führt der Gemeindepräsident. In dessen Abwesenheit oder andern Verhinderungsfällen funktionirt das erstgewählte Mitglied des Gemeinderathes.
Der Tagwenvogt steht unter der Leitung des Gemeindrathes und vollzieht dessen Beschlüsse.
Der Tagwenschreiber führt über die Verhandlungen der Gemeindsversammlungen und der Gemeinderäthe ein ordentliches Protokoll.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 84 zum § 85.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 85 zum § 82.
§ 85. Um Mitglied des Gemeinderathes sein zu können, muß einer in derjenigen Gemeinde wohnhaft sein, von welcher er gewählt worden ist.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 85 zum § 86.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 86 zum § 83.
§ 86. Der Gemeinderath besorgt alle innern Tagwensangelegenheiten, vollzieht die Beschlüsse der Tagwensversammlungen und die von den Kantonsbehörden an ihn gelangenden Verordnungen und Aufträge, insoweit dieselben nicht bereits einzelnen Vorstehern übertragen sind, und ist zugleich Strafrichter für Frevel und alle Übertretungen von Gemeindsgesetzen.
Unter seiner speziellen Aufsicht stehen auch die Verwaltungen der verschiedenen Gemeindsgüter.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 86 zum § 87.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 87 zum § 84.
III. Kapitel.
Von den Kirchgemeinden.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 erhielt die Überschrift zum III. Kapitel folgende Fassung:
"III.
Kapitel.
Von den Kirch- und Schulgemeinden."
§ 87. Die Kirchgemeinde wird von sämmtlichen stimmberechtigten Kirchgenossen gebildet.
Sie beschließt innerhalb der gesetzlichen Schranken über die kirchlichen Angelegenheiten der betreffenden Gemeinde, hat die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens und wählt nebst den Herren Geistlichen die Kirchenvorsteher und Kirchenbediensteten.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 87 zum § 88.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 erhielt
der § 88 folgende Fassung:
"§ 88. Die Kirchgemeinde besteht aus sämmtlichen, innerhalb der Gemeinde
wohnenden Kirchgenossen, einschließlich derjenigen Kantons- und Schweizerbürger
der betreffenden Konfession, welche seit wenigstens einem Jahre in einer der zur
Kirchgemeinde gehörigen Ortschaften niedergelassen sind.
Sie beschließt innerhalb der gesetzlichen Schranken über die kirchlichen
Angelegenheiten der Gemeinde, hat die Aufsicht über die Verwaltung des
Kirchenvermögens und wählt nebst den Geistlichen die Kirchenvorsteher und
Kirchenbediensteten.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 88 zum § 85.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1880 erhielt
der § 85 folgende
Fassung:
"§ 85. Fassung unbekannt.
IV. Kapitel.
Von den Schulgemeinden.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde die Überschrift an dieser Stelle gestrichen.
§ 88. Eben so steht der Versammlung der Schulgenossen mit Vorbehalt des § 22 das Recht zu, die nöthigen Verordnungen über ihre Schulen zu treffen, die Verwaltung des Schulvermögens zu besorgen, insofern sie nicht die Aufsicht ihrer Schulen dem Ortsstillstand überlassen wird, eine eigene Schulbehörde, sowie den Schulvogt und die Schullehrer zu wählen, - alles innerhalb der durch das Gesetz festgesetzten Schranken.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 88 zum § 89.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 erhielt
der § 89 folgende Fassung:
"§ 89. Ebenso besteht die Schulgemeinde aus sämmtlichen, innerhalb der
Gemeinde wohnenden Schulgenossen, einschließlich derjenigen dem betreffenden
Schulkreise zugeschiedenen Kantons- und Schweizerbürger, welche seit wenigstens
einem Jahre in einer Ortschaft desselben niedergelassen sind.
Ihr steht das Recht zu, innerhalb der durch das Gesez festgesezten Schranken,
die nöthigen Verordnungen über ihre Schulen zu treffen und die Verwaltung des
Schulvermögens zu besorgen. Sie hat die Schulpflege, sowie den Schulvogt und die
Schullehrer zu wählen."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 89 zum § 86.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1880 erhielt
der § 86 folgende
Fassung:
"§ 86. Fassung unbekannt.
Durch Beschluss der Landsgemeinde von 1878 wurde das V. Kapitel zum IV. Kapitel.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1880 wurde die Überschrift an dieser Stelle gestrichen.
§ 89. Jede Kirchgemeinde hat einen eigenen Stillstand, bestehend aus dem Ortspfarrer als Präsidenten, den Mitgliedern des Rathes der betreffenden Gemeinde und einer beliebigen Anzahl von der Kirchgemeinde zu wählenden Beisitzer.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr
1854 wurde der § 89 zum § 90 und erhielt folgende Fassung:
"§ 90. Jede Kirchgemeinde hat einen eigenen Stillstand, bestehend aus dem
Ortspfarrer als Präsidenten, den Mitgliedern des Rathes der betreffenden
Gemeinde (sofern sie daselbst Gemeindsgenossen sind) und einer beliebigen Anzahl
von der Kirchgemeinde zu wählenden Beisitzer."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 erhielt
der § 90 folgende Fassung:
"§ 90. Wo es, auf Grundlage der in §§ 88 und 89 enthaltenen Bestimmungen,
als zweifelhaft erscheint, in welcher Kirchen- oder Schulgemeinde ein
Niedergelassener sein Stimmrecht auszuüben und die entsprechenden
Verpflichtungen zu erfüllen hat, entscheidet, nach Anhörung aller Betheiligten,
Landammann und Rath."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 90 zum § 87.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1880 erhielt
der § 87 folgende
Fassung:
"§ 87. Fassung unbekannt.
§ 90. Er bildet die vorberathende und vollziehende Behörde in den Kirchensachen der Gemeinde; er handhabt die Sittenpolizei, besorgt in seiner Gesammtheit oder durch einen von ihm zu bestellenden Ausschuß das Armenwesen, beaufsichtigt, insofern die Schulgemeinde hiefür nicht eine eigene Schulbehörde aufgestellt hat, die Schulen und ist die einleitende Behörde in Matrimonial- und Paternitätsfällen. Über seine Verhandlungen wird ein regelmäßiges Protokoll geführt.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 90 zum § 91.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 erhielt
der § 91 folgende Fassung:
"§ 91. Den Kirch- und Schulgemeinden steht, innerhalb der Schranken des
Gesezes, das Recht zu, für ihre Bedürfnisse Vermögens- und Kopfsteuern zu
erheben. Die Niedergelassenen sind dabei den Bürgern vollständig gleich zu
halten und dürfen mit keinerlei besondern Auflagen belastet werden.
Mit Bezug auf Vermögenssteuern für Schulzweke fallen für industrielle
Etablissements diejenigen ihrer Inhaber, die nicht ohnehin, in der Gemeinde
persönlich steuerpflichtig sind, mit demjenigen Theile ihres steuerbaren
Vermögens, welchen das betreffende Geschäft oder ihr Antheil an demselben
repräsentirt, in das Steuerregister derjenigen Gemeinde, wo dasselbe liegt.
Das Nähere bestimmt das Gesez."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 91 zum § 88.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1880 erhielt
der § 88 folgende
Fassung:
"§ 88. Fassung unbekannt.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1880 wurde an dieser Stelle folgende Überschrift eingefügt:
"IV.
Kapitel.
Von den Armengemeinden."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 wurde
an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 91a. Jede Kirchgemeinde hat einen eigenen Stillstand, bestehend aus
dem Ortspfarrer als Präsidenten, den Mitgliedern des Rathes aus der betreffenden
Gemeinde (sofern sie nach § 88 zur Kirchgenossenschaft gehören) und einer
beliebigen Anzahl von der Kirchgemeinde zu wählender Beisizer.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 91a zum § 89.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1880 erhielt
der § 89 folgende Fassung:
"§ 89. Die Armengemeinde besteht aus der stimmfähigen ortsbürgerlichen
Einwohnerschaft eines Armenkreises.
Ihr steht die Oberaufsicht über die Verwaltung des Armengutes und demgemäß die
Abnahme der Rechnungen zu. Sie hat die Armenpflege, sowie den Verwalter des
Armengutes und die Armenbediensteten zu wählen."
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 wurde
an dieser Stelle folgender § eingefügt:
"§ 91b. Er bildet die vorberathende und vollziehende Behörde in den
Kirchensachen der Gemeinde, er handhabt die Sittenpolizei, besorgt - in seiner
Gesammtheit oder durch einen von im bestellten Ausschuß - das Armenwesen, und
ist die einleitende Behörde in Matrimonial- und Paternitätsfällen . Über seine
Verhandlungen wird ein regelmäßiges Protokoll geführt.
In Fragen, welche das Armenwesen beschlagen, haben diejenigen Mitglieder (den
Ortsgeistlichen ausgenommen), welche nicht Gemeindebürger sind, den Austritt zu
nehmen."
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 91b zum § 90.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 2. Mai 1880 erhielt
der § 90 folgende Fassung:
"§ 90. Die Die Armengemeinde ist berechtigt, soweit die Zinse des
Armengutes, sowie andere verfügbare Einnahmen zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse
nicht ausreichen, Armensteuern zu erheben. Das Nähere bestimmt das Gesez."
VI. Kapitel.
Von den Waisenämtern.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde das VI. Kapitel zum V. Kapitel.
§ 91. Von jedem Wahltagwen wird ein Waisenamt von wenigstens 4, höchstens 8 Mitgliedern aufgestellt. Der Präsident dieser Behörde ist der Waisenvogt, welcher auf den Vorschlag des Gemeinderathes in oder außer dessen Mitte vom Rath gewählt wird.
Das Waisenamt besorgt nach Anleitung des Gesetzes das Vormundschaftswesen des betreffenden Tagwens, beaufsichtigt die Vögte und ist hinsichtlich seiner Verrichtungen hinwieder der Standeskommission untergeordnet.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 91 zum § 92.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 92 wieder zum § 91.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde das VII. Kapitel zum VI. Kapitel.
§ 92. In den Wahltagwen soll aus der Zahl der Aktivbürger ein Vermittler und für Behinderungsfälle ein Stellvertreter erwählt werden.
Die Verrichtungen desselben bestimmt das Gesetz.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 92 zum § 93.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 93 wieder zum § 92.
VIII. Kapitel.
Vom Polizeivorsteher.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde das VIII. Kapitel zum VII. Kapitel.
§ 93. Ebenso soll vom Rath für jeden Wahltagwen aus der Mitte des Gemeinderaths und auf dessen Vorschlag ein Polizeivorsteher gewählt werden.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 93 zum § 94.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 94 wieder zum § 93.
IX. Kapitel.
Parität und Amtsdauer.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde das IX. Kapitel zum VIII. Kapitel und erhielt folgende Überschrift:
§ 94. In den Gemeinden Glarus, Netstall und Mitlödi soll wenigstens ein Mitglied katholischer Konfession in den Gemeinderath und in das Waisenamt gewählt werden.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 94 zum § 95.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1873 wurde der § 95 aufgehoben.
§ 95. Sämmtliche Gemeindsbeamte werden auf drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.
Rücksichtlich des Verwandtschaftsgrades der Mitglieder des Gemeindrathes und Waisenamtes gelten die in § 34 festgesetzten Grundsätze.
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 95 zum § 96.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 96 zum § 94 und der Bezug auf den § 34 wurde ersetzt durch: "§ 31".
Siebenter Abschnitt.
Von der Revision der Verfassung.
§ 96. Die gegenwärtige Verfassung wird auf die Dauer von vier Jahren angenommen.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1851 erhielt
der § 96 folgende Fassung:
"§ 96. Die Verfassung kann zu jeder Zeit, wenn es die Mehrheit der
Aktivbürger verlangt, revidirt werden."
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 96 zum § 97.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 97 zum § 95.
§ 97. Innerhalb dieser Zeit, mithin vor dem Jahre 1846 sind keine Anträge auf Verfassungsänderung zulässig.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1851 erhielt
der § 97 folgende Fassung:
"§ 97. Es können demzufolge und nach Anleitung von § 48 der Verfassung
alljährlich Anträge auf Abänderung derselben an das Landsgemeindememorial
gestellt werden und es werden diese Anträge auf gleiche Weise wie die übrigen
gesetzgeberischen Eingaben behandelt.
Wenn indessen der dreifache Landrath den gestellten Anträgen beipflichtet oder
von sich aus eine Abänderung der Verfassung für nöthig erachtet, so hat er
vorerst bloß für die Landsgemeinde zu begutachten, ob und bejahenden Falls über
welche Punkte die Revision stattfinden soll. Anträge, welche sich auf andere
Verfassungsartikel als die im Memorial besprochenen beziehen, dürfen an der
Landsgemeinde nicht mehr gestellt werden.
Fragen über Revision der Verfassung werden immer der ordentlichen und zu diesem
Zwecke bei der Bürgerpflicht zusammenberufenen Landsgemeinde vorgelegt. Lehnt
die Landsgemeinde die Revision ab, so bleibt die Verfassung wiederum in voller
Kraft. Entscheidet sie sich dagegen für eine Revision der Verfassung, so
bezeichnet sie zugleich die abzuändernden Artikel derselben. Der dreifache
Landrath hat dann die Revision im Jahreslaufe vorzunehmen und seine daherigen
Vorschläge der nächsten ordentlichen Landsgemeinde vorzulegen. Geht der Antrag
auf Belassung der bisherigen Verfassungsbestimmungen, so ist der Landrath
gleichwohl verpflichtet, über die von der Landsgemeinde angeordnete Revision
einen eventuellen Antrag zu stellen."
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 97 zum § 98.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 98 zum § 96 und die Bezugnahme auf den § 48 wurde ersetzt durch: "§ 45".
§ 98. Nach Abfluß der 4 Jahre wird der dreifache Landrath von sich aus oder auf ihn gelangte Anträge die Frage in Berathung ziehen, ob und bejahenden Falls über welche Punkte eine Revision der Verfassung vorzunehmen sei.
Er legt diese Frage begutachtet der Landsgemeinde vor.
Spricht sich die Landsgemeinde für keine Revision aus, so bleibt die Verfassung wiederum für die folgenden 4 Jahre in Kraft.
Wird hingegen Revision beschlossen, so bezeichnet die Landsgemeinde unter den ihr vom Landrath vorgelegten und von ihr selbst bezeichneten Artikel diejenigen, welche einer Abänderung unterworfen und aufs nächste Jahr begutachtet werden sollen.
Der dreifache Landrath legt dieselben, mit seinem Gutachten versehen, der nächsten ordentlichen Landsgemeinde vor.
Durch Beschluss der Landsgemeinde vom 11. Mai 1851 erhielt der § 98 folgende Fassung:
§ 98. Bis zur Annahme der revidirten Verfassung bleibt die dermalen bestehende Verfassung in Kraft und die Behörden in ihrer gesetzlichen Thätigkeit."
Durch Beschluss der ordentlichen Landsgemeinde vom Jahr 1854 wurde der § 98 zum § 99.
Aufgrund eines Beschlusses der Landsgemeinde von 1878 wurde der § 99 zum § 97.
Glarus am 22. Mai 1842
Der Amtslandamman
C. Blumer
Erster Landschreiber
Cham.
Die Verfassung von Glarus von 1842 ersetzte die sehr umstrittene Verfassung von 1836, welche die (undemokratische) Trennung der Kantonalen Behörden nach in einen katholischen und einen evangelischen, der auf den Religionsverträgen von 1623 und 1683 beruhte, beseitigte und damit die dort festgeschriebenen Vorrechte der katholischen Minderheit aufhob. Glarus ist der einzige religiös gemischte Kanton, der durch seine Verfassung die Religion in dieser Weise hervorhob, dass sie ab 1830 von der evangelischen und liberalen Mehrheit bekämpft wurde. Die Verfassung erhielt jedoch von den katholischen Kantonen ebenso wie die vorstehende von 1842 keine Gewährleistung gemäß dem Bundesvertrag von 1815.
Im Schweizerischen Bundesblatt wird von der Verfassung von 1851 gesprochen, doch haben die meisten anderen, mir vorliegenden Veröffentlichungen von der "partiellen Revision unserer Verfassung vom 22. Mai 1842" im Jahr 1851 gesprochen, weshalb vorstehende Verfassung aus dem Jahr 1842 mit den Abänderungen, bis zum Jahr 1887 fortbestanden. Totalrevisionsbestrebungen zu dieser Verfassung gab es seit 1874 (Erlass der neuen Bundesverfassung), doch hat die Landsgemeinde der Jahre 1875 und 1876 die jeweiligen Verfassungsentwürfe des Landrates verworfen, so dass erst 1887 die 101 Jahre gültige Kantonsverfassung verabschiedet werden konnte.