Kanton Glarus

Staatsverfassung
vom 22. Mai 1842

Erster Abschnitt. 
  I. Kapitel. Allgemeine Bestimmungen.
  II. Kapitel. Politische Rechte der Bürger.
  III. Kapitel. Wahlbestimmungen.

Zweiter Abschnitt.  Gebietseintheilung.

Dritter Abschnitt.  Von den Behörden und ihrer Kompetenz oder von den öffentlichen Gewalten.
  I. Kapitel. Von der Landsgemeinde.
  II. Kapitel. Vom dreifachen Landrathe.
  III. Kapitel. Vom Landsgemeind-Memorial.
  IV. Kapitel. Vollziehende Behörden.
    A. Der Rath.
    B. Kommissionen.
      Standeskommission.
  V. Kapitel. Vom Landammann.
  VI. Kapitel. Richterliche Gewalten.
    A. Das Civilgericht.
    B. Das Augenscheinsgericht.
    C. Das Ehegericht.
    D. Das Kriminalgericht.
    E. Das Appellationsgericht
  VII. Kapitel.
    A. Vom Verhöramt.
    B. Von der Kanzlei.

Vierter Abschnitt. 
  I. Kapitel. Von den Besoldungen.
  II. Kapitel. Von dem Eid.

Fünfter Abschnitt.  Von dem Kirchenwesen

Sechster Abschnitt.  Von den Gemeinden und Gemeindsbehörden.
  I. Kapitel. Von den Gemeindsversammlungen.
  II. Kapitel. Vom Gemeinderath.
  III. Kapitel. Von den Kirchgemeinden.
    III. Kapitel. Von den Kirch- und Schulgemeinden.
  IV. Kapitel. Von den Schulgemeinden.
  V. Kapitel. Vom Stillstand.
    IV. Kapitel. Von den Armengemeinden.
  VI. Kapitel. Von den Waisenämtern.
  VII. Kapitel. Vom Vermittler.
  VIII. Kapitel. Vom Polizeivorsteher.
  IX. Kapitel. Parität und Amtsdauer.

Siebenter Abschnitt.  Von der Revision der Verfassung.

Schlußbestimmung.

 

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