Verfassung des Kantons Glarus

vom 2. Oktober 1836

aufgehoben durch
Verfassung vom 22. Mai 1842

Wir Landammann, Räthe, Richter und Gemeine Landleute
des eidgenössischen Standes Glarus,

urkunden anmit,

daß, nachdem uns in Vollziehung des Landsgemeind-Schlusses vom 29. Mai 1836 der Entwurf zu einer neuen Verfassung heute zur Berathung vorgelegt worden ist, wir nachfolgende Bestimmungen, als die Verfassung hiesigen Kantons angenommen haben:

Erster Abschnitt.

I. Kapitel.
Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Der Kanton Glarus als ungetheiltes Ganzes ist ein Freistaat mit demokratischer Verfassung, und bildet als solcher ein Glied der schweizerischen Eidgenossenschaft.

§ 2. Die Souveränität beruht im Volke. Es übt dieselbe unmittelbar an der Landsgemeinde, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden aus in der durch die Verfassung vorgeschriebenen Form.

§ 3. Alle Landleute stehen unter dem gleichen Gesetze und üben die gleichen politischen Rechte aus, vorbehalten die im § 26 bestimmten Ausnahmen. Es giebt sonach im Kanton keine Vorrechte der Konfession, des Orts, der Geburt, des Standes, der Familie und des Vermögens.

§ 4. Die gänzliche Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

Die freie Ausübung des evangelisch-reformirten und römisch-katholischen Gottesdienstes ist in den Gemeinden, wo der eine oder andere dermalen ausgeübt wird, feierlichst gewährleistet.

§ 5. Die Verfassung sichert das Recht gemischte Ehen einzugehen. - Weder die Eingehung derselben noch der Übertritt von einer Konfession zur andern haben Nachtheile in Bezug auf politische und Heimatrechte zur Folge.

§ 6. Niemand kann gerichtlich verfolgt und verhaftet werden, als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen, und in den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen.

Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.

Die Anwendung peinlicher Mittel zur Bewirkung eines Geständnisses ist untersagt.

§ 7. Das Privateigenthum ist unverletzlich. Indessen räumt die Verfassung dem Staate das Recht ein, in Fällen, wo es das Staatswohl erheischt, von Privaten oder Gemeinheiten das Opfer eines unbeweglichen Besitzthums gegen gerechte, nach Anleitung des Gesetzes auszumittelnde Entschädigung zu fordern.

§ 8. Die Verfassung sichert die Freiheit der Presse und der Meinungsäußerung. Das Gesetz bestimmt die Strafe gegen deren Mißbrauch.

§ 9. Handel und Gewerbe sind frei. Die Regalien und gesetzlichen Bestimmungen, welche das Gemeinwohl erforderlich macht, vorbehalten.

Gleiche Gewerbsfreiheit genießen auch die Angehörigen anderer Kantone und auswärtiger Staaten, in welchen dem Glarner das Gegenrecht zugesichert ist.

§ 10. Jedem Schweizerbürger und Angehörigen auswärtiger Staaten ist unter den gesetzlichen Bestimmungen die Erwerbung des hiesigen Landrechtes gestattet, insofern er darthut, daß in seinem Kanton oder in seiner Heimath dem Glarner das Gegenrecht gehalten wird. - Ehe demselben jedoch das Landrecht ertheilt wird, muß er nachweisen, daß er auf den Fall der Erlangung desselben ein Tagwens- oder Gemeinderecht erlangt hat.

§ 11. Jedem Landmann ist das Recht der Erwerbung des Gemeinde- und Tagwenrechts in einer andern Gemeinde oder einem andern Tagwen unter den durch das Gesetz festzusetzenden Bedingungen gewährleistet. Dagegen darf kein Tagwen einen Nichtkantonsbürger das Tagwen- oder Gemeindsrecht definitiv ertheilen, ehe ein solcher das Landrecht erworben hat.

§ 12. Über die Erneuerung, Verzichtleistung und den Verlust des Land- und Tagwenrechts wird das Gesetz das nähere bestimmen.

§ 13. Ebenso hat jeder Landmann das Recht, sich unter den durch das Gesetz festzusetzenden Bedingungen in jedem andern Tagwen oder jeder andern Gemeinde niederzulassen, und dort seinen Beruf oder sein Gewerbe ungestört auszuüben.

§ 14. Jeder Landmann und jeder im Lande angesessene Schweizer ist zum eidgenössischen Militärdienst nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Das Gesetz bestimmt die näheren Ausnahmen.

§ 15. Die Abschließung von Militärkapitulationen mit fremden Staaten bleibt untersagt.

§ 16. Jeder Landmann, sowie die Tagwen und Korporationen haben zur Deckung der Staatsausgaben gleichmäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen beizutragen. Kirchen-, Schul- und Armengüter sind steuerfrei.

Niedergelassene haben ihr im Lande befindliches Vermögen und Fremde ihre Liegenschaften im Kanton gleich den Landleuten zu versteuern.

§ 17. Der Grundsatz der Öffentlichkeit in Bezug des Rechnungswesens und des Staatshaushaltes ist durch die Verfassung anerkannt.

Wie dieser Grundsatz bei den Behörden in Anwendung zu bringen seie, wird das Gesetz bestimmen.

§ 18. Die richterliche und vollziehende Gewalt werden unter sich und von der gesetzgebenden getrennt, so daß ihre Verrichtungen besondern Behörden übertragen und diese innerhalb ihrer Schranken als selbstständig anerkannt sind.

§ 19. Der Unterricht der Jugend und das gesammte Schulwesen stehen unter der Aufsicht des Staates. Er leitet und befördert die öffentlichen Unterrichtsanstalten und wacht darüber, daß jeder Landmann seinen Kindern oder Pflegebefohlenen den gehörigen Schul- und Religionsunterricht zukommen läßt.

§ 20. Ebenso liegt dem Staate die Pflicht der Oberaufsicht über die Sittenpolizei und das Armenwesen ob.

§ 21. Die Verwaltung der Tagwens-, Kirchen-, Schul- und Armengüter ist, wie bis dahin, Sache der resp. Tagwen, Gemeinden und Korporationen. Diese Güter stehen unter dem Schutze des Staates.

§ 22. Die Errichtung von Korporationen für immerwährende Zwecke unterliegt der Genehmigung des Staates.

§ 23. Die dermalen bestehenden Stiftungen für Kirchen, Schulen und andere gemeinnützige Zwecke bleiben bei ihren statutengemäßen Rechten geschützt.

§ 24. Kein Mitglied einer Behörde oder Beamteter darf ohne Genehmigung der Landsgemeinde von einer fremden Macht einen Titel, Orden, Geld oder Geldeswerth annehmen.

Das Tragen von Orden oder andern Auszeichnungen vom Ausland in amtlicher Stellung an Versammlungen verfassungsmäßiger Behörden und im Kantonalmilitärdienst ist untersagt.

§ 25. Alle bestehenden Gesetze, in so fern sie nicht durch die Verfassung abgeändert oder aufgehoben werden, bleiben so lange in Kraft, bis neue an deren Stelle treten.

Dem dreifachen Landrathe liegt es ob, mit Beförderung der Landsgemeinde diejenigen Gesetze, denen durch diese Verfassung gerufen wird, vorzuschlagen.

II. Kapitel.
Politische Rechte der Bürger.

§ 26. Aktivbürger ist jeder Landmann, nachdem er das 18te Altersjahr zurückgelegt hat und in bürgerlichen Ehren steht.

Von der Ausübung des Aktivbürgerrechts sind ausgeschlossen:
a. Falliten und Akkorditen, so lange sie nicht rehabilitirt sind;
b. Ehrlose, d. h. solche, welche wegen Diebstahl abgestraft worden oder zu entehrenden Strafen verurtheilt;
c. diejenigen, welche durch Spruch der kompetenten Behörde in der Ausübung des Aktivbürgerrechts stille gestellt worden sind, für die Dauer dieser Zeit, und
d. Wahnsinnige und Blödsinnige.

§ 27. Jedem Aktivbürger steht das Recht zu, in der in § 49 bestimmten Form Vorschläge zu Gesetzen und hoheitlichen Beschlüssen ans Memorial zu geben, an Gemeinds- und Tagwensversammlungen, so wie an der Landsgemeinde zu rathen, zu mindern und zu mehren, an den Wahlen Theil zu nehmen und gewählt zu werden, so fern er die erforderlichen Eigenschaften besitzt.

III. Kapitel.
Wahlbestimmungen.

§ 28. Kein politischer Beamteter oder Bediensteter soll auf Lebenszeit gewählt werden, dagegen ist derselbe nach Verfluß seiner Amtsdauer wieder wählbar.

Suspensionen, Entlassungen oder Entsetzungen können nur in Folge Spruchs kompetenter Behröde statt haben.

§ 29. Sämmtliche Stellen werden durch das freie Handmehr vergeben.

Die Versteigerung und die allgemeine Verloosung von Landesbedienstungen sind abgeschafft.

§ 30. Bei Besetzung der Raths- und Gerichtsstellen, so wie der verschiedenen Landesbedienstungen, soll rücksichtlich der Parität ein billiges Verhältniß beobachtet werden, und zwar werden die Gemeinden die Mitglieder des Raths und des dreifachen Landraths nach dem in § 52 festgesetzten Verhältniß erwählen.

Zur Herstellung einer möglichst annähernden Repräsentation beider Konfessionstheile wird der Rath überdieß aus der Zahl der katholischen Landleute derjenigen Gemeinden, welche durch die Verfassung kein katholisches Mitglied im Rath haben, Ein Mitglied in den Rath und für dieses auch die zwei Mitglieder in den dreifachen Landrath wählen.

In die Standeskommission und in jedes Gericht soll wenigstens ein Mitglied der katholischen Konfession gewählt werden.

§ 31. Bei Besetzung der verschiedenen Kommissionen, der Gerichte, der besondern Verwaltungen und Bedienstungen soll jeweilen auf die verschiedenen Landestheile billige Rücksicht genommen werden.

§ 32. Jeder, das Aktivbürgerrecht ausübende Landmann ist unter den nachfolgenden Bedingungen wählbar.

§ 33. Um in die Standes-Kommission oder in das Appellationsgericht gewählt werden zu können, soll einer entweder 25 Jahre alt, oder wenigstens drei Jahre lang Mitglied des Raths, einer Raths-Kommission oder eines untern Gerichtes gewesen sein.

§ 34. Vater und Sohn,
Schwäher und Tochtermann,
Brüder und
Schwäger
können zu gleicher Zeit weder Mitglieder der Standes-Kommission, noch Mitglieder einer und derselben gerichtlichen Behörde sein. Eben so wenig dürfen von einem Tagwen zwei in oben benannten Verwandtschaftsgraden stehende zu gleicher Zeit, oder solche, welche nicht in dem Tagwen wohnen, in den Rath gewählt werden.

Von einer Person können gleichzeitig nicht bekleidet werden:
a. eine Stelle in der Standes-Kommission, im Kriminal- und Appellationsgericht;
b. eine Stelle am Verhöramt, im Kriminal- und Appellationsgericht;
c. die Stelle eines Vermittlers, Verhörrichters oder Richters erster und zweiter Instanz.

Auch sollen nicht mehr als zwei Raths-Kommissionen von einem und demselben Mitglied der Standes-Kommission präsidirt werden.

§ 35. Der Landammann und Landstatthalter werden auf eine Dauer von drei Jahren gewählt. Beide sind wieder wählbar.

§ 36. Die Mitglieder des dreifachen Landraths, des Raths, der Standes-Kommission und sämmtlicher Gerichte werden auf eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar; jedoch ergeht für jede einzelne Stelle eine neue Wahl.

§ 37. Über die Amtsdauer der übrigen hievon nicht benannten Beamtungen und Bedienstungen wird das Gesetz das Nähere bestimmen.

§ 38. Stellen, welche innerhalb der festgesetzten Amtsdauer ledig fallen, werden bei dem ersten Zusammentritt der kompetenten Wahlbehörde wieder besetzt.

Demissionen können in der Zwischenzeit von einer ordentlichen Versammlung der Wahlbehörde zur andern nicht eingereicht werden, in so fern der die Entlassung Begehrende die gesetzliche Eigenschaften noch besitzt.

In außerordentlichen Fällen entscheidet der Rath.

Zweiter Abschnitt.
Gebietseintheilung.

§ 39. Der Kanton Glarus wird in nachfolgende 17 politische Gemeinden oder Wahltagwen eingetheilt, welche die ihnen nach § 52 zustehende Zahl von Mitgliedern in Rath und dreifachen Landrath zu wählen haben:
1) Bilten;
2) Kerenzen und Mühlehorn;
3) Niederurnen;
4) Oberurnen;
5) Näfels;
6) Mollis sammt Beglingen;
7) Nettstall;
8) Glarus und Riedern;
9) Ennenda und Ennetbühls;
10) Mitlödy, Sool und Schwändy;
11) Schwanden sammt Thon;
12) Der Eschentagwen, bestehend aus: Nitfurn, Läugelbach, Luchsingen und Adlenbach;
13) Der alte Tagwen Diesbach, bestehend aus: Zusingen, Haslen, Hätzingen, Diesbach, Dornhaus und Bettschwanden;
14) Rüty;
15) Linthal: Dorf, Matt und Ennetlinth;
16) Matt und Engy;
17) Elm.

Dritter Abschnitt.
Von den Behörden und ihrer Kompetenz, oder von den öffentlichen Gewalten.

I. Kapitel.
Von der Landsgemeinde.

§ 40. Die Versammlung aller stimmfähigen Landleute an der Landsgemeinde bildet die souveräne Behörde des Kantons.

§ 41. Die Landsgemeinde versammelt sich ordentlicherweise im Jahr einmal, und zwar am zweiten Sonntag im Maimonat in Glarus.

Außerordentlich nur dann, wann es der dreifache Landrath auf den Vorschlag der Standes-Kommission wichtiger und dringlicher Geschäfte wegen für nöthig findet.

§ 42. Jeder stimmfähige Landmannn ist, gesetzliche Ehehaften vorbehalten, verpflichtet, an der Landsgemeinde zu erscheinen, den Eid zu schwören, für Gesetze und Beschlüsse und bei Wahlen so zu stimmen, wie er es vor Gott und dem Vaterlande verantworten kann.

§ 43, In die Kompetenz der Landsgemeinde fallen:
a) Alle Bestimmungen hinsichtlich der Verfassung nach Anleitung des § 101.
b) Die Gesetzgebung nach Anleitung der in der Verfassung festgesetzten Bestimmungen.
c) Hoheitliche Verfügungen über Münz, Maaß und Gewicht, das Salz- und Postwesen, das Forstwesen und die Gewässer, die Jagd und Fischerei, die Zoll-, Weg- und Brückengelder, die Susten, Märkte und Bergwerke, so wie über Veräußerung und Ankauf von Landeseigenthümlichkeiten.
d) Die Oberaufsicht über die Landesverwaltung.
e) In Beachtung der Bundespflicht der Entscheid über Krieg und Frieden, Bündnisse und alle Verträge und Verabkommnisse mit eidgenössischen Ständen und auswärtigen Staaten, welche nicht laut Verfassung einer andern Behörde vorbehalten sind.
f) Die Wahlen des Landammans, Landstatthaltes, der Mitglieder der Standes-Kommission und der Gerichte.
g) Die Errichtung und Aufhebung öffentlicher Beamtungen und ihre Besoldungen.
h) Das Steuerwesen und alle Verfügungen betreffend die zur Bestreitung der Landesausgaben erforderlichen Mittel.
i) Alle Anstalten, Bauten, Anschaffungen, deren Totalkosten die Summe von fl. 2500 (Gulden) überschreiten, außerordentlich dringende Verumständungen und Bedürfnisse vorbehalten.
k) Landrechtsertheilung und Landrechtserneuerung.

§ 44. Dagegen hat die Landsgemeinde kein Recht, über die von den übrigen Behörden in Gemäßheit ihrer Befugnisse erlassenen Erkanntnisse und Urtheile einzutreten.

§ 45. Die Landsgemeinde berathet und entscheidet einzig über die im Memorial enthaltenen Artikel und Gutachten des Landrathes und zwar nach einem festzusetzenden Reglement.

Sie hat das Recht, die Anträge anzunehmen, abzuändern, zu verwerfen, oder zur nochmaligen Begutachtung oder Erledigung an den dreifachen Landrath zurückzuweisen.

Die Beschlüsse der Mehrheit sind für die Minderheit verbindlich.

§ 46. Alljährlich wird der Landsgemeinde eine Übersicht der Landesrechnung und des Standes der übrigen Landesverwaltungen vorgelegt.

Diese Übersicht, sowie die Beschlüsse der Landsgemeinde werden durch den Druck bekannt gemacht.

II. Kapitel.
Vom dreifachen Landrathe.

§ 47. Derselbe besteht aus 119 Mitgliedern, und wird gebildet:
a) Aus dem Landammann, Landstatthalter und den übrigen Mitgliedern der Standes-Kommission.
b) Aus den 35 von den Tagwen gewählten Mitgliedern des Raths nach § 52.
c) Aus 70, je 2 auf 1 von den Tagwen gewählten Rathsglied, gewählten Landräthen;
d) Aus 3 vom Rath nach § 30 zu wählenden Mitgliedern.

Das Präsidium führt der jeweilige Amtslandammann.

Sämmtliche Mitglieder des Landraths stehen in gleichen Rechten und Pflichten und haben als solche das Interesse des gesammten Landes und nicht einzelner Theile desselben nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu vertreten.

§ 48. In seiner Kompetenz liegt:
a) Die Formation des Landsgemeindememorials nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Behandlung aller derjenigen Geschäfte, welche ihm von der Landsgemeinde zugewiesen werden.
c) Die Instruktion und Wahl der Gesandten auf ordentliche und außerordentliche Tagsatzungen, Abnahme der Relation und Prüfung ihrer Verrichtungen.
d) Anordnungen von Truppenaufstellungen in Gemäßheit des Bundesvertrags oder in andern dringlichen Fällen.
e) Die Aufsicht über Rath und Gericht, zu welchem Ende ihm alljährlich sowohl von der Obrigkeit, als Appellationsgericht ein Amtsbericht erstattet wird.
f) Prüfung und Abnahme der Landesrechnung und der abgesonderten Verwaltungsrechnungen.
g) Berathung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Jahr.
h) Das Begnadigungsrecht von Verbrechen, welche von kompetenter Behörde zum Tode verurtheilt worden sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
i) Die Abschließung von Verträgen, Verabkommnissen und Konkordaten mit auswärtigen Staaten und eidgenössischen Kantonen, ökonomischer und polizeilicher Natur.
k) Die Wahl der Präsidenten der obrigkeitlichen Kommissionen und des Landseckelmeisters aus der Mitte der Standes-Kommission. Ferners
    der Standeskanzlei,
    des Straßen-,
    des Polizei-,
    des Salz- und
    Zeughaus-Direktors,
    des Postverwalters,
    der Staabsoffiziere,
    der Raths- und Gerichtsdiener,
    des Waag- und Hausmeisters.
l) Die Besammlung außerordentlicher Landsgemeinden.

III. Kapitel.
Vom Landsgemeind-Memorial.

§ 49. Für die von der Landsgemeinde zu behandelnden Gegenstände wird alljährlich vom dreifachen Landrath ein Memorial gebildet, welches 4r Wochen vor der Landsgemeinde dem Volke mitgetheilt werden soll.

Jedem stimmfähigen Landmann steht das Recht zu, Vorschläge zu Gesetzen und hoheitlichen Beschlüssen, die er bei seiner aufhabenden Landespflicht der Ehre und dem Nutzen des Vaterlandes angemessen erachtet, an das Memorial zu geben; die Eingaben müssen in Schrift verfaßt, den Antrag bestimmt und mit den Erwägungsgründen begleitet enthalten und dem Eingeber unterzeichnet sein.

Diese Anträge sowohl, als die von Behörden ausgehenden, werden vom dreifachen Landrath geprüft, nöthigenfalls zur Vorberathung an Kommissionen aus seiner Mitte verweisen und diejenigen, welche er für erheblich und dringlich erachtet mit seinem Gutachten dem Memorial einverleibt.

Unter einer eigenen Rubrik, jedoch ohne besonderes Gutachten, werden im Memorial auch diejenigen Anträge aufgenommen, die der dreifache Landrath für unerheblich erklärt hat. Über Anträge der letzteren Art wird nur auf speziellen Anzug an der Landsgemeinde eingetreten, so daß sie entweder die Ablehnung oder die Begutachtung auf das folgende Jahr beschließt.

§ 50. Gegen ein von nun an neu angenommenes Gesetz sollen vor Ablauf von drei Jahren keine Abänderungsanträge angenommen werden dürfen; es wäre denn, daß sich ein solches Gesetz offenbar dem Lande nachtheilig beweisen würde. In diesem Falle liegt dem dreifachen Landrathe die Pflicht ob, von sich aus die Landsgemeinde auf die Unstatthaftigkeit eines solchen Gesetzes aufmerksam zu machen und auf Abänderung desselben anzutragen.

IV. Kapitel.
Vollziehende Behörden.

A. Der Rath.

§ 51. Der Rath besteht aus 47 Mitgliedern, nämlich:
a) den 11 Mitgliedern der Standes-Kommission;
b) den 35 von den respektiven Tagwen gewählten Mitgliedern;
c) dem nach § 30 vom Rath gewählten Mitglied katholischer Konfession.

Derselbe bildet die oberste Vollziehungs- und Verwaltungsbehörde des Kantons.

§ 52. Die 35 von den Tagwen zu wählenden Mitglieder werden nach Maßgabe der Bevölkerung folgendermaßen auf die verschiedenen Tagwen vertheilt:
Bilten wählt 1 Rathsglied.
Kerenzen und Mühlehorn 2 Rathsglieder.
Niederurnen 1 Rathsglied.
Oberurnen 1 Rathsglied.
Näfels 2 Rathsglieder.
Mollis samt Beglingen 3 Rathsglieder.
Nettstall 2 Rathsglieder.
Glarus und Riedern 4 Rathsglieder.
Ennenda und Ennetbühls 2 Rathsglieder.
Mitlödy, Sool und Schwändi 2 Rathsglieder.
Schwanden samt Thon 3 Rathsglieder.
Der Eschentagwen, bestehend aus Nitfurn, Läugelbach, Luchsingen und Adlenbach 2 Rathsglieder.
Der alte Tagwen Diesbach, bestehend aus Zusingen, Haslen, Hätzingen, Diesbach, Dornhaus und Bettschwanden 3 Rathsglieder.
Rüthy 1 Rathsglied.
Linthal: Dorf, Matt und Ennetlinth 2 Rathsglieder.
Matt und Engi 2 Rathsglieder.
Elm 2 Rathsglieder.

§ 53. Dem Rathe liegt ob: die Sorge für das Interesse des Kantons nach Außen, sowie die Führung der Regierungsgeschäfte und der Landesverwaltung im Innern in allen ihren Theilen.

§ 54. Er wacht für die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit, vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Landsgemeinde und des Landraths und erläßt die hiefür erforderlichen Verordnungen nach den Grundsätzen und Bestimmungen derselben.

Gleichergestalt ist ihm die Vollziehung der von eidgenössischen Behörden ausgegangenen, für unsern Kanton verbindlichen Verfügungen, sowie die Handhabung der mit andern eidgenössischen Ständen oder auswärtigen Staaten geschlossenen Verträge übertragen.

§ 55. Er leitet und beaufsichtigt die Rathskollegien, denen besondere Zweige der Verwaltung übertragen sind, in Gemäßheit der, auf ihre Organisation und Verrichtungen aufzustellenden Reglemente.

§ 56. Er legt dem dreifachen Landrath alljährlich sowohl über die Verwaltung des Landsseckels, als über diejenigen der abgesonderten Kantonalgüter und Kassen, Rechnung ab, und entwirft zu seinen Handen den Voranschlag der jährlichen Einnahmen und Ausgaben.

§ 57. Er erstattet alljährlich dem dreifachen Landrath Bericht über alle Zweige der Landesverwaltung.

§ 58. Er ernennt alle Landesangestellten, deren Wahl nicht durch die Verfassung der Landsgemeinde oder dem dreifachen Landrath ausdrücklich zugeschieden ist.

§ 59. Er führt die Aufsicht über die untergebenen besondern Stellen und Verwaltungen und die Oberaufsicht über das Standes-Archiv.

§ 60. Er hat erforderlichen Falls das Recht von der Verwaltung der Tagwen-, Kirchen-, Schul- und Armengüter Einsicht zu nehmen und nach Umständen einzuschreiten.

§ 61. Ihm steht, mit Ausnahme des Landammanns, die Beeidigung der neugewählten Mitglieder der Standes-Kommission, der Räthe, der Gerichte und der übrigen Landesbeamten und Bediensteten zu.

B. Kommissionen.

§ 62. Theils zur Besorgung der verschiedenen Verwaltungszweige, theils zur Vorberathung der Geschäfte werden folgende Raths-Kommissionen bestellt:
1) Die Standes- oder Schranken-Kommission.
2) Die Haushaltungs-Kommission.
3) die Militär-Kommission.
4) Die Schul-Kommission.
5) Die Sanitäts-Kommission.
6) Die Polizei-Kommission.
7) Die Straßen- und Bau-Kommission.

Die Standes-Kommission.

§ 63. Dieselbe besteht mit Inbegriff des Landammanns und Landesstatthaltes aus 11 von der Landsgemeinde gewählten Mitgliedern.

Sie vertritt für die minder wichtigen Regierungsgeschäfte den Rath. Dahin gehören:
a) Die laufende Correspondenz mit auswärtigen Staaten, den Bundesbehörden und den andern eidgenössischen Ständen, so wie die Gesandtschaftsberichte, so weit solche bloße Empfangsbescheinigungen bedürfen.
    Ferner einfache Stellungsbegehren von auswärtigen Behörden in einfachen Polizeifällen, Anordnung der Einvernahme von Zeugen im Innern des Kantons auf auswärtige Requisition, Stellung von Zeugen vor auswärtigen Behörden, so, wie auch Gegenrechtsbescheinigungen.
b) Ratifikation von Kaufbriefen und Testamenten, Landrechtsbescheinigungen, Bewilligung zu Verehlichung Fremder im Kanton und Einheimischer im Ausland, Rechtsbottsverbriefungen, Prüfung der Aspiranten zu Kanzleistellen, Raths- und Gerichtsdiener und andern Landesbedienstungen.

Ferners fällt in ihren besondern Wirkungskreis als Commission:
c) Die Vorberathung und Begutachtung zu Instruktionen auf die Tagsatzungen und Konferenzen.
d) Die Begutachtung und Erledigung der ihr vom Rath zugewiesenen Gegenstände.
e) Die Handhabung und Besorgung der Linth-, Linthschiffahrts- und Grenzangelegenheiten, der Wege und Brückengelder.
f) Das Vormundschafts- und Armenwesen (z. B. Bevogtigungen, Ratifikationen von Steuerrödeln u. s. w.)
g) Die Aufsicht über die Kantons-Kanzlei und das Archiv.
h) Eben so die Aufsicht übe die Unterangestellten des Kantons oder Landesbediensteten, welche nicht unter den Befehlen besonderer Kommissionen stehen, so wie die Fürsorge für den verfassungsmäßigen Zustand der verschiedenen Stellen und Behörden.
i) Verfügungen in dringlichen Fällen.
k) Prüfung, Genehmigung und Aufbewahrung der von Landesbeamten zu leistenden Kautionen oder Bürgschaften.
l) Die unmittelbare Leitung der Postangelegenheiten, mit Ausschluß des darauf bezüglichen Rechnungswesens.
m) Einberufung des Rathes und dreifachen Landrathes für seine ordentlichen und bei dringlichen Fällen für seine außerordentlichen Sitzungen.

§ 64. Über die Zusammensetzung und die Befugnisse der übrigen Kommissionen wird das Gesetz und über ihre Geschäftsführung ein Reglement das Nähere festsetzen.

V. Kapitel.
Vom Landammann.

§ 65. Der Landammann führt das Präsidium an der Landsgemeinde, im dreifachen Landrath, im Rath und in der Standes-Kommission. An ihn gelangen alle amtlichen Schreiben, die an die von ihm präsidirten Behörden gerichtet sind; er ist pflichtig, dieselben in erster Sitzung vorzulegen; er verwahrt das Landessiegel und unterzeichnet und besiegelt alle Verträge und Verkommnisse, Instruktionen und Kreditive, so wie alle an auswärtige Regierungen abgehende Schreiben und diejenigen öffentlichen Akten, die ihm durch das Gesetz werden zugewiesen werden.

Er wacht über die Vollziehung der Beschlüsse der Landsgemeinde, der Räthe und der Standes-Kommission, insoweit dieselbe nicht besondern Behörden übertragen ist.

§ 66. In Verhinderungs- oder Ausstandsfällen des Landammanns wird derselbe durch den Landesstatthalter und dieser letztere durch das erstgewählte Mitglied der Standeskommission vertreten.

VI. Kapitel.
Richterliche Gewalten.

§ 67. Alle Civilstreitigkeiten müssen, ehe sie ans Gericht gelangen zum Zweck der gütlichen Ausgleichung vor Vermittlung gebracht werden.

Für die Civil- und Strafgerechtigkeitspflege sind folgende Behörden aufgestellt:

A. Das Civil-Gericht.

§ 68. Dasselbe besteht aus dem Präsidenten und 6 Mitgliedern. Zu seiner Kompetenz gehören:
a) Alle vorläufigen Verfügungen, und die Erledigung aller auf die Einleitung des Prozesses erforderlichen Vorfragen.
b) Es spricht in erster Instanz über alle Civilfragen und Verwaltungsstreitigkeiten, und zwar inappellabel über alle Streitsachen, deren Betrag die Appellationssumme nicht erreicht.

B. Das Augenscheins-Gericht.

§ 69. Es besteht aus dem Präsidenten und 4 Mitgliedern, und spricht in erster Instanz über Streitsachen wegen unbeweglichem Gut und darf darauf bezügliche Rechtsame, welche eine Beaugenscheinigung an Ort und Stelle erfordern.

C. Das Ehe-Gericht.

§ 70. Bestehend aus dem Präsidenten und 6 Mitgliedern, behandelt und beurtheilt inappellabel:
a. Alle Paternitätsfälle, und
b. alle Ehestreitigkeiten, mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo beide Theile der katholischen Konfession angehören.

Über die Behandlung paritätischer Ehestreitigkeiten bestimmt das Gesetz das Nähere.

Bei Ehestreitigkeiten zwischen evangelischen Glaubensgenossen wird das katholische Mitglied durch ein evangelisches ersetzt.

D. Das Kriminal-Gericht.

§ 71. Dasselbe besteht aus dem Präsidenten und 12 Mitgliedern. In seine Kompetenz fallen:
a) Polizeiübertretungen aller Art.
b) Alle Ehrverletzungen durch Wort und Schrift.
c) Vergehen und Verbrechen.

Die Fälle unter a und b werden durch ein, aus dem Präsidenten und den 6 erstgewählten Gliedern des Gerichts gebildetes Polizeigericht beurtheilt; und zwar die unter a bezeichneten inappellabel.

In welchen Fällen von Ehrverletzungen die Appellation ergriffen werden kann, wird das Gesetz das Nähere bestimmen.

Vergehen und Verbrechen werden durch das ganz gesessene Gericht erst instanzlich beurtheilt.

Es leitet und beaufsichtigt das Verhöramt und bestellt, wenn es von dem Inquisiten nicht selbst geschieht, seinen Vertheidiger.

E. Das Appellations-Gericht.

§ 72. Es besteht aus dem Präsidenten und 6 Mitgliedern, und erhält 6 Ergänzungsrichter für Fälle von Behinderung oder Austritt eines oder mehrerer Mitglieder.

Es bildet mit Zuzug der 6 Suppleanten das Appellationsgericht über alle Kriminalfälle.

Zur Beurtheilung von Malefizfällen, in welchen über Leben und Tod abgesprochen werden soll, werden sämmtliche Mitglieder der Standes-Kommission zum Appellationsgericht als Verstärkung zugezogen.

Es entscheidet in höchster und letzter Instanz über alle Civilstreitigkeiten deren Betrag die Summe von fl. 50 übersteigt, oder welche immerwährende Rechte zum Gegenstand haben.

Ihr liegt die Oberaufsicht über die andern Gerichtsstäbe wegen Beobachtung des gesetzmäßigen Verfahrens ob.

Es erstattet dem dreifachen Landrath alljährlich einen Amtsbericht.

§ 73. Bei Ausstandsfällen von Mitgliedern des Kriminal-, Civil-, Augenscheins- und Ehegerichts findet die Ergänzung von einem Gericht in das andere in obiger Reihenfolge statt.

Bei Ausstandsfällen des Gerichtspräsidenten tritt der erstgewählte Richter, welcher im Gerichte sitzen kann, an seine Stelle.

VII. Kapitel.

A. Vom Verhöramt.

§ 74. Zur Untersuchung von Polizei- und Kriminalfällen wird ein Verhöramt aufgestellt. Das Nähere darüber zu bestimmen ist dem Gesetz vorbehalten.

B. Von der Kanzlei.

§ 75. Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte bei Rath und Gericht wird das nöthige Personal angestellt werden.

Das Nähere über die Kanzlei, sowie über die Sekretariat der Kommissionen wird das Gesetz bestimmen.

Vierter Abschnitt.

I. Kapitel.
Von den Besoldungen.

§ 76. Die Mitglieder des dreifachen Landrathes verrichten ihre Geschäfte unentgeldlich; hingegen wird über die Besoldung der Mitglieder des Rathes der Standes-Kommission und der übrigen Kommissionen, der Gerichte und der andern verfassungsmäßigen Beamtungen das Gesetz das Nähere bestimmen.

II. Kapitel.
Von dem Eid.

§ 77. Sämmtliche Landleute, die Mitglieder aller Behörden und alle Landesangestellten, sowie die Herren Geistlichen beider Konfessionen und auch die Niedergelassenen sollen alljährlich an der Landsgemeinde den ihnen vorgeschriebenen Eid schwören.

Fünfter Abschnitt.
Von dem Kirchenwesen.

§ 78. Nach § 4 genießen die im Lande bestehenden evangelisch-reformirten und römisch-katholischen Kirchen das Recht der freien Ausübung ihres Glaubensbekenntnisses und des öffentlichen Gottesdienstes, und es kommt jeder der beiden Konfessionen zu, nach der Verfassung ihrer Kirche und unter der Aufsicht des Staates ihre konfessionellen Angelegenheiten selbst zu besorgen.

§ 79. Es wird zu diesem Ende von jedem Konfessionstheil ein eigener Kirchenrath aufgestellt, über dessen Wahl, Zusammensetzung, Befugnisse und Geschäftsführung das Gesetz das Nähere bestimmen wird.

§ 80. Die Geistlichen beider Konfessionen stehen in allen bürgerlichen Beziehungen, in Civil- und Kriminalsachen, unter den Gesetzen und Gerichten des Landes und sind pflichtig nach § 77 den Eid zu schwören.

Sechster Abschnitt.
Von den Gemeinden und Gemeindsbehörden.

§ 81. Die gegenwärtige Eintheilung in Kirchgemeinden, Tagwen und Dorfschaften bezüglich ihrer innern Verwaltung bleibt unverändert.

§ 82. Jedem Tagwen, jeder Dorfschaft, jeder Kirch- und Schulgemeinde steht, wie bis anhin, das Recht zu, ihre innern Angelegenheiten innerhalb der verfassungs- und gesetzmäßigen Schranken selbstständig zu besorgen und zu verwalten, und ihre Verwalter und Angestellten zu erwählen.

Der gleiche Grundsatz gilt auch für alle Korporationen und Stiftungen laut § 23.

I. Kapitel.
Von den Gemeindsversammlungen.

§ 83. Die laut § 26 stimmfähigen Gemeindsbürger, welche in der Gemeinde oder Dorfschaft wohnen, bilden die Gemeindsversammlung.

Bei Wahlen von Mitgliedern des Raths und dreifachen Landraths mögen auch diejenigen Mitglieder mitstimmen, welche nicht in der Gemeinde selbst wohnen.

§ 84. Sie führt die Aufsicht über den Gemeindehaushalt, verfügt über den Erwerb oder Verlauf von Liegenschaften, Anhebung und Fortsetzung von Prozessen, über Bauten oder andere öffentliche Einrichtungen und die Benutzung der Gemeindsgüter, in so fern nicht die Gemeindsgesetze in letzterer Beziehung beschränkende Bestimmungen enthalten. - Ihr stehen ferner zu: alle Verfügungen über rein ortspolizeiliche Gegenstände, die Ertheilung und Erneuerung von Gemeindsrechte laut § 11, sowie endlich die ihr zustehenden Wahlen.

§ 85. Alljährlich soll über die Verwaltung der Gemeinde-, Kirchen-, Armen-, Schul- und andern Korporationsgüter den Genossen Rechnung abgelegt werden.

Über die Führung und Prüfung der Rechnungen wird das Gesetz das Nähere bestimmen.

II. Kapitel.
Vom Gemeinde-Rath.

§ 86. Es wählt jeder Tagwen einen Gemeinderath. Derselbe besteht aus einem Präsidenten, wenigstens 3 und höchstens 10 Gemeinderäthen, dem Tagwenvogt und dem Tagwenschreiber, letzterer aber ohne Stimme.

Die von der Gemeinde gewählten Mitglieder des Rathes sind als solche Mitglieder des Gemeinderaths.

§ 87. Das Präsidium bei Tagwensversammlungen und beim Gemeinderath führt der Gemeindepräsident. In dessen Abwesenheit oder andern Verhinderungsfällen funktionirt das erstgewählte Mitglied des Gemeinderathes.

Der Tagwenvogt steht unter der Leitung des Gemeindrathes und vollzieht dessen Beschlüsse.

Der Tagwenschreiber führt über die Verhandlungen der Gemeindsversammlungen und der Gemeinderäthe ein ordentliches Protokoll.

§ 88. Um Mitglied des Gemeinderathes sein zu können, muß einer in derjenigen Gemeinde wohnhaft sein, von welcher er gewählt worden ist.

§ 89. Der Gemeinderath besorgt alle innern Tagwensangelegenheiten, vollzieht die Beschlüsse der Tagwensversammlungen und die von den Kantonsbehörden an ihn gelangenden Verordnungen und Aufträge, insoweit dieselben nicht bereits einzelnen Vorstehern übertragen sind, und ist zugleich Strafrichter für Frevel und alle Übertretungen von Gemeindsgesetzen.

Unter seiner speziellen Aufsicht stehen auch die Verwaltungen der verschiedenen Gemeindsgüter.

III. Kapitel.
Von den Kirchgemeinden.

§ 90. Die Kirchgemeinde wird von sämmtlichen stimmberechtigten Kirchgenossen gebildet.

Sie beschließt innerhalb der gesetzlichen Schranken über die kirchlichen Angelegenheiten der betreffenden Gemeinde, hat die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchenvermögens und wählt nebst den Herren Geistlichen die Kirchenvorsteher und Kirchenbediensteten.

IV. Kapitel.
Von den Schulgemeinden.

§ 91. Ebenso steht der Versammlung der Schulgenossen mit Vorbehalt des § 23 das Recht zu, die nöthigen Verordnungen über ihre Schulen zu treffen, die Verwaltung des Schulvermögens zu besorgen, den Schulvogt und die Schullehrer zu wählen, alles innerhalb der durch das Gesetz festgesetzten Schranken.

V. Kapitel.
Vom Stillstand.

§ 92. Jede Kirchgemeinde hat einen eigenen Stillstand, bestehend aus dem Ortspfarrer als Präsidenten, den Mitgliedern des Rathes der betreffenden Gemeinde und einer beliebigen Anzahl von der Kirchgemeinde zu wählenden Beisitzer.

§ 93. Er bildet die vorberathende und vollziehende Behörde in den Kirchensachen der Gemeinde, er handhabt die  Sittenpolizei, besorgt das Armenwesen, beaufsichtigt in seiner Gesammtheit oder durch besondere Beauftragte die Schulen, und ist die einleitende Behörde in Matrimonial- und Paternitätsfällen. Über seine Verhandlungen wird ein regelmäßiges Protokoll geführt.

VI. Kapitel.
Von den Waisenämtern.

§ 94. Von jedem Wahltagwen wird ein Waisenamt von wenigstens 4, höchstens 6 Mitgliedern aufgestellt.

Der Präsident dieser Behörde ist der Waisenvogt, welcher auf den Vorschlag des Gemeinderathes in oder außer dessen Mitte vom Rath gewählt wird.

Das Waisenamt besorgt nach Anleitung des Gesetzes das Vormundschaftswesen des betreffenden Tagwens, beaufsichtigt die Vögte und ist hinsichtlich seiner Verrichtungen hinwieder der Standeskommission untergeordnet.

VII. Kapitel.
Vom Vermittler.

§ 95. In den Wahltagwen soll aus der Zahl der Aktivbürger ein Vermittler und für Behinderungsfälle ein Stellvertreter erwählt werden.

Die Verrichtungen desselben wird das Gesetz bestimmen.

VIII. Kapitel.
Vom Polizeivorsteher.

§ 96. Eben so soll vom Rath für jeden Wahltagwen aus der Mitte des Gemeinderaths und auf dessen Vorschlag ein Polizeivorsteher gewählt werden.

IX. Kapitel.
Parität und Amtsdauer.

§ 97. In den Gemeinden Glarus, Nettstall und Mitlödy soll wenigstens Ein Mitglied katholischer Konfession in den Gemeinderath und in das Waisenamt gewählt werden.

§ 98.Sämmtliche Gemeindsbeamte werden auf 5 Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

Rücksichtlich des Verwandtschaftsgrades der Mitglieder des Gemeindrathes und Waisenamtes gelten die in § 34 festgesetzten Grundsätze.

Siebenter Abschnitt.
Von der Revision der Verfassung.

§ 99. Die gegenwärtige Verfassung wird auf die Dauer von vier Jahren angenommen.

§ 100. Innerhalb dieser Zeit, mithin vor dem Jahre 1841 sind keine Anträge auf Verfassungsänderung zulässig.

§ 101. Nach Abfluß der vier Jahre wird der dreifache Landrath von sich aus oder auf ihn gelangte Anträge die Frage in Berathung ziehen, ob, und bejahenden Falls über welche Punkte eine Revision in der Verfassung vorzunehmen seie. Er legt diese Frage begutachtet der Landsgemeinde vor.

Spricht sich die Landsgemeinde für keine Revision aus, so bleibt die Verfassung wiederum für die folgenden vier Jahre in Kraft.

Wird hingegen Revision beschlossen, so bezeichnet die Landsgemeinde unter den ihr vom Landrath vorgelegten Artikeln diejenigen, welche einer Abänderung unterworfen und aufs nächste Jahr begutachtet werden sollen.

Der dreifache Landrath legt dieselben, mit seinem Gutachten versehen, der nächsten ordentlichen Landsgemeinde vor.

Schlußbestimmung.

§ 102. Bis zur Einführung der neuen Verfassung bleibt die dermalen bestehende Verfassung in Kraft und die Behörden in ihrer gesetzlichen Thätigkeit.

In Kraft dessen gegenwärtige Verfassung urkundlich ausgefertiget, mit den Unterschriften des heutigen Präsidii und der Kanzlei versehen, so wie mit dem gewohnten Standes-Siegel verwahrt worden ist.

    Gegeben zu Glarus am 2. Oktober 1836

Namens Landammann, Räthe und Landleute
des Eidgenössischen Standes Glarus.

Der Interims-Standespräsident:
C. Heer, alt Landammann.

Der Landschreiber
Peter Schmid.

Die Verfassung von Glarus von 1836 war die erste Verfassung mit gemeinsamen, nicht mehr konfessionell gespaltenen Landesorganen. Aus diesen Gründen war die Verfassung innerhalb der Schweiz, insbesondere bei den katholischen Kantonen der Innerschweiz umstritten und wurde von diesen auch bei der Tagsatzung nicht gewährleistet, wie es der Bundesvertrag von 1815 vorschrieb.

Durch die Verfassung wurden die Religionsverträge von 1623 und 1683 endgültig beseitigt, welche konfessionell gespaltene Landesorgane vorsah.

 


Quellen: Verfassung des Kantons Glarus 1836, Fridoliin Schmid, Glarus 1836
© 20. September 2005 - 21. September 2005
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