Kanton Glarus

Verfassung
vom 2. Oktober 1836

Erster Abschnitt. 
  I. Kapitel. Allgemeine Bestimmungen.
  II. Kapitel. Politische Rechte der Bürger.
  III. Kapitel. Wahlbestimmungen.

Zweiter Abschnitt.  Gebietseintheilung.

Dritter Abschnitt.  Von den Behörden und ihrer Kompetenz oder von den öffentlichen Gewalten.
  I. Kapitel. Von der Landsgemeinde.
  II. Kapitel. Vom dreifachen Landrathe.
  III. Kapitel. Vom Landsgemeind-Memorial.
  IV. Kapitel. Vollziehende Behörden.
    A. Der Rath.
    B. Kommissionen.
      Standes-Kommission.
  V. Kapitel. Vom Landammann.
  VI. Kapitel. Richterliche Gewalten.
    A. Das Civil-Gericht.
    B. Das Augenscheins-Gericht.
    C. Das Ehe-Gericht.
    D. Das Kriminal-Gericht.
    E. Das Appellations-Gericht
  VII. Kapitel.
    A. Vom Verhöramt.
    B. Von der Kanzlei.

Vierter Abschnitt. 
  I. Kapitel. Von den Besoldungen.
  II. Kapitel. Von dem Eid.

Fünfter Abschnitt.  Von dem Kirchenwesen

Sechster Abschnitt.  Von den Gemeinden und Gemeindsbehörden.
  I. Kapitel. Von den Gemeindsversammlungen.
  II. Kapitel. Vom Gemeinde-Rath.
  III. Kapitel. Von den Kirchgemeinden.
  IV. Kapitel. Von den Schulgemeinden.
  V. Kapitel. Vom Stillstand.
  VI. Kapitel. Von den Waisenämtern.
  VII. Kapitel. Vom Vermittler.
  VIII. Kapitel. Vom Polizeivorsteher.
  IX. Kapitel. Parität und Amtsdauer.

Siebenter Abschnitt.  Von der Revision der Verfassung.

Schlußbestimmung.

 

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