Verfassung des Cantons Glarus
vom 19. Februar 1803
aufgehoben durch
Übereinkunft vom 29. Dezember 1813
1. Der Canton Glarus wird in seinen alten Gränzen hergestellt. Die volle und durchgängige Freiheit des katholischen Cultus wird in den Orten, wo eine oder die andre Confession besteht, garantirt.
2. Die oberste Gewalt wohnt der gemeinen Landgemeinde bei; und die Landgemeinde jeder Abtheilung (Tagwen) hat die ehemals besessenen Rechte..
3. Die Landsgemeinde, welche aus den Bürgern des ganzen Cantons, vom 25. Jahre an, besteht, genehmigt oder verwirft alle Gesetzvorschläge, welche ihr der gemeine Rath vorlegt.
Kein Punct wird in derselben in Berathung genommen, als nachdem er einen Monat zuvor dem gemeinen Rathe schriftlich vorgelegt und mit seinem Gutachten begleitet worden ist.
Die außerordentlichen Landgemeinden können nur über Gegenstände, wegen welcher sie zusammenberufen wurden, berathschlagen.
4. Die Vorsteher des Cantons, nämlich: der Landamman, der Statthalter, der Bannerherr, der Seckelmeister, die beiden Landeshauptleute, die beiden Landesfähndriche, die beiden Zeugherren, die drei Staatssecretaire und der Landwaibel, werden nach derselben Weise und mit denselben Rechten, wie ehedem erwählt; sie bleiben dieselbe Zeit im Amte. Die Abwechslung in einigen dierser Ämter, die Anordnung und Vertheilung der Aemter rücksichtlich der beiden Tagwen, bleiben dieselben, wie vormals. Der Gesandte bei der Tagsatzung wird in der Landgemeinde ernannt, zwei Jahre hindurch aus den Bürgern der protestantischen Abtheilung, das dritte Jahr aus denen der katholischen Gemeinde.
5. Der gemeine Rath, der evangelische Rath und der katholische Rath behalten ihre frühern Rechte, dieselbe Organisation und dieselbe Weise der Erwählung.
6. Dieselbe Weise der Wahl, dieselbe Organisation und dieselben Rechte wie früher, behalten die vier Gerichte evangelischer Confession, nämlich: das Fünfergericht, das Neunergericht, das Augenscheingericht und das Chorgericht, die beiden Gerichte katholischer Confession und das vermischte Gericht.
7. Alle Behörden müssen sich nach den Grundsätzen der Föderalsacte richten.
Der Canton Glarus kann weder in directe noch indirecte Beziehungen mit einem andern Canton, noch mit fremden Mächten anders, als in den Formen der Föderalacte treten.
Faktisch ist die Verfassung eine Bestätigung der
ungeschriebenen Verfassung des Glarus von vor 1798. Nur die Konföderations- oder
Bundesakte wird als höher stehendes Recht bezeichnet. Der Kanton Glarus blieb
gebietsmäßig gegenüber dem Jahr 1798 unverändert.