Verfassungsgesetz
über
die Wahlen der Abgeordneten des Staatsrathes durch das Volk

Beschluß des Großen Rathes vom 17. Juni 1893,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 16. Juli 1893.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 13. September 1919, bestätigt durch Volksabstimmung vom 11. und 12. Oktober 1919

Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf beurkundet, daß der Große Rath in seiner Sitzung vom 17. Juni 1893 folgenden Entwurf eines Verfassungsgesetzes angenommen hat:

Der Große Rath,

auf den Antrag eines seiner Mitglieder,

beschließt als Vorlage zur Volksabstimmung was folgt:

Einziger Artikel. Die Vertreter des Kantons Genf im schweizerischen Ständerate werden nach dem für die Nationalratswahlen vorgesehenen Modus durch die stimmberechtigten Bürger gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Nach Ablauf derselben sind die bisherigen Vertreter sofort wieder wählbar.

Übergangsbestimmung. Die erste Wahl findet im Jahr 1893, gleichzeitig mit den Nationalratswahlen, statt.

Aufhebungsklausel. Das Dekret des Großen Rates vom 27. September 1848 betreffend die Wahl der Ständeräte ist aufgehoben.

    Gegeben zu Genf am 17. Juni 1893 und versehen mit dem Siegel der Republik und mit den Unterschriften des Präsidenten und Sekretärs des Großen Rathes.

Der Präsident des Großen Rathes:
Dr. A. Vincent

Der Sekretär des Großen Raths:
Alex. Triquet

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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