Beschluß des Großen Rathes vom 6. Juli 1892,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 7. August 1892.
geändert durch
Verfassungsgesetz vom 16. Oktober 1912,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 9. und 10. November 1912 (Änderung
des Art. 1).
aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 16. Dezember 1938, bestätigt durch Volksabstimmung vom 20. und
21. Mai 1939.
Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf beurkundet, daß der Große Rath in seiner Sitzung vom 6. Juli 1892 folgenden Entwurf eines Verfassungsgesetzes angenommen hat:
Der Große Rath,
auf den Antrag eines seiner Mitglieder,
beschließt als Vorlage zur Volksabstimmung was folgt:
Art. 1. Die Wahl der Mitglieder des Großen Rathes findet durch Einlegen von Listen nach dem Grundsatz der Proportionalvertretung statt.
Durch Verfassungsgesetz vom 16. Oktober
1912 erhielt der Art. 1 folgende Fassung:
"Art. 1. Die Wahl der Mitglieder des Großen Rates wird in jedem Wahlkreis
durch Listenwahl nach dem durch ein Quorum von 7% gemilderten Grundsatz der
Proportionalvertretung statt."
Art. 2. Die Ausführungsbestimmungen werden durch ein Organisationsgesetz festgesetzt.
Art. 3. Die Art. 37 und 38 der Kantons Verfassung vom 24. Mai 1847 sind aufgehoben.
Gegeben zu Genf am 6. Juli 1892 und versehen mit dem Siegel der Republik und mit den Unterschriften des Präsidenten und Sekretärs des Großen Rathes.
Der Präsident des Großen Rathes:
J. Rutty
Der Sekretär des Großen Raths:
L. Chauffat.
Der Staatsrath beschließt :
Der Verfassungsgesetz-Entwurf vom 6. Juli 1892 zur Abänderung der Art. 37 und 38 der Kantonsverfassung, betreffend die Wahl der Mitglieder des Großen Käthes, ist zu veröffentlichen und durch Anschlag bekannt zu machen.
Der Entwurf ist sämmtlichen stimmberechtigten Bürgern des Kantons zuzustellen.
Genf, den 9. Juli 1892.
Der Staatskanzler:
J. Ledere.