Verfassungsgesetz
über
das Recht der Initiative

Beschluß des Großen Rathes vom 6. Juni 1891,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 5. Juli 1891.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz über das Recht der Initiative vom 17. Juni 1905, bestätigt durch Volksabstimmung vom 16. Juli 1905

Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf beurkundet, daß der Große Rath in seiner Sitzung vom 6. Juni 1891 folgenden Entwurf eines Verfassungsgesetzes angenommen hat:

Der Große Rath,

auf den Antrag des Staatrathes,

beschließt als Vorlage zur Volksabstimmung was folgt:

Art. 1. Das Recht der Initiative steht zu:
    den Bürgern;
    den Mitgliedern des Großen Rathes;
    dem Staatsrathe.

Art. 2. Zweitausendfünfhundert Bürger, als Mindestzahl, haben das Recht, in motivirter Eingabe an den Großen Rath
1. einen Entwurf zu einem Gesetze oder gesetzgeberischen Beschlüsse vorzuschlagen;
2. die Ausarbeitung eines Gesetzes oder gesetzgeberischen Beschlusses über einen bestimmten Gegenstand zu verlangen;
3. die Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes oder gesetzgeberischen Erlasses zu begehren.

Art. 3. Die Unterschriften der Bürger müssen in der Gemeinde, in welcher sie ihre politischen Rechte ausüben, beigesetzt werden. Die Ächtheit derselben ist von der Gemeindebehörde unter der Kontrole des Staatsrathes zu beglaubigen.

Art. 4. Der Große Rath ist gehalten, in die Behandlung der Sache einzutreten und über den Gegenstand des Volksbegehrens innerhalb 6 Monaten nach der in öffentlicher Sitzung erfolgten Lesung der Eingabe eine definitive Schlußnahme zu treffen.

Er kann:
1. den vorgeschlagenen Gesetzentwurf oder gesetzgeberischen Erlaß annehmen, abändern oder verwerfen
2. über den Gegenstand der Initiative einen Beschluß fassen.

In allen Fällen ist die Schlußnahme des Großen Rathes binnen 40 Tagen der Volksabstimmung zu unterstellen; handelt es sich indessen um ein in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereichtes Volksbegehren, so muß dasselbe gleichzeitig mit der Schlußnahme des Großen Rathes zur Abstimmung gebracht werden.

Art. 5. Die Ausführung dieses Verfassungsgesetzes erfolgt durch ein Gesetz.

Aufhebungsklausel. Die Artikel 49 und 81 der Kantonsverfassung vom 24. Mai 1847 sind aufgehoben.

Also geschehen und gegeben zu Genf am 6. Juni eintausendachthunderteinundneunzig unter dem Siegel der Republik und den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs des Großen Rathes.

Der Präsident des Großen Raths:
J. Rutty

Der Sekretär des Großen Raths:
L. Chauffat.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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