Verfassungsgesetz
betreffend
Abänderung der Art. 4 und 5 des Verfassungsgesetzes vom 26. August 1868 über die Errichtung eines allgemeinen Spitals

Beschluß des Großen Rathes vom 6. November 1886,
bestätigt durch Volksabstimmung vom 28. November 1886.

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom 6. und 7. Dezember 1958.

Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf, macht nachfolgenden, vom Großen Rath in seiner Sitzung vom 6. November 1886 gemachten Beschluß über ein Verfassungsgesetz bekannt:

Der Große Rath,

auf den Antrag eines seiner Mitglieder,

verordnet
unter dem Vorbehalt der Volksentscheidung
was folgt:

Einziger Artikel. Abänderung der Art. 4 und 5 des Verfassungsgesetzes vom 26. August 1868; siehe dort.

Übergangsbestimmungen. Die zur Zeit der Promulgation dieses Gesetzes bestehenden Reserve- und Tilgungsfonds verbleiben den bisherigen Titelinhabern. Die Reserve, welche alle 5 Jahre zu vertheilen ist, wird sofort den betreffenden Eigentümern ausgehändigt. Der feste Reservefonds und der Amortisationsfonds werden unter sie, einschließlich der Zinsen, nach Maßgabe der Wiederherstellung dieser Fonds vertheilt.

    Gegeben in Genf, den 6. November 1886, unter dem Siegel der Republik und mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs des Großen Raths.

Der Präsident des Großen Raths:
Ch. Léchet

Der Vice-Sekretär des Großen Raths:
L. Chauffat

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1891, 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

© 29. Dezember 2005 - 1. Januar 2006
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