Beschluß des Großen Rathes vom 26. April 1879
bestätigt durch Volksabstimmung vom 25. Mai 1879
aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 28. August 1886, bestätigt durch Volksabstimmung vom 26.
September 1886
Der Staatsrat der Republik und des Kantons Genf, macht nachfolgenden, vom Großen Rath in seiner Sitzung vom 26. April 1879 gemachten Beschluß über ein Verfassungsgesetz bekannt:
Der Große Rath,
auf den Antrag eines seiner Mitglieder,
verordnet
unter dem Vorbehalt der Volksentscheidung
was folgt:
Art. 1. Aufhebung des Art. 28 und Einfügung des Titels Vbis der Verfassung von 1847; siehe dort.
Art. 2. Die Feststellung der Wahlen und Abstimmungen der Kreise findet in öffentlicher Sizung in Genf statt am Tage nach jeder Wahl oder Abstimmung in den Lokalitäten und gemäß den Formen, welche durch das Gesez festgestellt werden.
Übergangsbestimmung. Alle gegenwärtig in Kraft bestehenden gesezlichen Vorschriften, welche mit dem vorliegenden Geseze nicht im Widerspruche sind, werden beibehalten, bis die gesezgebende Gewalt etwas Anderes bestimmt.
Gegeben in Genf, den 26. April 1879, unter dem Siegel der Republik und mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs des Großen Raths.
Der Präsident des Großen Raths:
E. Pictet
Der Sekretär des Großen Raths:
J. Rutty