Verfassungsgesetz
betreffend
den katholischen Kultus

Beschluß des Großen Rathes vom 19. Februar 1873
bestätigt durch Volksabstimmung vom 23. März 1873

aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907, bestätigt durch Volksabstimmung vom 29. und 30. Juni 1907

Der Große Rath des Kantons Genf,

auf den Antrag des Staatsrathes,

verordnet unter dem Vorbehalt der Volksentscheidung was folgt:

Art. 1. Die Pfarrer und Vikare werden gewählt von den der katholischen Konfession angehörigen Bürgern, die auf den kantonalen Wählerlisten aufgetragen sind.

Die Gewählten können abberufen werden.

Art. 2. Nur der vom Staate anerkannte Diözesanbischof kann, inner den Grenzen des Gesezes Handlungen der bischöflichen Gerichtsbarkeit und Verwaltung vornehmen. Wenn er seine Gewalten einem Bevollmächtigten überträgt, so bleibt immerhin der Diözesanbischof selbst verantwortlich, und diese Delegation bedarf der Genehmigung des Staatsrathes.

Die einem solchen Bevollmächtigten ertheilte Genehmigung des Staatsrathes kann immer wieder zurükgezogen werden.

Die katholischen Pfarreien im Kantone sollen im Verbände eines schweizerischen Bisthums sein.

Der Siz des Bisthums darf nicht in dem Kanton Genf errichtet werden.

Art. 3. Das Gesez wird die Anzahl und die Umgrenzung der Pfarreien, die Formen und Bedingungen bezüglich der Wahl der Pfarrer und Vikare, sowie den Eid, welchen diese bei ihrem Amtsantritte zu leisten haben, und die Fälle, sowie die Art ihrer Abberufung bestimmen, ebenso die Organisation der Kirchenräthe, welche mit der Verwaltung der Temporalien beauftragt sind, und die Fälle der Sanktion von gesezlicher Erlassung betreffend den Kultus durch das Volk.

Art. 4. Hiemit sind aufgehoben die Artikel 130 und 133 der Verfassung von 1847, und überhaupt alle mit dem gegenwärtigen Geseze im Widerspruche stehenden Bestimmungen.

Übergangsbestimmung. Die gegenwärtig in Amt stehenden Pfarrer und Vikare, welche nach den bis dahin geltenden Formen ernannt wurden, sind der Wahl nicht unterworfen. Dagegen finden alle andern Vorschriften dieses Gesezes, mit Einschluß derjenigen betreffend den Eid, auf sie Anwendung.

    Gegeben in Genf, den 19. Februar 1873, unter dem Siegel der Republik und mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs des Großen Raths.

Der Präsident des Großen Raths:
Ch. Léchet

Der Sekretär des Großen Raths:
George Fazy.

 


Quellen: Bundeskanzlei, Bundesverfassung und Staatsverfassungen der Kantone, Bern 1891, 1910, 1937, 1948
Schweizerisches Bundesblatt

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