Beschluß des Großen Rathes vom 26. August 1868
bestätigt durch Volksabstimmung vom 27. September 1868
geändert und ergänzt durch
Verfassungsgesetz vom 6. November 1886, bestätigt durch
Volksabstimmung vom 28. November 1886;
Verfassungsgesetz vom 29. Oktober 1898; bestätigt
durch Volksabstimmung vom 27. November 1898;
Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907, bestätigt
durch Volksabstimmung vom 29. und 30. Juni 1907;
Verfassungsgesetz vom 22. März 1930, bestätigt durch Volksabstimmung vom 17. und
18. Mai 1930.
aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch die Volksabstimmung vom
6. und 7. Dezember 1958.
Der Große Rath des Kantons Genf,
auf den Antrag des Staatsrathes,
beschließt was folgt:
Art. 1. Das Genfer Volk verzichtet auf jede Territoriumsausscheidung und jede Rechtsungleichheit, welche sich aus Verträgen oder aus einer Heimatsverschiedenheit zwischen den Bürgern des Kantons ergeben könnte.
Demzufolge sind die Artikel 10, 128, 129, 131, 132, 134, 145, 146, 147, 148, 150 und 151 der Verfassung von 1847 aufgehoben.
Art. 2. Die Freiheit der Kulte ist im ganzen Umfang des Kantonsgebiets gewährleistet.
Alle Kulte haben Anspruch auf gleichen Schutz von Seite des Staates; sie sind gehalten, die allgemeinen Gesetze, sowie die Polizeiverordnungen über die äußere Kultusausübung zu beobachten.
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 2 aufgehoben.
Art. 3. Die Unterhaltung des Kults der protestantischen Nationalkirche und die Unterhaltung des katholischen Kults bleiben dem Staate zur Last.
Durch Verfassungsgesetz vom 15. Juni 1907 wurde der Art. 3 aufgehoben.
Art. 4. Die Hypothekarkasse wird mit folgenden Modifikationen beibehalten:
Das gegenwärtige Kapital wird in der Form von unveräußerlichen Titeln vertheilt an die Gemeinden: Avully, Cartigny, Céligny, Chancy, Chène-Bourgeries, Cologny, Dardagny, Eaux-Vives, Genf, Genthod, Gy, Jussy, Petit-Saconnex, Plainpalais, Russin, Satigny und Vandoeuvres. - Diese Vertheilung des Kapitals ist zu bewerkstelligen auf der Grundlage, welche gegenwärtig für die Vertheilung der jährlichen Einkünfte unter diese nämlichen Gemeinden festgestellt ist.
Aus dem Ertrage dieses Kapitals wird alljährlich zu Gunsten des Konsistoriums eine Summe von 40,000 Franken entnommen; der Überschuß, nach Abzug der an die Reserverechnung abzugebenden Summe, wird unter die betreffenden Gemeinden, welche Eigenthümer sind, im Verhältniß zum Betrage ihrer Titel vertheilt.
Die Gemeinden bleiben mit der Unterhaltung der für den Kultus und den öffentlichen Unterricht bestimmten Gebäude, deren Eigenthümer sie sind, belastet.
Durch Verfassungsgesetz vom 6.
November 1886 erhielt der Art. 4 folgende Fassung:
"Art. 4. Das Vermögen der protestantischen Nationalkirche im Betrage
von Fr. 800,000, welches bisher mit dem Kapital der Hypothekarkasse vereinigt
war, wird diesem Fonds entnommen und dem Konsistorium übermittelt in der Form
von unveräußerlichen Titeln jener Kasse. Diese Titel tragen einen festen Zins
von 5%. Die alljährliche Zinszuwendung von Fr. 40,000 an das Konsistorium fällt
daher für die Zukunft weg.
Dagegen wird das Kapital der Hypothekarkasse mittelst Vorschüssen seitens des
Staates um Fr. 897,020 erhöht, nämlich um Fr. 533,556 für Rechnung der Gemeinden
Aire-la-Ville, Anières, Avusy, Bardonnex, Bellevue, Bernex, Carouge, Chêne-Bourg,
Choulex, Collex-Bossy, Collonge-Bellerive, Confignon, Corsier, Hermance,
Laconnex, Lancy, Meinier, Meyrin, Onex,Perly-Certoux, Plan-les-Ouates, Pregny,
Presinge, Puplinge, Grand-Sacconnex, Sorai, Thônex, Troinex, Vernier, Versoix
und Veyrier, und um Fr. 363.464 für Rechnung der Gemeinden Eaux-Vives.
Plainpalais und Petit-Saconncex.
Die dieser Kapitalvermehrung entsprechenden Antheile der vorgenannten Gemeinden
am Vermögen der Hypothekarkasse werden in unveräußerlichen Titeln von gleichem
Werthe wie die frühem ausgewiesen.
Diese Zutheilung geschieht durch das Gesetz nach Maßgabe der Bevölkerung jeder
einzelnen dieser Gemeinden, wobei jedoch die Antheilsrechte am Vermögen der
Hypothekarkasse, welche die Gemeinden schon besitzen, in Anschlag gebracht
werden.
An Zinsen und Dividenden der Kurse sind die Gemeinden nach Verhältniß der von
ihnen eingezahlten Summen antheilberechtigt.
Die behufs Erhöhung des Kapitals vom Staat gemachten Vorschüsse werden in der
Art an denselben bis zu deren Tilgung zurückerstattet, daß zwei Drittel der
jährlichen Erträgnisse der Titel, die sich im Besitze der in gegenwärtigem
Artikel aufgezählten Gemeinden befinden, von ihnen einzufühlen sind.
Die Gemeinden bleiben mit der Unterhaltung der für den Kultus und den
öffentlichen Unterricht bestimmten, ihnen gehörenden Gebäude belastet."
Art. 5. Die Generaldirektion und die Überwachung der Hypothekarkasse werden einer Kommission von 11 Mitgliedern anvertraut, von denen fünf vom Munizipalrath der Stadt Genf, drei von der Vereinigung der Munizipalräthe der andern eigenthümerischen Gemeinde und drei vom Staatsrath gewählt werden.
Diese Kommission wird alle vier Jahre erneuert, und es sind deren Mitglieder sofort wieder wählbar.
Diese Kommission ernennt die Verwalter der Hypothekarkasse.
Sie legt alljährlich dem Staatsrath Rechnung ab.
Durch Verfassungsgesetz vom 6. November 1886 erhielt der
Art. 5 folgende Fassung:
"Art. 5. Durch das Gesetz wird die Art der Ernennung der Verwaltung
der Hypothekarkasse, sowie der Modus der Revision ihrer Statuten festgesetzt
werden."
Art. 6. Den Theil des Kapitals der Bank von Genf, welche von den Fonds der ehemaligen ökonomischen Gesellschaft herrührt, wird Eigenthum des Staates.
Art. 7. Das Vermögen des Spitals von Genf, dasjenige des Wohlthätigkeitsbüreau, die Stiftung Tronchin, die Fonds der Waisen, des Civilhospizes von Carouge, und überhaupt alle, heute von Gemeinden verwalteten Wohlthätigkeitsfonds werden in eine einzige Masse unter dem Namen "Allgemeines Spital" vereinigt.
Das allgemeine Spital wird durch eine Kommission von 17 Mitgliedern verwaltet,
welche in folgender Weise zusammengesetzt wird. Es sind zu ernennen:
7 Mitglieder vom Munizipalrath der Stadt Genf,
5 Mitglieder von den Munizipalräthen des linken Ufers;
2 Mitglieder von den Munizipalräthen des rechten Ufers;
3 Mitglieder vom Staatsrath.
Diese Kommission wird alle vier Jahre erneuert, und es sind deren Mitglieder sofort wieder wählbar.
Die Mittel des allgemeinen Spitals werden verwendet zur Pflege der Kranken, der Greise, der Waisen, der Gebrechlichen und überhaupt der Dürftigen, genferischer Angehörigkeit.
Das Vermögen des allgemeinen Spitals darf seiner Bestimmung nicht entfremdet werden, und es bleibt dasselbe vom Staatsvermögen stetsfort getrennt. Das Gesetz regelt die Befugnisse der Kommission des allgemeinen Spitals und statuirt über den Modus der Verwaltung der Geschenke und Vermächtnisse, welche den Gemeinden zu einem wohlthätigen Zwecke zufallen sollten.
Durch Verfassungsgesetz vom 29. Oktober 1898 wurden im
Art. 7 die Abs. 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Das allgemeine Spital wird durch eine Kommission von 23 Mitgliedern verwaltet,
welche in folgender Weise zusammengesetzt wird. Es sind zu ernennen:
7 Mitglieder vom Munizipalrat der Stadt Genf,
7 Mitglieder von den Munizipalräten des linken Ufers;
3 Mitglieder von den Munizipalräten des rechten Ufers;
3 Mitglieder vom Staatsrat;
3 Mitglieder vom Großen Rat.
Diese Kommission wird für drei Jahre gewählt, elle nomme et révoque ses employés.
Ihre Mitglieder
sind sofort wieder wählbar.
Die Mittel des allgemeinen Spitals werden verwendet zur Pflege der
Greise, der Waisen, der Gebrechlichen und überhaupt der Dürftigen, genferischer
Angehörigkeit."
Durch Verfassungsgesetz vom 22. März 1930
wurde der Art. 7 Abs. 2 bis 6 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Das allgemeine Spital wird durch eine Verwaltungskommission geleitet. Ein
Gesetz umschreibt die Zahl der Mitglieder der Kommission sowie die Art ihrer
Ernennung.
Deren Mitglieder sind sofort wieder wählbar.
Die Mittel des allgemeinen Spitals werden verwendet zur Pflege von Greisen,
Waisen, Gebrechlichen und überhaupt der Bedürftigen genferischer Angehörigkeit."
§ 1. Die Statuten der Hypothekarkasse sind sofort von der durch Art. 5 des gegenwärtigen Gesetzes aufgestellten Kommission zu revidiren und der Genehmigung des Großen Raths zu unterstellen.
Die Statuten der Genfer Bank sind mit den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzen in Einklang zu setzen. Zu diesem Behufe sind dieselben durch eine Kommission von 7 Mitgliedern, wovon drei vom Staatsrath und vier vom Verwaltungsrath der Genfer Bank bezeichnet werden, zu revidiren und sodann der Generalversammlung der Aktionäre und der Genehmigung des Staatsrathes zu unterstellen.
Diese Revision hat auf folgenden Grundlagen stattzufinden:
Während des Bestandes der Gesellschaft, d. h. bis zum Jahr
1878, ist der Staat zu keiner Alienation des ihm gehörenden Kapitals berechtigt
und es kann zu jenem Zeitpunkte, wenn die Gesellschaft erneuert wird, eine
Alienation der dem Staate gehörenden Aktien nur auf Grund eines Gesetzes
erfolgen.
Dem Staate kommt in den Versammlungen der Aktionäre der Bank
nur ein Drittel der Stimmen zu.
Der Staatsrath wird einen Kommissär ernennen, welcher das
Recht hat, allen Sitzungen des Verwaltungsraths der Bank beizuwohnen und seine
Geschäftsoperationen zu kontrolliren.
§ 2. Der in der Gemeinde Plainpalais gelegene protestantische Kirchhof wird, mit den allfällig auf ihm lastenden Servituten, der Stadt Genf übergeben.
§ 3. Der Ertrag der Almosenkästen der protestantischen Tempel der Stadt Genf kommt dem Konsistorium zu.
Schlußartikel. Gegenwärtiges Gesetz tritt in Kraft binnen der Frist von spätestens sechs Monaten, nachdem dasselbe in seiner Gesammtheit die eidgenössische Gewährleistung erhalten haben wird.
Der Staatsrath hat innerhalb der besagten Frist die erforderlichen Verordnungen auszuarbeiten und dem Großen Rathe die entsprechenden Organisationsgesetze vorzulegen.
Der Staatsrath ist beauftragt, gegenwärtiges Gesetz in der vorgeschriebenen Form und Frist promulgiren zu lassen.
Gegeben in Genf, den 26. August 1868, unter dem Siegel der Republik und mit den Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs des Großen Raths.
Der Präsident des Großen Raths:
Ed. Aubert.
Der Sekretär des Großen Raths:
Le Cointe.