Beschluss des Grossen Rates vom 21. Februar 1931.
Bestätigung durch Volksabstimmung vom 14. und 15. März 1931.
aufgehoben durch
Verfassungsgesetz vom 7. Oktober 1958, bestätigt durch Volksabstimmung vom
6. und 7. Dezember 1958.
Einziger Artikel. Das Verfassungsgesetz vom 9. März 1927 über das obligatorische Finanzreferendum ist aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Art. 1. Dem fakultativen Referendum (Gesetze vom 26. April 1879 und 18. Februar 1905) unterliegen obligatorisch alle Gesetze oder gesetzgeberischen Beschlüsse, welche für den Kanton und den gleichen Gegenstand eine Gesamtausgabe von mehr als Fr. 125,000 oder eine jährliche Ausgabe von mehr als Fr. 20,000 zur Folge haben.
Falls das Referendum ergriffen wird, müssen diese Gesetze oder Beschlüsse gleichzeitig mit den Vorschlagen über ihre finanzielle Deckung dem Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.
Art. 2. Mit Ausnahme von Gesetzen über Anleihen, deren Dringlichkeit jederzeit ausgesprochen werden kann, können die in Art. l vorgesehenen Gesetze und Beschlüsse vom Grossen Rate nicht dringlich erklärt werden.
Art. 3. Der Staatsrat wird mit der Vollziehung dieses Verfassungsgesetzes beauftragt.
Übergangsbestimmungen. Der Verwaltungsrat der Stadt Genf ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der in dem vom Staatsrat am 21. Februar 1931 genehmigten Gemeindebeschluss der Stadt Genf vom 20. Februar 1931 gestellten Bedingungen und für die dort genannten Zwecke ein Anleihen von 48 Millionen Franken aufzunehmen.
Allfällige Abänderungen des Emissionspreises dieses öffentlichen Anleihens bedürfen der Genehmigung des Staatsrates.
Der Staatsrat ist mit der Bekanntmachung des Vorstehenden in der vorgeschriebenen Form und Frist beauftragt."